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Entscheid

III 2021 145

Kammergericht

11. Oktober 2021Deutsch9 min

A. A.________ (geb. ____) ist seit Jahren verbeiständet; aktueller Mandatsträger ist C.________.

Source sz.ch

III 2021 145

Entscheid vom 11. Oktober 2021

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

Irene Thalmann, Richterin

MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________,

Vorinstanz,

Gegenstand

ZGB (Anpassung einer Vertretungsbeistandschaft/ zustimmungs­bedürftiges Geschäft nach Art. 416 Abs. 1 ZGB)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (geb. ____) ist seit Jahren verbeiständet; aktueller Mandatsträger ist C.________.

Mit Beschluss Nr. IA/013/32/2021 vom 10. August 2021 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________ hinsichtlich A.________ im Dispositiv was folgt festgehalten:

Der Antrag des Beistandes auf behördliche fürsorgerische Unterbringung wird abgewiesen.

Dem allfälligen Rechtsmittel gegen Ziff. 1 dieses Beschlusses ist die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen entzogen.

Gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB wird A.________ die Handlungsfähigkeit im Bereich Wohnen entzogen.

Einer allfälligen Beschwerde gegen Ziff. 3 dieses Beschlusses wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Verfahrenskosten (…)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen Ziff. 1 und 2 dieses Beschlusses kann innert 10 Tagen seit Mitteilung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht (…) Beschwerde geführt werden (…).

Gegen den restlichen Teil dieses Beschlusses kann innert 30 Tagen nach Erhalt beim Verwaltungsgericht (…) Beschwerde geführt werden (…).

B. Am 3. September 2021 (= Datum der Postaufgabe) hat A.________ beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit den folgenden Worten:

Rekurs gegen Beschluss Nr. IA/013/32/2021

Sehr geehrte Damen und Herren

Es ist alles Unsinn.

Ich bin mit dem Beschluss nicht einverstanden.

C. Mit Vernehmlassung vom 20. September 2021 hat die KESB B.________ beantragt, auf die Beschwerde sei in Bezug auf die fürsorgerische Unterbringung nicht einzutreten, im Übrigen sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Erwägungen

D. In einem weiteren Beschluss vom 31. August 2021 hat die KESB B.________ dem Begehren des Beistandes C.________ zugestimmt, wonach die Wohnung von A.________ an der D.________ in E.________ zu räumen bzw. der darin enthaltene Haushalt zu liquidieren sei (mit Rückgabe des Mietobjektes an den Vermieter in gereinigtem Zustand, vgl. Vi-act. 0731 bis 075).

In einem Schreiben vom 26. September 2021 an die KESB B.________ hat A.________ sinngemäss das Handeln der KESB beanstandet und u.a. ausgeführt:

(…) Ich möchte einfach mein Wohnrecht zurück. Ich bin ein freier Schweizer und Beschneidungen werden nicht akzeptiert.

Diese Eingabe vom 26. September 2021 hat die KESB B.________ an das Verwaltungsgericht weitergeleitet zur Prüfung der Fragestellung, ob eine weitere Beschwerde vorliege.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, e, f und g Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).

1.2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegen­stand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2014 111 vom 28.1.2015 Erw. 2.1 mit Hinweisen; siehe auch Bertschi, in: Kommentar zum VRG-ZH, 3. A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49).

2.1

Gegenstand des angefochtenen Beschlusses vom 10. August 2021 bildet zum einen die Abweisung des Begehrens um Anordnung einer behördlichen fürsorgerischen Unterbringung, wofür nach Art. 450b Abs. 2 ZGB eine 10-tägige Beschwerdefrist gilt. Soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 3. September 2021 gegen diesen vorgenannten Verzicht auf Anordnung einer behördlichen fürsorgerischen Unterbringung richten sollte (was nicht ersichtlich ist), könnte darauf nicht eingetreten werden, weil die 10-tägige Rechtsmittelfrist offenkundig nicht eingehalten ist.

2.2

Soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 3. September 2021 gegen den Entzug der Handlungsfähigkeit im Bereich Wohnen wendet, ist die Beschwerde rechtzeitig (innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist, siehe Art. 450b Abs. 1 ZGB) erhoben worden. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde einzutreten (siehe nachfolgend Erw. 3.1 ff.).

2.3

Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer von der Vorinstanz zu Recht an das Gericht weitergeleiteten Eingabe vom 26. September 2021 sinngemäss beanstandet, dass die Vorinstanz im weiteren Beschluss vom 31. August 2021 der Liquidation des Haushaltes in der Wohnung an der D.________ in E.________ zugestimmt hat, liegt ebenfalls eine rechtzeitig erhobene Beschwerde vor, auf welche einzutreten ist und welche nachfolgend materiell zu behandeln ist. Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die beiden Beschwerden gemeinsam behandelt.

3.1

Das Gericht kennt die Beschwerdeführerin aus verschiedenen früheren Verfahren (vgl. VGE 920/01 vom 12.11.2001 betreffend fürsorgerische Unterbringung, vgl. Prot. KIII 2001 S. 1117; VGE IV 2011 3+5 vom 17.2.2011 betreffend fürsorgerische Unterbringung; VGE III 2020 69 vom 18.6.2020 betreffend vorsorglicher Sicherungsentzug aufgrund einer langjährigen, chronisch verlaufenden paranoiden Schizophrenie; auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 1C_414/2020 vom 26.8.2020 nicht eingetreten). Dass die Beschwerdeführerin an einer paranoiden Schizophrenie leidet, ergibt sich auch aus dem aktenkundigen Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 4. Mai 2021. Dieser Austrittsbericht betrifft die 16. Hospitalisation der Beschwerdeführerin in der erwähnten Klinik, welche vom 17. Januar 2021 bis zum 14. April 2021 dauerte (vgl. Vi-act. 018).

3.2

Im angefochtenen Beschluss vom 10. August 2021 wird der Entzug der Handlungsfähigkeit im Bereich Wohnen u.a. (sinngemäss) damit begründet:

- dass die Beschwerdeführerin in den letzten vier Jahren bereits dreimal die Wohnung aufgrund ihres Verhaltens verloren hat,

- dass die Beschwerdeführerin einen durch den Beistand vermittelten Heimvertrag bereits nach weniger als einem Monat selber gekündigt hat,

- dass sich aufgrund aktenkundiger Fotos die letzte (gekündigte) Wohnung in einem desolaten (dreckigen/ unaufgeräumten) Zustand befand,

- dass sich die Nachbarn beim Vermieter über Gestank beschwert hatten, welcher aus der (letzten) Wohnung der Beschwerdeführerin drang,

- dass die Beschwerdeführerin selber einen verwahrlosten und ungepflegten Eindruck vermittelte,

- und dass die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung ein Feuer entfachte, dadurch eine Selbst- und Fremdgefährdung verursachte und gemäss ärztlicher Einschätzung in Bezug auf ihre Wohnsituation nicht urteilsfähig ist (siehe auch Vi-act. 005, Ziff. 5).

3.3

Die Beschwerdeführerin bringt vor Gericht nichts vor, was die vorstehend aufgeführten Gründe in Frage stellen könnte. Namentlich bestreitet sie weder die erwähnten Wohnungskündigungen, noch die Verwahrlosungsaspekte, noch dass sie in ihrer Wohnung ein Feuer entfacht hatte. Abgesehen davon hat die Kantonspolizei am 26. Juli 2021 bestätigt, dass seit Juni 2021 13 Mal Meldungen eingingen, welche die Beschwerdeführerin betrafen. Dabei sei sie stets verwirrt gewesen, oder betrunken und habe Probleme gemacht (vgl. Vi-act. 026).

3.4

Im Lichte dieser Angaben und der Aktenlage hat die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss der Beschwerdeführerin zu Recht die Handlungsfähigkeit im Bereich Wohnen entzogen. Die wenigen Ausführungen der Beschwerdeführerin vor Gericht sind nicht geeignet, die erwähnte vorinstanzliche Anordnung in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere auch für die allfälligen Einwände der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 31. August 2021, welcher die Zustimmung zur Liquidation des Haushaltes in der Wohnung an der D.________ in E.________ betrifft. Einmal abgesehen davon, dass der Beschwerdeführerin diese Wohnung aufgrund ihres Verhaltens vom Vermieter rechtsgültig gekündigt worden ist, verhält es sich so, dass nach der Aktenlage ein Umzug in ein Wohnheim bevorsteht (soweit dieser Schritt nicht schon zwischenzeitlich erfolgt ist). Auch von daher gibt die Auflösung des betreffenden Haushaltes keinen Anlass zur Beanstandung (siehe dazu Vi-act. 037 bis 040).

4.

Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - als unbegründet. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Soweit auf die Beschwerden gegen die Beschlüsse der KESB B.________ vom 10. und 31. August 2021, welche die Beschwerdeführerin betreffen, einzutreten ist, werden sie im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- die Beschwerdeführerin (R, via Klinik)

- die Vorinstanz (2/EB, für sich und den Beistand)

- und das Departement des Innern (z.K.).

Schwyz, 11. Oktober 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

20. Oktober 2021

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Art. 416 ZGBart. 416 CCart. 416 CC

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC

§ 27 VRP

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BGE 125 V 414ATF 125 V 414DTF 125 V 414

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1C_414/2020

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Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF