III 2021 143
Kammergericht
28. Oktober 2021Deutsch18 min
A.________ (geb. ____) den Führerausweis auf Probe vorsorglich entzogen und die Wiedererlangung des Führerausweises auf Probe vom Ergebnis einer verkehrspsychologischen Untersuchung abhängig gemacht. Diese Massnahme wurde einerseits mit den Eintragungen im Massnahmenregister und andererseits mit einem Vorfall in C.________ begründet, für welchen das Amtsgericht D.________ (__) A.________ mit einer Geldstrafe von 4000 € gebüsst hat, wobei ihm zudem die Fahrerlaubnis für C.________ für 8 Monate entzogen wurde (ein gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts D.________ erhobenes Rechtsmittel hat das Landgericht E.________ abgewiesen, rechtskräftig seit 17.6.2021).
Source sz.ch
III 2021 143
Entscheid vom 28. Oktober 2021
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Irene Thalmann, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214,
6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 20. August 2021 hat das kantonale Verkehrsamt
A.________ (geb. ____) den Führerausweis auf Probe vorsorglich entzogen und die Wiedererlangung des Führerausweises auf Probe vom Ergebnis einer verkehrspsychologischen Untersuchung abhängig gemacht. Diese Massnahme wurde einerseits mit den Eintragungen im Massnahmenregister und andererseits mit einem Vorfall in C.________ begründet, für welchen das Amtsgericht D.________ (__) A.________ mit einer Geldstrafe von 4000 € gebüsst hat, wobei ihm zudem die Fahrerlaubnis für C.________ für 8 Monate entzogen wurde (ein gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts D.________ erhobenes Rechtsmittel hat das Landgericht E.________ abgewiesen, rechtskräftig seit 17.6.2021).
B. Gegen die Verfügung vom 20. August 2021 hat A.________ fristgerecht am 30. August 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit den folgenden Anträgen:
Die angefochtene Verfügung vom 20.08.2021 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung wieder zu erteilen; von einem verkehrspsychologischen Untersuch sei abzusehen.
Eventualiter sei das Verkehrsamt anzuweisen, dem unterzeichneten Rechtsanwalt sämtliche Akten betreffend den BF zukommen zu lassen und es sei eine angemessene Fristerstreckung zur umfassenden Begründung dieser Beschwerde einzuräumen.
Es sei für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge; eine allfällige Entschädigung sei an RA B.________ direkt auszubezahlen.
C. Mit Verfügung vom 31. August 2021 lehnte es der verfahrensleitende Richter ab, die entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen mit dem Hinweis, wonach diesbezüglich bis zum 13. September 2021 ein gerichtlicher Zwischenbescheid angefordert werden könne. Stillschweigen innert angesetzter Frist werde als Verzicht auf einen solchen Zwischenbescheid ausgelegt. In der Folge hat der Beschwerdeführer auf einen solchen Zwischenbescheid verzichtet bzw. konkludent anerkannt, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt.
D. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2021 (inkl. detailliertes Aktenverzeichnis) hat die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Daraufhin erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis zum 12. Oktober 2021 nochmals zu äussern. Davon hat er keinen Gebrauch gemacht.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01). Über Fahreignung verfügt, wer nach Art. 14 Abs. 2 SVG:
Erwägungen
das Mindestalter erreicht hat;
die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sog. Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (vgl. Urteil des BGer 1C_79/2007 vom 6.9.2007 Erw. 3.1 mit Verweis auf die bundesrätliche Botschaft vom 31.3.1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, in deren Rahmen Art. 16d SVG erlassen wurde; BBl 1999 S. 4462 ff., 4483 f.).
1.2
Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Art. 16d Abs. 1 SVG bestimmt überdies, dass der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen wird, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c).
1.3
Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet werden, bei dem die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. Unter Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG fallen alle medizinischen und psychischen Gründe, welche die Fahreignung ausschliessen (vgl. die Botschaft, BBl 1999 S. 4491). Gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG werden Führerausweise wegen fehlender Fahreignung auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn eine Person auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. Anzeichen hierfür bestehen, wenn Charaktermerkmale des Betroffenen, die für die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass er als Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellt. Für den Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen ist die schlechte Prognose über das Verhalten als Motorfahrzeugführer massgebend (Urteil des Bundesgerichts 1C_264/2018 vom 5.10.2018 Erw. 3.1; BGE 125 II 492 Erw. 2a S. 495). Durch diese Massnahmen soll die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer zukünftig verhindert werden (BGE 133 II 331 Erw. 9.1 S. 351).
Die einzelnen Tatbestände des Katalogs von Art. 16d Abs. 1 SVG dürfen weder eng noch streng ausgelegt werden; geboten ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls im Hinblick auf die Fahreignung. Nach dem früheren Recht verhielt es sich nicht anders und die diesbezügliche Gesetzesrevision hat nicht bezweckt, den Anwendungsbereich des Sicherungsentzugs einzuengen. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Entscheid über den Sicherungsentzug, der einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen bedeutet, auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte beruht (Urteil des BGer 6A.44/2006 vom 4.9.2006 Erw. 2.2).
1.4
Art. 15d Abs. 1 SVG hält fest, dass eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen wird, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen. In einer nicht abschliessenden Aufzählung nennt Art. 15d Abs. 1 SVG Beispiele von Fällen, in denen Zweifel an der Fahreignung bestehen (lit. a-e). Zweifel an der Fahreignung bestehen nach Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen.
Nach der Rechtsprechung hat die zuständige Behörde die erforderlichen Abklärungen im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug des Führerausweises ungeachtet der Beispiele in Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG zu treffen, wenn begründete Anzeichen vorliegen, dass bei einer Person die Fahreignung fehlen könnte. Insoweit sind stets hinreichend konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen aufkommen lassen (Urteil des BGer 1C_446/2012 vom 26.4.2013 Erw. 3.2). Der Anlass für die Abklärung der Fahreignung kann deshalb nach wie vor sehr vielfältig sein. Je grösser die Zweifel objektiv sind bzw. sein müssten, desto kleiner ist der Ermessensspielraum der kantonalen Behörde. Es ist zudem weder erforderlich, dass einer der Abklärungsgründe nach Art. 15d Abs. 1 lit. a bis lit. e SVG vorliegt noch braucht der Beweis eines Ausschlussgrundes vorzuliegen, ansonsten die Norm überflüssig wäre und gegebenenfalls immer direkt gestützt auf Art. 16d SVG ein Sicherungsentzug angeordnet werden müsste (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015 N 6 zu Art. 15d SVG).
1.5.1
Bestehen ernsthafte Bedenken an der Fahreignung, kann der Lern-
oder Führerausweis bis zum Abschluss des Entzugsverfahrens vorsorglich entzogen werden (Art. 30 Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen ist. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug (BGE 125 II 492 Erw. 2). Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selber verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (Urteil des BGer 1C_423/2010 vom 14.2.2011 Erw. 3; Weissenberger, a.a.O. N 14 zu Art. 16d SVG). Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet zum Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit die Regel (Urteil des BGer 6A.8/2005 vom 6.4.2005 Erw. 2.1).
1.5.2
Während es beim Warnungsentzug um die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage geht, bezweckt der Sicherungsentzug die Fernhaltung eines Fahrzeugführers vom Strassenverkehr aus Gründen der Verkehrssicherheit, und dies unabhängig vom Verschulden. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) findet in Verfahren betreffend Sicherungsentzüge daher keine Anwendung (vgl. Urteile des BGer 1C_308/2012 vom 3.10.2012 Erw. 2.4 mit Verweis auf BGE 122 II 359 Erw. 2c S. 363; 1C_384/2011 vom 7.2.2012 Erw. 2.3.2).
1.5.3
Allerdings ist zu beachten, dass nicht vage Verdachtsmomente ausreichen, sondern vielmehr konkrete Anhaltspunkte gegeben sein müssen, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken (vgl. u.a. BGE 122 II 364 Erw. 3a mit Hinweisen).
Dispositiv
1.6 Nach einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Ausland wird der Führerausweis entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde und die Widerhandlung nach den Art. 16b und Art. 16c SVG als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (Art. 16cbis Abs. 1 SVG). Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassung keine Daten zu Administrativmassnahmen (Art. 89c lit. d SVG) enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten (Art. 16cbis Abs. 2 SVG).
2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet grundsätzlich die Fragestellung, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis (auf Probe) vorsorglich entziehen durfte. Dies ist im konkreten Fall aus den nachfolgend dargelegten Gründen zu bejahen.
2.1 Dem Schweizerischen Strafregister sind hinsichtlich des Beschwerdeführers (mit Jahrgang ____) folgende Einträge zu entnehmen:
14.01.2016 Staatsanwaltschaft F.________
Fahren ohne Haftpflichtversicherung i.S. des SVG; SVG 96/2/1
07.04.2015 - 06.05.2015
Geldstrafe 15 Tagessätze zu 60 CHF, bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre
Busse 300 CHF
19.10.2016 Staatsanwaltschaft Abteilung __ G.________
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
SVG 90/2
24.09.2016
Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges
SVG 93/2/A
24.09.2016
Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
VTS 219
24.09.2016
Geldstrafe 20 Tagessätze zu 80 CHF
Busse 300 CHF
29.06.2020 Staatsanwaltschaft F.________
Nichtabgabe von Ausweisen und/ oder Kontrollschildern
SVG 97/1/B
21.03.2020 - 01.05.2020
Geldstrafe 20 Tagessätze zu 120 CHF, bedingt vollziehbar, Probezeit 3 Jahre
Busse 600 CHF
2.2 Am 12. Februar 2014 hatte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf Probe für einen Monat entzogen und die Probezeit verlängert, nachdem er am 22. Dezember 2013 auf der H.________ in I.________ (nach dem ________) seinen Personenwagen dermassen beschleunigt hatte, dass der Motor aufheulte und die Reifen durchdrehten sowie quietschten; diese Fahrweise behielt er über 50 m bei, wobei er das Fahrzeug nicht in der Spur halten konnte und über die ganze Fahrbahnbreite hin und her rutschte. Dieser Vorfall wurde in dieser rechtskräftigen Verfügung als mittelschwere Widerhandlung beurteilt (vgl. Vi-act. 1).
2.3 Am 24. September 2016 hatte der Beschwerdeführer auf der J.________ in G.________ seinen Personenwagen bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit 81 km/h gelenkt, was nach Abzug der Sicherheitsmarge eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h innerorts ergab und als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert wurde (Vi-act. 2). Deswegen wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis auf Probe mit Verfügung vom 11. Januar 2017 annulliert; erst nach dem psychologischen Gutachten vom 6. April 2018, welches die Fahreignung bejahte, wurde mit Verfügung vom 17. April 2018 der Lernfahrausweis ausgehändigt (Vi-act. 3). Nach Bestehen der praktischen Führerprüfung erhielt der Beschwerdeführer am 11. Juni 2018 erneut den Führerausweis auf Probe (mit verlängerter Probezeit bis 28.1.2022).
2.4 Rund ein Jahr, nachdem der Beschwerdeführer wieder über den Führerausweis auf Probe verfügte (ab 11.6.2018), war er in der Nacht vom 28. Juni 2019 auf den 29. Juni 2019 als Lenker eines Personenwagens in C.________ unterwegs, wobei ihm - zunächst unbemerkt - ein ziviles Streifenfahrzeug der Autobahnpolizei K.________ folgte. Das anschliessende Fahrverhalten des Beschwerdeführers hatte zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft E.________ sich am 4. Juli 2019 zu einer Meldung an das Verkehrsamt Schwyz veranlasst sah, wonach der Beschwerdeführer wegen Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werde (Vi-act. 4). Daraufhin teilte das Verkehrsamt dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2019 mit, dass "aufgrund des unklaren Sachverhaltes betreffend dem Vorfall vom 29.06.2019 auf der Autobahn ___ in L.________ (_)" mit einem administrativrechtlichen Verfahren zugewartet werde, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliege. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er allfällige Einwände im betreffenden Strafverfahren geltend zu machen habe, da das Verkehrsamt anschliessend auf das Ergebnis im Strafverfahren abstellen werde (Vi-act. 5).
2.5 Vom Ausgang des entsprechenden Verfahrens in C.________ erhielt das Verkehrsamt erst am 20. August 2021 Kenntnis, obwohl der Beschwerdeführer bereits mit vorinstanzlichem Schreiben vom 24. Juli 2019 darauf aufmerksam gemacht worden war, dass er sich innert 10 Tagen seit dem Abschluss des Strafverfahrens zu melden habe (Vi-act. 5). Am nächsten Tag nach Kenntnisnahme des Ergebnisses des Strafverfahrens hat die Vorinstanz den vorsorglichen Sicherungsentzug verfügt. Bei dieser Sachlage kann der Vorinstanz, welche - bei unklarem Sachverhalt - den Ausgang des Strafverfahrens abwartete, was dem Beschwerdeführer offen gelegt worden war, nicht vorgehalten werden, dass sie "die Angelegenheit verschleppt" habe, zumal die Vorinstanz mehrfach bei den C.________ Behörden nach dem Stand des dortigen Verfahrens nachfragte (vgl. Vi-act. 6, 8, 9, 15).
2.6 Im rechtskräftigen Strafbefehl des C.________ Amtsgerichts wird dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen ein grobfahrlässiges und rücksichtsloses Verhalten vorgeworfen. Ein solches Verhalten wurde auch durch die Reaktion des Beschwerdeführers nach Kenntnisnahme der signalisierten Polizeikontrolle dokumentiert, indem er der "durch Signal angekündigten Polizeikontrolle zu entfliehen" versuchte, und zwar mit teilweise überhöhter Geschwindigkeit innerorts und "erst durch die Grenzwache am Zollübergang M.________ festgehalten" werden konnte (vgl. Vi-act. 18/ Anhang). Nachdem sich der Beschwerdeführer nur rund ein Jahr nach der Wiedererlangung des Führerausweises auf Probe rücksichtslos verhielt und mithin die Annullierung des Führerausweises vom 11. Januar 2017 (wegen einer schweren Widerhandlung innerorts in G.________) keine nachhaltige Wirkung zeigte, gibt die vorinstanzliche Vorgehensweise, wonach die (charakterliche) Fahreignung vom Ergebnis einer verkehrspsychologischen Untersuchung abhängig zu machen sei, grundsätzlich keinen Anlass zur Beanstandung.
2.7 An diesem dargelegten Ergebnis vermögen die Einwände des Beschwerdeführers vor Gericht nichts zu ändern.
2.7.1 Soweit er vor Gericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, drängen sich die folgenden Bemerkungen auf. Nach der Aktenlage hatte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 25. September 2020 von der Vorinstanz um Akteneinsicht nachgesucht (Vi-act. 11), worauf ihm am 28. September 2020 die damals bei der Vorinstanz vorhandenen Akten zugestellt wurden (Vi-act. 12), welche in der Folge vom Rechtsvertreter am 2. Oktober 2020 retourniert wurden (Vi-act. 13). Bei den daran anschliessenden Unterlagen der Vorinstanz handelt es sich um folgende Aktenstücke, welche im Beilagenverzeichnis zur vorinstanzlichen Vernehmlassung wie folgt näher umschrieben wurden:
- 14) Schreiben von Staatsanwaltschaft E.________, Mitteilung, wann Hauptversammlung [recte: Hauptverhandlung] vorgesehen ist, 16.04.2021;
- 15) Schreiben an Staatsanwaltschaft E.________, Ersuchen Zustellung des rechtskräftigen Strafbefehls, 12.05.2021;
- 16) Schreiben von Staatsanwaltschaft E.________, Mitteilung, wann Hauptversammlung vorgesehen ist, 18.05.2021;
- 17) Schreiben von Staatsanwaltschaft E.________, Mitteilung, wann Hauptversammlung vorgesehen ist, 19.05.2021;
- 18) Rechtskräftiger Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E.________, 12.08.2021;
- 19) Verfügung vorsorglicher Sicherungsentzug, 20.08.2021;
- 20) Telefonische Stellungnahme vom Betroffenen, 23.08.2021;
- 21) Telefonische Stellungnahme vom Betroffenen, 30.08.2021;
- 22) Mail vom Schreiben an Kantonspolizei N.________, Bitte um Einzug des Führerausweises, 03.09.2021;
- 23) Schreiben von Kantonspolizei N.________, Deponierung Führerausweis inkl. Info, dass LFA abgelaufen ist (darum wurde dies auch nicht so verfügt), 04.09.2021.
Nach Zustellung der vorinstanzlichen Vernehmlassung mit dem detaillierten Beilagenverzeichnis (siehe vorstehend) wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter, welcher den Beschwerdeführer auch im C.________ Verfahren vor dem Landgericht E.________ vertreten hatte und deswegen den Abschluss und Ausgang des C.________ Verfahrens bereits kannte (siehe Vi-act. 18/ Anhang), mit gerichtlichem Schreiben vom 22. September 2021 ausdrücklich Gelegenheit gegeben, sich bis zum 12. Oktober 2021 nochmals zu äussern. Diese gerichtliche Fristansetzung war mit dem Hinweis verbunden, wonach Stillschweigen innert dieser Frist als Verzicht auf eine weitere Stellungnahme ausgelegt werde. Innert dieser Frist hat der Rechtsvertreter weder die oben angeführten Akten (zum Ausgang des ihm bereits bekannten C.________ Verfahrens) angefordert, noch zur Sache Stellung genommen. Bei dieser konkreten Sachlage verhält es sich so, dass - soweit überhaupt im Verfahren vor der Vorinstanz von einer Gehörsverletzung ausgegangen werden könnte - letztere im Verfahren vor Gericht geheilt worden ist.
2.7.2 Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass er während der Dauer des in C.________ pendenten Verfahrens "zwei Jahre lang klaglos ein Fahrzeug geführt" habe, ist zu beachten, dass der Strafbefehl des Amtsgerichts D.________ vom 7. Oktober 2019 datiert und mithin weniger als 3½ Monate nach dem Vorfall vom 28./29. Juni 2019 erging. Hätte der Beschwerdeführer das Ergebnis des Verfahrens vor Amtsgericht D.________ damals akzeptiert, hätte die Vorinstanz nach Kenntnisnahme der Rechtskraft dieses Strafbefehls keinen Anlass gehabt, die Prüfung der administrativrechtlichen Auswirkungen eines solchen Strafbefehls (vom 7.10.2019) aufzuschieben, weshalb noch damals (im Spätherbst 2019) mit der administrativrechtlichen Beurteilung zu rechnen gewesen wäre.
Da der Beschwerdeführer den Strafbefehl des Amtsgerichts D.________ vom 7. Oktober 2019 nicht akzeptiert und stattdessen zunächst Einspruch erhoben sowie anschliessend ein Verfahren vor Landgericht E.________ angestrengt hat, um letztlich die Aufhebung des Strafbefehls vom 7. Oktober 2019 zu erwirken, hat er selbst entscheidend dazu beigetragen, dass sich die strafrechtliche Beurteilung des Vorfalls vom 28./29 Juni 2019 bis zum Sommer 2021 verzögerte. Aus einer solchen Verschiebung der strafrechtlichen Beurteilung kann der Beschwerdeführer in diesem Verfahren grundsätzlich nichts zu seinen Gunsten ableiten, jedenfalls verdient das vom Beschwerdeführer bewirkte Hinauszögern der strafrechtlichen Beurteilung hier keinen Rechtsschutz. Hätte im Übrigen die Vorinstanz noch vor der strafrechtlichen Beurteilung des Vorfalls vom 28./29. Juni 2019 in C.________ hier eine administrativrechtliche Massnahme angeordnet, hätte der Beschwerdeführer mit Sicherheit eingewendet, dass die Beurteilung des erwähnten Vorfalls noch unklar bzw. strittig sei, was nun nach Abschluss des Verfahrens in C.________ nicht mehr der Fall ist.
Abgesehen davon stellt der Umstand, wonach während der Dauer der strafrechtlichen Beurteilung des Vorfalls vom 28./29. Juni 2019 keine verkehrsrelevanten Vorkommnisse hinsichtlich der Fahrpraxis des Beschwerdeführers aktenkundig sind, ein gewichtiges Element dar, welches in der anstehenden verkehrspsychologischen Untersuchung mit zu berücksichtigen sein wird.
3. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Die Verfügung des Verkehrsamts vom 20. August 2021 (betr. vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises auf Probe) wird bestätigt.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
4. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
- die Vorinstanz (EB)
- und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A).
Schwyz, 28. Oktober 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
19. November 2021
1
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1C_79/2007
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1C_264/2018
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BGE 133 II 331ATF 133 II 331DTF 133 II 331
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6A.44/2006
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1C_446/2012
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Art. 30 VZVart. 30 OACart. 30 OAC
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1C_423/2010
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6A.8/2005
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BGE 122 II 364ATF 122 II 364DTF 122 II 364
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