III 2021 150
Kammergericht
20. Dezember 2021Deutsch27 min
A. B.________ (geb. __.__.____, nachfolgend Kindsmutter) ist die Mutter von A.________ (geb. __.__.2013). D.________ (geb. __.__.____, nachfolgend Kindsvater) hat am __. ______ 2013 A.________ beim Zivilstandsamt __________ als sein Kind anerkannt. Die Eltern haben am 15. Januar 2015 eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge unterzeichnet (Vi-act. 1.12.3). Auf eine Genehmigung eines abgesprochenen Unterhaltsvertrages durch die KESB E.________ hatten die Eltern damals verzichtet (Vi-act. 1.13).
Source sz.ch
III 2021 150 und 151
Entscheid vom 20. Dezember 2021
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
Verfahren III 2021 150
A.________,
Beschwerdeführer 1,
gesetzlich vertreten durch seine Mutter B.________,
und B.________,
Beschwerdeführerin 2 (und Beigeladene im Verfahren III 2021 151)
alle vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. C.________,
sowie Verfahren III 2021 151
D.________,
Beschwerdeführer 3 (und Beigeladener im Verfahren III 2021 150)
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
E.________,
Vorinstanz,
Gegenstand
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. B.________ (geb. __.__.____, nachfolgend Kindsmutter) ist die Mutter von A.________ (geb. __.__.2013). D.________ (geb. __.__.____, nachfolgend Kindsvater) hat am __. ______ 2013 A.________ beim Zivilstandsamt __________ als sein Kind anerkannt. Die Eltern haben am 15. Januar 2015 eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge unterzeichnet (Vi-act. 1.12.3). Auf eine Genehmigung eines abgesprochenen Unterhaltsvertrages durch die KESB E.________ hatten die Eltern damals verzichtet (Vi-act. 1.13).
B. Mit Schreiben vom 22. September 2017 an die KESB E.________ teilte der Kindsvater mit, dass er für seinen Sohn einen Besuchs- und Unterhaltsvertrag abschliessen möchte (Vi-act. 2.1). Am 28. Februar 2018 unterzeichneten die Eltern einen Vertrag über den Unterhalt, welcher von der KESB E.________ am 15. März 2018 genehmigt wurde (Vi-act. 2.14).
C. Am 23. April 2021 ging bei der KESB E.________ ein Rapport der Kantonspolizei F.________ ein, in welchem die Kindsmutter beschuldigt wird, u.a. Handel mit Betäubungsmitteln, diverse Pakete mit Betäubungsmittel-Inhalt in die Schweiz aus Deutschland eingeführt sowie eine THC-Indooranlage in einer Scheune betrieben zu haben (Vi-act. 3.2). Am 17. Mai 2021 teilte die Kantons-polizei F.________ der KESB E.________ mit, dass die Kindsmutter in Untersuchungshaft genommen worden sei; A.________ sei bei den Grosseltern untergebracht, ebenso die beiden Hunde; es sei unklar, wie lange die Grosseltern A.________ betreuen könnten (Vi-act. 3.4). Gleichentags erkundigte sich die KESB E.________ beim Grossvater von A.________ (mütterlicherseits), welcher die Betreuungssituation von A.________ erläuterte (an welcher auch der Kindsvater und dessen Eltern mithelfen würden; vgl. Vi-act. 3.5).
Am 2. Juni 2021 informierte die für A.________ zuständige Schulleiterin die KESB E.________, wonach (u.a.) A.________ ein auffälliges Kind sei; er könne sich nur kurz auf etwas konzentrieren; er benötige eine 1:1-Betreuung; die Kindsmutter lehne den Einsatz von Ritalin ab; es stelle sich die Frage, ob A.________ das richtige Schulsetting aufweise und wie die Kindsmutter in die Pflicht genommen werden könne bzw. wie die Kindsmutter gestärkt werden könne; letztere benötige Unterstützung und ein Controlling (Vi-act. 3.6, S. 1f.).
Am 2. Juli 2021 teilte die Schulleiterin mit, dass die Kindsmutter vor 10 Tagen (bzw. gemäss Beschwerde, Ziff. 8, am 9.6.2021) aus der Untersuchungshaft entlassen worden und wieder zuhause sei; der Druck auf A.________ sei gross; er habe gestern und vorgestern wieder eingekotet; er komme auch sehr schmutzig in die Schule und er habe keinen Znüni dabei; darauf aufmerksam gemacht, sei die Kindsmutter ausgerastet, so dass das Gespräch habe abgebrochen werden müssen; die Kindsmutter wirke überfordert (Vi-act. 3.7). Gleichentags wurde die Kindsmutter zu einem Gespräch eingeladen, welches am 6. Juli 2021 bei der KESB E.________ stattfinden konnte. Im Rahmen dieser Besprechung wurde u.a. eine interventionsorientierte Abklärung thematisiert (Vi-act. 3.9). Zudem fand am 14. Juli 2021 noch ein Gespräch mit dem Kindsvater statt (Vi-act. 3.16).
Am 20. Juli 2021 meldete die Kantonspolizei F.________ der KESB E.________ unter anderem, dass bei der Kindsmutter im Stall und in der Wohnung LSD in Flüssigform "für A.________ leicht zugänglich herumgelegen" sei, weshalb man sich Sorgen um das Kind mache (Vi-act. 3.21).
D. Am 21. Juli 2021 fand bei der KESB E.________ eine gemeinsame Besprechung mit den Eltern und den für kindesschutzrechtliche Massnahmen vorgesehenen Personen (G.________ als Beistandsperson/ H.________ als externe Abklärungsperson) statt (Vi-act. 3.27).
Mit Beschluss Nr. IIA/004/35/2021 vom 11. August 2021 hat die KESB E.________ im Dispositiv was folgt festgehalten:
Für A.________ sowie dessen gesamtes Familiensystem wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB eine interventionsorientierte Sozialabklärung durch I.________ (…) rückwirkend per 21. Juli 2021 für rund fünf Monate mit einem Kostendach von Fr. 10'660.50 angeordnet.
H.________, I.________, wird ersucht, mit der KESB E.________ vor Ablauf der Abklärungen einen Termin für ein Auswertungsgespräch zu vereinbaren und den schriftlichen Abklärungsbericht vorgängig bis jedoch spätestens 15. Dezember 2021 einzureichen bzw. sich rechtzeitig für eine allfällige Fristverlängerung zu melden.
Für A.________ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet.
Als Beistand wird G.________, Amtsbeistandschaft J.________, ________, ernannt, mit den Aufträgen:
die Kindeseltern in der Sorge um A.________ mit Rat und Tat zu unterstützen;
mit A.________ einen der Situation angemessenen Kontakt zu pflegen;
A.________ in der persönlichen und schulischen Entwicklung zu begleiten und zu unterstützen;
Ansprechperson für H.________ (…) zu sein sowie an den allfälligen Standortgesprächen teilzunehmen und diese zu koordinieren;
Ansprechperson für die Schule sowie für allfällige sonstige involvierte Fachstellen und Fachpersonen zu sein und an den jeweiligen Standortgesprächen teilzunehmen;
für A.________, sofern angezeigt und notwendig, eine medizinisch-therapeutische Begleitung sowie allfällige weitere Begleitmassnahmen sicherzustellen und zu überwachen;
der KESB E.________ Antrag zu stellen, wenn sich aus Sicht des Kindeswohls eine Änderung oder weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen;
ordentlicherweise erstmals per 31. Juli 2023 für die Periode vom 11. August 2021 bis 31. Juli 2023 Bericht zu erstatten und diesen der KESB E.________ bis spätestens am 30. September 2023 einzureichen.
Gebühren: Es werden keine Gebühren erhoben.
Rechtsmittelbelehrung: (…) Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Art. 450c ZGB entzogen.
E. Gegen diesen am 13. August 2021 eingegangenen Beschluss liess die Kindsmutter (für sich und ihren Sohn) rechtzeitig am 13. September 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde (III 2021 150) erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
Es seien die Ziffern 3 und 4 des Beschlusses Nr. IIA/004/35/2021 vom 11.08.2021 der KESB E.________ aufzuheben.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten der Vorinstanz.
Auch der Kindsvater reichte am 13. September 2021 (= Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde mit den gleichen Rechtsbegehren (Ziff. 1 bis 3) ein (Verfahren III 2021 151).
F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. September 2021 wurde im Rahmen einer prima-facie-Beurteilung das Begehren um Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde(n) abgewiesen mit dem Hinweis darauf, dass diesbezüglich ein kostenpflichtiger Zwischenbescheid angefordert werden könne. Innert der angesetzten Frist haben die Beschwerdeführer konkludent darauf verzichtet, einen Zwischenbescheid zur Wiederherstellung der von der Vorinstanz entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde(n) zu verlangen.
G. Mit Eingabe vom 16. September 2021 informierte die Kindsmutter über den weiteren Verlauf bzw. eingetretene Veränderungen. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 nahm die Kindsmutter zur Beschwerde (III 2021 151) des Kindsvaters Stellung.
Mit Vernehmlassung vom 11. November 2021 beantragte die KESB E.________, die beiden Beschwerden seien abzuweisen. Dazu äusserte sich die Kindsmutter in einer Eingabe vom 6. Dezember 2021.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die beiden Beschwerden III 2021 150 und 151 betreffen das gleiche Kind sowie den gleichen Beschluss der Vorinstanz, weshalb sich eine Verfahrensvereinigung aufdrängt.
2.1 Nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren bilden die Dispositiv-Ziffern 1 und 2. Mit anderen Worten wird von den Beschwerdeführern akzeptiert, dass im Falle des achtjährigen Kindes sowie des gesamten Familiensystems eine interventionsorientierte Sozialabklärung nötig bzw. durchzuführen ist.
2.2 Streitig und nachfolgend zu prüfen ist hauptsächlich, ob die Vorinstanz nebst der unbestrittenen vertieften Sozialabklärung zu Recht eine zusätzliche Massnahme angeordnet hat, indem für das Kind ein Beistand eingesetzt wurde, welcher u.a. mit dem Kind einen angemessenen Kontakt zu pflegen hat, welcher die persönliche und schulische Entwicklung des Kindes zu begleiten hat, welcher als Ansprechperson für die interventionsorientierte Sozialabklärung sowie für die Schule zu dienen hat (etc., siehe den Aufgabenkatalog in Dispositiv-Ziffer 4 des zit. KESB-Beschlusses).
3.1 Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen (i.S. von Art. 307ff. ZGB) setzt die Gefährdung des Kindeswohls voraus ("Ist das Wohl des Kindes gefährdet..." [Art. 307 Abs. 1 ZGB]). Das Kindeswohl gilt als oberste Maxime des Kindesrechts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_789/2019 vom 16.6.2020 Erw. 6.2.2, mit Hinweisen, u.a. auf BGE 142 III 612, publ. in BGE 146 III S. 319). Dazu gehören - in einer positiven und nicht abschliessenden Beschreibung - die Förderung der Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht (vgl. Art. 302 Abs. 1 ZGB), ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen, eine positive Beziehung zu den Eltern bzw. nach Trennung oder Scheidung zu beiden Eltern-teilen, die Haltung zur Gestaltung der Beziehung zum anderen Elternteil und die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts (Urteil des Bundesgerichts 5P.83/2006 vom 3.5.2006 Erw. 4.1; BGE 129 III 250 Erw. 3.4.2 S. 255; vgl. u.a. auch Rosch/Hauri, in: Rosch et al. [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Recht und Methodik für Fachleute, 2. Aufl., 2018, S. 444 ff.; Cantieni/Blum, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, S. 565 f.). Entsprechend ist das Wohl des Kindes gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes
vorauszusehen ist (Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts und des übrigen Verwandschaftsrechts, 5. Aufl., 1999, S. 206). Die Gefährdung kann nur in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Die (objektiv fassbare) Gefahr einer Beeinträchtigung muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Nicht erforderlich ist, dass sich die Gefahr bereits verwirklicht hat. In diesem Sinne ist auch der gesetzliche Kindesschutz Präventivmassnahme und hat sich vom Grundsatz "in dubio pro infante" leiten zu lassen (Yvo Biderbost, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., 2016, N 9 zu Art. 307 ZGB). Dabei ist unerheblich, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist. Die Ursachen können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft (vgl. BGE 1146 III 320, mit Verweis auf das Urteil 5A_701/2011 vom 12.3.2012 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen; VGE III 2020 66 vom 14.9.2020 Erw. 1.2).
3.2 Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen bzw. dazu nicht in der Lage sind.
Die Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB stellt ebenfalls eine
Kindesschutzmassnahme dar. Erfordern es die Verhältnisse, kann die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand ernennen, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind unterstützt (Abs. 1). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen (Abs. 2). Die Anordnung einer Beistandschaft hat den im Kindesschutz geltenden Grundsätzen zu genügen. Vorausgesetzt ist somit eine Gefährdung des Kindeswohls (Art. 307 Abs. 1 ZGB; BGE 146 III 313 Erw. 6.2.2), welcher nicht durch die Eltern (Art. 307 Abs. 1 ZGB) und auch nicht durch weniger einschneidende Massnahmen begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Die Massnahme muss zudem zur Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet erscheinen (Grundsatz der Geeignetheit; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1029/2020 vom 19.5.2021 Erw. 3.6.1 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 140 III 241 Erw. 2.1; siehe zum Ganzen auch Urteil 5A_831/2018 vom 23.7.2019 Erw. 6.2 in fine mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2020 S. 238 f.).
4.1 In den beiden Beschwerden der Eltern wird die Aufhebung der Beistandschaft für den Sohn u.a. (sinngemäss) damit begründet:
- dass keine Kindswohlgefährdung vorliege, welche die Einsetzung eines Beistandes rechtfertigen würde;
- dass der Sohn durch allfällige strafbare Handlungen der Kindsmutter (diesbezüglich sei noch eine Strafuntersuchung hängig) keinen Schaden genommen habe, zumal der Sohn jedes 2. Wochenende vom Kindsvater betreut worden sei und letzterem nichts aufgefallen sei;
- dass weder Dringlichkeit noch Gefahr im Verzug sei, weshalb es nicht nötig sei, dass ein Beistand sofort seine Arbeit aufnehme, zumal dies nur unnötige Kosten verursache; schwerer wiege aber, dass mit dem Beistand eine zusätzliche fremde Person ins Leben des Kindes eintrete, was beim Kind für Unbehagen sorge; es sei nicht ersichtlich, was der Beistand verbessern bzw. beitrage könne;
- dass die Kindsmutter seit dem 21. Januar 2021, als die Polizei die Hanf-Indoor-anlage ausgehoben habe, nichts mehr mit Drogen zu tun habe; die Verhaftung vom 17. Mai 2021 habe nichts mit weiteren Betäubungsmittelfunden bei ihr zu tun, sondern wegen möglicher Kollusionsgefahr mit anderen Beschuldigten;
- dass mithin die Kindsmutter wieder Fuss gefasst habe in einem Leben ohne Drogen; sie sorge gut für das Kind und brauche keine Interventionen eines fremden Beistandes;
- dass die Kindsmutter seit der Verhaftung vom 17. Mai 2021 keine Drogen mehr konsumiere;
- dass solange die Strafuntersuchung hängig sei, noch keine Schuld zugewiesen werden dürfe;
Erwägungen
- dass die Angaben der KESB zur Situation in der Schule zu einem grossen Teil falsch und aktenwidrig seien; der Sohn werde nicht wechselnd von verschiedenen Personen betreut, sondern er lebe bei seiner Mutter und verbringe üblicherweise jedes zweite Wochenende bei seinem Vater; am Mittwochnachmittag gehe er manchmal zu seiner Grossmutter väterlicherseits; falls die Kindsmutter bei Schulschluss des Sohnes noch arbeite, werde der Sohn von seinem Grossvater mütterlicherseits abgeholt und betreut;
- dass die Angaben der Schulleitung nicht belegt seien, weshalb es nicht angehe, dass die KESB diese Aussagen für wahr erachte;
- dass die Abklärungen der Fachperson H.________ Klarheit schaffen und eher als Grundlage dienen dürften für den Entscheid, ob eine Kindswohlgefährdung bestehe und ob Massnahmen nötig seien oder nicht;
- dass der Sohn keine ADHS-Diagnose habe; er sei wegen Verdacht auf ADHS abgeklärt worden; im Gutachten sei lediglich ein Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung gestellt worden; es gehe nicht an, diesen Verdacht als Tatsache anzunehmen und den Sohn als ADHS-Kind abzustempeln;
- dass die Ergotherapie für den Sohn nur einmal ausgefallen sei, als die Kindsmutter in Untersuchungshaft gewesen sei;
- dass bestritten werde, dass die Kindsmutter diverse Elterngespräche kurzfristig abgesagt habe; dies sei nicht belegt; dazu müsse ein Bericht der Primarschule K.________ eingeholt werden;
- dass der Sohn seit der Untersuchungshaft der Kindsmutter immer wieder Angst habe, seine Mutter könne plötzlich wieder weg sein; hierbei könne der Beistand auch nicht helfen;
- es treffe nicht zu, dass der Sohn schmutzig in der Schule erscheine und/oder kein Znüni habe;
- es werde bestritten, dass der Sohn in der Schule einkote; es sei einmal vorgekommen, dass der Sohn "braune Spuren in seiner Unterhose" gehabt habe, weswegen er nach Hause geschickt worden sei, um seine Kleider zu wechseln; zwischenzeitlich sei dieses Problem mit der Klassenlehrperson gut gelöst worden;
- dass beim abgebrochenen Elterngespräch die Schulleitung gefordert habe, dem Sohn jeden Morgen in der Schule Ritalin zu verabreichen, was der Kindsmutter zu viel gewesen sei; die Kindsmutter sei damals unter Druck gesetzt worden und in jenem Moment nicht in der Lage gewesen, das Gespräch fortzuführen; eine generelle Überforderung habe aber nicht bestanden;
- es werde bestritten, dass eine Gefährdung des Kindswohls darin bestanden habe, dass in der Wohnung Betäubungsmittel für den Sohn zugänglich gewesen seien, und zwar weder die Betäubungsmittel im oder auf dem Schlafzimmerschrank, noch diejenigen im Keller bzw. in einem Abstellraum;
- dass die Kindsmutter hinsichtlich der Hanf-Indooranlage "reingerutscht" sei und nun froh sei, dass diese Sache ein Ende habe; die Untersuchungshaft und das Strafverfahren hätten zusätzlich an ihren Kräften gezehrt, davon habe sie sich nun erholt; sie sei nun in der Lage, ihre Aufgaben als Mutter voll und ganz wahrzunehmen; zudem würden die noch offenen Fragen von H.________ geklärt;
- dass entgegen der Auffassung der KESB im aktuellen Zeitpunkt die Einsetzung eines Beistands nicht angezeigt sei; die Eltern würden keine Hilfe bei der Erziehung des Sohnes benötigen;
- dass zwischen der Gemeindeschule und der Kindsmutter kein gutes Einvernehmen bestanden habe, indessen seit dem Wechsel der Schule (der Sohn werde nun in der Schule an der L.________ in M.________ unterrichtet) keine Auffälligkeiten mehr bestünden;
- und dass - bevor nicht das Resultat der Sozialabklärung vorliege - überhaupt nicht gesagt werden könne, ob eine Beistandschaft für den Sohn überhaupt nötig sei.
4.2
In der vorliegenden Beschwerdesache steht die Obhut über das zwischenzeitlich achtjährige Kind der Kindsmutter zu. Es fällt auf, dass die Kindsmutter vom 17. Mai 2021 bis zum 9. Juni 2021 und mithin während drei Wochen und zwei Tagen sich in Untersuchungshaft befunden hat, und zwar im Kontext mit Betäubungsmitteldelikten. Welche konkrete Rolle der Beschwerdeführerin in dieser nach der Aktenlage weiterhin pendenten Strafsache zukommt, lässt sich den vorliegenden Akten nicht schlüssig entnehmen. Aktenkundig ist hingegen, dass die Rechtsvertreterin der Kindsmutter sich gegenüber der Staatsanwaltschaft II in F.________ aktiv darum bemüht hat, dass der KESB keine zusätzliche Einsicht in die Akten des Strafverfahrens gewährt wird (vgl. Vi-act. 3.37.1). Bei dieser Sachlage kann die Beschwerdeführerin daraus, dass die KESB nur teilweise Informationen von den zuständigen F.________ Strafuntersuchungsbehörden erhalten hat, hier grundsätzlich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr muss sie es sich anrechnen lassen, dass die Vorinstanz ihre Vorgehensweise auf die ihr zugänglichen Informationen abgestützt hat.
4.3
Die vorliegend von den getrennt lebenden Eltern in Frage gestellte Kindesschutzmassnahme (Beistandschaft) wurde am 11. August 2021 und mithin rund zwei Monate nach der Entlassung der Kindsmutter aus der Untersuchungshaft angeordnet, wobei die Vorinstanz davon erst am 2. Juli 2021 erfahren hat (vgl. Vi-act. 3.7). Beim Erlass dieses KESB-Beschlusses vom 11. August 2021 hatte die Vorinstanz von den F.________ Strafuntersuchungsbehörden Kenntnis davon, dass die Kindsmutter u.a. beschuldigt wird (vgl. Vi-act. 3.2.1, S. 3):
- dass sie mindestens 300 Konsumeinheiten LSD gewinnbringend verkaufte;
- dass sie mindestens 400 Gramm Amphetamin gewinnbringend verkaufte;
- dass sie mindestens 10 Gramm Methamphetamin (Crystal-Meth) gewinnbringend verkaufte;
- dass sie mehrmals mit dem Personenwagen nach Deutschland reiste, wo sie in einem Paketshop mehrere Pakete mit unbekannten Betäubungsmittel entgegennahm und in der Folge in die Schweiz einführte;
- dass in der Scheune in M.________ und am Wohnort der Kindsmutter insgesamt 25 ml LSD (entspricht ca. 500 Konsumeinheiten) sichergestellt wurden;
- dass sie mindestens zwei Mal Drogenhanf (THC) in der Scheune in M.________ anbaute und anschliessend hochgerechnet ca. 19 kg Marihuana erntete (etc.).
Ob und inwieweit diese Beschuldigungen ganz oder nur teilweise zutreffen, lässt sich nach der Aktenlage nicht beurteilen, zumal die Kindsmutter sich wie erwähnt dafür einsetzte, dass die zuständige Staatsanwaltschaft der Vorinstanz keine zusätzliche Akteneinsicht gewährte. Ins Gewicht fallen indessen folgende Passagen, welche die Kindsmutter bei der polizeilichen Befragung zu Protokoll gab und bestätigen, dass das Kind in die Drogensache einbezogen war (vgl. Vi-act. 3.30.1 S. 3f.):
- 19 Ist es korrekt, dass dieses Foto in der THC-Indoor-Anlage in M.________ __ entstanden ist?
- Es war die Anlage von _._.
- 20 Wer hat dieses Foto gemacht?
- Ich weiss nicht mehr, ob _._. oder ich das Foto gemacht hat.
- 21 Warum haben Sie dieses Foto gemacht?
- _._. wollte einen Grössenvergleich für die Pflanzen von _._.
- 22 Ist es aus Ihrer Sicht sinnvoll und pädagogisch wertvoll, mehrmals ein
7-jähriges Kind in eine illegale THC-Indoor-Anlage mitzunehmen?
- Nein. Hätte ich denn eine Wahl gehabt. Ja schon, aber dann hätte ich alle Pflanzen sterben lassen müssen.
- 23 Ist es aus Ihrer Sicht sinnvoll und pädagogisch wertvoll, dieses 7-jährige Kind zudem vor der illegalen THC-Anlage abzulichten?
- Nein.
- 24 Hätten Sie das Wachstum der Pflanzen nicht anders fotografieren können?
- Wir hätten den Meter dazu verwenden können.
- 25 Haben Sie … [= Sohn] erzählt, um was für eine Art von Pflanzen es sich dabei gehandelt hat?
- Nein. Er hatte keine Ahnung. (…)
- 26 Wie oft haben Sie … [= Sohn] mit zu dieser Indoor-Anlage mitgenommen?
- Maximal 5 Mal. Oft sass er auf der Treppe und schaute auf meinem Telefon
Youtube. Das mit dem Schneiden der Triebe war auch nur ein "Bluff". Er hat nie selber an einer Pflanze geschnitten.
Zu dieser Zeit war ich nicht ganz nüchtern wegen dem Amphetaminkonsum. Ich habe … [= Sohn] oftmals damit beschäftigt, dass er mir die Giesskannen auffüllte und transportierte.
- 27 Gemäss polizeilichen Erkenntnissen hat … [= Sohn] eine THC-Pflanze mit seinem Namen angeschrieben. Ist das korrekt?
- Ja, das hat er gemacht. Also nur den Topf hat er angeschrieben. Er hatte nicht gewusst, dass es Drogenhanf war.
- (…)
- 30 Bei der Einvernahme zum illegalen Grenzübertritt mit dem Personenwagen nach Deutschland vom __.__.2021, um eine Drogenpaket entgegenzunehmen und anschliessend widerrechtlich in die Schweiz einzuführen, haben Sie ausgesagt, dass sich Ihr Sohn … ebenfalls im Fahrzeug mitgefahren sei. Ist das korrekt?
- Ja. Das kann auch die Grenzpolizei bezeugen. Ich konnte ihn ja nicht einfach zuhause lassen. (…)
Hinzu kommt, dass die Kindsmutter bei einem von den Ermittlungsbehörden überwachten Telefongespräch (vom 23.12.2020) ausführte, "dass sie am Durchdrehen sei, weil ihr Kind wieder nicht nach Hause gekommen sei. Auch die Testergebnisse seien schlecht. Irgendwann werde sie diesen Goof erschlagen" (vgl. Vi-act. 3.30.2).
4.4
Abgesehen von diesem vorstehend dargelegten Einbezug des Kindes in die Drogensache der Kindsmutter (wovon die Vorinstanz im Detail teilweise erst am 26. Juli 2021 und mithin zwei Wochen vor Erlass des KESB-Beschlusses vom 11.8.2021 Kenntnis erhielt, vgl. den Eingangsvermerk in Vi-act. 3.30), sind hier auch noch die nachfolgend aufgeführten Angaben der Schulleitung in die Beurteilung einzubeziehen. Anzufügen ist, dass diese Angaben der Schulleitung im Verfahren vor Gericht grundsätzlich nicht im Detail zu verifizieren sind, zumal dies im Nachhinein kaum möglich wäre. Im vorliegenden Kontext ist von Bedeutung und ausreichend, dass die Schulleitung sich nicht an die KESB gewendet hätte, wenn sie nicht beim betreffenden Kind erhebliche Auffälligkeiten festgestellt hätte und der Auffassung war, dass die Kindesschutzbehörde davon Kenntnis haben sollte.
4.4.1
Am 2. Juni 2021 (als die Kindsmutter noch in Untersuchungshaft war) meldete die zuständige Schulteamleiterin der Vorinstanz telefonisch unter anderem, dass die Betreuungssituation des Kindes recht schwierig sei. Das Kind könne sich nur kurz auf etwas konzentrieren, es müsse immer in Bewegung sein; es brauche eine 1:1-Betreuung. Zudem erhalte es heilpädagogische Unterstützung (HP), acht Lektionen Klassenassistenz und Ergotherapie. Das Kind habe zudem auf dem Schulweg Konflikte gehabt, es wehre sich gegenüber anderen Kindern, wenn es provoziert werde; seit der Grossvater das Kind zur Schule fahre, seien diese Konflikte weggefallen. Das Kind habe enorme Verlustängste (ihm sei gesagt worden, dass die Mutter im Spital sei). Die Zusammenarbeit mit der Kindsmutter sei nicht immer ganz einfach. In der Schule mache das Kind teilweise, was es wolle, es habe seine Sachen nicht mit dabei, fordere Aufmerksamkeit ein. Von der Schule würde das Kind viel Energie abverlangen, was die Ressourcen der Schule stark beanspruche. Aus der Sicht der Schulleiterin müsse man abklären, wie es längerfristig mit dem Kind weitergehen solle. Es stelle sich die Frage, wie man die Kindsmutter in die Pflicht nehmen könne und wie man sie stärken könne. Die Kindsmutter erscheine oft nicht zu den Elterngesprächen; sie benötige Unterstützung und ein Controlling (Vi-act. 3.6).
4.4.2
Am 2. Juli 2021 meldete die zuständige Schulteamleiterin der Vorinstanz telefonisch unter anderem, das Kind habe gestern und vorgestern wieder eingekotet, mithin seit die Kindsmutter wieder zuhause sei. Das Kind komme auch sehr schmutzig in die Schule und habe keinen Znüni dabei. Als sie dies der Kindsmutter gesagt habe, sei letztere sehr ausgerastet; das Gespräch habe abgebrochen werden müssen. Dem Kind gehe es nicht gut; die Kindsmutter wirke überfordert; der psychische Druck auf das Kind sei gross. Es stelle sich die Frage, ob für das Kind eine Kleinklasse geeigneter wäre, z.B. die Tagesschule in N.________ (vgl. Vi-act. 3.7).
4.4.3
Am 3. September 2021 (und mithin nach dem Erlass des Beschlusses der Vorinstanz vom 11. August 2021, aber noch vor Einreichung der Beschwerde vom 13. September 2021) meldete die Gesamtschulleiterin der Vorinstanz telefonisch unter anderem, dass die Situation mit dem Sohn der Beschwerdeführerin so nicht mehr gehe. Er kote zunehmend ein, was die Kindsmutter verleugne. Fakt sei, dass er ca. dreimal in der Woche einkote. Zudem gebe es Probleme auf dem Schulweg, da der Sohn der Beschwerdeführerin andere Kinder plagen würde. Es sei auch schon Blut an der Lippe eines Kindes geflossen. Es sei dringend; die Situation sei nicht mehr zumutbar (Vi-act. 3.41).
4.5
Sodann anerkannte der Kindsvater (= Beschwerdeführer 3) anlässlich einer Besprechung mit der Vorinstanz vom 14. Juli 2021, dass sein Sohn Konzentrationsprobleme und auch Probleme hinsichtlich des Einkotens habe. Wenn der (zu diesem Zeitpunkt über siebeneinhalbjährige) Sohn zu ihm komme, sei die Windel oftmals voll; das Kind würde in verschissenen Windeln sitzen; die Kindsmutter würde diese nicht wechseln, bevor das Kind zu ihm komme. Die Kindsmutter sage ihm, dass das Kind ihr Geld stehlen würde, was das Kind bestreite. Er (Kindsvater) wisse nicht, wem er glauben könne. Zwischen den Eltern würden unterschiedliche Erziehungshaltungen bestehen; zwischen ihnen sei es schwierig, sich über das Kind auszutauschen (Vi-act. 3.16).
4.6
Im Lichte all dieser Ausführungen ist es entgegen der Auffassung der Eltern nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz hinsichtlich des betroffenen Kindes, nebst der vertiefenden Sozialabklärung, bereits vor dem Ergebnis dieser Zusatzabklärung eine Beistandschaft angeordnet hat.
Was den Kindsvater anbelangt, fällt insbesondere auf, dass dieser bei der gemeinsamen Besprechung vom 21. Juli 2021 und in Anwesenheit der vorgesehenen Beistandsperson der Errichtung einer Beistandschaft zugestimmt hat (vgl. Vi-act. 3.27, S. 2, 4. Abs.). Weshalb er seine Meinung änderte, hat er in seiner Beschwerde nicht thematisiert (was - zusammen mit der Formulierung der Beschwerde III 2021 151 - den Eindruck erweckt, dass auch diese Beschwerde von der Kindsmutter bzw. deren Rechtsvertreterin initiiert wurde).
Hinsichtlich der Kindsmutter fällt ins Gewicht, dass ihre Verstrickung mit der hängigen Drogensache unklar ist und insbesondere noch nicht lange zurückliegt (analog auch die Entlassung aus der Untersuchungshaft). Aktenmässig erstellt ist, dass die Kindsmutter ihr Kind in diese Drogensache involvierte (vgl. die Ausführungen unter Erwägung 4.3) und gewichtige Anhaltspunkte auf eine Überforderung hinweisen (vgl. Erw. 4.3 in fine). Soweit die Kindsmutter vor Gericht geltend macht, dass sie "wieder Fuss gefasst habe in einem Leben ohne Drogen" (vgl. u.a. Beschwerde III 2021 150, Ziff. 18), ist eine solche positive Entwicklung offenkundig für das Kindswohl günstig zu werten. Allerdings trifft die Vorinstanz kein Vorwurf, wenn sie eine solche Sachdarstellung der Kindsmutter nicht tel quel übernimmt, zumal auch noch nach Erlass des KESB-Beschlusses von der Gesamtschulleiterin Schwierigkeiten mit dem Kind und dessen Kindsmutter gemeldet wurden (vgl. Erw. 4.4.3 i.V.m. Vi-act. 3.41; siehe auch noch Vi-act. 3.4). Abgesehen davon hat die Kindsmutter anerkannt, dass sie ein angespanntes Verhältnis mit den Verantwortlichen der Gemeindeschule hatte (vgl. Beschwerde III 2021 150 Ziff. 16 in fine; siehe auch Eingabe vom 6.12.2021, Ziff. 5). Die Einsetzung der Beistandsperson diente namentlich auch dazu, diesem Spannungsverhältnis entgegenzuwirken, indem der Beistand auch als Ansprechperson für die Schule bestimmt wurde (vgl. Dispositiv-Ziff. 4 lit. e des KESB-Beschlusses). Soweit nun mit dem nach dem KESB-Beschluss vorgenommenen Wechsel des Kindes an eine andere Schule in M.________ eine Verbesserung der Situation erzielt wurde, wie in der Eingabe vom 6. Dezember 2021 geltend gemacht wurde, wird damit das vorinstanzliche Vorgehen vom 11. August 2021 nicht in Frage gestellt, zumal nach der Aktenlage unklar ist, inwieweit die eingesetzte Beistandsperson an dieser Veränderung mitbeteiligt war.
Analog spricht auch die am 16. September 2021 (damit nach der Anordnung der Beistandschaft) gemeldete Verdachtsdiagnose eines Morbus Crohn nicht gegen, sondern letztlich für das vorinstanzliche Vorgehen (welches auch eine medizinisch-therapeutische Begleitung des Kindes durch den Beistand vorgesehen hat), und zwar aus den folgenden Gründen. Wie den Ausführungen unter Ziffer 29 der Beschwerde III 2021 150 zu entnehmen ist, hat die Kindsmutter lange die Probleme des Kindes hinsichtlich des Einkotens bagatellisiert. Diese (jedenfalls damals) fehlende Wahrnehmung zeigt illustrativ, dass die Kindsmutter die (auch von der Schulleitung gemeldeten) Probleme nicht ernst genommen hat, weshalb die Vorinstanz zu Recht im Hinblick auf eine Kindswohlgefährdung eingeschritten ist. Ob und wie lange diese Massnahme mit einer Beistandschaft (und einem detaillierten Aufgabenkatalog) weiterhin nötig sein wird, bzw. inwiefern Anpassungen geboten sein werden (bzw. gegebenenfalls künftig auf eine Fortsetzung der Beistandschaft verzichtet werden könnte), all solche Fragen werden Gegenstand des weiteren Verfahrens vor der Vorinstanz bilden, wenn das detaillierte Ergebnis der interventionsorientierten Sozialabklärung vorliegen wird. Mit anderen Worten ist anzunehmen, dass die vertiefte Sozialabklärung auch die aktuellsten Entwicklungen (Wechsel der Schule und Rückmeldungen der neuen Schulleitung, Ergebnisse der medizinischen Abklärungen im _____spital etc.) miteinbeziehen und würdigen wird. Sollte dies noch nicht der Fall sein, wird es Sache der Vorinstanz sein, diesbezüglich einen entsprechenden Einbezug der aktuellsten Entwicklung zu veranlassen.
4.7
Am dargelegten Ergebnis, wonach die Vorinstanz im konkreten Fall nach der damaligen Aktenlage zu Recht eine Beistandschaft für das betroffene Kind errichtet hat, vermögen sämtliche weiteren Einwände der Beschwerdeführer nichts zu ändern. Bereits erwähnt wurde, dass die nach dem KESB-Beschluss eingetretene Entwicklung in die laufende Zusatzabklärung durch die erwähnte Fachperson einzufliessen hat, worauf die Vorinstanz über allfällige Anpassungen neu zu befinden haben wird. Unbehelflich ist namentlich auch der Einwand in der Beschwerde III 2021 150 Ziffer. 23, wonach die Vorinstanz - vor Errichtung einer Beistandschaft - zunächst die Abklärungen der erwähnten externen Fachperson hätte abwarten müssen, da diese Argumentation zu Unrecht die gesamte Vorgeschichte (mit der Verstrickung der Kindsmutter in eine Drogensache) ausblendet. Mit der Errichtung der Beistandschaft und der Begleitung durch den Berufsbeistand wird letztlich sichergestellt, dass sich die Kindsmutter auch längerfristig von ihrer "Drogenvergangenheit" losgelöst hat bzw. davon weiterhin distanziert bleibt. Abgesehen davon kann die eingesetzte Beistandsperson im Sinne eines Case Managements in engem Austausch mit der abklärenden Fachperson und den Eltern beispielsweise bei allfälligem Bedarf für weitergehende Unterstützungsmass-nahmen zeitnah agieren und dabei die Interessen des Kindes wahren, wie die Vorinstanz am Schluss ihrer Vernehmlassung überzeugend hervorgehoben hat.
5.
Aus all diesen Gründen erweisen sich die Beschwerden als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden. Die Verfahrenskosten werden den Beschwerdeführern auferlegt. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde III 2021 150 und 151 werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Kosten für die Verfahren III 2021 150 und 151 werden auf Fr. 800.-- festgelegt und den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) auferlegt. Die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 3 haben je einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- die Vertreterin der Beschwerdeführer 1 und 2 (2/R)
- den Beschwerdeführer 3 (R)
- die Vorinstanz (2/R, für sich und den eingesetzten Beistand)
- und das Departement des Innern (z.K.).
Schwyz, 20. Dezember 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
3. Januar 2022
1
Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC
Art. 450c ZGBart. 450c CCart. 450c CC
Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC
Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC
5A_789/2019
BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612
Art. 302 ZGBart. 302 CCart. 302 CC
5P.83/2006
BGE 129 III 250ATF 129 III 250DTF 129 III 250
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5A_701/2011
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Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC
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BGE 146 III 313ATF 146 III 313DTF 146 III 313
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5A_1029/2020
BGE 140 III 241ATF 140 III 241DTF 140 III 241
5A_831/2018
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Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF