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Entscheid

III 2021 140

Kammergericht

28. Oktober 2021Deutsch20 min

A. A.________ (geb. ______, deutscher Staatsangehöriger) hat seit Dezember 2009 seinen Wohnsitz in C.________. Gemäss Aktenlage erlitt er im Jahre 2016 einen Arbeitsunfall; seither war er nicht mehr erwerbstätig und bezieht von der Wohnsitzgemeinde wirtschaftliche Sozialhilfe. Von Dezember 2020 bis Anfang Mai 2021 hielt er sich mit Unterbrüchen in der Psychiatrischen D.________ (D.________) auf.

Source sz.ch

III 2021 140

Entscheid vom 28. Oktober 2021

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

Irene Thalmann, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

B.________,

Vorinstanz,

Gegenstand

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Umfang einer

Beistandschaft)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (geb. ______, deutscher Staatsangehöriger) hat seit Dezember 2009 seinen Wohnsitz in C.________. Gemäss Aktenlage erlitt er im Jahre 2016 einen Arbeitsunfall; seither war er nicht mehr erwerbstätig und bezieht von der Wohnsitzgemeinde wirtschaftliche Sozialhilfe. Von Dezember 2020 bis Anfang Mai 2021 hielt er sich mit Unterbrüchen in der Psychiatrischen D.________ (D.________) auf.

In einem Schreiben vom 22. Januar 2021 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________ verwies die für A.________ zuständige Sozialarbeiterin der D.________ auf einen Unterstützungsbedarf und sie beantragte die Anordnung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme, damit er die festgestellten Schwierigkeiten bewältigen könne.

B. Nach Abklärungen und Durchführung einer Anhörung (am 22.4.2021 in der Klinik D., vgl. Vi-act. 1.12) liess die KESB B.________ einen detaillierten Fragenkatalog durch die behandelnden D.________-Fachpersonen beantworten (Vi-act. 1.17).

C. Mit Beschluss Nr. IA/011/31/2021 vom 21. Juli 2021 hielt die KESB B.________ im Dispositiv was folgt fest (Vi-act. 1.25):

Für A.________ wird per 21. Juli 2021 eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet.

Als Beistand wird E.________ (…) ernannt und beauftragt:

stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für A.________ besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen, soweit notwendig, zu vertreten.

ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;

ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein gesamtes Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten;

nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen;

der KESB B.________ bis spätestens am 21. Oktober 2021 ein Inventar über die zu verwaltenden Vermögenswerte per 21. Juli 2021 einzureichen;

per 30. Juni 2023 ordentlicherweise Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen für die Zeit vom 21. Juli 2021 bis 30. Juni 2023 zu erstellen und bis spätestens 31. August 2023 der KESB B.________ einzureichen.

Gebühren (…) Die Gebühren von Fr. 260.00 werden A.________ auferlegt und beim Beistand zu Lasten des verwalteten Vermögens erhoben.

Rechtsmittelbelehrung (…). Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Art. 450c ZGB entzogen.

D. Gegen diesen am 22. Juli 2021 versandten Beschluss reichte A.________ rechtzeitig am 23. August 2021 bei der KESB B.________ eine Beschwerde ("Einsprache") ein, welche folgende Ausführungen enthält:

Im persönlichen Gespräch vom 22.04.2021 in der D.________ (und in folgenden Telefonaten) habe ich sie um Unterstützung in explizit zwei Bereichen gebeten:

Bedarfsbereiche:

Die einerseits:

die Aufarbeitung der administrativen Unterlagen und Angelegenheiten, die ich in Folge des aufgezwungenen _____jährigen Mordprozesses gegen die vier Mörder meines Bruders schon aus emotionalen Gründen nicht mehr zu schaffen wahren, umfasst

und andererseits:

mich beim Umgang mit Ämtern, Behörden, Versicherungen und Anwälten zu unterstützen. Der zu Grunde liegende Gedanke ist, da die psychischen Folgen einer Retraumatisierung durch einen weiteren Gerichtsprozess, beispielsweise gegen eine Versicherung unabsehbar sind, mich vor einem weiteren Gerichtsprozess zu schützen, alle notwendigen Anträge zu stellen und Unterstützung in diesen schweren Jahren durch die betreffenden Versicherungen und Institutionen zu erhalten.

In diesen zwei Belangen benötige ich dringend Unterstützung durch einen begleitenden Beistand, um den ich ursprünglich bat, den ich dankbar annehmen würde und der mir ausreichend Hilfestellung bieten könnte, um administrativ wieder den Anschluss zu finden und gegenüber Ämtern und Versicherungen überhaupt eine Chance auf Unterstützung und Haftung zu bekommen.

Einsprache Punkte:

Seite 4/4 2a

Eine Vertretung durch einen Beistand in Wohnsituation bzw. Unterkunft lehne ich hiermit ausdrücklich und vollumfänglich ab.

Seite 4/4 2b

Eine Vertretung durch einen Beistand in Bank bzw. finanziellen Angelegenheiten und gegenüber Privatpersonen lehne ich hiermit ausdrücklich und vollumfänglich ab.

Seite 4/4 2c

Mein gesamtes Einkommen und Vermögen zu verwalten und mich in administrativen Angelegenheiten zu vertreten, lehne ich hiermit ausdrücklich und vollumfänglich ab.

Seite 4/4 2d & e

Betreffende Absätze entfallen durch die Ablehnung von Absatz 2c.

Seite 4/4 2f

Betreffend der Laufzeit der begleiteten Beistandschaft, der noch verbleibenden nicht ausgeschlossenen Punkte, wünsche ich eine Begrenzung auf ein Jahr.

Begründung:

Ich habe in Folge der Ereignisse der vergangenen Jahre ein schweres Trauma, schwere Depressionen, Schlafstörungen, drei Wirbelsäulenschäden und eine Lungenkrankheit.

Aber ich bin hinreichend intelligent, gebildet und absprachefähig genug um die oben angeführten Einsprache Punkte eigenständig, ohne mitwirkenden Beistand zu bewältigen!

Über ein weiteres Gespräch würde ich mich sehr freuen. Um die möglichen Anpassungsoptionen so zu besprechen und auszuwählen, das mir aus dem Angebot der KESB der grösstmögliche Nutzen entstehen kann und wir psychische und physische zusätzliche Belastungen reduzieren können.

Ich möchte an dieser Stelle noch mein Bedauern zum Ausdruck bringen, das ich mich zweimal zu einer umfangreicheren Einflussnahme durch einen Beistand habe überreden lassen. Doch gesunde Anteile und Befugnisse abzugeben oder der Kontrolle Dritter zu unterstellen, wider spricht in meiner Auffassung dem Inklusions- und Integration-Gedanken.

Diese Beschwerde ("Einsprache") wurde von der KESB B.________ zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet (Eingang am 25.8.2021).

E. Mit Vernehmlassung vom 20. September 2021 beantragte die KESB B.________, die Beschwerde sei abzuweisen. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 11. Oktober 2021.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichte Beschwerde richtet sich gegen die im KESB-Beschluss vom 21. Juli 2021 angeordnete Vertretungsbeistandschaft (ohne eine konkrete Einschränkung der Handlungsfähigkeit). Die Vorinstanz hat diese Beschwerde zu Recht an das Verwaltungsgericht weitergeleitet (siehe dazu auch Art. 444 Abs. 2 ZGB und § 10 Abs. 3 VRP), da der Gesetzgeber in § 2b Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB (EGzZGB, SRSZ 210.100) normiert hat, dass das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) beurteilt.

2.1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB, SR 210). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 390 Abs. 2 ZGB). Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet (Art. 390 Abs. 3 ZGB). Die Behörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft (Personensorge, Vermögenssorge, Rechtsverkehr) entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person (Art. 391 Abs. 1 und 2 ZGB).

2.2 Zentrales Anliegen des Erwachsenenschutzrechts ist das Selbstbestimmungsrecht. Das Gesetz verzichtet daher weitgehend auf gesetzlich umschriebene, starre Massnahmen zum Schutz hilfsbedürftiger Menschen (Bundesgerichtsurteil 5A_667/2013 vom 12.11.2013 Erw. 6.1).

2.3.1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht (Art. 393 Abs. 1 ZGB). Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein (Art. 393 Abs. 2 ZGB).

2.3.2 Eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 Abs. 1 ZGB) wird angeordnet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Diese Form der Beistandschaft kann gegen den Willen der hilfsbedürftigen Person angeordnet werden (zit. Urteil 5A_667/2013 vom 12.11.2013 Erw. 6.1). Diese Massnahme schränkt die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person nicht ein, sofern die Erwachsenenschutzbehörde nicht eine andere Anordnung trifft (vgl. Art. 394 Abs. 2 ZGB). Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen der Beistandsperson anrechnen oder gefallen lassen (Art. 394 Abs. 3 ZGB).

2.3.3 Die Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 Abs. 1 ZGB) wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen. Dabei wird die Handlungs­fähigkeit von der verbeiständeten Person von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt (Art. 396 Abs. 2 ZGB).

2.3.4 Nach Art. 397 ZGB können die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft miteinander kombiniert werden.

2.4 Damit eine Beistandschaft errichtet werden kann, muss ein Schwäche­zustand vorliegen, der diese Massnahme für die Interessenwahrung und den Schutz der hilfsbedürftigen Person als angezeigt erscheinen lässt. Ein solcher, in der Person liegender Schwächezustand allein genügt für die Anordnung einer Beistandschaft noch nicht. Vielmehr braucht es als soziale Voraussetzung zusätzlich stets ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. entsprechende Voll-machten zu erteilen (vgl. Helmut Henkel, in: Basler Kommentar zum ZGB, N 2 zu Art. 390 ZGB). Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen müssen Schwächezustand und Unvermögen (als soziale Voraussetzung) zusammen eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bewirken, zu deren Behebung ein Eingreifen der Erwachsenenschutzbehörde auch unter den Aspekten Selbstbestimmung (Art. 388 Abs. 2 ZGB), Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) unumgänglich erscheint. Schwächezustand und Unvermögen können auch lediglich punktueller Natur sein (vgl. Henkel, a.a.O., N 4 zu Art. 390 ZGB; VGE III 2016 132 vom 21.12.2016 Erw. 2.4, publ. in EGV-SZ 2016 B 16.3; VGE III 2018 204 vom 15.1.2019 Erw. 1.3).

2.5 In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit.

2.5.1 Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (Botschaft vom 28.6.2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7042 Ziff. 2.2.1). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person anderweitig − durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste − gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Der Grundsatz der Subsidiarität betrifft somit das Verhältnis der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen zu − sofern zielführend − vorrangig zu verwirklichenden alternativen Lösungen (vgl. VGE III 2017 29 vom 5.5.2017 Erw. 1.2 mit Verweis auf VGE III 2016 209 vom 24.2.2017 Erw. 1.3.1; VGE III 2018 204 vom 15.1.2019 Erw. 1.4.1).

2.5.2 Kommt die Erwachsenenschutzbehörde zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person reiche nicht aus, so muss ihre Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es gilt der Grundsatz "So viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7017 Ziff. 1.3.4 in fine; BGE 140 III 49 Erw. 4.3.1 S. 51). Die angeordnete Massnahme ist auf die Hilfsbedürftigkeit der betroffenen Person abzustimmen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Unter verschiedenen geeigneten Varianten ist die zurückhaltendste Lösung zu wählen. Diese muss zudem in einem vernünftigen Verhältnis zur Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts stehen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind ferner die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Art. 390 Abs. 2 ZGB); diese Interessen können eine weitergehende Massnahme rechtfertigen, jedoch nicht die Massnahme an sich begründen (erwähntes Urteil 5A_617/2014 vom 1.12.2014 Erw. 4.1 mit Hinweis; VGE III 2017 29 vom 5.5.2017 Erw. 1.3; VGE III 2018 204 vom 15.1.2019 Erw.1.4.2).

2.6 Nach konstanter Rechtsprechung bleibt die Wahl der richtigen Massnahme ein Ermessensentscheid (vgl. VGE III 2018 152 vom 18.12.2018 Erw. 1.6 mit Verweis auf Art. 4 ZGB), der stark von der genauen Kenntnis des Sachverhalts abhängt. Angesichts dieses Beurteilungsspielraums hält sich das angerufene Gericht bei der Überprüfung solcher Entscheide grundsätzlich zurück. Es greift namentlich dann ein, wenn grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen wird, wenn Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen werden. Sodann drängt sich die Korrektur von Ermessensentscheiden auf, die im Ergebnis offensichtlich unbillig, in stossender Weise ungerecht sind (Bundesgerichtsurteil 5A_795/2014 vom 14.4.2015 Erw. 4.2.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 138 III 699 Erw. 3.1 S. 671; VGE III 2018 204 vom 15.1.2019 Erw. 1.5 Prot. 2019, S. 006).

3. In der vorliegenden Beschwerde anerkennt der Beschwerdeführerin einen gewissen Unterstützungsbedarf. Sinngemäss ist er mit einer Begleitbeistandschaft (für die Dauer von vorerst einem Jahr) einverstanden, derweil er die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft (mit dem von der Vorinstanz umschriebenen Aufgabenkatalog) ablehnt.

4. Aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie den vorliegenden Akten sind hinsichtlich des Unterstützungsbedarfs und der Gebotenheit einer angepassten erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme u.a. die nachfolgend aufgeführten Aspekte zu entnehmen:

4.1 Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde darauf hin, dass er u.a. an einem schweren Trauma, schweren Depressionen sowie Schlafstörungen leidet. Diese Ausgangslage mit erheblichen psychischen Gesundheitsproblemen wird auch durch die aktenkundigen Hospitalisationen des Beschwerdeführers in der Psychiatrischen D.________ (D.________) untermauert (vgl. Vi-act. 1.2).

4.2.1 Sodann ist zu beachten, dass während der stationären Behandlung des Beschwerdeführers in der D.________ die involvierten Fachpersonen die Anordnung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme als geboten beurteilten, weshalb mit Eingabe vom 22. Januar 2021 an die Vorinstanz ein entsprechender Antrag gestellt wurde, welcher u.a. mit folgenden Ausführungen begründet wurde (Vi-act. 1.2):

Bei Herr … zeigen sich wiederholt und nun bereits über einen längeren Zeitraum Schwierigkeiten bei der Bewältigung von administrativen und finanziellen Angelegenheiten. So wurde u.a. die Post nicht geöffnet. Mit Unterstützung bzw. in Anwesenheit der psychiatrischen Spitex (Frau B…) war Herr … in der Lage die Post zu öffnen. Die geöffnete Post blieb dann wiederum auf Stapeln liegen. Herr … schildert, zwei Tische voller Post/Dokumenten zuhause zu haben, welche zu bearbeiten wären. Auch während des Klinikaufenthalts wurde gemeinsam Post geöffnet. Danach die Bezahlung bzw. Weiterbearbeitung weiter zu verfolgen erscheint eine teilweise noch nicht bewältigbare Aufgabe für Herr … zu sein. (…)

4.2.2 Dass sich an der vorstehend beschriebenen Situation zwischenzeitlich

etwas massgeblich geändert habe, wird vom Beschwerdeführer vor Gericht nicht vorgebracht. Namentlich macht er weder geltend noch ist ersichtlich, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den sechs Monaten zwischen dem 22. Januar 2021 (= Antrag der D.________ an die Vorinstanz) und dem Erlass des angefochtenen Beschlusses (21.7.2021) erheblich verändert bzw. stabilisiert habe, so dass er beispielweise die anfallenden Rechnungen selber fristgerecht bezahlt habe (und dergleichen). Vielmehr ist aktenkundig, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers am 9. April 2021 derart verschlechtert hatte, dass es ihm (jedenfalls damals) nicht möglich war, für eine geplante Anhörung bei der Vorinstanz anzureisen (Vi-act. 1.10).

4.3 Anlässlich der Anhörung (in der psychiatrischen Klinik D.) führte der Beschwerdeführer u.a. sinngemäss aus, die Hauptgründe für seine Hospitalisation seien seine schwierigen Lebensumstände, das Trauma und sein Alkohol- und Drogenkonsum (Vi-act. 1.12, S. 1 unten). Aktuell verfüge er über eine 3½ Zimmerwohnung, welche er alleine bewohne. Nach dem Klinikaustritt plane er entweder eine begleitete Wohnform in einer Einrichtung der F.________ (Plan A) oder in irgendeine betreute Wohneinrichtung einzutreten (Plan B). Er brauche

eine Tagesklinik, wo er mehrmals während der Woche hingehen und soziale Kontakte knüpfen könne. Um die IV-Anmeldung kümmere sich sein Anwalt. Auf die Frage nach den Einkünften antwortete der Beschwerdeführer sinngemäss, dass Herr G.________ (vom H.________, nachfolgend Mitarbeiter des kommunalen Sozialdiensts genannt) sich um seine Zahlungen kümmere; er gehe aber nicht in die Sozialberatung (vgl. Vi-act. 1.12, S. 2).

4.4 Am 6. Mai 2021 unterbreitete die Vorinstanz den zuständigen Fachpersonen der D.________ einen Fragenkatalog (Vi-act. 1.15), welcher von Dr.med. I.________ (Oberarzt D.________/ _______________) sowie der behandelnden Therapeutin J.________ am 4. Juni 2021 wie folgt beantwortet wurde (Vi-act. 1.17).

1. Wie schätzen Sie den aktuellen geistigen und somatischen Gesundheitszustand von … ein?

Unser Patient leidet unter verschiedenen schweren psychischen Störungen und einer Lungenerkrankung.

Erwägungen

2.

Besteht aus Ihrer Sicht bei … eine Schutzbedürftigkeit im Sinne des Erwachsenenschutzrechts?

Ja, es besteht aus unserer Sicht eine Hilfs- und Schutzbedürftigkeit im Sinne des Erwachsenenschutzrechts.

3.

Bezüglich welcher Lebensbereiche (Wohnen, Gesundheit, Erwerbstätigkeit/ Tagesstruktur, soziales Umfeld, administrative Angelegenheiten, Einkommens- und Vermögensverwaltung, rechtliche Verfahren) und in welcher Form liegt bei … ggf. ein Schutzbedürfnis vor?

Wohnen: Der Patient ist mit der aktuellen Wohnsituation überfordert, er ist aber auch nicht in der Lage, etwas Geeigneteres zu finden.

Gesundheit: Die Behandlung bei uns und beim Hausarzt genügt zurzeit.

Erwerbstätigkeit/ Tagesstruktur: Zurzeit keine Tagesstruktur, der Patient schafft es nicht zu einem geschützten Arbeitsplatz. Eine Erwerbstätigkeit ist nicht mehr zumutbar.

Administrative Angelegenheiten: Der Patient öffnet wochenlang seine Briefe nicht, er ist im Umgang mit Behörden und Versicherungen überfordert.

4.

Ist davon auszugehen, dass eine allenfalls vorliegende Schutzbedürftigkeit

vorübergehender Natur ist?

Die vorliegende Schutzbedürftigkeit ist nicht vorübergehender Natur.

5.

Bestehen aus Ihrer Sicht Einschränkungen der Urteilsfähigkeit?

Zurzeit bestehen keine Einschränkungen der Urteilsfähigkeit. Phasenweise ist die Urteilsfähigkeit aber mehr oder weniger stark eingeschränkt, je nach Krankheitsaktivität.

6.

Falls ja, in welcher Form präsentieren sich diese Einschränkungen?

Phasenweise Denken sehr eingeengt und zu pessimistisch.

4.5

Am 25. Juni 2021 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz telefonisch mit, dass er bei seiner Psychologin gewesen sei, welche das Gleiche empfohlen habe wie die KESB B.________. Er sei nun einverstanden mit der Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen Finanzen, Administration, Wohnen und rechtliche Vertretung (Vi-act. 1.20).

4.6

Am 29. Juni 2021 teilte der zuständige Mitarbeiter des kommunalen Sozialdienstes der Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer immer noch ambivalent sei; er sei ihm gegenüber nicht offen; er scheine Angst zu haben vor einem Kontrollverlust; insgesamt sei die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft zu empfehlen (Vi-act. 1.22).

4.7

Eine telefonische Rückfrage des vorinstanzlichen Fachmitarbeiters vom

12.

Juli 2021 ergab, dass der Beschwerdeführer sich mit der geplanten Massnahme einverstanden erklärte. Zudem sicherte der Beschwerdeführer zu, dass er die Post öffnen werde, wenn von der KESB ein Brief komme (Vi-act. 1.24).

5.1

Eine gerichtliche Würdigung der Vorgeschichte sowie der Aktenlage zeitigt die nachfolgend dargelegten Ergebnisse. Vorab fällt ins Gewicht, dass die zu Recht von der Vorinstanz bei den behandelnden (medizinischen) Fachpersonen getroffenen Abklärungen eine relevante Schutzbedürftigkeit sowie einen entsprechenden Unterstützungsbedarf namentlich auch für den Bereich Wohnen ergeben haben (Erw. 4.4 i.V.m. Vi-act. 1.17). Überzeugend hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf das ambivalente Verhalten des Beschwerdeführers sowie darauf hingewiesen, dass er - je nach Krankheitsverlauf - nur unregelmässig und unzuverlässig mit dem kommunalen Sozialdienst zusammengearbeitet hat, weshalb die vom Beschwerdeführer gewünschte Unterstützung durch eine Begleitbeistandschaft zum Vornherein als - jedenfalls derzeit - unzureichend zu beurteilen ist. Sollte sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anhaltend derart stabilisieren, dass er wieder in der Lage wäre, selbständig in den betreffenden Bereichen adäquat zu handeln, wird es Sache des eingesetzten Mandatsträgers sein, im Sinne von Dispositiv-Ziffer 2 lit. d des angefochtenen Beschlusses einen Antrag auf Anpassung der aktuellen erwachsenschutzrechtlichen Massnahme an die gegebenenfalls veränderten Verhältnisse zu stellen.

5.2

Am dargelegten Ergebnis, wonach die vorliegende erwachsenenschutzrechtliche Massnahme einer gerichtlichen Überprüfung standhält, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers vor Gericht nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich sein Einwand in der Eingabe vom 11. Oktober 2021, dass er "aus freiem Willen um eine Begleitbeistandschaft gebeten" habe, zumal eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme wie die vorliegende Vertretungsbeistandschaft keine Zustimmung des Betroffenen voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_667/2013 vom 12.11.2013 Erw. 6.1; siehe zu den Voraussetzungen oben, Erw. 2.1ff.). Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, dass sein Begehren um "Unterstützung durch die KESB nur ein Jahr nach dem Ende des Mordprozesses direkt als erstes wieder zu einem Gericht geführt" habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nicht zum vorliegenden Gerichtsverfahren gekommen wäre, wenn er seine (zweimal) erklärte Zustimmung zur vorliegenden Massnahme (siehe oben, Erw. 4.5 und 4.7) nicht nachträglich wieder zurückgezogen hätte. Dass dadurch dokumentierte ambivalente Verhalten spricht gegen die Annahme, wonach eine reine Begleitbeistandschaft ausreichend wäre, um die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in der Bewältigung der laufenden Angelegenheiten zu beseitigen. Abgesehen davon hat die nach der Aktenlage unzureichende Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit dem kommunalen Sozialdienst gezeigt, dass eine begleitende Unterstützung nach Art. 393 ZGB − jedenfalls nach der aktuellen Aktenlage − nicht ausreicht, um dem Unterstützungsbedarf gerecht zu werden. Illustrativ sind diesbezüglich die Ausführungen des Mitarbeiters des kommunalen Sozialdienstes vom 23. Juni 2021, welcher u.a. die fehlende Zusammenarbeit des Beschwerdeführers bei seinen Kontakt-/Anmeldebemühungen mit Einrichtungen der F.________ bzw. des Wohnheims K.________ beklagte (vgl. Vi-act. 1.18). Der Beschwerdeführer hat vor Gericht nicht offengelegt, wie diese Kontakte/ Anmeldebemühungen mit den betreffenden Einrichtungen verlaufen sind (vgl. auch oben, Plan A und Plan B, Erw. 4.3). Im Einklang damit steht die Einschätzung der D.________-Fachpersonen, wonach der Beschwerdeführer mit der Klärung der Wohnsituation überfordert ist (Vi-act. 1.17).

Schliesslich hat die Vorinstanz am Schluss ihrer Vernehmlassung überzeugend darauf hingewiesen, dass es für einen Beistand kaum möglich ist, für den Beschwerdeführer hinsichtlich (sozial-)versicherungsrechtlicher Ansprüche und im administrativen Bereich nutzbringend zu handeln, ohne die finanziellen Verhältnisse, die Einkommenssituation sowie das Budget zu kennen.

6.

Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. In Anbetracht der aktenkundigen Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

Abschliessend wird der Beschwerdeführer ermuntert, mit dem eingesetzten Beistand konstruktiv zusammenzuarbeiten. Auf diesem Wege sollte es möglich sein, dass die anstehenden Schwierigkeiten (u.a. Klärung der Wohnsituation) nach und nach beseitigt werden können sowie dass bei

einer anhaltenden Stabilisierung des (psychischen) Gesundheitszustands gegebenenfalls eine Anpassung der aktuellen Massnahme (im Sinne der vom Beschwerdeführer gewünschten Begleitbeistandschaft) möglich wird bzw. zu gegebener Zeit neu geprüft werden kann.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (2/R, für sich und den eingesetzten Beistand)

- und das Departement des Innern (z.K.).

Schwyz, 28. Oktober 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

5. November 2021

1

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC

Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC

Art. 450c ZGBart. 450c CCart. 450c CC

Art. 444 ZGBart. 444 CCart. 444 CC

§ 10 VRP

Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 CC

Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 CC

Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 CC

Art. 391 ZGBart. 391 CCart. 391 CC

5A_667/2013

Art. 393 ZGBart. 393 CCart. 393 CC

Art. 393 ZGBart. 393 CCart. 393 CC

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC

5A_667/2013

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC

Art. 396 ZGBart. 396 CCart. 396 CC

Art. 396 ZGBart. 396 CCart. 396 CC

Art. 397 ZGBart. 397 CCart. 397 CC

Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 CC

Art. 388 ZGBart. 388 CCart. 388 CC

Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC

Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 CC

EGV-SZ 2016 B 16.3

Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC

Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC

Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC

Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC

BGE 140 III 49ATF 140 III 49DTF 140 III 49

Art. 391 ZGBart. 391 CCart. 391 CC

Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 CC

5A_617/2014

Art. 4 ZGBart. 4 CCart. 4 CC

5A_795/2014

BGE 138 III 699ATF 138 III 699DTF 138 III 699

5A_667/2013

Art. 393 ZGBart. 393 CCart. 393 CC

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF