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Entscheid

III 2021 161

Kammergericht

30. März 2022Deutsch64 min

A. Am 2. Februar 2018 reichte die B.________ AG beim Bezirksrat Küssnacht das Gesuch um Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses und den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohnungen und einer Tiefgarage auf KTN 001, D.___weg, Küssnacht ein. Das Grundstück liegt in der Zone W3 (Wohnzone mit drei Geschossen). Gegen das im Amtsblatt vom ___ publizierte Baugesuch erhob u.a. die A.________ AG am 28. Februar 2018 Einsprache.

Source sz.ch

III 2021 161

Entscheid vom 30. März 2022

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________ AG

gegen

Bezirksrat Küssnacht, Seeplatz 2/3, Postfach 176, 6403 Küssnacht,

Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,

Postfach 1186, 6431 Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

B.________ AG

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. C.________

Gegenstand

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung; Schutzwürdigkeit

Haus D.___weg, Küssnacht)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Am 2. Februar 2018 reichte die B.________ AG beim Bezirksrat Küssnacht das Gesuch um Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses und den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohnungen und einer Tiefgarage auf KTN 001, D.___weg, Küssnacht ein. Das Grundstück liegt in der Zone W3 (Wohnzone mit drei Geschossen). Gegen das im Amtsblatt vom ___ publizierte Baugesuch erhob u.a. die A.________ AG am 28. Februar 2018 Einsprache.

B. Mit Schreiben vom 15. März 2018 teilte das ARE dem Bezirk Küssnacht mit, dass die kantonale Denkmalpflege die Abklärung der Schutzwürdigkeit der bestehenden Baute durch einen versierten Gutachter empfehle.

In der Folge teilte die Baukommission des Bezirks Küssnacht der Baugesuch-stellerin mit Schreiben vom 16. März 2018 u.a. mit, dass das Ressort Planung, Umwelt und Verkehr die Schutzwürdigkeit des bestehenden Objektes durch eine versierte und neutrale Fachperson werde prüfen lassen. Mit Schreiben vom 20. März 2018 wurde die Baugesuchstellerin darüber informiert, dass man lic.phil. E.________, Kunst- und Architekturhistoriker, mit der Begutachtung beauftragt habe. Mit Schreiben vom 11. April 2018 gewährte der Bezirk Küssnacht der Baugesuchstellerin zudem formell das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Begutachtung sowie den vorgesehenen Gutachter. Davon machte die Baugesuchstellerin mit Eingabe vom 27. April 2018 unter Formulierung verschiedener Fragen an den Gutachter Gebrauch.

Nach Eingang des Gutachtens vom Mai 2018 liess sich die Baugesuchstellerin dazu mit Eingabe vom 16. Juli 2018 äussern.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 teilte die Baukommission den Parteien mit, dass der Bezirksrat die Argumente für die Schutzwürdigkeit des Einfamilienhauses als nicht hinreichend erachte und auf die Einleitung eines Verfahrens zur Unterschutzstellung verzichte. In der Folge äusserten sich sowohl die Baugesuchstellerin als auch die Einsprecherin sowie das ARE wiederholt zum Baugesuch und zur Schutzwürdigkeit des Einfamilienhauses.

C. Mit Beschluss Nr. 699 vom 28. November 2018 verfügte der Bezirksrat Küssnacht ein Abbruchverbot für das bestehende Einfamilienhaus D.___weg bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Abbruchbewilligung. Untersagt wurden auch alle Arbeiten im Gebäude und an Fassaden und Dach, welche die Funktionstüchtigkeit beeinträchtigen könnten.

D. Auf die gegen das Schreiben des Bezirksrates vom 10. Oktober 2018 von der A.________ AG erhobene Beschwerde und Aufsichtsbeschwerde vom 31. Oktober 2018 trat der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 341/2019 vom 14. Mai 2019 nicht ein bzw. wurde der Aufsichtsbeschwerde keine Folge geleistet.

E. Am 28. November 2019 führte die kantonale Denkmalpflegerin unter Anwesenheit von Vertretern der Baugesuchstellerin sowie des Bezirks Küssnacht im Haus D.___weg eine Begehung durch (act. DPFL-SZ 13).

F. Mit Gesamtentscheid vom 28. Mai 2020 hat das ARE in Berücksichtigung des Antrages des Amtes für Kultur die Baubewilligung verweigert.

Der Bezirksrat Küssnacht hat mit Beschluss vom 22. Juli 2020 (BRB Nr. 356) unter Eröffnung des Gesamtentscheides die Einsprachen abgewiesen und die kommunale Baubewilligung für den Abbruch des Einfamilienhauses und den Neubau des Mehrfamilienhauses unter Auflagen und Nebenbestimmungen erteilt. In den Erwägungen führt der Bezirksrat u.a. aus, dass auch bei einem negativen Entscheid des Amtes für Kultur es der zuständigen kommunalen Behörde möglich sei, die Baubewilligung für das Bauvorhaben zu erteilen.

G. Gegen den Beschluss des Bezirksrates liess die A.________ AG mit Eingabe vom 12. August 2020 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit dem Hauptantrag, es sei ein Abbruchverbot zu verfügen und die Baubewilligung sei zu verweigern.

Mit Eingabe vom 17. August 2020 liess auch die B.________ AG beim Regierungsrat Beschwerde erheben mit dem Antrag, das Baugesuch sei samt den nachträglichen Anpassungen zu bewilligen und der Antrag des Amtes für Kultur gemäss kantonaler Baubewilligung vom 28. Mai 2020 sei abzulehnen.

H. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 verfügte der Rechts- und Beschwerdedienst eine Sistierung der beiden Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig wurde das Bildungsdepartement ersucht, die Schutzwürdigkeit der bestehenden Baute auf KTN 001 zu prüfen und diesbezüglich ein Verfahren im Sinne von § 5 und § 6 des Denkmalschutzgesetzes (DSG; SRSZ 720.100) vom 6. Februar 2019 betr. Aufnahme des Gebäudes ins Schutzinventar einzuleiten und für den Regierungsrat einen Entscheidentwurf für die Unterschutzstellung bzw. den Abbruch vorzubereiten. Zur Verfahrenskoordination werde im Beschwerdeentscheid gleichzeitig über die Schutzwürdigkeit der bestehenden Baute entschieden.

Am 24. November 2020 führte das Amt für Kultur unter Beisein des Vorstehers des Bildungsdepartements, Mitarbeitern der kantonalen Denkmalpflege, Vertretern der Bauherrschaft, der Einsprecherin sowie des Bezirks Küssnacht einen Augenschein auf dem Grundstück und im Haus D.___weg durch (act. DPFL-SZ 47),

I. Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 572/2021 vom 24. August 2021 (Versand: 31.8.2021) die beiden Verfahren vereinigt und entschieden:

1. Das Haus D.___weg in Küssnacht (KTN 001) erfüllt die Anforderungen an ein Schutzobjekt nach § 3 DSG nicht. Es wird nicht ins KSI aufgenommen.

2.1 Die Beschwerden in den Verfahren I und II werden gutgeheissen. Der Gesamtentscheid der Vorinstanz 2 vom 28. Mai 2020 und der Beschluss Nr. 356 der Vorinstanz 1 vom 22. Juli 2020 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Durchführung des korrekten Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vor-instanzen zurückgewiesen.

2.2 Die Verfahrenskosten für die beiden Beschwerdeverfahren I und II (…) von insgesamt Fr. 2000.-- werden zur Hälfte dem Bezirk Küssnacht auferlegt. (…). Ebenfalls zur Hälfte werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. (…).

2.3 Der Beschwerdeführerin I wird eine Parteientschädigung von Fr. 1400.-- und der Beschwerdeführerin II eine solche von Fr. 1000.-- zugesprochen. Diese Parteientschädigungen müssen ebenfalls je zur Hälfte (…) vom Bezirk Küssnacht und aus der Staatskasse bezahlt werden.

3. (RM-Belehrung)

4.-5. (Zustellung)

J. Gegen den Regierungsratsbeschluss lässt die A.________ AG mit Eingabe vom 21. September 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgemäss Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:

1. Es sei der Beschluss Nr. 572/2021 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 24. August 2021 teilweise aufzuheben (Dispositiv-Ziffer 1 und Dispositiv-Ziffer 2.1 soweit diese das Verfahren II und den Gesamtentscheid der

Vorinstanz 2 sowie die Rückweisung betrifft) und

Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Unterschutzstellungsverfahren Parteistellung zukommt; und

Es sei festzustellen, dass das Einfamilienhaus mit Arztpraxis D.___weg in Küssnacht (KTN 001) die Anforderungen an ein Schutzobjekt nach § 3 DSG erfüllt und ins KSI aufzunehmen sei.

1.1 Es sei die Einsprache von der A.________ AG vom 28. Februar 2018 gutzuheissen und der Gesamtentscheid des Amts für Raumentwicklung, B2018-0162 vom 28. Mai 2020 zu bestätigen. Es sei ein Abbruchverbot zu verfügen und die kommunale und kantonale Baubewilligung für den Abbruch des Einfamilienhauses und für den Neubau des Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück KTN 001, D.___weg, Küssnacht zu verweigern.

1.2 Eventualiter sei die Baubewilligung zu verweigern.

1.3 Subeventualiter sei auf das Baugesuch nicht einzutreten, bzw. es sei der Beschluss des Bezirksrates vom 22. Juli 2020 (Geschäft Nr. 256; Baubewilligung BG 2018-011) aufzuheben, der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung B2018-0162 vom 28.5.2020 zu bestätigen und (zwecks Ergänzung) an die Vorinstanz zurückzuweisen.

1.4 Subsubeventualiter seien entsprechende Massnahmen zum Schutz des Einfamilienhauses am D.___weg, 6403 Küssnacht am Rigi, KTN 001, zu ergreifen, so dass der vom Gutachter E.________ empfohlene Schutzumfang gewahrt bleibt, insbesondere dass sämtliche Fassaden in ihrer Materialität und Gestaltung, die Flachdachwirkung, die Vordächer Garage und Hauseingang, das verglaste Atrium und die prinzipielle innere Raum- und Erschliessungsstruktur erhalten bleiben.

Erwägungen

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten der Vorinstanzen.

K. Der Bezirk Küssnacht beantragt mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde, wobei er auf Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet.

Das ARE verzichtet mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 auf Einreichung einer Vernehmlassung, ohne einen Antrag zu stellen.

Die B.________ AG beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2021, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2021, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin äussert sich mit Stellungnahme vom 10. Januar 2022 zu den Vernehmlassungen, wobei sie an ihren Anträgen festhält.

Der Bezirk Küssnacht teilte am 14. Januar 2022 mit, dass er auf weitere Ausführungen verzichte. Auch die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 2. Februar 2022 auf weitere Stellungnahmen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss einerseits einen Entscheid betreffend die Unterschutzstellung des Hauses D.___weg, Küssnacht, gefällt und eine Unterschutzstellung abgelehnt, wobei er in den Ausführungen die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren betr. Unterschutzstellung des Hauses D.___weg verneint hat. Andererseits hat er die Beschwerde der Beschwerdeführerin (und auch der Beschwerdegegnerin) gutgeheissen und die Baubewilligung des Bezirkes sowie den kantonalen Gesamtentscheid aus formellen Gründen aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid an den Bezirksrat zurückgewiesen.

Der Regierungsrat verweist im angefochtenen Entscheid korrekt darauf hin, dass bei Einreichung des Baugesuches am 1. Februar 2018 noch das Gesetz über den Natur- und Heimatschutz (aKNGH, SG-10-372), im Zeitpunkt der Entscheide (Baubewilligung des Bezirks und Gesamtentscheid des ARE) jedoch bereits das Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzgesetz) in Kraft war. Im Weiteren legt der Regierungsrat dar, dass für den Entscheid über eine Unterschutzstellung gemäss § 5 DSG einzig der Regierungsrat zuständig sei und der kommunalen Baubewilligungsbehörde und dem ARE diesbezüglich keine Kompetenzen zukämen. Stelle sich im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens die Frage der Schutzwürdigkeit, müsse das Baubewilligungsverfahren sistiert und beim Regierungsrat die Durchführung eines Unterschutzstellungsverfahrens beantragt werden. Vorliegend hätten die Vorinstanzen nach dem 1. Januar 2020 deshalb nicht mehr über das Baugesuch entscheiden dürfen, ohne dass der Regierungsrat vorgängig über die Frage der Schutzwürdigkeit des Hauses D.___weg in einem separaten Unterschutzstellungsverfahren gemäss § 5 DSG befunden habe. Nachdem der Regierungsrat für die Beurteilung der beiden Beschwerden und somit auch für den Entscheid über die Aufnahme des Hauses D.___weg ins kantonale Schutzinventar (KSI) zuständig sei, werde aus verfahrensökonomischen Gründen über die Unterschutzstellung und die Beschwerden gleichzeitig befunden.

Im Rahmen der Abklärung des Entscheides über die Aufnahme der bestehenden Baute ins kantonale Schutzinventar hat der Regierungsrat ausgeführt, der Nachbar sei nicht Partei des Verfahrens. Zur Frage der Unterschutzstellung müsse bzw. dürfe er nicht angehört werden. Der Entscheid über die Unterschutzstellung müsse zwar Teil der Baubewilligungsakten sein, da die baurechtliche Zulässigkeit eines Neubaus ohne diese nicht beurteilt werden könne. Die Beschwerdeführerin als Nachbarin hätte sich also nur im Baubewilligungsverfahren zu den Auswirkungen des Unterschutzstellungsentscheids auf das Baugesuch äussern dürfen, nicht aber zur Unterschutzstellung selber.

1.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Regierungsrat habe nachträglich ihre Parteistellung im Unterschutzstellungsverfahren verneint. Dadurch sei sie durch den angefochtenen Entscheid als Teilnehmerin der vorinstanzlichen Verfahren beschwert. Andernfalls werde ihr der Weg ans Bundesgericht abgeschnitten. Sie sei durch den angefochtenen Entscheid auch besonders berührt. Das Schutzobjekt sei von ihren Grundstücken aus direkt einsehbar und liege nur ca. 30 m von ihren Grundstücken entfernt. Der Abbruch des Schutzobjektes hätte Einfluss auf den Wert ihrer Grundstücke, da sich die Ausgestaltung des geplanten Gebäudes bei Abbruch des bestehenden Gebäudes (Schutzobjekt) in Ausmass und Art stark von der bestehenden Baute unterscheide und die Aussicht von ihren Grundstücken beeinträchtige und zudem infolge intensiverer Nutzung zu vermehrten Immissionen führen werde, z.B. durch Mehrverkehr auf der gemeinsamen Erschliessungsstrasse. Auch insofern sei sie unmittelbar von der Nichtunterschutzstellung betroffen. Es bestehe im Übrigen auch ein erhebliches öffentliches Interesse an der Klärung der Frage der Parteistellung von Nachbarn/Einsprechern im Unterschutzstellungsverfahren nach dem neuen Denkmalschutzgesetz.

Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr komme im Unterschutzstellungsverfahren Parteistellung zu. Für die Parteistellung in diesem Verfahren genüge die Betroffenheit in rein tatsächlichen Interessen. Der Regierungsrat habe klar zum Ausdruck gebracht, dass die Frage der Unterschutzstellung abschliessend geklärt werde und im nachgelagerten Baubewilligungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden könne. Dabei werde übersehen, dass es sich bei der Frage der Unterschutzstellung nicht zuletzt um eine Frage der Einhaltung der kantonalen Bauvorschriften handle; diesbezüglich verweist die Beschwerdeführerin auf § 56 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987, wonach die besonderen Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz vorbehalten würden. Wenn ihr wider Erwarten im Unterschutzstellungsverfahren keine Parteistellung zukomme, könne ihr im Baubewilligungsverfahren die Unterschutzstellung nicht entgegen gehalten werden. Entsprechend seien ihre Argumente spätestens in diesem Verfahren zu hören. In casu habe sie allerdings bereits im Unterschutzstellungsverfahren Parteistellung erlangt und habe diese u.a. mit der Teilnahme am Augenschein und Stellungnahme auch wahrgenommen.

Es sei nicht Wille des Gesetzgebers gewesen, Nachbarn und Schutzorganisationen vom Unterschutzstellungsverfahren auszuschliessen. Nach dem alten KNHG hätten Schutzverbände und Dritte im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens denkmalschutzrechtliche Fragen aufwerfen können. Insbesondere schliesse § 5 DSG die Parteistellung der Beschwerdeführerin nicht aus. § 5 DSG normiere die Voraussetzungen für die Aufnahme ins Schutzinventar. Verfahrensbestimmungen fänden sich erst in den §§ 17 und 18 DSG, ohne dass jedoch der Kreis der Beschwerdelegitimierten definiert werde. Würde Nachbarn keine Einsprachemöglichkeit gegeben, würde ein negativer Entscheid betr. Unterschutzstellung kaum je geprüft, da weder der betroffene Eigentümer noch die Gemeinwesen ein Interesse an einer Überprüfung des Entscheides hätten.

1.3

Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Legitimation der Beschwerdeführerin bezüglich des Unterschutzstellungentscheides. Die Beschwerdeführerin sei nicht Partei des Unterschutzstellungsverfahrens. Sie sei davon auch nicht besonders betroffen. Das DSG sehe keine Legitimation Dritter vor. Ein verbindlicher Antrag auf eine Unterschutzstellung eines Objektes wie auch auf Entlassung aus dem KSI komme einzig dem Grundeigentümer und der Gemeinde zu.

Die Beschwerdegegnerin anerkennt im Weiteren, dass sich im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens neue Erkenntnisse in Bezug auf die Schutzwürdigkeit eines Objektes ergeben könnten. In einem solchen Fall könne das Baubewilligungsverfahren nur sistiert werden, wenn der Regierungsrat vorsorgliche Massnahmen verfüge. Ein Begehren eines Einsprechers könne aber nicht zu einer Sistierung des Verfahrens führen, wenn das Objekt nicht im KSI eingetragen sei. Auf Einsprachen und Beschwerden betreffend die Schutzwürdigkeit von Objekten, die nicht im KSI eingetragen seien, dürfe im Baubewilligungsverfahren nicht eingetreten werden. Eine Koordination von PBG und DSG im Baubewilligungsverfahren erfolge grundsätzlich nur bei einem Objekt im KSI oder im Falle einer vorsorglichen Massnahme. Der Gesetzgeber habe mit dem DSG bewusst eine Popularbeschwerde verhindern wollen.

Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Regierungsrates, wonach der Nachbar sich im Baubewilligungsverfahren zu den Auswirkungen des Unterschutzstellungsentscheids äussern könne, macht die Beschwerdegegnerin geltend, über die Unterschutzstellung könne nicht erst im Baubewilligungsverfahren entschieden werden. Im Baubewilligungsverfahren finde das DSG erst Beachtung, wenn ein Objekt im KSI verzeichnet sei. Im Baubewilligungsverfahren seien die Kommunalbehörde bzw. das ARE Bewilligungsbehörde; diese seien für die Frage der Unterschutzstellung nicht zuständig.

1.4

Das Sicherheitsdepartement führt vernehmlassend aus, es sei unerheblich, ob Dritte vom Unterschutzstellungsentscheid besonders berührt seien und an einer Unterschutzstellung ein besonderes Interesse im Sinne von § 37 VRP hätten. Diese Bestimmung betreffe nur die Rechtsmittelbefugnis. Die Frage, wer Parteieines Unterschutzstellungsverfahrens sei, regle § 5 DSG abschliessend. Danach seien nur der Eigentümer des fraglichen Denkmalschutzobjektes sowie die Standortgemeinde ins Verfahren einzubeziehen. Dritte wie Nachbarn oder Schutzorganisationen seien ins Unterschutzstellungsverfahrens gemäss dem Willen des Gesetzgebers nicht einzubeziehen. Somit sei die Beschwerdeführerin nicht Partei des Unterschutzstellungsverfahrens vor dem Regierungsrat. Sie habe am vorinstanzlichen Verfahren betr. Unterschutzstellung nicht teilgenommen und sei in Bezug auf die Unterschutzstellung nicht zur Beschwerde befugt. Soweit sich die Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates bezüglich Aufnahme des Hauses D.___weg ins KSI richte, könne darauf mangels Beschwerdebefugnis nicht eingetreten werden. Zu den Auswirkungen des Unterschutzstellungsverfahrens auf das Bauvorhaben könne sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Rückweisung an den Bezirksrat und das ARE noch äussern. Sie setze sich allerdings gegen die Aufhebung der Baubewilligung und die Rückweisung an den Bezirksrat sowie das ARE nicht zur Wehr, weshalb auf die gesamte Beschwerde nicht einzutreten sei.

2.

Die vorstehend dargelegte Auseinandersetzung zwischen den Parteien und Vorinstanzen bezieht sich auf den Entscheid des Regierungsrates betr. Unterschutzstellung des Hauses D.___weg. Es ist vorab darüber zu befinden, ob der Beschwerdeführerin in diesem letztlich vom Regierungsrat im Beschwerdeverfahren initiierten und vom Baubewilligungsverfahren abgetrennten Verfahren Parteistellung zukommt bzw. ob sie zur Beschwerde gegen diesen Entscheid legitimiert ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren im Zusammenhang mit einem Baugesuch eingeleitet worden ist.

2.1

Rechtsmittelverfahren gegen Entscheide nach dem DSG richten sich nach den Vorschriften des VRP (§ 17 DSG). Gemäss § 37 Abs. 1 VRP ist zur Einreichung eines Rechtsmittels berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung hat. Die Beschwerdebefugnis im kantonalen Verfahren entspricht derjenigen für Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht gemäss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110).

Die Beschwerdeführerin ist nicht Adressatin eines (positiven oder negativen) Unterschutzstellungsentscheides im materiellen Sinne. Gemäss § 5 Abs. 1 DSG nimmt der Regierungsrat Objekte nach Anhörung des Eigentümers und der Standortgemeinde ins Schutzinventar auf. Der Eigentümer erhält im Rahmen der Anhörung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Es wird ihm ein begründeter, anfechtbarer Aufnahmeentscheid zugestellt (§ 5 Abs. 2 DSG). Für die Entlassung aus dem Schutzinventar gelten sinngemäss die Vorschriften über die Aufnahme. Der Eigentümer oder die Standortgemeinde können beim Regierungsrat die Entlassung eines Objektes aus dem Schutzinventar beantragen (§ 5 Abs. 3 DSG). Die Unterschutzstellung betrifft mithin unmittelbar den Eigentümer, des Weiteren wird der Standortgemeinde Parteistellung zuerkannt. Der Nachbar wird aber durch einen Entscheid des Regierungsrates betr. Unterschutzstellung weder berechtigt noch verpflichtet. Die Beschwerdelegitimation ist daher nach den für Drittbeschwerden geltenden Regeln zu beurteilen.

2.2

Dritte sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sind und in einer besonderen, beachtenswerten Beziehung zur Streitsache stehen und selber unmittelbar einen rechtlichen oder faktischen Nachteil erleiden (BGE 123 II 376 Erw. 2 m.H.). Die Nähe der Beziehung zum Streit-gegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (BGE 137 II 30 Erw. 2.2.2). Die Rechtsprechung bejaht die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 Metern befinden. Bei grösseren Entfernungen bedarf der Nachweis der Betroffenheit regelmässig einer näheren Begründung, welche die Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft erscheinen lässt (Urteil BGer 1C_139/2017 vom 6.2.2018 Erw. 1.3 m.H.; 1C_438/2018 vom 22.3.2019 Erw. 1.2).

Ein unmittelbarer Nachteil für Dritte wird nicht nur bei Baubewilligungen und in der Wirkung vergleichbaren Anordnungen bejaht. Er kann sich bereits aus anderen Anordnungen ergeben, mit welchen Voraussetzungen dafür geschaffen werden. So kann die Entlassung eines Objekts aus einem Schutzinventar von den Nachbarn angefochten werden, wenn die damit verbundene, rein abstrakte Möglichkeit der Neuüberbauung eines Grundstückes eine Minderung des ideellen oder materiellen Werts ihrer Liegenschaft zur Folge hat (Bertschi in: Kommentar VRG, 3.A., § 21 Rz 61 m.H.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch eine Entlassung aus einem Inventar (oder wie vorliegend bei negativem Entscheid über die Unterschutzstellung) eine weit intensivere Nutzung eines Grundstückes ermöglicht wird, wodurch für die Nachbarliegenschaft ein Nachteil entstehen kann (vgl. Urteil BGer 1C_335/2011 vom 26.10.2011).

Es ist nicht zu verkennen, dass der Abbruch von Bauten und Anlagen Raum und Umwelt erheblich verändern können, weshalb von Bundesrechts wegen von einer Bewilligungspflicht des Abbruchs von Gebäuden auszugehen ist (vgl. VGE III 2020 47 vom 23.9.2020 Erw. 2.3.2 m.H.). Die Frage der Abbruchbewilligung steht jeweils eng mit der Frage des Ersatzbaus bzw. dessen Qualität zusammen. Entsprechend hat auch ein negativer Entscheid über eine Unterschutzstellung, welcher im Zusammenhang mit einem Baugesuch gefällt wird und welcher - wie im vorliegenden Fall - den Abbruch einer bestehenden und den Neubau einer massiv grösseren Baute und somit eine Intensivierung der baulichen Nutzung eines Grundstückes ermöglicht, ohne Weiteres erheblichen Einfluss auf Raum und Umwelt.

Wird die Legitimation im fraglichen Unterschutzstellungsverfahren verneint, muss es zulässig sein, die betreffenden Rügen im Baubewilligungsverfahren vorfrageweise vorzubringen (Bertschi in: Kommentar VRG, 3.A., § 21 Rz 61 m.H.).

2.3

Wie bereits erwähnt steht der Entscheid des Regierungsrates zur Unterschutzstellung des Hauses D.___weg in engem Zusammenhang mit dem am 2. Februar 2018 eingereichten und noch hängigen Baugesuch. Der Entscheid über die Unterschutzstellung fällte der Regierungsrat koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid über die Baubewilligung. Schliesst man die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren vom Verfahren betr. Unterschutzstellung aus bzw. wird auf die entsprechenden Rügen nicht eingetreten, muss sie die entsprechenden Rügen im Baubewilligungsverfahren vorbringen können, wovon auch der Regierungsrat in seinen Erwägungen ausgeht. Liegt die erforderliche besondere Beziehungsnähe vor, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von der Beschwerdeführerin bezeichneten Norm geschützt wird. Sie kann all jene Rechtssätze anrufen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinn auf ihre Stellung auswirken, dass ihr im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (BGE 141 II 50 Erw. 2.1; 137 II 30 Erw. 2.2.3; Urteil BGer 1C_181/2013 vom 14.11.2013 Erw. 2.2). Der Nachbar, der über ein schutzwürdiges Interesse verfügt, kann sich zu dessen Durchsetzung somit auf Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz berufen. Er kann insbesondere auch geltend machen, eine Baubewilligung dürfe nicht erteilt werden, bevor nicht geklärt sei, ob und inwieweit ein Objekt unter Schutz zu stellen sei (vgl. Bertschi in: Kommentar VRG, 3.A., § 21 Rz 57 m.H.). Dies ergibt sich im Übrigen unmittelbar bereits aus § 56 Abs. 2 PBG, wonach die besonderen Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz vorbehalten bleiben, eine geplante Baute mithin nicht gegen die Vorschriften des Natur- und Heimatschutzes verstossen darf.

Dispositiv

Es ist nicht zu verkennen und wird von der Beschwerdeführerin auch korrekt dargelegt, dass mit einem negativen Entscheid betr. Unterschutzstellung der bestehenden Arztvilla eine massive Erhöhung der baulichen Nutzung ermöglicht wird. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine spezifische Beziehungsnähe zum Streitobjekt. Die Liegenschaften KTN 002 und 003 der Beschwerdeführerin liegen in einer Distanz von weit weniger als 100 m zur Liegenschaft D.___weg (die kürzeste Distanz im Bereich des D.___weges beträgt ca. 25 m). Es besteht im Übrigen unstreitig eine Sichtverbindung zwischen den Grundstücken. Die nach einem Abbruch der bestehenden Liegenschaft mögliche Intensivierung der baulichen Nutzung hat Auswirkungen auf die Sichtverbindung von den beschwerdeführerischen Grundstücken in Richtung Westen (See). Die Beschwerdeführerin kann mithin auch einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen negativen Unterschutzstellungsentscheides ziehen, indem durch eine Unterschutzstellung eine Intensivierung der baulichen Nutzung auf dem Grundstück D.___weg mit den negativen Auswirkungen auf ihre Grundstücke verhindert werden kann. Die Trennung des Baubewilligungsverfahrens vom Unterschutzstellungsverfahren ändert nichts an der Betroffenheit der Beschwerdeführerin.

2.4 Die Beschwerdeführerin wird mithin durch den im Zusammenhang mit einem Baubewilligungsverfahren eingeleiteten Beschluss betr. die Schutzwürdigkeit des Bauobjektes D.___weg besonders berührt und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Es stellt sich mithin die Frage, ob die Beschwerdeführerin erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens unter Berufung auf § 56 PBG Einwendungen gegen die Ablehnung einer Unterschutzstellung und den Abbruch erheben kann (wovon sinngemäss der Regierungsrat ausgeht) oder ob entsprechende Einwendungen auch im davon abgetrennten separaten Verfahren nach DSG gemacht werden können bzw. ihr im Verfahren nach DSG eine Rechtsmittelbefugnis zukommt.

Das Rechtsschutzinteresse des Nachbarn kann grundsätzlich in beiden Verfahren gewahrt werden. In Berücksichtigung des berechtigten Anspruchs des Baugesuchstellers auf Rechtssicherheit erscheint es aber wenig sinnvoll, den Nachbarn im vorliegenden Fall vom Verfahren nach DSG auszuschliessen. Wird ihm die Rechtsmittelbefugnis im Verfahren betr. Unterschutzstellung nach DSG abgesprochen, kann er die entsprechenden Einwendungen im Baubewilligungsverfahren geltend machen. Ein entsprechender Entscheid nach DSG kann dem Nachbarn dabei nach dem Gesagten nicht entgegengehalten werden, wenn er sich dazu vorgängig nicht äussern konnte. Eine Bindung an den rechtskräftigen Entscheid einer zuständigen Behörde aus einem anderen Verwaltungsverfahren ist nur zu bejahen, wenn der rechtskräftige Entscheid zwischen den gleichen Parteien erging. Dieser allgemeine Verfahrensgrundsatz gilt im Übrigen auch dann, wenn die Partei eines späteren Verfahrens vom früheren Verwaltungsverfahren ausgeschlossen war. Gerade in Bezug auf getrennt vom Baubewilligungsverfahren durchgeführte Verfahren betr. denkmalpflegerischem Objektschutz kann ein entsprechender Entscheid für beschwerdeberechtigte Dritte infolge fehlender Beteiligungsmöglichkeit keine Bindungswirkung im Hinblick auf das spätere baurechtliche Verfahren über den Abbruch dieses Gebäudes bzw. einen Neubau am Standort haben (vgl. Urteil BGer 1C_498/2020 vom 3.11.2021 Erw. 1.8 m.H.). Sofern ein negativer Schutzentscheid den Nachbarn in seinen schutzwürdigen Interessen berührt, kann er im Rahmen der Abbruchbewilligung bzw. des Baubewilligungsverfahrens eine vorfrageweise Überprüfung des Schutzentscheides verlangen. Aus diesem Grund macht es wenig Sinn, heimatschutzrechtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin in einem im Zusammenhang mit einem Baugesuch eingeleiteten Unterschutzstellungsverfahren auszuschliessen und sie mit diesen Einwendungen auf das Baubewilligungsverfahren zu verweisen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gestützt auf das Koordinationsgebot nach Art. 25a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) mit dem Baubewilligungsentscheid insbesondere auch damit zusammenhängende Natur- und Heimatschutzverfügungen zu koordinieren sind (Marti in: Praxiskommentar RPG: Baubewilligungen, Rechtsschutz und Verfahren, Art. 25a Rz 27). Es ist zwar zulässig, die Zuständigkeit für erstinstanzliche Entscheide betr. Denkmalschutz und Baubewilligung zu trennen und bei unterschiedlichen Behörden anzusiedeln. Widersprechende Entscheide sind jedoch - wie bereits erwähnt - zu meiden.

2.5 Anzumerken ist zudem, dass - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - dem kantonalen Schutzinventar (KSI) im jetzigen Zeitpunkt keine abschliessende Wirkung zukommt. Der Umstand, dass das streitige Objekt nicht im KSI aufgenommen ist, ändert an der Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin nichts (vgl. zum alten Recht: VGE III 2015 16 vom 26.8.2015; Urteil BGer 1C_270/2008 vom 6.2.2009 Erw. 3.3.1). Der Kanton führt gemäss § 4 DSG ein Inventar der geschützten Bauten und Objekte gemäss § 3 Abs. 2 lit. b DSG. In diesem Schutzinventar werden besonders schutzwürdige Gebäudegruppen und Einzelbauten aufgenommen, denen im Sinne von § 3 Abs. 1 ein erheblicher Wert zukommt. Nach Aufnahme ins Inventar handelt es sich um Schutzobjekte (§ 4 Abs. 2 DSG). Inventarisierte Schutzobjekte sind im Grundbuch anzumerken (§ 4 Abs. 3 KSI). Der Regierungsrat beschliesst über die Aufnahme ins kantonale Schutzinventar (§ 15 Abs. 1 lit. a DSG). Die Pflicht zur Erfassung des gesamten baulichen Bestands potentieller Schutzobjekte innerhalb eines bestimmten Gebiets ergibt sich im Übrigen aus den spezialgesetzliche Aufträgen denkmalrechtlicher Normen des Bundes (Art. 2 RPG, Art. 17 Abs. 1 lit. c RPG, Art. 3 NHG) sowie aus Art. 2 des Übereinkommens zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa (Granada-Übereinkommen), welches die Schweiz ratifiziert und welches am 1. Juli 1996 in Kraft getreten ist (SR 0.440.4). Danach sind die Vertragsstaaten zur Erstellung eines Inventars sowie zur rechtzeitigen und umfassenden Dokumentation bedrohter Objekte verpflichtet, die schutzwürdigen Baudenkmäler, Baugruppen und Stätten zu erfassen. Die allgemeine bundesrechtliche Planungspflicht nach Art. 2 RPG fordert von Bund, Kantonen und Gemeinden die Erarbeitung der notwendigen Planung für ihre raumwirksamen Aufgaben und deren Abstimmung untereinander. Dazu ist eine Bestandesaufnahme aller räumlich relevanten Elemente notwendig, wozu auch die Baudenkmäler und archäologischen Denkmäler gehören (Engeler in: Ehrenzeller/Engeler, Handbuch Heimatschutzrecht, § 7 Rz 126 m.H.). Diesbezüglich wird in § 21 Abs. 3 DSG ausgeführt, dass eine Inventarbereinigung durchgeführt wird. Der Regierungsrat regelt die Inventarbereinigung und legt den Zeitplan fest.

In der Denkmalschutzverordnung (DSV, SRSZ 720.111) vom 10. Dezember 2019 werden die Aufnahmekriterien weiter konkretisiert, das Verfahren der Inventarisierung wird jedoch nicht weiter definiert. In § 13 DSV wird einzig festgehalten, dass die Kantonale Denkmalpflege Objekte im Kantonalen Inventar für geschützte Bauten und Objekte (KGIBO) ins Kantonale Schutzinventar überführt. Danach hat sie eine Inventarbereinigung gemäss § 21 DSG durchzuführen (§ 13 Abs. 1 DSV). Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten (§ 13 Abs. 2 DSV). Weder aus dem Gesetz noch aus der Verordnung ergibt sich aber ein verbindlicher Zeitplan zur Inventarbereinigung. Die im KIGBO inventarisierten Objekte, welche gemäss § 21 Abs. 2 DSG ins KSI übernommen wurden, stellen keine abschliessende und umfassende Erfassung der Schutzobjekte dar.

Für den Bezirk Küssnacht wurde bis anhin unstreitig keine umfassende Inventarbereinigung durchgeführt. Das KSI entfaltet dementsprechend - zumindest aktuell - keine negative Wirkung in dem Sinne, als dass nicht aufgenommene Objekte keine Schutzobjekte darstellen. Auch nach Durchführung der Inventarbereinigung wird dem KSI keine absolute Negativwirkung zukommen. § 8 Abs. 1 DSG sieht vorsorgliche Massnahmen für den Fall vor, dass bei einem nicht inventarisierten Objekt Erkenntnisse zu Tage treten, die einen Schutz des Objektes angezeigt erscheinen lassen. Der Regierungsrat führt in seinem Bericht zum DSG (RRB Nr. 708/2017 vom 19.9.2017) zu § 8 DSG aus, es sei nie restlos ausgeschlossen, dass sich auch ausserhalb des kantonalen Schutzinventars Objekte befänden, welche den Schutzanforderungen nach §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 lit. a DSG entsprechen würden. Das Schutzinventar ist insofern dynamisch ausgestaltet, da neue Erkenntnisse und geänderte Ansichten zur Schutzwürdigkeit von Objekten die Entlassung oder Aufnahme von Objekten zur Folge haben können. Der Denkmalbeweis ist mit dem Element der Zeitdimension eng verbunden. Um das geschichtliche Element einer Materie einzuordnen und beurteilen zu können, muss in der Regel eine kulturelle Entwicklungsperiode zeitlich abgrenzbar und abgeschlossen sein. Diese wird in der Praxis in der Regel mit 25 - 30 Jahren gesehen (Engeler in: Ehrenzeller/Engeler, Handbuch Heimatschutzrecht, § 7 Rz 52). Im Baubewilligungsverfahren werden mithin auch nach einer Inventarbereinigung insbesondere unter Berufung auf neue Erkenntnisse sowie den Zeitablauf seit der Inventarbereinigung von beschwerdeberechtigten Dritten unter Berufung auf § 56 PBG Rügen gegen den Abbruch eines Objektes vorgebracht werden können. Das Schutzinventar wird zudem - auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist - regelmässig an wesentliche geänderte Verhältnisse anzupassen sein. Wesentlich veränderte Verhältnisse liegen beispielsweise vor, wenn eine erhebliche Anzahl von Objekten nicht mehr als schützenswert erscheint, weil diese aufgrund ihres Zustandes nicht mehr schutzfähig sind, wenn eine neue Zeitepoche an Bauwerken ins Inventar aufgenommen werden soll oder wenn es zu einer fachlich begründeten neuen Beurteilung über die Schutzwürdigkeit von Objekten gekommen ist (vgl. Engeler in: Ehrenzeller/Engeler, a.a.O., § 7 Rz 148 m.H.).

2.6 Zusammenfassend ist mithin die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin gegen Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses im vorliegenden Verfahren gegeben. Auf die Beschwerde gegen den vom Regierungsrat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens separat und erstinstanzlich gefällten Beschluss betr. Schutzwürdigkeit des Hauses D.___weg, Küssnacht, ist einzutreten.

Bleibt zu ergänzen, dass damit die Frage, ob und wie sich ein Nachbar im Verfahren vor Regierungsrat betr. Unterschutzstellung einbringen kann, wenn dieses unabhängig von einem Baubewilligungsverfahren eingeleitet wird, nicht beurteilt ist. Im vorliegenden Fall kann dies offen bleiben, da die Beschwerdeführerin im Baubewilligungsverfahren Einsprache und Beschwerde erhoben hat und sie ihre Anliegen im Verfahren vorbringen kann, insbesondere auch im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren gegen die Nichtunterschutzstellung auch wenn der Regierungsrat die Beschwerdebefugnis des Nachbarn bestreitet.

3.1 Zu prüfen ist mithin die Schutzwürdigkeit der Baute D.___weg, Küssnacht. Dazu ergibt sich aus den Akten was folgt:

3.1.1 Die kantonale Denkmalpflege wurde - soweit ersichtlich - erstmals mit Schreiben des Architekten F.________, Mitarbeiter der Denkmalpflege des Kantons Bern, vom 6. April 2015 auf das Gebäude D.___weg, Küssnacht, aufmerksam gemacht. F.________ äussert sich in diesem Schreiben zu interessanten Gebäuden der 1950er und 1960er Jahre in Küssnacht. Er äussert sich zu insgesamt vier Gebäuden, von welchen drei noch bestanden (u.a. das Einfamilienhaus D.___weg, vgl. act. DPFL-SZ 1). Ca. ein Jahr später wandte sich F.________ wiederum an den kantonalen Denkmalpfleger mit dem Hinweis, der jetzige Eigentümer des Einfamilienhauses D.___weg beabsichtige, dieses abzubrechen. Dies sei bedauerlich, weil dieses Haus eines der wenigen wirklich guten Bauten um 1960 in Küssnacht sei (act. DPFL-SZ 2).

3.1.2 Anlässlich der kantonalen Koordinationssitzung vom 15. März 2018 äusserte sich der vormalige kantonale Denkmalpfleger zur Schutzwürdigkeit des bestehenden Einfamilienhauses, wobei er u.a. ausführte, dass das Haus enge Verwandtschaft zu den Bauten Jacques Schaders, in dessen Büro Rudolf Mathys in den 1950er Jahren gearbeitet habe und der mit dem Schulhaus Freudenberg in Zürich einer der bedeutendsten Bauten der Moderne in der Schweiz geplant habe, aufweise. Für Küssnacht und den Kanton Schwyz dürfte diese Architektur einen besondere Wert darstellen. Entsprechend ersuchte er den Bezirk, Abklärungen im Sinne von § 3 KNHG einzuleiten.

3.1.3 Der Bezirk Küssnacht beauftragte in der Folge lic. phil. I. E.________, Kunst- und Architekturhistoriker sowie Präsident der Denkmalkommission des Kantons Zürich mit der Begutachtung des Objekts. Dem Gutachten vom Mai 2018 kann u.a. entnommen werden,

dass das Bauobjekt von den Architekten Rudolf Mathys und Carl Dominik Burlet geplant worden ist, wobei der massgeblich projektierende Architekt Rudolf Mathys war;

dass bis anhin drei der Bauten dieser beiden Architekten in Zürich als schützenswert qualifiziert wurden (Geschäftshaus Rämistrasse 8, Geschäfts- und Wohnhaus Seebähnli, Zürich; Katholische Mädchen-Sekun-darschule Ämtlerstrasse, Zürich);

dass dem Bauwerk insofern städtebauliche Bedeutung zukomme, als die Lage Scharnier zwischen dem Dorfkern und dem Wohnquartier am südlichen Seeufer sei und von daher von besonderer Bedeutung für das Ortsbild sei; das Bauwerk liege zudem gemäss ISOS in einem Wohnquartier, für welches das Erhalten der wesentlichen Eigenschaften für die Beziehung zu den Ortsteilen gefordert werde;

dass das Bauwerk in der Strassengabelung vom Ortskern herkommend den Auftakt zum südlichen Wohnquartier bilde und typisch für das Ortsbild sei;

dass der architektonischen Gestaltung des Gebäudes eine hohe Bedeutung zukomme. Die hohen Qualitäten lägen in der kubischen Formgebung. Weitere Qualitäten lägen in der Materialisierung. Die Fassadengestaltung zeuge von einem ausgesprochenen Gespür für Gliederung, Proportionen und Rhythmus;

dass die Architekten zu den Protagonisten der Moderne und Nachkriegsmoderne, welche sich mit einzelnen herausragenden Bauwerken profiliert hätten;

dass das Arzthaus in Küssnacht zu den besten Werken von Rudolf Mathys gehöre;

dass die historische und baukulturelle Bedeutung des Gebäudes in der Zeugenschaft für den zunehmenden Bau von Einfamilienhäusern in der Nachkriegszeit liege; es gehöre zur besten Architektur aus dieser Epoche in Küssnacht, wobei vier vergleichbare Einfamilienhäuser in Küssnacht erwähnt werden;

dass es sich als beispielhafter Bauzeuge der Nachkriegsmoderne in Küssnacht in die internationale Architekturentwicklung einbetten lasse;

dass das Haus unter dem allgemeinen Einfluss von Le Corbusier und Alvar Aalto zu verstehen sei; einzelne Elemente werden zudem der kalifornischen Wohnhauskultur bzw. der Nachkriegsmoderne der USA zugerechnet.

In der Denkmalpflegerischen Beurteilung führt lic. phil. I. E.________ aus:

Beim Einfamilienhaus mit Arztpraxis am D.___weg in Küssnacht am Rigi handelt es sich um einen typischen und zugleich architektonisch hochstehenden Bauzeugen der Nachkriegsmoderne. Funktionelle und ästhetische Anliegen sind mit den zur Verfügung stehenden baulichen Mitteln in Einklang gebracht und ergeben ein stimmiges Gesamtbild. Die Architektur dieser nach 1945 einsetzenden Epoche muss freilich im Kontext der jüngsten Geschichtsforschung verstanden werden. Im Kanton Schwyz fehlt allerdings entsprechende Fachliteratur noch weitgehend, so ist das Kunstdenkmälerinventar zu Küssnacht veraltet, und das aus dem Jahr 1987 stammende Ortsbildinventar behandelt nur den Ortskern. Zumindest innerhalb der Gemeinde Küssnacht nimmt des Gebäude aber bestimmt eine herausragende Stellung ein.

Das Einfamilienhaus bietet mit seiner grosszügigen Raumstruktur weiterhin eine hohe Wohnqualität, die ehemalige Arztpraxis lässt sich als Büro oder Dienstleistungsbetrieb umnutzen. Möglich schien zudem, um die Ausnützung des Grundstücks zu erhöhen (wenn auch nicht voll auszuschöpfen), der Aufbau eines zurückversetzten Attikas auf dem Einfamilienhaus - in der Art wie es ursprünglich vorgesehen war - sowie ein partieller Aufbau auf dem Anbau. Gegebenenfalls liesse sich auch ein hangseitiger Erweiterungsbau prüfen. Der aktuell sanierungsbedürftige Zustand des Gebäudes beeinträchtigt die Schutzwürdigkeit nicht, die vorhandenen Bauschäden lassen sich beheben. Der hohe Heizaufwand lässt sich durch fachgerechte Massnahmen vermindern.

3.1.4 Die kantonale Denkmalpflege führt im Mitbericht vom 17. September 2020 aus (vgl. Vernehmlassung ARE an den Regierungsrat vom 21.9.2020):

Beim Einfamilienhaus mit Arztpraxis am D.___weg in Küssnacht handelt es sich um einen typischen und zugleich architektonisch hochstehenden Bauzeugen der Nachkriegsmoderne. Er wurde 1962-63 von den Zürcher Architekten Carl Dominik Burlet & Rudolf Mathys … geplant und errichtet.

Die Denkmalpflege stützt sich nachfolgend auf das denkmalpflegerische Gutachten vom Mai 2018 von lic. phil. E.________. E.________ ist ein ausgewiesener Kenner der Nachkriegsarchitektur und wohl schweizweit der Spezialist dieser Zeitepoche. (…).

Es trifft zu, dass das Gebäude dem damaligen Zeitgeist entspricht. Es handelt sich um einen beispielhaften Bauzeugen der Nachkriegsmoderne und lässt sich in die internationale Architekturentwicklung einbetten. Es ist jedoch unzutreffend, dass solche Bauten zu hunderten in der Schweiz existieren. Im Gegenteil - diese Bauten sind in besonderem Masse gefährdet und stehen unter einem enormen Druck. Gerade im Kanton Schwyz gibt es keinen Zeitzeugen aus dieser Zeitepoche, welcher im kantonalen Schutzinventar angeführt ist. Daher ist es umso wichtiger und auch Aufgabe der Denkmalpflege, jüngere bedeutende Bauten aus den 1960er Jahren auf deren Eignung als Schutzobjekte hin zu überprüfen.

Im Weiteren führt die kantonale Denkmalpflege aus, im Verlaufe der Zeit seien verschiedene Umbauten vorgenommen worden, welche allerdings nicht die

massgebende Bausubstanz beträfen und die Schutzwürdigkeit nicht schmälerten. Eine Aufstockung sei aus denkmalpflegerischer Sicht möglich. Zur Schutzwürdigkeit wird des Weiteren ausgeführt, der Solitärbau mit sorgfältiger Einbettung in die Umgebung sei ursprünglich für das Ortsbild prägend gewesen. Heute werde er zusehends von der Umgebung bedrängt. Die Architektur zeuge von hohem gestalterischem Gespür (Gliederung, Proportionen und Rhythmus). Über den Architekten sei wenig bekannt, er habe sich jedoch mit einzelnen herausragenden Bauwerken profilieren können. Drei dieser Bauten seien in der Stadt Zürich als schützenswerte Baudenkmäler eingestuft. Im Innern sei noch viel von der originalen Bausubstanz vorhanden. Die historische Bausubstanz sei in einem sanierungsfähigen Zustand. Das Einfamilienhaus biete eine grosszügige Raumstruktur mit hoher Wohnqualität, die ehemalige Praxis eigne sich für einen Dienstleistungsbetrieb. Neben der Ergänzung mit einem zurückversetzten Attikageschoss scheine auch ein Erweiterungsbau möglich. Das Haus erfüllte die Aufnahmekriterien gemäss § 6 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die Denkmalpflege. Es handle sich um ein Bauwerk mit Wahrzeichencharakter und überdurchschnittlicher architektonischer Qualität.

Analoge Ausführungen finden sich auch im Fachbericht der Denkmalpflege vom 8. März 2018.

3.2 Der Regierungsrat führt im angefochtenen Beschluss aus, die Bindung an ein Gutachten bestehe immer nur hinsichtlich der darin enthaltenen denkmal-wissenschaftlichen Feststellungen und Erkenntnisse. Ob ein wissenschaftlich als Denkmal erkanntes Objekt auch unter Schutz zu stellen sei, sei ein über das Gutachten hinausgehender Entscheid, der weitere Faktoren mit zu berücksichtigen habe und der Behörde obliege. Zudem dürften Denkmalschutzmassnahmen nicht lediglich im Interesse eines begrenzten Kreises von Fachleuten erlassen werden. Sie müssten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung breiter, d.h. auf objektive und grundsätzliche Kriterien abgestützt sein und von einem grösseren Teil der Bevölkerung bejaht werden. Die Beurteilung, ob eine Unterschutzstellung von einem grösseren Teil der Bevölkerung bejaht werde, liege im Ermessen der Entscheidbehörde. Beim Haus D.___weg handle es sich um einen Bauzeugen der Nachkriegsmoderne. Eine herausragende architektonische Leistung sei das Haus D.___weg jedoch nicht. Es seien im Laufe der Zeit verschiedene architektonische Kompromisse eingegangen worden (Dach, Sockel, Böden, Fenster), welche einer sehr hohen Bedeutung klar abträglich seien. Das Objekt finde in der Fachliteratur keinen Niederschlag und sei auch in keinem Inventarwerk vermerkt. Diesbezüglich wird auf das Online-Portal www.architektur-bibliothek.ch verwiesen, wo für den Kanton Schwyz 56 Objekte aus der Bauzeit ab 1920 vermerkt seien, darunter auch diverse Bauten aus den 60-er Jahren; die streitige Baute sei allerdings nicht vermerkt. Neuaufnahmen ins KSI müssten einen sehr hohen kulturellen, geschichtlichen, kunsthistorischen oder städtebaulichen Wert aufweisen, damit sie Eingang ins Schutzinventar fänden. Die blosse Verzeichnung eines Objekts in einem der zu berücksichtigenden Inventare reiche nicht aus. Nachdem das Haus D.___weg wohl gewisse architektonische Qualitäten aufweise, hingegen keinen herausragenden und damit auch keinen sehr hohen kunstgeschichtlichen Wert aufweise und darüber hinaus auch in keinem Inventarwerk verzeichnet sei, rechtfertige sich die Aufnahme ins KSI nicht, zumal dem Objekt auch kein Wahrzeichencharakter zukomme und wohl nur in Fachkreisen als bedeutend eingestuft werde.

3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Regierungsrat setze sich über das externe Gutachten und die Fachbeurteilung der Denkmalpflege hinweg, ohne hierfür triftige Gründe vorzubringen. Das fragliche Objekt weise gemäss Gutachten eine überdurchschnittliche Qualität auf und gehöre zu den besten Werken von Rudolf Mathys. Es sei demselben Qualitätsniveau zuzuordnen, wie die drei in Zürich als schützenswert qualifizierten Bauten von Rudolf Mathys und Carl Dominik Burlet. Es gehöre zu den qualitativ besten Bauzeugen der Nachkriegszeit und sei ein typischer sowie architektonisch hochstehender Bauzeuge dieser Periode. Der aktuell sanierungsbedürftige Zustand beeinträchtige die Schutzwürdigkeit nicht. Auch weise das Objekt heute noch eine hohe Wohnqualität aus; der Aufbau eines zurückversetzten Attikageschosses sowie ein Erweiterungsbau seien möglich. Überwiegende öffentliche oder private Interessen, welche gegen eine Unterschutzstellung sprächen, würde die Vorinstanz nicht belegen. Sollten Zweifel am Gutachten bestehen, so wäre der Regierungsrat gehalten gewesen, gestützt auf Art. 17a NHG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 NHV ein Gutachten der ENHK

oder der EKD einzuholen bzw. bei einer anderen Stelle ein Drittgutachten in Auftrag zu geben. Entsprechend werde vorliegend das Einholen eines weiteren Gutachtens durch das Gericht beantragt.

3.3.2 Die Beschwerdegegnerin wendet ein, der Bezirksrat habe sich mit der Schutzwürdigkeit des Gebäudes intensiv auseinandergesetzt und eine solche verneint. Er habe das Objekt auch durch die Ortsbildkommission eigens prüfen lassen und zudem fachmännisch dokumentiert. Weder die Ortsbildkommission noch die Baukommission noch der Bezirksrat hätten eine Unterschutzstellung jedoch als sinnvoll erachtet. Die Autonomie der Bewilligungsbehörde in Bezug auf das Ortsbild sei zu beachten. Die Denkmalpflege verfüge seit Jahren über Unterlagen, Pläne und Fotos vom Objekt, habe aber dennoch auf eine Unterschutzstellung verzichtet. Sie habe eine solche weder beim Regierungsrat beantragt noch vorsorgliche Massnahmen getroffen. Der frühere Eigentümer habe die Überbaubarkeit der Parzelle und speziell den Abbruch des bestehenden Gebäudes eigens mit der Bewilligungsbehörde geklärt. Es sei ihm zugesichert worden, dass das Objekt nicht geschützt sei und eine Unterschutzstellung nicht zu erwarten sei. Der Abbruch sei ohne weiteres möglich. Gestützt darauf habe er die Planung eines Mehrfamilienhauses in Angriff genommen und später des Grundstücks samt dem Projekt an die heutige Bauherrschaft übertragen. Diese habe Anspruch auf eine Baubewilligung gemäss geltender Rechtslage. Die Baute sei im KSI nicht verzeichnet und deshalb nicht zu schützen. Ziel der Revision des DSG sei es gewesen, eine verbesserte Rechtssicherheit zu bringen.

Die Beschwerdegegnerin bringt des Weiteren detailliert diverse Einwände gegen die Qualifizierung der Baute als Schutzobjekt vor. Sie macht u.a. geltend, es sei nicht nachgewiesen, dass das Haus tatsächlich von Rudolf Mathys geplant worden sei, aufgrund von Differenzen zwischen Bauherrn und Architekt habe die Baute nicht entsprechend den ursprünglichen Plänen verwirklicht werden können, viele Architekten in dieser Zeit hätten Elemente der Moderne in die Planung einbezogen, aufgrund der dicht überbauten Umgebung werde die Baute kaum wahrgenommen und stelle ein Relikt in einem in den letzten Jahren stark modernisierten Wohnquartier dar, zwischenzeitlich seien diverse Änderungen an und in der Baute vorgenommen werden (Dach, Fenster, Wände im Innern, Fussboden), das Objekt verfüge gerade nicht über eine offene und fliessende Ausgestaltung der Fassaden und der Innenräume (was ein wesentliches Element der modernen Bauweise sei), die räumlichen Qualitäten seien bescheiden und eine homogene Materialisierung fehle (sowohl Aussen als auch im Innern).

3.3.3 Das Sicherheitsdepartement betont vernehmlassend unter Hinweis auf Bericht und Vorlage des Regierungsrates an den Kantonsrat betr. DSG, dass Neuaufnahmen ins KSI gemäss dem Willen des Gesetzgebers einen "sehr hohen" kulturellen, kunsthistorischen, geschichtlichen oder städtebaulichen Wert aufweisen müssten. Das fragliche Objekt würde keine der Aufnahmekriterien gemäss § 6 DSV erfüllen. Einzig Fachleute würden dem Gebäude einen hohen Stellenwert beimessen.

3.3.4 Bezugnehmend auf die Einwendungen der Beschwerdegegnerin macht die Beschwerdeführerin replizierend geltend, die Denkmalpflege habe nicht bewusst auf eine Unterschutzstellung verzichtet. Vielmehr habe sich die Frage der Unterschutzstellung erst mit dem Baubewilligungsverfahren, das einen Abbruch des bestehenden Wohnhauses erlauben soll, gestellt. Zusicherungen von Seiten der Baubewilligungsbehörden seien nicht nachgewiesen. Die Auskunft einer unzuständigen Behörde, welche im Übrigen nicht vorbehaltlos gewesen sei, zeitige keine Wirkung.

3.4.1 Wie bereits erwähnt gelten gemäss § 3 Abs. 1 DSG als Schutzobjekte der Denkmalpflege Objekte, denen ein erheblicher kultureller, geschichtlicher, kunsthistorischer oder städtebaulicher Wert zukommt. In § 5 DSG wird in Bezug auf die Aufnahme eines Objektes ins Schutzinventar wiederholt, dass der Regierungsrat das Objekt aufnimmt, sofern es besonders schutzwürdig ist sowie einen erheblichen kulturellen, geschichtlichen, kunsthistorischen oder städtebaulichen Wert aufweist (§ 5 Abs. 1 lit. a DSG) und zudem die Unterschutzstellung keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Die Beurteilung, ob die Schutzkriterien erfüllt sind, wurde mithin vom Gesetzgeber dem Regierungsrat übertragen; er wurde auch mit dem Vollzug und dem Erlass der erforderlichen Vollzugsvorschriften beauftragt sowie der Aufsicht über die Gemeinden und Bezirke beim Vollzug des Gesetzes (§ 20 Abs. 1 und 2 DSG).

Im Rahmen seines Vollzugsauftrags hat der Regierungsrat in § 6 DSV die Aufnahmekriterien näher definiert. Gemäss § 6 Abs. 1 DSV liegt ein kulturell, geschichtlich, kunsthistorisch oder städtebaulich erheblicher Wert im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 DSG vor, wenn Objekte namentlich Bedeutung haben als: a) wichtige Zeugen der Schwyzer oder Schweizer Geschichte; b) prägende Elemente der traditionellen Siedlungslandschaft oder des baukulturellen Erbes; c) Sakralbauten; d) mittelalterliche und neuzeitliche Blockbauten mit einem hohen Anteil an originaler Bausubstanz; e) Bauwerke mit Wahrzeichencharakter oder überdurchschnittlicher architektonischer Qualität; f) Bauten mit hohen Erinnerungs- oder Identifikationswert; g) historisch bedeutsame Industriebauten. Diese Umschreibung entspricht grundsätzlich den Vorgaben des kantonalen Gesetzes (VGE III 2021 18 vom 31.5.2021 Erw. 3.3.5).

Soweit die Vorinstanz sich allerdings vernehmlassend darauf beruft, dass mit der Verwendung des Begriffes "erheblich" sehr hohe Ansprüche an den Wert des Objektes zu stellen sind, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung sich eine Handlungspflicht des kantonalen Gesetzgebers zum Schutz von Baudenkmälern nicht nur aus der Bundesverfassung (Art. 78), sondern auch aus den direkt anwendbaren Bestimmungen des Granada-Übereinkommens ergibt. Die im konkreten Fall geprüften Bestimmungen des Dankmalschutzgesetzes des Kantons Zugs, welche eine Beschränkung des Schutzes auf Objekte von "äusserst hohem" Wert vorsieht, wurden zwar akzeptiert, allerdings mit der Einschränkung, dass in Berücksichtigung der gemäss der französisch- und englischsprachigen Originalfassungen vorgesehenen Formulierungen ("monuments … particulièrement remarquables" bzw. "monuments of conspicous ... interest"), das verwendete Wort "äusserst" nicht restriktiv ausgelegt werden dürfe (vgl. BGE 147 I 308 Erw. 5.3 und 7.3). Des Weiteren ergibt sich aus dem erwähnten Urteil, dass sich das Granada-Übereinkommen nicht nur auf nationale und regionale, sondern auch auf lokale Baudenkmäler beziehe und diesen ebenfalls Schutz zu gewähren ist (E. 6.3). Aus dem fraglichen Urteil ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Bestimmung von § 3 Abs. 1 DSG, welche für die Unterschutzstellung einen "erheblichen" kulturellen, geschichtlichen, kunsthistorischen oder städtebaulichen Wert voraussetzt, nicht zu einer Umgehung der völkerrechtlichen Vorgaben dienen darf, sondern einerseits das Wort "erheblich" im Sinne der Granada-Konvention und damit nicht allzu restriktiv auszulegen ist und andererseits auch lokal bedeutenden Objekten der Schutz nicht versagt werden darf. Des Weiteren ist es nach dem zitierten Urteil nicht zulässig, Objekte der Moderne (im Fall des Denkmalschutzgesetzes des Kantons Zug Objekte, die weniger als 70 Jahre alt sind) nur mit Einwilligung der Eigentümer unter Schutz zu stellen. Das Bundesgericht führt diesbezüglich aus, obwohl sich eine Schutzwürdigkeit häufig erst durch Zeitablauf ergebe, sei das nicht zwingend. Mitunter könne eine Baute schon nach kurzer Zeit schutzwürdig sein, was ausnahmsweise auch für lokale und nicht nur nationale oder regionale Denkmäler zutreffen möge (Erw. 7.5.2).

3.4.2 Bei der Prüfung der Frage, ob ein Objekt Schutz verdient, hat eine sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung Platz zu greifen, welche den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks mitberücksichtigt. Eine Baute soll als Zeuge und Ausdruck einer historischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Situation erhalten bleiben. Da Denkmalschutzmassnahmen oftmals mit schwerwiegenden Eigentumseingriffen verbunden sind, dürfen sie nicht lediglich im Interesse eines begrenzten Kreises von Fachleuten erlassen werden. Die Frage, ob die Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebäude oder Anlagen für einen "Allgemeinbetrachter" oder "Durchschnittsbürger" ohne weiteres erkennbar sei, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indessen kein entscheidendes Kriterium für die Bejahung des öffentlichen Interesses an der Unterschutzstellung (Urteil des BGer 1C_55/2011 vom 1.4.2011 Erw. 6.1 und 6.3.2; BGE 120 Ia 270 Erw. 4a). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zudem nicht nur das ästhetische Kriterium anwendbar. Geschützt wird auch, was für eine Epoche typisch oder für einen Stil repräsentativ ist, selbst aus neuerer Zeit (d.h. Zeugen aus dem ausgehenden 19. und auch dem 20. Jahrhundert), was ermöglicht, Fabrik- oder Gewerbebauten aus neuerer Zeit zu schützen, die nicht notwendigerweise Kunstwerke sind (vgl. BGE 118 Ia 384 Erw. 5a; Urteil BGer 1C_514/2020 vom 5.5.2021 Erw. 4.6). Zudem können auch Bauten schützenswert sein, die aufgrund von architektonischen oder handwerklichen Qualitäten für einen - auch jüngeren - Baustil typisch sind und damit Zeugen kultureller Entwicklungen bilden (Urteil BGer 1C_514/2020 vom 5.5.2021 Erw. 4.6 m.H.). In diesem Sinne wird in der Lehre darauf hingewiesen, dass die Schönheit einer Baute oder eines Ensembles kein Kriterium für oder gegen die Zuschreibung von Denkmalwürdigkeit ist. Schönheit ist Ausdruck einer subjektiven Empfindung, der keinerlei allgemeine Verbindlichkeit zukommt. Der Denkmalwert kann jedoch im Zeugnis des ästhetischen Ausdrucks einer vergangenen Epoche und den daraus folgenden Erkenntnissen liegen (Engeler in: Ehrenzeller/Engeler, Handbuch Heimatschutzrecht, § 7 Rz 64).

Eine Schutzmassnahme kann sich auch als notwendig erweisen für ein Bauwerk, das einen symbolischen Charakter aufweist, zum Beispiel in typlogischer Hinsicht. Einen typologischen Wert weisen Gebäude auf, die seltene, noch vorhandene Zeugen einer Bauweise sind; die Qualität der betreffenden Objekte ist hier nicht massgebend. Unter gewissen Umständen verkörpert das Gebäude nicht einen historischen Baustil, sondern eine bestimmte Epoche. Ein Gebäude oder eine Gesamtheit von Gebäuden kann auch bedeutsam werden wegen der Entwicklung der Situation und einer so erworbenen Seltenheit (BGE 135 I 176 / Pra 98/2009 Nr. 117 Erw. 6.1 m.H. auf EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, 1981, Art. 17 N 20, 23; von Reding, Massnahmen zum Schutz des Ortsbildes und zur Förderung der Siedlungsqualität, in: VLP-ASPAN, Raum und Umwelt 2002, S. 43 f.; BGE 118 Ia 284 Erw. 5a). Während früher in erster Linie Bauten von überragender Schönheit und Altertümer unter Schutz gestellt wurden, erstreckt sich heute der Blick des Denkmalschutzes auch auf Objekte aus neuerer Zeit und auf Gebäude, welche für ihre Entstehungszeit charakteristisch sind (Urteil des BGer 1C_55/2011 vom 1.4.2011 Erw. 6.1; BGE 135 I 176 Erw. 6.2; BGE 118 Ia 384 Erw. 5a m.H. auf BGE 101 Ia 219 Erw. 5a; BGE 97 I 642 Erw. 6b; BGE 91 I 342 f. Erw. 3a und b; VGE III 2017 115 + 117 vom 24.11.2017 Erw. 4.8).

3.4.3 Bei der Prüfung der Frage, ob ein Objekt Schutz verdient, hat - wie bereits erwähnt - eine sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung Platz zu greifen. Die Beurteilung der Schutzwürdigkeit und die notwendige Interessenabwägung erfordern mithin spezifische Fachkenntnisse, über welche die entscheidenden Behörden (i.c. der Regierungsrat) in der Regel nicht verfügen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6.A., Band 1, S. 300 m.H.; Engeler in Ehrenzeller/Engeler, Handbuch Heimatschutzrecht, § 7 Rz 162). Allfällig vorhandenen Fachgutachten kommt deshalb eine massgebliche Bedeutung zu.

In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass die Kantone gestützt auf Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) vom 1. Juli 1966 verpflichtet sind, Fachstellen für den Naturschutz, den Heimatschutz und die Denkmalpflege zu bezeichnen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) vom 16. Januar 1991 sorgen die Kantone für einen sachgerechten und wirksamen Vollzug von Verfassungs- und Gesetzesauftrag und sie haben dazu Amtsstellen als Fachstellen für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege zu bezeichnen. Diese Aufgabe erfüllt im Kanton Schwyz in Bezug auf die Denkmalpflege die kantonale Denkmalpflege. Diesen Fachstellen kommt beim Vollzug des Heimatschutzes eine zentrale Bedeutung zu (VGE III 2020 173 vom 30.12.2020 Erw. 2.1.3 m.H.a. VGE III 2014 116 vom 25.11.2014 Erw. 7.1). Inhaltlich stellt ein Amtsbericht i.S.v. § 24 Abs. 1 lit. a VRP einer Behörde, welche aufgrund ihrer Tätigkeit besondere Sachkenntnisse besitzt, ein Gutachten dar (Plüss, in: Kommentar VRG, 3. A., § 7 Rz. 60, 149).

Kommt den Feststellungen der fachkundigen Behörde oder externen Gutachtern zu den Qualitäten eines Schutzobjektes somit grosses Gewicht zu, dürfen sich die rechtsanwendenden Behörden nicht ohne triftige Gründe bzw. nur ausnahmsweise darüber hinwegsetzen und sie müssen Abweichungen begründen (Urteile BGer 1C_179/2015 vom 11.5.2016 Erw. 5.2 mit Hinweisen auf BGE 140 II 264 Erw. 2.3; BGE 137 III 226 Erw. 4; 1C_595/2013 vom 21.2.2014 Erw. 4.1.2; 1C_626/2017 und 1C_628/2017 vom 16.8.2018 Erw. 5.4; Saputelli, Umfassende Interessenabwägung beim Denkmalschutz, PBG 2016/3 S. 33; Plüss in: Kommentar VRG; 3.A., § 7 Rz 147). Das gilt namentlich dann, wenn die entscheidende Behörde nicht über die erforderliche Fachkompetenz verfügt (BGE 139 II 185 Erw. 9.2). Dieser Grundsatz gilt im Übrigen auch dann, wenn der entscheidenden Behörde eine freie Beweiswürdigung zusteht (BGE 136 II 214 Erw. 5 m.H.). Solche triftigen Gründe liegen etwa vor, wenn ein Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält (Urteil BGer 1C_595/2013 vom 21.2.2014 Erw. 4.1.1), der Gutachter nicht über hinreichende Sachkenntnisse sowie die erforderlichen Unterlagen verfügt, wenn der Gutachter die ihm gestellten Fragen nicht beantwortet oder seine Erkenntnisse nicht begründet hat (Plüss in: Kommentar VRG, 3.A., § 7 Rz 146 f.). Gelangt die rechtsanwendende Behörde jedoch zur Auffassung, dass ein Gutachten nicht schlüssig ist, sind nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (Urteil BGer 1C_17/2010 vom 8.9.2010 Erw. 3.2 m.H.). Die instruierende Behörde kann auch ein zweites Gutachten bei einer anderen Expertin bzw. einem anderen Experten einholen. Ob ein Ergänzungs- oder Zweitgutachten angeordnet wird, liegt im Ermessen der instruierenden Behörde. Ein Ergänzungsgutachten bietet sich an, wenn einzelne der bereits behandelten Punkte erneut begutachtet werden müssen oder wenn bestimmte Fragen abzuklären sind, zu denen noch keine gutachterliche Stellungnahme vorliegt. Ist die vorhandene Expertise mit schweren Mängeln behaftet oder waren Ergänzungsfragen nicht zielführend, steht als Beweismassnahme hingegen ein Zweitgutachten im Vordergrund. Eine zweite Expertise dient jedoch nicht dazu, die Feststellungen eines regelkonform erstatteten Erstgutachten zu hinterfragen, nur weil eine Partei damit nicht einverstanden ist (Daum, Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 19 Rz 92 m.H.).

Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Urteil BGer 1C_288/2012 vom 24.6.2013 Erw. 2.4.3). Das Gleiche gilt auch, wenn ein Gericht oder eine Behörde auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht.

3.4.4 Vorliegend liegen zur Frage der Schutzwürdigkeit des Objekts übereinstimmende Berichte eines externen Gutachters sowie der kantonalen Fachbehörde vor. Beide Stellen bejahen die Schutzwürdigkeit des Objektes. Die fachliche Qualifikation des Gutachters (E.________, lic.phil., Kunst- und Architekturhistoriker, Präsident der Denkmalpflege-Kommission des Kantons Zürich, Verfasser zahlreicher Publikationen zur Baukultur verschiedener Epochen) kann nicht bestritten werden. Dies gilt ebenso für die kantonale Denkmalpflegerin (vgl. VGE III 2021 18 vom 31.5.2021 Erw. 4.4.2).

Das Gutachten ist vollständig und umfasst die für eine wissenschaftliche Beurteilung wesentlichen Elemente. Es wird auf die Stellung des Objektes im Zusammenhang mit der Architekturentwicklung hingewiesen, der Architekt und seine Werke sowie deren Einordnung im Baukulturerbe werden dargestellt, besonders gelungene funktionale oder gestalterische Elemente werden nachvollziehbar aufgezeichnet, die Bedeutung der Baute für die Umgebung bzw. der Einordnung wird erörtert, Bautechnik und Materialverwendung wurden untersucht und auch die Frage nach der Erhaltung des Originalzustands wird beantwortet. Der Gutachter hat sich im Übrigen nicht auf die Beurteilung des Hauses D.___weg in Küssnacht beschränkt, sondern er hat sich einen Überblick über den gesamten Baubestand dieser Epoche im Bezirk verschafft und er verweist auf erhaltenswerte Objekte aus dieser Zeit, wobei er darlegt, dass nur eine sehr kleine Anzahl an Gebäuden eine vergleichbare Qualität aufweisen. Damit wird die überdurchschnittliche architektonische Qualität des Objekts im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. e DSV untermauert. Das Gutachten ist im Übrigen auch für Laien nachvollziehbar.

Soweit der Regierungsrat festhält, das Haus D.___weg in Küssnacht sei keine herausragende architektonische Leistung, setzt er seine eigene, fachlich nicht abgestützte Meinung über diejenige der Experten, welche das Gebäude als architektonisch hochstehenden Bauzeugen der Nachkriegsmoderne qualifizieren. Dies stellt keinen triftigen Grund dar, welcher das Abweichen vom Gutachten und der Beurteilung der Fachinstanz erlauben würde. Das Gebäude erfüllt nach Einschätzung der Experten grundsätzlich das Kriterium des erheblichen kunsthistorischen und/oder geschichtlichen Wertes im Sinne von § 3 Abs. 1 DSG. Dass im Laufe der Zeit gewisse Veränderungen am Gebäude vorgenommen wurden, wird im Gutachten berücksichtigt. Dass das Gebäude in der Fachliteratur keine Erwähnung findet - wie der Regierungsrat geltend macht - vermag an der Begründetheit der dankmalpflegerischen Einschätzung nichts zu ändern. Einerseits gehört das Gebäude einer Bauepoche an, welche erst in den letzten Jahren grössere Beachtung bei der Inventarisierung des Baukulturerbes fand. Dies ergibt sich einerseits aus der Tatsache, dass sich der baukulturelle Wert und die Zeugniswirkung eines Objekts in der Regel erst mit einem gewissen zeitlichen Abstand zur Entstehungszeit und mithin durch den Zeitablauf ergibt, andererseits auch daraus, dass die Bauten aus dieser Periode noch immer zahlreich sind und die erhaltenswerten markanten Beispiele dieser Epoche schweizweit erst ansatzweise systematisch erfasst sind. Gewisse Kantone haben bereits eine systematische Abklärung der Denkmalwürdigkeit von Bauten der Moderne vorgenommen oder damit zumindest angefangen (z.b. BL, BS, SG, ZH, vgl. www.architekturbiblio-thek.ch/thema/architektur-in-gefahr/). Dass im Kanton Schwyz entsprechende Abklärungen stattfanden, ist demgegenüber nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Verzeichnet ist das Gebäude im Übrigen in der Sammlung des Schweizerischen Werkbundes (swb), einer seit 1913 existierenden Vereinigung von Gestalterinnen und Gestaltern. In der Sammlung werden Hinweise und Kommentare zu beispielhaften Bauten aus dem Zeitraum 1945-1980 kuratiert. Die Sammlung wird durch ein Redaktionsteam des swb angelegt, wobei sie "zur Auseinandersetzung anrege und Vergleichsbeispiele liefern" solle. Im Verzeichnis finden sich zwei Bauten aus dem Kanton Schwyz, darunter das vorliegend umstrittene Bauwerk (vgl. www.swb-nachkriegsmoderne.ch). Auch der Hinweis des Sicherheitsdepartementes auf die Beschränkung des Schutzes auf Bauobjekte mit "sehr hohem" kulturellen, kunsthistorische, geschichtlichen oder städtebaulichen Wert ändert nichts an der Schlüssigkeit des Gutachtens bzw. der Einschätzung der Fachbehörde. Diese gelangen gerade zum Schluss, dem Bau-objekt komme diesbezüglich eine herausragende Stellung zu. Es ist zudem nochmals darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Objekten der Moderne gestützt auf das Granada-Übereinkommen vom Denkmalschutz nicht ausgeschlossen werden dürfen und auch lokalen Objekten Schutz zu gewähren ist (BGE 147 I 308 Erw. 7.5.2; Urteil BGer 1C_514/2020 vom 5.5.2021 Erw. 4.6) und die Frage, ob die Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebäude für einen "Allgemeinbetrachter" oder einen "Durchschnittsbürger" ohne weiteres erkennbar ist, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein entscheidendes Kriterium für die Bejahung des öffentlichen Interesses an der Unterschutzstellung ist (Urteil BGer 1C_55/2011 vom 1.4.2011 Erw. 6.3.2 und BGE 120 Ia 270 E. 4a).

Insgesamt vermag der Regierungsrat keine triftigen Gründe aufzuzeigen, welche es erlauben würden, von der Expertise sowie der Einschätzung der Fachbehörde abzuweichen.

4.1 Ist ein Objekt schutzwürdig im Sinne von § 3 DSG bedeutet das noch nicht zwingend, dass Schutzmassnahmen angeordnet bzw. ein Abbruchverbot ausgesprochen werden muss.

Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes, welche zu einem Abbruchverbot führen oder die zonenkonforme Überbauung einschränken, bewirken eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Grundeigentümers und tangieren somit die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Eingriffe in dieses Grundrecht bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 36 BV).

Auf die vorliegend massgebliche gesetzliche Grundlage wurde vorstehend bereits hingewiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegen Eigentumsbeschränkungen zum Schutz von Baudenkmälern zudem ganz allgemein im öffentlichen Interesse (BGE 118 Ia 384 Erw. 5a m.H.; BGE 120 Ia 270; Urteil des BGer 1C_55/2011 vom 1.4.2011 Erw. 6.1; 1C_212/2014 vom 18.11.2014 Erw. 4.3). Wie gewichtig dieses Interesse ist und in welchem Ausmass es einen denkmalpflegerischen Schutz eines Objekts verlangt, ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne im Einzelfall zu prüfen (BGE 120 Ia 270 Erw. 4a; BGE 140 I 381 Erw. 4.5; Urteil BGer 1C_514/2020 vom 5.5.2021 Erw. 6.3)

Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass Denkmalschutzmassnahmen für das Erreichen der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sind. Das Verhältnismässigkeitsprinzip im engeren Sinne (Zumutbarkeit) verlangt, dass eine Schutzmassnahme durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist (Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6.A., Rz. 613 ff.).

Die Unterschutzstellung bzw. ein Abbruchverbot sind grundsätzlich geeignet, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel der Erhaltung eines schützenswerten Gebäudes zu erreichen. Auch die Erforderlichkeit des Abbruchverbots ist gegeben. Eine mildere Massnahme zum Erreichen des Schutzes ist nicht ersichtlich. Zu beurteilen ist noch die Frage der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn (Zumutbarkeit). Ob eine aus Gründen des Denkmalschutzes erfolgende Nutzungsbeschränkung das dem Eigentümer zumutbare Mass überschreitet, ist einzelfallweise aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen. Dabei sind Rentabilitätsüberlegungen umso geringer zu gewichten, je schutzwürdiger eine Baute ist (BGE 126 I 219 Erw. 2c S. 222; Urteil BGer 1C_514/2020 vom 5.5.2021 Erw. 9.1). Demnach können sehr erhebliche finanzielle Interessen der Verfolgung eines weniger gewichtigen öffentlichen Interesses im Wege stehen. Dagegen müssen auch sehr grosse finanzielle Interessen der Grundeigentümer gewichtigen öffentlichen Interessen des Denkmalschutzes weichen, weil sonst das Gemeinwesen kaum noch Bauten unter Schutz stellen könnte (Urteile BGer 1C_514/2020 vom 5.5.2021 Erw. 9.1; 1P.509/1995 vom 30.9.1996 Erw. 4b; 1P.584/1994 vom 23.6.1995 Erw. 6b, publ. in: ZBl 1996 S. 366 ff.). Im Weiteren können auch relevante öffentliche Interessen dem Schutze einer an sich schutzwürdigen Baute entgegenstehen, was im Rahmen der Interessenabwägung ebenfalls zu berücksichtigen ist (VGE III 2017 115 + 117 vom 24.11.2017 Erw. 5.2 m.H.).

4.2 Vorliegend ergibt sich aus dem Gesagten, dass, auch wenn das Gebäude D.___weg, Küssnacht, nach wissenschaftlichen Kriterien denkmalschutzwürdig ist, die einzelfallweise Prüfung und Interessenabwägung ergeben kann, dass die Unterschutzstellung nicht verhältnismässig ist (VGE III 2017 115 + 117 vom 24.11.2017 Erw. 5.3 m.H.; Saputelli, Umfassende Interessenabwägung beim Denkmalschutz, PBG 2016/3 S. 34 f.).

In Bezug auf das öffentliche Interesse am Erhalt der Baute ist einerseits zu berücksichtigen, welches Gewicht das öffentliche Interesse hat. Auch wenn die Vor-instanz in casu in Bezug auf die Frage der Schutzwürdigkeit der Baute auf das Fachgutachten abzustellen hat, stellt die Frage über den Grad der Schutzwürdigkeit der Baute eine Rechtsfrage dar, über die die rechtsanwendende Behörde grundsätzlich frei entscheiden kann (Saputelli, a.a.O., S. 36 f.). In Bezug auf die Relevanz des öffentlichen Interesses am Schutz der fraglichen Baute ist vorliegend zu berücksichtigen, dass diese zwar ein architektonisch hochstehender Bauzeuge der Nachkriegsmoderne ist. Auch nach Einschätzung des Gutachters kommt ihr allerdings einzig lokale Bedeutung zu. Für das Ortsbild ist die Baute nicht von erheblicher Bedeutung. Sie liegt auch nicht in einem nach ISOS geschützten Ortsteil, sondern in der Umgebungszone V ("verbauter Uferhang im Süden des Dorfes") mit der Aufnahmekategorie b und dem Erhaltungsziel b ("Erhalten der wesentlichen Eigenschaften für die Beziehung zu Ortsteilen" und "nach geeigneten Nutzungsanweisungen suchen, um den Bereich vor überdimensionierter Überbauung zu bewahren"). Die fragliche Umgebungszone wird im ISOS als planlos überbauter Hang bezeichnet. Zudem handelt es sich nicht um eine eigentliche Pionierbaute der Nachkriegsmoderne, welche spätere Strömungen vorwegnimmt oder die von relevanter Bedeutung war für die Weiterentwicklung der regionalen oder auch nur lokalen Baukultur. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Baute muss unter diesen Gesichtspunkten nicht als derart gewichtig qualifiziert werden, dass finanzielle Interessen der privaten Grundeigentümerin vollständig ausser Acht zu lassen wären. Das private finanzielle Interesse der Grundeigentümerin und Rentabilitätsüberlegungen müssen daher bei der Interessensabwägung berücksichtigt werden. Sehr erhebliche finanzielle Interessen der Grundeigentümerin könnten in casu somit das öffentliche Interesse am Denkmalschutz der Baute überwiegen. Ohne Belang ist demgegenüber vorliegend das Anliegen der baulichen Verdichtung. Diesem Anliegen kommt bezogen auf das vorliegende Interesse am Denkmalschutz kein Gewicht zu, da der Erhalt historischer Bausubstanz fast immer den Verzicht auf eine maximale Ausnutzung des Bodens bedingt und zudem Möglichkeiten bestehen, die innere Verdichtung dort zu erreichen, wo sie nicht in einem ausgeprägten Konflikt mit dem Denkmalschutz steht (Urteil BGer 1C_514/2020 vom 5.5.2021 Erw. 9.5 m.H.).

4.3 Um eine Verhältnismässigkeitsprüfung entsprechend den vorstehenden Vorgaben durchführen zu können, muss zunächst bekannt sein, ob und in welchem Umfang der Schutz des Hauses D.___weg die finanziellen Interessen der Grundeigentümerin überhaupt tangiert. Der Schutz lässt eine Nutzung im bisherigen Umfang uneingeschränkt zu. Im Weiteren halten der Gutachter und die kantonale Denkmalpflegerin fest, dass die Ausnützung der Liegenschaft durch den Aufbau eines zurückversetzten Attikageschosses, einen partiellen Aufbau auf dem Anbau und einer hangseitigen Erweiterung erhöht werden kann. Es stellt sich mithin die Frage, wie hoch der Wert des Grundstückes bei Schutz der Villa unter Berücksichtigung der noch möglichen Überbauung und unter Berücksichtigung des unstreitig bestehenden Sanierungsbedarfs im Vergleich mit dem Wert des Grundstückes ohne Unterschutzstellung wäre.

Der Regierungsrat hat diese Frage nicht geprüft und entsprechend auch keine rechtsgenügliche Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen. Ohne zuverlässige Zahlen und ohne Abklärungen über die Nutzungsmöglichkeiten bei einem Schutz der Villa kann die Verhältnismässigkeitsfrage nicht abschliessend beurteilt werden (EGV-SZ 1988 Nr. 6 Erw. 2a/cc). In Berücksichtigung des öffentlichen Interesses am Erhalt von schützenswerten Bauten ist es entscheidend, dass die Verhältnismässigkeitsprüfung auf nachvollziehbaren und dokumentierten Grundlagen beruht und nicht pauschal die finanziellen Interessen der privaten Grundeigentümerin dem öffentlichen Interesse vorangestellt werden. Erst die Kenntnis tatsächlicher finanzieller Einbussen bei einer Unterschutzstellung (bei Berücksichtigung der verbleibenden baulichen Möglichkeiten und in Berücksichtigung der verbleibenden Nutzungsmöglichkeit des Schutzobjekts an sich sowie unter Berücksichtigung des Sanierungsbedarfs) erlaubt eine rechtsgültige Verhältnismässigkeitsprüfung. Die entsprechenden Abklärungen sind mit einem gewissen Aufwand verbunden. Die Wichtigkeit der sich gegenüberstehenden In-teressen rechtfertigen diesen jedoch klarerweise. Entsprechend hat die Behörde, welche aufgrund der in einem Baubewilligungsverfahren aufgeworfenen Frage des Abbruchs über die Schutzwürdigkeit eines Objektes zu entscheiden hat, für ihren Entscheid Projekt- oder Machbarkeitsstudien zur möglichen baulichen Nutzung bei Erhalt der schutzwürdigen Bauten im Vergleich zur Nutzung bei einem Abbruch einzufordern und in ihrem Entscheid zu berücksichtigen. Die Studien müssen Auskunft geben über den Verkehrswert des Grundstückes bei Erhalt der schutzwürdigen Baute und Überbauung des Restgrundstückes sowie den Verkehrswert bei uneingeschränkter zonenkonformer Überbaubarkeit. Anzumerken bleibt, dass nicht jede aufgrund einer Unterschutzstellung in Kauf zu nehmende Ertrags- oder Verkehrswertminderung als unverhältnismässig zu qualifizieren ist, sondern der Vergleich mit dem gewichteten öffentlichen Interesse am Erhalt schutzwürdiger Objekte muss die Unterschutzstellung als unzumutbar erscheinen lassen (VGE III 2017 115 + 117 vom 24.11.2017 Erw. 5.4).

Der angefochtene Beschluss ist dementsprechend aufzuheben und die Sache ist zur Prüfung der Verhältnismässigkeit nach der erforderlichen zusätzlichen Sachverhaltsabklärung (Einholung von Projektvarianten unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Villa und Einholung bzw. Erarbeitung von Vergleichszahlen) an den Regierungsrat zurückzuweisen. Es ist dem Regierungsrat überlassen, ob er die erforderlichen Grundlagen (Projektvarianten und Vergleichszahlen) selber bzw. durch Beauftragung einer internen oder externen Fachperson erarbeiten lassen will, oder ob die entsprechenden Grundlagen von der Bauherrschaft einverlangt werden. Zur Erarbeitung einer Machbarkeitsstudie unter Beachtung der Schutzwürdigkeit der Baute ist auf jeden Fall eine in denkmalpflegerischen Fragen kundige Fachperson beizuziehen (VGE III 2017 115 + 117 vom 24.11.2017 Erw. 5.4).

5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt auch die Aufhebung von Dispositiv Ziff. 2.1 des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses, wonach der Gesamtentscheid des ARE vom 28. Mai 2020 und die Baubewilligung des Bezirksrates vom 22. Juli 2020 aufzuheben sind und die Sache zum neuen Entscheid an die Vor-instanzen zurückgewiesen wird. Materiell äussert sich die Beschwerdeführerin nicht zu diesem Antrag.

5.2 Nachdem die Frage der Unterschutzstellung vom Regierungsrat neu zu beurteilen ist und über das Baugesuch erst nach einem allfälligen negativen Entscheid des Regierungsrates befunden werden kann, ist Dispositiv Ziff. 2.1 des Regierungsratsbeschlusses nicht zu beanstanden, soweit die Beschwerden gutgeheissen und die Baubewilligung des Bezirksrates vom 22. Juli 2020 und damit auch der damit eröffnete Beschluss des ARE vom 28. Mai 2020 aufgehoben werden. Soweit die Sache jedoch zum neuen Entscheid an die Vorinstanzen zurückgewiesen wird, ist Dispositiv Ziff. 2.1 (letzter Satz) aufzuheben.

5.3 Anzumerken gilt jedoch was folgt: Der Regierungsrat hat die Baubewilligung aus formellen Gründen aufgehoben und die Sache zur Durchführung des korrekten Verfahrens und zum neuen Entscheid an die Vorinstanzen zurückgewiesen. In den Erwägungen rügt er zunächst, das ARE habe keine Kompetenz gehabt, die Bewilligung aus Gründen des Denkmalschutzes zu verweigern. Die kantonale Denkmalpflege habe nach Inkrafttreten des DSG keinen Fachbericht über das Bauvorhaben erstellen und dazu keinen Antrag stellen dürfen, da ihr Fachbereich davon nicht betroffen sei. Die Sache sei deshalb an das ARE zu neuem Entscheid zurückzuweisen unter Berücksichtigung der Fachberichte der übrigen Fachämter.

Wie bereits erwähnt, ist der Regierungsrat zum Entscheid über die Aufnahme eines Objektes ins Schutzinventar zuständig (§ 5 DSG). Dies bedeutet allerdings nicht, dass im Baubewilligungsverfahren, in welchem um Abbruch eines nicht inventarisierten Objektes ersucht wird, die kantonale Denkmalpflege vom Verfahren ausgeschlossen ist. Die Denkmalpflege kann zwar keinen Entscheid über die Aufnahme ins Schutzinventar stellen. Sie ist aber die Fachstelle für Denkmal-pflege und sie hat gemäss § 3 Abs. 3 lit. d DSV u.a. Fachberichte im Baubewilligungs- oder im Planungsverfahren zu verfassen und die Schutzwürdigkeit eines Objekts im Einzelfall zu überprüfen (§ 3 Abs. 3 lit. f DSV). Wie bereits vorstehend dargelegt, besteht (zumindest zurzeit) noch keine umfassende Inventarbereinigung. Auch nach der Inventarbereinigung können aufgrund neuer Erkenntnisse Schutzmassnahmen für ein nicht inventarisiertes Objekt angezeigt sein (§ 8 DSG). Ein Baugesuch ist auch weiterhin auf die Übereinstimmung mit den Vorgaben des Natur- und Heimatschutzes hin zu überprüfen (§ 56 Abs. 2 PBG). Es geht deshalb nicht an, die Fachstelle für Denkmalpflege aus dem Baubewilligungsverfahren auszuschliessen, wenn um Abbruch einer Baute oder Eingriff in eine möglicherweise schutzwürdige Baute ersucht wird. Gelangt die kantonale Fachstelle dabei zum Schluss, dass ein Abbruchobjekt unter Schutz zu stellen ist oder der Eingriff in ein bestehendes Objekt den Schutzbestimmungen widerspricht, hat sie dies dem Regierungsrat gegenüber zu beantragen. Das Baubewilligungsverfahren wird dann zu sistieren sein, bis ein rechtskräftiger Beschluss des Regierungsrates dazu vorliegt. Dem Regierungsrat ist aber insofern zuzustimmen, als nicht das ARE über die Unterschutzstellung eines Objekts entscheidet.

Fragen des Einbezugs der Denkmalpflege und des Verfahrens gestützt auf das neue Recht stellen sich aber nicht bloss bei einem potentiellen Abbruchobjekt, sondern auch bei baulichen Massnahmen an einem Objekt, das bereits im KSI aufgenommen ist. Gemäss § 6 Abs. 2 DSG beurteilt die kantonale Fachstelle im Baubewilligungsverfahren geplante Restaurierungen oder Veränderungen an Schutzobjekten und sie kann Nebenbestimmungen erlassen (vgl. auch § 3 Abs. 3 lit. a DSV). Unklar ist dabei insbesondere, ob dies im Rahmen des koordinierten Baubewilligungsverfahrens nach § 77 ff. PBG erfolgt, oder ob wirklich die Denkmalpflege diese Nebenbestimmungen als Behörde erlässt. Diese Fragen bilden indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb es beim Hinweis auf den Klärungsbedarf sein Bewenden hat.

6.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten (Gerichtsge-

bühr, Kanzleikosten, Barauslagen) für das Verwaltungsgerichtsverfahren von Fr. 2'500.-- je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin und zur anderen Hälfte dem Kanton aufzuerlegen.

6.2 Die anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. (§ 74 Abs. 1 VRP). Die Vergütung an die Rechtsanwälte für die Parteivertretung vor den Gerichts-, Untersuchungs- und Anklagebehörden sowie den Verwaltungsbehörden in Rechtsmittelverfahren des Kantons Schwyz wird mit dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRa, SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975 geregelt. Die Vergütung umfasst das Honorar und die Auslagen (vgl. § 1 Abs. 1 GebTRa). Im Rahmen der in diesem Tarif festgesetzten Mindest- und Höchstansätze ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRa). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten. Bemisst sich das Honorar nach dem zeitlichen Aufwand, ist die Mehrwertsteuer zusätzlich zu entschädigen (§ 2 Abs. 2 GebTRa). Für die Vertretung in Rechts-mittelverfahren vor Verwaltungsbehörden beträgt das Honorar Fr. 200.-- bis Fr. 4'800.-- (§ 15 GebTRa); im Verfahren vor Verwaltungsgericht und vor den selbständigen Rekurskommissionen beträgt das Honorar Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRa).

In Beachtung der vorerwähnten Kriterien und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens wird der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen. Hiervon entfallen je Fr. 1'250.-- auf den Kanton bzw. die Beschwerdegegnerin.

6.3 Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden zur Hälfte dem Kanton und zur anderen Hälfte dem Bezirk auferlegt. Diese Kostenverlegung ist auch in Berücksichtigung des Ausgangs des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht zu beanstanden und kann bestätigt werden. Dies gilt auch bezüglich der vor­instanzlich festgelegten Parteientschädigung. Diesbezüglich ist der angefochtene Beschluss zu bestätigen.

6.4 Was die Frage einer Rechtsmittelbelehrung anbelangt, ist fraglich, ob gegen diesen Rückweisungsentscheid eine selbständige Beschwerdemöglichkeit ans Bundesgericht gegeben ist. Um allen Eventualitäten gerecht zu werden, wird auf Art. 92 f. BGG hingewiesen. Demgemäss ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde* ans Bundesgericht zulässig. Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde* gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ans Bundesgericht zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an den Regierungsrat zurückgewiesen wird. Dispositiv Ziff. 2.1 wird im Sinne der Erwägungen insofern aufgehoben, als dass damit die Sache zu neuem Entscheid an die Vor­instanzen zurückgewiesen wird.

2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten des Kantons und der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin hat ihren Anteil von Fr. 1'250.-- innert 30 Tagen auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.

Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet.

Die Beschwerdeführerin hat am 1. Oktober 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, welcher ihr aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist.

3. Der Kanton und die Beschwerdegegnerin haben der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von je Fr. 1'250.-- (je inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)

- den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (2/R)

- den Bezirksrat Küssnacht (R)

- den Regierungsrat (EB)

- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)

- das Amt für Raumentwicklung (EB)

- das Bildungsdepartement (z.K.)

- das Amt für Kultur, Denkmalpflege (z.K.)

- und das Bundesamt für Kultur BAK, 3003 Bern (A).

Schwyz, 30. März 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

6. April 2022

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§ 3 DSG

§ 3 DSG

§ 5 DSG

§ 5 DSG

§ 5 DSG

§ 5 DSG

§ 17 DSG

§ 18 DSG

§ 37 VRP

§ 5 DSG

§ 17 DSG

§ 37 VRP

Art. 89 BGGart. 89 LTFart. 89 LTF

§ 5 DSG

§ 5 DSG

§ 5 DSG

BGE 123 II 376ATF 123 II 376DTF 123 II 376

BGE 137 II 30ATF 137 II 30DTF 137 II 30

1C_139/2017

1C_438/2018

1C_335/2011

BGE 141 II 50ATF 141 II 50DTF 141 II 50

BGE 137 II 30ATF 137 II 30DTF 137 II 30

1C_181/2013

§ 56 PBG

§ 56 PBG

1C_498/2020

Art. 25a RPGart. 25a LATart. 25a LPT

1C_270/2008

§ 4 DSG

§ 3 DSG

§ 4 DSG

§ 15 DSG

Art. 2 RPGart. 2 LATart. 2 LPT

Art. 17 RPGart. 17 LATart. 17 LPT

Art. 3 NHGart. 3 LPNart. 3 LPN

Art. 2 Übereinkommen zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europaart. 2 Convention pour la sauvegarde du patrimoine architectural de l’Europeart. 2 Convenzione europea per la salvaguardia del patrimonio architettonico

Art. 2 RPGart. 2 LATart. 2 LPT

§ 21 DSG

§ 13 DSV

§ 21 DSG

§ 13 DSV

§ 13 DSV

§ 21 DSG

§ 8 DSG

§ 8 DSG

§ 3 DSG

§ 56 PBG

Art. 17a NHGart. 17a LPNart. 17a LPN

Art. 25 NHVart. 25 OPNart. 25 OPN

§ 6 DSV

§ 3 DSG

§ 5 DSG

§ 5 DSG

§ 20 DSG

§ 6 DSV

§ 6 DSV

§ 3 DSG

BGE 147 I 308ATF 147 I 308DTF 147 I 308

§ 3 DSG

1C_55/2011

BGE 120 Ia 270ATF 120 Ia 270DTF 120 Ia 270

BGE 118 Ia 384ATF 118 Ia 384DTF 118 Ia 384

1C_514/2020

1C_514/2020

BGE 135 I 176ATF 135 I 176DTF 135 I 176

Art. 17n 2art. 17n 2art. 17n 2

Art. 17n 2art. 17n 2art. 17n 2

Art. 17n 2art. 17n 2art. 17n 2

BGE 118 Ia 284ATF 118 Ia 284DTF 118 Ia 284

1C_55/2011

BGE 135 I 176ATF 135 I 176DTF 135 I 176

BGE 118 Ia 384ATF 118 Ia 384DTF 118 Ia 384

BGE 101 Ia 219ATF 101 Ia 219DTF 101 Ia 219

BGE 97 I 642ATF 97 I 642DTF 97 I 642

BGE 91 I 342ATF 91 I 342DTF 91 I 342

Art. 25 NHGart. 25 LPNart. 25 LPN

Art. 26 NHVart. 26 OPNart. 26 OPN

§ 24 VRP

1C_179/2015

BGE 140 II 264ATF 140 II 264DTF 140 II 264

BGE 137 III 226ATF 137 III 226DTF 137 III 226

1C_595/2013

1C_626/2017

1C_628/2017

BGE 139 II 185ATF 139 II 185DTF 139 II 185

BGE 136 II 214ATF 136 II 214DTF 136 II 214

1C_595/2013

1C_17/2010

1C_288/2012

§ 6 DSV

§ 3 DSG

BGE 147 I 308ATF 147 I 308DTF 147 I 308

1C_514/2020

1C_55/2011

BGE 120 Ia 270ATF 120 Ia 270DTF 120 Ia 270

§ 3 DSG

Art. 26 BVart. 26 Cst.art. 26 Cost.

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

BGE 118 Ia 384ATF 118 Ia 384DTF 118 Ia 384

BGE 120 Ia 270ATF 120 Ia 270DTF 120 Ia 270

1C_55/2011

1C_212/2014

BGE 120 Ia 270ATF 120 Ia 270DTF 120 Ia 270

BGE 140 I 381ATF 140 I 381DTF 140 I 381

1C_514/2020

BGE 126 I 219ATF 126 I 219DTF 126 I 219

1C_514/2020

1C_514/2020

1P.509/1995

1P.584/1994

1C_514/2020

§ 5 DSG

§ 3 DSV

§ 3 DSV

§ 8 DSG

§ 56 PBG

§ 6 DSG

§ 3 DSV

§ 77 PBG

§ 74 VRP

Art. 92 BGGart. 92 LTFart. 92 LTF

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF