III 2020 201
Kammergericht
28. Juni 2021Deutsch27 min
A. B.________ (geb. am B.________1975), von Portugal, lebt seit 1995 in der Schweiz, wobei er bis zum Auftreten von gesundheitlichen Problemen im Jahr 2011 als Bauarbeiter tätig war. A.________ (geb. A.________1971), von Portugal, lebt seit 2000 in der Schweiz und arbeitet als Hausangestellte in einem Hotel. Die Eheleute haben zwei Söhne (Jahrgang 1999 und 2004), wobei der Jüngere noch in Ausbildung ist und bei den Eltern lebt.
Source sz.ch
III 2020 201
Entscheid vom 28. Juni 2021
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,
8036 Zürich,
gegen
D.________, ,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Gegenstand
Sozialhilfe (Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. B.________ (geb. am B.________1975), von Portugal, lebt seit 1995 in der Schweiz, wobei er bis zum Auftreten von gesundheitlichen Problemen im Jahr 2011 als Bauarbeiter tätig war. A.________ (geb. A.________1971), von Portugal, lebt seit 2000 in der Schweiz und arbeitet als Hausangestellte in einem Hotel. Die Eheleute haben zwei Söhne (Jahrgang 1999 und 2004), wobei der Jüngere noch in Ausbildung ist und bei den Eltern lebt.
Mit Eintreten der gesundheitlichen Probleme gab B.________
seine Erwerbstätigkeit auf bzw. seine Arbeitstätigkeit beschränkte sich auf Massnahmen der Invalidenversicherung und die Familie bezog ab Februar 2014 wirtschaftliche Hilfe der D.________. Nachdem ab Dezember 2018 keine Fürsorgeleistungen mehr bezogen wurden, stellten B.________ und A.________ mit Eingabe vom 9. März 2019 erneut ein Gesuch zum Bezug von Sozialhilfe. Mit Präsidialverfügung vom 9. April 2019 bzw. Beschluss der Fürsorgebehörde vom 25. April 2019 wurde den Gesuchstellern die Ausrichtung von Überbrückungshilfe zugesprochen und in unterschiedlicher Höhe ausgerichtet.
B. Den Behörden war spätestens seit den Abklärungsgesprächen vom 2. September 2015 und vom 1. März 2016 bekannt, dass B.________ Miteigentümer oder Eigentümer eines (mit einer Hypothek belasteten) Wohnhauses in seinem Heimatdorf in Portugal ist. Damals ging man davon aus, dass die Liegenschaft wegen eines Wohnrechts der Mutter nicht veräusserbar ist (Vi-act. 3 und II/02 Beilagen 6 und 7). Im Rahmen der Neuanmeldung zum Bezug wirtschaftlicher Sozialhilfe im März 2019 wurde die Vermögenssituation neu untersucht und die Fürsorgebehörde veranlasste Abklärungen zur Feststellung des Verkehrswertes der Liegenschaft in Portugal.
Nach Vorliegen der Abklärungsergebnisse und Durchführung einer Anhörung am 25. Februar 2020 gewährte die D.________ B.________ und A.________ mit Beschluss Nr. 68 vom 27. Februar 2020 wirtschaftliche Hilfe unter der Auflage, die ausgerichteten Leistungen zurückzuerstatten, sobald der Verkauf der Liegenschaft in Portugal realisierbar werde. Weiter verfügte die D.________ die Auflage, die Liegenschaft in Portugal bis zum 30. November 2020 zu verkaufen oder bis am 13. März 2020 eine Vollmacht für die Verkaufsabwicklung einer ortsansässigen Immobilienfirma zu erteilen. Sofern sich die Eheleute selber um den Liegenschaftsverkauf bemühten, hätten sie die Verkaufsbemühungen monatlich zu belegen. Die Gesuchsteller wurden zudem aufgefordert, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken und namentlich alle Dokumente in Bezug auf den Kreditvertrag sowie sämtliche Dokumente bezüglich eines weiteren Grundstückes (Olivenhain) der Behörde bis am 13. März 2020 vorzulegen (Vi-act. 7). Dieser Beschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
C. Am 9. März 2020 führte die D.________ eine weitere Anhörung durch, wobei sie B.________ und A.________ eine Vollmacht zur Unterzeichnung unterbreitete, welche den Verkauf der Liegenschaft durch eine lokale Immobilienfirma erlaubt hätte. Die Gesuchsteller wollten sich dazu mit einem Anwalt beraten (Vi-act. 5).
Mit Beschluss Nr. 104 vom 24. März 2020 verfügte die D.________ eine Kürzung des Grundbedarfs im Umfang von 20% für die Dauer von sechs Monaten wegen Verletzung der Informations-, Melde- und Mitwirkungspflicht.
Im Weiteren verfügte die Fürsorgebehörde die Auflage, bis zum 14. April 2020 sämtliche Unterlagen in Bezug auf einen ebenfalls im Eigentum des Gesuchstellers befindlichen Olivenhain (Kaufvertrag, Kreditverträge, Besitzurkunde o.ä.) einzureichen. Die Gesuchsteller wurden zudem aufgefordert, der Behörde bis
14. April 2020 mitzuteilen, ob sie die Vollmacht für den Liegenschaftsverkauf
einer Anwaltskanzlei in Portugal erteilen wollten oder ob sie die Liegenschaft selber verkaufen würden. Auch dieser Beschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
D. Anlässlich einer Anhörung vom 22. Mai 2020 wurden B.________ und A.________ nochmals aufgefordert die Unterlagen über den Olivenhain einzureichen und eine Antwort zur Vollmachterteilung betr. Liegenschaftsverkauf abzugeben. Die Gesuchsteller verwiesen auf ihren Rechtsvertreter und ersuchten um Nachfrist für die Einreichung der noch ausstehenden Dokumente bis Ende Mai 2020 (Vi-act. 6).
Mit Beschluss Nr. 178 vom 28. Mai 2020 gewährte die D.________ B.________ und A.________ eine letztmalige Nachfrist bis zum 12. Juni 2020, um die verlangten Unterlagen bezüglich des Olivenhains einzureichen und um der Behörde mitzuteilen, ob sie einer Anwaltskanzlei in Portugal die Vollmacht zur Veräusserung der Liegenschaft erteilen oder ob sie die Liegenschaft selber veräussern würden. Kämen die Eheleute den Auflagen nicht nach, sei die Bedürftigkeit nicht mehr ausgewiesen und es werde die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 30. Juni 2020 geprüft (Vi-act. 9). Dieser Beschluss erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.
E. Mit Beschluss Nr. 201 vom 25. Juni 2020 verfügte die D.________:
1. Die wirtschaftliche Hilfe für B.________ und … wird infolge mangelnder Mitwirkungspflicht per 30. Juni 2020 eingestellt.
Erwägungen
2.
Eine Überprüfung des Nothilfeanspruchs kann gemäss Ziffer 2.7 der Erwägungen nach Einreichen eines entsprechenden Gesuchs jederzeit erfolgen.
3.
Die persönliche Hilfe steht B.________ und … auf freiwilliger Basis zur Verfügung. Sie können sich jederzeit bei er zuständigen Sozialarbeiterin für eine Beratung melden.
4.
(RM-Belehrung).
F. Gegen diesen Beschluss liessen A.________ und … am 20. Juli 2020 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Beschluss der D.________ vom 25. Juni 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.
G. Mit Beschluss vom 27. August 2020 hielt die D.________ fest, dass während des laufenden Beschwerdeverfahrens die ordentliche Sozialhilfe gemäss Beschluss vom 27. Februar 2020 auszurichten sei (Vi-act. II./03 Beilage).
H. Mit Entscheid Nr. 807/2020 vom 10. November 2020 hat der Regierungsrat die Beschwerde abgewiesen, wobei keine Kosten erhoben wurden, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung jedoch abgelehnt wurde.
I. Gegen diesen (am 17.11.2020 verschickten) Beschluss lassen A.________ und … mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgemäss Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1.
Es sei der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 10. November 2020 vollumfänglich aufzuheben.
2.
Es sei der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2020 vollumfänglich aufzuheben. ¨
3.
Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die wirtschaftliche Hilfe weiterhin auszurichten;
alles unter Kosten -und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Im Weiteren ersuchten die Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt.
J. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2020, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen.
Die D.________ beantragt mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, wobei die Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer gingen.
Mit Replik vom 25. Februar 2021 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Die Duplik der Fürsorgebehörde folgt am 16. März 2021.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Die Hilfe in Notlagen gelangt subsidiär zur Anwendung. Wer objektiv in der Lage ist, sich aus eigener Kraft die für sein Überleben unverzichtbaren Mittel zu beschaffen, kann sich nicht darauf berufen. Die Bundesverfassung garantiert nur das Recht auf ein Existenzminimum und überlässt den Gesetzesgebern des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden die Aufgabe, dessen Höhe und Modalitäten festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts (BGer) 8C_927/2008 vom 11.2.2009 Erw. 4.2).
1.2
Im Kanton Schwyz wird die Hilfe in Notlagen im Gesetz über die Sozialhilfe (ShG, SRSZ 380.100) vom 18. Mai 1983 und in der gestützt auf § 9 Abs. 2 ShG erlassenen Vollziehungsverordnung zum ShG (ShV, SRSZ 380.111) vom 30. Oktober 1984 geregelt. Zudem sind die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweiz. Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richt-linien) wegleitend (§ 4 Abs. 2 ShV).
1.3
Gemäss § 11 Abs. 1 ShG sorgen die Gemeinden dafür, dass Hilfesuchenden die nötige und fachgerechte Sozialhilfe zukommt. Die Sozialhilfe umfasst unter anderem die Vermittlung wirtschaftlicher Hilfe (§ 11 Abs. 2 lit. d ShG). Das Subsidiaritätsprinzip wird kantonal in § 2 ShG statuiert. Gemäss § 2 Abs. 2 ShG wird die Sozialhilfe gewährt, wenn die hilfesuchende Person sich nicht selbst helfen kann und Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist.
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat, wer für seinen Lebensunterhalt oder den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (§ 15 ShG). Zu den eigenen Mitteln gehören insbesondere alle Einkünfte und das Vermögen, Versicherungsleistungen und Sonderhilfen aufgrund besonderer Erlasse sowie familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche (§ 6 Satz 1 ShV).
Dispositiv
Die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe kann mit einer Auflage oder Bedingung verbunden werden (vgl. § 9 Abs. 1 ShV). Damit soll auf das Verhalten der unterstützten Person eingewirkt und die Erfüllung von Pflichten verbindlich eingefordert werden. Auflagen müssen sich auf eine rechtliche Grundlage stützen. Der mit der Auflage verfolgte Zweck muss sich zwingend mit dem Zweck der Sozialhilfe decken. Die Auflage soll demnach die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit fördern oder die zweckdienliche Verwendung der Sozial-hilfegelder sicherstellen. Die Prinzipien der Verhältnismässigkeit und der Gleichbehandlung sind zu beachten (SKOS-Richtlinien, A.8-2).
1.4 Wer um wirtschaftliche Hilfe nachsucht oder sie erhält, hat über seine Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen umgehend zu melden (§ 10 Abs. 1 ShV). Die Fürsorgebehörde ist berechtigt, bei Dritten Auskünfte einzuholen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, wenn Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben oder Unterlagen bestehen (§ 10 Abs. 2 ShV).
1.5 Verweigert die hilfesuchende Person trotz vorgängiger Mahnung die ihr zumutbare Mitwirkung, namentlich wenn sie die Auskunftspflicht verletzt oder den verfügten Auflagen, Bedingungen oder Weisungen zuwiderhandelt, kann die Fürsorgebehörde die wirtschaftliche Hilfe kürzen oder einstellen (§ 26a ShG).
2.1 Die D.________ führt im angefochtenen Beschluss vom 25. Juni 2020 aus, die Beschwerdeführer seien langfristig und erheblich mit einem Betrag von insgesamt Fr. 63'497.85 (Stand per 31. Mai 2020) unterstützt worden. Die Beschwerdeführer hätten die mit Beschluss vom 28. Mai 2020 verfügten Auflagen bis anhin nur unzureichend erfüllt. Der Verkauf der Liegenschaft in Portugal sei zumutbar, es bestehe diesbezüglich keine Wahlmöglichkeit. Auch wenn bei einem Verkauf nicht der in der Verkehrswertschätzung eruierte Wert erzielt werden könne, sei der Verkauf angezeigt. Zudem lasse sich nicht abstrakt beurteilen, ob eine Veräusserung unwirtschaftlich sei. Von Seiten der Beschwerdeführer würden keine Verkaufsbemühungen nachgewiesen, welche belegen würden, dass nur ein unwirtschaftlicher Verkauf möglich wäre. Infolge mangelnder Mitwirkung werde die wirtschaftliche Hilfe deshalb per 30. Juni 2020 eingestellt.
2.2 Der Regierungsrat führt im angefochtenen Entscheid aus, die Beschlüsse der Fürsorgebehörde vom 27. Februar 2020 und vom 24. März 2020 seien unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die darin verfügten Auflagen seien bis anhin nicht erfüllt worden und die Beschwerdeführer seien ihren Mitwirkungspflichten nicht bzw. ungenügend nachgekommen. Die Beschwerdeführer hätten damit das Subsidiaritätsprinzip verletzt und verhindert, dass die Vorinstanz prüfen könne, ob die Beschwerdeführer tatsächlich Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hätten bzw. ob sie ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten könnten. Demgemäss sei die wirtschaftliche Hilfe zu Recht eingestellt worden. Der Verkauf der Immobilie in Portugal sei angezeigt, auch wenn das Gebäude einen tieferen Verkaufswert als die vorgenommene Schätzung aufweisen würde, denn die Liegenschaft werde von den Beschwerdeführern nicht bewohnt und die bis per Ende Juli 2020 ausbezahlten Fürsorgeleistungen in Höhe von Fr. 65'900.70 seien bereits erheblich. Des Weiteren führt der Regierungsrat aus, es könne nicht abstrakt beurteilt werden, ob eine Veräusserung unwirtschaftlich sei. Dies könne erst bei einem allfälligen Kaufangebot beurteilt werden. Solche Kaufangebote oder nur schon Verkaufsbemühungen lägen jedoch nicht vor. Der Einwand, die Liegenschaft diene der Alterssicherung, könne ebenfalls nicht gehört werden, da die Alterssicherung in der Schweiz grundsätzlich gewährleistet sei und die Beschwerdeführer im Übrigen nicht dargelegt hätten, dass sie Mittel der beruflichen Vorsorge für die Immobilie in Portugal verwendet hätten.
Bezüglich des Olivenhains hält der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss fest, dessen Veräusserung werde von der Fürsorgebehörde aktuell nicht verlangt, sondern lediglich die Einreichung der vollständigen Unterlagen (Besitz-urkunde, Kreditverträge u.ä.).
3.1 Die Beschwerdeführer rügen vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Regierungsrat. Dieser habe gar nicht geprüft, ob der verlangte Verkauf der Liegenschaft in Portugal geeignet, erforderlich und angemessen, mithin zumutbar sei. Mit den entsprechenden Argumenten der Beschwerdeführer habe er sich nicht auseinandergesetzt. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht könne nur vorliegen, wenn eine Mitwirkungspflicht überhaupt bestehe. Demnach sei im Verfahren betreffend der behaupteten Mitwirkungspflichtsverletzung umfassend zu prüfen, ob die mit Beschluss vom 27. Februar 2020 auferlegte Verpflichtung rechtens sei.
3.2 Das Sicherheitsdepartement weist vernehmlassend darauf hin, dass die D.________ die Beschwerdeführer bereits mit Beschluss Nr. 68 vom 27. Februar 2020 verpflichtet habe, die Liegenschaften in … in Portugal zu verkaufen. Dieser Beschluss sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen und somit auch die Auflage, die Liegenschaften in Portugal zu verkaufen. Die Überprüfung der Auflage sei nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Im Verfahren vor dem Regierungsrat sei einzig mehr zu prüfen gewesen, ob die Beschwerdeführer den Auflagen nachgekommen seien bzw. ob sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt hätten.
3.3 Mit Beschluss vom 27. Februar 2020 verfügte die Fürsorgebehörde u.a. die Weisung, die Liegenschaft in Portugal bis zum 30. November 2020 zu veräussern oder den Verkauf durch eine lokale Immobilienfirma zu veranlassen (Erteilung einer Vollmacht). Solche Auflagen und Weisungen im Sinne von § 9 ShV bzw. § 4 Abs. 2 ShV i.V.m. SKOS-Richtlinien A.8-1) sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Zwischenentscheide, welche nicht in Rechtskraft erwachsen können. Sie stellen einen ersten Schritt im Rahmen einer allfälligen Leistungskürzung oder Leistungseinstellung dar. Die Festlegungen der Weisungen und Auflagen einerseits und die Kürzung bzw. Einstellung der Sozialhilfe bei deren Nichtbefolgung andererseits stehen denn auch in einem sehr engen inneren Zusammenhang. Für die rechtsuchende Person ist die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Weisung und der angedrohten Sanktion a priori schwierig zu beurteilen. Sie soll nicht dazu verhalten werden, die Weisung als solche zum vornherein, gleichsam auf Vorrat, anzufechten. Vielmehr soll der Schwerpunkt ihrer Bemühungen auf dem Bestreben, die Weisung erfüllen zu können, liegen. Wird gegen eine solche Zwischenverfügung nicht umgehend vom Beschwerderecht Gebraucht gemacht, ist die Rechtmässigkeit der Zwischenverfügung zusammen mit dem Endentscheid (Kürzungs- oder Einstellungsentscheid) zu überprüfen, wenn sich der Zwischenentscheid auf den Inhalt des Endentscheides auswirkt (Urteile BGer 8C_871/2011 vom 13.6.2012 Erw. 4.3.4, 4.4; 8C_893/2017 vom 22.2.18 Erw. 1.3.1).
Entgegen der vernehmlassend geäusserten Ansicht des Regierungsrates ist die Anweisung, die Liegenschaft in Portugal zu verkaufen, zusammen mit dem Entscheid der Leistungseinstellung mithin anfechtbar. Allerdings hat sich der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid materiell mit der Frage der Rechtmässigkeit der Anweisung und den Einwendungen der Beschwerdeführer auseinander- gesetzt und er ist zum Schluss gekommen, dass der Verkauf der Liegenschaft zumutbar und verhältnismässig ist. Entsprechend liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
4.1 Die Beschwerdeführer erachten die Auflage betr. den Verkauf der Liegenschaft in Portugal als rechtswidrig, weshalb eine diesbezügliche Mitwirkungspflicht nicht bestehe und damit auch keine Mitwirkungspflichtverletzung vorliege.
4.2 Die Vorinstanzen begründen die Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe wie bereits erwähnt mit der Verletzung der Mitwirkungspflicht. Vorliegend bildet allerdings in erster Linie das Subsidiaritätsprinzip Grundlage für die Einstellung der Leistungen.
Zwar besteht - wie vorstehend dargelegt - eine umfassende Auskunftspflicht der bedürftigen Personen. Die Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht bewirkt, dass die Leistungsansprecher die Konsequenz der Säumnis zu tragen haben. Dies bedeutet vorab, dass die Sozialhilfebehörde ihren Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten zu treffen hat. Ist dies nicht möglich, kann sie nach pflichtgemässem Ermessen entscheiden. Können die Leistungsansprecher ihre Bedürftigkeit nicht rechtsgenüglich nachweisen und kann die Sozialhilfebehörde diese auch nicht mit anderen Erkenntnismitteln eruieren, ist das Unterstützungsgesuch materiell abzuweisen. Die Leistungseinstellung ist in diesem Fall Folge der nicht erstellten Bedürftigkeit (VGE III 2017 65 vom 28.8.2017 Erw. 3.2.3 m.H.). Die Verletzung der Auskunfts- oder der Mitwirkungspflicht rechtfertigt für sich alleine noch nicht die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (VGE III 2017 65 vom 28.8.2017 Erw. 3.5 m.H.; III 2020 30 vom 30.3.2020 Erw. 3.7 m.H.). Die teilweise oder gänzliche Einstellung von Unterstützungsleistungen für die Grundsicherung stellt eine einschneidende Massnahme dar. Sie ist gemäss den SKOS-Richtlinien nur bei Verletzung der Subsidiarität zulässig und kann nicht als Sanktion verfügt werden.
Gemäss den SKOS-Richtlinien ist eine (Teil-)Einstellung von Unterstützungsleistungen demgegenüber wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips dann zulässig, wenn die unterstützte Person sich in Kenntnis der Konsequenzen ausdrücklich weigert, eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung
stehende Arbeit anzunehmen. Gleiches gilt, wenn sich die unterstützte Person weigert, einen ihr zustehenden, bezifferbaren und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ersatzeinkommen geltend zu machen, wodurch sie in der Lage wäre, ganz oder teilweise für sich selber zu sorgen. Die Geltendmachung des Ersatzeinkommens muss zumutbar sein. Im Umfang des erzielbaren Ersatzeinkommens besteht im Sinne des Subsidiaritätsprinzips keine Bedürftigkeit. Das erzielbare Ersatzeinkommen ist in der Bedarfsrechnung als Einkommen zu berücksichtigen und allenfalls ergänzend Sozialhilfe zu gewähren. Ferner ist eine Einstellung der Leistungen zulässig, wenn sich die unterstützte Person weigert, eine Liegenschaft oder andere über dem Vermögensfreibetrag liegende Vermögenswerte (z.B. Personenwagen, Schiffe, wertvolle Sammlerobjekte) innerhalb einer zumutbaren Frist zu verwerten (SKOS Richtlinien A.8-6 und A.8-7).
Die Einstellung der Leistungen ist damit Folge der nicht erstellten Bedürftigkeit und somit Folge der Verletzung der Subsidiarität und gründet nicht auf § 26a ShG.
4.3 Vermögenswerte und damit auch Grundeigentum gehören zu den eigenen Mitteln der gesuchstellenden Personen (§ 6 ShV). Diese sind gemäss dem Subsidiaritätsprinzip von der gesuchstellenden Person zu veräussern bevor wirtschaftliche Hilfe in Anspruch genommen werden kann. Erst wenn alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft sind, kann staatliche Hilfeleistung erbracht bzw. beansprucht werden. Es besteht mithin kein Anspruch darauf, Grundeigentum zu erhalten. Personen, die Liegenschaften besitzen, sollen nicht besser gestellt sein als Personen, die Vermögenswerte in Form von Sparkonten oder Wertschriften angelegt haben. Wenn eine Liegenschaft von der unterstützten Person selbst bewohnt wird, ist auf die Verwertung zu verzichten, falls sie zu marktüblichen oder sogar günstigeren Bedingungen wohnen kann. Die Sozialhilfeorgane können ebenfalls von der Verwertung absehen, wenn jemand voraussichtlich nur kurz- oder mittelfristig unterstützt wird, wenn jemand in relativ geringem Umfang unterstützt wird oder wenn wegen ungenügender Nachfrage nur ein zu tiefer Erlös erzielt werden könnte. Für Immobilien im Ausland gelten dieselben Prinzipien wie für Immobilien in der Schweiz (SKOS-Richtlinien E.2-4).
4.4 Nachdem vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer eine mit einem Wohnhaus überbaute Liegenschaft sowie ein landwirtschaftliches Grundstück (Olivenhain) in Portugal besitzt, kann vor der Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen die Veräusserung dieser Liegenschaften verlangt werden; erst nach der Verwertung dieses Vermögens kann Bedürftigkeit als Voraussetzung für die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe überhaupt vorliegen. Bei fehlender Bedürftigkeit kann keine wirtschaftliche Hilfe geleistet werden und bereits laufende Leistungen sind einzustellen. Die Einstellung von Leistungen wegen fehlender Bedürftigkeit bei Vorhandensein von Grundeigentum im Ausland ist mithin zulässig. Es stellt sich vorliegend einzig mehr die Frage nach der Verhältnismässigkeit der Verwertung. Es ist somit zu prüfen, ob erstens das geplante Vorgehen sich eignet, um das angestrebte Ziel zu erreichen, zweitens ob es erforderlich ist und drittens ist zu prüfen, ob der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Mül-ler/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.A., Rz 514 m.H.; BGE 140 I 353 Erw. 8.7 m.H.). In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage nach dem Wert der Liegenschaften und ob die Veräusserung in einem vernünftigen Verhältnis steht zum erzielbaren Nutzen.
5.1 Die D.________ hat zur Abklärung der Eigentumsverhältnisse an der mit einem Wohnhaus überbauten und im Besitz der Familie des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft und deren Wert eine Rechtsanwaltskanzlei in Portugal beauftragt. Für die Grundstückschätzung hat diese einen lokalen Gutachter beigezogen (Vi-act. II/02 Beilagen 15). Gemäss der Liegenschaftsschätzung dieses lokalen Gutachters von Februar 2020 weist die 2'400 m2 grosse und mit einem Einfamilienhaus bebaute Liegenschaft in …………… einen Verkehrswert von EUR 207'250 auf (Vi-act. 10). Im Gutachten wird von einer Bewohnbarkeit der Liegenschaft ausgegangen, wobei sie allerdings im Inneren nicht besichtigt werden konnte. Im Gutachten wird zudem ausgeführt, dass der Handel mit neuen und auch alten Häusern und Wohnungen in der fraglichen Gegend schwach sei. Bei der Bewertung sei eine Marktanalyse durchgeführt worden (Vi-act. 10). Die Baubewilligung für das auf dem Grundstück errichtete Einfamilienhaus wurde am 13. Oktober 2003 an den Beschwerdeführer erteilt; soweit aus den Akten ersichtlich, wurde die Baute 2007 fertiggestellt und sie war ab diesem Zeitpunkt bewohnbar (Vi-act. 10). Gemäss Grundbuchauszug ist der Beschwerdeführer seit dem 17. Februar 2000 Eigentümer dieses zwischenzeitlich bebauten Grundstückes (Vi-act. 10). Aktuell ist die Liegenschaft mit einer Hypothek von EUR 51'631.95 belastet (Bf-act. 3 zur Beschwerde an RR). Gemäss dem von der Vorinstanz beauftragten Rechtsanwalt vor Ort (Dr. …) wird es nicht einfach sein, das Haus zum Verkehrswert zu verkaufen. Das Haus befinde sich im Landesinnern, in einer Gegend, in welcher kaum investiert werde. Vielmehr bestehe die Tendenz, dass die Bevölkerung weiter in die Grossstädte ziehe. Insofern denke er, dass der Verkaufspreis bei ca. EUR 150'000 anzusetzen sei, um mit einem zeitnahen Verkauf überhaupt rechnen zu können (Vi-act. II./02 Beilage 15).
In Bezug auf das landwirtschaftliche Grundstück (Olivenhain) liegt ein öffentlich beurkundeter Kaufvertrag vom 30. Juli 2003 betr. Erwerb des Hains durch den Beschwerdeführer zu einem Preis von EUR 7'000 bei den Akten (Vi-act. II/03 Beilagen). Der Wert des Olivenhains wird von Dr. … auf ca. EUR 10'000 - 15'000 geschätzt (Email vom 3.7.2020, Vi-act. II./02 Beilage 16).
5.2 Die Beschwerdeführer bestreiten die Verhältnismässigkeit der Veräusserung dieser Grundstücke. Ein realistischer Verkaufserlös liege bei einem mittleren fünfstelligen Betrag. Der in der Verkehrswertschätzung angegebene Betrag von EUR 207'250 sei unrealistisch. Das Haus sei sehr bescheiden mit hohem Renovationsbedarf. In minimalem Abstand grenze es an weitere Häuser. Das Grundstück sei extrem langgezogen. Die im Internet aufgefundenen Verkaufsangebote würden Wunschvorstellungen entsprechen. Die steuerliche Schatzung liege bei lediglich EUR 81'320. In Berücksichtigung der Hypothek von EUR 51'631.95 sowie einem Sanierungsbedarf wegen Feuchtigkeitsschäden von EUR 20'000 resultiere ein Nettoerlös von unter Fr. 10'000. Bei diesem zu erwartenden Verkaufserlös sei der Verkauf des Hauses nicht geeignet, nicht erforderlich und nicht angemessen, mithin nicht zumutbar und ein über dem Vermögensfreibetrag liegendes Nettovermögen nicht erstellt. Die Beschwerdeführer machen zudem geltend, dass in der fraglichen Gegend ein grosses Überangebot an Verkaufsobjekten bestehe und die Verkaufserlöse regelmässig unter der steueramtlichen Schätzung lägen. Zudem seien die Immobilienpreise in Portugal pandemiebedingt eingebrochen und eine Verwertung sei zurzeit nur mit erheblichen finanziellen Einbussen zu bewerkstelligen.
5.3 Der Wert der Liegenschaft entscheidet einerseits darüber, ob die Liegenschaft ein für die Sozialhilfe relevanter Vermögenswert ist, oder ob sie nicht etwa in den Vermögensfreibetrag fällt (bei einer Familie liegt diese gemäss SKOS-Empfehlung bei Fr. 10'000, vgl. SKOS-Richtlinien, E.2-3). Andererseits hilft der Wert unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit eine angemessene Vorgehensweise in Bezug auf die Verwertung zu wählen (vgl. SKOS-Merkblatt, Liegenschaften im In- und Ausland, 2012, S. 4).
Vorliegend hat die Vorinstanz den Wert der ausländischen Liegenschaften durch Experten vor Ort ermitteln lassen. Es liegen keinerlei konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Bewertung fehlerhaft erfolgt ist. Die Beschwerdeführer vermögen weder mit einer selber eingeholten Expertise noch durch konkrete Verkaufsbemühungen zu belegen, dass sich der geschätzte Wert bei einem Verkauf nicht realisieren lässt. Auch wenn gemäss Dr. … ein in vernünftiger Zeit realisierbarer Verkaufserlös für die mit einem Einfamilienhaus überbaute Liegenschaft eher bei EUR 150'000 als bei EUR 207'000 liegen wird, ist in Berücksichtigung der Hypothek immer noch von einem realisierbaren Vermögen in Höhe von ca. EUR 100'000 auszugehen. Hinzu kommt der Wert des Olivenhains in Höhe von ca. EUR 10'000. Der Gesamtwert der beiden Liegenschaften liegt weit über dem sozialhilferechtlichen Freibetrag.
Die Veräusserung dieser Liegenschaften ist den Beschwerdeführern zumutbar und sie ist auch geeignet, die wirtschaftliche Lage der Gesuchsteller zu verbessern. Das Einfamilienhaus in Portugal wird von den Beschwerdeführern nur als Ferienhaus benutzt und es wird nicht dauernd bewohnt. Das Haus wird auch nicht von anderen Familienmitgliedern bewohnt. Die Beschwerdeführer erwirtschaften damit zudem kein Einkommen. Auch kann nicht von einer bloss kurzfristigen bzw. geringfügigen Unterstützung gesprochen werden. Die Beschwerdeführer werden bereits seit sieben Jahren mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt, ohne dass sich eine baldige Ablösung von der Sozialhilfe abzeichnen würde.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer besteht auch kein Anlass, die Liegenschaften als notwendige Alterssicherung zu qualifizieren. Gemäss dem von der SKOS ausgearbeiteten Merkblatt "Liegenschaften im In- und Ausland" (Version 2012) kann dann von der Veräusserung eines Ferienhauseses oder einer Zweitwohnung abgesehen werden, wenn diese nachgewiesenermassen einer notwendigen Alterssicherung dient, da z.B. eine berufliche Vorsorge fehlt. In
einem solchen Fall sei eine vertiefte Prüfung der Verhältnismässigkeit vorzunehmen. Ein solcher gemäss Merkblatt zu prüfender Ausnahmetatbestand liegt in casu nicht vor. Die Beschwerdeführer haben aufgrund ihrer langjährigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz Anspruch auf Leistungen der AHV sowie gegebenenfalls auf Ergänzungsleistungen. Auch werden entsprechende BVG-Ansprüche bestehen. Der Umstand, dass gemäss Art. 30b des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) vom 25. Juni 1982 in der Schweiz wohnhafte ausländische Staatsangehörige ihren Anspruch auf Vorsorgeleistungen nicht für eine ausländische Liegenschaft verwenden dürfen und die Beschwerdeführer entsprechend keine Vorsorgegelder in die fraglichen Liegenschaften im Ausland investierten konnten, ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nichts an der Zumutbarkeit der Verwertung eines solchen Feriendomizils zur Begleichung des Lebensunterhaltes in der Schweiz. Die geltend gemachte Funktion der Liegenschaft in Portugal spricht mithin nicht gegen die Zumutbarkeit deren Verwertung.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass in der fraglichen Region kein funktionierender
Liegenschaftenmarkt besteht. Dass die Preise pandemiebedingt eingebrochen wären, konnte von Dr. … nicht bestätigt werden. Vielmehr hielt er mit Email vom 8. August 2020 gegenüber der Vorinstanz fest, dass die Immobilienpreise in Portugal in den vergangenen Monaten trotz der Coronapandemie um ca. 3% angestiegen seien. (Vi-act. 11).
5.4 Den Beschwerdeführern wurde mit Entscheid vom 27. Februar 2020 eine angemessene Frist bis zum 30. November 2020 angesetzt, um den Verkauf ihrer Liegenschaften in die Wege zu leiten, wozu die Fürsorgebehörde zudem Hilfe angeboten hat. Diese Frist wurde durch das Beschwerdeverfahren verlängert. Die Beschwerdeführer hatten mehr als ein Jahr Zeit, eine Immobilienfirma vor Ort mit der Veräusserung der Liegenschaften zu beauftragen oder der Behörde zumindest mitzuteilen, ob sie einer Kanzlei in Portugal die Vollmacht zur Veräusserung der Grundstücke erteilen oder den Verkauf selber durchführen werden. Die Beschwerdeführer haben sich nicht einmal zum bevorzugten Vorgehen geäussert. Entsprechend vermögen sie auch keinerlei konkreten Verkaufsbemühungen nachzuweisen. Bei dieser Ausgangslage sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer über Mittel verfügen, die sie verfügbar machen könnten, dies indessen nicht wollen, weshalb eine Bedürftigkeit im Sinne von § 15 ShG zu verneinen ist und die Sozialhilfe mit Beschluss vom 25. Juni 2020 zu Recht eingestellt wurde.
5.5 Sollte eine Veräusserung der Liegenschaften trotz ernsthafter Bemühungen nicht möglich sein, vermöchten die Beschwerdeführer den Nachweis der Bedürftigkeit allenfalls wieder zu erbringen und sie haben die Möglichkeit, ein neues Unterstützungsgesuch zu stellen. Sollte ein Verkauf wegen ungenügender Nachfrage nachweislich nur zu einem relevant zu tiefen Preis möglich sein, besteht ebenfalls ein Anspruch der Beschwerdeführer darauf, dass die Frage der Bedürftigkeit erneut geprüft wird. In einer solchen Situation kann der Verkauf der Liegenschaften unverhältnismässig sein und es sind zur Sicherung der Rückforderungsansprüche des Staates andere Massnahmen zu prüfen (insbesondere Sicherstellungshypothek, pfandrechtliche Sicherstellung, vgl. dazu Merkblatt SKOS, Liegenschaften im In- und Ausland, 2012, S. 7 ff.).
6.1 Auf die Erhebung von Verfahrenskosten gegenüber Beschwerdeführern in Sozialhilfefällen wird praxisgemäss verzichtet.
6.2 Die Beschwerdeführer beantragen die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Diese sei auch für das vorinstanzliche Verfahren vor dem Regierungsrat zu gewähren.
6.3 Der Regierungsrat lehnt im angefochtenen Entscheid die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab mit der Begründung, aufgrund des Immobilienbesitzes in Portugal sei die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer fraglich. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sei deshalb nicht zu rechtfertigen.
6.4 Die verfassungsrechtlich garantierte unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) setzt u.a. Bedürftigkeit voraus (vgl. auch § 75 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP; SRSZ 234.110vom 6.6.1974). Als bedürftig im Rechtspflegeverfahren gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 144 III 531 Erw. 4.1; BGE 141 III 369 Erw. 4.1; BGE 135 I 221 Erw. 5.1). Dazu gehören nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse (BGE 144 III 51 Erw. 4.1; BGE 135 I 221 Erw. 5.1 je mit Hinweisen).
Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden (BGE 144 III 531 Erw. 4.1 m.H. auf Urteile BGer 9C_659/2016 vom 17.1.2017 Erw. 4.2; 4A_664/2015 v. 19.5.2016 Erw. 3.1; 8C_273/2015 vom 12.8.2015 Erw. 6.2; 5A_103/2014 vom 4.6.2014 Erw. 3.1 u.w.). Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen. Soweit die eigenen Mittel erlauben, einen Prozess zu finanzieren, ist der Zugang zur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereitzustellen (BGE 144 III 531 Erw. 4.1 m.H. auf Urteile BGer 5A_726/2014 vom 2.2.2015 Erw. 4.2; 5A_329/2010 vom 16.7.2010 Erw. 3.1 u.w.). Verfügt die um unentgeltliche Prozessführung ersuchende Person über Grundeigentum, hat sie die für den Prozess benötigten Mittel durch Vermietung nicht vermieteter oder selbst genutzter Räumlichkeiten, Belehnung der Liegenschaft oder nötigenfalls durch Veräusserung der Liegenschaft zu beschaffen. Diese Möglichkeiten der Mittelbeschaffung sind dem Grundeigentümer grundsätzlich zumutbar und gehen dem Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung vor. Die Veräusserung einer Liegenschaft ist zumutbar, wenn damit zu rechnen ist, dass mit einem Verkauf die für den Prozess erforderlichen Mittel erwirtschaftet werden können, was namentlich vom Verkehrswert und der Belastung der Liegenschaft abhängt (von Büren in: Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 111 Rz. 26; Pra 84/1995 Nr. 21).
6.5 Der Nachweis der Prozessbedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Partei (von Büren, a.a.O., Art. 111 Rz. 28). Vorliegend vermag diese den Nachweis aufgrund der vorhandenen Vermögenswerte nicht zu erbringen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb abzuweisen und der diesbezüglich analoge Entscheid des Regierungsrates ist nicht zu beanstanden.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R)
- die D.________ (R)
- den Regierungsrat
- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)
- und das kantonale Amt für Gesundheit und Soziales.
Schwyz, 28. Juni 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
21. Juli 2021
1
Art. 12 BVart. 12 Cst.art. 12 Cost.
8C_927/2008
§ 9 ShG
§ 4 ShV
§ 11 ShG
§ 11 ShG
§ 2 ShG
§ 2 ShG
§ 15 ShG
§ 6 ShV
§ 9 ShV
§ 10 ShV
§ 10 ShV
§ 26a ShG
§ 9 ShV
§ 4 ShV
8C_871/2011
8C_893/2017
§ 26a ShG
§ 6 ShV
BGE 140 I 353ATF 140 I 353DTF 140 I 353
Art. 30b BVGart. 30b LPPart. 30b LPP
§ 15 ShG
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
§ 75 VRP
BGE 144 III 531ATF 144 III 531DTF 144 III 531
BGE 141 III 369ATF 141 III 369DTF 141 III 369
BGE 135 I 221ATF 135 I 221DTF 135 I 221
BGE 144 III 51ATF 144 III 51DTF 144 III 51
BGE 135 I 221ATF 135 I 221DTF 135 I 221
BGE 144 III 531ATF 144 III 531DTF 144 III 531
9C_659/2016
4A_664/2015
8C_273/2015
5A_103/2014
BGE 144 III 531ATF 144 III 531DTF 144 III 531
5A_726/2014
5A_329/2010
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF