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Entscheid

III 2021 121

Kammergericht

26. August 2021Deutsch8 min

A. Mit Strafbefehl (SUI _______) vom 8. Juli 2016 hat die Staatsanwaltschaft Innerschwyz A.________ (geb. ____19__) u.a. der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie der vorsätzlichen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und ihn u.a. mit einer Busse von Fr. 1'250.-- bestraft. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt werde, wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen festgelegt (vgl. Vi-act. 1).

Source sz.ch

III 2021 121

Entscheid vom 26. August 2021

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

Irene Thalmann, Richterin

MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg SSB, Postfach 73, 8836 Bennau,

Vorinstanz,

Gegenstand

Strafvollzug (Ersatzfreiheitsstrafe)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl (SUI _______) vom 8. Juli 2016 hat die Staatsanwaltschaft Innerschwyz A.________ (geb. ____19__) u.a. der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie der vorsätzlichen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und ihn u.a. mit einer Busse von Fr. 1'250.-- bestraft. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt werde, wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen festgelegt (vgl. Vi-act. 1).

B. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ eine Einsprache, welche vom Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe als gegenstandslos abgeschrieben wurde (nachdem A.________ nicht zur Hauptverhandlung erschienen war). Auf die dagegen erhobenen Beschwerden traten das Kantonsgericht Schwyz am 20. Dezember 2016 und das Bundesgericht mit Urteil 6B_80/2017 vom 3. März 2017 nicht ein.

Auf ein Revisionsgesuch ist das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom

11. September 2017 nicht eingetreten, worauf sich A.________ erfolglos beim Bundesgericht beschwerte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2017 vom 9.11.2017 = Vi-act. 7).

C. Nachdem Mahnungen erfolglos blieben und die Geldbusse auf dem Betreibungswege uneinbringlich war (siehe Vi-act. 10), ordnete das kantonale Amt für Justizvollzug am 19. Mai 2021 den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe (23 Tage) an, mit Strafantritt am 11. Juni 2021 im Kantonsgefängnis (vgl. Vi-act. 11). Diese eingeschrieben versandte Verfügung musste am 1. Juni 2021 nochmals zugestellt werden, weil A.________ die Postsendung nicht abholte (Vi-act. 12). Die erwähnte Verfügung enthielt zum einen den Hinweis, dass der Strafvollzug entfalle, wenn der geschuldete Bussenbetrag bis zum Strafantritt bezahlt werde. Zum anderen wurde festgehalten, dass bei Nichtbefolgung der Vorladung zum Strafvollzug die polizeiliche Zuführung erfolgen werde (Vi-act. 11).

D. Nachdem auch der zweite Zustellungsversuch der vorerwähnten Verfügung daran scheiterte, dass A.________ die Postsendung nicht abholte und er am 11. Juni 2021 nicht im Kantonsgefängnis erschien, verfügte das Amt für Justizvollzug am 17. Juni 2021, dass die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen sei; die Kantonspolizei wurde beauftragt, A.________ dem Kantonsgefängnis zuzuführen (Vi-act. 13).

E. Am 28. Juni 2021 ist A.________ von der Stadtpolizei Zürich verhaftet worden (Vi-act. 15). Am 29. Juni 2021 ist er dem Kantonsgefängnis Schwyz in Biberbrugg zugeführt worden, worauf er den offenen Restbetrag von Fr. 1'195.95 (Fr. 1'250.--, abzüglich 1 Tag Haft) bezahlt hat (vgl. Vi-act. 17). Daraufhin wurde er aus dem Strafvollzug entlassen.

F. Am 13. Juli 2021 hat A.________ beim Verwaltungsgericht Schwyz Beschwerde erhoben (Eingang am 14.7.2021). Er bemängelt sinngemäss, dass die Busse von Fr. 1'250.-- bereits verjährt gewesen sei und deswegen ihm gegenüber zu Unrecht der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet worden sei.

Erwägungen

G. Mit Vernehmlassung vom 11. August 2021 hat das Amt für Justizvollzug den Antrag auf Abweisung der Beschwerde gestellt.

Diese Vernehmlassung (inkl. Kopien der vorinstanzlichen Akten) wurden dem Beschwerdeführer am 12. August 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Beschwerdeführer hat diese Postsendung mit dem Vermerk "alles sehr deutlich geklärt" retourniert.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Wie im Ingress im Einzelnen dargelegt wurde, ist der Beschwerdeführer am 8. Juli 2016 u.a. der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie der vorsätzlichen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 1'250.-- bestraft worden, wobei für den Fall, wonach die Busse schuldhaft nicht bezahlt werde, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen festgelegt wurde (vgl. v.a. Vi-act. 1 und auch die Zusammenfassung im Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2017 vom 9.11.2017). Unbestritten ist sodann auch, dass die Inkassobemühungen vor der Anordnung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe am 19. Mai 2021 (bzw. nach der gescheiterten ersten Zustellung der betreffenden Verfügung am 1.6.2021) erfolglos blieben.

1.2

Streitig und zu prüfen ist im Wesentlichen, ob die Vorinstanz (infolge der damaligen Nichtbezahlung der erwähnten Busse) den Vollzug der im zugrundeliegenden Strafbefehl enthaltenen Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen anordnen und den Beschwerdeführer zu einem Strafantritt per 11. Juni 2021 verpflichten, bzw. bei Nichteinhaltung dieses Strafantrittstermins den Beschwerdeführer polizeilich zuführen lassen durfte (mit der Folge, dass der Beschwerdeführer zur Vermeidung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe gezwungen war, den offenen Restbetrag zu bezahlen). Zu einem solchen Vorgehen war die Vorinstanz nach der sinngemässen Argumentation des Beschwerdeführers deshalb nicht berechtigt, weil diese Busse zum betreffenden Zeitpunkt bereits verjährt gewesen sei. Ob dies tatsächlich zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen.

2.1.1

Das schweizerische Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) unterteilt die Straftaten in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Übertretungen sind Taten, die (nur) mit Busse bedroht sind (vgl. Art. 103 StGB).

2.1.2

Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass eine ausgefällte Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird (Art. 106 Abs. 4 StGB).

2.2.1

Art. 99 des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) behandelt die Vollstreckungsverjährung (bei Verbrechen und Vergehen), mithin die Fragestellung, nach welchen Fristen der Vollzug der rechtskräftigen Sanktion verhindert wird. Ist die Vollstreckungsverjährung eingetreten, darf die Strafe nicht mehr vollstreckt bzw. vollzogen werden, wobei dies von der zuständigen Strafvollzugsbehörde von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Emanuel Jaggi, Art. 99 StGB, N 9, in: Damian Graf, Hrsg., Annotierter Kommentar StGB, 1. Aufl., Bern 2020). Nach Art. 99 Abs. 1 lit. e StGB verjähren Vergehen grundsätzlich in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird (Art. 100 Satz 1 StGB).

2.2.2

Bei Übertretungen verjähren die Strafverfolgung und die Strafe in drei Jahren (Art. 109 StGB). Auch hier beginnt die Vollstreckungsverjährung mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird (Art. 104 i.V.m. Art. 100 Satz 1 StGB).

2.3

Im konkreten Fall betrifft der zugrundeliegende Strafbefehl vom 8. Juli 2016 Vergehen (und nicht ausschliesslich Übertretungen), da die Strafandrohungen von u.a. Art. 123 Ziff. 2 StGB und von Art. 180 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe beinhalten, was gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB den Vergehen zugeordnet wird. Nachdem Art. 99 Abs. 1 lit. e StGB für Vergehen eine fünfjährige Vollstreckungsverjährungsfrist normiert, welche bezogen auf den (rechtskräftigen) Strafbefehl vom 8. Juli 2016 bei der Bezahlung der Reststrafe am 29. Juni 2021 noch nicht abgelaufen war, ist der entsprechende Einwand des Beschwerdeführers nicht zu hören. Soweit er sich in der Beschwerde (S. 2) auf Art. 109 StGB und die dort enthaltene Vollstreckungsverjährungsfrist von drei Jahren beruft, übersieht er, dass diese Bestimmung ausschliesslich Übertretungen betrifft und hier bei der Vollstreckung einer Busse für Vergehen nicht anwendbar ist. Darauf hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend hingewiesen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Strafsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 78ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R und A-plus)

- und die Vorinstanz (R, zusammen mit den eingereichten Akten).

Schwyz, 26. August 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

8. September 2021

1

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

6B_80/2017

6B_1195/2017

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

6B_1195/2017

Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP

Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP

Art. 103 StGBart. 103 CPart. 103 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 99 StGBart. 99 CPart. 99 CP

Art. 99 StGBart. 99 CPart. 99 CP

Art. 99 StGBart. 99 CPart. 99 CP

Art. 100 StGBart. 100 CPart. 100 CP

Art. 109 StGBart. 109 CPart. 109 CP

Art. 104 StGBart. 104 CPart. 104 CP

Art. 100 StGBart. 100 CPart. 100 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP

Art. 99 StGBart. 99 CPart. 99 CP

Art. 109 StGBart. 109 CPart. 109 CP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF