III 2020 194
Kammergericht
31. Mai 2021Deutsch32 min
A. A.________, geb. 19__ in Prizren/Kosovo, reiste am 17. Januar 1992 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Seit 2002 besitzt er die Niederlassungsbewilligung (AFM-act. 76). Seine Ehefrau (C.________) stammt ebenfalls aus Kosovo und reiste 1995 nach der Heirat in die Schweiz ein; sie ist ebenfalls im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Das Ehepaar ist kinderlos und lebt zusammen mit den Eltern von A.________ in einer Wohnung. In der Schweiz arbeitete A.________ überwiegend als Eisenleger, teilweise als Angestellter, teilweise als selbständig Erwerbender.
Source sz.ch
III 2020 194
Entscheid vom 31. Mai 2021
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
Irene Thalmann, Richterin
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________,
gegen
Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Gegenstand
Ausländerrecht (Widerruf Niederlassungsbewilligung; Wegweisung)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________, geb. 19__ in Prizren/Kosovo, reiste am 17. Januar 1992 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Seit 2002 besitzt er die Niederlassungsbewilligung (AFM-act. 76). Seine Ehefrau (C.________) stammt ebenfalls aus Kosovo und reiste 1995 nach der Heirat in die Schweiz ein; sie ist ebenfalls im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Das Ehepaar ist kinderlos und lebt zusammen mit den Eltern von A.________ in einer Wohnung. In der Schweiz arbeitete A.________ überwiegend als Eisenleger, teilweise als Angestellter, teilweise als selbständig Erwerbender.
B. Mit dem Hinweis auf verschiedene strafrechtliche Verurteilungen (SVG-Delikte sowie Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung), diverser Massnahmen des Verkehrsamtes Schwyz (Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit) sowie auf laufende Strafuntersuchungen wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (Beschäftigen von Ausländern ohne Bewilligung) wurde A.________ mit Verfügung des Amtes für Migration vom 25. Mai 2009 ausländerrechtlich verwarnt (Androhung des Entzugs der Niederlassungsbewilligung, AFM-act. 340).
Nach zwei weiteren Verurteilungen (Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweise) verfügte das Amt für Migration am 18. August 2011 ein zweites Mal eine ausländerrechtliche Verwarnung (AFM-act. 643).
C. Nachdem A.________ mit Strafbefehl vom 3. März 2020 von der Staatsanwaltschaft Schwyz der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311 vom 21.12.1937) und der mehrfachen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig gesprochen worden war (AFM-act. 705-709), verfügte das Amt für Migration des Kantons Schwyz nach Einräumung des rechtlichen Gehörs (vgl. AFM-act. 716 f.) am 13. Mai 2020 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.________. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen, wobei die Ausreisefrist auf 8 Wochen nach Rechtskraft der Verfügung festgelegt wurde (Vi-act. 739).
D. Gegen diese Verfügung liess A.________ mit Eingabe vom 3. Juni 2020 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz seien aufzuheben.
E. Mit Beschluss Nr. 730/2020 vom 13. Oktober 2020 (Versand: 20.10.2020) hat der Regierungsrat des Kantons Schwyz die Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abgewiesen. Es wurde eine Ausreisefrist von acht Wochen ab Rechtskraft des Beschlusses festgesetzt.
F. Mit Eingabe vom 10. November 2020 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgemäss Beschwerde erheben gegen den Regierungsratsbeschluss mit folgenden Anträgen:
1. Es sei der Beschluss Nr. 730/2020 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 13.10.2020 vollumfänglich aufzuheben, es sei auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) zu verzichten und es sei von einer Wegweisung von A.________, geb. __19__, Kosovo, aus der Schweiz abzusehen.
Erwägungen
2.
Eventualiter sei dem Beschwerdeführer der Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) und die Wegweisung aus der Schweiz im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG anzudrohen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7% MwSt.) für beide Instanzen zulasten des Staates.
G. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 17. November 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Das Amt für Migration verzichtet gemäss Mitteilung vom 18. November 2020 auf Einreichung einer Vernehmlassung.
Mit Stellungnahme vom 11. Februar 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Zu dieser Stellungnahme äusserte sich das Amt für Migration mit (falsch datierter) Eingabe vom 18. Februar 2021. Der Beschwerdeführer liess sich hierzu mit Eingabe vom 26. April 2021 vernehmen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Die Vorinstanzen stützen den Wiederruf der Niederlassungsbewilligung auf Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vom 16.12.2005). Nach dieser Bestimmung kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.
1.2
Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 77a Abs. 1 lit. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201, vom 24. Oktober 2007) vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet. Ein schwerwiegender Verstoss besteht in erster Linie, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Nach der Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. z.B. Urteile BGer 2C_542/2016 vom 27.11.2017 E. 4.3; 2C_106/2017 vom 22.8.2017 E. 3.2 und 3.3 [Auflistung verschiedener Konstellationen]) können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden. So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend ist (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 19; 137 II 297 E. 3.3 S. 303; Urteile BGer 2C_58/2019 v. 31.1.2020 E. 3.2; 2C_138/2018 v. 16.1.2019 E. 2.3.).
Eine schwerwiegende Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann nach der Rechtsprechung in Würdigung der konkreten Umstände auch bei einem Ausländer vorliegen, welcher sukzessive mehrere juristische Personen gründet und diese in beherrschender Stellung mutwillig überschulden und in Konkurs fallen lässt (vgl. Urteile BGer 2C_58/2019 v. 31.1.2020 E. 3.2 m.H.; 2C_658/2017 v. 25.6.2018 lit. A.b und E. 4.1; 2C_408/2017 v. 12.2.2018 E. 4.4.2).
1.3
Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zudem bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor. Schuldenwirtschaft genügt für sich allein mithin nicht für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit der Verschuldung, d.h. diese muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3). Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. Urteile BGer 2C_58/2019 v. 31.1.2020 E. 3.1 m.H.; 2C_138/2018 v. 16.1.2019 E. 2.2; 2C_658/2017 v. 25.6.2018 E. 3.1).
Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. Urteile BGer 2C_58/2019 v. 31.1.2020 Erw. 3.1 m.H.; 2C_658/2017 v. 25.6.2018 E. 3.2).
Es obliegt primär der Behörde, abzuklären, ob Mutwilligkeit vorliegt (vgl. Urteile BGer 2C_138/2018 vom 16.1.2019 E. 3.2; 2C_27/2018 vom 10.9.2018 E. 2.2). Die Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1 mit Hinweisen). Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt (vgl. z.B. bezüglich einer Scheinehe Urteil BGer 2C_1019/2016 vom 9.5.2017 E. 2.3). In solchen Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten (vgl. Urteile BGer 2C_797/2019 vom 20.2.2020 E. 3.3 m.H.; 2C_138/2018 vom 16.1.2019 E. 3.2 betreffend die Mutwilligkeit einer Verschuldung).
2.1
Der Regierungsrat führt im angefochtene Beschluss aus, gegen den Beschwerdeführer seien mittlerweile zehn Strafurteile ergangen. Die bisherigen Verwarnungen hätten ihn nicht bzw. nur vorübergehend von weiterer Delinquenz abgehalten. Hinzu komme, dass die zahlreichen Verkehrsdelikte schliesslich zum Entzug des Führerausweises aller Kategorien auf unbestimmte Zeit geführt hätten. Zudem habe er durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung die Überschuldung seines Unternehmens herbeigeführt und damit einen finanziellen Schaden von ca. Fr. 200'000.-- verursacht. Aufgrund seines fortgesetzten deliktischen Verhaltens sei erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten, womit der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt sei. Hinzu komme, dass gegen ihn insgesamt 50 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 224'506.50 vorlägen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Abgesehen von einer Abzahlungsverpflichtung für die mit Strafbefehl vom 3. März 2020 auferlegte Geldstrafe seien keine Bemühungen des Beschwerdeführers aktenkundig, die zahlreichen Verlustscheine zurückzubezahlen. Vielmehr habe die Gemeinde Schübelbach in den Jahren 2014 bis 2018 Verlustscheine der Krankenkasse in Gesamthöhe von Fr. 14'014.30 übernehmen müssen. Damit sei auch der Widerrufsgrund der mutwilligen Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE) gegeben.
2.2
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass der Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. Die verübten Delikte würden den erforderlichen Unrechtsgehalt nicht erreichen; es seien dabei keine besonders hochwertigen Rechtsgüter verletzt oder gefährdet worden. Die Verwarnung vom 18. August 2011 habe ihn sehr wohl von weiteren Delikten abgehalten. Es seien danach sieben Jahre vergangen, in welchen er sich wohlverhalten habe. Nur zwei der insgesamt 10 Strafurteile, seien nach dem 18. August 2011 ergangen. Bei diesen zwei Delikten handle es sich einerseits um eine Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, welche mit einer Busse von lediglich Fr. 350.-- geahndet worden sei. Es gehe um einen einmaligen Ausrutscher, welcher mit einer milden Strafe geahndet worden sei. Diese minimale Übertretung könne kein Anlass für den Entzug einer Niederlassungsbewilligung sein. Andererseits handle es sich um die Delikte Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung, welche keine besonders hochwertigen Rechtsgüter gefährdet hätten. Diese Delikte seien im Übrigen bereits vor Jahren begangen worden (betr. die D.________ GmbH: vom 30.4.2012 - 6.6.2012; betr. die E.________ AG: vom 23.4.2012 - 20.6.2013; betr. die F.________ GmbH: vom 23.9.2013 - 13.1.2016). Diese letzteren Verfehlungen seien mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen geahndet worden, wobei er die Geldstrafe mittels Abzahlungsvereinbarung abzahle. Aufgrund des Strafmasses könne nicht von einem schwerwiegenden oder erheblichen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden. Verkehrsdelikte habe er keine mehr begangen.
Soweit die Vorinstanz auf die 50 Verlustscheine über einen Gesamtbetrag von CHF 224'506.50 verweise, sei festzuhalten, dass er sich im Jahre 2011 mit aller Kraft darum bemüht habe, seine Finanzen zu sanieren. Er sei im Weiteren dabei, die mit Strafbefehl vom 3. März 2020 ausgesprochene Geldstrafe zu begleichen. Unter Hinweis auf diverse Schreiben vom 30. September 2020 (an Staatsanwaltschaft March, Amt für Finanzen, Concordia Versicherungen, EOS Schweiz AG) macht er zudem geltend, dass er sich auch aktuell bemühe, seine Schulden zu begleichen. Eine frühere Tilgung der Schulden sei nicht möglich gewesen. Vom 20. Februar 2018 bis zum 30. September 2019 habe er unfallbedingt nicht arbeiten können. Erst per 1. Mai 2020 habe er eine neue Anstellung gefunden, es sei ihm aber kein Lohn ausbezahlt worden. Aktuell arbeite er als Gruppenleiter Eisenleger bei der G.________ AG; mit dieser Anstellung sei es ihm nun möglich, die Schulden zurück zu bezahlen. Allerdings bestehe zur Zeit Kurzarbeit, die Arbeitgeberin erhalte die Kurzarbeitsentschädigung nur sehr verzögert und habe zudem hohe Ausstände für Werklöhne. Die Rückzahlung der Schulden verzögere sich deshalb, was ihm aber nicht angelastet werden könne. Bei einer Wegweisung sei eine Schuldensanierung allerdings nicht mehr realistisch. Betreibungen und Verlustscheine in der Höhe von ca. Fr. 200'000.-- würden im Übrigen nicht per se als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung qualifiziert. Er habe diese Schulden auch nicht mutwillig angehäuft.
Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass er finanziell nicht von Dritten abhängig sei (auch nicht von der ALV oder dem Sozialamt). Während den letzten fünf Jahren habe er keine wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen. Einzig Krankenkassen-Verlustscheine in Höhe von Fr. 14'014.30 für den Zeitraum von 2014 bis 2018 seien von der Fürsorge übernommen worden.
3.1
Die Vorinstanzen haben bei ihrem Entscheid folgende gegen den Beschwerdeführer ergangene Strafurteile berücksichtigt:
Strafbefehl Bezirksanwaltschaft Horgen v. 1. Juli 2002 betr. grobe Verletzung der Verkehrsregel (Geschwindigkeitsüberschreitung von 38 km/h auf Autobahn): Busse Fr. 1'200 (AFM-act. 83)
Strafbefehl Bezirksamt March v. 12. November 2002 betr. Missbrauch von Ausweisen und Schildern, Führen eines Motorfahrzeuges ohne gültige Kontrollschilder, ohne gültigen Fahrzeugausweis und ohne Versicherungsschutz, Führen eines Personenwagens in nicht vorschriftsgemässem Zustand: 2 Wochen Gefängnis bedingt, Busse Fr. 1'464 (AFM-act. 19-92)
Urteil Bezirksgericht March v. 27. April 2005 betr. mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung durch Nichtgewähren des Vortritts gegenüber Fussgängern und durch Missachtung des Überholverbots eines wartenden Fahrzeugs vor einem Fussgängerstreifen: 4 Wochen Gefängnis bedingt, Busse Fr. 1'500 (AFM-act. 160)
Strafverfügung Bezirksamt March v. 10. August 2007 betr. fahrlässige Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung: Busse Fr. 600 (AFM-act. 200)
Strafbefehl Staatsanwaltschaft Limmattal v. 26. Mai 2008 betr. Fahrens ohne Führerausweis und grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 36 km/h): Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70 (AFM-act. 300)
Strafbefehl Bezirksamt March v. 10. August 2009 betr. mehrfacher vorsätzlicher Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, vorsätzlichen Fahrens ohne Führerausweis, Verletzung von Verkehrsregeln (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 26 km/h) und Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine nicht führungsberechtigte Person: Geldstrasse von 180 Tagessätzen zu Fr. 70, Busse von Fr. 800 (AFM-act. 343)
Strafbefehl Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach v. 23. Mai 2011 betr. Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises: Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 120 (AFM-act. 617)
Urteil Bezirksgericht March v. 29. Mai 2012 betr. mehrfacher vorsätzlicher Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung: Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu Fr. 70 (AFM-act. 658)
Strafbefehl Staatsanwaltschaft March v. 9. April 2018 betr. mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (Konsum von Kokain): Busse Fr. 350 (AFM-act. 689)
Strafbefehl Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz v. 3. März 2020 betr. mehrfache Misswirtschaft und mehrfache Unterlassung der Buchführung: Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60 (AFM-act. 709)
3.2
Nur drei der Strafurteile ergingen nach der zweiten Verwarnung, wobei sich das Urteil des Bezirksgerichts March vom 29. Mai 2012 auf Straftatbestände bezieht, welche noch vor der zweiten Verwarnung stattgefunden haben (Zeitraum April bis August 2010, AFM-act. 659). Von den zehn berücksichtigten Strafbescheiden ergingen mithin nur zwei aufgrund von straffälligem Verhalten, welches nach der bereits etliche Jahre zurückliegenden zweiten Verwarnung begangen wurde. Diese zwei Strafbescheide betreffen zudem nicht besonders hochwertige Rechtsgüter im Sinne der obzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
3.3
Wird aus Gründen der Verhältnismässigkeit zunächst nur eine Verwarnung ausgesprochen, kann grundsätzlich im Falle weiterer, auch geringfügiger Delinquenz auf den vormalig gesetzten Widerrufsgrund zurückgekommen und dieser zum Anlass genommen werden, eine aufenthaltsbeendende Massnahme anzuordnen (Urteil BGer 2C_884/2016 vom 25.8.2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Um als Widerrufsgrund gelten zu können, hat die strafrechtliche Verurteilung jedoch noch "genügend aktuell zu sein" (Urteile BGer 2C_884/2016 vom 25.8.2017 E. 2.2; 2C_477/2008 vom 24.2. 2009 E. 3.2.1). Nach welchem Zeitablauf eine strafrechtliche Verurteilung noch genügend Aktualität aufweist, um als Ursache der Beendigung des Aufenthalts einer ausländischen Person gelten zu können, ist im Einzelfall zu entscheiden (zum Ganzen: Urteil BGer 2C_408/2019 v. 9.9.2019 E. 2.4.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei deliktischem Verhalten, welches bereits rund 12 Jahre zurückliegt, die Aktualität nurmehr sehr gering (Urteil BGer 2C_408/2019 v. 9.9.2019 E. 2.4.3 m.H.). Berücksichtigt man in casu lediglich das in den letzten 12 Jahren (vor Erlass des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung) begangene und strafrechtlich geahndete Verhalten, verbleiben fünf Strafbescheide, welche sich auf strafbares Verhalten in diesem Zeitraum beziehen.
3.4.1
Das Bundesgericht hat eine reichhaltige Praxis zur Frage entwickelt, wann im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE davon auszugehen ist, dass eine ausländische Person sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (Zusammenstellung z.B. in Urteil BGer 2C_861/2018 v. 21.10.2019 Erw. 3.3). Als Grenzfall wurde dabei der Fall eines ausländischen Staatsbürgers beurteilt, welcher im Zeitraum von 16 Jahren 18 Mal strafrechtlich verurteilt wurde (insbesondere wegen Verkehrs- und Betreibungsdelikten sowie Veruntreuung und Vernachlässigung der Unterstützungspflichten, Urteil BGer 2C_699/2014 v. 1.12.2014 E. 4.3). Bejaht hat das Bundesgericht den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG etwa bei 16-maliger strafrechtlicher Verurteilung im Zeitraum von sieben Jahren wegen Drogendelikten, Diebstahls, Gewalt gegen Behörden und Sachbeschädigung (Urteil BGer 2C_933/2014 v. 29.1.2015); bei 8-maliger strafrechtlicher Verurteilung im Zeitraum von ca. 14 Jahren wegen Betäubungsmitteldelikten, Angriffs, Verstoss gegen das Waffengesetz, Verstössen gegen das Ausländergesetz und Verkehrsdelikten und zudem hohen Schulden (Urteil BGer 2C_818/2010 v. 4.7.2011); bei 18 Strafverurteilungen innert 10 Jahren (insbesondere wegen Einbruchdiebstählen und SVG-Delikte) sowie zahlreichen offene Forderungen (Urteil BGer 2C_310/2011 v. 17.11.2011); bei zehn Verurteilungen innert sieben Jahren (insbesondere wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und weiterer SVG-Delikte) und zudem offenen Verlustscheinen in Höhe von Fr. 167'000.-- sowie Betreibungen von über Fr. 200'000.-- (Urteil BGer 2C_1152/2014 v. 14.9.2015) oder bei zwölf Strafverurteilungen innert zwölf Jahren zu Freiheitsstrafen von 43 Monaten und Geldstrafen von insgesamt 390 Tagessätzen (insbesondere wegen banden- und gewerbsmässigem Diebstahl, schweren SVG-Delikten, Täuschung im Bereich der Scheinehe, vgl. Urteil BGer 2C_50/2018 v. 14.8.2018).
Verneint hat das Bundesgericht das Vorliegen eines Widerrufsgrundes im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG hingegen im Fall eines Ausländers, der im Zeitraum von etwa zehn Jahren 16 Mal zu Freiheitsstrafen von insgesamt rund 33 Monaten wegen Vermögensdelikten sowie Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht verurteilt worden war (BGE 137 II 297), sowie bei 11 Strafverurteilungen innert 16 Jahren insbesondere wegen SVG-Delikten, Delikten im Zusammenhang mit der Führung eines Gastgewerbes und Betäubungsmitteldelikten, wobei berücksichtigt wurde, dass etliche Delikte bereits 12 und mehr Jahre zurücklagen und die Aktualität als sehr gering eingestuft wurde und dass die in den letzten sechs Jahren ergangenen Straferkenntnisse keine besonders hochwertigen Rechtsgüter betrafen (Urteil BGer 2C_408/2019 v. 9.10.2019).
3.4.2
Es ist nicht zu verkennen, dass im Rahmen der mit Strafbefehl vom 3. März 2020 geahndeten Straftatbestände ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden ist. Aus dem Strafbefehl ergibt sich, dass bei den betroffenen Firmen im Zeitpunkt des Konkurses Schulden in Höhe von ca. Fr. 100'000.-- (D.________ GmbH) und ca. Fr. 200'000.-- (E.________ AG) aufgelaufen sind. Die Schulden betreffen v.a. Forderungen der Ausgleichskasse und der Eidg. Steuerverwaltung. Das strafbare Verhalten bezog sich zudem auf einen längeren Zeitraum (April 2010 - Januar 2016). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch nach der zweiten Verwarnung während einer längeren Periode deliktisches Verhalten an den Tag legte. Dass nach Januar 2016 - abgesehen vom Konsum illegaler Drogen - keine Straftaten mehr aktenkundig sind, relativiert sich durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer spätestens ab der Strafanzeige der Stadtpolizei Zürich vom August 2017 (AFM-act. 701) mit weiteren Massnahmen rechnen musste und entsprechend unter dem Druck des hängigen Strafverfahrens sein Verhalten angepasst hat.
Dennoch ist in Berücksichtigung der obzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als fraglich, ob die vorliegend zu berücksichtigenden Strafbescheide genügen, um für sich die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG zu erfüllen. Aus nachfolgenden Gründen kann die Frage aber offen gelassen werden.
3.4.3
Die zweite Verwarnung vom 18. August 2011 wurde mit dem Hinweis auf die nach der ersten Verwarnung dazugekommenen weiteren Verurteilungen ausgesprochen. Im Verfahren wurde auch die finanzielle Situation des Beschwerdeführers abgeklärt. Der damals beigezogene Auszug aus dem Betreibungsregister ergab, dass im Zeitraum zwischen 2002 bis 2011 Betreibungen in Höhe von insgesamt Fr. 123'422.55 und für denselben Zeitraum offene Verlustscheine in Höhe von Fr. 60'191.85 registriert wurden (AFM-act. 614-615). Im Vorfeld der zweiten Verwarnung bzw. nach Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung mit Schreiben vom 13. Juli 2011 (AFM-act. 627) hat der Beschwerdeführer umgehend Massnahmen zur Sanierung seiner Finanzen angekündigt (AFM-act. 633-635). In der Verwarnung vom 18. August 2011 wurde dann ausgeführt: "Ob die Schuldensanierung bis zum 31. Dezember 2011 gelingt, bleibt abzuwarten" (AFM-act. 639). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die damals angekündigte Schuldensanierung durchgeführt bzw. wenigstens teilweise durchgeführt wurde. Vielmehr ergibt sich aus dem aktuellsten Betreibungsregisterauszug, dass in der Folge weitere Schulden angehäuft wurden. Für die letzten 20 Jahre werden offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 224'506.50 ausgewiesen (AFM-act. 717). Der überwiegende Teil der Schuldensteigerung (im Umfang von ca. Fr. 140'000.--) erfolgte im Zeitraum zwischen März 2014 und Oktober 2018. Die Verlustscheine betreffen insbesondere Steuern, Forderungen der Krankenkasse sowie Geldstrafen und Bussen.
3.4.4
Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung wurde der Beschwerdeführer u.a. auch danach befragt, weshalb es zu den Betreibungen und Verlustscheinen gekommen sei (AFM-act. 713). Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu in seiner Stellungnahme vom 27. April 2020 nur insofern, als dass er die offenen Betreibungen und die Verlustscheine offen legte, jedoch nicht erklärte, wie es zu den Schulden gekommen ist (vgl. AFM-act. 729). Eine entsprechende Erklärung fehlt auch in der vorliegenden Beschwerde. Der Beschwerdeführer versucht einzig darzulegen, weshalb es bis anhin zu keiner namhaften Schuldentilgung gekommen sei (unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2018 bis September 2019 und soziale sowie finanzielle Pflichten gegenüber den Eltern). Diese Erklärungen vermögen allerdings nicht zu begründen, weshalb die Schulden nach der zweiten Verwarnung so stark angestiegen sind und weshalb - entgegen den Ankündigungen vor der zweiten Verwarnung - keine Schuldentilgung in den Jahren vor Eintritt der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit vorgenommen wurde. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer - wie er selber festhält - für den Zeitraum der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit Leistungen der SUVA erhalten und eine finanzielle Unterstützungspflicht gegenüber den bei ihm lebenden Eltern wird nicht dokumentiert. Eine solche wird auch nicht bestehen, zumal seine Eltern bzw. zumindest der Vater (mit Jahrgang 19__) in der Schweiz erwerbstätig waren und entsprechende Altersleistungen (nach AHV, BVG und evtl. ELG) beziehen werden.
Erst im Rahmen des Verfahrens vor dem Regierungsrat hat der Beschwerdeführer diverse Schreiben an Gläubiger (an die Staatsanwaltschaft March, das Amt für Finanzen des Kantons Schwyz, die Krankenkasse sowie die EOS Schweiz AG) - alle datiert vom 30. September 2020 - eingereicht mit dem Vorschlag, 10% der Schulden zu begleichen unter Verzicht der Gläubiger auf weitere Forderungen. Keiner der Gläubiger ging - soweit ersichtlich - darauf ein (Bf-act. 3 - 9, abgesehen von der Staatsanwaltschaft, welche die Begleichung eines höheren Anteils akzeptierte). Ernsthafte Bemühungen zur Schuldentilgung in den neun Jahren zwischen der zweiten Verwarnung und dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung vermag der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - nicht darzulegen. Dass es dem Beschwerdeführer infolge Lohnpfändung unmöglich gewesen wäre, Schulden zu tilgen, wird ebenfalls nicht dargelegt. Die gesamten Umstände der Schuldenanhäufung auch nach der zweiten Verwarnung sprechen für deren Mutwilligkeit; den entsprechende Gegenbeweis (vgl. Erw. 1.3) vermag der Beschwerdeführer nicht zu erbringen.
3.4.5
Ins Gewicht fällt zudem, dass auch im Zusammenhang mit der Geschäftsführung Schulden angehäuft wurden. Aus der strafrechtlichen Verurteilung wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung ergibt sich, dass diesbezüglich ebenfalls von Mutwilligkeit auszugehen ist. Die Verurteilung betrifft zudem die Geschäftsführung in drei Unternehmen, wobei der Beschwerdeführer von einer Firma zur nächsten wechselte und dabei hohe Schulden und offene Betreibungen hinterliess (vgl. AfM-act. 705-709). Trotz wiederholten Scheiterns hielt er offenbar an seinem schädlichen Geschäftsgebaren fest.
3.4.6
Ob die mutwillige Verschuldung die Qualität eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) erreicht, beurteilt sich nach Massgabe des Umfangs der Schulden (vgl. Urteil 2C_62/2019 v. 14.2.2020 Erw. 3.1.2 m.H.). In seiner bisherigen Praxis hat das Bundesgericht einen schwerwiegenden Verstoss etwa angenommen bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden von Fr. 213'790.-- (Verlustscheine, vgl. Urteil 2C_928/2019 v. 26.2.2020); Fr. 460'859.20 (Verlustscheine) zuzüglich Fr. 263'742.15 (offene Betreibungen; vgl. Urteil 2C_138/2018 vom 16.1.2019 E. 3.2), Fr. 188'000.-- (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_517/2017 vom 4.7.2018), Fr. 303'732.95 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_164/2017 vom 12. 9.2017) und Fr. 172'543.-- (Verlustscheine) zuzüglich Fr. 4'239.-- (offene Betreibungen; vgl. Urteil 2C_997/2013 vom 21.7.2014). Ebenso bejaht wurde ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung bei persönlichen Schulden in Höhe von Fr. 186'700.-- (Verlustscheine), mehrfacher Bestrafung in Zusammenhang mit der Geschäftsführung von Gesellschaften (Vergehen gegen das AHV, UVG, Unterlassung der Buchführung) und Betreibungen sowie einem Konkurs, welche unter der Ägide des betroffenen Ausländers als Geschäftsführer von Gesellschaften eingetreten sind (Urteil BGer 2C_58/2019 v. 31.1.2020 E. 51 - 5.3).
Verneint wurde ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung hingegen in einem Fall, in welchem die betroffene Person mit Rechtsvorschlag bestrittene Betreibungen über Fr. 56'341.55 sowie einen Verlustschein über Fr. 47'366.30 ausstehen hatte (vgl. Urteil 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.6).
3.5
In Berücksichtigung der dargelegten Umstände und der Höhe der Verschuldung des Beschwerdeführers haben die Vorinstanzen zu Recht den Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bejaht. Auch wenn das strafbare Verhalten für sich allein die Voraussetzungen dieses Widerrufsgrundes nicht erfüllen sollte, stellt die Verschuldung des Beschwerdeführers bzw. die mutwillige Nichterfüllung seiner öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen in Kombination mit dem deliktischen Verhalten eine schwerwiegende Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.
4.1
Zu prüfen ist im Weiteren, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 135 II 377 E. 4.3). Bei der Prüfung sind namentlich die Schwere des Verschuldens bzw. die Natur des Fehlverhaltens des Betroffenen, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 mit Hinweisen; 135 II 377 E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist dies bei schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1).
4.2
Der Regierungsrat bejaht im angefochtenen Beschluss die Verhältnismässigkeit der Massnahme. Unter Hinweis auf die Schulden wird festgehalten, dass keine gelungene berufliche Integration stattgefunden habe. Seit mehreren Jahren gehe der Beschwerdeführer im Übrigen keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Auch könne von keiner breiten sozialen Vernetzung in der Schweiz ausgegangen werden. In seiner Heimat verfüge er noch über ein gewisses soziales Netz (Schwester, Onkel). Zwar werde er bei einer Rückkehr von seiner Ehefrau getrennt, allerdings sei er bereits zwei Mal ausländerrechtlich verwarnt worden, was ihn nicht daran gehindert habe, weiter zu delinquieren und weitere Schulden anzuhäufen. Seiner Frau, welche ebenfalls aus Kosovo stamme und dort bis zu ihrem 20. Lebensjahr gelebt habe, sei eine Übersiedelung zudem zuzumuten. Eine Pflegebedürftigkeit der in der Schweiz lebenden Eltern werde nicht nachgewiesen; deren Betreuung sei zudem durch die Anwesenheit dreier weiterer Kinder in der Schweiz sichergestellt.
4.3
Der Beschwerdeführer wendet ein, er lebe seit 28 Jahren in der Schweiz und sei entgegen der Ansicht der Vorinstanzen beruflich integriert. Er sei immer in der Baubranche tätig gewesen. Lediglich die letzten drei Jahre habe er unfallbedingt nicht arbeiten können. Anfang 2020 habe er dann eine Stelle bei der Firma H.________ GmbH gefunden, diese Firma habe ihm jedoch keinen Lohn bezahlt. Jetzt habe er wieder eine Anstellung bei der G.________ AG (Gruppenleiter Eisenleger). Das neue Arbeitsverhältnis erlaube es ihm, die Schulden zu tilgen. Die Prognose sei mithin günstig. Im Weiteren macht er geltend, auch seine Eltern sowie der Grossteil seiner Geschwister würden in der Schweiz leben. Er habe nur wenige Verwandte in Kosovo. Er sei dort nicht vernetzt, habe dort nie gearbeitet und werde dort auch kaum eine Arbeit finden. Finanziell und sozial würde er durch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung stark gefährdet. Auch seine Frau lebe bereits seit 25 Jahren in der Schweiz und habe eine Festanstellung bei I.________. Es sei auch ihr nicht zuzumuten, nach Kosovo zurück zu kehren. Eine Trennung des Ehepaares wäre zudem unzumutbar. In Berücksichtigung des Umstandes, dass in all den Jahren seit der letzten Verwarnung nur ein kleineres Delikt verübt wurde, seien die Massnahmen unverhältnismässig.
4.4
Das öffentliche Interesse am Wiederruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist durch das Vorliegen eines gesetzlichen Widerrufsgrundes ausgewiesen. Dieses kann nur durch entsprechende gewichtige private Interessen aufgewogen werden, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen würden (Urteil BGer 2C_797/2019 v. 20.2.2020 Erw. 5.2 m.H.).
Dass das strafrechtlich geahndete Verhalten des Beschwerdeführers keine besonders hochwertigen Rechtsgüter verletzt, vermag daran nichts zu ändern. Entscheidend ist, dass er neben dem strafrechtlichen Verhalten mutwillig sowohl hohe private als auch geschäftliche Schulden angehäuft hat und dass auch zwei ausländerrechtliche Verwarnungen nicht zu einer nachhaltigen Veränderung seines Verhaltens geführt haben. Anstatt sich nach der zweiten Verwarnung um die Sanierung seiner finanziellen Situation zu bemühen, verschuldete der Beschwerdeführer sich und die von ihm geleiteten Firmen weiter.
Dispositiv
4.5 Es ist nicht zu verkennen, dass die lange Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz ein gewichtiges privates Interesse am Verbleib darstellt. Er ist im Januar 1992 im Alter von 16 Jahren im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz eingereist und hält sich somit bereits seit 29 Jahren hier auf. Seine aus Kosovo stammende Frau lebt ebenfalls seit der Heirat hier. Mehrere Geschwister leben in der Schweiz; ebenso seine Eltern, mit welchen er eine Wohnung teilt. Die Ehefrau hat eine feste Anstellung in der Schweiz und verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Entscheidet sie sich für einen Verbleib in der Schweiz, wird dies zu einer langandauernden Trennung der Ehegatten führen. Der Kontakt wird dann nur durch gelegentliche Besuche sowie die elektronischen Medien stattfinden können.
Andererseits kann trotz der langen Anwesenheit nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen und sozialen Integration in der Schweiz gesprochen werden. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer keine Ausbildungen in der Schweiz absolviert hat. Soweit ersichtlich hat er zwar nie Sozialhilfe bezogen, allerdings hat die Wohnsitzgemeinde wiederholt Krankenkassen-Verlustscheine (in Höhe von insgesamt Fr. 14'104.30) übernommen. Im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit hat er hohe Schulden angehäuft und er wurde im Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit auch wiederholt straffällig. Aufgrund diverser schwerer Verkehrsdelikte wurde ihm der Fahrausweis dauerhaft entzogen. Ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung einer Arbeitstätigkeit nachgegangen ist, ist mehr als fraglich. Im Rahmen des mit Schreiben vom 20. April 2020 eingeräumten rechtlichen Gehörs (vgl. AFM-act. 716) hat der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag mit der H.________ GmbH datiert v. 17. April 2020 eingereicht (AFM-act. 726-727). Dieses Arbeitsverhältnis wurde aber offenbar nie angetreten bzw. ein Einkommen wurde nie erzielt. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren reichte er dann einen Arbeitsvertrag mit der G.________ AG datiert vom 29. Mai 2020 ein. Einziges Mitglied des Verwaltungsrates dieser Firma ist J.________. Gemäss Ausführungen des Amtes für Migration (Eingabe vom 18. Februar 2021) handelt es sich dabei um den Cousin des Beschwerdeführers, welcher im Kanton Schwyz bis anhin acht Firmen gegründet hat, über welche allesamt der Konkurs eröffnet worden ist. Der Konkurs dieser Firmen ist im Handelsregister verzeichnet. Mithin kann auch bezüglich des Arbeitsverhältnisses mit der G.________ AG nicht von einer gefestigten und gesicherten Anstellung gesprochen werden, welche eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz in der Schweiz zu belegen vermag.
Die Rückkehr nach Kosovo ist zudem nicht unzumutbar. Der Beschwerdeführer hat bis zum Alter von 16 Jahren in Kosovo gelebt und somit die prägenden Schuljahre in Kosovo absolviert. Er beherrscht die Landessprache und ist mit der dortigen Kultur vertraut. Eine Schwester und ein Onkel leben in Kosovo; somit verfügt er auch über ein gewisses soziales Netz in seinem Heimatland. Eine Wiedereingliederung ist mithin möglich. Ähnliches gälte im Übrigen auch für die Ehefrau des Beschwerdeführers, falls sie sich entschliessen sollte, ihren Ehemann in das gemeinsame Heimatland zu begleiten (vgl. Urteil BGer 2C_62/2019 v. 14.2.2020 E. 4.3).
4.6 Auch wenn die Trennung von der Ehefrau einen relativ schweren Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers darstellt, vermögen die privaten Interessen am Verbleib die öffentlichen Interessen an der Wegweisung nicht aufzuheben. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt verwarnt, was ihn allerdings nicht davon abgehalten hat, weitere Schulden anzuhäufen und auch strafrechtlich weiterhin in Erscheinung zu treten. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat er seit der letzten Verwarnung nicht bloss ein kleines Delikt verübt. Die Verwarnung vom 18. August 2011 hat ihn vielmehr nicht davon abgehalten, fortlaufend bzw. bis Anfang 2016 im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit deliktisch tätig zu bleiben. Dass sich die wirtschaftliche Situation nachhaltig verbessern wird, ist nicht absehbar. Vielmehr ist aufgrund der unklaren Erwerbssituation eine weitere finanzielle Verschlechterung der Verhältnisse zu erwarten. Die in der Schweiz erworbenen Kenntnisse im Baugewerbe kann der Beschwerdeführer grundsätzlich auch in Kosovo verwerten. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Eigentümer der G.________ AG, von welcher der Beschwerdeführer eine Anstellung geltend macht, auch im Kosovo mehrere Firmen besitzt und damit den Beschwerdeführer unterstützen kann, so etwa mit der K.________ AG (vgl. VGE I 2020 103 vom 12.4.2021 Erw. 6.5; vgl. auch L.________ SH.P.K.; M.________ SH.P.K., N.________ SH.P.K., alle mit Eigentümer J.________ und teils übereinstimmender Telefonnummer mit G.________ AG; www.biznesetehapura.com; eingesehen am 29.4.2021). Die angespannte wirtschaftliche Lage dieses Landes lässt eine Ausreise nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. Urteil BGer 2C_138/2018 v. 16.1.2019 E. 4.4; 2C_658/2017 v. 25.6.2018 E. 4.3.2; 2C_562/2015 v. 15.1.2016 E. 4.1). Das Zusammenleben mit den Eltern vermag ebenfalls keine speziell familiäre Situation zu belegen, welche eine Ausreise als unzumutbar erscheinen liesse. Dass die Eltern des Beschwerdeführers auf eine Betreuung durch ihn angewiesen sind, wird nicht substantiiert. Zudem leben mehrere Geschwister des Beschwerdeführers in der Schweiz, welche eine allfällige Hilfestellung gewährleisten können. Die familiären Beziehungen können im Rahmen wechselseitiger Besuche sowie mittels der modernen Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden (vgl. z.B. Urteile BGer 2C_43/2018 v. 28.6.2018 E. 4.3.2; 2C_69/2019 v. 4.11.2019 E. 4.2; 2C_62/2019 v. 14.2.2020 E. 4.4).
4.7 Eine weitere Ermahnung als mildere Massnahme rechtfertigt sich nicht (Art. 96 Abs. 2 AIG): Ziel der ausländerrechtlichen Verwarnung ist es, die betroffene Person dazu zu veranlassen, ihr Verhalten den von den Behörden konkretisierten Vorgaben anzupassen. Soll die Verwarnung einen Sinn ergeben, kann ihre Missachtung grundsätzlich nicht ohne Konsequenzen bleiben, und muss sie die angedrohte Folge - falls verhältnismässig - nach sich ziehen, andernfalls die Verwarnung weitgehend ihren Sinn verlöre (vgl. die Urteile BGer 2C_43/2018 v. 286.2018 E. 4.4.1 m.H; 2C_526/2015 v. 15.11.2015 E. 4.6). Vorliegend hat der Beschwerdeführer auch nach der zweiten Verwarnung Straftaten begangen und insbesondere in massgeblichem Umfang weitere Schulden angehäuft.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die vom Regierungsrat festgelegte Ausreisefrist (acht Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides) bleibt bestehen. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 72 Abs. 2 VRP). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 74 Abs. 1 VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 20. November 2020 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe einbezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
- den Regierungsrat (EB)
- das Sicherheitsdepartement (EB)
- das Amt für Migration (EB)
- und an das Staatssekretariat für Migration, SEM, 3003 Bern (A).
Schwyz, 31. Mai 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
17. Juni 2021
1
Art. 166 StGBart. 166 CPart. 166 CP
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Art. 77a VZAEart. 77a OASAart. 77a OASA
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2C_542/2016
2C_106/2017
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§ 72 VRP
§ 74 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
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