III 2021 126
Kammergericht
8. März 2022Deutsch89 min
A. A.________ ist Miteigentümerin der ausserhalb der Bauzonen in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzellen KTN 001 (E.________; rund 2.5 ha) und KTN 002 (F.________; rund 1.5 ha), Schübelbach. Auf Anzeige von C.________ hin forderte das Amt für Landwirtschaft (AFL) den Gemeinderat Schübelbach mit Schreiben vom 9. und 12. März 2015 auf, A.________ zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs für die (u.a. im April 2006) festgestellten Abweichungen vom (im Mai 2003) ursprünglich bewilligten Projekt (Abbruch und Neubau Stallanbau mit drei Pferdeboxen) zu verpflichten.
Source sz.ch
III 2021 126
Entscheid vom 8. März 2022
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,
gegen
Gemeinderat Schübelbach, Grünhaldenstrasse 3,
Postfach 74, 8862 Schübelbach,
Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
Postfach 1186, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
C.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________,
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung; Wieder-
herstellung)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ ist Miteigentümerin der ausserhalb der Bauzonen in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzellen KTN 001 (E.________; rund 2.5 ha) und KTN 002 (F.________; rund 1.5 ha), Schübelbach. Auf Anzeige von C.________ hin forderte das Amt für Landwirtschaft (AFL) den Gemeinderat Schübelbach mit Schreiben vom 9. und 12. März 2015 auf, A.________ zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs für die (u.a. im April 2006) festgestellten Abweichungen vom (im Mai 2003) ursprünglich bewilligten Projekt (Abbruch und Neubau Stallanbau mit drei Pferdeboxen) zu verpflichten.
B.1 Am 31. März 2015 erhoben C.________ beim Regierungsrat Aufsichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Gemeinderat Schübelbach zu verpflichten, A.________ die Benützung der unbewilligten Anlagen und Bauten per sofort und unter Strafandrohung zu verbieten (Verfahren VB 75/2015 [Verfahren I]).
B.2 Am 17. April 2015 reichte A.________ beim Gemeinderat Schübelbach ein nachträgliches Baugesuch für drei zusätzliche Pferdeboxen und einen Auslaufplatz beim Stall ein. Das Bauvorhaben wurde im Amtsblatt Nr. xy publiziert und öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhoben neben einer Drittperson C.________ öffentlich-rechtliche Einsprache und beantragten unter anderem die sofortige Einstellung der Nutzung des Pensionspferdebetriebes.
Mit Verfügung vom 11. August 2015 beschränkte das AFL die maximal zulässige Zahl der von A.________ im Stallgebäude gehaltenen Pferde auf maximal drei Tiere. Einer allfälligen Beschwerde betreffend das Nutzungsverbot für die drei weiteren Boxen bzw. drei Pferde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Hiergegen erhob A.________ mit Eingabe vom 28. August 2015 Beschwerde beim Regierungsrat (Verfahren VB 196/2015 [Verfahren II]).
B.3 Mit Beschluss (RRB) Nr. 1059 vom 10. November 2015 schrieb der Regierungsrat die Beschwerde I (VB 75/2015) als gegenstandslos ab und wies die Beschwerde II (VB 196/2015) ab. Die von A.________ gegen die Abweisung ihrer Verwaltungsbeschwerde (II) erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit VGE III 2015 216 vom 30. März 2016 ab.
C.1 Mit Gesamtentscheid vom 10. September 2015 und mit Beschluss vom 22. September 2015 haben das Amt für Raumentwicklung (ARE) und der Gemeinderat Schübelbach (GRB Nr. 286a) die Einsprachen der Drittperson sowie von C.________ abgewiesen und die Baubewilligung für das nachträgliche Baugesuch u.a. unter folgender Auflage erteilt:
2.1. Der Rückbau und die Rekultivierung des Allwetterauslaufes hat im Sinne des kantonalen Gesamtentscheides vom 10.09.2015 innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu erfolgen.
C.2 Die von C.________ dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 275/2016 vom 22. März 2016 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hat mit Verwaltungsgerichtsentscheid VGE III 2016 83 vom 28. September 2016 die von C.________ dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutgeheissen, den angefochtenen Regierungsratsbeschluss Nr. 275/2016 vom 22. März 2016 sowie den Gemeinderatsbeschluss Nr. 286a vom 22. September 2015 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an den Gemeinderat zurückgewiesen. Zum einen hätten auch ein Zwischenboden und eine Aussentreppe Gegenstand des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens sein müssen (Erw. 3.5). Zum andern war abzuklären, ob die Pensionspferdehaltung durch einen neuen Pächter (mit Pachtbeginn per 1.1.2017) zulässig ist (Erw. 5.5).
C.3 Am 31. Dezember 2016 liess A.________ das Baugesuch vom 17. April 2015 zurückziehen (RR-act. III/02/B10). Daraufhin teilte ihr das ARE mit, dass dieses Baugesuch nur abgeschrieben werden könne, wenn sie ein neues nachträgliches Baugesuch einreiche (vgl. RR-act. III/02/B6: RRB Nr. 15/2019 vom 15.1.2019 Ingress lit. D). Am 16. Februar 2017 reichte A.________ bei der Gemeinde Schübelbach ein neues Baugesuch u.a. betreffend die bereits erstellten drei zusätzlichen Pferdeboxen, einen Zwischenboden und einen Auslaufplatz ein, welches im Amtsblatt Nr. yz publiziert und öffentlich aufgelegt wurde. Dagegen liessen C.________ am 22. März 2017 wiederum Einsprache erheben.
C.4 Das ARE hat am 21. Februar 2017 das Verfahren betreffend Baugesuch vom 17. April 2015 abgeschrieben. Eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde von C.________ hat der Regierungsrat mit Beschluss RRB Nr. 518/2017 vom 4. Juli 2017 abgewiesen (RR-act. III/02/B12; RR-act. III/02/B6: RRB Nr. 15/2019 vom 15.1.2019 Ingress lit. D). Der Gemeinderat schrieb das ursprüngliche Baubewilligungs- und Einspracheverfahren 2015-0028 / B2015-0525 mit Beschluss Nr. 323 vom 5. September 2017 als gegenstandslos geworden ab (RR-act. III/02/B1: GRB Nr. 229 vom 11.8.2020 Ingress lit. E).
D.1 Das ARE tätigte (ab Mai 2017) ergänzende Abklärungen und nahm unter anderem am 29. November 2017 einen Augenschein auf KTN 001 vor (RR-act. III/02/B33). Auf wiederholtes Verlangen des ARE liess A.________ am 6. Juli 2018 den Pachtvertrag mit der G.________ AG mit Beginn ab 1. Mai 2018 einreichen (RR-act. III/02/B19).
D.2 Am 25. Juli 2018 liessen C.________ bei der Baubewilligungsbehörde neben der Abweisung des Baugesuchs den Erlass eines sofortigen Nutzungsstopps beantragen. Am 20. August 2018 liessen C.________ beim Regierungsrat eine "Aufsichtsbeschwerde" betreffend Nutzungsverbot für die drei am 8. Juli 2003 bewilligten Pferdeboxen erheben, welche als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommen wurde.
D.3 Mit RRB Nr. 05/2019 vom 15. Januar 2019 hiess der Regierungsrat diese Beschwerde gut und wies die Vorinstanzen an, über den Antrag der Beschwerdeführer vom 25. Juli 2018 um Erlass eines sofortigen Nutzungsverbots für die drei am 8. Juli 2003 bewilligten Pferdeboxen mit einer anfechtbaren Verfügung zu entscheiden. Für die drei nachträglich im Stall eingebauten Pferdeboxen sowie den Auslaufplatz, beides auf KTN 001, gelte bereits das Nutzungsverbot vom 11. August 2015 (vgl. zit. RRB Erw. 1.1; RR-act. III/02/B6).
D.4 Am 20. Februar 2019 verfügte das AFL ein Nutzungsverbot für das Stallgebäude (Gebäude Nr. 008) auf dem Grundstück KTN 001 Schübelbach als Pferdestall und die Auslaufplätze bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung (RR-act. III/02/B7). Eine von A.________ dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wurde vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 253/2019 vom 9. April 2019 abgewiesen (RR-act. III/02/B9).
D.5 Nach weiteren Gewährungen des rechtlichen Gehörs und Stellungnahmen reichte die H.________ auf Verlangen der Baugesuchszentrale sowie im Auftrag von A.________ ein vom 16. Juli 2019 datierendes detailliertes Betriebskonzept ein (RR-act. III/02/B21).
E.1 Mit Gesamtentscheid vom 29. Juni 2020 verfügte das ARE was folgt:
1. Die kantonale Baubewilligung für das Baugesuch B2017-0225 von A.________ wird im Sinne der Erwägungen verweigert.
Erwägungen
2.
Die Einsprache von C.________ wird gutgeheissen, soweit kantonale Zuständigkeit besteht.
3.
Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sind die ohne Baubewilligung erstellten baulichen Massnahmen innert drei Monaten ab Rechtskraft dieser Verfügung im Sinne der Erwägungen zurückzubauen. Folgende Rückbaumassnahmen sind damit verbunden:
- Rückbau Trennwände der Boxe Nr. 2 und des Futterlagers sowie Rückbau der Boxenabtrennung der Pferdebox südöstlich des Geräteschopfes zum Stallanbau.
Sämtliche der Pferdehaltung dienenden Einrichtungen in den nicht bewilligten Pferdeboxen (wie Tränkebecken, Futterraufen oder (Kraftfutter-)Krippen) sind zu demontieren.
Die Frischwasserzuleitungen und die Abwasserableitung ins Obergeschoss des Stallanbaus sind vollständig zurückzubauen. Zudem ist allfällig in den Umfassungswänden und in der Decke des vom Ballenlager abgetrennten Raumes eingebrachtes Isolationsmaterial zu entfernen.
- Der Auslaufplatz ist bis auf eine Fläche von 108 m2 rückzubauen (3 x 36 m2).
Die übrige Auslauffläche ist fachgerecht zu rekultivieren. Die Schichtstärken des Unter- und Oberbodens sind so zu erstellen, dass nach der Rekultivierung der Flächen eine Nutzungseignungsklasse NEK 5 resultiert (FFF 3. Klasse).
4.
(Vollstreckungsandrohung)
5.
Die Nutzung des Stallgebäudes (Gebäude Nr. 008) auf dem Grundstück KTN 001 Schübelbach als Pferdestall und die Nutzung des 108 m2 umfassenden Allwetterauslaufes bleibt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 RPG i. V. m. § 87 Abs. 1 PBG bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung untersagt.
6.-9. Eröffnung / Rückbaukontrolle / Strafanzeige
10.
Die Bauherrschaft hat eine Behandlungsgebühr von CHF 6'000.00 zu entrichten.
11./12. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung
E.2 Mit Beschluss Nr. 229 vom 11. August 2020 hat der Gemeinderat die Baubewilligung in Gutheissung der Einsprache von C.________ und unter Verweisung auf den Gesamtentscheid B2017-0225 vom 29. Juni 2020 verweigert. Der Bauherrschaft wurden Baubewilligungsgebühren von Fr. 6'784.-- (inkl. kantonalen Kosten) auferlegt.
F. Gegen den GRB Nr. 229 vom 11. August 2020 sowie den Gesamtentscheid des ARE vom 29. Juni 2020 liess A.________ am 10. September 2020 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben. Der Beschluss des Regierungsrates Nr. 443/2021 vom 29. Juni 2021 lautet wie folgt:
Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die erste Rückbaumassnahme gemäss Dispositivziffer 3 (Entfernung von Trennwänden) sowie die Dispositivziffer 10 des angefochtenen Gesamtentscheides der Vorinstanz 2 vom 29. Juni 2020 aufgehoben werden. Die kantonale Bewilligungsgebühr von Fr. 6000.-- wird auf Fr. 4000.-- reduziert und die Sache zur Neufestlegung von Rückbaumassnahmen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz 2 zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 2000.-- werden zu drei Vierteln (Fr. 1500.--) der Beschwerdeführerin auferlegt und mit deren Kostenvorschuss (Fr. 1500.--) verrechnet. Zu einem Viertel (Fr. 500.--) werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen.
Die Beschwerdeführerin hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.-- zulasten der Staatskasse zugesprochen.
4.-6. Rechtsmittelbelehrung / Zustellung
G. Gegen diesen RRB Nr. 443/2021 vom 29. Juni 2021 (Versand am 6.7.2021) lässt A.________ am 23. Juli 2021 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit den folgenden Anträgen:
Der Beschluss Nr. 443/2021 bzw. Beschwerdeentscheid (VB 219/2020) des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 29. Juni 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.
Der Beschluss des Gemeinderates Schübelbach vom 11. August 2020, Geschäft Nr. 229, betreffend Gutheissung der Einsprache und Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung für den Umbau des Stallgebäudes und Auslaufplatzes, KTN 001, E.________, sei vollumfänglich aufzuheben und die nachträgliche Baubewilligung für das Baugesuch der Beschwerdeführerin (Baugesuch Nr.: 2017-0012) zu erteilen.
Der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 29. Juni 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und die nachträgliche kantonale Baubewilligung für das Baugesuch der Beschwerdeführerin (Kanton Reg. Nr.: B2017-0225) zu erteilen.
Die kantonale Bewilligungsgebühr sei auf höchstens Fr. 2'000.00 festzusetzen.
Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
Es sei eine öffentliche Verhandlung verbunden mit einem Augenschein vor Ort durchzuführen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz und zu Lasten der Beschwerdegegner, und zwar für das vorliegende Verfahren wie auch für das Verfahren vor dem Regierungsrat.
H. Mit Vernehmlassung vom 9. August 2021 beantragt der Regierungsrat, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Das ARE beantragt am 18. August 2021 vernehmlassend die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge. C.________ beantragen am 28. September 2021, die Beschwerde sei abzuweisen und der angefochtene Entscheid sei zu bestätigen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
I. Am Montag, 29. November 2021 nahm das Verwaltungsgericht im Beisein der Parteien und der Vorinstanzen sowie deren Rechtsvertreter einen Augenschein vor Ort mit anschliessender öffentlicher Parteiverhandlung vor. Der Gemeinderat hat auf eine Teilnahme verzichtet.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Am 27. Mai 2003 erteilte das Meliorationsamt die Raumplanungsbewilligung für den Abbruch und den Wiederaufbau eines Stallanbaus (an ein bestehendes Stallgebäude) mit drei Pferdeboxen (in der Landwirtschaftszone). Der Gemeinderat hat seinerseits die Baubewilligung, unter Eröffnung der Raumplanungsbewilligung, am 8. Juli 2003 erteilt. Diese Baubewilligung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. VGE III 2016 83 vom 28.9.2016 Erw. 1.1).
Mit der Baukontrolle vom 21. April 2006 wurden einige Abweichungen vom ursprünglich bewilligten Bauvorhaben festgestellt. U.a. waren die Boxeneinteilung geändert (gemäss VGE III 2016 83 Erw. 1.1: 5 statt 3 Pferdeboxen in einer anderen Anordnung, wobei am Augenschein vom 29.11.2021 nachvollziehbar festgehalten wurde, dass bereits 2006 sämtliche sechs Boxen erstellt waren), ein Zwischenboden und eine Aussentreppe zusätzlich erstellt, das Schiebetor vergrössert sowie Türen und Fenster verändert worden. Zudem waren ohne Bewilligung Auslaufflächen erstellt worden. Gemäss VGE III 2016 83 vom 28.9.2016 Erw. 1.1 wurden die Auslaufflächen zu einem späteren Zeitpunkt erstellt. Aus Luftbildern der Jahre 2003 bis heute (einsehbar im WebGIS des Kantons Schwyz) ergibt sich, dass zwischen 2003 und 2006 bereits ein Teil der Auslauffläche erstellt und zwischen 2006 bis 2010 bzw. erneut zwischen 2010 bis 2013 diese dann nochmals erweitert wurde.
Am 17. April 2015 reichte die Beschwerdeführerin ein nachträgliches Baugesuch ein betreffend drei zusätzliche Pferdeboxen (zwei im Stallanbau und eine im Stallgebäude) sowie drei Ausläufe (von 13.80m2, 24.61m2 und 760.92m2) für eine Pensionspferdehaltung. Zudem sah das Baugesuch den Rückbau von zwei Auslaufplätzen (von 79.18m2 und 179.39m2) vor (vgl. VGE III 2016 83 vom 28.9.2016 Erw. 1.1).
1.2
Mit dem Baugesuch vom 16. Februar 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um die Bewilligung für die bereits erstellte geänderte Dachform (neu Satteldach statt Pultdach), veränderte Tür- und Fensteranordnungen, einen Zwischenboden im Pferdestall mit "Büro"raum, eine Aussentreppe, ein WC, einen befestigten Abstellplatz für Pferdeanhänger, drei zusätzliche Pferdeboxen (insgesamt vier Pferdeboxen im Stallanbau [Boxen 2 bis 5] sowie ein Futterlager, eine Box im Nebenraum des Stallanbaus [gemäss Plan Box 1] und eine Box im bestehenden [alten] Stall [Box 6]), Auslaufplätze (weiterhin drei mit einer Fläche von 13.8m2, 24.6m2 und 748.98m2) sowie den Rückbau von Auslaufflächen von 79.18m2 und 179.39m2. Der bestehende Schweinestall soll zudem als Einstreulager für die Pferde genutzt werden (vgl. RR-act. III/02/B11). Später wurde die Baueingabe um einen Pferdewaschplatz sowie eine Sattelkammer ergänzt. Zudem wurde das Baugesuch um den Rückbau der Frisch- und Abwasseranschlüsse im Büroraum sowie die Aufhebung des provisorischen Anhängerplatzes am I.________ (Bach) ergänzt (RR-act. III/02/B17+B18). Gleichzeitig reichte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Pensionspferdebetriebs jeweils den aktuellen Pachtvertrag mit dem Pächter sowie das Betriebskonzept des jeweiligen Pächters ein.
2.1
Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss u.a. was folgt erwogen:
Die drei am 8. Juli 2003 bewilligten Pferdeboxen sowie das vorläufige Nutzungsverbot für das Stallgebäude seien nicht Gegenstand des regierungsrätlichen Verfahrens (Erw. 1.2).
Die Beschwerdeführerin habe den provisorischen Anhängerplatz sowie einen Teil der nicht vom Stall her zugänglichen Auslaufflächen von 258.57m2 (79.18m2 + 179.39m2) im Plan "Baueingabe / Bestandesaufnahme" vom 26. Februar 2018 gelb und damit als "abzubrechende Gebäudeteile" eingezeichnet. Die Pferdeanhänger könnten auf dem ursprünglich geplanten Pferdewaschplatz parkiert werden. Die Pferde würden neu beim Stalleingang gewaschen. Die Vorinstanzen hätten diese Anlagen dementsprechend nicht beurteilt. Die Beschwerdeführerin dürfe den provisorischen Anhängerplatz nicht nutzen. Sie müsse die gelb gezeichneten Auslaufflächen im Umfang von 258.57m2 zurückbauen. Gegen den Einbau des Zwischenbodens, den Treppenaufgang ins Obergeschoss und die Änderung der Dachform würden sich aus der Sicht des ARE keine Einwände ergeben. Es habe diese baulichen Änderungen sinngemäss bewilligt. Zu prüfen sei, ob die drei zusätzlichen Pferdeboxen, der Büroraum im Obergeschoss und Auslaufflächen von insgesamt 787.38m2 (748.98m2 vom Stall her nicht zugänglich bzw. "Allwetterplatz", 38.4m2 vom Stall her zugänglich) nachträglich hätten bewilligt werden können. Falls die Vorinstanzen die Bewilligung dafür zu Recht verweigert hätten, sei auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einzugehen (Erw. 1.4).
Auf die Durchführung des Augenscheines könne verzichtet werden (Erw. 2).
Für die Beurteilung der drei zusätzlichen Pferdeboxen sei das geltende Recht anzuwenden, was für die Beschwerdeführerin günstiger sei (Erw. 4.2).
Es sei auf den Sachverhalt zum Entscheidzeitpunkt abzustellen. Die Beschwerdeführerin bringe vor, dass sie im Zeitpunkt des Stallumbaus Inhaberin eines landwirtschaftlichen Gewerbes i.S.v. Art. 7 BGBB gewesen sei und anerkenne, dass sie dieses mittlerweile aufgegeben habe. Ein Abstellen auf den Sachverhalt im Errichtungszeitpunkt würde dem Sinn und Zweck der heutigen Rechtslage zuwiderlaufen, wonach Nichtlandwirte in der Landwirtschaftszone keine Pferdepension führen dürften. Die Baubewilligung für die drei ursprünglich eingebauten Pferdeboxen vom 8. Juli 2003 sei vermutlich zu widerrufen, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse insoweit geändert hätten, als die Beschwerdeführerin kein landwirtschaftliches Gewerbe mehr führe (Erw. 4.3). Den Vorinstanzen könne kein treuwidriges Verhalten angelastet werden, weil sie angeblich erst nach rund acht Jahren ein nachträgliches Baugesuch verlangt hätten (Erw. 4.4).
Das Betriebskonzept der H.________ betreffend die G.________ AG sei ein Parteigutachten (Erw. 6.2). Es entspreche in Bezug auf die Betriebsführung nicht mehr den aktuellen Begebenheiten (Erw. 6.3). Alleine mit dem Betriebskonzept sei der Nachweis nicht erbracht, dass die G.________ AG Betreiberin der Pferdepension sein werde (Erw. 6.4). Angesichts der örtlichen Ausgangslage sei der Betrieb der Pferdepension durch die G.________ AG zwar möglich, aufgrund der grossen Distanzen jedoch erschwert (Erw. 6.5). Ein Zusammenwirken zwischen der Schaf- und der Pferdehaltung sei nur sehr beschränkt auszumachen (Erw. 6.6). Es seien Zweifel angebracht, dass K.________ und J.________ über genügende Kenntnisse in der Pferdehaltung verfügten (Erw. 6.7). Die Beschwerdeführerin bleibe den Nachweis schuldig, dass die Pferdepension das Betriebsergebnis der G.________ AG erheblich verbessern werde bzw. dass der Schweinemastbetrieb auf dieses Zusatzeinkommen angewiesen sei. Gemäss Angaben im Betriebskonzept erwirtschafte die Beschwerdeführerin aus der Pferdepension mehr Gewinn als die G.________ AG (Erw. 6.8). Auch aufgrund der häufigen Pächterwechsel sei anzunehmen, dass der Betrieb der Pferdepension nach dem 1. Januar 2015 im Interesse der Beschwerdeführerin und nicht des jeweiligen Pächters bzw. der jeweiligen Pächterin gelegen habe (Erw. 6.9).
Im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis ca. Mai 2019 hätten sich Pferde im Stall "E.________" befunden. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen zu dokumentieren, dass sich die jeweiligen Pächter vom 1. Januar 2015 bis ca. Mai 2019 um die Pferde gekümmert und im Gegenzug dafür Pensionsgeld eingenommen hätten. Zu ihren Ungunsten sei daher davon auszugehen, dass sie in diesem Zeitraum selber Betreiberin der Pferdepension gewesen sei, und dass auch die G.________ AG in Zukunft keine Pensionspferde im Stall "E.________" halten werde (Erw. 6.10).
Die drei Pferdeboxen seien in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Die Vorinstanzen hätten zu Recht keine Baubewilligung gestützt auf Art. 16a (recte wohl: 16abis) des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz; RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 erteilt (Erw. 6.11). Die drei Pferdeboxen könnten auch nicht im Sinne einer Ausnahme gestützt auf Art. 24a RPG bewilligt werden (Erw. 7.2).
Im konkreten Fall dürfe auf Rückbaumassnahmen nicht ausnahmsweise verzichtet werden (Erw. 8.3). Die Frage der Verwirkungsfrist stelle sich vorliegend nicht, da sich der Pferdestall ausserhalb der Bauzone befinde. Der Beschwerdeführerin könne auch keine Gutgläubigkeit attestiert werden, sie könne sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Der Rückbau erweise sich im Grundsatz als verhältnismässige Massnahme (Erw. 8.4). Die Sache sei zur Festlegung und Präzisierung der Wiederherstellungsmassnahmen in Bezug auf die Pferdeboxen an das ARE zurückzuweisen. Zudem werde das ARE angewiesen zu prüfen, ob sich die tatsächlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse derart geändert hätten, dass die Baubewilligung vom 8. Juli 2003 zu widerrufen sei. Falls ein Widerruf bejaht werde, müssten auch in Bezug auf diese drei ursprünglich bewilligten Pferdeboxen Wiederherstellungsmassnahmen ergriffen werden (Erw. 8.5).
Ein Büroraum sei im Stallgebäude nicht erforderlich. Mit den angeordneten Rückbaumassnahmen könne dauerhaft verhindert werden, dass der Raum im Obergeschoss als Büro genutzt werde (Erw. 8.6). Die angeordnete Verkleinerung des Auslaufplatzes auf 108m2 sei begründet und nachvollziehbar. Sodann könne dem ARE nicht vorgeworfen werden, es habe den "Vorzustand" nicht hinreichend abgeklärt (Erw. 8.7.2).
Soweit die Beschwerdeführerin eine Reduktion der kantonalen Bewilligungsgebühr verlangte, kürzte der Regierungsrat diese von Fr. 6'000.-- auf Fr. 4'000.-- (Erw. 10.1).
2.2
Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, dass bei der nachträglichen Baubewilligung geprüft werde, ob dem baulichen Vorhaben Hindernisse aus dem anwendbaren Recht entgegenstünden. Es sei folglich zu prüfen, ob eine Baute bei rechtzeitiger Einholung des Baugesuchs hätte bewilligt werden können. Dementsprechend sei auf den Rechtszustand im Zeitpunkt der Errichtung dieser Baute abzustellen, es sei denn, das im Beurteilungszeitpunkt geltende Recht sei für den Bauherrn günstiger. Untrennbar zur Anwendung des damaligen Rechts gehöre ausserhalb der Bauzone auch der damalige rechtserhebliche Sachverhalt bzw. die Umstände zum Zeitpunkt der damaligen Bauvornahme (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23.7.2021, S. 9). Entscheidwesentlich für die nachträgliche Baubewilligung bzw. den Weiterbestand der Baute sei nicht, welche Pachtverträge heute bestehen würden und wie es sich mit der aktuellen Nutzung des Pferdestalls und dem Ökonomiegebäude verhalte. Wesentlich sei vielmehr, dass die Bauherrin zum Zeitpunkt der Errichtung (und bis 2014) ein landwirtschaftliches Gewerbe geführt habe und auf die zusätzlichen Pferdeboxen und den Auslaufplatz angewiesen gewesen sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23.7.2021, S. 10f.). Im Jahr 2006, als die Baugesuchstellerin von der Baubehörde der Gemeinde kontrolliert worden sei, habe sie über ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB verfügt. Zu diesem Zeitpunkt wäre es für die Beschwerdeführerin leicht gewesen, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, welches ohne weiteres aufgrund des damaligen Sachverhalts auch bewilligt worden wäre. Das Zuwarten der Behörden stelle ein treuwidriges Verhalten dar und sei nicht zu schützen. Die angeblich aktuell zonenwidrige Nutzung habe nichts mit dem vorliegenden nachträglichen Baubewilligungsverfahren zu tun, bei welchem der Errichtungszeitpunkt massgeblich sei. Eine spätere Änderung der Nutzung wäre in einem separaten Verfahren zu beurteilen, nachdem feststehe, dass die damalige Errichtung materiell rechtens gewesen sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23.7.2021, S. 11f.). Der Widerruf der rechtskräftigen Bewilligung für die drei Pferdeboxen könne nicht in Frage kommen. Dasselbe gelte für die weiteren Bauvornahmen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildeten (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23.7.2021, S. 13).
Es sei mehr als fraglich, ob die Zulässigkeit der heutigen Nutzung überhaupt im nachträglichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen sei. Vielmehr sei diese Frage in einem separaten Verfahren zu prüfen.
3.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 IB 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. zum Ganzen VGE III 2016 83 vom 28.9.2016 Erw. 3.1.1 m.w.H.).
3.2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es gehe im vorliegenden Verfahren betreffend die nachträgliche Baubewilligung lediglich um die Prüfung der Rechtmässigkeit der Erstellung der im konkreten Fall streitigen Bauten zum Errichtungszeitpunkt unabhängig von der aktuellen Nutzung.
Demgegenüber bringen die Beschwerdegegner vor, dass es vorliegend nicht bloss um einen Umbau des Stallgebäudes und um einen Auslaufplatz gehe, sondern vielmehr um eine generelle Umnutzung. Ein Weidstall soll als Pferdepension genutzt werden.
Replizierend bringt die Beschwerdeführerin zudem vor, das Nutzungsverbot - insbesondere betreffend die drei bewilligten Pferdeboxen - sei vorliegend ebenfalls mitangefochten (Protokoll der öff. Verhandlung vom 29.11.2021, S. 29). Das Sicherheitsdepartement, hält hierzu fest, dass das vorläufige Nutzungsverbot vom Februar 2019 nicht, sondern lediglich das definitive Nutzungsverbot Gegenstand des konkreten Verfahrens sei. Das vorliegende Verfahren betreffe nur die drei unbewilligten Pferdeboxen. Nachdem diese nicht bewilligungsfähig seien, könnten sie auch nicht genutzt werden (Protokoll der öff. Verhandlung vom 29.11.2021, S. 37). Das ARE ergänzte, dass sich die Bewilligung von 2003 auf die Pferdezucht beziehe, eine Pferdepension neue Verhältnisse darstelle und deshalb dafür eine neue Bewilligung erforderlich sei (vgl. Protokoll der öff. Verhandlung vom 29.11.2021, S. 53).
3.2.2
Bereits dem Baugesuch vom 17. April 2015 liess sich ohne weiteres entnehmen, dass mit dem Bauvorhaben eine Nutzung der Grundstücksflächen und Bauten zur Pensionspferdehaltung vorgesehen waren. Dementsprechend wurde das Baugesuch von den Vorinstanzen zu Recht gestützt auf Art. 16abis RPG i.V.m. Art. 34 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) vom 28. Juni 2000 geprüft (vgl. VGE III 2016 83 vom 28.9.2016 Erw. 4.2).
An der öffentlichen Verhandlung betonte die Beschwerdeführerin mehrfach, dass sie, als sie selbst noch einen landwirtschaftlichen Betrieb geführt habe (2003 bis 2014), (eine 2003 bewilligte; vgl. hierzu vorstehende Erw. 1.1) Pferdezucht betrieben habe (vgl. Protokoll der öff. Verhandlung vom 29.11.2021, S. 24, 28, 46f., 50). Diesem Vorbringen kann für die Jahre 2003 bis 2009 wie auch die Jahre 2010 bis 2014, gestützt auf die Betriebsdatenblätter der Beschwerdeführerin der betreffenden Jahre (welche zwischen 3 und 8 Pferde [u.a. säugende und trächtige Stuten, Fohlen sowie andere Pferde über oder unter 3-jährig] bzw. für die Jahre ab 2010 stets sechs Pferde über 30 Monate ausweisen), gefolgt werden. Diese damalige (bewilligte) Nutzung ist jedoch vom Betrieb einer Pferdepension zu unterscheiden. Demzufolge bilden vorliegend nicht nur die Bauten Gegenstand des vorliegenden nachträglichen Baubewilligungsverfahrens, sondern zwangsläufig auch die Nutzungsänderung von der Pferdezucht zur Pensionspferdehaltung. Abgesehen davon kann das vorliegend strittige Baubewilligungsverfahren trotz zwischenzeitlich formell neuem Baugesuch vom 16. Februar 2017 (vgl. vorstehend Ingress lit. C.3) faktisch als Fortsetzung des mit dem Baugesuch vom 17. April 2015 eingeleiteten Baubewilligungsverfahrens betrachtet werden.
Die (Rechtmässigkeit der) Nutzung hat sodann auch für die Beurteilung der Zonenkonformität des Bauvorhabens eine entscheidende Rolle und ist entsprechend zu prüfen.
3.2.3
Im dargelegten Sinn wurde auch mit dem Gesamtentscheid des ARE vom 29. Juni 2020 (Dispositiv Ziff. 5) verfügt, dass die Nutzung des Stallgebäudes als Pferdestall und die Nutzung des 108 m2 umfassenden Allwetterauslaufes bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung untersagt bleibt (vgl. vorstehend Ingress lit. E.1). In den Erwägungen wird hierzu ausgeführt, dass aufgrund der aktuellen Ausgangslage weder eine Nutzung der verbleibenden drei Pferdeboxen nach Art. 16abis RPG i.V.m. Art. 34b RPV noch nach Art. 24a oder Art. 24e RPG zulässig ist, weshalb der Nutzungsstopp für die Nutzung des Stallgebäudes (Gebäude Nr. 008) auf dem Grundstück KTN 001 Schübelbach für die Pferdehaltung und die Nutzung der Aussenauslaufflächen gestützt auf Art. 22 Abs. 1 RPG i.V.m. § 87 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 bis zum Vorliegen einer rechtkräftigen Baubewilligung aufrechterhalten wird.
3.2.4
Im Sinne der dargelegten Sach- und Rechtslage sowie des Gesamtentscheides des ARE vom 29. Juni 2020 wie auch der Ausführungen des ARE an der öffentlichen Verhandlung sind vom definitiven Nutzungsverbot das gesamte Stallgebäude und somit auch die bereits bewilligten drei Pferdeboxen betroffen unter Einschluss der vormaligen Nutzung zur Pferdezucht. Namentlich das ARE hat mithin richtigerweise das definitive Nutzungsverbot nicht nur betreffend die drei unbewilligten, sondern auch betreffend die drei bereits bewilligten Pferdeboxen zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht. Die Nutzungsänderung der bereits (für die Pferdezucht) bewilligten drei Pferdeboxen ist folglich auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.3
Im Übrigen kann betreffend den Verfahrensgegenstand auf die ansonsten zutreffenden Ausführungen im angefochtenen RRB Erw. 1.1ff. verwiesen werden.
4.
Die Beschwerdeführerin macht u.a. unter Verweis auf VGE III 2021 60 vom 14. September 2021 geltend, dass für die Beurteilung des vorliegend streitigen Baugesuchs der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Errichtung der ohne Baubewilligung erstellten Bauten massgebend sei, während der Regierungsrat betreffend Sachverhalt den Verfügungszeitpunkt als massgeblich erachtet.
4.1
Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 RPG). Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG) und das Land erschlossen ist (lit. b).
4.2
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Bauten, die ohne Bewilligung errichtet wurden, grundsätzlich zu beseitigen. Der Abbruch von Bauten trotz fehlender Baubewilligung kann jedoch unterbleiben, wenn die Baute materiell nicht baurechtswidrig ist und nachträglich bewilligt werden kann. Materielle Baurechtswidrigkeit liegt vor, wenn ein baurechtlich bedeutsames Verhalten gegen irgendwelches materielles Recht verstösst, das auf ein Bauvorhaben anwendbar ist (VGE III 2021 60 vom 14.9.2021 Erw. 2.2.1 m.w.H.). Bei der Prüfung der Frage, ob eine Baute bei rechtzeitiger Einreichung des Baugesuches hätte bewilligt werden können, ist grundsätzlich auf den Rechtszustand abzustellen, der im Zeitpunkt der Errichtung der Baute galt. Eine Ausnahme rechtfertigt sich, wenn bei der Beurteilung einer Abbruchverfügung ein milderes Recht gilt, nach welchem die Baute zulässig wäre (BGE 123 II 248 Erw. 3a/bb m.w.H.; Bundesgerichtsurteile 1C_28/2021 vom 30.6.2021 Erw. 3.1.1; 1C_179/2013 vom 15.8.2013 Erw. 1.2).
4.3.1
Im erwähnten VGE III 2021 60 vom 14. September 2021 hat das Verwaltungsgericht erwogen, für die Beurteilung der (materiellen) Baurechtskonformität einer (formell rechtswidrigen) Baute sei grundsätzlich auf den Sachverhalt im Zeitpunkt ihrer Errichtung abzustellen, und dies im Wesentlichen (unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung) wie folgt begründet (Erw. 2.3):
- Aus der Massgeblichkeit des Rechtes, welches bei Errichtung der Baute oder Anlage oder bei der baulichen oder nutzungsmässigen Änderung in Kraft gestanden habe, ergebe sich zwangsläufig auch die Massgeblichkeit des Sachverhaltes in jenem Zeitpunkt.
- Die damalige Sachlage (z.B. Beurteilung der Selbstbewirtschaftung) lasse sich nicht im Nachhinein verändern; insofern werde derjenige, der es vor der unbewilligten Errichtung einer Baute aus welchen Gründen auch immer unterlassen habe, ein Baugesuch einzureichen und dies nachträglich nachholen müsse, nicht besser und nicht schlechter gestellt, wenn auf den damaligen Sachverhalt abgestellt werde, als derjenige, der sein - ceteris paribus geplantes und realisiertes - Bauvorhaben damals habe bewilligen lassen.
- Derjenige, der ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren zu bestehen habe, unterliege einer verstärkten Mitwirkungspflicht gegenüber den Behörden bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes, was sich damit erkläre, dass mehr oder weniger weit in der Vergangenheit liegende - massgebliche - Sachverhalte schwerer abzuklären seien als die gegenwärtige Situation.
- Dem Zeitpunkt, in welchem ein nachträgliches Baugesuch eingereicht werde, hafte in der Regel etwas Zufälliges an; die sachlichen Grundlagen für die Beurteilung der Rechtmässigkeit eines Baugesuchs dürften indes nicht von Zufälligkeiten abhängig gemacht werden, was letztlich in Willkür münden würde.
- Das wertfreie nachträgliche Baubewilligungsverfahren wolle den Bauherrn einer formell rechtswidrigen Baute für eine in der Vergangenheit begangene gewissermassen "baurechtliche Unterlassung" nicht abstrafen; der allfällige böse Glaube spielt erst bei der Beurteilung der Wiederherstellungsmassnahmen eine Rolle.
- Anders verhalte es sich bei baulichen Änderungen und/oder Nutzungsänderungen, welche zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten, und die unter Umständen ein weiteres nachträgliches Baubewilligungsverfahren bedingten. Für diese sei einerseits wiederum erneut das Recht, welches bei der baulichen
oder nutzungsmässigen Änderung in Kraft gestanden habe, massgebend, und anderseits auch der Sachverhalt im Zeitpunkt der baulichen Änderung und/
oder Nutzungsänderung.
- Im konkreten Fall heisse dies, dass sich die früher (formell rechtswidrig) erbaute Wohnung im damaligen Zeitpunkt zwar als (materiell) rechtmässig erweisen könne, sie infolge einer späteren Umnutzung indessen (formell und materiell) rechtswidrig geworden sein könne. Insoweit habe die regierungsrätliche Auffassung, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit (im konkreten Fall) auf den aktuellen Sachverhalt abzustellen sei, ihre Berechtigung und komme dem Sachverhalt im Zeitpunkt der (formell rechtswidrigen) Errichtung unter Umständen allenfalls keine Bedeutung mehr zu.
Dispositiv
4.3.2 Hieran ist auch im konkreten Fall festzuhalten. Demnach ist für die Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit der drei nachträglich erstellten Pferdeboxen, des Auslaufplatzes sowie der weiteren baulichen Veränderungen, welche ohne Baubewilligung erfolgten, grundsätzlich der Sachverhalt zum Errichtungszeitpunkt massgeblich. Soweit im Vorverfahren (VGE III 2016 83 vom 28.9.2016 Erw. 5.5) auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt abgestellt wurde, bezog sich dies auf ein neues Pachtverhältnis per 1. Januar 2017, mithin eine Änderung der massgebenden Verhältnisse.
4.4.1 Im konkreten Fall lässt sich der Errichtungszeitpunkt der drei zusätzlichen Pferdeboxen, des Auslaufplatzes sowie der weiteren baulichen Änderungen nicht exakt eruieren. Aktenmässig erstellt ist jedoch immerhin, dass im Jahr 2003 eine Baubewilligung für drei Pferdeboxen erteilt wurde, bei der Baukontrolle 2006 jedoch sechs Pferdeboxen festgestellt wurden. Aus dem Luftbild von 2006 ergibt sich sodann, dass auch bereits ein Auslaufplatz erstellt worden war (von rund 17 m x 17 m, knapp 300 m2), dieser bis 2010 auf die heutige Grösse (748.98 m2 sowie die im Ostbereich zum Rückbau vorgesehene Fläche von 179.39 m2, total also rund 930 m2; vgl. Katasterplan 1:500 vom 13.2.2017 [RR-act. II/01/1.i], Plan Baueingabe/Bestandesaufnahme 1:100 vom 26.2.2018 [RR-act. II/01/2.g]) ausgedehnt und zwischen 2010 und 2013 auf der Westseite um den zum Rückbau vorgesehenen Auslauf von 79.18 m2 erweitert worden sein dürfte.
Als erstellt gelten kann ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin 2003 bis 2014 einen Landwirtschaftsbetrieb führte, welcher ab 2006 bis zur Hofaufgabe im Jahr 2015 die für ein landwirtschaftliches Gewerbe vorausgesetzte drei Viertel bzw. ganze Standardarbeitskraft (SAK) (Art. 7 Abs. 1 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB; SR 211.412.11] vom 4.10.1991, gültig bis 31.8.2008 bzw. gemäss der seit 1.9.2008 geltenden Fassung) aufwies (RR-act. III/02/B20 Beilage 8; VG-Beilage 10 der Beschwerdeführerin; vgl. Protokoll der öff. Verhandlung vom 29.11.2021, S. 26 f.), sie damals Pferdezucht betrieb und die drei Pferdeboxen auch hierfür bewilligt wurden.
4.4.2 Spätestens mit der Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebs durch die Beschwerdeführerin (2014) ist die 2003 mitbewilligte Nutzung weggefallen, womit die erstellten Bauten grundsätzlich zonenwidrig wurden. Das (nachträgliche) Baugesuch vom 17. April 2015, welches auch ein "Konzept Pensionspferdehaltung" umfasste, betraf auch die Umnutzung zu einer Pferdepension (vgl. RRB Nr. 275/2016 vom 22.3.2016 Erw. 4, 4.2f.; VGE III 2016 83 vom 28.9.2016 Erw. 1.1 f.).
Mit dieser geplanten Nutzungsänderung wird bezweckt, die (bewilligten wie noch nicht bewilligten) Pferdeboxen wieder einer zonenkonformen Nutzung zuzuführen.
4.4.3 Es ist mithin grundsätzlich zu prüfen, ob die drei nachträglich erstellten Pferdeboxen sowie die weiteren baulichen Massnahmen zum Errichtungszeitpunkt bewilligungsfähig gewesen wären und ob die beantragte nachträgliche Nutzungsänderung bewilligt werden kann. Im Falle einer Verneinung der Bewilligungsfähigkeit des ursprünglichen Bauvorhabens bzw. der Nutzungsänderung wird die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu prüfen sein.
5.1.1 Nach Art. 16abis RPG (in Kraft seit 1.5.2014) werden Bauten und Anlagen, die zur Haltung von Pferden nötig sind, auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) vom 4. Oktober 1991 als zonenkonform bewilligt, wenn dieses Gewerbe über eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung verfügt (Abs. 1). Für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde können Plätze mit befestigtem Boden bewilligt werden (Abs. 2). Mit der Nutzung der Pferde unmittelbar zusammenhängende Einrichtungen wie Sattelkammern oder Umkleideräume werden ebenfalls bewilligt (Abs. 3). Gestützt auf Art. 16abis Abs. 4 RPG umschreibt Art. 34b RPV die näheren Einzelheiten.
Art. 16abis RPG trifft für Bauten und Anlagen, die der Haltung und Nutzung von Pferden dienen, eine Sonderregelung zu deren Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte damit die Haltung von Freizeitpferden in der Landwirtschaftszone in einem weitergehenden Umfang, als dies Art. 16a RPG erlaubt, zugelassen und die bisher nicht völlig eindeutige Rechtslage geklärt werden (vgl. den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 24.4.2012, BBl 2012 6591 f. Ziff. 1; vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_144/2013 vom 29.9.2014 Erw. 3.1).
Diese Sonderregelung von Art. 16abis RPG knüpft an die Grundordnung von Art. 16a Abs. 1 RPG an. Danach sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, wenn sie einer Produktion dienen, die einerseits bodenabhängig und anderseits landwirtschaftlicher Natur bzw. dem produzierenden Gartenbau zuzurechnen ist (vgl. zit. Bundesgerichtsurteil 1C_144/2013 Erw. 3.2).
5.1.2 Nach dem neuen Art. 16abis RPG wird die Haltung von Pferden durch Landwirte nunmehr unabhängig vom Zweck der Haltung und vom Eigentum an den Tieren der landwirtschaftlichen Produktion gleichgestellt. Voraussetzung für die Bejahung der Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone ist einzig, dass die Haltung auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe gemäss BGBB erfolgt und eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage sowie ausreichende Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. Die zonenkonforme Tierhaltung grenzt sich dadurch von der landwirtschaftsfremden gewerblichen und hobbymässigen Tierhaltung ab (vgl. zum Ganzen zit. Bundesgerichtsurteil 1C_144/2013 Erw. 3.4).
5.1.3 In diesem Urteil 1C_144/2013 vom 29. September 2014 hat das Bundesgericht weiter Folgendes erwogen (ohne Zitate und Hinweise):
4.2. Im Unterschied zur Bauzone ist die Landwirtschaftszone nicht in erster Linie für die Erstellung von Bauten und Anlagen bestimmt. Aus diesem Grund können Vorhaben, die in der Landwirtschaftszone grundsätzlich zulässig sind, nicht an jedem beliebigen Ort innerhalb dieser Zone errichtet werden. Vielmehr ist dafür ein geeigneter Standort zu wählen. Die Notwendigkeit der Baute oder Anlage, welche die allgemeine Vorschrift von Art. 16a Abs. 1 RPG voraussetzt, bezieht sich auch auf deren Standort und bedingt eine Prüfung allenfalls entgegenstehender Interessen. In Übereinstimmung mit diesem Verständnis des Gesetzes schreibt Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV vor, dass eine Bewilligung für eine Baute oder Anlage in der Landwirtschaftszone nur erteilt werden darf, wenn ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
Der Bauherr ist demnach bei der Standortwahl von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone nicht frei. Wenn auch das Bundesrecht bei der Standortwahl grundsätzlich keine Prüfung von alternativen Varianten erfordert, so hat doch der Bauherr aufzuzeigen, dass die Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort objektiv notwendig ist, d.h. ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, die streitige Baute am gewählten Ort zu errichten und dort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Dies gilt auch dann, wenn ansonsten die rechtlichen Normen eingehalten werden. Da der Bauherr jedoch grundsätzlich einen Anspruch auf Erstellung einer zonenkonformen Baute oder Anlage hat, kommt die völlige Verweigerung einer Baubewilligung nur in Betracht, wenn sich auf seinem Land überhaupt kein Standort finden lässt, dem nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Andernfalls würde die gesetzliche Regelung von Art. 16a bzw. Art. 16abis RPG unterlaufen.
Aus den Materialien zum neuen Art. 16abis RPG ist nicht ersichtlich, dass an den bisherigen Anforderungen, die an die Standortwahl von Bauten und Anlagen zur Pferdehaltung zu stellen sind, etwas geändert werden sollte. Dementsprechend verweist Art. 34b Abs. 6 RPV denn auch auf die allgemeinen Voraussetzungen für die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone gemäss Art. 34 RPV. Die Zonenkonformität ist daher im Lichte der bisherigen Rechtsprechung zu beurteilen.
4.3. Bei der Standortwahl für Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone ist auf die rationelle Bewirtschaftung des Bodens, insbesondere die Einfügung in die bestehende Betriebsstruktur, die vorhandene Erschliessung, den raumplanerisch gebotenen Schutz des Orts- und Landschaftsbilds, die Erhaltung genügender Fruchtfolgeflächen, die Belange des Natur- und Heimatschutzes sowie allenfalls den Immissionsschutz Rücksicht zu nehmen. Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Praxis erklärt, das öffentliche Interesse an der Vermeidung der Zersiedelung gebiete, landwirtschaftliche Ökonomiebauten beim Betriebszentrum zu errichten. Das gelte jedenfalls, wenn das Betriebszentrum in einem Siedlungsgebiet liege. Ein Standort ausserhalb des bereits besiedelten Gebiets könne in Frage kommen, wenn für die neue Nutzung bereits bestehende, nicht mehr benötigte Bauten verwendet werden könnten. Die Rechtsprechung verlangt überdies stets eine Prüfung, ob nicht anstatt einer neuen Betriebsbaute eine schon bestehende weiter benutzt werden kann.
(…).
4.4. Der in der zitierten Rechtsprechung hervorgehobene Grundsatz, dass Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung möglichst im Bereich des bestehenden Betriebszentrums zu errichten sind, entspricht dem raumplanerischen Ziel, eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedelung des Landes sicherzustellen (Art. 75 Abs. 1 BV). Allerdings handelt es sich dabei nicht um ein striktes Gebot. Die massgeblichen Bestimmungen von Art. 16abis RPG und Art. 34b RPV verlangen im Unterschied zu Art. 40 Abs. 1 lit. a RPV nicht, dass Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung nur innerhalb des Hofbereichs eines landwirtschaftlichen Gewerbes errichtet werden. Die erwähnte bisherige Rechtsprechung deutet denn auch an, dass für die Pferdehaltung auch bereits bestehende Gebäude in Betracht kommen könnten, die ausserhalb des Betriebszentrums lägen. Sie erklärt ebenfalls, dass der Weiterverwendung einer bestehenden Baute der Vorzug vor der Errichtung einer neuen zu geben ist und dass die Konzentration der Bauten beim Betriebszentrum vor allem von Bedeutung ist, wo dieses im Siedlungsgebiet liegt.
Dem Gebot, Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung beim Betriebszentrum anzusiedeln, kommt damit zwar eine zentrale, aber nicht jene absolute Bedeutung zu, die ihm die kantonalen Instanzen und das ARE beilegen. Jedenfalls kann dem Vorhaben des Beschwerdeführers nicht bereits deshalb die Zonenkonformität abgesprochen werden, weil es nicht beim Betriebszentrum verwirklicht wird. Die Beurteilung des Standorts hat vielmehr aufgrund einer gesamthaften Würdigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse zu erfolgen. Aus den Materialien ergibt sich, dass für die Pferdehaltung vor allem bereits vorhandene, aber sonst nicht mehr benötigte Bausubstanz verwendet werden soll (BBl 2012 6595 Ziff. 3.1). Das zeigt auch Art. 24e RPG, wonach in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen für die hobbymässige Tierhaltung von Bewohnern einer nahe gelegenen Wohnbaute eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.
Im konkreten Fall erkannte das Bundesgericht (Erw. 4.5), dass sich das Land und die Gebäude des landwirtschaftlichen Gewerbes aus geografischen Gründen an zwei Standorten ausserhalb des Siedlungsgebiets befanden. Die Lage des Betriebszentrums ("Wegscheide" ob Maseltrangen, Gemeinde Schänis, auf einer Höhe von rund 540 m.ü.M.) war landschaftlich etwas weniger exponiert als der ursprüngliche Weidestall in der Linthebene ("Widenriet" auf einer Höhe von 414 mü.M.; Fahrdistanz von 2.9 km), und auch seine Erschliessung war besser, wenn auch wegen des steilen Zufahrtswegs nicht ohne Probleme. Der besser möglichen Integration der Pferdepension in die betrieblichen Abläufe des Hofes stand entgegen, dass sich dort kein bereits bestehendes freies Gebäude fand. Hinzu kam der Nachteil des steilen Zufahrtswegs und schlechter Eignung des Geländes für Ausläufe und Weiden. Am zweiten Standort in der Linthebene konnte für die Pferdepension hingegen ein ungenutzter Weidestall verwendet werden, der in einem guten baulichen Zustand und ohne grössere Massnahmen für die Pferdehaltung nutzbar war. Angesichts der direkt angrenzenden Weiden und des flachen Geländes mit vielen Wegen zum Ausritt war er für eine Pferdehaltung ideal. Die als nicht ideal erachteten und betrieblichen Abläufe wurden kompensiert durch die geringe Anzahl von Pferden (drei Pferdeboxen), deren Betreuung ohne grossen Aufwand zu bewältigen war.
Unter diesen Umständen erschien dem Bundesgericht (Erw. 4.6) die Einrichtung einer Pferdepension im ehemaligen Weidestall im Rahmen der bereits vorhandenen Bausubstanz als zonenkonform. Im Vergleich zur über zehn Jahre zurückliegenden Rinderhaltung handle es sich nur um eine geringfügige Nutzungsänderung ohne nennenswerten zusätzlichen Eingriff in das Landschaftsbild und ohne erheblichee Mehrbelastung der kommunalen Infrastruktur.
Der Erweiterung um einen Anbau für zwei Ponyboxen am Weidestall wurde die Bewilligung jedoch versagt (Erw. 4.6 zweiter Absatz). Die Errichtung neuer bzw. die Vergrösserung bestehender Ökonomiebauten ausserhalb des Betriebszentrums sei nach der Rechtsprechung nur mit grosser Zurückhaltung zuzulassen. Sie bedinge in der Regel einen Ausbau der vorhandenen Infrastruktur und führe zu einer zusätzlichen Zersiedelung des Landes. Bauliche Erweiterungen des Weidestalls seien wegen seiner isolierten Lage in der Ebene besonders problematisch. Kanton und Gemeinde hätten auf den grossen Siedlungsdruck in der Linthebene hingewiesen, der vom Pferdesport ausgehe. In Übereinstimmung damit erkläre es das "Raumkonzept Schweiz" als vorrangige Aufgabe, die Linthebene als grösseres zusammenhängendes Landwirtschaftsgebiet der Nordostschweiz vor der Zersiedelung zu bewahren (Schweizerischer Bundesrat/KdK/BPUK/SSV/SGV, Raumkonzept Schweiz, überarbeitete Fassung 2012, S. 88). Soweit dieses Gebiet der Landwirtschaftszone zugeteilt sei, eigne es sich deshalb grundsätzlich nicht als Standort für neue bzw. die Erweiterung bestehender Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung.
5.2.1 Etwa (spätestens) ab 2006, als anlässlich der Baukontrolle die ohne Bewilligung errichteten drei Pferdeboxen, Auslaufplatz sowie weiteren baulichen Massnahmen (Zwischenboden, Aussentreppe, Vergrösserung des Schiebetors sowie Änderungen von Türen und Fenstern) festgestellt wurden, erfüllte die Beschwerdeführerin die Voraussetzung für ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss Art. 7 Abs. 1 BGBB (vgl. vorstehend Erw. 4.4.1).
5.2.2 Das Bundesgericht hat bereits unter der Herrschaft von Art. 16 aRPG die selbständige, bodenabhängige Pferdezucht als landwirtschaftliche Nutzung eingestuft (BGE 111 Ib 213 Erw. 2; Bundesgerichtsurteil 1C_400/2010 vom 16.2.2011 Erw. 2.2.1).
Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführerin, solange sie den landwirtschaftlichen Betrieb führte, die Bewilligung für drei zusätzliche Pferde samt Pferdeboxen zu Zuchtzwecken nicht hätte erteilt werden können. Namentlich kann nicht bezweifelt werden, dass der Betrieb bei einer 2006 beitragsberechtigten landwirtschaftlichen Nutzfläche von 12 ha über die erforderlichen bodenabhängig produzierten Futtermittel verfügt hätte. Weitere Bewilligungsvoraussetzungen, die sich bei drei oder sechs Tieren nicht (erheblich) unterscheiden (vgl. Wegleitung "Pferd und Raumplanung" des Bundesamtes für Raumentwicklung ARE, Version 2003, S. 9 f. Ziff. 2; vgl. Ziff. 2.4), müssten zwangsläufig auch erfüllt gewesen sein, ansonsten bereits 2003 keine Bewilligung hätte erteilt werden können.
5.2.3 Die drei zusätzlichen Pferdeboxen wurden innerhalb bereits bestehender (bzw. zum Wiederaufbau bewilligter) landwirtschaftlicher Bauten und am damaligen Betriebszentrum der Beschwerdeführerin erstellt, was gemäss der Rechtsprechung als ideal gilt (vgl. vorstehende Erw. 5.1.3). Die Anforderungen an die Erschliessung erfuhren dadurch keine bedeutende Änderung.
Überwiegende Interessen standen diesem Standort 2006 so wenig wie bereits 2003 entgegen. Der Eingriff in das Landschaftsbild war minim (Vergrösserung des Auslaufplatzes). Bereits 2006 war auch für die Pferdezucht die Erstellung eines Allwetterauslaufs grundsätzlich zonenkonform (vgl. Wegleitung "Pferd und Raumplanung" des ARE, Version 2003, S. 11 mit Anhang 2; Version 2011, S. 6 mit Anhang 1). Wird von einer (Mindest-)Fläche von 12 m2 bis 36 m2 ausgegangen, macht dies bei sechs Tieren 72 m2 bis 216 m2 aus, womit den Pferden ein Mindestmass an freier Bewegung ausserhalb des Stalls ermöglicht werden soll (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_250/2009 vom 13.7.2010 Erw. 3.3: Les aires de sortie ont pour but de laisser aux chevaux une certaine liberté de mouvement en plein air, elles ne sont destinées ni à l'équitation, ni à l'entraînement.).
Angesichts der Betriebserweiterung zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe ab 2003 durfte auch von einem voraussichtlich längerfristigen Bestand des Betriebes ausgegangen werden (Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV).
5.3 Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin 2006 die drei weiteren Pferdeboxen (zur Pferdezucht) sowie der Allwetterauslauf - unter Vorbehalt dessen mit rund 300 m2 grosszügiger Dimensionierung - sowie die damals ersichtlichen geringfügigen weiteren baulichen Massnahmen (Zwischenboden, Aussentreppe, Schiebetor und Änderungen an Türen und Fenstern) hätten bewilligt werden können. Ob der Beschwerdeführerin auch eine Pferdepension für drei (bzw. insgesamt sechs) Pferde bewilligt worden wäre, ist nicht von Belang und nicht zu prüfen, da sie mit dem Baugesuch vom 17. April 2015 auch eine Nutzungsänderung beantragte (vgl. nachstehend Erw. 6.1).
6.1 Die Beschwerdeführerin hat mit dem Baugesuch vom 17. April 2015 inhaltlich das Gesuch für die Bewilligung einer Pensionspferdehaltung verbunden. Im Verhältnis zur - wie dargelegt - bewilligungsfähigen Erweiterung der Pferdezucht handelt es sich um eine Nutzungsänderung. Dass die Beschwerdeführerin ihrerseits die diesbezüglichen Anforderungen (Führung eines landwirtschaftlichen Gewerbes) nicht mehr erfüllt, ist unbestritten. Der Betrieb der Pferdepension ist entsprechend durch einen Dritten vorgesehen, der seinerseits den geforderten
Voraussetzungen gerecht werden muss. Wird eine frühere Bewilligungsfähigkeit einer Pferdepension angenommen (vorstehend Erw. 5.3), ändert sich an dieser Ausgangslage grundsätzlich nichts.
Dem Baugesuch vom 16. Februar 2017 (samt Baubeschrieb; vgl. RR-act. II/01/1) lässt sich die vorgesehene Nutzung(-sänderung) nicht entnehmen. Dass sie auch Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist, war den Beteiligten indessen offenkundig stillschweigend klar. Beispielsweise manifestiert sich dies im Schreiben des ARE vom 12. Mai 2017 (RR-act. II/01/2.a) betreffend Einreichung des Pachtvertrages. Mit dem Pachtvertrag sollte die Eignung des Pächters zur Führung einer Pferdepension belegt werden. Der damals eingereichte Pachtvertrag mit einem Dritten M.________ mit einer Pachtdauer von zwölf Jahren ab 1. Januar 2017 wurde in der Folge jedoch angesichts des nicht absehbaren Endes des Bewilligungsverfahrens wieder aufgelöst. Auf Aufforderung des ARE reichte die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2018 den Pachtvertrag mit der G.________ AG (nachstehend: Pächterin) vom 30. April 2018 ein (RR-act. II/01/2.k). Pachtgegenstand sind die Grundstücke KTN 001 und KTN 002 sowie das Ökonomiegebäude; der Pachtzins wurde auf Fr. 12'000.-- pro Jahr festgesetzt.
6.2.1 Es ist unbestritten, dass die Pächterin von KTN 001 und 002 (bereits ohne Pferdepension) ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 5 und 7 BGBB betreibt. Der Betrieb wurde per 1. Januar 2021 vom Sohn (J.________, geboren 1986, einzelzeichnungsberechtigt) des bisherigen Betriebsleiters (K.________, geboren 1960) übernommen; die Betriebsnachfolge ist also gesichert. J.________ und sein Bruder L.________ (geboren 1990) haben die Ausbildung zum Landwirt absolviert (vgl. eidg. Fähigkeitszeugnisse vom 24.5.2005 bzw. 3.7.2015 = Anhang 2 des Betriebskonzepts der H.________ [nachfolgend: H.________ Betriebskonzept] vom 16.7.2019). Als erwiesen erachtet werden kann auch der langfristige Bestand des landwirtschaftlichen Gewerbes (welches bereits seit 1971 besteht, die Aufzucht und Haltung von Nutztieren bezweckt und im Jahr 2019 u.a. 45 weibliche Schafe, 2 Widder, 30 Jungschafe sowie 1'450 Schweine aufwies, über total 8.74 ha Landwirtschaftsland verfügt und 2.45 SAK erfordert; vgl. H.________ Betriebskonzept, S. 2, Ziff. 2).
Die Pächterin weist genügend betriebseigene Futtergrundlagen und Weiden für die Pferde auf (vgl. Berechnung im Anhang 7 H.________ Betriebskonzept, wonach die Pächterin für die Schafe und für acht Pferde eine genügende Futtergrundlage Trockensubstanz [TS]-Bedarf: 295, TS-Potenzial: 467, TS-Deckungsgrad: 158.5%, und grosse Reserven für weitere Tiere aufweist). Hinzu kommt das Raufutterpotenzial der gepachteten beiden Grundstücke KTN 001 (2.12 ha) und 410 (1.427 ha), welche auch genügend grosse Weiden bieten bei einem Bedarf von rund 800 m2 pro Tier (vgl. hierzu Wegleitung "Pferd und Raumplanung" des ARE, Version 2015, S. 7; für sechs Pferde also 0.48 ha).
Die Voraussetzungen gemäss Art. 16abis Abs. 1 RPG und somit die betriebsspezifischen Voraussetzungen (vgl. Wegleitung "Pferd und Raumplanung" des ARE, Version 2015, S. 6f.) sind somit vorliegend grundsätzlich erfüllt.
6.2.2 Das H.________ Betriebskonzept hat sich auch zum Standort geäussert (S. 3 f. Ziff. 3 f.), den baulichen Entwicklungsmöglichkeiten an den Produktionsstätten der Pächterin sowie am Standort des Pferdestalles. Mittels des Geoportals des Kantons N.________ (wie auch Google Street View betreffend O.________ (Adresse)) lässt sich verifizieren, dass beim Betriebszentrum der Pächterin auf KTN 003 kein genügender Platz für Neubauten für die Pferdehaltung und die freien Auslaufflächen besteht. Die übrigen Betriebsliegenschaften (insbesondere das teilweise in den Grundwasserschutzzonen S2 und S3 gelegene Grundstück KTN 004) sind für eine Pensionspferdehaltung nicht geeignet bzw. werden bereits anderweitig (für die Schafhaltung) genutzt. Erforderlich wären zudem Neu- oder Umbauten. Insbesondere aber sind in der P.________ (Gegend) freistehende separate Neubauten raumplanerisch und landschaftlich unerwünscht (vgl. vorstehend Erw. 5.1.3 i.f.). Weitere in Frage kommende Standorte auf allfälligen weiteren (Betriebs-)Liegenschaften der Pächterin sind weder ersichtlich noch werden solche von den Beschwerdegegnern und den Vorinstanzen substantiiert aufgezeigt.
6.2.3 Demgegenüber hätten die vorliegend strittigen und bereits erstellten Pferdeboxen (und - unter Vorbehalt - Auslaufflächen) zum Zeitpunkt ihrer Errichtung als Zuchtpferdeboxen, wie dargelegt, bewilligt werden können bzw. wurden drei Pferdeboxen 2003 auch bewilligt. Deren Eignung zur Haltung von Pferden, wie sie auch über Jahre praktiziert wurde, ist insoweit gegeben. Dies entspricht letztlich auch dem Postulat, dass die Pferde in erster Linie in bestehenden Bauten und Anlagen unterzubringen sind (vgl. vorstehend Erw. 5.1.3 [zit. Bundesgerichtsurteil Erw. 4.4 i.f. mit Hinweis auf die Materialien]). Während hohe Anforderungen an die Notwendigkeit von Neubauten oder Vergrösserung bestehender Bauten abseits des Betriebszentrums gestellt werden, sind sie geringer, wenn es bloss darum geht, gut erhaltene bestehende Betriebsbauten für die Pferdehaltung umzunutzen (vgl. Muggli, in: Aemisegger/ Moor/ Ruch/ Tschannen, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich/ Basel/ Genf 2017, Art. 16abis N 13). Die Situierung des Stalles abseits des Betriebszentrums der Pächterin ist somit einer Bewilligung grundsätzlich nicht schädlich.
6.3.1 Die Vorinstanzen erachten eine langfristige, vernünftige Einbindung des Pensionspferdestalls in die Betriebsabläufe des bestehenden Schweinemastbetriebes als nicht ausgewiesen (angefochtener RRB Erw. 6.1) und als wenig glaubhaft, dass sich der Betriebsführer der Pächterin, der in einer erheblichen Distanz zum Pferdestall wohne, ohne spezifische Kenntnisse in der Pferdehaltung, um die Pensionspferde kümmern werde. Es sei nicht erstellt, dass die Pferdepension durch einen Inhaber oder eine Inhaberin eines landwirtschaftlichen Gewerbes geführt werde, und dass dieser oder diese daraus Gewinn erwirtschafte (angefochtener RRB Erw. 6.11). Im H.________ Betriebskonzept werde nicht im Detail dargelegt, welche Personen zu welchen Tageszeiten die Pensionspferde betreuen würden und wie sich diese Tätigkeit mit der Arbeit im Schweinemastbetrieb vereinbaren lasse. Es schweige sich auch darüber aus, welche Arbeiten die Pensionäre selber übernähmen und welche den zuständigen Personen der Pächterin übergeben würden. Alleine mit dem Betriebskonzept sei also der Nachweis nicht erbracht, dass die Pächterin Betreiberin der Pferdepension sein werde (Erw. 6.4).
6.3.2 Mit dem Regierungsrat ist vorab festzuhalten, dass das H.________ Betriebskonzept insoweit nicht mehr dem aktuellen Sachverhalt entspricht, als der Betrieb mittlerweile von K.________ (Vater) an seinen Sohn (J.________) übergeben wurde. Sohn J.________ als gelernter Landwirt (vgl. vorstehend Erw. 6.2.1) erfüllt seinerseits die fachlichen Voraussetzungen für die Pferdehaltung/Pferdepension (vgl. "Fachinformation Tierschutz" des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, Juni 2018, S. 3; vgl. Art. 31. Abs. 1 der Tierschutzverordnung [TschV; SR 455.1] vom 23.4.2008 i.V.m. Art. 194 Abs. 1 lit. a TschV und Art. 38 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung [Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10] vom 13.12.2002). Wie der Regierungsrat zutreffend ausführt, kann der Betriebsleiter den Pachtgegenstand auch durch Familienangehörige oder Angestellte bewirtschaften sowie einzelne Arbeiten durch Dritte ausführen lassen (angefochtener RRB Erw. 6.3 m.V.a. Art. 21a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht [LPG; SR 221.213.2] vom 4.10.1985). Vater K.________ wird nach der Betriebsübergabe nach wie vor unterstützend mitarbeiten (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23.7.2021, S. 14), womit die Betreuung der Pferdepension personell hinreichend gesichert erscheint. Zu ergänzen ist, dass dem Vater immerhin eine grosse Erfahrung im Umgang mit Pferden (Equiden) attestiert werden kann, welche bis ins Jahr 1978 zurückgeht (Anstellung bei der Q.________ AG [Bestätigung der Q.________ AG vom 15.1.2019, H.________ Betriebskonzept Anhang 1]).
6.3.3 Gemäss H.________ Betriebskonzept (S. 6, Ziff. 5.3) belaufen sich die täglichen Stallarbeiten für die Pensionspferde morgens und abends mit je einer Anfahrt auf einen Aufwand von maximal drei bis vier Stunden pro Tag, was von den Vorinstanzen unwidersprochen bleibt. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass auch Pensionsnehmer gelegentlich Hand anlegen, was den Aufwand reduziert. Pferdepensionsverträge sehen denn regelmässig auch eine nähere Umschreibung der vom Pensionsnehmer beanspruchten wie selber zu erbringenden Dienstleistungen (wie Fütterung, Misten, Weidegang etc.) vor mit Konsequenzen für die Pensionspreisbildung. Im Betriebskonzept eine nähere Darlegung zu verlangen, wer seitens der Pächterin wann welche Arbeiten erledigt (vgl. angefochtener RRB Erw. 6.11), schiesst deshalb übers Ziel hinaus und kann nicht Voraussetzung für eine Bewilligung sein. Entscheidend ist das Vorhandensein und die Verfügbarkeit hinreichender personeller Ressourcen, was vorliegend bei der Pächterin bejaht werden kann.
Im H.________ Betriebskonzept (S. 6 Ziff. 5.3) wird auch aufgezeigt, dass sich "in den Jahreszeiten, in denen temporäre Zäunungsarbeiten für die Schafweiden sowie anschliessend die tägliche Aufsicht der Schafe auf den gepachteten Grundstücken notwendig sind", "grosse Synergien bezüglich Arbeitsaufwand und Anzahl notwendiger Anfahrten" ergeben. Im Sommer, wenn die Schafe auf der Alp seien, ergäben sich Synergien mit den Anfahrten für die notwendigen Schnitte des Wieslandes. Auch wenn diese Synergien allenfalls in zu positivem Licht dargestellt werden, hat diese Argumentation mit Blick auf die Betreuung der Pferdepension durchaus ihre Berechtigung.
Die Beschwerdeführerin hat zudem überzeugend dargelegt, dass die Pferdepension mit sechs Pferden (ohne Aufzucht) nicht die dauernde Anwesenheit des Betriebsinhabers oder seiner Hilfspersonen erfordert (vgl. hierzu die höchstrichterliche Rechtsprechung in Urteil BGer 1A.193/2001 vom 6.5.2002 Erw. 4.2 [betr. Reitstall mit maximal 16 Pferden]). Zudem lässt sich die Anzahl der notwendigen Kontrollgänge gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Bundesgerichtsurteile 1C_67/2007 vom 20.9.2007 Erw. 3.4 mit Hinweisen; 1C_227/2014 vom 11.5.2016 Erw. 3.4) mit technischen Überwachungseinrichtungen vermindern. Am Augenschein liess sich u.a. verifizieren, dass rund um die Ökonomiebaute auf KTN 001 mehrere Überwachungskameras angebracht sind, welche zudem mit einem Mikrofon, Lautsprechern, Gegensprechanlage sowie einem Alarm ausgestattet sind. Auch im Stall selbst sei die Anbringung einer Kamera vorgesehen (vgl. Protokoll der öff. Verhandlung vom 29.11.2021, S. 32). Gemäss H.________ Betriebskonzept (S. 5.3) besteht überdies die Möglichkeit, auch den Pensionären den Zugriff auf die Kameras zu gewähren.
6.3.4 Des Weiteren führt der Regierungsrat aus (Erw. 6.5), dass die Distanz des Pächterbetriebes zum Pferdestall 6.3 km (9 Minuten Fahrzeit mit dem Auto), diejenige des Wohnorts des Betriebsleiters zum Pferdestall 7.5 km (11 Minuten Fahrzeit mit dem Auto) und diejenige des Wohnorts des Vaters des Betriebsleiters zum Pferdestall ebenfalls 7.5 km betrage. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne der Pferdestall noch im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich des Pachtbetriebes liegen (mit Verweis auf Bundesgerichtsurteil 5A.107/2013 vom 7.6.2013 Erw. 4.3 m.w.H.). Die Distanz zum Wohnort der Beschwerdeführerin (Verpächterin) zum Pferdestall betrage hingegen nur 1 km (künftig nur noch rund 200 m). Angesichts dieser örtlichen Ausgangslage sei der Betrieb der Pferdepension durch die Pächterin zwar möglich, aufgrund der grossen Distanzen jedoch erschwert.
Der Regierungsrat anerkennt somit, dass die Distanz zwischen der Wohnung/Betrieb der Pächterin und dem Stall allein nicht gegen eine ortsübliche Bewirtschaftung der Pferdepension durch die Pächterin spricht. Dies allein ist entscheidend. Hieran ändert auch die Einschätzung des Regierungsrates eines "erschwerten" Betriebes nichts. Im Vergleich zum vorerwähnten Präjudiz (vgl. vorstehend Erw. 5.1.3) ist vorliegend die effektive Distanz zwar vergleichsweise um einiges grösser. Die topographischen Gegebenheiten bringen es aber mit sich, dass auch in jenem Fall die Fahrzeit auf (mindestens) 8 Minuten zu veranschlagen ist (vgl. Twixroute). Demgegenüber verläuft der Anfahrtsweg der Pächterin zum Stall in der Ebene (vgl. Anhang 6 zum H.________ Betriebskonzept; WebGIS).
6.3.5 Die Vorinstanzen halten sodann fest, dass der zusätzliche wirtschaftliche Ertrag aus der Pensionspferdehaltung von Fr. 6'640.-- pro Jahr (vgl. H.________ Betriebskonzept, S. 7 [Einnahmen von Fr. 75'300.-- und Ausgaben von Fr. 68'660.-- eingeschlossen Arbeitsleistungen von Fr. 38'310.--]) aufgrund der Grösse des Schweinemastbetriebes nur einen marginalen Beitrag am Gesamteinkommen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit und damit an die langfristige Weiterexistenz des Landwirtschaftsbetriebes des Pächters leiste bzw. dass der Gewinn der Pferdepension im Vergleich zum Gesamtgewinn des Schweinemastbetriebes sehr klein und unbedeutend sein werde. Die Beschwerdeführerin bleibe den Nachweis schuldig, dass die Pferdepension das Betriebsergebnis der Pächterin erheblich verbessern werde bzw. dass der Schweinemastbetrieb auf dieses Zusatzeinkommen angewiesen sei (angefochtener RRB Erw. 6.8; Gesamtentscheid des ARE vom 29.6.2020, S. 8; Fachbericht des AFL vom 21.2.2017, S. 5).
Dem kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass die Betriebsergebnisse des Schweinemastbetriebes nicht aktenkundig sind und auch nie eingefordert wurden, ist vorliegend nicht ersichtlich auf welcher Grundlage die Vorinstanzen von der Beschwerdeführerin den Nachweis verlangen, dass der Schweinemastbetrieb auf dieses Einkommen aus der Pferdepension angewiesen ist, oder dass der Gewinn im Vergleich zum weiteren Betriebszweig erheblich sein muss. Im Bereich von Art. 16abis RPG wird nur bei Landwirtschaftsbetrieben unter der Gewerbegrenze verlangt, dass mit der landwirtschaftlichen Nebentätigkeit ein namhafter Beitrag an den Existenzbedarf der Bewirtschafterfamilie geleistet wird (vgl. Wegleitung "Pferd und Raumplanung", Version 2015, S. 12, Ziff. 2.1 mit Zitat des Bundesgerichtsurteils 1C_8/2010 vom 29.9.2010). Art. 16abis RPG unterscheidet sich so auch von Art. 24b RPG, wonach die Ausnahmebewilligung für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe ausserhalb der Bauzonen gemäss Art. 24b Abs. 1 RPG von landwirtschaftlichen Gewerben explizit verlangt, dass diese auf Zusatzeinkommen angewiesen sind. Unter diese Bestimmung fallen Pferdepensionen, welche gemäss Art. 16abis RPG zonenkonform sind, jedoch nicht (vgl. Muggli, a.a.O., Art. 24b N 10). Gleichwohl kann festgehalten werden, dass der von der Pächterin genannte (Mindest-)Ertrag realistisch erscheint. Keine Bedeutung kann folglich auch dem vereinbarten Pachtzins von jährlich Fr. 12'000.-- zukommen. Im Rahmen der Vertragsfreiheit und allfälliger gesetzlicher Vorgaben zur landwirtschaftlichen Pacht ist es den Parteien überlassen, die Höhe des Pachtzinses zu bestimmen (vgl. RRB Nr. 275/2016 vom 22.3.2016 Erw. 5.8). Zudem entspricht dieser Pachtzins demjenigen, der mit dem am 1. Januar 2017 mit einem (zweiten) Pächter abgeschlossenen, zwischenzeitlich aber wieder aufgehobenen Pachtvertrag vereinbart worden war, und der einer ersten Überprüfung durch das AFL standgehalten hatte (vgl. VG-act. 19 zu VGE III 2016 83 vom 28.9.2016). Im vorliegend mitangefochtenen Gesamtentscheid des ARE wird die Pachtzinshöhe nicht weiter thematisiert.
6.3.6 Soweit der Regierungsrat im angefochtenen RRB die Auffassung vertritt (Erw. 6.9), aufgrund der häufigen Pächterwechsel sei anzunehmen, dass der Betrieb der Pferdepension nach dem 1. Januar 2015 im Interesse der Beschwerdeführerin und nicht des jeweiligen Pächters bzw. der jeweiligen Pächterin, liege, handelt es sich um eine Vermutung. Der Regierungsrat anerkennt denn auch (unter Hinweis auf VGE III 2016 83 vom 28.9.2016 Erw. 5.2.2), dass im Bemühen der Beschwerdeführerin um eine Lösung kein rechtsmissbräuchliches Verhalten erblickt werden kann.
Auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten lässt sich auch nicht ohne weiteres aus dem Fehlen von Pensionsverträgen, Zahlungsbelegen etc. (angefochtener RRB Erw. 6.10) schliessen. Bereits ab August 2015 bestand ein Nutzungsverbot für die drei unbewilligt erstellten Pferdeboxen (VGE III 2016 83 vom 28.9.2016 Ingress lit. C). Folglich kann nur die Nutzung der drei bereits bewilligten Pferdeboxen als - unbewilligte - Pferdepension im Zeitraum von 2015 bis Mai 2019 zur Diskussion stehen. Mit dem ersten Pächter R.________ hatte die Beschwerdeführerin bis Ende 2016 einen Pachtvertrag. Gemäss der glaubhaften Angabe der Beschwerdeführerin endete dieser, weil dessen Sohn nach der Betriebsübergabe die Pferdepension nicht weiterführen wollte. Der Pachtvertrag mit dem zweiten Pächter wurde gemäss der Beschwerdeführerin nach kürzester Zeit aufgehoben, weil dieser u.a. angesichts der Dauer des vorliegenden Verfahrens und der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit des Stallgebäudes unzufrieden war (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23.7.2021, S. 29; Protokoll der öff. Verhandlung vom 29.11.2021, S. 36), was aus Pächtersicht als nachvollziehbar erscheint. Damit stimmt auch überein, dass die aktuelle Pächterin die Pferdepension erst mit der allfälligen rechtskräftigen Baubewilligung führen wird. Bis dies der Fall ist, wurde ein Pachtzins nur für das Weideland ohne Stallgebäude von Fr. 2'000.-- vereinbart. Dass die Beschwerdeführerin ihr eigenes Pferd in Pension geben will, wie im H.________ Betriebskonzept festgehalten wird (S. 5, Ziff. 5.2), macht die Verpachtung ebenfalls nicht rechtsmissbräuchlich. Mit dem (aufgehobenen) Gesamtentscheid vom 10. September 2015 hatte das ARE jedenfalls zu Recht keinen Grund aus raumplanungsrechtlicher Sicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin als Verpächterin auch in Zukunft als Angestellte des Pächters gewisse Arbeitsleistungen im Bereich der Pferdehaltung leistete bzw. leisten wollte (S. 5).
6.4.1 Richtig ist, dass das H.________ Betriebskonzept von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben wurde. Indes macht es Angaben zur Pächterin (S. 1 f., Ziff. 1), zur betrieblichen Ausgangslage (S. 2 f., Ziff. 2), zu den baulichen Entwicklungsmöglichkeiten am Betriebsstandort (S. 3 f., Ziff. 3) und zur baurechtlichen Ausgangslage am Standort des Stalles (S. 5, Ziff. 4), zum Detailbetriebskonzept der Pensionspferdehaltung mit Fähigkeits- und Ausbildungsnachweis, Grösse und Umfang des Pensionsangebotes, den Betriebsabläufen und der Überwachung sowie der Wirtschaftlichkeit (S. 4 ff., Ziff. 5.1 ff.), weiter äussert es sich zu raumplanungsrechtlichen Aspekten wie Zonenkonformität, Erschliessung, Entwässerung und Immissionen (S. 8 f., Ziff. 6.1 ff.). Es kann durchaus als umfassend qualifiziert werden; die Abhandlung der verschiedenen Themata erfolgt über grosse Teile gestützt auf überprüfbare Fakten. Beim eigentlichen (Detail-)Betriebskonzept höhere Anforderungen an den Detaillierungsgrad zu stellen, lässt sich, wie bereits gesagt (vorstehend Erw. 6.3.3) nicht rechtfertigen.
Schliesslich ist auch festzuhalten, dass ein Betriebskonzept gemäss Art. 40 Abs. 2 RPV verlangt wird, wenn der Nachweis gemäss Art. 24b RPG zu erbringen ist, dass ein Betrieb auf ein Zusatzeinkommen angewiesen ist. Dies ist vorliegend wie dargelegt (vorstehend Erw. 6.3.5) nicht der Fall. Von Gesetzes wegen besteht mithin keine Pflicht zur Einreichung eines Betriebskonzeptes. Dies ändert nichts daran, dass ein solches nicht nur sinnvoll ist, sondern sich auch aus der allgemeinen Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers bei der Erstellung des Sachverhaltes ableiten lässt (vgl. § 19 VRP). Dieser Mitwirkungspflicht ist die Beschwerdeführerin mit der Einreichung des Betriebskonzepts nachgekommen.
6.4.2 Umgekehrt kann den Befürchtungen der Vorinstanzen (vgl. auch angefochtener RRB Erw. 6.11) - auch angesichts der unbewilligten Bau- und Nutzungstätigkeiten der Beschwerdeführerin - nicht jede Berechtigung abgesprochen werden. Dem ist Rechnung zu tragen.
6.4.3 Art. 16b Abs. 1 RPG sieht vor, dass Bauten und Anlagen, die nicht mehr zonenkonform verwendet werden und für die eine Nutzung im Sinne der Art. 24- 24d RPG nicht zulässig ist, nicht mehr benutzt werden dürfen. Dieses Verbot entfällt, sobald sie wieder zonenkonform genützt werden können.
Dieses Benützungsverbot ist auch ohne Umsetzung im kantonalen Recht direkt im Einzelfall anwendbar und gilt solange, bis die betreffenden Gebäude wieder einer zonenkonformen oder einer anderen, nach Art. 24-24d RPG zulässigen und bewilligten Nutzung zugeführt werden können (vgl. Christoph Jäger, Beseitigungsrevers bei landwirtschaftlichen Ökonomiegebäuden, in: ZBl 2014, S. 115 ff., S. 122 f, lit. b.aa). Eine Beseitigung der Bauten und Anlagen wird nicht verlangt, obwohl diese Konsequenz mit Rücksicht auf das Prinzip der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet erwartet werden könnte (Ruch/Muggli, in: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Art. 16b Rz. 3). Damit soll die Bausubstanz für die Landwirtschaft erhalten bleiben (Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 16b N 4).
In Ergänzung dieses bundesrechtlichen Benützungsverbots fügte der Bundesgesetzgeber in einer RPG-Teilrevision im Jahre 2007 im Zusammenhang mit der Einführung der Vorschriften über die Energiegewinnung aus Biomasse (Art. 16a Abs. 1bis RPG) Art. 16b Abs. 2 RPG neu ins Gesetz ein. Demgemäss sind die Bauten und Anlagen bei Wegfall der Bewilligung zu beseitigen, und ist der frühere Zustand wiederherzustellen, wenn die Bewilligung befristet oder mit einer auflösenden Bedingung erteilt wurde. Erteilt die kantonale Bewilligungsbehörde eine befristete oder auflösend bedingte Baubewilligung und tritt der Fristablauf oder die Bedingung ein, so gilt somit von Bundesrechts wegen eine Beseitigungs- bzw. sogar eine vollumfängliche Wiederherstellungspflicht. Die Bestimmung ist von den kantonalen Bewilligungsbehörden direkt und ohne eine kantonalrechtliche Gesetzesgrundlage anwendbar. Sie bietet eine unmittelbar im Einzelfall anwendbare Gesetzesgrundlage für die Anordnung eines Beseitigungsrevers bei landwirtschaftlichen Ökonomiegebäuden (Jäger, a.a.O., S. 123 ff. lit. bb f.; vgl. Sommerhalder Forestier, in: Baumann et al., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 44 N 5). Nach Ruch/Muggli (a.a.O., Art. 16b Rz. 10) können alle Bewilligungen in der Nichtbauzone gestützt auf Art. 16b Abs. 2 RPG mit einer Befristung oder einer Resolutivbedingung versehen werden, sofern besondere Umstände dies gebieten.
6.4.4 Es drängt sich vorliegend auf, die Bewilligung für die Pensionspferdehaltung mit einer Resolutivbedingung bzw. einem Revers in der Baubewilligung gemäss Art. 16b Abs. 2 RPG dergestalt zu verbinden, dass bei Aufgabe der Pferdepension durch die Pächterin die drei nachträglich bewilligten Pferdeboxen vollständig sowie der Auslauf im entsprechenden Umfang zurückzubauen sind unter dem Vorbehalt, dass bereits ein geeigneter Nachfolge-Pächter für die Pferdepension vorhanden ist oder die Beschwerdeführerin ihrerseits wieder ein landwirtschaftliches Gewerbe führt, das die Voraussetzungen gemäss Art. 16abis Abs. 1 RPG zur Haltung und Nutzung von Pferden erlaubt. Gegen eine solche Bedingung (Revers) verwehrt sich die Beschwerdeführerin im Übrigen erklärtermassen nicht (vgl. Protokoll der öff. Verhandlung vom 29.11.2021, S. 49). Dies bedeutet, dass eine allfällige andere Nachnutzung aufgrund einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24ff. RPG ausgeschlossen (vgl. Ruch/Muggli, a.a.O., Art. 16b N 9) und somit eine Umgehung bzw. eine allfällige Erleichterung zu einer späteren Ausnahmebewilligung verhindert wird.
Überdies ist die Baubewilligung mit der Auflage zu versehen, dass sämtliche Änderungen des Pachtverhältnisses (Pächterwechsel oder Auflösung des Pachtverhältnisses) dem AFL unaufgefordert zu melden sind, da die Beurteilung der Pensionspferdehaltung wesentlich von den betrieblichen Voraussetzungen des Pachtbetriebes abhängt (analog zu Disp.-Ziff. 1 i.V.m. S. 6 letzter Absatz des [aufgehobenen] Gesamtentscheides des ARE vom 10.9.2015).
7.1.1 Zu prüfen sind die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 34 Abs. 4 RPV sowie die bauten- und pensionsspezifischen Voraussetzungen. Die
Vorinstanzen konnten von einer Prüfung dieser Voraussetzungen absehen, nachdem sie es als nicht erstellt erachteten, dass die Pferdepension durch den Inhaber eines landwirtschaftlichen Gewerbes geführt wird (und dieser daraus Gewinne erwirtschafte) (angefochtener RRB Erw. 6.11). Indessen wurden auch diese Fragen im vorliegenden Verfahren in den Rechtsschriften wie anlässlich der öffentlichen Verhandlung ausgiebig thematisiert. Zudem haben die Vorinstanzen und namentlich auch der Regierungsrat diese Fragen bereits im RRB Nr. 275/2016 vom 22. März 2016 geprüft und damals positiv beurteilt. Jene Beurteilung kann vorliegend ebenfalls berücksichtigt werden.
7.1.2 Die Beschwerdegegner machen namentlich geltend, die Zufahrt zum Stall sei für den Publikumsverkehr einer Pferdepension nicht genügend, es sei kein Trinkwasser vorhanden, das Orts- und Landschaftsbild werde nicht gewahrt bzw. die Erhaltung der intakten Landschaftskammer sei höher zu gewichten als die privaten Interessen, und die Liegenschaft sei nicht an die Kanalisation angeschlossen.
7.1.3 Das ARE bezog sich bei der Beurteilung der Grösse des Auslaufplatzes insbesondere auf das öffentliche Interesse an den Fruchtfolgeflächen.
7.2 Gemäss Art. 34 Abs. 4 RPV darf eine Bewilligung für eine Baute oder Anlage in der Landwirtschaftszone nur erteilt werden bzw. ist die allgemeine Zonenkonformität zu bejahen, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c).
Im Sinne der vorstehenden Erwägungen sind die Notwendigkeit des Stalles bzw. dessen Nutzung sowie der voraussichtlich längerfristige Bestand des Betriebes (Gewerbes) zu bejahen. Zu prüfen sind allfällige entgegenstehende überwiegende Interessen. Massstab sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung wie namentlich die Schonung der Landschaft (Art. 3 Abs. 2 RPG) und die Erhaltung genügender Flächen geeigneten Kulturlandes (Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG) (vgl. Muggli, a.a.O., Art. 16abis RPG N 23).
7.3.1 Der Regierungsrat hat im RRB Nr. 275/2016 vom 22. März 2016 (Erw. 6.4) ausgeführt, dass die Umnutzung des Stallgebäudes für die Pensionspferdehaltung den Zielen des Raumplanungsrechts unter den gegebenen Umständen (was auch auf die vorliegenden Umstände zutrifft) besser als die Erstellung einer Neubaute entspricht. Dies gelte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch dann, wenn noch Auslaufflächen für die Pferde erstellt werden müssten. Für die Zonenkonformität spreche darüber hinaus die Tatsache, dass solche Auslaufflächen nur geringfügige Auswirkungen auf das Landschaftsbild hätten.
Diese zutreffende Argumentation steht im Einklang mit der vorstehend (Erw. 5.1.3) zitierten Rechtsprechung. Im konkreten Fall geht es lediglich um drei (weitere) Pferdeboxen bzw. eine Pferdepension für insgesamt sechs Pferde, wofür der bestehende Weidstall mit den drei bereits bewilligten Pferdeboxen umgenutzt werden soll. Die baulichen Massnahmen betreffen eine bestehende Baute. Der Auslaufplatz stellt an und für sich keinen nennenswerten Eingriff in das Landschaftsbild dar. Hieran ändern die Vorbringen der Beschwerdegegner unter Bezugnahme auf ein Schreiben des ARE im Jahr 2014 nichts. Damals stand ein Hartbelag anstelle der Naturstrasse auf einem Strassenabschnitt (mit Ausnahme des Einmündungsbereichs in die S.________ (Strasse)) zur Diskussion, wobei das öffentliche Interesse an der integralen Erhaltung der intakten Landschaftskammer höher gewichtet wurde als die privaten Interessen der Beschwerdegegner. Damit ist ein reversibel auszugestaltender Auslaufplatz nicht vergleichbar, unbesehen davon dass im konkreten Fall vielmehr von einem Sandplatz auszugehen ist (vgl. hierzu Augenscheinprotokoll vom 29.11.2021, S. 11, 24, 30).
7.3.2 Betreffend den Mehrverkehr bzw. die Immissionen der Pferdepension führte der Regierungsrat im RRB Nr. 275/2016 vom 22. März 2016 aus, dass eine Pferdepension (mit sechs Plätzen) im Vergleich zu einer Pferdezucht (mit drei Pferden) zwar ein vermehrtes Verkehrsaufkommen zu Folge hat, dass der Betrieb einer Pferdepension zu motorisiertem Verkehr führt, habe indessen bereits der Gesetzgeber bei der Lockerung der Voraussetzungen für die Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone erkannt und bewusst in Kauf genommen.
Hierin ist dem Regierungsrat beizupflichten. Der Gesetzgeber war sich dessen durchaus bewusst (vgl. BBl 2012 S. 6595) und hat dies in Kauf genommen. Um die Entstehung grosser Reitbetriebe irgendwo in der Landwirtschaftszone zu verhindern, wurde daher verlangt, dass das landwirtschaftliche Gewerbe über eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und geeignete Weiden für die Pferdehaltung verfügen muss.
7.3.3 Das öffentliche Interesse an der Erhaltung genügender Flächen geeigneten Kulturlandes (Fruchtfolgeflächen) ist nachstehend im Zusammenhang mit den (Aussen-)Anlagen zu beurteilen und zu gewichten.
7.4.1 Art. 16abis RPG unterscheidet zwischen Bauten und Anlagen für die Haltung von Pferden einerseits und der Nutzung von Pferden anderseits. Es besteht ein numerus clausus der zonenkonformen Bauten und Anlage für Tiere (vgl. Wegleitung "Pferd und Raumplanung", Version 2015, S. 8). Je nachdem müssen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein, wobei das Gesetz Bauten und Anlagen für die Haltung (Art. 16abis Abs. 1 RPG) und solche für die Nutzung (Art. 16abis Abs. 2 und 3 RPG) unterscheidet.
Für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde können Plätze mit befestigtem Boden bewilligt werden (Art. 16abis Abs. 2 RPG), soweit sie die Voraussetzungen in Art. 34b Abs. 4 lit. a bis h RPV erfüllen. Dabei handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Bauten und Anlagen zur Haltung von Pferden werden bewilligt, wenn sie nötig sind; dazu gehört u.a. der Allwetterauslauf (Art. 16abis Abs. 1 RPG).
Der Allwetterauslauf muss gemäss Art. 34b Abs. 3 RPV unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein (lit. a). Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten (lit. b). Allwetterausläufe sind von den Plätzen für die Nutzung zu unterscheiden. Als Auslauf gilt die freie, d.h. vom Menschen unabhängige Bewegung des Tieres im Freien. Als Auslauffläche gilt die Weide oder ein für den täglichen Auslauf allwettertauglich eingerichtetes, d.h. mit einem trittfesten Boden versehenes Gehege (Art. 2 Abs. 2 lit. f TSchV); Letzteres wird in der RPV als Allwetterauslauf bezeichnet (vgl. Wegleitung "Pferd und Raumplanung", Version 2015, S. 8, Ziff. 1.2.2. lit. a).
7.4.2 Die Tierschutzverordnung enthält Vorschriften zur Grösse des Allwetterauslaufs. Bei den Pferden unterscheidet sie zwischen Mindestflächen und empfohlenen Flächen. Die Mindestflächen betragen je nach Widerristhöhe und Zugänglichkeit des Auslaufs 12-36 m2 pro Pferd (Anhang 1 Tabelle 7). Die empfohlene Fläche beträgt demgegenüber einheitlich 150 m2 pro Pferd (Anhang 1 Tabelle 7).
In der Landwirtschaftszone sind grundsätzlich nur notwendige Bauten und Anlagen zulässig. Notwendig im strengen Wortsinn sind nur die Mindestflächen. Grossflächige Allwetterausläufe stehen in einem Spannungsverhältnis zum Schutz des Kulturlandes, namentlich der Fruchtfolgeflächen. Dass in der Landwirtschaftszone nur Mindestflächen zulässig sind, wird jedoch mit Art. 34b Abs. 3 lit. b RPV wieder relativiert, wonach die Mindestfläche überschritten werden darf, wenn die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden kann.
7.4.3 Mit dem Baugesuch wird - neben den von den Pferdeboxen 3 bzw. 4 direkt zugänglichen Auslaufflächen von 13.8 m2 bzw. 24.6 m2 - um Bewilligung einer Auslauffläche bzw. eines Allwetterplatzes von 748.98 m2 ersucht bei gleichzeitigem Rückbau des bestehenden Allwetterplatzes um 179.39 m2 sowie einer kleineren Auslauffläche von 79.18 m2.
7.4.4 Mit Gesamtentscheid des ARE vom 10. September 2015 (S. 6) sowie mit RRB Nr. 275/2016 vom 22. März 2016 wurde für sechs Pferde ein Allwetterauslauf von 760.92 m2 (sowie auch die beiden kleineren für 13.8 m2 und 24.61 m2; total 799.33 m2) bewilligt mit der Bedingung des vollständigen Rückbaus und Rekultivierung des Geländes nach Wegfall der bewilligten Nutzung (vgl. VGE III 2016 83 vom 28.9.2016 Erw. 1.1). Diese Entscheide wurden jedoch aufgehoben und sind vorliegend nicht bindend. Überdies wurde ein neues Baugesuch eingereicht.
Mit dem mitangefochtenen Gesamtentscheid vom 29. Juni 2020 sowie dem angefochtenen RRB wurde nunmehr für drei Pferde noch die Mindestauslauffläche von 108 m2 (3 x 36 m2) bewilligt mit der Begründung, dass das Stallgebäude innerhalb der Fruchtfolgefläche (FFF) liege und deshalb am Rückbau des ohne Bewilligung erstellten Auslaufplatzes ein sehr grosses öffentliches Interesse bestehe.
7.4.5 Dass ein Allwetterauslauf, welcher innerhalb der ausgeschiedenen FFF liegt, nicht mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist, ergibt sich nicht nur aus dem Gesetz (Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG, Art. 15 Abs. 3 RPG, Art. 30 RPV), sondern auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_347/2017 vom 23.3.2018 Erw. 4.4.2).
7.4.6 Unbestritten (und aus dem kantonalen Richtplan ersichtlich) ist, dass KTN 001 vollständig, KTN 002 rund zur Hälfte innerhalb der ausgeschiedenen FFF liegt. Erstellt ist auch, dass die FFF im Richtplan grob ausgeschieden ist und Strassen und Gebäudeflächen mitumfasst. Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend (vgl. Augenscheinprotokoll vom 29.11.2021, S. 17), dass die FFF willkürlich festgelegt worden sei und neben Bäumen und Wald auch den Hügel und steilen Hang auf KTN 002 mitumfasse, während die flache Wiese nicht enthalten sei.
7.4.7 Laut den Ausführungen des am Augenschein und der öffentlichen Verhandlung anwesenden Vertreters des Amtes für Landwirtschaft AFL (Augenscheinprotokoll vom 29.11.2021, S. 17) ist die Datengrundlage zur Ausscheidung der FFF schwach, weshalb die FFF im Kanton Schwyz in grossen Massstäben grob kartiert seien. Im Rahmen des Sachplans FFF würden die FFF nun überprüft, wodurch die Reserven zusammenschmelzen würden und schliesslich unklar sei, ob auch genug geeignete FFF vorhanden seien. Erst mit dieser Überprüfung werde sich herausstellen, ob die aktuell ausgeschiedenen FFF auch tatsächlich die Qualität von FFF aufwiesen. Da bei der FFF die Infrastrukturanlagen mitberücksichtigt worden seien, fielen bereits aufgrund dieser Weg- und Hofflächen eine grosse Fläche der jetzt ausgeschiedenen FFF weg. Der Kanton Schwyz werde durch den Bund verpflichtet, Kompensationen zu prüfen und zu den FFF Sorge zu tragen. Änderungen bei den FFF und deren Verlauf seien somit nicht ausgeschlossen.
Die Beschwerdeführerin bestätigte diese Erläuterungen implizit, wenn sie geltend macht, dass für den Anbau auch weniger bzw. nicht geeignete Hügel, Wälder und Bauten, besser geeignete Flächen hingegen nicht als FFF ausgeschieden worden seien (hierzu vgl. auch RRB Nr. 616/2010 vom 15.6.2010 [Beantwortung der Interpellation I 8/10 "Fruchtfolgeflächen im Kanton Schwyz langfristig erhalten"]; Stand April 2015 verfügte der Kanton Schwyz über total 3'575 ha, davon 1'750 ha in der Eignungsklasse II = Acker- und Futterbau gut, sowie 1'825 ha in der Eignungsklasse III = Futterbau gut, Ackerbau; Flächen der Eignungsklasse I = Ackerbau sehr gut sind im Kanton Schwyz nicht vorhanden; Bundesamt für Raumentwicklung, Sachplan Fruchtfolgeflächen, vom 8.5.2020, S. 11: das Kontingent des Kantons Schwyz bleibt unverändert bei 2'500 ha; Kantonaler Richtplan, Richtplantext, Stand 26.6.2020 S. 118 L-4).
7.4.8 Gemäss Grundsatz G1 des Sachplanes FFF (S. 12) ist der Verbrauch von FFF für Zwecke jeglicher Art zu minimieren. Von einem Verbrauch von FFF wird gesprochen, wenn durch Versiegelung, Bodenabtrag oder andere Eingriffe die FFF-Qualität eines Bodens verloren geht. Ein Verbrauch kann auch durch landwirtschaftliche Zwecke entstehen. Einem allfälligen Verbrauch geht eine Interessenabwägung inkl. einer Prüfung von Standortalternativen voraus. Im Falle eines Verbrauchs können die Flächen nicht mehr dem FFF-Inventar angerechnet werden.
Vorliegend ist bei der Allwetterauslauffläche bzw. dem gesandeten Platz von einem Verbrauch der FFF auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin anerkennt, dass es bei einem Rückbau eine Weile dauern würde, bis man die Fläche wieder als FFF nutzen könnte (vgl. Protokoll der öff. Verhandlung vom 29.11.2021, S. 30). Diese Frage ist letztlich jedoch nicht entscheidend.
7.4.9 Die Vorinstanzen haben im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse am Erhalt der FFF höher gewichtet als das private Interesse der Beschwerdeführerin bzw. der Pächterin von KTN 001 und 002 an einem grösseren Allwetterauslauf. Zwar empfiehlt die Tierschutzgesetzgebung pro Tier eine Auslauffläche von 150 m2 bzw. max. 800 m2 (auch bei mehr als fünf Equiden; vgl. Tabelle 7 der TSchV), während die Mindestfläche lediglich 36 m2 (bei nicht an den Stall angrenzender Auslauffläche) bzw. 24 m2 bei permanent vom Stall aus zugänglichen Auslaufflächen beträgt.
Die Vorinstanzen sind zu Recht der Auffassung (vgl. Protokoll der öff. Verhandlung vom 29.11.2021, S. 40), dass die Weiden - welche auch im H.________ Betriebskonzept angeführt werden (S. 5, Ziff. 5.2) - als Auslaufflächen dienen, den Pferden auch auf andere Weise Auslauf und Bewegung gewährt werden kann und die Tiere auch gestaffelt (z.B. zu zweit statt zu sechst) auf den Allwetterplatz gebracht werden können. Bei einer Weide handelt es sich grundsätzlich um einen idealen Auslauf. Somit kann vorliegend ein Auslaufplatz mit einer Fläche von (gerundet) 220 m2 (6 x 36 m2) bewilligt werden. Gemäss H.________ Betriebskonzept sind "nicht für alle Boxen permanent direkt zugängliche Ausläufe möglich", was gleichzeitig bedeutet, dass dies teils möglich ist. Da hierfür eine Mindestfläche von 24 m2 gilt, liesse sich sogar eine gewisse Reduktion dieser 220 m2 vertreten. Soweit der Allwetterauslauf auch zur Nutzung der Pferde als Reit- und Springplatz verwendet wird, wie die Beschwerdegegner geltend machen, ist dagegen grundsätzlich nichts einzuwenden, zumal auch Plätze zur Nutzung der Pferde bewilligt werden können (Art. 16abis Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 34b Abs. 3 und 4 RPV).
7.4.10 Aus der Praxis anderer Kantone kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Eine Bagatellgrenze, die über die von der TSchV vorgesehenen Mindestflächen hinausgeht, ist dem Kanton Schwyz unbekannt; es kann nicht am Verwaltungsgericht liegen, eine solche einzuführen, was typischerweise Aufgabe der sachkompetenten Behörden und Ämter ist. Immerhin kann gesagt werden, dass sich die gemäss Grundsatz G1 des Sachplanes auch bei Verbrauch zu landwirtschaftlichen Zwecken vorgesehene Interessenabwägung (hierzu auch Erläuterungsbericht vom 8.5.2020 zum Sachplan S. 27 f., Ziff. 5.1) erübrigt bzw. eine Fläche von 220 m2 im Stallbereich absehbar keine Auswirkungen auf den Bestand der FFF hat. Zudem hat sich gezeigt, dass kein Alternativstandort besteht bzw. ein solcher wohl einen Neubau zur Folge hätte. Abgesehen davon stellt sich die Frage, wie weit eine solche Interessenabwägung, die einen Handlungsspielraum der Behörden voraussetzt, vorliegend überhaupt vorzunehmen ist. Die Frage der Zulässigkeit der Pferdepension in der Landwirtschaftszone wird im RPG und die Vorgaben an die (Mindest-)Flächen für die Tierhaltung, wie sie besonders in der Landwirtschaftszone gepflegt wird, sind im TSchV gesetzlich geregelt (vgl. insbesondere Erläuterungsbericht S. 27, Ziff. 5.1.1 erster Absatz).
Unbehelflich ist auch das Angebot von Kompensationsflächen angesichts der vom AFL dargelegten Überarbeitung des kantonalen FFF-Inventars. Die Eignung der angebotenen Fläche als FFF bedürfte mithin zum einen einer Überprüfung; zum andern bedarf der Kanton unter Umständen im Rahmen der Überarbeitung des FFF-Inventars Kompensationsflächen für mittlerweile verbrauchte FFF (vgl. auch Sachplan FFF, Erläuterungsbericht vom 8.5.2020, S. 19, G8 und G10).
7.5 Gemäss Art. 16abis Abs. 3 RPG werden mit der Nutzung der Pferde unmittelbar zusammenhängende Einrichtungen wie Sattelkammern ohne weiteres bewilligt. Die Sattelkammer kann somit gemäss Bauplänen bewilligt werden.
7.6.1 Der Regierungsrat hat das in den Plänen ausgewiesene "Büro" im Stallgebäude nicht für bewilligungsfähig erachtet, weil die jeweiligen Pferdehalter die Büroarbeiten für die drei bewilligten Pferdeboxen auch zuhause erledigen könnten (angefochtener RRB Erw. 8.6).
7.6.2 Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor (Protokoll der öff. Verhandlung vom 29.11.2021, S. 24f.), das "Büro" sei vom Ersteller des Bauplanes so bezeichnet worden; es handle sich jedoch um eine "bessere Besenkammer", welche zur Aufbewahrung der Papiere mit den Tierdaten sowie als Umkleideraum genutzt werden soll. Auch die Frisch- und Abwasserleitungen sollen genutzt werden um die Hände zu waschen (obwohl in den Plänen deren Rückbau vorgesehen ist).
7.6.3 Ein Büroraum für die Pensionspferdehaltung ist im Stallgebäude objektivermassen nicht erforderlich und auch nicht zonenkonform. Ein (abschliessbarer) Schrank für allfällige Papiere mit den Tierdaten kann grundsätzlich vielerorts im Stall platziert werden (vgl. Protokoll der öff. Verhandlung vom 29.11.2021, S. 35) und bedarf weder eines isolierten noch beheizten Raumes o.ä., welche die betreffende Lokalität einem Wohnraum annähert. Allfällige erforderliche Notierungen und Buchführungen mit der entsprechenden Ablage der Papiere für sechs Tiere können am leicht erreichbaren Betriebszentrum vorgenommen werden. Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin auch angeführte Nutzung(smöglichkeit) des Büroraumes als Umkleideraum. Hieran ändert sich auch nichts, wenn der Büroraum nicht über die Dimensionen einer "Besenkammer" hinausgeht. Die Verweigerung der Bewilligung durch den Regierungsrat ist rechtmässig.
7.7 Das ARE hat betreffend den Einbau des Zwischenbodens (Lagerraum für Stroh- und Heuballen) festgehalten (Gesamtentscheid vom 29.6.2020, S. 7), aus den bewilligten Plänen vom Mai 2003 sei ersichtlich, dass in der Nordfassade des damals bewilligten Stallanbaus ein Tor in einer Höhe von rund 3.40 m ab Boden geplant gewesen sei. Obschon in den Plänen nicht explizit ersichtlich, könne aus der Fassadengestaltung abgeleitet werden, dass schon damals der Einbau eines Zwischenbodens vorgesehen gewesen sei; andernfalls machte das Tor in seiner Höhe keinen Sinn. Es gäbe daher keine Einwände gegen den Zwischenboden.
Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und schlüssig. Der Zwischenboden ist somit vorliegend als bewilligt zu erachten. Entgegen ihrer Eingabe vom 22. März 2017 (vgl. RR-act. III/02/B23, S. 6 Ziff. 8) machen die Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren soweit ersichtlich nicht mehr geltend, dass der Zwischenboden nie bewilligt worden sei.
7.8.1 Zu den "pensionsspezifischen Voraussetzungen" gehören die hinreichende verkehrsmässige Erschliessung für die Fahrzeuge der Pferdebesitzer, genügend bestehende Abstellflächen für die Fahrzeuge der Pferdebesitzer sowie genügend Ausreitmöglichkeiten in der Umgebung (vgl. Wegleitung "Pferd und Raumplanung", Version 2015, S. 10). Mit der (verkehrsmässigen) Erschliessung wird Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG angesprochen.
7.8.2 Der Regierungsrat hat hierzu im RRB Nr. 275/2016 vom 22. März 2016 (Erw. 7ff.) erwogen, die Beschwerdeführerin (des vorliegenden Verfahrens) als Grundeigentümerin der Parzelle KTN 001 verfüge über ein Fuss- und Fahrwegrecht zulasten der Parzellen KTN 005 und KTN 006 (im Eigentum der Beschwerdegegner des vorliegenden Verfahrens). Diese Erschliessung genüge auch für die Nutzung des Stalles als Pferdepension. Soweit die Beschwerdegegner das eingeräumte Wegrecht als verletzt erachteten, seien sie auf den Zivilweg zu verweisen.
7.8.3 Land ist erschlossen, wenn unter anderem die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (Art. 19 Abs. 1 RPG; § 37 Abs. 1 PBG). In Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG wird der Erschliessungsbegriff von Art. 19 Abs. 1 RPG wieder aufgenommen (Ruch, Kommentar RPG, Art. 22 N 83). Der Begriff der Erschliessung ist grundsätzlich ein Begriff des Bundesrechts; die rechtlichen Anforderungen an die Erschliessung ergeben sich im Einzelnen indes aus dem kantonalen Recht (BGE 123 II 337 Erw. 5.b). Bei der Erschliessung ist auf eine haushälterische Nutzung des Bodens Rücksicht zu nehmen (§ 37 Abs. 2 PBG). Genügende Zugänglichkeit setzt eine rechtlich gesicherte und technisch hinreichende Zufahrt, ausnahmsweise einen blossen Zugang voraus. Technisch hinreichend ist eine Zufahrt, wenn sie verkehrssicher und so beschaffen ist, dass sie der zu erwartenden Beanspruchung durch Benützer und öffentliche Dienste gewachsen ist (§ 37 Abs. 3 PBG).
7.8.4 Das Bezirksgericht T.________ führte im Urteil vom 14. Oktober 2019 (Erw. 2.2) zur privatrechtlichen Einsprache der Beschwerdegegner betreffend das Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten von KTN 001 Schübelbach u.a. aus, im Zeitpunkt der Begründung der Dienstbarkeit im Jahre 2011 seien auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin bereits Pferde gehalten worden. Dies habe den Parteien anlässlich der Begründung der Dienstbarkeit bewusst sein müssen, da der Bau von drei Pferdeboxen unbestrittenermassen auch öffentlich-rechtlich bewilligt worden und der Auslaufplatz für die Pferde von aussen deutlich einsehbar sei. Zu den drei zusätzlichen Pferdeboxen sowie der Nutzungsänderung als Pferdepension führte das Bezirksgericht T.________ aus (Erw. 3.3), dass durch die (nachträgliche) Bewilligung von drei zusätzlichen Pferdeboxen möglicherweise ein vergrösserter Personenkreis die Dienstbarkeit in Anspruch nehmen werde bzw. nehmen könne. Es müsse mit einer intensiveren Benutzung des Wegrechts gerechnet werden. Von einer erheblichen Mehrbelastung sei dennoch nicht auszugehen.
Im Sinne dieser Beurteilung besteht kein Anlass, an der rechtsgenüglichen Erschliessung zu zweifeln. Angesichts der offenen Umschreibung des Dienstbarkeitsinhalts war vernünftigerweise bereits bei der Begründung des "unbeschränkten Fuss- und Fahrwegrechts" im Jahre 2011 mit einer gewissen Ausdehnung der Beanspruchung der Dienstbarkeit zu rechnen. Die Rechtsprechung hat denn auch eine Mehrbelastung einer Dienstbarkeit regelmässig verneint, wenn durch Umbauten die Anzahl der Benützer steigt und dadurch ein Zugang stärker begangen oder befahren wird. Bei sechs Pferdeboxen wird sich die Mehrbelastung in einem erträglichen Rahmen halten. Dies spricht dafür, dass die 3 m breite Kiesstrasse auch als technisch hinreichende Zufahrt beurteilt werden kann.
7.8.5 Betreffend Parkplätze für die Fahrzeuge der Pferdebesitzer hat der Regierungsrat im RRB Nr. 275/2016 vom 22. März 2016 (Erw. 7.3) zutreffend festgehalten, dass beim Erlass des revidierten Raumplanungsrechts davon ausgegangen wurde, dass sich auf jedem Landwirtschaftsbetrieb befestigte Flächen finden, die sich zum Abstellen von Fahrzeugen eignen (vgl. BBl 2012 S. 6597). Die Versiegelung neuer Flächen zu diesem Zweck ist hingegen nicht zulässig (vgl. auch Wegleitung "Pferd und Raumplanung", Version 2015, S. 10, Ziff. 1.2.2 lit. b/bb; Muggli, a.a.O., Art. 16abis RPG N 21).
Das Verwaltungsgericht konnte sich am Augenschein vom 29. November 2021 von der Richtigkeit der regierungsrätlichen Beurteilung, dass sich auf der Parzelle KTN 001 auf den (Zufahrts-)Flächen rund um den Stall genügend Abstellmöglichkeiten für Motorfahrzeuge befinden, überzeugen. Es konnten auf der Bauliegenschaft ohne weiteres fünf Motorfahrzeuge abgestellt werden, ohne dass die befestigte Fläche vollständig ausgeschöpft gewesen wäre (vgl. auch VG-Beilage 19; auf dem WebGIS-SZ einsehbares aktuelles Luftbild).
7.8.6 Von den verschiedenen direkt ab dem Stall bestehenden Ausreitmöglichkeiten, wie sie im H.________ Betriebskonzept beschrieben werden (S. 6, Ziff. 5.2: Flurwege als auch auf Waldwegen; über das Gebiet F.________ und den Bereich am U.________ (Bach) am östlichen Siedlungsrand von V.________ bis in die P.________(Gegend)) konnte das Verwaltungsgericht ebenfalls auch direkt vor Ort Kenntnis nehmen. Hinreichende Ausrittmöglichkeiten bestehen unabhängig von der Berechtigung über das Gebiet F.________ (vgl. RR-act. III/02/B51 S: 5: Ausführungen der Beschwerdegegner).
8.1.1 Die Beschwerdegegner werfen die Frage nach der Situierung der Quelle für das (Trink-)Wasser in einer Schutzzone auf (Augenscheinprotokoll vom 29.11.2021, S. 3).
Der Gewässerschutzkarte (einsehbar auf WebGIS-SZ) lässt sich entnehmen, dass sich oberhalb von KTN 001 (E.________) auf KTN 007 bzw. 009 eine Bachwasserfassung (I.________(Bach)) für Trink- und Brauchwasser, nicht jedoch eine Schutzzone befindet. Im Gegensatz dazu befindet sich auf KTN 002 (F.________) eine Trinkwasserquellfassung, welche in einer Gewässerschutzzone liegt. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin am Augenschein nachvollziehbar ausgeführt, dass das Wasser für das Wohnhaus F.________ und den Stall E.________ (wie auch für das Wohnhaus der Beschwerdegegner) von der Trinkwasserquelle (mit Schutzzone) F.________ auf KTN 002 stammt (vgl. Augenscheinprotokoll S. 13, 18) und das Wasser W.________ in den Brunnen auf dem Hof E.________ fliesst. Letzteres wird grundsätzlich nicht als Trinkwasser genutzt (höchstens für die Tränkung der Tiere, vgl. Augenscheinprotokoll vom 29.11.2021, S. 12). Die Erschliessung ist somit auch hinsichtlich Trinkwasser genügend.
8.1.2 Die Beschwerdegegner machen zudem im Sinne der Rechtsgleichheit geltend (Augenscheinprotokoll vom 29.11.2021, S. 3f.), dass das Stallgebäude an die Kanalisation angeschlossen werden müsse, weil auch ihr Wohnhaus auf dem benachbarten Grundstück KTN 006 Schübelbach beim Bau an die Kanalisation habe angeschlossen werden müssen.
8.1.3 Gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) vom 24. Januar 1991 muss im Bereich öffentlicher Kanalisationen das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden. Auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung ist eine ausgeglichene Düngerbilanz anzustreben (Art. 14 Abs. 1 GSchG). Hofdünger muss umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden (Art. 14 Abs. 2 GSchG).
Im konkreten Fall kann offen bleiben, ob sich das Bauvorhaben im Bereich öffentlicher Kanalisationen befindet, weil gemäss Art. 12 Abs. 4 GSchG in einem Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle (gemäss Art. 14 GSchG) landwirtschaftlich verwertet werden darf, wenn die Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung in der Landwirtschaftszone liegen (lit. a) sowie die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche sichergestellt ist (lit. b).
Betroffen ist vorliegend nur das betriebliche Abwasser der Pferdepension, insbesondere das Abwasser vom (Pferde-)Waschplatz neben der Mistplatte sowie des WCs unter der Treppe ins Obergeschoss.
Gemäss dem Gesamtentscheid des ARE vom 29. Juni 2020 (bzw. der Beurteilung des AFL [landschaftlicher Gewässer- und Tierschutz] S. 10 lit. b) kann das Gesuch gestützt auf Art. 14 GSchG mit der Auflage bewilligt werden, dass bei veränderten Betriebsverhältnissen der landwirtschaftliche Gewässerschutz zwingend neu zu beurteilen ist. Die gesamtbetriebliche Nährstoffbilanz (Suisse-Bilanz) präsentiere sich ausgeglichen. Gemäss AGRIDEA Nachweis Plus (gewässerschutztechnische Beurteilung von Landwirtschaftsbetrieben) verfüge der Betrieb über eine genügend grosse Lagerkapazität für die anfallenden Abwässer und Hofdünger. Die Verwertung der anfallenden Hofdünger sei auf der eigenen und gepachteten Nutzfläche sichergestellt.
Auf diese - von der zuständigen kantonalen Fachstelle vorgenommene - Beurteilung kann abgestellt werden. Die Beschwerdegegner bringen keine substantiierten Einwände dagegen vor. Das Baugrundstück erweist sich somit auch abwassertechnisch als rechtsgenüglich erschlossen.
8.1.4 Ein Wohnhaus in der Landwirtschaftszone (auf KTN 006 Schübelbach) und ein (zonenkonformer) Pferdestall bzw. dessen interne Erweiterung um drei zusätzliche Pferdeboxen sowie Umnutzung als Pensionspferdestall (auf KTN 001 Schübelbach) stellen in abwassertechnischer Hinsicht keine vergleichbaren Verhältnisse dar. Der Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. BGE 131 I 91 Erw. 3.4 mit Hinweisen) kann folglich nicht verletzt sein.
8.2 Nicht verfangen kann auch die Rüge der Beschwerdegegner, das GSchG werde durch das Abwasser des befestigten Platzes bei der Nordwestfassade sowie aufgrund eines fehlenden Kanalisationsplanes verletzt (Augenscheinprotokoll vom 29.11.2021, S. 3, 14).
Auf Verlangen des ARE hat die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2018 einen Kanalisationsplan eingereicht (vgl. RR-act. III/02/B18), worauf die Meteorwasserleitung, welche in den I.________(Bach) führt, dargestellt wird. Der fragliche befestigte Platz bei der Nordwestfassade soll als Abstellplatz für Pferdeanhänger genutzt und der (frühere) Pferdewaschplatz bzw. die Installation dazu sollen zurückgebaut und die Bodenplatte, welche in den Gewässerabstand ragt, zurückgeschnitten werden. Der neue Pferdewaschplatz ist im Süden bei der Jauchegrube bzw. beim Mistplatz geplant. Auch der provisorische Anhängerplatz (Kiesplatz) beim I.________(Bach) ist gemäss Plan zurückzubauen.
Das für die Prüfung des Gewässerschutzes bzw. der Entwässerung ausserhalb der Bauzone zuständige Amt für Umweltschutz (AfU) hat das Bauvorhaben als bewilligungsfähig erachtet mit der Auflage, dass an die geplante Ableitung in das Oberflächengewässer (I.________(Bach)) nur nicht verschmutztes Abwasser (anfallendes Regenwasser) angeschlossen werden darf und sämtliche Anschlüsse an die Ableitung über Schlammsammler zu erfolgen haben. Auf den Vorplätzen, die nicht an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen sind und/oder über keinen dichten Vorplatzbelag verfügen, dürfen keine wasserverschmutzenden oder -gefährdenden Tätigkeiten ausgeführt werden (z.B. Nassreinigung von Fahrzeugen oder Reinigung der Flächen mit Reinigungsmitteln). Beim ehemaligen Waschplatz auf der Nordwestseite sind die Demontage der Waschanlage sowie die Entfernung der Wasserzufuhr vorzunehmen (Gesamtentscheid des ARE vom 29. Juni 2020, S. 11 Ziff. 3.a). Unter Beachtung dieser Auflagen bestehen aus Sicht des Gewässerschutzes keine grundsätzlichen Einwände gegen die Einleitung des Regenwassers in den I.________(Bach).
Es besteht kein Anlass, diese nachvollziehbare gewässerschutzrechtliche Beurteilung des zuständigen Amtes in Frage zu stellen.
9. Die Wiederherstellungsmassnahmen betreffen somit nur noch den Allwetterauslauf sowie das Büro im Obergeschoss des Pferdestalls.
9.1 Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB die rechtlichen Bestimmungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sowie zur allfälligen Verwirkungsfrist zutreffend dargelegt, worauf vorliegend verwiesen werden kann. Es ist insbesondere die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen zu prüfen. Hervorzuheben ist, dass ausserhalb der Bauzone der Wiederherstellungsanspruch nicht verwirkt (Bundesgerichtsurteil 1C_469/2019 / 1C_483/2019 vom 28.4.2021 = BGE 147 II 309 Erw. 5.4 ff.).
9.2 Der speziellen Situation des Vertrauensschutzes, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, kann ausnahmsweise mit massgeschneiderten Lösungen im Einzelfall Rechnung getragen werden (BGE 147 II 309 Erw. 5.6). Vorausgesetzt wird allerdings Gutgläubigkeit der Bauherrschaft und ein langjähriges Nichteinschreiten der Baubewilligungsbehörde. In Frage kommen zudem grundsätzlich nur eine längere Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes oder eine Entschädigung für gutgläubig getätigte nutzlos gewordene Investitionen.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend offenkundig nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hat 2003 korrekterweise um eine Baubewilligung für drei Boxen ersucht. Es kann ihr nicht entgangen sein, dass auch für zusätzliche Boxen eine solche erforderlich ist. Sie muss sich fehlende Gutgläubigkeit vorwerfen lassen. Aus einer allenfalls ungenügenden Baukontrolle kann die Beschwerdeführerin auch nichts zu ihren Gunsten herleiten (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_572/2020 vom 30.11.2021 Erw. 9.3, i.Sa. E. vs. GR Lauerz). Eine Bauherrin darf nicht darauf vertrauen, dass alle von ihr ohne rechtsgültige Baubewilligung ausgeführten baulichen Massnahmen, die mangels Baukontrollen oder bei durchgeführten Kontrollen von den Behörden nicht beanstandet wurden, als rechtmässig gelten können. Zudem kann nicht erwartet werden, dass bei einer Baukontrolle alle Aspekte einer Baute geprüft werden.
9.3 Das ARE ordnet im Gesamtentscheid vom 29. Juni 2020 den vollständigen Rückbau der Frischwasserzuleitungen und der Abwasserableitung ins Obergeschoss des Stallanbaus an. Zudem ist allfälliges in den Umfassungswänden und in der Decke des vom Ballenlager abgetrennten Raumes eingebrachtes Isolationsmaterial zu entfernen.
Nur mit diesen Massnahmen kann die Verhinderung einer zonenfremden Nutzung des Raumes sichergestellt werden. Diese geringfügigen und ohne besonderen Aufwand/Investitionen zu bewerkstelligenden Rückbaumassnahmen sind klarerweise verhältnismässig. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb für die Entfernung von Isolationsmaterial der gesamte Dachstuhl entfernt werden muss. Dies vermag die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich darzulegen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei unklar, ob allfällig in den Umfassungswänden und in der Decke eingebrachtes Isolationsmaterial überhaupt etwas mit den unbewilligten Bauten zu tun habe, läge der Nachweis, dass diese baulichen Vorkehren je bewilligt wurden, an ihr; diesen Nachweis erbringt sie nicht.
9.4 Der Auslaufplatz ist angesichts des Verfahrensausganges nicht bis auf eine Fläche von 108 m2, sondern bis auf 220 m2, also um insgesamt 708.37 m2 (179.39 m2 + [748.96 m2 - 220 m2]), zurückzubauen. Gemäss Gesamtentscheid des ARE vom 29. Juni 2020 ist die zurückzubauende Fläche fachgerecht zu rekultivieren. Die Schichtstärken des Unter- und Oberbodens sind so zu erstellen, dass nach der Rekultivierung der Flächen eine Nutzungseignungsklasse NEK 5 resultiert (FFF 3. Klasse).
Dieser Rückbau ist geeignet und erforderlich, um die an und für sich unzulässige Beeinträchtigung von Fruchtfolgeflächen zu minimieren. Auch der Rückbau der Auslauffläche bedarf keines bedeutenden Aufwandes, der den Rückbau unverhältnismässig erscheinen lassen könnte. Von der Beschwerdeführerin wird die Rechtmässigkeit der Rekultivierung nach Massgabe der Nutzungseignungsklasse NEK 5 (FFF 3. Klasse) nicht substantiiert bestritten.
10. Die Beschwerdeführerin beantragt nach wie vor die Reduktion der kantonalen Bewilligungsgebühr auf Fr. 2'000.--, nachdem sie vom Regierungsrat im angefochtenen RRB von Fr. 6'000.-- auf Fr. 4'000.-- reduziert wurde. Der Regierungsrat hat hierzu festgehalten, dass sich das ARE auf den Gebührentarif vom 29. Oktober 2013 gestützt hat, welcher nicht mehr in Kraft ist.
10.1 Der Regierungsrat hat die massgebenden rechtlichen Bestimmungen zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann.
Insbesondere ist auf § 89 Abs. 1 PBG zu verweisen, wonach die Bewilligungsbehörde (bei Bauten ausserhalb der Bauzone das ARE, vgl. § 76 Abs. 2 PBG i.V.m. § 43 Abs. 1 und 3 der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz [PBV; SRSZ 400.111] vom 2.12.1997) für die Behandlung von Bau- und Vorentscheidgesuchen Gebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975 erhebt. Gemäss § 3 Abs. 2 GebO ist bei Vorliegen eines Mindest- und Höchstansatzes die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach dem Zeitaufwand festzusetzen, wobei für die Berechnung des Zeitaufwandes ein Ansatz von Fr. 180.-- für die Stunde nicht überschritten werden darf. Der Regierungsrat hat gestützt auf § 1 Abs. 2 GebO einen Gebührentarif (vom 12.12.2017) erlassen, wonach das ARE für Baubewilligungen gestützt auf das RPG Gebühren in der Höhe von Fr. 100.-- bis Fr. 4'000.-- bei einem Stundenansatz von Fr. 140.-- bis Fr. 160.-- erheben darf (Ziff. 43).
10.2 Vorliegend ist unbestritten, dass eine Überschreitung des Höchstansatzes nicht gerechtfertigt ist, weil der Höchstansatz zum Aufwand nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis steht.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Höchstansatz nicht gerechtfertigt sei, weil es sich um einen überblickbaren und unkomplizierten Sachverhalt und nicht um das aufwändigste Verfahren handle. Zudem sei ein Grossteil des Aufwands und die Dauer des Verfahrens durch die Behörden selbst verursacht worden.
10.3 Zunächst ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren handelt, welchem es als solches inhärent ist, mehr Aufwand zu generieren als ein Baugesuch, welches ordentlich vor der Erstellung der Baute eingereicht wird. Die Sachverhaltsabklärung durch die Behörden erfordert regelmässig mehr oder weniger erheblich höhere Anstrengungen bei der Abklärung, welche Bauten und Anlagen vor Zeiten ohne Baubewilligung erstellt wurden. Vorliegend beschlagen diese Abklärungen auch die Nutzungsänderung(en). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin unvollständige Baupläne eingereicht hatte und jeweils unklar war, welche Bauten und Anlagen zu welchem Zeitpunkt erstellt wurden. Die diesbezügliche Verantwortung kann nicht auf die Baubewilligungsbehörde und/oder Baukontrolle abgeschoben werden. Ursächlich für nachträgliche Baubewilligungsverfahren ist regelmässig einzig das Verhalten der Bauherrschaft, so auch vorliegend.
Des Weiteren haben die Vorinstanzen zutreffend festgehalten, dass mehrfach die Einreichung ergänzender Unterlagen verlangt werden musste, und dass umfangreiche Schriftenwechsel erfolgten. Überdies brachte die Nutzungsänderung vorliegend auch Abklärungen betreffend die Pächterschaft mit sich. Der weit überdurchschnittliche Aufwand manifestierte sich auch an der Dauer des Augenscheines mit öffentlicher Verhandlung von rund 09.15 Uhr bis 14.30 Uhr (ohne Pause, mit Ausnahme der Verschiebung vom Augenscheinobjekt zur Räumlichkeit der öffentlichen Verhandlung).
Der Regierungsrat hat die kantonale Bewilligungsgebühr zu Recht auf Fr. 4'000.-- festgesetzt.
11. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Der angefochtene Regierungsratsbeschluss Nr. 443/2021 vom 29. Juni 2021 (sowie der mitangefochtene Gesamtentscheid des ARE vom 29.2020 und der GRB Nr. 229 vom 11.8.2020) wird insoweit aufgehoben, als die Verweigerung der Baubewilligung durch das ARE und den Gemeinderat - abgesehen vom Büroraum im Obergeschoss und vom Rückbau einer reduzierten Fläche des Auslaufes - bestätigt wird. Gleichzeitig ist der Gesamtentscheid des ARE um die vorerwähnten Auflagen (Erw. 6.4.4 f.) zu ergänzen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen (betreffend weitere Reduktion der vom Regierungsrat auf Fr. 4'000.-- reduzierten kantonalen Bewilligungsgebühr sowie betreffend Erteilung der Baubewilligung für den Büroraum im Obergeschoss).
12. Aufgrund dieses Verfahrensausganges sind die Kosten und Parteientschädigungen des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen und die Kosten und Parteientschädigungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu regeln (§ 72 und § 74 VRP). Die Beschwerdeführerin hat die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses beantragt. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat sie nur teilweise - in einem auf vier Fünftel zu veranschlagenden Umfang - obsiegt.
12.1 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 2'000.-- sind neu zu einem Fünftel (Fr. 400.--) der Beschwerdeführerin und zu je 4/15 den Beschwerdegegnern (Fr. 533.--) unter solidarischer Haftbarkeit, der Gemeinde Schübelbach (Fr. 533.--) und dem ARE (bzw. dem Kanton; Fr. 534.--) aufzuerlegen.
12.2 Die Beschwerdeführerin wurde im regierungsrätlichen Verfahren verpflichtet, den beanwalteten Beschwerdegegnern eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen. Neu werden die Gemeinde und das ARE bzw. der Kanton verpflichtet, der beanwalteten Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von je Fr. 1'000.--, insgesamt also Fr. 2'000.--, zu bezahlen. Die Beschwerdegegner (unter solidarischer Haftbarkeit) haben der beanwalteten Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu bezahlen.
12.3 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen, Kosten der öffentlichen Verhandlung und des Augenscheins) von insgesamt Fr. 4'500.-- werden ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend zu einem Fünftel (Fr. 900.--) der Beschwerdeführerin und zu je 4/15 (je Fr. 1'200.--) den Beschwerdegegnern (unter solidarischer Haftbarkeit), der Gemeinde Schübelbach und dem Kanton auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP).
12.4 Die beanwaltete Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegner (unter solidarischer Haftbarkeit), der Gemeinde und des Kantons Schwyz. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens im Fall der Gemeinde und des Kantons auf je Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) und im Fall der Beschwerdegegner auf Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MwSt), insgesamt also Fr. 3'900.--, festgelegt.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene RRB Nr. 443/2021 vom 29. Juni 2021 aufgehoben und der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für das Baugesuch B2017-0225 mit Ausnahme des Raumes "Büro" (bzw. vom Ballenlager abgetrennter Raum) sowie des Auslaufplatzes bis auf eine Fläche von 220 m2 im Sinne der Erwägungen erteilt unter den Auflagen und Bedingungen gemäss dem Gesamtentscheid des ARE vom 29. Juni 2020, welches namentlich folgende sind:
- Landwirtschaftlicher Gewässer- und Tierschutz (Gesamtentscheid S. 10 lit. b): "Bei veränderten Betriebsverhältnissen ist der landwirtschaftliche Gewässerschutz zwingend neu zu beurteilen";
- Amt für Umweltschutz, Gewässerschutz (Gesamtentscheid S. 11, Ziff. 3.a): "An die geplante Ableitung in das Oberflächengewässer (I.________(Bach)) darf nur nicht verschmutztes Abwasser angeschlossen werden. Sämtliche Anschlüsse an die Ableitung haben über Schlammsammler zu erfolgen. Auf den Vorplätzen, die nicht an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen sind und/oder über keinen dichten Vorplatzbelag verfügen, dürfen keine wasserverschmutzenden oder -gefährdenden Tätigkeiten ausgeführt werden (z.B. Nassreinigung von Fahrzeugen oder Reinigung der Flächen mit Reinigungsmitteln). Beim ehemaligen Waschplatz auf der Nordwestseite sind die Demontage der Waschanlage sowie die Entfernung der Wasserzufuhr vorzunehmen";
- Grundwasserschutz (Bauten im Gewässerschutzbereich; Gesamtentscheid S. 12, Ziff. 3 lit. b): "Die im Anhang Au (…) aufgeführten Gewässerschutzmassnahmen bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Baugesuchs und sind einzuhalten";
sowie der folgenden zusätzlichen Auflagen im Sinne der Erwägungen (Erw. 6.4.4):
- Sämtliche Änderungen des Pachtverhältnisses (Pächterwechsel oder Auflösung des Pachtverhältnisses) sind dem Amt für Landwirtschaft unaufgefordert zu melden;
- Bei Aufgabe der Pferdepension durch die aktuelle Pächterin sind drei Pferdeboxen sowie der Auslauf zurückzubauen, es sei denn, die Grundeigentümer vermögen innert angemessener Frist eine geeignete Pächterschaft nachzuweisen. Die gegebenenfalls zurückzubauenden Boxen sowie die Rückbaumodalitäten wird das Amt für Raumentwicklung nach Anhörung der Beschwerdeführerin im Sinne der vom Regierungsrat vorgegebenen Vorgehensweise (vgl. angefochtener RRB Nr. 443/2021 vom 29.6.2021 Erw. 8.5) zu bestimmen haben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Betreffend die Rückbaumodalitäten des Raumes "Büro" sowie der Auslauffläche bis auf bewilligte 220 m2 behalten die vorinstanzlichen Vorgaben ihre Gültigkeit.
2.1 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 2'000.-- werden neu zu Fr. 400.-- der Beschwerdeführerin, zu je Fr. 533.-- den Beschwerdegegnern (unter solidarischer Haftbarkeit) sowie der Gemeinde Schübelbach und zu Fr. 534.-- dem ARE (bzw. dem Kanton) auferlegt.
2.2 Die Gemeinde Schübelbach und das ARE bzw. der Kanton haben der beanwalteten Beschwerdeführerin für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren neu eine reduzierte Parteientschädigung von je Fr. 1'000.--, insgesamt also Fr. 2'000.--, zu bezahlen.
Die Beschwerdegegner (unter solidarischer Haftbarkeit) haben der beanwalteten Beschwerdeführerin neu eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.-- zu bezahlen.
3. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen, öffentliche Verhandlung und Augenschein) von insgesamt Fr. 4'500.-- werden zu Fr. 900.-- der Beschwerdeführerin und zu je Fr. 1'200.-- den Beschwerdegegnern (unter solidarischer Haftbarkeit), der Gemeinde Schübelbach und dem Kanton auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP).
Die Beschwerdeführerin hat am 30. Juli 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, wovon ihr aus der Gerichtskasse Fr. 1'600.-- zurückzuerstatten sind.
Die Beschwerdegegner und die Gemeinde haben ihre Betreffnisse von je Fr. 1'200.-- (innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids) auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet.
4. Die Gemeinde Schübelbach und der Kanton haben der beanwalteten Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von je Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MwSt), insgesamt also Fr. 2'800.--, zu bezahlen.
Die Beschwerdegegner (unter solidarischer Haftbarkeit) haben der beanwalteten Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
6. Zustellung an:
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
den Rechtsvertreter der Beschwerdegegner (2/R)
den Gemeinderat Schübelbach (R)
den Regierungsrat (EB)
das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)
das kantonale Amt für Raumentwicklung (EB)
das Bundesamt für Raumentwicklung ARE, 3003 Bern (A)
und das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern (A).
Schwyz, 8. März 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
25. März 2022
1
Art. 22 RPGart. 22 LATart. 22 LPT
§ 87 PBG
Art. 7 BGBBart. 7 LDFRart. 7 LDFR
Art. 24a RPGart. 24a LATart. 24a LPT
Art. 7 BGBBart. 7 LDFRart. 7 LDFR
BGE 125 V 414ATF 125 V 414DTF 125 V 414
BGE 118 V 313ATF 118 V 313DTF 118 V 313
BGE 110 V 51ATF 110 V 51DTF 110 V 51
BGE 123 V 324ATF 123 V 324DTF 123 V 324
Art. 34 RPVart. 34 OATart. 34 OPT
Art. 34b RPVart. 34b OATart. 34b OPT
Art. 24a RPGart. 24a LATart. 24a LPT
Art. 24e RPGart. 24e LATart. 24e LPT
Art. 22 RPGart. 22 LATart. 22 LPT
Art. 22 RPGart. 22 LATart. 22 LPT
Art. 22 RPGart. 22 LATart. 22 LPT
BGE 123 II 248ATF 123 II 248DTF 123 II 248
1C_28/2021
1C_179/2013
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1C_144/2013
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1C_144/2013
1C_144/2013
1C_144/2013
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Art. 34 RPVart. 34 OATart. 34 OPT
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Art. 75 BVart. 75 Cst.art. 75 Cost.
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1C_250/2009
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1A.193/2001
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1C_8/2010
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§ 37 PBG
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1C_469/2019
1C_483/2019
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1C_572/2020
§ 89 PBG
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§ 43 PBV
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§ 72 VRP
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§ 72 VRP
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