III 2020 212
Kammergericht
7. Januar 2021Deutsch33 min
A. Mit Gesuch vom 17. November 2020 ersuchte das D.________ (Gesuchsteller), vertreten durch A., um die Bewilligung für eine "Kundgebung für eine vernünftige Coronapolitik" auf dem Hauptplatz in Schwyz am 9. Januar 2020 (recte 2021) von 15.45 bis 19.30 Uhr für 350 Teilnehmer, verbunden mit einem Sternmarsch zum Hauptplatz. Diesem Gesuch wurden ein Plan/Luftaufnahme des Hauptplatzes (im Massstab von rund 1:400) sowie ein Auszug aus der Landeskarte (1:25'000) beigelegt. Der Landeskartenausschnitt zeigt die geplanten Routen des Sternmarsches (vom Bahnhof über die Bahnhofstrasse: 80 Personen; ab dem Verkehrsamt: 120 Personen; über die Schmiedgasse: 100 Personen sowie ab dem Kollegium: 100 Personen, insgesamt also für 400 Personen). Zudem enthält dieser Landeskartenausschnitt einige "Infos Konzept". In der Folge fand eine Besprechung des Ablaufs und der Sicherheitsmassnahmen, namentlich auch unter besonderer Beachtung des Schutzes der Teilnehmenden vor einer Ansteckung mit Covid 19, statt, an welcher Vertreter des Bezirks Schwyz, der Gemeinde Schwyz, der Kantonspolizei sowie verantwortliche Personen des Gesuchstellers teilnahmen (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 oben). Hierauf beurteilte die Kantonspolizei die Voraussetzungen für die Bewilligung des Gesuches gemäss § 29 ff. des Strassengesetzes (StraG; SRSZ 442.110) vom 15. September 1999 i.V.m. § 19 ff. der Strassenverordnung (StraV; SRSZ 442.111) vom 18. Januar 2000 als erfüllt.
Source sz.ch
III 2020 212
Entscheid vom 7. Januar 2021
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
c/o. A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
gegen
C.________, Abteilung Spezialdienste,
Bahnhofstr. 7, Postfach 1212, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstr. 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Beigeladener,
Gegenstand
Politische Rechte (Schutzmaskentragpflicht für Redner an
politischer Kundgebung)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Mit Gesuch vom 17. November 2020 ersuchte das D.________ (Gesuchsteller), vertreten durch A., um die Bewilligung für eine "Kundgebung für eine vernünftige Coronapolitik" auf dem Hauptplatz in Schwyz am 9. Januar 2020 (recte 2021) von 15.45 bis 19.30 Uhr für 350 Teilnehmer, verbunden mit einem Sternmarsch zum Hauptplatz. Diesem Gesuch wurden ein Plan/Luftaufnahme des Hauptplatzes (im Massstab von rund 1:400) sowie ein Auszug aus der Landeskarte (1:25'000) beigelegt. Der Landeskartenausschnitt zeigt die geplanten Routen des Sternmarsches (vom Bahnhof über die Bahnhofstrasse: 80 Personen; ab dem Verkehrsamt: 120 Personen; über die Schmiedgasse: 100 Personen sowie ab dem Kollegium: 100 Personen, insgesamt also für 400 Personen). Zudem enthält dieser Landeskartenausschnitt einige "Infos Konzept". In der Folge fand eine Besprechung des Ablaufs und der Sicherheitsmassnahmen, namentlich auch unter besonderer Beachtung des Schutzes der Teilnehmenden vor einer Ansteckung mit Covid 19, statt, an welcher Vertreter des Bezirks Schwyz, der Gemeinde Schwyz, der Kantonspolizei sowie verantwortliche Personen des Gesuchstellers teilnahmen (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 oben). Hierauf beurteilte die Kantonspolizei die Voraussetzungen für die Bewilligung des Gesuches gemäss § 29 ff. des Strassengesetzes (StraG; SRSZ 442.110) vom 15. September 1999 i.V.m. § 19 ff. der Strassenverordnung (StraV; SRSZ 442.111) vom 18. Januar 2000 als erfüllt.
B. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 erteilte die Kantonspolizei die Bewilligung für die Kundgebung und die Benützung öffentlicher Strassen und Wege unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen, wobei Anordnungen der zuständigen Behörde aus gesundheitspolizeilichen Gründen vorbehalten blieben. Unter anderem wurden an die Bewilligung folgende Auflagen, welche Covid 19-Massnahmen betreffen, geknüpft:
1.14 Für die Teilnehmer am Sternmarsch und an der Kundgebung besteht ausdrücklich Maskentragpflicht nach Art. 6c Abs. 2 der Covid-Verordnung besondere Lage. Ausgenommen von der Maskentragepflicht sind Personen nach Art. 3b Abs. 2 Bst. a und b, mithin Kinder vor ihrem 12. Geburtstag und Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können. Der Redner muss, anders als an politischen Versammlungen, eine Maske tragen (Art. 6c Abs. 2 der Covid-Verordnung besondere Lage). Zudem müssen die Abstandregeln von 1.5 m eingehalten werden. Durch den Veranstalter muss/müssen
- die Maskentragpflicht und die Abstandsregeln um- bzw. durchgesetzt werden, beim Aufruf (im Flyer) klar und unmissverständlich auf die Maskentragpflicht und die Abstandsregeln hingewiesen werden,
- die Maskentragpflicht und die Abstandsregeln vor dem Sternmarsch, während dem Sternmarsch, beim Einlass auf den Hauptplatz sowie während der Kundgebung laufend kontrolliert werden.
- bei Nichteinhaltung der Maskentragpflicht und der Abstandsregeln unmissverständlich und wiederholt zum Tragen der Maske und zur Einhaltung der Abstandsregeln aufgefordert werden. Nötigenfalls sind renitente Teilnehmer, die kein Arztzeugnis vorweisen können, wegzuweisen, insbesondere durch visuelle Hinweise (Flyer, Plakate, etc.) auf die Maskentragepflicht und die Abstandsregeln aufmerksam machen,
- eine genügend grosse Anzahl von Masken bereitgestellt werden.
1.15 Durch den Veranstalter muss sichergestellt werden, dass die Redner anlässlich der Kundgebung immer eine Maske tragen.
1.16 Die Gesichtsmasken müssen die Empfehlungen der Swiss National Covid-19 Science Task Force erfüllen. Schals oder unspezifische Textilmasken sind keine gültigen Gesichtsmasken.
C. Gegen diese Verfügung (Versand am 21.12.2020) erhebt der Gesuchsteller mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz (Eingang am 28.12.2020) mit den folgenden Anträgen:
I. Beschwerdeanträge
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18.12.2020 sei bezüglich Ziff. 1.14. insoweit aufzuheben, als die Maskentragpflicht für Redner zwingend vorgeschrieben wird.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Erwägungen
II. Antrag auf Sprungbeschwerde
1.
Es sei die vorliegende Beschwerde im Sinne von § 52 Abs. 1 VRP unmittelbar an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zu überweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Der Antrag auf Sprungbeschwerde wurde namentlich damit begründet, dass sich der Regierungsrat "unmissverständlich und kompromisslos für die Verpflichtung von Rednern zum Maskentragen ausgesprochen und dies auch für die Presse entsprechend kommuniziert" habe.
D. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 überwies der Regierungsrat die Beschwerde zum Entscheid ans Verwaltungsgericht. Begründet wurde diese Überweisung als Sprungbeschwerde mit der regierungsrätlichen Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie, Teilrevision vom 30. Oktober 2020 (RRB Nr. 789/2020).
E. Mit verfahrensleitender Verfügung lud der das Verfahren instruierende Richter einerseits den Regierungsrat ins Verfahren bei, da in der Beschwerde vielfach auch Anordnungen und Beschlüsse des Regierungsrates thematisiert wurden. Anderseits setzte er den Parteien wie folgt Fristen an:
1.
(…).
2.
Die von der Schutzmaskenpflicht für Redner betroffene Kundgebung ist am 9. Januar 2021 geplant. Eine (super-)provisorische Anordnung wird in der Beschwerde nicht beantragt. Der Antrag auf Beizug der Akten der KaPoSZ mit anschliessender Gehörsgewährung (Beschwere S. 2 Ziff. III.3) wie auch der Vorbehalt weiterer Vorbringen (Beschwerde S. 7 Ziff. 14) könnte vielmehr den Eindruck erwecken, dass keine besondere Dringlichkeit besteht. Dies lässt sich wiederum nicht mit dem Hauptantrag (Beschwerde S. 2 Ziff. I.1) in Einklang bringen. Eine rechtzeitige Beurteilung lässt sich nur unter Wahrung kurzer nicht erstreckbarer Fristen für die Vernehmlassungen sowie bei einem gleichzeitigen Verzicht des Beschwerdeführers auf weitere Stellungnahmen realisieren.
Zur Einreichung der Vernehmlassung (4-fach) inkl. Akten wird der Vor-instanz und dem beigeladenen Regierungsrat gestützt auf § 40 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP, SRSZ 234.110) daher eine nicht weiter erstreckbare Frist bis 5. Januar 2021 gesetzt. Im Säumnisfall wird Verzicht angenommen. Die vorinstanzlichen Akten sind in jedem Fall innert der angesetzten Frist einzureichen.
3.
Der Beschwerdeführer hat innert gleicher und ebenfalls nicht weiter er-streckbarer Frist (5.1.2021) dem Verwaltungsgericht mitzuteilen, ob an der Einräumung einer Frist zur Stellungnahme zu den Vernehmlassungen (samt eingereichten Akten) festgehalten wird. Im Unterlassungsfall wird Verzicht auf die Einräumung einer Frist für eine Stellungnahme bzw. Verzicht auf eine Stellungnahme angenommen.
F. Der Beschwerdeführer erklärt mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 seinen Verzicht auf Stellungnahmen zu den Vernehmlassungen der Vorinstanz und des Regierungsrates samt deren allenfalls eingereichten Akten.
G. Mit E-Mail vom 5. Januar 2021 ersucht der Ammann des Bezirks ebenfalls um die Zustellung des Entscheides.
H. Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2021 beantragt die Kantonspolizei, die Beschwerde vom 23. Dezember 2020 sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Abweisung der Beschwerde beantragt vernehmlassend am 5. Januar 2021 auch das Sicherheitsdepartement.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Strittig und zu beurteilen ist einzig die vorinstanzliche Anordnung, dass auch die an der Kundgebung auftretenden Redner ihre Hygieneschutzmaske tragen müssen.
1.2
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, zum einen mangle es der Vorinstanz an der Zuständigkeit für die Anordnung der Auflage einer Maskentragpflicht für Rednerinnen und Redner und zum andern mangle es hierzu an einer Rechtsgrundlage.
Ob ein Redner auf dem Podium bei einer zivilgesellschaftlichen Kundgebung eine Maske trage oder nicht, habe mit dem Strassenverkehr und der Verkehrssicherheit nichts zu tun. Die Vorinstanz habe sich eine ihr nicht zustehende Auflagen- und Bedingungskompetenz angeeignet (S. 3 Ziff. 3). In seiner Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 25. Oktober 2020 habe der Regierungsrat mit § 12 Abs. 2 lit. b beschlossen, dass bei zivilgesellschaftlichen Kundgebungen Personen, die eine Rede halten würden, von der Maskentragpflicht ausgenommen seien. Gemäss der Änderung dieser Verordnung vom 30. Oktober 2020 habe der Regierungsrat bestimmt, das für zivilgesellschaftliche Kundgebungen Art. 6c der Covid-19-(Bundes-)Verordnung besondere Lage gelte; in den Erläuterungen hierzu habe der Regierungsrat mit RRB Nr. 789/2020 vom 30. Oktober 2020 die Ansicht vertreten, dass der Redner anders als bei den politischen Versammlungen eine Maske tragen müsse. Auf Anfrage habe die Leiterin des Rechtsdienstes des Sicherheitsdepartements bestätigt, dass bei zivilgesellschaftlichen Kundgebungen auch die Redner und Rednerinnen eine Gesichtsmaske tragen müssten (S. 3 f. Ziff. 4 ff.). Eine andere Auffassung habe die Direktorin des BAG (Bundesamt für Gesundheit) mit Schreiben vom 27. November 2020 vertreten: demgemäss sei ein Redner bei einer zivilgesellschaftlichen Kundgebung als auftretende Person im Sinne von Art. 3b Abs. 2 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage zu qualifizieren, womit auf das Tragen der Maske bei der Rede verzichtet werden könne (S. 5 Ziff. 9).
Es werde gerügt, dass die Maskentragpflicht für Redner auf keiner bundesrechtlichen Grundlage beruhe und dass somit die Covid-19-Verordnung besondere Lage Art. 3 und 6 von der Kantonspolizei unrichtig angewendet worden seien, soweit diese sachlich hierzu befugt wäre, was sie ohnehin nicht sei. Im kantonal-schwyzerischen Recht gebe es ebenfalls keine Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Maskentragens für die Redner bei ihren Reden (S. 5 Ziff. 10). Die Versammlungsfreiheit gehöre zu den unentziehbaren und unverzichtbaren Grundrechten der freien Schweizer Bürger (Art. 22 BV). Art. 35 BV sichere die Verwirklichung der Grundrechte und Art. 36 BV normiere die Voraussetzungen für die Einschränkung von Grundrechten. Im Gegensatz zum Regierungsrat und zur Vorinstanz habe der Bund bei seinen Verordnungen, wenigstens was die Versammlungsfreiheit anbelange, die Bundesverfassung weitgehend beachtet (S. 6 f. Ziff. 11 ff.).
2.1.1
Art. 16 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) vom 18. April 1999 gewährleistet die Meinungsfreiheit. Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 2 BV). Die geltende Bundesverfassung gewährleistet in Art. 22 Abs. 1 auch die Versammlungsfreiheit. Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fern zu bleiben (Art. 22 Abs. 2 BV).
2.1.2
Die freie und ungestörte Bildung und Mitteilung von Meinungen stellt das unerlässliche Fundament jeder demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung dar. Ohne freie Meinungsäusserung wäre eine demokratische Willensbildung bei Wahlen und Abstimmungen sowie die Wahrnehmung der politischen Rechte undenkbar. Der Bedeutung entsprechend, die der Meinungsfreiheit in einem pluralistischen und demokratischen Gemeinwesen zukommt, werden nicht nur Meinungen und Informationen geschützt, die den staatlichen Behörden oder der Mehrheit der Bevölkerung genehm sind. Die Garantie der freien Äusserung einer Meinung umfasst auch die freie Wahl der dazu verwendeten Mittel (vgl. VGE 818/06 vom 24.5.2006 Erw. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. Kley/Tophinke, St. Galler Kommentar zu Art. 16 BV Rz. 2, Rz. 6, Rz. 12; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Bundesstaatsrecht, N. 447 f.; zur Meinungsfreiheit als subsidiäres oder Auffanggrundrecht der Kommunikation vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 345 f., S. 437; Biaggini, BV Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 16 N 1 und 6 f.).
2.1.3
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gilt auf privatem wie auf öffentlichem Grund, wobei sich namentlich bezüglich der Schranken Unterschiede ergeben können. Versammlungen sind ein wichtiges Forum gesellschaftlicher und politischer Meinungs- und Willensbildung. Besonders für Gruppierungen, denen der Zugang zu Massenmedien z.B. aus finanziellen Gründen nur beschränkt möglich ist, bildet die öffentliche Versammlung wohl das Mittel, ihre Meinung einer breiten Öffentlichkeit kundzutun und durch ihren Appell Einfluss auf den demokratischen Entscheidprozess zu nehmen. Als Versammlung gilt jede - im Unterschied zur Vereinigung nicht auf Dauer ausgerichtete - Zusammenkunft mehrerer Menschen mit einem gemeinsamen Ziel, namentlich mit dem Zweck, untereinander oder gegen aussen Meinungen mitzuteilen, zu diskutieren oder symbolischen Ausdruck zu geben (vgl. VGE 818/06 vom 24.5.2006 Erw. 3.2.2 mit Hinweisen; vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N. 532 ff.; Müller/Schefer, a.a.O., S. 571; Errass, St. Galler Kommentar zu Art. 16 BV Rz. 5 ff.; Rz. 9 ff.). Auch nicht ortsgebundene Veranstaltungen wie Umzüge, Märsche und Demonstrationen werden von der Versammlungsfreiheit erfasst (Müller/Schefer, a.a.O., S. 579).
2.1.4
Demonstrationen zeichnen sich gegenüber anderen Versammlungen durch ihre spezifische Appellfunktion aus, d.h. durch das Ziel, die Öffentlichkeit auf ein Anliegen der Teilnehmer aufmerksam zu machen. In der Bundesverfassung wurde die Demonstrationsfreiheit nicht als eigenständiges Grundrecht verankert (vgl. BGE 127 I 164 Erw. 3a), anders beispielsweise in Art. 8 lit. g der Verfassung des Kantons Jura oder in Art. 8 Abs. 2 lit. e der Verfassung des Kantons Tessin als Kundgebungsfreiheit (la liberté de manifestation publique bzw. la libertà di manifestazione publica) (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 470). Demonstrationen geniessen jedoch den Schutz der Meinungs- und der Versammlungsfreiheit (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 469; Errass, St. Galler Kommentar zu Art. 11 BV Rz. 15; Müller/Schefer, a.a.O., S. 571).
2.2.1
Demonstrationen (auf öffentlichem Grund) stellen eine Form des gesteigerten Gemeingebrauchs dar. Solche Kundgebungen bedingen, dass entsprechender öffentlicher Grund zur Verfügung gestellt wird, schränken die gleichartige Mitbenützung durch unbeteiligte Personen ein und sind lokal und temporär nicht mehr gemeinverträglich. Dies ruft nach einer Prioritätenordnung unter den verschiedenen Benutzern. Demonstrationen dürfen daher einer Bewilligungspflicht unterworfen werden (BGE 127 I 164 Erw. 3b; BGE 124 I 267 Erw. 3a; BGE 107 Ia 64 Erw. 2a).
2.2.2
Der Behörde steht im Bewilligungsverfahren Ermessen zu. Ob und allenfalls unter welchen Auflagen einem Gesuch um Durchführung einer Demonstration zu entsprechen ist, steht indes nicht im freien Belieben der Behörde. Diese hat die verschiedenen Interessen nach objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abzuwägen. Insbesondere die Möglichkeit der Anordnung von Auflagen und Bedingungen erlaubt eine dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügende Gestaltung. Sie kann umgekehrt eine Mitwirkungspflicht der Veranstalter erfordern. Ob die von den Demonstranten vertretenen Auffassungen und Anliegen der zuständigen Behörde mehr oder weniger wertvoll erscheinen, darf für den Entscheid über eine nachgesuchte Bewilligung einer Manifestation nicht massgebend sein; die Behörde ist vielmehr zu einer neutralen, sachlichen Haltung verpflichtet (BGE 127 I 164 Erw. 3b; BGE 124 I 267 Erw. 3b; BGE 107 Ia 226 Erw. 4b). Zu beachten ist, dass Nebenbestimmungen (Auflagen) nicht zwingend einer im Gesetz ausdrücklich wiedergegebenen Grundlage bedürfen; ihre Zulässigkeit kann sich unter Umständen auch unmittelbar aus dem Gesetzeszweck und dem damit zusammenhängenden öffentlichen Interesse ergeben. Sachfremde Nebenbestimmungen sind aber unzulässig (BGE 140 II 233 Erw. 3.1.3; BGE 138 V 310 Erw. 5.2).
2.3.1
§ 27 StraG definiert den Gemeingebrauch von Strassen, §§ 28 bis 30 StraG den gesteigerten Gemeingebrauch und die hierfür erforderliche Bewilligung. Gesteigerter Gemeingebrauch ist die Benutzung einer öffentlichen Strasse (die das Trottoir mitumfasst, § 3 StraG) in dem Mass, dass die Benutzung durch andere Nutzungswillige wesentlich eingeschränkt wird (§ 28 StraG). Der gesteigerte Gemeingebrauch bedarf einer Bewilligung des Strassenträgers (§ 29 Abs. 1 StraG). Gesuche für Veranstaltungen, die eine vorübergehende Verkehrsbeschränkung oder -umleitung erfordern, übermittelt der Strassenträger dem zuständigen Departement (§ 29 Abs. 3 StraG). Der Strassenträger erteilt die Bewilligung, wenn der Gemeingebrauch möglich bleibt oder nur kurz verunmöglicht wird, und die Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt (§ 30 Abs. 1 StraG). Träger von Hauptstrassen ist der Kanton (§ 5 Abs. 2 StraG), Träger von Verbindungsstrassen in der Regel der Bezirk oder die Gemeinde (§ 6 Abs. 2 StraG), Träger von Nebenstrassen in der Regel Gemeinden, Genossenschaften des öffentlichen Rechts und Private (§ 7 Abs. 2 StraG).
Umzüge, Veranstaltungen und dergleichen, die Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsumleitungen erfordern, bedürfen der Bewilligung der Kantonspolizei. Vorbehalten bleiben Anordnungen nach Art. 3 Abs. 6 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) vom 19. Dezember 1958 (§ 19 Abs. 2 StraV). Art. 3 Abs. 6 SVG betrifft "besondere Fälle", worunter vorliegend nicht interessierende unvorhergesehene Ereignisse (wie Katastrophen, Unfälle etc.) zu verstehen sind (vgl. Hans Giger, Kommentar SVG, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 3 SVG N 17).
2.3.2
Auf Anhieb ist das Verhältnis von § 29 Abs. 3 StraG (Übermittlung von Gesuchen für Veranstaltungen, die eine vorübergehende Verkehrsbeschränkung oder -umleitung erfordern, ans zuständiges Departement) und § 19 Abs. 2 StraV, nicht klar. Indessen hat der mit dem Vollzug des StraG betraute Regierungsrat die Kantonspolizei als zuständige Bewilligungsinstanz für Veranstaltungen, welche Verkehrsbeschränkungen oder -umleitungen gemäss § 29 Abs. 3 StraG erfordern, bezeichnet, was zweifelsohne auch als sachgerecht erachtet werden kann. Zudem werden in Ziff. 1.2 der angefochtenen Verfügung "die Einwilligungen sowie Auflagen von der Gemeinde Schwyz, vom Bezirk Schwyz und allenfalls von privaten Grundeigentümern" als "Voraussetzung und integrierender Bestandteil dieser Bewilligung" bezeichnet. Diese Einwilligungen sowie Auflagen werden zwar weder näher konkretisiert noch liegen sie der Verfügung bei. Vernehmlassend weisen das Sicherheitsdepartement (S. 2) und die Kantonspolizei (S. 3) jedoch unter Bezugnahme auf § 1 f. des Polizeigesetzes (PolG; SRSZ 520.110) vom 22. März 2000 darauf hin, dass die Kantonspolizei jeweils eng mit Behörden und Verwaltungsstellen der Gemeinwesen zusammenarbeitet, mit denen sie im Rahmen einer Querschnittsaufgabe wie der Bewilligung einer Kundgebung denn auch die allfälligen Auflagen abstimmt (vgl. nachstehend Erw. 2.4).
2.3.3
Die Kantonspolizei hat in der angefochtenen Verfügung vorab auf die gesetzlichen Bewilligungszuständigkeiten im Rahmen des gesteigerten Gemeingebrauchs hingewiesen. Sie hat anschliessend ihre Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit namentlich im Sinne der Strassengesetzgebung unter besonderer Berücksichtigung der Verkehrssicherheit (Verhältnismässigkeit der Auswirkungen der Veranstaltung auf den Verkehr; nötige Sicherheitsmassnahmen; Gewährleistung der Verkehrssicherheit; Gewährleistung einer einwandfreien Durchführung der Veranstaltung seitens des Veranstalters) und allfälliger entgegenstehender öffentlicher oder privater Interessen vorgenommen (vgl. angefochtene Verfügung S. 2). Überdies erfolgte die Bewilligungserteilung vorliegend unter Einbezug nicht nur des Veranstalters, sondern insbesondere auch des Bezirks und der Gemeinde als weitere betroffene Strassenträger. Mit der Verfügung wurden zudem weitere Behörden bedient, welche von der Demonstration in irgendeiner Weise betroffen werden. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Anzumerken ist, dass das StraG keine Koordinations- und/oder Konzentrationsnorm für Bewilligungserteilungen kennt, in welche verschiedene Strassenträger und Instanzen involviert sind.
2.4
Die Behörden sind verpflichtet, durch geeignete Massnahmen wie etwa durch Gewährung eines ausreichenden Polizeischutzes dafür zu sorgen, dass öffentliche Kundgebungen tatsächlich stattfinden können und nicht durch gegnerische Kreise gestört oder verhindert werden. Im Bewilligungsverfahren darf die Behörde die gegen eine Kundgebung sprechenden polizeilichen Gründe mitberücksichtigen. Zu den polizeilichen Gründen zählen solche des öffentlichen und privaten Verkehrs, aber auch solche der Vermeidung von übermässigen Immissionen und der Aufrechterhaltung der Sicherheit, wie auch der - als sogenanntes Polizeigut geltenden - öffentlichen Gesundheit und der Moral sowie des Schutzes der Rechte (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020 Rz. 2549 ff.; BGE 130 I 369 Erw. 7.2). Dabei gilt es den Grundsatz zu berücksichtigen, dass eine (geeignete und notwendige) Auflage als mildere Massnahme einem Verbot vorzuziehen ist.
Die Vorinstanz begründet ihre Zuständigkeit für die Anordnung der Maskentragpflicht für Redner denn auch mit Verweis auf § 1 Abs. 2 lit. e PolG (wonach die Polizei den Verwaltungs- und Justizstellen Amts- und Vollzugshilfe leistet, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist) i.V.m. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) vom 28. September 2012 und § 50 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (GesG; SRSZ 571.110) vom 16. Oktober 2002. Ob die Anordnung dieser Auflage (in einer Bewilligung nach StraG) unter die Amts- und Vollzugshilfe subsumiert werden kann und das Gesundheitsgesetz die richtige gesetzliche Grundlage darstellt (der Vollzug der Epidemiengesetzgebung ist in der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Epidemiengesetz und zum Tuberkulosegesetz vom 23.1.1984 [VVzEpTG; SRSZ 571.211] geregelt), erscheint als zweifelhaft, kann letztlich aber offenbleiben. Art. 30 EpG verlangt ausdrücklich, dass Massnahmen verhältnismässig, erforderlich und zumutbar sein müssen, was - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - vorliegend nicht erfüllt ist. Es sei hier aber immerhin ergänzt, dass (prima vista) weder das GesG noch die VVzEpTG an das aktuelle Epidemiengesetz des Bundes angepasst sind und dadurch die kantonalen Zuständigkeiten namentlich für Massnahmen gegenüber einzelnen Personen (Art. 30 ff. EpG) als auch für Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (Art. 40 EpG; vgl. etwa Veranstaltungsverbot und -einschränkung Art. 40 Abs. 2 lit. a EpG) unklar bleiben. Nachdem angenommen werden muss, dass die Covid-19-Pandemie noch einige Zeit anhalten dürfte, erscheint es angezeigt, die Zuständigkeiten, namentlich auch für den Erlass von Anordnungen wie die vorliegende, eindeutig zu regeln.
3.1
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung berührt ein Gesichtsverhüllungsverbot bei Kundgebungen und Demonstrationen den Schutzbereich der Meinungs- wie der Versammlungsfreiheit, da es die Teilnehmer daran hindern kann, ihre Meinung zu einem bestimmten Thema unter Verwendung einer Maske zu äussern, beispielsweise indem sie bei einer Kundgebung Gasmasken anziehen, um die Bevölkerung für das Problem der Luftverschmutzung oder die mit dem Betrieb eines Kernkraftwerks verbundenen Gefahren zu sensibilisieren (BGE 144 I 281 = Die Praxis 2019 Nr. 85 [betr. Tessiner Gesetz über die Gesichtsverhüllung im öffentlichen Raum] Erw. 5.3.1 mit Hinweis auf BGE 117 Ia 472 Erw. 3.c; vgl. Botschaft des Bundesrates vom 15.3.2019 zur Volksinitiative "Ja zum Verhüllungsverbot" und zum indirekten Gegenvorschlag [Bundesgesetz über die Gesichtsverhüllung] Bundesblatt 2019, S. 2921 f.).
Entsprechend wird umgekehrt auch durch eine Vorschrift, an einer Kundgebung eine Maske zu tragen, bzw. sich ganz oder teilweise vermummen zu müssen, die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit tangiert. Im Lichte der Meinungsäusserungsfreit gilt dies erst recht für die Verpflichtung von Rednern, eine Maske zu tragen. Der nonverbale Ausdruck eines Redners kann den Gehalt seiner Rede bedeutend beeinflussen, im positiven wie negativen Sinn. Ein Redner hat so einen verfassungsmässigen Anspruch darauf, seine gesamte Persönlichkeit nach seiner Wahl der Mittel (vgl. vorstehend Erw. 2.1.2) in eine Rede einzubringen. Dem steht eine (partielle) Maskentragpflicht im Grundsatz entgegen. Der Wert einer politischen Rede, die ohne Maske vorgetragen wird, was gleichsam für die Authentizität einer Rede steht, ist denn in einer demokratischen, offenen und toleranten Gesellschaft im Allgemeinen auch höher zu veranschlagen als eine maskiert vorgetragene Rede.
3.2.1
Art. 36 Abs. 1 BV lässt Einschränkungen in den Grundrechten zu. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BV), durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Art. 36 Abs. 2 BV) und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV).
3.2.2
Im Lichte des öffentlichen Interesses steht in Bezug auf die polizeilichen Interessen namentlich der Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Daneben lassen sich Grundrechtseingriffe durch den Schutz von Grundrechten Dritter rechtfertigen (Errass, St. Galler Kommentar zu Art. 22 BV Rz. 60; BGE 128 I 327 Erw. 4.3.2).
3.2.3
Verhältnismässig ist eine Massnahme, wenn sie - kumulativ - geeignet und erforderlich ist und die Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung gewahrt bleibt. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Beziehung nicht über das hinausgehen, was unerlässlich ist (Schweizer, St. Galler Kommentar zu Art. 36 BV Rz. 37 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
3.3.1
Die Vorinstanz hat ihre Anordnung, dass die Redner eine Maske tragen müssen, auf Art. 6c Abs. 2 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-VO besondere Lage [nachstehend Covid-19-VO bL]; SR 818.101.26) vom 19. Juni 2020 (Stand 12.12.2020; aktueller Stand 22.12.2020) abgestützt.
3.3.2
Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten (Art. 3c Abs. 1 Covid-19-VO bL). Art. 6c Covid-19-VO bL enthält besondere Bestimmungen für Versammlungen politischer Körperschaften, politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen sowie Unterschriftensammlungen. Zum einen gelten für sie keine Beschränkungen der Personenzahl. Für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen und für Unterschriftensammlungen sind zudem die Artikel 4–6 Covid-19-VO bL nicht anwendbar. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen eine Gesichtsmaske tragen; es gelten jedoch die Ausnahmen nach Artikel 3b Absatz 2 Buchstaben a und b Covid-19-VO bL (Art. 6c Abs. 2 Covid-19-VO bL).
Die Art. 4 bis 6 Covid-19-VO bL enthalten Bestimmungen zu den für die vorliegende Beurteilung nicht relevanten Themen wie Schutzkonzept (Art. 4), Erhebung von Kontaktdaten (Art. 5), bestimmte Räumlichkeiten, Lokale sowie Betriebe (Art. 5a bis Art. 5d Covid-19-VO bL) und Veranstaltungen sowie Messen und Märkte (Art. 6 Covid-19-VO bL).
Die Ausnahmen von der Maskentragpflicht gemäss Art. 3b Abs. 2 lit. a und b Covid-19-VO bL betreffen Kinder vor ihrem 12. Geburtstag sowie Personen, die aus besonderen Gründen (namentlich medizinisch indiziert) von der Maskentragpflicht befreit sind.
Von der Maskentragpflicht ausgenommen sind gemäss Art. 3b Abs. 2 lit. f Covid-19-VO bL überdies "auftretende Personen, namentlich Rednerinnen und Redner, sowie Sportlerinnen und Sportler und Künstlerinnen und Künstler nach den Art. 6e ("Besondere Bestimmungen für den Sportbereich) und 6f ("Besondere Bestimmungen für den Kulturbereich") Covid-19-VO bL.
3.3.3
Art. 6c Covid-19-VO bL ordnet im Grundsatz also für alle "Teilnehmerinnen und Teilnehmer" einer Kundgebung eine Maskentragpflicht an. Damit dürften allfällige Redner mitgemeint sein. Die gewählte Terminologie lässt indes nicht mit hinreichender bzw. gewünschter Deutlichkeit erkennen, ob die Maskentragpflicht auch für die Dauer einer allfälligen Ansprache gilt.
3.3.4
Art. 3b Abs. 2 lit. f Covid-19-VO bL sieht eine Ausnahme von der Maskentragpflicht unter anderem auch für Rednerinnen und Redner vor. Diese Ausnahme wird jedoch in Art. 6c Covid-19-VO bL neben Art. 3b Abs. 2 lit. a und b Covid-19-VO bL nicht erwähnt. Hieraus könnte geschlossen werden, dass auch Rednerinnen und Redner bei Kundgebungen während ihrer Ansprache nicht von der Maskentragpflicht entbunden sind.
Indessen führen die Erläuterungen (Version vom 9.12.2020) zu den Ausnahmen gemäss Art. 3b Abs. 2 Covid-19-VO bL unter anderem Folgendes aus:
Auftretende Personen, namentlich Rednerinnen und Redner, beispielsweise an Gemeindeversammlungen oder Tagungen.
Bei dieser Erläuterung ist mit zu berücksichtigen und fällt zum einen ins Gewicht, dass Art. 6c Abs. 1 Covid-19-VO bL Versammlungen politischer Körperschaften (anders als zivilgesellschaftliche Kundgebungen) nur von der Beschränkung der Personenzahl ausnimmt, ansonsten aber konkret direkt wie indirekt durch Verweis auf andere Bestimmungen keine anderweitigen Ausnahmen vorsieht (insbesondere gilt die generelle Maskentragpflicht und muss ein Schutzkonzept vorliegen). Dennoch kann kaum bezweifelt werden, dass Art. 3b Abs. 2 lit. f Covid-19-VO bL bei Versammlungen politischer Körperschaften Beachtung zu finden hat und in der Praxis auch beachtet wurde und wird. Ebensowenig kann bezweifelt werden, dass die medizinisch-indizierte Befreiung von der Maskentragpflicht auch anlässlich Versammlungen politischer Körperschaften gilt, obwohl dies in Art. 6c Abs. 1 Covid-19-VO bL ebenfalls nicht explizit vorgesehen ist.
Zum andern nennen die zitierten Erläuterungen zu Art. 3b Abs. 2 lit. f Covid-19-VO bL Gemeindeversammlungen oder Tagungen nur exemplarisch und nicht abschliessend. Es ist daher nicht ersichtlich, dass bzw. weshalb von der Maskentragpflicht nicht auch Redner und Rednerinnen während ihres Vortrags an Kundgebungen befreit sein sollten, zumal gemäss den Erläuterungen selbst Redner bei Tagungen von der Maskentragpflicht befreit sind. Die Vergleichbarkeit mündlicher Stellungnahmen an Kundgebungen mit denjenigen an Gemeindeversammlungen liegt auf der Hand, wobei der Vorteil bei Kundgebungen liegt, sofern diese im Freien stattfinden. Allein die Tatsache, dass Art. 6c Abs. 2 Covid-19-VO bL einzig lit. a und b von Art. 3b Abs. 2 Covid-19-VO bL erwähnt, nicht jedoch lit. f, kann nicht bedeuten, dass nicht auch Redner einer zivilgesellschaftlichen Kundgebung von der Maskentragpflicht entbunden sind. Vielmehr dürfte diese Auslassung auf ein redaktionelles Versehen (im Rahmen der Notrechtsgesetzgebung) zurückzuführen sein. Aber selbst wenn es der Absicht des Gesetzgebers entsprechen würde, auch Redner einer Kundgebung der Maskentragpflicht zu unterwerfen, wie es der dezidierten Auffassung der Kantonspolizei entspricht (vgl. Vernehmlassung der Kantonspolizei S. 4 ff. Ziff. 2.4 f.), so erwiese sich diese Massnahme im vorliegenden konkreten Fall als unverhältnismässig (nachstehend Erw. 3.6.1 ff.).
3.3.5
Es erweist sich somit, dass in der Covid-19-VO bL keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine Maskentragpflicht von Teilnehmern einer Kundgebung für die Dauer einer allfälligen Ansprache erkannt werden kann. Die gewichtigeren Anhaltspunkte der Auslegung (Materialien [Erläuterungen]; Systematik; Grundsatz der gleichen Regelung gleicher oder vergleichbarer Sachverhalte) sprechen dafür, dass Redner auch an zivilgesellschaftlichen Kundgebungen während ihrer Ansprache von der Maskentragpflicht entbunden sind.
3.3.6
Das kantonale Recht sieht keine weitergehende Regelung vor. Mit RRB Nr. 934/2020 vom 15. Dezember 2020 hat der Regierungsrat für den Bereich der Veranstaltungen neu nur noch die Bestimmungen des Bundes für massgebend erklärt (S. 3 Ziff. 3 sowie S. 4 f. zum aufgehobenen § 5 der kantonalen Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [SRSZ 571.212] vom 14.10.2020).
3.3.7
Letztlich ist die Frage einer gesetzlichen Grundlage von nachrangiger Bedeutung, weil es im konkreten Fall so oder anders an der Verhältnismässigkeit der strittigen Auflage mangelt (nachstehend Erw. 3.6.1 ff.).
3.4
Das öffentliche Interesse an einer Maskentragpflicht für alle Teilnehmer unter Einschluss der Redner an einer Kundgebung kann an und für sich nicht negiert werden. Zwar kann gewöhnliches Sprechen nicht ohne weiteres mit Singen verglichen werden. Indes erfolgt in beiden Fällen, wenn auch in unterschiedlicher Intensität, eine Aerosolbildung und werden Tröpfchen ausgestossen, womit ein erhöhtes Risiko einer Übertragung von Covid-19 einhergeht (vgl. Erläuterungen S. 23 zum Singen). Dieses Risiko dürfte sich bei regelmässig mit Verve und verstärkter Tonlage vorgetragenen Reden und Ansprachen zwischen gewöhnlichem Sprechen und Singen bewegen. Die Gesundheit wird im Übrigen auch in der Initiative "Ja zum Verhüllungsverbot" (Art. 10 Abs. 3 BV-Initiativtext; vgl. Botschaft S. 2933 f. Ziff. 3.2 und Ziff. 3.3.3) als Ausnahmegrund vorgesehen.
3.5
Die angefochtene Verfügung enthält am Ende der Erwägungen fest, "die Verhältnismässigkeit erscheint gewährleistet, sofern gewisse Auflagen, welche nachfolgend unter Ziff. 1 aufgeführt sind, eingehalten werden". Mithin hat die Vorinstanz gewissermassen eine pauschale Verhältnismässigkeitsprüfung der Bewilligungserteilung vorgenommen. Ob eine detaillierte Prüfung der Verhältnismässigkeit der einzelnen Auflagen, insbesondere der vorliegend strittigen, vorgenommen wurde, ist indessen nicht ersichtlich.
3.6.1
Die strittige Auflage ist zweifelsohne geeignet, das Infektionsrisiko zu minimieren und dem Schutzzweck der Covid-19-VO bL gerecht zu werden. Fraglich ist hingegen die Erforderlichkeit.
3.6.2
Der Anhang der Covid-19-Vo bL konkretisiert Vorgaben für Schutzkonzepte. Ausgangspunkt ist der Grundsatz, dass ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht, wenn die Distanz von 1.5 m während mehr als 15 Minuten nicht eingehalten werden kann (Ziff. 1.1). Dieser Grundsatz gilt gemäss den Erläuterungen nur in Situationen, in denen keine anderen Schutzmassnahmen wie insbesondere Schutzmasken oder Abschrankungen bestehen. Auch ist das Ansteckungsrisiko nicht überall gleich gross, beispielsweise ist es bei gleicher Distanz und gleicher Dauer in einem geschlossenen Raum grösser als unter freiem Himmel und in schlecht belüfteten Räumen grösser als in gut durchlüfteten Räumen. Gleichwohl soll dieser Grundsatz im Sinne eines Ausgangspunkts für die Vorgaben für Schutzkonzepte gelten (Erläuterungen S. 29 zu Ziff. 1.1). Zu Kundgebungen macht der Anhang ansonsten keine spezifischen Vorgaben (dies nicht zuletzt, weil sie von der Pflicht, ein Schutzkonzept zu haben, entbunden sind). Die genannten Parameter der Distanz und der Dauer der Distanzwahrung bilden vorliegend gewissermassen die Richtschnur der Verhältnismässigkeitsprüfung.
3.6.3
Die Kundgebung erfolgt ausschliesslich im Freien. In räumlicher Hinsicht ist der Hauptplatz von Schwyz zwar von mehr oder weniger hohen Häusern umgeben. Die verschiedenen Zufahrtsstrassen aus verschiedenen Himmelsrichtungen haben dennoch zur Folge, dass die Teilnehmer während ihrer Kundgebung abhängig von der meteorologischen Situation einem mehr oder weniger starken Luftzug ausgesetzt sein werden, was sich risikomindernd auswirken dürfte. Damit kann auf die Erkenntnis abgestellt werden, dass bei Wahrung des Mindestabstandes die Übertragungswahrscheinlichkeit im Aussenbereich aufgrund der Luftbewegung sehr gering ist (vgl. Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Robert Koch Institut, Stand 11.12.2020, Ziff. 2 unter Verweis auf Leclerc QJ, Fuller NM, Knight LE et al. What settings have been linked to SARS-CoV-2 transmission clusters? [version 2; peer review: 2 approved]. Wellcome Open Res 2020, 5:83; vgl. auch The role of Aerosols in SARS-CoV-2 Transmission; Policy Brief vom 29.10.2020 der National COVID-19 Science Task Force).
An der von rund 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr terminierten Kundgebung auf dem Hauptplatz im Anschluss an den Sternmarsch sind sieben Redner und drei Rednerinnen vorgesehen (vgl. https://www.ur-kantone.ch/post/kundgebung-am-samstag-9-januar-2021-in-schwyz-altdorf-ur-stans-nw-und-sarnen-ow). Dies bedeutet, dass jedem Redner durchschnittlich zwölf Minuten zur Verfügung stehen. Auch wenn der eine oder andere Redner zu Lasten der anderen Redner etwas mehr Redezeit beanspruchen wird, dürfte die 15-minütige Regeldauer, welche gegen ein Infektionsrisiko spricht, grossmehrheitlich gewahrt werden, wobei zu betonen ist, dass diese Regeldauer auch für geschlossene und schlecht gelüftete Räume gilt, während die konkrete Kundgebung im Freien stattfindet.
Anders als beim 1.5 m/15 min-Grundsatz fällt vorliegend hingegen ins Gewicht, dass sich die Redner während der Dauer ihrer Ansprache nicht nur neben/bei den übrigen Teilnehmern aufhalten, sondern diese (zumindest jene um das Rednerpult) direkt ansprechen, was wiederum tendenziell für ein (leicht) erhöhtes Ansteckungsrisiko sprechen kann. Dieser Umstand kann indessen die Anordnung einer Maskentragpflicht auch für die Dauer der Ansprachen der Redner nicht rechtfertigen. Namentlich ist auch nicht ersichtlich, weshalb ein Redner an einer erlaubten Veranstaltung im Freien anders (und strenger) behandelt werden soll als Redner an Gemeinde- und Bezirksversammlungen (vgl. z.B. Covid-19-Schutzkonzept für die Bezirksversammlung Höfe vom 25.11.2020 Ziff. 4.4). Es rechtfertigt sich allerdings, während der Ansprache einen grösseren Abstand als 1.5 m zwischen Rednerpult bzw. Redner und den Teilnehmern zu verlangen. Dieser Abstand wird vom Gericht - angesichts der zeitlichen Dringlichkeit - selber ermessensweise auf einen Radius von (mindestens) 3 m festgelegt. Damit kann nach aktuellem Kenntnisstand hinreichend sichergestellt werden, dass eine allfällige Ansteckung von Teilnehmern durch einen allenfalls infizierten Redner verhindert werden kann, womit auch die Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung gewahrt wird. Auf die Beurteilung der (Un-)Verhältnismässigkeit der strittigen Auflage hat vorliegend im Übrigen auch der Umstand keinen entscheidenden Einfluss, dass die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske als leichter Eingriff in die Grundrechte zu qualifizieren ist (vgl. Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements S. 3). Der Hinweis auf Urteil BGer 2C_686/2020 vom 3. September 2020 ist nicht einschlägig; in jenem Fall betroffen war die Maskentragpflicht in Innenräumen von Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten (Erw. 1.2).
In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen.
3.6.4
Der Klarheit halber ist Folgendes festzuhalten. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung von Ziff. 1.14 insoweit, "als die Maskentragpflicht für Redner zwingend vorgeschrieben wird". In der Begründung (S. 3 Ziff. 3) wird die Kritik an der Maskentragpflicht jedoch auf den Auftritt der Redner auf dem Podium beschränkt. Die Befreiung der Redner von der Maskentragpflicht kann sich denn auch für die Redner nur auf die Dauer ihres Vortrags beschränken. Dabei versteht sich, dass die Schutzmaske auf dem Weg ans Rednerpult und vom Rednerpult weg zu tragen ist. Auch gilt als Redner nur, wer gemäss Programm der Kundgebung offiziell eine Rede hält (sowie gegebenenfalls ein Moderator), nicht jedoch, wer etwa während des Sternmarsches als Wortführer auftritt oder sich sonst in der Menge oder aus der Menge äussert und Parolen spricht. Die vorliegende Beurteilung trifft sich somit grundsätzlich mit dem vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Direktorin des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) eingeholten Stellungnahme vom 27. November 2020 (Bf-act. 13). In dieser Stellungnahme wird unter anderem darauf hingewiesen, dass sich eine differenzierte Betrachtungsweise aufdrängt, ob Reden direkt aus dem Kreis der Teilnehmer (u.U. während eines Umzugs) oder von einem Podium (o.ä.) gehalten werden. Reden aus dem Kreis der Teilnehmer stehen vorliegend nicht zur Diskussion.
3.6.5
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist also Auflage Ziff. 1.14 insoweit zu ändern, als Satz 3 "Der Redner muss, anders als an politischen Versammlungen, eine Maske tragen (Art. 6c Abs. 2 der Covid-Verordnung besondere Lage)." zu streichen ist. Konsequenterweise ist auch Auflage Ziff. 1.15 trotz fehlendem entsprechenden Antrag wie folgt zu ergänzen: "Ihre jeweiligen Reden können die Rednerinnen und Redner am dafür vorgesehenen Standort ohne Schutzmaske vortragen. Es ist ein Abstand des Redners zu den Teilnehmern und Teilnehmerinnen während der Rede von allseitig mindestens 3 m zu wahren".
4.1
Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 800.-- werden dem Verfahrensausgang entsprechend der Vorinstanz bzw. dem Kanton Schwyz auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP).
4.2
Der beanwaltete Beschwerdeführer hat ebenfalls dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entsprechend Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Kantons Schwyz. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt.
4.3
Der vorliegende Verfahrensausgang hat keine Konsequenzen auf die für die angefochtene Verfügung erhobenen Gebühren.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Kantonspolizei, Abteilung Spezialdienste, vom 18. Dezember 2020 im Sinne der Erwägungen wie folgt geändert:
- Auflage Ziff. 1.14: Satz 3 "Der Redner muss, anders als an politischen Versammlungen, eine Maske tragen (Art. 6c Abs. 2 der Covid-Verord-nung besondere Lage)." wird gestrichen.
- Auflage Ziff. 1.15 wird wie folgt ergänzt: "Ihre jeweiligen Reden können die Rednerinnen und Redner am dafür vorgesehenen Standort ohne Schutzmaske vortragen. Es ist ein Abstand des Redners zu den Teilnehmern und Teilnehmerinnen während der Rede von allseitig mindestens 3 m zu wahren".
2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 800.-- werden der Vor-instanz bzw. dem Kanton Schwyz auferlegt. Auf das Inkasso wird verzichtet.
Der Beschwerdeführer hat am 30. Dezember 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- bezahlt, der ihm aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist.
3. Die Vorinstanz bzw. der Kanton Schwyz hat dem beanwalteten Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R; vorab per E-Mail; unter Beilage der Vernehmlassungen der Vorinstanz sowie des Sicherheitsdepartements, je vom 5.1.2021)
- den Regierungsrat des Kantons Schwyz (2/EB)
- Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz (EB; vorab per E-Mail; unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 29.12.2020 sowie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 5.1.2021)
- die C.________, Abteilung Spezialdienste (EB; vorab per E-Mail; unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 29.12.2020 sowie der Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements vom 5.1.2021)
- und den Bezirksrat Schwyz (R; vorab per E-Mail).
Schwyz,
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
7. Januar 2021 (per E-Mail) / 8. Januar 2021 (postalisch)
1
§ 19 StraV
§ 52 VRP
Art. 6c COVID-19art. 6c COVID-19art. 6c COVID-19
Art. 3b Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 3b Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 3b Ordinanza COVID-19 situazione particolare
Art. 22 BVart. 22 Cst.art. 22 Cost.
Art. 35 BVart. 35 Cst.art. 35 Cost.
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
Art. 16 BVart. 16 Cst.art. 16 Cost.
Art. 16 BVart. 16 Cst.art. 16 Cost.
Art. 22 BVart. 22 Cst.art. 22 Cost.
Art. 16 BVart. 16 Cst.art. 16 Cost.
Art. 16n mit Anhangart. 16n avec annexeart. 16n 1
Art. 16n mit Briefwechselart. 16n avec échange de lettresart. 16n 1
Art. 16 BVart. 16 Cst.art. 16 Cost.
BGE 127 I 164ATF 127 I 164DTF 127 I 164
Art. 11 BVart. 11 Cst.art. 11 Cost.
BGE 127 I 164ATF 127 I 164DTF 127 I 164
BGE 124 I 267ATF 124 I 267DTF 124 I 267
BGE 107 Ia 64ATF 107 Ia 64DTF 107 Ia 64
BGE 127 I 164ATF 127 I 164DTF 127 I 164
BGE 124 I 267ATF 124 I 267DTF 124 I 267
BGE 107 Ia 226ATF 107 Ia 226DTF 107 Ia 226
BGE 140 II 233ATF 140 II 233DTF 140 II 233
BGE 138 V 310ATF 138 V 310DTF 138 V 310
§ 27 StraG
§ 28 StraG
§ 30 StraG
§ 3 StraG
§ 28 StraG
§ 29 StraG
§ 29 StraG
§ 30 StraG
§ 5 StraG
§ 6 StraG
§ 7 StraG
Art. 3 SVGart. 3 LCRart. 3 LCStr
§ 19 StraV
Art. 3 SVGart. 3 LCRart. 3 LCStr
Art. 3 SVGart. 3 LCRart. 3 LCStr
§ 29 StraG
§ 19 StraV
§ 29 StraG
BGE 130 I 369ATF 130 I 369DTF 130 I 369
§ 1 PolG
Art. 31 EpGart. 31 LEpart. 31 LEp
Art. 30 EpGart. 30 LEpart. 30 LEp
Art. 30 EpGart. 30 LEpart. 30 LEp
Art. 40 EpGart. 40 LEpart. 40 LEp
Art. 40 EpGart. 40 LEpart. 40 LEp
BGE 144 I 281ATF 144 I 281DTF 144 I 281
BGE 117 Ia 472ATF 117 Ia 472DTF 117 Ia 472
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
Art. 22 BVart. 22 Cst.art. 22 Cost.
BGE 128 I 327ATF 128 I 327DTF 128 I 327
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
Art. 6c Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 6c Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 6c Ordinanza COVID-19 situazione particolare
§ 5 Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
2C_686/2020
§ 72 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF