III 2021 153
Kammergericht
18. Februar 2022Deutsch19 min
A. A.________ (Jg. 1971; serbischer Staatsangehöriger) reiste im Januar 2019 in die Schweiz ein. Im Februar 2019 heiratete er C.________ (serbische Staatsangehörige), die über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Sie ersuchte am 22. März 2019 um Bewilligung des Familiennachzugs für A.________. Das Amt für Migration machte sie im April 2019 u.a. auf die Notwendigkeit eines Nachweises der Deutschkenntnisse von A.________ aufmerksam und verlangte zur Überprüfung desselben ein anerkanntes Sprachdiplom oder aber den Nachweis einer Anmeldung für einen Sprachförderkurs.
Source sz.ch
III 2021 153
Entscheid vom 18. Februar 2022
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG B.________,
gegen
1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13,
Postfach 454, 6431 Schwyz,
2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Gegenstand
Ausländerrecht (Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (Jg. 1971; serbischer Staatsangehöriger) reiste im Januar 2019 in die Schweiz ein. Im Februar 2019 heiratete er C.________ (serbische Staatsangehörige), die über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Sie ersuchte am 22. März 2019 um Bewilligung des Familiennachzugs für A.________. Das Amt für Migration machte sie im April 2019 u.a. auf die Notwendigkeit eines Nachweises der Deutschkenntnisse von A.________ aufmerksam und verlangte zur Überprüfung desselben ein anerkanntes Sprachdiplom oder aber den Nachweis einer Anmeldung für einen Sprachförderkurs.
Nach Einreichung der Anmeldebestätigung für den ersten Teil des Deutschkurses Referenzniveau A1 erhielt A.________ am 2. Mai 2019 im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde am 16. März 2020 verlängert unter der Bedingung, dass bei der nächsten Verlängerung ein anerkanntes Sprachzertifikat eingereicht werde. Für den Fall der Nichterfüllung der Bedingung wurde ihm der Bewilligungswiderruf bzw. die Nichtverlängerung angedroht.
B. Am 5. März 2021 ersuchte A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das verlangte Sprachzertifikat legte er nicht vor. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Amt für Migration am 31. Mai 2021:
1. Die Aufenthaltsbewilligung von A.________, geb. _____ 1971, Serbien, welche am 30. April 2021 abgelaufen ist, wird nicht verlängert.
Erwägungen
2.
A.________ hat die Schweiz spätestens vier Wochen nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und sich beim Einwohneramt der Gemeinde Reichenburg abzumelden.
3.
Die Kosten dieser Verfügung setzen sich zusammen aus einer Gebühr von CHF 500.00 sowie Auslagen von CHF 10.00 (total CHF 510.00) und werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft in Rechnung gestellt.
4./5. Rechtsmittelbelehrung und Zustellung.
Hiergegen reichte A.________ am 14. Juni 2021 Verwaltungsbeschwerde ein, welche der Regierungsrat mit RRB Nr. 569/2021 am 24. August 2021 unter Kostenfolge zu Lasten von A.________ abwies (Versand 31.8.2021).
C. A.________ lässt am 16. September 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde einreichen mit den Anträgen:
1.
Es sei die - in vorliegend angefochtenem Beschluss geschützte - Verfügung vom 31. Mai 2021 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung B zu verlängern.
Eventualiter:
1.
Es sei die - in vorliegend angefochtenem Beschluss geschützte - Verfügung vom 31. Mai 2021 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung B unter Auflagen (Abschluss einer Integrationsvereinbarung) zu verlängern.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 3% Kleinspesenpauschale und MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
D. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 21. September 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Das Amt für Migration beantragt am 8. Oktober 2021 vernehmlassend, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers in allen Punkten abzuweisen unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanzen.
E. Am 16. November 2021 informiert der Beschwerdeführer das Gericht über den Erhalt einer Kursbestätigung Deutsch Niveau A (3/3) vom 15. November 2021. Er werde die D.________-Prüfung am 11. Dezember 2021 absolvieren und könne im Falle des Bestehens das Zertifikat anfangs 2022 einreichen.
Am 30. Dezember 2021 reicht der Beschwerdeführer die Kopie des Sprachenpasses Deutsch Niveau A1 ein, worüber das Gericht am 31. Dezember 2021 die Vorinstanzen informiert.
F. Mit Stellungnahme vom 4. Januar 2022 beantragt das Amt für Migration, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachträglich eingereichten Beweismittel hätten dazu geführt, dass das Amt für Migration die Verfügung vom 31. Mai 2021 am 4. Januar 2022 wiedererwägungsweise aufgehoben habe; die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers werde nach Rechtskraft der Verfügung um zwei Jahre verlängert. Die Eingabe wird dem Beschwerdeführer sowie dem Sicherheitsdepartement am 5. Januar 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt.
G. Am 5. Januar 2022 (noch vor Erhalt des gerichtlichen Schreibens vom 5.1.2022) äussert sich der Beschwerdeführer zur Verfügung des Amtes für Migration vom 4. Januar 2022. Die Verfügung sei als Anerkennung im Hauptpunkt zu würdigen und im Kostenpunkt sei sie nichtig. Am 10. Januar 2022 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zum gerichtlichen Versand vom 5. Januar 2022; die Kostenfrage sei offen, eine Prüfung der Verhältnismässigkeit des Handelns der Vorinstanz erforderlich.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Sowohl die Beschwerde an den Regierungsrat als auch die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist ein devolutives Rechtsmittel, was bedeutet, dass nicht mehr die Behörde, die den angefochtenen Akt erlassen hat, zur Beurteilung zuständig ist, sondern die Beschwerdeinstanz (J. Hensler, Die Verwaltungsgerichts-beschwerde im Kanton Schwyz, Zürich 1980, S. 145). Die Befugnis zur Streiterledigung geht auf die Rechtsmittelinstanz über. Mithin stellt sich die Frage, ob das Amt für Migration befugt war, die angefochtene Bewilligungsnichtverlängerung zu widerrufen, nachdem deren Prüfung der Rechtsmittelbehörde obliegt.
1.2
Als Ausnahme von der devolutiven Wirkung einer Beschwerde gilt die Wiedererwägung resp. der Widerruf lite pendente (bei hängigem Rechtsstreit). Dies lässt sich sowohl mit der Verantwortung der verfügenden Behörde für die richtige Rechtsanwendung als auch mit deren faktischer Parteistellung begründen und kann zudem der Prozessökonomie dienen. Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) vom 20. Dezember 1968 kann die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (ähnlich Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz kennt keine analoge Regelung, was eine Wiedererwägung / einen Widerruf lite pendente in der Praxis jedoch nicht ausschliesst (vgl. Hensler, a.a.O., S. 145; vgl. VGE III 2017 229 vom 17.10.2018; VGE III 2018 194 vom 12.2.2019; VGE II 2019 19 vom 20.5.2019).
1.3
Die verfügende Behörde ist grundsätzlich nur so lange zur Wiedererwägung zuständig, bis die Frist zur letzten ihr ermöglichten Stellungnahme abgelaufen ist. Im mehrstufigen Instanzenzug wirkt die Relativierung des Devolutiveffekts auch im Verhältnis zwischen der verfügenden Behörde und der zweiten Rechtsmittelinstanz. Dies allerdings nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem sich die erstverfügende Behörde vor der letzten Instanz hat vernehmen lassen bzw. bis zur letzten ihr ermöglichten Stellungnahme (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 705 f.; Mächler, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, 2019, Art. 58 VwVG Rz. 2 und 16; Hensler, a.a.O., S. 145). Einer später erlassenen neuen Verfügung kommt lediglich der Charakter eines Antrags an den Richter zu (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 706; Mächler, a.a.O. Rz. 16).
2.1
Nach Erhalt des vom Beschwerdeführer eingereichten neuen Beweismittels (vgl. Ingress Bst. E) verfügte das Amt für Migration am 4. Januar 2022:
1.
Ziffer 1 und Ziffer 2 der Verfügung des Amtes für Migration vom 31. Mai 2021 betreffend der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz wird wiedererwägungsweise aufgehoben.
2.
Die Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) wird nach Rechtskraft dieses Entscheides um zwei Jahre verlängert.
3.
Die Kosten dieser Verfügung setzen sich zusammen aus einer Gebühr von CHF 150.00 sowie Auslagen von CHF 10.00 (total CHF 160.00). Diese werden zusammen mit der Gebühr der Verfügung vom 31. Mai 2021 in der Höhe von CHF 510.00 (total CHF 670.00) A.________ nach Eintritt der Rechtskraft in Rechnung gestellt.
4./5. Rechtsmittelbelehrung und Zustellung.
2.2
Am 30. Dezember 2021 hat der Beschwerdeführer dem Gericht ein Sprachzertifikat Referenzniveau A1 als neues Beweismittel eingereicht (vgl. Ingress Bst. E). Das Gericht stellte dieses den Vorinstanzen zu, was diese zu einer (weiteren) Stellungnahme berechtigte. Mithin hatte das Amt für Migration die Möglichkeit, sich zum neuen Beweismittel zu äussern; es war aber zugleich auch berechtigt, seine ursprüngliche Verfügung lite pendente in Wiedererwägung zu ziehen und ggfs. zu widerrufen (vgl. oben Erw. 1.3). Ein Eingriff in die Zuständigkeit des Gerichts - wie dies der Beschwerdeführer behauptet - liegt nicht vor.
3.1
Der Verfügung vom 4. Januar 2022 kann entnommen werden, dass Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2021 aufgehoben wurden, nicht jedoch die Ziffer 3, mit welcher dem Beschwerdeführer Gebühren und Kosten in der Höhe von gesamthaft Fr. 510.-- auferlegt wurden (vgl. Ingress Bst. B). Der Beschwerdeführer jedoch hatte die umfassende Verfügung angefochten und deren gesamthafte Aufhebung beantragt. Der Regierungsrat wies die Verwaltungsbeschwerde gesamthaft ab und bestätigte die Verfügung vom 31. Mai 2021 integral inkl. der Kostenauflage (unter Präzisierung der Wegweisung). Vor Verwaltungsgericht ist wiederum der gesamte Regierungsratsbeschluss vom 24. August 2021 bzw. die umfassende Verfügung vom 31. Mai 2021 angefochten. Streitgegenstand bilden mithin sowohl die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung als auch die Kostenauflage. Mit der Wiedererwägung vom 4. Januar 2022 wurden aber einzig die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung widerrufen. Die Kostenauflage ist damit noch immer strittig.
3.2
Eine umfassende Verfahrensabschreibung infolge Gegenstandslosigkeit fällt nach dem Gesagten ausser Betracht. Gegenstandslos geworden ist einzig der Streitgegenstand der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung, da diese lite pendente widerrufen wurden. Strittig ist hingegen - wie erwähnt - nach wie vor die Kostenauflage. Dieser Auffassung ist auch der Beschwerdeführer, wie seinen Eingaben vom 5. resp. 10. Januar 2022 zu entnehmen ist.
4.1
Zu seinem Vorgehen äussert sich das Amt für Migration in der Verfügung vom 4. Januar 2022. Weil das Beschwerdeverfahren aufgrund der verspäteten Einreichung der Unterlagen des Beschwerdeführers entstanden sei, seien die Kosten der Verfügung vom 28. September 2021 [sic] voll in Rechnung zu stellen. Die Ausstellung von Verfügungen sei kostenpflichtig; die Kosten der Verfügung für eine Nichterteilung einer Bewilligung setzten sich gemäss kantonalem Gebührentarif vom 12. Dezember 2017 zusammen aus einer Gebühr von CHF 500.00 sowie Auslagen von CHF 10.00. Gemäss Art. 9 der Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz (Gebührenverordnung AIG, GebV-AIG; SR 142.209) vom 24. Oktober 2007 könnten die Kantone sodann für nicht in Art. 8 GebV-AIG vorgesehene ausländerrechtliche Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren festlegen. Die Gebühr für eine wiedererwägungsweise Aufhebung einer Verfügung betrage laut Ziff. 61 des kantonalen Gebührentarifs zwischen 0 und CHF 300.00. Der Beschwerdeführer habe den verlangten Sprachnachweis trotz mehrfacher Aufforderung, beginnend ab dem ersten Schreiben vom 3. April 2019 bzw. dem Einschreiben vom 16. März 2020 bis zur erfolgten Einreichung am 30. Dezember 2021, nicht eingereicht. Aufgrund dieses Verhaltens habe er die Ausstellung der Verfügung vom 31. Mai 2021 sowie der vorliegenden Wiedererwägungsverfügung verursacht. Das Amt für Migration erachte aus diesem Grunde eine Gebühr von Fr. 150.00 zuzüglich Spesen von Fr. 10.00 (total Fr. 160.00) als angemessen.
4.2
Das Sicherheitsdepartement äussert sich weder zur Nachreichung des Sprachzertifikats durch den Beschwerdeführer vom 30. Dezember 2021 noch zum Widerruf lite pendente durch das Amt für Migration vom 4. Januar 2022 und auch nicht zu dessen Eingabe ans Gericht vom 4. Januar 2022.
4.3
Der Beschwerdeführer sieht im Erlass der Verfügung vom 4. Januar 2022 zu Unrecht einen Eingriff in die Zuständigkeit des Gerichts (vgl. oben Erw. 1 und 2). Ob er diese Verfügung angefochten hat, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts. Soweit er auf jeden Fall im Schreiben vom 10. Januar 2022 die vom Amt für Migration erhobene 'Wiedererwägungsgebühr' von Fr. 160.-- als mangelhaft rügt, ist hierauf nicht einzutreten, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
Hingegen stellt der Beschwerdeführer zu Recht fest, dass die Kostenfolge des ursprünglichen, angefochtenen Verfahrens trotz Wiedererwägungsverfügung vom 4. Januar 2022 noch strittig und damit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Er bestätigt, dass er betreffend Sprachnachweis wohl säumig gewesen sei, das Amt für Migration sich indes ein unverhältnismässiges Handeln vorwerfen lassen müsse. Daher könnten die Kosten dem Beschwerdeführer nicht, zumindest nicht komplett überbunden werden. Es sei eine Prüfung der Verhältnismässigkeit des Handelns des Amtes für Migration notwendig.
5.1
Mit der Verfügung vom 4. Januar 2022 beschloss das Amt für Migration u.a., dass dem Beschwerdeführer neben den Kosten der Wiedererwägungsverfügung (von Fr. 160.--) auch die Kosten der Verfügung vom 31. Mai 2021 in der Höhe von Fr. 510.-- in Rechnung gestellt werden. Dies nach Eintritt der Rechtskraft. Die letzte Anmerkung kann sich dabei nur auf den Rechtskrafteintritt der Verfügung vom 31. Mai 2021 beziehen und nicht auf jenen der Verfügung vom 4. Januar 2022. Denn solange erstere nicht rechtskräftig wurde, besteht keine Grundlage für eine Rechnungsstellung (selbst wenn die Verfügung vom 4.1.2022 rechtskräftig wird/wurde). Rechtskräftig wird die Verfügung vom 31. Mai 2021 aber nicht mit Rechtskraft der Verfügung vom 4. Januar 2022, sondern erst, wenn der vorliegende Entscheid, mit welchem über die Kostenauflage vom 31. Mai 2021 entschieden wird, in Rechtskraft tritt.
5.2
Da die Kostenauflage der Verfügung vom 31. Mai 2021 mit der Verfügung vom 4. Januar 2022 nicht widerrufen wurde, ist diese nach wie vor strittig und durch das Gericht zu überprüfen.
5.2.1
Den Nichtwiderruf der Kostenauflage hat das Amt für Migration in der Verfügung vom 4. Januar 2022 begründet, womit sie implizit auch die Kostenauflage selbst begründet hat. Die Beurteilung ist dabei nicht zu beanstanden. Tatsächlich ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Gesuch um Bewilligung des Familiennachzugs auf die zwingende Voraussetzung eines Sprachzertifikates oder mindestens der Vorlage einer Anmeldebestätigung für einen Sprachkurs aufmerksam gemacht wurde. Die Aufenthaltsbewilligung wurde erst mit Vorlage einer Anmeldebestätigung für einen Sprachkurs erteilt. Mit jedem Kontakt des Beschwerdeführers mit dem Amt für Migration wurde er auf die Bedingung des Sprachzertifikates für die Aufenthaltsbewilligung aufmerksam gemacht. Es wurden ihm Fristen angesetzt und die Nichtverlängerung angedroht, falls das Zertifikat nicht vorliegen sollte. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der Abmahnungen zum Trotz im Verfahren um die Bewilligungsverlängerung bis Ende April 2021 noch immer nicht über das erforderliche Zertifikat verfügt hat, obwohl er sich dannzumal bereits seit mehr als zwei Jahren in der Schweiz aufhielt. Dass die notwendigen Kursbesuche auch während der Corona-Pandemie möglich gewesen wären, hat das Amt für Migration nachvollziehbar nachgewiesen. Gründe, welche den Nichtbesuch der Sprachkurse erklären könnten, vermag der Beschwerdeführer keine aufzuzeigen. Dass der Beschwerdeführer - wie er selber ausführt - zum Deutschkurs mittels Integrationsvereinbarung verpflichtet werden müsste, entbehrt jeglicher Grundlage, nachdem die geforderten Sprachkenntnisse Referenzniveau A1 mit Art. 43 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005 i.V.m. Art. 73a Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) vom 24. Oktober 2007 über eine einschlägige gesetzliche Grundlage verfügen. Mithin hat das Amt für Migration zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Nichtverlängerungsverfahrens durch pflichtwidriges Verhalten verursacht hat (vgl. § 72 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974 sowie § 5 Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz [GebO; SRSZ 173.111] vom 20.1.1975).
5.2.2
Nachdem dem Beschwerdeführer die Bedingung des Sprachnachweises bereits vor Bewilligungserteilung explizit erläutert wurde, der Beschwerdeführer diesbezüglich mehrfach abgemahnt werden musste und das erforderliche Zertifikat auch nach zwei Jahren trotz der Abmahnungen nicht vorwies, kann die vom Amt für Migration verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des erst im Jahr 2019 im Alter von 48 Jahren in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführers nicht als unverhältnismässig beurteilt werden. Bei der Bedingung handelt es sich um eine ausdrückliche Vorgabe des Gesetzgebers, weshalb an der Durchsetzung ein grosses öffentliches Interesse besteht. Das Interesse des Beschwerdeführers liegt im Verbleib bei seiner Ehefrau in der Schweiz und ist damit durch Art. 8 EMRK geschützt. Allerdings ist dieser Schutz nicht absolut (vgl. BGE 142 II 35 Erw. 6.1; Urteil BGer 2C_99/2019 vom 28.5.2019 Erw. 4.1); es hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. So ist vorliegend beachtlich, dass der Familiennachzug nach Art. 43 AIG unter der Bedingung eines Sprachzertifikates steht (Art. 43 Abs. 1 lit. d AIG), welche - wie aufgezeigt - vom Beschwerdeführer nicht erfüllt wurde. Dass er im Zeitpunkt der Nichtverlängerung besonders integriert gewesen wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf; dass er zumindest sprachlich wenig integriert war, zeigt sich bereits aus dem fehlenden Sprachzertifikat. Hat ein Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf einen weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (Urteil BGer 2C_376/2021 vom 9.12.2021 Erw. 5.1). Dem Beschwerdeführer, der erst 2019 und im Alter von 48 Jahren in die Schweiz kam, ist eine Rückkehr in die Heimat zumutbar. Gegenteiliges bringt auch der Beschwerdeführer nicht vor.
5.2.3
Damit kann festgehalten werden, dass die vom Amt für Migration am 31. Mai 2021 verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers nicht unverhältnismässig war. Entsprechend besteht keine Veranlassung, in diesem Verfahren, da einzig noch die Kostenauflage strittig ist, die Verfügung vom 31. Mai 2021 Dispositiv Ziff. 3 aufzuheben.
5.3
Nichts Anderes gilt bezüglich Verwaltungsbeschwerdeverfahren. Da der Beschwerdeführer bis zum Regierungsratsbeschluss die Bedingung der Aufenthaltsbewilligung noch immer nicht erfüllt hatte, bestätigte der Regierungsrat zu Recht die Verfügung vom 31. Mai 2021. Mit dem Widerruf von Ziff. 1 und 2 der Verfügung vom 31. Mai 2021 durch das Amt für Migration fiel wohl die Bestätigung der Nichtbewilligung und der Wegweisung dahin, nicht aber die Bestätigung der Kostenauflage und ebenso wenig die Kosten- und Entschädigungsfolge des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses. Aus denselben Gründen, wie unter Erw. 5.2 dargelegt, besteht für das Gericht auch keine Veranlassung, diese Regelung zu beanstanden.
5.4
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das Verfahren insoweit gegenstandslos geworden ist, als das Amt für Migration Ziff. 1 (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung) und Ziff. 2 (Wegweisung) der Verfügung vom 31. Mai 2021 widerrufen hat. Abzuweisen ist die Beschwerde, soweit mit der Beschwerde vom 16. September 2021 die weiterhin strittigen Kosten- und Entschädigungsregelungen des Amtes für Migration und des Regierungsratsbeschlusses angefochten wurden.
6.1.1
Soweit die Beschwerde abzuweisen ist, hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (§ 72 Abs. 2 VRP).
6.1.2
Soweit das Verfahren gegenstandslos geworden ist, liegt der Entscheid über die Kostenfolge im Ermessen der entscheidenden Behörde (§ 72 Abs. 4 VRP).
Vorliegend rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten trotz Gegenstandslosigkeit infolge Widerrufs der angefochtenen Verfügung durch das Amt für Migration dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Wie unter Erw. 5 ausgeführt, wurde die Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht verlängert, da der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung und trotz Androhung der Nichtverlängerung das notwendige Sprachzertifikat auch nach zwei Jahren nicht vorweisen konnte, wobei er hierfür keine entschuldbaren Gründe vorzubringen vermag. Die Nichtverlängerung und Wegweisung war in casu auch nicht unverhältnismässig. Dass der Beschwerdeführer nun Ende Dezember 2021 das geforderte Zertifikat Deutsch Referenzniveau A1 vorweisen konnte, hängt nicht zuletzt damit zusammen, dass die Nichtverlängerungsverfügung aufgrund der von ihm angestrengten Rechtsmittelverfahren, mithin auch des Verwaltungsgerichtsverfahrens, nicht in Rechtskraft erwachsen konnte und er unter Druck der drohenden, ja gar verfügten Nichtverlängerung Zeit gewann, um die notwendigen Kurse und Prüfungen zu absolvieren. Nicht gefolgt werden kann der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die Widerrufsverfügung vom 4. Januar 2022 eine Anerkennung seines Hauptbegehrens darstellt. Vielmehr ist die Verfügung auf die neue Sachlage zurückzuführen. Die Verfahrenskosten hat er indes mit seinem pflichtwidrigen Verhalten verursacht, weshalb es sich rechtfertigt, ihm diese aufzuerlegen (§ 72 Abs. 3 und 4 VRP).
6.1.3
Dem Beschwerdeführer sind somit die Kosten des vorliegenden Verfahrens, die auf Fr. 1'000.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) festgelegt werden, aufzuerlegen.
6.2
Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht bei diesem Ausgang nicht (§ 74 VRP).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben, soweit die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung (Verfügung vom 31.5.2021, Dispositiv-Ziff. 1 und 2) resp. der dies bestätigende Regierungsratsbeschluss (RRB Nr. 569/2021 vom 24.8.2021 Dispositiv-Ziff. 1 und 2) angefochten wurde.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Kostenauflage der Verfügung vom 31. Mai 2021 (Dispositiv-Ziff. 3) und der diese bestätigende Regierungsratsbeschluss sowie dessen Kosten- und Entschädigungsregelung (RRB Nr. 569/2021 vom 24.8.2021 Dispositiv-Ziff. 3 und 4) angefochten wurde.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 21. September 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- geleistet, weshalb ihm Fr. 500.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
5. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
- das Amt für Migration (EB)
- den Regierungsratsrat (EB)
- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst
- und das Staatssekretariat für Migration, SEM, 3003 Bern (A).
Schwyz, 18. Februar 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
8. März 2022
1
Art. 58 VwVGart. 58 PAart. 58 PA
Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA
Art. 58 VwVGart. 58 PAart. 58 PA
Art. 9 GebV-AIGart. 9 Oem-LEtrart. 9 OEmol-LStrI
Art. 8 GebV-AIGart. 8 Oem-LEtrart. 8 OEmol-LStrI
Art. 43 AIGart. 43 LEtrart. 43 LStrI
Art. 73a VZAEart. 73a OASAart. 73a OASA
§ 5 GebO
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
BGE 142 II 35ATF 142 II 35DTF 142 II 35
2C_99/2019
Art. 43 AIGart. 43 LEtrart. 43 LStrI
Art. 43 AIGart. 43 LEtrart. 43 LStrI
2C_376/2021
§ 72 VRP
§ 72 VRP
§ 72 VRP
§ 74 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 83 BGGart. 83 LTFart. 83 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF