III 2021 159
Kammergericht
20. Dezember 2021Deutsch26 min
A. A.________ (Jg. 1982, tunesischer Staatsangehöriger) beantragte am 16. November 2016 ein Visum für den langfristigen Aufenthalt in der Schweiz zwecks Vorbereitung der Heirat (AFM-act. 24). Am 21. November 2016 ersuchte C.________ (Jg. 1967) um Familiennachzug bzw. Einreise von A.________ zwecks Vorbereitung Heirat (AFM-act. 48). Am 15. Dezember 2016 bestätigte die Zivilstandsbeamtin die beabsichtigte Eheschliessung zwischen C.________ und A.________ (AFM-act. 64). Am 13. März 2017 wurde die Einreiseerlaubnis erteilt (AFM-act. 93), worauf A.________ am 3. Juni 2017 in die Schweiz einreiste (AFM-act. 94). Am 3. November 2017 heirateten A.________ und C.________ (AFM-act. 99). In der Folge wurde A.________ am 10. November 2017 eine Aufenthaltsbewilligung als Familienangehöriger (Familiennachzug mit Erwerbstätigkeit), gültig bis 20. November 2019, ausgestellt (AFM-act. 103).
Source sz.ch
III 2021 159
Entscheid vom 20. Dezember 2021
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
gegen
1. Amt für Migration, Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz,
2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Ausländerrecht (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung; Wegweisung)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (Jg. 1982, tunesischer Staatsangehöriger) beantragte am 16. November 2016 ein Visum für den langfristigen Aufenthalt in der Schweiz zwecks Vorbereitung der Heirat (AFM-act. 24). Am 21. November 2016 ersuchte C.________ (Jg. 1967) um Familiennachzug bzw. Einreise von A.________ zwecks Vorbereitung Heirat (AFM-act. 48). Am 15. Dezember 2016 bestätigte die Zivilstandsbeamtin die beabsichtigte Eheschliessung zwischen C.________ und A.________ (AFM-act. 64). Am 13. März 2017 wurde die Einreiseerlaubnis erteilt (AFM-act. 93), worauf A.________ am 3. Juni 2017 in die Schweiz einreiste (AFM-act. 94). Am 3. November 2017 heirateten A.________ und C.________ (AFM-act. 99). In der Folge wurde A.________ am 10. November 2017 eine Aufenthaltsbewilligung als Familienangehöriger (Familiennachzug mit Erwerbstätigkeit), gültig bis 20. November 2019, ausgestellt (AFM-act. 103).
B. Am 8. August 2018 meldete sich A.________ beim Einwohneramt der Gemeinde D.________ ab (AFM-act. 105). Am 19. August 2019 ersuchte C.________ um Bewilligung der Wiedereinreise von A.________. Dieser sei vor Jahresfrist nach Hause gereist, weil sein Vater krank gewesen sei. Da die Abwesenheitsdauer unbekannt gewesen sei, habe sie ihn bei der Gemeinde abgemeldet, um nicht Krankenkassenprämien bezahlen zu müssen. Nun habe sie selbst im Oktober eine Operation, weshalb sie ihren Mann an ihrer Seite haben möchte und weil sie sich alleine fühle (AFM-act. 112). Bereits tags zuvor ersuchte A.________ um Wiedereinreise mit derselben Begründung (AFM-act. 113). Am 26. September 2019 erfolgte das förmliche Gesuch um Familiennachzug (AFM-act. 136), am 14. Oktober 2019 wurde die Einreise bewilligt (AFM-act. 137) und am 20. November 2019 reiste A.________ wieder in die Schweiz ein (AFM-act. 141). Am 9. Dezember 2019 wurde A.________ die Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug mit Erwerbstätigkeit) erteilt, gültig bis 9. September 2024 (AFM-act. 146).
C. Am 25. Februar 2021 wurde die Ehe zwischen A.________ und C.________ geschieden (AFM-act. 160). Am 29. März 2021 informierte A.________ das Amt für Migration (AFM), sich von seiner Frau getrennt zu haben und eine eigene Wohnung zu suchen (AFM-act. 158). Am 18. Mai 2021 teilte das AFM A.________ mit, den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz zu beabsichtigen (AFM-act. 164). Hierzu nahm A.________ am 31. Mai 2021 Stellung (AFM-act. 165). Mit Verfügung vom 7. Juni 2021 widerrief das AFM die Aufenthaltsbewilligung von A.________. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Land spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen (AFM-act. 170). Eine am 28. Juni 2021 dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde (AFM-act. 186) wies der Regierungsrat mit RRB Nr. 570/2021 vom 24. August 2021 ab. A.________ wurde angewiesen, die Schweiz spätestens nach 60 Tagen seit Rechtskraft des Beschlusses zu verlassen (AFM-act. 198).
D. Am 21. September 2021 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben.
Erwägungen
2.
Der Beschwerdegegner sei anzuweisen die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.
3.
Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.
E. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2021 beantragt das Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Am 5. Oktober 2021 beantragt auch das Amt für Migration die Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge. Zu den Vernehmlassungen lässt der Beschwerdeführer am 16. November 2021 Stellung nehmen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
In der Verfügung vom 7. Juni 2021 führt das AFM aus (AFM-act. 170), nachdem der Beschwerdeführer am 3. Juni 2017 in die Schweiz eingereist sei, sich am 8. August 2018 erneut nach Tunesien begeben und sich bei der Gemeinde abgemeldet habe, sei die Aufenthaltsbewilligung erloschen. Bis dahin habe er während neun Monaten und fünf Tagen in ehelicher Gemeinschaft mit C.________ gelebt. Nach der Wiedereinreise am 20. November 2019 und Wiederausstellung einer Aufenthaltsbewilligung sei die Ehe am 25. Februar 2021 geschieden worden, womit die neuerliche eheliche Gemeinschaft 15 Monate und fünf Tage gedauert habe. Da weder eine ununterbrochene noch eine zusammengerechnete dreijährige Ehegemeinschaft in der Schweiz gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005 vorliege und auch keine wichtigen persönlichen Gründe
einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG), bestehe kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers seien zudem verhältnismässig.
1.2
Auf Beschwerde hin hat der Regierungsrat den Bewilligungswiderruf und die Wegweisung auf deren Rechtmässigkeit hin überprüft und mit RRB Nr. 570/2021 am 24. August 2021 bestätigt. Für die Berechnung der Dreijahresfrist nach Art. 50 AIG sei nur die gelebte eheliche Gemeinschaft in der Schweiz
massgebend; die Zeit des Beschwerdeführers in Tunesien vom 9. August 2018 bis 19. November 2019 könne daher nicht beachtet werden. Zudem lägen nicht genügend Anzeichen für einen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor. Schliesslich überprüfte der Regierungsrat die Verhältnismässigkeit der ausländerrechtlichen Massnahme und bejahte diese, was zur Abweisung der Beschwerde führte.
1.3.1
Vor Verwaltungsgericht bestreitet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Darlegung, wonach seine Zeit in Tunesien für die Anspruchsprüfung unmassgeblich sei. Eine Beziehungsperiode, während der die Ehegatten getrennt voneinander gelebt hätten, sei an die Dauer der Ehegemeinschaft anzurechnen, wenn das Getrenntleben gestützt auf Art. 49 AIG aus wichtigen Gründen und in Anerkennung der fortbestehenden Ehegemeinschaft erfolge. Art. 49 AIG entbinde vom Erfordernis des Zusammenwohnens, sofern für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe vorlägen und die Familiengemeinschaft weiterbestehe. Vorliegend sei die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau unfreiwillig gewesen, indem er gezwungen gewesen sei, vorübergehend nach Tunesien zurückzukehren, um seinen dort lebenden kranken Vater zu pflegen. Dessen Erkrankung sei selbstredend nicht selbstverschuldet. Zudem sei der Vater dringend auf die Pflege durch seinen Sohn, den Beschwerdeführer, angewiesen gewesen. Während der Dauer der dadurch verursachten Trennung der Ehegatten vom 9. August 2018 bis 19. November 2019 sei die eheliche Gemeinschaft nicht aufgehoben gewesen. Damit aber habe die Ehegemeinschaft entgegen den Vor-instanzen mehr als drei Jahre gedauert. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits im Juni 2017, mithin fünf Monate vor der Heirat, in die Schweiz eingereist und habe bereits mit seiner (Ex-)Frau zusammengelebt. Die Integration in die Schweiz habe bereits damals begonnen, weshalb diese Zeit ebenfalls anzurechnen sei. Der Beschwerdeführer erfülle denn auch die von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geforderte Integration.
1.3.2
Zudem sind gemäss Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Er sei unbestrittenermassen Opfer psychischer Gewalt geworden. Die Tochter der Ex-Frau, welche im selben Haushalt gewohnt habe, habe ihn als 'faules Arschloch' und als 'Drecksausländer' bezeichnet. Neben einem polizeilich dokumentierten Vorfall sei es auch zuvor zu weiteren massiven verbalen Entgleisungen ihm gegenüber gekommen. Namentlich die rassistischen Beleidigungen seien nicht zu bagatellisieren. Auf jeden Fall könne von einer ausländischen Person nicht erwartet werden, dass sie trotz solcher regelmässiger massiver Beleidigungen in einer ehelichen Gemeinschaft verbleibe, nur weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde. Zu Unrecht habe die Vorinstanz daher auch die Erfüllung der
Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG verneint.
1.3.3
Schliesslich hält der Beschwerdeführer auch dafür, der Bewilligungswiderruf und die Wegweisung seien nicht verhältnismässig.
2.1
Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass sich der Bewilligungswiderruf und die Wegweisung des Beschwerdeführers mit tunesischer Staatsbürgerschaft nach dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005 richtet. Massgebend ist das am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Recht (vgl. VGE III 2018 177 vom 12.2.2019 Erw. 1.2.3 f.).
2.2
Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Artikeln 42 - 44 AIG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AIG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 AIG weiter, wenn (lit. a) die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind; oder (lit. b) wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 AIG). Wichtige persönliche Gründe nach lit. b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Hat sich die ausländische Person nur für kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, besteht kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme wieder im Herkunftsland integrieren kann (Urteil BGer 2C_682/2021 vom 3.11.2021 Erw. 3 mit weiteren Hinweisen).
2.3.1
Die Erfordernisse der dreijährigen Ehegemeinschaft und der genügenden Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG müssen beide erfüllt sein (BGE 144 I 266 Erw. 2.1; BGE 136 II 113 Erw. 3.3.3). Die Vorinstanzen haben die Erfüllung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht geprüft, da es bereits an der dreijährigen Ehegemeinschaft in der Schweiz mangle. Dem widerspricht der Beschwerdeführer zu Unrecht.
2.3.2
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in der Schweiz weniger als drei Jahre zusammengelebt hat, nämlich vom 3. November 2017 (Heirat) bis 8. August 2018 (Abmeldung des Beschwerdeführers nach Tunesien) und vom 20. November 2019 (Wiedereinreise) bis 25. Februar 2021 (gerichtliche Scheidung). Selbst wenn die Zeit der Ehevorbereitung, d.h. die erste Einreise in die Schweiz ab 3. Juni 2017, berücksichtigt würde, ergäbe dies in der Summe keine dreijährige Ehegemeinschaft in der Schweiz (anrechenbar sind allerdings ohnehin nur die Ehejahre und nicht etwa auch Konkubinatsjahre; BGE 144 I 266 Erw. 2.6; BGE 140 II 345 Erw. 4.1).
2.3.3
Der Beschwerdeführer fordert zu Unrecht, an die Ehegemeinschaft nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG sei auch die Zeit seiner Abwesenheit in Tunesien anzurechnen, da für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe vorgelegen hätten und die Familiengemeinschaft weiterbestanden habe (Art. 49 AIG). Ob in casu wichtige Gründe vorlagen und die Familiengemeinschaft tatsächlich weiterbestand, liessen die Vorinstanzen ungeprüft. Es kann dies in der Tat auch offenbleiben, weil die Zeit ohnehin nicht anrechenbar ist.
2.3.4
Rechtsprechungsgemäss ist es möglich, dass die Zeit des Getrenntlebens aus wichtigen Gründen an die dreijährige Dauer der Ehegemeinschaft nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG angerechnet werden kann (vgl. BGE 140 II 345 Erw. 4.4). Das Bundesgericht hat zudem festgehalten, die Dreijahresdauer müsse im Zusammenhang mit der zweiten Voraussetzung, der gelungenen Integration betrachtet werden, weshalb die Ehegemeinschaft in der Schweiz geführt worden sein müsse (BGE 136 II 113 Erw. 3.3). Dies ist allerdings insofern zu relativieren, als aus dem Entscheid BGE 140 II 345 geschlossen werden muss, dass das Erfordernis auch dann erfüllt werden kann, wenn der ausländische Ehegatte in der Schweiz lebt, jedoch der schweizerische Ehegatte aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 49 AIG im Ausland, wodurch die Zeit als solche als Ehegemeinschaft zu berücksichtigen ist. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers kann dies jedoch für den umgekehrten Fall nicht gelten. Weil die Voraussetzung der dreijährigen Ehegemeinschaft in Zusammenhang mit der Integration steht und sie daher in der Schweiz gelebt sein muss, muss zumindest der ausländische Ehepartner, der sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen will, die volle Mindestzeit der dreijährigen Ehegemeinschaft in der Schweiz gelebt haben. Das Kriterium ist nicht erfüllt, wenn die Ehe insgesamt rund drei Jahre und 4 Monate dauerte, die Ehepartner davon rund zwei Jahre in gemeinsamem Haushalt in der Schweiz lebten und der ausländische Ehegatte aus wichtigen Gründen getrennt von der Ehegattin rund 16 Monate (am Stück) in seiner Heimat verbrachte. Die Voraussetzung einer drei Jahre in der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft ist in diesem Fall nicht erfüllt, selbst wenn das Getrenntleben nach Art. 49 AIG an die Ehegemeinschaft angerechnet würde. Dieser Schluss muss auch aus dem Urteil BGer 2C_558/2018 (vom 14.8.2019) gezogen werden. In jenem Urteil weilte der ausländische Ehepartner während rund zwei Jahren und acht Monaten der Ehedauer im Ausland. Das Bundesgericht prüfte, ob für diese Zeit wichtige Gründe des Getrenntlebens nach Art. 49 AIG vorlagen. Sollte dies der Fall sein und die Ehegemeinschaft während der Zeit der Trennung Bestand gehabt haben, wäre jedoch nicht diese Zeit an die Mindestdauer gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG anzurechnen, aber doch die Zeit des gemeinsamen Zusammenlebens vor und nach dem Getrenntleben zusammenzurechnen. Mithin ist die Frage, ob trotz Getrenntleben von einer Ehegemeinschaft nach Art. 49 AIG auszugehen ist, für die Zusammenrechnung einzelner Perioden entscheidend. Hingegen kann die Zeit des Getrenntlebens selbst, falls der ausländische Ehegatte im Ausland lebt, nicht an die mindestens dreijährige Dauer der in der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft angerechnet werden.
2.3.5
Damit aber haben die Vorinstanzen neben der Zeit des Zusammenlebens in der ehelichen Wohnung in D.________ vom 3. November 2017 bis 8. August 2018 und vom 20. November 2019 bis 25. Februar 2021 die Zeit der Auslandabwesenheit des Beschwerdeführers (9.8.2018 - 19.11.2019) zu Recht und unabhängig davon, ob die Zeit als Ehegemeinschaft nach Art. 49 AIG anzuerkennen ist oder nicht, nicht an die Dauer der Ehegemeinschaft nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG angerechnet. Die Mindestdauer von drei Jahren ist damit nicht erreicht. Entsprechend waren die Vorinstanzen auch nicht gehalten, das kumulative Erfordernis der Erfüllung der Integrationskriterien zu prüfen. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.
2.4
Der Beschwerdeführer macht sodann einen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend. Er sei unbestrittenermassen Opfer psychischer Gewalt geworden. Aus dem Polizeiprotokoll gehe hervor, dass ihn die Tochter der Ex-Frau als 'faules Arschloch' und Drecksausländer' bezeichnet habe. Schon vor dem polizeilich dokumentierten Vorfall sei er massiven verbalen Entgleisungen der Tochter ausgesetzt gewesen. Diese rassistischen Beleidigungen seien nicht zu bagatellisieren. Es könne nicht erwartet werden, dass eine ausländische Person unter solchen Umständen in einer ehelichen Gemeinschaft verbleibe, lediglich weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitige. Daher lägen auch wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen würden.
2.4.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet eheliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (BGE 138 II 229 Erw. 3.2.1). Die häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss von einer gewissen Dauer, Konstanz und Intensität sein (Urteil BGer 2C_585/2020 vom 22.3.2021 Erw. 3.2.1). Psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (BGE 138 II 229 Erw. 3.2.2; Urteil BGer 2C_423/2020 vom 26.8.2020 Erw. 2.2).
Ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG wird praxisgemäss nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet, in deren Folge der Ausländer in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, zumal wenn anschliessend eine Wiederannäherung der Eheleute stattfindet (Urteil BGer 2C_690/2010 vom 25.1.2011 Erw. 3.2). Das Gleiche gilt, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische Schäden erleidet (Urteil BGer 2C_358/2009 vom 10.12.2009 Erw. 4.2 und 5.2) oder bei einer einmaligen Auseinandersetzung, die zu Aufregung, verbalen Attacken und Hämatomen sowie einem kleinen Kratzer unter einem Auge geführt hat (Urteil BGer 2C_958/2017 vom 21.2.2018 Erw. 4.2.5). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 Erw. 3.2.2; Urteil BGer 2C_922/2019 vom 26.2.2020 mit Hin-weisen). Häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (Urteil BGer 2C_423/2020 vom 26.8.2020 Erw. 2.2). Je nach Intensität kann allerdings bereits ein einziger Vorfall häusliche Gewalt begründen. Das trifft vor allem zu, wenn die betroffene Person Opfer schwerer Gewalt (Urteil BGer 2C_1085/2017 vom 22.5.2018 Erw. 3.1)
oder eines Mordversuchs (Urteil BGer 2C_460/2017 vom 23.3.2018 Erw. 3.2) durch den Ehegatten geworden ist.
2.4.2
Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (vgl. BGE 138 II 229 Erw. 3.2.2). Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung, transformiert sich der vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen Aufenthaltsanspruch. Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht (Urteil BGer 2C_423/2020 vom 26.8.2020 Erw. 2.2.2).
2.4.3
Die ausländische Person, welche geltend macht, Opfer ehelicher oder häuslicher Gewalt geworden zu sein, trifft bei den Feststellungen des Sach-verhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. hierzu BGE 138 II 229 Erw. 3.2.3). Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiat-rische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubhafte Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn). In diesem Fall trifft die Bewilligungs- bzw. die Beschwerdeinstanz im Rahmen der Untersuchungsmaxime eine eigenständige Abklärungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen hierzu nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 142 I 152 Erw. 6.2; Urteil BGer 2C_682/2021 vom 3.11.2021 Erw. 4.2.2). Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht wird, bei einer Rückkehr in die Heimat erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (BGE 138 II 229 Erw. 3.2.3).
2.4.4
Es ist ein Polizeieinsatz im häuslichen Bereich vom 9. Oktober 2020 am Wohnort des Ehepaares des Beschwerdeführers aktenkundig (AFM-act. 154). Gemäss Sachverhaltsbeschrieb sei die Ehe seit sechs Monaten nicht mehr intakt, es komme immer wieder zu verbalen Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie deren Tochter (aus erster Ehe). Grund des Streites vom 9. Oktober 2020 sei die Absicht des Beschwerdeführers gewesen, seine Stelle zu kündigen und nach Tunesien zurückzureisen. Die Ehefrau habe dies nicht gewollt, worauf es zu gegenseitigen Beleidigungen gekommen sei. Als sich noch die Tochter eingemischt habe und diese den Beschwerdeführer als 'Drecksausländer' und 'faules Arschloch' bezeichnet habe, sei dieser aufgestanden, habe sich zur Tochter begeben und sie angeschrien, angeblich auch die Hand aufgezogen. Darauf habe die Ehefrau die Polizei alarmiert. Dieser gegenüber sagte der Beschwerdeführer aus, er könne nicht mehr, er werde hier nur als 'Drecksausländer' bezeichnet und dürfe nichts sagen oder machen. Den Sachverhalt beschrieb er vergleichbar mit dem von der Polizei dokumentierten. Auch die Ehefrau sagte aus, fix und fertig zu sein, der Beschwerdeführer mache sie psychisch fertig. Sie als auch die Tochter beschrieben den Sachverhalt wie von der Polizei vermerkt, ohne indes die Schimpfwörter zu verwenden.
Weitere Eheprobleme sind nicht aktenkundig; keine der Personen ist ansonsten in den Polizeiakten vermerkt (AFM-act. 150).
2.4.5
Bezüglich des Vorfalls vom 9. Oktober 2020 bestehen keine Unklarheiten. Alle drei Personen beschreiben weitestgehend übereinstimmend eine verbale Auseinandersetzung im Familienkreis. Übereinstimmend auch, dass die Ehe-probleme bereits seit längerem bestanden. Aber selbst wenn der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei ausführte, er könne nicht mehr, man behandle ihn wie Dreck, bestehen keine Anhaltspunkte für eine systematische Misshandlung des Beschwerdeführers. Im Übrigen sagte auch die Ehefrau aus, sie könne nicht mehr, der Beschwerdeführer mache sie fertig. Die protokollierten Beschimpfungen durch die Tochter sind verwerflich, aber nur einmalig nachgewiesen. Und selbst wenn es nicht die erste Beschimpfung gewesen sein sollte, so fehlen jegliche Hinweise für ein systematisches, gezieltes Beleidigen und Fertigmachen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer unterlässt es trotz Mitwirkungspflicht, seine äusserst allgemein gehaltenen Ausführungen zu konkretisieren und zu untermauern. Es wird kein einziger weiterer Vorfall konkret bezeichnet. Dass die Ehe seit einiger Zeit problembehaftet war, kann als unbestritten gelten. Es entsteht das Bild eines unglücklichen Eheverlaufes, in welchem die Probleme Überhand nehmen, sich die Ehepartner mit Vorwürfen konfrontieren und beschimpfen. Dass dies mitunter belastend ist, gerade auch, wenn die Situation den eigenen Vorstellungen einer Ehe widersprechen, ist nachvollziehbar. Es kann dies jedoch nicht gleichgesetzt werden mit häuslicher Gewalt im Sinne einer unzulässigen Oppression (vgl. oben Erw. 2.4.1 ff.). Es bleibt unbelegt, dass der Beschwerdeführer Opfer psychischer oder physischer Gewalt war.
Vor Verwaltungsgericht verweist er bezüglich früherer Vorfälle auf seine Verwaltungsbeschwerde. Allerdings enthält auch diese keine substantiierten Ausführungen hinsichtlich psychischer (oder physischer) Oppression. Es bleibt bei der blossen, unbelegten Behauptung, im gemeinsamen Haushalt dermassen und ständig erniedrigt worden zu sein, dass er es nicht mehr ausgehalten und den gemeinsamen Haushalt verlassen habe. Dem widerspricht zudem seine Aussage, er wohne noch bei seiner Ex-Frau, verstehe sich noch immer super mit ihr und er habe die Scheidung nicht gewollt (AFM-act. 164). Dass seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet sein könnte (nachehelicher Härtefall; Art. 50 Abs. 2 AIG), macht der Beschwerdeführer nicht geltend, resp. einzig im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit der Massnahme (nachfolgend Erw. 3.1). Damit aber besteht keine Veranlassung, wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG anzunehmen, welche einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen würden.
3.1
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Massnahme sei unverhältnismässig. Mit Ausnahme der fremdenpolizeilichen Ordnung sei kein öffentliches Interesse ersichtlich, welches die Massnahme rechtfertige. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer gewichtige persönliche Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. 35 der letzten 50 Monate habe er in der Schweiz verbracht, die letzten zwei Jahre am Stück. Er habe sich integriert, die deutsche Sprache gelernt und sich ein soziales Umfeld aufgebaut. Er gehe einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und verdiene seinen Lebensunterhalt. Die Wegweisung führe dazu, dass er aus diesem vertrauten Umfeld wegziehen müsse. Aufgrund der mehrjährigen Landesabwesenheit würde es ihm auch nicht leicht fallen, sich in Tunesien wieder zu integrieren.
3.2
Der Beschwerdeführer kam mit ca. 35 Jahren vor rund 4 Jahren in die Schweiz. Nach rund 9 Monaten kehrte er auf unbestimmte Zeit, letztlich für über ein Jahr in seine Heimat zurück, bevor er auf Wunsch seiner Ehefrau im November 2019 wieder in die Schweiz einreiste. Es handelt sich mithin um einen relativ kurzen Aufenthalt in der Schweiz, sowohl absolut als auch bezogen auf sein Lebensalter. Selbst wenn es ihm positiv anzurechnen ist, dass er in der Schweiz berufstätig ist und er einen Deutschkurs A2.1 mit Erfolg (in Tunesien einen Kurs A1) abgeschlossen hat, so ist dies nicht mehr, als erwartet werden darf. Ob der erzielte Lohn ausreicht, den Lebensunterhalt langfristig zu sichern (in den Mo-naten Dezember 2020 bis Mai 2021 lag der ausbezahlte Lohn zwischen ca. Fr. 1'800 und Fr. 2'800), erscheint zudem fraglich. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was auf eine besondere Integration schliessen lassen würde. Auch hat er in der Schweiz ausser seiner Ex-Frau keine Verwandten. Über seinen Bekanntenkreis ist nichts bekannt, er selber macht hierzu keine Ausführungen. Dass er sich in der Schweiz wohl fühlt und er diese nicht verlassen will, ist anzuerkennen, stellt jedoch kein grosses privates Interesse dar. Zudem ist aktenkundig, dass er die Schweiz 2018 bereits nach neun Monaten auf unbestimmte Zeit wieder Richtung Heimat verliess und auf Wunsch der Ex-Frau in die Schweiz zurückkehrte. Auch hat er selber ausgeführt, Quelle des Streites im Oktober 2020 sei sein geäusserter Wunsch gewesen, wieder nach Tunesien zurückzukehren. Mithin konnte er sich erst noch eine Rückkehr vorstellen bzw. entsprach dies seinem Wunsch. In Tunesien lebt seine Familie. Er hat da den grössten Teil seines Lebens verbracht, mit den Sitten und Gebräuchen ist er vertraut, die Wiedereingliederung dürfte keine grossen Probleme darstellen. Zumindest vermag auch der Beschwerdeführer keine konkreten Hindernisse aufzuzeigen. Damit aber angenommen werden müsste, bei einer Rückkehr in die Heimat erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet, hätte der Beschwerdeführer objektiv nachvollziehbare und beweismässig unterlegte Konkretisierungen vorzulegen, welche die befürchtete Beeinträchtigung im Einzelfall aufgrund der nachgewiesenen Umstände glaubhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 142 I 152 Erw. 6.2; Urteil BGer 2C_682/2021 vom 3.11.2021 Erw. 4.2.2). Eine Rückkehr ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
3.3
Es trifft wohl zu, dass der Beschwerdeführer keinen Widerrufsgrund im Sinne eines Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gesetzt hat. Auch ist er nicht mutwillig verschuldet und er bezieht soweit ersichtlich keine wirtschaftliche Sozialhilfe. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Bewilligung aber auch widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht erfüllt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilt wurde, die eheliche Gemeinschaft aber in der Schweiz nicht drei Jahre gelebt ist (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG; vgl. OFK/Migrationsrecht-Spescha, AIG Art. 62 Rz. 13). Diesfalls ist ein Widerrufsgrund zu bejahen und damit auch das öffentliche Interesse an der fremdenpolizeilichen Massnahme. Vorliegend ist dieses höher einzustufen als das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz.
4.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Vorinstanzen haben zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder aus Art. 50 Abs. 1 lit. a noch lit. b AIG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat und dass sowohl der Bewilligungswiderruf als auch die Wegweisung verhältnismässig sind.
5.
Bei diesem Ergebnis werden die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 72 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht keiner (§ 74 VRP).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten von Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 1. Oktober 2021 einen Kostenvorschuss in dieser Höhe bezahlt, womit die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
4. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
- das Amt für Migration (EB)
- den Regierungsrat des Kantons Schwyz
- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)
- und das Staatssekretariat für Migration, SEM, 3003 Bern (A).
Schwyz, 20. Dezember 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
26. Januar 2022
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2C_682/2021
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2C_558/2018
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2C_585/2020
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