III 2021 162
Kammergericht
20. Dezember 2021Deutsch18 min
A. Am 30. August 2021 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. __.__._____) einen Sicherungsentzug (des Führerausweises) auf unbestimmte Zeit angeordnet (Dispositiv-Ziffer 1 und 2). Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Sicherungsentzugs wurden von der Erfüllung folgender Auflagen abhängig gemacht (Dispositiv-Ziffer 4):
Source sz.ch
III 2021 162
Entscheid vom 20. Dezember 2021
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
gegen
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Am 30. August 2021 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. __.__._____) einen Sicherungsentzug (des Führerausweises) auf unbestimmte Zeit angeordnet (Dispositiv-Ziffer 1 und 2). Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Sicherungsentzugs wurden von der Erfüllung folgender Auflagen abhängig gemacht (Dispositiv-Ziffer 4):
- Einhaltung einer mindestens 6-monatigen Betäubungsmittelabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;
- Nachweis der Cannabisabstinenz durch 1 Urinkontrolle pro Monat auf Cannabis gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;
- Auf den Konsum von CBD-haltigen Produkte ist zu verzichten;
- Regelmässige Besprechungen bei einer Fachperson für Suchtprobleme (Fachstelle für Suchtprobleme, Psychiater oder Psychologe);
- Neubegutachtung (inklusive Haaranalyse) bei einem Arzt / einer Ärztin mit der Anerkennungsstufe 4 frühestens Februar 2022;
- Die Abstinenz sowie die Begleitgespräche sind über den Mindestzeitraum bis zur Neubegutachtung fortzusetzen;
- Für die Haaranalyse werden mindestens 5 cm lange, kosmetisch unbehandelte, d.h. nicht gefärbte, nicht getönte oder gebleichte Kopfhaare benötigt. Bei fehlender oder zu kurzer Kopfbehaarung (weniger als 5 cm) dürfen die Körperhaare (Arm-, Bein- oder Brusthaare) bis zur Neubegutachtung nicht rasiert werden;
- Bei einer Neubegutachtung sind ein Bericht über die Begleitgespräche (Zeugnis: Fahreignung und Suchtmittel oder Bericht Therapiestelle) sowie ein ärztliches Zeugnis (Fahreignung oder Cannabis) vorzulegen;
- Evtl. Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung.
Diese Sicherungsentzugsverfügung wurde u.a. mit den folgenden Ausführungen begründet:
Gemäss dem Bericht vom 27.08.2021 von der C.________, D.________ (…) muss Ihre Fahreignung unter Berücksichtigung der Vorgeschichte zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund des festgestellten Betäubungsmittelkonsums und somit der Auflagenmissachtung negativ beurteilt werden. Für die Wiedererteilung des Führerausweises sind die unter Punkt vier aufgeführten Auflagen einzuhalten.
Das D.________ stellte bereits bei der letzten Abstinenzkontrolle Hinweise auf Unregelmässigkeiten (1 positiver Urinprobebefund auf Cannabis) fest. Zusätzliche Empfehlung zu den Auflagen war das Meiden des drogenaffinen Umfeldes. Ihre Fahreignung wurde nur im Sinne einer Chancengewährung weiterhin befürwortet, mit dem Hinweis, dass im Wiederholungsfall mit einer Verneinung der Fahreignung zu rechnen sei (…).
B. Gegen diese am 3. September 2021 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 23. September 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:
Es sei die Verfügung vom 30.08.2021 des Verkehrsamts aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer der Führerausweis wieder auszuhändigen.
Eventualiter sei der Ausweis mit einer Abstinenzauflage (Kokain, Cannabis) zu versehen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.
Zudem liess A.________ prozessual die Wiederherstellung der von der Vorinstanz entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Aushändigung des Führerausweises während des Beschwerdeverfahrens beantragen. Ausserdem stellt er folgende Beweisanträge:
Es sei eine Haaranalyse des Beschwerdeführers bei einem unabhängigen Gutachter zur Feststellung eines Konsums oder einer Kontamination von aussen bezüglich Cocain in Auftrag zu geben.
Es sei als Ergänzung zum Bericht des D.________ vom 19.08.2021/ 27.08.2021 die Frage durch das D.________ zu beantworten, ob die positiven Ergebnisse bezüglich Cocain anstatt durch Konsum auch durch Kontamina-tion von aussen erklärbar sind.
C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. September 2021 wurde im Rahmen einer prima-facie-Beurteilung das Begehren um Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen mit dem Hinweis darauf, dass ein kostenpflichtiger Zwischenbescheid angefordert werden könne. Innert der angesetzten Frist hat der Beschwerdeführer konkludent darauf verzichtet, einen Zwischenbescheid zur Wiederherstellung der von der Vorinstanz entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu verlangen.
D. Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2021 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
Dazu nahm der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 5. November 2021 Stellung.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01] vom 19.12.1958). Über Fahreignung verfügt, wer nach Art. 14 Abs. 2 SVG:
a. das Mindestalter erreicht hat;
b. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c. frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d. nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_79/2007 vom 6.9.2007 Erw. 3.1 mit Verweis auf die bundesrätliche Botschaft vom 31.3.1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes; BBl 1999 S. 4462 ff., 4483 f.).
1.2.1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Art. 16d Abs. 1 SVG bestimmt überdies, dass der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen wird, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein
Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c).
1.2.2 Die einzelnen Tatbestände des Katalogs von Art. 16d Abs. 1 SVG dürfen weder eng noch streng ausgelegt werden; geboten ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls im Hinblick auf die Fahreignung. Nach dem früheren Recht verhielt es sich nicht anders und die diesbezügliche Gesetzesrevision hat nicht bezweckt, den Anwendungsbereich des Sicherungsentzugs einzuengen. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Entscheid über den Sicherungsentzug, der einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen bedeutet, auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte beruht (Urteil BGer 6A.44/2006 vom 4.9.2006 Erw. 2.2).
1.2.3 Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet werden, wenn die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. Unter Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG fallen alle medizinischen und psychischen Gründe, welche die Fahreignung ausschliessen (vgl. Botschaft, BBl 1999 S. 4491).
1.3.1 Ist die Fahreignung nicht mehr gegeben, ist ein Sicherungsentzug zwingend anzuordnen. Die Behörden haben in dieser Frage folglich kein Ermessen, was dem Zweck des Sicherungsentzuges (Gefahrenabwehr) entspricht und sich aus dem Wortlaut von Art. 16d Abs. 1 und 3 SVG ("wird … entzogen") ergibt. Ein Aufschub des Vollzuges eines Sicherungsentzuges, d.h. ein Aufschub der Rechtswirksamkeit eines Entzuges und der Rückgabe des Führerausweises, ist mit Blick auf die Wahrung der Verkehrssicherung ausgeschlossen (vgl. Bernhard Rütsche/ Nadja D'Amico, in: Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014, Art. 16d SVG N 6 mit Hinweisen).
1.3.2 Nachdem ein Sicherungsentzug im Interesse der Verkehrssicherheit in der Regel sofort zu vollstrecken ist, hat die verfügende Behörde einem allfälligen Rechtsmittel grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu entziehen bzw. die Rechtsmittelbehörde hat ein Gesuch um aufschiebende Wirkung im Grundsatz abzulehnen (vgl. Rütsche/ D'Amico, a.a.O., Art. 16d SVG N 36).
1.3.3 Nach Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Füh-rerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen (Art. 17 Abs. 5 SVG).
1.3.4 Während es beim Warnungsentzug um die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage geht, bezweckt der Sicherungsentzug die Fernhaltung eines Fahrzeugführers vom Strassenverkehr aus Gründen der Verkehrssicherheit, und dies unabhängig vom Verschulden. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) findet in Verfahren betreffend Sicherungs-entzüge daher keine Anwendung (vgl. Urteil BGer 1C_308/2012 vom 3.10.2012 Erw. 2.4 mit Verweis auf BGE 122 II 359 Erw. 2c S. 363; 1C_384/2011 vom 7.2.2012 Erw. 2.3.2).
Allerdings ist zu beachten, dass nicht vage Verdachtsmomente ausreichen, sondern vielmehr konkrete Anhaltspunkte gegeben sein müssen, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken (vgl. u.a. BGE 122 II 364 Erw. 3a mit Hinweisen).
1.3.5 Wem der Führerausweis nach einem Sicherungsentzug wegen Alkoholsucht unter der Auflage wiedererteilt worden ist, sich periodischen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen (insbesondere Urinkontrolle und Haaranalyse), dem kann der Führerausweis in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 17 Abs. 5 SVG bei Missachtung der Auflagen direkt wieder entzogen werden, ohne dass zuvor erneut verkehrsmedizinische Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung vorgenommen werden müssten (vgl. Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 16d SVG N 32 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Analoges ist grundsätzlich auch für den Fall anzunehmen, wenn die Fahreignung wegen einer verkehrsrelevanten Drogenabhängigkeitsproblematik verneint und die Wiedererteilung des Führerausweises von einer Drogenabstinenzauflage abhängig gemacht wurde, welche in der Folge missachtet worden ist. Die Nichteinhaltung einer ärztlich kontrollierten Drogenabstinenz führt demzufolge ohne weitere Zwischenschritte zwingend zum erneuten Führerausweisentzug (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar zum SVG, 2. A. 2015, Art. 17 SVG N 27).
1.4 Der Richter ist gemäss der Rechtsprechung an die Auffassung des Experten gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und soweit nicht triftige Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen (vgl. Urteil BGer 1C_164/2020 vom 20.8.2020 Erw. 4.4 mit Verweis auf BGE 145 II 70 Erw. 5.5 S. 78; vgl. auch Urteil BGer 1C_147/2018 vom 5.10.2018 Erw. 5.1, BGE 132 II 257 Erw. 4.4.1; Urteil BGer 1C_5/2014 vom 22.5.2014 Erw. 3.3). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Fachberichts einer sachverständigen Person ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in voller Kenntnis der Aktenlage abgegeben worden ist, in der Beurteilung der Zusammenhänge und der Situation einleuchtet sowie ob die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person begründet sind (vgl. zit. Urteil 1C_164/2020 vom 20.8.2020 Erw. 4.4 in Anlehnung an den Beweiswert von Arztberichten im So-zialversicherungsrecht, namentlich BGE 125 V 352 Erw. 3a).
Erwägungen
1.5
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Konsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 Erw. 3 S. 337 mit Hinweisen). Die Haaranalyse wird von dafür qualifizierten Labors vorgenommen. Die von ihnen gefundenen Ergebnisse sind Gutachten, von denen die zuständigen Behörden nicht ohne triftige Gründe abweichen dürfen. Dies ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGE 140 II 334 Erw. 4.2.3 S. 391 mit Hinweisen). Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (vgl. zit. Urteil 1C_615/2014 vom 11.5.2015 Erw. 1.3.2 mit Verweis auf BGE 133 II 384 Erw. 4.2.3 S. 391 mit Hinweisen).
2.
Der Beschwerdeführer bringt vor Gericht u.a. sinngemäss vor,
- dass nach dem verkehrsmedizinischen Gutachten vom 12. Februar 2020 die Fahreignung unter Auflagen bejaht worden sei (vgl. Beschwerde, Rz. 7);
- dass im verkehrsmedizinischen Bericht vom 17. Juli 2020 zwar in der untersuchten Haarprobe Cocain und dessen Abbauprodukte nachgewiesen worden seien, indessen die Cocain-Konzentration im unteren Bereich der im Labor untersuchten Haarprobe lag; aufgrund der bei einem eigentlichen Cocain-Konsum zu erwartenden Metaboliten-Verhältnisse würden die Resultate dafür sprechen, dass Cocain durch Kontamination von aussen in die Haare gekommen sein dürfte, z.B. durch kontaminierte Hände bzw. durch Kontakt mit Cocain-haltigem Staub (vgl. Beschwerde, Ziff. 9f., wobei in Ziff. 9 versehentlich der verkehrsmedizinische Bericht falsch datiert ist, mit 27.08.2021, statt recte 17.07.2020);
- dass ungeachtet der festgestellten Unregelmässigkeiten bei der Abstinenzkontrolle die Fahreignung unter Auflagen "unter Chancengewährung" befürwortet wurde, und zwar einerseits mit der vom D.________ empfohlenen Zusatzauflage "Meiden des drogenaffinen Umfeldes" sowie andererseits mit dem Hinweis, wonach im Wiederholungsfall (bei erneuten Unregelmässigkeiten) mit einer Verneinung der Fahreignung zu rechnen sei (vgl. Beschwerde, Rz. 13;
- und dass im verkehrsmedizinischen Bericht vom 27. August 2021 bzw. im Bericht zur Haaranalyse vom 19. August 2021 wiederum eine Cocain-Konzentration im unteren Bereich festgestellt wurde, diesmal die Fahreignung verneint wurde, obwohl die positiven Ergebnisse bezüglich Cocain anstatt durch Konsum auch durch Kontamination von aussen erklärbar seien (vgl. Beschwerde, Rz. 25).
Zusammenfassend argumentiert der Beschwerdeführer, dass er sich an die Auflagen gehalten und sich wissentlich nicht in einem drogenaffinen Umfeld aufgehalten habe. Er könne sich das Ergebnis der Haaranalyse nur mit einer Kontamination von aussen erklären (namentlich beim Geschlechtsverkehr mit einer Frau, vgl. Beschwerde, Rz. 33). Ein Sicherheitsentzug sei unbegründet. Er habe eine Drogenabstinenz nachweislich unter Beweis gestellt. Er sei fahrtauglich und aus beruflichen Gründen auf die Aufhebung der Verfügung angewiesen. Nötigenfalls sei die Wiederaushändigung des Führerausweises mit einer Abstinenzauflage (bezüglich Cannabis/Kokain) zu versehen.
3.1
Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass die Staatsanwaltschaft E.________ (_____) den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 17. Juni 2019 des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) schuldig gesprochen und ihn mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen (à Fr. 30.--), bedingt vollziehbar mit Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.-- bestraft hat. Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. den Strafregisterauszug). Dieser Strafbefehl basiert darauf, dass der Beschwerdeführer am 6. März 2019 unter Betäubungsmitteleinfluss (THC 1.9 [1.3 - 2.5] µg/l, THC-COOH 14 µg/l, Benzoylecgonin 85 µg/l) ein Fahrzeug gelenkt hatte (vgl. Bf-act. 4, S. 1 unten). Dieser, der Vorinstanz zur Kenntnis gebrachte Vorfall, hatte die Vorinstanz am 13. November 2019 veranlasst, einen Sicherungsentzug anzuordnen (vgl. Vernehmlassung, S. 1 unten).
3.2
Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 erteilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nach Eingang des (für den Beschwerdeführer günstig lautenden) verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 12. Februar 2020 (= Bf-act. 4) den Führerausweis wieder unter Auflagen (vgl. Vi-act. 1). Damals hatte die Analyse der am 28. Januar 2020 sichergestellten Kopfhaare hinsichtlich sämtlicher geprüften Werte negative Ergebnisse gezeigt (vgl. Bf-act. 4/ Anhang).
3.3.1
Bei den folgenden Haaranalysen wurden folgende im Haar eingelagerten Stoffe festgestellt:
Haar-Analyse
Kopfhaare v. 9.7.20
Haar-Analyse
Kopfhaare v. 9.8.21
Cocain
780.
Cocain
950.
Benzoylecgonin
(Cocain-Metabolit)
100.
Benzolecgonin
290.
Norcocain
(Cocain-Metabolit)
8.
Norcocain
22.
p-Hydroxycocain
(Cocain-Metabolit)
0.4
p-Hydroxycocain
0.5
m-Hydroxycocain
(Cocain-Metabolit)
0.5
m-Hydroxycocain
0.9
3.3.2
PD Dr. F.________ (D.________) beurteilte im Bericht vom 17. Juli 2020 die oben (in der linken Spalte) festgestellten Werte dahingehend, dass Kontakt mit Cocain bestanden habe, indes aufgrund der bei einem eigentlichen Konsum zu erwartenden Metaboliten-Verhältnisse von einer Kontamination von aussen auszugehen sei.
Dieses Resultat veranlasste die Verkehrsmedizinerin Dr.med. G.________, dem Beschwerdeführer nochmals eine Chance zu gewähren, indessen ihn anzuhalten, das drogenaffine Umfeld zu meiden und für den Wiederholungsfall eine Verneinung der Fahreignung anzudrohen (vgl. Bf-act. 5/Anhang). In der Verfügung vom 26. August 2020 wies die Vorinstanz ausdrücklich darauf hin, dass der Kontakt zu Drogenkonsumenten zu vermeiden sei, ansonsten die Gefahr einer Kontamination mit Drogen bestehe (vgl. Vi-act. 2).
3.3.3
Dr. H.________ (D.________) beurteilte in ihrem Bericht vom
19.
August 2021 die oben (in der rechten Spalte) festgestellten, im unteren Bereich liegenden Werte dahingehend, dass die Analysenergebnisse für Cocain-Konsum sprechen. Dazu führte die Verkehrsmedizinerin Dr.med. G.________ im verkehrsmedizinischen Bericht zur Abstinenzkontrolle vom 27. August 2021 u.a. was folgt aus (Kursivdruck nicht im Original):
Zur Überprüfung der geforderten Betäubungsmittelabstinenz wurden die eingereichten Urinkontrollen überprüft und es wurde eine Haaranalyse durchgeführt. Die Cannabisabstinenz kann mittels Urinkontrolle bestätigt werden. In der Haarprobe wurden Kokain und dessen Metaboliten nachgewiesen. Das Resultat spricht für den Konsum von Kokain. Die nachgewiesene Konzentration liegt im unteren Bereich der in unserem Labor untersuchten Haarproben. Dieses Resultat steht im Widerspruch zu den anamnestischen Angaben, wonach eine Betäubungsmittelabstinenz konsequent eingehalten wurde. Das Resultat lässt sich auch nicht mit einer Kontaminationssituation erklären. Ausserdem wurde bereits anlässlich der Abstinenzkontrolle vom 09.07.2020 eine Chancengewährung wegen Kontamination mit Kokain und eine weitere Chancengewährung wegen einer positiven Urinkontrolle auf Cannabis anlässlich der Abstinenzkontrolle vom 11.01.2021 gewährt. Es muss davon ausgegangen werden, dass Herr … seine ihm gewährten Chancen nicht genutzt hat und erneut Kokain konsumiert hat. Aufgrund der Diskrepanz zwischen den anamnestischen Angaben und den objektiven und beweiskräftigen Analyseergebnissen kann eine mangelnde Offenheit postuliert werden, was prognostisch als ungünstig zu interpretieren ist. Ein Konsum während der Abstinenzauflage ist als erhebliche Kontrollverminderung zu werten. Aufgrund dieser Situation ist die Gefahr eines Vorfalles im Strassenverkehr als erhöht anzusehen. Zudem ist auf eine bislang nicht überwundene verkehrsrelevante Betäubungsmittelproblematik zu schliessen (…).
3.4
In Anbetracht dieser von der Sachverständigen aktuell verneinten Fahreignung ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einen Sicherungsentzug angeordnet sowie die Wiederzulassungsvoraussetzungen nach Massgabe der Empfehlungen der Sachverständigen festgelegt hat. Der Beschwerdeführer übersieht in seiner Argumentation, dass in der aktuellsten Haaranalyse nicht die gleichen Werte wie bei derjenigen vom 17. Juli 2020 festgestellt wurden, sondern die betreffenden Werte eindeutig höher ausgefallen sind, weshalb es nachvollziehbar ist, dass die Sachverständigen der letzten verkehrsmedizinischen Überprüfung (zur Abstinenzkontrolle) zu einem anderen Ergebnis gelangten (als bei der Überprüfung im Juli 2020 mit tieferen Werten). Anders zu entscheiden wäre allenfalls dann, wenn auch in der aktuellsten Haaranalyse hinsichtlich der betreffenden Stoffe keine höheren Werte (als im Juli 2020) festgestellt worden wären, was indessen hier nicht zutrifft.
Was das vor Gericht gestellte Begehren um Durchführung einer weiteren Begutachtung anbelangt, verhält es sich so, dass der Beschwerdeführer schon bald (im Februar 2022) Gelegenheit haben wird, hinsichtlich der Drogenabstinenz-Thematik den jüngsten Verlauf zu dokumentieren. Wenn und soweit er sich zwischenzeitlich gleich verhalten hat wie in der Zeitperiode von Mitte August 2019 bis Mitte Januar 2020, für welche bei der Haaranalyse vom 5. Februar 2020 hinsichtlich sämtlicher untersuchten Stoffe negative Werte resultierten, kann er im Rahmen der nächsten verkehrsmedizinischen Untersuchung analog mit einem für ihn günstigen Resultat rechnen.
3.5
Am dargelegten Ergebnis, wonach das vorinstanzliche, auf den aktuellsten verkehrsmedizinischen Bericht abgestützte Vorgehen nicht zu beanstanden ist, vermögen sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich auch der Verweis auf einen Entscheid der St.Galler Verwaltungsrekurskommission vom 24. April 2014, zumal die Rechtsprechung in einem anderen Kanton für das Verwaltungsgericht Schwyz nicht bindend ist. Abgesehen davon sind der dort behandelte Sachverhalt und die dortige Vorgeschichte mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Namentlich
berücksichtigte die Verwaltungsrekurskommission SG im betreffenden Fall unter anderem (vgl. Bf-act. 9):
- dass die Konzentrationen "im Vergleich zur letzten Kontrolle aber rückläufig" waren (was hier nicht zutrifft);
- dass im kopfnahen Segment der Befund negativ war (was hier nicht erstellt ist);
- dass in der betreffenden Haarprobe "kein Norcocain gefunden wurde", was "gemäss D.________ eher eine Kontamination von aussen" bedeute (was hier nicht zutrifft, weil Norcocain im Vergleich zur letzten Kontrolle in einem erhöhten Masse festgestellt wurde).
4.
Aus diesen dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R)
- die Vorinstanz (EB)
- und das Bundesamt für Strassen ASTRA, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A).
Schwyz, 20. Dezember 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
20. Januar 2022
1
Art. 14 SVGart. 14 LCRart. 14 LCStr
Art. 14 SVGart. 14 LCRart. 14 LCStr
1C_79/2007
Art. 16 SVGart. 16 LCRart. 16 LCStr
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Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr
6A.44/2006
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Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr
Art. 17 SVGart. 17 LCRart. 17 LCStr
Art. 17 SVGart. 17 LCRart. 17 LCStr
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
1C_308/2012
BGE 122 II 359ATF 122 II 359DTF 122 II 359
1C_384/2011
BGE 122 II 364ATF 122 II 364DTF 122 II 364
Art. 16 SVGart. 16 LCRart. 16 LCStr
Art. 17 SVGart. 17 LCRart. 17 LCStr
Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr
Art. 17 SVGart. 17 LCRart. 17 LCStr
1C_164/2020
BGE 145 II 70ATF 145 II 70DTF 145 II 70
1C_147/2018
BGE 132 II 257ATF 132 II 257DTF 132 II 257
1C_5/2014
1C_164/2020
BGE 125 V 352ATF 125 V 352DTF 125 V 352
BGE 140 II 334ATF 140 II 334DTF 140 II 334
BGE 140 II 334ATF 140 II 334DTF 140 II 334
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.
1C_615/2014
BGE 133 II 384ATF 133 II 384DTF 133 II 384
Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF