III 2021 135
Kammergericht
7. Dezember 2021Deutsch44 min
A. Am 13. Januar 1998 erliess der Gemeinderat B.________ das Reglement betreffend Verkehrsbeschränkungen auf der C.________strasse und auf der D.________strasse E.________ (mit Änderungen vom 27.5.1998). Zugleich hat er auch ein Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder auf der C.________strasse, Abschnitt F.________ bis Einmündung in die D.________strasse, und auf der D.________strasse verfügt. Diese Verkehrsanordnung wurde vom damals zuständigen Baudepartement genehmigt und im Amtsblatt 1998 publiziert (S. ___).
Source sz.ch
III 2021 135
Entscheid vom 7. Dezember 2021
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat B.________,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Tiefbauamt, Postfach 1251, 6431 Schwyz,
Beigeladener,
Gegenstand
Verkehrs- und Polizeiwesen ([Aufsichts-]Beschwerde betr.
revidiertes Reglement Verkehrsbeschränkungen)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Am 13. Januar 1998 erliess der Gemeinderat B.________ das Reglement betreffend Verkehrsbeschränkungen auf der C.________strasse und auf der D.________strasse E.________ (mit Änderungen vom 27.5.1998). Zugleich hat er auch ein Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder auf der C.________strasse, Abschnitt F.________ bis Einmündung in die D.________strasse, und auf der D.________strasse verfügt. Diese Verkehrsanordnung wurde vom damals zuständigen Baudepartement genehmigt und im Amtsblatt 1998 publiziert (S. ___).
Am 14. Juli 2020 beschloss der Gemeinderat B.________ eine Erweiterung der Verkehrsbeschränkung, welche am 1. September 2020 durch das Tiefbauamt genehmigt wurde (RR-act. II/02/14; vgl. GRB Nr. 2021-239 vom 27.4.2021, S. 1 lit. C).
B. Dr.iur. A.________ ist Eigentümer des Grundstücks GB ___ E.________, B.________, und Mitglied der Flurgenossenschaft D.________strasse. Im April 2021 erfuhr er, dass der Gemeinderat B.________ das Reglement betreffend Verkehrsbeschränkungen auf der C.________strasse und auf der D.________strasse E.________ ändern möchte. Mit Schreiben vom 23. April 2021 forderte Dr.iur. A.________ den Gemeinderat B.________ auf, dafür das Verfahren nach der kantonalen Strassengesetzgebung durchzuführen. Mit Beschluss vom 27. April 2021 hat der Gemeinderat B.________ das revidierte Reglement betreffend Verkehrsbeschränkungen auf der C.________strasse und auf der D.________strasse E.________ erlassen und auf den 1. Mai 2021 in Kraft gesetzt. Im Amtsblatt Nr. 17 vom 30. April 2021 (S. 1___ f.) publizierte der Gemeinderat die Änderung des Reglements unter Hinweis auf die Aufschaltung der aktuellen Fassung auf der Homepage der Gemeinde.
C. Gegen den Beschluss des Gemeinderates B.________ vom 27. April 2021 reichte Dr.iur. A.________ am 12. Mai 2021 eine Verwaltungs-/
Aufsichtsbeschwerde beim Regierungsrat ein (VB 99/2021) und beantragte Nachfolgendes:
1. Der Beschluss des Gemeinderates B.________ vom 27.4.2021 betreffend Erlass und Inkrafttreten per 1.5.2021 der revidierten Fassung des Reglements betreffend Verkehrsbeschränkungen auf der C.________strasse und auf der D.________strasse vom 13.1.1998/27.5.1998/27.4.2021 ist vollumfänglich aufzuheben.
Erwägungen
2.
Der Gemeinderat B.________ ist anzuweisen, dafür zuerst die Genehmigung beim kantonalen Tiefbauamt des Kantons Schwyz einzuholen (§ 37 Abs. 1 StraG), wobei ein allfälliger Genehmigungsbeschluss hierauf 20 Tage öffentlich aufzulegen ist, dies mit Beschwerderecht (§ 37 Abs. 2 StraG), dies mit allfälligem Inkrafttreten des revidierten Reglements erst nach Rechtskraft des aufgelegten Genehmigungsbeschlusses.
3.
Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ist sofort vom Regierungsrat oder Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst, eventualiter mit so ansonsten entsprechender Anordnung vom Gemeinderat B.________, sofort im nächstfolgenden Amtsblatt des Kantons Schwyz die amtliche Mitteilung zu publizieren, dass entgegen der Publikation im Amtsblatt Nr. 17 vom 30.4.2021, Seite 1___ f, das geänderte Reglement betreffend Verkehrsbeschränkungen auf der C.________strasse und der D.________strasse E.________ (noch) nicht gilt und nicht in Kraft gesetzt ist. Dem Gemeinderat B.________ ist zu verbieten, das geänderte Reglement Verkehrsbeschränkungen anzuwenden, bevor das Verfahren nach § 37 StraG durchgeführt worden ist. Zudem ist der Gemeinderat B.________ sofort anzuweisen, auf seiner Homepage den Vermerk anzubringen, dass das geänderte Reglement noch nicht in Kraft ist, mit so wieder Aufschaltung des noch geltenden Reglements vom 13.1/27.5.1998. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese vorsorglichen Massnahmen ist die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gemeinderates B.________.
Mit Entscheid Nr. 504/2021 vom 6. Juli 2021 (mit Postaufgabe am 13.7.2021) trat der Regierungsrat auf die Verwaltungsbeschwerde nicht ein (Disp.-Ziff. 1). Ausserdem wurde der Aufsichtsbeschwerde keine Folge geleistet (Disp.-Ziff. 2). Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Disp.-Ziff. 3).
D. Mit Eingabe vom 4. August 2021 (Postaufgabe gleichentags) reicht Dr.iur. A.________ fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein und beantragt was folgt:
1.
Die Beschluss-Ziffern 1 und 3 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 504 vom 6.7.2021 sind aufzuheben und es ist auf die Beschwerde einzutreten sowie gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 nachfolgend zu entscheiden.
2.
Der Beschluss des Gemeinderates B.________ vom 27.4.2021 betreffend Fahrbewilligungen E.________, Reglement betreffend Verkehrsbeschränkungen auf der C.________strasse und auf der D.________strasse vom 13.1.1998/27.5.1998, Erlass Teilrevision, ist aufzuheben, soweit darin (1) die revidierte Fassung des Reglements bereits provisorisch gelten soll (Beschluss-Ziff. 1), (2) die revidierte Fassung des Reglements auf den 1.5.2021 in Kraft gesetzt wird, dies so auch mit nötiger Aufhebung von Art. 22, Satz 2, des revidierten Reglements (Beschluss Ziff. 2) und (3) bereits gemäss revidierter Fassung des Reglements ein Camionneur als gesteigerter Gemeingebrauch bestimmt wird (Beschluss-Ziff. 3).
Der Gemeinderat B.________ ist zudem anzuweisen, sollte er an der revidierten Fassung des Reglements festhalten wollen, vor und als Voraussetzung für dessen Inkrafttreten zuerst die Genehmigung des kantonalen Tiefbauamtes gemäss § 37 Abs. 1 StraG einzuholen, wobei ein allfälliger Genehmigungsbeschluss mit der revidierten Fassung des Reglements hierauf 20 Tage öffentlich aufzulegen ist, dies mit Beschwerderecht an den Regierungsrat (§ 37 Abs. 2 StraG), resp. wobei ansonsten, ohne Genehmigungsbeschluss, die revidierte Fassung des Reglements selber während 20 Tagen öffentlich mit Rechtsmittelbelehrung (Beschwerderecht an den Regierungsrat) aufzulegen ist.
3.
Unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegner sowohl für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat wie für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht.
E. Mit Vernehmlassung vom 10. August 2021 beantragt das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei, soweit auf diese einzutreten sei, abzuweisen.
F. Mit Eingabe vom 16. August 2021 beantragt der Beschwerdeführer den Ausstand des Gemeinderates G.________ mit der Begründung, dieser habe eigene Interessen in der Sache.
G. Vernehmlassend beantragt die Gemeinde B.________ am 26. August 2021, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde; unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers in der Hauptsache. Mit Schreiben vom gleichen Tag beantragt die Gemeinde auch die Abweisung des Ausstandsgesuchs.
H. Mit Eingabe vom 8. September 2021 beantragt der Beschwerdeführer eine Fristerstreckung zur Einreichung einer Replik. Bezüglich des Ausstandsbegehrens bringt er vor, es sei ein weiteres Mitglied des Gemeinderats (H.________) in den Ausstand zu beten. Zudem seien die beiden Eingaben des Gemeinderates B.________ vom 26. August 2021 wegen Verletzung der Ausstandsbestimmungen (Gemeinderäte G.________ und H.________) aufzuheben resp. aus dem Recht zu weisen.
Mit Replik vom 13. Oktober 2021 nimmt der Beschwerdeführer erneut Stellung und hält vollumfänglich an den Rechtsbegehren/ Anträgen Ziff. 1 bis 3 der Beschwerde vom 4. August 2021 fest.
Der Gemeinderat B.________ und das Sicherheitsdepartement duplizieren mit Eingaben vom 27. Oktober 2021 bzw. 2. November 2021. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr vernehmen lassen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Der vorliegenden Beschwerde liegt (in Ergänzung zum vorstehend [Ingress lit. A] dargestellten Sachverhalt) folgende Vorgeschichte/ Sachverhalt zugrunde:
1.1.1
Am 13. Januar 1998 erliess der Gemeinderat B.________ gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) vom 19. Dezember 1958, Art. 113 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) vom 5. September 1979, § 15 Abs. 2 und § 50 der (damals geltenden) kantonsrätlichen Verordnung über den Bau und Unterhalt der Strasse vom 2. April 1964 sowie § 21 des (damals geltenden) Regierungsratsbeschlusses über den Vollzug der Strassengesetzgebung vom 26. Mai 1965, das Reglement betreffend Verkehrsbeschränkungen auf der C.________strasse (KTN ___, ___, ___, ___, ____ und ___) und auf der D.________strasse E.________ (KTN ___). Dieses Reglement ordnet in Art. 1 ein grundsätzliches Fahrverbot an und sieht in den weiteren Bestimmungen Ausnahmen hiervon vor. Differenziert wird namentlich zwischen Allgemeinen Fahrbewilligungen (Art. 3 bis 8) sowie Einzelbewilligungen (Art. 9). Festgelegt wurden auch die (maximale) Gebühr für die Erteilung einer allgemeinen Fahrbewilligung (Art. 8 Abs. 8) sowie der Gebührenrahmen für Einzelbewilligungen (Art. 9 Abs. 5). Gemäss Art. 14 Abs. 1 ist das Reglement "integrierender Bestandteil der Publikation der Verkehrsbeschränkung auf den Strassen nach Art. 1 des Reglements gemäss den im Ingress erwähnten Rechtsgrundlagen". Änderungen des Reglements, wie z.B. allfällige erfahrungsbedingte weitere Einschränkungen der Fahrbewilligung nach Art. 3 bis 5 des Reglements (Ausnahmebewilligungen für ganzjährige E.________bewohner; für die Land-, Alp- und Forstwirtschaft; weitere Fahrbewilligungen) durch den Gemeinderat B.________, bedürfen einer neuen Publikation der Verkehrsbeschränkung gemäss den im Ingress erwähnten Rechtsgrundlagen (Art. 14 Abs. 2). Schliesslich wird in Art. 15 unter "Inkrafttreten" festgehalten, dass das Reglement der Genehmigung durch das kantonale Tiefbauamt bedarf und "mit den Signalisationen, dies unter Hinweis auf dieses Reglement", in Kraft tritt (vgl. RR-act. I/01/Beilage 3).
Am 3. März 1998 genehmigte das Baudepartement das Reglement wie folgt (RR-act. II/02/Beilage 1):
Die vom Gemeinderat B.________ am 13. Januar 1998 verfügten Verkehrsbeschränkungen werden wie folgt genehmigt:
Aufhebung aller bisher rechtskräftig verfügten Fahrverbote auf der C.________strasse.
"Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder" (SSV-Signal 2.14) mit Hinweis auf die entsprechenden Ausnahmebewilligungen gemäss Reglement des Gemeinderates B.________ vom 13. Januar 1998 auf Zusatztafel für folgende Strassen:
- C.________strasse, Abschnitt F.________ bis Einmündung in die D.________strasse, E.________ (KTN ___, ___, ___, ___, ___ und ___)
- D.________strasse, E.________ (KTN ___)
Die Regelung für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen sind im Reglement des Gemeinderates B.________ vom 13. Januar 1998 festgelegt. Dieses liegt auf der Gemeindekanzlei B.________ zur Einsicht auf.
Die Verkehrsbeschränkungen sind unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit nach § 21 Abs. 4 des Regierungsratsbeschlusses über den Vollzug der Strassengesetzgebung vom 26. Mai 1965 im Amtsblatt zu veröffentlichen. Sie sind nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist von 20 Tagen nach den Vorschriften der Verordnung über die Strassensignalisation im Einvernehmen mit der Verkehrspolizei durch den Strasseneigentümer zu signalisieren.
Zufertigung (…)
Im Amtsblatt Nr. 10 vom 6. März 1998 (S. ___) erfolgte die Publikation (RR-act. II/02/Beilage 2).
1.1.2
Gegen diese Verkehrsbeschränkungen des vom vorliegenden Beschwerdeführer vertretenen Gemeinderates erhoben zahlreiche Gewerbetreibende und Bewohner des E.________ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz. Aufgrund der Beschwerden nahm der Gemeinderat B.________ verschiedene Änderungen und Ergänzungen im angefochtenen Reglement vor. Mit einer Ausnahme hielten die Beschwerdeführer an ihren Beschwerden fest. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit RRB Nr. 228/2000 vom 15. Februar 2000 ab. Den Entscheid des Regierungsrates fochten die Beschwerdeführer beim Bundesrat an. Mit Entscheid vom 26. März 2003 erwog der Bundesrat in Bestätigung des regierungsrätlichen Entscheides u.a., es handle sich bei den Verkehrsbeschränkungen auf der Zufahrtsstrasse ab B.________ sowie auf dem E.________ um funktionelle Verkehrsbeschränkungen gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG (vgl. EGV-SZ 2002 C. 17.1).
1.1.3
Am 14. Juli 2020 beschloss der Gemeinderat B.________ für die auf KTN ___ und KTN ___ gelegene Zufahrtsstrasse (I.________strasse) zur D.________strasse gestützt auf Art. 3 Abs. 4 SVG i.V.m. § 10 Abs. 3 des Strassengesetzes (StraG; SRSZ 442.110) vom 15. September 1999 i.V.m. § 18 Abs. 1 der Strassenverordnung (StraV; SRSZ 442.111) vom 18. Januar 2000 folgende Verkehrsanordnung (RR-act. II/02/Beilage 4):
"Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder" (SSV-Signal 2.14). Die Erteilung von Ausnahmebewilligungen richtet sich nach dem Reglement des Gemeinderates B.________ vom 13. Januar 1998.
Diese Verkehrsbeschränkung wurde vom Tiefbaumt des Kantons Schwyz am 1. September 2020 genehmigt. Im Amtsblatt Nr. 36 vom 4. September 2020 wurde die Genehmigung publiziert mit dem Hinweis, die Regelung für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen sei im Reglement des Gemeinderates vom 13. Januar 1998 festgelegt. Dieses liege auf der Gemeindekanzlei zur Einsicht auf. Nach § 37 Abs. 2 StraG könne gegen diese Anordnung innert 20 Tagen nach Veröffentlichung beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde geführt werden (RR-act. II/02/Beilage 3). Hiergegen wurden zwei Verwaltungsbeschwerden erhoben, welche per 27. April 2021 noch pendent waren (vgl. mitangefochtener GRB Nr. 2021-0239 vom 27.4.2021 S. 1 lit. C).
1.1.4
Die der vorliegenden Beschwerde zu Grunde liegende Revision des Reglements betreffend Verkehrsbeschränkungen (vgl. vorstehend Ingress lit. B) drängte sich laut dem mitangefochtenen GRB Nr. 2021-0239 vom 27. April 2021 (S. 1 lit. B) deshalb auf, weil das Bewilligungsverfahren, wie es im Reglement festgelegt ist, sowie in einigen Fällen auch die Ausnahmeregelungen nicht mehr vollständig der gelebten Praxis entsprächen. Zudem hätten sich teilweise auch die Rechtsgrundlagen geändert. Ausserdem habe die Regelung der Warentransporte entsprechend dem von den Stimmbürgern am 7. März 2021 angenommenen Gebührenreglement auch im Fahrreglement umgesetzt werden müssen. Ferner hätten für das neu auf die KTN ___ und KTN ___ ausgedehnte Fahrverbot Ausnahmebestimmungen geschaffen werden müssen. Schliesslich sei auch die mit der Flurgenossenschaft (FLG) J.________ E.________ vereinbarte Zusammenarbeit im Bewilligungswesen zu berücksichtigen gewesen.
2.1
Der Beschwerdeführer beantragt im Nachgang zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. August 2021 mit Eingaben vom 16. August 2021 und 8. September 2021 den Ausstand der Gemeinderatsmitglieder G.________ und H.________. G.________ sei als Bruder des vom GRB vom 27. April 2021 direkt betroffenen Camionneur K.________ in den Ausstand getreten, nicht aber betreffend die beschlossenen Verkehrsbeschränkungen. Weiter hätten beide genannten Gemeinderäte bei den beiden Vernehmlassungen des Gemeinderats B.________ vom 26. August 2021 mitgewirkt.
2.2.1
Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 28. November 1974 (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson - objektiv betrachtet - Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. BGE 131 I 113 Erw. 3.4 mit Hinweisen; vgl. BGE 140 I 326 Erw. 5.1).
2.2.2
Für nichtgerichtliche Behörden - d.h. für Verwaltungsbehörden - kommen Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zur Anwendung. Hingegen beinhaltet Art. 29 Abs. 1 BV eine analoge Garantie. Im Kern der Garantie der Unbefangenheit steht für Richter wie Verwaltungsbeamte, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht festgelegt haben. Die für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit können allerdings nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden. Bei Exekutivbehörden ist zu berücksichtigen, dass ihr Amt mit einer sachbedingten Kumulation verschiedener, auch politischer, Aufgaben einhergeht (vgl. VGE III 2013 188 vom 19.2.2014 Erw. 2.2.2). Gerade die systembedingten Unzulänglichkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens haben zur Schaffung unabhängiger richterlicher Instanzen geführt. Exekutivbehörden sind anders als ein Gericht nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (zum Ganzen BGE 140 I 326 Erw. 5.2 mit Hinweisen).
Dispositiv
2.2.3 Gemäss § 73 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG; SRSZ 152.100) vom 25. Oktober 2017 richtet sich die Ausstandspflicht von Mitgliedern des Gemeinderates nach dem Justizgesetz. Für den Kanton Schwyz sind die Bestimmungen über den Ausstand und die Ablehnung im Justizgesetz geregelt und gelten aufgrund der Verweisung von § 4 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (SRSZ 234.110; VRP) vom 6. Juni 1974 sinngemäss auch für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden. Nach § 132 JG sind die Ausstandsgründe gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a bis f der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) beachtlich. Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO muss eine Gerichtsperson bzw. ein Mitglied des Gemeinderats unter anderem dann in den Ausstand treten, wenn sie (lit. a) in der Sache ein persönliches Interesse hat. Das persönliche Interesse kann gemäss Lehre und Rechtsprechung sowohl ein unmittelbares bzw. direktes als auch mittelbares bzw. indirektes persönliches Interesse sein. Unmittelbar ist das Interesse, wenn das Gemeinderatsmitglied zugleich auch Prozesspartei ist, d.h. wenn es um einen eigenen Anspruch geht (vgl. BGE 114 Ia 153 Erw. 3a f.). Eine mittelbare Betroffenheit wird dann angenommen, wenn bspw. über Ansprüche einer juristischen Person entschieden wird, bei welcher sie Mitglied oder in einer anderen Art und Weise involviert ist (vgl. Urteil BGer 4A_162/2010 vom 22.6.2010 Erw. 2.2). In einem solchen Fall ist der Ausstand nur dann begründet, wenn eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand vorhanden ist und der Ausgang des Verfahrens die private oder berufliche Situation berührt (Urbach, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, Art. 47 N 6).
2.2.4 Über ein streitiges Ausstandsbegehren eines Mitglieds entscheiden die Justizbehörden, die Verwaltungsbehörden oder -kommissionen in Abstand des betreffenden Mitgliedes (§ 138 Abs. 1 JG). Gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO hat eine Partei ein Ausstandsgesuch unverzüglich beim Gericht zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Ablehnungs- bzw. Ausstandsgrund sofort bzw. innerhalb von 10 Tagen nach dessen Entdeckung (vgl. Art. 51 ZPO) geltend gemacht werden; wer sich trotzdem stillschweigend auf das Verfahren einlässt, verzichtet auf die Geltendmachung seiner Rechte; ein späteres Vorbringen ist treuwidrig und der Ablehnungsgrund deshalb verwirkt (vgl. BGE 136 I 207 Erw. 3.3; BGE 134 I 20 Erw. 4.3.1; Urbach, a.a.O., Art. 49 N 3 f.).
2.3.1 Der Beschwerdeführer hat sich am 23. April 2021 an den Gemeinderat gewandt und einleitend Bezug auf die Absicht des Gemeinderates genommen, das geänderte Reglement in Kraft zu setzen. Die Zusammensetzung des Gemeinderates B.________ ist hinlänglich bekannt (z.B. Publikation im Staatskalender [https://www.sz.ch/public/upload/assets/36067/Gemeinden.pdf]). Dass der Beschwerdeführer im Besonderen mit den Verhältnissen, auch der Behörden, in B.________ gut vertraut ist, ist gerichtsnotorisch (vgl. auch vorstehend Erw. 1.1.2). Es wäre ihm mithin ohne weiteres bereits damals, d.h. am 23. April 2021, möglich und zumutbar gewesen, sein Ausstandsbegehren zu stellen. Ein solches Ausstandsbegehren hat er indes auch nach Erhalt des Antwortschreibens des Gemeinderates vom 29. April 2021 samt dem (mit-)angefochtenen GRB vom 27. April 2021 nicht gestellt. Ebensowenig hat er mit der Verwaltungsbeschwerde vom 12. Mai 2021 und im Verwaltungsbeschwerdeverfahren ein Ausstandsbegehren gestellt. Das erst nach dem beim Verwaltungsgericht anhängig gemachten Beschwerdeverfahren gestellte Ausstandsbegehren erweist sich offenkundig als verspätet.
2.3.2 Wäre das Ausstandsbegehren rechtzeitig gestellt worden, müsste es allerdings abgewiesen werden. Die Ausstandspflicht gilt nur bei Individualverfügungen, nicht aber bei Erlass von Rechtssätzen und Allgemeinverfügungen (hierzu vgl. nachstehend Erw. 3.1 ff.), die beliebige Personen treffen können, so beispielsweise nicht bei Festlegungen von Baulinien, bei Änderungen einer Besoldungsverordnung, von Gebührentarifen oder bei Erlass einer Bauordnung (vgl. H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl., 2000, § 70 N 1). Der sachliche Anwendungsbereich von Art. 29 Abs. 1 BV ist beschränkt auf Rechtsanwendungsverfahren, welche in individuell-konkrete Hoheitsakte (Verfügungen) münden. Bei Rechtsetzungsakten (z.B. einem kommunalen Gebührenreglement) oder Allgemeinverfügungen (z.B. einer lokalen Verkehrsanordnung) kann ein Behördenmitglied zwar auch persönlich betroffen sein, meist ist diese Person aber nicht stärker von der Entscheidung betroffen als jede andere (vgl. VGE III 2019 87 vom 21.11.2019 Erw. 7.1 mit Hinweis auf H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl., 2000, § 70 N 1). Ein Ausstandsgrund ist im Zusammenhang mit dem Erlass generell-abstrakter Normen grundsätzlich nur anzunehmen, wenn die Normen für die beteiligten Personen im Sinne einer unmittelbaren Betroffenheit in persönlichen Interessen unmittelbare Rechtswirkungen entfalten, ohne dass noch ein weiterer Akt wie eine Verfügung hinzukommen muss (vgl. von Büren, in: Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 9 N. 45; vgl. Art. 9 N. 11). Dies trifft vorliegend nicht zu.
Der Ausstand (Mitwirkungsverbot) betrifft nicht nur die eigentliche Entscheidfassung, sondern auch die Vorbereitungs- und Instruktionshandlungen (von Büren, a.a.O., Art. 9 N. 8). Hiervon ist die Einreichung einer Vernehmlassung (vgl. § 40 VRP) als Ausfluss des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren, das gegen den Entscheid angestrengt wird, abzugrenzen. Dem Ausstand kommt hierbei keine Bedeutung zu.
3.1.1 Unter Bezugnahme auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. April 2021 (vgl. vorstehend Ingress lit. B) führte der Gemeinderat im mitangefochtenen GRB vom 27. April 2021 unter anderem aus, eine kantonale Genehmigungspflicht des Tiefbauamtes bestehe nur für Verkehrsanordnungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG, nicht aber für vom Gemeinderat beschlossene Ausnahmeregelungen. Eine abstrakte Normenkontrolle sei nach der im Kanton Schwyz geltenden Rechtsordnung nicht vorgesehen. Das revidierte Reglement könne somit nur im Rahmen einer akzessorischen Normenkontrolle angefochten werden. Ferner gelte für Gemeindeerlasse eine Genehmigungspflicht nur, soweit das Gesetz eine solche vorsehe, was vorliegend nicht der Fall sei bzw. von § 37 StraG für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen werde (Erw. 2 f.). Nach Art. 14 Abs. 2 des geltenden Reglements sei eine Genehmigungspflicht nur gegeben, wenn "weitere Einschränkungen der Fahrbewilligungen nach Art. 3 bis Art. 5" beschlossen würden. Solche weiteren Einschränkungen würden nicht vorgenommen (Erw. 4; vgl. auch Schreiben des Gemeinderates vom 29.4.2021 an den Beschwerdeführer unter Beilage dieses GRB).
3.1.2 Im angefochtenen Beschluss Nr. 504 vom 6. Juli 2021 erwog der Regierungsrat im Wesentlichen, mit dem Beschluss vom 27. April 2021 habe der Gemeinderat lediglich das Reglement betreffend Verkehrsbeschränkungen auf der C.________strasse und der D.________strasse erlassen und das Reglement auf den 1. Mai 2021 in Kraft gesetzt. Dieser Erlass- und Inkraftsetzungsbeschluss stelle keine individuell-konkrete Anordnung bzw. keine Verfügung dar. Das Schwyzerische Recht sehe keine abstrakte Normenkontrolle vor. Auf die Verwaltungsbeschwerde sei daher nicht einzutreten (Erw. 1.3).
Das Reglement könne im Rahmen der konkreten Anwendung akzessorisch angefochten werden. Für eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des Reglements bestehe grundsätzlich kein Raum, da die Aufsichtsbeschwerde subsidiär zu ordentlichen Rechtsmitteln sei (Erw. 3.1). Der Gemeinderat sei allerdings befugt, eine generell-abstrakte Benutzungsordnung zu erlassen (Erw. 3.4). Das Reglement 2021 sei prima vista weder qualifiziert rechtswidrig noch seien klares Recht, wesentliche Verfahrensvorschriften oder öffentliche Interessen offensichtlich missachtet worden. Ob es übergeordnetem Recht widerspreche, könne in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen die Erteilung oder Verweigerung einer Fahrbewilligung akzessorisch überprüft werden (Erw. 3.6). Der Erlass der vom Beschwerdeführer beantragten vorsorglichen Massnahmen erübrige sich (Erw. 4.).
3.1.3 Der Beschwerdeführer beantragt, es seien die Beschluss-Ziffern 1 und 3 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 504 vom 6. Juli 2021 aufzuheben und es sei auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Ingress lit. D). Die Beschluss-Ziffer 2 des angefochtenen RRB, womit der Beschwerde, soweit sie als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln war, keine Folge geleistet wurde, wird vom Beschwerdeführer explizit nicht angefochten (Replik S. 2 Ziff. III).
Strittig und nachfolgend zu prüfen ist also, ob der Regierungsrat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2021 zu Unrecht nicht als Beschwerde entgegengenommen und einen Nichteintretensbeschluss gefasst hat.
3.2.1 Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich des Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft (vgl. statt vieler: VGE II 2012 108 vom 24.10.2012 Erw. 2.1; VGE III 2010 192 vom 14.4.2011 Erw. 2.1; VGE III 2007 158 vom 30.10.2007 Erw. 1.3; VGE III 2014 194 vom 27.11.2014 Erw. 2.1).
3.2.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss § 51 VRP grundsätzlich nur individuell-konkrete Akte angefochten werden (Verfügungen oder Entscheide), nicht aber generell-abstrakte Erlasse (vgl. auch Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, S. 56 ff.).
Eine abstrakte Normenkontrolle, d.h. die selbständige Überprüfbarkeit der Rechtmässigkeit von kantonalen Erlassen, kennt das schwyzerische Recht nicht (BGE 143 I 426 Erw. 1.2; auch Urteile BGer 1C_388/2019 vom 26.10.2020 Erw. 1.2; 2C_586/2016 vom 8.5.2017; 2P.287/2002 vom 22.12.2003; VGE III 2014 98 vom 28.1.2015 Erw. 2.3 m.w.H.; vgl. auch Grundlagenbericht, Totalrevision der Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz, 2004, S. 112; für die Ebene der Bezirke und Gemeinden kann die Beschwerde nach § 51 lit. d VRP einer abstrakten Normenkontrolle gleichkommen; vgl. VGE III 2013 35 vom 18.6.2013 Erw. 4.2.3).
Vorbehalten bleibt die akzessorische Überprüfung eines Rechtserlasses. Das akzessorische Prüfungsrecht bedeutet das Recht von Gerichten und Verwaltungsbehörden, die von ihnen anzuwendenden generellen Rechtssätze im Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsanwendungsakt vorfrageweise auf ihre Rechtmässigkeit, einschliesslich Verfassungsmässigkeit, hin zu überprüfen und im Fall der Rechtswidrigkeit nicht anzuwenden (sog. akzessorische [oder konkrete] Normenkontrolle; Häfelin/Haller/Keller/Turnherr Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich/ Basel/ Genf 2020, Rz. 1929b, Rz. 2077; vgl. auch Urteil BGer 2P.168/2002 vom 25.11.2002 Erw. 2.1; VGE 919/03 vom 22.10.2003 Erw. 2). So sind im Rahmen einer akzessorischen Normenkontrolle Erlasse der Bezirke, Gemeinden und der andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften für Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht nur soweit verbindlich, als sie dem kantonalen Recht und jenem des Bundes entsprechen (vgl. § 26 Abs. 2 und 3 VRP).
3.2.3 Es ist also zu prüfen, ob es sich beim Reglement betreffend Verkehrsbeschränkungen um einen konkreten anfechtbaren Rechtsanwendungsakt handelt, oder um einen nicht anfechtbaren Rechtserlass.
3.3.1 Der Beschwerdeführer vertritt vor Verwaltungsgericht in seiner Beschwerdeschrift vom 4. August 2021 den Standpunkt, wonach der Nichteintretensentscheid des Regierungsrats rechtlich klar falsch sei. Die Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen auf der C.________strasse und auf der D.________strasse gemäss Reglement vom 13. Januar / 27. Mai 1998 wie nun auch die angefochtenen geänderten und neuen Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen des revidierten Reglements (nach GRB-Beschluss vom 27.4.2021) seien Teilfahrverbote im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG. Zu Recht stützten sich so das Reglement 1998 sowie das Reglement 2021 in Art. 1 Abs. 1 jeweils auf Art. 3 Abs. 4 SVG ab. Bei solchen Teilfahrverboten bestimme es die Verfügung selber oder wie vorliegend das untrennbar dazugehörende Reglement, welcher Personenkreis und welche Fahrzeugkategorien etc. vom Fahrverbot ausgenommen seien und welche Fahrbewilligungen erteilt würden. Gemäss Art. 14 Abs. 3 des Reglements 1998 sei so auch das Reglement integrierender Bestandteil der Publikation und der anschliessenden Inkraftsetzung der Verkehrsbeschränkung (Teilfahrverbot nach Art. 3 Abs. 4 SVG) (Beschwerde S. 4 Ziff. 1.2). Solche Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG und nach § 36 StraG seien rechtlich keine generell-abstrakten Erlasse, sondern anfechtbare generell- und individuell-konkrete Verfügungen resp. Allgemeinverfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) vom 20. Dezember 1968 und § 6 VRP, gemäss welchen Rechte und Pflichten eines grösseren Personenkreises begründet, abgeändert oder aufgehoben würden. Im Entscheid vom 28. Mai 1978 habe das Bundesgericht (BGE 101 Ia 73 ff.) einen kantonalen Entscheid aufgehoben, gemäss welchem gleich wie vorliegend die Mitwirkungsrechte der von einem Teilverbot betroffenen Personen mittels einer Verkehrsanordnung nach Art. 3 Abs. 4 SVG als angeblich nicht anfechtbarem abstrakt-generellem Erlass ausgeschaltet werden sollten.
Das vorinstanzliche Nichteintreten stellte auch eine gegen die Bundesverfassung verstossende Rechtsverweigerung und Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Verletzung der Rechtsweggarantie dar. Der Regierungsrat vertrete die Auffassung, beim angefochtenen Gemeinderatsbeschluss handle es sich um eine rein widmungsrechtliche Anordnung gemäss § 10 Abs. 3 StraG, dies als generell-abstrakte Benutzungsordnung des Gemeinderates B.________ als Aufsichtsbehörde, weshalb der Beschluss so ebenfalls nicht anfechtbar sei. Die Funktion des Gemeinderates als Aufsichtsbehörde bzgl. der Strassen der Strassengenossenschaften des öffentlichen Rechts, so vorliegend der Flurgenossenschaft D.________strasse, beinhalte kein eigenes Recht zu eigenen Anordnungen über die Sachen der Flurgenossenschaft, sondern beinhalte nur Aufsicht und ggf. Handeln, wenn die beaufsichtigte Flurgenossenschaft pflichtwidrig handle oder bzgl. ihrer Rechtspflichten untätig bleibe. Pflichtwidriges Handeln oder Untätigsein der Flurgenossenschaft D.________strasse seien offensichtlich nicht gegeben und auch vom Gemeinderat B.________ nicht geltend gemacht worden. Was die Funktion des Gemeinderates als Bewilligungsbehörde gemäss § 10 Abs. 3 StraG betreffe, beziehe sich dies nur auf Bewilligungen bzgl. der Anforderungen und des Geltungsbereichs des Strassengesetzes (StraG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 SVG sei die kantonale Strassenhoheit nur im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. Allfällige widmungsrechtliche Anordnungen müssten die kantonalen Verfahrensbestimmungen in § 37 StraG einhalten. Das revidierte Reglement sei nicht lediglich aufgrund der gemachten Erfahrungen in den letzten Jahren angepasst worden. Zudem sei der Vorinstanz nicht beizupflichten, dass sich am bestehenden Fahrverbot gemäss Reglement 1998 grundsätzlich nichts geändert habe. Das beabsichtigte Reglement 2021 enthalte eine Unmenge an Änderungen, Lockerungen, Aufhebungen und Verschärfungen der aktuell geltenden Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen gemäss Reglement 1998, weshalb kein Zweifel bestehen könne, dass für diese Änderungen Art. 107 SSV und § 37 StraG gelten würden. Gemäss § 36 StraG sei zwar der Gemeinderat B.________ berechtigt, solche Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsanordnungen, und so auch Änderungen daran, zu beschliessen, dies als Allgemeinverfügung. Für die Gültigkeit dieser Teilfahrverbote, inkl. deren Änderungen, und als Voraussetzung für deren Inkrafttreten seien jedoch zwingend auch die betreffenden bundesrechtlichen und kantonalrechtlichen Verfahrensbestimmungen einzuhalten. Es benötige gemäss Art. 107 Abs. 1 SSV neben der erforderlichen Verfügung auch eine Veröffentlichung mit Rechtsmittelbelehrung. Zusätzlich schreibe kantonalrechtlich § 37 StraG für solche Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsanordnungen nach Bundesrecht (Art. 3 Abs. 4 SVG) eine Genehmigung durch das vom Regierungsrat bezeichnete Amt, konkret das kantonale Tiefbauamt (Abs. 1), und hierauf die öffentliche Auflage des Genehmigungsbeschlusses mit der Verkehrsbeschränkung während 20 Tagen mit Beschwerderecht an den Regierungsrat (Abs. 2) vor. Vorliegend sei bezüglich des Reglements 2021 keine Publikation mit Rechtsmittelbelehrung und Beschwerdemöglichkeit erfolgt. Die trotzdem erfolgte Inkraftsetzung des Reglements 2021 durch den Gemeinderat B.________ sei deshalb aufzuheben. Dieses bundesrechtliche und zusätzlich auch kantonalrechtliche Publikationsgebot mit Beschwerdemöglichkeit gelte selbstredend nicht nur für die diesbezüglichen erstmaligen Verfügungen, so vorliegend bezüglich des Reglements 1998, sondern auch für alle späteren Änderungen und Erweiterungen des Teilfahrverbots mit entsprechend geändertem Reglement, so auch für das Reglement 2021.
3.3.2 Mit Vernehmlassung vom 10. August 2021 hält das Sicherheitsdepartement daran fest, dass es sich beim Erlass- bzw. Inkraftsetzungsbeschluss vom 27. April 2021 des Gemeinderats B.________ nicht um eine anfechtbare Verfügung handle. Gegenteiliges behaupte grundsätzlich auch der Beschwerdeführer nicht. Der Regierungsrat stelle nicht in Abrede, dass es sich bei Verkehrsbeschränkungen bzw. bei funktionellen Verkehrsanordnungen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG um sog. Allgemeinverfügungen handle. Ebenso wenig werde bestritten, dass derartige Verkehrsanordnungen von Gemeinden und Bezirken der Genehmigung des kantonalen Tiefbauamtes bedürfen und dass der Genehmigungsbeschluss unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit während 20 Tagen öffentlich aufzulegen sei. Der Beschwerdeführer fechte vorliegend jedoch den Erlass- bzw. Inkraftsetzungsbeschluss des Gemeinderates B.________ vom 27. April 2021 und keine Verkehrsanordnung an. Das Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder auf der C.________strasse und der D.________strasse bestehe schon seit 1998. An diesem Fahrverbot habe der Gemeinderat B.________ nichts geändert resp. dieses gelte weiterhin. Das "Reglement betreffend Verkehrsbeschränkungen auf der C.________strasse und auf der D.________strasse E.________" regle die Ausnahmen des Fahrverbots. Die Inkraftsetzung dieses Reglements sei nicht eine anfechtbare Verfügung, womit der Regierungsrat zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten sei. Der Beschwerdeführer vermöge nicht stichhaltig darzulegen, weshalb der Regierungsrat auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Das Argument, es handle sich beim Reglement um funktionelle Verkehrsanordnungen, verfange jedenfalls nicht bzw. es handle sich dabei um einen Zirkelschluss. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei deshalb antragsgemäss abzuweisen.
3.3.3 Vernehmlassend bringt der Gemeinderat B.________ am 26. August 2021 u.a. vor, das vorliegende Reglement sei bloss eine transparente Sichtbarmachung der Richtlinien des zuständigen Gemeinderates zur Erteilung von Ausnahmen vom Fahrverbot. Das zuständige Tiefbauamt habe konkret eine Genehmigungspflicht verneint, dies zu Recht. Der Beschwerdeführer konstruiere eine Genehmigungspflicht, wo weder das zuständige kantonale Amt noch die Gesetzgebung eine solche vorsähen. Eine neue oder wesentlich abgeänderte Verkehrsanordnung mit erneuter Genehmigungspflicht liege nicht vor. Das allgemeine Fahrverbot gelte weiterhin uneingeschränkt. Angepasst worden seien geringfügig die Richtlinien zur Erteilung von Fahrbewilligungen.
3.3.4 Replizierend bleibt der Beschwerdeführer bei der Auffassung, dass es sich beim Reglement um eine anfechtbare Allgemeinverfügung handle. Es gehe um konkret geänderte, aufgehobene und neue Verkehrsbeschränkungen. Der Gemeinderat B.________ wolle mit dem geänderten Reglement nun ohne jegliche Ausschreibung/ Eröffnung und ohne Beschwerdemöglichkeit dagegen Änderungen durchsetzen, welche im Auflage- und Beschwerdeverfahren betreffend das Reglement 1998 vom Regierungsrat mit RRB Nr. 228 vom 15. Februar 2000 und vom damals zuständigen Bundesrat mit Beschwerdeentscheid vom 26. März 2003 bereits als rechtlich unzulässige Änderungen resp. Anträge abgewiesen worden seien. Gemäss Lehre und Rechtsprechung seien Verkehrsbeschränkungen ohne Einhaltung der Vorschriften gemäss Art. 3 SVG, Art. 107 SSV sowie § 37 StraG von vornherein nichtig und entbehrten jeglicher Verbindlichkeit. Das Reglement der Verkehrsbeschränkung sei ausdrücklich und untrennbarer Bestandteil der Verkehrsanordnung nach Art. 3 Abs. 4 SVG.
Ausserdem sei er (der Beschwerdeführer) offenkundig zur Beschwerde bzgl. solcher Änderungen der Verkehrsbeschränkungen legitimiert, was automatisch auch die Beschwerdelegitimation bezüglich der vom Gemeinderat B.________ und vom kantonalen Tiefbauamt verweigerten Genehmigung und Publikation mit Beschwerderecht erfasse. Auch gemäss dem RRB Nr. 228 vom 15. Februar 2000 und dem Beschwerdeentscheid des Bundesrates vom 26. März 2003 seien die Verkehrsbeschränkungen auf dem E.________ als Allgemeinverfügungen mit Beschwerderecht behandelt worden, dies mit beschwerdeberechtigten Eigentümern von Liegenschaften auf dem E.________, welche als Ferienwohnungen genutzt und vermietet würden. Als Eigentümer der Liegenschaft GB ___ auf dem E.________, aktuell als Ferienhaus genutzt, von Rechts wegen jedoch jederzeit auch als Erstwohnung nutzbar, sei er letztlich gleich betroffen wie alle E.________bewohner mit eigenen Liegenschaften auf dem E.________. Aufgrund des Zwecks der Verkehrsbeschränkungen, die Erholungsfunktion des E.________ zu gewährleisten, seien zudem die Ferienhausbesitzer noch zusätzlich betroffen. Als mitkostenpflichtiges Mitglied der Flurgenossenschaft D.________strasse E.________ bestehe zusätzlich eine besondere Betroffenheit infolge der Verkehrsbeschränkungen.
Es sei unbestritten, dass keine Genehmigung durch das kantonale Tiefbauamt erfolgt sei. Der Genehmigung durch das kantonale Tiefbauamt bedürfe es im Speziellen auch deshalb, weil die 1998 verfügte Signalisation eine Zusatztafel mit Hinweis auf das Reglement 1998 besitze. Bei der Genehmigung des Reglements 1998 mit damaliger Verfügung des Baudepartements vom 3. März 1998 sei vom kantonalen Tiefbauamt neben der verlangten Signalisation gemäss SSV-Signal 2.14 ausdrücklich auch diese dazugehörende Zusatztafel mit Hinweis auf das Reglement vom 13. Januar 1998 verlangt worden. Bereits schon wegen des Datums des massgebenden Reglements (nicht mehr Reglement 1998, sondern Reglement 2021) müsse die Zusatztafel geändert werden.
3.4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 2 SVG sind die Kantone befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnisse den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde.
Im Kanton Schwyz ist gemäss § 36 StraG der Strassenträger zuständig, Verkehrsanordnungen nach Massgabe des Bundesrechts und der kantonalen Planungen zu treffen. Die Strassenhoheit übt die Exekutive des Strassenträgers aus (§ 10 Abs. 2 erster Satz StraG). Strassenhoheit bedeutet Zuständigkeit für die Projektierung, den Bau, den Unterhalt und die Verwaltung der Strassen (§ 10 Abs. 1 StraG). Gemäss § 18 Abs. 1 StraV legt die Exekutive des Strassenträgers Verkehrsanordnungen fest. Gemäss § 10 Abs. 3 StraG ist der Gemeinderat Aufsichts- und Beschwerdebehörde für Strassen von Genossenschaften des öffentlichen Rechts und Privaten.
Verkehrsanordnungen von Gemeinden und Bezirken bedürfen der Genehmigung des vom Regierungsrat bezeichneten Amtes (§ 37 Abs. 1 StraG), d.h. des Tiefbauamtes (§ 2 Abs. 1 StraV). Verkehrsanordnungen der Gemeinden und Bezirke, die länger als 60 Tage dauern oder sich periodisch wiederholen, bedürfen der Genehmigung des Tiefbauamtes (§ 18 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 StraV). Gemäss § 20 Abs. 2 StraV sind Genehmigungen nach § 18 Abs. 3 StraV mit dem Hinweis auf den Beschwerdeweg im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen. Verkehrsbeschränkungen werden verbindlich, sobald sie rechtsgültig sind und die Signalisation angebracht ist (§ 20 Abs. 4 StraV). Gemäss § 37 Abs. 2 StraG wird der Genehmigungsbeschluss des Tiebauamtes während 20 Tagen öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist kann beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
3.4.2 Art. 3 SVG unterscheidet zwischen den vollständigen oder zeitlich beschränkten Fahrverboten auf Nicht-Durchgangsstrassen in Abs. 3 einerseits und den anderen Beschränkungen und Anordnungen, den so genannten funktionellen Verkehrsmassnahmen, in Abs. 4 andererseits. Funktionelle Verkehrsanordnungen gemäss Abs. 4 sind Massnahmen, die nicht in einem (vollständigen oder zeitlich begrenzten) Fahrverbot bestehen (vgl. Urteil BGer 1C_276/2008 vom 22.12.2008 Erw. 2.1.2 mit Hinweisen, u.a. auf Urteil BGer 1C_206/2008, 9.10.2008 Erw. 2.1). Ein Fahrverbot kann auch dann noch unter ein Totalfahrverbot fallen, wenn es mit einigen Ausnahmen versehen ist. Die getroffene Ordnung muss als Ganzes betrachtet werden. Dem Verbot muss eine deutlich grössere Bedeutung zukommen als den Ausnahmen, damit von einem vollständigen Verbot auszugehen ist (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 3 SVG N 6 f.; vgl. BSK VSG-Belser, Art. 3 N 41).
3.4.3 Funktionelle Verkehrsbeschränkungen, wie bspw. Fahrverbotszonen mit zahlreichen Ausnahmen, im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegenden Gründe dies erfordern. Bei der Anordnung von funktionellen Verkehrsbeschränkungen haben die zuständigen Behörden einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Zur Frage, ob eine konkrete Massnahme im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist, auferlegt sich das Bundesgericht mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse und angesichts komplexer Interessenabwägungen grosse Zurückhaltung. Funktionelle Verkehrsbeschränkungen müssen verfügt und mit Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht werden, und Signale dürfen grundsätzlich erst bei Vollstreckbarkeit der Verfügung angebracht werden (Art. 107 Abs. 1 SSV) (Weissenberger, a.a.O., Art. 3 SVG N 11 ff.).
3.4.4 Art. 107 Abs. 1 Satz 1 SSV hält fest, dass alle örtlichen Verkehrsbeschränkungen nach den Abs. 3 und 4, die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale angezeigt werden, von der kantonalen Behörde durch Verfügung zu erlassen und versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen sind (BSK SVG-Belser, Art. 3 N 13).
3.5.1 Erlasse (Rechtssätze: Gesetze, [Rechts-]Verordnungen, Dekrete, Reglemente, Richtlinien u.w.; zur Terminologie vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St.Gallen 2020, Rz. 62 ff.; für zahlreiche Beispiele von Erlassen vgl. Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 2012, § 2 Rz. 298 ff.) sind Anordnungen genereller und abstrakter Natur, die für eine unbestimmte Vielheit von Menschen gelten und die eine unbestimmte Vielheit von Tatbeständen regeln ohne Rücksicht auf einen bestimmten Einzelfall oder auf eine Person (BGE 101 Ia 73 Erw. 3a mit Hinweis auf Giacometti, Allgemeine Lehren des rechtsstaatlichen Verwaltungsrechts, Bd. 1 S. 6; Imboden, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Nr. 212 I).
3.5.2 Als Allgemeinverfügungen gelten Anordnungen, die nicht individuell-konkret, sondern generell-konkret sind, d.h. zwar einen spezifischen Sachverhalt regeln, aber eine unbestimmte Zahl von Adressaten betreffen (BGE 134 II 272 Erw. 3.2; 126 II 300 Erw. 1a). Die Allgemeinverfügung ist demzufolge eine Rechtsform zwischen Rechtssatz und Verfügung. Wie die Verfügung regelt sie einen konkreten Fall, jedoch richtet sie sich im Unterschied zu dieser an einen grösseren, individuell nicht bestimmten Adressatenkreis, wobei dieser offen (unbestimmt) oder geschlossen (bestimmbar) sein kann (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 935). Allgemeinverfügungen werden in Bezug auf ihre Anfechtbarkeit aber nur dann wie Verfügungen behandelt, wenn sie ohne konkretisierende Anordnung einer Behörde angewendet und vollzogen werden können (BGE 139 V 143 Erw. 1.2; 139 V 72 Erw. 3.1.1; Urteil BVGer C-1828/2020 vom 4.5.2020 Erw. 2.5).
3.5.3 Gemäss Signalisationsverordnung (Art. 107 SSV) werden folgende Verkehrsanordnungen unterschieden: (1) Verfügungen (z.B. Vorschriftssignale, Vortrittssignale, andere Signale mit Vorschriftscharakter); (2) Vorübergehende Anordnungen der Polizei und (3) Anordnungen (z.B. Gefahrensignale, Hinweissignale, touristische Signale, Markierungen, Leiteinrichtungen) (vgl. Kanton Luzern, 651.102 Merkblatt Zuständigkeiten beim Erlass von Verkehrsanordnungen, Ziff. 5 ff.). Örtliche Verkehrsanordnungen (Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG), welche durch Vorschriftssignale, Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden, sind von der zuständigen Behörde zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung im Amtsblatt zu veröffentlichen (Art. 107 Abs. 1 SSV i.V.m. § 37 StraG).
3.6.1 Dem Bundesgerichtsurteil 2C_701/2016 vom 1. Dezember 2017 lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Auf dem Teilstück einer Alpstrasse bestand ein allgemeines Fahrverbot, wobei gebührenpflichtige Ausnahmen gewährt werden konnten. Einer GmbH wurden gestützt auf ein entsprechendes Reglement für insgesamt 104 Fahrten ein Betrag von Fr. 32'850.-- in Rechnung gestellt. Auf Beschwerde hin wurde das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip als verletzt erachtet. In der Folge erliess die Gemeinde ein neues Reglement für die Benützung der Alpstrasse und die Gebührenerhebung, welches vorgängig von der Urnenversammlung der Gemeinde genehmigt, vom Staatsrat homologiert und im Amtsblatt des Kantons Wallis publiziert wurde. Die GmbH reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Reglements der Gemeinde. Das Bundesgericht erwog, dass das Gesetz des Kantons Wallis soweit ersichtlich ausschliesslich die Anfechtung von individuell-konkreten Verfügungen regle und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen über die Genehmigung von Erlassen ausschliesse.
Mithin erachtete das Bundesgericht das Reglement als generell-abstrakter Natur, zu dessen Anfechtung - gleich wie im Kanton Schwyz - auf kantonaler Ebene kein Rechtsmittel zur Verfügung stand bzw. ein solches Rechtsmittel nur gegen eine gestützt auf das Reglement ergangene konkret-individuelle Anordnung ergriffen werden kann. Im konkreten Fall wurde das virtuelle Betroffensein der GmbH bejaht, weil sie Gewerbetreibende auf der Alp war und die streitbetroffene Alpstrasse die einzige Strassenverbindung zum betriebenen Restaurant und überhaupt die einzige Zugangsmöglichkeit für Schwertransporte darstellte; zudem hatte sie die Strasse entsprechend bereits in der Vergangenheit mehrfach benutzt und hierfür Gebühren entrichtet.
3.6.2 Im Urteil V 14 9 vom 25. November 2015 hatte sich das Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden mit der Frage zu befassen, welche Rechtsnatur ein Reglement, welches zur Unterstützung und Konkretisierung eines Fahr- und Parkverbots von der Gemeinde eingeführt wurde, aufweist. Es kam zum Schluss, dass Ausnahmeregelungen von einem bestehenden Fahrverbot - im Gegensatz zu sonstigen Verkehrsanordnungen, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Allgemeinverfügungen gälten - als Erlass zu qualifizieren seien (Erw. 1b).
3.7.1 Mit dem revidierten Reglement wird mit dem einzigen Artikel des I. Titels (Art. 1) einerseits am Allgemeinen Fahrverbot, wie es bereits mit dem bestehenden Reglement ebenfalls in Art. 1 festgelegt wurde, festgehalten. Anderseits wurden die Bestimmungen betreffend die Ausnahmebewilligungen teils neu gestaltet und das Reglement in diesem Teil neu (besser) strukturiert (II. Titel: Ausnahmen vom Fahrverbot, Abschnitt A: Bewilligungsfreie Fahrzeuge und Fahrten: Art. 2 bis 6; Abschnitt B: Ausnahmebewilligungen, Teil 1: Dauerbewilligungen: Art. 7 bis 11; Teil 2: Einzelbewilligungen: Art. 12 bis 15; III. Titel: Allgemeine Bestimmungen: Art. 16 f.; IV. Titel: Bewilligungsverfahren und Gebühren: Art. 18 f.; V. Titel: Straf- und Schlussbestimmungen: Art. 20 bis 22).
3.7.2 Am Grundsatz des allgemein geltenden Fahrverbots ändert sich mit der Revision des Reglements nichts. Verkehrsanordnungen, welche neue und/oder andere Signalisationen über die bestehenden hinaus bedingten und die daher von der zuständigen kantonalen Behörde, d.h. vom Tiefbauamt, genehmigt werden und öffentlich aufgelegt werden müssten und entsprechend beim Regierungsrat angefochten werden könnten (vgl. § 37 StraG), werden nicht erforderlich. Das Tiefbauamt hat in seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2021 im regierungsrätlichen Verfahren zu Recht festgehalten (S. 2), dass die (bestehende) Verkehrsanordnung ("Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder") als solche nicht verändert wird und weiterhin bestehen bleibt. Zutreffend hat es auch angemerkt, dass die im Reglement enthaltenen Ausführungs- bzw. Ausnahmebestimmungen weder das Verkehrssignal noch einen möglichen Zusatzhinweis zum Verkehrssignal betreffen und es sich bei diesen Bestimmungen nicht um vom Tiefbauamt zu genehmigende Verkehrsanordnungen handelt. Dass ein allgemeines Fahrverbot (mit der entsprechenden Signalisation) grundsätzlich unbestrittenermassen als Allgemeinverfügung zu qualifizieren ist, ändert an der Richtigkeit dieser Feststellungen nichts. Damit ist gleichzeitig auch gesagt, dass keine Pflicht zur erneuten Publikation der Bestätigung des Allgemeinen Fahrverbots gestützt auf § 37 Abs. 2 StraG bestand.
3.7.3 Art. 2 ff. des revidierten Reglements regeln im Wesentlichen die Voraussetzungen für das ausnahmsweise Befahren der mit dem allgemeinen Fahrverbot belegten Strassen. Unter das bewilligungsfreie Befahren fallen motorlose Fahrzeuge wie Fahrräder (Art. 2), Fahrten und Fahrzeuge für die verschiedensten Zwecke (Art. 3 unterscheidet zehn Kategorien), Fahrzeuge von Alpbetrieben und der OAK (Art. 5) sowie Fahrberechtigungen für Teilbereiche der C.________ (Art. 6). Als Empfänger von Dauerbewilligungen in Frage kommen ganzjährige E.________bewohner (Art. 7), Land-, Alp- und Forstwirtschaftsbetriebe (Art. 8) und weitere Kategorien (Art. 9 unterscheidet sechs Kategorien). Hinzu kommen Einzelbewilligungen für Baustellenverkehr, Unterhaltsdienste, Land-, Alp- und Forstwirtschaft (Art. 12) sowie Warentransporte (Art. 13). Die entsprechenden Bewilligungen werden auf Antrag hin vom Gemeinderat erteilt, der im Streitfall eine anfechtbare Verfügung erlässt (Art. 18 Abs. 1).
Das Reglement zeichnet sich mithin einerseits durch eine grosse Vielfalt und Heterogenität von Personenkreisen, die nicht abschliessend feststehen und zu denen inskünftig weitere hinzukommen können (vgl. Wiederkehr, a.a.O., § 2 Rz. 295), sowie von Tätigkeiten aus, welchen bzw. für welche ein ausnahmsweises Befahren der Strassen auf Gesuch hin gewährt werden kann. Sie richtet sich also an eine Vielzahl individuell nicht bestimmbarer Adressaten und erweist sich insoweit als "generell". Anderseits werden zwar konkrete Anforderungen normiert, welche zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung berechtigen; indes werden hinsichtlich der Vielzahl möglicher Personen, welche allenfalls einen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung geltend machen können, weder konkrete Rechte noch Pflichten geregelt. Es fehlt folglich an einem wesentlichen Merkmal einer Allgemeinverfügung. Allfällige im Reglement festgeschriebene Pflichten (vgl. z.B. Art. 10 Winterfahrverbot auch für Bewilligungsinhaber; Art. 16 Allgemeinde Bedingungen und Auflagen) greifen weder abstrakt noch konkret per se und sind folglich nicht direkt anwendbar, was eine Allgemeinverfügung (auch) kennzeichnet (vgl. Wiederkehr, a.a.O., § 2 Rz. 372), sondern entfalten ihre Bedeutung erst nach Erteilung der Fahrbewilligung und sind mithin an diese geknüpft. Diese Fahrbewilligung setzt jedoch, wie bereits gesagt, zunächst ein Gesuch voraus, dem vom Gemeinderat als Bewilligungsbehörde entsprochen werden muss.
Die allfällige Erteilung bzw. Verweigerung einer Fahrbewilligung kann beschwerdeweise angefochten werden, worauf in Art. 18 des Reglements auch hingewiesen wird. Im Rahmen einer Beschwerde können beispielsweise auch die mit der Bewilligung verbundenen Nebenbestimmungen, wie sie sich aus dem Reglement selber ergeben oder wie sie allenfalls vom Gemeinderat als Bewilligungsbehörde zusätzlich angeordnet werden, gerügt werden.
3.7.4 Es erweist sich somit, dass sich das strittige Reglement durchaus mit denjenigen vergleichen lässt, die den vorerwähnten Präjudizien zugrunde liegen und die jeweils als Erlasse qualifiziert wurden. Die vorinstanzliche Auffassung ist mithin nicht zu beanstanden und der angefochtene RRB zu bestätigen.
3.8.1 Der Beschwerdeführer bringt auch vor, die verfügte Signalisation 1998 weise eine Zusatztafel mit Hinweis auf das Reglement 1998 auf. Diese Zusatztafel - so sinngemäss der Beschwerdeführer - sei Teil des damaligen Genehmigungsbeschlusses des Tiefbauamtes gewesen und von diesem verlangt worden. Daraus folge, dass nun neu auf das revidierte Reglement zu verweisen sei, was zwangsläufig analog zum damaligen Vorgehen eine erneute Genehmigung des Tiefbauamtes bedinge.
Diese Argumentation ist dem Beschwerdeführer unbehelflich.
Die Publikation des Fahrverbots im Amtsblatt im Jahr 1998 lautete wie folgt:
1. (Aufhebung aller bisherigen Fahrverbote)
2. "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder" (SSV-Signal 2.14) mit Hinweis auf die entsprechenden Ausnahmebewilligungen gemäss Reglement des Gemeinderates B.________ vom 13. August 1998 auf Zusatztafel für folgende Strassen:
(- …)
Die Ausnahmen sind im Reglement des Gemeinderates B.________ vom 13. Januar 1998 festgelegt. Dieses liegt auf der Gemeindekanzlei B.________ zur Einsicht auf.
Im Amtsblatt Nr. 17 vom 30. April 2021 hat der Gemeinderat unter anderem folgende Mitteilung publiziert:
Ebenfalls hat er [d.h. der Gemeinderat] mit gleichem Datum [d.h. 27.4.2021] verschiedene Änderungen des Reglements betreffend Verkehrsbeschränkungen (…) vom 13. Januar 1998/27. Mai 1998 beschlossen. Die aktuelle Fassung des Reglements ist auf der Homepage der Gemeinde B.________ aufgeschaltet.
Damit wurde/wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Revision des bestehenden Reglements handelt, wie dies auch die Signatur (Erlassformel) des Reglements zu erkennen gibt. Bei dieser Sachlage bestand und besteht auch kein Grund, die bestehenden Fahrverbotstafeln mit einer neuen Zusatztafel auszustatten. Die Datierung auf den 13. August 1998 hat nach wie vor ihre Gültigkeit. Es besteht kein Anlass, dies anders zu handhaben als es der generellen Übung bei der Datierung von Erlassen entspricht (Angabe des Datums der Verabschiedung der genuinen Fassung und nicht des Datums einer späteren Revision).
3.8.2 Nichts zu seinen Gunsten herleiten kann der Beschwerdeführer aus dem VGE III 2019 87 vom 21. November 2019, der vorliegend nicht einschlägig ist. Im Zentrum der vom Beschwerdeführer angesprochenen Erwägungen jenes Entscheides stand die Frage der Zuständigkeit für Verkehrsbeschränkungen, welche wie vorliegend auch dargelegt beim Gemeinderat als Strassenträger und nicht bei der Gemeindeversammlung liegt. Dies führte zutreffend auch das Tiefbauamt in seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2021 im regierungsrätlichen Verfahren aus (S. 2 unten).
Nichts anderes gilt hinsichtlich des RRB Nr. 228/2000 vom 15. Februar 2000. Im Unterschied zum vorliegenden Sachverhalt galt es in jenem Verfahren gerade die Rechtmässigkeit des damals gestützt auf Art. 3 Abs. 4 SVG neu angeordneten Fahrverbots zu prüfen, das vom revidierten Reglement nicht angetastet wird (vgl. vorstehend Erw. 3.7.1).
3.8.3 Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinderat mit dem revidierten Reglement (neu) in unzulässiger Weise in den Zuständigkeitsbereich der Flurgenossenschaft eindringt und/oder ein Untätigwerden oder eine Pflichtwidrigkeit der Flurgenossenschaft korrigieren will. Diesbezügliche hinreichend konkretisierte Beanstandungen lassen sich auch den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen.
3.9 Zusammenfassend erweist sich somit, dass das revidierte Reglement 2021 nicht als (anfechtbare) Allgemeinverfügung qualifiziert werden kann, sondern ihm die Rechtsnatur eines Erlasses zuzusprechen ist. Da der Kanton Schwyz keine abstrakte Normenkontrolle kennt, kann es nicht selbständig angefochten werden. Eine akzessorische Überprüfung seiner Rechtmässigkeit (Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht) fällt ausser Betracht, weil vom Beschwerdeführer keine Verfügung angefochten wird, die gestützt auf das Reglement ergangen sein müsste.
Der Regierungsrat ist somit zu Recht nicht auf die Verwaltungsbeschwerde eingetreten.
4. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Kosten dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'000.-- dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP). Eine Parteientschädigung ist keine zuzusprechen (§ 74 VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 11. August 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- den Gemeinderat B.________ (R)
- den Regierungsrat (EB)
- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)
- und das Tiefbauamt (EB).
Schwyz, 7. Dezember 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
4. Januar 2022
1
§ 37 StraG
§ 37 StraG
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Art. 113 SSVart. 113 OSRart. 113 OSStr
Art. 3 SVGart. 3 LCRart. 3 LCStr
EGV-SZ 2002 C 17.1
Art. 3 SVGart. 3 LCRart. 3 LCStr
§ 18 StraV
§ 37 StraG
Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
BGE 131 I 113ATF 131 I 113DTF 131 I 113
BGE 140 I 326ATF 140 I 326DTF 140 I 326
Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 140 I 326ATF 140 I 326DTF 140 I 326
§ 73 GOG
§ 132 JG
Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC
Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC
BGE 114 Ia 153ATF 114 Ia 153DTF 114 Ia 153
4A_162/2010
§ 138 JG
Art. 49 ZPOart. 49 CPCart. 49 CPC
Art. 51 ZPOart. 51 CPCart. 51 CPC
BGE 136 I 207ATF 136 I 207DTF 136 I 207
BGE 134 I 20ATF 134 I 20DTF 134 I 20
Art. 49n Satzung des Europaratesart. 49n Statut du Conseil de l’Europeart. 49n 3
Art. 49n 3art. 49n 3art. 49n 3
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
§ 40 VRP
Art. 3 SVGart. 3 LCRart. 3 LCStr
§ 37 StraG
§ 51 VRP
BGE 143 I 426ATF 143 I 426DTF 143 I 426
1C_388/2019
2C_586/2016
2P.287/2002
§ 51 VRP
2P.168/2002
§ 26 VRP
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Art. 5 VwVGart. 5 PAart. 5 PA
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BGE 101 Ia 73ATF 101 Ia 73DTF 101 Ia 73
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§ 10 StraG
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1C_276/2008
1C_206/2008
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2C_701/2016
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