III 2021 158
Kammergericht
18. Februar 2022Deutsch60 min
A.1 D.________ ist Alleineigentümer der mit einem Einfamilienhaus überbauten, im Gestaltungsplangebiet "E.________" gelegenen Liegenschaft KTN F.________, Wollerau. Am 8. April 2013 bewilligte der Gemeinderat Wollerau mit Beschluss (GRB) Nr. 2013.100 D.________ den An- und Umbau beim bestehenden Einfamilienhaus, ein Schwimmbad und einen Aussenabstellplatz. Diese Baubewilligung und die gleichzeitige Abweisung einer gegen das Bauvorhaben gerichteten Einsprache erwuchsen in Rechtskraft. Zudem erteilten am 9. Juli 2013 die Hochbaukommission Wollerau D.________ eine Bewilligung für eine im Aussenbereich aufgestellte Luftwärmepumpe und am 6. November 2014 der Gemeinderat Wollerau die Bewilligung für den Bau einer Gerätehütte an der Ostfassade (vgl. angefochtener RRB Nr. 562/2021 Sachverhalt lit. A).
Source sz.ch
III 2021 158
Entscheid vom 18. Februar 2022
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
gegen
Gemeinderat Wollerau, Hauptstrasse 15, Postfach 335, 8832 Wollerau,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Dr. D.________,
Beschwerdegegner,
Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
Postfach 1186, 6431 Schwyz,
Beigeladen,
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A.1 D.________ ist Alleineigentümer der mit einem Einfamilienhaus überbauten, im Gestaltungsplangebiet "E.________" gelegenen Liegenschaft KTN F.________, Wollerau. Am 8. April 2013 bewilligte der Gemeinderat Wollerau mit Beschluss (GRB) Nr. 2013.100 D.________ den An- und Umbau beim bestehenden Einfamilienhaus, ein Schwimmbad und einen Aussenabstellplatz. Diese Baubewilligung und die gleichzeitige Abweisung einer gegen das Bauvorhaben gerichteten Einsprache erwuchsen in Rechtskraft. Zudem erteilten am 9. Juli 2013 die Hochbaukommission Wollerau D.________ eine Bewilligung für eine im Aussenbereich aufgestellte Luftwärmepumpe und am 6. November 2014 der Gemeinderat Wollerau die Bewilligung für den Bau einer Gerätehütte an der Ostfassade (vgl. angefochtener RRB Nr. 562/2021 Sachverhalt lit. A).
A.2 Zufolge von den am 8. April 2013 bewilligten Plänen abweichender Bauausführung hatte D.________ mehrere nachträgliche Baugesuche eingereicht, welche der Gemeinderat Wollerau am 24. Februar 2014 (GRB Nr. 2014.74) sowie 16. August 2016 (GRB Nr. 2016.196) unter gleichzeitiger Abweisung der von G.________ sowie A.________ eingereichten Einsprachen bewilligte. Die hiergegen von den Einsprechern erhobenen Beschwerden hat der Regierungsrat mit RRB Nr. 131 vom 16. Februar 2016 und Nr. 193 vom 14. März 2017 gutgeheissen. Mit RRB Nr. 64 vom 30. Januar 2018 leistete der Regierungsrat sodann einer Aufsichtsbeschwerde von G.________ sowie A.________ Folge und wies den Gemeinderat Wollerau an, detaillierte bzw. verbesserte Pläne für die Baubewilligung gemäss GRB Nr. 2013.100 vom 8. April 2013 nachzuverlangen und für die festgestellten Abweichungen ein nachträgliches Baugesuch durchzuführen (vgl. angefochtener RRB Nr. 562/2021 Sachverhalt lit. B; RRB Nr. 772/2019 vom 29.10.2019 Sachverhalt lit. B f.).
A.3 Mit GRB Nr. 2019.40 vom 4. Februar 2019 hat der Gemeinderat Wollerau die Baubewilligung für ein neuerliches nachträgliches Baugesuch von D.________ für den bereits ausgeführten Umbau des bestehenden Einfamilienhauses erteilt und die Einsprache von G.________ sowie A.________ abgelehnt. Die hiergegen von den Einsprechern erhobene Beschwerde hat der Regierungsrat, nachdem der Rechts- und Beschwerdedienst am 24. September 2019 einen Augenschein durchgeführt hatte, mit RRB Nr. 772/2019 vom 29. Oktober 2019 abgewiesen, soweit er darauf eingetreten war. Dieser RRB Nr. 772/2019 erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. angefochtener RRB Nr. 562/2021 Sachverhalt lit. C; vgl. RRB Nr. 772/2019 vom 29.10.2019 Sachverhalt lit. D ff. und Disp.-Ziff. 1).
B. Am 30. März 2020 (Eingang Gemeinde; mit Änderungen bzw. Ergänzungen vom 22.4.2020) reichte D.________ beim Gemeinderat Wollerau ein weiteres Baugesuch ein für die Bauobjekte "Sauna, Whirlpool, Pergolen und Umgebungsgestaltung, E.________-strasse __, Wollerau, KTN F.________ […], (teilweise bereits ausgeführt)" ein, welches im Amtsblatt Nr. __/2020 vom ____ 2020 (S. ____) publiziert und öffentlich aufgelegt wurde. Da im Zeitpunkt dieser ersten Publikation nicht alle neuen Bestandteile profiliert gewesen waren (vgl. Vi-act. II-02/19), erfolgte im Amtsblatt Nr. __/2020 vom ____ 2020 (S. ____) eine zweite Publikation und wurde das Baugesuch erneut öffentlich aufgelegt (vgl. Vi-act. II-02/2 Sachverhalt Ziff. 1). Hiergegen erhoben G.________ am 10. Juni 2020 sowie A.________ am 12. Juni 2020 öffentlich-rechtliche Einsprache beim Gemeinderat (vgl. Vi-act. II-02/24 und 47).
C. Mit GRB Nr. 2021.100 vom 15. März 2021 fasste der Gemeinderat Wollerau wie folgt Beschluss über das Baugesuch (Vi-act. II-02/2):
Das Bauvorhaben wird mit Auflagen bewilligt, soweit im Sinne der Erwägungen die einzelnen Bestandteile des Baugesuchs überhaupt baubewilligungspflichtig sind. Die Bauausführung hat sich genau an die genehmigten Projektpläne 764-10.1 bis 764-10.5, 764-10.1 [sic], 764-20.7 bis 764-20.9 sowie 764-20.10 vom 22.4.2020 zu halten. Jede Änderung bedarf der Genehmigung der Bewilligungsbehörde.
Es wird gestützt auf GRB Nr. 2013.192 vom 24.6.2013 auf § 92 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Schwyz hingewiesen: […]
Im Sinne der Erwägungen sind die Änderung an der nordseitigen Böschungsgestaltung sowie der Zaun an der Oberkante der nordseitigen Böschung gestützt auf Art. 112 aBauR nicht bewilligungspflichtig. Zudem fallen sie unter die privatrechtlichen Bestimmungen des EGzZGB, weshalb der Gemeinderat keine Zuständigkeit aufweist.
Die Entleerung des Whirlpools hat mangels festem Anschluss an die Kanalisation mittels Tauchpumpe in den nächstgelegenen Schmutzwasser-Kontrollschacht zu erfolgen. Somit werden keine neuen Entwässerungsanlagen erstellt und an bestehenden Anlagen keine Änderungen vorgenommen. Damit entfällt eine eigentliche Entwässerungs-Projektprüfung. […]
Der Gesuchsteller wird, anlässlich der am 6.11.2020 durch eine Baukontrolle festgestellten Nutzungen im Untergeschoss, insbesondere im Keller 1 und im Fitnessraum verpflichtet, sich strikt an die bewilligte Nutzung zu halten und diese beizubehalten. […]
(5. Abweisung der Einsprache von G.________ im Sinne der Erwägungen)
Die Einsprache von A.________ wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit überhaupt eine gemeinderätliche Beurteilungszuständigkeit besteht. […]
(7. Allgemeine Auflagen)
8. Für die Baufreigabe sind der Abteilung Hochbau Ausführungspläne und ein Baubeschrieb der Pergolen zuzustellen. Die Ausführungspläne werden in groben Zügen auf Übereinstimmung mit den bewilligten Plänen […] geprüft. Das Einreichen von Ausführungsplänen entbindet nicht von der Pflicht, Abweichungen zu deklarieren und eine Nachtragsbewilligung zu beantragen.
(9.-15. Baufreigabe; Baubeginn; Gebühren/Kosten; Geltungsdauer; Rechtsmittel; Zustellung)
D. Am 7. April 2021 liessen A.________ beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde gegen den GRB Nr. 2021.100 vom 15. März 2021 erheben mit dem Antrag, die Beschwerde gutzuheissen und die Baubewilligung, ausgenommen die Bewilligung für die Glaswände bei den Aussenparkplätzen an der E.________-strasse (Südwest und Südost) und die Bewilligung für den verglasten Windfang (Glaswand) an der Ostseite des Baugrundstücks, aufzuheben (Vi-act. I-01).
E. Mit RRB Nr. 562/2021 vom 24. August 2021 entschied der Regierungsrat wie folgt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt (…).
Die Beschwerdeführer (unter solidarischer Haftbarkeit) haben der Gemeinde Wollerau eine Parteientschädigung von Fr. 1000.-- zu bezahlen.
(4.-6. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung; Zustellung elektronisch).
F. Gegen diesen RRB Nr. 562/2021 vom 24. August 2021 (Versand am 31.8.2021) lassen A.________ mit Eingabe vom 21. September 2021 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
Die Beschwerde sei gutzuheissen und der RRB Nr. 562/2021 vom 24.8.2021 sowie die Baubewilligung gemäss dem Beschluss Nr. 2021.100 des Gemeinerats Wollerau vom 15.3.2021, ausgenommen die Bewilligung für die Glaswände bei den Aussenparkplätzen an der E.________-strasse (Südwest und Südost) und die Bewilligung für den verglasten Windfang (Glaswand) an der Ostseite des Baugrundstücks, seien aufzuheben.
Alles unter Kostenfolgen für alle Instanzen und unter Entschädigungsfolgen für die beiden Beschwerdeinstanzen zu Lasten des Beschwerdegegners, evt. zu Lasten der Vorinstanzen.
G. Das beigeladene ARE verzichtet am 30. September 2021 auf eine explizite Antragstellung. Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2021 beantragt das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen.
Der Beschwerdegegner beantragt mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2021:
Die Klage (recte: Beschwerde) sei abzuweisen
es seien alle Punkte des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses 562/2021 zu beurteilen, nicht nur eine willkürliche Auswahl, also auch die Rechtmässigkeit der Baugenehmigung für die Glaswände bei den Aussenparkplätzen und an der Ostseite des Grundstücks (unzutreffender Weise als "Windfang" bezeichnet).
alles kostenpflichtig zu Lasten der Kläger (recte: Beschwerdeführer)
Am 15. Oktober 2021 lässt der Gemeinderat Wollerau die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer, dies bei solidarischer Haftbarkeit, beantragen.
H. Mit Stellungnahme bzw. Vernehmlassung (Replik und Duplik) lassen die Beschwerdeführer am 4. November 2021 bzw. der Gemeinderat am 29. November 2021 je an ihren gestellten Anträgen festhalten.
I. Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 verlangt das Verwaltungsgericht beim Gemeinderat weitere Unterlagen ein, welche dieser am 18. Januar 2022 beibringt.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Baugrundstück KTN F.________ mit dem Gebäude Nr. ______, E.________-strasse __, liegt in der Einfamilienhauszone WE im Perimeter des Gestaltungsplans "E.________" (mit dazugehörigen Sonderbauvorschriften [SBV]; vom Gemeinderat mit GRB Nr. 244 vom 8.6.1982 erlassen und vom Regierungsrat mit RRB Nr. 1481 vom 31.8.1982 genehmigt; revidiert am 3.6.1996/26.5.1997 mit Genehmigung des Regierungsrates mit RRB Nr. 1175 vom 1.7.1997). Es grenzt im Süden an die E.________-strasse, nördlich schliessen die hangabwärts gelegenen und überbauten Parzellen KTN H.________, I.________ und J.________ an das Baugrundstück an. Westlich und östlich ist das Baugrundstück von den ebenfalls überbauten Grundstücken KTN L.________ bzw. KTN M.________ umgeben, wobei die Beschwerdeführer die je hälftigen Miteigentümer von KTN M.________ sind (vgl. Katasterplan, Plan-Nr. 764-10.2, vom 17.4.2020 = Vi-act. II-02/7). Die Bauvorhaben, für welche mit Baugesuch vom 30. März 2020 um Baubewilligung ersucht wurde, betreffen zum einen den Innenbereich des bestehenden Einfamilienhauses (Einbau einer Sauna unter gleichzeitiger Entfernung einer Mauer zwischen dem Fitness- und Abstellraum; vgl. Plan Nr. 764-20.1 Grundriss Untergeschoss, vom 27.3.2020). Zum andern betreffen sie die Umgebungsgestaltung im nördlichen bzw. nordwestlichen Grundstücksbereich (Stützmauern Nord und West, Zaun bzw. Absturzsicherung, Podest über der Wärmepumpe, sowie Pergola bzw. Rankgerüst), im Bereich der nordöstlichen Gebäudeecke (Whirlpool sowie Pergola Ost) und schliesslich im südlichen bzw. südöstlichen (Parkplatz-)Bereich (Sichtschutzwände bzw. Glasgeländer/Windfang; vgl. Plan Nr. 764-10.3 Umgebung, vom 17.4.2020).
Erwägungen
2.
Unbestritten bzw. unangefochten sind vorliegend gemäss dem beschwerdeführerischen (Haupt-)Antrag Ziff. 1 wie bereits schon im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. angefochtener RRB S. 3 Sachverhalt lit. E) die "Sichtschutzwand" (planlich als Glasgeländer bezeichnet, vgl. Plan Nr. 764-10.3) beim Parkplatz Nr. 4, die "Sichtschutzwand" beim Kleinwagen-Parkplatz (Nr. 5) mit einer Türe als Zugang zum Gartenbereich als auch die "Sichtschutzwand" bzw. "Windfang" an der Ostgrenze ebenfalls mit einer Türe als Zugang zum östlichen Gartenbereich (vgl. zu diesen Bauvorhaben GRB Nr. 2021.100 vom 15.3.2021 Erw. 2.3 bis 2.5 und Erw. 2.12 [S. 9 unten]).
Soweit der Beschwerdegegner vernehmlassend die ganzheitliche gerichtliche Prüfung des angefochtenen Regierungsratbeschlusses beantragt (vgl. Antrag Ziff. 2; hiervor Ingress lit. G), kann dem nicht stattgegeben werden. Zum einen hat der Beschwerdegegner keine Beschwerde gegen den (nur beschwerdeführerisch) angefochtenen Regierungsratsbeschluss erhoben. Zum andern ist auch kein schutzwürdiges Interesse (vgl. § 37 Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974) an einer (zusätzlichen gerichtlichen) Prüfung der vom Gemeinderat in seinem Sinne entschiedenen, indes vorliegend unbestrittenen Aspekte ersichtlich.
3.1
Der Gemeinderat erwog im GRB Nr. 2021.100 vom 15. März 2021, durch die Integration des Abstellraumes in den Fitnessraum bleibe die zulässige Ausnützung gewahrt (Erw. 2.1). Bei der Absturzsicherung und Böschungsmauer Nord sei der bestehende Zaun entfernt bzw. ersetzt worden; er stehe neu an der Böschungskante resp. an der Mauerkrone. Der 0.9 m hohe Zaun unterliege dem Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; SRSZ 210.100) vom 14. September 1978 und sei gemäss der baureglementarischen Regelung weder melde- noch bewilligungspflichtig (Erw. 2.6). Die Stützmauer, mit einer Höhe von 0.00 m bis ca. 1.5 m, entlang der westlichen Grenze samt Geländer sowie das Podest über der Luft-Wärmepumpe hätten keine öffentlich-rechtlichen Grenzabstandsbestimmungen einzuhalten und die Bewilligungen hierfür liessen sich erteilen (Erw. 2.7 f.). Für den Whirlpool an der Nordfassade könne die Baubewilligung erteilt werden; es brauche für dieses flexible Bauteil keinen festen Anschluss an die Kanalisationsanlage; bezüglich Entwässerung seien Auflagen zu verfügen; Grund zur Annahme, dass der Whirlpool Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm nicht einhalte, bestehe nicht (Erw. 2.9; Erw. 2.12 S. 11 [unten] f.). Die "herkömmliche" offene Pergola erfülle den Anlagebegriff, auch für sie könne die Baubewilligung erteilt werden (Erw. 2.10). Ebenfalls könne die Baubewilligung für die als Anlage zu qualifizierende Pergola an der westlichen Grenze zu KTN L.________, ohne vorgesehene Bedachung und ohne fassadenähnliche Wirkung, erteilt werden (Erw. 2.11); es handle sich nicht um eine unzulässige zweigeschossige Anlage (Erw. 2.12 S. 11 Mitte).
Dispositiv
Hinsichtlich der Vorbringen in der Einsprache der Beschwerdeführer führte der Gemeinderat u.a. aus, die Unterlagen seien vollständig und aussagekräftig, soweit sie dazu dienten, die relevanten öffentlich-rechtlichen Bestandteile zu prüfen (Erw. 2.12 S. 8). Bei der unangekündigten Baukontrolle am 6. November 2020 sei festgestellt worden, dass im "Keller 1" Fitnessgeräte eingestellt worden waren; von einer regelmässigen Nutzung habe aber nicht ausgegangen werden können. Der Fitnessraum sei teilweise möbliert gewesen, vom Baugesuchsteller mit der kurzzeitigen Wohnnutzung durch den Sohn erklärt. Der Sachverhalt im "Keller 1" lasse kein Nutzungsverbot zu. Die widerrechtliche Wohnnutzung sei sinngemäss beseitigt worden; auf eine Strafanzeige könne aus Opportunitäts- und Verhältnismässigkeitsgründen verzichtet werden. Die mit der Baubewilligung Nr. 2019.40 vom 4. Februar 2019 festgestellte Nutzungsreserve sei aus diesen Gründen nicht konsumiert und stehe zur Verfügung. In den Baugesuchsunterlagen werde kein Durchbruch zwischen Gartenhalle und Fitnessraum deklariert; ein solcher wäre nicht bewilligungsfähig (Erw. 2.12 S. 9). Bei der nördlichen Stützmauer sei im Bereich der neuen Betonwinkel mit der Rasenfläche bis an die Front gefahren worden, sodass der Eindruck einer vergrösserten Nutzfläche entstanden sei, was aber tatsächlich nur mit der Bepflanzung zusammenhänge. Das Podest über der Wärmepumpe sei keine Nebenbaute (Erw. 2.12 S. 9 [unten] f.). Der Sitzplatz "West/Nord" sei gegen Westen und Süden nicht erweitert worden; gegen Norden sei er mit der Genehmigung des Erweiterungsbaus der Gartenhalle erweitert worden, was durch den GRB Nr. 2013.100 vom 8. April 2013 gedeckt sei (Erw. 2.12, S. 10).
Ausführungspläne sowie Detailunterlagen bzgl. Materialisierung müssten erst auf den Zeitpunkt der Baufreigabe angefordert werden (Erw. 2.12 S. 11). Mit dem Baugesuch würden keine flächenrelevanten Bestandteile beantragt, mit Ausnahme des Whirlpools, welcher im Nordfassadenbereich aufgestellt werde und die übrigen Grünflächen nicht in besonderem Masse beeinträchtige. Ein erneuter Augenschein sei nicht erforderlich (Erw. 2.12, S. 12).
3.2 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen RRB im Wesentlichen sinngemäss, die bereits ausgeführten baulichen Umgebungsveränderungen, das Podest über der Wärmepumpe, Auskragung bzw. die Stützmauer mit Eisengitter an der Nordseite, die Glaswände bei den Aussenparkplätzen sowie der verglaste Windfang an der Ostseite, seien nun korrekterweise Gegenstand des nachträglichen Baugesuchs vom 30. März 2021. Weitere nicht bewilligte, bereits ausgeführte bauliche Veränderungen seien nicht bekannt.
Zusätzlich zu diesen ausgeführten Umgebungsveränderungen habe der Beschwerdegegner auch um die Bewilligung für den Einbau einer Sauna im Fitnessraum, einen Whirlpool sowie zwei Pergolen ersucht. Der Durchgang von der Gartenhalle zur Waschküche sei bereits bewilligt. Die Vorinstanz sei nicht von falschen Tatsachen ausgegangen (Erw. 1.1 f.).
Dass die Vorinstanz keinen "weiteren förmlichen" Augenschein durchgeführt habe, sei nicht zu beanstanden (Erw. 2).
Die Rüge, die Baugesuchspläne seien ungenügend bzw. mangelhaft, sei unbegründet; die baulichen Veränderungen seien in diesen Baugesuchs- bzw. Änderungsplänen vollständig erfasst und korrekt bezeichnet (Erw. 3.1 f.).
Die Ausnützungsziffer sei (immer noch) eingehalten (Erw. 4.3).
Bezüglich der Stützmauer an der Nordseite sei die Beurteilung der Vorinstanz im Endergebnis nicht zu beanstanden; die bestehende Verduro-Steinmauer geniesse Bestandesschutz und die L-förmigen Betonelemente und der Eisenzaun stellten lediglich eine Änderung der im Bestand geschützten Steinmauer dar, ohne zusätzliche Verschärfungen des bisherigen Zustandes; beeinträchtigte Nachbarinteressen seien nicht ersichtlich (Erw. 5 ff., insbesondere Erw. 5.3).
Die vorinstanzliche Beurteilung, wonach das Podest über der Wärmepumpe und die Stützmauer im Westen gegen keine baurechtlichen Bestimmungen verstossen, sei nicht zu beanstanden (Erw. 6.1 f.).
Gemäss Art. 6 Abs. 3 SBV seien Pergolen auch ausserhalb der Baubereiche für Hauptgebäude zulässig, insoweit sei deren Positionierung nicht zu beanstanden bzw. gestaltungsplanwidrig und sie seien durchaus mit einer Gartennutzung vereinbar. Inwieweit diese und der Whirlpool das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigten, legten die Beschwerdeführer nicht substantiiert dar (Erw. 7.2).
Da es sich beim Straftatbestand gemäss § 92 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 um eine Übertretung handle, sei die Vorinstanz nicht zur Strafanzeige verpflichtet gewesen (Erw. 8.2).
Schliesslich konnte der Regierungsrat keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass sich die Mitglieder der Vorinstanz strafbar verhalten hätten, weil sie mehrmals unangemeldete Besichtigungen in der Wohnung des Beschwerdegegners durchgeführt, Fotos gemacht und diese ohne Einwilligung des Beschwerdegegners den Beschwerdeführern zur Stellungnahme unterbreitet habe. Auch die Voraussetzung für aufsichtsrechtliche Anordnungen sei nicht gegeben (Erw. 9).
4.1.1 Die Beschwerdeführer offerieren als Beweismittel vor Verwaltungsgericht einen Augenschein (Beschwerde S. 4 in fine Ziff. 3, S. 10 Ziff. 7, S. 12 in fine).
4.1.2 Beim Augenschein handelt es sich um ein Beweismittel (§ 24 Abs. 1 lit. d VRP). lst der Sachverhalt aufgrund der Akten und der Parteieingaben genügend geklärt, kann auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob solche Beweismittel notwendig sind, kommt der entscheidenden Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. VGE III 2021 24 vom 15.7.2021 Erw. 2.1.2 m.H.a. Plüss, in: Griffel, Kommentar VRG, § 7 Rz. 67 m.H.; VGE III 2012 51 vom 23.5.2012 Erw. 3.2; VGE III 2010 122 vom 21.9.2010 Erw. 2.2; VGE III 2007 111 vom 29.8.2007 Erw. 2 mit Verweis auf VGE 1032/05 vom 28.9.2005 Erw. 1.2 m.H.; vgl. auch Urteil BGer 1A.202/2003 vom 17.2.2004 Erw. 2 m.H.).
4.1.3 Zum einen hatte der Rechts- und Beschwerdedienst unlängst in einem vorgängigen Verfahren bereits einen Augenschein vorgenommen (vgl. vorstehend Ingress lit. A.3) und fanden auf kommunaler Ebene unangemeldete Baukontrollen statt, so namentlich am 6. November 2020 (vgl. angefochtener RRB Erw. 2, 9). Zum andern ist der Sachverhalt vorliegend mit den aktenkundigen Plänen und Fotos (vgl. Vi-act. II-02/3 und 38]; ferner z.B. Bf-act. 2; Vi-act. 31 [in fine] und 39; Replik des Beschwerdegegners vom 13.10.2021 S. 2 f., S. 7 ff.) und weiteren Unterlagen dokumentiert. Soweit im Folgenden (im Wesentlichen) Rechtsfragen zu beurteilen sind, hilft ein Augenschein ohnehin nicht weiter. Schliesslich ist mit dem Regierungsrat festzuhalten, dass in Bezug auf die noch nicht erstellten Pergolen, den Whirlpool sowie die Sauna ein Augenschein nicht sinnvoll ist.
4.2.1 Die Beschwerdeführer bringen sinngemäss vor, der Regierungsrat habe sich nicht mit allen Rügen auseinandergesetzt und ihnen somit das rechtliche Gehör verweigert bzw. habe willkürlich gehandelt (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 2; S. 7 Ziff. 4 in fine).
4.2.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte bzw. auf jene Aspekte beschränken, die von der Behörde ohne Willkür als wesentlich betrachtet werden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 142 II 49 Erw. 9.2; BGE 136 I 229 Erw. 5.2; Urteile BGer 2C_1035/2016 vom 20.7.2017 i.Sa. B. vs. kantonales Amt für Gesundheit Erw. 3; 1C_452/2012 vom 18.11.2013 i.Sa. A. et al. vs. VGer SZ Erw. 2.2).
4.2.3 Diesen bundesgerichtlichen Anforderungen an die Begründungsdichte wird der angefochtene Beschluss gerecht. Auf die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführer ging der Regierungsrat ein und es ist ohne Weiteres erkennbar, von welchen Überlegungen er sich hat leiten lassen. Die Beschwerdeführer konnten den Beschluss entsprechend sachgerecht anfechten. Ebenso erweisen sich die diesbezüglichen Rügen der Willkür (hierzu vgl. Urteil BGer 1C_318/2019 vom 31.8.2020 i.Sa. A. vs. GR Wollerau Erw. 5.1) als unbegründet. Weder erweist sich ein Eingehen nicht auf sämtliche Vorbringen als "offensichtlich unhaltbar", noch wird eine Norm oder ein unumstrittener Rechtsgrundsatz krass verletzt oder läuft die Handhabung der Begründung in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider.
4.3.1 Die Beschwerdeführer rügen weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und ein willkürliches Verhalten des Regierungsrates darin, weil dieser den Gegenstand des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe. Gegenstand eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens bilde nicht das in den Plänen Festgehaltene, sondern die tatsächlich ohne Bewilligung ausgeführten Arbeiten (Beschwerde S. 3 ff. Ziff. 2).
4.3.2 Unter Bezugnahme auf den RRB Nr. 772/2019 vom 29. Oktober 2019 (Erw. 1.3) und insbesondere den im jenen Verfahren am 24. September 2019 durchgeführten Augenschein haben die Vorinstanzen den Gegenstand des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens definiert (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 1.3; mitangefochtener GRB Erw. 1.2). Am erwähnten Augenschein waren auch die Beschwerdeführer anwesend bzw. vertreten (vgl. Aktennotiz vom 26.9.2019 zum Augenschein vom 24.9.2019). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Gegenstand des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens falsch oder unvollständig definiert wurde. Soweit ersichtlich führen auch die Beschwerdeführer als Nachbarn keine weiteren konkreten Umgebungsarbeiten an, die zum Gegenstand des vorliegend zu beurteilenden nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu erklären gewesen wären. Ein Augenschein drängte sich daher auch in diesem Zusammenhang nicht auf.
5.1 Die Beschwerdeführer machen inkongruente, unvollständige und nicht hinreichend schlüssige Baugesuchsunterlagen bzw. "Pläne und Beilagen" geltend; sie könnten nicht als Grundlage für eine Baubewilligung dienen. Werde trotzdem eine Baubewilligung erteilt, sei das Willkür (S. 4 Ziff. 3, S. 5 Ziff. 4). Während der Gemeinderat jede bauliche Veränderung an der Wand zwischen der Gartenhalle und dem Fitnessraum noch kategorisch in Abrede gestellt habe, spreche der Regierungsrat von einer Verschmälerung der besagten Wand. Schon das allein zeige, dass die Rüge, der Plan sei inkongruent und nicht hinreichend schlüssig, mehr als begründet sei. Dass der Regierungsrat dazu noch eine Begründung erfinde (Verschmälerung der Wand, sodass die Sauna hineinpasse), sei grotesk. Weiter werde eine «Pergola mit Lamellendach überdacht», wie der Regierungsrat ausführe, nirgends planlich dargestellt; zu beachten sei, dass der Gemeinderat noch gesagt habe, eine feste Bedachung sei nicht vorgesehen (S. 6 [unten] f.; vgl. S. 11 Ziff. 9). Ein Kanalisationsplan im Zusammenhang mit dem Whirlpool fehle. Schliesslich zeige der Plan Nr. 764-10.5, Sauna/Whirlpool/Pergola, nicht die "Stützmauer Nord, deren Auskragung oben und den ebenfalls auskragenden Zaun auf der Mauer" (S. 7). Auch seien die Pläne hinsichtlich der Pergola West, die eine mehr als seltsame, überdimensionierte Konstruktion sei, offensichtlich falsch.
5.2.1 Das Baubewilligungsgesuch für Bauten und Anlagen ist der Gemeinde
einzureichen. Es muss eine Beschreibung des Vorhabens, Situations- und Baupläne, einen Katasterplan, Angaben über die Grundeigentumsverhältnisse und den Zweck der Baute sowie die Unterschrift des Bauherrn enthalten (§ 77 Abs. 1 PBG). Sofern erforderlich, kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen verlangen (§ 77 Abs. 2 PBG). Gemäss diesem § 77 PBG wird grundsätzlich der Baugesuchsteller verpflichtet, ein vollständiges Baugesuchsdossier einzureichen. § 77 Abs. 2 PBG konkretisiert dabei für das Baubewilligungsverfahren in einem reduzierten Umfang auch den Untersuchungsgrundsatz im Sinne von § 18 VRP, welchem die Mitwirkungspflicht der Parteien (bzw. der Gesuchsteller) gemäss § 19 VRP gegenübersteht (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl. 2019, Bd. 1, S. 372 Ziff. 6.5.2.1). Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit dies nötig und ihnen zumutbar ist (§ 19 Abs. 1 VRP). Verweigert eine Partei ihre Mitwirkung, so ist die Behörde nicht verpflichtet, auf ihre Begehren oder Anträge einzutreten (§ 19 Abs. 2 VRP).
5.2.2 Das kommunale Baureglement (BauR) vom 7. März 2010/28. Februar 2016 regelt die Baugesuchsunterlagen in Art. 88 Abs. 1 BauR detaillierter. Dabei ist nicht zu übersehen, dass der normierte Katalog an Baugesuchsunterlagen das ganze Spektrum denkbarer Bauten und Anlagen abdecken muss. Es handelt sich hierbei um Ordnungsvorschriften, welche jeweils im Einzelfall auf das konkrete Bauvorhaben anzuwenden sind (vgl. VGE III 2021 157 vom 20.12.2021 Erw. 3.1.2).
5.3 Erfüllt ein Baugesuch die gesetzlichen Anforderungen nicht, ist grundsätzlich der Bauabschlag zu erteilen. Durch Nebenbestimmungen können lediglich untergeordnete Mängel eines Baugesuchs behoben werden (vgl. Urteil BGer 1C_476/2016 vom 9.3.2017 i.Sa. A. vs. GR Freienbach, Erw. 2.6, in: ZBl 118/2017 S. 623, mit Besprechung durch Arnold Marti). Können inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden oder sind zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands Anordnungen nötig, so sind mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen (vgl. Urteil BGer 1C_266/2018 vom 12.4.2019 Erw. 3.3).
5.4 Mit dem Baugesuch vom 30. März 2020 bzw. vom 22. April 2020 reichte der Beschwerdegegner, neben dem offiziellen Baugesuchsformular (Formular Z01, u.a. unter Angabe von Grundeigentumsverhältnissen, Bezeichnung des Bauvorhabens und Unterschrift des Bauherrn bzw. Beschwerdegegners), Situations- und Baupläne ("Umgebungsplan" vom 17.4.2020; Fassadenpläne vom 17.4.2020, "Schwimmbad Schnitt/ Ostfassade" vom 17.4.2020, "Schwimmbad Nord-/ Westansicht" vom 17.4.2020, "Grundriss Untergeschoss" vom 27.3.2020), einen Katasterplan (vom 17.4.2020) sowie eine "Berechnung Ausnützungsziffer" vom 17. April 2020 ein (Vi-act. II-02/5 ff.). Grundsätzlich handelt es sich vorliegend isoliert betrachtet um kleinere Bauvorhaben (vgl. Art. 88 Abs. 3 BauR). Ob mit den Planunterlagen dem Bauvorhaben rechtsgenüglich Rechnung getragen wird, ist im Folgenden anlässlich der Prüfung je Projektbestandteil zu beurteilen.
6.1 Betreffend den Einbau der Sauna sowie die Wand zwischen Gartenhalle und Fitnessraum ist festzuhalten, dass den Planunterlagen kein Durchbruch bzw. -gang zu entnehmen ist (zutreffend Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements vom 12.10.2021 Ziff. 3). Mit den Beschwerdeführern ist indes auf gewisse Inkonsistenzen der vorinstanzlichen Begründungen hinzuweisen: Der Gemeinderat hatte noch festgehalten, bei der Darstellung der bestehenden Trennwand im Plan Nr. 764-20.1 sei fälschlicherweise ein Teil der Wandfüllung nicht ergänzt worden; die Wand bleibe ganz erhalten (GRB Nr. 2021.100 Erw. 2.12, S. 9; vgl. Vernehmlassungen vom 15.10.2021, S. 4 oben Ziff. 3 und vom 29.11.2021, S. 1 Ziff. 3). Demgegenüber liess der Regierungsrat verlauten, im Plan Nr. 764-20.1 sei der Abbruch der bestehenden Wand des Abstellraums gelb und der Einbau der neuen Sauna im Fitnessraum rot dargestellt; die Wand zur angrenzenden Gartenhalle werde dabei verschmälert, weil die Sauna zwischen der Tür und der Wand ansonsten offensichtlich keinen Platz hätte (angefochtener RRB Erw. 3.2).
6.2.1 Art. 88 Abs. 5 BauR verlangt, dass bei Um-, An- oder Aufbau die bestehenden, neu zu erstellenden oder abzubrechenden Bauteile durch Farben zu kennzeichnen sind; es gelten für bestehende Bauteile die schwarze, für neue die rote und für abzubrechende die gelbe Farbe.
6.2.2 Der erwähnte Plan Nr. 764-20.1 vom 27. März 2020 (Grundriss Untergeschoss) zeigt, dass die bestehende Mauer bzw. Wand zwischen der Gartenhalle und dem Fitnessraum (bzw. den vormaligen Abstell- und Fitnessräumen) in der südlichen Hälfte zum Grossteil durch die westseitige Wand (im Plan rot gezeichnet) der neuen Sauna ersetzt wird, derweil ein planlich ausgewiesener «Rest» von 4 cm der vorbestehenden Mauer (im Plan schwarz gezeichnet) gartenhallenseitig verbleibt. Gemäss Plan zieht sich die Mauer mit bloss 4 cm Breite über rund 50 cm fort (vgl. zutreffend Beschwerde, S. 6 2. Absatz) und ist anschliessend wieder in der offensichtlich bestehenden Stärke abgebildet.
Wird die Wand gemäss Plan auf eine Mauerstärke von nur 0.04 m reduziert, lässt sich ein Durchbruch relativ leicht bewerkstelligen, was zu einem zusätzlichen zweiten Zugang zwischen der 1988 als Nebenbaute bewilligten Gartenhalle (vgl. Vi-act. II-02/4 [= GRB Nr. 2019.40 vom 4.2.2019] Erw. 2.3) und der Hauptbaute führen würde, derweil nur ein solcher Zugang (zwischen Gartenhalle und Waschküche) rechtskräftig bewilligt ist bzw. vorliegend kein weiterer bewilligt wurde. Zwingende Gründe für diese planerische Wandaussparung sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdegegner auch nicht geltend gemacht.
Vor Baufreigabe hat der Beschwerdegegner die Pläne entsprechend anzupassen, dass sich gestützt auf die bewilligten Pläne kein Anspruch auf eine Reduktion der Wandstärke auf 4 cm über die erwähnten rund 50 cm ableiten lässt und mithin die Wand zwischen der Gartenhalle und dem Fitnessraum in vorbestehender Stärke bis zur Sauna zu führen ist.
7.1 Die Beschwerdeführer machen wie im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die Ausnützungsziffer (AZ) sei überschritten (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 5). Was der Regierungsrat zu ihren Vorbringen betreffend AZ sage, sei Willkür. Werde der Abstellraum abgebrochen und zum Fitnessraum, der aktuell schon 20 m2 messe, geschlagen, entstehe ein Fitnessraum von über 20 m2 Fläche. Für einen Fitnessraum, der die 20 m2 gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. e des alten Baureglements (aBauR) vom 2. Dezember 1990 (rev. 17.12.1995 und 29.11.1998) überschreite, gelte der entsprechende Bonus nicht. Der Fitnessraum weise neu eine Fläche von 24.81 m2 auf. Folglich sei nicht bloss die Fläche der Sauna zur Bruttogeschossfläche zu rechnen, sondern neu der ganze Fitnessraum, da er die privilegierte Fläche überschreite. Die ganzen 24.81 m2 seien anrechenbar. Zumindest implizit machen die Beschwerdeführer damit eine unrichtige Auslegung der entsprechenden baureglementarischen Bestimmung geltend.
7.2.1 Die AZ wird gemäss Art. 10 Abs. 2 SBV aufgrund Art. 50 Abs. 1, Art. 51 und Art. 52 aBauR ermittelt. Die maximal zulässige AZ inkl. Gestaltungsplanbonus beträgt in der Einfamilienhauszone WE 0.325 (Art. 10 Abs. 3 SBV).
7.2.2 Die AZ ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Geschossfläche und der anrechenbaren Grundstücksfläche (Art. 50 Abs. 1 aBauR). Als anrechenbare Bruttogeschossläche (aBGF) gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte (Art. 51 Abs. 1 aBauR). Davon werden gemäss Art. 51 Abs. 2 aBauR u.a. nicht angerechnet und daher in Abzug gebracht: Fitness-, Sauna-, Bastel- und Trockenräume in Einfamilienhäusern im Ausmass von insgesamt höchstens 20 m2 und allen Bewohnern zur Verfügung stehende gleiche Räume in Mehrfamilienhäusern im Ausmass von höchstens 20 m2 für die erste Wohnung und 2 m2 für jede weitere Wohnung mit 3 und mehr Zimmern (lit. e); Abstellräume in Wohnungen, die weniger als 5 m2 Innengrundfläche aufweisen und nicht direkt belichtet sind (lit. f).
7.3.1 Gemäss § 15 Abs. 3 PBG sind die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Planungspflicht im Rahmen der Vorschriften und der übergeordneten Interessen des Bundes und des Kantons frei, und es steht ihnen auch bei der Anwendung ihres kommunalen Rechts ein gewisser Spielraum zu. Daraus ergibt sich, dass den Schwyzer Gemeinden im Bereich des Bau- und Planungsrechts eine gewisse Autonomie zusteht (Urteil BGer 1C_2/2009 vom 19.6.2009 Erw. 3.4 i.S. A. vs. Gemeinderat Wollerau).
Die Gemeindeautonomie schliesst die Auslegung und Anwendung des Gemeinderechts mit ein. Sie hat jedoch dort ihre Grenzen, wo sich eine Auslegung mit dem Wortlaut sowie mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht mehr vereinbaren lässt (vgl. Häuptli, in: Baumann et al., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 13 N 23). Auch wenn die übergeordnete Behörde bei der Auslegung von kommunalem Recht sich in Berücksichtigung der Gemeindeautonomie bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen insofern Zurückhaltung aufzuerlegen hat, als dass sie vertretbare Entscheidungen der kommunalen Behörden zu akzeptieren hat (vgl. VGE 961/02 und 962/02 vom 21.5.2003 Erw. 9b/bb und cc), bedeutet dies mithin nicht, dass die Kommunalbehörde bei der Anwendung des vom kommunalen Gesetzgeber aufgestellten und vom Regierungsrat genehmigten Rechts frei ist. Sie ist ans kommunale Recht gebunden (Selbstbindung; VGE III 2014 116+129 vom 25.11.2014 Erw. 6.9; VGE III 2013 218 vom 24.9.2014 Erw. 2.2; vgl. auch VGE III 2015 235+240 vom 23.11.2016 Erw. 4.3.1 f.).
7.3.2 Die Ausnützungsziffer wird im Kanton Schwyz einzig kommunal geregelt. Die Auslegung von "Ausmass von insgesamt höchstens [20 m2]" im Sinne von Art. 51 Abs. 2 lit. e aBauR, wofür es im dem kommunalen übergeordneten Recht keine verbindlichen Vorgaben gibt, fällt somit in den Autonomiebereich der Gemeinde (wobei selbstredend verfassungsmässige Grundsätze wie die Gleichbehandlung etc. zu beachten sind).
7.3.3 Dass vorliegend neben den SBV die Bestimmungen des aBauR Anwendung finden, ist zwischen den Parteien unbestritten (vgl. angefochtener RRB Erw. 4.1 i.f. m.H.).
7.4.1 Der Gemeinderat führte in der Baubewilligung (Erw. 2.1) aus, das Baugrundstück KTN F.________ weise bei einer Landfläche von 950 m2 eine anrechenbare Landfläche von 889 m2 auf. Bei der zulässigen AZ von 0.325 resultiere eine zulässige aBGF von 288.9 m2. Gemäss GRB Nr. 2019.40 vom 4. Februar 2019 werde eine aBGF von 282.8 m2 konsumiert, sodass eine Reserve von 6.1 m2 verbleibe. Durch die Integration des Abstellraumes in den Fitnessraum werde die bestehende Nutzungsreserve von diesen 6.1 m2 um 5.8 m2 reduziert, womit noch eine geringe Nutzungsreserve von 0.3 m2 verbleibe.
7.4.2 Der Regierungsrat führte im angefochtenen RRB (Erw. 4.3) aus, mit RRB Nr. 772/2019 sei festgestellt worden, dass eine Ausnützungsreserve von rund 6 m2 bestehe; vorliegend werde die Trennwand zwischen Fitness- und Abstellraum herausgebrochen; letzterer existiere dann nicht mehr, dafür werde die Fläche des Fitnessraums entsprechend grösser, sei aber immer noch im Umfang von 20 m2 abzugsberechtigt; der dieses Mass übersteigende Teil sei der anrechenbaren Bruttogeschossfläche hinzuzuzählen (ca. 5.8 m2). Die AZ sei eingehalten.
7.5.1 Die Beschwerdeführer stützen sich namentlich auf Art. 51 Abs. 2 lit. i aBauR ab (vgl. Stellungnahme/Replik vom 4.11.2021, S. 6 Ziff. 4). Gemäss dieser Bestimmung "werden nicht angerechnet und daher in Abzug gebracht: Wintergärten bis max. 10 m2 pro EFH bzw. pro Wohneinheit bei Wohnungen mit mehr als 3 Zimmern. Die Mehrfläche wird ausnützungsmässig angerechnet."
Die Regelung gemäss diesem zweiten Satz von Art. 51 Abs. 2 lit. i aBauR findet sich bei der Dispensationsregelung von Art. 51 Abs. 2 lit. e (und lit. f) aBauR nicht. Hieraus könnte allenfalls mit den Beschwerdeführern geschlossen werden, dass in Ermangelung eines Hinweises nicht nur die Fläche "lediglich im betreffenden Mehrmass" zur aBGF hinzugerechnet werden müsste (vgl. Vernehmlassung vom 15.10.2021, S. 5 Ziff. 4), sondern die gesamte Fläche des betreffenden Raumes.
7.5.2 Vernehmlassend verweist der Gemeinderat (S. 5 Ziff. 4) auf seine langjährige und konstante Praxis, wonach "bei einem das Mass von 20 m2 übersteigenden Raum bzw. bei mehreren in ihrer Summe das Gesamtmass von 20 m2 übersteigenden Räumen die betreffend(en) Mehrfläche(n) zur aBGF aufgerechnet wurden"; diese Messweise erfolge "im Übrigen auch noch heute unverändert im Zusammenhang mit wohnungsinternen Abstellräumen i.S.v. Art. 28 Abs. 1 [recte wohl: Abs. 2] lit. c BauR", indem das Mass von 5 m2 Innengrundfläche übersteigende und nicht direkt belichtete Abstellräume lediglich im betreffenden Mehrmass zur aBGF gezählt werden. Im Ergebnis trage die praxisgemässe Messweise insbesondere dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz einer rechtsgleichen Behandlung Rechnung. Es wäre nicht ersichtlich, fallbezogen auf Fitness-/Saunaräume mit einer Fläche von 19 m2 das Ausnützungsprivileg in vollem Ausmass zukommen zu lassen, bei einer Fläche von 21 m2 jedoch die volle Fläche der anrechenbaren Ausnützung zuzuschlagen. Mit der Eingabe vom 29. November 2021 legt der Gemeinderat ergänzend dar (S. 2 Ziff. II.4), würden beispielsweise in einem Einfamilienhaus je ein Fitness-, Sauna-, Bastel- und Trockenraum von je 12 m2, also insgesamt 48 m2 erstellt, wären hiervon ("insgesamt höchstens") 20 m2 ausnützungsprivilegiert; nicht anders verhalte es sich (vorliegend), auch wenn Fitness- und Saunaraum nicht getrennt seien.
7.5.3 Diese gemeinderätliche Auslegung des kommunalen Baureglements überzeugt und ist nicht zu beanstanden. Dass eine andere Auslegung keinen Sinn macht, ergibt sich auch aus der Regelung betreffend die fehlende Anrechnung von maximal 2 m2 pro jede weitere Wohnung mit 3 und mehr Zimmern. Nach der Lesart der Beschwerdeführer wäre bei zwei Wohnungen und einem Fitnessraum von 22 m2 die gesamte Fläche ausnützungsprivilegiert (analog bei jeder weiteren Wohnung und einer um jeweils 2 m2 pro Wohnung grösseren Fläche des Fitnessraumes), bei einer nur geringfügig grösseren Fläche (22.1 m2) griffe hingegen keine Privilegierung. Dass ein solches Ergebnis stossend wäre, ist evident.
7.6 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die beschwerdegegnerische und die vorinstanzlichen Berechnungen der AZ richtig sind (vgl. vorstehend Erw. 7.4.1).
8.1 Die ostseitige Pergola im Bereich der östlichen Nordfassade besteht aus vier Pfosten, deren obere Enden mittels Querbalken verbunden sind. Die seitlich offene Pergola weist eine Länge bzw. Breite von 3 m x 3 m und eine Höhe von 2.5 m auf; die Pergola umgibt den ebenfalls neu geplanten Whirlpool (vgl. Pläne Nr. 764-10.3 Umgebung, 764-10.4 Schwimmbad Schnitt/Ostfassade, 764-10.5 Schwimmbad Nord-/Westansicht). Mit den Beschwerdeführern ist festzuhalten, dass sich aufgrund der Planunterlagen nicht ergibt, dass eine bzw. welche Überdachung vorgesehen ist. Darauf und namentlich auf den fehlenden Baubeschrieb (vgl. auch Art. 88 Abs. 1 lit. g BauR) ist zurückzuführen, dass der Gemeinderat ursprünglich von einer "offenen Pergola" ohne "ein festes Dach" gesprochen hatte (vgl. GRB Nr. 2021.100 vom 15.3.0221 Erw. 2.10). Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdegegners im Verwaltungsbeschwerdeverfahren (vgl. dessen Vernehmlassung vom 28.4.2021, S. 2 3. Absatz) stellte der Regierungsrat fest, diese Pergola werde mit einem Lamellendach überdacht (vgl. angefocht. RRB Erw. 7; Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements vom 12.10.2021, Ziff. 3). Mit dem Gemeinderat (vgl. dessen Vernehmlassung vom 15.10.2021, S. 4 2. Absatz) ist festzuhalten, dass es sich bei einem Lamellendach grundsätzlich nicht um eine feste Bedachung handelt, was insofern von Relevanz ist, als dass die Beschaffenheit des Daches grundsätzlich Auswirkung auf die Qualifikation der Pergola als (Neben-)Baute einerseits oder als Anlage anderseits zeitigen kann (vgl. VGE III 2015 106 vom 28.10.2015 Erw. 2.3, wo auf einer Fläche von ca. 4.5 m x 3.5 m [bzw. 4.3 m] eine feingliedrige ca. 2.5 m hohe Konstruktion mit Stütz- und Querbalken ohne Einwandung und Bedachung [ausser 11 Querbalken] als Anlage ohne fassadenähnliche Wirkung qualifiziert worden war; nicht mehr von einer Anlage könne gesprochen werden, wenn ein einem Carport [überdachter Autoabstellplatz] vergleichbarer Sachverhalt vorliegen würde).
Die gemeinderätliche Qualifikation der Pergola Ost als Anlage ist vor diesem Hintergrund sowie angesichts dessen, dass keine Seitenwände vorgesehen sind, damit insbesondere keine fassadenähnliche Wirkung besteht und nur kleinräumige Auswirkungen auf die Umgebung bestehen, nicht zu beanstanden und wird von den Beschwerdeführern soweit ersichtlich auch nicht bestritten (vgl. GRB Nr. 2021.100 vom 15.3.2021 Erw. 2.10; angefocht. RRB Erw. 7.2). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Pergola namentlich im Zuge des vor Baufreigabe einzureichenden Ausführungsplans sowie Baubeschriebs einer weiteren Prüfung zu unterziehen sein wird (vgl. GRB Nr. 2021.100 vom 15.3.2021, Disp.-Ziff. 8).
8.2.1 Die westseitige "Pergola", von den Vorinstanzen auch als Rankgerüst bezeichnet (angefochtener RRB Erw. 7; Vernehmlassung des Gemeinderats vom 15.10.2021, S. 7, Ziff. 7), steht unmittelbar an der westlichen Grundstücksgrenze, ca. 3 m südwestlich versetzt zum Schwimmbad. Die Pergola besteht aus total acht Pfosten. Die oberen Enden dieser Pfosten sind in Nord-Süd-Ausdehnung mittels zweier Längsbalken verbunden; zur Frage, ob eine Verbindung in Ost-West-Ausdehnung (Querbalken) ebenfalls vorgesehen ist, lassen sich den Plänen widersprüchliche Informationen entnehmen. Namentlich ist eine solche Verbindung auf dem Plan Nr. 764-10.5 Schwimmbad Nord-/ Westansicht, Ansicht Nordfassade, auszumachen, wohingegen eine solche Verbindung gemäss dem Plan Nr. 764-10.3 Umgebung offenbar nicht vorgesehen ist (wovon die Vor-instanzen ausgehen; vgl. etwa angefochtener RRB Erw. 7: "zwei Querbalken"; mit angefochtener GRB Ziff. 2.11: "Querträger als oberer Abschluss"). Die allseitig, mithin auch gegen oben offene Pergola weist eine Länge von 4 m (planlich ausgewiesen) bzw. ca. 3.6 m (planlich nicht ausgewiesen; die "östliche Länge" ist aufgrund des etwas zurückversetzten nördlichsten Pfostens etwas kürzer), eine Breite von 0.75 m sowie eine Höhe, gemessen ab dem bestehenden terrassierten Niveau, von 2.7 m (wobei aufgrund dessen, dass die westliche Pfostenreihe dem talseitig abfallenden Niveau folgt, die dortig maximale Höhe beim längsten Pfosten ca. 3.4 m ausmacht; vgl. zum Ganzen Pläne Nr. 764.10.3 Umgebung und Nr. 764-10.5 Schwimmbad Nord-/ Westansicht, beide vom 17.4.2020) auf.
Wie bei der ostseitigen Pergola über dem Whirlpool handelt es sich auch bei der westseitigen Pergola um eine Anlage. Durchaus kann sie als feingliedrige Konstruktion i.S. eines Rankgerüsts bezeichnet werden. Eine fassadenänliche Wirkung kommt ihr nicht zu. Ein Grenzabstand ist nicht einzuhalten (vgl. VGE III 2015 106 vom 28.10.2015 Erw. 2.2 f. m.w.H.). Gegenteiliges machen die Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Es kann auch nicht gesagt werden, es handle sich um eine "überdimensionierte, seltsame Konstruktion".
8.2.2 Indes hat der Beschwerdegegner die aufgezeigten Diskrepanzen in den definitiven Bauplänen zu bereinigen, sodass klar ersichtlich wird, welche bzw. wie viele Querbalken bei der westseitigen Pergola vorgesehen sind. Hierzu wurde er vom Gemeinderat auflageweise bereits verpflichtet, indem die Ausführungspläne mit den (bewilligten) Plänen abzugleichen sind (vgl. GRB Nr. 2021.100 vom 15.3.2021, Disp.-Ziff. 8), was situativ, wie hier bei der westseitigen Pergola, auch eine Präzisierung der bewilligten Pläne mitbedingen kann.
9.1 Die Beschwerdeführer rügen das Fehlen eines Kanalisationsplans im Zusammenhang mit dem Whirlpool. Bezüglich des Whirlpools ist vorab festzuhalten, dass der Gemeinderat den Whirlpool als flexiblen Bauteil erachtet hat. Diese Qualifikation ist - soweit ersichtlich - unbestritten, weshalb sich Weiterungen hierzu grundsätzlich erübrigen. Jedenfalls erweist sich diese Feststellung nicht offensichtlich als unzutreffend, nachdem sich aus den Akten ergibt, dass der (flexible) Whirlpool ("Jacuzzy") bereits auch schon in der Gartenhalle untergebracht worden war (vgl. Vi-act. II-02/43 [Fotodokumentations-]Beilage, S. 1; Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 13.10.2021, S. 10 unten).
9.2 Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden. Man darf es nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen (Art. 7 Abs. 1 Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20] vom 24.1.1991). Im Bereich öffentlicher Kanalisationen, namentlich in Bauzonen, muss das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 lit. a GschG). Die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Kanalisation wird bewilligt, wenn die Qualitätsanforderungen der Anhänge 3.2 bzw. 3.3 zur Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) vom 28. Oktober 1998 erfüllt sind (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., Bd. 2, S. 773 [oben], Ziff. 12.5.6.1). Wasser aus Schwimmbecken darf nur in ein Gewässer eingeleitet werden, wenn es höchstens 0,05 mg/l (Richtwert) desinfizierende Wirkstoffe (z.B. Aktivchlor) enthält (Anhang 3.3 zur GSchV Ziff. 28). Unabhängig davon, ob es sich um einen aufblasbaren Plastikpool oder eine betonierte Badeanlage im Aussen- oder Innenbereich handelt, ist gemäss der Vollzugshilfe Siedlungsentwässerung des Amtes für Gewässer vom Oktober 2021 (rev.; S. 16, Ziff. 3.2.6) für die Planung und den Betrieb von privaten Schwimmbädern und Badeanlagen grundsätzlich das Merkblatt "Private Schwimmbäder (Liegenschaftsentwässerung)" des Amtes für Gewässer des Kantons Schwyz vom 14. Oktober 2020 zu berücksichtigen (zit. Vollzugshilfe und Merkblatt abrufbar unter https://www.sz.ch/behoerden/umwelt-natur-landschaft/gewaesser/abwasser/siedlungsabwasser.html/72-416-397-394-7229-7233).
9.3 Die Entwässerung bzw. Entleerung des Whirlpools hat gemäss Dispositiv-Ziffer 3 der Baubewilligung auflageweise so zu erfolgen, dass das Poolwasser mittels Tauchpumpe in den nächstgelegenen Schmutzwasser-Kontrollschacht zu führen ist (vgl. oben Ingress lit. C; vgl. auch zit. Merkblatt "Private Schwimmbäder (Liegenschaftsentwässerung)" Ziff. 3, 1. Abschnitt, letzter Satz). Derselben Dispositiv-Ziffer ist zu entnehmen, dass keine neuen Entwässerungsanlagen erstellt und an bestehenden Anlagen keine Änderungen vorgenommen werden. Es bestand und besteht insofern kein Anlass, auf einen zwingend einzureichenden Kanalisationsplan zu erkennen, da zum einen keine Neuerungen an der Entwässerungsanlage vorgenommen werden müssen und zum andern namentlich der gewässerschutzrechtlichen Problematik - auf welche mangels diesbezüglicher Vorbringen ebenfalls nicht weiter einzugehen ist - ohne Weiteres auflageweise angemessen begegnet werden kann (vgl. GRB Nr. 2021.100 vom 15.3.2021 Erw. 2.9 und 2.12, S. 11; vgl. auch VGE III 2018 93 vom 12.2.2019 Erw. 3.3.3 i.S. A. et. al vs. GR Wollerau betreffend eine Auflage, wonach der zuständigen Behörde vor Baubeginn ein Entwässerungskonzept vorzulegen ist und bei der Versickerung im Gewässerschutzbereich Au oder der Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer beim Amt für Umweltschutz eine Bewilligung einzuholen ist). Der Beschwerdegegner ist in diesem Sinne ergänzend auflageweise zu verpflichten, die Vorgaben gemäss dem erwähnten Merkblatt "Private Schwimmbäder (Liegenschaftsentwässerung)" zu befolgen.
10.1 Die Beschwerdeführer bringen ferner in Bezug auf die "Stützmauer Nord" vor, der Gemeinderat habe bestätigt, dass es sich um eine Stützmauer handle. Davor sei es eine blosse Hangsicherung, bepflanzt auf der ganzen Höhe und Länge, gewesen. Während sich die vorbestehende Hangsicherung vollständig in die Landschaft einfüge, rage die Stützmauer nun aus der Landschaft heraus. Für eine Stützmauer sei vorliegend mitnichten bloss das Privatrecht relevant. Gemäss den Sonderbauvorschriften (SBV) seien Stützmauern nur in begründeten Fällen gestattet. Der blosse Wunsch, die Gartenfläche zu erweitern, genüge nicht. Auch mit der neuen Eingabe nenne der Bauherr keinen zwingenden Grund; auf das Baugesuch hätte diesbezüglich gar nicht eingetreten werden dürfen und der Rückbau müsste verfügt werden. Dass der Gemeinderat behaupte, die Stützmauer gehe ihn nichts an, sei Willkür. Dass mit der Stützmauer und mit der Auskragung im oberen Bereich die Böschungsneigung 2:3 nicht mehr eingehalten sei, werde sich aus dem Plan ergeben, wenn ein solcher nachgefordert werde. Auch aus diesem Grund könne die Stützmauer Nord gemäss den SBV nicht bewilligt werden. Dass der an die Mauerkrone montierte Zaun etwas ganz Anderes sei als der vorbestehende, im Jahr 1994 bewilligte Zaun, sei noch einmal gesagt. Der Zaun von 1994 sei ab der Böschungskrone nach Süden zurückversetzt gewesen, während der heutige Zaun aussen an den auskragenden Betonwinkel montiert worden sei (zum Ganzen Beschwerde S. 9 Ziff. 6). Offensichtlich tatsachenwidrig sei auch die Behauptung des Regierungsrats, die Stützmauer Nord inkl. Zaun sei bloss ein Ersatz im Rahmen der Bestandesgarantie, die für die vorbestandene Hangsicherung gelte. Fotos zeigten, dass die neue Mauer vom Grund bis zur Krone in Beton gehalten sei, dass der L-Stein entlang der Nordseite über die Mauerkrone hinausrage, der Zaun aussen an den L-Stein montiert und beträchtlich nach Norden verschoben worden sei im Vergleich mit dem Vorbestehenden, der teilweise noch vorhanden sei (zum Ganzen Beschwerde, S. 10 Ziff. 7).
10.2.1 Unter der Marginalie Umgebungsgestaltung hält Art. 13 Abs. 3 SBV fest, dass Abgrabungen und Auffüllungen nur soweit zulässig sind, als dadurch das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird. Die Böschungsneigung darf in der Regel nicht steiler als 2:3 sein. Stützmauern sind nur in begründeten Fällen gestattet.
10.2.2 Gemäss § 72 Abs. 1 PBG normiert die Bestandesgarantie/ Wiederaufbaurecht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu § 72 Abs. 3 erster Satz PBG verlangt die Beanspruchung des Wiederaufbaurechts für ein abzubrechendes Gebäude nicht ein sklavisches Festhalten an den bisherigen Gebäudeformen. Indessen hat praxisgemäss der frühere Umfang als Richtschnur des Wiederaufbaus zu gelten. Ausserdem muss auch die nutzungsmässige Wesensgleichheit gewährleistet sein (VGE 1014/02 vom 27.9.2002 Erw. 4c/dd). Diese Voraussetzungen entsprechen der bundesgerichtlichen zu Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz; RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 entwickelten Rechtsprechung, wonach eine Wiederaufbaute dem alten Bauwerk in Grösse und Nutzungsart ungefähr entsprechen muss (VGE III 2015 92 v. 26.8.2015 Erw. 2.1; VGE III 2011 102 vom 2.12.2011 Erw. 3.1; VGE 1000/05 vom 30.6.2005 Erw. 3.3; EGV-SZ 1995 Nr. 8 Erw. 3e mit zahlreichen Hinweisen; vgl. Joos, Raumplanungsgesetz, Zürich 2002, S. 219 ff. mit Hinweisen; Gisler, Das Wiederaufbaurecht, Zürich 2003, S. 56 ff.).
10.3 Auf dem Plan "Schwimmbad Nord-/ Westansicht", Ansicht Nordfassade, sowie im Plan "Umgebung" wird die Stützmauer explizit als bestehend geführt. Eine als bestehend (schwarz) dargestellte, indes nicht beschriftete Böschung findet sich auf der Ansicht Westfassade im erwähnten Plan "Schwimmbad Nord-/ Westansicht" sowie in den beiden Ansichten Schnitt SB-SB und Ostfassade im Plan "Schwimmbad Schnitt/ Ostfassade". Ein Abbruch (gelb) und Umbau (rot) der Stützmauer ist in den Planunterlagen derweil nicht aufgeführt. Wie für die "Stützmauer Nord" gilt dies ebenso für die "Stützmauer West" (zur "Stützmauer West" vgl. nachfolgend Erw. 11). Dies ist angesichts früherer (Aufsichtsbeschwerde-)Verfahren im Zusammenhang mit Bauvorhaben und -vornahmen auf dem Baugrundstück (vgl. insbesondere vorstehend Ingress lit. A2) unverständlich. Das empfehlenswerte Beharren auf vollständigen und korrekten Plänen im Baubewilligungsverfahren seitens der Baubewilligungsbehörden würde keinen überspitzten Formalismus darstellen, sondern lässt sich mit den gesetzlichen Vorgaben rechtfertigen, kann allfälligen Rügen a priori ihre Grundlage nehmen und steht somit insbesondere im Zeichen der anzustrebenden beförderlichen Baubewilligung und -realisierung (vgl. VGE III 2020 183 vom 13.4.2021 Erw. 4.3.3).
10.4.1 Grundsätzlich unbestritten ist, dass dem Rechtsvorgänger des Beschwerdegegners mit Baubewilligung vom 17. Januar 1994 eine Hangabstützung, insbesondere nordseitig, bewilligt worden war (vgl. angefocht. RRB Erw. 5.1; Vernehmlassungen der Beschwerdeführer vom 4.11.2021, S. 4 Ziff. 4 und S. 5 Ziff. 3 i.f., des Beschwerdegegners vom 13.10.2021, S. 3 und 7, des Gemeinderates vom 15.10.2021, S. 5 f. Ziff. 5). Das dieser Baubewilligung zugrundeliegende Baugesuch umfasste "die Aufschüttung des Terrains und Abstützung desselben mit einer Verduro-Böschungsmauer" (VG-act. 19/1 Sachverhalt lit. A). In Erwägung 2 dieser Baubewilligung wurde festgehalten (VG-act. 19/1):
Gemäss Art. 6 Abs. 3 der Sonderbauvorschriften des Gestaltungsplanes E.________ sind bei Abgrabungen oder Aufschüttungen nur Böschungswinkel von max. 2:3 und Stützmauern nur in begründeten Fällen zulässig. Diese Vorschrift soll bezwecken, dass die Umgebungsgestaltung möglichst natürlich erfolgt. Die geplante Aufschüttung soll mit einer bepflanzbaren Verduro-Mauer gestützt werden, womit den Bestimmungen der Sonderbauvorschriften Rechnung getragen wird.
Diese Baubewilligung wurde offensichtlich noch gestützt auf die alten SBV (vgl. vorstehend Erw. 1) erteilt. Der erwähnte Art. 6 Abs. 3 (alt)SBV entspricht Art. 13 Abs. 3 der geltenden SBV. Den genehmigten Projektplänen ist zu entnehmen, dass sich die Verduro-Mauer im Bereich der nördlichen Grundstücksgrenze entlang deren annähernd ganzen Länge erstreckt und jeweils in den Bereichen der nordwestlichen bzw. -östlichen Grundstücksecke bei abnehmender relativer Höhe über einige Meter nach Süden läuft. Auch wenn die Baubewilligung vom 17. Januar 1994 sehr knapp begründet wird, lässt sich hieraus schliessen, dass die Baubewilligungsbehörde das Vorliegen wichtiger Gründe für die Zulässigkeit einer Stützmauer als gegeben erachtete. Dem kann (unbesehen der längst eingetretenen Rechtskraft der Baubewilligung) ohne weiteres gefolgt werden. Eine Stützmauer lässt sich mit den topographischen Verhältnissen rechtfertigen. Gemäss dem Bauplan vom 12. Dezember 1993 überwindet die leicht geneigte Stützmauer auf rund 0.8 m horizontaler Distanz eine Höhe von 2.60 m (Oberkante: 584.40 m.ü.M.; Stützmauerfuss: 581.80 m.ü.M.), was einem Neigungsverhältnis von 3.25 : 1 entspricht.
10.4.2 Die "best. Mauer" ist (sodann) im Plan Nr. 764-10.3 Umgebung, vom 14. April 2020, eingezeichnet und weist eine (herausgemessene) Länge von ca. 15.7 m auf. Im Jahr 2013 hat der Beschwerdegegner gemäss seinen eigenen Angaben (vgl. Vi-act. III-01 S. 2 Mitte; Vernehmlassung vom 13.10.2021, S. 7 Mitte) die oberste Reihe bzw. gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen die obersten zwei Reihen der Verduro-Steine entfernt und mit L-förmigen Betonelementen, die auf einer Schicht Splittbeton liegen, ersetzt (vgl. angefocht. RRB Erw. 5.1; GRB Nr. 2021.100 vom 15.3.2021 Erw. 2.6). Die unteren Verduro-Steine wurden im bisherigen Zustand belassen, wie sich weiter aus den aktenkundigen Plänen, Fotos und Skizzen ergibt.
10.4.3 Zu Recht sprach der Regierungsrat der 1994 bewilligten Stützmauer Bestandesschutz zu. Die gemeinderätlichen Feststellungen, wonach die Stützmauer bzw. die nordseitige Böschung nicht erhöht wurde (vgl. GRB 2021.100 Erw. 2.12, S. 10; Vernehmlassung vom 15.10.2021, S. 6 oben), bestreiten die Beschwerdeführer nicht und die Feststellung, wonach die Front des oberen Böschungsabschlusses nahezu unverändert bleibt, ist zu bestätigen (vgl. maps.geo.admin.ch -> Swissimage Zeitreise).
Was die Beschwerdeführer unter der wiederholt geltend gemachten "Auskragung" verstehen, verdeutlichen sie mit der Stellungnahme vom 4. November 2021: Unter Verweis auf Bf-act. 2 (zwei Fotoaufnahmen) halten sie fest, der L-Stein auf der Mauerkrone rage offensichtlich über die Stützmauer hinaus.
Auf dem fraglichen Foto ist namentlich der vorbestehende (Maschendraht-)Zaun zu sehen, welcher gegenüber dem westlichen, neu erstellten Eisen-Zaun und der darunterliegenden Stützmauer südlich rückversetzt verläuft (vgl. auch RR-act. II-02/24, S. 4 mit Verweis auf Foto Nr. 6 der Aktennotiz des Rechts- und Beschwerdedienstes vom 29.9.2019; Bf-act. 2 Foto 2). Wie dargelegt, kommt die Front der Böschungsoberkante (nahezu) dort zu liegen, wo die entfernten Verduro-Steine zuvor den Abschluss gegen Norden bildeten. Eine Auskragung bzw. gar eine Gartenvergrösserung um 70 cm gegen Norden wurde mit dem Verbauen der L-Steine im Sinne einer Abänderung der vorbestehenden Mauer nicht erzielt (vgl. Vi-act. II-02/24 S. 4 Ziff. 3); das Terrain, aufgeschüttet und abgestützt mittels Stützmauer zufolge Konsumation der Baubewilligung vom Januar 1994 (vgl. VG-act. 19/1 und 4), verlief bereits zuvor in demselben Ausmass gegen Norden, indes mit anderem Bewuchs (vgl. GRB Nr. 2021.100 Erw. 2.12 S. 10; Vernehmlassung des Gemeinderates vom 15.10.2021, S. 6 oben; vgl. WebGIS, Geokategorie "Luft-/Satellitenbilder", Zeitreise).
Im Ergebnis geben die Erwägungen im angefochtenen RRB in bestandesschutzrechtlicher Hinsicht, wonach es mit der Änderung der Mauer im Kronenbereich zu keinen zusätzlichen Verschärfungen des bisherigen Zustandes kommt, zu keinen Beanstandungen Anlass. Namentlich wird der als Richtschnur geltende frühere Umfang gewahrt und kann nicht gesagt werden, die nutzungsmässige Wesensgleichheit sei nicht gewährleistet oder die bisherige Nutzung werde nicht im bisherigen Umfang fortgesetzt.
10.5.1 Was den neu erstellten Zaun anbelangt, ergibt sich aus den Plänen, dass dieser eine Höhe von 0.9 m aufweist; er verläuft über total 17.5 m auf der gesamten Länge der Mauerkrone der nördlichen Stützmauer sowie nördlich des neuen Podests über der Wärmepumpe, wo er zu den nördlichen Grundstücken KTN H.________ und I.________ einen Abstand von 1.3 m aufweist, und alsdann, nach einem ca. 90°-Winkel, über 4.5 m weiter und in einem planlich ausgewiesenen Abstand von 0.75 m entlang des westlich angrenzenden Grundstücks KTN L.________. Substantiiert bestritten ist lediglich das Teilstück dieser Absturzsicherung entlang der nördlichen Grundstücksgrenze. Der metallene Zaun, wohl sog. Flachstabmattenzaun, besteht aus senkrechten, feingliedrigen runden Stäben sowie aus fünf horizontalen, flachen Stäben. Montiert ist der Zaun in diesem Bereich an senkrechte Pfosten, die wiederum aussen an die den Mauerabschluss bildenden L-Steine montiert wurden, was indes nicht für den westlichsten Pfosten gilt, da die erwähnte Mauer - zumindest im oberen Bereich - nicht bis zu diesem Bereich führt; der letztere Pfosten wurde an das Gefüge des Podests über der Wärmepumpe angebracht (vgl. Vi-act. II-02/3 Foto Nr. 3 f.).
10.5.2 Nach Art. 22 Abs. 1 und Art. 24 RPG sowie § 75 Abs. 1 PBG dürfen Bauten und Anlagen inner- und ausserhalb der Bauzonen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Bauten und Anlagen werden namentlich dann geändert, wenn sie äusserlich umgestaltet, erweitert, erheblich umgebaut oder einer neuen, baupolizeilich bedeutsamen Zweckbestimmung zugeführt werden (vgl. § 75 Abs. 2 PBG). Bei den bundesrechtlichen Vorgaben handelt es sich um einen Minimalstandard, den die Kantone über-, aber nicht unterschreiten dürfen (vgl. Urteil BGer 1C_122/2009 vom 21.1.2010 Erw. 2 m.H. u.a. auf Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 22 N 9 ff.).
Der bundesrechtliche Begriff «Bauten und Anlagen» ist vom Bundesgesetzgeber nicht näher umschrieben worden (vgl. BGE 119 Ib 226). Nach der Rechtsprechung handelt es sich um künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit der Realisierung des Vorhabens im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (vgl. Urteil BGer 1C_122/2009 vom 21.1.2010 Erw. 2 m.H. u.a. auf Urteil BGer 1C_226/2008 vom 21.1.2009 und BGE 123 II 256; vgl. auch VGE III 2009 46 vom 27.10.2009 Erw. 3.2, bestätigt mit Urteil BGer 1C_3/2010 vom 1.7.2010; VGE 1037/03 vom 25.6.2004 Erw. 6.4 ff.).
10.5.3 Im Zusammenhang mit Zäunen hat das Bundesgericht unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze die Pflicht zur Einholung einer Bewilligung für die Erstellung von 1.8 bis 2 m hohen Tiergehegen aus Drahtmaschenzaun bejaht. Ebenso bejahte es die Bewilligungspflicht für einen 1.5 m hohen Drahtgeflechtzaun zur Einzäunung eines Grundstückes sowie für einen 1.4 m hohen Zaun aus in den Boden gerammten Holzpfosten für eine hobbymässige Pferdehaltung (vgl. Urteil BGer 1C_122/2009 vom 21.1.2010 Erw. 2 m.H.a. BGE 118 Ib 49 und Urteil BGer 1A.202/2003 vom 17.2.2004 Erw. 3). Analog hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid 1037/03 vom 25. Juni 2004 (Erw. 6.2) bestätigt, dass ein Rotwild-Gehege bewilligungspflichtig ist (vgl. EGV-SZ 2010 C 2.1 Erw. 4.2 m.H.). Im Entscheid VGE 1049/99 vom 26. Januar 2000 wurde die Erhöhung einer als Lärmschutzwand dienenden Umfassungsmauer mit schweren Pflanzentrögen aus Beton als teilweise Änderung der Umfassungsmauer qualifiziert, welche der Bewilligungspflicht (§ 75 PGB) unterliegt. Das Verwaltungsgericht hielt in diesem Zusammenhang denn auch explizit fest, „dass die Frage, ob die umstrittenen (…) Pflanzentröge als bewilligungspflichtige Anlagen zu qualifizieren sind (oder nicht), nicht nach irgendeinem formalen Kriterium, sondern aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu beantworten ist und dass dann, wenn ein Projekt einer Bauerlaubnis bedarf, alle mit der Hauptsache örtlich und sachlich eng verbundenen Teile eingeschlossen werden und zwar unabhängig davon, ob diese für sich allein ebenfalls bewilligungspflichtig wären“ (vgl. Erw. 3a). Mit VGE III 2019 103 vom 18. Dezember 2019 hat das Verwaltungsgericht die Bewilligungspflicht für einen Maschendrahtzaun, der an Betonsockeln befestigt wurde, von rund 70 m Länge und einem Meter Höhe in einer Wohnzone bejaht; dabei fiel ins Gewicht, dass der fragliche Zaun entlang eines Seeufers sowie entlang eines Dorfbaches, jeweils innerhalb des Gewässerabstandes bzw. Gewässerraums, erstellt wurde (Erw. 4.1; das Bundesgericht ist auf eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1C_56/2020 vom 18.3.2020 nicht eingetreten).
10.5.4 Im Lichte dieser Rechtsprechung ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat erkannte, dass der vom Beschwerdegegner bereits erstellte Flachstabmattenzaun der Baubewilligungspflicht zu unterstellen ist und der kommunalrechlichen Dispensationsnorm gemäss Art. 112 Abs. 3 lit. f aBauR die Anwendung versagte (angefochtener RRB Erw. 5.2). Gemäss dieser baurechtlichen Bestimmung sind ortsübliche Mauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.2 m weder melde- noch bewilligungspflichtig. Der Regierungsrat hielt unter Verweis auf VGE III 2019 103 vom 18.12.2019 Erw. 4.2 ff. fest, in Fällen, in denen ein erhebliches öffentliches Interesse für eine vorgängige Überprüfung einer dauerhaften und fest verankerten Vorrichtung spreche, ergebe sich die Baubewilligungspflicht bereits aus Art. 22 RPG. Dem ist angesichts der - jedenfalls leicht exponierten - Situierung des Zaunes beizupflichten.
10.5.5 Der Regierungsrat hielt fest, der Eisenzaun stelle (zusammen mit den L-Steinen) eine Änderung der bewilligten und Bestandesschutz geniessenden Stützmauer dar. Insofern unterzog er die einzelnen Anlageteile, d.h. Zaun inklusive Stützmauer, (implizit) auch der gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl. auch EGV-SZ 2014 C 2.4 Erw. 5.1 ff., Erw. 5.2 insbesondere, u.a. betreffend einen Zaun, eine Stützmauer und darauf montierte Leitplanke). Die Frage, ob der bereits aufgestellte Metallzaun als teilweise Änderung der Umfassungsmauer nachträglich bewilligt werden kann, hat der Regierungsrat zu Recht bejaht. Dem Regierungsrat ist beizupflichten, dass der Eisenzaun keine eigentliche Fassade/nwirkung) aufweist (vgl. z.B. Vi-act. II-02/3 Foto Nrn. 3, 5 f.; vgl. auch Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., Bd. 1, Ziff. 6.4.3.1). Eine entscheidrelevante Veränderung gegenüber dem bisherigen Zustand ist nicht erkennbar; Gegenteiliges machen auch die Beschwerdeführer nicht substantiiert geltend (vgl. Beschwerde S. 9 f. Ziff. 6 f.; Vernehmlassung vom 4.11.2021, S. 4 Ziff. 4, S. 6 Ziff. 5). Weder wird durch den Zaun (samt Stützmauer) bei einer Gesamtbetrachtung der Raum erheblich verändert, noch wird dadurch die Erschliessung belastet oder die Umwelt irgendwie gesteigert beeinträchtigt. Die Argumentation der Beschwerdeführer, der Zaun (inkl. Mauer) sei "nicht bloss ein Ersatz im Rahmen der Bestandesgarantie" (vgl. Beschwerde, S. 10 Ziff. 7), erweist sich als unbehelflich. Eine Verletzung (öffentlich-rechtlicher) Bestimmungen zu den Grenzabständen wird von den Beschwerdeführern, soweit ersichtlich, zu Recht nicht geltend gemacht.
11.1 Die Beschwerdeführer rügen, was der Regierungsrat zur Stützmauer West und zum Podest über der Wärmepumpe sage, sei (auch) Willkür. Es gehe an den Tatsachen offensichtlich vorbei, wenn der Regierungsrat auch hier keine zusätzliche Verschärfung mit der vorbestehenden Hangsicherung erkenne. Dem Rechtsvorgänger sei etwas ganz Anderes bewilligt worden. Die Mauer aus Granitsteinen, begradigt auf der ganzen Länge, habe nichts mehr mit der 1994 bewilligten Böschung und Hangsicherung zu tun (Beschwerde, S. 10 f. Ziff. 8; Replik/ Stellungnahme vom 4.11.2021, S. 6 f. Ziff. 6).
11.2.1 Die bereits erstellte Stützmauer West besteht aus senkrecht übereinander positionierten, quaderförmigen Granitsteinblöcken und hat gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen eine (maximale) Höhe von ca. 1.5 m (vgl. GRB 2021.100 vom 15.3.2021 Erw. 2.7; angefochtener RRB Erw. 6.2), wobei sie von Nord nach Süd, endend beim südlichsten Punkt der geplanten Pergola West, stets an (relativer, d.h. oberkant gleichbleibender) Höhe abnimmt (vgl. Plan-Nr. 764-10.5 Schwimmbad Nord-/ Westansicht vom 17.4.2020; Vi-act. II-02/3 Foto Nr. 3 u. 5). Anzufügen ist, dass die Vermessung anlässlich des Augenscheins vom 24. September 2019 "am Ende der Mauer" eine Höhe, gemessen ab Bodenplatte, von ca. 1.25 m ergab (vgl. Vi-act. II-02/3, S. 2 3. Abschnitt).
11.2.2 Zu Recht weisen die Vorinstanzen darauf hin, dass die Stützmauer West in jenem Bereich erstellt worden ist, wo sich der 1994 bewilligte westliche Teil der Verduro-Steinmauer befand (vgl. angefocht. RRB Erw. 6.1). Während diese Verduro-Steinmauer eine (leichte) Neigung aufwies (vgl. VG-act. 19/4), wurde die neue Stützmauer nunmehr senkrecht gebaut mit der Konsequenz, dass das vorbestehende Terrain westlich bzw. nordwestlich des Bassins unter Einbezug des Podests (unter dem die Wärmepumpe installiert ist), das nun im Nordwestbereich den Terrainabschluss bildet, erweitert wurde (vgl. Pläne Nr. 764.10.3 Umgebung und 764-10.5 Schwimmbad Nord-/Westfassade, je vom 17.4.2020).
11.2.3 Der Gemeinderat hat dargelegt, dass das bestehende Terrain für die Installation der 2013 bewilligten Luft-Wärmepumpe (vgl. vorstehend Ingress lit. A) teilweise entfernt worden war. Der dadurch entstandene Verlust an Umgebungsfläche sei durch ein Podest kompensiert worden, dem somit eine Ersatzfunktion zukomme (mitangefochtener GRB, S. 5 Erw. 2.8; vgl. auch Vernehmlassung des Gemeinderates, S. 6 f. Ziff. 6).
Dies lässt sich verifizieren. Das Podest, das wie die übrige Fläche um das Schwimmbad mit Holzdielen versehen ist, dient der Ausgleichung des Niveaus in der nordwestlichen Grundstücksecke (vgl. Bf-act. 2 Foto 1). Hieran ändert nichts, dass das Niveau des "Holzdielenbodens" gegenüber oberkant der Stützmauer leicht erhöht ist, gemessen um ca. 13 cm (vgl. Vi-act. II-02/3 S. 2, wonach die Zaunkonstruktion [die u.a. an der Mauer montiert ist] rund 1 m misst resp. 87 cm ab Podest).
Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid (ergänzend) erwogen (Erw. 6.2), soweit sich die westseitige Stützmauer und das Podest an der ursprünglich bewilligten Steinmauer befänden und keine zusätzliche Verschärfung des Zustands bewirkten, seien sie ohne Weiteres bewilligungsfähig. Damit erkennt der Regierungsrat auch hier auf eine Bestandesgarantie, worin ihm ohne Weiteres gefolgt werden kann. Selbst wenn das Terrain infolge der nunmehr senkrechten Stützmauer (gegenüber der vormals leicht geneigten) insgesamt leicht erweitert wurde, nimmt sich diese Erweiterung im Vergleich zum mit der Bewilligung im Jahr 1994 infolge der bewilligten Stützmauer erzielten Erweiterung der besser nutzbaren ebenen Fläche bescheiden aus. Ein Verstoss gegen öffentlich-rechtliche Baubestimmungen und insbesondere gegen die SBV ist mit den Vorinstanzen nicht erkennbar.
12.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Pergolen und der Whirlpool verstiessen gegen Art. 6 Abs. 4 SBV und die Pergola West im Besonderen verstosse gegen Art. 13 Abs. 1 SBV (Beschwerde S. 9 Ziff. 9; Stellungnahme/Replik vom 4.11.2021, S. 7 Ziff. 7). Der Regierungsrat verweigere eine Gesamtbetrachtung gemäss Art. 6 Abs. 4 SBV. Ins Gewicht falle, dass ausserhalb des Baubereichs eine beträchtliche Fläche bereits mit dem Schwimmbad in Anspruch genommen werde; das Mass sei damit und mit dem grosszügigen Sitzplatz beim Schwimmbad, der befestigten Fläche rund ums Schwimmbad, dem Podest, dem neuen "Sitzplatz Ost UG" und dem "Sitzplatz West im EG" schon mehr als genug in Anspruch genommen. Damit seien schon ¾ des Grundstücks unbegrünt, eine noch weitergehende Überbauung mit Whirlpool und Pergola könne nicht bewilligt werden. Im Weiteren halten die Beschwerdeführer fest, selbst wenn die Pergola West nur dafür da wäre, eine Bepflanzung zu tragen, würde sie auf jeden Fall Art. 13 Abs. 1 SBV verletzen; derart stark exponierte Elemente der Umgebungsgestaltung könnten nicht bewilligt werden.
12.2 Innerhalb und ausserhalb der Baubereiche für Hauptgebäude sind eingeschossige Nebenbauten zulässig (wie z.B. Garagen, Gartenhäuschen, Pergolas, Schwimmbäder, Kleintierställe). Diese Nebenbauten sind so zu platzieren, zu dimensionieren und zu gestalten, dass der Charakter der zusammenhängenden Freiräume weitgehend gewahrt bleibt (Art. 6 Abs. 3 SBV). Ausserhalb der Baubereiche für Hauptgebäude sind die Parzellenflächen nebst den Strassenvorplätzen vorwiegend als Garten- und Grünräume zu nutzen und zu gestalten (Art. 6 Abs. 4 SBV). Die Gestaltung der Aussenräume, namentlich die Terraingestaltung und die Rahmenbepflanzung, ist so auszuführen, dass dadurch keine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes entsteht (Art. 13 Abs. 1 SBV).
12.3.1 Die Kritik, der Regierungsrat habe willkürlich eine "Gesamtbetrachtung" i.S.v. Art. 6 Abs. 4 SBV verweigert, ist nicht nachvollziehbar und unbegründet. Der Regierungsrat hat in Erw. 7.1 explizit die Regelung von Art. 6 Abs. 4 SBV dargelegt und sich in der Folgeerwägung (Erw. 7.2) u.a. mit dem Regelungsinhalt (insbesondere Gartennutzung) auseinandergesetzt.
12.3.2 Namentlich Pergolen und Schwimmbäder sind als Nebenbauten i.S.v. Art. 6 Abs. 3 SBV auch ausserhalb der Baubereiche für Hauptgebäude zulässig. A majore minus muss dies (erst recht) auch für Pergolen gelten, welche, wie vorliegend, nicht als Nebenbauten, sondern als Anlagen zu qualifizieren sind. Der Regierungsrat hat festgestellt, die Pergola Ost und der Whirlpool befänden sich "praktisch vollständig innerhalb des Baubereichs für Hauptbauten", was unbestritten ist und sich anhand des Plans Nr. 764-10.3 Umgebung und dem Gestaltungsplan E.________, Situationsplan (vgl. hiervor Erw. 1) verifizieren lässt. Die Pergola Ost und der Whirlpool tangieren demnach die in Art. 6 Abs. 4 SBV angesprochenen Garten- und Grünräume ausserhalb der Baubereiche für Hauptgebäude - wenn überhaupt - allenfalls marginal, was keinen Bauabschlag rechtfertigt. Im Übrigen ist mit dem Regierungsrat festzuhalten, dass die Pergolen mit einer Gartennutzung durchaus vereinbar sind. Die Rüge der Beschwerdeführer, bereits ¾ des Grundstücks sei unbegrünt, eine weitere Überbauung könne nicht bewilligt werden, da das Mass ("vorwiegend") ausgeschöpft sei, kann nicht verfangen. Einerseits bezieht sich Art. 6 Abs. 4 SBV explizit auf die Parzellenflächen ausserhalb der Baubereiche für Hauptgebäude, weshalb es insofern keine Rolle spielen kann, ob (angeblich) bereits ¾ des Grundstücks unbegrünt sind, da der überwiegende Teil hiervon auf den für Art. 6 Abs. 4 SBV grundsätzlich unwesentlichen Baubereich für Hauptgebäude (sowie Strassenvorplätze) entfällt. Anderseits differenziert Art. 6 Abs. 4 SBV: er spricht gerade nicht nur von einer Nutzung der (übrigen) Parzellenflächen als Grünräume, sondern auch als Gartenräume.
Betreffend Art. 13 Abs. 1 SBV führen die Vorinstanzen schliesslich zutreffend aus, die Pergolen bzw. die Pergola West im Besonderen hätten nur kleinräumige Auswirkungen auf die Umgebung (vgl. Vernehmlassung des Gemeinderats vom 15.10.2021, S. 7 Ziff. 7; angefochtener RRB Erw. 7.2). Eine gestaltungsplanwidrige Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes ist jedenfalls nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer selber beschränken sich auf eine rein appellatorische Kritik an diesen Feststellungen ohne aufzuzeigen, worin sie in der Pergola West eine "derart stark[e]" Exponiertheit erblicken.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit ein Verstoss gegen Art. 6 Abs. 4 SBV und Art. 13 Abs. 1 SBV geltend gemacht wird.
13.1 Als unbegründet erweist sich schliesslich die Rüge, der Beschwerdegegner habe seine verfahrensrechtlichen Pflichten verletzt, weil er inzwischen die Baugespanne der beiden Pergolen entfernt habe (vgl. Beschwerde, S. 12 oben).
13.2 Auf den Zeitpunkt der Publikation des Baugesuchs hin ist ein Baugespann zu erstellen, dass die künftige Gestalt und räumliche Ausdehnung der Baute oder Anlage sowie Terrainveränderungen aufzeigt (§ 78 Abs. 2 Satz 1 PBG). Das Baugespann muss bis zur rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches stehen gelassen werden. Die Bewilligungsbehörde kann die vorzeitige Entfernung gestatten, wenn es der Stand des Verfahrens erlaubt (§ 78 Abs. 3 PBG).
Die Errichtung des Baugespanns (der Visiere bzw. der Bauprofile) soll das Bauvorhaben veranschaulichen. Es gibt dem Nachbarn einen Hinweis auf mögliche Beeinträchtigungen durch die Baute. Dieser darf sich darauf verlassen, dass die wesentlichen Abmessungen ersichtlich sind. Über den exakten Umfang und die präzise Lage kann sich der Nachbar dagegen mit Hilfe der öffentlich aufliegenden Pläne orientieren (vgl. VGE III 2018 127+128 vom 27.5.2019 Erw. 6.3; VGE III 2011 61 vom 21.9.2011 Erw. 3.1.1 mit Hinweis auf Urteile BGer 1C_118/2010 vom 20.10.2010 Erw. 3.4; Urteil BGer 1C_506/2008 vom 12.5.2009 Erw. 2.2.2).
13.3 Die Beschwerdeführer stellen nicht in Abrede, dass das Bauvorhaben ordnungsgemäss profiliert wurde. Die Beschwerdeführer waren gestützt auf die Profilierung und insbesondere die für die Beurteilung des Bauvorhabens prioritär massgebenden Planunterlagen offenkundig in der Lage, sich ein hinreichendes Bild über das Bauprojekt zu machen und vor allem detaillierte Einwendungen hiergegen vorzubringen. Zwar entspricht die vorzeitige Entfernung des Baugespannes nicht der gesetzlichen Vorgabe, deren Formulierung im Imperativ ("muss") indiziert, dass die vorzeitige Entfernung namentlich während hängiger Rechtsmittelverfahren nur zurückhaltend zu gestatten ist. Der gemeinderätlichen Stellungnahme vom 15.10.2021 lässt sich entnehmen, dass die Profile der westseitigen Pergola einem Windsturm zum Opfer gefallen sind und man sich baubehördlich damit einverstanden erklärt hat, dass die Profile nicht mehr ersetzt werden müssten (S. 7 Ziff. 7 in fine; vgl. auch Stellungnahme des Beschwerdegegners, S. 10 1. Abschnitt). Wenngleich sich diese Ausführungen grundsätzlich nur auf das Baugespann der westseitigen - und nicht auch auf jenes der ostseitigen - Pergola beziehen, ist indes entscheidend, dass den Beschwerdeführern aus der Entfernung des Baugespannes bzw. der Baugespanne kein Rechtsnachteil entstanden ist (vgl. VGE III 2019 217 vom 27.5.2020 Erw. 3.2.2, bestätigt mit Urteil BGer 1C_413/2020 vom 3.11.2021 Erw. 6.2). Eine Wiedererstellung des Baugespannes, wie von den Beschwerdeführern gefordert, drängt(e) sich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht auf.
14.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insofern als begründet und ist daher teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdegegner (Bauherrschaft) im Sinne der Erwägungen auflageweise zu verpflichten ist, einerseits die Baupläne betreffend Wand zwischen der Gartenhalle und dem Fitnessraum und hinsichtlich Pergola West (Erw. 6.2.2 und 8.2.2) zu bereinigen und anderseits bei der Entwässerung des Whirlpools die Vorgaben gemäss dem Merkblatt "Private Schwimmbäder (Liegenschaftsentwässerung)", insbesondere Ziff. 3, zu beachten (vorstehend Erw. 9.3). Ansonsten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
14.2 Die Baubewilligungsbehörde wird gehalten sein, die Stimmigkeit der überarbeiteten Baupläne genau zu prüfen und bei der Baukontrolle (bei Abschluss wie auch während der Bauausführung) der plangenauen Bauausführung ein besonderes Augenmerk zu schenken.
15.1 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf insgesamt Fr. 3'000.-- festgesetzt. Nach dem Unterliegerprinzip sind diese Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) aufzuerlegen. Zu berücksichtigen ist jedoch namentlich, dass für die erforderlichen zusätzlichen gerichtlichen Abklärungen (vgl. Ingres lit. I) der Beschwerdegegner als Bauherr sowie die Vorinstanzen, welche die Wahrung baugesetzlicher Vorgaben (insbesondere betr. Um-, An- oder Aufbau und zugehöriger farblicher Kennzeichnung von Alt und Neu) unbesehen fehlender/unvollständiger Angaben in den Planunterlagen bejaht haben (vgl. GRB Nr. 2021.100 Erw. 2.12 S. 6 ["Darstellung des Abbruchs […] nicht erheblich"]; und S. 8 ["Die Unterlagen sind somit vollständig und aussagekräftig"; vgl. ferner angefocht. RRB Erw. 3.2). Die Verfahrenskosten sind daher im Umfang von Fr. 2'700.-- den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) und zu je Fr. 100.-- dem Beschwerdegegner sowie der Gemeinde und dem Kanton aufzuerlegen.
15.2 Die Beschwerdeführer (unter solidarischer Haftbarkeit) haben überdies dem beanwalteten Gemeinderat eine leicht reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt.
15.3 Das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführer erweist sich als minimal und kann eine Abänderung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten und Parteientschädigungen nicht rechtfertigen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit im Sinne der Erwägungen (insbesondere Erw. 6.2.2, 8.2.2, 9.3 und 14.1) teilweise gutgeheissen, als der Beschwerdegegner (Bauherrschaft) in Ergänzung zu den Auflagen und Nebenbestimmungen gemäss der Baubewilligung (GRB Nr. 2021.100) vom 15. März 2021 verpflichtet wird, die Baupläne anzupassen sowie bei der Erstellung und beim Betrieb des Whirlpools die Vorgaben gemäss dem Merkblatt "Private Schwimmbäder (Liegenschaftsentwässerung)" des Amtes für Gewässer vom 14. Oktober 2020 (insbesondere Ziff. 3) zu befolgen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 3'000.-- werden im Umfang von Fr. 2'700.-- den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) und von je Fr. 100.-- dem Beschwerdegegner, der Gemeinde und dem Kanton auferlegt.
Die Beschwerdeführer haben am 5. Oktober 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt. Sie haben die Restanz von Fr. 200.-- innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
Der Beschwerdegegner und die Gemeinde haben ihre Betreffnisse von je Fr. 100.-- innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet.
3. Die Beschwerdeführer (unter solidarischer Haftbarkeit) haben dem beanwalteten Gemeinderat eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R)
- den Beschwerdegegner (R)
- den Rechtsvertreter des Gemeinderats Wollerau (2/R)
- den Regierungsrat (EB)
- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)
- und das kantonale Amt für Raumentwicklung (EB).
Schwyz, 18. Februar 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
23. Februar 2022
1
§ 92 PBG
Art. 6 SBVart. 6 OCEBart. 6 OCB
§ 24 VRP
1A.202/2003
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 142 II 49ATF 142 II 49DTF 142 II 49
BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229
2C_1035/2016
1C_452/2012
1C_318/2019
§ 77 PBG
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§ 77 PBG
§ 77 PBG
§ 18 VRP
§ 19 VRP
§ 19 VRP
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1C_476/2016
1C_266/2018
Art. 10 SBVart. 10 OCEBart. 10 OCB
Art. 10 SBVart. 10 OCEBart. 10 OCB
§ 15 PBG
1C_2/2009
Art. 7 GSchGart. 7 LEauxart. 7 LPAc
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§ 72 PBG
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Art. 24 RPGart. 24 LATart. 24 LPT
EGV-SZ 1995 Nr. 8
Art. 22 RPGart. 22 LATart. 22 LPT
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§ 75 PBG
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Art. 22n Notenaustausch vom 12. September 2002/30. April 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Pontarlier auf französischem Hoheitsgebietart. 22n Echange de notes des 12 septembre 2002/30 avril 2003 entre la Suisse et la France relatif à la création dans la gare de Pontarlier, en territoire français, d’un bureau à contrôles nationaux juxtaposésart. 22n 9
Art. 22n 9art. 22n 9art. 22n 9
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Art. 13 SBVart. 13 OCEBart. 13 OCB
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