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Entscheid

III 2021 170

Kammergericht

29. April 2022Deutsch21 min

A. A.________ ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der C.________ GmbH, welche gemäss Handelsregistereintrag das Restaurant C.________ (auch bekannt als Gasthaus D.________) führt (vgl. Bf-act. 7f.; Handelsregisterauszug www.zefix.ch, eingesehen am 30.3.2022). Per 1. Januar 1999 wurde A.________ die Bewilligung zur Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz; GGG) vom 10. September 1997 bzw. zur Führung des Restaurants C.________ (Gastwirtschaftsbetrieb mit der Berechtigung zur Abgabe alkoholischer Getränke) erteilt (vgl. Bf-act. 9).

Source sz.ch

III 2021 170

Entscheid vom 29. April 2022

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

lic.iur. Achilles Humbel, Richter

lic.iur. Gion Tomaschett, Richter

MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,

gegen

Departement des Innern, Kollegiumstrasse 28,

Postfach 2160, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Gesundheitsrecht (Anordnung einer temporären Betriebs-schliessung aus epidemiologischen Gründen)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der C.________ GmbH, welche gemäss Handelsregistereintrag das Restaurant C.________ (auch bekannt als Gasthaus D.________) führt (vgl. Bf-act. 7f.; Handelsregisterauszug www.zefix.ch, eingesehen am 30.3.2022). Per 1. Januar 1999 wurde A.________ die Bewilligung zur Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz; GGG) vom 10. September 1997 bzw. zur Führung des Restaurants C.________ (Gastwirtschaftsbetrieb mit der Berechtigung zur Abgabe alkoholischer Getränke) erteilt (vgl. Bf-act. 9).

B. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Schwyz vom 29. Oktober 2021 wurde das Gasthaus D.________ am 16. September 2021 durch die Kantonspolizei Schwyz hinsichtlich Umsetzung der Covid-19-Massnahmen kontrolliert. Dem Rapport lässt sich entnehmen, dass A.________ die Zertifikatspflicht in seinem Gasthaus nicht umsetzte, keine Zertifikatskontrolle durchführte (Vi-act. 1).

C. Mit Schreiben vom 21. September 2021 ermahnte das Amt für Gesundheit und Soziales A.________, die Zertifikatspflicht in seinem Betrieb umzusetzen. Bei erneuten Verstössen werde eine Betriebsschliessung von bis zu 14 Tagen in Betracht gezogen (Vi-act. 2). Am 29. September 2021 liess A.________ hierzu Stellung nehmen (Vi-act. 3).

D. Am 30. September 2021 erfolgte eine weitere Kontrolle durch die Kantonspolizei Schwyz betreffend die Einhaltung der Zertifikatspflicht im Gasthaus D.________. Auch bei dieser Kontrolle überprüfte A.________, gemäss Rapport der Kantonspolizei, die Zertifikatspflicht in seinem Gasthaus nicht. Neben A.________ befanden sich im Restaurant insgesamt acht Gäste. Es hielten sich drei Gäste ohne Zertifikat im Innern des Gasthauses auf und konsumierten. A.________ äusserte gegenüber der Kantonspolizei Schwyz, dass er auch in Zukunft keine Zertifikate kontrollieren werde (Vi-act. 1).

E. Am 7. Oktober 2021 verfügte das Departement des Innern (Verfügung Nr. 267: Anordnung einer temporären Betriebsschliessung aus epidemiologischen Gründen):

A.________ wird der Betrieb des Gasthauses D.________ ab Eröffnung der vorliegenden Verfügung für sieben Tage untersagt.

Diese Verfügung ergeht unter der Strafandrohung nach Art. 292 StGB sowie unter Androhung einer längeren Betriebsschliessung und Vollstreckungsmassnahmen nach § 78 VRP.

Diese Verfügung wird A.________ persönlich durch die Kantonspolizei eröffnet und überreicht.

(Rechtsmittelbelehrung)

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Anordnung ist sofort vollstreckbar.

Für diese Verfügung wird A.________ eine Gebühr von Fr. 300.-- in Rechnung gestellt

(Zustellung)

Die Verfügung wurde A.________ am 7. Oktober 2021 durch die Kantonspolizei Schwyz persönlich überbracht und ebenso seinem Rechtsvertreter zugestellt (vgl. Vi-act. 5f.).

F. Am 19. Oktober 2021 lässt A.________ beim Regierungsrat des Kantons Schwyz fristgerecht Verwaltungsbeschwerde erheben mit den Anträgen:

Die Verfügung Nr. 267 des Beschwerdegegners vom 07.10.2021 sei ersatzlos aufzuheben.

Es sei festzustellen, dass für die bundesrechtliche Vorschrift Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Vo vom 23.06.2021 mit Stand per 13.09.2021, die wie folgt lautet:

1 Für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe, in denen die Konsumation vor Ort erfolgt, gilt Folgendes:

Die Betriebe müssen bei Personen ab 16 Jahren den Zugang zu Innenbereichen auf Personen mit einem Zertifikat beschränken.

keine gesetzliche Grundlage besteht.

Es sei festzustellen, dass für die Bussenandrohung und -verhängung für Nichtzertifizierte, die sich im Innenraum eines Restaurants zwecks Konsumation aufhalten, keine gesetzliche Grundlage besteht.

Es sei festzustellen, dass

die Restaurantbetriebe nicht verpflichtet sind, eine Eingangskontrolle einzurichten und nur Zertifizierte ins Restaurant hineinzulassen;

die Restaurationsbetriebe nicht verpflichtet sind, die Gäste im Restaurant auf das Vorliegen eines Zertifikats zu kontrollieren.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

Erwägungen

Zudem wird Antrag auf Sprungbeschwerde gestellt bzw. die unmittelbare Überweisung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz im Sinne von § 52 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 verlangt.

G. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 überweist der Regierungsrat des Kantons Schwyz die Beschwerde vom 19. Oktober 2021 als Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.

H. Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2021 beantragt das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten ist, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin (recte: des Beschwerdeführers). Mit Replik vom 13. Januar 2022 lässt der Beschwerdeführer an den Beschwerdeanträgen vom 19. Oktober 2021 vollumfänglich festhalten. Mit Duplik vom 15. Februar 2022 wiederholt die Vorinstanz die Anträge der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2021. Am 24. Februar 2022 lässt der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme einreichen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Ist eine

Voraussetzung nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).

2.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 IB 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2020 27 vom 16.9.2020 Erw. 1.3.1 m.w.H.; Urteil BGer 2C_314/2019 vom 11.3.2020 Erw. 3.1; siehe auch Bertschi, in: Kommentar zum VRG-ZH, 3. A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49; Kölz/Häner/Bert-schi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 685ff.; EGV-SZ 1979, S. 122).

Zu ergänzen ist, dass grundsätzlich nur das im Dispositiv eines Entscheides Festgehaltene in Rechtskraft erwächst. Erwägungen sind hingegen nur verbindlich und damit anfechtbar, wenn im Dispositiv ausdrücklich darauf verwiesen wird. Durch den Verweis im Dispositiv auf die Erwägungen wird dieser Konnex Teil des Dispositivs und hat Anteil an der Rechtskraft des Beschlusses. Ebenso können zur Feststellung der Tragweite eines Dispositivs nebst dem Dispositiv weitere Umstände herangezogen werden, namentlich die Begründung des Entscheids (vgl. VGE III 2017 196 vom 20.12.2017 Erw. 2.3; VGE III 2014 120 vom 19.9.2014 Erw. 1f. mit Verweis auf VGE III 2013 185 vom 18.12.2013 Erw. 1.4; Urteil BGer 2C_314/2019 vom 11.3.2020 Erw. 3.1; Griffel, in: Kommentar zum VRG-ZH, 3. A., Zürich 2014, § 28 N 7; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1196 mit Hinweisen).

2.2

Mit Antrag Ziff. 3 stellt der Beschwerdeführer das Begehren, es sei festzustellen, dass für die Bussenandrohung und -verhängung für Nichtzertifizierte, die sich im Innenraum eines Restaurants zwecks Konsumation aufhalten, keine gesetzliche Grundlage besteht. Im konkreten Fall war aber die Rechtmässigkeit einer allfälligen Bussenandrohung und -verhängung für Nichtzertifizierte, die sich im Innenraum eines Restaurants zwecks Konsumation aufhalten, zu Recht nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens sowie der angefochtenen Verfügung. Die Androhung und Verhängung von Bussen nach der Covid-19-Verord-nung besondere Lage fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz. Zudem war der Beschwerdeführer - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht Adressat von angeblichen Bussen gegenüber Nichtzertifizierten, die sich im Innenraum eines Restaurants zwecks Konsumation aufhielten. Auch handelt es sich um einen Feststellungsantrag, der zu Leistungsanträgen subsidiär ist. Auf den Beschwerdeantrag Ziff. 3 ist somit nicht einzutreten.

3.1.1

Eine weitere Sachurteilsvoraussetzung ist die Beschwerdelegitimation (§ 27 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 37 VRP). So ist zur Einreichung eines Rechtsmittels befugt, wer (lit. a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; (lit. b) durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und (lit. c) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides

oder der Verfügung hat.

3.1.2

Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und als solcher durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (§ 37 Abs. 1 lit. a und b VRP). Damit die Rechtsmittelbefugnis bejaht werden kann, muss der Beschwerdeführer als dritte Voraussetzung auch über ein schutzwürdiges Interesse verfügen (§ 37 Abs. 1 lit. c VRP). Die Beschwerdelegitimation muss nicht nur bei Beschwerdeeinreichung, sondern auch im Entscheidzeitpunkt gegeben sein. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Vorgabe, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens ein aktuelles Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben muss. Verliert der Beschwerdeführer das Interesse im Verlaufe des Verfahrens, so fällt die Beschwerdelegitimation weg und damit die Voraussetzung, einen Sachentscheid zu fällen (Bertschi, a.a.O., § 21 N 24; Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, S. 21 und 42). Fehlt es bei Beschwerdeeinreichung am aktuellen, praktischen Interesse, eine angefochtene Verfügung aufzuheben/ zu ändern, so ist auf eine Beschwerde nicht einzutreten (vgl. § 27 Abs. 2 VRP); fällt das entsprechende Interesse im Verlaufe des Verfahrens weg, so ist die Sache als gegenstandslos abzuschreiben (§ 28 lit. d VRP; BGE 137 I 23 Erw. 1.3.1; Bertschi, a.a.O., § 21 N 26).

3.1.3

Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen, praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 141 II 14 Erw. 4.4; BGE 139 I 206 Erw. 1.1; BGE 136 II 101 Erw. 1.1; BGE 135 I 79 Erw. 1.1; VGE III 2021 182 vom 30.3.2022 Erw. 1.4; VGE III 2021 129 vom 30.9.2021 Erw. 4.1; VGE IV 2020 24 vom 8.9.2020 Erw. 1.2.3; VGE III 2018 181 vom 28.6.2021 Erw. 4.7.2). Die nachträgliche Überprüfung einer gegenstandslos gewordenen Anordnung hat sich dabei auf die in der Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erneut stellende Streitfrage zu beschränken (BGE 131 II 670 Erw. 1.2 m.w.H.). Dabei werden die streitigen Grundsatzfragen durch die individuelle, potentiell wiederholbare Situation der Beschwerde führenden Partei bestimmt (BGE 131 II 670 Erw. 1.2; vgl. BGE 127 I 164 Erw. 1a und Erw. 6a; VGE III 2021 182 vom 30.3.2022 Erw. 1.4; VGE III 2021 129 vom 30.9.2021 Erw. 4.2 m.w.H.).

3.2

Mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer der Betrieb seines Gasthauses ab Eröffnung der Verfügung für sieben Tage untersagt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Dem Beschwerdeführer wurde die Verfügung noch am 7. Oktober 2021, seinem Rechtsvertreter am 8. Oktober 2021 eröffnet. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht beantragt. Mithin wurde die Betriebsschliessung längst vollzogen.

3.3.1

Im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie hatte der Bundesrat per 26. Juni 2021 die Massnahmen verschärft und namentlich eine Covid-Zertifikatspflicht für Discos, Tanzlokale und Grossveranstaltungen eingeführt und diese per 13. September 2021 auf Restaurant-Innenräume, Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Veranstaltungen in Innenräumen ausgedehnt (Art. 12 ff. Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26] vom 23.6.2021).

3.3.2

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass er am 16. September 2021 in seinem Restaurantbetrieb seinen Verpflichtungen zur Beschränkung des Zugangs auf Personen mit einem Zertifikat nicht nachgekommen ist. Diverse sich im Gastbetrieb aufhaltende Personen seien wegen unberechtigtem Zutritt zum Restaurant ohne gültiges Zertifikat mit einer Ordnungsbusse bestraft worden. Nach einer Ermahnung durch das Amt für Gesundheit und Soziales (vgl. Ingress lit. C) sei bei einer Nachkontrolle durch die Kantonspolizei am 30. September 2021 erneut festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer und Betreiber eines Restaurants die Zertifikatspflicht nicht umsetze. Es hätten sich wiederum drei Gäste ohne gültiges Zertifikat im Restaurant befunden. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, in Absprache mit seinem Anwalt auch weiterhin keine Zertifikate zu kontrollieren.

3.3.3

Der Beschwerdeführer rügt, dass für die bundesrechtliche Vorschrift Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage mit Stand per 13. September 2021 keine gesetzliche Grundlage bestehe. Zudem seien Restaurantbetriebe nicht verpflichtet, eine Eingangskontrolle einzurichten und nur Zertifizierte ins Restaurant hineinzulassen bzw. die Gäste im Restaurant auf das Vorliegen eines Zertifikats zu kontrollieren. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) vom 18. April 1999 (Persönliche Freiheit), Art. 26 Abs. 2 BV (Eigentumsgarantie [Materielle Enteignung]), Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit), Art. 36 BV (Voraussetzungen für die Einschränkung von Grundrechten [nicht erfüllt]), Art. 8 BV (Rechtsgleichheitsgebot und Diskriminierungsverbot), Art. 9 BV (Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben), unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich Überschreitung bzw. Missbrauch des Ermessens. Schliesslich bestehe für die Bussen-androhung und -verhängung für Nichtzertifizierte, die sich im Innenraum eines Restaurants zwecks Konsumation aufhalten, keine gesetzliche Grundlage.

3.3.4

Nachdem der Bundesrat noch am 19. Januar 2022 aufgrund der epidemiologischen Lage viele Massnahmen, so unter anderem auch die Maskentrag- und Zertifikatspflicht bis 31. März 2022 verlängerte (AS 2022 21), beurteilte er die Entwicklung der epidemiologischen Lage am 16. Februar 2022 positiv, weshalb er eine weitestgehende Revision der Covid-19-Verordnung besondere Lage beschloss und die schweizweiten Massnahmen gegen die Coronapandemie grösstenteils aufhob. Seit 17. Februar 2022 sind Läden, Restaurants, Kulturbetriebe und öffentlich zugängliche Einrichtungen sowie Veranstaltungen wieder ohne Maske und Zertifikat zugänglich. Aufgehoben wurden auch die Maskenpflicht am Arbeitsplatz und die Homeoffice-Empfehlung. Beibehalten wurden einzig die Isolation positiv getesteter Personen sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 16.2.2022 sowie Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 16.2.2022; SR 818.101.26). Am 30. März 2022 beschloss der Bundesrat schliesslich, die letzten Massnahmen in der Covid-19-Verordnung besondere Lage ab 1. April 2022 aufzuheben (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 30.3.2022 sowie Covid-19-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 30.3.2022). Die Geltungsdauer der Covid-19-Verordnung besondere Lage endete am 31. März 2022 (AS 2022 97). Damit wurde auch die besondere Lage nach Art. 6 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) vom 28. September 2012 aufgehoben.

Bereits schon am 8. Februar 2022 hob der Regierungsrat die kantonalen Massnahmen auf (vgl. Kant. Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 14.10.2020, Stand 8.2.2022; SRSZ 571.212). Am 17. Februar 2022 wurden auch die kantonalen Covid-19 Schutzkonzepte im Bereich Bildung aufgehoben und per 25. Februar 2022 erfolgte die Einstellung des repetitiven Testens. Der Schulbetrieb kann seither wieder ohne Auflagen erfolgen und auch anderweitige kantonale Massnahmen erfolgten seither nicht mehr.

3.4

Damit sind sämtliche Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epide-mie, welche die Behörden aufgrund der besonderen Lage eingeführt haben und deren Missachtung dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, aufgehoben und es erfolgt die Rückkehr in die normale Lage.

Bei dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass sich die in der Beschwerde vom 19. Oktober 2021 aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten. Zudem ist der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt derart einzelfallspezifisch, dass auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder im öffentlichen Interesse vorliegen, schon gar nicht nach der Aufhebung der behördlichen Covid-19-Mass-nahmen. Wie sich die Covid-19-Krankheit entwickelt, ob und wie allenfalls die Behörden auf welche Entwicklung reagieren werden, ist derart ungewiss, dass nicht davon ausgegangen werden kann und muss, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit mit einer vergleichbaren Situation konfrontiert sein wird. Damit aber besteht keine Veranlassung, ausnahmsweise von der Voraussetzung des aktuellen schützenswerten Interesses für die Beschwerdeführung abzusehen. Mithin ist die Beschwerdelegitimation zu verneinen in dem Sinne, als das schützenswerte Interesse mit der Aufhebung der relevanten Corona-Massnahmen dahingefallen und das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

4.1.1

Die Kosten für den Erlass eines Entscheides oder Zwischenbescheides werden in der Regel der unterliegenden Partei überbunden. Unterliegt sie nur teilweise, werden die Kosten auf die Parteien anteilsmässig verteilt (§ 72 Abs. 2 VRP). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so liegt der Entscheid über die Kostenfolge im Ermessen der Behörde (§ 72 Abs. 4 VRP).

4.1.2

Im Rechtsmittelverfahren und in verwaltungsgerichtlichen Klagefällen hat die unterliegende der obsiegenden Partei eine dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten, welche die Behörde festsetzt (§ 74 Abs. 1 VRP).

4.2.1

Das Unterlieger- und das Verursacherprinzip gelten für die Kostenauflage nicht umfassend, sondern erfahren vor allem aus Billigkeitsgründen Einschränkungen. Nach der Praxis sind die Kosten bei Gegenstandslosigkeit dem aufzuerlegen, der diese veranlasst hat, oder sie sind nach Billigkeit zu verlegen (VGE II 2021 19 vom 15.12.2021 Erw. 4.2.1). Eine generelle, in jedem Falle gültige Regel kann indessen nicht aufgestellt werden, sondern es sind jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (EGV-SZ 1980 S. 8 Erw. 2). So sind die Kosten verhältnismässig zu verlegen, wenn sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Rechtsmittelergreifung veranlasst sah (VGE 885/00 vom 24.11.2000 Erw. 3.b).

4.2.2

Die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien (Beusch, in: Auer/Mül-ler/Schindler, VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. A., Bern 2018, Art. 63 N 16). In erster Linie sind die Kosten so zu verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird. Für die Beurteilung des mutmasslichen Verfahrensausgangs genügt im Fall der Gegenstandslosigkeit grundsätzlich eine summarische Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr soll es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten jener Partei, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben. Kann weder der mutmassliche Verfahrensausgang noch der Verursacher des Verfahrens oder der Gegenstandslosigkeit mit vernünftigem Aufwand eruiert werden, so dürfen die Kosten nach Billigkeit verlegt werden (Plüss, in: Kommentar zum VRG-ZH, 3. A., Zürich 2014, § 13 N 75).

4.2.3

In ähnlicher Weise wird auch mit Bezug auf die Parteientschädigung bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens darauf abgestellt, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat und welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch nach Billigkeit vorgehen. Die vorinstanzliche Entschädigungsregelung bleibt bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens in der Regel unangetastet, wenn sich der angefochtene Entscheid − im Rahmen einer summarischen Prüfung der Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit − nicht als offensichtlich falsch herausstellt (Plüss, a.a.O., § 17 N 31).

4.3.1

Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden auf Fr. 500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) festgesetzt. Es rechtfertigt sich, diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Eine summarische Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass an der Richtigkeit des Sachverhalts, welcher sich aus dem Rapport der Kantonspolizei vom 29. Oktober 2021 ergibt, keine Zweifel bestehen (Vi-act. 1). Dass die Covid-19-Verordnung besondere Lage, bzw. die darin normierten Massnahmen über eine genügende gesetzliche Grundlage verfügen und im öffentlichen Interesse sind, stellte das Verwaltungsgericht bereits fest (vgl. VGE III 2021 164 vom 18. Februar 2022 Erw. 4); es kann darauf verwiesen werden. Damit ist auch nicht näher auf die (nicht weiter begründete) Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach dem Beschwerdeführer formell eigentlich hätte die Bewilligung zur Führung seines Gastwirtschaftsbetriebes untersagt werden sollen, wenn die Vor­instanz der Ansicht gewesen sei, dass die Voraussetzungen für eine Betriebsschliessung vorgelegen hätten. Des Weiteren ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Gesetzgeber die Covid-Zertifikate nicht zu diesem Zweck eingeführt hat, unbegründet. Im Rahmen des Erlasses von Art. 6a des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für die Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 zum Impf-, Test- und Genesungsnachweis wurde auch berücksichtigt, dass der besagte Nachweis als Eintrittsbedingung bzw. als Teil des Schutzkonzepts dienen können muss (vgl. Geschäft des Bundesrates 21.016: Covid-19-Gesetz. Änderung und Zusatzkredit, Nationalrat Frühjahrssession 2021, Antrag Hess Lorenz vom 8.3.2021). Auch von der Verhältnismässigkeit kann vorliegend im Rahmen einer summarischen Beurteilung ausgegangen werden, zumal von einer Notwendigkeit (epidemiologischer Verlauf) und Zweckmässigkeit (starke Reduktion des Übertragungsrisikos, indem nur noch Personen zusammentreffen, die nicht ansteckend sind oder ein geringes Risiko aufweisen, ansteckend zu sein; gemäss Robert Koch Institut besteht eine signifikant verminderte Wahrscheinlichkeit PCR-positiv zu sein bei vollständiger Impfung und kürzere Virusausscheidung bei Personen, die trotz Impfung eine SARS-CoV-2 Infektion haben, https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Transmission.html, zuletzt besucht am: 14.4.2022) der Massnahme zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nach dem damaligen Wissensstand auszugehen ist, es sich bei der Zertifikatspflicht gegenüber einer Betriebsschliessung um eine mildere Massnahme handelt, das Erlangen des Zertifikats freiwillig und zum besagten Zeitpunkt grundsätzlich jedermann zugänglich war sowie der Testnachweis minimalst invasiv (wenn überhaupt) erlangt werden konnte. Was die Frage der Zertifikatskontrolle anbelangt, so hielt Art. 12 Abs. 1 lit. a der Covid-19-Verordnung besondere Lage fest, die Betreiber von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben müssten den Zugang zu Innenbereichen auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat beschränken. Dass diese Zutrittsbeschränkung die Kontrolle der Zertifikate bedingt und das Anbringen eines Plakates unzureichend ist, ist im Rahmen einer prima-facie-Würdigung nachvollziehbar. Dies entspricht auch Art. 10 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage, wonach die Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben nicht nur ein Schutzkonzept erarbeiten, sondern auch umsetzen müssen.

Damit aber ergibt eine summarische Prüfung, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweisen und abzuweisen wäre, weshalb sich diese Kostenauflage rechtfertigt.

4.3.2

Aus denselben Gründen ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu verneinen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Auf den Beschwerdeantrag Ziff. 3 wird nicht eingetreten. Im Übrigen wird das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Er hat am 27. Oktober 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- geleistet, so dass ihm Fr. 2'000.-- aus der Gerichtskasse zurückerstattet werden.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

 den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)

 die Vorinstanz (EB)

 und den Regierungsrat des Kantons Schwyz (2).

Schwyz, 29. April 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

19. Mai 2022

1

§ 1 GGG

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

§ 78 VRP

§ 27 VRP

BGE 125 V 414ATF 125 V 414DTF 125 V 414

BGE 118 V 313ATF 118 V 313DTF 118 V 313

BGE 110 V 51ATF 110 V 51DTF 110 V 51

BGE 123 V 324ATF 123 V 324DTF 123 V 324

2C_314/2019

2C_314/2019

§ 27 VRP

§ 37 VRP

§ 37 VRP

§ 37 VRP

§ 27 VRP

§ 28 VRP

BGE 137 I 23ATF 137 I 23DTF 137 I 23

BGE 141 II 14ATF 141 II 14DTF 141 II 14

BGE 139 I 206ATF 139 I 206DTF 139 I 206

BGE 136 II 101ATF 136 II 101DTF 136 II 101

BGE 135 I 79ATF 135 I 79DTF 135 I 79

BGE 131 II 670ATF 131 II 670DTF 131 II 670

BGE 131 II 670ATF 131 II 670DTF 131 II 670

BGE 127 I 164ATF 127 I 164DTF 127 I 164

Art. 12 Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 12 Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 12 Ordinanza COVID-19 situazione particolare

Art. 12 Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 12 Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 12 Ordinanza COVID-19 situazione particolare

Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.

Art. 26 BVart. 26 Cst.art. 26 Cost.

Art. 27 BVart. 27 Cst.art. 27 Cost.

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.

Art. 6 EpGart. 6 LEpart. 6 LEp

§ 72 VRP

§ 72 VRP

§ 74 VRP

Art. 63n mit Anhangart. 63n avec annexeart. 63n 1

Art. 63n mit Briefwechselart. 63n avec échange de lettresart. 63n 1

Art. 12 Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 12 Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 12 Ordinanza COVID-19 situazione particolare

Art. 10 Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 10 Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 10 Ordinanza COVID-19 situazione particolare

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF