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Entscheid

III 2021 12

Kammergericht

22. Februar 2021Deutsch14 min

A. Am 7. Januar 2021 ist beim kantonalen Verkehrsamt Schwyz eine Mitteilung der IV-Stelle Schwyz eingegangen, wonach gemäss einem polydisziplinären medizinischen Gutachten vom 16. September 2020 die Fahreignung von A.________ (geb. _____1962) fraglich sei.

Source sz.ch

III 2021 12

Entscheid vom 22. Februar 2021

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

Irene Thalmann, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,

gegen

Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Am 7. Januar 2021 ist beim kantonalen Verkehrsamt Schwyz eine Mitteilung der IV-Stelle Schwyz eingegangen, wonach gemäss einem polydisziplinären medizinischen Gutachten vom 16. September 2020 die Fahreignung von A.________ (geb. _____1962) fraglich sei.

B. Gestützt auf diese Meldung der IV-Stelle hat das Verkehrsamt ebenfalls am 7. Januar 2021 einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises für unbestimmte Zeit angeordnet. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

C. Gegen diese Verfügung liess A.________ am 14. Januar 2021 beim Verwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:

Die Verfügung des Verkehrsamtes Schwyz vom 7. Januar 2021 betreffend vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens der Führerausweis wieder herauszugeben.

Das Verkehrsamt Schwyz sei unverzüglich anzuweisen, der Beschwerde­führerin den Führerausweis wieder herauszugeben.

Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Das Verkehrsamt Schwyz sei zu beauftragen, betreffend der Beschwerde­führerin eine verkehrsmedizinische Untersuchung zu veranlassen.

Es sei richterlich Vormerk zu nehmen, dass sich die Beschwerdeführerin einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht widersetzt.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz.

D. Mit gerichtlicher Verfügung vom 15. Januar 2021 wurde u.a. festgehalten, dass aktuell die entzogene aufschiebende Wirkung prima vista nicht wiederhergestellt werden könne, weil die betreffenden Akten (u.a. das entsprechende medizinische Gutachten der IV-Stelle) noch nicht vorliegen würden.

E. Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2021 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

F. Nach Kenntnisnahme der Vernehmlassung teilte die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter dem Gericht am 2. Februar 2021 mit, dass zwischenzeitlich eine Anmeldung für eine verkehrsmedizinische Untersuchung erfolgt sei. Zudem wurde beantragt, bis zum Vorliegen des Abklärungsergebnisses sei das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht formlos zu sistieren.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01 vom 19.12.1958). Über Fahreignung verfügt, wer nach Art. 14 Abs. 2 SVG:

das Mindestalter erreicht hat;

die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;

frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und

nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.

Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sog. Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (vgl. Urteil des BGer 1C_79/2007 vom 6.9.2007 Erw. 3.1 mit Verweis auf die bundesrätliche Botschaft vom 31.3.1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, in deren Rahmen Art. 16d SVG erlassen wurde; BBl 1999 S. 4462 ff., 4483 f.).

1.2 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Art. 16d Abs. 1 SVG bestimmt überdies, dass der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen wird, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c).

Erwägungen

1.3

Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet werden, bei dem die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. Unter Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG fallen alle medizinischen und psychischen Gründen, welche die Fahreignung ausschliessen (vgl. die Botschaft, BBl 1999 S. 4491). Die einzelnen Tatbestände des Katalogs von Art. 16d Abs. 1 SVG dürfen weder eng noch streng ausgelegt werden; geboten ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls im Hinblick auf die Fahreignung. Nach dem früheren Recht verhielt es sich nicht anders und die diesbezügliche Gesetzes-revision hat nicht bezweckt, den Anwendungsbereich des Sicherungsentzugs einzuengen. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Entscheid über den Sicherungsentzug, der einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen bedeutet, auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte beruht (Urteil des BGer 6A.44/2006 vom 4.9.2006 Erw. 2.2).

1.4

Art. 15d Abs. 1 SVG hält fest, dass eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen wird, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen. In einer nicht abschliessenden Aufzählung nennt Art. 15d Abs. 1 SVG Beispiele von Fällen, in denen Zweifel an der Fahreignung bestehen (lit. a-e). Zweifel an der Fahreignung bestehen nach Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG, wenn eine entsprechende Meldung der IV-Stelle nach Art. 66c IVG vorliegt.

Nach der Rechtsprechung hat die zuständige Behörde die erforderlichen Abklärungen im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug des Führerausweises ungeachtet der Beispiele in Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG zu treffen, wenn begründete Anzeichen vorliegen, dass bei einer Person die Fahreignung fehlen könnte. Insoweit sind stets hinreichend konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen aufkommen lassen (Urteil des BGer 1C_446/2012 vom 26.4.2013 Erw. 3.2). Der Anlass für die Abklärung der Fahreignung kann deshalb nach wie vor sehr vielfältig sein. Je grösser die Zweifel objektiv sind bzw. sein müssten, desto kleiner ist der Ermessensspielraum der kantonalen Behörde. Es ist zudem weder erforderlich, dass einer der Abklärungsgründe nach Art. 15d Abs. 1 lit. a bis lit. e SVG vorliegt noch braucht der Beweis eines Ausschlussgrundes vorzuliegen, ansonsten die Norm überflüssig wäre und gegebenenfalls immer direkt gestützt auf Art. 16d SVG ein Sicherungsentzug angeordnet werden müsste (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/F.________ 2015 N 6 zu Art. 15d SVG).

1.5.1

Bestehen ernsthafte Bedenken an der Fahreignung, kann der Lern-

oder Führerausweis bis zum Abschluss des Entzugsverfahrens vorsorglich entzogen werden (Art. 30 Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51 vom 27.10.1976). Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen ist. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug (BGE 125 II 492 Erw. 2). Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selber verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (Urteil des BGer 1C_423/2010 vom 14.2.2011 Erw. 3; Weissenberger, a.a.O. N 14 zu Art. 16d SVG). Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet zum Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit die Regel (Urteil des BGer 6A.8/2005 vom 6.4.2005 Erw. 2.1).

1.5.2

Während es beim Warnungsentzug um die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage geht, bezweckt der Sicherungsentzug die Fernhaltung eines Fahrzeugführers vom Strassenverkehr aus Gründen der Verkehrssicherheit, und dies unabhängig vom Verschulden. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) findet in Verfahren betreffend Sicherungsentzüge daher keine Anwendung (vgl. Urteile des BGer 1C_308/2012 vom 3.10.2012 Erw. 2.4 mit Verweis auf BGE 122 II 359 Erw. 2c S. 363; 1C_384/2011 vom 7.2.2012 Erw. 2.3.2).

1.5.3

Allerdings ist zu beachten, dass nicht vage Verdachtsmomente ausreichen, sondern vielmehr konkrete Anhaltspunkte gegeben sein müssen, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken (vgl. u.a. BGE 122 II 364 Erw. 3a mit Hinweisen).

2.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet grundsätzlich die Fragestellung, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Führerausweis vorsorglich entziehen durfte. Dies ist im konkreten Fall aus den nachfolgend dargelegten Gründen zu bejahen.

2.1

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin aktuell aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Verfahren vor der IV-Stelle abklären lässt (oder liess), welche Leistungsansprüche sie gegenüber der Invalidenversicherung aufweist. Im Rahmen dieser im IV-Verfahren getätigten Abklärungen wurde eine Gutachterstelle (E.________ AG, F.________) beauftragt, die Beschwerdeführerin interdisziplinär abzuklären, und zwar in den folgenden Fachrichtungen:

Orthopädie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie. Der medizinische Sachverhalt wurde auf Seite 4 des Gutachtens wie folgt umschrieben (vgl. Beilage 1 zur Vernehmlassung/ Anhang, S. 4, Ziff. 3.2):

Es wird ein chronisches Schmerzsyndrom beschrieben, gemischt organisch und psychogen bedingt, in Kombination mit einer nicht fachärztlich und nicht leitliniengerecht behandelten schweren Depression und überlagert mit einer sekundären Opiatabhängigkeit.

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) führten die Gutachter unter anderem aus (vgl. zit. Beilage 1/ Anhang, S. 7f., Ziff. 4.3ff.):

Die Beschwerden und Einschränkungen zeigen sich in allen Teilbereichen des Lebens im gleichen Masse ausgeprägt und die generelle Leistungsfähigkeit der Versicherten ist infolgedessen erheblich eingeschränkt. (…)

In der aktuellen Begutachtung kann die Diagnose einer organisch bedingten Persönlichkeitsstörung gestellt werden. (...) Zusätzlich ist es aufgrund der seit vielen Jahren, ärztlich verordneten Opiate zu Entwicklung eines Abhängigkeitssyndroms gekommen. (…)

Die Belastungsfaktoren sind aufgrund der polydisziplinären Diagnosen so stark ausgeprägt, dass die Selbstversorgung im Alltag bereits eingeschränkt ist. (…)

0% Arbeitsfähigkeit (100% AUF) in einer angepassten Tätigkeit. (…)

(…) Wie ist die Fahrtauglichkeit für Personenwagen (Kat. B) zu beurteilen?

Antwort: Anhand der Standardindikatoren kann sowohl von psychiatrischer als auch somatischer Seite festgestellt werden, dass die erheblichen Einschränkungen in allen Teilbereichen des Lebens im gleichen Masse ausgeprägt sind. Die Fahrtauglichkeit für Kraftfahrzeuge (Kategorie B) ist nicht mehr gegeben. (…)

2.2

Im Lichte dieser Einschätzung der MEDAS-Gutachter hat die Vorinstanz zu Recht nach Eingang der entsprechenden Meldung der IV-Stelle einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet. Wann dieses Gutachten vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) substantiiert geprüft und gewürdigt wurde, lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen, da das IV-Aktendossier nicht vorliegt. Diese Thematik ist indessen für die Frage der Rechtmässigkeit des vorliegend angefochtenen vorsorglichen Sicherungsentzugs nicht weiter zu erörtern, denn ausschlaggebend ist hier, dass das Verkehrsamt am gleichen Tag, als die IV-Meldung einging, umgehend reagierte und die angefochtene Verfügung erliess.

2.3

Nicht zu hören ist die Rüge in der Beschwerde (S. 4), wonach der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör verletzt bzw. verweigert worden sei. Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 SVG ist der betroffene Fahrzeuglenker vor dem Führerausweisentzug in der Regel anzuhören. Praxisgemäss ist das Verkehrsamt befugt, aus Gründen der Dringlichkeit eine Massnahme zur Wahrung der Verkehrssicherheit sofort zu treffen und dementsprechend davon abzusehen, das rechtliche Gehör vor Erlass des vorsorglichen Sicherungsentzugs einzuräumen (vgl. VGE III 2020 86 vom 13.5.2020 Erw. 4.2). In Anbetracht der oben angeführten, unmissverständlichen Ausführungen der MEDAS-Gutachter kann die Dringlichkeit der vorinstanzlichen (vorsorglichen) Massnahme nicht in Frage gestellt werden.

Abgesehen davon kann eine allfällige Gehörsverletzung nach konstanter Rechtsprechung im kantonalen Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn u.a. die Überprüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde gegenüber jener der unteren Instanz nicht eingeschränkt ist (vgl. VGE III 2017 103 vom 28.8.2017 Erw. 5.3 mit Hinweis; siehe auch Weissenberger, a.a.O. N 7 zu Art. 23 SVG). Dies trifft im konkreten Fall zu (siehe analog auch Urteil des BGer 1C_7/2014 vom 29.9.2014 Erw. 2.5.4).

2.4

Soweit in der Beschwerde sinngemäss bemängelt wird, dass das Verkehrsamt nicht von sich aus umgehend eine verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet habe, übersieht sie, dass die Vorinstanz praxisgemäss zunächst abwarten darf, ob die Beschwerdeführerin überhaupt den Führerausweis wiedererlangen möchte. Denn es ist nicht auszuschliessen, dass ein Fahrzeuglenker (mit bestimmten Problemen) einsichtig ist, dass zunächst das betreffende Problem anzugehen wäre, bevor er wieder Fahrzeuge lenkt, und dass er dabei die nicht unerheblichen Kosten einer verkehrsmedizinischen Untersuchung (welche unter Umständen die Fahreignung ohne Einhaltung/ Durchführung gewisser therapeutischer Massnahmen verneint) einsparen möchte (siehe VGE III 2020 85 vom 2.9.2020 Erw. 2.7.2).

3.1

Nach dem Gesagten bestehen hinreichend begründete ernsthafte Zweifel an der Fahreignung, welche es gebieten, dass der Beschwerdeführerin das Lenken von Fahrzeugen vorsorglich untersagt wird, bis im Rahmen einer umfassenden verkehrsmedizinischen Untersuchung geklärt ist, wie es sich mit der Fahreignung effektiv verhält. Mit anderen Worten kann die Beschwerdeführerin nach Vorliegen des Ergebnisses einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem zugelassenen Arzt mit der Wiederaushändigung des Führerausweises rechnen, soweit und sofern die angesprochenen ernsthaften Zweifel an der Fahreignung mit einer solchen umfassenden verkehrsmedizinischen Untersuchung ausgeräumt werden können.

3.2

An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen vor Gericht nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich der Verweis auf die beiden eingereichten Arztberichte (Dr.med. C.________, Facharzt FMH für Allgem. Innere Medizin/ Dr.med. D.________, Fachärztin FMH für Neurologie), denn diese beiden Arztpersonen verfügen nicht über die nach Art. 28a Abs. 2 lit. b VZV erforderliche Anerkennung der Stufe 3, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 5.2) zutreffend hervorgehoben hat. Ferner wurde bereits in der verfahrensleitenden Verfügung vom 15. Januar 2021 auf die ständige Praxis hingewiesen, wonach die allgemeinen Verkehrssicherheitsaspekte den individuellen Bedürfnissen zur Lenkung von Fahrzeugen vorgehen. Von daher kann die vorgebrachte Notwendigkeit, Chauffeurdienste für den schwer kranken Ehemann zu leisten, hier nicht berücksichtigt werden.

3.3

Schliesslich besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Anlass, das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des Ergebnisses der zwischenzeitlich von der Beschwerdeführerin in die Wege geleiteten verkehrsmedizinischen Untersuchung zu sistieren. Denn sollte der betreffende Verkehrsmediziner im Rahmen des künftigen Gutachtens die Fahreignung der Beschwerdeführerin bejahen, wird die Vorinstanz den Führerausweis wieder aushändigen, wie sie dies am Schluss ihrer Vernehmlassung zugesichert hat. Mit anderen Worten hat eine künftige (allfällige) Bejahung der Fahreignung durch einen Verkehrsmediziner grundsätzlich nicht zur Folge, dass der auf einer Meldung der IV-Stelle nach Art. 66c IVG basierende vorsorgliche Sicherungsentzug als von Anfang an (ex tunc) unzulässig bzw. rechtswidrig zu beurteilen wäre.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Strassen ASTRA, Sekretariat Administrativmassnehmen, 3003 Bern (A).

Schwyz, 22. Februar 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

24. Februar 2021

1

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1C_79/2007

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6A.44/2006

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Art. 30 VZVart. 30 OACart. 30 OAC

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