III 2021 11
Kammergericht
5. März 2021Deutsch19 min
A. A.________ (geb. _____) ist ledig und in der Gemeinde C.________ wohnhaft. Sie wird seit Jahren von der Fürsorgebehörde C.________ mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Ursprünglich betreute sie im gleichen Haushalt ihre Grosseltern. Mit Beschluss vom 17. September 2009 hatte die B..________ von ihr u.a. monatlich 12 Arbeitsbemühungen gefordert (Dispositiv-Ziffer 5) und von ihr verlangt, dass sie jede zumutbare Arbeitsstelle anzutreten habe (Dispositiv-Ziffer 7). Nach einer erfolglosen Beschwerde an den Regierungsrat gelangte A.________ ans Verwaltungsgericht Schwyz. Mit Entscheid III 2010 60 vom 18. August 2010 hat das Gericht die Beschwerde insoweit teilweise gutgeheissen, als die erwähnten Dispositiv-Ziffern 5 und 7 ersatzlos aufgehoben wurden. Zudem wurde in den Erwägungen u.a. sinngemäss ausgeführt, solange die Beschwerdeführerin mit der Vollzeitpflege ihrer kranken Grosseltern beschäftigt sei, könne von ihr nicht verlangt werden, dass sie eine Arbeitsstelle antrete und dass sie regelmässig entsprechende Arbeitsbemühungen vorzunehmen habe (vgl. Archiv-Nr. 322/10).
Source sz.ch
III 2021 11
Entscheid vom 5. März 2021
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Irene Thalmann, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Fürsorgebehörde B.________,
Vorinstanz I,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanz II,
Gegenstand
Sozialhilfe (befristete Kürzung der Unterstützungsleistungen)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (geb. _____) ist ledig und in der Gemeinde C.________ wohnhaft. Sie wird seit Jahren von der Fürsorgebehörde C.________ mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Ursprünglich betreute sie im gleichen Haushalt ihre Grosseltern. Mit Beschluss vom 17. September 2009 hatte die B..________ von ihr u.a. monatlich 12 Arbeitsbemühungen gefordert (Dispositiv-Ziffer 5) und von ihr verlangt, dass sie jede zumutbare Arbeitsstelle anzutreten habe (Dispositiv-Ziffer 7). Nach einer erfolglosen Beschwerde an den Regierungsrat gelangte A.________ ans Verwaltungsgericht Schwyz. Mit Entscheid III 2010 60 vom 18. August 2010 hat das Gericht die Beschwerde insoweit teilweise gutgeheissen, als die erwähnten Dispositiv-Ziffern 5 und 7 ersatzlos aufgehoben wurden. Zudem wurde in den Erwägungen u.a. sinngemäss ausgeführt, solange die Beschwerdeführerin mit der Vollzeitpflege ihrer kranken Grosseltern beschäftigt sei, könne von ihr nicht verlangt werden, dass sie eine Arbeitsstelle antrete und dass sie regelmässig entsprechende Arbeitsbemühungen vorzunehmen habe (vgl. Archiv-Nr. 322/10).
B. Nach dem Tode des Grossvaters (am _____) betreute A.________
weiterhin ganztags ihre pflegebedürftige Grossmutter (ohne ausserhäusliche Erwerbsarbeit). Am 8. Mai 2013 ersuchte sie erneut um wirtschaftliche Sozialhilfe. Nach einer mündlichen Anhörung (15.3.2013) verlangte die Fürsorgebehörde C.________ mit Beschluss vom 4. Juli 2013 von A.________ unter anderem, dass sie (nebst der Betreuung der Grossmutter) mindestens ein 50%-Arbeitspensum aufzunehmen und ab September 2013 monatlich 5 Arbeitsbemühungen zu belegen habe. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsrat am 14. Januar 2014 abgewiesen. Dagegen beschwerte sie sich beim Verwaltungsgericht. Mit Entscheid III 2014 26 vom 27. März 2014 hat das Gericht die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben und die Sache an die B..________ zur ergänzenden Abklärung zurückgewiesen. Für diese Rückweisung waren sinngemäss u.a. folgende Aspekte von Bedeutung (Archiv-Nr. 106/14):
- dass es nach der Aktenlage nicht in Frage kam, die pflegebedürftige Grossmutter regelmässig während eines Halbtages alleine zu lassen;
- dass eine allfällige andere Betreuung der kranken Grossmutter (inkl. Kosten/
Spitex etc.) nicht substantiiert abgeklärt worden war;
- dass auch an die Zukunft der (damals 40-jährigen Beschwerdeführerin) zu denken war mit dem Hinweis, wonach je länger sie dem Arbeitsmarkt fernbleibe, desto schwieriger es (künftig) werde, dass sie eine bezahlte Stelle finden könne;
- dass unklar war, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin eine Ausbildung als Pflegehelferin absolviert habe;
Erwägungen
- und dass die Beschwerdeführerin damals einen angeschlagenen (eigenen) Gesundheitszustand geltend machte, weshalb eine aktuelle Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die behandelnden Ärzte geboten erschien.
C. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 hat die Fürsorgebehörde C.________ gegenüber A.________ im Dispositiv was folgt festgehalten (Vi-act. 7):
Die nichtgemeldeten Lohneinnahmen von Fr. 1'139.05 müssen in monatlichen Raten von 15% des Grundbedarfes verrechnet werden.
Die B..________ ermahnt A.________, sämtliche Einnahmen zu melden. Ansonsten droht ihr eine Sanktion und eine Strafanzeige.
Sämtliche Veränderungen der persönlichen Situation von A.________ sind der Fürsorgebehörde C.________ unverzüglich zu melden.
Dieser Beschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
D. Nachdem A.________ am 15. September 2017 bei der IV-Stelle Schwyz ein Leistungsbegehren eingereicht hatte und entsprechende Abklärungen vorgenommen worden waren, verfügte die IV-Stelle am 22. Mai 2019, dass auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. In der Begründung dieser unangefochten gebliebenen Verfügung wurde unter anderem ausgeführt, dass A.________ drei verschiedene Termine beim Gutachter Dr.med. D.________ (Psychiater) versäumt habe (vgl. Vi-act. 6).
E. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2019 kürzte die Fürsorgebehörde C.________ gegenüber A.________ im Unterstützungsbudget den Grundbedarf (Fr. 986.--) für die Dauer von 2 Monaten (ab 1.12.2019) um 15% bzw. um Fr. 147.90. Zudem wurde der Anspruch auf Integrationszulagen verneint. Diese Kürzung wurde mit der Verletzung von Mitwirkungspflichten bzw. damit begründet, dass A.________ "nicht am Beschäftigungsprogramm der Halle 44" teilgenommen habe (zwischenzeitlich waren die Pflegedienste für die Grossmutter entfallen, vgl. die Beschwerde vom 13.10.2020 an den Regierungsrat, S. 3). In Dispositiv-Ziffer 2 wurde A.________ verpflichtet, umgehend an einem Praktikum oder einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, andernfalls eine weitere Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe drohe. Zudem wurde sie ermahnt, ihre Mitwirkungspflichten und die Auflagen der B..________ zu erfüllen (vgl. Vi-act. 10).
F. Mit Beschluss vom 23. Januar 2020 kürzte die Fürsorgebehörde C.________ den (geringfügig höheren) Grundbedarf von Fr. 997.-- für die Dauer von 6 Monaten um 15% bzw. um jeweils Fr. 149.55; es wurde festgehalten, dass kein Anspruch auf Integrationszulagen und allfällige Einkommensfreibeträge bestehe. Diese Massnahmen wurden mit der fehlenden Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder an einem Praktikum sowie damit begründet, dass A.________ ungeachtet ihrer Ankündigung keine Arbeitsstelle belegen konnte (Vi-act. 11).
G. Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 forderte die Fürsorgebehörde C.________ A.________ auf, am 20. Februar 2020 einen Termin bei der kommunalen Sozialberatung zu wahren (Vi-act. 2). Analoge Aufforderungen folgten am 5. März 2020 für einen Termin am 12. März 2020 (Vi-act. 3) und am 26. Juni 2020 für einen Termin am 7. Juli 2020 (Vi-act. 4). In allen Aufforderungen wurde bei Missachtung der Gesprächstermine eine weitere Kürzung des Grundbedarfs um 15% für 6 Monate angedroht. Den Termin vom 7. Juli 2020 sagte A.________ mit E-Mail vom 7. Juli 2020 ab mit der Begründung, dass sie eine Arbeitsstelle als Putzhilfe anschauen werde (Vi-act. 5). Am 11. August 2020 führte der Sekretär der B..________ zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ein Gespräch mit A.________ durch (Vi-act. 5).
Dispositiv
Mit Beschluss Nr. 165 vom 24. September 2020 hat die B..________ gegenüber A.________ im Dispositiv was folgt verfügt (vgl. Vi-act. 1):
Die Unterstützung für A.________ wird nach den SKOS-Richtlinien ab
1. Oktober 2020 gekürzt. Die Kürzung ist in ihren Positionen kumulativ:
- 15% vom Grundbedarf (Fr. 997.00) für die Dauer von 3 Unterstützungsmonaten im Betrag von monatlich Fr. 149.55
- Verlust des Anspruchs auf Integrationszulagen und allfällige Einkommens-freibeträge
Falls A.________ keine Arbeitsstelle vorweisen kann, so hat sie umgehend in einem Praktikum oder einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen. Ansonsten wird eine weitere Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe in Aussicht gestellt. Bei einer Teilanstellung ist das Arbeitsintegrationsprogramm je nach Arbeitspensum anzupassen.
Die B..________ ermahnt A.________, ihrer Mitwirkungspflicht nachzu-kommen und die Auflagen der B..________ zu erfüllen.
A.________ ist verpflichtet, Termine bei der Sozialberatung E.________ und dem Job Coach der Gemeinde C.________ wahrzunehmen und die Weisungen zu befolgen. Sollte ein Termin aus medizinischen Gründen nicht möglich sein, so ist ein entsprechendes Arztzeugnis einzureichen.
Die nichtgemeldeten Lohneinnahmen, müssen in monatlichen Raten von 15% des Grundbedarfes verrechnet werden.
H. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 947/2020 vom 15. Dezember 2020 abgewiesen, soweit er darauf eingetreten ist.
I. Mit einer Eingabe vom 13. Januar 2021 an den Regierungsrat beschwerte sich A.________ über die verfügten Kürzungen der wirtschaftlichen Hilfe. Sinngemäss beantragt sie eine Aufhebung dieser Kürzungen. Der Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter (Eingang am 15.1.2021).
Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2021 beantragte das (im Auftrag des Regierungsrates handelnde) Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Die B..________ liess sich nicht vernehmen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsmittels sowie die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (§ 27 Abs. 1 lit. a, e und f Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP; SRSZ 234.110 vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (vgl. § 27 Abs. 2 VRP). Nach § 38 Abs. 2 VRP muss eine Eingabe einen Antrag, eine Begründung, die Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters enthalten. Genügt eine Beschwerdeeingabe den Anforderungen des § 38 VRP nicht, und erweist sich das Rechtsmittel nicht als offensichtlich unzulässig, so wird der Partei eine Frist unter Androhung der Rechtsfolgen zur Verbesserung oder Ergänzung angesetzt (§ 39 Abs. 1 VRP).
1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2014 111 vom 28.1.2015 Erw. 2.1 mit Hinweisen; siehe auch Bertschi, in: Kommentar zum VRG-ZH, 3. A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49).
1.3 Für Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrates ist grundsätzlich nach § 51 lit. a VRP das Verwaltungsgericht zuständig. Darauf wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Regierungsratsbeschlusses (= RRB) vom 15. Dezember 2020 zutreffend hingewiesen. Von daher hat der Regierungsrat bzw. das für ihn handelnde Sicherheitsdepartement die (irrtümlich) beim Regierungsrat eingereichte Beschwerde zu Recht an das (zuständige) Verwaltungsgericht weitergeleitet (siehe dazu auch § 10 Abs. 3 VRP, wonach eine irrtümlich angegangene Behörde die Sache an die zuständige Instanz weiterleitet).
1.4 Der Versand des vorliegenden RRB vom 15. Dezember 2020 erfolgte am 22. Dezember 2020 und mithin während des im kantonalen Justizgesetz (JG, SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 in § 157 Abs. 1 lit. c JG festgelegten Fristenstillstandes (18. Dezember bis 7. Januar des Folgejahres), weshalb die Rechtsmittelfrist erst ab 8. Januar 2021 zu laufen begann. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde am 13. Januar 2021 und damit rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht.
1.5 In der Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements wird an sich zu Recht bemängelt, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde nicht begründet habe. Nachdem es hier um eine Laienbeschwerde im Sozialhilferecht handelt und aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin vor Regierungsrat grundsätzlich hinreichend zu entnehmen ist, weshalb die Beschwerdeführerin gegen die sie betreffenden Kürzungen der Unterstützungsleistungen opponiert, wurde im konkreten Fall darauf verzichtet, die Beschwerdeführerin zu einer Verbesserung der Beschwerde aufzufordern. Für dieses Ergebnis spricht, dass mit der Formulierung der Beschwerde "möchte nochmal Einspruch erheben" die Beschwerdeführerin offenkundig ihre vor Regierungsrat vorgebrachten Rügen nochmals beurteilt haben möchte. Im Übrigen ist im Rahmen einer antizipierten Würdigung möglicher Einwände nicht mit wesentlichen neuen Aspekten zu rechnen, welche die Beschwerdeführerin nicht bereits vor Regierungsrat thematisiert hat.
1.6 Soweit die Beschwerdeführerin sich über das Verhalten einer Mitarbeiterin des kommunalen Sozialamtes beklagt, ist der Regierungsrat darauf im angefochtenen Beschluss (RRB) in Erwägung 1.2 nicht eingetreten mit der Begründung, dass (sinngemäss) - gestützt auf § 8 lit. a des kantonalen Sozialhilfegesetzes (ShG, SRSZ 380.100) vom 18. Mai 1983 - primär die B..________ dafür zuständig sei (was zutrifft). Damit hat das von der Beschwerdeführerin beanstandete Verhalten dieser Mitarbeiterin nicht Gegenstand des angefochtenen RRB gebildet, weshalb es dem Gericht (nach Massgabe der in Erwägung 1.2 dargelegten Rechtsprechung) verwehrt ist, darauf in diesem gerichtlichen Beschwerde-verfahren einzutreten.
1.7 Zusammenfassend ist auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich insoweit einzutreten, als es um die von der Beschwerdeführerin (bereits vor Regierungsrat) bemängelten Kürzungen der Sozialhilfe geht.
2.1 Welche Bestimmungen und Regelungen für einen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz (ShG) von Bedeutung sind, wurde der Beschwerdeführerin einerseits bereits im früheren Entscheid (III 2010 60) sowie andererseits zutreffend im angefochtenen RRB Nr. 947/2020 (vom 15.12.2020) im Einzelnen dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden. Abgesehen davon ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe durch die Wohnsitzgemeinde hat.
Streitig und nachfolgend zu prüfen ist insbesondere, ob die von der B..________ am 24. September 2020 angeordneten Kürzungen (vgl. Ingress lit. G) zulässig sind, was der Regierungsrat im angefochtenen RRB bejaht hat. Dem-gegenüber erachtet die Beschwerdeführerin solche Kürzungen sinngemäss als unzulässig.
2.2 Verweigert die hilfesuchende Person trotz vorgängiger Mahnung die ihr zu-mutbare Mitwirkung, namentlich, wenn sie die Auskunftspflicht verletzt oder den verfügten Auflagen, Bedingungen oder Weisungen zuwiderhandelt, kann die B..________ die wirtschaftliche Hilfe kürzen oder einstellen (§ 26a ShG).
2.3.1 Die letzte Kürzung von Unterstützungsleistungen (vor dem Erlass des hier streitigen Kürzungsbeschlusses der B..________ vom 24.9.2020) erfolgte am 23. Januar 2020. In diesem damaligen Beschluss wurde die Kürzung sinngemäss mit der Verletzung von Mitwirkungspflichten begründet. Konkret wurde der Beschwerdeführerin angelastet, dass sie an einem Arbeitsintegrationsprogramm (Halle 44) und an Beratungsgesprächen nicht teilgenommen habe, ohne dass sie für ihr Verhalten hinreichende Gründe (wie Arztzeugnis oder Antritt einer anderen Arbeitsstelle) vorgebracht habe. In Dispositiv-Ziffer 2 des damaligen Beschlusses (vom 23.1.2020) wurde der Versicherten eine erneute Kürzung angedroht für den Fall, dass sie - bei fehlender Arbeitsstelle - weiterhin an keinem Arbeitsintegrationsprogramm teilnehme oder kein Praktikum absolviere (Vi-act. 11). In der anschliessenden Dispositiv-Ziffer 3 wurde die Beschwerdeführerin ermahnt, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen und die Auflagen der B..________ zu erfüllen. Dazu gehört grundsätzlich (nachdem die früher von der Beschwerdeführerin geleistete Vollzeitpflege für die kranken Grosseltern entfallen ist) auch die Vornahme von Arbeitsbemühungen, was der Beschwerdeführerin aus der Vorgeschichte bekannt ist (vgl. Ingress lit. A und B, VGE III 2014 26).
2.3.2 Dem vorliegenden kommunalen Beschluss vom 24. September 2020 ist (in Verbindung mit der Aktenlage) zu entnehmen,
- dass die Beschwerdeführerin der Sozialberatung sowie dem Fürsorgesekretariat nicht von sich aus (sondern erst nach einer entsprechenden Anfrage der Sozialberatung bzw. des Sekretärs) mitgeteilt habe, dass sie die Praktikumsstelle beim Tierarzt bzw. Tierpark nicht erhalten habe (vgl. zit. Beschluss, S. 2, unterhalb der Mitte i.V.m. Vi-act. 5, S. 2);
- dass sie während längerer Zeit keine Arbeitsbemühungen einreichte, indessen nach der schriftlichen Aufforderung vom 9. Juni 2020 jeweils 5 Arbeitsbemühungen eingereicht hat (vgl. zit. Beschluss, S. 2 oben);
- dass die Termine bei der Sozialberatung vom 12. März 2020 und 24. Juni 2020 von der Beschwerdeführerin aus Krankheitsgründen abgesagt wurden (vgl. zit. Beschluss, S. 2 unterhalb der Mitte [dort wird irrtümlich 27. statt 24. Juni 2020 erwähnt] i.V.m. Vi-act. 5 S. 2);
- dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Juni 2020 erneut auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und - unter Hinweis auf eine weitere Kürzungssanktion bei Nichtteilnahme (vgl. Vi-act. 4) - aufgefordert wurde, am 7. Juli 2020 (14.00 Uhr) einen Termin bei der Sozialberatung wahrzunehmen, wobei die Beschwerdeführerin mit Mail vom 2. Juli 2020 ihre Teilnahme bestätigte (vgl. zit. Beschluss, S. 2 oben);
- dass die Beschwerdeführerin weniger als 2 Stunden vor dem vereinbarten Termin vom 7. Juli 2020 abgesagt habe mit der Begründung, dass sie eine Stelle als Putzfrau besichtigen könne (zit. Beschluss, S. 2 oben);
- dass bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des gemeinsamen Gesprächs vom 11. August 2020 mit dem Fürsorgesekretär u.a. thematisiert wurde, dass sinngemäss (bei weiterhin fehlender Arbeitsstelle) eine Anmeldung für ein entsprechendes Arbeitsintegrationsprogramm erfolgen werde und dass bei einer allfälligen Absage eines künftigen Termins aus gesundheitlichen Gründen die Beschwerdeführerin als Beleg ein Arztzeugnis einholen und vorbringen müsse (vgl. Vi-act. 5, S. 3);
- und dass - sollte die Beschwerdeführerin dem Arbeitsintegrationsprogramm fernbleiben und nicht lückenlos teilnehmen - voraussichtlich eine weitere sozialhilferechtliche Sanktion verfügt werde.
2.3.3 Aus diesen Erwägungen aus dem Beschluss vom 24. September 2020 ergibt sich grundsätzlich, dass die B..________ das nach der Aktenlage erkennbare Verhalten der Beschwerdeführerin, an Beratungsgesprächen und/oder Arbeitsintegrationsprogrammen (etc.) nicht (lückenlos) teilzunehmen bzw. solche Termine kurzfristig abzusagen, nicht länger hinnehmen will und gesundheitlich bedingte Absagen nur bei entsprechende ärztliche Bescheinigungen akzeptiert. Besonders ins Gewicht fällt, dass die Beschwerdeführerin bei der schriftlichen Einladung (Vorladung) vom 26. Juni 2020 zur Teilnahme an der Besprechung vom 7. Juli 2020 (14.00 Uhr) ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass bei einem Fernbleiben der Grundbedarf um 15% gekürzt werde (Vi-act. 4). Dennoch hat die Beschwerdeführerin - obwohl sie zunächst per Mail den Termin bestätigte (was nach der Aktenlage unbestritten ist) - in der Folge an dieser Besprechung vom 7. Juli 2020 nicht teilgenommen. Mit einem solchen Verhalten hat die Beschwerdeführerin selber dafür einzustehen, dass die B..________ die angekündigte Kürzungssanktion für die fehlende Mitwirkung an einer zumutbaren Besprechung tatsächlich im Beschluss vom 24. September 2020 umgesetzt hat. Dass die Beschwerdeführerin - statt an der Besprechung (Standort- bzw. Beratungsgespräch mit der Sozialberatung) teilzunehmen - es vorgezogen hat, eine potentielle Stelle für Putzarbeiten zu besichtigen, daraus kann sie hier nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn es wird weder geltend gemacht, noch ist ersichtlich, dass die betreffende Arbeitsstelle ausschliesslich nur am 7. Juli 2020 um 14.00 Uhr hätte besichtigt werden können. Von daher wäre es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen, den erwähnten Termin bei der Beratungsstelle zu wahren (und die betreffende Arbeitsstelle zu einem anderen Zeitpunkt zu besichtigen).
2.3.4 Es ist nicht zu übersehen, dass die Kürzung des Grundbedarfs von 15% für drei Monate die Beschwerdeführerin grundsätzlich hart trifft, allerdings kam diese Sanktion nicht überraschend, sondern sie wurde ihr in der Vorladung vom 26. Juni 2020 unmissverständlich angedroht (und zwar ursprünglich sogar für sechs Monate, effektiv wurde dann die Sanktion nur für drei Monate verfügt). Sowohl eine solche Androhung, als auch die konkrete Umsetzung ist hier grundsätzlich nicht zu beanstanden, weil die Vorgeschichte hinreichend belegt, dass die Beschwerdeführerin mehrfach unzureichend kooperierte (Termine bzw. die Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm versäumte), mithin sie sich hinsichtlich einer erwerblichen Integration/ Beschäftigung sehr schwer tut. Bei dieser Sachlage hat sie sich auf entsprechende Eingliederungsbemühungen (Beratungen/ Besprechungen/ Integrationsangebote/ Praktika) vorbehaltlos einzulassen und uneingeschränkt zu kooperieren.
2.3.5 Soweit die Beschwerdeführerin ihre Absagen für Termine/ Nichtteilnahme an Eingliederungsbemühungen grundsätzlich mit gesundheitlichen Problemen begründet, ist es in Anbetracht der konkreten Vorgeschichte nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen jeweils auf entsprechende Arztzeugnisse beharren. Denn nur auf diesem Wege sind die jeweiligen Absagen der Beschwerdeführerin letztlich objektivierbar. Unbehelflich ist namentlich auch der Einwand der Beschwerdeführerin, "kein normaler Mensch geht wegen Migräne zum Arzt". Sind die betreffenden gesundheitlichen Beschwerden an einem bestimmten Tag/ Ter-min besonders stark, ist der Beschwerdeführerin das Einholen eines ärztlichen (kurzen) Attests grundsätzlich zumutbar. Handelt es sich nicht um ausgeprägte Beschwerden, ist der Beschwerdeführerin die Teilnahme (am Termin/ Integrationsprogramm) - mindestens versuchsweise - zuzumuten, zumal eine Besprechung/ Beschäftigung auch von (wenig ausgeprägten) Beschwerden ablenken kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Aktenlage - wie hier - auf ein vermeidendes, unzureichend kooperatives Verhalten hinweist. Sodann wurde im angefochtenen RRB in Erwägung 3.4 zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin - soweit sie sich nur für ein Teilzeitpensum fähig sieht - eine diesbezügliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch ein entsprechendes aktuelles Arztzeugnis zu belegen hat. Ihre eigene subjektive Einschätzung einer verminderten Leistungsfähigkeit reicht nicht aus.
3. Aus all diesen Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss die von der B..________ am 24. September 2020 für drei Monate verfügte Kürzung des Grundbedarfs bestätigt hat. An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.
4. Was schliesslich die von der Beschwerdeführerin bei der Besprechung/ Anhörung vom 11. August 2020 erfolgte Zugabe anbelangt, wonach sie ca. 2015 und 2016 den Lohn für Reinigungsarbeiten damals der B..________ nicht deklariert habe, drängen sich folgende Bemerkungen auf. Für derartige nachträglich bekanntgewordene Lohnzahlungen hat die B..________ in Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Beschlusses vom 24. September 2020 festgehalten, dass (sinngemäss) in monatlichen Raten ein Abzug von 15% des Grundbedarfs erfolge, bis der Gesamtbetrag der nichtgemeldeten Lohneinnahmen erreicht sei. Eine solche Vorgehensweise ist im Prinzip nicht zu beanstanden, allerdings muss geklärt werden, welches Ausmass solche nicht deklarierten Löhne erreicht. Mit anderen Worten handelt es sich bei dieser Dispositiv-Ziffer 5 um eine Absichtserklärung, welche erst dann konkret umgesetzt werden kann, wenn ein bestimmter Lohnbetrag ermittelt worden ist (was nach der Aktenlage derzeit noch nicht der Fall ist; siehe dazu die Formulierung der Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der B..________ vom 15.12.2016, zitiert im Ingress lit. C).
Sodann dürfen die nicht rechtzeitig gemeldeten Löhne nur einmal, nicht mehrmals angerechnet werden. In diesem Zusammenhang ist auf den aktenkundigen Beschluss der B..________ vom 15. Dezember 2016 hinzuweisen, wonach damals nicht gemeldete Lohneinnahmen von gesamthaft Fr. 1'139.05 in monatlichen Raten von 15% des Grundbedarfes angerechnet wurden (siehe Vi-act. 7). Ein solcher bereits früher erfasste Lohnbetrag darf nicht nochmals für eine Kürzung des Grundbedarfs herangezogen werden. Mithin setzt eine zusätzliche Kürzung des Grundbedarfs für (weitere) nicht deklarierte Lohnzahlungen eine nachvollziehbare Berechnung von bislang unberücksichtigten Lohnzahlungen voraus.
Ferner kann die Beschwerdeführerin aus der Argumentation, wonach (sinngemäss) der Fürsorgesekretär gesagt habe, die ursprünglich nicht gemeldeten Löhne würden zu keinen Kürzungen führen (weil die Beschwerdeführerin nachträglich ehrlich gewesen sei), hier nichts zu ihren Gunsten ableiten. Einmal abgesehen davon, ob der Fürsorgesekretär tatsächlich eine entsprechende Erklärung abgegeben habe (was nicht belegt ist und hier offen bleiben kann), übersieht die Beschwerdeführerin, dass für die Anordnung und/oder den Verzicht auf solche Kürzungen ausschliesslich die B..________ (und nicht der Sekretär) zuständig ist.
5. Auf all diesen Gründen wird die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Für Beschwerdeverfahren, welche die Sozialhilfe betreffen, werden praxis-gemäss keine Verfahrenskosten erhoben.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Ergänzend wird festgehalten, dass Dispositiv-Ziffer 5 des Beschlusses der Fürsorgebehörde C.________ vom 24. September 2020 als Absichtserklärung zu verstehen ist. Eine Umsetzung der Kürzung für solche Lohnzahlungen setzt voraus, dass der Umfang nicht rechtzeitig gemeldeter Löhne konkret ermittelt und (in einem anfechtbaren Beschluss) festgelegt worden ist sowie die betreffende Lohnsumme nicht bereits früher bei der Festlegung der Unterstützungsleistung berücksichtigt wurde.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungs-beschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin (R)
- die Fürsorgebehörde C.________ (2/R)
- den Regierungsrat
- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)
- und das Departement des Innern (z.K.).
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
10. März 2021
1
§ 27 VRP
§ 27 VRP
§ 38 VRP
§ 38 VRP
§ 39 VRP
BGE 125 V 414ATF 125 V 414DTF 125 V 414
BGE 119 Ib 36ATF 119 Ib 36DTF 119 Ib 36
BGE 118 V 313ATF 118 V 313DTF 118 V 313
BGE 110 V 51ATF 110 V 51DTF 110 V 51
§ 51 VRP
§ 10 VRP
§ 157 JG
§ 26a ShG
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF