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Entscheid

III 2021 154

Kammergericht

20. Dezember 2021Deutsch21 min

A. D.________ (geb. __.__.____, nachfolgend Kindsvater) und A.________ (geb. __.__.____, nachfolgend Kindsmutter) sind die getrennt lebenden

Source sz.ch

III 2021 154

Entscheid vom 20. Dezember 2021

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

C.________,

Vorinstanz,

D.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw E.________,

Gegenstand

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (vorsorgliche Obhuts-

und Betreuungsregelung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. D.________ (geb. __.__.____, nachfolgend Kindsvater) und A.________ (geb. __.__.____, nachfolgend Kindsmutter) sind die getrennt lebenden

Eltern von F.________ (geb. __.__.____) und G.________ (geb. __.__.____).

Am 18. November 2020 unterzeichneten die Eltern eine Vereinbarung hinsichtlich Kinderunterhalt und Betreuung der Kinder, welche u.a. beinhaltete, dass der Kindsvater die Kinder jeweils von Dienstagmorgen (09.00 Uhr) bis Donnerstagnachmittag (16.00 Uhr) betreue (zudem wurden 4 Wochen Ferien vereinbart).

Nachdem die Kindsmutter am 16. Juni 2020 den Verdacht von Kindsmissbrauch geäussert hatte, eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz ein Strafverfahren gegen den Kindsvater und ersuchte die KESB C.________ um Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft (KESB-act. 045), welche am 30. Juni 2020 errichtet wurde (mit Dr.iur. I.________ als Beiständin) (KESB-act. 049ff.).

Am 12. August 2020 hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Kindsvater eingestellt (KESB-act. 058ff.). Mit Beschluss vom 22. Dezember 2020 hat die KESB C.________ die Vertretungsbeistandschaft für F.________ aufgehoben und den Schlussbericht der Beiständin genehmigt (KESB-act. 076ff.).

B. Am 21. Januar 2021 ging bei der KESB C.________ eine Meldung der Kindsmutter ein, wonach sinngemäss das Kindswohl gefährdet sei, wenn die Kinder sich beim Kindsvater aufhalten würden (KESB-act. 080ff.). Die zuständige Fachperson nahm Abklärungen vor (welche u.a. Gespräche mit der Kindsmutter, mit Fachpersonen des Kinderspitals J.________, dem Kindsvater, der Polizei, der Patin von F.________ und der Grossmutter väterlicherseits umfassten, während die Grossmutter mütterlicherseits sich nicht äussern wollte, siehe KESB-act. 165). Am 5. März 2021 erstattete die Fachperson der KESB einen Abklärungsbericht (KESB-act. 178ff.). Hinsichtlich der geplanten Massnahmen wurde der Kindsvater am 6. April 2021 (KESB-act. 233ff.) und die Kindsmutter am 7. April 2021 von einer KESB-Delegation angehört (KESB-act. 236 - 238).

C. Mit Beschluss Nr. IA/002/15/2021 vom 8. April 2021 hat die KESB C.________ im Dispositiv was folgt festgehalten (KESB-act. 242 - 251):

Für die Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen D.________ und seinen Kindern F.________ und G.________ wird für die Dauer von maximal fünf Monaten ein begleitetes Besuchsrecht im Umfang von monatlich drei individuellen Besuchsrecht-Begleitungen vor Ort sowie monatlich einem begleiteten Besuchstreff in K.________ angeordnet.

Für F.________ und G.________ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet.

Als Beiständin wird Berufsbeiständin L.________ (…) ernannt.

Der Beiständin werden folgende Aufgaben übertragen:

Die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen;

Die Eltern in der Kommunikation und dem Informationsaustausch bezüglich der Kinderbelange zu unterstützen;

Sobald als möglich ein begleitetes Besuchsrecht bei der Fachstelle N.________, ________, aufzugleisen und zu organisieren;

Dafür besorgt zu sein, dass das begleitete Besuchsrecht von F.________ und G.________ gemäss Ziff. 1 des Dispositivs umgesetzt wird;

Unter Einbezug aller Beteiligten die Daten und Modalitäten der begleiteten Besuche, im Sinne der Erwägungen, festzulegen;

Sofern notwendig, Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen.

Die Beiständin wird angewiesen, sobald als nötig, spätestens aber bis zum

31. Mai 2023 Bericht für die Periode vom 08. April 2021 bis 31. März 2023 zu erstellen und der KESB C.________ einzureichen.

Die Fürsorgebehörde des Bezirks M.________ wird ersucht, der Fachstelle N.________, ________, subsidiär zur Unterhaltspflicht der Eltern, Kostengutsprache zu erteilen.

Erwägungen

Die Eltern werden aufgefordert, der Fürsorgebehörde des Bezirks M.________ alle notwendigen Unterlagen und Informationen zur Finanzierung des begleiteten Besuchsrechts vorzulegen.

Für F.________ und G.________ wird eine Begutachtung zur Prüfung der Erziehungsfähigkeit von D.________ und A.________ [recte: _______] angeordnet.

Dr.med. H.________ wird ersucht, zuhanden der KESB C.________ folgende Fragen bis spätestens am 15. August 2021 zu beantworten:

Wie schätzen Sie den Entwicklungsstand von F.________ und G.________ ein, bzw. bestehen Entwicklungs-, Verhaltens- oder Leistungsauffälligkeiten des Kindes? Wenn ja, welche?

Bestehen Hinweise auf eine Gefährdung der physischen, psychischen und/oder kognitiven Entwicklung der Kinder? Wenn ja, welche?

Welche Massnahmen sind geeignet, um der Gefährdung der Kinder entgegenzuwirken?

Inwiefern wirkt sich der Elternkonflikt negativ auf die Kinder aus?

Wie beurteilen Sie die Beziehung und die Bindung der Kinder zur Mutter?

Bestehen bei der Mutter Anzeichen von physischen, psychischen und/ oder kognitiven Beeinträchtigungen? Wenn ja, wie wirken sich diese auf die Erziehungseignung der Mutter aus?

Wie beurteilen Sie die Erziehungsfähigkeit der Mutter (Frage nach elterlichen Ressourcen, Kompetenzen, Defiziten)?

Ist das Kindswohl in der Obhut der Mutter gewährleistet? Wenn ja, inwiefern?

Wenn nicht, welche Voraussetzungen und Fähigkeiten seitens der Mutter müssen gegeben sein, damit das Kind in der Obhut der Mutter leben kann?

Welche Massnahmen sind geeignet, um die Mutter in ihrer Erziehungskompetenz zu fördern und zu stärken? Oder anders gefragt: Was kann die Mutter tun, um ihrer Mutterrolle gerecht zu werden?

Wie beurteilen Sie die Kooperationsbereitschaft der Mutter bezüglich allfälliger Unterstützungsmassnahmen zum Wohl der Kinder?

Wie beurteilen Sie die Beziehung und die Bindung der Kinder zum Vater?

Bestehen beim Vater Anzeichen von physischen, psychischen und/ oder kognitiven Beeinträchtigungen? Wenn ja, wie wirken sich diese auf die Erziehungseignung des Vaters aus?

Wie beurteilen Sie die Erziehungsfähigkeit des Vaters (Frage nach elterlichen Ressourcen, Kompetenzen, Defiziten) im Allgemeinen und im Speziellen während der Ausübung seines Besuchsrechtes?

Wäre das Kindswohl in der Obhut des Vaters gewährleistet? Wenn ja, inwiefern? Wenn nicht, welche Voraussetzungen und Fähigkeiten seitens des Vaters müssten gegeben sein, damit die Kinder in der Obhut des Vaters leben könnten?

Welche Massnahmen wären geeignet, um den Vater in seiner Erziehungskompetenz zu fördern und zu stärken?

Wie beurteilen Sie die Kooperationsbereitschaft des Vaters bezüglich allfälliger Unterstützungsmassnahmen zum Wohl des Kindes?

Wie beurteilen Sie die Fähigkeit und Bereitschaft der Mutter, die Bindungen der Kinder zum Vater bzw. zu anderen wichtigen Bezugspersonen, zu respektieren und zu fördern bzw. ihre Aufrechterhaltung zu tolerieren?

Wie beurteilen Sie die Fähigkeit und Bereitschaft des Vaters, die Bindungen der Kinder zur Mutter bzw. zu anderen wichtigen Bezugspersonen, zu respektieren und zu fördern bzw. ihre Aufrechterhaltung zu tolerieren?

Welche Massnahmen sind geeignet für die Durchführung eines regelmässigen Besuchsrechtes zum nicht obhutsberechtigten Elternteil?

(…)

D. Am 14. April 2021 verfügte der Einzelrichter des Bezirksgerichts M.________ im Zivilprozess Nr. ZES 2021 45a, in welchem der Kindsvater als Gesuchsteller und die Kindsmutter als Gesuchsgegnerin aufgetreten sind, dass in Gutheissung des Antrags des Kindsvaters auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung der Kindsmutter einstweilen für den Fall der Widerhandlung gegen Ziffer 3.1 der in den früheren Verfahren abgeschlossenen Vereinbarung vom 18. November 2020 Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams im Sinne von Art. 292 StGB angedroht wird (vgl. KESB-act. 264; gemäss Ziffer 3.1 dieser Vereinbarung ist der Kindsvater berechtigt und verpflichtet, die gemeinsamen Kinder jede Woche von Dienstagmorgen, 09.00 Uhr, bis Donnerstagnachmittag, 16.00 Uhr, bei sich zu betreuen, siehe Ingress lit. A und KESB-act. 284).

E. Gegen den erwähnten KESB-Beschluss vom 8. April 2021 liess D.________ beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Gestützt auf eine Gefährdungsmeldung der _______-Fachstelle für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 19. Mai 2021 wurde die zunächst gewährte aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder entzogen. Daran hielt der verfahrensleitende Richter mit Zwischenbescheid III 2021 110 vom 1. Juli 2021 fest (KESB-act. 489).

Dispositiv

Mit VGE III 2021 87 vom 19. Juli 2021 hat das Verwaltungsgericht im Dispositiv was folgt entschieden (KESB-act. 519):

1. Die Beschwerde wird insoweit im Sinne der Erwägung gutgeheissen, als die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird,

- damit sie eine korrekte und transparente Begutachtungsergänzung durch eine neutrale sachverständige Person in die Wege leiten kann;

- und umgehend bis zum Vorliegen der Begutachtungsergebnisse eine neue, grundsätzlich unbegleitete Besuchsrechtsregelung (vorderhand noch ohne Übernachtungen) für den Kindsvater anordnen kann, welche stufenweise sich der Obhutsregelung vom 18. November 2020 annähert (es sei denn, die bisherigen Ergebnisse der Begutachtung durch Dr.med. H.________ würden gegen eine solche Lockerung sprechen),

- und nach Vorliegen aller ergänzenden Begutachtungsergebnisse in einer Gesamtschau (nach Möglichkeit unter Einbezug der Eltern im Sinne einer "runden-Tisch-Lösung unter Mitwirkung aller Beteiligten") eine dem Kindswohl bestmöglich dienende Regelung treffen kann.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. (…).

F. Mit Schreiben vom 27. Juli 2021 unterbreitete die KESB C.________ den Eltern einen Vorschlag für eine Besuchs- bzw. Betreuungsregelung (KESB-act. 537). Der Kindsvater stimmte dem Vorschlag zu (KESB-act. 538), derweil die Kindsmutter ihn am 4. August 2021 ablehnte (KESB-act. 547).

Am 10. August 2021 ging das von Dr.med. H.________ am 4. August 2021 fertiggestellte Gutachten bei der KESB C.________ ein (in welchem die ursprünglichen Fragen Ziff. 9 lit. a bis lit. e ausgeklammert wurden, KESB-act. 561 - 590).

Mit Beschluss Nr. IIA/001/33/2021 vom 10. August 2021 verfügte die KESB C.________ was folgt (vgl. KESB-act. 593 - 598):

Das Besuchsrecht zwischen F.________ und G.________ und ihrem Vater D.________ wird bis zum Vorliegen sämtlicher Begutachtungsergebnisse wie folgt festgelegt:

Stufe 1: Der Kindsvater ist berechtigt, die gemeinsamen Kinder F.________ und G.________ jede Woche Dienstag von 13.00 bis 18.00 Uhr, Mittwoch von 13.00 bis 18.00 Uhr bei sich zu betreuen.

Stufe 2: Der Kindsvater ist berechtigt, die gemeinsamen Kinder F.________ und G.________ jede Woche Dienstag von 11.00 bis 18.00 Uhr, Mittwoch von 11.00 bis 18.00 Uhr und Donnerstag von 11.00 bis 16.00 Uhr bei sich zu betreuen.

Stufe 3: Der Kindsvater ist berechtigt, die gemeinsamen Kinder F.________ und G.________ jede Woche Dienstag von 09.00 bis 18.00 Uhr, Mittwoch von 09.00 bis 18.00 Uhr und Donnerstag von 09.00 bis 16.00 Uhr bei sich zu betreuen.

Allgemeine Bedingungen für sämtliche Stufen: Jede Stufe dauert mindestens einen Monat und Maximum zwei Monate. Die Beiständin entscheidet über die Stufenübergänge und über die Modalitäten des Besuchsrechts.

Die Kindseltern haben mit der Beiständin anlässlich der durch das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz in der Anfangsphase vorgesehenen, unangemeldeten Besuche zusammenzuarbeiten.

Falls während den jeweiligen Betreuungszeiten verbindliche Termine (wie Kindergarten, Spielgruppe, Termine beim KJP etc.) anfallen, so sind diese durch den jeweils betreuenden Elternteil einzuhalten und wahrzunehmen.

Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis von F.________ und G.________ zum anderen Elternteil negativ beeinflussen könnte oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.

Die Beiständin erhält gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB die zusätzliche Aufgabe, gemeinsam mit den Eltern und im Hinblick auf das Wohl von F.________ und G.________ über den Stufenübergang gemäss Ziff. 1 lit. d des vorliegenden Beschlusses zu entscheiden.

Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen. (…)

G. Mit Schreiben vom 27. August 2021 informierte die KESB C.________ die Eltern hinsichtlich der Vorgehensweise zur pendenten Begutachtungsergänzung (KESB-act. 637). Am 8. September 2021 wurden die Kindseltern von einer KESB-Delegation separat angehört (KESB-act. 657 - 661).

Am 9. September 2021 verfügte die KESB C.________ was folgt (Verfügung Nr. IIB/001/37/2021, vgl. KESB-act. 663):

A.________ wird vorsorglich bis zum rechtskräftigen Abschluss des ordentlichen Verfahrens das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Obhut über die Kinder F.________ und G.________ entzogen.

Die Kinder werden vorsorglich unter die Obhut des Vaters, D.________, gestellt und bei ihm untergebracht.

Für die Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen A.________ und ihren Kindern F.________ und G.________ wird vorsorglich bis zum rechtskräftigen Abschluss des ordentlichen Verfahrens ein begleitetes Besuchsrecht im Umfang von wöchentlich zwei Besuchsrechts-Begleitungen an Werktagen angeordnet.

Die bestehende Beistandschaft für F.________ und G.________ wird mit den folgenden angepassten Aufgaben weitergeführt:

Die Eltern in ihrer Sorge um die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen;

Die Eltern in der Kommunikation und dem Informationsaustausch bezüglich der Kinderbelange zu unterstützen;

Sobald als möglich ein begleitetes Besuchsrecht bei der Fachstelle N.________, ________, aufzugleisen und zu organisieren;

Dafür besorgt zu sein, dass das begleitete Besuchsrecht von F.________ und G.________ gemäss Ziff. 3 des Dispositives umgesetzt wird;

Unter Einbezug aller Beteiligten die Daten und Modalitäten der begleiteten Besuche, im Sinne der Erwägungen, festzulegen;

Sofern notwendig, Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen;

A.________ wird angewiesen, mindestens einmal pro Woche ein Therapiegespräch im Sinne der von Dr.med. H.________ empfohlenen Behandlung gemäss Erwägung Ziffer 8 in Anspruch zu nehmen und einen entsprechenden Nachweis der Beiständin einzureichen.

Die Sozialen Dienste des Bezirks M.________ werden ersucht, der Fachstelle N.________, ________, subsidiär zur Unterhaltspflicht der Eltern, Kostengutsprache zu erteilen.

Die Eltern werden aufgefordert, der Fürsorgebehörde des Bezirks M.________ alle notwendigen Unterlagen und Informationen zur Finanzierung des begleiteten Besuchsrechts vorzulegen.

Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Der Beiständin wird Akteneinsicht gewährt.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

H. Gegen diese am 10. September 2021 eingegangene Verfügung liess

A.________ rechtzeitig am 19. September 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:

Es sei Dispositiv Ziffer 2 (Obhut über die Kinder beim Vater) aufzuheben.

Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zur Seite zu stellen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten des Beschwerdegegners 2.

Mit Verfügung vom 21. September 2021 beauftragte die KESB C.________ eine Fachperson der Kinder- und Jugendpsychiatrie ________ in O.________ (MSc & lic.iur. P.________) für weitere Abklärungen und zur Beantwortung eines konkret umschriebenen Fragenkatalogs (KESB-act. 691 - 685).

Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2021 beantragte die KESB C.________ hauptsächlich, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

Der Kindsvater stellte in seiner Vernehmlassung vom 5. November 2021 folgende Anträge:

Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

Verfahrensantrag: Es sei der Beschwerdeführerin die von ihr beantragte unentgeltliche Prozessführung aufgrund Aussichtslosigkeit der Beschwerde zu verweigern und sie sei zu verpflichten, die Parteientschädigung an den Beschwerdegegner in der Höhe von CHF 2'000.00 beim Verwaltungsgericht Schwyz sicherzustellen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Eine weitere Eingabe des Beschwerdegegners folgte am 26. November 2021, während sich die Beschwerdeführerin noch in einer zusätzlichen Eingabe vom 27. November 2021 geäussert hat. Innert der angesetzten Frist gingen keine weiteren Bemerkungen der Parteien ein.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels sowie die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d, e und f Verwaltungsrechtspflege­gesetz [VRP, SRSZ 234.110]). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).

1.2 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerden gegen den vorinstanzlichen Beschluss ergibt sich aus Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) i.V.m. § 2b Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB, SRSZ 210.100).

1.3 Nach der Aktenlage verhält es sich so, dass gemäss einer Vereinbarung der Eltern, welche vom Einzelrichter des Bezirksgerichts M.________ mit Verfügung vom 19. November 2020 genehmigt wurde, die Obhut über die gemeinsamen Kinder mehrheitlich der Kindsmutter zustand, d.h. der Kindsvater durfte gemäss dieser Vereinbarung die Kinder jeweils von Dienstagmorgen, 09.00 Uhr, bis Donnerstagnachmittag, 16.00 Uhr, betreuen (zusätzlich an 4 Ferienwochen pro Jahr, vgl. KESB-act. 698).

Mit der am 9. September 2021 erlassenen Verfügung hat die Vorinstanz eine vorsorgliche Regelung getroffen, welche u.a. beinhaltet, dass diese Kinder vorläufig unter der Obhut des Kindsvaters leben. Für eine solche Unterbringung und Betreuung der eigenen Kinder ist die Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführerin als betroffene Kindsmutter grundsätzlich nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zu bejahen. Entgegen der sinngemässen Argumentation des Beschwerdegegners in seiner Vernehmlassung (S. 4ff.) sind hinsichtlich der Rechtsmittelbefugnis von betroffenen Eltern im vorliegenden Kontext keine erhöhten Anforderungen zu stellen. Den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdegegners kann nicht beigepflichtet werden, d.h. sein Antrag, wonach aufgrund fehlender Rechtsmittelbefugnis auf die Beschwerde der Kindsmutter nicht eingetreten werden könne, ist zusammenfassend abzuweisen.

1.4 Im Übrigen wurde die 10-tägige Rechtsmittelfrist nach Art. 445 Abs. 3 ZGB eingehalten, weshalb auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist.

2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt vor Gericht in der Sache ausschliesslich, die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 9. September 2021, wonach dem Kindsvater vorläufig die Obhut über die beiden Kinder zugewiesen wurde, sei aufzuheben. Darauf ist nachfolgend zurückzukommen.

2.2 Die weiteren Dispositiv-Ziffern der Verfügung vom 9. September 2021, insbesondere:

- Dispositiv-Ziffer 1, wonach der Kindsmutter vorsorglich bis zum Abschluss des Hauptverfahrens (bzw. des ordentlichen Verfahrens) das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Obhut über die beiden Kinder entzogen worden ist;

- Dispositiv-Ziffer 3, wonach der Kindsmutter vorsorglich ein begleitetes Besuchsrecht gewährt wird;

- Dispositiv-Ziffer 4, wonach die Aufgaben in der bestehenden Beistandschaft ergänzt und angepasst werden;

- Dispositiv-Ziffer 5, wonach die Kindsmutter angewiesen wird, mindestens einmal pro Woche ein Therapiegespräch im Sinne der von Dr.med. H.________ empfohlenen Behandlung zu absolvieren; (etc.)

werden von der beanwalteten Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt, weshalb die in diesen Dispositiv-Ziffern geregelten Aspekte nicht zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gehören. Damit erübrigt es sich, auf die angesprochenen Dispositiv-Ziffern 1 sowie 3ff. hier näher einzugehen.

3.1 Vorab ist zu betonen, dass es in der vorliegenden Beschwerdesache einzig um eine vorläufige bzw. vorsorgliche Obhuts- bzw. Unterbringungsregelung für die beiden betroffenen Kinder (der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners) geht. Wie diese beiden Kinder nach Vorliegen der pendenten Begutachtungsergänzung künftig betreut und untergebracht werden sollen, bildet nach der Aktenlage Gegenstand eines noch vor der Vorinstanz hängigen Verfahrens. Von daher ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur zu beurteilen, ob die am 9. September 2021 von der Vorinstanz vorsorglich geregelte Unterbringungs- und Betreuungsregelung einer gerichtlichen Überprüfung standhält.

3.2 In der Beschwerde bringt die Kindsmutter im Wesentlichen (sinngemäss) vor:

- dass der Kindsvater nach eigenen Angaben in einer Bar arbeite, mithin abends und in bis spät in die Nacht nicht anwesend sei (Beschwerde, S. 3, Ziff. 4);

- dass die Beziehung zwischen dem Kindsvater und den Kindern weder vertraut noch eng sei, zumal die Kinder den Kindsvater seit der Trennung der Eltern im Juli 2019 nur sporadisch gesehen hätten, zuerst nur in Begleitung der Mutter, danach ab 5. Oktober 2020 dienstags von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr bzw. faktisch mehrheitlich von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr (Beschwerde, S. 3, Ziff. 5);

- dass nach der Gefährdungsmeldung vom 21. Januar 2021 ab 15. Februar 2021 für 8 Wochen kein Kontakt zwischen den Kindern und dem Kindsvater bestanden habe, mithin die Vorinstanz die Kinder "in eine für die Kinder von Angst und Unsicherheit geprägte Umgebung verfrachtet" habe (Beschwerde, S. 3, Ziff. 5 in fine);

- dass zur Sicherheit der Kinder eine Unterbringung der Kinder in einer Pflegefamilie oder in einem Kinderheim nötig sei (Beschwerde, S. 3 Ziff. 6);

- dass die Vorinstanz - selbst wenn die Erziehungseignung des Kindsvaters nicht beeinträchtigt wäre - dennoch keine (vorläufige) Zuweisung der Obhut an den Kindsvater in Frage komme (Beschwerde, S. 4, Ziff. 7);

- dass die Beziehung zwischen den Eltern massiv belastet und problematisch sei, was die Kinder spüren und wissen würden (Beschwerde, S. 4 Ziff. 8 ab initio);

- dass die Obhutsumteilung von der Kindsmutter zum Kindsvater die Kinder massiv überfordern würde, da die Kinder ihm nicht vertrauen könnten und zu ihm auch keine tragfähige und konstante Beziehung hätten, bzw. eine stabile und verlässliche Beziehungsbasis zum Kindsvater fehle (Beschwerde, S. 4, Ziff. 4, 1. Abs. in fine);

- dass die von der Kindsmutter beantragte Fremdplatzierung der Kinder den Vorteil hätten, dass die Kinder ihren Lebensmittelpunkt an einem neutralen Ort hätten und von dort aus die Beziehung den Kindseltern pflegen könnten; dadurch könnte das bisherige System aufgelöst und die dysfunktionale Dynamik reduziert werden (Beschwerde, S. 4, Ziff. 8, 2. Abs.);

- und dass für die Dauer des Verfahrens eine temporäre Fremdplatzierung der Kinder die bessere und dem Kindeswohl entsprechende Alternative sei (Be-schwerde, S. 4, Ziff. 8, 3. Abs.).

3.3.1 Demgegenüber hat sich die Vorinstanz in der (teilweise) angefochtenen Verfügung vom 9. September 2021 insbesondere auf das Gutachten von Dr.med. H.________ vom 4. August 2021 abgestützt, wonach (zusammengefasst) das Kindeswohl in der Obhut der Mutter aktuell nicht gewährleistet sei, derweil dieser Gutachter keine Gründe evaluieren bzw. erkennen konnte, welche das Kindswohl in der Obhut des Vaters einschränken würden.

3.3.2 Sodann hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf einen Bericht der Beiständin (vom 6. Oktober 2021) verwiesen, wonach letztere seit dem Erlass der Verfügung vom 9. September 2021 den Kindsvater (mit und ohne Kinder) dreimal getroffen sowie drei Telefongespräche mit ihm geführt habe, während mit der Kindsmutter zwei Gesprächstermine stattgefunden hätten. Zudem habe die Beiständin von der eingesetzten Besuchsbegleiterin eine ausführliche Rückmeldung erhalten, welche die Besuche bei der Kindsmutter sowie die Interaktionen zwischen den Kindern und dem jeweiligen Elternteil beträfen. Aus all diesen Angaben leitete die Beiständin ab, dass es (sinngemäss zusammengefasst) den Kindern beim Vater gut gehe und sie (bei ihm) weder ängstlich noch unsicher wirken würden. Insgesamt sei der Kindsvater, welcher sein Arbeitspensum etwas reduziert habe, die Hauptbetreuungs- und auch die Hauptbezugsperson der Kinder (KESB-act. 691f.). Von einer erneuten Umplatzierung der Kinder in ein Kinderheim oder in eine Pflegefamilie riet die einbezogene Beiständin ausdrücklich ab (KESB-act. 691, 5. Abs.).

3.4.1 Im Lichte dieser Ausführungen ist die von der Vorinstanz angeordnete vorläufige Obhuts- und Unterbringungsregelung nicht zu beanstanden, auch wenn die ergänzenden Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom

27. November 2021, wonach u.a. die Kinder es vermissen würden, (auch) "bei der Mutter zu wohnen" bzw. die "Kontakte und Freundschaften mütterlicherseits sehr vermissen" würden, durchaus nachvollziehbar sind. Hinzu kommt, dass der Vorinstanz bei der Anordnung von vorsorglichen Regelungen nach konstanter Rechtsprechung ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht, welcher nach der Aktenlage nicht überschritten worden ist.

3.4.2 An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin hier nichts zu ändern. Soweit in der Eingabe vom 27. November 2021 eingewendet wird, dass die Kinder beim Kindsvater auf dem Sofa im Wohnzimmer schlafen müssten und dementsprechend die Wohnung des Beschwerdegegners nicht kindsgerecht sei, wird diese Thematik Gegenstand des noch vor Vorinstanz pendenten Verfahrens bilden, d.h. für die vorläufige Regelung ist dieser Einwand nicht zu hören.

4.1 Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Von einem Inkasso wird vorderhand unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (URP) abgesehen. Die entsprechenden Voraussetzungen (gemäss § 75 Abs. 1 VRP betreffend Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit der Begehren) sind entgegen der Auffassung des

Beschwerdegegners erfüllt, wenn auch nur knapp (hinsichtlich der zuletzt erwähnten Voraussetzung). Analog ist auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, nachdem angesichts der gutachtlich gestellten psychiatrischen Diagnosen (siehe insbesondere KESB-act. 576) eine Unterstützung der Beschwerdeführerin durch eine berufsmässige Rechtsvertreterin im Sinne von

§ 75 Abs. 2 VRP geboten erscheint. Das Honorar richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411). § 2 des Gebührentarifs sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). In Anbetracht all dieser Aspekte und der kurzen Beschwerde und der kurzen Eingabe vom 27. November 2021 ist das Honorar auf Fr. 1'300.-- (inkl. MwSt/ Spesen) festzulegen.

4.2 Für das Obsiegen ist dem beanwalteten Beschwerdegegner zulasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen, welche nach den gleichen, in Erwägung 4.1 dargelegten Grundsätzen, festzulegen ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners hat eine Honorarnote von Fr. 2'160.80 eingereicht. Darauf kann nicht abgestellt werden, weil die (10 1/3 Seiten umfassende) Vernehmlassung in erheblichem Masse Ausführungen (zum Nichteintretens­antrag) enthält, welche unnötig und letztlich irrelevant gewesen sind. Von daher ist die Parteientschädigung für das Obsiegen nach den erwähnten Grundsätzen auf Fr. 1'300.-- (inkl. MwSt/ Spesen) festzulegen, wobei anzufügen ist, dass der nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung maximal akzeptierte Stundenansatz (inkl. MwSt) aktuell Fr. 220.--/h beträgt (vgl. VGE IV 2020 10 vom 3.6.2020, Erw. 6).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Auf das Inkasso wird derzeit unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verzichtet.

3. Dem Beschwerdegegner wird zulasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. MwSt/ Spesen) zugesprochen.

4. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor Gericht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwältin lic.iur. B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Ihr ist zu Lasten des Gerichts ein Honorar (inkl. Auslagen/ MwSt) von Fr. 1'300.-- zu entrichten.

5. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- sowie das Honorar von Fr. 1'300.-- für die unentgeltliche Verbeiständung, zusammen Fr. 1'700.-- dem Gericht zurückzuerstatten, wenn sie dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP).

6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG).

7. Zustellung an:

- die Vertreterin der Beschwerdeführerin (2/R)

- den Vertreter des Beschwerdegegners (2/R)

- die Vorinstanz (2/EB, für sich und die eingesetzte Beiständin)

- und das Departement des Innern (z.K.).

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

17. Januar 2022

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Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

§ 27 VRP

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC

Art. 445 ZGBart. 445 CCart. 445 CC

§ 75 VRP

§ 75 VRP

§ 14 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 75 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF