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Entscheid

III 2021 148

Kammergericht

28. Oktober 2021Deutsch35 min

A. Der Gemeinderat Lauerz lud die Stimmberechtigten der Gemeinde auf den 3. September 2021 zur ausserordentlichen Gemeindeversammlung (nachfolgend: Gemeindeversammlung) in die Mehrzweckhalle Husmatt ein. Traktandiert wurde (allein) die Beschlussfassung über die Teilrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Lauerz (vgl. Bf-act. 2 [nachfolgend: Botschaft]). Die Einladung erfolgte durch Anschlag, Publikation im Internet und Versand der Botschaft an alle Haushaltungen der Gemeinde.

Source sz.ch

III 2021 148

Entscheid vom 28. Oktober 2021

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Irene Thalmann, Richterin

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Lauerz, Husmatt 1, 6424 Lauerz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Politische Rechte (Gemeindeversammlungsbeschluss

vom 3.9.2021 betreffend Teilrevision Nutzungsplanung;

Vorbereitungshandlungen)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Der Gemeinderat Lauerz lud die Stimmberechtigten der Gemeinde auf den 3. September 2021 zur ausserordentlichen Gemeindeversammlung (nachfolgend: Gemeindeversammlung) in die Mehrzweckhalle Husmatt ein. Traktandiert wurde (allein) die Beschlussfassung über die Teilrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Lauerz (vgl. Bf-act. 2 [nachfolgend: Botschaft]). Die Einladung erfolgte durch Anschlag, Publikation im Internet und Versand der Botschaft an alle Haushaltungen der Gemeinde.

B. Im vorgängigen Auflage- und Einspracheverfahren zur Teilrevision der Nutzungsplanung hatte der Gemeinderat Lauerz mit Beschluss (GRB) Nr. 2020-025 vom 26. Februar 2020 eine von A.________ eingereichte Einsprache vom 19. September 2019 im Sinne der Erwägungen wie folgt gutgeheissen (vgl. Bf-act. 3):

(Gutheissung i.S. der Erwägungen).

Erwägungen

Der in den Zonenplanentwürfen Siedlung und Landschaft reduziert festzulegende Perimeterbereich der roten Gefahrenzone auf der Liegenschaft KTN __01 ergibt sich aus dem beigelegten "Plan Einsprache B.________" vom 21. Januar 2020 (Stand Änderungen infolge Einspracheverhandlung) von C.________ AG.

Art. 52a Abs. 7 BauR-E lautet neu wie folgt: Alle Baugesuche innerhalb der Gefahrenzonen "rot" und "blau" sind der zuständigen kantonalen Fachstelle zur Stellungnahme zu unterbreiten.

Bei den Anpassungen gemäss Ziffer 2 und 3 vorstehend handelt es sich um unwesentliche Änderungen, weshalb für diese kein nochmaliges Auflage- und Einspracheverfahren durchgeführt wird.

5.-8. (Kostenlosigkeit; keine Parteientschädigung; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).

C. Nach Erhalt der Einladung/Botschaft zur a.o. Gemeindeversammlung gelangte A.________ mit Telefonat vom 24. August 2021 an den Gemeindeschreiber der Gemeinde Lauerz. Er bezog sich dabei auf seine Einsprache vom 19. September 2019 bzw. die mit dem Einspracheentscheid erwirkten Abänderungen in planmässiger und baureglementarischer Hinsicht. A.________ monierte sinngemäss, die erwirkten Abänderungen seien in der Botschaft nicht korrekt abgebildet bzw. angeführt, d.h. der Einspracheentscheid sei in der Vorlage an die Gemeindeversammlung nicht abgebildet (vgl. Beschwerde S. 1; Vernehmlassung der Vorinstanz S. 1).

Dispositiv

In der Folge hat der Gemeinderat den Mangel erkannt und eine "Berichtigung Botschaft für die ausserordentliche Gemeindeversammlung vom 3. September 2021" noch am 24. August 2021 auf der gemeindeeigenen Webseite aufgeschaltet sowie im Aushang publiziert (Vernehmlassung der Vorinstanz S. 1; Vi-act. 1).

D. Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 3. September 2021 wurde der Fehler und die Berichtigung erneut thematisiert. In der Folge hat die Versammlung einerseits einen Antrag von A.________ auf Rückweisung der Teilrevision der Nutzungsplanung zur Bereinigung abgelehnt und anderseits - dem gemeinderätlichen Antrag folgend - das berichtigte Geschäft an die Urnenabstimmung (vom 28.11.2021) überwiesen.

E. Am 9. September 2021 (Postaufgabe am 10.9.2021) erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde mit den folgenden Anträgen:

Die Vorbereitungen vom Traktandum 1 (Beschlussfassung über die Teilrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Lauerz) für die a.o. Gemeindeversammlung vom 3. September seien gemäss Art. 34 Abs. 2 BV und Art. 25 ff. RPG als ungenügend, resp. nicht korrekt festzustellen.

Der Gemeinderat hat den Fehler anerkannt und müsste alle Stimmbürger informieren. Es ist eine "Bringschuld" seitens des Gemeinderats. Inkorrekte Unterlagen sind zu korrigieren und allen Stimmbürger[n] zur Verfügung zu stellen. Deshalb ist der Entscheid der Gemeindeversammlung von (sic!) 3. September 2021 aufzuheben.

Eventualiter sei die Gemeinde bzw. der Gemeinderat Lauerz anzuweisen, mit dem Versand der Abstimmungsunterlagen, die Korrekturen […] alle[n] Stimmenbürgerinnen und Stimmbürger[n] zuzustellen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde Lauerz.

F. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2021 beantragt der Gemeinderat Lauerz:

Der Berichtigung der erkannten Fehler durch den Gemeinderat im Sinne des Klägers sei zuzustimmen.

Die Stimmrechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung bezüglich Teilrevision Nutzungsplanung in der Gemeinde Lauerz sei abzulehnen.

Der Entscheid der Gemeindeversammlung bezüglich der Überweisung des Sachgeschäfts an die Urne vom 28. November 2021 sei in seiner Richtigkeit zu belassen.

Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge für den Kläger.

Innert Frist äussert sich der Beschwerdeführer nicht mehr zur vorinstanzlichen Vernehmlassung.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruchs (vgl. § 27 Abs. 1 lit. f Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).

1.2.1 Angefochten werden können beim Verwaltungsgericht mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde u.a. Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnisse von Wahlen und Sachabstimmungen des Volkes in Bezirken und Gemeinden sowie von Bezirks- und Gemeindeversammlungsbeschlüssen (§ 51 lit. d VRP) und die Verletzung des Stimmrechts durch Organe der Bezirke, Gemeinden und Zweckverbände (§ 51 lit. f VRP). § 93 Abs. 1 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG; SRSZ 152.100) vom 25. Oktober 2017 normiert sodann das Recht jeder Person, die ein Interesse nachweist, gegen rechtswidrige Beschlüsse und Wahlen des Volkes Beschwerde zu erheben.

1.2.2 Beschwerden gegen Wahlen und Abstimmungen sind gemäss § 94 Abs. 1 GOG innert 10 Tagen seit dem Wahl- und Abstimmungstag beim Verwaltungsgericht einzureichen. Im Übrigen gelten das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 6. Juni 1974 sowie das Wahl- und Abstimmungsgesetz vom 15. Oktober 1970 (§ 94 Abs. 2 GOG). § 56 Abs. 2 lit. a und c VRP statuiert eine zehntägige Beschwerdefrist für die Anfechtung von Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnissen von Wahlen und Sachabstimmungen des Volkes in Bezirken und Gemeinden sowie von Bezirks- und Gemeindeversammlungsbeschlüssen sowie von Verletzungen des Stimmrechts durch Organe der Bezirke, Gemeinden und Zweckverbänden.

1.2.3 §§ 25 ff. Planungs- und Baugesetz (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 regeln den Erlass kommunaler Nutzungsplänen, namentlich des Zonen- und Erschliessungsplans. Nach der rechtskräftigen Erledigung der Einsprachen legt der Gemeinderat den Entwurf den Stimmberechtigten zur Beschlussfassung vor (§ 27 Abs. 1 PBG). An der Gemeindeversammlung sind Abänderungsanträge zu Zonen- und Erschliessungsplänen sowie den zugehörigen Vorschriften unzulässig (§ 27 Abs. 2 PBG). Gegen Beschlüsse der Stimmberechtigten kann innert zehn Tagen seit dem Versammlungs- oder Abstimmungstag Beschwerde beim Verwaltungsgericht wegen Verletzung des Stimmrechts oder wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Abstimmung erhoben werden (§ 27 Abs. 3 PBG).

1.2.4 Was die 10-tägige Rechtsmittelfrist anbelangt, führt die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung konkretisierend aus, fristauslösendes Ereignis bei einem Gemeinde- bzw. Bezirksversammlungsbeschluss sei der Tag, an dem die Gemeindeversammlung durchgeführt worden sei (vgl. VGE III 2012 95 vom 24.7.2012 Erw. 1.2.1). Bei Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung von Wahlen und Abstimmungen etc. beginne die Frist jedoch grundsätzlich mit dem Entdeckungsgrund, spätestens aber mit dem Versammlungs-, Wahl- oder Abstimmungstag, zu laufen (VGE III 2021 78 vom 20.9.2021 Erw. 1.2.2 m.w.H.; Huwyler, Gemeindeorganisation des Kantons Schwyz, Rickenbach/ Schwyz 2009, S. 185). Dies wird so in § 1 Abs. 1 Wahl- und Abstimmungsgesetz (WAG; SRSZ 120.100) vom 15. Oktober 1970 i.V.m. § 53b Abs. 2 WAG für Wahlen und Abstimmungen im Urnensystem explizit festgehalten, gilt praxisgemäss aber ebenso für Wahlen und Abstimmungen im Versammlungssystem (zum Ganzen VGE 863/05 vom 31.8.2005 Erw. 3.4; VGE III 2012 220 vom 12.3.2013 Erw. 2.4.1; Schönbächler, Das Verfahren der Gemeindeversammlung im Kanton Schwyz, 2. Aufl., S. 30; Huwyler, a.a.O., S. 185).

1.2.5 Grundsätzlich wird gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in Anknüpfung an die Spruchpraxis der früheren Kassationsbehörde und in Berücksichtigung der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung verlangt, dass formelle Mängel (Verfahrensmängel) soweit zumutbar sofort, d.h. wenn möglich noch vor der Durchführung der Abstimmung, gerügt werden müssen, damit der Mangel noch rechtzeitig behoben werden kann. Wartet ein Stimmbürger, der bei zumutbarer Sorgfalt einen formellen Mangel erkennen konnte, mit der Beanstandung bis nach Durchführung der Abstimmung zu, um dann je nach dem Ergebnis der Abstimmung (wenn ihm dieses nicht behagt) Beschwerde zu führen, dann handelt er gegen Treu und Glauben und hat sein Anfechtungsrecht verwirkt. Die Verwirkung tritt aber nur ein, wenn der Einspruch vor der Abstimmung nicht nur an sich (objektiv) möglich, sondern dem Betroffenen nach den Umständen auch zumutbar war (vgl. VGE III 2021 78 vom 20.9.2021 Erw. 2.2 m.w.H.).

1.2.6 Ob und innert welchen Fristen gegen Vorbereitungshandlungen von Wahlen oder Abstimmungen kantonale Rechtsmittel erhoben werden können, regelt das kantonale Recht. Dieses kann die Gründe, aus denen die Pflicht zur sofortigen Einreichung von Beschwerden an das Bundesgericht gegen Vorbereitungshandlungen zu Wahlen oder Abstimmungen folgt, auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren als massgebend erachten. Doch sind die Kantone gestützt auf ihre Organisationsautonomie frei, anderen Erwägungen - wie namentlich einem leicht zugänglichen Rechtsschutz im Bereich der politischen Rechte - einen höheren Stellenwert zuzumessen. So ist es den Kantonen nicht verwehrt, die Rüge von Mängeln bei der Vorbereitung von Wahlen oder Abstimmungen auch noch mit einem Rechtsmittel gegen deren Ergebnis zuzulassen (Urteil BGer 1C_100/2016 vom 4.6.2016 Erw. 3.2.1). In Bezug auf Abstimmungen im Zusammenhang mit dem Erlass eines kommunalen Nutzungsplanes erkannte das Verwaltungsgericht, dass in § 27 Abs. 3 PBG (vgl. oben Erw. 1.2.3) eine separate gesetzliche Grundlage bestehe, welche gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung innert zehn Tagen seit dem Versammlungs- oder Abstimmungstag eine Beschwerde wegen Verletzung des Stimmrechts oder wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Abstimmung zulasse; damit liege eine lex specialis vor, welche dem Grundsatz, wonach formelle Mängel (Verfahrensmängel) sofort bzw. noch vor der Durchführung der Abstimmung gerügt werden müssen, "an sich" vorgehe; da die Beschwerde ohnehin unbegründet war, musste diese Thematik aber nicht abschliessend beurteilt werden (vgl. VGE 870/00 vom 24.8.2000 Erw. 2.b; Huwyler, a.a.O., S. 187).

1.3 Der Beschwerdeführer selber äussert sich nicht zum Zeitpunkt des Erhalts der Einladung zur Gemeindeversammlung resp. der Kenntnisnahme des Mangels. Ohne weitere Angaben, die einen genauen Zeitpunkt der Kenntnisnahme erkennen lassen, geht die Praxis davon aus, dass mit der Zustellung der Einladung die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, weshalb auf diesen Zeitpunkt abgestellt werden kann (BGE 121 I 1 Erw. 4). Der Gemeinderat seinerseits unterlässt die Information, wann die Einladungen zur Gemeindeversammlung versandt wurden.

1.4 Wie es sich vorliegend mit dem genauen Zeitpunkt der Kenntnisnahme des gerügten Mangels verhält, kann offenbleiben. Zum einen ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer am 24. August 2021, mithin bereits schon am 10. Tag vor dem anberaumten Gemeindeversammlungstermin, ausserhalb eines förmlichen Rechtsmittels telefonisch beim Gemeindeschreiber gemeldet hatte und die Fehler in der Botschaft bemängelte (vgl. hierzu Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, S. 333 [unten] f.). Diese Fehler hat die Gemeinde anerkannt. Wie sie den Mangel beheben würde, konnte dem Beschwerdeführer erst anlässlich der Gemeindeversammlung vom 3. September 2021 klar sein. Seine Beschwerde vom 9. September 2021 gegen den Gemeindeversammlungsbeschluss hat er dann am 10. September 2021 der Schweizerischen Post übergeben, mithin insbesondere auch innert der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss § 27 Abs. 3 PBG.

2.1 Der Beschwerdeführer trägt in seiner Stimmrechtsbeschwerde vor, seine Einsprache gegen die aufgelegte Teilrevision der Zonenplanung, welche mit dem GRB 2020-025 vom 26. Februar 2020 gutgeheissen worden sei, "fehlt […] in den Plänen und dem Baureglement bzw. wurde nicht berücksichtigt". Der Fehler sei unbestritten und vom Gemeinderat anerkannt worden. Auch seien diese bereits auf der Webseite der Gemeinde und im Aushang kommuniziert worden. Die Informationen in den Abstimmungserläuterungen bzw. Beratungsunterlagen müssten richtig sein, zumal kein Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung anerkannt werden dürfe, das den Willen der Stimmenden nicht zuverlässig und unverfälscht wiedergebe. Als Beschwerdeführer und Einsprecher sei er von den falschen Planunterlagen massiv betroffen. Die rote Gefahrenzone sei in den falschen Planunterlagen massiv grösser und schränke ihn als Eigentümer ein. Gemäss dem neuen Art. 52a Abs. 4 BauR-Entwurf sei in der Gefahrenzone rot die Errichtung und Erweiterung von Bauten, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, nicht gestattet. Unverständlicherweise habe "das Planungsbüro sowie der Gemeinderat die Falschinformation als unwesentlich deklariert". Alle Stimmbürger seien mit korrekten Beratungsunterlagen zu informieren. Mit der Korrektur auf der Website sowie im Anschlagskasten seien nicht alle Stimmbürger erreicht worden. Zudem seien die Unterlagen auf der Homepage unter dem Traktandum Gemeindeversammlung "immer noch" falsch. An der Gemeindeversammlung vom 3. September 2021 habe er einen Rückweisungsantrag bzgl. Korrektur der Botschaft bzw. Sicherstellung der korrekten Information der Stimmbürger gestellt; dieser sei grossmehrheitlich abgelehnt worden. Er empfehle, den Anträgen zu folgen, "die ausgeführten Punkte würdigend zu klären und entsprechende sowie erforderliche Massnahmen einzuleiten."

2.2 Der Gemeinderat hält vernehmlassend fest, die Botschaft zur Teilrevision der Nutzungsplanung sei den Stimmberechtigten fristgerecht zugestellt worden. Direkt nach der Zustellung sei durch den Kläger (recte: Beschwerdeführer) telefonisch der Hinweis erfolgt, dass die Planunterlagen, welche der Botschaft inkludiert gewesen seien, nicht stimmten. Er habe sich dabei auf seine im Auflageverfahren gemachte Einsprache bezogen; diese sei teilweise gutgeheissen worden; durch den beauftragten Raumplanungsingenieur seien plantechnische Korrekturen erfolgt und es seien Korrekturen im Baureglement der Gemeinde vorgenommen worden. Leider seien diese Korrekturen in der Botschaft nicht korrekt abgebildet worden. Dieses Versäumnis habe der Gemeinderat umgehend am 24. August 2021 mittels schriftlicher Richtigstellung innerhalb der Frist gemäss § 20 GOG auf den offiziellen Publikationsmedien (Website und Aushang) bereinigt. Eine Sendung an alle Haushalte hätte eine Nichteinhaltung der Frist zur Folge gehabt; der Gemeinderat habe aus diesem Grund darauf verzichtet (S. 1). Am 3. September 2021 habe der Gemeinderat das Sachgeschäft der Gemeindeversammlung zur Beratung und Überweisung an die Urne vorgelegt. Er sei sich bewusst gewesen und sei sich bewusst, dass die Informationen in der Botschaft richtig sein müssten, zumal kein Ergebnis mittels Abstimmung anerkannt werden dürfe, das den Willen der Stimmenden nicht zuverlässig und unverfälscht wiedergebe. Das Ausmass der Unrichtigkeit sei durch den Gemeinderat als nicht gravierend beurteilt worden. Namentlich, weil sich die Berichtigung zugunsten des Beschwerdeführers ausgezeichnet habe. An der Gemeindeversammlung hätten sowohl die Gemeindepräsidentin als auch der verantwortliche Ressortleiter in voller Transparenz auf die gemachten Fehler hingewiesen. Der gewählte Weg zur umgehenden Berichtigung sei aufgezeigt und während der Präsentation detailliert erläutert worden. Dabei sei aufgezeigt worden, dass die Berichtigung des Fehlers gemäss dem GRB Nr. 2020-025 vom 26. Februar 2020 eindeutig zugunsten des Beschwerdeführers erfolgt sei. Die Versammlung habe den Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers mit grossem Mehr abgewiesen und dem Antrag des Gemeinderates zur Überweisung an die Urne vom 26. November 2021 zugestimmt (S. 2).

3.1 Der Beschwerdeführer stellt mit Antrag Ziff. 1 ein Feststellungsbegehren: Die Vorbereitungen Traktandum 1 (Beschlussfassung über die Teilrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Lauerz) für die a.o. Gemeindeversammlung vom 3. September 2021 seien gemäss Art. 34 Abs. 2 BV und Art. 25 ff. RPG als ungenügend, resp. nicht korrekt festzustellen (vgl. Ingress Bst. E).

3.2 Damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, muss die Beschwerde führende Partei u.a. ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Rechtsschutzbedürfnis, § 27 Abs. 1 lit. d VRP i.V.m. § 37 Abs. 1 lit. c VRP). Dies findet insbesondere auch darin seinen Niederschlag, als kein Anspruch auf ein blosses Feststellungsurteil besteht, wenn die Frage im Rahmen einer Leistungsstreitigkeit beantwortet werden kann; das Feststellungs- ist gegenüber dem Leistungsbegehren subsidiär (vgl. Urteil BGer 2C_94/2019 vom 1.10.2019 Erw. 1.1 m.V.a. BGE 137 I 199 Erw. 6.5; BGE 144 V 138 Erw. 4.2; VGE III 2018 182 vom 1.4.2020 Erw. 4.1).

Bei der Wahl- oder Abstimmungsbeschwerde werden schutzwürdige eigene Interessen nicht explizit verlangt, da Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl oder Abstimmung oder bei der Ermittlung eines Wahl- oder Abstimmungsergebnisses erstens immer schutzwürdige Interessen des stimmberechtigten Bürgers und zweitens darüber hinaus die Interessen der Allgemeinheit verletzen; der Bürger übt mit dem Stimmrecht Organkompetenz und damit eine öffentliche Funktion aus (Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, Zürich 1998, § 38 N 184 m.H.a. BGE 116 Ia 365, Hiller, a.a.O., S. 265).

3.3 Der Beschwerdeführer beantragt - gewissermassen als Hauptantrag (Antrag Ziff. 1) - die Feststellung, dass die Vorbereitungen zu Traktandum 1 der Gemeindeversammlung (Beschlussfassung über die Teilrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Lauerz) ungenügend resp. nicht korrekt gewesen seien.

Der Entscheid über die Anträge Ziff. 2 und 3, den Gemeindeversammlungsbeschluss vom 3. September 2021 aufzuheben bzw. die Gemeinde anzuweisen, die Korrekturen mit dem Versand der Abstimmungsunterlagen allen Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern zukommen zu lassen, bedingt bereits die Auseinandersetzung mit der Frage der Korrektheit der Vorbereitung der Gemeindeversammlung. An der dispositivmässigen Feststellung, dass die Vorbereitungshandlungen ungenügend bzw. nicht korrekt gewesen sind, besteht unter diesen Umständen kein schutzwürdiges Interesse (vgl. auch BGE 143 I 78 Erw. 7.3). Auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten. Kommt hinzu, dass die Vorinstanz die Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung grundsätzlich anerkannt hat und insofern kein Interesse an einer - zusätzlichen - gerichtlichen Feststellung bestehen kann.

3.4 Strittig und vorliegend zu überprüfen bleiben somit die Fragen, ob der angefochtene Gemeindeversammlungsbeschluss vom 3. September 2021 wegen mangelhafter Vorbereitungshandlungen aufzuheben ist (Antrag Ziff. 2) und - eventualiter - ob mit dem Versand der Abstimmungsunterlagen die entsprechenden Korrekturen allen Stimmbürgern zuzustellen sind (Antrag Ziff. 3).

4.1.1 Das Gemeinwesen tritt nicht bloss als Organisator von Abstimmungen und Wahlen sowie als Garant deren korrekter Durchführung auf, sondern vermittelt im Vorfeld von Urnengängen bzw. Versammlungen zahlreiche Informationen. Diese dienen namentlich der geordneten Durchführung von Abstimmungen und Wahlen (Steinmann, Interventionen des Gemeinwesens im Wahl- und Abstimmungskampf, in: AJP 3/96, S. 255 ff., S. 259 Ziff. 4).

4.1.2 Der Gemeinderat hat die Geschäfte der Gemeindeversammlung vorzubereiten und zu jedem Gegenstand Anträge zu stellen (§ 21 GOG). Die Gemeindeversammlung wird einberufen durch ortsübliche Publikation sowie durch Versand einer Einladung an alle Haushaltungen oder an alle Stimmberechtigten (§ 20 Abs. 1 GOG). Die Einladung zur Gemeindeversammlung ergeht mindestens zehn Tage vor der Versammlung, unter Angabe u.a. des Geschäftsverzeichnisses und unter Beifügung der Beratungsunterlagen (§ 20 Abs. 2 GOG), in denen der Gemeinderat die Stimmberechtigten objektiv, sachlich und in angemessener Weise über die zu behandelnden Geschäfte informiert (Schönbächler, a.a.O., Rz. 17). Die vollständigen Unterlagen zu den Geschäften der Gemeindeversammlung sind, soweit sie nicht der Geheimhaltung unterliegen, vom Versand der Einladung an zur Einsichtnahme auf der Gemeindekanzlei öffentlich aufzulegen (§ 20 Abs. 3 GOG). Die Geschäfte, welche an der Gemeindeversammlung zur Behandlung kommen, müssen ordnungsgemäss traktandiert sein. Entscheidend ist, ob den Stimmbürgern genügend Informationen zur Verfügung stehen, um sich über die Tragweite des zu behandelnden Geschäftes Klarheit zu verschaffen. Die frühzeitige Zustellung der Geschäfte der Gemeindeversammlung soll es den Stimmbürgern ermöglichen, die Unterlagen zu studieren, damit sie entscheiden können, ob sie an der Versammlung teilnehmen und allenfalls Anträge stellen sollen (vgl. Schönbächler, a.a.O., Rz. 19 f.; EGV-SZ 1997 Nr. 10 Erw. 1c S. 27; BGE 104 Ia 236 Erw. 2b).

Über die der Urnenabstimmung unterstellten Sachgeschäfte ist vorher an der Gemeindeversammlung zu beraten; Anträge auf Ablehnung oder Nichteintreten sind an der Gemeindeversammlung unzulässig (§§ 12, 13 ff. u. 28 f. GOG). Der Entscheidfindungsprozess ist auf Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung aufgeteilt: Der Gemeindeversammlung kommt die Kompetenz zu, das vorgelegte Geschäft tatsächlich zu beraten, wobei im Nutzungsplanungsverfahren die Besonderheit hinzukommt, dass Abänderungsanträge zu Zonen- und Erschliessungsplänen sowie den zugehörigen Vorschriften, z.B. Baureglement, unzulässig sind (§ 27 Abs. 2 PBG; Schönbächler, a.a.O., Rz. 56). An der Urne ist schliesslich über die von der vorberatenden Gemeindesversammlung überwiesene Sachvorlage zu entscheiden (vgl. Huwyler, a.a.O., S. 114).

4.1.3 Mit der Einladung zur Versammlung sind (innert Frist von § 20 Abs. 2 GOG) ausserdem die behördlichen Anträge zu stellen, wenn nicht wichtige Gründe für behördliche Anträge nach Ablauf der Frist von 10 Tagen sprechen (vgl. Huwyler, a.a.O., S. 104 mit Verweis in Fn 222 auf EGV-SZ 1997 Nr. 10 S. 24 ff.).

Die rechtzeitige behördliche Vorbereitungs-, Orientierungs- und Informationspflicht ist somit ein Instrumentarium, das wichtige Rahmenbedingungen für qualitativ gute und durchdachte Gemeindeversammlungsbeschlüsse setzt. Der Gemeinderat darf die Stimmbürger - zum Beispiel durch neue Anträge oder eigene Abänderungsanträge anlässlich der Gemeindeversammlung - nicht überrumpeln (vgl. Schönbächler, a.a.O., Rz. 21). Aus der Garantie der freien Willensbildung und der unverfälschten Stimmabgabe von Art. 34 Abs. 2 BV ist abzuleiten, dass Versammlungsteilnehmer nicht mit unerwarteten Anträgen konfrontiert werden dürfen, zu denen sie sich im Vorfeld überhaupt keine Meinung bilden konnten (vgl. AJP 10/2007 S. 1300). Von daher und in Beachtung der aufgezeigten gesetzlichen Vorgaben ist es nicht unbedenklich, wenn die Exekutive nach Versand der Unterlagen und unter Unterschreitung der Frist nach § 20 Abs. 2 GOG Abänderungen an ihren eigenen Anträgen vornimmt (VGE III 2019 87 vom 21.11.2019 Erw. 3.5; EGV-SZ 1997 Nr. 10 Erw. 1c S. 27). Ein entsprechendes Vorgehen muss die Ausnahme bleiben, für welche überzeugende, wichtige Gründe vorliegen müssen, was nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist. Dies muss erst recht gelten für traktandierte Nutzungsplanungsgeschäfte, zu welchen an der Gemeindeversammlung Abänderungsanträge ausgeschlossen sind (§ 27 Abs. 3 PBG).

4.2.1 Laut der Botschaft zum Traktandum 1 der a.o. Gemeindeversammlung vom 3. September 2021, "Beschlussfassung über die Teilrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Lauerz" (S. 3 f., lit. A, Ausgangslage) stehen in Lauerz verschiedene Pendenzen in Bezug auf den laufenden Vollzug der Nutzungsplanung an.

Im Jahr 2016 habe der Gemeinderat die Durchführung der Teilrevision beschlossen. Zusammen mit kantonalen Stellen seien dann die Vorarbeiten erfolgt. Im mit den bereinigten Unterlagen durchgeführten Mitwirkungsverfahren seien 32 Einwendungen eingegangen, wobei die meisten die Gewässerraumausscheidung ausserhalb der Bauzonen betroffen hätten. Das Thema Gewässerraum sei in der Folge und nach Rücksprache mit dem ARE in die bevorstehende Gesamtrevision zurückgestellt worden.

Nach erfolgter Bereinigung und zweiter Vorprüfung durch das Volkswirtschaftsdepartement seien die bereinigten Unterlagen öffentlich aufgelegt worden. Innert Frist seien 8 Einsprachen eingegangen. Die Anliegen seien soweit wie möglich in die Teilrevision aufgenommen worden. Sämtliche Begehren, die nicht hätten berücksichtigt werden können, seien zwischenzeitlich rechtskräftig abgewiesen worden.

Als wesentliche Inhalte der Teilrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Lauerz nennt die Botschaft (lit. B S. 4 f.) Gefahrenzonen, Kommunales Bachkonzept, Nachführungen Zonenplan (Anpassungen an: Gewässer-, Wald- und Parzellengrenzen sowie den Erschliessungsplan) und Zonenabtausch.

Unter lit. C (S. 5-15) macht die Botschaft Erläuterungen zum Zonenplan inkl. der grafischen Darstellungen "Änderungen Zonenplan Siedlung", "Zonenplan Siedlung Entwurf", "Umsetzung Gefahrenzone" sowie "Zonenplan Landschaft Entwurf". Unter lit. D zeigt die Botschaft Änderungen im Baureglement auf (S. 16-18), wobei insbesondere die Änderung von Art. 52a Abs. 7 BauR-Entwurf wie folgt angeführt wird: "Alle Baugesuche innerhalb der Gefahrenzone 'rot', 'blau' und 'gelb' sind der zuständigen kantonalen Fachstelle zur Stellungnahme zu unterbreiten" (S. 18). In den lit. E und F (S. 19) folgen schliesslich die Erwägungen bzw. der Antrag des Gemeinderates.

4.2.2 Am 24. August 2021 kontaktierte der Beschwerdeführer die Gemeindekanzlei. Die in der Botschaft dargestellte Teilrevision der Nutzungsplanung stimme nicht mit dem Entscheid über seine im Rahmen der öffentlichen Auflage der Nutzungsplanung eingereichten Einsprache überein.

Im Auflage- und Einspracheverfahren zur Teilrevision der Nutzungsplanung hatte der Gemeinderat Lauerz mit Beschluss (GRB) Nr. 2020-025 vom 26. Februar 2020 eine vom Beschwerdeführer eingereichte Einsprache vom 19. September 2019 im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der in den Zonenplanentwürfen Siedlung und Landschaft festzulegende Perimeterbereich der roten Gefahrenzone im Gebiet B.________, namentlich auf der Liegenschaft KTN __01, wurde reduziert. Sodann wurde Art. 52a Abs. 7 BauR-Entwurf neu wie folgt festgelegt: "Alle Baugesuche innerhalb der Gefahrenzonen 'rot' und 'blau' sind der zuständigen kantonalen Fachstelle zur Stellungnahme zu unterbreiten", derweil gemäss dem vorgängigen Entwurf von Art. 52a Abs. 7 BauR zusätzlich die Gefahrenzone "gelb" genannt worden war (vgl. Bf-act. 3, insbesondere Erw. C, Disp.-Ziff. 2 und 3 sowie beigelegter Plan; oben Ingress lit. B).

4.2.3 Es ist unbestritten, dass der vom Beschwerdeführer telefonisch gerügte Mangel zutrifft und in der publizierten Botschaft sowohl der abgedruckte Zonenplanentwurf als auch der wiedergegebene Baureglementsentwurf die Abänderung gemäss Einspracheentscheid nicht berücksichtigt haben. Mithin entsprach der zuhanden der Gemeindeversammlung versandte Entwurf Teilrevision der Nutzungsplanung nicht der vom Gemeinderat zuhanden der Gemeindeversammlung beschlossenen Vorlage.

4.2.4 In Anerkennung des Fehlers publizierte der Gemeinderat noch am 24. August 2021 im Internet und im Gemeindeanschlag eine Berichtigung. Gemäss dieser "Berichtigung Botschaft für die ausserordenliche GV vom 3. September 2021" (Vi-act. 1) sei die Botschaft für die Gemeindeversammlung vom 3. September 2021 fristgerecht versandt worden. Leider seien darin die Inhalte aus einem rechtsgültigen Einspracheentscheid nicht eingeflossen. Gemäss damaligem Entscheid handle es sich um unwesentliche Änderungen, wonach keine erneute öffentliche Auflage nach dem PBG angezeigt gewesen sei. Deshalb könne der Gemeindeversammlung wie auch der Urnenabstimmung diese Berichtigung vorgelegt werden (S. 1). Auf Seite 2 dieser Berichtigung werden einerseits die Planausschnitte "öffentliche Auflage" und "Berichtigung (massgebend für die Beschlussfassung)" mit der zugehörigen Legende gegenübergestellt, worin eine Reduktion der roten Gefahrenzone im Gebiet B.________ ersichtlich ist. Anderseits wird darauf hingewiesen, dass die Bereinigung von Art. 52a Abs. 7 BauR-Entwurf im Zusammenhang mit einer Einsprache ebenfalls nicht in die Botschaft aufgenommen worden sei. Art. 52a Abs. 7 BauR-Entwurf laute korrekterweise wie folgt: "Alle Baugesuche innerhalb der Gefahrenzone 'rot' und 'blau' sind der zuständigen kantonalen Fachstelle zur Stellungnahme zu unterbreiten." In der Botschaft sei auch noch die gelbe Gefahrenzone aufgeführt worden.

4.2.5 An der Gemeindeversammlung vom 3. September 2021 wurde gemäss dem aktenkundigen Versammlungsprotokoll (Vi-act. 2) die Teilrevision der Nutzungsplanung Lauerz als Traktandum 2 behandelt. Die Gemeindepräsidentin konnte 26 Lauerzerinnen und Lauerzer willkommen heissen. Sie orientierte einleitend, dass sich in der rechtzeitig zugestellten Botschaft ein falscher Plan eingeschlichen habe und es eine Anpassung der Planunterlagen und des Baureglements gegeben habe, welche erkannt, bereinigt und rechtzeitig innert Frist von 10 Tagen auf den offiziellen Kanälen der Gemeinde publiziert worden seien. Weiter zeigten D.________, Gemeinderat, sowie E.________, C.________ AG, die Historie sowie eine Präsentation der Revision anhand 54 projizierten Folien auf (vgl. Vi-act. 2 S. 1 [unten] f.; Vi-act. 3 S. 2 ff.). Hingewiesen wurde mit je einer Folie insbesondere auf die gegenüber der Botschaft erfolgten Berichtigungen der Gefahrenzone rot (im Gebiet B.________; vgl. Vi-act. 3 S. 22 oben) sowie von Art. 52a Abs. 7 BauR-Entwurf (vgl. Vi-act. 3 S. 30 oben).

In der nachfolgenden Diskussion meldete sich auch der Beschwerdeführer zu Wort. Er hielt insbesondere fest, die roten Zonen seien "geringfügig, massiv über- oder untertrieben". Er habe 2017/2018 im Mitwirkungsverfahren Vorschläge gemacht. Es sei aber von der Gemeinde noch nichts unternommen worden, um die Probleme zu lösen. In den Plänen sei ein Kiessammler falsch eingezeichnet worden. Er sei massiv enttäuscht, wie das wieder gelaufen sei. Auch die Besprechung mit Gemeinderat D.________ habe nichts gebracht. Er sei nur über die Abklärungen beim Rechts- und Beschwerdedienst informiert worden. Die Pläne seien auf der Website noch immer falsch aufgeschaltet. Abschliessend stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Rückweisung zur Bereinigung der falschen Passagen und Pläne. Die Abstimmung über diesen Rückweisungsantrag ergab "eine grossmehrheitliche Ablehnung" und das Sachgeschäft wurde - wie vom Gemeinderat beantragt - "an die Urne vom 28. November 2021 überwiesen" (vgl. Vi-act. 2 S. 4 oben).

4.3 Es ist - wie erwähnt - unbestritten, dass die vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren erstrittenen Änderungen der Teilrevision nicht Eingang in die den Stimmberechtigten versandte Botschaft gefunden hatten. Ebenso unbestritten erfolgte unmittelbar nach der telefonischen Beanstandung vom 24. August 2021 gleichentags eine Korrektur "auf den offiziellen Kanälen der Gemeinde", konkret auf der Homepage der Gemeinde und im Gemeinde-Anschlag. Hierzu sah sich der Gemeinderat aufgrund der unsorgfältigen Vorbereitung des Traktandums veranlasst.

Bei der Korrektur handelt es sich nicht um eine (neue) Abänderung der Vorlage "Teilrevision Nutzungsplanung", sondern um eine Berichtigung, indem ein Fehler in der Botschaft korrigiert und der korrekte, vom Gemeinderat beschlossene Inhalt der Teilrevision publiziert wurde. Mithin geht es nicht um die Frage, ob der Gemeinderat seinerseits nach erfolgter Einladung noch einen Abänderungsantrag stellen darf, sondern um die Frage, welche Folge ein inhaltlicher Fehler in einer Botschaft nach sich zieht und wie korrekt darauf zu reagieren ist.

Diesbezüglich sind der Begründung der Vorinstanz folgende Anmerkungen anzufügen: Zum einen geht es hier um die Frage der korrekten Vorbereitung eines Volksentscheides über die Teilrevision. Aus der Tatsache, dass der Einspracheentscheid zu einer nur geringfügigen Änderung der Revision geführt hat, die keine neuerliche Auflage notwendig machte, kann daher nicht abgeleitet werden, mit der Berichtigung im Internet und im Aushang sei der Mangel in der Vorbereitung der Gemeindeversammlung behoben. Zum andern kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, dass die Berichtigung auf "den offiziellen Kanälen der Gemeinde" erfolgt sei. Denn gemäss § 20 GOG erfolgt die Einberufung der Gemeindeversammlung durch ortsübliche Publikation sowie Versand einer Einladung an alle Haushaltungen oder Stimmberechtigten. Die Einladung hat dabei die Beratungsunterlagen (wie Berichte, Pläne etc.) zu umfassen. Vorliegend erfolgte kein Versand der Korrektur an alle Haushaltungen oder Stimmberechtigten. Die Begründung der Vorinstanz, die Korrektur wäre bei den Empfängern verspätet eingegangen, ist nicht stichhaltig. Auch wenn der Eingang der Berichtigung bei den Stimmberechtigten fristgerecht nicht mehr möglich war, so hätten doch alle noch vor der Gemeindeversammlung von der Korrektur Kenntnis nehmen können, was bei dem vom Gemeinderat gewählten Vorgehen nicht möglich war. Der Mangel ist so oder anders eingetreten, er wäre aber bei einem Versand an alle Haushaltungen kleiner gewesen.

Im Sinne eines Zwischenergebnisses kann somit festgehalten werden, dass die Vorbereitung des Geschäftes "Teilrevision Nutzungsplanung Gemeinde Lauerz" zweifellos mangelhaft war, indem die publizierte und versandte Botschaft bezüglich Ausdehnung der Gefahrenzonen (rot, gelb und blau) im Bereich B.________ sowie bezüglich Art. 52a Abs. 7 BauR-Entwurf nicht der vom Gemeinderat zuhanden der Gemeindeversammlung beschlossenen Vorlage entsprach. Zudem wurde dieser Mangel durch Publikation einer Berichtigung im Internet und im Anschlag der Gemeinde nicht umfassend behoben.

4.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wie auch des Verwaltungsgerichts wird eine Abstimmung nur dann kassiert, wenn die festgestellten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben können (VGE III 2019 87 vom 21.11.2019 Erw. 4.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 143 I 78 Erw. 7.1, VGE III 2017 152 vom 2.11.2017 Erw. 3.2; vgl. auch Kley, in: Biaggini/Gächter/Kiener [Hrsg.], Staatsrecht, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, § 42 N 80).

Der Einfluss von Unregelmässigkeiten auf das Abstimmungsergebnis muss nach den gesamten Umständen des konkreten Falles beurteilt werden: Sowohl in quantitativer wie in qualitativer Hinsicht ist zu prüfen, ob eine Verfälschung des Abstimmungsergebnisses möglich gewesen ist oder nicht. Die Gesamtbeurteilung erfolgt im bundesgerichtlichen wie im kantonalen Beschwerdeverfahren nach freier Kognition. Dabei gilt als Grundsatz: Je schwerer ein Mangel im gesamten Zusammenhang wiegt, desto weniger darf allein auf die Stimmendifferenz abgestellt werden und desto eher muss angenommen werden, das angefochtene Abstimmungsergebnis entspreche nicht einem freien und unverfälschten Willensbildungsprozess der Stimmberechtigten (vgl. Hans-Rudolf Arta, Die Rechtsfolgen unzulässiger behördlicher Einflussnahmen, in: AJP 3/96, S. 278 ff., Ziff. 2, S. 283). Umgekehrt gilt, je geringfügiger der Mangel zu werten ist, desto eher darf aus der Grösse des Stimmenunterschieds gefolgert werden, dass die Abstimmung auch ohne den betreffenden Mangel nicht anders ausgefallen wäre. Von daher zieht eine allfällige unzulässige behördliche Intervention grundsätzlich keine Kassation nach sich, wenn das Ergebnis eindeutig ausgefallen ist (VGE 870/00 vom 24.8.2000 Erw. 4b, m.H.a. Arta, a.a.O., S. 283, VGE 631/96 vom 22.11.1996 Erw. 3c).

Zu prüfen ist daher, ob die in Bezug auf die Gefahrenzonen im Bereich B.________ und auf Art. 52a Abs. 7 BauR-Entwurf fehlerhafte Botschaft und die nicht gegenüber allen Stimmberechtigten, sondern nur im Anschlag und Internet erfolgte Berichtigung dieses Fehlers, die Meinungsbildung der Stimmbürger derart beeinträchtigt hat, dass eine Auswirkung auf das Abstimmungsergebnis möglich ist.

4.5.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass es grundsätzlich nicht im Belieben des Gemeinderates steht, in Abweichung von § 20 Abs. 2 und 3 GOG auf die vorgängige Information und Orientierung über geplante behördliche Anträge, resp. in casu Berichtigungen zu verzichten (vgl. Erw. 4.2.1 f. hiervor) und insofern an Stelle der einzelnen Stimmberechtigten darüber zu entscheiden, ob diese Änderungen für sie eine wesentlich veränderte Ausgangslage bezüglich ihres Entscheids über die Teilnahme an der Versammlung zur Folge haben (vgl. Vernehmlassung vom 21.9.2021 Erw. G) und/oder ob diese Änderungen für sie ausschlaggebend ("matchentscheidend") sein könnten (EGV-SZ 1997 Nr. 10 Erw. 1b und 1c S. 26 f.; Erw. 4.1.3 hiervor).

Eine derartige Bevormundung der Stimmberechtigten erscheint insbesondere dann als massive Abweichung von der behördlichen Vorbereitungs-, Informations- und Orientierungspflicht, wenn eine ordentlich traktandierte und publizierte Vorlage durch behördliche Abänderungen inhaltlich, d.h. materiell verändert wird (BGE 104 Ia 236 Erw. 2c). Alleine besondere Umstände (wichtige Gründe) vermöchten behördliche Abänderungsanträge nach Ablauf der Frist von 10 Tagen gemäss § 20 Abs. 2 GOG im Einzelfall zu rechtfertigen, wobei auch solche besondere Umstände die Behörde grundsätzlich nicht davon entbinden, im Rahmen der bis zum Versammlungstag noch verbleibenden Möglichkeiten über diese Änderungsanträge zu informieren und orientieren. Nur so wird Gewähr geboten, dass die Stimmberechtigten nicht völlig unvorbereitet mit diesen Änderungen konfrontiert werden (vgl. EGV-SZ 1997 Nr. 10 Erw. 1c/cc S. 28; Huwyler, a.a.O., S. 104) oder davon überhaupt Kenntnis erlangen können, weil sie aufgrund der mit der Einladung publizierten Beratungsunterlagen allenfalls auf eine Teilnahme verzichtet hätten.

4.5.2 Vorliegend ist von Bedeutung, dass sich der Gemeinderat bemühte, die Gemeindebürger noch vor der Versammlung über die Korrekturen in der Botschaft zu informieren (EGV SZ 1997 Nr. 10 Erw. 1c/cc) und insofern im Sinne einer Schadensminimierung tätig geworden war (vgl. Hangartner/Kley, Die Demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Rz. 2690). Insofern ist die innert Frist von 10 Tagen vor dem Versammlungstermin im Internet und im Anschlag publizierte Berichtigung zu begrüssen. Wie bereits erwähnt, wäre jedoch auch ein Versand der Berichtigung an alle Haushalte oder Stimmberechtigten angezeigt gewesen, selbst wenn sie bei diesen nicht mehr fristgerecht eingegangen wäre. Der Mangel hätte auf diese Weise noch reduziert werden können.

4.5.3 Die Fehler in der Botschaft sind unbestritten. Sie können indes in Bezug auf die Meinungsbildung und freie Willenskundgabe der Stimmberechtigten nicht als überaus gravierend bezeichnet werden. Konkret wurde die Gefahrenzone rot (erhebliche Gefährdung) in der Berichtigung im Vergleich zur publizierten Botschaft um rund 100 m2 reduziert in zum grössten Teil gelb (geringe Gefährdung) und wenig in blau (mittlere Gefährdung). Zum andern wurden Baugesuche in der Gefahrenzone gelb von der Pflicht zur Einholung einer Stellungnahme beim kantonalen Amt entbunden.

Gemäss Protokoll (Vi-act. 2) nahmen an der a.o. Gemeindeversammlung 26 Stimmberechtigte teil. Die Teilnehmerzahl liegt damit unter den - im Internet abrufbaren - Teilnehmerzahlen vergangener Versammlungen (Budgetgemeinde 2018 70 Teilnehmer, Rechnungsgemeinde 2019 50 Teilnehmer, a.o. Versammlung vom 16.10.2019 40 Teilnehmer, Budgetgemeinde 2019 46 Teilnehmer). Dies mag - neben den Covid-19-Massnahmen - mit der Tatsache zusammenhängen, dass nur ein einziges Geschäft traktandiert war und die traktandierte Nutzungsplanung nur einer Teil- und nicht Gesamtrevision unterzogen wurde, wobei strittige Punkte wie der Gewässerraum ausgeklammert blieben. Hingegen ist nicht anzunehmen - und wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht - dass eine korrekte Botschaft, d.h. korrekte Pläne betreffend Gefahrenzonen im Bereich B.________ und ein korrekter Art. 58a Abs. 7 BauR-Entwurf, mehr Stimmberechtigte zu einer Teilnahme bewogen hätten. Zu begrenzt ist die persönliche Betroffenheit des Fehlers. Kommt hinzu, dass die Belastung der Betroffenen (im Sinne von Eigentumseinschränkungen) bei der publizierten Fassung grösser wäre als bei der korrekten, berichtigten Fassung. Mithin wäre bei der in der Botschaft publizierten Fassung geradezu mit grösserer Opposition zu rechnen (auch wenn es durchaus möglich erscheint, dass auch eine Ausweitung von Gefahrenzonen Unterstützung finden könnte). Insgesamt betreffen die von den Korrekturen berührten Aspekte nur einen (sehr) kleinen bzw. in qualitativer und quantitativer Hinsicht einen Teil von nur untergeordneter Bedeutung des gesamten Sachgeschäfts der Teilrevision der Nutzungsplanung, was einerseits allein schon ein Blick in die in der Botschaft (S. 8 ff.) angeführten Pläne zeitigt (vgl. auch Vi-act. 3 [Präsentation der Nutzungsplanung anlässlich der Gemeindeversammlung], worin die Korrekturen lediglich 2 von insgesamt 62 Folien bzw. von insgesamt 50 Folien [ab S. 6 bis S. 30], die sich effektiv zu den Revisionsbestandteilen äussern, beschlagen). Mithin muss nicht davon ausgegangen werden, dass der Versand einer Einladung mit korrekter, fehlerfreier Botschaft zu einer grösseren Teilnahme an der a.o. Gemeindeversammlung geführt hätte. Die zwei Fehler sind zu unbedeutend, als dass sie für den Entscheid über die Teilnahme entscheidend gewesen wären.

4.5.4 Zu Versammlungsbeginn hat die Gemeindepräsidentin auf die Unregelmässigkeiten bei den Vorbereitungshandlungen hingewiesen und im Laufe der Präsentation der Teilrevision der Nutzungsplanung wurden die Korrekturen wie erwähnt mit Folien veranschaulicht. Mithin hat der ressortverantwortliche Gemeinderat den Anwesenden die korrekte, berichtigte Vorlage präsentiert und auf die Unterschiede zur publizierten Botschaft hingewiesen. Weiter wurden die Unregelmässigkeiten anlässlich der Versammlungsdiskussion auch vom Beschwerdeführer ins Felde geführt. Auch er wies noch einmal auf die Fehler in der Botschaft hin. Zudem beantragte er explizit, das Geschäft aufgrund dieser Fehler zurückzuweisen und die Stimmberechtigten mit einer korrekten Botschaft noch einmal zu einer Gemeindeversammlung einzuladen. Dieser von der Versammlungsleiterin zur Abstimmung gebrachte Rückweisungsantrag "zur Bereinigung der falschen Passagen und Pläne" erfuhr eine "grossmehrheitliche Ablehnung". Mithin erachteten die Anwesenden den offengelegten Mangel nicht als derart erheblich, dass eine Rückweisung und - korrekte - Neutraktandierung gerechtfertigt gewesen wäre.

Kommt schliesslich hinzu, dass die Gemeindeversammlung über die Teilrevision der Nutzungsplanung nicht abschliessend befand, sondern einzig die Überweisung an die Urne beschloss. Überwiesen wurde dabei die berichtigte Vorlage, so wie sie der Gemeinderat beschloss, d.h. unter Berücksichtigung des Einspracheentscheides (GRB) Nr. 2020-025 vom 26. Februar 2020. An der Urne wird das Stimmvolk somit über eine teilrevidierte Nutzungsplanung abstimmen, welche den Einspracheentscheid, wie er vom Beschwerdeführer erlangt wurde, berücksichtigt (vgl. hierzu auch nachfolgend Erw. 5).

4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die unbestrittenen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung der ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 3. September 2021 im Sinne der Rechtsprechung bei gebotener Gesamtbetrachtung weder als erheblich noch derart, dass sie das Ergebnis der Gemeindeversammlung beeinflusst haben könnten. Weder ist davon auszugehen, dass bei fehlerfreier Botschaft mehr Stimmberechtigte an der Gemeindeversammlung teilgenommen hätten, noch dass das Geschäft dann nicht an die Urne überwiesen worden wäre (denn die Gemeindeversammlung konnte nur über Rückweisung oder Überweisung, nicht aber die Vorlage selbst oder Änderungen beschliessen). Dem entsprechend sind weder der Gemeindeversammlungsbeschluss betreffend Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers noch die Überweisung der Teilrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Lauerz an die Urne zu kassieren. Der Beschwerdeantrag Ziff. 2 ist abzuweisen.

5. Im Sinne des beschwerdeführerischen Antrags Ziff. 3 wird indes die Gemeinde Lauerz verpflichtet, mit der Zustellung der Abstimmungsunterlagen betreffend die Urnenabstimmung über die Teilrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Lauerz alle Stimmberechtigten mit den im Vergleich zur Botschaft zur Gemeindeversammlung vorgenommenen Korrekturen zu bedienen. Denn an die Urne überwiesen wurde nicht die in der Botschaft publizierte Teilrevision der Nutzungsplanung, sondern die berichtigte Fassung. Hierüber müssen die Stimmberechtigten informiert sein. Nicht bloss die 26 an der Gemeindeversammlung teilnehmenden Stimmberechtigten, sondern alle müssen vor der Urnenabstimmung wissen, was Inhalt der Teilrevision, über welche sie abstimmen, ist. Alle haben Anspruch darauf, gestützt auf korrekte Unterlagen ihre Meinung zu bilden. Hierzu gehört, dass sie Kenntnis haben von der korrekten Ausdehnung der Gefahrenzonen im Bereich B.________ und vom korrekten Art. 52a Abs. 7 Bau-R. Dies kann nur erreicht werden, wenn die Berichtigung, resp. die von der Gemeindeversammlung effektiv an die Urne überwiesene Vorlage allen Stimmberechtigten zusammen mit den Abstimmungsunterlagen zugestellt wird. Nur so ist sichergestellt, dass die Korrekturen auch denjenigen Stimmberechtigten kenntlich gemacht werden können, welche von diesen bis dato über andere Kanäle, namentlich via Internet oder den gemeindeeigenen Aushang oder die Teilnahme an der Gemeindeversammlung, keine Notiz genommen haben oder haben nehmen können.

6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägung 5 als begründet, im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.1 Bei diesem Ergebnis wären die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig zu 2/3 dem Beschwerdeführer, dessen Obsiegen auf 1/3 zu veranschlagen ist, aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). Die obsiegende Partei hat indes für die Kosten aufzukommen, die sie durch ein pflichtwidriges Verhalten im Verfahren verursacht hat (§ 72 Abs. 3 VRP). Dies ist typischerweise der Fall, wenn eine Partei/Vorinstanz das Beschwerdeverfahren unnötigerweise verursacht hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.204 ff.). Aufgrund des Verhaltens der Vorinstanz bei der Vorbereitung der Gemeindeversammlung - fehlerhafte Botschaft und anschliessende grundsätzlich ungenügende Korrektur durch Unterlassung der Zustellung an alle Stimmberechtigten im Sinne einer Schadensminderung -, was schliesslich zur Beschwerdeerhebung durch den Beschwerdeführer geführt hat (der entgegen der sinngemässen Argumentation [vgl. Vernehmlassung S. 2 Erw. I] der Vor­instanz nicht [nur] persönliche Interessen verfolgt [vgl. oben Erw. 3.2]) rechtfertigt es sich, der Vorinstanz die gesamten Verfahrenskosten von total Fr. 800.-- aufzuerlegen.

7.2 Der Beschwerdeführer und die Vorinstanz sind nicht anwaltlich vertreten, sodass so oder anders keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Gemeinde Lauerz wird verpflichtet, mit der Zustellung der Abstimmungsunterlagen betreffend die Urnenabstimmung über die Teilrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Lauerz alle Stimmberechtigten mit der von der Gemeindeversammlung überwiesenen Vorlage zu bedienen; im Mindesten mit der Berichtigung gegenüber der Botschaft zur Teilrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Lauerz.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Vorinstanz auferlegt. Sie hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.

3. Der vom Beschwerdeführer am 21. September 2021 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihm aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- und den Gemeinderat Lauerz (R).

Schwyz, 28. Oktober 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

29. Oktober 2021

1

Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Cost.

Art. 25 RPGart. 25 LATart. 25 LPT

§ 27 VRP

§ 51 VRP

§ 51 VRP

§ 93 GOG

§ 94 GOG

§ 94 GOG

§ 56 VRP

§ 27 PBG

§ 27 PBG

§ 27 PBG

§ 53b WAG

1C_100/2016

§ 27 PBG

BGE 121 I 1ATF 121 I 1DTF 121 I 1

§ 27 PBG

§ 20 GOG

Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Cost.

Art. 25 RPGart. 25 LATart. 25 LPT

§ 27 VRP

§ 37 VRP

2C_94/2019

BGE 137 I 199ATF 137 I 199DTF 137 I 199

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§ 21 GOG

§ 20 GOG

§ 20 GOG

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§ 27 PBG

§ 20 GOG

EGV-SZ 1997 Nr. 10

Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Cost.

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