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Entscheid

III 2020 195

Kammergericht

13. April 2021Deutsch44 min

A. Mit Beschluss (BRB) Nr. 666 vom 30. November 2006 erteilte der Bezirksrat Einsiedeln der D.________ AG die Bewilligung für den Betrieb der Deponie E.________ im Bereich der Grundstücke KTN __01, KTN __02 und KTN __03 in F.________ für die Dauer von zehn Jahren unter Bedingungen und Auflagen. Der Beginn der Rekultivierung wurde auf das Frühjahr 2018 vorgesehen.

Source sz.ch

III 2020 195

Entscheid vom 13. April 2021

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Monica Huber-Landolt, Richterin

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

B.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. C.________,

gegen

Bezirk Einsiedeln, Bau- und Umweltbehörde, Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln,

Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,

Postfach 1186, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

D.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Planungs- und Baurecht (Weiterführung und Erweiterung einer

Deponie)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Mit Beschluss (BRB) Nr. 666 vom 30. November 2006 erteilte der Bezirksrat Einsiedeln der D.________ AG die Bewilligung für den Betrieb der Deponie E.________ im Bereich der Grundstücke KTN __01, KTN __02 und KTN __03 in F.________ für die Dauer von zehn Jahren unter Bedingungen und Auflagen. Der Beginn der Rekultivierung wurde auf das Frühjahr 2018 vorgesehen.

Am 10. bzw. ______ 2017 reichte die D.________ AG bei der Bau- und Umweltbehörde des Bezirks Einsiedeln das Gesuch um Weiterbetrieb bzw. Erweiterung der Deponie E.________ ein. Dieses Gesuch wurde im Amtsblatt Nr. __ vom ______ 2017 (S. ____) publiziert und öffentlich aufgelegt. Neben anderen erhoben auch A.________ sowie B.________ Einsprache.

Mit Gesamtentscheid vom 1. März 2018 erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung für das Baugesuch B2017-0555 der D.________ AG im Sinne der Erwägungen und unter Auflagen und Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen (Disp.-Ziff. 1). Die Einsprachen wurden aus kantonaler Sicht abgewiesen (Disp.-Ziff. 2). Mit Beschluss Nr. 50 vom 30. April 2018 erteilte die Bau- und Umweltbehörde des Bezirks Einsiedeln unter Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE vom 1. März 2018 die Baubewilligung wie folgt:

1. (Abweisung von Dritteinsprachen).

Erwägungen

2.

Die Einsprachen der Einsprecher 1 [B.________], 3, 4 [A.________] und 5 werden insofern im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, als dass die Schulwegsicherung zu verbessern ist; ansonsten werden die Einsprachen im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

Die Einspracheverfahrenskosten werden zu je vier Fünftel (Fr. 400.00) den Einsprechern 1, 3, 4 und 5 auferlegt (…).

3.

Die nachgesuchte Baubewilligung wird gestützt auf Art. 40 Abs. 4 VVEA, § 81 PBG und Art. 60 BauR sowie unter folgenden Bedingungen und Auflagen befristet auf höchstens 5 Jahre erteilt:

3.1

ff. (…).

3.6

Zur Verbesserung der Schulwegsicherung ist gemäss Ziffer 4 der Erwägungen das Betriebsreglement in Ziffer 5 sowie die Betriebsordnung in Ziffer 3 betreffend Betriebszeiten wie folgt anzupassen:

"von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr sowie von 17.00 Uhr bis 18.00 Uhr".

Desweitern ist gemäss Ziffer 7 der Erwägungen das Betriebsreglement in Ziffer 17 wie folgt zu ergänzen: "Die jährliche Begehung hat während der Vegetationszeit stattzufinden."

Das angepasste Betriebsreglement und die angepasste Betriebsordnung sind vor Erteilung der Baufreigabe vom Amt für Umweltschutz sowie vom Bezirksrat genehmigen zu lassen.

3.7

ff. (…).

4.-6. (Einfahrtsbewilligung; Einleitung Meteorwasser in G.________-bach; Umweltschutz).

7.

Ausnahmebewilligung

Für die Unterschreitung des minimal erforderlichen Waldabstandes wird eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Ziffer 6 der Erwägungen und gestützt auf § 73 PBG erteilt. Gegenüber dem Waldrand ist gemäss § 67 Abs. 1 PBG jedoch ein Abstand von mindestens 6.00 m ab Stockgrenze einzuhalten.

Von der vorgängigen Zustimmung gemäss § 76 Abs. 3 PBG seitens des Amtes für Wald und Naturgefahren wird Vormerk genommen.

8.-13. (Geltungsdauer; Meldepflicht; Behandlungsgebühren; Rechtsmittelbelehrung; Zufertigung; Beilagen).

B. Eine gegen diese Baubewilligung erhobene Verwaltungsbeschwerde von A.________ sowie B.________ wies der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 205/2019 vom 20. März 2019 ab.

C. A.________ sowie B.________ erhoben gegen den Regierungsratsbeschluss Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, welches mit VGE III 2019 77 vom 24. Oktober 2019 was folgt entschied:

1.

Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Sache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung betreffend die Lärmimmissionen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (vgl. Erw. 4.4.1 ff., besonders Erw. 4.5, sowie Erw. 6) und die den Beschwerdeführern mit dem Baubewilligungs- und Einspracheentscheid der Bau- und Umweltbehörde Einsiedeln vom 30. April 2018 auferlegten Einspracheverfahrenskosten aufgehoben werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.1

Die Kosten des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- (inklusive Kanzleikosten) werden neu zu Fr. 1'200.-- den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) sowie zu je Fr. 100.-- dem Bezirk Einsiedeln, dem Kanton und der Beschwerdegegnerin auferlegt.

2.2

Der Bezirk Einsiedeln, der Kanton und die Beschwerdegegnerin haben den beanwalteten Beschwerdeführern für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 100.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.), insgesamt also Fr. 300.--, zu bezahlen.

3.

Die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 3'000.-- werden zu Fr. 2'400.-- den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) sowie zu je Fr. 200.-- dem Bezirk Einsiedeln, dem Kanton und der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Die Beschwerdeführer haben am 15. Mai 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, so dass ihnen Fr. 100.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind. Der Bezirk und die Beschwerdegegnerin haben ihre Betreffnisse von je Fr. 200.-- innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. Auf die kantonsinterne Verrechnung (Fr. 200.--) wird verzichtet.

4.

Der Bezirk Einsiedeln, der Kanton und die Beschwerdegegnerin haben den beanwalteten Beschwerdeführern für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von je Fr. 200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.), insgesamt also Fr. 600.--, zu bezahlen.

(5./6. Rechtsmittelbelehrung / Zustellung).

D. Auf die gegen den Verwaltungsgerichtsentscheid VGE III 2019 77 vom 24. Oktober 2019 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_636/2019 vom 17. Dezember 2019 nicht ein. Daraufhin hat der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 127/2020 vom 18. Februar 2020 die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen des VGE III 2019 77 und zur Neubeurteilung der Frage, ob und welche lärmschutzrechtlichen Massnahmen sich aufgrund der Erweiterung der Deponie E.________ aufdrängen und gegebenenfalls auflageweise anzuordnen sind, an die Vorinstanzen zurückgewiesen.

E. Am 22. April 2020 (Posteingang) reichte die D.________ AG bei der Bau- und Umweltbehörde des Bezirks Einsiedeln die Projektergänzung zum Baugesuch Deponie-Erweiterung E.________, insbesondere den Lärmschutznachweis vom 9. März 2020 der H.________ AG, ein, welche dem Rechtsvertreter von A.________ sowie B.________ zur Stellungnahme zugestellt wurde. Dessen Stellungnahme erfolgte am 14. Mai 2020 sowie 11. Juni 2020. Am 18. Juni 2020 nahm die D.________ AG ihrerseits Stellung.

F. Mit Gesamtentscheid vom 4. September 2020 erteilte das ARE die kantonale Baubewilligung für das Baugesuch B2020-0492 der D.________ AG im Sinne der Erwägungen und unter Auflagen und Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen (Disp.-Ziff. 1). Dispositiv-Ziffer 2 bestimmt: "Die mit der kantonalen Bewilligung vom 1. März 2018 (B2017-0555) und vom Gesuch B2006-0345 erlassenen Auflagen und Nebenbestimmungen behalten weiterhin ihre Gültigkeit, soweit sie nicht durch den vorliegenden Gesamtentscheid ersetzt oder aufgehoben werden". Die Einsprachen wurden aus kantonaler Sicht abgewiesen (Disp.-Ziff. 3). Mit Beschluss Nr. 187 vom 19. Oktober 2020 erteilte die Bau- und Umweltbehörde des Bezirks Einsiedeln unter Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE vom 4. September 2020 die Baubewilligung wie folgt:

1.

Die Einsprache wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.

Die nachgesuchte Baubewilligung wird gestützt auf § 81 PBG und Art. 60 BauR sowie unter Berücksichtigung

- des Lärmschutzgutachtens der H.________ AG vom 9. März 2020,

- des Gesamtentscheids des Amtes für Raumentwicklung vom 4. September 2020

sowie unter Hinweis

- auf die Baubewilligung Nr. 50 vom 30. April 2018 sowie sämtlicher darin verfügten Auflagen und Bedingungen, an denen die Baubehörde unverändert nach wie vor festhält,

- sowie auf den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 1. März 2018

erteilt.

Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn das Betriebsreglement bzw. die Betriebsordnung durch die im Lärmschutznachweis vom 9. März 2020 festgehaltenen - und nachfolgend wiederholten - Massnahmen ergänzt ist:

- Der Kettendozer muss bei Arbeiten auf der Deponie stets einen Abstand von mindestens 50 m zu den nächstgelegenen lärmempfindlichen Liegenschaften einhalten. Der Arbeitseinsatz des Kettendozers ist auf 120 min pro Tag zu beschränken. Fallen Arbeiten an, bei welchen dieser Abstand nicht gewährleistet werden kann, wird der Raupenbagger eingesetzt.

- Der Raupenbagger muss bei Arbeiten auf der Deponie stets einen Abstand von mindestens 20 m zu den nächstgelegenen lärmempfindlichen Liegenschaften einhalten. Die tägliche Einsatzzeit des Raupenbaggers muss sich an die Angaben gemäss Abbildung 5 aus Seite 8 des Lärmschutznachweises der H.________ AG vom 9. März 2020 halten.

Der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 4. September 2020 ist Bestandteil dieser Baubewilligung. Die entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen sind strikt zu befolgen.

3.

- 5. Gebühren / Rechtsmittelbelehrung / Zufertigung.

G. Gegen diese Baubewilligung erhoben A.________ sowie B.________ mit Eingabe vom 10. November 2020 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:

1.

Der Baubewilligungs- und Einspracheentscheid der Bau- und Umweltbehörde Bezirk Einsiedeln vom 30. April 2018 betreffend das zur Einsicht aufgelegte und im Amtsblatt Nr. __ vom ______ 2017, S. ____, publizierte Bauprojekt sowie der Beschluss der Bau- und Umweltbehörde Nr. 187 vom 19.10.2020 ("Deponie-Erweiterung", E.________/F.________) sei aufzuheben.

2.

Die Bau- und Errichtungsbewilligung für das zur Einsicht aufgelegte und im Amtsblatt Nr. __ v. ______ 2017, S. ____, publizierte sowie das wieder neu eingereichte Bauprojekt ("Deponie-Erweiterung", E.________/F.________) sei zu verweigern.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bauherrschaft und der Vorinstanz.

H. Mit Verfügung vom 13. November 2020 überwies der Regierungsrat die Beschwerde gestützt auf § 52 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit der Begründung, dass im kantonalen Rechtsmittelverfahren lediglich noch die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage strittig sei, ob und welche lärmschutzrechtlichen Massnahmen sich aufgrund der Erweiterung der Deponie E.________ aufdrängen und gegebenenfalls auflagenweise anzuordnen sind.

I. Am 10. Dezember 2020 (Posteingang) reicht die D.________ AG die Beschwerdeantwort ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Gleichentags erfolgt die Vernehmlassung der Bau- und Umweltbehörde des Bezirks Einsiedeln mit den Anträgen, die Beschwerde sei abzuweisen und der Beschluss der Bau- und Umweltbehörde Nr. 187 vom 19. Oktober 2020 sowie die Baubewilligung Nr. 50 vom 30. April 2018 seien zu bestätigen unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2020 beantragt das ARE die vorliegende Beschwerde Nr. III 2020 195 unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Die Erweiterung der Deponie E.________ in F.________ könne bewilligt werden.

J. Mit Stellungnahme vom 15. Februar 2021 äussern sich die Beschwerdeführer zu den Beschwerdeantworten/Vernehmlassungen der Vorinstanzen sowie der Beschwerdegegnerin. Am 5. März 2021 dupliziert die Beschwerdegegnerin. Mit Datum vom 29. März 2021 reichen die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme (sog. Triplik) ein.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Das Verwaltungsgericht hat in VGE III 2019 77 vom 24. Oktober 2019 die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer (Erw. 1.1.1 f.), wie auch die Legitimation der Beschwerdegegnerin zur Einreichung des Baugesuchs bejaht (Erw. 1.2.1 f.), sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs betreffend Augenschein vom 20. Juli 2017 verneint (Erw. 1.3.1 ff.).

In den Erwägungen 2.1.1 ff. wurden der Gegenstand der Baubewilligung vom 30. November 2006 (BRB Nr. 666), des technischen Berichts der H.________ AG vom 23.8.2017 sowie des angefochtenen RRB Nr. 205/2019 vom 20. März 2019 dargelegt.

Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen erwogen, dass die Deponie E.________ im kantonalen Richtplan als bestehender Deponiestandort im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600) vom 4. Dezember 2015 ausgewiesen ist, dass die geplante Erweiterung vollständig innerhalb der in Art. 57 des Baureglements des Bezirks Einsiedeln (BauR) vom 4. Februar 1993 vorgesehenen Materialabbau- und Ablagerungszone (MZ) zu liegen kommt, dass es sich bei der Deponie E.________ um einen Deponie-Typ A handelt, was heisst, das nur unverschmutztes Material abgelagert werden darf (Art. 35 Abs. 1 lit. a VVEA i.V.m. Anhang 5 Ziff. 1 VVEA), und dass die bzw. eine Deponie im Sinne von Art. 30e Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) vom 7. Oktober 1983 (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. d VVEA und Art. 39 Abs. 1 lit. a VVEA) grundsätzlich auch nötig ist (Erw. 3.3.1).

Sodann liege die vorliegend geplante Erweiterung bzw. Verdoppelung von rund 150'000 m3 auf rund 300'000 m3 einerseits noch erheblich unter dem UVP-pflichtigen Volumen von 500'000 m3 (und mehr) und anderseits auf einer Linie mit den Leitgedanken der Konzentrierung der Standorte von Deponien. Die optimale Ausschöpfung bestehender Deponien des Anlagetypus A im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben dränge sich angesichts des für einen Zeithorizont bis 2034 eruierten Bedarfs an Deponien dieses Anlagetypus daher auf. Es könne grundsätzlich auch keinen Unterschied machen, ob das Potential einer Deponie bereits mit einem einzigen Baugesuch voll ausgeschöpft werde oder ob dies etappiert geschehe (Erw. 3.3.2).

Es werde vom Gesetz nicht verlangt, dass vor der Erweiterung einer Deponie bzw. der Erteilung der diesbezüglichen Baubewilligung - analog zur Verlängerung der Betriebsbewilligung - zunächst der Abschluss der bereits bewilligten Deponie zu erfolgen habe. Ein Gesuch um die Erweiterung einer Baute oder Anlage sei grundsätzlich stets möglich, selbst wenn hiervon auch bereits bewilligte Bau-

oder Anlageteile betroffen seien, ohne dass dies als Revision oder Wiedererwägung der erteilten und konsumierten Baubewilligung zu qualifizieren sei. Die Deponieerweiterung lasse sich vorliegend auch nicht als Neuanlage verstehen (Erw. 3.3.3).

Des Weiteren könne dem bereits erwähnten technischen Bericht sowie dem geologisch-geotechnischen Bericht der I.________ AG vom 23. Juni 2016 betreffend Stabilität, Entwässerung, Böschungsneigung, Untergrund sowie notwendige Auflagen gefolgt werden (Erw. 3.4.4). Das Baugesuch stehe auch dem Entwicklungskonzept J.________-see nicht entgegen (Erw. 3.5).

Die Rüge einer ungenügenden Erschliessung und mangelnden Verkehrssicherheit hat das Verwaltungsgericht als unbegründet beurteilt (Erw. 4.1 ff.).

In den Erwägungen 5.1 ff. wurde die gewässerschutzrechtliche Bewilligungsfähigkeit der Deponieerweiterung bejaht. Zudem konnte in der gewährten Waldabstandsunterschreitung auch keine Verletzung von Bundesrecht erkannt werden (Erw. 5.3.1 ff.).

1.2.1

Mit VGE III 2019 77 vom 24. Oktober 2019 wurde die für die Deponieerweiterung erteilte Baubewilligung nicht aufgehoben (vgl. auch Bundesgerichtsurteil 1C_636/2019 vom 17.12.2019 Erw. 3). Vielmehr wurde die Beschwerde grundsätzlich abgewiesen und nur insoweit gutgeheissen, als die Sache an die Vor-instanz zurückgewiesen wurde, damit sie ergänzend die von der Erweiterung der Deponie bewirkten Lärmimmissionen unter Mitwirkung der Bauherrschaft/Beschwerdegegnerin abklärt und gestützt auf das Abklärungsergebnis neu beurteilt, ob und welche lärmschutzrechtlichen Massnahmen sich aufdrängen und auflageweise anzuordnen sind. Die Rückweisung bezog sich somit lediglich auf die Lärmimmissionen.

1.2.2

Vor dem Bundesgericht brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, ihre Beschwerde sei vom Verwaltungsgericht zwar teilweise gutgeheissen und die Sache zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen betreffend Lärmimmissionen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden. Die aus ihrer Sicht grundsätzlicheren Fragen, nämlich ob es sich beim Projekt um die Erweiterung einer bestehenden Deponie oder um einen Neubau handle und diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterschreitung des Gewässer- und Waldabstands erfüllt seien oder ob die Erschliessung genüge, seien negativ beurteilt und im Sinne eines Teilentscheids gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 behandelt worden. Eventuell liege ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG vor.

Hierzu hielt das Bundesgericht im Urteil 1C_636/2019 vom 17. Dezember 2019 fest, nach Art. 91 Abs. 1 lit. a BGG sei die Beschwerde zulässig gegen einen Entscheid, der nur einen Teil der Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen behandelt werden können. Diese Voraussetzung sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer offensichtlich nicht erfüllt. Das umstrittene Deponieprojekt sei nur bewilligungsfähig, wenn auch die lärmschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten würden. Dazu seien möglicherweise bauliche Massnahmen - z.B. die Errichtung neuer oder die Erhöhung bestehender Lärmschutzdämme - erforderlich, die ihrerseits wieder unter dem Aspekt ihrer baurechtlichen Zulässigkeit zu prüfen seien. Die lärmschutzrechtlichen Fragen liessen sich somit nicht unabhängig von den übrigen im Baubewilligungsverfahren relevanten Aspekten beurteilen. Der angefochtene Entscheid sei daher kein Teilentscheid im Sinn von Art. 91 lit. a BGG. Es handle sich vielmehr um einen Zwischenentscheid und es sei nicht ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe (Erw. 2 f.).

1.2.3

In der Verwaltungsbeschwerde vom 10. November 2020 (welche mittels Sprungbeschwerde vom Regierungsrat an das Verwaltungsgericht überwiesen wurde) halten die Beschwerdeführer unter anderem fest (S. 6 Ziff. 7.b), ihre Einwände seien höchstrichterlich noch nicht beantwortet und entschieden worden. Ihre Einwendungen würden daher erneut vorgebracht.

Die Beschwerdeführer rügen namentlich weiterhin die Verletzung des rechtlichen Gehörs betreffend Augenschein (Beschwerde S. 4 Ziff. II.A.1) und die verkehrsmässige Erschliessung der Deponie (als ungenügend; Beschwerde S. 5 Ziff. 4 und S. 13 f. Ziff. 6). Zudem machen die Beschwerdeführer weiterhin geltend, dass es sich nicht um eine Erweiterung, sondern vielmehr um eine Neuerrichtung der Deponie handle, welche nicht notwendig sei (Beschwerde S. 5 Ziff. 6; S. 6 ff. lit. B Ziff. 1). Die Frage der Landschaftsschonung und -einpassung sei nie geprüft worden (Beschwerde S. 7 lit. b). Auch die Stabilität der geplanten Erweiterung wird nach wie vor in Frage gestellt (Beschwerde S. 7 lit. b unten), ebenso der Bedarf an einer Deponie bzw. am Deponievolumen (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 2). Sodann werde durch die Deponie-Verdoppelung der G.________-bach beeinträchtigt und die Unterschreitung des Waldabstandes sei nicht gerechtfertigt (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 4). Schliesslich widerspreche die Weiterführung bzw. Verdoppelung der Deponie weiterhin dem Massnahmenplan Entwicklungskonzept J.________-see (Beschwerde S. 15 f. Ziff. 7).

1.2.4

Rückweisungsentscheide sind für das weitere Verfahren grundsätzlich verbindlich, und zwar sowohl für die Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, als auch im zweiten Umgang für die Behörde (oder das Gericht), welche den Rückweisungsentscheid erlassen hat (vgl. VGE III 2019 137 vom 23.1.2020 Erw. 2.3.2 m.H.a. VGE III 2014 228 vom 25.3.2015 Erw. 2.1.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 135 III 334 Erw. 2; Heimgartner/Wiprächtiger, Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, Art. 61 Rz. 26-28; vgl. auch VGE III 2020 62 vom 16.7.2020 Erw. 2.3.2 m.H.). Von der Beurteilung im Rückweisungsentscheid kann abgewichen werden, wenn seit dem Rückweisungsentscheid eine Rechts- oder Praxisänderung erfolgte oder eine (bis dahin ungeklärte) Rechtsfrage vom Bundesgericht abweichend beurteilt worden ist, sodass der verwaltungsgerichtliche Entscheid im Falle eines Weiterzugs absehbar aufgehoben würde (Donatsch, in: Kommentar VRG, § 64 N 24).

1.2.5

Nachdem sich das Verwaltungsgericht mit VGE III 2019 77 vom 24. Oktober 2019 mit den vorliegend im Wesentlichen inhaltlich unveränderten Rügen der Beschwerdeführer bereits auseinandergesetzt hat, greift die Bindungswirkung und besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass, erneut auf die wiederholten Rügen einzugehen, weshalb grundsätzlich auf die entsprechenden Erwägungen des VGE III 2019 77 vom 24. Oktober 2019 verwiesen werden kann. Das gilt umgekehrt auch für die von der Beschwerdegegnerin gerügte Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer, welche unverändert gegeben ist (vgl. VGE III 2019 77 vom 24.10.2019 Erw. 1.1.1 f.).

1.3.1

Die Behauptung der Beschwerdeführer, erst im Frühsommer 2020 Einsicht in die Bewilligungsunterlagen aus dem Jahr 2006 erhalten zu haben (Beschwerde S. 6 Ziff. 7.b und S. 16 Ziff. 8), ist unzutreffend bzw. aktenwidrig (vgl. VGE III 2019 77 vom 24.10.2019 Erw. 1.3.1). Hierbei kann (unter anderem) auch auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. April 2019 verwiesen werden, wo beispielsweise auf die Baubewilligung vom 30. November 2006 Bezug genommen wird (S. 4 Ziff. II.A.1, S. 9 lit. b) und von den Beschwerdeführern insbesondere anerkannt wurde, "mittlerweile die anbegehrte Einsicht in die Akten des Baubewilligungsverfahrens Nr. 666 v. 30. November 2006" erhalten zu haben (S. 6 lit. B.1.a). Abgesehen davon wäre diese Gehörsverletzung angesichts der Einsichtnahme im Frühsommer 2020 mittlerweile geheilt worden.

Ebenso wurde im VGE III 2019 77 (Erw. 1.3.1 und Erw. 1.3.4) bereits dargelegt, dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen eines Augenscheines im Juli 2017 (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. II. lit. A.1) unbegründet ist. An dieser Beurteilung ist aufgrund der aktuellen Vorbringen der Beschwerdeführer nichts zu ändern.

1.3.2

Unbegründet ist auch die Rüge der unterlassenen Prüfung der Landschaftsschonung und -einpassung. Die raumplanerische Abstimmung bei einer Deponie hat grundsätzlich bereits auf Stufe der Richtplanung zu erfolgen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 VVEA (bzw. Art. 17 der alten Technischen Verordnung über Abfälle [TVA] vom 10.12.1990 vor dem Inkrafttreten der VVEA per 1.1.2016) haben die Kantone die raumwirksamen Ergebnisse der Abfallplanung in ihrer Richtplanung auszuweisen. Sie weisen die in der Deponieplanung vorgesehenen Standorte von Deponien in ihren Richtplänen aus und sorgen für die Ausscheidung der erforderlichen Nutzungszonen (Art. 5 Abs. 2 VVEA; vgl. Muggli, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Art. 18 N 27; Hoffmann, in: FHB Öffentliches Baurecht, Rz. 5.6 ff.). Dabei werden bereits bei der Vorevaluation möglicher Deponiestandorte mit verschiedenen (gewichteten) Bewertungskriterien die raumplanerischen, natur- und landschaftsschützerischen, ressourcenschonenden, ökonomischen und nachbarschaftlichen Ansprüche und Auswirkungen einer Deponie bewertet (vgl. kantonales Amt für Umweltschutz, Schlussbericht "Überarbeitung Deponieplanung Kanton Schwyz", Juni 2017, Geotest AG, S. 16 Ziff. 4.1.1; vgl. auch zu den beachtenden Planungsgrundsätzen den Richtplan des Kantons Schwyz, Richtplantext, vom 26.6.2020 [Genehmigung durch den Bund] W-5.1 [Berücksichtigung der regionalen Entsorgung, der Interessen von Natur- und Landschaftsschutz, des Grundwasser- und Umweltschutzes sowie von Wald- und Landwirtschaft]; vgl. Art. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700] vom 22.6.1979 betreffend die Planungsgrundsätze). Die Deponie E.________ ist zudem im Landwirtschafts- und Schutzzonenplan (Teil Ost) des Bezirks Einsiedeln vom 9. Februar 2014 (1:10'000) als Materialabbau- und Ablagerungszone ausgeschieden (vgl. Art. 44 Abs. 1 und Art. 57 des Baureglements [BauR] des Bezirks Einsiedeln vom 9.2.2014). Die Planungsgrundsätze nach RPG werden mithin entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer gewahrt. Die Erweiterung der Deponie kommt vollständig innerhalb dieser ausgeschiedenen Spezialzone zu liegen.

1.3.3

Unzutreffend gehen die Beschwerdeführer von einer weiteren in der Umgebung geplanten Deponie (K.________; vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 3) aus. Diese Deponie wurde im Rahmen einer Vorevaluation nicht weiterverfolgt und ist auch nicht im kantonalen Richtplan enthalten (vgl. Mitbericht des Amtes für Umwelt und Energie [AUE] vom 11.12.2020 S. 1 [bis 30.6.2020 Amt für Umweltschutz, AFU, vgl. § 16 lit. b der Vollzugsverordnung über die Aufgaben und die Gliederung der Departemente und der Staatskanzlei, VVAG, SRSZ 143.111, vom 11.9.2007 in den jeweils bis 30.6.2020 bzw. seit 1.7.2020 geltenden Fassungen]).

1.3.4

Betreffend die Behauptung, "Trottoir und Fahrstreifen fehlen komplett" (Beschwerde S. 14 lit. b; relativiert mit der Replik S. 5 f. lit. B Ziff. 2; vgl. auch Bilder in der Triplik S. 5 ff.), zeigt auch die Konsultation von Google maps einen Fahrstreifen für Fahrräder auf der rechten, also bergwärts Richtung J.________-see (L.________-strasse) führenden, Strassenseite. Ebenso besteht ab der Abzweigung der M.________-strasse von der L.________-strasse eine Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit für Lastwagen von 60 km/h (vgl. auch Triplik S. 5 Bild Nr. 4), wobei innerorts ohnehin die Tempobeschränkung von 50 km/h besteht. Mit der Baubewilligung vom 30. April 2018 hat der Bezirksrat entsprechend auch bestätigt (S. 8 Erw. 4), dass die Auflagen gemäss Dispositiv-Ziff. 2.3 und 2.4 der Baubewilligung Nr. 666 vom 30. November 2006 umgesetzt worden seien. Das beantragte Verkehrsgutachten erübrigt sich. Abgesehen davon beschränkt sich der von der Deponieerweiterung verursachte Mehrverkehr (Lastwagenverkehr) auf rund acht Fahrzeuge pro Tag bzw. 16 Fahrten pro Tag (vgl. nachstehend Erw. 2.3) und hat insbesondere der bereits mehrjährige Betrieb gezeigt, dass mit den angeordneten und getroffenen Massnahmen die Verkehrssicherheit hinreichend gewahrt werden konnte. Im Rahmen der Erweiterung der Deponie ist aufgrund der Akten gegenüber der bisherigen Situation der Deponierung (vgl. VGE III 2019 77 vom 24.10.2019 bes. Erw. 4.3.3) nicht mit einer relevanten Veränderung zu rechnen. Soweit sich die Beschwerdeführer zum Verhalten der Lastwagen(-fahrer) im Verkehr äussern (vgl. Replik S. 6 unten), haben sich auch LKWs an die Vorgaben der Strassenverkehrsgesetzgebung zu halten. Dies beinhaltet namentlich auch jedermanns Pflicht, sich im Verkehr so zu verhalten, dass andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet werden (Art. 26 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01] vom 19.12.1958). Dabei ist besondere Vorsicht gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten geboten (vgl. Art. 26 Abs. 2 SVG). Hinsichtlich der Geschwindigkeit im Speziellen gilt unbesehen so oder anders zu wahrender zulässiger Höchstgeschwindigkeiten das Gebot, dass sie stets den Umständen anzupassen ist, namentlich den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 SVG).

1.4.1

Die Beschwerdeführer machen (neu) geltend (Beschwerde S. 9), dass die vorliegende Betriebsbewilligung die Vorgaben gemäss Ziff. 1.1.4 VVEA, Anhang 2, wonach Deponien des Typs A mindestens 2 m über dem natürlichen und zehnjährigen Grundwasserhöchstspiegel liegen müssen, aufs Gröbste verletze. Gemäss geologisch-geotechnischem Bericht der I.________ AG vom 21. Juni 2005 S. 6 f. liege der Grundwasserspiegel ca. 0.4-3.4 m u.T. Gemäss Tabelle Nr. 2 des geologisch-geotechnischen Berichts vom 23. Juni 2016 (S. 11 f.) würden verschiedene Messstelle-Nummern den vorgegebenen Abstand zum Grundwasserspiegel unterschreiten.

1.4.2

Im Errichtungszeitpunkt war die TVA massgebend. Gemäss deren Anhang 2 ("Anforderungen an Standort, Errichtung und Abschluss von Deponien") Ziff. 1 Abs. 4 war für Reststoff- und Reaktordeponien sowie für Inertstoffdeponien, auf denen nicht ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial abgelagert wurde, nachzuweisen, dass der Standort nicht über nutzbaren unterirdischen Gewässern und, soweit dies zum Schutz der unterirdischen Gewässer notwendig ist, nicht in deren Randgebieten liegt. Vorbehalten blieb Absatz 5 (betreffend Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Errichtung einer Inertstoffdeponie).

In der Bewilligung vom 18. Oktober 2006 legte das AFU dar, dass die geplante Inertstoffdeponie nur unverschmutztes Material aufnimmt. Die nötigen Sicherheitsvorkehren seien dementsprechend gering (Erw. 2). Die Deponie befinde sich gemäss Gewässerschutzkarte in den übrigen Bereichen und es seien keine Quellen betroffen. Aus dem Bericht I.________ gehe aber hervor, dass der Grundwasserspiegel in Nässeperioden verbreitet bis gegen die heutige Terrainoberfläche ansteigen könne. Der Gefahr eines Grundwasserrückstaus sei gemäss dem Bericht I.________ mit geeigneten Massnahmen, zum Beispiel einer Sohlendrainage zu begegnen (Erw. 7).

Die Grundwasserthematik wurde somit bei der initialen Bewilligung für die Deponie berücksichtigt. Ein Widerspruch zur damals geltenden TVA ist nicht erkennbar.

1.4.3

Anhang 2 Ziff. 1.1.4 VVEA, auf welche Bestimmung die Beschwerdeführer sich beziehen, besagt, dass Deponien und Kompartimente der Typen A und B, die über nutzbaren unterirdischen Gewässern oder in den zu ihrem Schutz notwendigen Randgebieten liegen, mindestens 2 m über dem natürlichen, zehnjährigen Grundwasserhöchstspiegel liegen müssen. Liege bei einer Grundwasseranreicherung der Grundwasserspiegel höher, so sei dieser massgebend.

Mit dem geologisch-geotechnischen Bericht vom 23. Juni 2016 bestätigt die I.________ AG, dass die Deponie ausserhalb nutzbarer Grundwasservorkommen im Gewässerschutzbereich liegt. Auf den Hangflanken sickere innerhalb besser durchlässiger, sandig-kiesiger Schichten wenig Hangwasser talwärts. Im Talboden existiere innerhalb des Bachschutts ein lokales, geringmächtiges Grundwasservorkommen. Der G.________-bach wirke als Vorflut (S. 10 Ziff. 4.1).

Da die Deponie ausserhalb nutzbarer Grundwasservorkommen liegt, kann Anhang 2 Ziff. 1.1.4 VVEA vorliegend keine Anwendung finden. Abgesehen davon beziehen sich die im erwähnten geologisch-geotechnischen Bericht wiedergegebenen Messungen des Grundwasserspiegels (oder Wasserspiegels) auf das Terrain der bestehenden Deponie und nicht die ehemalige Terrainoberfläche, welche für die Bemessung des Schutzabstandes von mindestens 2 m massgebend ist. Der geologisch-geotechnische Bericht vom 23. Juni 2016 verfolgte denn auch einen anderen Zweck, nämlich die Beurteilung der Stabilität einer Deponieerweiterung, wofür die Wasserverhältnisse neben den Terrainverhältnissen, den Böschungsneigungen sowie den geotechnischen Eigenschaften des Untergrundes von Bedeutung sind (vgl. Bericht S. 14 Ziff. 5.3). Was die Bedeutung des geologisch-geotechnischen Berichts vom 23. Juni 2016 und dessen Beweiskraft für die Stabilität der Deponieerweiterung anbelangt, kann ansonsten auf VGE III 2019 77 vom 24. Oktober 2019 (Erw. 3.4.1 ff.) verwiesen werden.

1.5

Hauptsächlicher Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nur noch die Frage der Lärmimmissionen, nachdem diese mit VGE III 2019 77 vom 24. Oktober 2019 nicht abschliessend beurteilt werden konnten.

2.1.1

In VGE III 2019 77 vom 24. Oktober 2019 (Erw. 2.1.1 zweiter Absatz) wurde zum Sachverhalt betreffend Lärmemissionen und -immissionen insbesondere ausgeführt, dass diese in einem Lärmgutachten der Ingenieurbüro N.________ AG vom 25. August 2006 vollständig behandelt wurden. Darin wurden alle relevanten Auswirkungen auf den Umweltbereich Lärm beschrieben. Als Lärmschutzmassnahmen wurden gegen Nordwesten und gegen Nordosten zwei Erddämme vorgeschlagen. Gemäss der Beurteilung des AFU vermochte der Betrieb der Aushubablagerung die Anforderungen der Lärmschutzverordnung trotzdem nicht ganz zu erfüllen. Bei den beiden Liegenschaften KTN __04 und KTN __05 wurden die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe (ES) III geringfügig überschritten. Indessen stellte das AFU "nach Prüfung der Unterlagen" die Zustimmung zu einer Erleichterung in Aussicht (Verfügung des AFU vom 18.10.2006 S. 3 Erw. 9). Eine entsprechende Feststellung im Dispositiv findet sich soweit ersichtlich nicht; es wird - unter anderem - nur als Auflage vorgegeben, dass zu Beginn jeder Ablagerungsetappe die nötigen Lärmschutzmassnahmen (Lärmschutzwälle) zu erstellen sind (Disp.-Ziff. 1 lit. r).

2.1.2

Des Weiteren hielt das Verwaltungsgericht in VGE III 2019 77 vom 24. Oktober 2019 Erwägung 4.4.5 fest:

4.4.5

Die vorliegende Erweiterung der Deponie ist nicht unerheblich; es handelt sich immerhin um eine Verdoppelung des bisherigen Volumens. Dieses Volumen wird insbesondere durch eine Erhöhung der Schutthöhe um 0 bis 12 m und eine mittlere Schutthöhe von 7.80 m erreicht. Der Technische Bericht nennt auf S. 12 (Ziff. 12) als Grundlage unter anderem das Lärmgutachten vom 25. August 2006 und verweist in Ziff. 11 (Überwachung und Schutz der Deponie und der Umgebung) betreffend Vorgaben zum Lärmschutz (wie auch zur Luftreinhaltung) nur auf die Auflagen des AFU aus der Baubewilligung 2006.

Zum einen lässt sich eine Beurteilung, dass bzw. wie weit das Lärmgutachten nach wie vor Gültigkeit hat, weder dem Technischen Bericht noch den übrigen Akten - auch nicht dem Gesamtentscheid des ARE bzw. den diesem zugrundeliegenden Fachberichten wie auch dem zitierten Mitbericht des AFU - entnehmen. Zum andern ist auch der Verweis im Technischen Bericht auf die Auflagen des AFU gemäss der Baubewilligung 2006 nicht ohne weiteres verständlich. Auch hierzu lässt sich den Unterlagen (unter Einschluss des Gesamtentscheides des ARE und der Baubewilligung des Bezirks) kein Hinweis entnehmen. Wird die Auflage aus dem Jahr 2006, worauf der Technische Bericht verweist, wörtlich verstanden, müsste zumindest bei der Inangriffnahme der Erweiterung der Deponie als Beginn einer neuen Ablagerungsetappe zweifelsohne wieder eine nötige Lärmschutzmassnahme ergriffen werden. Indes lässt sich weder dies noch die grundsätzliche Notwendigkeit lärmschutzrechtlicher Massnahmen infolge entsprechender diesbezüglicher Abklärungen der Vorinstanzen rechtsgenüglich beurteilen. Dem Regierungsrat ist zwar im Sinne der vorstehenden Erwägungen (Erw. 4.3.3) beizupflichten, dass gegenüber der bisherigen Situation nicht mit zusätzlichem Schwerverkehr zu rechnen ist. Nachdem die Schutthöhe indessen erheblich erhöht wird und die aus lärmschutzrechtlichen Gründen errichteten Erddämme nicht auf diese Höhe ausgerichtet sein dürften, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Lärmsituation verändert präsentiert/präsentieren wird. Das AFU kommt zwar im zitierten Mitbericht zum Schluss, dass keine (zusätzlich zu den bestehenden Erddämmen) weiteren Massnahmen zu ergreifen sind. Seine Beurteilung geht indes einerseits zu Recht vom Grundsatz aus, dass der Deponiebetreiber nicht von allfällig weiterführenden emissionsbegrenzenden Massnahmen befreit werden kann, zum andern erfolgt seine Beurteilung insbesondere zurückhaltend, was sich in den Formulierungen zeigt ("relativieren sich", "tendenziell … erhöht", "Grund zur Annahme"), und kann eine nähere Abklärung daher nicht ersetzen.

Die Lärmsituation bedarf mithin einer ergänzenden Beurteilung durch die Vor-instanz unter Mitwirkung der Bauherrschaft/Beschwerdegegnerin. Gestützt auf das Abklärungsergebnis werden die Notwendigkeit von (ergänzenden) Lärmschutzmassnahmen zu prüfen und allfällige Auflagen zu formulieren sein.

Die Beschwerde erweist sich somit insoweit als begründet.

2.2

Gemäss Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen. Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können gemäss Art. 25 Abs. 2 USG Erleichterungen gewährt werden. Dabei dürfen jedoch (unter Vorbehalt von Art. 25 Abs. 3 USG) die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.

Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) vom 15. Dezember 1986 müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden: a. als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist, und b. dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Gemäss Art. 7 Abs. 2 LSV gewährt die Vollzugsbehörde Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden.

Art. 8 Abs. 1 bis 3 LSV regeln die Emissionsbegrenzung bei der Änderung einer ortsfesten (Alt-)Anlage (d.h. vor Inkrafttreten des USG bewilligt). Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7 LSV (Art. 8 Abs. 4 LSV).

Nach Art. 9 LSV darf der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen nicht dazu führen, dass: a. durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden, oder b. durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden.

Art. 39 LSV regelt den Ort der Ermittlung von Lärmimmissionen. Bei Gebäuden werden diese in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt (Abs. 1 Satz 1). Im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis werden die Lärmimmissionen 1.5 m über dem Boden ermittelt (Abs. 2). In noch nicht überbauten Bauzonen werden die Lärmimmissionen dort ermittelt, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen (Abs. 3).

2.3

Am 9. März 2020 erstattete die H.________ AG den Lärmschutznachweis. Darin wurde zusammenfassend (S. 2 Ziff. 1) festgehalten, dass die aus der Erweiterung der Deponie resultierenden Lärmemissionen in Form von Industrie- und Gewerbelärm bei den umliegenden lärmempfindlichen Liegenschaften zu keinen Grenzwertüberschreitungen (Planungswerte) führen würden. Ausserdem würden die Lärmemissionen des gesamten Betriebs soweit begrenzt, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei. Durch die Mehrbeanspruchung der Zufahrtsstrasse (M.________-strasse) würden keine wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen erzeugt, und die Immissionsgrenzwerte könnten bei den betroffenen Liegenschaften eingehalten werden.

Zur Problemstellung und zum Vorgehen lässt sich dem Lärmschutznachweis (S. 2 Ziff. 4) entnehmen, dass die geplante Erweiterung der bestehenden Deponie E.________ lärmrechtlich als neue ortsfeste Anlage beurteilt wird. Bei der geplanten Erweiterung der Deponie handle es sich im eigentlichen Sinne vor allem um eine Erhöhung der Schutthöhe. Das bisherige Volumen der Deponie sei bei 151'000 m3 gelegen. Im Rahmen der Erweiterung solle ein zusätzliches Volumen von 149'000 m3 genutzt werden können. Zwischen 2010 und 2016 seien auf der Deponie E.________ bereits 138'000 m3 an Aushubmaterial deponiert worden. Somit sei noch 162'000 m3 nutzbares Deponievolumen übrig. Gemäss Erfahrungswerten würden pro Jahr ca. 15'000 m3 - 20'000 m3 deponiert. Das bedeute, dass das verbleibende Volumen von 162'000 m3 in den nächsten 8 - 10 Jahren aufgefüllt werde.

Die Berechnungen seien für zwei verschiedene Standorte der Anlagenteile (sowie je für Kettendozer und Raupenbagger) gemacht worden, weil die Aufschüttung der Deponie gemäss dem technischen Bericht zur Deponieerweiterung von Südost nach Nordwest erfolgen solle (S. 3). Gemäss dem Zonenplan befänden sich die umliegenden lärmempfindlichen Liegenschaften in der ES III und die Deponie in der ES IV. Da nur tagsüber gearbeitet werde, seien nur die Grenzwerte für den Tag relevant, d.h. für die Beurteilung von Strassenlärm von 6 Uhr bis 22 Uhr und für Industrie- und Gewerbelärm von 7 Uhr bis 19 Uhr (S. 4). Bei den Lärmquellen und der Lärmbelastung wird differenziert nach Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen sowie nach Anlageteilen der Deponie als Industrie- und Gewerbelärm (S. 5 f. Ziff. 7.1 und Ziff. 7.2).

Beim Verkehrslärm geht das Gutachten gestützt auf Angaben des Verkehrsmodells des Kantons Schwyz für die M.________-strasse von einem DTV (ohne Mehrverkehr) 2020 von 1'057 Fahrzeugen mit einem Anteil von 10 % (dies gemäss Standardwert gemäss Anhang 3 Ziff. 33 Abs. 2 LSV) entsprechend 106 lärmigen Fahrzeugen aus. Unter der Annahme der Deponierung von 18'000 m3 Aushubmaterial pro Jahr über neun Jahre und jährlich 225 Tage hin, was durchschnittlich 80 m3 pro Tag ergibt, würden acht LKW-Ladungen erforderlich. Der Verkehr nehme infolge der Deponie also um acht Fahrzeuge pro Tag bzw. 16 Fahrten zu und der Anteil lärmiger Fahrzeuge erhöhe sich auf 122 entsprechend einem Anteil von 11 %. Hieraus resultiere eine Erhöhung der Lärmbelastung am Tag um 0.5 dB(A). Die Mehrbeanspruchung der M.________-strasse führe zu keiner Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Ausserdem fielen durch die Mehrbelastung keine wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen an.

Die Ermittlung des Industrie- und Gewerbelärms wird im Gutachten gemäss den Vorgaben gemäss Anhang 6 LSV vorgenommen (S. 5 Ziff. 7.2). Dabei wurde davon ausgegangen, dass die Verarbeitung des angelieferten Materials eines Maschinenaufwands von rund 160 Min. bedarf, wovon 120 Min. auf den Kettendozer und 40 Min. auf den Raupenbagger entfallen. Dabei zeigte sich zum einen (S. 7 f. Ziff. 7.2.1), dass der Kettendozer die dominante Lärmquelle ist, und zum andern, dass der Standort der Anlageteile massgeblich für die Lärmimmissionen bei den lärmempfindlichen Liegenschaften sei. Für die beiden berechneten Standorte NW und SO der Anlageteile hätten die Grenzwerte eingehalten werden können. Es stelle sich jedoch die Frage, wie nahe der Kettendozer an die betroffenen Liegenschaften heranfahren dürfe, so dass die Grenzwerte noch immer eingehalten werden. Dabei kamen die Gutachter zum Ergebnis, dass der Kettendozer unter der Annahme, dass er während 120 Min. pro Tag im Einsatz ist, einen minimalen Abstand von ungefähr 50 m zu den lärmempfindlichen Liegenschaften einhalten muss. Gemäss den Aussagen des Betreibers gegenüber den Gutachtern werde im Nahbereich innerhalb von 50 m ausschliesslich mit dem Raupenbagger gearbeitet; dies aufgrund der technischen Erfordernisse, seien doch im Nahbereich vorwiegend Geländemodellierungs- und Kultivierungsarbeiten erforderlich. Aufgrund des G.________-bachs und dessen Böschung sei es den Maschinen gar nicht möglich, näher als 20 m an die betroffenen Liegenschaften heranzufahren und zu arbeiten. Bei 20 m Distanz könne unter ausschliesslichem Einsatz des Raupenbaggers im Schnitt über eine Dauer von rund 180 Min. täglich gearbeitet werden, ohne dass der Planungswert überschritten werde; bei 30 m Entfernung betrage die zulässige Durchschnittsdauer 420 Min. täglich. Tabellarisch zeigt das Gutachten das Verhältnis von maximal möglicher täglicher Betriebszeit des Raupenbaggers in Abhängigkeit des Abstandes zu den nächstliegenden Gebäuden, damit der Planungswert noch eingehalten werden kann, auf.

Unter "Massnahmen" (S. 8 Ziff. 8) wird unter anderem darauf hingewiesen, dass die Anlagenteile dem neuesten Stand der Technik entsprechen und die Lärmemissionen von sämtlichen Anlageteilen soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich sowie wirtschaftlich tragbar sei. Schliesslich äussert sich das Gutachten auch noch zur "Genauigkeit" (S. 8 Ziff. 9). Die Zuschläge gemäss der LSV (d.h. Pegelkorrekturwerte gemäss Anhang 6 Ziff. 31 und 33 LSV) seien durchwegs streng beurteilt worden. Auch die Aufrechnung der Fahrzeugbewegungen auf zwei Fahrzeuge pro Stunde trage dazu bei, dass die Lärmprognosen auf der sicheren Seite seien (vgl. auch S. 6 Ziff. 1).

2.4.1

Im Gesamtentscheid vom 4. September 2020 (S. 4 lit. b) hat das ARE unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des AUE festgehalten, dass die Anforderungen von Art. 7 LSV gemäss dem Lärmschutznachweis eingehalten werden können. Der Betrieb der Anlage führe gemäss dem Lärmschutznachweis trotz des Mehrverkehrs auch nicht zu einer Erhöhung der Strassenlärmimmissionen; Art. 9 LSV werde also auch eingehalten. Das ARE übernahm die vom AUE verlangten Auflagen, welche Eingang in die vorliegend angefochtene Baubewilligung fanden.

2.4.2

Die Bau- und Umweltbehörde führte in ihrem Beschluss Nr. 187 vom 19. Oktober 2020 u.a. betreffend die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen (Erw. 3.1) aus, dass der im Rahmen des Lärmgutachtens angenommene Wert von 1057 Fz im Jahr 2020 ohne Mehrverkehr (nach Rückfrage des Bezirks beim Tiefbauamt des Kantons Schwyz) absolut plausibel erscheine und dass sich die Annahme lärmiger Fahrzeuge im Umfang von 10 % auf Anhang 3 LSV stütze, wo die Eckwerte für die Detailprognose beim Strassenlärm in Ziffer 33 Abs. 2 geregelt seien. Angesichts der sehr tiefen Verkehrszahlen sowie der Distanz zwischen der Strassenachse und den betroffenen Liegenschaften sowie ausgehend von der in Anhang 3 LSV festgelegten Ermittlung des Beurteilungspegels sei die Aussage, dass keine Immissionsgrenzwerte überschritten seien, nachvollziehbar. Die Erhöhung der Strassenlärmemission am Tag um 0.5 dB(A) durch die Mehrbeanspruchung gelte gestützt auf den Leitfaden zum Strassenlärm des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) als nicht wahrnehmbar.

Betreffend den Industrie- und Gewerbelärm verwies die Bau- und Umweltbehörde (Erw. 3.2) auf die Ausführungen des AUE im Gesamtentscheid vom 4. September 2020. Zudem sei das Betriebsreglement bzw. die Betriebsordnung gestützt auf den Gesamtentscheid vom 4. September 2020 und entsprechend dem Lärmschutznachweis der H.________ AG anzupassen, wobei darin zwingend auf Ziffer 8 bzw. 9 des Lärmgutachtens zu verweisen sei.

2.5.1

Die Beschwerdeführer kritisieren (Beschwerde S. 10 f. Ziff. 5.a; vgl. Replik S. 3 f. Ziff. II.A.1), der Lärmschutznachweis vom 9. März 2020 gehe von einer falschen Grundlage aus. Die Verfasser des Gutachtens sprächen von einer Betriebsdauer von 8 bis 10 Jahren, was grundsätzlich falsch sei und der Baubewilligung vom 30. April 2018 (gemäss Dispositiv sei diese befristet auf höchstens 5 Jahre erteilt worden) widerspreche. Diese falsche Annahme habe Auswirkungen auf die gesamte Beurteilung der Immissionswerte und mache das ganze Lärmgutachten, u.a. bei der Berechnung der Lärmbelastung durch Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen sowie in Bezug auf die Lärmbelastung durch die Anlageteile der Deponie, unbrauchbar.

Bereits im VGE III 2019 77 vom 24. Oktober 2019 (Erw. 4.3.3) wurde unter Bezugnahme auf den Technischen Bericht der H.________ AG vom 23.8.2017 (S. 12 Ziff. 10), wonach die erweiterte Deponie mit einem Schüttvolumen von rund 162'000 m3 in acht bis zehn Jahren fertig gefüllt sein soll, ausgeführt, dass sich aus der (gesetzlichen) Befristung des Betriebes auf fünf Jahre nicht ableiten lässt, dass die Deponie auch innerhalb dieses Zeitraumes gefüllt wird bzw. gefüllt werden müsste. Und selbst wenn dies der Fall wäre, sei nicht von einem durch die Erweiterung der Deponie verursachten (erheblichen) Mehrverkehr auszugehen. Im Sinne dieser Erwägung wird im Lärmgutachten auch von einer Betriebszeit von acht bis zehn Jahren ausgegangen. Es kann mithin nicht gesagt werden, die Gutachter seien von einer falschen Grundlage ausgegangen.

Es besteht vorliegend auch kein Anlass, an der Beurteilung gemäss dem VGE III 2019 77 etwas zu ändern. An der Richtigkeit der Bestätigung der Beschwerdegegnerin (Vernehmlassung S. 6 Ziff. 1), dass gestützt auf die Berechnung des langjährigen Durchschnittes die Deponierung einer Materialmenge von jährlich rund 15'000 m3 bis 20'000 m3 erfolgen wird, ist nicht zu zweifeln. Hieraus ergibt sich die Dauer der geplanten acht bis zehn Jahre für die Füllung der Deponie. Dem trägt das Lärmgutachten bei der Berechnung der Verkehrsbewegungen Rechnung, wenn es durchschnittlich acht Fahrten zu 10 m3 an 225 Tagen pro Jahr (entsprechend 18'000 m3) annimmt, was bei einem Deponievolumen von (maximal) rund 162'000 m3 neun Jahren (bei einem Deponievolumen von 149'000 m3 etwas über acht Jahren) entspricht.

2.5.2

Unbehelflich ist die Bestreitung der Verkehrszahlen seitens der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 11 f. lit. b). Auftrags des Tiefbauamtes nahm die O.________ AG im Spätsommer 2017 Seitenradarmessungen vor bei gesperrtem P.________ (28.7.-13.8.2017) und ohne Sperrung 16.8.-20.8.2017 und 2.9.-11.9.2017 (der Unterbruch der Messungen vom 21.8.-1.9.2017 erklärt sich mit einer Sperrung der Q.________-strasse wegen Belagsanierungen) mit Berichterstattung am 26. September 2017. Dabei wurde auf der M.________-strasse ohne P.________-sperrung ein DTV von 934 und mit P.________-sperrung von 896 ermittelt (S. 8). Die Aufwertung des DTV von 934 auf Jahresmittelwerte ergibt einen DTV von 973 (S. 11). Der Bericht weist auch die Messstandorte inklusive Fotoaufnahmen derselben aus (S. 4 und S. 21 ff.); das replizierende Festhalten an der gegenteiligen Auffassung (Replik S. 4 Ziff. 2) zielt ins Leere. Gemäss den (E-Mail-)Angaben des Tiefbauamtes wurde dieser DTV von 973 unter Annahme einer jährlichen Verkehrszunahme von 0.8 % auf der M.________-strasse auf rund 997 Fahrzeuge im Jahr 2020 hochgerechnet.

Bei der Bestreitung der Massgeblichkeit des Standardwertes eines Anteils von 10 % lärmmässiger Fahrzeuge, welche den konkreten Verhältnissen keine Rechnung trage, handelt es sich um eine Schutzbehauptung der Beschwerdeführer. Weder ist davon auszugehen, dass der Anteil lärmmässiger Fahrzeuge, welche die M.________-strasse täglich befahren, vom statistischen Durschnitt erheblich abweicht, noch werden hierzu von den Beschwerdeführern substantiierte Angaben gemacht. Insbesondere ist klarzustellen, dass die von der Deponie verursachten lärmmässigen Fahrten in diesen zehn Prozent nicht eingeschlossen sind, sondern, wie im Lärmgutachten klargestellt wurde, diesen Prozentwert im konkreten Fall um rund einen Prozentpunkt erhöhen. Dies hat indessen auf die Lärmbelastung keine wahrnehmbaren Auswirkungen, wie das Gutachten zutreffend festhält. Es ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht in Bezug auf Strassenverkehrslärm in seiner Rechtsprechung dargelegt hat, dass nach den Angaben des BAFU eine Lärmzunahme von 1 dB(A), was normalerweise einer Steigerung des durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommens um rund 25 % entspreche, gerade noch wahrgenommen wird (vgl. BGE 136 II 281 Erw. 2.4; Urteile BGer 1C_395/2012 vom 23.4.2013 Erw. 2.4; 1A.148/2005 vom 20.12.2005 Erw. 3.5 [Obersee-Center, Lachen]). Im BGE 136 II 281 (Erw. 2.4) hat das Bundesgericht mit Bezug auf Lastwagenverkehr erwogen, dass sich ein solcher bei einer erheblichen Veränderung der Verkehrszusammensetzung als deutlich wahrnehmbar erweisen könne, auch wenn die Lärmzunahme rein rechnerisch unter 1 dB(A) liege. Indes handelte es sich hierbei im betreffenden Fall um zwölf Lastwagen pro Stunde, welche eine Deponie bedienten. Das Bundesgericht erachtete entsprechend eine durchschnittliche Lastwagenfrequenz von 5 Minuten in der betreffenden ruhigen Wohngegend (Risch ZG) zweifellos als wahrnehmbar (Erw. 2.5.4). Vorliegend stehen jedoch nur je acht LKW-Zu- und Wegfahrten pro Tag zur Diskussion.

2.5.3

Vergleichbares ist hinsichtlich der Rügen der Beschwerdeführer zu den Beurteilungsgrundlagen des Lärmgutachtens betreffend LKW und insbesondere Kettendozer und Raupenbagger zu sagen (Beschwerde S. 12 f. lit. c; vgl. Replik S. 4 f. Ziff. 3).

Dem Lärmgutachten liegt der massgebende Auszug aus der Verordnung des UVEK über die Lärmemissionen von Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden (Maschinenlärmverordnung, MaLV; SR 814.412.2) vom 22. Mai 2007 bei. Diese Verordnung regelt für Geräte und Maschinen, die in Verkehr gebracht werden, die vorsorgliche Begrenzung der Lärmemissionen, die Kennzeichnung der Lärmemissionen sowie die nachträgliche Kontrolle (Art. 1 Abs. 1 lit. a-c MaLV). Es ist zudem der Beschwerdegegnerin beizupflichten (Vernehmlassung S. 7 f. Ziff. 3), dass die technische Entwicklung seit 2007 vor den Lärmemissionen von Maschinen und Fahrzeugen (inklusive LKWs) nicht Halt gemacht hat und diese leiser geworden sind. Aus dem Hinweis auf das Bunddesgerichtsurteil 1C_237/2011 vom 6. Juni 2012 (= BGE 138 II 331) können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten herleiten (vgl. Replik S. 4 Ziff. 3). Die Vorinstanz (bzw. der Lärmschutznachweis) hat keine "Lärmverdünnung" vorgenommen, d.h. die Umrechnung einer auf wenige Tage pro Jahr beschränkten maschinellen Lärmspitze (im erwähnten Verfahren konkret Umrechnung des an 36 Tagen erzeugten Lärms auf ein Jahr) auf einen jahresdurchschnittlichen Mittelungspegel (vgl. zitiertes Urteil Erw. 3.1). Vorliegend wurde im Lärmschutznachweis der Tatsache, dass "der Kettendozer die dominante Lärmquelle ist" (S. 7 Ziff. 7.2.1), Rechnung getragen.

Das Gutachten erläutert überdies die Berücksichtigung der "Anlieferung LKW" und legt dar, dass die Fahrten über den Zeitraum Tag für Industrie- und Gewerbelärm (07.00 bis 19.00) gemittelt wurden, womit sich ein stündlicher Tagesverkehr von 1.3 bzw. gerundet 2 ergeben habe. Bei der Pegelkorrektur wurde ein Zuschlag von 2 dB für das Motorengeräusch und für den Abladevorgang von sogar 4 dB berücksichtigt (vgl. auch Vernehmlassung des Bezirks, S. 4). Soweit die Beschwerdeführer bestreiten, dass sich die diesbezüglichen Angaben auf den konkreten Fall beziehen, unterstellen sie den Gutachtern eine Fälschung.

Nicht nachvollziehbar ist die Auffassung der Beschwerdeführer, die Planungswerte würden im umliegenden Landwirtschaftsland nicht eingehalten bzw. dieses würde durch den Lärm in Mitleidenschaft gezogen. Die Belastungsgrenzwerte gelten grundsätzlich bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen, zudem in noch nicht überbauten Bauzonen dort, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen sowie im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis (vgl. Art. 41 LSV). Zu beachten sind die Planungswerte überdies bei der Ausscheidung neuer Bauzonen und neuer Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis sowie bei der Erschliessung von Bauzonen (vgl. Art. 29 f. LSV). Hierbei drängen sich vorliegend ergänzend die Feststellungen auf, dass zum einen die umliegenden Gebäude in der Lärm-ES III situiert sind und dass sich zum andern das dem Bereich der projektierten Deponie(erweiterung) nächstgelegene Gebäude mit der entsprechend grössten Lärmexposition in einer Distanz von (mindestens) 100 m befindet (M.________-strasse Nr. __; vgl. Plan Nr. 1071.01-000 Katasterplan vom 22.2.2017, 1:1'000 sowie Plan-Nr. 1071-0100_A Situation vom 22.8.2017, 1:500; Lärmschutznachweis S. 6 [Lage der "Lärmempfänger"]). Mithin kann ein Unterschreiten des vom Raupenbagger zu wahrenden Abstandes von 20 m ausgeschlossen werden.

Unbegründet ist schliesslich auch die Bestreitung, die Auflagen würden nicht umgesetzt bzw. seien nicht kontrollierbar (vgl. Replik S. 4 Ziff. 3): Betriebsdauer und Einhaltung der gebotenen Distanzen sind ohne Weiteres und jederzeit überprüfbar. Was die zum Einsatz gebrachten Maschinen anbelangt, führt überdies das BAFU gemäss Art. 12 MaLV stichprobenweise Kontrollen durch und verfolgt begründete Hinweise, wonach Geräte und Maschinen den Vorschriften der MaLV nicht entsprechen.

2.6

Es besteht mithin kein Anlass, die Relevanz und Beweiskraft des Lärmschutznachweises in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist daher abzuweisen.

3.1

Die Verfahrenskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). Die Verwaltungs- und Gerichtsgebühren sind gemäss den gesetzlichen Ansätzen festzusetzen (§ 3 Abs. 1 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kantons Schwyz [GebO; SRSZ 173.111] vom 20.1.1975). Besteht ein Mindest- und Höchstansatz, so ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GebO). Gebühren und Auslagen können für Rechtsmittelverfahren als Pauschalbetrag festgesetzt werden (§ 3 Abs. 4 GebO). Für die Verwaltungsrechtsprechung gelten die Ansätze des Verwaltungsgerichts (§ 24 Ziff. 26 GebO), d.h. für die Behandlung und den Entscheid einer Beschwerde gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 20'000.-- (§ 25 Ziff. 29 GebO). In Anwendung dieser Grundsätze werden die Verfahrenskosten auf Fr. 2'500.-- festgesetzt.

3.2

Dem nicht beanwalteten Bezirksrat sowie der nicht beanwalteten Beschwerdegegnerin sind praxisgemäss (vgl. statt Vieler VGE III 2016 75 vom 28.9.2016 Erw. 2.2) keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Nachdem sie am 20. November 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- geleistet haben, besteht eine Restanz zu Lasten der Beschwerdeführer von Fr. 500.--. Diese ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (3/R)

- die Beschwerdegegnerin (R; unter Beilage der Triplik der Beschwerdeführer vom 29.3.2021)

- die Bau- und Umweltbehörde Einsiedeln (R; unter Beilage der Triplik der Beschwerdeführer vom 29.3.2021)

- den Regierungsrat (2/EB)

- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)

- das kantonale Amt für Raumentwicklung (EB, unter Beilage der Triplik der Beschwerdeführer vom 29.3.2021)

- das Bundesamt für Raumentwicklung, 3003 Bern (A)

- und das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern (A).

Schwyz, 13. April 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

16. April 2021

1

Art. 40 VVEAart. 40 OLEDart. 40 OPSR

§ 81 PBG

§ 73 PBG

§ 67 PBG

§ 76 PBG

1C_636/2019

§ 81 PBG

Art. 5 VVEAart. 5 OLEDart. 5 OPSR

Art. 35 VVEAart. 35 OLEDart. 35 OPSR

Art. 30e USGart. 30e LPEart. 30e LPAmb

Art. 4 VVEAart. 4 OLEDart. 4 OPSR

Art. 39 VVEAart. 39 OLEDart. 39 OPSR

1C_636/2019

Art. 91 BGGart. 91 LTFart. 91 LTF

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

1C_636/2019

Art. 91 BGGart. 91 LTFart. 91 LTF

Art. 91 BGGart. 91 LTFart. 91 LTF

BGE 135 III 334ATF 135 III 334DTF 135 III 334

Art. 5 VVEAart. 5 OLEDart. 5 OPSR

Art. 5 VVEAart. 5 OLEDart. 5 OPSR

Art. 18n 2art. 18n 2art. 18n 2

Art. 18n 2art. 18n 2art. 18n 2

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Art. 3 RPGart. 3 LATart. 3 LPT

§ 16 VVAG

Art. 26 SVGart. 26 LCRart. 26 LCStr

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Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr

Art. 25 USGart. 25 LPEart. 25 LPAmb

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Art. 7 LSVart. 7 OPBart. 7 OIF

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Art. 8 LSVart. 8 OPBart. 8 OIF

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Art. 9 LSVart. 9 OPBart. 9 OIF

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BGE 136 II 281ATF 136 II 281DTF 136 II 281

1C_395/2012

1A.148/2005

BGE 136 II 281ATF 136 II 281DTF 136 II 281

Art. 1 MaLVart. 1 OBMaart. 1 ORMAp

1C_237/2011

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Art. 41 LSVart. 41 OPBart. 41 OIF

Art. 29 LSVart. 29 OPBart. 29 OIF

Art. 12 MaLVart. 12 OBMaart. 12 ORMAp

§ 72 VRP

§ 3 GebO

§ 3 GebO

§ 24 GebO

§ 25 GebO

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF