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Entscheid

III 2021 129

Kammergericht

30. September 2021Deutsch24 min

A. C.________ besuchte im Schuljahr 2020/2021 die dritte Klasse der Sekundarschule in der Stammklasse ___ im Schulhaus D.________ bei der Klassenlehrperson E.________. Mit Schreiben (E-Mail, vgl. Vi-act II/02/Beilage 1, S. 1) vom 27. November 2020 wies die Klassenlehrperson die Eltern von C.________, A.________ und F.________, darauf hin, dass ihr Sohn mehrfach gegen die in den Schulinnenräumen sowie auf dem Schulareal geltende Schutzmaskentragpflicht verstossen habe. Weiter informierte sie die Eltern über die von der Schulleitung getroffenen Konsequenzen in dieser Angelegenheit, wonach C.________ bei fünf weiteren Verstössen gegen die Schutzmaskentragpflicht an einem Mittwochnachmittag in der Schule nachsitzen müsse und bei weiteren fünf Verstössen ein Timeout erfolge. Diese Mitteilung wurde von A.________ und F.________ zur Kenntnis genommen (E-Mail, vgl. Vi-act II/02/Beilage 1, S. 2). Am 20. Januar 2021 musste C.________ zu einem Strafnachmittag erscheinen, da er (erneut) fünf Mal die Schutzmaskentragpflicht nicht eingehalten hatte. Da er zu diesem Strafnachmittag verspätet und ohne Maske erschien, wurde er jedoch wieder nach Hause geschickt. Am 22. Januar 2021 (Freitag) wurde für C.________ ein Tages-Timeout angeordnet. C.________ kehrte am 25. Januar 2021 (Montag) wieder in den Unterricht zurück. Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 (vgl. Vi-act. II/02/Beilage 3) teilte der Schulleiter A.________ und F.________ mit, dass ihr Sohn C.________ mittlerweile sieben Mal gegen die Schutzmaskentragpflicht verstossen habe. Weiter wies der Schulleiter auf das drohende Timeout bzw. den Fernunterricht hin, sollte C.________ noch drei weitere Verstösse gegen die Schutzmaskentragpflicht begehen. Am 9. Februar 2021 fand ein Gespräch zwischen A.________ und dem Rektor statt (vgl. Vi-act. I/01/Beilage 2, S. 3 Abs. 3 ff.). Ausserdem äusserten sich A.________ und F.________ mit Schreiben (E-Mail, vgl. Vi-act. I/01/Beilage 2) vom 13. Februar 2021 nochmals zur Sache.

Source sz.ch

III 2021 129

Entscheid vom 30. September 2021

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Monica Huber-Landolt, Richterin

MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksschulrat B.________,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Gegenstand

Schulrecht (Fernunterricht)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. C.________ besuchte im Schuljahr 2020/2021 die dritte Klasse der Sekundarschule in der Stammklasse ___ im Schulhaus D.________ bei der Klassenlehrperson E.________. Mit Schreiben (E-Mail, vgl. Vi-act II/02/Beilage 1, S. 1) vom 27. November 2020 wies die Klassenlehrperson die Eltern von C.________, A.________ und F.________, darauf hin, dass ihr Sohn mehrfach gegen die in den Schulinnenräumen sowie auf dem Schulareal geltende Schutzmaskentragpflicht verstossen habe. Weiter informierte sie die Eltern über die von der Schulleitung getroffenen Konsequenzen in dieser Angelegenheit, wonach C.________ bei fünf weiteren Verstössen gegen die Schutzmaskentragpflicht an einem Mittwochnachmittag in der Schule nachsitzen müsse und bei weiteren fünf Verstössen ein Timeout erfolge. Diese Mitteilung wurde von A.________ und F.________ zur Kenntnis genommen (E-Mail, vgl. Vi-act II/02/Beilage 1, S. 2). Am 20. Januar 2021 musste C.________ zu einem Strafnachmittag erscheinen, da er (erneut) fünf Mal die Schutzmaskentragpflicht nicht eingehalten hatte. Da er zu diesem Strafnachmittag verspätet und ohne Maske erschien, wurde er jedoch wieder nach Hause geschickt. Am 22. Januar 2021 (Freitag) wurde für C.________ ein Tages-Timeout angeordnet. C.________ kehrte am 25. Januar 2021 (Montag) wieder in den Unterricht zurück. Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 (vgl. Vi-act. II/02/Beilage 3) teilte der Schulleiter A.________ und F.________ mit, dass ihr Sohn C.________ mittlerweile sieben Mal gegen die Schutzmaskentragpflicht verstossen habe. Weiter wies der Schulleiter auf das drohende Timeout bzw. den Fernunterricht hin, sollte C.________ noch drei weitere Verstösse gegen die Schutzmaskentragpflicht begehen. Am 9. Februar 2021 fand ein Gespräch zwischen A.________ und dem Rektor statt (vgl. Vi-act. I/01/Beilage 2, S. 3 Abs. 3 ff.). Ausserdem äusserten sich A.________ und F.________ mit Schreiben (E-Mail, vgl. Vi-act. I/01/Beilage 2) vom 13. Februar 2021 nochmals zur Sache.

B. Am 11. März 2021 ordnete der Schulleiter des Schulhauses D.________ gegenüber C.________ schriftlich (vgl. Vi-act. I/01/Beilage 1) den angedrohten Fernunterricht an, da dieser insgesamt zehn Mal gegen die in den Schulräumen und auf dem Schulareal geltende Schutzmaskentragpflicht verstossen hatte. Die angeordnete Massnahme sah vor, dass C.________ vom 15. März 2021 bis

28. März 2021 im Fernunterricht zu Hause bleiben müsse. Für den Fall des Nichteinverständnisses mit dieser Massnahme wurden die Eltern auf die Möglichkeit einer Einsprache beim Rektorat hingewiesen.

C. A.________ reichte daraufhin am 15. März 2021 beim Schulpräsidenten der Schulen G.________ eine Einsprache ein (vgl. Vi-act. I/01/Beilage 2) mit dem Antrag, "Das Fehlverhalten der Schulleitung & die gezielte Diskriminierung einzelner Kinder ist strafrechtlich zu überdenken. Wir erwarten eine klärende Antwort und den Vorschlag einer Wiedergutmachung bis 22. März 2021".

Mit Schreiben vom 19. März 2021 (vgl. Vi-act. II/03/Anhang) wies der Rektor die Einsprache ab; in der Rechtsmittelbelehrung wurde der Bezirksschulrat B.________ als Beschwerdeinstanz bezeichnet.

D. C.________ absolvierte den angeordneten Fernunterricht. Dabei wurde ihm das Material über Microsoft Teams zur Verfügung gestellt und Prüfungen absolvierte er in einem Einzelzimmer in der Schule.

E. Ebenfalls am 15. März 2021 (Postversand) erhob A.________ beim Bildungsdepartement des Kantons Schwyz "Einsprache" gegen den gegenüber seinem Sohn C.________ angeordneten Fernunterricht (vgl. Vi-act. I/01 [Verwaltungsbeschwerde vom 15.3.2021]). Der Antrag entspricht wörtlich demjenigen, den er auch dem Schulpräsidenten unterbreitet hatte.

Das Bildungsdepartement überwies die Eingabe von A.________ mit Schreiben vom 16. März 2021 (vgl. Vi-act. I/01, [Schreiben vom 16.3.2021]) zur Behandlung an den mit der Verfahrensinstruktion betrauten Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements, welcher ein Beschwerdeverfahren (VB 51/2021) eröffnete.

F. Mit Schreiben vom 17. März 2021 (vgl. Vi-act. III/02) forderte der Leiter des Rechts- und Beschwerdedienstes A.________ auf, mitzuteilen, ob sich seine Eingabe gegen die Anordnung des Schulleiters oder gegen einen allfälligen Einspracheentscheid des Rektors der Schule G.________ richte. Hierauf reagierte A.________ mit Schreiben vom 18. März 2021 (Postaufgabe; Vi-act. I/02), jedoch ohne Beantwortung der gestellten Frage. Am 14. April 2021 meldete A.________ dem Rechts- und Beschwerdedienst per E-Mail (vgl. Vi-act. I/03) weitere Vorkommnisse, welche sich auf dem Schulareal ereignet haben sollen. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2021 (vgl. Vi-act. II/02) beantragte der Bezirksschulrat B.________:

- Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.

- Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

G. Mit Beschluss (RRB) Nr. 502/2021 vom 6. Juli 2021 entschied der Regierungsrat wie folgt:

Erwägungen

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat seinen Anteil innert 120 Tagen der Staatskanzlei zu überweisen.

Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

(4.-6. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).

H. Mit Eingabe vom 26. Juli 2021 (Postaufgabe gleichentags) erhebt A.________ gegen den RRB Nr. 502/2021 (Versand am 7.7.2021) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:

Der Entscheid des Regierungsrates ist vollumfänglich aufzuheben.

Die Sache sei zur detaillierten Abklärung der Sachlage an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Auf die Beschwerde ist einzugehen. Da die Beschwerdepunkte 1-3 im Beschwerdeentscheid vom 6. Juni 2021 nicht korrekt anerkannt werden.

Wahrung der Interessen.

Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

I. Mit Vernehmlassung vom 13. August 2021 beantragt das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Den inhaltlich gleichen Antrag stellt vernehmlassend am 18. August 2021 auch der Bezirk H.________.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, Anordnungen im besonderen Rechtsverhältnis bzw. Sonderstatusverhältnis, wie es beispielsweise beim Verhältnis zwischen Staat und Schülern der Fall sei, komme nach herrschender Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich kein Verfügungscharakter zu. Die Anordnung, im Schulbereich eine Schutzmaske zu tragen, tangiere jedoch die persönliche Freiheit der einzelnen Schüler im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) vom 18. April 1999. Es sei daher trotz eines Sonderstatusverhältnisses von einer anfechtbaren Verfügung auszugehen. Die Frage müsse jedoch nicht abschliessend geprüft werden, da bereits aus anderen Gründen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne (Erw. 2.2).

Für die Beurteilung der Beschwerde, welche sich gegen einen Entscheid der Schulleitung richte, sei gemäss § 73 Abs. 2 des Volksschulgesetzes (VSG; SRSZ 611.210) vom 19. Oktober 2005 der Schulrat zuständig. Mithin wäre der Bezirksschulrat B.________ zuständig. Dieser habe jedoch keinen (anfechtbaren) Beschluss erlassen, womit der Regierungsrat an und für sich unzuständig wäre. Allerdings sei die Anordnung des Schulleiters mit einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen (Rektorat statt Bezirksschulrat; vgl. vorstehend Ingress lit. B). Ferner habe der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 15. März 2021 direkt dem Schulpräsidenten zugestellt. Sie sei jedoch nicht vom Bezirksschulrat, sondern vom Rektor behandelt und abgewiesen worden. Mit der Vernehmlassung vom 19. April 2021 habe sich der Bezirksschulrat materiell zur Sache geäussert (vgl. vorstehend Ingress lit. D). Eine Rückweisung zur Neubeurteilung stellte bei dieser Sachlage einen Verfahrensleerlauf dar. Die Eintretensfrage müsse jedoch nicht abschliessend geklärt werden, da auf die Beschwerde bereits mangels schutzwürdigem Interesse nicht einzutreten sei (Erw. 3.2).

Die Beschwerde richte sich gegen den gegenüber C.________ angeordneten Fernunterricht. Diese Massnahme sei am 28. März 2021 beendet worden, womit das schutzwürdige Interesse dahingefallen sei (Erw. 4.3). Die Anträge des Beschwerdeführers betreffend Aufhebung des angefochtenen Schutzkonzeptes und des darauf gestützten Schulleitungsbeschlusses sowie Rückweisung zur Neubeurteilung an die zuständige Vorinstanz hätten keinen Einfluss auf die tatsächliche oder rechtliche Situation von C.________, da infolge des bereits erfolgten Vollzugs kein materieller oder ideeller Nachteil mehr abgewendet werden könne und es somit an einem praktischen Nutzen eines Entscheides fehle (Erw. 4.1).

Dispositiv

Der Regierungsrat verneinte auch eine Frage von grundlegender Bedeutung, da dem Beschwerdeführer zukünftig keine Androhung einer solchen Massnahme mehr drohe (Erw. 5.4). Er begründete diesen Entscheid einerseits damit, dass C.________ die obligatorische Schule am 9. Juli 2021 abschliesse und das Sonderstatusverhältnis zur Schule damit beendet würde (Erw. 5.4), und andererseits, dass das kantonale Bildungsdepartement aufgrund der Entspannung der epidemiologischen Lage und der Einführung repetitiver Tests in Bildungseinrichtungen die Schutzmaskentragpflicht am 14. Juni 2021 aufgehoben habe (Erw. 5.2 i.V.m. 5.4). Aus diesen Gründen könne sich die aufgeworfene Frage des Beschwerdeführers nicht mehr unter den gleichen Umständen stellen. Es bestehe daher kein hinreichendes öffentliches Interesse, die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen zu beantworten und trotz fehlendem aktuellem schutzwürdigem Interesse einen Sachentscheid zu fällen (Erw. 5.1 ff., bes. Erw. 5.3 und 5.4).

1.2 Mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, es sei zu keiner Zeit eine Beschwerde betreffend Massnahmen oder Fernunterricht eingereicht worden. Die drei Beschwerdepunkte beträfen die gezielte Diskriminierung einzelner Kinder, grobe Missstände im Sicherheitskonzept sowie die Ignorierung von Gesprächen und gleichgültige Behandlung.

Das schutzwürdige Interesse bestehe darin, dass die verantwortlichen Personen ihr Fehlverhalten erkannten und in Zukunft ein korrektes Verhalten an den Tag legten. Er bzw. sie hätten einen weiteren Sohn an der Schule; sie möchten auf keinen Fall einen ähnlichen Verlauf erleben. Falls Fragen bestünden, seien sie gerne zu einem Gespräch bereit.

1.3.1 Mit Vernehmlassung vom 18. August 2021 bringt der Bezirksschulrat B.________ namentlich vor, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdepunkte seien nicht Gegenstand des Verfahrens. Mangels näherer Substituierung und aufgrund der Pauschalisierung könne darauf gar nicht eingegangen und dazu Stellung genommen werden. Es erscheine fraglich, ob an einer Klärung überdies ein Rechtsschutzinteresse bestehe.

Es stehe dem Beschwerdeführer frei, seine Hinweise und Kritik weiterhin bei den Zuständigen der Schule G.________ konstruktiv und kooperativ einzubringen. Die aktuelle Situation sei für alle Beteiligten (Schüler, Eltern, Lehrerschaft, Schulverwaltung) nicht einfach gewesen und sei es immer noch nicht; habe immer eine gewisse Ordnung, Konsequenz und Flexibilität erfordert und erfordere dies immer noch.

1.3.2 Das Sicherheitsdepartement führt vernehmlassend aus, die vorgebrachten Einwände seien nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen, weshalb darauf nicht einzutreten sei.

2.1.1 Vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides prüft die angerufene Behörde gemäss § 27 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP, SRSZ 234.110) von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für eine Sachverfügung oder einen Sachentscheid erfüllt sind. Das Gericht prüft u.a. insbesondere die Rechtsmittelbefugnis (vgl. § 27 Abs. 1 lit. d VRP). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft die Behörde bzw. das Gericht einen Nichteintretensentscheid (Abs. 2).

2.1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren teilgenommen (§ 37 Abs. 1 lit. a erster Teilsatz VRP), ist durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid besonders berührt (§ 37 Abs. 1 lit. b VRP) und hat entsprechend ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides, d.h. des Nichteintretensbeschlusses des Regierungsrats (§ 37 Abs. lit. c VRP), sowie - gegebenenfalls - an einer materiellen Prüfung seiner Beschwerde. Nachdem die übrigen Entscheidungsvoraussetzungen gemäss § 27 Abs. 1 VRP ebenfalls gegeben sind, ist auf die Verwaltungs-gerichtsbeschwerde einzutreten.

2.2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 IB 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2014 180 vom 24.2.2015 Erw. 1.2 mit Hinweisen, u.a. auf VGE III 2014 111 vom 28.1.2015 Erw. 2.1; VGE III 2012 126 vom 15.11.2012 Erw. 1.2; VGE III 2012 129 vom 19.12.2012 Erw. 2.3.1; siehe auch Martin Bertschi, in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49; Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.A., Zürich 2013, Rz. 685ff.; EGV-SZ 1979, S. 122).

2.2.2 Die beiden Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. März 2021 an den Schulpräsidenten und ans Bildungsdepartement enthalten keine klare Antragsstellung. Soweit ein "strafrechtliches Überdenken" eines behaupteten Fehlverhaltens (der Schulleitung) geltend gemacht wurde/wird, ist es offensichtlich, dass für Untersuchungen strafrechtlicher Art weder die Schulleitung (oder der Bezirksschulrat) noch das Bildungsdepartement die richtigen Adressaten sind. Auf dieses Begehren des Beschwerdeführers konnten diese Behörden somit bereits mangels Zuständigkeit nicht eintreten.

Soweit der Beschwerdeführer allenfalls ein aufsichtsrechtliches Einschreiten als angezeigt erachtet(e), ist festzuhalten, dass dem Verwaltungsgericht keine (Ober-) Aufsichtsfunktion über den Regierungsrat wie das Bildungsdepartement und eben so wenig über die Schulbehörden zukommt. Falls auf einer Stufe aufsichtsrechtliches Handeln geboten gewesen wäre, läge es mithin so oder anders auch diesbezüglich nicht in der Kompetenz des Verwaltungsgerichts, Handlungsanweisungen zu machen.

Inwieweit Anlass für eine Wiedergutmachung bestand/besteht, lässt sich den Akten nicht entnehmen; soweit darunter ein Schadenersatz zu verstehen sein sollte, ist ein solcher Anspruch klageweise geltend zu machen. Das Beschwerdeverfahren ist mithin das falsche Verfahren.

Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um eine klärende Antwort begegnet der Schulrat offen, wie sich aus dessen Vernehmlassung vom 18. August 2021 im vorliegenden Verfahren (S. 2 Ziff. 3) ergibt, mit dem Angebot an den Beschwerdeführer, seine Hinweise und Kritik weiterhin bei den Zuständigen der Schulen konstruktiv und kooperativ einzubringen. Gegenstand einer Verfügung und/oder eines Beschwerdeverfahrens kann das Ersuchen um eine klärende Antwort hingegen nicht sein. Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens sind in erster Linie Verfügungen (§ 36 Abs. 1 VRP). Verfügungen sind hoheitliche, individuelle und einseitige Anordnungen einer Behörde (vgl. § 6 Abs. 1 VRP), mit welchen Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründet, abgeändert oder aufgehoben werden (vgl. Abs. 1 lit. a), das Bestehen, Nichtbestehen oder der Inhalt von Rechten und Pflichten festgestellt wird (vgl. Abs. 1 lit. b) oder Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten abgewiesen oder durch Nichteintreten erledigt werden (vgl. Abs. 1 lit. c). Charakteristisches Merkmal einer Verfügung ist deren unmittelbare Vollziehbarkeit (vgl. VGE III 2019 229 Erw. 3.1.3; VGE II 2019 71 Erw. 3.3.3). Es ist leicht einsichtig, dass diese Merkmale einer Verfügung auf eine (blosse) Antwort - selbst eine klärende - nicht zutreffen.

2.3 Unabhängig davon, dass bzw. ob der Beschwerdeführer - als juristischer Laie - dies weder in seiner Einsprache noch vor dem Verwaltungsgericht mit der gebotenen Klarheit zum Ausdruck bringt, kann Gegenstand seiner Einsprache bzw. Beschwerde einzig der gegenüber seinem Sohn für die Zeit vom 15. März 2021 bis 28. März 2021 angeordnete Fernunterricht sein. Hiervon sind die Vor-instanzen zu Recht ausgegangen. Beizupflichten ist an dieser Stelle auch den Ausführungen des Regierungsrates zum grundsätzlich fehlenden Verfügungscharakter von Anordnungen in Sonderstatusverhältnissen einerseits, wie auch anderseits zum konkreten Fall, dass dies für die Schutzmaskenpflicht im Bereich der Schule (Schulareal, Schulhaus, Schulunterricht) sowie entsprechend für Anordnungen (Sanktionen wie Fernunterricht), welche gestützt auf eine Zuwiderhandlung gegen die Schutzmaskenpflicht getroffen werden, nicht zutrifft, weil hiervon die persönliche Freiheit der betroffenen Rechtssubjekte tangiert wird.

2.4 Die vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht vorgebrachten Argumente (vgl. vorstehend Erw. 1.2 [Diskriminierung; grobe Missstände im Sicher-heitskonzept; Ignorierung von Gesprächen und gleichgültige Behandlung]) sind Elemente der Beschwerdebegründung und als solche vom Streitgegenstand abzugrenzen. Sie betreffen nicht unmittelbar verfügungsweise festgelegte Pflichten (vorliegend den angeordneten Fernunterricht) oder Rechte. Diese Vorbringen sind im Kern (ebenfalls) aufsichtsrechtlicher Natur. Hierauf ist mithin nicht einzutreten.

3.1.1 Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es die Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft. Erweist sich der Nichteintretensentscheid als rechtmässig, ist die Beschwerde ohne materielle Prüfung abzuweisen (vgl. statt vieler: VGE II 2012 108 vom 24.10.2012 Erw. 2.1; VGE III 2010 192 vom 14.4.2011 Erw. 2.1; VGE III 2007 158 vom 30.10.2007 Erw. 1.3; VGE III 2014 194 vom 27.11.2014 Erw. 2.1).

3.1.2 Nachfolgend gilt es also (einzig) zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 15. März 2021 gegen den gegenüber seinem Sohn C.________ angeordneten Fernunterricht durch die Schulleitung des Schulhauses D.________ vom 11. März 2021 eingetreten ist.

3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet vor dem Verwaltungsgericht, Beschwerde betreffend Massnahmen oder Fernunterricht eingereicht zu haben. Mithin bestätigt er implizit die Rechtmässigkeit des Nichteintretens auf seine Einsprache bzw. Verwaltungsbeschwerde. Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer einen diesbezüglichen Beschwerdewillen effektiv gehabt hätte, ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten, wie nachstehend zu zeigen ist.

Anzufügen ist, dass sich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nichts entnehmen lässt, was für eine grundsätzliche Bestreitung der Rechtmässigkeit der (vormals geltenden) Schutzmaskentragpflicht spricht. Vielmehr rügt der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung bei der Durchsetzung der Schutzmaskentragpflicht und insofern eine Diskriminierung (seines Sohnes) wie auch Missstände im Sicherheitskonzept. Hierbei handelt es sich, wie erwähnt (vgl. vorstehend Erw. 2.2.2), um Vorbringen aufsichtsrechtlicher Natur.

3.3.1 Jede Rechtsverfolgung setzt grundsätzlich ein hinreichendes, aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus. Verlangt wird ein realer, praktischer Nutzen an der Anfechtung bzw. Änderung eines Verwaltungsaktes (VGE III 2016 10 vom 30.3.2016 Erw. 1.4.2; vgl. VGE III 2015 56 vom 28.5.2015 Erw. 2.3.1 mit Hinweisen, u.a. auf VGE III 2012 20 vom 23.5.2012 Erw. 1.3; VGE III 2011 61 vom 21.9.2011 Erw. 1.2.2; VGE III 2010 159+160 vom 18.11.2010 Erw. 2.2.1; EGV-SZ 1983 Nr. 43 Erw. 3; Josef Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, S. 37ff.; F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 113ff.; siehe Vera Marantelli/ Said Huber, in: Waldmann/ Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 6 N 16 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerde dient grundsätzlich nicht dazu abstrakt die Rechtmässigkeit des staatlichen Handels zu überprüfen, sondern dem Beschwerdeführer einen praktischen Vorteil zu verschaffen, indem der Ausgang des Verfahrens die Situation des Beschwerdeführers in rechtserheblicher Hinsicht verbessern kann (vgl. BGE 141 II 14, Erw. 4.4). Von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse dürfte ausgegangen werden, falls durch die Gutheissung des Rechtsmittels ein praktischer materieller oder ideeller Nachteil abgewendet werden kann, den die beschwerdeführende Person ansonsten aufgrund des angefochtenen Entscheids erleiden würde (vgl. VGE II 2021 52 vom 21.6.2021 Erw. 3.3.1). Wenn selbst die Gutheissung des Rechtsmittels zu keinem anderen Ergebnis führen würde, kann kein rechtserhebliches Rechtsschutzinteresse vorliegen (vgl. VGE II 2021 52 vom 21.6.2021 a.a.O.). Mangelt es an einem Rechtsschutzinteresse schon bei der Anhängigmachung einer Beschwerde, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Fällt das Rechtsschutzinteresse erst im Verlaufe des Verfahrens dahin, so wird das Verfahren gegenstandslos und dem Beschwerdeführer fällt die Beschwerdelegitimation weg. Das Verfahren wird alsdann förmlich als erledigt erklärt, d.h. abgeschrieben (VGE III 2006 9999 vom 9.10.2006 Erw. 1; vgl. §§ 27, 28 und 37 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege, VRP, Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Auflage, § 21 N 24; Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, S. 21 und 42, Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum VRG-Bern, Rz. 1 zu Art. 39 mit Hinweisen).

3.3.2 Der angeordnete Fernunterricht wurde zwischen dem 15. März 2021 und 28. März 2021 vollzogen. Am ersten Tag des Vollzugs der Massnahme, am 15. März 2021, reichte der Beschwerdeführer beim Bildungsdepartement Beschwerde ein. Diese Massnahme endete am 28. März 2021. Die generelle Schutzmaskentragpflicht für Schülerinnen und Schüler des Zyklus 3 wurde am 14. Juni 2021 im Schulhaus D.________ aufgehoben und durch die Ersatzmassnahme repetitiver Sars-CoV-2-Tests abgelöst. Der Entscheid des Regierungsrates im entsprechenden Verfahren erging am 6. Juli 2021. Der Vollzug des angeordneten Fernunterrichts wie auch die Schutzmaskentragpflicht endeten bereits im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens. Dem Beschwerdeführer konnte (und kann) eine Aufhebung des Verwaltungsaktes keinen realen, praktischen Nutzen mehr bringen, da kein materieller oder ideeller Nachteil (mehr) abgewendet werden kann. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers (bzw. dessen Sohnes) ist während hängigem Verwaltungsbeschwerdeverfahren entfallen. Es fehlt(e) dem Beschwerdeführer somit an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse (vgl. § 37 Abs. 1 lit. c VRP); auf die Beschwerde war nicht einzutreten bzw. die Beschwerde war gegenstandslos geworden.

Hinzu kommt, dass C.________ die obligatorische Schule offensichtlich am 29. Juli 2021 beendet hat. Er untersteht daher nicht mehr der Weisungsbefugnis des Bildungsdepartements und der Schulleitung bzw. den Vorgaben des Schutzkonzeptes für Volksschulen. Mithin wäre sein schutzwürdiges Interesse jedenfalls kurz nach Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 26. Juli 2021 dahingefallen.

4.1 Der Beschwerdeführer sorgt sich indes, dass sich Ähnliches in (naher) Zukunft wiederholen und insbesondere auch seinem jüngeren Sohn das Gleiche wie C.________ widerfahren könnte. Es ist mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz aufgrund dieser Befürchtung ein schutzwürdiges Interesse hätte annehmen und auf die Einsprache/Beschwerde eintreten müssen.

4.2 Ausnahmsweise wird auf das Erfordernis des aktuellen, praktischen Interesses verzichtet, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 141 II 14 Erw. 4.4; BGE 139 I 206 Erw. 1.1; BGE 136 II 101 Erw. 1.1; BGE 135 I 79 Erw. 1.1).

Die nachträgliche Überprüfung einer gegenstandslos gewordenen Anordnung hat sich auf die in der Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erneut stellende Streitfrage zu beschränken (BGE 131 II 670 S. 674 m.w.H.). Dabei werden die streitigen Grundsatzfragen durch die individuelle, potentiell wiederholbare Situation des Beschwerdeführers bestimmt (BGE 131 II 670 S. 674; vgl. BGE 127 I 164 Erw. 1a und Erw. 6a S. 183; Urteile 2.P.34/1993 vom 28.1.1994 Erw. 5f., publ. in: ZBl 95/1994 S. 300, und 2A.258/2000 vom 27.10.2000 Erw. 2b und c).

4.3.1 Der Regierungsrat hat die Chronologie der vorliegend relevanten Verordnungen betreffend Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie zutreffend dargelegt (angefochtener Beschluss Erw. 5 ff.). Er hat ausgeführt, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 19. Juni 2020 gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b des Epidemiengesetzes (EpG; SR 818.101) vom 28. September 2012 die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) erlassen. Diese Verordnung ordnet Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie an (Art. 1 Abs. 1). Die Massnahmen dienen dazu, die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) zu verhindern und Übertragungsketten zu unterbrechen (Art. 1 Abs. 2). Soweit diese Verordnung nichts anders bestimmt, behalten die Kantone ihre Zuständigkeiten (Art. 2). Art. 8 ermächtigt die Kantone, zusätzliche Massnahmen zu ergreifen.

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat gestützt auf Art. 40 EpG sowie Art. 2 und Art. 8 Covid-19-Verordnung besondere Lage am 14. Oktober 2020 die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie erlassen (Kant. Covid-VO; SRSZ 571.212). Er übertrug dem Bildungsdepartement die Kompetenz, Massnahmen für den Schulbereich zu erlassen (§ 4 Abs. Kant. Covid-VO). Die Vorgaben für die obligatorischen öffentlichen Volksschulen erfolgten in Form von Schutzkonzepten. Das Bildungsdepartement (Amt für Volksschulen und Sport) erliess das entsprechende Schutzkonzept am 23. Oktober 2020 mit seitherigen Revisionen.

4.3.2 Bedeutsam ist die starke Reduktion der Coronamassnahmen durch den Bundesrat per 26. Juni 2021, worauf das Bildungsdepartement die Schutzmaskenpflicht für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrpersonen an allen Schulen bis zur Sekundarstufe II aufgehoben hat.

4.3.3 Ergänzend zu erwähnen ist zum einen, dass die Schulleitungen gemäss § 40 Abs. 2 VSG ermächtigt sind, Disziplinarmassnahmen gemäss § 39 Abs. 1 lit. a bis lit. i VSG [lit. i: vorübergehender Ausschluss vom Unterricht] zu verfügen. Das Bildungsdepartement sah in den internen rechtlichen Erläuterungen zum Umgang bei Verweigerung der Schutzmaskentragpflicht in Schulen vom 3. November 2020 unter Ziff. 2.2 vor (vgl. Vi-act. II/02/B3), dass bei Schülerinnen und Schüler, welche die Schutzmaskentragpflicht verweigern, zuerst das Gespräch gesucht und ein Verweis ausgesprochen und bei beharrlicher Verweigerung das Kind nach Hause geschickt und mit Hausaufgaben bedient werden soll. Prüfungen seien vor Ort alleine in einem Einzelbüro zu absolvieren.

Zum andern ergeben sich die Schutzmaskentragpflicht, angeordnet durch das Bildungsdepartement, wie auch die darauf gestützte disziplinarische Anordnung der Schulleitung zum Fernunterricht nicht unmittelbar aus dem Schulbetrieb, sondern aus dem Anliegen der öffentlichen Gesundheit als einem sogenannten Polizeigut. Die angeordneten Massnahmen bezwecken die Verhinderung der

Virenübertragungen, die zu schweren Krankheitsverläufen und Todesfällen wie auch zum Kollaps des Gesundheitssystems führen kann.

4.3.4 Zwischenzeitlich wurde das Schutzkonzept für die Volksschulen am 10. September 2021 mit Gültigkeit ab dem 13. September 2021 revidiert. Eine Schutzmaskenpflicht für Schüler ist grundsätzlich nicht mehr vorgesehen und kann nur ausnahmsweise zeitlich befristet im Sinne einer milderen Massnahme als eine Schulschliessung angeordnet werden (S. 3 Ziff. 3).

4.4 Bei dieser Sachlage ist ein schutzwürdiges Interesse an einer materiellen Beurteilung der Rechtmässigkeit eines temporären Fernunterrichts bei Zuwiderhandlung gegen eine Schutzmaskentragpflicht zu verneinen. Eine generelle Schutzmaskentragpflicht an den Volksschulen steht zurzeit nicht mehr zur Diskussion. Mittlerweile bzw. genau betrachtet bereits bis zur Geltung des Schutzkonzeptes vom 10. September wurde die Schutzmaskentragpflicht durch die repetitiven Tests auf Sars-CoV-2 ersetzt. Nunmehr bestehen auch für Jugendliche seit Kurzem Impfmöglichkeiten. Aufgrund der bisherigen Erfahrung und der neu geschaffenen alternativen Massnahmen spricht nichts für eine absehbar erneute Anordnung einer generellen Schutzmaskentragpflicht, wobei für den Fall der Zuwiderhandlung weiterhin Massnahmen wie Fernunterricht vorgesehen werden müssten.

Die vom Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend gemachte Wiederholungsgefahr bezieht sich überdies auf einen anderen Adressaten potentieller Anordnungen als im vorliegenden Verfahren.

Die Vorinstanz hat somit zu Recht auch kein schutzwürdiges Interesse an einer Beurteilung der Rechtmässigkeit des gegenüber seinem Sohn angeordneten Fernunterrichts erkennen können. Auch insoweit ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen.

5.1 Der vorinstanzliche Entscheid (RRB) Nr. 502/2021 vom 6. Juli 2021 ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist - soweit darauf eingetreten werden kann - abzuweisen.

5.2 Die Gebührenordnung für die Verwaltung und Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975 (GebO; SRSZ 173.111) regelt unter anderem die Gebühren für die Rechtspflege (vgl. § 1 Abs. 1 GebO). Die Verwaltungs- und Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen sind (unter Vorbehalt von § 3 Abs. 3 GebO [ausnahmsweise Überschreitung der Höchstsätze um bis zu 50 Prozent]) gemäss den gesetzlichen Ansätzen festzusetzen (§ 3 Abs. 1 GebO). Besteht ein Mindest- oder Höchstansatz, so ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GebO). Gebühren und Auslagen können für Rechtsmittelverfahren als Pauschalbetrag festgesetzt werden (§ 3 Abs. 4 GebO). Für die Behandlung und den Entscheid einer Beschwerde oder einer Revision durch das Verwaltungsgericht gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 20'000.-- (§ 25 Ziff. 29 GebO).

5.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Kosten des verwaltungsrechtlichen Verfahrens (Gerichtskosten, Kanzleigebühren und Barauslagen) im Umfang von Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer auferlegt. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Kanzleigebühren und Barauslagen) von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 6. August 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- bezahlt, sodass ihm Fr. 500.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- den Bezirksschulrat B.________ (R)

- den Regierungsrat

- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)

- und das Bildungsdepartement (EB).

Schwyz, 30. September 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

6. Oktober 2021

1

Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.

§ 27 VRP

§ 37 VRP

§ 27 VRP

BGE 125 V 414ATF 125 V 414DTF 125 V 414

BGE 118 V 313ATF 118 V 313DTF 118 V 313

BGE 110 V 51ATF 110 V 51DTF 110 V 51

BGE 123 V 324ATF 123 V 324DTF 123 V 324

§ 36 VRP

§ 6 VRP

Art. 6n mit Anhangart. 6n avec annexeart. 6n 1

Art. 6n mit Briefwechselart. 6n avec échange de lettresart. 6n 1

BGE 141 II 14ATF 141 II 14DTF 141 II 14

§ 37 VRP

BGE 141 II 14ATF 141 II 14DTF 141 II 14

BGE 139 I 206ATF 139 I 206DTF 139 I 206

BGE 136 II 101ATF 136 II 101DTF 136 II 101

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BGE 131 II 670ATF 131 II 670DTF 131 II 670

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2A.258/2000

Art. 6 EpGart. 6 LEpart. 6 LEp

Art. 40 EpGart. 40 LEpart. 40 LEp

Art. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 2 Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 2 Ordinanza COVID-19 situazione particolare

Art. 8 Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 8 Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 8 Ordinanza COVID-19 situazione particolare

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§ 1 GebO

§ 3 GebO

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§ 25 GebO

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF