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Entscheid

III 2021 156

Kammergericht

20. Dezember 2021Deutsch23 min

A. C.________ (früher F.________) ________ (geb. __.__.2002) hat Wohnsitz in der Gemeinde A.________. Mit Beschluss vom 25. März 2020 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz für ihn eine Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB. Als Mandatsträgerin wurde damals die Berufsbeiständin D.________ eingesetzt, u.a. mit den folgenden Aufträgen (Bf-act. 5):

Source sz.ch

III 2021 156

Entscheid vom 20. Dezember 2021

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

Gemeinde A.________, handelnd durch

die Fürsorgebehörde A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin LL.M. B.________,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

C.________,

Beschwerdegegner,

verbeiständet durch D.________ bzw. E.________,

Gegenstand

Subsidiäre Kostengutsprache (für ein sozialpädagogisch begleitetes Wohnangebot für junge Erwachsene in schwierigen Situationen)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. C.________ (früher F.________) ________ (geb. __.__.2002) hat Wohnsitz in der Gemeinde A.________. Mit Beschluss vom 25. März 2020 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz für ihn eine Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB. Als Mandatsträgerin wurde damals die Berufsbeiständin D.________ eingesetzt, u.a. mit den folgenden Aufträgen (Bf-act. 5):

- stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für F.________ (genannt C.________) ________ besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen soweit notwendig zu vertreten;

- ihn bei der Aufgleisung von therapeutischen oder medizinischen Terminen, soweit notwendig, zu vertreten;

- ihn bei der Organisation einer geeigneten Tagesstruktur, Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, soweit notwendig, zu vertreten;

- sein soziales Wohl zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen, soweit notwendig, zu vertreten;

- ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten (…).

Zudem ist C.________ bei der Invalidenversicherung angemeldet. Gemäss den behandelnden Fachpersonen der Ambulanten Psychiatrie und Psychotherapie Schwyz (APP, Triaplus AG, Standort G.________) lauten die aktuellen Diagnosen wie folgt (vgl. Bg-act. 5):

- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1);

- Ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6);

- Abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7);

- Transsexualismus, Geschlechtsangleichung von Frau zu Mann (ICD-10 F64.0), mit Status nach schwerer depressiver Störung (ICD-10 F33.0).

B. Vom 4. April 2018 bis zum 16. Oktober 2019 hielt sich C.________ in der Wohngruppe H.________ in I.________ auf. Anschliessend lebte er mit seinem Vater in einer Wohngemeinschaft in einer 2 ½-Zimmerwohnung in A.________. Nachdem die Beiständin am 21. April 2020 für C.________ um finanzielle Unterstützung nachgesucht hatte, gewährte die Fürsorgebehörde A.________ mit Beschluss vom 15. Juni 2020 ab 1. Juni 2020 wirtschaftliche Sozialhilfe (vgl. Bf-act. 7).

C. Am 12. Februar 2021 ging bei der Fürsorgebehörde A.________ ein von der Beiständin verfasstes Gesuch um Erteilung einer subsidiären Kostengutsprache für folgende Leistungen ein (vgl. Bf-act.8):

Ich beantrage subsidiäre Kostengutsprache für das begleitete Wohnangebot J.________ vom K.________ für sechs Monate ab dem 01.03.2021.

Die Kosten für Wohnen und Betreuung belaufen sich im Modul "L.________" auf Fr. 6'900.00 pro Monat. In der Regel erfolgt nach drei Monaten im Modul "L.________" der Übertritt ins Modul "Intensiv". Die Kosten für Wohnen und Betreuung im Modul Intensiv belaufen sich auf Fr. 5'550.00 pro Monat. Dazu kommt der Lebensunterhalt gemäss wirtschaftlicher Sozialhilfe für einen 1-Personen-Haushalt.

In der Begründung dieses Gesuchs wurde u.a. darauf hingewiesen, dass (sinngemäss) C.________ bei seinem Vater bis Ende Februar 2021 ausziehen müsse, weil der Vater die Wohnung aufgebe und nach ___________ ziehen werde.

D. Mit Beschluss vom 19. April 2021 hat die Fürsorgebehörde A.________ das Gesuch um Kostengutsprache für das begleitete Wohnangebot J.________ des K.________ abgelehnt und stattdessen die Kosten für eine Alternative mit den folgenden Eckpunkten übernommen (vgl. Bf-act. 14):

Der Gesuchsteller hat aufgrund der persönlichen Umstände die Möglichkeit, ein eigenes Zimmer oder eine eigene Wohnung gemäss den geltenden Richtlinien der Mietzinsmaxima der Ergänzungsleistungen (EL) der Region 2 zu bewohnen.

Die ambulante psychiatrische Pflege, erbracht von der Spitex M.________, besucht den Gesuchsteller täglich, das heisst konkret fünf Mal die Woche. Sofern im Rahmen einer ärztlichen Verordnung diese Dichte nicht möglich ist, leistet die Fürsorgebehörde subsidiäre Kostengutsprache.

Sofern der Gesuchsteller eine Unterstützung bei der täglichen Bewältigung

eines Haushaltes benötigt, kann die Hauswirtschaft, erbracht von der Spitex M.________, in Anspruch genommen werden. Für die entsprechenden Kosten leistet die Fürsorgebehörde ebenso Kostengutsprache.

Die Integrationsmassnahme (Kostengutsprache durch die IV) kann beispielsweise durch das N.________ (____) erbracht werden. Der Gesuchsteller hat dabei die Möglichkeit einen leidensangepassten Arbeitsplatz mit beispielsweise sich konstant steigernden Präsenzzeiten, ähnlich im Rahmen eines Belastungstrainings, anzutreten.

Sofern die IV die Anreisekosten nicht finanziert, kommt dafür die Fürsorgebehörde auf. Ebenso wäre die Fürsorgebehörde gegenüber dem Gesuchsteller bereit, subsidiär einen anteilmässigen Zuschlag für auswärtiges Essen resp. eine Integrationszulage auszurichten.

E. Dagegen reichte die Beiständin für C.________ am 2. Mai 2021 eine Verwaltungsbeschwerde ein. Mit RRB Nr. 564/2021 vom 24. August 2021 hat der Regierungsrat die Beschwerde gutgeheissen und den angefochtenen Beschluss vom 19. April 2021 aufgehoben. Zudem hat der Regierungsrat die Sache an die Fürsorgebehörde A.________ zurückgewiesen, damit letztere im Sinne der Erwägungen neu beschliesse. Im Dispositiv wurde die Fürsorgebehörde A.________ ausdrücklich verpflichtet, subsidiäre Kostengutsprache für das begleitete Wohnangebot J.________ zu leisten.

F. Gegen diesen am 1. September 2021 eingegangenen RRB Nr. 564/2021 liess die Fürsorgebehörde A.________ fristgerecht am 20. September 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Anträgen:

Der Beschluss Nr. 564/2021 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 24. August 2021 i.S. Sozialwesen (subsidiäre Kostengutsprache) sei aufzuheben.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2021 beantragte das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Im gleichen Sinne nahm die Beiständin für C.________ in einer am 16. November 2021 eingegangenen Vernehmlassung Stellung.

Innert erstreckter Frist erneuerte die Beschwerdeführerin in einer Eingabe vom 15. Dezember 2021 ihre Anträge und beantragte zusätzlich, dass das Beschwerdeverfahren zu sistieren sei, bis der Rentenentscheid der IV-Stelle vorliege.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt, welche Bestimmungen und Regelungen des kantonalen Sozialhilfegesetzes (ShG; SRSZ 380.100) vom 18. Mai 1983 im konkreten Fall von Bedeutung sind. Zu Recht hat er namentlich auf § 16 ShG hingewiesen, wonach sich die wirtschaftliche Hilfe nicht nur auf die Gewährung des notwendigen Lebensunterhaltes im Sinne eines sozialen Existenzminimums erstreckt (Abs. 1), sondern auch die notwendige ambulante oder stationäre ärztliche oder therapeutische Behandlung und Pflege sicherstellt (Abs. 2). Es kann darauf verwiesen werden.

Erwägungen

2.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der 19-jährige Beschwerdegegner aufgrund psychischer Probleme noch keine berufliche Ausbildung absolviert hat und bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet ist. Rückfragen bei der IV-Stelle (vom 19.11.2021 und vom 17.12.2021) ergaben, dass das Verfahren dort noch hängig ist und dementsprechend noch nicht über den Anspruch von (möglichen) IV-Leistungen befunden worden ist.

Dass dieser junge Erwachsene einen relevanten Unterstützungsbedarf aufweist, anerkennt grundsätzlich auch die beschwerdeführende Fürsorgebehörde, indem sie im zugrundeliegenden Beschluss vom 19. April 2021 die Kosten für den (von ihr in ihrer Erwägung 4.1 umschriebenen) Alternativvorschlag übernommen hat (vgl. Ingress, lit. D).

Streitig ist im Wesentlichen, ob (sinngemäss) dieser Alternativvorschlag den gesetzlichen Anforderungen (§ 16 Abs. 2 ShG) genügt (= sinngemässer Standpunkt der Beschwerde führenden Fürsorgebehörde bzw. Gemeinde), oder (falls diese Alternative nicht als ausreichend zu beurteilen wäre) ob die Beschwerdeführerin verpflichtet werden kann, subsidiäre Kostengutsprache für das sozialpädagogisch begleitete Wohnangebot für junge Erwachsene (J.________) der Stiftung K.________ zu leisten.

3.1

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss (Erw. 2.1f.) massgeblich auf einen Bericht der Ambulanten Psychiatrie und Psychotherapie (APP Schwyz, Triaplus AG) vom 15. Februar 2021 abgestellt. Darin hat die Psychotherapeutin (SBAP) und dipl. Sozialarbeiterin FH O.________ unter (visierter) Mitwirkung der Chefärztin Dr.med. P.________ u.a. (sinngemäss) ausgeführt (vgl. Bf-act. 23/Anhang und Bg-act. 2/Anhang):

- dass der Beschwerdegegner bei Behandlungsbeginn im Jahre 2020 über keinerlei persönliche Ressourcen verfügte, sich mit dem Thema berufliche Integration auseinanderzusetzen;

- dass inzwischen einige Massnahmen zur Geschlechtsangleichung von Frau zu Mann durchgeführt worden seien, weshalb er sich aktuell mit seiner beruflichen Zukunft auseinandersetzen könne bzw. nun motiviert sei, sich eine eigenständige Zukunft aufzubauen;

- dass der von der Beiständin und dem Beschwerdegegner gemeinsam vorgebrachte Vorschlag des begleiteten Wohnens in der Einrichtung J.________ (________) als ideal beurteilt werde;

- dass diese Einrichtung J.________ spezialisiert sei auf die Bedürfnisse von Jugendlichen und jungen Erwachsenen;

- und dass mit dieser professionellen Betreuung das Ziel erreicht werden könne, den Beschwerdegegnerin in eine geordnete Tagesstruktur einzubinden und sein Selbstvertrauen zu stärken, um anschliessend eine von der IV zu finanzierende Erstausbildung zu planen.

Gestützt auf diese Einschätzung der Situation des Beschwerdegegners durch diese APP-Fachpersonen gelangte die Vorinstanz zusammenfassend zum Ergebnis, dass die betreffende Fürsorgebehörde zur entsprechenden Kostengutsprache zu verpflichten sei, zumal letztere keine Fachberichte vorgebracht habe, welche für den Alternativvorschlag der Beschwerdeführerin sprechen würden.

3.2

Gegen diese Ergebnis des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens bringt die betroffene Fürsorgebehörde vor Gericht hauptsächlich (sinngemäss) u.a. vor:

- dass gemäss Email-Nachricht vom 3. September 2021 an den Sekretär der Fürsorgebehörde die IV-Stelle die Berufsberatung abgeschlossen habe, da beim Beschwerdegegner weder eine Erstausbildung, noch berufliche Integrationsmassnahmen möglich seien, weshalb der Rentenanspruch geprüft werde (vgl. Beschwerde, S. 5 oben i.V.m. Bf-act. 28, 29; sowie Beschwerde S. 8, Ziff. 15);

- dass der Beschwerdegegner bis 31. März 2021 mit seinem berufstätigen Vater zusammengelebt und sich um Haushaltsarbeiten gekümmert habe; nach der Auflösung dieses gemeinsamen Haushaltes infolge Wegzugs des Vaters sei der Beschwerdegegner (mangels anderer Wohngelegenheit) per 1. April 2021 in einer Notwohnung der Gemeinde untergebracht worden, wo er weiterhin selbständig wohne (vgl. Beschwerde, S. 5, Ziff. 5);

- dass die APP-Chefärztin am 14. Juli 2021 für den Beschwerdegegner eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für 33 Tage (14.7.2021 - 15.8.2021) attestiert habe (vgl. Beschwerde, S. 8, Ziff. 12 i.V.m. Bf-act. 26);

- dass der Regierungsrat den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig und unvollständig festgestellt, deswegen falsche Schlüsse gezogen sowie das Recht nicht richtig angewendet habe (Beschwerde, S. 9, Ziff. 17);

- dass gemäss den neuen Fakten der IV-Stelle der Beschwerdegegner nicht in den Arbeitsmarkt integriert werden könne; die Berufsberatung sei abgeschlossen; weder eine Erstausbildung noch berufliche Integrationsmassnahmen seien möglich; sodann sei die Prüfung des IV-Rentenentscheids hängig; zusammenfassend gehe der Regierungsrat von falschen Annahmen aus (vgl. Beschwerde, S. 9ff., Ziff. 18ff.);

- dass sich der Regierungsrat einseitig auf den APP-Bericht vom 15. Februar 2021 abstütze (vgl. Beschwerde, S. 11, Ziff. 21);

- dass der Beschwerdegegner traumatische Erfahrungen in Internaten/Heimen gemacht habe, was der Regierungsrat zu Unrecht nicht berücksichtigt habe (vgl. Beschwerde, S. 11f., Ziff. 22f., und Beschwerde, S. 13 oben);

- dass auch die zuständigen Personen der Fürsorgebehörde mit dem Beschwerdegegner immer wieder in Kontakt standen und dabei stets der Wunsch geäussert worden sei, nicht mehr in einer Institution zu wohnen, sondern gerne selbständig, eventuell zusammen mit seiner Schwester (vgl. Beschwerde, S. 12, Ziff. 24 mit Bezugnahme auf Bf-act. 7a und Bf-act. 29, S. 2);

- dass weder die Beiständin noch der Regierungsrat auf den Alternativvorschlag der Gemeinde eingegangen seien (vgl. Beschwerde, S. 13f., Ziff. 25);

- dass beim Beschwerdegegner kein betreutes Wohnen nötig sei (vgl. Beschwerde, S. 15f.);

- dass sich der Regierungsrat zu einem möglichen Zusammenwohnen des Beschwerdegegners mit seiner Schwester nicht geäussert habe (vgl. Beschwerde, S. 17f.);

- dass sich das aktuelle Wohnsetting (begleitetes Einzelwohnen) im Alltag bewährt habe (vgl. Beschwerde, S. 20 oben);

- dass seit der Scheidung die (erwerbstätige) Mutter des Beschwerdegegners zusammen mit der Schwester des Beschwerdegegners in einer grosszügigen

Eigentumswohnung lebe und die Mutter schriftlich erklärt habe, dass ihr Sohn die Möglichkeit habe, per sofort bei ihr einzuziehen (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15.12.2021, S. 4, i.V.m. Erklärung der Mutter vom 23.11.2021 = Bf-act. 30);

- dass sich die Fachpersonen der Triaplus nie ablehnend gegen eine Wohngemeinschaft des Beschwerdegegners mit seiner Mutter und Schwester geäussert habe (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15.12.2021, S. 4 unten);

- dass das Schwyzer Handbuch zur Sozialhilfe u.a. den Grundsatz beinhalte, wonach junge Erwachsene ohne abgeschlossene Erstausbildung bei ihren Eltern wohnen (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15.12.2021, S. 5 oben);

- dass der Regierungsrat mit seinem Entscheid, wonach die Wohnsitzgemeinde subsidiäre Kostengutsprache für das begleitete Wohnangebot J.________ zu leisten habe, offensichtlich gegen relevante Grundsätze des Schwyzer Handbuchs zur Sozialhilfe verstosse (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15.12.2021, S. 5, Ziff. 6);

- dass der Beschwerdegegner ausdrücklich gewünscht habe, nicht mehr in einer Institution zu wohnen (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15.12.2021, S. 5 unten);

- dass für den Beschwerdegegner betreutes Wohnen nicht mehr in Frage komme und die Sachdarstellung der Beiständin, wonach der Beschwerdegegner seine Meinung geändert und den Wunsch "selbständig zu leben" aufgegeben habe, mit Nichtwissen bestritten werde (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15.12.2021, S. 6 oben);

- dass der Beschwerdegegner immer wieder zusammen mit seiner Schwester gesichtet werde und mithin sich die Geschwister gut verstehen würden, weshalb es keinen Grund gebe, den Beschwerdegegner von seiner Familie zu trennen (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15.12.2021, S. 6 oben);

- dass gemäss den Berichten von Frau Q.________ aus dem Jahr 2021 der Beschwerdegegner sich in der Gruppe unwohl, als Aussenseiter und nicht ernst genommen fühle (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15.12.2021, S. 6, Ziff. 8);

- dass nach Auffassung der Beschwerdeführerin die Gegenseite zu akzeptieren habe, dass der zu 100%-arbeitsunfähige Beschwerdegegner nicht mehr in einer Institution leben möchte (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15.12.2021, S. 7);

- dass weder der Regierungsrat noch die KESB in der Lage gewesen sei, die wichtige Frage zu beantworten, ob der Beschwerdegegner im J.________ mit männlichen oder weiblichen jungen Erwachsenen zusammenleben würde; es brauche kein ausgewiesenes Fachwissen um zu realisieren, dass es bei beiden Settings mit grösster Wahrscheinlichkeit erneut zu traumatischen Erfahrungen für den Beschwerdegegner aufgrund seiner Geschlechtsumwandlung kommen werde; von einer solchen erneuten Traumatisierung müsse der Beschwerdegegner bewahrt werden, bzw. die von der Beiständin favorisierte Platzierung nicht durchdacht sei (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15.12.2021, S. 7);

- dass der Beschwerdegegner mit hoher Wahrscheinlichkeit schon bald eine ganze IV-Rente zugesprochen erhalten werde, weshalb es sinnvoll und zweckmässig sei, das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die IV-Rente zugesprochen sei (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15.12.2021, S. 8);

- dass - sobald die IV-Rentenverfügung vorliege - der Beschwerdegegner als beeinträchtigte Person gelte und spätestens ab diesem Zeitpunkt die Einrichtung J.________ sowieso die falsche Art von Institution sei, weil sie ein reines Wohnheim sei und gemäss Abklärung über keine Rahmenvereinbarung mit der IV-Stelle des Kantons R.________ verfüge (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15.12.2021, S. 8);

- dass, wenn schon der Beschwerdegegner in einer Institution untergebracht werden müsse, es sich aufgrund der Beeinträchtigung um ein Wohnangebot einer IVSE-Einrichtung des Bereichs B handeln müsse (und nicht des Bereichs A; vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15.12.2021, S. 8);

- dass unbestritten sei, dass die IV-Stelle die Berufsberatung abgeschlossen habe und derzeit eine Rentenprüfung stattfinde (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15.12.2021, S. 9);

- dass die Vergangenheit mehrfach gezeigt habe, dass der Beschwerdegegner nicht gewillt bzw. nicht fähig sei, eine (Erst)Ausbildung zu absolvieren, was von der Gegenseite negiert werde (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15.12.2021, S. 9; anzufügen ist, dass hier die Beschwerde führende Gemeinde versehentlich schreibt: "dass der Beschwerdeführer nicht gewillt bzw. nicht fähig ist …");

- dass in der Zeit von November 2019 bis Januar 2021 - unabhängig von der Wohnsituation - diverse Integrationsmassnahmen und Ausbildungsversuche unternommen worden seien, indes alle die Bemühungen beim Beschwerdegegner nichts gebracht hätten (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15.12.2021, S. 10 oben);

- dass der Beschwerdegegner zu 100% arbeitsunfähig sei und es nicht einmal geschafft habe, an einer Integrationsmassnahme von 4x 2 Stunden pro Woche teilzunehmen (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15.12.2021, S. 11 oben);

- dass die Argumentationslinien der Vorinstanzen tatsachenwidrig und falsch seien (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15.12.2021, S. 11 unten);

- dass das Gesuch der Beiständin vom 11. Februar 2021 um subsidiäre Kostengutsprache in jeder Hinsicht unsubstantiiert, ungenau und nicht durchdacht sei (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15.12.2021, S. 12 unten);

- dass es der Gemeinde zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen sei, mit der zuständigen Beiständin ein konstruktives und lösungsorientiertes Gespräch bezüglich Unterbringung des Beschwerdegegners zu führen (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15.12.2021, S. 13 oben);

- dass der Beschwerdeführerin nicht bekannt sei, ob die zuständige Beiständin zusammen mit dem Beschwerdegegner sich je auf Wohnungssuche begeben habe (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15.12.2021, S. 13 oben);

- dass sich die Beiständin nie mit der Variante des Zusammenlebens des Beschwerdegegners mit seiner Mutter und der Schwester auseinandergesetzt habe (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15.12.2021, S. 13, Ziff. 22);

- dass auch nach dem Einzug des Beschwerdegegners in die aktuelle Wohnung der Gemeinde die Beiständin nie eine Notwendigkeit gesehen habe, eine andere Wohnung zu suchen; abgesehen davon sei der Mietvertrag bis zum 31.08.2021 befristet gewesen und er hätte rechtzeitig verlängert werden müssen (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15.12.2021, S. 13, Ziff. 23f.);

- dass auffallend sei, dass die stellvertretende Beiständin und der Leiter der Amtsbeistandschaft erst mitten im laufenden Gerichtsverfahren die betreffende Wohnung aufgesucht und diverse angebliche Mängel festgestellt hätten (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15.12.2021, S. 13f.);

- dass für den Fall, dass die Schilderungen hinsichtlich des Zustands tatsächlich der Wahrheit entsprechen sollten, was bestritten werde, die Beschwerdeführerin der Beiständin vorhalte, was sie hinsichtlich der angeblich so schlimmen Wohnsituation tatsächlich unternommen habe; mit dem monatelangen Nichtstun der Beiständin bestätige letztere, dass an der aktuellen Wohnung des Beschwerdegegners auch nichts auszusetzen sei (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15.12.2021, S. 14 unten);

- dass die Tätigkeit einer Beiständin hinsichtlich des Bereichs "Wohnen" nicht dahingehend verstanden werden dürfe, dass "bei den ersten Schwierigkeiten" ein Klient in eine Institution einzuweisen sei, ohne im Detail abzuklären, ob dies für den Klienten die richtige Lösung sei (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15.12.2021, S. 15, Ziff. 28);

- dass selbst dann, wenn eine Einweisung in eine Institution beim Beschwerdegegner zur Diskussion stehen würde, was bestritten werde, von der Beiständin erwartet werden dürfe, dass sie mehrere Optionen für eine Unterbringung prüfen und der Gemeinde rechtzeitig konkrete, ausgereifte und klientenspezifische Lösungen präsentiere (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15.12.2021, S. 15, Ziff. 28 in fine);

- dass die Angebote der Gemeinde nicht ausgeschöpft würden; nachdem davon von Seiten der Beiständin bzw. dem Beschwerdegegner wenig bis gar keinen Gebrauch gemacht werde, dokumentiere dies, dass der Beschwerdegegner diese offerierten Zusatzdienstleistungen weder benötige, noch wolle (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15.12.2021, S. 15f.);

- und dass es einfach zu behaupten sei, dass die pekuniären Interessen der Beschwerde führenden Gemeinde bei der Ausarbeitung des Alternativvorschlages massgebend gewesen sein sollen, wenn man dieses Alternativangebot a priori ablehne bzw. davon keinen Gebrauch mache (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15.12.2021, S. 16, Ziff. 31).

4.1

Soweit die beschwerdeführende Fürsorgebehörde argumentiert, die aktuelle Wohnsituation des Beschwerdegegners habe sich im Alltag bewährt, wird in der Vernehmlassung der Beiständin überzeugend was folgt entgegengehalten. Am 18. Oktober 2021 hat die Beiständin zusammen mit dem Amtsleiter der Amtsbeistandschaft S.________ den Beschwerdegegner besucht und die aktuelle Wohnsituation in Augenschein genommen. Die eingereichten Fotos belegen hinreichend, dass die aktuelle Wohnsituation nicht als "massgeschneiderte alternative und zumutbare Wohnform beurteilt werden kann". Damit erweist sich das von der Fürsorgebehörde favorisierte Unterbringungskonzept als für den konkreten Fall untauglich, zumal die von Fürsorgebehörde präsentierten Zusatzleistungen (Spitex werktags) nicht mit einer sozialpädagogischen Wohnbegleitung gleichzusetzen sind, wie in der Vernehmlassung der Beiständin (S. 3) zutreffend hervorgehoben wurde.

4.2

Sodann wird in der Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements (S. 2) zu Recht festgehalten, dass sich die Vorinstanz bei der Beschlussfassung auf den Bericht der APP-Fachleute vom 15. Februar 2021 abstützen durfte. Dies gilt erst recht, als die gleiche Fachstelle in einem zusätzlichen Verlaufsbericht vom

1.

September 2021 die aktuelle Wohnlage mit gewissen ambulanten Massnahmen wie Spitex etc. als nicht realistisch beurteilt und für eine strukturfördernde Begleitung mit Einhaltung einer geregelten Tagesstruktur plädiert hat (vgl. Bg-act. 5).

Nach konstanter Rechtsprechung haben sich die rechtsanwendenden Behörden grundsätzlich an die Beurteilung von Sachverständigen zu halten, soweit Fachfragen betroffen sind und keine triftigen Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1C_147/2018 vom 5.10.2018 Erw. 5.1 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 132 II 257). Bei der Beantwortung der Fragestellung, ob der betroffene junge Erwachsene eine sozialpädagogische Wohnbegleitung benötigt oder nicht, kommt der Einschätzung von Fachpersonen mehr Gewicht zu als der (abweichenden) Auffassung von Mitgliedern einer Fürsorgebehörde.

4.3

In diesem Zusammenhang ist nicht ausschlaggebend, ob die betroffene Person mit erheblichen psychischen Problemen diesen Unterstützungsbedarf (hier im Sinne einer sozialpädagogischen Wohnbegleitung) hinreichend erkennen und darauf adäquat reagieren kann. Deswegen ist der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach der Beschwerdegegner nicht in einer Institution wohnen möchte (siehe Beschwerdeschrift, Ziff. 22ff.) grundsätzlich nicht zu hören.

Abgesehen davon übersieht die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation, dass ihre Hinweise auf die Ablehnung von Institutionen durch den Beschwerdegegner nach der Aktenlage aus einer Zeit stammen, als der Beschwerdegegner die Einrichtung J.________ noch gar nicht kannte (vgl. Bf-act. 29, S. 2 = Berufsberatungsgespräch vom 7.12.2020; Bf-act. 7a bezieht sich auch auf das Berufsberatungsgespräch vom 7.12.2020). Gemäss den (glaubhaften) Angaben im APP-Verlaufsbericht vom 1. September 2021 hat der Beschwerdegegner zusammen mit der Beiständin die Einrichtung J.________ besucht und dazu (sinngemäss) erklärt, dass er sich diese vorgesehene Unterbringung "vorstellen könne" (vgl. Bg-act. 5 S. 1 unten und S. 2 oben; siehe auch Bf-act. 8, S. 2 oben). Des Weiteren hat das Sicherheitsdepartement in seiner Vernehmlassung (Ziff. 3) zutreffend darauf hingewiesen, dass die Therapeutin am 10. Mai 2021 mit dem Beschwerdegegner ein Gespräch geführt habe, anlässlich welchem er erklärte, dass er mittlerweile ein betreutes Wohnen z.B. im J.________ der Stiftung K.________ befürworte, namentlich wegen einer dann bestehenden Tagesstruktur sowie Einbindung in ein soziales Umfeld. Diese dem Fürsorgesekretär am 10. Mai 2021 weitergeleiteten Erkenntnisse des Beschwerdegegners (vgl. Bf-act. 29, S. 6 unten) werden in der vorliegenden Beschwerde zu Unrecht übergangen.

4.4

Soweit sich die beschwerdeführende Fürsorgebehörde auf die Abklärungen im IV-Verfahren beruft und sinngemäss geltend macht, dass die IV-Stelle anstelle von Eingliederungsmassnahmen einen Rentenanspruch prüfe, übersieht sie namentlich folgende Aspekte. Im IV-Verfahren gilt generell der Grundsatz "Eingliederung vor Rente". Bevor einem noch nicht 20-jährigen Versicherten (ohne Berufsausbildung) eine IV-Rente zugesprochen wird, sind praxisgemäss entsprechende Eingliederungsbemühungen vorzunehmen.

Verhält es sich - wie im konkreten Fall - grundsätzlich so, dass wegen einer psychisch labilen Situation eines jungen Erwachsenen IV-Eingliederungsmass-nahmen noch nicht möglich sind, muss das Bestreben aller involvierten Stellen darauf ausgerichtet sein, hinsichtlich der psychischen Situation des Betroffenen mehr Stabilität zu erreichen. Nachdem dies nach der Aktenlage mit dem "Alternativvorschlag der Fürsorgebehörde" nicht möglich gewesen ist, wie auch die von der Beschwerdeführerin angeführten Hinweise der IV-Stelle dokumentieren, hat die Vorinstanz im angefochtenen RRB (der Beurteilung der APP-Fachpersonen folgend) überzeugend die kommunale Fürsorgebehörde verpflichtet, subsidiäre Kostengutsprache für das begleitete Wohnangebot J.________ zu leisten. Die Argumentation in der Beschwerde (S. 10ff., Ziff. 19ff.), wonach der Beschwerdegegner (mit Jahrgang 2002) nicht in der Lage sei, berufliche Integrationsmassnahmen bzw. eine Erstausbildung zu absolvieren, betrifft grundsätzlich die aktuelle Situation mit Unterbringung des jungen Erwachsenen in der Notwohnung ohne sozialpädagogische Begleitung und ohne hinreichende Tagesstruktur. Eine solche von der kommunalen Fürsorgebehörde postulierte Lösung, den jungen Erwachsenen ohne hinreichende Unterstützung bzw. ohne sozialpädagogische Begleitung und Tagesstruktur zu belassen, widerspricht den Vorgaben des kantonalen Gesetzgebers in § 16 Abs. 2 ShG.

Im Übrigen übersieht die Beschwerdeführerin, soweit sie sich auf die Angaben der IV-Berufsberatung und namentlich die Ausführungen der IV-Berufsberaterin lic.phil. T.________ abstützt ("Somit ist für mich nun klar, dass ich das Dossier im Rahmen der Berufsberatung schliessen und die Rentenprüfung einleiten werde", vgl. Beschwerde, S. 9 unten), dass die gleiche IV-Berufsberaterin an der betreffenden Stelle (am 16.7.2021) weiter ausführte: "Sobald sich die gesundheitliche Situation verbessert hat, können Sie sich gerne wieder bei uns melden…" (vgl. Bf-act. 29, S. 9f.). Damit hat die IV-Berufsberaterin zum Ausdruck gebracht, dass sie lediglich aufgrund der aktuellen gesundheitlichen Verfassung des jungen Erwachsenen (derzeit) keine Eingliederungsmassnahmen in Betracht zog, indes solche nach einer Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen hat. Diese Umstände sprechen für (und nicht gegen) das Ergebnis des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens.

Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus der nachgereichten Erklärung der Mutter des Beschwerdegegners, wonach letzterer bei ihr und der Tochter leben könne, hier grundsätzlich nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal nicht ersichtlich ist, dass mit einer solchen Unterbringung dem Beschwerdegegner die von den Triaplus-Fachpersonen im Bericht vom 1. September 2021 postulierte sozialpädagogische, strukturfördernde Wohnbegleitung hinreichend gewährleistet werden könnte. Dies gilt erst recht, als die Mutter des Beschwerdegegners nach Angaben der Beschwerdeführerin erwerbstätig ist. Indes ist nicht auszuschliessen, dass nach dem von den Vorinstanzen befürworteten Aufenthalt in der betreffenden sozialpädagogischen Wohngemeinschaft, welche nach der Aktenlage grundsätzlich eine stabilisierende Wirkung erwarten lässt, künftig ein Wechsel in die Wohnung der Mutter des Beschwerdegegners eine adäquate Lösung bilden könnte. In diesem Zusammenhang wird die Beiständin eingeladen, im Verlaufe des absehbaren Aufenthalts in der betreffenden Einrichtung in K.________ und nach Erreichen einer stabilisierten Situation bei der Evaluation einer adäquaten Anschlusslösung zusammen mit dem Beschwerdegegner (seiner Mutter sowie der Schwester) auch ein Zusammenwohnen mit der Mutter bzw. der Schwester näher zu prüfen.

5.

Nach dem Gesagten erweist sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin der angefochtene RRB nicht als falsch, sondern als rechtens. An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin (inkl. diejenigen in der Eingabe vom 15.12.2021) nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich auch der Verweis auf die Ausführungen im Schwyzer Handbuch zur Sozialhilfe (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15.12.2021, S. 5), da damit die in § 16 Abs. 2 ShG vom kantonalen Gesetzgeber verlangte Sicherstellung von notwendigen ambulanten und stationären therapeutischen Behandlungen nicht beseitigt werden kann. Sodann besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Anlass, dass Beschwerdeverfahren bis zur IV-Renten-verfügung zu sistieren; vielmehr wurde bereits in Erwägung 4.4 hinreichend betont, dass es nach der Aktenlage zunächst darum geht, hinsichtlich der psychischen Situation des Beschwerdegegners durch einen Aufenthalt in einer Einreichung mit sozialpädagogischer Begleitung und geregelter Tagesstruktur mehr Stabilität zu erreichen, um in der Folge geeignete berufliche Eingliederungsmassnahmen in die Wege zu leiten. Damit (und nicht durch die von der Beschwerdeführerin postulierten Verfahrenssistierung) wird dem IV-rechtlichen Grundsatz "Eingliederung vor Rente" hinreichend Rechnung getragen. Dass es im bisherigen Verlauf bzw. im aktuellen (Wohn-)Setting noch nicht gelungen ist, hinsichtlich der beruflichen Eingliederung weiterzukommen und der Beschwerdegegner aktuell als arbeitsunfähig gilt (vgl. u.a. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15.12.2021, S. 10), spricht nicht gegen, sondern letztlich für das Vorgehen der Vorinstanzen (mit einer angestrebten Stabilisierung in einer Einrichtung mit sozialpädagogischen Wohnbegleitung und geregelter Tagesstruktur), nachdem der Beschwerdegegner noch nicht 20-jährig ist und die betreffende Geschlechtsangleichung noch nicht lange zurückliegt. Ferner erweist sich der sinngemässe Vorwurf in Ziffer 28 der Eingabe vom 15. Dezember 2021, wonach die Beiständin es sich leicht gemacht habe und den Beschwerdegegner "bei den ersten Schwierigkeiten in eine Institution einweisen" lassen möchte, als nach der Aktenlage deplatziert. Jedenfalls finden die Argumente der Beschwerdeführerin, welche ein hinreichendes Verständnis für die schwierige Situation des Beschwerdegegners vermissen lassen, insgesamt keinen Rechtsschutz.

6.

Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Gemeinde auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 2'000.-- festgelegt und der Gemeinde A.________ auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 zu bezahlen.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

4. Zustellung an:

- die Rechtsvertreterin der Gemeinde A.________ (2/R)

- die Beiständin des Beschwerdegegners (2/R, inkl. Eingabe der Bf vom 15.12.2021)

- den Regierungsrat

- das Sicherheitsdepartement (EB, inkl. Eingabe der Bf vom 15.12.2021)

- und das Departement des Innern (z.K.).

Schwyz, 20. Dezember 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

23. Dezember 2021

1

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC

Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC

§ 16 ShG

§ 16 ShG

1C_147/2018

BGE 132 II 257ATF 132 II 257DTF 132 II 257

§ 16 ShG

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF