III 2021 147
Kammergericht
29. November 2021Deutsch16 min
A.________ (geboren am __.__.____) den Führerausweis für vier Monate entzogen mit der Begründung, er habe am 29. August 2010 auf der Kantonsstrasse in C.________ einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand (mind. 1.05‰) gelenkt (Vi-act. 1).
Source sz.ch
III 2021 147
Entscheid vom 29. November 2021
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
gegen
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen/ Befristung solcher Auflagen?)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2010 hat das kantonale Verkehrsamt
A.________ (geboren am __.__.____) den Führerausweis für vier Monate entzogen mit der Begründung, er habe am 29. August 2010 auf der Kantonsstrasse in C.________ einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand (mind. 1.05‰) gelenkt (Vi-act. 1).
Mit Verfügung vom 31. März 2014 hat das kantonale Verkehrsamt A.________ den Führerausweis für die Dauer von 12 Monaten entzogen mit der Begründung, dass er am 31. Januar 2014 auf der ______strasse in D.________ einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand (mind. 0.81‰) gelenkt habe (Vi-act. 3).
Mit Verfügung vom 22. November 2019 hat das kantonale Verkehrsamt A.________ den Führerausweis auf unbestimmte Zeit (bzw. für mindestens 2 Jahre) entzogen mit der Begründung, er habe einerseits am 29. August 2019 auf der Autobahn A3 in E.________ einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand (mind. 1.03‰) sowie unter dem Einfluss von Drogen (Cocain und GHB/GBL positiv) gelenkt. Andererseits berücksichtigte das Verkehrsamt, dass A.________ vier Tage später, am 2. September 2019, auf der Kantonsstrasse in F.________ einen Personenwagen nach dem Konsum von Alkohol und Drogen gelenkt hatte, obwohl ihm die Polizei bereits am 29. August 2019 den Führerausweis abgenommen hatte (vgl. Vi-act. 4).
Die Wiederaushändigung des Führerausweises wurde von einem mindestens zweijährigen, klaglosen Verhalten und den Ergebnissen eines verkehrsmedizinischen Untersuchs bei einem Verkehrsmediziner SGRM sowie eines verkehrspsychologischen Untersuchs bei einem Verkehrspsychologen VFV abhängig gemacht (Vi-act. 4).
B. Am 22. Juli 2021 wurde A.________ von der dipl. Fachpsychologin für Verkehrspsychologie FSP G.________ (H.________) untersucht, welche ihr Fahreignungsgutachten am 6. August 2021 erstattete. Das verkehrsmedizinische Gutachten von dipl. Arzt I.________ (Oberarzt/ Facharzt für Rechtsmedizin/ Verkehrsmediziner SGRM, J.________) und von Dr.med. K.________ (Assistenzarzt) folgte am 18. August 2021.
Gestützt auf diese beiden Gutachten befürwortete das Verkehrsamt mit Verfügung vom 27. August 2021 die Fahreignung von A.________ unter den folgenden Auflagen:
- Einhaltung einer Alkoholfahrabstinenz d.h. Lenken eines Fahrzeuges nur unter jeglichem Verzicht auf Alkoholkonsum vor Antritt der Fahrt (Fahren mit 0.00 Gew.‰) gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;
- Einhalten eines risikoarmen, "sozialen" Alkoholtrinkverhaltens, das heisst maximal 2 Standardgläser pro Tag für einen Mann. Mindestens zwei alkoholfreie Tage pro Woche;
- Ein Standardglas enthält 10 - 12 g Alkohol und entspricht 3 dl Bier oder 1 dl Wein oder 2 cl Schnaps;
Erwägungen
- Erste Verlaufskontrolle inklusive Haaranalyse zur Überprüfung des Trinkverhaltens beim J.________, Verkehrsmedizin, _____, im Februar 2022;
- Für die Haaranalyse werden mindestens 5 cm lange, kosmetisch unbehandelte, d.h. nicht gefärbte, nicht getönte oder gebleichte Kopfhaare benötigt (…).
C. Gegen diese am 30. August 2021 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 8. September 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:
Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Verkehrsamtes des Kantons Schwyz, Abteilung Massnahmen, vom 27. August 2021 sei dahingehend abzuändern, dass die Auflagen auf 12 Monate, eventualiter auf eine nach richterlichem Ermessen angemessene Dauer, zu befristen sind.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Vorinstanz.
D. Mit Vernehmlassung vom 28. September 2021 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2021, worauf das Verkehrsamt nochmals in einer Eingabe vom 27. Oktober 2021 Stellung nahm.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Nach Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.
1.2
Zum Nachweis wird bei Suchtkrankheiten in der Regel eine kontrollierte Abstinenz über eine gewisse Zeitspanne verlangt. Die Auflage, während einer bestimmten Zeit ganz abstinent zu leben, steht in diesen Fällen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überwindung der Suchtkrankheit, welche die Fahreignung des Betroffenen beeinträchtigt. Der damit verbundene empfindliche Eingriff in den Persönlichkeitsbereich erscheint im Interesse der Verkehrssicherheit grundsätzlich gerechtfertigt (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_599/2019 vom 4.11.2020 Erw. 6.2 mit Verweis auf BGE 130 II 25 Erw. 3.2 S. 28f.).
1.3.1
In Art. 17 Abs. 3 SVG ist somit ausdrücklich vorgesehen, dass die Wiedererteilung des auf unbestimmte Zeit entzogenen Führerausweises an Auflagen geknüpft werden kann. Namentlich kann bei Suchtkrankheiten die Wiedererteilung mit der Auflage verknüpft werden, wonach die Abstinenz weiter einzuhalten und über eine gewisse Zeit weiter ärztlich zu kontrollieren ist. Eine solche Auflage bezweckt, gewisse Bedenken an der Fahreignung auszuräumen, die bei der Wiedererteilung des Führerausweises noch bestehen. Vermag die betroffene Person in einem solchen Fall die mit der Wiedererteilung des Führerausweises auferlegte, ärztlich kontrollierte Abstinenz nicht einzuhalten, ist ihr der Ausweis in Anwendung von Art. 17 Abs. 5 SVG wieder zu entziehen (vgl. zit. Urteil des Bundesgerichts 1C_599/2019 Erw. 6.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 140 II 334 Erw. 2 S. 336 f.).
1.3.2
Auflagen, die mit der Wiedererteilung von Ausweisen nach Sicherungsentzügen verbunden werden, dienen somit der Kontrolle, ob Erkrankungen, Süchte oder Charaktermängel, welche die Fahreignung ausschliessen, tatsächlich nicht mehr vorhanden sind (vgl. Bernhard Rütsche/Denise Weber, in: Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014, N 28 zu Art. 17 SVG).
1.4
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Sicherungsentzug wegen Alkoholmissbrauchs je nach den konkreten Umständen für mehrere Jahre an Auflagen geknüpft werden. Es ist davon auszugehen, dass die dauerhafte Überwindung der Sucht einer Behandlung und Kontrolle während vier bis fünf Jahren bedarf, weshalb das Bundesgericht nicht beanstandet hat, die Wiedererteilung grundsätzlich von einer dreijährigen Totalabstinenz abhängig zu machen (vgl. zit. Bundesgerichtsurteil 1C_599/2019 Erw. 6.2 mit Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 1C_342/2009 vom 23.3.2010 Erw. 2.4).
Dispositiv
1.5 Wie alle Nebenbestimmungen müssen auch Auflagen, die gestützt auf Art. 17 Abs. 3 SVG verfügt werden, vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhalten. Demnach muss eine Auflage geeignet, d.h. auf die konkreten Umstände angepasst sowie zwecks Überwachung der Fahreignung notwendig und für den Betroffenen zumutbar sein; zudem muss sie erfüllt und kontrolliert werden können (Rütsch/ Weber, a.a.O. N 29 zu Art. 17 SVG mit Hinweisen).
1.6 Das Gericht ist nach ständiger Rechtsprechung an die Auffassung von Sachverständigen gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und keine triftigen Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen (vgl. VGE III 2021 56 vom 28.6.2021 Erw. 2.3.3 mit Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 1C_164/2020 vom 20.8.2020 Erw. 4.4 und Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Fachberichts einer sachverständigen Person ist namentlich von Bedeutung, ob dieser Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in voller Kenntnis der Aktenlage abgegeben worden ist, in der Beurteilung der Zusammenhänge und der Situation einleuchtet sowie ob die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person begründet sind (vgl. zit. Bundesgerichtsurteil 1C_164/2020 vom 20.8.2020 Erw. 4.4 in Anlehnung an den Beweiswert von Arztberichten im Sozialversicherungsrecht, namentlich BGE 125 V 352 Erw. 3a).
2. Im vorliegenden Fall sind sich die Parteien einig, dass nach der rechtskräftigen Verfügung der Vorinstanz vom 22. November 2019, mit welcher dem Beschwerdeführer der Führerausweis auf unbestimmte Zeit (bzw. für mindestens 2 Jahre) entzogen worden war (vgl. Vi-act. 4), gestützt auf die eingeholten Gutachten vom 6. und 18. August 2021 die Fahreignung des Beschwerdeführers grundsätzlich wieder (mit Auflagen) bejaht werden kann. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist die Ausgestaltung dieser Auflagen, welche dazu dienen, den verbliebenden Bedenken der Sachverständigen bzw. der Vorinstanz Rechnung zu tragen. Konkret beanstandet der Beschwerdeführer, dass die zur Wiedererteilung des Führerausweises festgelegten Auflagen in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich bzw. verbindlich zeitlich befristet worden sind.
3.1 Der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. November 2019 ist zu entnehmen, dass der im November 2019 angeordnete Führerausweisentzug für unbestimmte Zeit nicht nur wegen des Lenkens eines Fahrzeugs (am 29.8.2019) nach einem gemischten Alkohol- und Drogenkonsum angeordnet wurde, sondern zusätzlich weil der Beschwerdeführer vier Tage später (am 2.9.2019) erneut einen Personenwagen nach einem gemischten Alkohol- und Drogenkonsum lenkte, obwohl ihm die Polizei wenige Tage zuvor den Führerausweis abgenommen hatte (vgl. Vi-act. 4). Mithin begründete die Vorinstanz in dieser Verfügung die fehlende Fahreignung nicht nur mit dem Fahren aufgrund eines gemischten Suchtmittelkonsums (Alkohol/ Drogen), sondern auch noch mit charakterlichen Gründen (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG), weil er trotz polizeilich abgenommenen Führerausweis weiterhin einen Personenwagen lenkte.
3.2.1 Im verkehrspsychologischen Fahreignungsgutachten vom 6. August 2021 gelangte die Gutachterin zum Ergebnis, aus aktueller verkehrspsychologischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer keine charakterliche oder kognitive Problematik, welche dazu führe, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht an das SVG halten werde. Hingegen bejahte die Gutachterin das Vorliegen einer Problematik, welche dazu führe, dass der Beschwerdeführer in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit Trinken bzw. Drogenkonsum und Fahren nicht konsequent trennen, bzw. sich nicht an das SVG halten werde. Aufgrund dieser Ausgangslage werde seine Fähigkeit zum nachhaltigen Trennen von Trinken/ Drogenkonsum und Fahren nur unter Auflagen bejaht. Zur Ausgestaltung dieser Auflagen hielt die Gutachterin fest (vgl. Vi-act. 11 bzw. Bf-act. 5 in fine):
Einhalten voraussichtlicher, verkehrsmedizinischer Auflagen zur Weiterführung einer Drogenabstinenz.
Einhalten einer Fahrabstinenz (Fahren nur mit 0.00 Promille) während mind. 12 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt einer allfälligen Wiedererteilung des Führerausweises.
Sollte Herr … die angeordneten Auflagen nicht einhalten können oder sollte es wider Erwarten zu weiteren Verkehrsdelikten innert der nächsten drei Jahre kommen, wird empfohlen, eine verkehrspsychologische Neubeurteilung seiner Fahreignung vorzunehmen.
3.2.2 Im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 18. August 2021 gelangten die Gutachter zum Ergebnis, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers im Begutachtungszeitpunkt positiv beurteilt werde, aber in Anbetracht der Vorgeschichte (sowie Ausführungen im Gutachten) zur weiteren Dokumentation einer nachhaltigen Verhaltensänderung hinsichtlich des Substanzkonsums und zur Unterstützung der Bewährung im Strassenverkehr folgende Auflagen nötig seien (vgl. Bf-act. 4 bzw. Vi-act. 12, S. 6):
- Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss;
- Einhalten eines moderaten/risikoarmen Alkoholkonsums, d.h. maximal 2 Standardgläser pro Tag für einen Mann (…);
- Einhaltung einer Betäubungsmittelabstinenz (inklusive GHB);
- Eine erste Abstinenzkontrolle inklusive Haaranalyse sollte im Februar 2022 erfolgen;
- Auflagendauer:
o Fahrabstinenz von Alkohol 12 Monate;
o Betäubungsmittelabstinenz 2 Kontrollzyklen in halbjährlichem Abstand
3.3 Die Vorinstanz folgte in der angefochtenen Verfügung der Einschätzung der Sachverständigen, wonach die Fahreignung zu bejahen sei und übernahm auch die von den Sachverständigen formulierten Auflagen, ohne aber im Dispositiv eine zeitliche Befristung dieser Auflagen festzulegen. Indessen nahm sie in der Begründung der Verfügung zur Frage der Dauer der Auflagen wie folgt Stellung:
Auch wenn der Verkehrsmediziner und auch die Verkehrspsychologin die Dauer der Auflage für mindestens 12 Monate empfehlen, kann die Dauer von uns nicht einfach mit einem Enddatum versehen bzw. befristet werden, da nicht bekannt ist, ob Sie sich auch wirklich an die Auflagen halten. Sofern Sie sich auch wirklich an die Auflagen halten, ist zumindest vorgesehen, dass Sie nach zwei Kontrollzyklen in halbjährlichem Abstand aus diesen entlassen werden können. Es liegt nun an Ihnen selbst, die Auflagen konsequent auch einzuhalten.
4.1 Der Beschwerdeführer macht vor Gericht geltend, dass das Bundesgericht eine Befristung der Auflage(n) wegen ihres Grundrechtseingriffs stets als notwendig erachte, damit eine Auflage verhältnismässig sei. Zur Begründung verweist er auf die beiden Bundesgerichtsurteile 1C_164/2020 vom 20. August 2020 (Erw. 4.3) sowie 1C_545/2016 vom 7. März 2017 (Erw. 2.2, vgl. Eingabe vom 20.10.2021, Ziff. 8).
4.2 Im erwähnten Urteil 1C_164/2020 hat das Bundesgericht in der zitierten Erwägung 4.3 u.a. ausgeführt, dass (bei einer Suchtkrankheit) die Dauer der kontrollierten Totalabstinenz "sich nach den Umständen" richtet und "im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde" liegt. Zudem hat das Bundesgericht in der gleichen Erwägung auf seine Rechtsprechung verwiesen, wonach "die Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Sicherungsentzug wegen Alkoholmissbrauchs je nach den konkreten Umständen für mehrere Jahre an Auflagen geknüpft werden" kann (vgl. zit. Bundesgerichtsurteil 1C_164/2020 Erw. 4.3, Fettdruck nicht im Original).
Dass aber bereits in der Verfügung, mit welcher der Führerausweis unter Auflagen wiedererteilt wird, die Dauer bestimmter Auflagen im Voraus ausdrücklich zu befristen bzw. eine konkrete Maximaldauer festzulegen ist, kann der vom Beschwerdeführer angeführten Erwägung des Bundesgerichts nicht entnommen werden.
4.3.1 Soweit der Beschwerdeführer sich in seiner Argumentation auf das Urteil 1C_545/2016 vom 7. März 2017 beruft, verhält es sich so, dass das Bundesgericht dort in Erwägung 2.2 festgehalten hat (Fettdruck nicht im Original): "Unverhältnismässig erscheint unter den gegebenen Umständen jedoch, die Abstinenzkontrolle nicht mit einer zeitlichen Beschränkung zu versehen." Mithin hat das Bundesgericht unter den dort gegebenen Umständen eine zeitliche Beschränkung als geboten erachtet, was indessen nicht damit gleichzusetzen wäre, dass in jedem Fall bei Auflagen zwingend eine zeitliche Beschränkung nötig wäre (zumal es in jenem Urteil nicht um ein materielles Urteil ging, sondern lediglich um einen Kostenentscheid, weshalb im betreffenden Fall die materielle Rechtslage lediglich summarisch zu prüfen war). Eine solche - ungeachtet der konkreten Umstände - bei der Wiedererteilung des Führerausweises bereits im Voraus generell festzulegende Maximaldauer der Auflagen für alle Fälle leuchtet nicht ein.
4.3.2 Für das vorstehende Ergebnis, wonach bei Wiedererteilungen von Führerausweisen allfällige Auflagen nicht zwingend zeitlich zu befristen sind, sprechen auch die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 1C_599/2019 vom 4. November 2020 (welches zeitlich nach den vom Beschwerdeführer angeführten Urteilen gefällt wurde). In diesem Urteil ging es um die Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen bei einer Alkoholabhängigkeit und einer verkehrsmedizinisch relevanten psychischen Problematik in Form einer rezidivierenden depressiven Störung (…). Dabei hat das Bundesgericht in Erwägung 6.4 ausgeführt (Fettdruck nicht im Original):
Der Beschwerdeführer kritisiert die von der Vorinstanz geschützten Auflagen nicht nur inhaltlich, sondern moniert auch, dass sie auf unbestimmte Zeit angeordnet wurden und dass eine Aufhebung der Alkoholabstinenzkontrolle frühestens in drei Jahren geprüft werden kann.
Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, bedeutet die Anordnung der Auflagen auf unbestimmte Zeit nicht, dass diese für immer gelten. Je länger der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stabil bleibt und der Beschwerdeführer die ihm gemachten Auflagen nicht missachtet, desto geringer werden die Bedenken hinsichtlich der Fahreignung. Daraus folgt, dass die Auflagen angepasst oder aufgehoben werden müssen, falls der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers über einen längeren Zeitraum stabil bleibt und er die Auflagen beachtet. (…)
Diese Überlegungen des Bundesgerichts gelten grundsätzlich analog im vorliegenden Fall. Soweit es dem Beschwerdeführer gelingt, innert der von der Verkehrspsychologin veranschlagten Mindestdauer von 12 Monaten sich konsequent an die Auflagen zu halten, desto geringer werden die Bedenken hinsichtlich der Fahreignung und rechtfertigt es sich, die Auflagen anzupassen bzw. aufzuheben.
4.3 Im Lichte dieser Ausführungen trifft es nicht zu, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Auflagen bei der Wiedererteilung von Führerausweisen zwingend in allen Fällen im Voraus zeitlich genau befristet werden müssen.
Abgesehen davon ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (im Begründungsteil) dem betroffenen Lenker hinreichend aufgezeigt hat, ab wann er mit einer Entlassung aus den Auflagen rechnen könne, ohne dass der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Beschwerde erheben müsse. Denn sie hat angekündigt, dass (sinngemäss) bei Einhaltung der Auflagen nach zwei Kontrollzyklen die Entlassung aus den Auflagen geprüft bzw. vorgesehen sei (sofern die Ergebnisse der Kontrollzyklen für den Beschwerdeführer günstig lauten). Darauf kann der Beschwerdeführer grundsätzlich vertrauen, auch wenn die vorinstanzliche Ankündigung nicht im Dispositiv der angefochtenen Verfügung festgelegt wurde.
Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde erreichen will, dass er früher bzw. beispielsweise bereits nach einem Kontrollzyklus aus der Auflage (zur Durchführung einer Abstinenzkontrolle inkl. Haaranalyse) zu entlassen sei, steht diesem Begehren die Einschätzung der Sachverständigen entgegen, welche von zwei halbjährigen Kontrollzyklen bzw. einer Auflagendauer von (gemäss der Verkehrspsychologin "mindestens") 12 Monaten sprechen.
Soweit der Beschwerdeführer eine Entlassung aus den Auflagen nach 12 Monaten anbegehrt, ist derzeit noch offen, ob er dies unter strikter Einhaltung der Auflagen erreichen wird. Sollte die Vorinstanz künftig, wenn die Kontrolluntersuchungen für ihn günstige Ergebnisse zeitigen werden, dennoch eine Entlassung aus den Auflagen (aus welchen Gründen auch immer) ablehnen, wird dem Beschwerdeführer dannzumal hinsichtlich der neuen Verfügung der Rechtsweg offenstehen (wobei es dann grundsätzlich auch um den oben angeführten Vertrauensschutz gehen wird).
5. Aus all diesen Gründen ist die Ausgestaltung der betreffenden Auflagen in der angefochtenen Verfügung (mit Ankündigung der Vorgehensweise bei korrekter Einhaltung aller Auflagen) entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Daran vermögen die weiteren Vorbringen vor Gericht nichts zu ändern. Weder liegt eine relevante Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers vor, noch hat die Vorinstanz das ihr in der vorliegenden Konstellation zustehende Beurteilungsermessen überschritten. Soweit er sich in der Beschwerde (Ziff. 14) darauf beruft, dass in beiden Gutachten die zeitliche Dauer der Auflagen auf 12 Monate beschränkt werde, übersieht er die Präzisierung im verkehrspsychologischen Fahreigungsgutachten, wo von einer Mindestdauer von 12 Monaten die Rede ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bei den nicht lange zurückliegenden Vorfällen vom 29. August 2019 und 2. September 2019 insofern ein sehr problematisches Verhalten gezeigt, als die polizeiliche Abnahme des Führerausweises keine Wirkung zeigte, da er nur vier Tage später erneut nach Alkohol- und Drogenkonsum (auch ohne Führerausweis) ein Fahrzeug lenkte.
6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Strassen (Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern/ A).
Schwyz, 29. November 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
2. Dezember 2021
1
Art. 17 SVGart. 17 LCRart. 17 LCStr
1C_599/2019
BGE 130 II 25ATF 130 II 25DTF 130 II 25
Art. 17 SVGart. 17 LCRart. 17 LCStr
Art. 17 SVGart. 17 LCRart. 17 LCStr
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BGE 140 II 334ATF 140 II 334DTF 140 II 334
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1C_599/2019
1C_342/2009
Art. 17 SVGart. 17 LCRart. 17 LCStr
Art. 17 SVGart. 17 LCRart. 17 LCStr
1C_164/2020
1C_164/2020
BGE 125 V 352ATF 125 V 352DTF 125 V 352
Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr
1C_164/2020
1C_545/2016
1C_164/2020
1C_164/2020
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1C_599/2019
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF