III 2020 198
Kammergericht
27. Januar 2021Deutsch20 min
A. A.________ (Jg. 1976) war seit 2011 ambulant im Institut C.________, bei lic.phil. B.________ in Therapie. Für die delegierten Therapieleistungen kam die Krankenkasse auf. Per Ende 2018 verliess B.________ das C.________ Institut und eröffnete in D.________ ihre eigene Praxis. Da sie nicht delegierte Leistungen erbringt, kommt hierfür die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht auf. A.________ gelangte daher im August 2018 an die Opferhilfe Schwyz mit einem Gesuch für längerfristige Hilfe Dritter nach Art. 16 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) vom 23. März 2007. Als Straftaten führte sie Belästigung/Übergriff 2014 bei ihr zuhause, 2015 Opfer eines Exhibitionisten auf Mallorca sowie sexuelle Gewalt im Alter von 0- bis 6-jährig im Umkreis des Elternhauses auf. Sie sei seit sieben Jahren bei B.________ in Therapie, es bestehe ein Vertrauensverhältnis zu ihr. Da sie aber in D.________ nicht mehr delegiert arbeite, komme die Krankenkasse für die Kosten nicht mehr auf. Sie ersuche daher um Kostenübernahme durch die Opferhilfe.
Source sz.ch
III 2020 198
Entscheid vom 27. Januar 2021
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Gesundheit und Soziales, Kollegiumstrasse 28,
Postfach 2161, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Opferhilfe (Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter,
Art. 16 OHG)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (Jg. 1976) war seit 2011 ambulant im Institut C.________, bei lic.phil. B.________ in Therapie. Für die delegierten Therapieleistungen kam die Krankenkasse auf. Per Ende 2018 verliess B.________ das C.________ Institut und eröffnete in D.________ ihre eigene Praxis. Da sie nicht delegierte Leistungen erbringt, kommt hierfür die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht auf. A.________ gelangte daher im August 2018 an die Opferhilfe Schwyz mit einem Gesuch für längerfristige Hilfe Dritter nach Art. 16 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) vom 23. März 2007. Als Straftaten führte sie Belästigung/Übergriff 2014 bei ihr zuhause, 2015 Opfer eines Exhibitionisten auf Mallorca sowie sexuelle Gewalt im Alter von 0- bis 6-jährig im Umkreis des Elternhauses auf. Sie sei seit sieben Jahren bei B.________ in Therapie, es bestehe ein Vertrauensverhältnis zu ihr. Da sie aber in D.________ nicht mehr delegiert arbeite, komme die Krankenkasse für die Kosten nicht mehr auf. Sie ersuche daher um Kostenübernahme durch die Opferhilfe.
Erwägungen
B. Mit Verfügung Nr. 302/2018 vom 5. Dezember 2018 gewährte das Amt für Gesundheit und Soziales (AGS) subsidiäre Kostengutsprache für die Therapie bei B.________ für ein Jahr (maximal 40 Einheiten). Das AGS führte hierzu aus:
Dispositiv
Laut Therapiebericht vom 19. November 2018 spricht die Gesuchstellerin gut auf die begonnene Therapie an, leidet aber weiterhin unter posttraumatischen, dissoziativen und depressiven Symptomen. Die Therapie ist demnach geeignet, angemessen und notwendig, um die Folgen der sexuellen Gewalt zu lindern. Aus diesen Gründen ist der Gesuchstellerin Kostengutsprache für die therapeutische Hilfe bei B.________ für ein Jahr (bis zum 30. November 2019, maximal 40 Sitzungen à Fr. 150.--) zu gewähren. […] Die Gesuchstellerin wird darauf hingewiesen, dass die Leistungen der Krankenkasse vorgehen und es ihr obliegt, diese Leistungen einzuholen. Sollte nach Ablauf des Jahres weitergehende therapeutische Hilfe angezeigt sein, so ist frühzeitig ein entsprechendes Gesuch mit einem aktuellen Verlaufsbericht von B.________ einzureichen.
C. Am 21. November 2019 unterbreitete B.________ dem AGS einen Verlaufsbericht. Um die erreichte Stabilität aufrecht zu erhalten und die Bearbeitung der traumatischen Erinnerungen fortsetzen zu können, wurde gleichzeitig um Fortsetzung der finanziellen Beteiligung an den Kosten von weiteren 40 psychotherapeutischen Sitzungen ersucht. A.________ habe bisher deutlich von der Behandlung profitiert und deren Fortsetzung werde aller Voraussicht nach zu weiterer Gesundung führen.
Mit Verfügung Nr. 242/2019 vom 27.11.2019 gewährte das AGS erneut subsidiäre Kostengutsprache für die Therapie bei B.________ für ein weiteres Jahr (maximal 40 Einheiten). In der Begründung wird auf das Gesuch vom 21. November 2019 verwiesen und im Übrigen die Erwägung aus der Verfügung Nr. 302/2018 vom 5. Dezember 2018 übernommen (vgl. Ingress Bst. B).
D. Am 30. Oktober 2020 reichte A.________ dem AGS mit dem Verlaufsbericht von B.________ vom 26. Oktober 2020 ein weiteres Gesuch um Verlängerung der psychologischen Hilfe ein. Im Gesuch führte B.________ aus, bis zum 1. Dezember 2020 habe A.________ 37 der maximal 40 Sitzungen in Anspruch genommen. Um auf die Ziele (Stabilisierung des Gesamtzustandes, Reduktion der Bindungsstörung, Verbesserung des Selbstwertgefühls und damit einhergehend Stärkung der Autonomie und der eigenen Wehrhaftigkeit; Bearbeitung der traumatischen Erinnerungen an die in der Kindheit erlebten Straftaten) hinarbeiten zu können, ersuche man um Fortsetzung der finanziellen Beteiligung an den Kosten von weiteren 40 psychotherapeutischen Sitzungen. A.________ habe trotz der Komplexität des Störungsbildes bisher deutlich von der Behandlung profitiert und deren Fortsetzung werde aller Voraussicht nach zu weiterer Gesundung führen.
Mit Verfügung Nr. 302/2020 vom 5. November 2020 lehnte das AGS das Gesuch ab.
E. Gegen die ablehnende Verfügung erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 16. November 2020 fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, ihr Gesuch sei gutzuheissen und es seien entsprechend dem Verlaufsbericht / Gesuch von B.________ die Übernahme der Kosten für die Psychotherapie bei B.________ durch die Opferhilfe für ein weiteres Jahr (40 Sitzungen) zu verlängern.
F. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2020 beantragt das AGS die Abweisung der Beschwerde.
G. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 bekräftigt die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren und sie reicht die Verlaufsberichte der Jahre 2018 und 2019 ein als Information, was in den letzten beiden Jahren bearbeitet und erreicht worden sei.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung der Opferhilfe gemäss Opferhilfegesetz. Nach Art. 2 OHG umfasst die Opferhilfe insbesondere auch Beratung und Soforthilfe (lit. a) wie auch längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b). Nach Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe; Abs. 1). Sie leisten dem Opfer soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe; Abs. 2). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3). Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen insbesondere die angemessene psychologische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist.
1.2 Leistungen der Opferhilfe werden nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Art. 4 Abs. 1 OHG). Wer Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter beansprucht, muss glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 OHG erfüllt sind, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen (Art. 4 Abs. 2 OHG). Die opferhilferechtlichen Leistungen sind dabei nicht nur gegenüber Leistungen des primär leistungspflichtigen Täters, sondern auch gegenüber Leistungen einer anderen verpflichteten Person oder Institution subsidiär (Subsidiarität der Opferhilfe; BGE 125 II 169; Urteil BGer 1C_582/2019 vom 9.4.2020 Erw. 2.1, 2.5).
2.1 Dem Therapiebericht vom 19. November 2018 (Bf-act. 4) kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin 1998 (wegen Anorexie) und 2011 (wegen Suizidversuch) in der Klinik Littenheid resp. Klinik Zugersee in stationärer Behandlung war. Seit 1996 bis 2002 und ab 2010 sind verschiedene ambulante Therapien dokumentiert. Seit Mai 2011 war die Beschwerdeführerin bei B.________ als (bis Ende 2018) delegiert arbeitende Psychotherapeutin in Behandlung. Diese führte im Bericht aus, die bisherige Behandlung habe der Stabilisierung und der Aufarbeitung eines Teils der labilisierenden Bereiche gedient. Verschiedene Ziele seien erreicht worden. Behandlungsbedürftig seien mittlerweile vor allem noch posttraumatische, dissoziative und zeitweise auch depressive Symptome sowie Schwierigkeiten mit dem Selbstwertgefühl. Die Beschwerdeführerin dissoziiere im Zusammenhang mit der Erinnerung an erlebte sexuelle Gewalt schnell und stark, und ein Teil der Erinnerungen (Kindheit) sei nur schemenhaft vorhanden, so dass die Behandlung der Thematik nur langsam angegangen werden könne und wohl noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Der Leidensdruck der Beschwerdeführerin sei gross und da sie sowohl beruflich als auch privat deutlich eingeschränkt sei, sei eine Behandlung der verursachenden Ereignisse aus Sicht der Therapeutin unbedingt angezeigt. Entsprechend wurde die Opferhilfe um Kostenübernahme für psychotherapeutische Sitzungen für ein Jahr (vierzig Sitzungen) ersucht, nachdem diese ab 2019 aufgrund des Praxiswechsels nicht mehr delegiert erbracht werden konnten und dadurch nicht mehr krankenversichert waren. Dem Ersuchen wurde stattgegeben als Kostenbeitrag für längerfristige Hilfe Dritter nach Art. 16 OHG (vgl. Ingress Bst. B).
2.2 Im Verlaufsbericht vom 21. November 2019 hielt B.________ fest, in den bis dahin 31 Sitzungen sei neben der kontinuierlichen Arbeit an Alltagsbewältigung und Stimmungsstabilität die traumatherapeutische Behandlung mit EMDR (Eye Movement Desensitization and Reprocessing nach Francine Shapiro) fortgesetzt worden. Wie bei komplexen posttraumatischen Belastungsstörungen üblich, seien zuerst die zeitlich weniger weit zurückliegenden Belastungen bearbeitet worden. Aufgrund des zunehmend schlechten Gesundheitszustandes sei in der Behandlungsplanung zusätzlich die Darmproblematik miteinbezogen worden, weil ein Zusammenhang mit der psychischen Belastung vermutet worden sei. Nun solle neben dem Erhalt der erreichten Stabilität die Bearbeitung der erlebten Traumata bzw. Belastungen weitergeführt werden. Wenn diejenigen in der Pubertät keine Belastung mehr darstellten, solle versucht werden, diejenigen in der Kindheit anzugehen. Entsprechend wurde um Verlängerung der Kostenübernahme um ein weiteres Jahr (vierzig Sitzungen) ersucht. Dem hat das AGS mit Verfügung vom 27. November 2019 stattgegeben (vgl. Ingress Bst. C).
2.3 Im jüngsten Verlaufsbericht vom 26. Oktober 2020 führte B.________ folgende Diagnosen auf:
Komplexe posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10: F43.1
Rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode, ICD-10: F33.1
Kombinierte Persönlichkeitsstörung (emot. instabile, abhängige, zwangshafte Anteile), ICD-10: F61.0
Anorexia Nervosa, ICD-10: F50.0
Während des Jahres 2020 sei es in der Beziehung der Beschwerdeführerin zu schweren Belastungen gekommen und dazu noch die Angst vor einer Konfrontation mit einem ehemaligen Täter. Der belastende Verlauf der Beziehung in Kombination mit Angst vor erneuten Übergriffen habe bei der Beschwerdeführerin alte, traumatische Ängste massiv reaktiviert. In der Folge habe sie unter einer schweren depressiven Episode mit Suizidalität, Selbsthass, Einsamkeit und erneutem Gewichtsverlust gelitten, gefolgt von einer Gewichtsstabilisierung auf tiefem Niveau und einer mittelgradigen depressiven Episode, die bis zum Berichtsdatum anhalte. In diesem Zustand sei die Bearbeitung von Trauma-Erinnerungen nicht möglich, sondern habe der Fokus auf die Stabilisierung gelegt werden müssen. Die Beschwerdeführerin mache aber dennoch Fortschritte. Zur Erreichung der Ziele (vgl. Ingress Bst. D) wurde neuerlich um Fortsetzung der Kostenübernahme für weitere 40 psychotherapeutische Sitzungen ersucht.
2.4 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, erfahrungsgemäss könne davon ausgegangen werden, dass mit einer zweiten Kostengutsprache im Rahmen der längerfristigen Hilfe die Folgen einer Straftat möglichst weitgehend beseitigt werden könnten und das Opfer im Sinne von Art. 13 Abs. 2 OHG stabilisiert sei. Vorliegend sei gemäss Bericht der Therapeutin offensichtlich weitere therapeutische Hilfe notwendig. Die Therapeutin arbeite jedoch nicht delegiert, weshalb von der Opferhilfe bislang die vollen Therapiekosten übernommen worden seien. Im Rahmen der Subsidiarität und der Schadenminderungspflicht könne der Gesuchstellerin nach zwei Jahren zugemutet werden, zu einer von der Grundversicherung nach KVG finanzierten Therapie zu wechseln. Entsprechend wurde das Gesuch abgelehnt mit dem Hinweis, ein Gesuch um Kostengutsprache für eine delegierte Therapie könne auch nachträglich eingereicht werden.
2.5 Vorliegend ist damit weder die Opferstellung der Beschwerdeführerin (Art. 1 OHG) noch ihr grundsätzlicher Anspruch auf Opferhilfe strittig. Auch bestreitet die Vorinstanz weder die Angemessenheit der von der Beschwerdeführerin anbegehrten psychotherapeutischen Leistung, noch, dass diese als Folge einer Straftat notwendig geworden ist (Kausalzusammenhang; Art. 14 Abs. 1 OHG; Urteil BGer 1C_612/2015 vom 17.5.2016 Erw. 2.3; Zehntner, OHG-Kommentar 2009, Art. 14 N 4). Zumindest geht sie nicht vertieft auf diese Voraussetzungen ein. Vielmehr hält die Vorinstanz ausdrücklich fest, im vorliegenden Fall sei offensichtlich weitere therapeutische Hilfe notwendig (angefochtene Verfügung Erw. 7).
Strittig und anschliessend zu prüfen ist allein, ob die Vorinstanz die Weiterführung der Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter gestützt auf die Subsidiarität und die Schadenminderungspflicht ablehnen durfte.
3.1 In ihrer Beschwerde betont die Beschwerdeführerin, der Behandlungsprozess sei noch nicht abgeschlossen. Sie stehe nach der Bearbeitung der traumatischen Erinnerungen an Straftaten im Erwachsenen- und Jugendalter nun am Beginn der Bearbeitung der traumatischen Erinnerungen der Kindheit. Diese Erinnerungen würden ihr am meisten Angst machen und liessen sie am meisten dissoziieren und machten sie am schnellsten depressiv und suizidal. Sie benötige daher die Unterstützung ihrer vertrauten Therapeutin. Für diese Phase zu jemand Neuem zu wechseln sei unvorstellbar. Sie habe allergrösstes Vertrauen in B.________ als Psychotherapeutin FSP und zertifizierte Traumatherapeutin EMDR. Vorherige Behandlungen bei andern Personen seien gescheitert; mit ihr funktioniere die Behandlung, weshalb sich die Lebensqualität schon sehr verbessert habe. Nun brauche es die Sitzungen unbedingt bei ihr zur Aufarbeitung der Kindheit, um im Leben wieder ohne Phasen von Suizidalität, Depression und Magersucht durchzukommen. Da sie komplex traumatisiert sei, benötige sie eine Psychotherapeutin mit Spezialisierung auf Traumatherapie, was einen Ersatz - gerade in der Coronazeit - schwierig mache. Männliche Therapeuten fielen ganz weg. Sie glaube nicht daran, zeitnah eine ausgebildete, delegiert arbeitende Traumatherapeutin zu finden, die menschlich passe und bereit sei, ihren komplexen Fall in der heiklen Phase zu übernehmen. Zudem habe die Opferhilfe im Vorfeld positiv getönt. Weder sie noch die Therapeutin seien irgendwann informiert worden, dass die Gutsprache für maximal zwei Jahre gesprochen werde. Entsprechend habe man eine Nachfolgeregelung nicht frühzeitig aufgleisen können und sei völlig überrumpelt worden.
3.2 Die Vorinstanz verweist vernehmlassend auf die gesetzlichen Grundlagen der Opferhilfe, namentlich der längerfristigen Hilfe Dritter. Auch bei länger bestehenden Patienten-Therapeuten-Beziehungen müsse bei einer über mehrere Jahre finanzierten nicht delegierten Therapie durch die Opferhilfe im Sinne der Angemessenheit der Hilfe die Schadenminderungspflicht des Opfers greifen. Vorliegend bestehe die Beziehung seit 2011, die Opferhilfe finanziere seit 2018. Aus Sicht der Vorinstanz sei ein Therapiewechsel zumutbar, denn die Zumutbarkeit messe sich nicht allein am Befinden des Opfers, sondern auch an der objektiven Schadenminderungspflicht. Vorliegend dauere die Therapie bereits neun Jahre und gemäss jüngstem Bericht sei es eher zu einer Verschlechterung der Situation gekommen, weshalb weiterer Therapiebedarf attestiert worden sei. Es stelle sich daher die Frage der Geeignetheit der gewählten Therapie; ein Wechsel der Therapeutin müsste erwünscht und möglich sein. Für eine weitere, über mehrere Jahre dauernde Finanzierung durch die Opferhilfe müsste gemäss Vorinstanz in absehbarer Zeit abgeklärt werden, ob noch ein verbesserungsfähiger Zustand vorliege und ob ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Straftaten und den bestehenden psychischen Gesundheitsschädigungen bestehe. Die längerfristige Hilfe würde nur für kausale Schädigungen aufkommen und der entsprechende Therapiebedarf könnte als Entschädigung geltend gemacht werden.
4.1 Die von der Vorinstanz vernehmlassend aufgeworfene bzw. angesprochene Frage der Kausalität zwischen Straftat und Gesundheitsschädigung resp. Behandlungsbedarf ist nicht falsch (vgl. Urteile BGer 1C_334/2017 vom 27.6.2018 Erw. 3.1; 1C_9/2017 vom 4.4.2017 Erw. 3). Aber obwohl bereits die im Bericht von 2018 skizzierte Krankengeschichte (mit stationärer und ambulanter Behandlung seit 1996, vgl. oben Erw. 2.1) Fragen der Ursächlichkeit von Straftaten in den Jahren 2014 und 2015 aufwirft, wurde die Kausalität durch die Vorinstanz in keiner der drei bislang erlassenen Verfügungen thematisiert. Auch die angefochtene Verfügung stellt die Kausalität nicht in Frage. Soweit die Vernehmlassung diese Leistungsvoraussetzung aufgreift, bleibt unklar, ob die Vorinstanz die Kausalität nun bestreitet oder nur in Frage stellt oder bloss in Aussicht stellt, sie vertieft zu prüfen, sollte die Opferhilfe weiterhin Leistungen erbringen müssen. Es kann auf jeden Fall nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes sein, gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz (§ 18 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974) als erste Instanz, ohne dass fachliche Abklärungen vorlägen, den kausalen Zusammenhang zwischen der Straftat und der beantragten Leistung zu klären. Spruchreif ist die Frage so oder anders nicht. Vielmehr wäre die Sache zur Klärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.2 Die Beschwerdeführerin beantragt längerfristige Hilfe in Form der Kostenbeteiligung an den nicht delegierten psychotherapeutischen Sitzungen bei B.________, resp. an der Weiterführung der je für 2019 und 2020 gewährten Kostenbeteiligung für ein weiteres Jahr.
Ein Anspruch auf längerfristige Hilfe besteht, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (vgl. Art. 13 Abs. 2 OHG). Medizinische und psychologische Hilfe soll bis zu dem Zeitpunkt erbracht werden, in dem keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, was je nach Umständen mehrere Monate oder sogar Jahre dauern kann. Diese Umschreibung des massgebenden Zeitpunktes wird auch im Unfallversicherungsrecht verwendet (vgl. Urteil Sozialversicherungsgericht Zürich OH.2019.00002 vom 10.7.2020 mit Hinweisen). Die Stabilisierung des Zustandes bedeutet also nicht zwingend Genesung. Benötigt ein Opfer nach der Stabilisierung weiterhin Hilfe, so ist diese über andere Institutionen (insbesondere über die Sozialversicherungen) zu erbringen. Aufwand, der nach diesem Zeitpunkt nicht gedeckt ist, kann zudem bei einer opferhilferechtlichen Entschädigung nach Art. 19 OHG berücksichtigt werden (Zehntner, a.a.O., Art. 13 N 5 ff.).
Auch auf diese Grundlagen verweist die Vorinstanz zu Recht. Indes geht sie auch hier nicht weiter darauf ein, ob vorliegend die erforderliche Stabilisierung erreicht ist oder nicht. Soweit sie einen (einzig durch Verweis auf die Fachtechnische Empfehlung der SVK-OHG belegten) Erfahrungswert nennt, wonach die Folgen einer Straftat nach zwei Jahren psychologischer Hilfe weitgehend beseitigt seien, begründet sie nicht weiter, dass dieser Erfahrungswert auch vorliegend Gültigkeit haben soll. Im Gegenteil hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, weitere therapeutische Hilfe sei offensichtlich notwendig. Ob im Rahmen der erreichten Stabilisierung oder zu deren Erreichung bleibt allerdings unerklärt.
Bezüglich Beendigung der längerfristigen Hilfe infolge erreichter Stabilisierung gilt daher das zuvor zur Kausalität ausgeführte: Der Sachverhalt wurde durch die Vorinstanz nicht geklärt und die Sache wäre für das Verwaltungsgericht nicht spruchreif.
4.3.1 Korrekt sind auch die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz betreffend Subsidiarität der Opferhilfe und die Schadenminderungspflicht (Art. 4 OHG; Urteil BGer 1C_582/2019 vom 9.4.2020 Erw. 2.5 mit Hinweis auf 1C_256/2009 vom 8.2.2010 Erw. 5). Gerade medizinische Leistungen, mithin auch psychologische Hilfe, sind daher in erster Linie zu Lasten der Sozialversicherungen (namentlich Unfall- oder Krankenversicherung) zu beanspruchen (Zehntner, a.a.O., Art. 14 N 12; vgl. etwa auch Urteil Kantonsgericht LU, 1H-16-1 vom 19.2.2016 Erw. 3 [LGVE 2016 I Nr. 22]). Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden.
4.3.2 Vorliegend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin schon längere Zeit psychiatrische und psychologische Hilfe in Anspruch nimmt. Seit 2011 ist sie in Behandlung bei B.________, welche die Leistungen vorerst bis Ende 2018 delegiert und zu Lasten der Krankenversicherung erbracht hat. Erst deren Wechsel in eine eigene Praxis ohne delegierte Leistungen brachte die Beschwerdeführerin überhaupt dazu, bei der Opferhilfe ein Gesuch um längerfristige Hilfe Dritter zu stellen. D.h. ihr erstes OH-Gesuch reichte die Beschwerdeführerin überhaupt erst ein, als sie die Subsidiarität und Schadenminderungspflicht (ihres Erachtens) nicht mehr beachten konnte, weil sie bei ihrer langjährigen Therapeutin bleiben wollte. Und im Wissen, dass die Beschwerdeführerin während Jahren delegierte Leistungen beansprucht hatte und dies ab 2019 nicht mehr der Fall war, hatte die Vorinstanz dennoch Kostengutsprache erteilt, womit sie bewusst vom Subsidiaritätsprinzip abgewichen ist. Abgesehen von den allgemeinen Erwägungen und dem Hinweis, die Leistungen der Krankenkasse gingen vor und es obliege der Beschwerdeführerin, Krankenkassenleistungen einzuholen, ging die Vorinstanz damals nicht weiter auf diese Anforderung ein.
4.3.3 In der Verlängerungsverfügung (Weiterführung der Kostengutsprache im Jahr 2020) wiederholte die Vorinstanz die allgemeinen Ausführungen. Eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall unterblieb indes. Die Möglichkeit bzw. Aufforderung eines Therapiewechsels, um der Subsidiarität der Opferhilfe Nachachtung zu verschaffen, wurde nicht thematisiert. Im Gegenteil, die Vorinstanz führte gar aus, die Beschwerdeführerin habe ein neuerliches Gesuch mit einem Verlaufsbericht von B.________ einzureichen, falls nach Ablauf des zweiten Jahres (d.h. nach total maximal 80 Sitzungen) weitergehende therapeutische Hilfe angezeigt wäre (vgl. Verfügung Nr. 242/2019 vom 27.11.2019 Erw. 6). Dass mit dieser Aufforderung kein Anspruch auf Verlängerung verbunden war, steht fest. Aber es wurde immerhin vorbehaltlos die Möglichkeit der Verlängerung eröffnet. Dass die Schadenminderungspflicht und Subsidiarität der Opferhilfe von der Beschwerdeführerin einen Therapiewechsel und den Bezug von krankenkassenpflichtigen Leistungen gefordert hätten und solches aus Sicht der Vorinstanz zumutbar wäre, wurde nicht erwähnt. Weder die Beschwerdeführerin noch die Therapeutin wurden im Verlaufe der Opferhilfeleistungen je aufmerksam gemacht, dass im Falle der weiter andauernden Notwendigkeit medizinischer Hilfe auch ein Therapiewechsel vorzubereiten und zu vollziehen ist. Selbst wenn die Darstellung der Vorinstanz, wonach ein Therapiewechsel nach bald 10 Jahren sowie einem im vergangenen Jahr gar verschlechterten Zustand angezeigt und zumutbar wäre, zutreffen sollte (was vorliegend ausdrücklich nicht beurteilt, sondern offengelassen wird), so ist der Beschwerdeführerin dennoch beizupflichten, dass dies unerwartet und unvorbereitet kommt. Dies erst Recht, nachdem die Beschwerdeführerin die Opferhilfe erst und genau deshalb beansprucht hatte, weil sie die Therapie bei B.________ nicht mehr zulasten der Krankenkasse beanspruchen konnte und dies durch die Opferhilfe vorbehaltlos gutgeheissen wurde.
4.3.4 Auch wenn die Subsidiarität der Opferhilfe die Beschwerdeführerin verpflichtet, in erster Linie Leistungen Dritter (d.h. in casu der Sozialversicherung) zu beanspruchen, und die Krankenkasse entsprechende Leistungen erbringt (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 und 3 KVG i.V.m. Art. 2 KLV; BGE 131 V 178 Erw. 2.2.2), so hat doch die Vorinstanz nach einer rund achtjährigen Therapiebeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B.________ diese entgegen der Subsidiarität der Opferhilfe bestätigt und Kostenbeiträge gesprochen und nach 40 Sitzungen für weitere 40 Sitzungen bestätigt. Nach so langer Zeit, einem aufgebauten und intakten Vertrauensverhältnis und während laufender Therapie einen Wechsel der Therapeutin unvorbereitet vorzunehmen, erscheint nicht als zumutbar.
4.3.5 In diesem Sinne erweist sich die Beschwerde als begründet. Es ist der Beschwerdeführerin für längstens ein weiteres Jahr (maximal 40 Sitzungen) subsidiäre Kostengutsprache für die Therapie bei B.________ (längerfristige Hilfe Dritter nach Art. 16 OHG) zu gewähren. Die Beschwerdeführerin wird dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Therapiewechsel aufgrund der Subsidiarität der Opferhilfe und der Schadenminderungspflicht gefordert und entsprechend vorzubereiten und in die Wege zu leiten ist. Ebenso ausdrücklich muss die Prüfung der Kausalität sowie der Beendigung der längerfristigen Hilfe (ggf. unter Leistung einer Entschädigung) vorbehalten bleiben.
Da die genaue Formulierung der subsidiären Kostengutsprache sowie der Aufforderung zum Therapiewechsel und Bedingungen, etwa auch der von der Beschwerdeführerin zu leistenden Nachweise, Sache der Vorinstanz ist, beschränkt sich das Gericht auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Erteilung der Kostengutsprache unter Bedingungen und Auflagen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz. Inwieweit die Vorinstanz darin auch bereits auf die Prüfung der Kausalität und/oder Beendigung infolge Stabilisierung eingehen will, ist ihr überlassen.
5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 30 Abs. 1 OHG); Anspruch auf Parteientschädigung besteht keiner.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung Nr. 302/2020 vom 5. November 2020 aufgehoben und die Sache zur Erteilung der Kostengutsprache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin (R)
- die Vorinstanz (EB)
- und das Bundesamt für Justiz, 3003 Bern (A).
Schwyz, 27. Januar 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
29. Januar 2021
1
Art. 16 OHGart. 16 LAVIart. 16 LAV
Art. 16 OHGart. 16 LAVIart. 16 LAV
Art. 1 OHGart. 1 LAVIart. 1 LAV
Art. 2 OHGart. 2 LAVIart. 2 LAV
Art. 13 OHGart. 13 LAVIart. 13 LAV
Art. 14 OHGart. 14 LAVIart. 14 LAV
Art. 4 OHGart. 4 LAVIart. 4 LAV
Art. 4 OHGart. 4 LAVIart. 4 LAV
Art. 4 OHGart. 4 LAVIart. 4 LAV
BGE 125 II 169ATF 125 II 169DTF 125 II 169
1C_582/2019
Art. 16 OHGart. 16 LAVIart. 16 LAV
Art. 13 OHGart. 13 LAVIart. 13 LAV
Art. 1 OHGart. 1 LAVIart. 1 LAV
Art. 14 OHGart. 14 LAVIart. 14 LAV
1C_612/2015
Art. 14n mit Anlage und Beilagenart. 14n avec annexe et addendaart. 14n 4
1C_334/2017
1C_9/2017
Art. 13 OHGart. 13 LAVIart. 13 LAV
Art. 19 OHGart. 19 LAVIart. 19 LAV
Art. 13n 5art. 13n 5art. 13n 5
Art. 13n Briefwechsel vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz und der Meteorologischen Weltorganisation über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweizart. 13n Echange de lettres du 10 mars 1955 entre la Suisse et l’Organisation Météorologique Mondiale concernant le statut juridique en Suisse de cette Organisationart. 13n 5
Art. 13n mit Anhangart. 13n avec annexeart. 13n 5
Art. 13n ISVSart. 13n ISVSart. 13n 5
Art. 4 OHGart. 4 LAVIart. 4 LAV
1C_582/2019
1C_256/2009
Art. 14n mit Anhangart. 14n avec annexeart. 14n 1
Art. 14n mit Briefwechselart. 14n avec échange de lettresart. 14n 1
Art. 25 KVGart. 25 LAMalart. 25 LAMal
Art. 2 KLVart. 2 OPASart. 2 OPre
BGE 131 V 178ATF 131 V 178DTF 131 V 178
Art. 16 OHGart. 16 LAVIart. 16 LAV
Art. 30 OHGart. 30 LAVIart. 30 LAV
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF