Lexipedia

Entscheid

III 2021 133

Kammergericht

18. Februar 2022Deutsch61 min

A. Mit Beschluss (BRB) Nr. 294 vom 11. April 1985 verfügte der Bezirksrat Einsiedeln nach vorausgegangenen Verhandlungen zwischen den Vertretern der Bezirksverwaltung Einsiedeln und der - seit 1985 als Interessengemeinschaft konstituierten - P.________ betreffend die Hausanschlüsse im Gebiet W.________ was folgt:

Source sz.ch

III 2021 133

Entscheid vom 18. Februar 2022

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

B.________,

C.________,

D.________,

E.________,

F.________,

G.________,

H.________,

I.________,

J.________,

K.________,

L.________,

M.________,

N.________,

O.________,

P.________, A.________,

Beschwerdeführer,

alle vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. Q.________,

gegen

Bezirksrat Einsiedeln, Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

R.________,

Amt für Gewässer, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1214, 6431 Schwyz,

Beigeladene,

Gegenstand

Umweltschutzrecht (Unterhalt Schmutzwasserleitung: Kündigung Unterhaltsvertrag)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Mit Beschluss (BRB) Nr. 294 vom 11. April 1985 verfügte der Bezirksrat Einsiedeln nach vorausgegangenen Verhandlungen zwischen den Vertretern der Bezirksverwaltung Einsiedeln und der - seit 1985 als Interessengemeinschaft konstituierten - P.________ betreffend die Hausanschlüsse im Gebiet W.________ was folgt:

1. Die Interessengemeinschaft "P.________" wird aufgefordert, die Hausanschlüsse im Trennsystem auszuführen. Massgebend ist das Projekt des Ingenieurbüros X.________ vom 9.3.1984 (Planer Nr. 509-1).

2. Die Ausführung hat innert sechs Monaten, d.h. bis spätestens 31. Oktober 1985 zu erfolgen.

3. Gestützt auf das Kanalisations-Reglement des Bezirkes Einsiedeln und der Sonderbauvorschriften des Überbauungsplanes "P.________" sind die Kosten für die privaten Leitungen von den Grundeigentümern zu tragen.

4. Die von der Interessengemeinschaft "P.________" vorgelegte Hausanschluss-Variante 3 wird als ungenügende und nicht verantwortbare Lösung abgelehnt.

5./6. (Rechtsmittelbelehrung/Zufertigung).

Hiergegen erhob die Interessengemeinschaft P.________ am 9. Mai 1985 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:

1. Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben.

2. Anstelle der vom Bezirksrat angeordneten Variante 1 sei die Anschlussvariante 3 verbindlich zu erklären.

3. Insbesondere sei dabei:

a) die Leitung der Neuunterquerung der Kantonsstrasse durch den Bezirk zu erstellen

und habe

b) der Bezirk weitere interne Leitungen zu erstellen oder die Mehrkosten der internen Sanierung zu übernehmen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bezirks Einsiedeln.

Hierauf führte das Justizdepartement einen Augenschein durch und holte beim Amt für Umweltschutz (AFU) einen Auskunftsbericht ein. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und weiteren Verhandlungen zwischen den Parteien unter Einbezug des AFU unterbreitete das Justizdepartement den Parteien folgenden Vergleichsvorschlag:

1. Die Mitglieder der Interessengemeinschaft P.________ (IG P.________) werden als Verfahrensparteien sowohl für das erstinstanzliche wie auch für das Beschwerdeverfahren anerkannt. Die Beschwerdeführer verzichten darauf, geltend zu machen, die Verfügung sei nicht ordnungsgemäss eröffnet worden.

2. Die Beschwerdeführer akzeptieren die Realisierung der Anschlussvariante 1.

3. Der Bezirksrat Einsiedeln richtet den Beschwerdeführern für die privaten Abwasseranlagen den gesetzlichen vorgesehenen Beitrag von 15 % aus (§ 8 der Ausführungsvorschriften zur kantonalen Vollzugsverordnung zum Gewässerschutzgesetz vom 23. Februar 19 76).

4. Der Bezirksrat leitet das Projekt an die kantonalen Amtsstellen weiter mit dem Gesuch um Ausrichtung eines Kantonsbeitrages im Umfange von 15 % (§ 8 Ausführungsvorschriften).

5. Der Bezirk Einsiedeln übernimmt nach Fertigstellung und Abnahme der Anlage den Unterhalt derselben, soweit es sich dabei nicht um Hausanschlüsse handelt.

6. Die bisher angefallenen Planungskosten gehen zulasten des Bezirkes (s. Ver-nehmlassung vom 19. Juni 1985).

7. Die Verfahrenskosten tragen die Parteien je zur Hälfte.

8. Die Parteikosten werden von den Parteien getragen.

Nachdem die Parteien diesem Vergleich zustimmten, schrieb der Regierungsrat das Beschwerdeverfahren mit Beschluss (RRB) Nr. 967 vom 23. Mai 1989 als gegenstandslos geworden am Protokoll ab.

B. Mit Beschluss (BRB) Nr. 212 vom 8. März 1990 sicherte der Bezirksrat Einsiedeln der P.________ bei einem Kostenvoranschlag von Fr. 160'000.-- den Kostenanteil von 15 % entsprechend Fr. 24'000.-- zu (Disp.-Ziff. 1). Disp.-Ziff. 4 dieses Beschlusses lautet wie folgt:

4. Die Übernahme des Kanalisationsunterhaltes ist zwischen der P.________ und dem Bezirk Einsiedeln vor Inbetriebnahme der Kanalisationsanlage mit einer vertraglichen Vereinbarung zu regeln.

Die Interessengemeinschaft sah indes angesichts des RRB Nr. 967 vom 23. Mai 1989 keinen Anlass für zusätzliche Vereinbarungen, was sie dem Bezirk mit Schreiben vom 19. Dezember 1994 mitteilte und in der Folge auch im Jahr 2020 mit E-Mail vom 5. September sowie Schreiben vom 23. September wieder bestätigte (Verfahren III 2021 120 Bf-act. 8, 9 und 11).

C. Mit Schreiben vom 8. Februar 2021 informierte der Bezirk Einsiedeln die P.________ (Verfahren III 2021 120 Bf-act. 12), eine Abklärung der Sach- und Rechtslage habe ergeben, dass Ziff. 5 des Vertrages aus dem Jahr 1989 nicht mehr den geltenden Vorschriften entspreche, durch den Bezirk im Interesse des Legalitätsprinzips in Wiedererwägung gezogen werden und eine Unterhaltsregelung entfallen müsse. Festzuhalten sei, dass 1989 kein Sachentscheid mit materieller Rechtskraft ergangen sei und eine Anpassung überholter, fehlerhafter Verträge nach Lehre und Praxis jederzeit möglich sei. Hierzu werde der Miteigentümergemeinschaft das rechtliche Gehör gewährt. Hiervon liessen 13 von 16 Grundeigentümern mit gemeinsamer Eingabe vom 1. März 2021 Gebrauch machen (Verfahren III 2021 120 Bf-act. 6).

D. Mit BRB Nr. 2021.42 vom 17. März 2021 beschloss der Bezirksrat Einsiedeln was folgt:

1. Ziff. 5 des Vergleichs von 1989 wird per 31. März 2021 gekündigt bzw. gilt ab 1. April 2021 als aufgehoben.

2. Die an GB Y.________ und GB Z.________ in unselbständigem Miteigentum in Zwangsgemeinschaft verbundenen, jeweiligen Eigentümer sind, soweit sie es nicht schon sind, ab 1. April 2021 verantwortlich für Bau, Betrieb und Unterhalt ihrer privaten Abwasseranlage bis zur Hauptleitung des Bezirks gemäss rechtskräftigem Erschliessungsplan des Bezirks Einsiedeln.

3. Den an GB Y.________ und GB Z.________ in unselbständigem Miteigentum in Zwangsgemeinschaft verbundenen, jeweiligen Eigentümern steht es frei, verwaltungsgerichtliche Klage wegen Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen zu erheben (§ 67 Abs. 1 lit. a VRP, SRSZ 234.110).

Vor Einreichung der Klage teilt der Kläger dem Beklagten sein Begehren schriftlich mit. Der Beklagte nimmt dazu innert angemessener Frist Stellung (§ 68 VRP).

4. (Zufertigung).

E. Mit Eingabe vom 26. April 2021 erheben A.________ sowie 14 Mit-beteiligte (zzgl. "angebliche P.________ (MAG)" sowie "angebliche IG A.________ und weitere") gegen den BRB Nr. 2021.42 vom 17. März 2021 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:

1. Es sei festzustellen, dass der Beschluss Nr. 2021.42 vom 17.03.2021 des Bezirksrats Einsiedeln betreffend Kündigung des Unterhalts der Schmutzwasserleitung [recte: Schmutzwasseranlage] W.________ durch den Bezirk Einsiedeln nichtig ist.

2. Eventualiter sei der Beschluss Nr. 2021.42 vom 17.03.2021 des Bezirksrats Einsiedeln betreffend Kündigung des Unterhalts der Schmutzwasserleitung [recte: Schmutzwasseranlage] W.________ durch den Bezirk Einsiedeln ersatzlos aufzuheben.

3. Es sei der Bezirksrat im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens ohne jegliche Einschränkung der Art und des Umfangs den Unterhalt an der Schmutzwasseranlage W.________ weiterhin zu tätigen.

4. Vorgenannte Ziffer 3 sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme unverzüglich anzuordnen unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde dagegen.

5. Alles unter solidarischen Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt. zulasten des Bezirks Einsiedeln.

F. Mit RRB Nr. 503/2021 vom 6. Juli 2021 beschloss der Regierungsrat was folgt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet.

2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt (…).

3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).

Der Regierungsrat begründete seine Unzuständigkeit damit, dass es sich um eine Streitigkeit aus dem im Jahr 1989 geschlossenen Vergleich, der als verwaltungsrechtlicher Vertrag zu qualifizieren sei, handle, womit der Klageweg zu beschreiten sei.

Die Überweisung der Beschwerde ans Verwaltungsgericht erfolgte am 14. Juli 2021 (Eingang).

G.1 Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 (Verfahren III 2021 120) setzte der verfahrensleitende Richter dem Bezirk als Beklagter sowie den Beigeladenen Frist zur Einreichung einer Klageantwort an. Mit der Kostenvorschussverfügung vom 14. Juli 2021 an die Adresse der Kläger (Miteigentümergemeinschaft) wurde gleichzeitig der Beschwerdeantrag Ziff. 4 betreffend Anordnung einer superprovisorischen Massnahme abgewiesen. In beiden Verfügungen wurde darauf hingewiesen, dass die Fristansetzung bzw. die Abweisung des Antrags betreffend superprovisorische Massnahme unter dem Vorbehalt stehe, dass gegen den RRB Nr. 503/2021 vom 6. Juli 2021 keine Beschwerde erhoben werde bzw. dieser RRB in Rechtskraft erwachse. In einer allfälligen Beschwerde gegen den RRB Nr. 503/2021 sei ein entsprechender Antrag betreffend superprovisorische Mass­nahme, sofern daran festgehalten werde, zu erneuern.

G.2 Mit Vernehmlassung vom 3. August 2021 äussert sich das beigeladene Amt für Gewässer zur Sache.

Erwägungen

H.1 Mit Eingabe vom 3. August 2021 (Postaufgabe am gleichen Tag) erheben A.________ und Mitbeteiligte gegen den RRB Nr. 503/2021 vom 6. Juli 2021 (Versand am 13.7.2021) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2021 133):

1.

Es sei der Beschluss Nr. 503/2021 vom 06.07.2021 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vollumfänglich aufzuheben und zum Entscheid in der Sache an den Regierungsrat des Kantons Schwyz zurückzuweisen.

2.

Eventualiter sei der Beschluss Nr. 503/2021 vom 06.07.2021 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vollumfänglich aufzuheben und in der Angelegenheit zu entscheiden:

a. Es sei festzustellen, dass der Beschluss Nr. 2021.42 vom 17.03.2021 des Bezirksrats Einsiedeln betreffend Kündigung des durch den Bezirk zu leistenden Unterhalts der Schmutzwasserleitung [recte: Schmutzwasseranlage] W.________ nichtig ist.

b. Eventualiter sei der Beschluss Nr. 2021.42 vom 17.03.2021 des Bezirksrats Einsiedeln betreffend Kündigung des durch den Bezirk Einsiedeln zu leistenden Unterhalts der Schmutzwasserleitung [recte: Schmutzwasseranlage] W.________ durch den Bezirk Einsiedeln ersatzlos aufzuheben.

3.

Es sei der Bezirksrat im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens den Unterhalt an der Schmutzwasseranlage W.________ im seit deren Inbetriebnahme geleisteten Umfang weiterhin uneingeschränkt zu tätigen.

4.

Alles unter solidarischen Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt. zulasten der Vorinstanzen.

H.2 Mit Verfügung vom 4. August 2021 setzte der verfahrensleitende Richter den Vorinstanzen und den Beigeladenen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an, womit insbesondere auch zum Antrag Ziff. 3 (betreffend vorsorgliche Massnahme) Stellung zu nehmen sei. Des Weiteren traf er folgende Anordnungen:

3.1

Das Verfahren III 2021 120 wird vorläufig sistiert.

3.2

Die dem Bezirksrat Einsiedeln sowie den Beigeladenen im Verfahren III 2021 120 mit Verfügung vom 14. Juli 2021 angesetzte Frist (16.8.2021) zur Einreichung einer Klageantwort wird entsprechend abgenommen (soweit nicht bereits eine Klageantwort/Stellungnahme eingereicht wurde).

3.3

Den Beschwerdeführern wird die Frist (26.7.2021, vorläufig erstreckt bis 5.8.2021) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'500.-- im Verfahren III 2021 120 abgenommen.

Den Beschwerdeführern wird zur Einzahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'500.-- für das vorliegende Verfahren III 2021 133 eine Frist bis spätestens 16. August 2021 gesetzt.

H.3 Mit Vernehmlassung vom 9. August 2021 stellt das Sicherheitsdepartement folgende Anträge:

1.

Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.

Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei abzuweisen.

3.

Alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.

H.4 Telefonisch am 17. August 2021 und per E-Mail am 23. August 2021 erklärte der Beigeladene T.________ (________ 6) sein Desinteresse an den beiden Verfahren III 2021 120 und III 2021 133, worüber die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 23. August 2021 orientiert wurden.

H.5 Mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2021 beantragt der Bezirk Einsiedeln, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit.

I. Mit Replik vom 26. Oktober 2021 halten die Beschwerdeführer an den Anträgen der Beschwerde vom 3. August 2021 vollumfänglich fest. Prozessual wird beantragt, die Vernehmlassung des Bezirksrates vom 4. Oktober 2021 aus dem Recht zu weisen. Das Sicherheitsdepartement, das Amt für Gewässer sowie der Bezirk Einsiedeln äussern sich hierzu mit Eingaben vom 8. November 2021 bzw. 16. November 2021 bzw. 7. Dezember 2021.

J. Mit Stellungnahme vom 10. Januar 2022 zu den Vernehmlassungen halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Prozessual beantragen sie, neben der Vernehmlassung des Bezirksrates vom 4. Oktober 2021 auch dessen Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 aus dem Recht zu weisen.

Am 12. Januar 2022 reicht der Bezirksrat eine kurze Entgegnung zur Eingabe der Beschwerdeführer vom 10. Januar 2022 ein.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 wird die Verfahrensvereinigung nicht ausdrücklich erwähnt. Nach konstanter Rechtsprechung können Beschwerden vereinigt werden, wenn das Gericht für zwei oder mehrere Verfahren in der gleichen Verfahrensart zuständig ist und sich die verschiedenen Beschwerden im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen (Sachverhalt) und die gleichen Rechtsgründe (Rechtsfragen) stützen (vgl. VGE III 2011 151 + 155 vom 18.1.2012 Erw. 1; VGE III 2011 72 + 83 vom 20.7.2011 Erw. 1; VGE III 2010 115 + 118 vom 18.11.2010 Erw. 1; VGE 1025 + 1026/99 vom 15.7.1999 Erw. 1.; VGE 116 + 129/94 vom 23.11.1994 Erw. 1; VGE 603 + 606/92 vom 23.9.1992 Erw. 1).

Vorliegend handelt es sich beim Verfahren III 2021 120 (angesichts der Begründung der Überweisung der Sache durch den Regierungsrat ans Verwaltungsgericht) um ein Klageverfahren, beim Verfahren III 2021 133 hingegen um ein Beschwerdeverfahren. Mithin fehlt es an der gleichen Verfahrensart, was gegen eine Vereinigung spricht.

1.2.1

Die Beschwerdeführer begründen ihre prozessualen Anträge, die Eingaben des Bezirksrates aus dem Recht zu weisen, mit der fehlenden Alleinzeichnungsberechtigung des Landschreibers. Hieran könne auch der nachträgliche BRB Nr. 2021.251 vom 17. November 2021 nichts ändern, womit der Landschreiber bevollmächtigt werde, unter anderem in verwaltungsrechtlichen Verfahren Eingaben an die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden zu tätigen.

1.2.2

Eine Vernehmlassung muss gemäss § 40 Abs. 2 VRP den Anforderungen von § 38 Abs. 1, 2 und 4 VRP entsprechen. § 38 Abs. 1 VRP verlangt die Einreichung einer Rechtsmitteleingabe im Doppel und verbietet einen ungebührlichen und weitschweifigen Inhalt sowie eine schwere Lesbarkeit. Gemäss § 38 Abs. 2 VRP muss eine Eingabe einen Antrag, eine Begründung, die Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters enthalten. Schliesslich verlangt § 38 Abs. 4 VRP, dass Urkunden, auf die sich die Partei beruft und die sich in ihrem Besitz befinden, mit der Eingabe eingereicht werden.

Nicht erwähnt wird in § 38 Abs. 1, 2 und 4 VRP die Wahrung der Frist, die der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien zur Einreichung einer Antwort (d.h. Vernehmlassung) anzusetzen ist. Indessen versteht sich von selbst, dass grundsätzlich auch die Frist zu wahren ist. Dennoch sind nach Fristablauf eingereichte Eingaben grundsätzlich aus dem Recht zu weisen, können aber zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts berücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz (Griffel, in: Kommentar VRG, § 26 b N 26; Donatsch, ebenda, § 58 N 39; Daum, in: Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 43 N 3; Herzog, ebenda, Art. 91 N 4) wie auch aus dem vom Bundesgericht aus der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) abgeleiteten Erfordernis, dass auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids abzustellen ist (Donatsch, ebenda, § 52 N 29). So gesehen erscheinen die Säumnisfolgen in der Verwaltungsrechtspflege im Vergleich zum Zivilprozess erheblich relativiert (Daum, a.a.O., Art. 42 N 1). Es spricht nichts gegen ein analoges Vorgehen, wenn eine Vernehmlassung einer Anforderung von § 38 Abs. 1, 2 und 4 VRP nicht vollumfänglich entspricht (vgl. auch VGE III 2014 34 vom 25.6.2014 Erw. 1.3). Dies gilt auch hinsichtlich der von den Beschwerdeführern gerügten mangelhaften Unterzeichnung der bezirksrätlichen Vernehmlassungen allein durch den Landschreiber und nicht auch den Bezirksratspräsidenten oder einen andern zur Unterzeichnung bevollmächtigten Bezirksrat. Abgesehen davon ist davon auszugehen, dass auf entsprechende gerichtliche Aufforderung (§ 39 VRP) hin, die Unterschrift des Bezirksratspräsidenten nachgeliefert worden wäre.

1.2.3

Angesichts der dargelegten Rechts- und Sachlage erübrigt es sich grundsätzlich, auf die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Unterzeichnung der bezirksrätlichen Stellungnahmen allein durch den Landschreiber näher einzugehen. Aufgrund der summarischen Sichtung der in diesem Zusammenhang im Vordergrund stehenden Bestimmungen im Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG; SRSZ 152.100) vom 25. Oktober 2017 (§§ 42 f. GOG; § 70 GOG) lassen den BRB Nr. 2021.251 vom 17. November 2021 bzw. die damit vorgenommene Bevollmächtigung zur Unterzeichnung von Stellungnahmen und Vernehmlassung an Verwaltungsbehörden und -gerichte nicht als unzulässig erscheinen. Namentlich bestimmt § 70 Abs. 1 GOG, dass dem Bezirksschreiber alle ihm durch den Gemeinderat übertragenen Aufgaben und Befugnisse zustehen. Den Beschwerdeführern kann nicht gefolgt werden, dass die Ausarbeitung und Einreichung einer Stellungnahme/Vernehmlassung einer der in § 43 Abs. 1 lit. a bis d GOG abschliessend genannten Aufgaben zuzuordnen ist. Dem Standpunkt der Beschwerdeführer zu folgen, müsste überdies bedeuten, dass die Bevollmächtigung von Rechtsanwälten durch Gemeinden und Bezirke GOG-widrig wäre.

1.3.1

Die VRP kennt den Begriff der Streitgenossenschaft (§ 13 VRP) und erklärt diesbezüglich die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 für anwendbar. Art. 70 f. ZPO unterscheidet zwischen der notwendigen und der einfachen Streitgenossenschaft. Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt vor, wenn mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt sind, über das nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann; in diesem Fall müssen sie gemeinsam klagen oder beklagt werden (Art. 70 Abs. 1 ZPO). Rechtzeitige Prozesshandlungen eines (notwendigen) Streitgenossen wirken auch für säumige Streitgenossen; ausgenommen ist das Ergreifen von Rechtsmitteln (Art. 70 Abs. 2 ZPO).

1.3.2

Beizupflichten ist den Beschwerdeführern (Beschwerde S. 4 Ziff. 4), dass an der fraglichen Abwasseranlage unselbständiges Miteigentum über die jeweiligen Grundstücke besteht und die jeweiligen Eigentümer dieser Grundstücke als unselbständige Miteigentümer der Abwasseranlage grundsätzlich eine notwendige Streitgenossenschaft bilden.

Das Verwaltungsgericht ist mit Entscheid VGE 645/86 vom 26. Mai 1987 allerdings auf die Beschwerde einzelner Miteigentümer einer Quartierstrasse eingetreten u.a. mit der Begründung, bei Abwehransprüchen bedürfe es keiner notwendigen Streitgenossenschaft. Im Verfahren VGE 724/03 vom 27. Februar 2004 wurde die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers in gleicher Weise bejaht, da die Beschwerde auf die Abwendung von Nachteilen für die Gesamteigentümer abzielte, während eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung der anderen Gesamteigentümer durch die Beschwerde nicht ersichtlich war. Im Entscheid 619/98 vom 31. März 1999 hielt das Verwaltungsgericht u.a. fest, dass im Rahmen der Grundstückgewinnbesteuerung von veräusserten, im Gesamteigentum stehenden Liegenschaften grundsätzlich jeder einzelne Gesamteigentümer befugt sei, gegen diesbezügliche Einspracheentscheide Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu führen (zur verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage, ob und inwiefern bei gemeinschaftlichen Verhältnissen ein einzelnes Mitglied allein handeln bzw. ein Rechtsmittel einlegen kann, vgl. im Weiteren ins-besondere VGE 724/03 vom 27. Februar 2004 Erw. 1.1 ff., publiziert in: EGV SZ 2004 B 1.6; VGE III 2017 37+38 vom 24.10.2017 Erw. 3.3.1 f.). Hinzuweisen ist auch auf die Verneinung der Notwendigkeit einer Streitgenossenschaft nach der bernischen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Feststellung des Eigentums an einer Abwassersammelleitung (Daum, in: Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 13 N 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 264 Erw. 1.2.4). Der Prozess-erfolg kommt dabei auch denjenigen zu, die sich nicht am Verfahren beteiligt haben (Daum, a.a.O., Art. 12 N 9). Praktisch kann auch nicht immer ein gemeinsames Handeln erwartet werden (Borla-Geier, Dike-Kom-ZPO, Art. 70 N 10).

1.3.3

Vorliegend geht es auch um die Abwehr eines Nachteiles, nämlich die Abwendung der vom Bezirksrat anvisierten Überwälzung der Unterhaltskosten auf die Miteigentümer. Dass die Interessen von Miteigentümern, die sich vorliegend am Verfahren nicht beteiligen wollen, deshalb negativ beeinflusst werden, ist weder ersichtlich noch wird dies geltend gemacht; auch nicht vom Miteigentümer, der sich vom Verfahren distanzierte (vgl. vorstehend Ingress lit. H.4). Im Sinne der erwähnten bernischen Rechtsprechung beschlägt die Wirkung des Verfahrens indessen auch diesen Miteigentümer. Auch wenn er im Rubrum nicht mehr aufgeführt wird, ist ihm der Entscheid zu Informationszwecken zuzustellen.

1.3.4

Anzumerken ist Folgendes: Die Beiladung setzt voraus, dass durch eine Verfügung oder einen Entscheid voraussichtlich schützenswerte Interessen eines Dritten betroffen werden (vgl. § 14 Abs. 1 VRP). Die beigeladene Person muss durch den Ausgang des Verfahrens (unter den Hauptparteien) also grundsätzlich rechtlich oder tatsächlich betroffen sein. Darüber hinaus darf sie nicht selbst zur Beschwerde legitimiert gewesen sein. So kann das Institut der Beiladung nicht dazu verwendet werden, den Mangel einer verpassten Rechtsmittelfrist zu heilen (Urteil BGer 2C_1049/2020 vom 20.12.2021 Erw. 7.4 ff. [i.Sa. B. vs. StK/VdBSt Schwyz] Häner, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl., Bern 2018, Art. 6 VwVG Rz. 11; Seethaler/ Plüss, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 57 N 17; Urs Peter Cavelti, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen [VRP], Zürich/St. Gallen, Art. 8 Rz. 21).

Es ist mithin fraglich, ob Miteigentümer, die sich trotz notwendiger Streitgenossenschaft dem Verfahren nicht unterziehen wollen, auf dem Weg der Beiladung ins Verfahren eingebunden werden können, da sie als grundsätzlich notwendige Streitgenossen zweifelsohne zur Beschwerde mitlegitimiert sind.

2.1

Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Beschluss, das Verwaltungsbeschwerdeverfahren im Jahr 1989 sei infolge des Vergleichs als gegenstandslos abgeschrieben worden. Dieser Vergleich sei als verwaltungsrechtlicher bzw. öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren, was grundsätzlich unbestritten sei. Der Bezirksrat habe Ziff. 5 des Vergleichs von 1989 mit dem BRB Nr. 2021.42 vom 17. März 2021 gekündigt und darauf hingewiesen, dass gegen die Kündigung verwaltungsgerichtliche Klage gemäss § 67 Abs. 1 lit. a VRP einzureichen sei. Das sei richtig und nicht zu beanstanden (Erw. 1.3). Die Beschwerdeführer machten hingegen geltend, bei der Kündigung handle es sich um eine Verfügung, gegen welche Beschwerde zu erheben sei (Erw. 1.4). Dieser Auffassung sei nicht zu folgen. Die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages stelle gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (EGV-SZ 2002 B.18.2 Erw. 5 f.; EGV-SZ 1994 Nr. 1 Erw. 3.c) eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und keine anfechtbare Verfügung im Sinne des Verwaltungsrechtspflege-gesetzes dar. Im Kanton Schwyz beurteile das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen (Erw. 1.4.3). Der Regierungsrat sei also nicht zuständig (Erw. 1.5).

2.2

Die Beschwerdeführer sind demgegenüber der Ansicht, dass es am Bezirksrat gelegen hätte, das öffentlich-rechtliche Vertragsverhältnis mittels Aufhebungsklage beim Verwaltungsgericht zu beenden (Beschwerde S. 3 Ziff. 3). Sie machen geltend, der Regierungsrat habe das Recht unrichtig angewendet und sein Ermessen überschritten und missbraucht (Beschwerde S. 5). Entgegen der Auffassung des Regierungsrates stehe den Vertragsparteien öffentlich-recht-licher Verträge das Kündigungsrecht nicht tel quel zu. Vielmehr bedürfe es hierzu entweder einer expliziten vertraglichen oder gesetzlichen Ermächtigung. Fehle es hieran, habe sich die Partei, welche den Vertrag auflösen möchte, diesbezüglich mittels verwaltungsgerichtlicher Klage ans Verwaltungsgericht zu wenden (Beschwerde S. 9 Ziff. 8). Kündige der behördliche Vertragspartner den Vertrag trotz fehlender vertraglicher Befristung und trotz fehlender vertraglicher oder gesetzlicher Kündigungsregelung, handle er hoheitlich. Dieser hoheitliche Akt führe dazu, dass der hoheitliche Beschluss mittels Verwaltungsbeschwerde angefochten werden können müsse (Beschwerde S. 9 Ziff. 8.1).

Eventualiter sei der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären, allenfalls im Sinne des Eventualantrages aufzuheben und die Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen durch das Verwaltungsgericht gemäss den Anträgen der Beschwerdeführer zu entscheiden. Die Nichtigkeit wird mit einer falschen Adressierung bzw. Bezeichnung der Parteien im bezirksrätlichen Beschluss begründet. Eine Miteigentümergemeinschaft "W.________" als Zwangsgemeinschaft im Sinne einer rechtlich selbständigen Trägerschaft mit eigenen Rechten und Pflichten bestehe nicht. Das gleiche gelte hinsichtlich einer "Interessengemeinschaft A.________ und weitere". Der bezirksrätliche Beschluss werde also rechtlich inexistenten Gebilden eröffnet. Richtigerweise hätte er gegenüber allen Miteigentümern je einzeln und persönlich bzw. unter namentlicher Nennung eröffnet werden müssen (Beschwerde S. 11 ff. Ziff. 9.1).

2.3.1

Eine rechtswidrige Verfügung ist im Allgemeinen anfechtbar. Eine Verfügung, die geltendem Recht widerspricht, wird somit auf Beschwerde hin von der zuständigen Rechtsmittelbehörde aufgehoben. Wird sie nicht angefochten, so wird sie rechtskräftig. Von der Anfechtbarkeit zu unterscheiden ist die Nichtigkeit einer Verfügung. Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nach der sogenannten Evidenztheorie nur ausnahmsweise nichtig, wenn (kumulativ) der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 138 II 501 Erw. 3.1). Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 142 II 182 Erw. 2.2.3; BGE 139 II 243 Erw. 11.2 mit Hinweisen; Urteil BGer 2C_387/2018 vom 18.12.2018 Erw. 3.2). Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGE 133 II 366 Erw. 3.2).

Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz darf der betroffenen Partei aus der mangelhaften Eröffnung eines Entscheides kein Nachteil entstehen (BGE 145 IV 259 Erw. 1.4.4; BGE 144 II 401 Erw. 3.1). Grundsätzlich führt mangelhafte Eröffnung zur Anfechtbarkeit und nur in Ausnahmefällen zu Nichtigkeit. Beispielsweise stellt sich die Frage, ob ein besonders schwerer Verfahrensmangel vorliegt, der zur Nichtigkeit des Entscheids führt, wenn das Gericht einen Entscheid mittels öffentlicher Bekanntmachung eröffnet, obschon die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind. In der Rechtsprechung im Zivilrecht wird Nichtigkeit einer Entscheidung angenommen, wenn die betroffene Person von der Verfahrenseröffnung gar keine Kenntnis und damit keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen sie laufenden Verfahren teilzunehmen (Urteil BGer 4A_646/2020 vom 12.4.2021 Erw. 3.3.1 mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auf BGE 136 III 571 Erw. 6.2 und Erw. 6.3). Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, entfalten grundsätzlich keine Rechtswirkungen und können nicht vollstreckt werden (BGE 141 I 97 Erw. 7.1). Mit Urteil H 51/05 vom 18. April 2006 konnte das Bundesgericht in der Ansprache eines anderen Mitgliedes des Verwaltungsrates in einer ahv-beitragsrechtlichen Schadenersatzverfügung keine Nichtigkeit erkennen, da der Irrtum klar erkennbar war (Erw. 3.2). Nichtig ist hingegen grundsätzlich eine Zustellung, welche völkerrechtswidrig ohne staatsvertragliche Grundlage ins Ausland erfolgt (Urteil BGer 2C_478/2017 vom 9.4.2018 Erw. 4.1 ff.).

2.3.2

Der RRB Nr. 967 vom 23. Mai 1989 nennt im Rubrum die "Interessengemeinschaft P.________ bestehend aus (….)". Dem RRB lässt sich entnehmen, dass der BRB vom 11. April 1985 der "Interessengemeinschaft 'P.________', Herrn A.________, …" eröffnet wurde. Die Eröffnung des RRB Nr. 967 vom 23. Mai 1989 erfolgte an den Rechtsvertreter der Interessengemeinschaft. Das von A.________ und einer weiteren Person unterzeichnete Schreiben vom 19. Dezember 1994 an den Bezirk (Verfahren III 2021 120 Bf-act. 8) nennt als Absender die "MGA P.________ A.________ 8840 Einsiedeln"; in ähnlicher Weise wurde das E-Mail vom 5. September 2020 (Verfahren III 2021 120 Bf-act. 9) unterzeichnet ("MGA P.________ A.________"). Die Miteigentümergemeinschaft verfügte des Weiteren über ein Briefpapier mit einem entsprechenden Briefkopf ("P.________ [MGA]", vgl. Verfahren III 2021 120 Bf-act. 11).

Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Bezirk die Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 8. Februar 2021 an die "P.________" adressierte (Verfahren III 2021 120 Bf-act. 12). Wenn dabei von den "in der Zwangsgemeinschaft verbundenen Grundeigentümern" die Rede ist, wird durch diese Formulierung keine rechtlich verselbständigte Trägerschaft begründet. Dies wurde von den Beschwerdeführern auch nicht so verstanden, wie die Stellungnahme vom 1. März 2021 zeigt (Verfahren III 2021 120 Bf-act. 6).

Im BRB Nr. 2021.42 vom 17. März 2021 wird unter "Ausgangslage" die Vorgeschichte zusammengefasst und auch festgehalten, dass sich die P.________ 1985 als eine Interessengemeinschaft konstituiert hat. Im Weiteren ist hingegen mit Bezug auf die Aktualität verschiedentlich von den Grundeigentümern in individualisierter Form die Rede; namentlich wird unter anderem in Rz. 14 festgehalten, dass ab 1. April 2021 "alle Grundeigentümer (…) allein für Betrieb, Unterhalt usw. ihrer privaten Abwasseranlage verantwortlich" sind. Die Zufertigung dieses BRB schliesslich erfolgte nicht nur an die von einer Mehrzahl der Miteigentümer ausdrücklich bevollmächtige Rechtsvertreterin, sondern auch an den bis anhin für die Miteigentümergemeinschaft die Korrespondenz führenden A.________. Ergänzend zu erwähnen ist, dass bereits in der Beschwerde vom 9. Mai 1985 gegen den BRB Nr. 241 vom 11. April 1985 gerügt wurde, zwar sei die Interessengemeinschaft "als solche auch gegenüber dem Bezirksrat aufgetreten", sie sei jedoch keine juristische Person und könne daher auch nicht Träger von Rechten und Pflichten sein, weshalb die Verfügung (d.h. der BRB Nr. 241 vom 11.4.1985) falsch eröffnet worden sei. Gleichwohl wurde diese Beschwerde vom 9. Mai 1985 in Verwendung der Formulierung "im Auftrage der Interessengemeinschaft" eingereicht.

2.3.3

Bei dieser Sachlage und im Lichte der geschilderten Rechtsprechung zur Nichtigkeit im Zusammenhang mit fehlerhafter oder mangelhafter Eröffnung von Verfügungen/Entscheiden kann im Umstand, dass der BRB Nr. 2021.42 vom 17. März 2021 die Miteigentümer nicht einzeln aufführt oder nicht den einzelnen Miteigentümern individuell zugestellt wurde, kein Eröffnungsfehler erkannt werden. Soweit sich nicht alle Miteigentümer anwaltlich vertreten lassen wollten, ändert dies nichts daran, dass der Bezirksrat (nach wie vor) - im Sinne einer Duldung- oder Anscheinsvollmacht (vgl. Urteil BGer 4C.287/2002 vom 15.12.2003 Erw. 4; BGE 141 III 289 Erw. 4.1 mit Hinweisen) - davon ausgehen durfte, dass auch diese Miteigentümer durch den bisherigen Sprecher der Miteigentümer vertreten wurden. Schliesslich ist auch nicht erkennbar, dass aus den beanstan-deten Eröffnungsfehlern, welche im Kern bloss die Nomenklatur des BRB Nr. 2021.42 vom 17. März 2021 betreffen, den Miteigentümern ein Rechtsnachteil erwachsen ist und/oder die Rechtssicherheit insgesamt gefährdet wurde. Nichts anderes gilt im Übrigen für den angefochtenen RRB Nr. 503/2021. Wenn im Rubrum zusätzlich zu den einzelnen Miteigentümern noch die Miteigentümergemeinschaft aufgelistet wird, erweist sich dies allenfalls als redundant, macht den RRB deswegen aber ebenfalls nicht nichtig.

3.1

Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft (VGE III 2015 98 vom 26.8.2015 Erw. 1.3.1; VGE II 2012 108 vom 24.10.2012 Erw. 2.1; VGE III 2014 194 vom 27.11.2014 Erw. 2.1).

3.2.1

Rechtsmittel sind zulässig gegen Verfügungen und Entscheide, womit ein Verfahren durch eine Sache oder Nichteintretensverfügung oder einen entsprechenden Entscheid abgeschlossen wird (§ 36 Abs. 1 lit. a VRP) sowie gegen die in § 36 Abs. 1 lit. b VRP genannten Zwischenbescheide.

Verfügungen sind hoheitliche, individuelle und einseitige Anordnungen einer Behörde (§ 6 Abs. 1 VRP), mit welchen unter anderem entweder Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründet, abgeändert oder aufgehoben werden (lit. a), oder das Bestehen, Nichtbestehen oder der Inhalt von Rechten und Pflichten festgestellt wird (lit. b), oder Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten abgewiesen oder durch Nichteintreten erledigt werden (lit. c), oder die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen angeordnet wird (lit. d). Entscheide sind (§ 7 VRP) Erkenntnisse, durch welche ein Rechtsstreit erstinstanzlich endgültig beurteilt wird (lit. a), Einspracheentscheide (lit. b) und Rechtsmittelentscheide (lit. c). Zwischenbescheide sind verfahrensleitende Anordnungen, welche die Behörde im Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren trifft (§ 8 VRP). Anzufügen ist, dass die Differenzierung zwischen Verfügung und Entscheid rein semantischer Natur ist und die Umschreibung eines Entscheides nach der Rechtsprechung jener der Verfügung entspricht (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Allgemeines Verfahrensrecht, 2.A., Zürich 2015 Rz. 1253). Der Verfügungsbegriff des kantonalen Rechts entspricht im Wesentlichen demjenigen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) vom 20. Dezember 1968 (Art. 5).

3.2.2

Die Qualifikation des Hoheitsaktes hängt vom Inhalt der Anordnung und nicht von der gewählten Form ab. Massgebend ist, ob die typischen inhaltlichen Strukturelemente einer Verfügung vorliegen. Charakteristisches Merkmal einer Verfügung ist - insbesondere in Abgrenzung zu den generell-abstrakten Erlassen - deren unmittelbare Vollziehbarkeit (Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 2012, § 6 Rz. 2143 f. mit zahlreichen Hinweisen). An einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils­voraussetzung fehlt es jedenfalls, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 IB 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c).

3.2.3

In § 51 VRP findet sich eine Auflistung darüber, was Gegenstand einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein kann. Weitere verwaltungsgerichtliche Zuständigkeiten finden sich in der Spezialgesetzgebung. Grundsätzlich können Verfügungen und Entscheide verschiedenster Verwaltungsbehörden und von Organen privatrechtlicher Organisationen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Konkret genannt werden in § 51 lit. a VRP Verfügungen, Entscheide und die in § 36 Abs. 1 lit. b VRP erwähnten Zwischenbescheide des Regierungsrates, soweit der Weiterzug ans Verwaltungsgericht nicht durch das VRP oder einen anderen Erlass ausgeschlossen wird, sowie in § 51 lit. b VRP Verfügungen, Entscheide und die in § 36 Abs. 1 lit. b VRP erwähnten Zwischenbescheide anderer Instanzen, sofern dies durch einen Rechtssatz vorgesehen ist.

3.3

Gegenstand einer Klage, welche das Verwaltungsgericht als einzige Instanz beurteilt, sind unter anderem Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen (vgl. § 67 Abs. 1 lit. a VRP). Vor Einreichung der Klage teilt der Kläger dem Beklagten sein Begehren schriftlich mit. Der Beklagte nimmt dazu innert angemessener Frist Stellung (§ 68 Abs. 1 VRP). Kommt eine Partei dieser Pflicht nicht nach, so kann das Verwaltungsgericht darauf bei der Kostenauflage Rücksicht nehmen (§ 68 Abs. 2 VRP). Die Klage wird durch eine schriftliche Eingabe beim Verwaltungsgericht anhängig gemacht (§ 69 VRP).

3.4

Vorliegend stellt sich die Frage, ob der von den Parteien - soweit ersichtlich übereinstimmend - als öffentlich-rechtlicher Vertrag qualifizierte Vergleich bzw. die Regelung des Unterhalts der Abwasseranlage klageweise zu kündigen ist oder ob dies hoheitlich mittels Verfügung geschehen kann. Erweist sich der Klageweg als richtig, stellt sich die Frage, wem die Rolle des Klägers zukommt. Trifft die Argumentation der Beschwerdeführer zu, hat der Bezirksrat den Klageweg zu beschreiten und erweist sich die Kündigung mittels BRB Nr. 2021.42 vom 17. März 2021 als ungültig; andernfalls sehen sich die Beschwerdeführer in der Klägerrolle.

Ist der Vergleich aus dem Jahre 1989 bzw. die Regelung der Kosten für den Unterhalt der Abwasseranlage einer hoheitlichen, d.h. verfügungsweisen "Kündigung" (Aufhebung/Beendigung) zugänglich, hat dies zur Konsequenz, dass der Regierungsrat zu Unrecht nicht auf die Verwaltungsbeschwerde vom 26. April 2021 eingetreten ist.

Die Prüfung dieser Fragen bedingt vorab die Klärung der Rechtsnatur der vergleichsweisen Erledigung des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens im Jahr 1989.

4.1

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer am 11. April 1985 eine auf dem Beschwerdeweg anfechtbare Verfügung erhalten haben und hiergegen auch Verwaltungsbeschwerde erhoben wurde (vgl. vorstehend Ingress lit. A). Im Sinne von § 28 lit. d VRP konnte der Regierungsrat das Verfahren nach dem Abschluss eines Vergleiches zwischen den Parteien im Jahr 1989 abschreiben.

4.2.1

Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, den selbständigen Rekurskommissionen und dem Verwaltungsgericht kann gemäss § 28 VRP abgeschrieben werden, wenn die Partei ihr Begehren zurückzieht (lit. a), die Gegenpartei das Begehren anerkennt (lit. b), die Behörde die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid widerruft (lit. c), oder ein Vergleich abgeschlossen wird, oder das Verfahren aus andern Gründen gegenstandslos geworden ist (lit. d).

4.2.2

Der Rückzug der Begehren im erstinstanzlichen Verfahren ist einem Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch gleichzusetzen. Der Rückzug der Begehren im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel zur Folge, dass die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwächst. Die Anerkennung der Begehren durch die Gegenpartei bedeutet grundsätzlich, dass die anerkannten Begehren zum Inhalt der angefochtenen Verfügung/des angefochtenen Entscheides werden. Der Widerruf einer Verfügung/eines Entscheides führt in der Regel zu einer neuen Verfügung (sofern eine solche überhaupt erforderlich ist/wird) bzw. einem neuen Entscheid.

In diesen Fällen bleibt der hoheitliche Charakter der Verfügung/des Entscheides unverändert. Wird ein Vergleich geschlossen, tritt dieser Vergleich an die Stelle der angefochtenen Verfügung. Der Vergleich lässt sich mithin durchaus mit dem Rückzug einer Beschwerde nach einem Widerruf/Neuverfügung einer angefochtenen Verfügung oder einer verfügungsweisen Anerkennung der Rechtsposition des Beschwerdeführers vergleichen. Entsprechend kann der Zustimmung der erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsbehörde zum Vergleich die Bedeutung eines Widerrufs (mit Neuverfügung) beigemessen werden (Mächler, Vertrag und Verwaltungsrechtspflege, Zürich 2005, § 11 Rz. 139).

Dies spricht bei einer abstrakten Betrachtung wie auch angesichts der Parallelisierung der Abschreibung infolge eines Vergleichs mit den anderen drei Gründen, die gemäss § 28 VRP zu einer Verfahrensabschreibung führen (Rückzug der Beschwerde; Anerkennung der Begehren; Widerruf einer Verfügung), dafür, dass auch dem Vergleich, welcher dem Abschreibungsbeschluss zugrunde liegt, grundsätzlich hoheitliche Bedeutung zuzuschreiben ist.

4.2.3

Nach der (alten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist der Vergleich im vorstehend angesprochenen Sinne mit einem Beschwerderückzug zu verbinden (J. Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, Zürich 1980, S. 147 mit Hinweis in FN 12 auf VGE 578/76 vom 18.11.1976 und VGE 604/76 vom 14.9.1977; vgl. auch VGE 819/02 vom 5.2.2003 lit. E f.; VGE 604/1999 vom 14.5.1999 lit. C [mit summarischer Prüfung der Gesetzeskonformität des zwischen den Steuerpflichtigen und der Steuerkommission geschlossenen Vergleichs]). Dies ist als Stütze für die vorstehende Auffassung zu verstehen.

4.3.1

Unter der Bezeichnung "Vergleich" werden sehr unterschiedliche Erscheinungsformen einer einvernehmlichen Beendigung von Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegeverfahren zusammengefasst (Mächler, a.a.O., § 11 Rz. 4). Unterschieden wird zwischen gerichtlichen und aussergerichtlichen Vergleichen (Mächler, a.a.O., § 11 Rz. 6 ff.). Bei einem gerichtlichen Vergleich (Prozessvergleich) verständigen sich die Parteien während eines Prozesses in einem erstinstanzlich gerichtlichen Verfahren oder vor einer Rechtsmittelbehörde oder unter Mitwirkung derselben, ein Verfahren der Verwaltungsrechtspflege zu beenden. Ein aussergerichtlicher Vergleich liegt demgegenüber vor, wenn sich die Parteien ausserhalb eines Verfahrens der Verwaltungsrechtspflege einigen, einen Streit zu einem Ende zu bringen oder eine Ungewissheit in einer Angelegenheit des Verwaltungsrechts auszuräumen; unerheblich ist dabei, ob ein Verfahren der Verwaltungsrechtspflege bereits eingeleitet worden ist oder nicht. Beiden Vergleichsarten gemeinsam ist, dass ein materiellrechtliches Rechtsverhältnis begründet oder abgeändert wird.

Diese in Anlehnung an die Zivil- bzw. Zivilprozessrechtslehre getroffene Differenzierung lässt sich gemäss Mächler nicht ohne weiteres auf das Verwaltungs- und das Verwaltungsprozessrecht übertragen. Auf Schwierigkeiten stosse diese Aufteilung insbesondere in Bereichen, in welchen der Verwaltung hoheitliche Befugnisse zustehen. Verständigten sich nämlich ein Verfügungsadressat, der den Rechtsweg beschritten hat, und die Verwaltungsbehörde, so könne diese die angefochtene Verfügung widerrufen und eine neue erlassen. Im Gegenzug könne der private Beschwerdeführer sein Rechtsmittel zurückziehen. Nicht wesentlich anders verhalte es sich, wenn die Parteien vor erster Verwaltungsinstanz übereinkämen, eine rechtliche oder tatsächliche Ungewissheit durch eine einvernehmliche Regelung eines Rechtsverhältnisses zu beseitigen. Auch bei dieser Konstellation verständigten sich Verwaltung und Private ausserhalb eines Verwaltungsprozesses und dennoch bestehe das Ergebnis dieses aussergerichtlichen Vergleichs in einem vollstreckbaren Hoheitsakt.

Dispositiv

Voraussetzung für den Wechsel von einem hoheitlichen Handeln (mittels Verfügung) zu einem vertraglich fundierten Vergleich bleibt, dass das strittige Rechtsverhältnis überhaupt vertraglich geordnet werden darf (Mächler, a.a.O., § 11 Rz. 29). Der verwaltungsrechtliche Vertrag gründet in miteinander korrespondierenden Willenserklärungen mindestens zweier Personen. Er beruht demnach auf einer Willenseinigung der Parteien, während eine Verfügung einseitig von einer Verwaltungsbehörde erlassen wird (Mächler, Vertrag und Verwaltungsrechts-pflege, Zürich 2005, § 11 Rz. 21). Die Willenseinigung kann indessen nicht das einzige Kriterium sein; vielmehr sind andere je die eine oder andere Handlungsform (Verfügung oder Vertrag) charakterisierende Eigenschaften zu suchen (Mächler, a.a.O., § 11 Rz. 24). Auch wenn die Verständigung auf ein Austauschverhältnis zwischen Verwaltung und Privaten für den verwaltungsrechtlichen Vertrag als typisch erscheinen mag, ist bei einem belastenden und zugleich begünstigenden Rechtsverhältnis nicht zwingend auf einen verwaltungsrechtlichen Vertrag zu schliessen. Da die Verwaltung einseitig in einer Verfügung auch ein Austauschverhältnis festlegen kann, kann ein solches nicht begriffsbestimmend für den verwaltungsrechtlichen Vertrag sein (Mächler, a.a.O., § 11 Rz. 39 und § 12 Rz. 50). Als weitere (Hilfs-)Kriterien, die auf einen vertraglichen Bindungswillen hindeuten, genannt werden das objektivierte Bindungsinteresse der Verwaltung wie des Einzelnen, die Zulässigkeit des Vertrages als Handlungsform und das Vorliegen eines grösseren gesetzlichen Handlungsspielraumes für die Rechtsverwirklichung (Mächler, a.a.O., § 11 Rz. 45). Da gemäss Mächler (ebenda) doch eine gewisse Vermutung gegen die Wahl eines verwaltungsrechtlichen Vertrages spricht, ist im Zweifel anzunehmen, dass die Parteien keinen solchen abschliessen wollten.

Zu differenzieren ist zwischen Vergleichen mit qualifizierter und ohne qualifizierte Bindungswirkung. Die qualifizierte Bindungswirkung hat ihre Grundlage in den Willenserklärungen der Parteien allein oder zusätzlich in einer gesetzlichen Festlegung der Handlungsform (Mächler, a.a.O., § 11 Rz. 46 und Rz. 54 f.). Die Wirkungen eines Vergleichs ohne qualifizierte Bindungswirkung, d.h. eines Vergleichs, der bloss auf eine relativierte Bindungswirkung ausgerichtet ist, beurteilen sich über weite Strecken nach den für Verfügungen geltenden Regeln (Mächler, a.a.O., § 11 Rz. 56). Bei Vergleichen sodann, die Verträge ohne qualifizierte Bindungswirkung enthalten, ist im Wesentlichen anzunehmen, es liege eine Verfügung der beteiligten Verwaltungsbehörde vor. Der Rechtsschutz wird demnach an die Regeln auszubilden sein, die für eine Aufhebung oder einen Widerruf dieses einseitigen Hoheitsaktes entwickelt worden sind (Mächler, a.a.O., § 14 Rz. 6 f.). Was die Anfechtbarkeit eines Vergleichs anbelangt, steht einer Beschwerdeführung nichts entgegen, soweit der Vergleich zum Inhalt des Entscheids der Rechtspflegebehörde gemacht wird. Nicht unmittelbar zum Gegenstand eines Anfechtungsverfahrens gemacht werden können jedoch die Vergleiche selbst. Dies gilt auch in jenen Fällen, in welchen der Vergleich in materiellrechtlicher Hinsicht einen Vertrag ohne qualifizierte Bindungswirkung beinhaltet. Zwar wird diese Form des Vertrages hinsichtlich der Anfechtbarkeit ohne weiteres der Verfügung gleichgestellt. Geht man aber von einer solchen aus, so handelt es sich um eine Verfügung der am Verfahren beteiligten behördlichen Partei und nicht der Rechtspflegeinstanz. Dies bedeutet, dass Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz zu führen ist, vor der der Vergleich geschlossen worden ist, und eben nicht bei der Oberinstanz (Mächler, a.a.O., § 14 Rz. 10).

4.3.2 Im Lichte der dargelegten (dogmatischen) Grundsätze stellt sich mithin namentlich die Frage, ob der strittige Vergleich als Vertrag mit qualifizierter Bindungswirkung zu betrachten und somit einem verwaltungsrechtlichen Vertrag gleichzustellen ist. Erweist er sich als ein Vertrag ohne qualifizierte Bindungswirkung, ist er als Verfügung (hoheitlicher Entscheid) zu qualifizieren.

4.3.3 Mit BRB vom 11. April 1985 bezog sich der Bezirksrat (S. 2 f. Ziff. 3) unter anderem auf Art. 4 des mittlerweile ersetzten Kanalisationsreglements (altKR) vom 23. Dezember 1970 (genehmigt vom Regierungsrat am 3.5.1971). Art. 4 altKR bestimmt, dass alle Grundstücke im Bereiche des generellen Kanalisationsprojektes, mit Ausnahme der Einschränkungen nach Art. 5 altKR (betr. Verschiebung der Anschlusspflicht bei Grundstücken ausserhalb der Bezirkskanalisation) und Art. 6 altKR (Ausnahmen bei landwirtschaftlichen Betrieben und Gärtnereien), durch unterirdische Leitungen an die Bezirkskanalisation anzuschliessen sind. Art. 9 altKR regelt Bau- und Betriebskosten der privaten Anschlussleitungen. Privatleitungen sind jene Leitungen, die von einem privaten Grundstück zur nächsten öffentlichen Leitung führen. Sie sind vom Eigentümer zu erstellen, zu unterhalten und zu reinigen. Erfüllt der Eigentümer diese Pflicht trotz schriftlicher Mahnung innert der ihm vom Bezirksrat angesetzten Frist nicht, so lässt dieser die nötigen Arbeiten auf Kosten des Eigentümers ausführen (Art. 9 Abs. 1 KR). Die Kosten der Anpassung von Liegenschaftsentwässerungsanlagen an die Bezirks-Kanalisation sind von den Grundeigentümern zu tragen (Art. 9 Abs. 2 KR).

Weiter stellte der Bezirksrat fest (S. 3 f. Ziff. 5), dass der Bezirk im Gebiet W.________ "entgegenkommenderweise die Grobplanung der Hausanschlussleitungen zu seinen Lasten vorgenommen" habe, obwohl die Privatleitungen durch die Liegenschaftseigentümer zu erstellen und demzufolge auch durch diese zu bezahlen seien. Es stehe den Grundeigentümern selbstverständlich frei, die Planung der Privatleitungen auf eigene Rechnung vorzunehmen; vorbehalten bleiben müsse allerdings die Genehmigung durch den Bezirksrat bzw. durch die von diesem bezeichnete Kontrollinstanz. Im konkreten Fall sei zusätzlich auf die Sonderbauvorschriften zum Überbauungsplan W.________ hinzuweisen, dem die Stimm-bürger an der Urnenabstimmung vom 8. Dezember 1974 zugestimmt hätten. Gemäss dessen Art. 6 seien die Kosten für die Erschliessungsanlagen von den beteiligten Grundeigentümern zu tragen und vertraglich zu regeln (S. 4 Ziff. 6). In gleicher Weise äusserte sich der Bezirksrat in seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 1985 (S. 4 Ziff. 5) zur Verwaltungsbeschwerde vom 9. Mai 1985 gegen den BRB Nr. 294 vom 11. April 1985.

Den Anstoss zum Vergleich gab der den Regierungsrat instruierende Rechtsdienst des Justizdepartementes am 19. Juli 1988 (vgl. BRB Nr. 894 vom 18.8.1988; das Schreiben des Rechtsdienstes des Justizdepartements vom 19.7.1988 liegt soweit ersichtlich nicht bei den Akten). Dieser Vorschlag beinhaltete neben der Regelung der verfahrensrechtlichen Frage der ordnungsgemässen Eröffnung des BRB Nr. 294 vom 11. April 1985 die Akzeptanz der Realisierung der vom Bezirksrat favorisierten Anschlussvariante. Gemäss Ziff. 3 sollte das Beschwerdeverfahren unter Beschränkung auf die Kostenfrage fortgeführt werden; gegebenenfalls werde das Amt für Umweltschutz in Zusammenarbeit mit dem Rechtsdienst beauftragt, die Verantwortlichkeiten abzuklären und den Parteien einen Vergleich vorzuschlagen". Des Weiteren ist einem Schreiben des Bezirksrates vom 17. April 1989 ans Justizdepartement zu entnehmen, dass der Bezirksrat dem "von Ihnen" (d.h. vom Rechts- und Beschwerdedienst des Justizdepartements bzw. dessen Leiters) "ausgearbeiteten Vergleichsvorschlag" vorbehaltlos zustimmt. Die einzelnen Schritte des Zustandekommens des Vergleichs lassen sich aufgrund der aktenkundigen Unterlagen nicht weiter nachvollziehen.

4.3.4 Es kann somit festgehalten werden, dass es sich beim strittigen Vergleich um einen gerichtlichen Vergleich handelt, der vorliegend nicht nur unter Mitwirkung, sondern auf Veranlassung der Rechtsmittelbehörde zustande kam. Es ist auch anzunehmen, dass der federführende Rechtsdienst des Justizdepartements den Vergleich auf seine Übereinstimmung mit dem Kanalisationsreglement und allfälligen weiteren erschliessungsrechtlichen Bestimmungen des Bezirks sowie mit dem allfälligen zu beachtenden übergeordneten Recht hin überprüft und für rechtmässig erachtet hat. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass der Vergleich auch zum Inhalt eines allfälligen Beschwerdeentscheides hätte gemacht werden können. Dies spricht dafür, den Vergleich mehr einer Verfügung anzunähern als einem verwaltungsrechtlichen Vertrag. Dem übereinstimmenden Willen kann dabei vorliegend nur eine untergeordnete Bedeutung zugemessen werden; es macht vielmehr den Eindruck, dass der Vergleich namentlich kraft der Autorität der angerufenen Beschwerdeinstanz zustande kam und diese Autorität die Zustimmung der Parteien entscheidend beeinflusst hat. Entsprechend kann auch dem Austauschverhältnis, welches dem Vergleich innewohnt, keine für die vorliegende Beurteilung massgebliche Bedeutung beigemessen werden. Zu Gunsten eines Verfügungscharakters ist auch zu werten, dass das zu beachtende Kanalisationsreglement nur einen geringen Spielraum für ermessensweise Lösungen zulässt, von dem nur unter Beachtung der verfassungsmässigen Grundsätze wie namentlich rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung der Rechtssubjekte sowie Wahrung der Verhältnismässigkeit Gebrauch gemacht werden darf. Ob dieser Spielraum vom Rechtsdienst des Justizdepartements bei den den Beschwerdeführern zu Lasten des Bezirks eingeräumten (Gegen-)Ansprüchen noch gewahrt wurde, ist vorliegend nicht zu beurteilen.

Insgesamt kann jedenfalls nicht gesagt werden, der Vergleich habe seine (massgebende) Grundlage in den Willenserklärungen der Parteien oder (zusätzlich) in einer gesetzlichen Festlegung der Handlungsform. Der Vergleich ist mithin als Vertrag ohne qualifizierte Bindungswirkung zu betrachten. Als solcher müsste er im Sinne der dargelegten rechtstheoretischen Betrachtungen nach dem regierungsrätlichen Abschreibungsbeschluss als eine Verfügung der am Verfahren beteiligten behördlichen Partei, d.h. des Bezirksrates, und nicht der Rechtspflege-instanz qualifiziert werden (vgl. vorstehend Erw. 4.3.1 i.f.).

4.4.1 Wie das Bundesgericht im Urteil BGE 136 I 142 (Erw. 4.1) dargelegt hat, ist der verwaltungsrechtliche Vertrag heute als Handlungsform des Verwaltungsrechts anerkannt und weit verbreitet. Wie das Bundesgericht in diesem Urteil unter Zitierung von Rechtsprechung und Lehre dargelegt hat, müssen, um zu vermeiden, dass das Legalitätsprinzip ausgehöhlt wird, zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Zunächst muss eine kompetenzgemäss erlassene Rechtsnorm den Vertrag vorsehen, dafür Raum lassen oder ihn jedenfalls nicht ausdrücklich ausschliessen; eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung ist nicht erforderlich. Weiter muss der Vertrag nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die er im Einzelfall konkretisiert, die geeignetere Handlungsform sein als die Verfügung. Der Vertragsinhalt darf nicht gegen eine gültige Rechtsnorm verstossen und muss auf einem generell-abstrakten, genügend bestimmten Rechtssatz beruhen, der in Form eines Gesetzes erlassen worden sein muss, wenn es sich um eine wichtige Regelung handelt. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Rechtssatzes sind geringer als bei Verfügungen, sofern das Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit wegen der Zustimmung zur Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses durch die Privaten als geringfügig erscheint. Auch die Grundlage im Gesetz kann bei Verträgen im Allgemeinen schmaler sein als bei Verfügungen, weil staatliche Eingriffe in die Rechte der Privaten weniger intensiv und damit weniger wichtig sind, wenn die Betroffenen ihnen zustimmen.

In besonderen Fällen kann ein verwaltungsrechtlicher Vertrag auch dann abgeschlossen werden, wenn keine Norm ausdrücklich dazu ermächtigt, und es darf eine Vertragspartei auch zu Leistungen verpflichtet werden, die ihr die Behörde mittels Verfügung nicht auferlegen könnte; doch müssen die vertraglich vereinbarten Leistungen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen. Das gilt im Hinblick auf das Legalitätsprinzip im Abgaberecht umso mehr, wenn der Vertrag die Entrichtung öffentlicher Abgaben regelt. In Bezug auf Erschliessungsabgaben erscheint es zulässig, wenn Private gegenüber einer Gemeinde auf dem Vertragsweg einen höheren Beitragssatz akzeptieren als im kommunalem Reglement vorgesehen, solange sie gesamthaft nicht mehr als den voraussichtlichen Gesamtaufwand der Erschliessung übernehmen. Im Übrigen erachten Rechtsprechung und Lehre verwaltungsrechtliche Verträge über die Abgabepflicht im Hinblick auf die Erschliessung von Bauland grundsätzlich als zulässig, sofern damit keine eigentliche Abgabevergünstigung bezweckt wird.

4.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-6175/2013 vom 12. Februar 2015 Erw. 2.4.2 (= BVGE 2015/15 Erw. 2.4.2) zur Frage der Abgrenzung von mitwirkungspflichtigen Verfügungen und verwaltungsrechtlichen Verträgen in ähnlicher Weise unter anderem ausgeführt, soweit für eine bestimmte Frage keine einschlägige Regelung der Handlungsform der Verwaltung bestehe, sei für die Abgrenzung zwischen mitwirkungsbedürftiger Verfügung und verwaltungsrecht-lichem Vertrag entscheidend, ob sich Private und Verwaltungsbehörden als gleichberechtigte Partner gegenüberstehen, die sich im Rahmen einer offenen, unbestimmten gesetzlichen Regelung auf den tatsächlichen Inhalt des zwischen ihnen zu begründenden Rechtsverhältnisses einigen, oder ob die Verwaltungsbehörden autoritativ nach Massgabe der anwendbaren Gesetze die Rechte und Pflichten der Privaten festsetzten. Von einem vertraglich begründeten Verhältnis sei auszugehen, wenn der wesentliche Inhalt der Rechtsbeziehung zwischen dem Staat und dem Privaten von diesen im Rahmen einer offenen, unbestimmten gesetzlichen Regelung verhältnismässig frei gestaltet werden könne. Demgegenüber würden bei einer Verfügung die Rechte sowie Pflichten der Verwaltungsbehörde und des Privaten autoritativ durch die Behörde festgesetzt, wobei sich diese Rechte und Pflichten im Wesentlichen nach Massgabe der anwendbaren Gesetze bestimmen. Für die Abgrenzung zwischen mitwirkungsbedürftiger Verfügung und verwaltungsrechtlichem Vertrag sei auf den tatsächlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses sowie die typischen inhaltlichen Strukturelemente einer Verfügung beziehungsweise eines Vertrages und nicht auf die Bezeichnung der gewählten Handlungsform als « Verfügung » oder « Vertrag » abzustellen.

4.4.3 Wie bereits erwähnt, belässt das massgebliche alte Kanalisationsreglement nur einen geringen Spielraum (sofern überhaupt) für ermessensweise Lösungen, schliesst jedoch vertragliche/vergleichsweise Lösungen auch nicht explizit aus. Reguläre Handlungsform für die Erhebung von Beiträgen und Gebühren der Grundeigentümer an die Abwasseranlagen (Abschnitt V. altKR) ist die Verfügung (vgl. Art. 20 Abs. 3 altKR). Zwar sieht Art. 20 Abs. 2 altKR eine Abweichung von der im KR vorgesehenen Berechnungsart "im Sinne einer Ermässigung" vor, doch gilt auch hier die Verfügung als gesetzlich vorgesehene Handlungsform. Es spricht diesbezüglich nichts dafür, den verwaltungsrechtlichen Vertrag zur Umsetzung der Vorgaben des altKR in einem beliebigen wie im konkreten Einzelfall als die geeignetere Handlungsform zu erachten. Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit bei der Anwendung des KR sprechen gegen vertragliche Lösungen, weil solche mit einer Abweichung von den reglementarischen Berechnungsvorgaben verbunden wären, was wiederum leichthin in Willkür abgleiten könnte.

Zwar bezeichnet das Bundesgericht verwaltungsrechtliche Verträge in Bezug auf Erschliessungsabgaben als zulässig; doch gilt dies nur, wenn Private gegenüber einer Gemeinde auf dem Vertragsweg einen höheren Beitragssatz akzeptieren als im kommunalen Reglement vorgesehen ist. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Vielmehr erscheint die Übernahme der Unterhaltskosten für die Anlage (ohne Hausanschlüsse) durch den Bezirk als eine Abgabevergünstigung.

Es erweist sich somit auch nach Massgabe des zitierten Bundesgerichtsurteils, dass der strittige Vergleich weniger als Verwaltungsvertrag denn als hoheitliche Regelung zu qualifizieren ist.

4.5.1 Art. 33b VwVG sieht eine gütliche Einigung und Mediation vor. Diese Bestimmung gilt kraft des Verweises in Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) vom 17. Juni 2005 auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Behörde kann das Verfahren im Einverständnis mit den Parteien sistieren, damit sich diese über den Inhalt der Verfügung einigen können. Die Einigung soll einschliessen, dass die Parteien auf Rechtsmittel verzichten und wie sie die Kosten verteilen (Abs. 1). Die Behörde macht die Einigung zum Inhalt ihrer Verfügung, es sei denn, die Einigung leide an einem Mangel im Sinne von Art. 49 VwVG, d.h. im Sinne von Beschwerdegründen (Abs. 4). Die Bezeichnung "Vergleich" hat keinen Eingang ins VwVG gefunden, weil sie missverständlich ist und von zivilrechtlichen Vorstellungen dominiert wird. Das Verwaltungsrecht kennt - mit Ausnahmen - anders als das Privatrecht keine Dispositionsfreiheit (Pfisterer, in: Auer/Müller/Schindler, Art. 33b VwVG Rz. 35).

Die (gütliche) Einigung vermag die Verfügung nicht zu ersetzen, sondern wird erst durch Übernahme in die Verfügung, in den Behördenentscheid, verbindlich und vollstreckbar. Sie ist Grundlage und Vorstufe der Verfügung sowie gemeinsamer, übereinstimmender Antrag für den Inhalt der Verfügung, aber kein Vertrag; sie wird nicht - im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OR - mit einer übereinstimmenden gegenseitigen Willenserklärung wirksam. Daran ändert nichts, dass alle der Einigung zugestimmt haben und die Behörde am Verhandlungstisch sass (Pfisterer, a.a.O., Art. 33b VwVG Rz. 25 u. Rz. 164; vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, N 796). Keine Rolle spielt, ob die Einigung aussergerichtlich oder gerichtlich (d.h. mit Behördenhilfe) entstand (Pfisterer, a.a.O. Art. 33b Rz. 171). Art. 33b VwVG ist anwendbar, wo die Sachgesetze einen Entscheidungs- und Verhandlungsspielraum eröffnen (Pfisterer, a.a.O., Art. 33b VwVG Rz. 30; Kiener et al., a.a.O., N 798 f.). Die gütliche Einigung ist wie alle Staats- und Verwaltungstätigkeiten ans Recht gebunden (Art. 5 Abs. 1 BV); sie hat rechtskonform zu sein. Keine Zustimmung dispensiert von der Rechtsbindung; ebenso wenig ein Tauschgeschäft (Pfisterer, a.a.O., Art. 33b VwVG Rz. 166 ff.; vgl. Siegwart, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 33b N 64 ff.). Nicht möglich ist es, im Rahmen eines solchen Vergleichs auf eine Wiedererwägung zu verzichten, da die Parteien die Gründe für eine solche im Zeitpunkt des allfälligen Verzichts auf die Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels noch nicht kennen können (Kiener et al., a.a.O., N 804).

4.5.2 Das St. Gallische Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP-SG; sGS 951.1) vom 16. Mai 1965 kennt in Art. 54 auch einen Verständigungsversuch, wonach die Rekursinstanz in geeigneten Fällen eine gütliche Verständigung sucht. Diese Bestimmung betrifft indes nur gütliche Einigungen, die unter förmlicher Mitwirkung der Rekurs- oder Beschwerdeinstanz zustande kommen (PK VRP/SG-Kamber, Art. 54 N 3). Die Parteien können eine autonom getroffene Vereinbarung der Rechtsmittelinstanz zur Genehmigung einreichen. Es handelt sich dann um einen gemeinsamen Antrag der beteiligten Parteien an die entscheidende Behörde über die Erledigung einer Streitsache. Der Vergleich wird nur dann zu einem prozessualen Vergleich nach Art. 54 VRP, wenn die Rechtsmittelinstanz die Vereinbarung auf ihre Übereinstimmung mit den zwingenden Vorschriften des anwendbaren Rechts überprüft und genehmigt (PK VRP/SG-Kamber, Art. 54 N 7; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020 Rz. 1323). Inhaltlich sind einem öffentlich-rechtlichen Vertrag und damit auch einem Vergleich insofern engere Grenzen gesetzt als einer zivilrechtlichen Verständigung, als das öffentliche Recht überwiegend zwingenden Charakter hat. Ein prozessualer Vergleich ist möglich, wenn das Gesetz offene Normen enthält, die den Behörden einen Entscheidungsspielraum belassen, oder wenn bei allen Beteiligten Unsicherheiten über den Sachverhalt vorliegen, die durch die zuständigen Instanzen in Ermangelung einer gütlichen Einigung in freier Beweiswürdigung behoben werden müssten (PK VRP/SG-Kamber, Art. 54 N 9). Damit der prozessuale Vergleich wie ein Entscheid vollstreckt werden kann, muss er wörtlich oder zumindest durch Verweis auf die Erwägungen ins Dispositiv aufgenommen werden (PK VRP/SG-Kamber, Art. 54 N 12).

4.5.3 Vergleichbar mit § 28 VRP-SZ schreibt die instruierende Behörde gemäss Art. 39 Abs. 1 des bernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG-BE; BSG 155.2) vom 23. Mai 1989 das Verfahren ab, unter anderem insbesondere zufolge Einigung unter den Parteien. Der Abschreibungsverfügung kommt in der Verwaltungsrechtspflege stets konstitutive und nicht bloss dekla-ratorische Wirkung zu, dies anders als beim Abschreibungsbeschluss nach Art. 241 Abs. 3 ZPO (Daum, in: Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 39 N 19). Gemäss Art. 39 Abs. 2 VRPG-BE steht gegen die Abschreibungsverfügung nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens das gleiche Rechtsmittel wie gegen den Sachentscheid offen. Wer den Abstand erklärt hat oder einem (gerichtlichen) Vergleich zugestimmt hat, kann sich indes nur unter qualifizierten Voraussetzungen gegen die Abschreibung zur Wehr setzen (Daum, a.a.O., Art. 39 N 29). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann auf einen Vergleich oder eine Abstandserklärung und die gestützt darauf ergangene Abschreibungsver-fügung nur noch unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme (Art. 56 f. VRPG-BE) oder der Revision (Art. 95 ff. VRPG-BE) zurückgekommen und das Verfahren wieder aufgenommen werden (Daum, a.a.O., Art. 39 N 30).

4.5.4 Nach der Zürcher Praxis stellt der Vergleich verfahrensrechtlich einen gemeinsamen Antrag der beteiligten Parteien an die Rekursinstanz betreffend die Erledigung der Streitsache dar. Die Rekursinstanz darf das Verfahren indessen nicht unbesehen als zufolge Vergleichs erledigt abschreiben, sondern muss - mindestens summarisch - prüfen, ob die Erledigung durch Vergleich als solche wie auch der konkrete Vergleichsinhalt zulässig sind (Griffel, a.a.O., § 28 N 28). Der Vergleich wird in Verfahren, in denen sich der Verfügungsadressat und die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde gegenüberstehen, nicht mit der Rekursinstanz, sondern mit der erstinstanzlichen Behörde abgeschlossen. Da diese ihre Verfügung im Rahmen des Vergleichs regelmässig in Wiedererwägung zieht, erübrigt sich - jedenfalls im Rekursverfahren - ein Sachentscheid der Rekursinstanz; die Abschreibung des Verfahrens genügt. Die Rekursinstanz hat den Vergleichsinhalt in das Dispositiv ihres Entscheides aufzunehmen - wörtlich oder durch Verweisung auf die Begründung -, wodurch dieser zum Vollstreckungstitel wird (Griffel, in: Kommentar VRPG, § 28 N 27 bis 32).

4.5.5 Im Kanton Aargau sind die Behörden gemäss § 19 Abs. 1 des aargauischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz VRPG; SRAG 271.200) vom 4. Dezember 2007 zum Abschluss von Vergleichen berechtigt, wobei die öffentlichen Interessen zu beachten sind. Das Verfahren wird durch Sachentscheid abgeschlossen (§ 19 Abs. 2 VRPG-AG). Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren ist auf Begehren einer Partei durch die letzte Instanz, die entschieden hat, wieder aufzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gegeben sind (vgl. § 65 VRPG-AG). Endet das Beschwerdeverfahren durch Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug oder aus anderen Gründen, schreibt die mit der Instruktion des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens betraute Person das Verfahren ab (vgl. § 47 Abs. 3 VRPG-AG) (zum gerichtlichen Vergleich - allerdings nach den Bestimmungen des altVRPG-AG vom 9.7.1969 - vgl. Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9.7.1968, § 58 Rz. 12 ff.; insbes. Rz. 22 f. zur Anfechtbarkeit eines noch nicht rechtskräftigen wie rechtskräftigem Entscheid betr. einen Vergleich).

4.5.6 Die Möglichkeit der vergleichsweisen Erledigung von Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen sieht das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 explizit in Art. 50 vor. Der Versicherungsträger hat den Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen (Art. 50 Abs. 2 ATSG). Die vergleichsweise Erledigung ist auch im Einsprache- und Beschwerdeverfahren zulässig (vgl. Art. 50 Abs. 3 ATSG). Die einen Vergleich im Sinne von Art. 50 ATSG bestätigende Verfügung ist der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG zugänglich. Es sind jedoch im Rahmen von Art. 53 Abs. 2 ATSG (zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung oder des Einspracheentscheides und erhebliche Bedeutung einer Berichtigung der-/desselben) höhere Anforderungen zu stellen, um dem Vergleichscharakter Rechnung zu tragen (BGE 138 V 147 Erw. 2.3). Der Mechanismus der Interessenabwägung ist bei der Wiedererwägung eines Vergleichs bzw. einer Verfügung der gleiche; Unterschiede ergeben sich jedoch bei der Gewichtung, namentlich des Schutzes des berechtigten Vertrauens in den Bestand, der tendenzmässig beim Vergleich stärker als bei der Verfügung ausfällt (BGE 140 V 77 Erw. 3.2.2).

4.5.7 Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ist die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages als Verfügung zu qualifizieren. Gegen diese Kündigungen haben sich die Betroffenen entsprechend im Anfechtungsstreitverfahren zur Wehr zu setzen (VerwGer GR Urteil U 02 53 vom 6.3.2007 Erw. 2 mit Hinweis auf PVG 2002 Nr. 44 und PVG 2000 Nr. 6).

4.5.8 Rechtsvergleichend kann mithin festgestellt werden, dass vor (verwaltungsinternen) Rechtsmittelinstanzen geschlossene Vergleiche grundsätzlich nicht einen Wechsel von einem hoheitlichen Handeln (mittels Verfügung/Entscheid) zu einem (verwaltungs-)vertraglichen Handeln bedeuten, sondern am hoheitlichen Charakter der vergleichsweisen Streitbeilegung grundsätzlich nichts ändern. Dies zeigt sich auch in der (sofortigen) Vollstreckbarkeit. Es ist kein überzeugender Grund erkennbar, der gesetzlichen Regelung des Vergleichs in § 28 lit. d VRP im Allgemeinen wie im konkreten Fall eine andere Rechtsfolge zuzuerkennen.

Wenn ein prozessualer Vergleich (nach der St. Galler Praxis) auch bei Unsicherheiten über den Sachverhalt zur Anwendung kommen kann, hat offensichtlich gerade auch dieser Aspekt beim vorliegenden im Jahr 1989 geschlossenen Vergleich eine gewisse Rolle gespielt, scheint doch die Übernahme des Unterhalts der Anlage ein Entgegenkommen des Bezirks gewesen zu sein, weil die Beschwerdeführer die vom Bezirk favorisierte Anschlussvariante 1 akzeptierten.

4.6 In Lehre und Rechtsprechung ist nach Richli/Bundi (in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 2012, § 6 Rz. 3042) anerkannt, dass auch bei durch verwaltungsrechtlichen Vertrag geregelten Rechtsverhältnissen das daran beteiligte Gemeinwesen unter Umständen über einzelne streitige Fragen eine Verfügung treffen kann. Gemäss Daniela Thurnherr (Verfahrensgrundrechte und Verwaltungshandeln, Zürich 2013, Rz. 154) wird das im Rahmen einer gütlichen Einigung im verwaltungsrechtlichen Verfahren Vereinbarte erst rechtswirksam, wenn es in Verfügungsform gegossen wird. Vor diesem Hintergrund wird es als unzutreffend erachtet, derartigen Einigungen Vertragsqualität zu attestieren.

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst unter Hinweis auf einen fehlenden Konsens in der Lehre zur Qualifikation von Vergleichen in verwaltungsrechtlichen Verfahren die Qualifizierung eines im Verwaltungsverfahren erwirkten Vergleichs als Verfügung jedenfalls nicht aus. Insbesondere erachtet es das Bundesgericht nicht als willkürlich, einen Vergleich in einem Verwaltungsverfahren als gemeinsamen Antrag an die Behörde auf Erlass einer Verfügung mit dem vorgeschlagenen Inhalt zu betrachten und dem Vergleich mithin nicht die Eigenschaft eines öffentlich-rechltichen Vertrages zuzuschreiben. Entsprechend schützte es auch die Verweigerung des Klageverfahrens bei Streitigkeiten in Bezug auf einen solchen Vergleich und den Verweis auf das Beschwerdeverfahren (Urteil BGer 1C_227/2018 vom 25.1.2019 Erw. 3.6 und 3.7). Zur Qualifizierung der Rechtsnatur einer im verwaltungsrechtlichen Verfahren getroffenen Einigung verweist das Bundesgericht im Übrigen auf die entsprechende kantonalrechtliche Regelung (Urteile BGer 1C_13/2018 vom 13.3.2019 Erw. 6.3 [betr. Art. 54 VRP-SG; vgl. vorstehend Erw. 4.5.2] und 1C_227/2018 vom 25.1.2019 Erw. 3.6). Das Recht des Kantons Schwyz sieht diesbezüglich allerdings keine Regelung vor. Ein Einigungsverfahren ist für das verwaltungsrechtliche Verfahren nicht vorgesehen. Der Vergleich wird einzig in § 28 lit. d VRP betr. Verfahrenserledigung durch Abschreibung erwähnt.

4.7 Der Bezirk stützt sich bei seiner verfügungsweisen (bzw. mit BRB Nr. 2021.42 vom 17.3.2021 S. 4 Erw. 15) ausgesprochenen Kündigung von Ziff. 5 des Vergleichs aus dem Jahre 1989 als einzelne Frage des Vergleichs auf seine Aufsichtszuständigkeit über die öffentlichen Abwasseranlagen (§ 1 Abs. 1 sowie § 8 des aktuellen Kanalisations- und Entwässerungsreglement [KER] vom 28.2.2008). Der Bezirk hat mit Bezug auf die konkrete Konstellation somit von seiner hoheitlichen (Aufsichts-)Befugnis Gebrauch gemacht. Da von der grundsätzlichen Zulässigkeit dieses Vorgehens auszugehen ist, selbst wenn der Vergleich aus dem Jahre 1989 als verwaltungsrechtlicher Vertrag zu qualifizieren wäre, spricht auch dies für eine Anfechtung der Rechtmässigkeit im Beschwerdeverfahren und gegen ein Klageverfahren.

4.8 Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass Wortlaut wie namentlich die Systematik von § 28 VRP dafür sprechen, den in § 28 VRP normierten Erledigungsformen eines Verfahrens keine unterschiedliche Handlungsformen zuzuerkennen. Hiervon legt auch die originäre Rechtsprechung des hiesigen Verwaltungsgerichts Zeugnis ab, welche den Vergleich mit einem Beschwerderückzug verbunden hat. Die Auslegung des konkreten Vergleichs gemäss dem RRB Nr. 967 vom 23. Mai 1989 im Lichte der Rechtsdogmatik zur Differenzierung von hoheitlichem Verfügungshandeln und verwaltungsvertraglichem Handeln spricht ebenfalls für eine hoheitliche Streitbeilegung. Zum selben Ergebnis führt auch der Rechtsvergleich.

4.9 Bei diesem Ergebnis lässt sich die vorstehend (Erw. 3.4) aufgeworfene Frage wie folgt beantworten: Die Rechtsnatur der vergleichsweisen Erledigung des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens im Jahr 1989 erweist sich als von hoheitlicher Natur.

Der Vergleich ist mittlerweile längstens in Rechtskraft erwachsen. Eine Abänderung oder Aufhebung einer rechtskräftigen Verfügung ist mithin grundsätzlich mittels Revision (§§ 61 ff. VRP) oder eines Widerrufs (§ 34 VRP) anzustrengen. Der BRB Nr. 2021.42 vom 17. März 2021 ist als Widerruf zu qualifizieren. Die Begründung des BRB enthält denn auch offensichtlich Argumente, welche für einen Widerruf vorausgesetzt werden (namentlich veränderte Verhältnisse, vgl. S. 3 Ziff. 9).

Rechtsmittelinstanz ist der Regierungsrat (vgl. § 45 Abs. 1 lit. b VRP). Dies bedeutet somit, dass der angefochtene BRB Nr. 2021.42 vom 17. März 2021 mit einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen war. Die Beschwerdeführer haben gleichwohl fristgerecht mit Eingabe vom 26. April 2021 korrekterweise Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat erhoben. Die Sache ist somit an den Regierungsrat (zurück) zu überweisen, damit er die Eingabe vom 26. April 2021 richtigerweise als Verwaltungsbeschwerde gegen den BRB Nr. 2021.24 vom 17. März 2021 entgegennimmt und beurteilt.

5. Was den Beschwerdeantrag Ziff. 3 (betr. Anordnung einer vorsorglichen Massnahme) anbelangt, ergibt sich nunmehr Folgendes:

Der angefochtene BRB Nr. 2021.42 vom 17. März 2021 kann - unter Vorbehalt seiner im Rechtsmittelverfahren zu prüfenden Rechtmässigkeit - erst mit rechtskräftiger Erledigung des Beschwerdeverfahrens in Rechtskraft erwachsen. Der Verwaltungsbeschwerde kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (vgl. § 42 VRP). Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass dies vorliegend nicht der Fall wäre. Die (widerrufsweise) Kündigung des Unterhalts durch den Bezirk per 31. März 2021 hat somit - analog beispielsweise zu auf einen bestimmten Termin angesetzten Vollstreckungsmassnahmen, zu terminierten (ausländerrechtlichen) Weg- und Ausweisungen etc. - keinen Bestand, sondern wird, sofern sich der angefochtene BRB Nr. 2021.42 als rechtmässig erweist, neu anzusetzen sein.

Im Verfahren III 2021 120 wurde mit der (Kostenvorschuss-)Verfügung vom 14. Juli 2021 gleichzeitig der klageweise gestellte Antrag auf eine (super-)pro-visorische Anordnung abgewiesen. Hiergegen wurde keine Einsprache erhoben, womit diese Abweisung in Rechtskraft erwachsen ist. Gleichzeitig wurde diese Abweisung jedoch unter den Vorbehalt einer Beschwerde gegen den RRB Nr. 503/2021 vom 6. Juli 2021 gestellt. Angesichts des vorliegenden Verfahrens ist die (super-)provisorische Anordnung gemäss der Verfügung vom 14. Juli 2021 folglich hinfällig geworden. Der Bezirk Einsiedeln hat jedenfalls bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens weiterhin für den Unterhalt der Schmutzwasseranlage aufzukommen, soweit dies vergleichsweise im Rahmen des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens 1989 vereinbart worden war.

6.1 Die Kosten für den Erlass eines Entscheides oder Zwischenbescheides werden in der Regel der unterliegenden Partei überbunden. Unterliegt sie nur teilweise, werden die Kosten auf die Parteien anteilsmässig verteilt (§ 72 Abs. 2 VRP). Im Rechtsmittelverfahren und in verwaltungsgerichtlichen Klagefällen hat die unterliegende der obsiegenden Partei eine dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten, welche die Behörde festsetzt (§ 74 Abs. 1 VRP).

Die Beschwerdeführer obsiegen im vorliegenden Verfahren. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind somit die Kosten- und Entschädigungsfolgen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu regeln und jene des regierungsrätlichen Verfahrens neu zu verlegen.

6.2.1 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens von Fr. 800.-- werden neu dem Bezirk auferlegt.

6.2.2 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 3'000.-- werden neu je zur Hälfte (je Fr. 1'500.--) dem Bezirk und dem Kanton auferlegt.

6.3.1 Die Vergütung an die Rechtsanwälte für die Parteivertretung vor den Gerichts-, Untersuchungs- und Anklagebehörden sowie den Verwaltungsbehörden in Rechtsmittelverfahren des Kantons Schwyz wird mit dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRa, SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975 geregelt. Die Vergütung umfasst das Honorar und die Auslagen (vgl. § 1 Abs. 1 GebTRa). Im Rahmen der in diesem Tarif festgesetzten Mindest- und Höchstansätze ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRa). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten. Bemisst sich das Honorar nach dem zeitlichen Aufwand, ist die Mehrwertsteuer zusätzlich zu entschädigen (§ 2 Abs. 2 GebTRa). Für die Vertretung in Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungs-behörden beträgt das Honorar Fr. 200.-- bis Fr. 4'800.-- (§ 15 GebTRa); im Verfahren vor Verwaltungsgericht und vor den selbständigen Rekurskommissionen beträgt das Honorar Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRa).

6.3.2 In Beachtung der vorerwähnten Kriterien und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens wird den Beschwerdeführern einerseits für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren zu Lasten des Bezirks eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren anderseits wird die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt. Hiervon entfallen je Fr. 1'250.-- auf den Bezirk bzw. den Kanton.

7. Die Beurteilung, ob es sich beim vorliegenden Rückweisungsentscheid um einen beim Bundesgericht anfechtbaren Endentscheid (Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005) handelt oder einen Zwischenentscheid, welcher nur unter der Vor­aussetzung von Art. 92 und 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar ist, liegt beim Bundesgericht. Um allen Eventualitäten gerecht zu werden, wird dieser Entscheid indes mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wobei die Parteien daraus im Falle eines Weiterzuges nichts zu ihren Gunsten ableiten können.

8. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass mit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids das Klageverfahren III 2021 120 hinfällig werden wird.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene RRB Nr. 503/2021 vom 6. Juli 2021 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur materiellen Beurteilung an den Regierungsrat zurückgewiesen.

2.1 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens von Fr. 800.-- werden neu dem Bezirk Einsiedeln auferlegt.

2.2 Der Bezirk Einsiedeln hat den Beschwerdeführern für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren neu eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- zu bezahlen.

3. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 3'000.-- gehen je zur Hälfte (je Fr. 1'500.--) zu Lasten des Kantons und des Bezirks Einsiedeln.

Der Bezirk Einsiedeln hat sein Betreffnis von Fr. 1'500.-- innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.

Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet.

Die Beschwerdeführer haben am 12. August 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, der ihnen aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist.

4. Der Bezirk Einsiedeln und der Kanton haben den beanwalteten Beschwerdeführern für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'250.-- (je inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

6. Zustellung an:

- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (2/R)

- den Bezirksrat Einsiedeln (R)

- den Regierungsrat (EB)

- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)

- R.________ (R)

- das Amt für Gewässer (EB)

- und T.________ (A plus; z.K.).

Schwyz, 18. Februar 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

4. März 2022

1

§ 67 VRP

§ 68 VRP

§ 40 VRP

§ 38 VRP

§ 38 VRP

§ 38 VRP

§ 38 VRP

§ 38 VRP

Art. 43n Satzung des Europaratesart. 43n Statut du Conseil de l’Europeart. 43n 3

Art. 43n 3art. 43n 3art. 43n 3

Art. 91n mit Anlage und Beilagenart. 91n avec annexe et addendaart. 91n 4

Art. 29a BVart. 29a Cst.art. 29a Cost.

Art. 42n mit Anhangart. 42n avec annexeart. 42n 1

Art. 42n mit Briefwechselart. 42n avec échange de lettresart. 42n 1

§ 38 VRP

§ 39 VRP

§ 42 GOG

§ 70 GOG

§ 70 GOG

§ 43 GOG

§ 13 VRP

Art. 70 ZPOart. 70 CPCart. 70 CPC

Art. 70 ZPOart. 70 CPCart. 70 CPC

Art. 70 ZPOart. 70 CPCart. 70 CPC

Art. 13n Satzung des Europaratesart. 13n Statut du Conseil de l’Europeart. 13n 3

Art. 13n 3art. 13n 3art. 13n 3

Art. 12n Notenaustausch vom 12. September 2002/30. April 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Pontarlier auf französischem Hoheitsgebietart. 12n Echange de notes des 12 septembre 2002/30 avril 2003 entre la Suisse et la France relatif à la création dans la gare de Pontarlier, en territoire français, d’un bureau à contrôles nationaux juxtaposésart. 12n 9

Art. 12n 9art. 12n 9art. 12n 9

Art. 70n mit Anhangart. 70n avec annexeart. 70n 1

Art. 70n mit Briefwechselart. 70n avec échange de lettresart. 70n 1

§ 14 VRP

2C_1049/2020

Art. 6 VwVGart. 6 PAart. 6 PA

Art. 57n mit Anhangart. 57n avec annexeart. 57n 1

Art. 57n mit Briefwechselart. 57n avec échange de lettresart. 57n 1

§ 67 VRP

EGV-SZ 1994 Nr. 1

BGE 138 II 501ATF 138 II 501DTF 138 II 501

BGE 142 II 182ATF 142 II 182DTF 142 II 182

BGE 139 II 243ATF 139 II 243DTF 139 II 243

2C_387/2018

BGE 133 II 366ATF 133 II 366DTF 133 II 366

BGE 145 IV 259ATF 145 IV 259DTF 145 IV 259

BGE 144 II 401ATF 144 II 401DTF 144 II 401

4A_646/2020

BGE 136 III 571ATF 136 III 571DTF 136 III 571

BGE 141 I 97ATF 141 I 97DTF 141 I 97

EVG H 51/05

2C_478/2017

4C.287/2002

BGE 141 III 289ATF 141 III 289DTF 141 III 289

§ 36 VRP

§ 36 VRP

§ 6 VRP

§ 7 VRP

§ 8 VRP

BGE 125 V 414ATF 125 V 414DTF 125 V 414

BGE 118 V 313ATF 118 V 313DTF 118 V 313

BGE 110 V 51ATF 110 V 51DTF 110 V 51

BGE 123 V 324ATF 123 V 324DTF 123 V 324

§ 51 VRP

§ 51 VRP

§ 36 VRP

§ 51 VRP

§ 36 VRP

§ 67 VRP

§ 68 VRP

§ 68 VRP

§ 69 VRP

§ 28 VRP

§ 28 VRP

§ 28 VRP

BGE 136 I 142ATF 136 I 142DTF 136 I 142

BVGE 2015/15TAF 2015/15TAF 2015/15

Art. 33b VwVGart. 33b PAart. 33b PA

Art. 37 VGGart. 37 LTAFart. 37 LTAF

Art. 49 VwVGart. 49 PAart. 49 PA

Art. 33b VwVGart. 33b PAart. 33b PA

Art. 1 ORart. 1 COart. 1 CO

Art. 1 VAWart. 1 ORHart. 1 OR

Art. 33b VwVGart. 33b PAart. 33b PA

Art. 33b VwVGart. 33b PAart. 33b PA

Art. 33b VwVGart. 33b PAart. 33b PA

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

Art. 33b VwVGart. 33b PAart. 33b PA

Art. 54n Satzung des Europaratesart. 54n Statut du Conseil de l’Europeart. 54n 3

Art. 54n 3art. 54n 3art. 54n 3

Art. 54 VRPart. 54 OPRart. 54 OPR

Art. 54n 7art. 54n 7art. 54n 7

Art. 54n Notenaustausch vom 12. September 2002/30. April 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Pontarlier auf französischem Hoheitsgebietart. 54n Echange de notes des 12 septembre 2002/30 avril 2003 entre la Suisse et la France relatif à la création dans la gare de Pontarlier, en territoire français, d’un bureau à contrôles nationaux juxtaposésart. 54n 9

Art. 54n 9art. 54n 9art. 54n 9

Art. 54n mit Anhangart. 54n avec annexeart. 54n 1

Art. 54n mit Briefwechselart. 54n avec échange de lettresart. 54n 1

Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC

Art. 39n mit Anhangart. 39n avec annexeart. 39n 1

Art. 39n mit Briefwechselart. 39n avec échange de lettresart. 39n 1

Art. 39n 2art. 39n 2art. 39n 2

Art. 39n 2art. 39n 2art. 39n 2

Art. 39n 2art. 39n 2art. 39n 2

Art. 39n Satzung des Europaratesart. 39n Statut du Conseil de l’Europeart. 39n 3

Art. 39n 3art. 39n 3art. 39n 3

Art. 50 ATSGart. 50 LPGAart. 50 LPGA

Art. 50 ATSGart. 50 LPGAart. 50 LPGA

Art. 50 ATSGart. 50 LPGAart. 50 LPGA

Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA

Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA

BGE 138 V 147ATF 138 V 147DTF 138 V 147

BGE 140 V 77ATF 140 V 77DTF 140 V 77

§ 28 VRP

1C_227/2018

1C_13/2018

1C_227/2018

§ 28 VRP

§ 28 VRP

§ 28 VRP

§ 61 VRP

§ 34 VRP

§ 45 VRP

§ 42 VRP

§ 72 VRP

§ 74 VRP

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 92 BGGart. 92 LTFart. 92 LTF

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF