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Entscheid

III 2021 15

Kammergericht

27. Januar 2021Deutsch30 min

A. Die C.________ AG (nachfolgend C.________) hat am ___ im Amtsblatt (ABl Nr. ___) sowie auf der Plattform www.simap.ch die Arbeiten zur Erneuerung des Aussenkorrosionsschutzes der Druckleitungen 1 und 2, ___, im offenen Verfahren, nicht dem Staatsvertragsbereich unterliegend, ausgeschrieben. Innert Frist bis am 15. September 2020, 12 Uhr, reichten fünf Anbieter Offerten ein. Gemäss Protokoll der Angebotsöffnung vom 15. September 2020 haben unter anderem die D.________ AG ein Angebot über Fr. 3'777'059.71 eingereicht sowie die A.________ AG ein Angebot über Fr. 3'700'785.-- sowie eine Unternehmervariante über Fr. 3'559'260.--.

Source sz.ch

III 2021 15

Zwischenbescheid vom 27. Januar 2021

im Hauptverfahren III 2020 213

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,

gegen

1. C.________,

Vorinstanz,

2. D.________ AG,

Beigeladene,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. E.________,

Gegenstand

Öffentliches Beschaffungsrecht (Druckleitungen: Erneuerung

Aussenkorrosionsschutz; aufschiebende Wirkung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Die C.________ AG (nachfolgend C.________) hat am ___ im Amtsblatt (ABl Nr. ___) sowie auf der Plattform www.simap.ch die Arbeiten zur Erneuerung des Aussenkorrosionsschutzes der Druckleitungen 1 und 2, ___, im offenen Verfahren, nicht dem Staatsvertragsbereich unterliegend, ausgeschrieben. Innert Frist bis am 15. September 2020, 12 Uhr, reichten fünf Anbieter Offerten ein. Gemäss Protokoll der Angebotsöffnung vom 15. September 2020 haben unter anderem die D.________ AG ein Angebot über Fr. 3'777'059.71 eingereicht sowie die A.________ AG ein Angebot über Fr. 3'700'785.-- sowie eine Unternehmervariante über Fr. 3'559'260.--.

B. Die D.________ AG und die A.________ AG wurden von der C.________ je auf den 13. Oktober 2020 zu einer Angebotspräsentation eingeladen. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 bedankte sich die C.________ bei der A.________ AG für deren Offertstellung und sie teilte ihr mit, dass aufgrund der Auswertung der Angebote keine Leistungen an sie vergeben werden könnten, ihr dies auf Wunsch anlässlich eines Debriefings erläutert werde. Das Schreiben enthielt eine Rechtsmittelbelehrung und als Beilage die Bekanntgabe des Submissionsergebnisses, wonach die Arbeiten für Fr. 3'777'059.71 exkl. MwSt. an die D.________ AG vergeben worden seien. Dies mit der Begründung "Beste Erfüllung der Zuschlagskriterien". Auf Wunsch der A.________ AG erfolgte am 21. Dezember 2020 mit der C.________ eine Nachbesprechung der Arbeitsvergabe.

C. Am 23. Dezember 2020 lässt die A.________ AG gegen die Vergabe vom 14. resp. 15. Dezember 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben und beantragen:

I. Anträge

1. Die vorliegende Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung der C.________ AG ("Submissionsergebnis", Vergabe des Auftrags an die D.________ AG vom 15. Dezember 2020) sowie der Verwaltungsratsbeschluss der C.________ AG vom 14. Dezember 2020 seien aufzuheben.

2. Der Zuschlag betreffend Arbeitsvergabe für den Auftrag "C.________ AG, ___, Druckleitungen 1 und 2, Erneuerung Aussenkorrosionsschutz" sei der Beschwerdeführerin entsprechend dem eingereichten Angebot zu erteilen.

3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen des Verwaltungsgerichts an die Vorinstanz / Auftraggeberin zurückzuweisen.

4. Subeventualiter sei bei Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung und bei Vertragsschluss zwischen der Vorinstanz / Auftraggeberin und der Zuschlagsempfängerin die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverfügung vom 15. Dezember 2020 festzustellen und die Vorinstanz / Auftraggeberin zu verpflichten, an die Beschwerdeführerin einen Schadenersatz von CHF 175'000.00 zu leisten.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

Prozessanträge

1. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vorinstanz / Auftraggeberin sei zu verbieten, den Vertrag gemäss dem erfolgten Zuschlag abzuschliessen.

2. Der Beschwerdeführerin sei unter Beachtung des Vertraulichkeitsgrundsatzes Akteneinsicht in die Unterlagen der Vorinstanz / Auftraggeberin betreffend die Offertbewertung (Unterlagen, wie die Offertbewertung bzw. die einzelnen Bewertungen bzw. Benotungen betreffend die Grundofferte und die Unternehmervariante der Beschwerdeführerin und betreffend die Offerte der Zuschlagsempfängerin zustande kamen) zu gewähren und eine angemessene Frist von mindestens 30 Tagen zur Vernehmlassung anzusetzen.

D. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 wurde der Beschwerde einstweilen bis auf Widerruf aufschiebende Wirkung erteilt. Der C.________ wurde Frist zur Vernehmlassung und Akteneinreichung angesetzt; die Zuschlagsempfängerin wurde eingeladen, durch Einreichen einer Vernehmlassung dem Verfahren als Beigeladene beizutreten. Sämtliche Parteien wurden aufgefordert, zum Umfang der Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Akten Stellung zu nehmen.

E. Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2021 tritt die D.________ AG als Beigeladene dem Verfahren bei und beantragt:

I. Rechtsbegehren

1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7% MWST) zulasten der Beschwerdeführerin.

Erwägungen

II Verfahrensanträge

1.

Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

2.

Es sei der Beschwerdeführerin keine Einsicht in die Akten der Vorinstanz zu gewähren.

3.

Eventualiter sei der Beschwerdeführerin unter Beachtung des Vertraulichkeitsgrundsatzes Akteneinsicht zu gewähren, mit Ausnahme der von der Beigeladenen eingereichten Angebotsunterlagen etc.

4.

Allfällige Fristen (Einreichung von allfälligen weitere Stellungnahmen etc.) seien kurz und nicht erstreckbar anzusetzen.

F. Die C.________ beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2021:

1.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen, und die superprovisorisch gewährte aufschiebende Wirkung sei aufzuheben.

3.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht und allfällige Editionsbegehren seien einstweilen abzuweisen; eventualiter sei die Akteneinsicht erst nach dem Entscheid über die aufschiebende Wirkung zu gewähren und auf Aktenstücke zu beschränken, die keine schutzwürdigen Informationen der Mitbeteiligten oder anderer Anbieterinnen oder der Vorinstanz enthalten.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MWST) zulasten der Beschwerdeführerin und/oder der Staatskasse.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde vom 23. Dezember 2020 die aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 wurde diese einstweilen bis auf Widerruf erteilt (vgl. Art. 17 Abs. 2 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB; SRSZ 430.120.1] vom 25.11.1994 / 15.3.2001). Die Vorinstanz sowie die Beigeladene beantragen vernehmlassend den umgehenden Entzug der aufschiebenden Wirkung. Gegenstand des vorliegenden Zwischenbescheides bildet allein dieser Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung. Mithin ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen hierzu gegeben sind.

1.2

Über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden (§ 42 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP, SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Das Nämliche gilt für den von der Vorinstanz sowie der Beigeladenen beantragten Entzug der aufschiebenden Wirkung. Nachdem die für das öffentliche Beschaffungswesen zuständige Gerichtskammer III zeitnah tagt, ist über den Antrag in Kammerbesetzung und nicht durch den Einzelrichter zu befinden (vgl. betreffend die konkurrierende Zuständigkeit nach § 23 Abs. 2 VRP VGE III 2014 2 vom 7.1.2014 Erw. 1.5 mit Hinweis auf EGV-SZ 1982 Nr. 1 Erw. 2).

2.1

Die Submissionsbeschwerde hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (Art. 17 Abs. 1 IVöB). Auf Gesuch hin oder von Amtes wegen kann das Gericht die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 17 Abs. 2 IVöB). Vorliegend erfolgte die Erteilung einstweilen bis auf Widerruf, nachdem die Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung mit begründeter Beschwerde vom 23. Dezember 2020 beantragt hatte.

2.2

Einer Beschwerde kann keine aufschiebende Wirkung erteilt werden, wenn sie offensichtlich unbegründet ist. Mit diesem Erfordernis soll verhindert werden, dass offensichtlich unbegründete Rechtsmittel dazu verwendet werden, die Durchführung einer Beschaffung hinauszuzögern (BEZ 2001, Nr. 39 Erw. 3c; Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. Zürich 2013, Rz. 1342).

Das Kriterium der ausreichenden Begründung verlangt eine Prima-facie-Würdi-gung der materiellen Rechtslage. Diese Würdigung erfolgt - praxisgemäss und soweit der Mangel nicht geradezu offensichtlich ist - nicht unmittelbar nach Eingang der Beschwerde, sondern nach einstweiliger Erteilung der aufschiebenden Wirkung bis auf Widerruf hin auf entsprechenden Antrag zum Entzug der aufschiebenden Wirkung. Dem Antrag auf Entzug ist statt zu geben, wenn die summarische Prüfung ergibt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten oder sie abzuweisen ist.

2.3.1

Sind hingegen Erfolgschancen der Beschwerde vorhanden oder bestehen darüber Zweifel, bedarf es einer Interessenabwägung aufgrund einer summarischen Beurteilung der im Zeitpunkt des prozessualen Entscheids überblickbaren Rechts- und Sachlage (VPB 66.37 Erw. 2e; BEZ 2001, Nr. 39 Erw. 3a). Es gilt dabei einerseits zu beachten, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erwähnten Verwirklichung eines ausreichenden Rechtsschutzes dient. Ausgangspunkt ist mithin die Gewährung des effektiven Rechtsschutzes und die Verhinderung von Zuständen, die das Rechtsmittel illusorisch werden lassen (vgl. VPB 69.80 Erw. 2c; VPB 66.37 Erw. 2c). Dem Interesse der Auftraggeberin ist dabei nicht von vornherein ein stärkeres Gewicht beizumessen (vgl. Galli/Mo-ser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1341). Wird die aufschiebende Wirkung nicht erteilt und ist der Vertrag bereits abgeschlossen, ist nämlich nurmehr ein Feststellungsentscheid möglich (Art. 18 Abs. 2 IVöB; BEZ 2001, Nr. 39 Erw. 3a). Anderseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Vergabestelle bei der Beurteilung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien ein weiter Ermessensspielraum zur Verfügung steht, in welchen das Gericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB), nicht eingreift (BEZ 2001, Nr. 39 Erw. 3c). Gleiches gilt analog auch bei der Festlegung der Eignungskriterien (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 557 und 564; EGV-SZ 2003 B. 1.3).

2.3.2

Der Umstand, dass die aufschiebende Wirkung nicht ex lege gilt, gebietet nicht, die aufschiebende Wirkung nur ausnahmsweise zu gewähren. Vielmehr bedarf es einer individuellen Prüfung (BEZ 1999, Nr. 9 Erw. 1c; VPB 66.37 Erw. 2c; BR 4/99, S. 149 Nr. S 53). Dabei soll aber die aufschiebende Wirkung nur bei Vorliegen guter Gründe gewährt werden, kommt doch dem öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen Umsetzung des Vergabeentscheides von Vornherein einiges Gewicht zu (vgl. Verfügung BGer 2C_717/2020 vom 6.10.2020).

2.3.3

Das öffentliche Interesse ist vornehmlich in einer möglichst verzögerungs-freien Beschaffung zu sehen. Soweit zeitliche Dringlichkeit geltend gemacht wird, darf darauf in der Regel nur abgestellt werden, wenn sich diese aus äusseren Umständen ergibt und nicht der eigenen unzureichenden Zeitplanung der vergebenden Instanz zuzuschreiben ist (BEZ 2001, Nr. 39 Erw. 3b). Schon bei der Planung ist zu bedenken, dass gegen den Zuschlag ein Rechtsmittel ergriffen werden kann, dem gegebenenfalls die aufschiebende Wirkung erteilt wird (BR 4/99, S. 149, S. 53). Beschaffungsgeschäfte samt Durchführung des eigentlichen Submissionsverfahrens sind nach Möglichkeit langfristig genug zu planen (Galli/ Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1328; VPB 62.79 Erw. 3c; betr. zeitliche Dringlichkeit siehe auch EGV-SZ 2005 B 1.4 und 1.5).

2.3.4

Die Interessen einer beschwerdeführenden Partei liegen in der Chancen-wahrung im Hinblick auf den Zuschlag, die des Zuschlagsempfängers in einem baldigen Vertragsabschluss (BEZ 1999, Nr. 2 Erw. 1c; zur aufschiebenden Wirkung im Submissionsverfahren: VGE 1024/05Z vom 30.6.2005 Erw. 2). Diesbezüglich hält die bundesgerichtliche Praxis fest, dass dieses wirtschaftliche Interesse der Beschwerde führenden Partei für sich allein zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich nicht genügt, ausser wenn bei provisorischer Einschätzung eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Gutheissung der Beschwerde spricht oder wenn Umstände aufgezeigt werden, welche klar gegen die im Submissionsverfahren grundsätzlich zu vermutende Dringlichkeit bei der Umsetzung des Vergabeentscheides sprechen (Verfügungen BGer 2C_717/2020 vom 6.10.2020; 2C_1086/2017 vom 17.1.2018 Erw. 3.2; 2C_994/2016 vom 17.11.2016 Erw. 2.1).

2.4

Es gilt damit in einem ersten Schritt im Rahmen einer prima-facie-Würdi-gung der Eintretensvoraussetzungen und der materiellen Rechtslage vorzunehmen; ergibt diese, dass auf Nichteintreten oder Abweisung der Beschwerde zu befinden ist, ist dem Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung statt zu geben. Andernfalls ist in einem zweiten Schritt die erwähnte Interessenabwägung vorzunehmen und dem Antrag dann statt zu geben, wenn das öffentliche Interesse am raschen Vollzug des Vergabeentscheides überwiegt.

3.

Was die Sachurteilsvoraussetzungen anbelangt, so kann festgehalten werden:

3.1

Gegen Verfügungen der Vergabebehörde (wozu sowohl der Zuschlag als auch der Ausschluss vom Verfahren zählen, Art. 15 Abs. 1bis lit. d und e IVöB) kann innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich und begründet Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erhoben werden (Art. 15 Abs. 2 IVöB; § 3 KRB über den Beitritt des Kantons Schwyz zur IVöB).

Vorliegend reicht die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die ihr am 15. Dezember 2020 eröffnete Arbeitsvergabe an die Beigeladene ein sowie - implizit - auch gegen die Nichtberücksichtigung / den Ausschluss ihrer Unternehmervariante. Die Beschwerde wurde am 23. Dezember 2020 und damit fristgerecht beim hierfür zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich mit einer Begründung eingereicht.

3.2

Die Beschwerdelegitimation setzt bei der Submissionsbeschwerde nicht nur voraus, dass die Partei von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen ist (etwa weil sie sich durch Offertstellung am Verfahren beteiligt hat), sondern gemäss Rechtsprechung darüber hinaus auch, dass die Stellung der Beschwerde führenden Partei durch eine Beschwerdegutheissung unmittelbar beeinflusst wird (vgl. VGE III 2019 46 vom 24.4.2019 Erw. 1.3.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGE 141 II 14 Erw. 5). Zeigen Zwischenergebnisse der gerichtlichen Beurteilung auf, dass keine Chancen für einen Zuschlag an die Beschwerde führende Partei mehr bestehen, werden die noch nicht beurteilten Rügen praxisgemäss nicht weiter beurteilt (vgl. VGE III 2008 241 vom 30.1.2009 Erw. 2.1, mit Hinweisen u.a. auf VGE 1053-1055/02 vom 17.4.2003 Erw. 1b, Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide - Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, in: ZBl 2003, S. 1 ff. v.a. S. 11 f.).

Gemäss Auswertungstabelle rangiert die Beschwerdeführerin mit 558 Punkten (von maximal 600 Pt) unmittelbar hinter der Beigeladenen mit 572 Punkten auf Rang 2. Beim Zuschlagskriterium Preis (max. 300 Pt; Gewichtung 50%) erreichte sie mit einer Offertsumme von Fr. 3'700'785.-- die maximal möglichen 300 Punkte, die Beigeladene für das Angebot über Fr. 3'777'059.71 290 Punkte. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, das günstigste Angebot sei ihre Unternehmervariante mit Fr. 3'559'260.--, wobei bezüglich deren Auswertung bzw. Ausschluss Unklarheit bestehe. Dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen durch, besteht offenkundig die Chance, den Zuschlag zu erhalten. Mithin ist sie zur Beschwerde legitimiert. Somit ist in einem nächsten Schritt die materielle Rechtslage summarisch zu prüfen.

4.1

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Begründung des Submissionsergebnisses resp. der Mitteilung sei ungenügend (vgl. Ingress Bst. B), die Vergabebehörde habe ihren Entscheid ungenügend begründet.

Die Vergabeverfügung ist summarisch zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (§ 36 Abs. 2 VIVöB). Letzterem ist die C.________ nachgekommen; die Begründung ist offenkundig sehr kurz gehalten. Allerdings offerierte die C.________ der Beschwerdeführerin eine Nachbesprechung, wovon diese am 21. Dezember 2020 Gebrauch gemacht hat, was die doch sehr summarische Begründung in den Hintergrund treten lässt. Anlässlich der Nachbesprechung wurden ihr die Auswertungen der Eignungs- und Zuschlagskriterien (inkl. Unterkriterien und zu vergebende Punkte, d.h. das Auswertungsschema) sowie die Bemerkungen zu ihrer Offerte offengelegt.

Dieses Vorgehen der C.________ ist nicht zu beanstanden (vgl. § 36 Abs. 3 VIVöB). Aus der Vorankündigung der Beschwerdeführung der Beschwerdeführerin an die C.________ vom 22. Dezember 2020 geht denn auch hervor, dass es ihr insbesondere um eine vertiefte Akteneinsicht gehe, um die Situation noch einmal zu beurteilen und alsdann zu entscheiden, ob an der Beschwerde festgehalten werden solle.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen prima vista auszuschliessen. Aber selbst wenn eine solche vorläge, dann wäre sie nicht derart gravierend, dass sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht geheilt werden könnte (Urteil BVGer B-3302/2019 vom 24.9.2019 Erw. 6.2). Es wäre die Verletzung gegebenenfalls im Rahmen der Kostenfrage zu berücksichtigen, änderte aber nichts an der Vergabe (vgl. VGE III 2019 205 vom 20.3.2020 Erw. 2.4 und 8).

4.2

Des weitern ist vorauszuschicken, dass im Submissionsbeschwerdeverfahren in ausgeprägtem Masse ein Rügeprinzip gilt; eine Rechtsanwendung von Amtes wegen drängt sich nur bei schwerwiegenden Rechtsmängeln auf. Dies ist beispielsweise der Fall bei der Wahl einer nicht den Vorschriften entsprechenden Verfahrensart (EGV-SZ 2006 B 11.1 Erw. 4.1 sowie B 11.2 Erw. 3.2).

Vorliegend trägt die Beschwerdeführerin nicht viele materielle Rügen vor. Sie begründet dies mit mangelnder Information aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz (diese Rüge ist - wie aufgezeigt - prima vista unbegründet). Die Beschwerdeführerin behält sich aus diesem Grunde weitere Rügen für einen zweiten Schriftenwechsel ausdrücklich vor. Dies ist nicht grundsätzlich unzulässig und namentlich dann angezeigt, wenn eine Vergabebehörde in der Tat erst mit einer Beschwerdevernehmlassung die Begründung der Vergabe liefert (vgl. Urteil BGer 2P.23/2004 vom 13.8.2004 Erw. 2.2). Vorliegend jedoch hat eine Nachbesprechung der Vergabe stattgefunden, anlässlich welcher der Beschwerdeführerin die Kriterien, das Auswertungsschema und die Auswertung ihrer Offerte dargelegt wurden. Wie ihrem Mail vom 22. Dezember 2020 entnommen werden kann, ermöglichte dies ihr selbst, im Nachgang der Nachbesprechung vertiefte Überlegungen anzustellen und sich für die Beschwerdeführung zu entscheiden. Es waren ihr denn auch sämtliche Unterkriterien der Zuschlagskriterien bekannt und sie wusste um alle ihr Angebot beschlagenden Punkteabzüge inkl. deren Begründung. Damit waren ihr sämtliche Rügen ihr eigenes Dossier betreffend grundsätzlich möglich und es bestand keine Veranlassung, nur schon das Vorbringen von minimal begründeten Rügen auf den zweiten Schriftenwechsel zu verschieben. So ist insbesondere nicht zu hören, eine fehlerhafte Auswertung des Zuschlagskriteriums Preis könne noch nicht gerügt werden. Denn diesbezüglich erhielt die Beschwerdeführerin bereits sämtliche erforderlichen und möglichen Informationen (vgl. dazu auch nachfolgend Erw. 4.3). Unbekannt ist ihr lediglich das Angebot der Zuschlagsempfängerin/Beigeladenen und dessen Auswertung (abgesehen vom Preis und dessen Auswertung, was bekannt war). Die entsprechende Akteneinsicht ist aber ohnehin begrenzt aufgrund der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses (§ 17 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [VIVöB; SRSZ 430.130] vom 15.12.2004; Urteil BGer 1C_665/2017 vom 16.1.2019 Erw. 3.3). Auch steht der Vergabebehörde bei der Auswertung der Zuschlagskriterien ein erhebliches Ermessen zu, welches das Gericht - namentlich wenn es um technische Belange geht - beachtet (VGE III 2015 239 vom 21.4.2016 Erw. 4.4). In Prima-facie-Würdigung lässt ein Blick in die Auswertung der Offerte der Beigeladenen keine willkürliche Ermessensausübung erkennen. Zusammenfassend besteht - im Rahmen der Prüfung des beantragten Entzugs der aufschiebenden Wirkung - keine Veranlassung, allfällige erst im zweiten Schriftenwechsel vorzutragende Rügen zu berücksichtigen bzw. die aufschiebende Wirkung nur deshalb nicht zu entziehen, weil im zweiten Schriftenwechsel womöglich noch neue Rügen vorgetragen werden. Hierzu besteht im konkret vorliegenden Fall keine Veranlassung.

4.3

Die Beschwerdeführerin spricht die Möglichkeit einer fehlerhaften Auswertung des Zuschlagskriteriums 'Preis' an (Beschwerde Rz. 25), behält sich indes eine substantiierte Rüge für den zweiten Schriftenwechsel vor.

Gemäss Ausschreibungsunterlage wird das Kriterium Preis mit 50% gewichtet. Weitere Informationen enthielt die Unterlage nicht (vgl. Ausschreibungsunterlage, 0_Gesamtübersicht, Ziff. 11).

Der Bewertungstabelle kann entnommen werden, dass für das Zuschlagskriterium Preis maximal 300 Punkte und minimal 50 Punkte zu vergeben waren. Dies konnte die Beschwerdeführerin auch der ihr abgegebenen, teilweise geschwärzten Bewertungstabelle entnehmen.

Der Vernehmlassung der Vorinstanz lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Nachbesprechung "auch die Preisspanne von 50% erläutert" wurde (Vernehmlassung Vi Rz. 27).

Eine Nachkontrolle der Auswertung bestätigt die Korrektheit der Bewertung: Das Angebot der Beschwerdeführerin ist mit Fr. 3'700'785.-- das günstigste und erhielt die vollen 300 Punkte. Die Minimalpunktezahl von 50 gab es ab einer Offertsumme von 150% des günstigsten, d.h. ab Fr. 5'551'177.50. Dies führt dazu, dass pro Fr. 7'402.-- Unterschied zum günstigsten Angebot 1 Punkt abgezogen wird ([5'551'177.50 - 3'700'785] / 250). Das Angebot der Zuschlagsempfängerin ist um Fr. 76'294.71 teurer, was zu einem Punkteabzug von (gerundet) 10 Punkten führt (Berechnungsalternative: pro 1% teureres Angebot gibt es 5 Punkte Abzug [Preisspanne von 50%, max. 300Punkte, mind. 50 Punkte]; das Angebot der Beigeladenen ist 2.06% teurer, was 10 Punkten Abzug entspricht). Gemäss Auswertung erhielt die Zuschlagsempfängerin 290 Punkte, was somit nachvollziehbar ist. Das Nämliche gilt auch für die weiteren Angebote.

4.4

Weiter hält die Beschwerdeführerin fest, es bestünden mindestens begründete Zweifel, ob die Unterkriterien des Zuschlagskriteriums ZK01 in der Auswertung ihres Angebotes korrekt bewertet worden seien.

Neben dem Zweifel bezüglich der Preisauswertung (vgl. oben Erw. 4.3) führt die Beschwerdeführerin als einziges konkretes Beispiel an, sie müsse davon ausgehen, dass der C.________ beim Punkt "Unterdruckhaltung" ein Rechenfehler unterlaufen sei, der zu einem unberechtigten Punkteabzug geführt habe. Die Vorinstanz habe sowohl ihre Berechnung der Unterdruckhaltung als auch deren Berücksichtigung in der Auswertung offen zu legen, damit sie dies nachvollziehen könne (Beschwerde Rz. 21). Allerdings geht die Beschwerdeführerin dann auch nicht weiter auf diesen Punkt ein mit der Begründung, sie benötige zuvor umfassende Akteneinsicht.

Die C.________ bestätigt in der Vernehmlassung, dass sie beim beschwerdeführerischen Angebot einen Abzug vorgenommen habe, weil gemäss Ihrer eigenen Berechnung der gemäss Ausschreibungsunterlagen verlangte Unterdruck und Luftaustausch durch dieses Angebot nicht gewährleistet werden könne (vgl. Vernehmlassung Vi Rz. 30 ff.). Sie bestreitet dabei, dass es zu einem Rechenfehler gekommen sei und hält fest, das Angebot der Beschwerdeführerin und die weiterführenden Ausführungen anlässlich der Angebotspräsentation seien teils widersprüchlich und teils wenig nachvollziehbar. Aufgrund dieser Unklarheiten habe die C.________ für die Kontrollrechnung vier verschiedene Szenarien betrachtet. Insgesamt könne die Einhaltung dieses für die Sicherheit entscheidenden Kriteriums bei keinem Szenario als gewährleistet beurteilt werden. Es herrsche ein Defizit von mehreren tausend m3/h effektiver Luftwechselleistung für die Unterdruckhaltung. Sollte die Kontrollrechnung nicht gänzlich zutreffen, so habe dies die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unklaren resp. teils widersprüchlichen Eingabe selbst verschuldet. Von den beim Unterkriterium "Einteilung Schutzzonen, Leistungsfähigkeit der Geräte" zu vergebenden maximal 3 Punkten habe man bei der Beschwerdeführerin einen Abzug von 1.25 Punkten vorgenommen. Jedoch habe man aufgrund dieses Abzuges sowie gegebener Unsicherheiten zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf weitere - auch grössere - Abzüge bei den Unterkriterien "Risikoabschätzung" oder "Plausible Zonenaufteilung, Schleusen" verzichtet. Insgesamt habe man das Ermessen korrekt ausgeübt.

Beim genannten Unterkriterium "Einteilung Schutzzonen, Leistungsfähigkeit der Geräte" hat die Beschwerdeführerin 1.75 von maximal 3 Punkten erreicht. Selbst wenn sie der C.________ einen Rechenfehler bei der Berechnung der Unterdruckhaltung nachweisen könnte, würde dies im besten Fall zu 1.25 zusätzlichen Punkten führen, gewichtet zu 7.5 Punkte (vgl. bezüglich Punkteverteilung den einleitenden Beschrieb auf dem Bewertungsformular, das der Beschwerdeführerin abgegeben wurde). Es würde dies nicht reichen, um das Punktedefizit zur Zuschlagsempfängerin von 14 Punkten wett zu machen. Auch wenn die Beschwerdeführerin die Bewertung der Zuschlagsempfängerin - ausser der Gesamtpunktzahl und der Bewertung des Preises - nicht kannte, so kannte sie nach der Nachbesprechung doch die eigene Bewertung inkl. der abgezogenen Punkte und auch die Begründung der Abzüge für jedes einzelne Unterkriterium. Dennoch brachte die Beschwerdeführerin keine weiteren konkreten Rügen vor.

Bei den weiteren Unterkriterien, bei denen die C.________ beim Angebot der Beschwerdeführerin Abzüge vorgenommen hat, handelt es sich weitestgehend um solche, die einer fachlichen Beurteilung bedürfen. Jedes Unterkriterium wurde durch die C.________ begründet bewertet und dies prima vista nachvollziehbar. Es ist im Rahmen der summarischen Prüfung nicht offensichtlich, dass die C.________ ihr Ermessen bei der Auswertung über- oder unterschritten hätte. Offensichtliche Fehler sind keine erkennbar. Auch erhebt die Beschwerdeführerin keine entsprechenden Rügen.

4.5

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass bei summarischer Prüfung die vorgebrachten Rügen nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit begründet sind und dies auch nicht mit der geltend gemachten fehlenden Akteneinsicht in Zusammenhang steht.

5.1

Die zweite Hauptrüge der Beschwerdeführerin betrifft die Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung der von ihr eingereichten Unternehmervariante. Es handle sich hierbei um die günstigste Offerte. Zum einen enthalte diese Unternehmervariante den Ersatz von Helikopterflügen für Materialtransporte durch den Einsatz einer Seilbahninstallation und zum andern solle auf die Entfernung der Spritzverzinkung verzichtet werden, da diese nicht mit Asbest belastet sei. Indes werde diese Unternehmervariante von der C.________ gar nie angesprochen. Mithin bleibe unklar, ob sie vom Verfahren ausgeschlossen oder berücksichtigt worden sei. Ein förmlicher Ausschluss sei auf jeden Fall nie verfügt worden.

Tatsächlich findet sich die Unternehmervariante einzig in den Angebotsunterlagen der Beschwerdeführerin sowie als Vermerk im Offertöffnungsprotokoll. Hingegen zeigen die Unterlagen, dass die Variante weder Thema der Angebotspräsentation vom 13. Oktober 2020 war (sie wird weder in den Präsentationsunterlagen noch dem Protokoll erwähnt; die Problematik des Verzichts auf die Entfernung der Spritzverzinkung sei gemäss C.________-Vernehmlassung (Rz. 18) anlässlich der Angebotspräsentation kurz angesprochen worden, ohne dass die Beschwerdeführerin darauf eingegangen sei), noch wird die Unternehmervariante auf der Auswertungstabelle aufgeführt. In der Vernehmlassung legt denn die C.________ auch offen, dass sie die Variante gar nicht berücksichtigt hatte. Auch bestätigt sie, dass der Ausschluss nicht förmlich erfolgt sei.

5.2

Der Umgang der C.________ mit der Unternehmervariante erscheint selbst bei summarischer Prüfung nicht ganz unbedenklich.

5.2.1

Varianten müssen grundsätzlich in einer Submission nicht zugelassen werden. Werden sie zugelassen, kann sich die Vergabestelle deren formlosen Ausschluss vorbehalten, was jedoch ausdrücklich aus den Unterlagen hervorzugehen hat. Wird dieser Vorbehalt nicht angebracht, ist eine Variante wie ein "Amtsangebot" zu behandeln und wie ein solches förmlich auszuschliessen. Ein Ausschlussgrund ist dabei namentlich gegeben, wenn die funktionale Gleichwertigkeit nicht bewiesen ist. Um diesen Beweis erbringen zu können, muss dem Unternehmer das rechtliche Gehör gewährt werden. Ein weiterer Ausschlussgrund liegt vor, wenn der Leistungskatalog klare Pflicht-Leistungen definiert und festhält, dass diese auch durch eine Variante erfüllt werden müssen, die Variante dies aber nicht einhält (vgl. zum Ganzen etwa VGE III 2016 188 vom 29.5.2017 Erw. 5; VGE III 2016 93 vom 28.9.2016 Erw. 4 f.; je mit weiteren Hinweisen).

5.2.2

Vorliegend steht fest, dass Varianten zusätzlich zum Grundangebot ausdrücklich zugelassen waren. Die C.________ führte dazu aus, sie behalte sich vor, das Grundangebot oder eine Variante auszuwählen (vgl. Ausschreibungsunterlagen, 0_Gesamtübersicht, Ziff. 7). Weitere - hier interessierende - Ausführungen zu den Varianten enthalten die Ausschreibungsunterlagen nicht.

5.2.3

Die C.________ macht geltend, die Ausschreibungsunterlagen hätten ihr ein Wahlrecht eingeräumt, indem definiert worden sei, man behalte sich vor, das Grundangebot oder eine Variante auszuwählen. Wenn aber ein Ausschlussvorbehalt nach freiem Ermessen ohne Grundangabe vergaberechtlich zulässig sei, so müsse auch der vorliegende Vorbehalt als milderes Mittel zulässig sein. Von diesem Wahlrecht habe die C.________ Gebrauch gemacht und zwar zu Gunsten der Beschwerdeführerin, indem die eingereichte Amtsvariante und nicht die technisch nicht vergabekonforme Unternehmervariante berücksichtigt worden sei.

Das von der C.________ beschriebene Wahlrecht ergibt sich so nicht zweifelsfrei aus der genannten Formulierung. Immerhin scheint auch eine Lesart denkbar, wonach die C.________ sich grundsätzlich gegen die Beschaffung eines Grundangebots, d.h. gegen die von ihr ausgeschriebene Leistung, und für eine Variante, die sie so nicht ausgeschrieben hat, zu entscheiden. Zudem erscheint das geltend gemachte Wahlrecht auf den ersten Blick nicht ganz unproblematisch, könnte sich die Vergabestelle doch so gegen ein valables Grundangebot und für eine nicht konkurrenzfähige Variante entscheiden und einen Anbieter vom Verfahren faktisch ausschliessen. Ein gültiges Grundangebot eines Bewerbers gar nicht zu berücksichtigen, weil man seine Variante berücksichtigt, dürfte mit dem Vergaberecht nur schwer vereinbar sein und stellt keinesfalls ein milderes Mittel dar als der formlose Ausschluss einer Variante ohne Grundangabe.

5.2.4

Die Nichtberücksichtigung der Unternehmervariante begründet die C.________ sodann mit technischen Gründen. Aus den Ausschreibungsunterlagen gehe klar hervor, dass die bestehende Spritzverzinkung restlos entfernt werden müsse. Dies sei eine Pflichtleistung. Mit der Unternehmervariante biete die Beschwerdeführerin nun aber genau an, die Spritzverzinkung nicht restlos zu entfernen, mithin die Pflichtleistung nicht zu erbringen. Damit aber komme diese Variante gar nicht in Frage. Zudem sei der Anbieter beweispflichtig für die funktionale Gleichwertigkeit einer Variante zur Amtsvariante und es treffe sie diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht. Die Beschwerdeführerin halte jedoch einzig fest, die Teilentschichtung und anschliessende Beschichtung von spritzverzinkten Bauteilen sei mit der nötigen Sorgfalt durchaus eine sehr langlebige Sanierungsvariante. Damit sei die Gleichwertigkeit keinesfalls bewiesen. Trotz Mitwirkungspflicht bringe sie aber keine Belege für ihre Behauptung bei. Namentlich vermöge sie nicht zu garantieren, dass trotz der Nichtentfernung der Spritzverzinkung sämtliche Schadstoffe entfernt werden und von Resten der Altbeschichtung keine Schadstoffe mehr ausgehen, dass die verlangte Nassreinigung für die poröse Spritzverzinkung folgenlos bleibe und dass trotz Nichtentfernung die Anforderung an die Schutzdauer des Korrosionsschutzes von > 40 Jahren gewährleistet sei. Mithin sei die funktionale Gleichwertigkeit der Unternehmervariante in korrosionsschutztechnischer und arbeitssicherheitstechnischer Hinsicht keinesfalls erwiesen.

5.2.5

Als Variante gilt ein Angebot, mit welchem das Ziel der Beschaffung auf andere Art als von der Auftraggeberin im Amtsvorschlag vorgesehen erreicht werden kann (vgl. Art. 33 Abs. 2 der revIVöB 2019). Mit einer Variante wird die verlangte Leistung inhaltlich anders angeboten, als in der Leistungsbeschreibung vorgesehen, ohne dass es deshalb zu einer anderen als der geforderten Leistung kommt. Keine Variante liegt damit vor, wenn das Ergebnis der Ausführung sich nicht mit dem geforderten Gegenstand deckt oder etwas Zusätzliches zur Ausführung gelangt (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 757). Die Variante muss dabei ausschreibungskonform sein, d.h. namentlich dem ausgeschriebenen Willen des Auftraggebers entsprechen, die Ziele der Ausschreibung wahren und mit der Amtsvariante vergleichbar sein (Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, Zürich 2012, Rz. 1995).

5.2.6

In der Ausschreibungsunterlage, 0_Gesamtübersicht, Ziff. 1 wird folgende Projektbeschreibung festgehalten:

Gesucht wird ein Unternehmer, der den Aussenkorrosionsschutz an den beiden Druckleitungen erneuert. Dabei ist die asbesthaltige Altbeschichtung zu entfernen und ein neues Korrosionsschutzsystem aufzubringen. Der Unternehmer ist zuständig für die Asbestsanierung sowie für Gerüstung und Einhausung.

Im Dokument F, Technischer Teil, Ziff. 4.4 Spezielle Hinweise zur Anlage ist festgehalten:

Schadstoffe: Der bestehende Korrosionsschutz enthält Schadstoffe (u.a. Asbest, Zink, Chrom, geringe Mengen an PCB - siehe Analysen). In der Entschichtungsphase ist der komplette Korrosionsschutzaufbau (inkl. der Spritzverzinkung) zu entfernen, um in der anschliessenden Phase der Nachstrahlarbeiten keine Schadstoffe aus dem Korrosionsschutz mehr befürchten zu müssen.

Anlässlich der Begehung vom 25. Juni 2020 wurde eine Frage zu den Schichtdicken der vorhandenen Spritzverzinkung gestellt, welche per Mail an alle interessierten Anbieter beantwortet wurde.

Bei dieser Ausgangslage, wonach die C.________ als ausgeschriebene Leistung die totale Entfernung des bisherigen Korrosionsschutzes inkl. der Spritzverzinkung und Neubeschichtung beschaffen will, stellt sich mit Fug die Frage, ob die Unternehmervariante der Beschwerdeführerin, welche den bestehenden Korrosionsschutz nur teilentfernen (ohne Entfernung Spritzverzinkung) will, überhaupt eine zulässige Variante darstellt. Wenn die zu bestellende Leistung in der totalen Entfernung des bestehenden Korrosionsschutzes inkl. Spritzverzinkung und Neubeschichtung besteht und nicht bloss in der Entfernung von Schadstoffen und Erstellen eines langjährigen Neuschutzes, dann stellt sich die Frage der funktionalen Gleichwertigkeit nicht, da keine Variante vorliegt sondern eine nicht verlangte Leistung. Hierfür spricht einiges, geht doch aus den gesamten Ausschreibungsunterlagen klar hervor, dass der gesamte bestehende Korrosionsschutz inkl. Spritzverzinkung restlos zu entfernen ist, um einerseits das Problem der vorhandenen Schadstoffe ganz zu beseitigen und anderseits eine über 40jährige Schutzdauer zu gewährleisten (aus den Zustandsaufnahmen der zu sanierenden Druckleitungen aus den Jahren 2008/2009, 2014 und 2017 zeigt sich, dass die erste Zustandsaufnahme ergab, dass die Spritzverzinkung belassen werden kann, wenn eine Sanierung innert 5 Jahren erfolgt; die nächste Aufnahme 2014 ergab, dass die Gefahr der Notwendigkeit einer grossflächigen Abtragung der Spritzverzinkung besteht, eine zeitnahe Sanierung aber unumgänglich sei; und anlässlich der letzten Zustandsaufnahme wurde festgehalten, dass eine Weiterverwendung der Spritzverzinkung technisch nicht mehr vertretbar sei, sondern ebenfalls ganz zu entfernen sei). Mithin stellt die Entfernung der Spritzverzinkung eine Pflichtleistung dar, was sich so auch aus den Ausschreibungsunterlagen ergibt.

Damit hat die C.________ die Unternehmervariante (die keine Variante darstellt) zu Recht unberücksichtigt gelassen. Dennoch wäre ein förmlicher Ausschluss angezeigt gewesen. Dieser Mangel führt aber nicht dazu, dass der Zuschlag an die Beschwerdeführerin zu erteilen wäre.

6.

Damit aber steht - nach Prima-facie-Würdigung der Eintretensvoraussetzungen und der materiellen Rechtslage - fest, dass auf Abweisung der Beschwerde zu befinden wäre, womit dem Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung statt zu geben ist.

7.

Zum selben Ergebnis würde das Gericht auch bei Vornahme der Interessenabwägung gelangen, falls die Beschwerde nach summarischer Prüfung nicht abzuweisen wäre (weil etwa trotzdem die Rügen des zweiten Schriftenwechsels abzuwarten wären oder die Unternehmervariante als Variante zu betrachten wäre und die Sache für den Nachweis der funktionalen Gleichwertigkeit an die C.________ zurückzuweisen wäre).

7.1

Das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung begründet die Beschwerdeführerin ausschliesslich mit ihrer Chance, bei Obsiegen der Beschwerde den Zuschlag für die Arbeiten zu erhalten.

Zum einen teilt die Beigeladene dasselbe Interesse für den Fall des Entzuges der aufschiebenden Wirkung. Zum andern genügt dieses wirtschaftliche Interesse für sich allein zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich nicht, soweit nicht bei provisorischer Einschätzung eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Gutheissung der Beschwerde spricht (was wie aufgezeigt nicht der Fall ist) oder wenn Umstände aufgezeigt werden, welche klar gegen die im Submissionsverfahren grundsätzlich zu vermutende Dringlichkeit bei der Umsetzung des Vergabeentscheides sprechen (vgl. oben Erw. 2.3.4). Diesbezüglich belässt es die Beschwerdeführerin bei der Behauptung der Nichtdringlichkeit; eine Verschiebung sei zumutbar und es seien keine weiteren Arbeiten, die von der Durchführung der vorliegenden Arbeiten abhängig seien, ausgeschrieben. Dem widerspricht allerdings die C.________.

7.2

Die C.________ ihrerseits stützt sich nicht bloss auf die jedem Submissionsverfahren inhärente Dringlichkeit. Vielmehr vermag sie aufzuzeigen, dass der Zustand des Korrosionsschutzes der Druckleitungen eine zeitnahe Sanierung erfordert, der Arbeitsbeginn noch Vorarbeiten benötigt, die Arbeiten nur in der Nichtwinterzeit durchgeführt werden können und die Arbeiten mehr als eine Saison benötigen. Wenn die Verträge nicht abgeschlossen werden können, dann können die Vorarbeiten und damit die Arbeiten nicht mehr im 2021 begonnen werden, wodurch sich die ganze Schadstoff- und Korrosionsschutzsanierung um mindestens ein Jahr verzögere. Mit der Sanierung der Druckleitungen stehe zudem die Altlastensanierung des Bodens in Zusammenhang, da aufgrund der Druckleitungen der Boden kontaminiert sei. Diese Arbeit sei in Abhängigkeit der vorliegenden Arbeiten an die Hand zu nehmen. Hiervon hänge wiederum die landwirtschaftliche Nutzung des Bodens ab. Untermauert wird dies mit Abspracheprotokollen zwischen den verschiedenen zuständigen Behörden. Damit aber ist eine zeitliche Dringlichkeit ausgewiesen, welche für eine zeitnahe Umsetzung des Vergabeentscheides spricht, womit das öffentliche Interesse am Entzug der aufschiebenden Wirkung höher zu gewichten ist als das private Interesse an der Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung.

8.

Diesem Ergebnis entsprechend ist den Anträgen der C.________ sowie der Beigeladenen auf Entzug der aufschiebenden Wirkung statt zu geben.

9.1

Der Beschwerdeführerin werden mit diesem Zwischenbescheid die Vernehmlassung der C.________ vom 18. Januar 2021 sowie jene der Beigeladenen vom 15. Januar 2021 zugestellt. Die Beigeladene erhält die Vernehmlassung der Vor­instanz sowie die beschwerdeführerische Eingabe vom 18. Januar 2021. Diese erhält auch die Vorinstanz zusätzlich zur Vernehmlassung der Beigeladenen.

Die Beschwerdeführerin und die Beigeladene erhalten zusätzlich die von der C.________ als nicht vertraulich bezeichneten Akten.

Soweit eine Partei weitere Akten zur Einsicht wünscht, sind diese dem Gericht zeitnah genau zu bezeichnen, so dass dies der Gegenpartei vor Herausgabe zur Stellungnahme unterbreitet werden kann.

9.2

Es wird ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Die Beschwerdeführerin hat die Replik dem Gericht bis spätestens 19. Februar 2021 einzureichen. Im Unterlassungsfall wird Verzicht angenommen.

10.

Über die Kosten- und Entschädigungsfolge dieses Zwischenbescheides wird mit der Hauptsache befunden.

11.

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist gemäss Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig. Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig (Art. 93 Abs. 1 BGG), wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen unbedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Des Weiteren ist zu beachten, dass dieser Entscheid betreffend aufschiebende Wirkung nur in dem Umfang beim Bundesgericht angefochten werden kann, als in der Hauptsache der Beschwerdeweg ans Bundesgericht offensteht (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1354).

Über die Anfechtbarkeit dieses Zwischenbescheides hat im Falle eines Weiterzuges das Bundesgericht zu entscheiden. Wenn dieser Zwischenbescheid, um allen Eventualitäten gerecht zu werden, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen wird, kann die Vorinstanz hieraus im Falle eines Weiterzuges folglich nichts zu ihren Gunsten herleiten.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Der Beschwerde vom 23. Dezember 2020 wird die aufschiebende Wirkung per sofort entzogen.

2. Der Beschwerdeführerin wird zur Einreichung einer Replik eine Frist bis 19. Februar 2021 angesetzt; im Unterlassungsfall wird Verzicht angenommen.

3. Über die Kosten- und Entschädigungsfolge dieses Zwischenbescheides wird mit der Hauptsache entschieden.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, wenn der staatsvertragliche Schwellenwert überschritten ist und soweit sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 42 und 82 ff., insbesondere Art. 83 lit f. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Im Übrigen kann ebenfalls innert 30 Tagen seit Zustellung subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

5. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R; inkl. Beilagen gemäss Erw. 9.1)

- die Vorinstanz (R; inkl. Beilagen gemäss Erw. 9.1)

- den Rechtsvertreter der Beigeladenen (2/R; inkl. Beilagen gemäss Erw. 9.1)

- das Baudepartement des Kantons Schwyz (A)

- und die Eidg. Wettbewerbskommission WEKO, 3003 Bern (A).

Schwyz, 27. Januar 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

28. Januar 2021

1

§ 23 VRP

Art. 17 IVöBart. 17 AIMPart. 17 CIAP

Art. 17 IVöBart. 17 AIMPart. 17 CIAP

Art. 18 IVöBart. 18 AIMPart. 18 CIAP

Art. 16 IVöBart. 16 AIMPart. 16 CIAP

EGV-SZ 2003 B 1.3

2C_717/2020

EGV-SZ 2005 B 1.4

2C_717/2020

2C_1086/2017

2C_994/2016

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BVGer B-3302/2019TAF B-3302/2019TAF B-3302/2019

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2P.23/2004

1C_665/2017

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Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

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