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Entscheid

III 2021 14

Kammergericht

29. März 2021Deutsch40 min

A. A.________ ist Halterin der deutschen Schäferhündin "C.________" (nachfolgend C.________; geb. ________; weiblich; kastriert; Mikrochip-Nr. ________).

Source sz.ch

III 2021 14

Entscheid vom 29. März 2021

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Irene Thalmann, Richterin

lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________ und B.________, ________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonstierarzt der Urkantone, Föhneneichstrasse 15,

Postfach 363, 6440 Brunnen,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Gegenstand

Tierschutz (Maulkorbpflicht für Hündin)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ ist Halterin der deutschen Schäferhündin "C.________" (nachfolgend C.________; geb. ________; weiblich; kastriert; Mikrochip-Nr. ________).

B. Nach einer Meldung von einer Hundebissverletzung - verursacht am 21. August 2016 durch die Hündin C.________ - verfügte der Kantonstierarzt der Urkantone nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 27. April 2017 u.a., die Hündin C.________ dürfe nur durch erwachsene Personen mit genügend Erfahrung im Umgang mit Hunden geführt werden; an unübersichtlichen Stellen sei sie an der kurzen Leine (max. 1 Meter) zu führen; an übersichtlichen Stellen dürfe sie an die lange Leine (max. 6 Meter) genommen werden; vor Begegnungen mit anderen Tieren sei sie rechtzeitig an die kurze Leine zu nehmen; Personen, denen es nicht möglich sei, sie an der Leine zurück zu halten, müssten die Hündin an einem Halti oder Gentle Leader führen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Vi-act. II-01 [Dossier gelb]).

C. Am 4. Juli 2017 ging beim Kantonstierarzt der Urkantone eine Meldung von einer Hundebissverletzung - verursacht am 3. Juli 2017 erneut durch die Hündin C.________ - ein. In der Folge wurde A.________ am 5. Oktober 2017 darauf hingewiesen, dass die Verfügung vom 27. April 2017 strikte einzuhalten sei, eine Anzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eingereicht werde und der Kantonstierarzt der Urkantone sich eine unangemeldete Kontrolle der Tierhaltung vorbehalte (vgl. Vi-act. II-01 [Dossier gelb]).

D. Nach weiteren Meldungen von Hundebissverletzungen - verursacht am 7. Oktober 2018 sowie am 11. Oktober 2018 durch die Hündin C.________ - ordnete der Kantonstierarzt der Urkantone mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 für die Hündin unter anderem eine vorsorgliche Maulkorbpflicht an. Nach einer Stellungnahme des Ehepaares A.________ und B.________ vom 29. Oktober 2018 sowie einer Verhaltensabklärung der Hündin am 22. Januar 2019 durch die Fachtierärztin für Verhaltensmedizin med. vet. D.________ hob der Kantonstierarzt der Urkantone mit Verfügung vom 4. März 2019 die vorsorglich angeordnete Maulkorbpflicht auf und ordnete ein problemorientiertes Hundetraining an (vgl.

Vi-act. II-01 [Dossier gelb]).

E. Nachdem die Hündin C.________ am 4. Dezember 2019 erneut eine Hundebissverletzung verursacht hatte, erliess der Kantonstierarzt der Urkantone nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und einer weiteren verhaltensmedizinischen Abklärung vom 24. März 2020 am 18. Juni 2020 folgende Verfügung (vgl. Vi-act. II-01 [Dossier gelb]):

5. Der Hündin "C.________ " (Mikrochip-Nr. ________) ist in öffentlich zugängigen Bereichen ein gut passender und sicherer Maulkorb überzustreifen. Dabei ist ihr der Maulkorb vor dem Öffnen der Wohnungstüre anzuziehen. Frist: ab sofort

(6.-8. Verzeigung bzw. Strafandrohung bei Zuwiderhandlung; Verfahrenskosten; Rechtsmittelbelehrung)

Die dagegen von A.________ und B.________ erhobene Einsprache vom 7. Juli 2020 wies der Kantonstierarzt der Urkantone mit Einspracheentscheid vom 10. August 2020 ab (vgl. Vi-act. II-01 [Dossier gelb]).

F. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben A.________ und B.________ am 28. August 2020 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz, der diese mit RRB Nr. 981/2020 vom 22. Dezember 2020 abwies.

G. Gegen diesen RRB Nr. 981/2020 vom 22. Dezember 2020 (Versand: 29.12.2020) erheben A.________ und B.________ am 18. Januar 2021 (Postaufgabe: gleichentags) rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Sie beantragen,

1. dass der Entscheid des Regierungsrates bezüglich Maulkorbpflicht für unsere Hündin C.________ aufgehoben wird;

Erwägungen

2.

dass unsere Hündin von einem unabhängigen Fach-Experten begutachtet wird;

3.

dass wir unsere Beweggründe und Haltung an einer mündlichen Besprechung vortragen können;

4.

dass alle Kosten den Vorinstanzen belastet werden.

H. Mit ihren Vernehmlassungen je vom 25. Januar 2021 beantragen der Kantonstierarzt der Urkantone sowie das mit der Verfahrensinstruktion beauftragte Sicherheitsdepartement die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3). Sie begründen dies im Wesentlichen damit, dass die Massnahmen ohne jeden Praxisbezug verfügt worden seien; offenbar hätte kaum jemand von den involvierten Personen beim Laboratorium der Urkantone je über längere Zeit einen Hund geführt. Dies dürfe zwar nicht von allen Personen verlangt werden, indes könne man erwarten, dass sie sich ausführlich mit den Gegebenheiten in der Praxis auseinandersetzen und verstehen, wie solche Spaziergänge ablaufen. Da auch vom Verwaltungsgericht nicht erwartet werden könne, dass alle über den tagtäglichen Umgang mit Hunden vertraut seien, möchten die Beschwerdeführer ihre Ausführungen zu den einzelnen Vorfällen persönlich vortragen können (vgl. Beschwerde vom 18.1.2021 Ziff. 8).

1.2.1

Nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und mündlich innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Aus dem Anspruch auf eine (publikums-) öffentliche Verhandlung folgt grundsätzlich ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (BGE 142 I 188 Erw. 3.1.1).

Gemäss der Rechtsprechung des EGMR liegt eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 EMRK vor, wenn alternativ entweder (1) das nationale Recht eine staatliche Massnahme dem Strafrecht zuordnet oder (2) die Natur des Vergehens bzw. dessen Art und Schwere oder (3) die Sanktion für einen strafrechtlichen Charakter der Massnahme sprechen (Urteil BGer 2C_522/2020 vom 1.2.2021 Erw. 3.2.1 m.w.H.).

Der von Art. 6 Ziff. 1 EMRK verwendete Begriff der "zivilrechtlichen" Ansprüche und Verpflichtungen greift weiter als der Rechtsbegriff des Zivilrechts im Sinne des schweizerischen Rechts. Er bezieht sich nicht nur auf zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern betrifft auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern diese massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreift. Der Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist indessen nur eröffnet, wenn die Streitigkeit Existenz, Inhalt, Umfang oder Art der Ausübung von zivilrechtlichen Ansprüchen oder Verpflichtungen betrifft. Dabei wird verlangt, dass die Streitigkeit echt und ernsthafter Natur ist und sich ihr Ausgang für den zivilrechtlichen Anspruch als unmittelbar entscheidend erweist; bloss weit entfernte Auswirkungen reichen nicht aus (Urteile BGer 2C_522/2020 vom 1.2.2021 Erw. 3.3.1; 1C 37/2019 vom 5.5.2020 Erw. 6.1; BGE 144 I 340 Erw. 3.3.4; Meyer-Ladewig, Handkommentar EMRK, 3. Auflage, Art. 6, Rz. 14 ff.; Villiger; Handbuch EMRK, 2. Auflage, § 18 Rz. 380 ff.).

Die vorliegend angeordnete Maulkorbpflicht stellt keine Sanktionierung im Sinne des Strafrechts dar (vgl. etwa auch Appellationsgericht BS, VD.2017.250 vom 27.2.2018 Erw. 2.4), sondern eine Massnahme zum Schutz von Mensch und Tier, mithin der öffentlichen Sicherheit (Art. 79 Abs. 3 Tierschutzverordnung [TSchV; SR 455.1] vom 23.4.2004; § 5 Veterinärverordnung [VetV; SRSZ 312.421] vom 14.2.2012; Art. 8b Abs. 1 lit. g Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone [Konkordat; SRSZ 581.220.1] vom 14.9.1999; auch § 1 des Gesetzes über das Halten von Hunden). Auch wenn das Halten eines Hundes grundsätzlich dem Eigentumsrecht zugeordnet werden kann und von Massnahmen die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV; Goetschel/Bolliger, Das Tier im Recht, S. 39) oder die Persönliche Freiheit (Art. 10 BV) betroffen sein können (vgl. etwa Urteil BGer 2C_73/2008 vom 26.9.2008 Erw. 5; 2C_79/2007 vom 12.10.2007 Erw. 4; Appellationsgericht BS, VD.2017.250 vom 27.2.2018 Erw. 4.5; vgl. auch Goetschel / Ferrari, GAL Tierleitfaden 1.1 für Schweizer Vollzugsbehörden, 2018, S. 42, 46), so stellt die Massnahme einer Maulkorbpflicht dennoch keine zivilrechtliche Streitigkeit dar, da sie nicht massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur im dargestellten Sinne eingreift, sondern die Tierschutzgesetzgebung und öffentliche Sicherheit im Vordergrund stehen (so auch Urteile VwGer Kt. ZH VB.2014.00452 vom 20.11.2014 Erw. 2.1f. m.H.; VB.2017.00429 vom 5.7.2018 Erw. 1.3). Den Beschwerdeführern steht damit gestützt Art. 6 Ziff. 1 EMRK kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung zu.

1.2.2

Gemäss Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verleiht diese Bestimmung kein Recht auf eine mündliche Verhandlung, sondern garantiert einzig, dass, wenn eine Gerichtsverhandlung stattzufinden hat, diese öffentlich sein muss (vgl. Urteil BGer 4A_179/2019 vom 24.9.2019 Erw. 2.1; BGE 128 I 288 Erw. 2.3ff.). Art. 30 Abs. 2 BV geht zudem bezüglich des Anspruchs auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung nicht über die Ansprüche von Art. 6 Ziff. 1 EMRK hinaus (vgl. Urteil BGer 2C_702/2016 vom 30.1.2017 Erw. 3.3.1; vgl. auch Steinmann, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., zu Art. 30 BV Rz. 50).

1.2.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV soll unter anderem sicherstellen, dass sich die Betroffenen vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern können (vgl. BGE 140 I 99 Erw. 3.4; BGE 134 I 140 Erw. 5.3; BGE 127 I 54 Erw. 2b). Dabei handelt es sich um ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht (vgl. BGE 140 I 99 Erw. 3.4; BGE 138 V 125 Erw. 2.1). In welcher Form den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist, regelt Art. 29 Abs. 2 BV nicht. Jedenfalls ergibt sich aus der genannten Bestimmung nach ständiger Rechtsprechung ebenfalls kein genereller Anspruch auf eine vorgängige mündliche Äusserung oder Anhörung durch das Gericht (vgl. BGE 140 I 68 Erw. 9.6.1; BGE 134 I 140 Erw. 5.3).

1.2.4

Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 statuiert in § 17 Abs. 1 VRP den Grundsatz der Schriftlichkeit des Verfahrens. Die Behörde kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung anordnen (§ 17 Abs. 2 VRP). Dies namentlich dann, wenn eine mündliche Verhandlung zur Wahrung der Parteirechte notwendig ist oder zweckmässig erscheint. Dieser Entscheid liegt indes im Ermessen der Behörde. Aus dem kantonalen Verfahrensrecht ergibt sich somit ebenfalls kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

1.3

Die Beschwerdeführer hatten bereits vor dem Kantonstierarzt mehrfach die Möglichkeit, sich in der Angelegenheit bzw. zu dessen Erwägungen vor Erlass der Verfügungen sowie im Einspracheverfahren Stellung zu nehmen, wovon sie denn auch Gebrauch gemacht haben (vgl. Ingress sowie Vi-act. II-01 [Dossier gelb]). Den Beschwerdeführern war es zudem im Rahmen der Beschwerdeeingaben vom 28. August 2020, vom 28. September 2020 sowie vom 29. Oktober 2020 zu Handen des Regierungsrates und vom 18. Januar 2021 zu Handen des Verwaltungsgerichts ohne weiteres möglich darzulegen, inwiefern die Vorinstanzen den Sachverhalt ihrer Meinung nach unrichtig oder unvollständig festgestellt haben. Insbesondere konnten sich die Beschwerdeführer jeweils eingehend zu den Vorfällen vom 21. August 2016, vom 3. Juli 2017, vom 7. Oktober 2018, vom 11. Oktober 2018 und vom 4. Dezember 2019 sowie zu ihrem tagtäglichen Umgang mit ihrer Hündin wie auch zu deren Verhalten anlässlich von Spaziergängen äussern. Sodann konnten sie ihre Beweggründe sowie ihre Haltung gegenüber der angeordneten Maulkorbpflicht zum Ausdruck bringen bzw. vorbringen, inwiefern der vorliegend angefochtene Entscheid sich als unrechtmässig erweise. Auf diese Weise konnten sie auch ihren Rechtsstandpunkt mehrfach zum Ausdruck bringen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wie der persönliche Eindruck der Verfahrensbeteiligten die Entscheidfindung beeinflussen sollte. Zur Wahrung der Parteirechte der Beschwerdeführer ist eine mündliche Verhandlung weder notwendig noch erscheint sie zweckmässig.

1.4

Zusammenfassend haben die Beschwerdeführer keinen gesetzlichen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht. Vorliegend besteht auch keine Veranlassung, eine mündliche Verhandlung ermessensweise anzuordnen. Denn in Berücksichtigung der gesetzlich vorgegebenen Schriftlichkeit des Verwaltungsverfahrens (§ 17 Abs. 1 VRP) sowie unter Berücksichtigung des dem Verwaltungsgericht zustehenden Ermessens ist es zulässig und im Sinne der Gewährleistung eines effizienten Verfahrensablaufs auch gerechtfertigt, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten, zumal die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage bieten, wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird. Dem entsprechenden Begehren wird daher nicht entsprochen.

2.1

Des Weiteren verlangen die Beschwerdeführer die Einholung eines Gutachtens bei einem unabhängigen Gutachter (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2). Praktisch alle Begutachtungen, die vom Laboratorium der Urkantone vergeben werden, seien von der Tierärztin med.vet. D.________ durchgeführt worden. Da die Tierärztin med.vet. D.________ einen nicht unwesentlichen Bestandteil

ihrer Einnahmen durch Aufträge des Laboratoriums der Urkantone erziele, sei sie - mögen ihre Begutachtungen noch so gut und korrekt sein - befangen (vgl. Beschwerde vom 18.1.2021 Ziff. 4 und 5).

2.2

Die Beschwerdeführer beantragen damit sinngemäss die Abnahme eines Beweismittels. Auszugehen ist dabei von der Untersuchung des Sachverhalts von Amtes wegen (vgl. § 18 Abs. 1 VRP; VGE III 2019 11 vom 24.10.2019

Erw. 3.8 m.w.H.; Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, S. 137). Allerdings hat sich die Behörde bei der Frage, über welche Tatsachen Beweis zu erheben ist, vom Grundsatz der Prozessökonomie leiten zu lassen. Die behördliche Sachverhaltsabklärung soll deshalb nicht weitergehen als zur Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts erforderlich. Eine Beweisführung wäre unnötig und daher nicht erforderlich, wenn sie Tatsachen betrifft, die unerheblich, offenkundig der Behörde bereits bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Erscheint der Sachverhalt hinreichend ermittelt, obgleich nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft wurden, und versprechen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, rechtfertigt es sich, auf weitere Untersuchungen zu verzichten. Um festzustellen, ob ein Sachverhalt hinreichend feststeht und ein Beweis zur Klärung der Sachlage etwas beiträgt, kommt die Behörde bzw. das Gericht allerdings nicht umhin, das Beweisergebnis vorläufig zu würdigen. Wenn das Gericht aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würden, kann es ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs Beweisanträge ablehnen (vgl. BGE 144 II 427 Erw. 3.1.3; BGE 136 I 229 Erw. 5.3 und BGE 134 I 140 Erw. 5.3; Urteil BGer 4A_66/2018 vom 15.5.2019 Erw. 2.1.1).

2.3.1

Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialisten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist regelmässig volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 227 Erw. 1.3.4 m.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen Sachverständige, die mit einem Gutachten beauftragt werden sollen, grundsätzlich gleichermassen unabhängig und unparteilich sein wie die Richterinnen und Richter (vgl. BGE 137 V 2010 Erw. 2.1.3; Urteil BGer 8C_62/2019 vom 9.8.2019 Erw. 5.2). Sichergestellt werden soll dadurch, dass ein Gutachten nicht durch sachfremde, ausserhalb des Verfahrens liegende Umstände beeinflusst wird (vgl. BGE 134 I 238 Erw. 2.1).

2.3.2

Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 140 III 221 Erw. 4.1 m.w.H.). Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (vgl. BGE 140 I 240 Erw. 2.2; BGE 139 I 121 Erw. 5.1). Die formelle Natur der Verletzung des Anspruchs auf einen unabhängigen Experten führt dazu, dass ein Gutachten, das die erforderlichen Attribute nicht aufweist, als Beweismittel auszuschliessen ist, unabhängig davon, wie es sich mit den materiellen Einwendungen tatsächlich verhält (BGE 137 V 210 Erw. 2.1.3).

2.3.3

Rechtsprechungsgemäss gilt, dass in jedem Verfahren gerichtsorganisatorische Fragen (z.B. Ausstandsfragen) ihrer Natur nach frühestmöglich zu bereinigen sind, bevor das Verfahren seinen Fortgang nimmt (vgl. konkret zu Ausstandsbegehren BGE 140 I 240 Erw. 2.4). Wer einen Verfahrensmangel nicht umgehend rügt, verhält sich regelmässig treuwidrig, wenn er sich später darauf beruft. Für formelle Rügen gilt deshalb generell der Grundsatz, dass sie in einem späteren Prozessstadium nicht mehr vorgebracht werden können, soweit sie früher hätten geltend gemacht werden können (vgl. BGE 135 III 334 Erw. 2.2 S. 336; Urteil BGer 5A 837/2012 vom 25.6.2013 Erw. 5 mit Hinweisen). Dies bedingt, dass eine Behörde der betroffenen Person etwa auch den Namen eines beizuziehenden Sachverständigen frühzeitig mitteilt, damit diese in der Lage ist, noch vor dem eigentlichen Gutachten gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend zu machen (vgl. BGE 136 V 117 Erw. 3.3.1.1).

2.4.1

Aktenmässig erstellt ist, dass die Tierärztin med.vet. D.________ mehrfach Gutachten - namentlich am 24. März 2020, 26. Januar 2019 sowie 29. Dezember 2016 - verfasst und sich insoweit bereits zuvor mit der Hündin der Beschwerdeführer befasst hatte (vgl. Vi-act. II-01 [Dossier gelb]). Den Vorinstanzen dienten diese beim angefochtenen RRB Nr. 981/2020 vom 22. Dezember 2020 bzw. mitangefochtenem Einspracheentscheid vom 10. August 2020 denn auch unbestrittenermassen als Entscheidgrundlage (vgl. Vi-act. II-01 [Dossier gelb]).

2.4.2

Soweit die Beschwerdeführer darin den Anschein einer Befangenheit erkennen wollen, gilt es darauf hinzuweisen, dass allein der Umstand, dass eine sachverständige Person wiederholt für eine Begutachtung herangezogen wird, für sich alleine noch keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit darstellt (vgl. BGE 114 Ia 279 Erw. 1). Mithin vermag der Umstand, dass sich die sachverständige Tierärztin med.vet. D.________ bereits mehrfach mit der Angelegenheit befasst bzw. tierärztliche Gutachten verfasst hatte, für sich allein noch keine mangelnde Objektivität und Befangenheit zu begründen.

Was eine mögliche Abhängigkeit aufgrund von wiederholt erteilten Aufträgen an med.vet. D.________ anbelangt, so hat das Bundesgericht mit Urteil 9C_504/2018 vom 3. Dezember 2018 (Erw. 4.3) unter Verweis auf seine mehrfach bestätigte Praxis entschieden, dass der regelmässige Beizug eines Experten, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich alleine noch keine qualifizierende Abhängigkeit schaffe. Mithin vermag ein Auftragsverhältnis eines Sachverständigen zum Auftraggeber für sich alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz zu entgegnen, dass weder die Anzahl der an med.vet. D.________ erteilten Aufträge noch das damit verbundene Honorarvolumen einen Grund zur Annahme bilden, ihre Unabhängigkeit sei gefährdet (vgl. RRB Nr. 981/2020 vom 22.12.2020 Erw. 4.3).

Desgleichen kann auch aus dem Umstand, dass med.vet. D.________ allenfalls im früheren Stadium des vorliegenden Prozesses eine den Beschwerdeführern nicht genehme Ansicht vertrat, noch nicht auf ihre Befangenheit geschlossen werden (vgl. BGE 132 V 93 Erw. 7.2.2). Die lediglich pauschal vorgebrachte Befangenheit vermag die Gutachten von med.vet. D.________ nicht in Zweifel zu ziehen.

Umstände, wonach sich med.vet. D.________ im früheren Verfahren über die Beschwerdeführer unnötig oder in unsachlicher Weise geäussert hätte, bringen die Beschwerdeführer weder vor, noch ist entsprechendes ersichtlich. Im Gegenteil, bringen die Beschwerdeführer klar und unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Begutachtungen durch med.vet. D.________ "gut und korrekt" waren. Schliesslich kommt es ohnehin nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei noch anderweitiger, im Verfahren nicht involvierter Personen an (vgl. Telefonnotiz der Vorinstanz 1 vom 2.1.2019); das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 131 I 113

Erw. 3.4). Solche Befürchtungen lassen sich vorliegend aufgrund der Akten jedoch objektiv nicht erhärten.

Schliesslich hatte die Vorinstanz den Beschwerdeführern vor der Abklärung der Hündin vom 22. Januar 2019 mitgeteilt, dass diese durch die den Beschwerdeführern bereits bekannte med.vet. D.________ erfolgen werde (vgl. Mail der Vorinstanz 1 vom 8.1.2019 an die Beschwerdeführer [Vi-act. II-01 [Dossier gelb]). Hiergegen hatten die Beschwerdeführer nicht opponiert. Im Rahmen der Stellungnahme vom 30. April 2020 zum Aktengutachten vom 24. März 2020 resp. der angedrohten Massnahme wurden keine Einwände gegen med.vet. D.________ erhoben. Auch die Einsprache vom 7. Juli 2020 enthält keine entsprechenden Rügen. Wenn die Beschwerdeführer nunmehr (resp. vor Regierungsrat) fehlende Unabhängigkeit von med.vet. D.________ rügen, erfolgt dies verspätet und ist nicht zu hören (vgl. oben Erw. 2.3.3). Es gibt keinen Grund, dass diese Vorwürfe nicht direkt nach Vorliegen der letzten Expertise hätten erhoben werden können.

2.5

Die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Umstände sind aber ohnehin nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit auf Seiten der beigezogenen sachverständigen Tierärztin med.vet. D.________ zu begründen. Insbesondere ihre tierärztlichen Gutachten vom 24. März 2020 - wie auch die weiteren Gutachten vom 26. Januar 2019 sowie vom 29. Dezember 2016 - beinhalten unbestrittenermassen eine fachliche, auf wissenschaftlichen Grundlagen basierende Beurteilung. Die Beurteilung basiert auf den gemeldeten Vorfällen, den Stellungnahmen der Beschwerdeführer sowie einer persönlichen Abklärung durch med.vet. D.________; mithin auf umfassenden Grundlagen. Inwiefern die Beurteilung inhaltlich mangelhaft sein sollte, begründen die Beschwerdeführer nicht weiter, keinesfalls substantiiert. Insgesamt erweist sich die Beurteilung der Sachverständigen für die Feststellung des vorliegend entscheidrelevanten Sachverhalts als voll beweiswertig; es liegen keine Gründe für die Einholung eines weiteren Gutachtens vor. Dem entsprechenden Begehren wird daher nicht entsprochen.

3.1

Mit vorliegend angefochtenem RRB Nr. 981/2020 vom 22. Dezember 2020 bestätigte die Vorinstanz 2 die für die Hündin C.________ mit Verfügung vom 18. Juni 2020 bzw. Einspracheentscheid vom 10. August 2020 angeordnete Maulkorbpflicht in öffentlich zugänglichen Bereichen. Die Vorinstanz 2 begründete die Abweisung der Verwaltungsbeschwerde mit den unbestritten gebliebenen Vorkommnissen und der erhöhten Gefährlichkeit der Hündin C.________ (vgl. angefochtener RRB Erw. 3/4). Vor diesem Hintergrund erweise sich die Maulkorbpflicht zwecks Vermeidung weiterer Vorfälle bzw. Schutzes der körperlichen Unversehrtheit der Menschen und Tiere in der Öffentlichkeit als folgerichtig. Die Maulkorbpflicht sei zudem verhältnismässig, da mildere Massnahmen - namentlich problemorientiertes Hundetraining sowie Leinenpflicht - nicht mehr in Betracht kämen; diese seien nicht ausreichend, wie sich gezeigt habe (vgl. angefochtener RRB Erw. 4/4.1).

3.2

Dagegen setzen sich die Beschwerdeführer zur Wehr mit der Begründung, die Maulkorbpflicht erweise sich als unverhältnismässig (vgl. Beschwerde vom 18.1.2021 Ziff. 2/6/7; vgl. Ingress lit. E/G). Die Beschwerdeführer bestreiten die Vorfälle - bis auf denjenigen vom 11. Oktober 2018 (vgl. Ziff. 3) - nicht; allerdings würden diese weit zurückliegen, wobei sich seit dem letzten Vorfall vom

4.

Dezember 2019 nichts mehr zugetragen habe; das Hundetraining zeige seine Wirkung (vgl. Ziff. 2). Auch sei es bei den Vorkommnissen nie zu erheblichen Verletzungen gekommen; die Höhe der Arztrechnungen beweise dies (vgl.

Ziff. 6). Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, einer Maulkorbpflicht bedürfe es nicht, da das öffentliche Interesse auch durch die mildere Massnahme der Leinenpflicht sichergestellt werden könne (vgl. Ziff. 7).

3.3

Mithin bildet die für die Hündin C.________ angeordnete Maulkorbpflicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Nachstehend gilt es deren Rechtmässigkeit zu beurteilen.

4.1

Die Vorinstanz 2 hat die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen bezüglich des Vollzugs des Tierschutzgesetzes und der Gesetzgebung im Bereich gefährlicher Hunde unbestrittenermassen zutreffend wiedergegeben (Art. 32 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes [TSchG; SR 455] vom 16.12.2005 i.V.m. Art. 8b Abs. 1 lit. b und g Konkordat) sowie der Vorschriften über die Tier- bzw. Hundehaltung (vgl. Art. 77 ff. TSchV; vgl. angefochtenen RRB Nr. 981/2020 vom 22.12.2020 Erw. 1.1 und Erw. 2/2.1). Darauf kann ohne weiteres verwiesen werden. Bleibt zu ergänzen, dass der Erlass und Vollzug von Vorschriften, welche die Hundehaltung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit beschränken, in die Kompetenz der Kantone fällt (trotz der Vorschriften von Art. 77 bis 79 TSChV; Urteil BGer 2C_148/2019 vom 27.5.2019 Erw. 3.1). Vorliegend steht die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit im Vordergrund (und nicht der Tierschutz), erfolgt doch die Anordnung der Maulkorbpflicht aus sicherheitspolizeilichen Gründen, so dass die Rechtsgrundlage hierzu im kantonalen Recht liegt.

4.2

Der Regierungsrat legt die Massnahmen fest, welche bei verhaltensauffälligen Hunden getroffen werden können (§ 27 Abs. 1 des Veterinärgesetzes [VetG; SRSZ 312.420] vom 26.10.2011). Gemäss § 5 Abs. 1 der vom Regierungsrat erlassenen Veterinärverordnung (VetV; SRSZ 312.421) vom 14. Februar 2012 ordnet der Kantonstierarzt die erforderlichen Massnahmen an, wenn die Halter von Hunden ihren Pflichten nicht nachkommen (lit. a), Bissverletzungen gemeldet werden (lit. b), ein schwerwiegender Verdacht einer Bedrohung besteht (lit. c) oder Verhaltensauffälligkeiten festgestellt werden (lit. d). Im Massnahmenkatalog von § 5 Abs. 2 VetV kann er insbesondere Weisungen über Erziehung, Pflege oder Unterbringung des Hundes erlassen (lit. a), Weisungen über Beaufsichtigung einschliesslich Leinen- und Maulkorbzwang erlassen (lit. b), einen Hund zulasten des Halters unter Beobachtung stellen (lit. c), einen Wesenstest des Hundes anordnen (lit. d), den Besuch eines Erziehungskurses anordnen (lit. e) oder in schwerwiegenden Fällen die Hundehaltung verbieten oder die Beseitigung des Hundes anordnen (lit. f).

Damit kann festgehalten werden, dass für die angeordnete Auflage der Maulkorbpflicht eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht (§ 27 Abs. 2 VetG i.V.m. § 5 Abs. 2 lit. b VetV) und für deren Anordnung der Kantonstierarzt zuständig ist.

4.3

Bei der Anordnung von erforderlichen Massnahmen steht der Vollzugsbehörde ein Ermessen zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu orientieren (vgl. Marco Donatsch, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

Auflage, Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 24 ff.; Häfelin/ Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/ St. Gallen, 2016, Rz. 409). Verhältnismässiges staatliches Handeln, das allgemein Ausdruck in Art. 5 Abs. 2 BV findet und unter dem Gesichtswinkel der Einschränkung von Grundrechten nach Art. 36 Abs. 3 BV zu beachten ist, setzt voraus, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Im Übrigen muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Eingriff erreicht werden kann (vgl. BGE 137 I 31 Erw. 7.5.2; BGE 136 I 87 Erw. 3.2; BGE 130 II 425 Erw. 5.2; BGE 126 I 112 Erw. 5b; Urteil BGer 2C_1200/2012 vom 3.6.2013 Erw. 4.3; Häfelin/ Müller/ Uhlmann, a.a.O. Rz. 514).

5.

Die Vorinstanzen betrachten die Hündin C.________ als Sicherheitsrisiko und leiten daraus eine erhebliche Gefährdung des Lebens und der körperlichen Integrität in der Öffentlichkeit ab, was A.________ (als Hundehalterin) und B.________ (als Hundeführer) im Wesentlichen bestreiten. Zunächst gilt es daher nachstehend auf die vorliegend relevanten Ereignisse näher einzugehen, wobei die Beschwerdeführer die vorgeworfenen Vorfälle - bis auf denjenigen vom 11. Oktober 2018 - im Grundsatz nicht bestreiten (vgl. hierzu auch vorstehend Ingress lit. B-E).

5.1

Ein erster Vorfall ereignete sich am 21. August 2016, als die Hündin C.________ beim Kreuzen eines anderen Hundes sowie dessen Halters letzteren ins Bein biss, sodass sich jener in ärztliche Behandlung begeben musste. In der Folge beauftragte die Vorinstanz 1 die Fachtierärztin med.vet. D.________ mit der verhaltensmedizinischen Abklärung der Gefährlichkeit der Hündin. Diese attestierte der Hündin C.________, welche der FCI-Rassengruppe 1 der Hüte- und Treibhunde zugeteilt ist, mit Gutachten vom 29. Dezember 2016 eine erhöhte Gefährlichkeit und empfahl Massnahmen zum Schutz anderer Hunde und Menschen. In der Folge sowie nach Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 2. Februar 2017 verfügte die Vorinstanz 1 am 27. April 2017 eine Leinenpflicht für die Hündin. Diese Anordnung blieb denn auch unangefochten (vgl. Ingress Bst. B; Vi-act. II-01 [Dossier gelb]).

5.2

Ein weiterer Vorfall ergab sich am 3. Juli 2017, nachdem B.________ die Hündin zum Trinken abgeleint hatte. Als Folge davon büxte sie aus, griff einen anderen Hund an und fügte ihm Bisswunden zu, welche von einem Tierarzt versorgt werden mussten. In der Folge drohte die Vorinstanz 1 den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 bei einem weiteren Vorfall mit ihrer Hündin weitere Massnahmen - namentlich eine Maulkorbpflicht - an. Hierzu nahmen die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 Stellung. Der Vorfall hatte zudem strafrechtliche Konsequenzen und führte zum Strafbefehl vom 16. Juli 2018, mit welchem B.________ wegen ungenügender Beaufsichtigung der nicht angeleinten Hündin von der Staatsanwaltschaft F.________ schuldig gesprochen und mit einer Busse bestraft wurde. Dieser Strafbefehl blieb unangefochten (vgl. Vi-act. II-01 [Dossier gelb]).

5.3

Am 7. Oktober 2018 wurde eine weitere Hundebissverletzung einer Person gemeldet. Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführer soll an diesem Tag auf einem Spaziergang eine Velofahrerin ihre Hündin angefahren (und nicht die Hündin die Fahrerin angegriffen) haben, als jene B.________ und die Hündin von hinten kommend überholen wollte. B.________ selber sei beim Überholvorgang erschrocken, habe die Hündin sofort abgerufen, worauf sie sich nach links gedreht habe und mit der Schnauze an das Bein der Velofahrerin geprallt sei. Dabei habe wohl einer der Eckzähne der Hündin eine kleine Wunde am Schienbein der Velofahrerin verursacht; sie habe die Velofahrerin aber nicht gebissen (vgl. Fragebogen vom 23.10.2018; Vi-act. II-01 [Dossier gelb];Beschwerde vom 18.1.2021 Ziff. 3 i.V.m. RRB 981/2020 vom 22.12.2020

Erw. 3.2.1).

Verletzungen bei der Hündin infolge eines Anfahrunfalls machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Hingegen hat der die Velofahrerin notfallmässig behandelnde Arzt noch gleichentags am rechten Knie objektiv zwei Bissspuren, wovon einmal mit Hautperforation bis in die untere Schicht der Haut, festgestellt. Dies wird durch das Bild zum Polizeirapport vom 27. Oktober 2018 bestätigt. Der Vorfall hatte zudem zu einer Strafanzeige seitens der Velofahrerin geführt. Darin schildert sie einen anderen Sachverhalt als B.________: Sie sei mit dem Partner Velo gefahren. Sie hätten sich B.________ mit Hund (an langer Leine) von hinten langsam genähert; der Partner habe geklingelt und dann langsam auf der andern Wegseite überholt. Herr und Hund seien wohl dennoch erschrocken, worauf der Hund auf ihren Partner gesprungen sei, ihn aber nicht erwischt habe, der Herr habe den Hund an der Leine zu sich gezogen. Als der Hund beim Herrn gewesen sei, habe sie vorbeifahren wollen, worauf der Hund auf sie losgekommen sei und sie gebissen habe. Nachdem sich B.________ anlässlich einer Vergleichsverhandlung bei der Velofahrerin entschuldigt hatte, zog sie die Strafanzeige zurück, ohne von ihrer Sachverhaltsdarstellung abzurücken. Diesbezüglich lässt sich der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft F.________ vom 29. November 2019 unmissverständlich entnehmen, dass die Velofahrerin ihre Anzeige erst angesichts der Entschuldigung von B.________ zurückgezogen hatte (vgl. Vi-act. II-01 [Dossier gelb]). Kommt hinzu, dass sich die Tierärztin med.vet. D.________ in ihrem Bericht vom 26. Januar 2019 bezüglich des Vorfalls vom 7. Oktober 2018 dahingehend äusserte, dass die Hündin bei der Überprüfung nicht sonderlich gut abrufbar gewesen war, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass es unwahrscheinlich sei, dass die Verletzung bei der Velofahrerin aufgrund eines Unfalls und nicht aufgrund eines Bisses zustande kam; es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Distanzierungsaggression gehandelt habe (vgl. Vi-act. II-01 [Dossier gelb]). Was die Beschwerdeführer dem entgegenhalten, ist nicht geeignet, den Vorwurf des am 7. Oktober 2018 durch die Hündin erfolgten Bisses zu entkräften; deren Einwände müssen als reine Schutzbehauptungen zu Gunsten der Hündin bzw. der Beschwerdeführer gewertet werden (vgl. angefochtenen RRB Nr. 981/2020 vom 22.12.2020 Erw. 3.2.2). So fällt etwa auch auf, dass die in der polizeilichen Einvernahme vom 23. Oktober 2019 von B.________ gegebene Antwort, mit Menschen und Fahrzeugen sei es noch nie zu einem Zwischenfall gekommen, nachweislich falsch war (vgl. oben Erw. 5.1). Zudem erscheint bei der beschwerdeführerischen Sachverhaltsschilderung fraglich, ob eine Velofahrerin bei den gegebenen Platzverhältnissen und der bei Velofahrern erfahrungsgemäss bestehenden Vorsicht gegenüber Hunden an der - unbestrittenermassen - langen Leine einen Weg wählt, bei dem sie die Hündin anfährt, statt ihr auszuweichen (zumal die Velofahrerin die nachfahrende Fahrerin war, mithin war ein Fahrer bereits vorbei). Auch ist nur schwer vorstellbar, dass ein reiner Anprall zu der fotografisch festgehaltenen Wunde führen kann, die der behandelnde Arzt zudem als Biss diagnostiziert hat. Sollte zum andern B.________ der Ansicht sein, dass sich die Velofahrerin durch den unvorsichtigen Überholvorgang nicht ganz korrekt verhalten habe, so ist dem zu entgegnen, dass in der vorliegenden Situation - namentlich Erschrecken durch vorbeifahrende Velofahrer - dennoch von einem Aggressionsverhalten der Hündin, welcher bereits zuvor eine erhöhte Gefährlichkeit attestiert wurde, auszugehen ist (vgl. vorstehend Erw. 5.1). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die

Vorinstanz 2 feststellte, die Unfalldarstellung der Beschwerdeführer sei wenig glaubhaft, vielmehr sei von einem Biss auszugehen.

5.4

Gemäss Meldung zu Handen der Vorinstanz 1 vom 12. Oktober 2018 könnte die beschwerdeführerische Hündin in einen weiteren Vorfall verwickelt gewesen sein. Ein unbekannter Schäferhund (braun/ schwarz) soll am 11. Oktober 2018 im Naturschutzgebiet Sägel einen Jogger angegriffen haben. Der Halter habe den angeleinten Hund zurückzuhalten versucht, gleichwohl sei es zu einer Bissverletzung gekommen, woraufhin sich der Jogger am darauffolgenden Tag in ärztliche Behandlung begeben musste. Der Jogger konnte zwar nicht den Namen des Hundehalters, indes seine Adresse (________) nennen (vgl. Vi-act. II-03 [Dossier gelb]). An der genannten Adresse sind unbestrittenermassen die Beschwerdeführer wohnhaft (vgl. hierzu vorstehend Rubrum). Die Beschwerdeführer bestreiten, bei diesem Vorfall involviert gewesen zu sein (vgl. Beschwerde vom 18.1.2021 Ziff. 3). Da der Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht verlässlich erstellt ist, muss dieses Ereignis vorliegend zurückhaltend gewürdigt werden (vgl. RRB Nr. 981/2020 vom 22.12.2020 Erw. 4).

5.5

Als Folge der gemeldeten Vorfälle vom 7. und vom 11. Oktober 2018 verfügte die Vorinstanz 1 am 25. Oktober 2018 vorsorglich eine Maulkorbpflicht für die Hündin. Nach einer verhaltensmedizinischen Abklärung am 22. Januar 2019 im Tierheim E.________ durch die Tierärztin med.vet. D.________ (vgl. Gutachten vom 26.1.2019) sowie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 25.2.2019), ordnete die Vorinstanz 1 am 4. März 2019 gestützt auf die Empfehlung der Tierärztin - infolge der erhöhten Gefährlichkeit der Hündin - ein problemorientiertes Hundetraining an, um die Leinenführigkeit und Hundebegegnungen zu üben (vgl. Disp.-Ziff. 1/2); gleichzeitig hob sie die vorsorgliche Massnahme der Maulkorbpflicht auf (vgl. Disp.-Ziff. 3). Diese Anordnung blieb unangefochten. Die Beschwerdeführer absolvierten das problemorientierte Hundetraining mit ihrer Hündin innert Frist. Hierauf informierte die Vorinstanz 1 mit Schreiben vom 8. November 2019 die Beschwerdeführer, dass keine weiteren Abklärungen vorgesehen seien; gleichzeitig stellte sie weiterführende Massnahmen bei erneuten Meldung wegen aggressivem Verhalten ihrer Hündin in Aussicht (vgl. Vi-act. II-01 [Dossier gelb]).

5.6

Gemäss den vorliegenden Akten ergab sich schliesslich ein letzter Vorfall am 4. Dezember 2019. Dieser bildet Gegenstand des vorliegend angefochtenen Entscheides. Beim Spaziergang griff die Hündin der Beschwerdeführer einen anderen Hund an und verletzte diesen so stark, dass eine tierärztliche Behandlung nötig wurde. Dies, nachdem sich der Leinenkarabiner öffnete und sich die Hündin von B.________ absetzen konnte. In der Folge verfügte die Vor­instanz 1 am 18. Juni 2020 gestützt auf die Gutachterempfehlung von med.vet. D.________ vom 24. März 2020 sowie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. Anhörung der Beschwerdeführer am 30. April 2020 die vorliegend umstrittene Maulkorbpflicht, welche sie auf Einsprache hin mit Einspracheentscheid vom 10. August 2020 bestätigte.

5.7

Zusammenfassend ergibt sich mit Blick auf die oberwähnte Aktenlage, dass seit 2016 eine mehrjährige Vorgeschichte mit diversen Vorfällen - selbst bei ausser Acht lassen des umstrittenen Vorfalls vom 11. Oktober 2018 - und mehreren früheren Verfügungen bzw. Anordnungen diverser Massnahmen seitens der Vorinstanz 1 sowie eines Strafbefehls seitens der Staatsanwaltschaft wegen

Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz zur ausgesprochenen Leinenpflicht und dann Maulkorbpflicht geführt haben. Aktenkundig sowie von der Tierärztin med.vet. D.________ bestätig ist sodann, dass die Hündin der Beschwerdeführer wiederholt andere Hunde und auch Menschen gebissen hat und von einer erhöhten Gefährlichkeit ihrer Hündin auszugehen ist. Gleichermassen bestätigen die Beschwerdeführer mehrfach, dass es sich bei C.________ um keine einfache Hündin handelt (vgl. u.a. Vi-act. II-01 [Dossier gelb: Schreiben der Beschwerdeführer vom 10.1.2020 an die Vorinstanz 2]). Dies wird bestätigt durch den Abschlussbericht des Hundetrainings vom 20. Oktober 2019, wo angemerkt ist, C.________ sei vom Grundgerüst her eher impulsiv reagierend (Vi-act. II-01 [Dossier gelb]). Unter diesen Umständen ist die entscheidrelevante Sachverhaltsfeststellung der Vor­instanzen, wonach die Hündin der Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit eine Gefahr für die Sicherheit von Mensch und Tier darstellt bzw. eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit gegeben ist, nicht zu beanstanden.

6.1

Zu klären gilt es, ob sich die angeordnete Massnahme der Maulkorbpflicht aufgrund der oberwähnten Vorfälle für die Hündin C.________ als verhältnismässig erweist (vgl. oben Erw. 4.3).

6.2

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Einschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 143 I 403 Erw. 5.6.3; BGE 138 I 331 Erw. 7.4.3.1; Urteil BGer 1C_273/2020 vom 5.1.2021 Erw. 5.5; Häfelin/ Müller/ Uhlmann, a.a.O., Rz 522/527).

6.3

Es besteht ein öffentliches Interesse, dass die von (potenziell) gefährlichen Hunden ausgehenden Risiken für Menschen und Tiere, nämlich die Gefährdung des Lebens und der körperlichen Integrität (Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 BV), vermieden werden (BGE 136 I 1 Erw. 5.4.1; BGE 134 I 293

Erw. 5.2.1; BGE 133 I 249 Erw. 4.2 = Pra 97/2008 Nr. 22 Erw. 4.2). Dieses Ziel, Schutz der Bevölkerung und Tiere, muss mit verhältnismässigen (geeigneten, erforderlichen und zumutbaren) Massnahmen erreicht werden.

6.4

Insgesamt erscheint die angeordnete Massnahme zur Wahrung des Schutzes der Bevölkerung und Tiere als geeignet, um Situationen, wie sie sich in der Vergangenheit mehrfach zugetragen haben, zu vermeiden. Die Hündin C.________ hat unter der Führung von B.________ mehrfach ein unvermitteltes, teilweise aggressives Verhalten gezeigt bzw. unbestrittenermassen Bissverletzungen an Mensch und Hund verursacht. Das Mass der Verletzungen bzw. die Frage nach der Erheblichkeit der Verletzungen und mithin die Höhe der entsprechenden Arztrechnungen ist entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht nicht von ausschlaggebender Bedeutung (vgl. Beschwerde vom 18.1.2021 Ziff. 6). Im Vordergrund steht vielmehr, dass überhaupt mehrfache Attacken bzw. Bissverletzungen gegenüber Mensch und Tier durch die beschwerdeführerische Hündin erfolgen konnten, was die Beschwerdeführer - bis auf den Vorfall vom 11. Oktober 2018 - im Grundsatz denn auch nicht bestreiten (vgl. vorstehend Erw. 5; Ingress

lit. B-E). Trägt die Hündin C.________ einen Maulkorb sind Bissverletzungen wie die vorgefallenen nicht mehr möglich, wodurch die Maulkorbpflicht unweigerlich geeignet ist, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen.

6.5.1

Was die Erforderlichkeit der umstrittenen Massnahme anbelangt, so gilt zu beachten, dass die Hündin C.________ vor dem ersten Vorfall gar keine Massnahme traf (ausser der im Kanton allgemein geltenden Leinenpflicht). Dann wurde eine spezifizierte Leinenpflicht angeordnet, die weitere Vorfälle aber nicht verhindern konnte. Hierauf wurde der Besuch eines problemorientierten Hundetrainings angeordnet. Kurz nach dessen Absolvierung kam es erneut zu einem Bissvorfall. Es ergibt sich, dass die Beschwerdeführer trotz bestehender Leinenpflicht bzw. kurzer Leine und trotz absolviertem Hundetraining die Hündin nicht davon abhalten konnten, am 4. Dezember 2019 von der Leine losgelöst erneut einen Hund anzugreifen bzw. diesen zu beissen.

Soweit B.________ - wie von ihm dargestellt - beim letzten Vorfall selber aus Versehen die Leine bzw. den Karabiner geöffnet haben will, so hat sein diesbezügliches Missgeschick unbeachtlich zu bleiben. Zum einen steht fest, dass - trotz Pflicht - sich die Hündin ganz offensichtlich lösen konnte, aus welchem Grund auch immer. Die Leinenpflicht ist somit keine Garantie dafür, dass der Hund nicht frei herumlaufen kann. Zum andern zeigte der Vorfall, dass die Hündin durch die Beschwerdeführer offensichtlich - trotz absolviertem Hundetraining - nicht genügend beherrscht werden kann, sobald sie ab der Leine ist. Und schliesslich steht auch fest, dass das Angriffs- und Verletzungspotential offensichtlich auch noch vorhanden ist. Da spielt es keine Rolle, dass sich die Leine durch ein Missgeschick öffnete. Ganz offensichtlich konnte B.________ die weitere Bissverletzung nicht verhindern. Diesbezüglich führt die Sachverständige med.vet. D.________ nachvollziehbar aus, dass solch unvorhergesehene Ereignisse (dass sich die Hündin unversehens von der Leine löst) nie ausgeschlossen werden können. Wenn ein solches, nicht ausschliessbares Ereignis aber dazu führe, dass C.________ angreife und Mensch und/oder Tier verletze, dann müsse dem vorgebeugt werden. Die angeordnete Leinenpflicht habe einen erneuten Angriff auf einen anderen Hund nicht verhindern können; die Gefahr von weiteren Vorfällen sei daher gegeben (vgl. Gutachten vom 24.3.2020 [Vi-act. II, Dossier gelb]).

Hierbei kann ergänzt werden, dass B.________ als Hundeführer in solchen Situationen - und namentlich im Wissen um das schwierige Wesen der Hündin C.________ - sicherstellen muss, dass er die angeordnete Leinenpflicht uneingeschränkt einhalten kann, er die Hündin in jeder Situation adäquat zu führen vermag. Am 4. Dezember 2019 war dies offenkundig nicht möglich; weder konnte er die Leinenpflicht umsetzen, noch vermochte er den abgeleinten Hund zu beherrschen, was letztlich zum Beissangriff mit Verletzungsfolge führte. Zwar ist anzuerkennen, dass sich B.________ bemüht, die Hundebegegnungen sowie die Leinenfähigkeit in den Griff zu bekommen. Eine konsequente und korrekte Umsetzung ist aber - wie gezeigt - nicht garantiert, obschon er dies im Freien selber als erforderlich erachtet (vgl. Beschwerde vom 18.1.2021 Ziff. 7). Dabei gilt zu beachten, dass die Beschwerdeführer mit der angeordneten spezifizierten Leinenpflicht bereits eine erhöhte Sorgfaltspflicht beim Beaufsichtigen

ihrer Hündin trifft; es werden zudem strengere Anforderungen an die hundehaltende Person gestellt, je problematischer das Wesen und Verhalten einer Hündin ist. Auch würde eine Leinenpflicht wenig Sinn machen, wenn die Hündin zwar an der Leine geführt wird, sie ihr Fehlverhalten aber dennoch weiter ausleben könnte.

Ferner hatten die Beschwerdeführer mit ihrer Hündin im Herbst 2019 ein problemorientiertes Hundetraining absolviert, anlässlich dessen die Leinenführigkeit und Hundebegegnungen geübt wurden. Dieses gezielte Hundetraining scheint jedoch ebenfalls nicht die erwünschte Wirkung gebracht zu haben. Denn selbst wenn sich gemäss der beschwerdeführerischer Ansicht der Umgang der Hündin mit anderen Hunden nach dem Hundekurs verbessert haben sollte, so kam es dennoch bereits wieder am 4. Dezember 2019 zu einem Angriff auf einen Hund mit Bissverletzung. Mithin vermochten weder die Leinenpflicht noch der Hundekurs einen weiteren Vorfall zu vermeiden; die bisherigen Massnahmen zeigten nicht den gewünschten Erfolg.

6.5.2

Nachdem die Sachverständige med.vet. D.________ aufgrund der zahlreichen Zwischenfälle in ihrer nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzung vom 24. März 2020 zur Beurteilung gelangte, dass von der nicht völlig kontrollier- und abrufbaren Hündin auch weiterhin eine erhöhte Gefährlichkeit ausgeht, musste die Vorinstanz 1 weitergehendere Massnahme prüfen.

Angesichts der Häufigkeit der Vorfälle mit Bissverletzungen erweist sich die Maulkorbpflicht als nächst strengere Massnahme als sachlich erforderlich. Kommt hinzu, dass die Maulkorbpflicht nur in den öffentlich zugänglichen Bereichen gilt, da sich die Beissvorfälle allesamt beim Spaziergang im öffentlichen Raum ereignet hatten. Demgegenüber kann sich die Hündin in den privaten Räumen der Beschwerdeführer auch weiterhin ohne Maulkorb frei bewegen. Der definierte räumliche Geltungsbereich ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer werden durch die Maulkorbpflicht in ihrer Hundehaltung bzw. -führung zwar eingeschränkt, jedoch ist eine weniger einschneidende Massnahme nicht denkbar, die im Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und Tier in der Öffentlichkeit - angesichts der erhöhten Gefährlichkeit der Hündin - zuverlässig wirken könnte. Da unvorhersehbare Ereignisse nicht ausgeschlossen werden können, die Hündin C.________ aber weiterhin aggressiv reagiert, ist es nicht vertretbar, die bisherigen, milderen Massnahmen aufrecht zu erhalten.

6.5.3

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Auflage der Maulkorbpflicht für die Hündin C.________ als das erforderliche, mildeste Mittel, zumal sich mildere Massnahmen als ungeeignet erwiesen und anderweitige weder ersichtlich sind noch von den Beschwerdeführern (substanziiert) vorgebracht werden. Mithin ist die Erforderlichkeit der Maulkorbpflicht - zusätzlich zur Leinenpflicht - in öffentlich zugänglichen Bereichen zu bejahen.

6.6

Hinsichtlich der Zumutbarkeit zeigt sich, dass das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Bissverletzungen durch die Hündin C.________ zweifellos das private Interesse der Beschwerdeführer an der auf die bisherige Leinenpflicht beschränkte Haltung der achtjährigen Hündin, d.h. am Verzicht auf den Maulkorb in den öffentlich zugänglichen Bereichen, überwiegt. In den vergangenen Jahren kam es - trotz Auflagen - zu mehreren Verletzungen von Mensch und Tier durch die Hündin C.________. Das Interesse, solches zu vermeiden muss als sehr gross bezeichnet werden. Demgegenüber ist die neue Einschränkung, dass die Hündin C.________ im öffentlichen Raum einen Maulkorb zu tragen hat, zumutbar. Mag die Massnahme die Beschwerdeführer in ihrem subjektiven Empfinden noch so schwer treffen. Soweit sich die Beschwerdeführer dabei darauf beschränken, die Gefährlichkeit ihrer Hündin zu verharmlosen bzw. die zahlreichen Vorfälle zu bagatellisieren, so vermögen diese die vorliegend umstrittene Massnahme der Maulkorbpflicht nicht als unzumutbar erscheinen lassen.

6.7

Zusammenfassend ist die umstrittene Maulkorbpflicht in jeder Hinsicht verhältnismässig.

7.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 800.-- den unterliegenden Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) aufzuerlegen (§ 72 VRP).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) auferlegt. Sie haben einen Kostenvorschuss in dieser Höhe geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- die Beschwerdeführer (2/R)

- den Kantonstierarzt der Urkantone (R)

- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)

- und den Regierungsrat des Kantons Schwyz.

Schwyz, 29. März 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

6. April 2021

1

BGE 142 I 188ATF 142 I 188DTF 142 I 188

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

2C_522/2020

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

2C_522/2020

BGE 144 I 340ATF 144 I 340DTF 144 I 340

Art. 79 TSchVart. 79 OPAnart. 79 OPAn

§ 5 VetV

§ 1 HuG

Art. 26 BVart. 26 Cst.art. 26 Cost.

Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.

2C_73/2008

2C_79/2007

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

4A_179/2019

BGE 128 I 288ATF 128 I 288DTF 128 I 288

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

2C_702/2016

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 140 I 99ATF 140 I 99DTF 140 I 99

BGE 134 I 140ATF 134 I 140DTF 134 I 140

BGE 127 I 54ATF 127 I 54DTF 127 I 54

BGE 140 I 99ATF 140 I 99DTF 140 I 99

BGE 138 V 125ATF 138 V 125DTF 138 V 125

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 140 I 68ATF 140 I 68DTF 140 I 68

BGE 134 I 140ATF 134 I 140DTF 134 I 140

§ 17 VRP

§ 17 VRP

§ 17 VRP

§ 18 VRP

BGE 144 II 427ATF 144 II 427DTF 144 II 427

BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229

BGE 134 I 140ATF 134 I 140DTF 134 I 140

4A_66/2018

BGE 137 V 227ATF 137 V 227DTF 137 V 227

BGE 137 V 2010ATF 137 V 2010DTF 137 V 2010

8C_62/2019

BGE 134 I 238ATF 134 I 238DTF 134 I 238

BGE 140 III 221ATF 140 III 221DTF 140 III 221

BGE 140 I 240ATF 140 I 240DTF 140 I 240

BGE 139 I 121ATF 139 I 121DTF 139 I 121

BGE 137 V 210ATF 137 V 210DTF 137 V 210

BGE 140 I 240ATF 140 I 240DTF 140 I 240

BGE 135 III 334ATF 135 III 334DTF 135 III 334

BGE 136 V 117ATF 136 V 117DTF 136 V 117

BGE 114 Ia 279ATF 114 Ia 279DTF 114 Ia 279

9C_504/2018

BGE 132 V 93ATF 132 V 93DTF 132 V 93

BGE 131 I 113ATF 131 I 113DTF 131 I 113

Art. 32 TSchGart. 32 LPAart. 32 LPAn

Art. 77 TSchVart. 77 OPAnart. 77 OPAn

Art. 77 TSchVart. 77 OPAnart. 77 OPAn

Art. 79 TSchVart. 79 OPAnart. 79 OPAn

2C_148/2019

§ 5 VetV

§ 27 VetG

§ 5 VetV

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

BGE 137 I 31ATF 137 I 31DTF 137 I 31

BGE 136 I 87ATF 136 I 87DTF 136 I 87

BGE 130 II 425ATF 130 II 425DTF 130 II 425

BGE 126 I 112ATF 126 I 112DTF 126 I 112

2C_1200/2012

BGE 143 I 403ATF 143 I 403DTF 143 I 403

BGE 138 I 331ATF 138 I 331DTF 138 I 331

1C_273/2020

Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.

Art. 11 BVart. 11 Cst.art. 11 Cost.

BGE 136 I 1ATF 136 I 1DTF 136 I 1

BGE 134 I 293ATF 134 I 293DTF 134 I 293

BGE 133 I 249ATF 133 I 249DTF 133 I 249

§ 72 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF