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Entscheid

III 2021 163

Kammergericht

12. November 2021Deutsch12 min

A. Am 3. September 2021 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. _____) einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet mit der Begründung, wonach er am 17. Juli 2021 (Samstag, 02.50 Uhr) auf der B.________strasse in C.________ einen Personenwagen in stark angetrunkenem Zustand (0.89 mg/l) gelenkt und dabei der Polizei durch seine unsichere Fahrweise aufgefallen sei. Die Wiederaushändigung des Führerausweises wurde vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht.

Source sz.ch

III 2021 163

Entscheid vom 12. November 2021

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

Irene Thalmann, Richterin

MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________

Beschwerdeführer,

gegen

Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Am 3. September 2021 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. _____) einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet mit der Begründung, wonach er am 17. Juli 2021 (Samstag, 02.50 Uhr) auf der B.________strasse in C.________ einen Personenwagen in stark angetrunkenem Zustand (0.89 mg/l) gelenkt und dabei der Polizei durch seine unsichere Fahrweise aufgefallen sei. Die Wiederaushändigung des Führerausweises wurde vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht.

B. Gegen diese Verfügung reichte A.________ rechtzeitig am 23. September 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem folgenden Rechtsbegehren:

Die Verfügung mit aufschiebender Wirkung (§ 42 Abs. 2 VRP) sei aufgrund der Nichtigkeit der Messergebnisse/ Atemalkoholtest gemäss Polizeirapport vom 17.07.2021 um 02.50 Uhr aufzuheben. Im Speziellen aufgrund des Sachverhalts zum Hergang mit Ablauf der Polizeikontrolle vom 17.07.2021.

Die Verfahrenskosten betr. Verfügung vom 03.09.2021 in Höhe 250.00 CHF, die Kosten des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens und die Kosten des Beschwerdeführers durch dessen Rechtsbeistand in Höhe 8'991.07 CHF inkl. 7.7% MWST, seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

C. Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2021 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

D. In einer Eingabe vom 3. November 2021 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01 vom 19.12.1958). Über Fahreignung verfügt, wer nach Art. 14 Abs. 2 SVG:

das Mindestalter erreicht hat;

die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;

frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und

nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.

Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sog. Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körper-lichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_79/2007 vom 6.9.2002 Erw. 3.1 mit Verweis auf die bundesrätliche Botschaft vom 31.3.1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, in deren Rahmen Art. 16d SVG erlassen wurde; BBl 1999 S. 4462 ff., 4483 f.).

1.2 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Art. 16d Abs. 1 SVG bestimmt überdies, dass der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen wird, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c).

1.3 Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet werden, bei dem die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. Unter Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG fallen alle medizinischen und psychischen Gründe, welche die Fahreignung ausschliessen (vgl. die Botschaft, BBl 1999 S. 4491). Die einzelnen Tatbestände des Katalogs von Art. 16d Abs. 1 SVG dürfen weder eng noch streng ausgelegt werden; geboten ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls im Hinblick auf die Fahreignung. Nach dem früheren Recht verhielt es sich nicht anders und die diesbezügliche Gesetzes-revision hat nicht bezweckt, den Anwendungsbereich des Sicherungsentzugs einzuengen. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Entscheid über den Sicherungsentzug, der einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen bedeutet, auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte beruht (Urteil des Bundesgerichts 6A.44/2006 vom 4.9.2006

Erwägungen

Erw. 2.2).

1.4.1

Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung von Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Gegebenheiten. Diesfalls ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_285/2018 Erw. 3 mit Verweis auf Jürg Bickel, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 15 zu Art. 15d SVG). Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangs­verdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungs­untersuchung führt (Botschaft vom 20.10.2010 zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBI 2010 8447, Ziff. 1.3.2.6, 8470).

1.4.2

Art. 15d Abs. 1 SVG lautet wie folgt: Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei: (lit. a). Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft.

1.4.3

Zweifel an der Fahreignung bestehen grundsätzlich auch beim Fahren unter dem Einfluss von Medikamenten mit Substanzen, welche die Fahrfähigkeit beeinträchtigen könnten sowie beim Fahren unter einem Mischkonsum von Alkohol und Medikamenten. In diesem Zusammenhang sind offenkundig die konkreten Umstände von relevanter Bedeutung, namentlich welche Medikamente in welcher Regelmässigkeit und Dosierung eingenommen werden sowie inwiefern solche Medikamente unter gleichzeitigem Alkoholkonsum die Fahrfähigkeit beeinträchtigen können (etc.).

1.4.4

Nach der Rechtsprechung hat die zuständige Behörde die erforderlichen Abklärungen im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug des Führerausweises ungeachtet der Beispiele in Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG zu treffen, wenn begründete Anzeichen vorliegen, dass bei einer Person die Fahreignung fehlen könnte. Insoweit sind stets hinreichend konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen aufkommen lassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_446/2012 vom 26.4.2013 Erw. 3.2). Der Anlass für die Abklärung der Fahreignung kann deshalb nach wie vor sehr vielfältig sein. Je grösser die Zweifel objektiv sind bzw. sein müssten, desto kleiner ist der Ermessensspielraum der kantonalen Behörde. Es ist zudem weder erforderlich, dass einer der Abklärungsgründe nach Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG vorliegt noch braucht der Beweis eines Ausschlussgrundes vorzuliegen, ansonsten die Norm überflüssig wäre und gegebenenfalls immer direkt gestützt auf Art. 16d SVG ein Sicherungsentzug angeordnet werden müsste (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015 N 6 zu Art. 15d SVG).

1.5.1

Bestehen ernsthafte Bedenken an der Fahreignung, kann der Lern- oder Führerausweis bis zum Abschluss des Entzugsverfahrens vorsorglich entzogen werden (Art. 30 Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51, vom 27.10.1976). Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen ist. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorg­lichen Ausweisentzug (BGE 125 II 492 Erw. 2). Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selber verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 1C_423/2010 vom 14.2.2011 Erw. 3; Weissenberger, a.a.O., N 14 zu Art. 16d SVG). Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet zum Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit die Regel (Urteil des Bundesgerichts 6A.8/2005 vom 6.4.2005 Erw. 2.1).

1.5.2

Während es beim Warnungsentzug um die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage geht, bezweckt der Sicherungsentzug die Fernhaltung eines Fahrzeugführers vom Strassenverkehr aus Gründen der Verkehrssicherheit, und dies unabhängig vom Verschulden. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) findet in Verfahren betreffend den Si-cherungsentzug daher keine Anwendung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_308/2012 vom 3.10.2012 Erw. 2.4 mit Verweis auf BGE 122 II 359 Erw. 2c S. 363; 1C_384/2011 vom 7.2.2012 Erw. 2.3.2).

1.5.3

Allerdings ist zu beachten, dass nicht vage Verdachtsmomente ausreichen, sondern vielmehr konkrete Anhaltspunkte gegeben sein müssen, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken (vgl. Weissenberger, a.a.O., N 14 zu Art. 16d SVG).

2.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet grundsätzlich die Fragestellung, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich entziehen durfte. Dies ist aus den nachfolgend dargelegten Gründen zu bejahen.

2.1

Gemäss dem grundsätzlich beweiskräftigen Rapport der Kantonspolizei zum Vorfall vom 17. Juli 2021 ergab die Prüfung durch das Atemalkohol-Messgerät Alco True P einen Wert von 0,89 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft, womit der Schwellenwert von Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG überschritten wurde.

2.2

Daraus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt dieser Messung ausdrücklich auf eine Blutprobe verzichtet hat (vgl. Vi-act. 1, S. 4, Ziff. 10.3) und nun nachträglich vor Gericht sinngemäss rügt, dass keine Blutprobe genommen und ausgewertet wurde, kann er hier nichts zu seinen Gunsten ableiten.

2.3

Unbehelflich ist auch der Einwand, dass er in der betreffenden Nacht

"wegen seines Zustandes zum Zeitpunkt der polizeilichen Vernehmung mit anschliessender Unterschrift nicht urteilsfähig" gewesen sei (vgl. Eingabe vom 3.11.2021, S. 2). Weshalb damals die Fahreignung des Beschwerdeführers intakt gewesen sein soll, hingegen im damaligen Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Polizeipatrouille von einer "fehlenden Urteilsfähigkeit" auszugehen sei, bleibt unerfindlich.

2.4

Abgesehen davon beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass er täglich Medikamente nach einem bestimmten Medikamentenplan einzunehmen habe (vgl. Beschwerde, S. 3 oben). Welche Wirkung ein derartiger täglicher Medikamentenkonsum kombiniert mit einem erheblichen Alkoholkonsum aufweist, ist nach der Aktenlage unklar und spricht zusätzlich dafür, im Rahmen einer verkehrsmedizinischen Untersuchung die Fahreignung des Beschwerdeführers vertiefter zu überprüfen. In diesem Zusammenhang ist auf die Beobachtung der Polizeipatrouille hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer in der betreffenden Nacht (im Rahmen des Mischkonsums) durch eine unsichere Fahrweise auffiel.

2.5

Sodann wurde im Polizeirapport festgehalten, dass die Reaktion des Beschwerdeführers extrem langsam war, dass er hinsichtlich Orientierung verwirrt wirkte, seine Aussprache verwaschen und lallend war, beim Aussteigen aus dem Fahrzeug er Gleichgewichtsstörungen zeigte, sein Gang schwankend war und er hinsichtlich Ansprechbarkeit schläfrig wirkte (vgl. zit. Rapport, S. 2 oben: "Beobachtungen bei Erstkontakt mit der Person").

3.

Im Lichte all dieser Aspekte hat die Vorinstanz zu Recht einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet. An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vor Gericht nichts zu ändern. Insbesondere die folgenden Ausführungen des Beschwerdeführers sprechen nicht gegen, sondern für den vorsorglichen Sicherungsentzug, bis nach Durchführung einer entsprechenden verkehrsmedizinischen Untersuchung Klarheit hinsichtlich der tatsächlichen Fahreignung des Alkohol und Medikamente konsumierenden Beschwerdeführers besteht (vgl. Beschwerde, S. 4 in fine):

Gemäss des in der Beilage dokumentierten Medikamentenplanes unterliegt Herr … einer regulierten Einnahme von mehreren unterschiedlichen Medikamentenarten. Durch die tägliche und regelmässige Einnahme von Bluthochdruck senkender Medikamente am Morgen, einer blutverdünnenden Medikation am Mittag und eines im selben Zeitraum einzunehmenden Medikaments für die Senkung des Cholesterins, bewirkt schon dies als solches eine entsprechende Wechselwirkung mit

Nebenwirkungen. Erst recht in Kombination mit Alkohol. Dazu kommen weitere Medikamente bei Bedarf, sprich Dafalgan 500 mg, Inbuprofen 600 mg und Pantoprazol 40 mg.

Unbehelflich ist sodann auch die Argumentation in der Beschwerde (S. 5), wonach der Beschwerdeführer (sinngemäss) bislang "eine vollkommen unbescholtene Person" gewesen sei. Nicht zu hören ist auch der Einwand in der Beschwerde (S. 6 Mitte), wonach das verwendete "Alkoholmessgerät nicht für eine richtige Alkoholmessung in Kombination mit Medikamenten konzipiert" sei.

4.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- D.________ (R)

- die Vorinstanz (EB, inkl. Eingabe des Bf vom 3.11.2021)

- und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A).

Schwyz, 12. November 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

17. November 2021

1

§ 42 VRP

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1C_79/2007

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6A.44/2006

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6A.8/2005

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

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