III 2021 177
Kammergericht
3. November 2022Deutsch51 min
A. A.________, C.________, E.________ und G.________ sind die Nachkommen und gesetzlichen Erben der am 2. November 2019 verstorbenen I.________ sowie des am 17. August 2020 verstorbenen J.________ und als Erbengemeinschaft (nachfolgend Erbengemeinschaft K.________) (Gesamt-)Eigentümer der alle in der Gemeinde L.________ liegenden Grundstücke KTN 001 (45'187 m2; mit Wohnhaus, Ökonomiegebäude, Weidstall, Gebäudegrundfläche, Strasse, Weg, übrige befestigte Fläche, Wiese, Weide, Garten, Gewässer und Wald), KTN 002 (38'181 m2; mit Wohnhaus, Ökonomiegebäude, Gebäudegrundfläche, Strasse, Weg, übrige befestigte Fläche, Wiese, Weide, Gewässer und Wald), KTN 003 (35'313 m2; mit Wohnhaus, Ökonomiegebäude, Gebäudegrundfläche, Strasse, Weg, übrige befestigte Fläche, Wiese, Garten, Gewässer und Wald), KTN 004 (12'215 m2; mit Wiese) und KTN 005 (4'061 m2; mit Bienenhaus, Gebäudegrundfläche, Strasse, Weg und Wiese) (vgl. Vi-act. 1).
Source sz.ch
III 2021 177
Entscheid vom 3. November 2022
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
gegen
Amt für Landwirtschaft, Hirschistrasse 15,
Postfach 5182, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________,
E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw F.________,
G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H.________,
Beschwerdegegner,
Gegenstand
Land- und Forstwirtschaftsrecht (Feststellungsverfügung
nach Art. 84 BGBB; landwirtschaftliches Gewerbe)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________, C.________, E.________ und G.________ sind die Nachkommen und gesetzlichen Erben der am 2. November 2019 verstorbenen I.________ sowie des am 17. August 2020 verstorbenen J.________ und als Erbengemeinschaft (nachfolgend Erbengemeinschaft K.________) (Gesamt-)Eigentümer der alle in der Gemeinde L.________ liegenden Grundstücke KTN 001 (45'187 m2; mit Wohnhaus, Ökonomiegebäude, Weidstall, Gebäudegrundfläche, Strasse, Weg, übrige befestigte Fläche, Wiese, Weide, Garten, Gewässer und Wald), KTN 002 (38'181 m2; mit Wohnhaus, Ökonomiegebäude, Gebäudegrundfläche, Strasse, Weg, übrige befestigte Fläche, Wiese, Weide, Gewässer und Wald), KTN 003 (35'313 m2; mit Wohnhaus, Ökonomiegebäude, Gebäudegrundfläche, Strasse, Weg, übrige befestigte Fläche, Wiese, Garten, Gewässer und Wald), KTN 004 (12'215 m2; mit Wiese) und KTN 005 (4'061 m2; mit Bienenhaus, Gebäudegrundfläche, Strasse, Weg und Wiese) (vgl. Vi-act. 1).
Am 29. August 2021 reichte E.________ beim Amt für Landwirtschaft das Gesuch betreffend das bäuerliche Bodenrecht ein zur Feststellung der An-wendbarkeit des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) vom 4. Oktober 1991 sowie zur Feststellung, ob es sich beim Betrieb um ein landwirtschaftliches Gewerbe oder um landwirtschaftliche Grundstücke handelt (Vi-act. 1).
B. Mit Verfügung vom 28. September 2021 traf das Amt für Landwirtschaft folgende Feststellung (Vi-act. 5):
3.1 Die Grundstücke KTN 002 (recte: 001), KTN 002, KTN 003, KTN 004 und KTN 005 L.________ sind landwirtschaftliche Grundstücke und bilden zusammen eindeutig ein landwirtschaftliches Gewerbe für einen Talgebietsbetrieb.
(3.2 - 3.4 Verfahrenskosten, Rechtsmittelbelehrung und Zustellung u.a. an alle Erben)
C. Am 2. November 2021 lässt A.________ gegen die Feststellungsver-fügung vom 28. September 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde einreichen mit den Anträgen:
Die Feststellungsverfügung des Amtes für Landwirtschaft des Kantons Schwyz vom 28. September 2021 sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der nachfolgenden Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei die Feststellungsverfügung des Amtes für Landwirtschaft des Kantons Schwyz vom 28. September 2021 aufzuheben und es sei festzustellen, dass kein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt.
Subenventualiter sei die Feststellungsverfügung des Amtes für Landwirtschaft des Kantons Schwyz vom 28. September 2021 um die Feststellung zu ergänzen, dass die Voraussetzungen zur Abtrennung des nichtlandwirtschaftlich genutzten Teils auf KTN 002, L.________, vorliegen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegner und der Vorinstanz.
Erwägungen
D. Mit Eingabe vom 19. November 2021 lässt E.________ Prozessabstand erklären. Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2022 beantragt das Amt für Landwirtschaft, die Beschwerde vom 2. November 2021 sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. G.________ lässt mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten des Beschwerdeführers beantragen. C.________ lässt sich innert Frist nicht vernehmen.
E. In der Replik vom 25. April 2022 lässt der Beschwerdeführer den Antrag Ziff. 1 wie folgt ergänzen (Hervorhebung durch das Gericht):
Die Feststellungsverfügung des Amtes für Landwirtschaft des Kantons Schwyz vom 28. September 2021 sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der nachfolgenden Begründung und im Sinne der Begründung in der Beschwerde vom 2. November 2021 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zudem sei im Antrag 3 auch auf das Grundstück KTN 003 zu verweisen.
Die Duplik des Beschwerdegegners Ziff. 4 erfolgt am 16. Mai 2022. Die Vorinstanz reicht ihre Duplik am 17. Mai 2022 ein.
F. Mit Schreiben vom 20. Juli 2022 ersucht das Verwaltungsgericht den Beschwerdegegner Ziff. 4 um weitere Informationen betreffend Ökonomiegebäude des Landwirtschaftsbetriebes. Die ergänzenden Informationen lässt der Beschwerdegegner Ziff. 4 am 19. August 2022 einreichen. Am 8. September 2022 nimmt der Beschwerdeführer hierzu Stellung, wozu sich der Beschwerdegegner Ziff. 4 mit einer Eingabe vom 14. Oktober 2022 äussert.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid - u.a. die Zulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. § 27 Abs. 1 lit. e Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974) - erfüllt sind. Ist eine Voraussetzung nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).
1.2
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 IB 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2018 205 vom 28.5.2020 Erw. 1.3.3 m.w.H.; Urteil BGer 2C_314/2019 vom 11.3.2020 Erw. 3.1; siehe auch Bertschi, in: Kommentar zum VRG-ZH, 3. A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49; Kölz/Häner/Bert-schi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 685ff.; EGV-SZ 1979, S. 122; VGE III 2017 196 vom 20.12.2017 Erw. 2.2).
Zu ergänzen ist, dass grundsätzlich nur das im Dispositiv eines Entscheides Festgehaltene in Rechtskraft erwächst. Erwägungen sind hingegen nur verbindlich und damit anfechtbar, wenn im Dispositiv ausdrücklich darauf verwiesen wird. Durch den Verweis im Dispositiv auf die Erwägungen wird dieser Konnex Teil des Dispositivs und hat Anteil an der Rechtskraft des Beschlusses. Ebenso können zur Feststellung der Tragweite eines Dispositivs nebst dem Dispositiv weitere Umstände herangezogen werden, namentlich die Begründung des Entscheids (vgl. VGE III 2017 196 vom 20.12.2017 Erw. 2.3; VGE III 2014 120 vom 19.9.2014 Erw. 1f. mit Verweis auf VGE III 2013 185 vom 18.12.2013 Erw. 1.4; Urteil BGer 2C_314/2019 vom 11.3.2020 Erw. 3.1; Griffel, in: Kommentar zum VRG-ZH, 3. A., Zürich 2014, § 28 N 7; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1196 mit Hinweisen).
1.3
Angefochten ist die Feststellungsverfügung BGBB 2021.0801 vom 28. September 2021, mit welcher die Vorinstanz feststellte, die Grundstücke KTN 001 002, 003, 004 und 005 L.________ seien landwirtschaftliche Grundstücke und
bildeten zusammen eindeutig ein landwirtschaftliches Gewerbe für einen Tal-gebietsbetrieb.
1.4
Der Beschwerdeführer stellt den Hauptantrag, die Feststellungsverfügung des Amtes für Landwirtschaft des Kantons Schwyz vom 28. September 2021 sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Beschwerde-, resp. Replik-Be-gründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Daneben stellt er zwei Eventual-anträge, u.a., es sei die Feststellungsverfügung des Amtes für Landwirtschaft des Kantons Schwyz vom 28. September 2021 um die Feststellung zu ergänzen, dass die Voraussetzungen zur Abtrennung des nichtlandwirtschaftlich genutzten Teils auf KTN 002 (und 003), L.________, vorliegen.
1.5.1
Die angefochtene Verfügung beschränkt sich auf die Feststellungen, wonach die streitbetroffenen Grundstücke - so auch KTN 002 und 003 - landwirtschaftlicher Natur seien und zusammen eindeutig ein landwirtschaftliches Gewerbe für einen Talgebietsbetrieb bildeten. Die Frage, ob eine Ausnahme von Art. 58 BGBB im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB bewilligt werden kann bzw. ob die Voraussetzungen nach Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB zur Abtrennung des nichtlandwirtschaftlich genutzten Teils auf KTN 002 und 003 bzw. zur Aufteilung des landwirtschaftlichen Grundstücks in einen Teil ausserhalb des Geltungsbereichs des BGBB erfüllt sind, war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und wurde somit weder im Dispositiv noch in den Erwägungen geprüft bzw. beantwortet.
Dispositiv
1.5.2 Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe, so kann jeder Erbe verlangen, dass ihm dieses in der Erbteilung zugewiesen wird, wenn er es selber bewirtschaften will und er dafür als geeignet erscheint (Art. 11 Abs. 1 BGBB). Da nach dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 BGBB nur in der Erbschaft befindliche landwirtschaftliche Gewerbe berücksichtigt werden, muss die Gewerbeeigenschaft grundsätzlich im Zeitpunkt des Erbgangs (Tod des Erblassers) bereits bestehen und darf sich nicht erst in der Zukunft entwickeln. Für die Beur-teilung des Zuweisungsanspruchs und für die Qualifikation als landwirtschaftliches Gewerbe ist demnach grundsätzlich der Zeitpunkt des Erbgangs mass-geblich (Urteile BGer 2C_39/2021 vom 4.11.2021 Erw. 5.1.2; 5A_140/2009 vom 6.7.2009 Erw. 2.3; Studer, in: Kommentar zum BGBB, 2. A., Brugg 2011, Art. 11 N 1a; BlAR 1/2022 S. 16).
1.5.3 Unbestritten ist im konkreten Fall, dass sich die Frage, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, im Rahmen der Erbteilung bzw. hinsichtlich eines allfälligen Zuweisungsanspruchs gemäss Art. 11 Abs. 1 BGBB stellt (vgl. Vi-act. 6; Beschwerde vom 2.11.2021 S. 3 Rz. 4). Somit kann vorliegend ohne weiteres auf den Zeitpunkt des Erbganges abgestellt werden.
Streitig und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob die streitbetroffenen Grund-stücke, so wie sie im Zeitpunkt des Erbgangs Bestand hatten, ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB darstellen. Ob ein Grundstück bzw. ein allfälliges landwirtschaftliches Gewerbe (nach dem Zeitpunkt des Erbgangs) im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB in einen Teil innerhalb und in einen Teil ausserhalb des Geltungsbereiches des BGBB aufgeteilt werden kann bzw. könnte, ist für die Frage der Qualifikation als landwirtschaftliches Gewerbe zum Zeitpunkt des Erbganges bzw. Todeszeitpunkt des Erblassers unerheblich und war zu Recht nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Dafür spricht auch Art. 2 Abs. 2 lit. d BGBB, wonach Grundstücke mit gemischter Nutzung, die nicht in einen landwirtschaftlichen und einen nichtlandwirtschaftlichen Teil aufgeteilt sind, dem BGBB unterstellt sind (vgl. auch nachfolgende Erw. 8f.).
1.5.4 Soweit der Beschwerdeführer somit den Antrag stellt auf Feststellung, dass die Voraussetzungen zur Abtrennung des nichtlandwirtschaftlich genutzten Teils auf KTN 002 und 003 erfüllt sind, ist hierauf mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten. Schliesslich ist hier ebenfalls zu berücksichtigen, dass einzelne Gesamteigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks nicht gültig ein Gesuch um Ausnahme vom Zerstückelungsverbot stellen können, weshalb auch darum auf den Antrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden kann (Urteil BGer 2C_1028/2014 vom 20.7.2015 Erw. 3.2 m.w.H.; VGE III 2017 37 vom 24.10.2017 Erw. 3.3.1). Aus demselben Grund wäre auch eine Rückweisung der Sache zur Behandlung dieses Antrages nicht zielführend.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz ihn weder informiert hat, dass der Beschwerdegegner Ziff. 3 (nachfolgend Gesuchsteller) ein Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 84 BGBB gestellt hatte, noch ihm Gelegenheit zur Äusserung und Anhörung gegeben hat. Der Gesuchsteller sei lediglich Teil der Erbengemeinschaft, in deren Eigentum die fraglichen Grundstücke stünden, und habe allein in seinem Namen um eine Feststellungsverfügung ersucht. Dennoch seien der Beschwerdeführer und die übrigen Erben nicht als Partei ins Verfahren miteinbezogen worden. Eine Ausnahme der Anhörungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 3 VRP liege nicht vor. Folglich habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise verletzt, eine Heilung vor Verwaltungsgericht sei nicht zulässig und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.2 Dem hält die Vorinstanz vernehmlassend entgegen, davon ausgegangen zu sein, dass die gesamte Erbengemeinschaft K.________ und nicht nur der Gesuchsteller die Frage der Gewerbeeigenschaft beurteilt haben wollte. Es sei gemäss Gesuchsteller im Zusammenhang mit der Erbteilung die Frage zu klären gewesen, ob es sich bei den Grundstücken der Erbengemeinschaft K.________ um landwirtschaftliche Grundstücke oder um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB handelte. Das rechtliche Gehör sei gewährt worden.
Sollte es sich um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs handeln, so sei diese nicht als schwerwiegend zu qualifizieren. Das Verwaltungsgericht verfüge überdies über eine umfassende Kognition, weshalb eine solche Verletzung geheilt werden könne. Selbst eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs könne geheilt werden, wenn eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wie vorliegend zu einem prozessualen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde. Die Vorinstanz habe den notwendigen Sachverhalt vollständig abgeklärt und käme somit bei einer Rückweisung nicht zu einem anderen Ergebnis.
2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör richtet sich nach § 21 f. VRP sowie nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) vom 18. April 1999. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere auch das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, sofern dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 Erw. 5.1).
2.4.1 Die Erbengemeinschaft als solche bildet eine Gesamthandschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit; berechtigt und verpflichtet sind die einzelnen Erben (vgl. Art. 602 ZGB i.V.m. Art. 652 ZGB). Die Erben bilden eine notwendige Streitgenossenschaft und sind daher in zivilrechtlichen Angelegenheiten nur gemeinsam zur Prozessführung befugt. Dies gilt auch im öffentlichen Recht, soweit es darum geht, die der Gesamthand zustehenden Rechte auszuüben. Da aber die Parteistellung im öffentlichen Recht nicht auf die Ausübung subjektiver Rechte beschränkt ist, sondern auch dem Schutz tatsächlicher Interessen dient, können nach Rechtsprechung und Lehre die Mitglieder einer materiellen Streitgenossenschaft unter Umständen auch einzeln zur Beschwerde legitimiert sein, so wenn ein einzelnes Mitglied seine eigene Rechtsstellung gegen die anderen Mitglieder verteidigt oder wenn es um die Abwehr belastender oder pflichtbegründender Anordnungen geht und die Durchsetzung des Rechtsstandpunkts die Interessen der Gemeinschaft oder der übrigen Streitgenossen nicht zu beeinträchtigen vermag (Urteil BGer 2C_1028/2014 vom 20.7.2015 Erw. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Diese Beschwerdebefugnis eines einzelnen Gesamthandschafters gründet im Kern darin, dass sie sich im Verwaltungsverfahren nicht aus der Legitimation zur Sache, sondern aus der prozessualen Legitimation zum Verfahren (hinreichende individuelle Betroffenheit und Beziehungsnähe zum Verfahrensgegenstand) ergibt. Diese Verfahrensvoraussetzung kann auch bei einzelnen Mitgliedern notwendiger Streitgenossenschaften erfüllt sein und dazu führen, dass ihre Legitimation zum selbständigen Ausüben von Parteirechten zu bejahen ist (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz vom 23.5.1989 über die Verwaltungsgerichtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, Art. 13 N 6; vgl. zum Ganzen VGE III 2017 37 vom 24.10.2017 Erw. 3.3.1).
2.4.2 Im konkreten Fall ist zu Recht unbestritten, dass auch ein einzelnes Mitglied der Erbengemeinschaft ein schutzwürdiges Interesse aufweist und somit befugt ist, ein Gesuch im Sinne von Art. 84 lit. a BGBB zu stellen, zumal es sich bei der Frage, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, um eine für die Erbteilung notwendige Fragestellung handelt (vgl. auch sinngemäss BGE 129 III 186, in Pra 2003 Nr. 177, woraus sich ergibt, dass ebenfalls eine Erbin allein als Gesuchstellerin wirkte, obwohl nicht eindeutig erkennbar ist, ob sie dies allenfalls im Namen der Erbengemeinschaft tat).
Wird aber die Legitimation eines einzelnen Gesamthandschafters bejaht, so sind die übrigen ins Verfahren einzubeziehen (vgl. VGE III 2017 37 vom 24.10.2017 Erw. 3.3.1 m.w.H.). Dies hat die Vorinstanz vorliegend unterlassen und sich darauf beschränkt, ihre Verfügung allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft zuzustellen, ohne diese vorab anzuhören bzw. ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme zu erteilen.
2.4.3 Damit aber steht fest, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 28. September 2021 unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erlassen hat.
2.5.1 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit andern Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (vgl. BGE 135 I 187 Erw. 2.2; VGE III 2017 148 vom 24.11.2017 Erw. 3.5 m.w.H.).
2.5.2 Gemäss der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen: BGE 137 I 195 Erw. 2.3.2 m.H.; Urteil BGer 1C_84/2011 vom 29.9.2011 Erw. 2.2; VGE III 2019 223 vom 27.5.2020 Erw. 1.4.2).
2.6 Im konkreten Fall zeigte sich, dass die dem Gericht vorliegenden Akten nicht sämtliche notwendigen Informationen zur Beurteilung des Streitgegenstandes enthielten. Mit der vorliegenden Beschwerde wird u.a. geltend gemacht, dass die Stallsituation resp. jene der Ökonomiegebäude unklar sei und diese Unklarheit keine Ermittlung der SAK und damit auch keine Feststellung betreffend landwirtschaftliches Gewerbe zulasse. Eine erste Prüfung durch das Gericht ergab, dass die dem Gericht vorliegenden Akten keine vollständige Auskunft über die Ökonomiegebäude des landwirtschaftlichen Betriebes, namentlich auch nicht über deren Zugehörigkeit zu welchen Parzellen sowie der Nutzung gaben, was weitere Abklärungen beim Beschwerdegegner Ziff. 4 erforderlich machte (vgl. vorstehend Ingress lit. F).
Nachdem die Akten jedoch mit einer einfachen Rückfrage beim Beschwerdegegner Ziff. 4 vervollständigt werden konnten, rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung nicht. Vielmehr wäre damit eine unnötige Verzögerung des Verfahrens verbunden. Es ist davon auszugehen, dass sämtliche Erben der Erbengemeinschaft K.________ an einer beförderlichen Beurteilung der Sache interessiert sind, nachdem die Frage, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, erst eine (notwendige) Vorfrage für die Erbteilung darstellt. Eine weitere und insbesondere unnötige Verzögerung des Verfahrens ist somit mit dem besagten Interesse der Erbengemeinschaft nicht zu vereinbaren. Es ist sodann davon auszugehen, dass der Vorinstanz die vom Gericht erfragten Umstände beim Erlass der Verfügung bereits bekannt waren (vgl. insbesondere nachfolgende Erw. 5.2, wonach sich gemäss Vorinstanz alle dem Betrieb zugehörigen Bauten und Anlagen auf den Grundstücken der Erbengemeinschaft befinden würden, was mit dem Ergebnis der gerichtlichen Abklärung übereinstimmt), weshalb eine Rückweisung der Sache insbesondere auch zu einem formalistischen Leerlauf führen würde. Schliesslich bestand für den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die uneingeschränkte Möglichkeit, sich vor einer Beschwerdeinstanz mit umfassender Kognition unter Einschluss der richtigen Handhabung des Ermessens zu äussern (vgl. § 55 Abs. 2 lit. a VRP), was der Beschwerdeführer denn auch wahrgenommen hat (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2.11.2021, Replik vom 25.4.2022 und Stellungnahme vom 8.9.2022). Dementsprechend ist eine Gehörsverletzung im Verfahren vor Verwaltungsgericht als geheilt zu betrachten. Dies ändert indes nichts daran, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz verletzt wurde (vgl. oben Erw. 2.4.3), was es im Rahmen der Kostenregelung zu berücksichtigen gilt (vgl. VGE III 2019 205 vom 20.3.2020 Erw. 2.4; Urteil BGer 1C_158/2019 vom 30.3.2020 Erw. 6).
3.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 BGBB gilt als landwirtschaftliches Gewerbe eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft (SAK) nötig ist. Die Kantone können auch kleinere Betriebe unter den Gewerbeschutz stellen; die minimale Betriebsgrösse darf allerdings 0.6 SAK nicht unterschreiten (Art. 5 lit. a BGBB).
Im Kanton Schwyz gilt für Betriebe im Talgebiet (und um einen solchen handelt es sich beim umstrittenen Betrieb) die Gewerbegrenze von 1 SAK (tiefere Grenzen gelten für Betriebe im Berggebiet, vgl. § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Landwirtschaft, [LG; SRSZ 312.100] vom 26.11.2003).
3.2 Nach Art. 7 Abs. 3 BGBB sind bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die - entsprechend Art. 2 - dem BGBB unterstellt sind. Zudem sind die örtlichen Verhältnisse, die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind, und die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 4 BGBB). Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat (Art. 7 Abs. 5 BGBB).
Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BGBB legt der Bundesrat die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest. Nach Art. 2a Abs. 1 der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB; SR 211.412.110) vom 4.10.1993 gelten für die Festlegung der Betriebsgrösse nach Standardarbeitskräften (SAK) die Faktoren von Art. 3 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91) vom 7. Dezember 1998. Gemäss Art. 2a Abs. 2 VBB sind bestimmte Zuschläge und Faktoren ergänzend zu berücksichtigen. Nach Art. 3 LBV ist die Standardarbeitskraft eine Einheit zur Bemessung der (arbeitswirtschaftlichen) Betriebsgrösse (durch Erfassung des gesamtbetrieblichen Arbeitszeitbedarfs) mit Hilfe standardisierter Faktoren. Diese werden in Art. 3 Abs. 2 LBV näher umschrieben. Massgeblich sind die landwirtschaftliche Nutzfläche (lit. a) und die Anzahl (gemessen in Grossvieheinheiten, GVE) der Nutztiere (lit. b), ergänzt durch Zuschläge bei bestimmten besonderen Voraussetzungen wie etwa für Hang- bzw. Steillagen im Berggebiet oder in der Hügelzone (lit. c). Als landwirtschaftliche Nutzfläche gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche, die dem Bewirtschafter ganzjährig zur Verfügung steht (vgl. Art. 14 Abs. 1 LBV). Für die Umrechnung der landwirtschaftlichen Nutztiere in Grossvieheinheiten (GVE) gelten die Faktoren im Anhang der LBV (vgl. Art. 27 Abs. 1 LBV). Wie schon aus dem in Art. 7 Abs. 1 BGBB enthaltenen Passus der "Landesüblichkeit" hervorgeht, ist auf eine objektivierte Betrachtungsweise abzustellen; massgeblich zur Berechnung der SAK sind durchschnittliche Bewirtschaftungsformen, und nicht ausgefallene Einzelfälle. Grundsätzlich nicht massgeblich ist die tatsächliche Nutzung, da damit die Anwendung des Gesetzes dem Einflussbereich des Grundeigentümers überlassen würde (BGE 137 II 182 Erw. 3.1.3; BGE 121 III 274 Erw. 3c; Urteile BGer 2C_719/2018 vom 18.9.2019 Erw. 2.2; 2C_163/2012 vom 12.11.2012 Erw. 4.2; 5C.247/2002 vom 22.4.2003 Erw. 2.1). Die Annahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGBB setzt in jedem Fall voraus, dass die infrage stehenden Grund-stücke, Bauten und Anlagen eine rechtliche Einheit bilden (Erfordernis der rechtlichen Einheit unter Vorbehalt von Art. 7 Abs. 4 lit. c BGBB) und von einem gemeinsamen Zentrum aus (Erfordernis der räumlichen Einheit) im Sinne einer funktionalen Einheit bewirtschaftet werden können (Urteil BGer 2C_39/2021 vom 4.11.2021 Erw. 3.1 m.V.a. Urteil BGer 2C_719/2018 vom 18.9.2019 Erw. 2.2).
4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung u.a. festgehalten, dass die Grundstücke KTN 001, 002, 003, 004 und 005 vollständig ausserhalb der Bauzonen liegen und je grösser als 25 Aren sind. KTN 004 und 005 seien der Produktionsstufe Talzone, KTN 003 der Hügelzone und KTN 002 der Bergzone 1 zugeteilt. Von KTN 001 sei ein Teil der Hügel- und ein Teil der Bergzone 1 zugeteilt. Sämtliche fünf Grundstücke würden seit Jahren durch den Gesamteigentümer Beschwerdegegner Ziff. 4 als Wies- und Weideland landwirtschaftlich genutzt. Diese fünf Grundstücke seien damit dem Geltungsbereich des BGBB nach Art. 2 Abs. 1 unterstellt. Für Massnahmen, welche eine Einteilung der Betriebe nach Tal- oder Berggebiet verlangen würden, würden die Betriebe jenem Gebiet zugeteilt, in welchem der Hauptteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche liege (Art. 2 Abs. 5 der Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen [Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung; SR 912.1] vom 7.12.1998). Die Hügelzone werde der Talzone zugerechnet. In der Talzone würden rund 1.62 ha sowie in der Hügelzone 3.82 ha und in der Bergzone 1 rund 4.07 ha liegen. Damit liege der Hauptteil der Flächen in der Talzone.
Der Arbeitskraftbedarf für die streitbetroffenen landwirtschaftlichen Grundstücke würden mit 1.1708 SAK ein landwirtschaftliches Gewerbe für einen Talgebietsbetrieb (1.00 SAK) bilden.
Die vorinstanzliche Berechnung der Standardarbeitskräfte lautet wie folgt:
Landwirtschaftliche Nutzfläche
Ha/GVE/Stk
Ansatz
SAK
LN ohne Spezialkulturen
9.510
0.022
0.2092
Nutztiere
Milchkühe
13.575
0.039
0.5294
Andere Nutztiere
5.823
0.027
0.1572
Zuschläge
Für Hanglagen (18-35%)
2.190
0.016
0.0350
Für Steillagen (35-50%)
1.920
0.027
0.0518
Für Steillagen (>50%)
1.570
0.054
0.0848
Hochstammbäume
61.000
0.001
0.0610
Betriebseigener Wald
3.250
0.013
0.0423
Total
1.1708
4.2 Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob diese Schlussfolgerung richtig ist bzw. ob die bei der Berechnung der Standardarbeitskraft berücksichtigten Faktoren korrekt bemessen wurden.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass in der angefochtenen Verfügung Ausführungen zu den notwendigen Bauten und Anlagen fehlen. Damit ein landwirtschaftliches Gewerbe bejaht werden könne, müssten grundsätzlich sowohl funktionsfähige Wirtschaftsgebäude als auch ein Wohnhaus vorhanden sein. Die Vorinstanz hätte abklären bzw. festhalten müssen, ob die für einen Viehbetrieb notwendigen Gebäude vorhanden und überdies funktionsfähig seien. Indem sie sich zu dieser Voraussetzung mit keinem Wort äussere, habe sie den relevanten Sachverhalt unvollständig abgeklärt und ihre Begründungspflicht verletzt.
5.2 Die Vorinstanz weist vernehmlassend darauf hin, dass sämtliche fünf Grundstücke seit Jahren (seit 2002) durch den Beschwerdegegner Ziff. 4 als Wies- und Weideland landwirtschaftlich genutzt werden. Die vorhandenen Bauten und Anlagen seien im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung explizit ausgewiesen und bezeichnet worden (u.a. diverse Wohnhäuser und Ökonomiegebäude). Zudem sei offensichtlich, dass ein aktiver Direktzahlungsbetrieb (alle dem Betrieb zugehörigen Bauten und Anlagen würden sich auf den Grundstücken der Erbengemeinschaft befinden), der die notwendigen Bauten und Anlagen nicht aufweisen würde, nicht seit 2002 bestehen könnte. Die Vorinstanz habe somit vom Vorhandensein und der Funktionsfähigkeit der notwendigen Bauten und Anlagen ausgehen können.
5.3 Der Beschwerdegegner Ziff. 4 macht geltend, dass die Wirtschaftsgebäude und Wohnhäuser nicht nur mit ausreichenden Kapazitäten für ein Gewerbe vorhanden, sondern auch bestimmungsgemäss nutzbar sind. Andernfalls könnte der Beschwerdegegner Ziff. 4 seinen landwirtschaftlichen Betrieb nicht seit 2002 als Selbstbewirtschafter landwirtschaftlich führen und wären die drei Wohnhäuser nicht bewohnt.
5.4.1 Dass die betroffenen Grundstücke u.a. über drei Wohnhäuser sowie Ökonomiegebäude verfügen, ist grundsätzlich unbestritten (vgl. Ingress lit. A). Unbestritten und erstellt ist auch, dass die Einstellhalle des Stallgebäudes auf KTN 002 und 003 (Gebäude Assek-Nr. 1120) sowie der eingekofferte Lagerplatz (14.5 m x 32 m) auf KTN 002 (vgl. hierzu auch die Karte zu den landwirtschaftlichen Kulturflächen auf WebGIS Kanton Schwyz) mit Ausnahmebewilligung vom 23. Dezember 1997 nichtlandwirtschaftlich genutzt werden dürfen. Die Vor-instanz hält zwar (in einer Klammerbemerkung) fest, dass sich sämtliche dem Betrieb zugehörigen Bauten und Anlagen auf den Grundstücken der Erbengemeinschaft befinden würden. Allerdings lässt sich dies den Akten nicht ohne weiteres entnehmen bzw. lässt sich dem Flächenverzeichnis des Landwirtschaftsbetriebes (Vi-act. 2: Betriebsdaten 2020) entnehmen, dass dem Betrieb auch weitere Grundstücks- bzw. Pachtflächen zugehörig sind, deren Grundstücksbeschriebe (KTN 006 und KTN 005) ebenfalls Gebäude aufweisen. Deshalb hat das Verwaltungsgericht beim Beschwerdegegner Ziff. 4 um die Auflistung aller von ihm für seinen Landwirtschaftsbetrieb genutzten Ökonomiegebäude unter Angabe von Bezeichnung, Gebäudenummer, Grundstücknummer und Beschrieb der Nutzung ersucht.
5.4.2 Der Beschwerdegegner Ziff. 4 hat mit Schreiben vom 19. August 2022 die vom Verwaltungsgericht angeforderte Auflistung eingereicht. Die Wohnhäuser auf KTN 001, KTN 002 und KTN 003 werden jeweils vom Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner Ziff. 4 sowie von Mietern bewohnt. KTN 001 weist sodann einen Stall - welcher für die Lagerung von Holz, Maschinen und Sägewerk genutzt wird - sowie einen Weidestall - welcher nur im Sommer für aktuell sieben Stück Jungvieh genutzt wird - auf. Auf KTN 002 befindet sich sodann der Hauptstall für die Unterbringung der Tiere des Landwirtschaftsbetriebes. Gemäss Angaben des Beschwerdegegners Ziff. 4 werden dort zurzeit 18 Milchkühe, sieben Stück Jungvieh und 25 Mastkälber untergebracht. Des Weiteren verfügt dieser Stall über einen Heuraum, ein Strohlager, eine Siloanlage und eine Werkstatt. Schliesslich nutzt der Beschwerdegegner Ziff. 4 - gemäss eigenen Angaben - noch zwei Drittel des Stallgebäudes auf KTN 003 landwirtschaftlich (es handelt sich um dasselbe Gebäude wie auf KTN 002, dessen teilweise gewerbliche Nutzung bewilligt wurde, vgl. vorstehende Erw. 5.4.1). Das Bienenhaus auf KTN 005 wird nicht vom Beschwerdegegner Ziff. 4 genutzt.
5.4.3 Die Angaben des Beschwerdegegners Ziff. 4 betreffend die Anzahl Tiere stimmen in etwa mit den Zahlen aus den Betriebsdaten 2020 (bzw. 2021) überein bzw. übersteigen diese (wie der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 8.9.2022 zutreffend festhält, was jedoch am Ergebnis nichts ändert. Der Beschwerdegegner Ziff. 4 weist jedoch nachvollziehbar darauf hin, dass der Tierbestand üblicherweise Veränderungen unterworfen ist. Für die Gewerbefeststellung ist aber eine objektivierte Betrachtungsweise und nicht die tatsächliche Nutzung entscheidend [VGE III 2018 205 vom 28.5.2020 Erw. 4.5.4 m.H. auf BGE 137 II 182 Erw. 3.1.3]). Im Jahr 2020 wies der Landwirtschaftsbetrieb 15 (im Jahr 2021: 17) Milchkühe, neun (im Jahr 2021: fünf) Tiere im Alter von über 160 Tagen und 17 (im Jahr 2021: 15) Tiere im Alter von bis 160 Tagen auf. Damit kann davon ausgegangen werden, dass die Stallkapazität auf den Grundstücken der Erbengemeinschaft für die Haltung der von der Vorinstanz ermittelten Nutztiere ausreichend ist. Die Auflistung des Beschwerdegegners Ziff. 4 bestätigt somit die Angabe der Vorinstanz, wonach sich sämtliche dem Betrieb zugehörigen bzw. vom Beschwerdegegner Ziff. 4 (für seinen Landwirtschaftsbetrieb) genutzten und benötigten Wohn- und Ökonomiegebäude auf den Grundstücken der Erbengemeinschaft befinden. Dies steht sodann auch mit den Angaben aus dem WebGIS des Kantons Schwyz im Einklang, wonach lediglich bzw. insbesondere die Fläche "Übrige Dauerwiesen (ohne Weiden)" von 200 a auf der AV Parzelle 006 (ohne Gebäude) dem Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdegegners Ziff. 4 zugehörig ist (vgl. WebGIS Kanton Schwyz, landwirtschaftliche Kulturflächen 2022 auf KTN 006). Dasselbe gilt für die Fläche auf KTN 007 von 5 a "Übrigen Dauerwiesen (ohne Weiden)" (ohne Gebäude).
5.4.4 Damit ergibt sich, dass sich sämtliche dem Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdegegners Ziff. 4 zugehörigen und von ihm genutzten bzw. betriebsnotwendigen Gebäude auf den Grundstücken der Erbengemeinschaft befinden. Erstellt ist zudem, dass der Beschwerdegegner Ziff. 4 seinen Landwirtschafts-betrieb seit 2002 führt, was ebenfalls für das Vorhandensein und die Funktionsfähigkeit der notwendigen Bauten spricht. Im Übrigen - insbesondere betreffend Tier- und Gewässerschutz - kann auf die weiteren Ausführungen in den nachfolgenden Erwägungen 6.1ff. verwiesen werden.
6.1 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe auf den tatsächlichen Tierbestand abgestellt bzw. den Tierbestand einzig anhand der vorhandenen Landfläche und den Durchschnittswerten gemäss der Verfügung des Volkwirtschaftsdepartements betreffend den stofflichen Gewässerschutz vom 28. Februar 1997 berechnet. Bei den erwähnten Durchschnittswerten handle es sich einerseits aber lediglich um Grenzwerte. Die gemäss Art. 14 Abs. 1 Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20] vom 24.1.1991 für den einzelnen Betrieb vorzunehmende Düngerbilanz, welche ausgeglichen zu sein habe, bleibe trotzdem massgebend. Anderseits sei es unerheblich, wie viele Tiere der Beschwerdegegner Ziff. 4 effektiv halte. Die Nutztiere seien anhand einer objektiven Beurteilung unter Berücksichtigung der gewässer- und der tierschutzrechtlichen Normen zu berechnen. Der angefochtenen Verfügung würden Feststellungen zur ausgeglichenen Düngerbilanz des landwirtschaftlichen Betriebs fehlen. Überdies sei nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz geprüft habe, welche Ställe bzw. wie viele Stallplätze effektiv bewilligt seien und inwiefern diese Stellplätze einer tierschutzkonformen Haltung entsprechen würden. Es würden sodann Ausführungen dazu fehlen, ob allenfalls fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder instand zu stellen seien. Insofern sei die Sachverhaltsabklärung unvollständig. Replizierend sei gemäss Beschwerdeführer zu prüfen, welche Rasse gehalten werde, ob dies landesüblich sei und von welcher Tiergrösse ausgegangen werden müsse.
6.2 Die Vorinstanz verweist vernehmlassend (wie bereits der Beschwerdeführer) auf BGE 137 II 182 (Erw. 3.2.4.2), wonach der Grenzwert, wie er in der Verfügung des Volkswirtschaftsdepartementes des Kantons Schwyz ("Stofflicher Gewässerschutz in der Landwirtschaft" vom 28.2.1997) definiert sei, nicht überschritten werden dürfe. Als Folge dieses Bundesgerichturteils habe die Vorinstanz als anrechenbare Tierzahl das nach Gewässerschutzrecht mögliche objektive Maximum für die Ermittlung des SAK-Wertes berücksichtigt. Die Berechnung des SAK-Wertes erfolge seit 2011 nach dieser höchstrichterlichen Praxis.
Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung bei der Bemessung des Tierbestandes im Wesentlichen auf gewässerschutzrechtliche Vorgaben abgestellt. Die Stallkapazität sei nicht speziell abgeklärt worden, weil die in der Berechnung angewendete gewässerschutzrechtliche Maximalanzahl Tiere so oder anders nicht überschritten werden dürfe. Die Vorinstanz habe bei der Berechnung der SAK berücksichtigt, dass gemäss den Vorgaben des stofflichen Gewässerschutzes ein maximaler Viehbestand von 2.5 DGVE/ha (für die Talzone) bzw. 2.1 DGVE/ha (für die Hügelzone) bzw. 1.8 DGVE/ha (für die Bergzone 1) zulässig ist. Dieser zulässige maximale Viehbestand sei mit der landwirtschaftlichen Nutzfläche der Grundstücke KTN 001, 002, 003, 004 und 005 multipliziert worden. Daraus ergebe sich aufgrund des stofflichen Gewässerschutzes eine zulässige maximale Anzahl von 19.398 GVE auf den fünf landwirtschaftlichen Grundstücken. Dies führe zu einer maximal anrechenbaren Tierzahl von total 19.398 DGVE, welche im Verhältnis 70/30 auf Milchtiere und andere Nutztiere aufgeteilt worden seien, was der ortsüblichen und ebenso der aktuellen und früheren Bewirtschaftung entspreche. Für die streitige Frage betreffend landwirtschaftliches Gewerbe sei deshalb bei der Berechnung der SAK nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse (Tierzahlen, Düngerbilanz etc.) abzustellen, sondern auf das Potential des Betriebes (objektive Kriterien). Nur bei einer subjektiven Betrachtungsweise (aktuelle Tierzahlen) würde man die spezifische Düngerbilanz betrachten, welche vorliegend ausgeglichen sei. Die Nährstoffbilanz werde immer separat gerechnet, in der Regel, wenn eine ordentliche ÖLN-Kontrolle geplant sei. Bei der ÖLN-Grundkontrolle werde dann auch die Nährstoffbilanz geprüft. Gemäss der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL; SR 910.15) vom 31. Oktober 2018 müsse die Bilanz mindestens einmal in acht Jahren geprüft werden. Wenn die Bilanz nicht ausgeglichen sei resp. die Toleranz von 10% überschritten werde, würden die Direktzahlungen gemäss Anhang 8 Ziff. 2.2.1 und 2.2.2 Bst. b Verordnung über die
Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13) vom 23. Oktober 2013 gekürzt. Somit sei stets gewährleistet, dass das Gewässerschutzrecht eingehalten und die Nährstoffbilanz ausgeglichen sei.
Auch im Rahmen der Tierschutz-Grundkontrollen, welche alle vier Jahre durchgeführt würden, werde überprüft, ob die Ställe bzw. die Stallplätze einer tierschutzkonformen Haltung entsprechen. Sollte dies nicht der Fall sein, so würden auch hier gemäss Anhang 8 Ziff. 2.3 DZV Direktzahlungen gekürzt und andere entsprechende Massnahmen eingeleitet. Anhand dieser Kontrollen werde daher festgestellt, ob die notwendigen und erforderlichen Tierplätze vorhanden sind. Wenn dies nicht der Fall wäre, hätte die Vorinstanz davon Kenntnis (Art. 7 Abs. 4 VKKL). Sowohl betreffend Düngerbilanz als auch betreffend Tierschutz habe beim Bewirtschafter und Beschwerdegegner Ziff. 4 in den letzten Jahren keine Kürzung der Direktzahlungen vorgenommen werden müssen. Somit könne das Amt für Landwirtschaft ohne Zweifel davon ausgehen, dass die notwendigen Bauten und Anlagen für die entsprechenden Tierzahlen, welche in der SAK-Berechnung berücksichtigt würden, auf dem Betrieb vorhanden sind.
6.3 Der Beschwerdegegner Ziff. 4 verweist vernehmlassend ebenfalls auf die objektivierte Betrachtungsweise.
6.4 Der Beschwerdeführer hält replizierend fest, dass die Vorinstanz aufgrund der aus dem Gewässerschutzgesetz abgeleiteten Normen den gewässerschutztechnischen Höchsttierbestand pro Betrieb ermittelt. Aufgrund des Verhältnisses der tatsächlich gehaltenen Tiere werde der nach GSchG höchstzulässige Tierbestand auf Milchkühe und übrige Tiere aufgeteilt. Dies sei nicht korrekt. Der zitierte BGE 137 II 182 sei anders zu interpretieren. Mit den von der Vorinstanz bestimmten Grenzwerten könne der Gesamttierbestand ermittelt werden, der auf keinen Fall überschritten werden dürfe. Ein Grenzwert könne jedoch nicht unbesehen als Grundlage für die Ermittlung des zu berücksichtigenden Tierbestandes genommen werden. Ein Grenzwert sei ein Kontrollwert. Eine Berechnung der für die SAK-Berechnung massgebenden Grossvieheinheiten, wie sie die Vorinstanz vornehme, lasse sich aus dem Urteil des Bundesgerichts nicht ableiten. Zusätzlich sei eine ausgeglichene Düngerbilanz vorzuweisen. Die Düngerbilanz sei auf der Basis des in den zu bewertenden Stallungen zulässigen Tierbestandes zu ermitteln. Der vom Kanton festgelegte Grenzwert dürfe selbst mit einer ausge-glichenen Düngerbilanz nicht überschritten werden (Replik vom 25.4.2022 S. 5 Rz. 13ff.).
6.5 Im konkreten Fall kann den Ausführungen der Vorinstanz gefolgt werden, wie nachfolgend darzulegen ist.
6.5.1 In Bezug auf die Viehhaltung - welche zusammen mit der landwirtschaftlichen Nutzfläche einen massgebenden Faktor bei der Berechnung der SAK darstellt - ist die Berechnung ausgehend von der Stallgrösse nach den nach Tierschutz- und Gewässerschutzgesetz zulässigen Tierbeständen vorzunehmen. Die Haltung Raufutter verzehrender Tiere (RGVE; Art. 27 Abs. 2 LBV) beschränkt sich normalerweise auf die Fläche, die zur Versorgung mit Raufutter und für die Verwertung der Hofdünger verfügbar ist (vgl. Hofer, Kommentar BGBB, 2. A., Art. 7 Rz. 107; BGE 137 II 182 Erw. 3.2.1.1).
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung bei der Bemessung des Tierbestandes im Wesentlichen auf gewässerschutzrechtliche Vorgaben abgestellt. Die Stallkapazität wurde nicht abgeklärt mit der Begründung, die in der Berechnung angewendete gewässerschutzrechtliche Maximalanzahl dürfe so oder anders nicht überschritten werden. Gemäss Art. 14 Abs. 1 GSchG ist auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung eine ausgeglichene Düngerbilanz anzustreben. Der Betrieb muss über eine so grosse eigene, gepachtete oder vertraglich gesicherte Nutzfläche verfügen, dass auf 1 ha höchstens drei Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entfallen (Abs. 4 Satz 1). Nach Abs. 6 setzt die kantonale Behörde die pro ha zulässigen DGVE herab, soweit Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographische Verhältnisse dies erfordern.
Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz hat in seiner Verfügung "Stofflicher Gewässerschutz in der Landwirtschaft" vom 28. Februar 1997, welche generell-abstrakte Normen enthält und im Amtsblatt veröffentlicht worden ist (Abl 1997 S. 344 f.), u.a. gestützt auf Art. 14 GSchG den zulässigen Grenzwert in der Ackerbau- und Übergangszone (Talzone) auf 2.5 DGVE/ha, in der voralpinen Hügelzone auf 2.1 DGVE/ha und in der Bergzone I auf 1.8 DGVE/ha Nutzfläche festgelegt. Dieser Wert bildet den Grenzwert, der durch die Düngerbilanz nicht überschritten werden darf (BGE 137 II 182 Erw. 3.2.4.2). Unter Berücksichtigung einer ausgeglichenen Düngerbilanz können somit einer bestimmten landwirtschaftlichen Nutzfläche nur eine bestimmte Anzahl Grossvieheinheiten zuge-ordnet werden, andernfalls zwischen Nährstoffbedarf und ausgeschiedener Phosphor- und Stickstoffmenge ein Missverhältnis besteht (BGE 137 II 182 Erw. 3.2.4.3).
6.5.2 Das Bundesgericht hat in BGE 137 II 182 Erw. 3.2.4.2. festgehalten, dass der Wert von 1.8 DGVE/ha Nutzfläche (Bergzone I) lediglich den Grenzwert bildet, der durch die Düngerbilanz nicht überschritten werden darf. Massgebend bleibt allemal die für den einzelnen Betrieb vorzunehmende Düngerbilanz, welche ausgeglichen zu sein hat (Art. 14 Abs. 1 GSchG). Für die Bilanzierung der ausgeglichenen Düngerbilanz kann ohne weiteres die Methode „Suisse Bilanz“ gemäss Ziff. 2.1 Anh. DZV verwendet werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die zu beachtenden Werte nicht diejenigen der DZV, sondern des Gewässerschutzrechtes sind.
Zwar ist die Berechnung des Potentials der GVE bei den betroffenen Grundstücken durch die Vorinstanz mit Berücksichtigung der Grenzwerte (GVE/ha) durch den stofflichen Gewässerschutz ohne Berücksichtigung der konkreten Stallkapazitäten nicht ohne weiteres unzutreffend (vgl. hierzu VGE III 2019 68 vom 19.2.2020 Erw. 3.4, vgl. aber auch Erw. 3.6.5). Allerdings kann sie sich im Einzelfall als unvollständig erweisen.
Der Beschwerdeführer führt hierzu zutreffend aus, dass die von der Vorinstanz angewandte Methode nur dann angewandt werden könne, wenn die Stallkapazitäten so gross sind, dass ein Tierbestand gehalten werden könnte, der die Düngegrenzwerte überschreiten würde. In einem solchen Fall könnte man zur Ermittlung des Tierbestandes für die SAK-Berechnung die vorhandenen Stallkapazitäten für Milchvieh und Aufzucht proportional zu den vorhandenen Plätzen so lange reduzieren, bis der Grenzwert eingehalten ist (Replik vom 25.4.2022 S. 6 Rz. 19). Lässt die vorhandene Stallgrösse jedoch nicht die Ausschöpfung des maximalen Grenzwertes DGVE/ha Nutzfläche zu, so rechtfertigt es sich nicht ohne weiteres, diesen Grenzwert der Berechnung der SAK zugrunde zu legen. Zwar besteht die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen (vgl. Art. 7 Abs. 4 lit. b BGBB). Diesfalls ist jedoch zu prüfen, ob die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind.
6.5.3 Im konkreten Fall vermag der Betrieb des Beschwerdegegners Ziff. 4 für die Jahre 2020 und 2021 eine ausgeglichene Düngerbilanz aufzuweisen. Der Tierbestand des Betriebs überschreitet denjenigen, welchen die Vorinstanz der SAK-Berechnung zugrunde legt. Dass die Düngerbilanz dennoch ausgeglichen ist, lässt sich damit erklären, dass der Beschwerdegegner Ziff. 4 zwei weitere Liegenschaften gepachtet hat, deren landwirtschaftliche Nutzfläche bei der Düngerbilanz berücksichtigt wird. Nachdem mit den vorstehenden Ausführungen (Erw. 5.4.4) als erstellt zu gelten hat, dass sämtliche - vom Beschwerdegegner Ziff. 4 gehaltenen - Tiere in den Gebäuden auf den Grundstücken der Erbengemeinschaft Platz finden bzw. gehalten werden, ergibt sich somit die - vom Beschwerdeführer erwähnte - Konstellation, dass die Stallkapazitäten auf den Grundstücken der Erbengemeinschaft so gross sind, dass ein Tierbestand gehalten werden kann, der die Düngegrenzwerte der Liegenschaften der Erbengemeinschaft überschreitet. Damit aber ist die Vorgehensweise der Vorinstanz zutreffend, wonach vom Grenzwert als maximaler Tierbestand für die SAK-Be-rechnung auszugehen ist (vgl. vorstehende Erw. 6.5.2).
6.6.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Prüfung der Stallplätze beinhalte die Frage, ob diese tatsächlich bewilligt wurden, kann dem nicht gefolgt werden. Die Frage, ob die sich auf den betroffenen Grundstücken befindlichen Gebäude baurechtlich tatsächlich bewilligt wurden, fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz und war somit zu Recht nicht Gegenstand der vor-instanzlichen Verfügung. Soweit keine Anhaltspunkte (und solche vermag auch der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht darzulegen) dafür vorliegen, dass die betriebsnotwendigen Gebäude nicht rechtmässig erstellt worden sein könnten, besteht keine Verpflichtung der Vorinstanz diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. Hofer, a.a.O., Art. 7 N 111).
6.6.2 Was die tierschutzkonforme Haltung anbelangt, verweist die Vorinstanz zu Recht auf die Kontrollen gestützt auf die DZV.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 regelt die DZV die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest. Gleichzeitig legt die Verordnung Kontrollen und Verwaltungssanktionen fest (Art. 1 Abs. 2 DZV). Die Voraussetzungen sind in Art. 3 ff. DZV geregelt. Neben den Anforderungen an die Bewirtschafter sind die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach Art. 12 bis 25 DZV auf dem gesamten Betrieb zu erfüllen. Hierzu gehören u.a. die Haltung der Nutztiere nach der Tierschutzgesetzgebung (Art. 12 DZV) sowie die ausgeglichene Düngerbilanz (Art. 13 DZV). Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, haben gegenüber den Vollzugsbehörden nachzuweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen bzw. erfüllt haben (Art. 101 DZV). Die Betriebe werden auf die Einhaltung der genannten Voraussetzungen kontrolliert (Art. 102f. DZV i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. b VKKL sowie Art. 32 Abs. 3 Tierschutzgesetz [TSchG; SR 455] vom 16.12.2005 und Art. 213 Abs. 1 Tierschutzverordnung [TSchV; SR 455.1] vom 23.4.2008). Die Grundkontrolle der Anforderungen gemäss DZV erfolgt mindestens innerhalb von acht Jahren (diejenige gemäss Gewässerschutzverordnung [GSchV; SR 814.201] vom 28.10.1998 auf Ganzjahresbetrieben mindestens innerhalb von vier Jahren; Art. 3 Abs. 1f. VKKL). Ein Ganzjahresbetrieb muss innerhalb von acht Jahren mindestens zweimal vor Ort kontrolliert werden (Art. 3 Abs. 4 VKKL). Sodann werden zusätzlich zu den Grundkontrollen risikobasierte Kontrollen durchgeführt, bspw. wenn Mängel bei früheren Kontrollen festgestellt werden oder ein begründeter Verdacht auf Nichteinhaltung von Vorschriften vorliegt (Art. 4 Abs. 1 lit. a und b VKKL). Bei Feststellen von Mängeln können die Direktzahlungen durch die Kantone gekürzt werden bzw. sind sie u.a. bei Mängeln in der Nährstoffbilanz und beim Tierschutz zu kürzen (Art. 105 Abs. 1 DZV i.V.m. Anhang 8 Ziff. 1, 2.2 und 2.3 DZV). Die Kontrollen auf den Schwyzer Landwirtschaftsbetrieben erfolgen durch den landwirtschaftlichen Kontrolldienst Schwyz, Nidwalden, Zug (KDSNZ) (basierend auf einer Verwaltungsvereinbarung zwischen diesen drei Kantonen im Jahr 2003). Für die lokale Administration und Koordination der einzelnen Kontrollaufträge ist die KDSNZ Regionalstelle Schwyz zuständig, welche der Vorinstanz angehört (vgl. https://www.sz.ch/unternehmen/landwirtschaft-veterinaer-wesen/direktzahlungen/kontrollwesen.html/72-443-4445-2045-2040; zuletzt besucht am 29.8.2022; zur Zuständigkeit der Vorinstanz vgl. § 4 LG i.V.m. der Landwirtschaftsverordnung [LV; SRSZ 312.111] vom 26.10.2004)
Eine Kürzung der Direktzahlungen ist beim Betriebsleiter, welcher seinen Landwirtschaftsbetrieb seit 2002 führt, gemäss Aussage der Vorinstanz bisher nicht erfolgt. Damit kann als erstellt gelten, dass die Haltung der Tiere durch den Beschwerdegegner Ziff. 4 bisher stets im Einklang mit der Tierschutzgesetzgebung erfolgte und die Stallungen somit nicht nur funktionstüchtig, sondern auch tierschutzkonform sind. Dass sodann bei den obgenannten (Tierschutz-)Kontrollen auch die Grösse der Stallplätze berücksichtigt wird, bestätigt der Beschwerdeführer mit dem eingereichten Artikel aus der Bauernzeitung gleich selbst (Replik Bf-act. 1).
6.7 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz berücksichtige die tatsächliche Bewirtschaftung, so ist dies zum einen wie dargelegt unzutreffend. Zum anderen ist jedoch hervorzuheben, dass eine Gewerbefeststellung in der Regel nicht völlig losgelöst von der durch den Bewirtschafter subjektiv geprägten aktuellen Bewirtschaftungsform erfolgt (vgl. hierzu auch Franz A. Wolf, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum bäuerlichen Boden- und Erbrecht, in: Jusletter 21. Juni 2021, S. 13 Rz. 42). So ist beispielsweise, gemäss dem zit. Autor, die für eine SAK-Berechnung relevante Frage, warum ein Betrieb Milch-kühe oder arbeitsextensive Mutterkühe hält oder ob er Getreide oder arbeitsintensive Kartoffeln anbaut, immer auch das Ergebnis von unternehmerischen Entscheidungen und Vorlieben des Betriebsleiters. Dem subjektiven Einfluss des Betriebsleiters auf die Gewerbefeststellung ist immerhin dort eine Schranke zu setzen, wo Betriebszweige gewählt werden, die aufgrund der am betreffenden Standort vorherrschenden natürlichen Verhältnisse offensichtlich nicht mehr standortgerecht wären. Das Verwaltungsgericht hat sodann in VGE III 2018 205 vom 28. Mai 2020 (Erw. 4.5.5) festgehalten, dass Art. 7 Abs. 1 BGBB nicht dagegen spricht, von der tatsächlichen Nutzung auszugehen, soweit eine ortsübliche Bewirtschaftung des zu beurteilenden Betriebes vorliegt. Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung kann nicht so verstanden werden, dass die tatsächliche Nutzung geradezu irrelevant wäre.
Aus diesem Grund ist die Vorinstanz vorliegend bei der SAK-Berechnung zu Recht von der Haltung von Milch- und anderen Nutztieren (im Verhältnis 70:30) ausgegangen, zumal diese nicht nur der aktuellen und früheren, sondern auch der orts- bzw. landesüblichen Bewirtschaftung entspricht.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, die Vorinstanz hätte vor Erlass der Feststellungsverfügung nach BGBB ein förmliches Waldfeststellungsverfahren einleiten müssen. Ohne ein solches könne die Grösse der landwirtschaft-lichen Nutzfläche nicht bestimmt werden.
7.2 Die Vorinstanz hält vernehmlassend fest, dass sie bei der landwirtschaftlichen Nutzfläche auf die Angaben bei der Direktzahlung abgestellt habe. Die Flächen würden anlässlich der ÖLN-Grundkontrollen, betreffend die Bewirtschaftung (genutzt oder ungenutzt bzw. vergandet, verunkrautet), stichprobenartig kontrolliert. Die Abgrenzung der landwirtschaftlichen Nutzfläche zum Wald sei im Kanton Schwyz in den Jahren 2016 bis 2018 durchgeführt und für die Flächen im vorliegenden Fall entsprechend im Amtsblatt publiziert worden. Die Bewirtschafter hätten ein Mitwirkungsrecht gehabt. Die Waldgrenzen seien somit durch das Amt für Wald und Natur in Absprache mit den Bewirtschaftern und Grundeigentümern definitiv und erst kürzlich festgelegt worden. Falsche Angaben könnten also heute höchstens noch die Nutzungsart betreffen, nicht aber die Fläche an sich. Auch die aktuellsten Luftbilder im WebGIS würden keine diesbezügliche Unregelmässigkeit und Veränderung zeigen. Die Flächen seien korrekt ausgewiesen.
Letzterem widerspricht der Beschwerdeführer replizierend unter Beilage eines Auszuges aus dem WebGIS.
7.3 Der Beschwerdegegner Ziff. 4 bringt vernehmlassend vor, dass der Beschwerdeführer nicht geltend mache, der in der angefochtenen Verfügung festgestellte Umfang des Waldes sei falsch oder der Umfang des Waldes habe sich signifikant verändert. Vielmehr stehe fest, dass die Waldfläche einen geringen Anteil ausmache - zu gering, als dass ein Feststellungsverfahren dazu führen könnte, dass die Gewerbeeigenschaft abgesprochen werden müsste. Damit eine die Gewerbeeigenschaft absprechende Waldfläche vorliege, müsste der Wald eine um ein Vielfaches grössere Fläche aufweisen als in der angefochtenen Verfügung festgehalten. Wenn überhaupt, dann liege nur eine geringfügige und vernachlässigbare Abweichung der tatsächlichen von der festgestellten Waldfläche vor - zu gering, als dass ein förmliches Waldfeststellungsverfahren gerechtfertigt wäre. Der Beschwerdegegner Ziff. 4 hat hierzu ein Rechenbeispiel gemacht, welches aufzeigt, dass selbst wenn man mit einer rund 1.51 ha (also fast 50%) grösseren Waldfläche rechnen würde, das Ergebnis dennoch nicht unter 1.0 SAK fallen würde. Im Übrigen seien die aktuellen landwirtschaftlichen Kulturflächen inkl. Nutzungs- und Waldflächen über das WebGIS des Kantons Schwyz abrufbar und würden jährlich aktualisiert.
7.4.1 Das Bundesgericht hat in BGE 137 II 182 (Erw. 3.7.3.1ff.) u.a. festgehalten (vgl. auch VGE III 2011 39 vom 21.12.2011 Erw. 1.2):
Der Waldbegriff im Bereich ausserhalb von Bauzonen ist dynamisch, weshalb die Waldgrenzen sich im Laufe der Zeit ändern können. Nicht massgeblich für die Waldeigenschaft ist daher die Bezeichnung im Grundbuch.
Der Entscheid über die Grösse des Waldes enthält einen Entscheid über die Grösse der daran angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche und dieser möglicherweise wiederum einen über die Frage, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt. Beide Entscheide können sich offensichtlich gegenseitig bedingen.
Die streitige Angelegenheit betrifft zwei Erlasse (BGBB und WaG), welche je ein eigenes Verfahren vorsehen: einerseits Art. 84 BGBB und andererseits Art. 10 WaG. Nur in diesem förmlichen Verfahren kann rechtskräftig entschieden werden, wie gross die Waldfläche des landwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers ist. Im vorliegenden Fall ist noch kein förmliches Waldfeststellungsverfahren durchgeführt worden, auch wenn der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt hat, dass ein solches "pendent" sei. Aber auch wenn er kein Gesuch gestellt hat, wäre die kantonale Behörde verpflichtet gewesen, von Amtes wegen ein Waldfeststellungsverfahren einzuleiten, weil sie ohne eine förmliche Waldfeststellung in der hier strittigen Angelegenheit die Frage der Grösse der landwirtschaftlichen Nutzfläche gar nicht behandeln konnte.
Das kantonale Landwirtschaftsamt wäre deshalb gehalten gewesen, das Verfahren des bäuerlichen Bodenrechts mit dem Waldfeststellungsverfahren materiell und formell zu koordinieren.
7.4.2 Im zitierten Bundesgerichtsentscheid konnte weder die Bezeichnung im Grundbuch, noch eine relativ aktuelle Vermessung aus dem Jahr 2008 für die Beurteilung der Grösse der Waldfläche herangezogen werden. Hierzu wurde zur Begründung neben dem dynamischen Waldbegriff auch erwähnt, dass die Frage, was Wald und somit wie gross das strittige Waldgrundstück ist, nicht eine tatsächliche, sondern eine rechtliche Frage ist (BGE 137 II 182 Erw. 3.7.3.1; VGE III 2011 39 vom 21.12.2011 Erw. 2.1). Damit einher geht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach die in der amtlichen Vermessung abgebildeten Waldgrenzen lediglich beschreibenden Charakter haben. Das Grundbuch und damit auch die amtliche Vermessung ist somit für den rechtlichen Bestand von Wald nicht massgebend (VGE III 2012 28 vom 20.6.2012 Erw. 5.5.4). Zu berücksichtigen ist auch, dass die amtliche Vermessung zwar die Grundlage für die Erhebung der Betriebs- und Strukturdaten (worunter auch Angaben über die Betriebsflächen fallen) im Sinne der LBV darstellt, die in der amtlichen Vermessung zu berücksichtigende Informationsebene "Bodenbedeckung" (Art. 7 Abs. 1 lit. b der Technischen Verordnung über die amtliche Vermessung, TVAV, SR 211.432.21 vom 10.6.1994) jedoch nicht deckungsgleich mit der Definition der landwirtschaftlichen Nutzfläche in den Art. 14 ff. LBV ist. Unterschiede können sich auch aus der dynamischen Entwicklung der Bodenbedeckung (z.B. im Bereich Wald) ergeben (vgl. VGE III 2018 205 vom 28.5.2020 Erw. 4.2.4).
Im zitierten VGE III 2011 39 wurde jedoch in Absprache mit dem Amt für Wald und Naturgefahren (heute: Amt für Wald und Natur) auf die Durchführung eines förmlichen Waldfeststellungsverfahrens verzichtet und auf eine aktuelle Vermessung und Neuberechnung der landwirtschaftlichen Nutzfläche durch eine beauftragte Unternehmung abgestellt, nachdem bei einem förmlichen Waldfeststellungsverfahren in Bezug auf die Genauigkeit der Vermessung im Vergleich zu dieser aktuellen Vermessung lediglich geringfügige Differenzen (im Zentimeter- oder Dezimeter-Bereich) resultieren würden (zit. VGE Erw. 2.1).
Bei einer fehlenden Koordination des Verfahrens im bäuerlichen Bodenrecht mit demjenigen nach Waldgesetz ging das Bundesgericht im zitierten Entscheid (Erw. 3.7.4.2) von widersprechenden Entscheiden hinsichtlich der Grösse des strittigen Waldgrundstückes und sachlich unhaltbaren Ergebnissen aus, insbesondere, weil ein Feststellungsverfahren nach dem bäuerlichen Bodenrecht ohne Einbezug der Ergebnisse eines Waldfeststellungsverfahrens in einem späteren Zeitpunkt, d.h. nach Vornahme eines solchen, wieder geändert werden muss.
7.4.3 Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem WebGIS des Kantons Schwyz betreffend die Waldfläche auf KTN 001, KTN 002 und KTN 003 eingereicht (Beilage 2 zur Replik vom 25.4.2022), welcher aufzeigen soll, dass die aktuellsten Luftbilder - entgegen den Ausführungen der Vor-instanz - Unregelmässigkeiten und Veränderungen (seit der Festlegung der Waldgrenzen in den Jahren 2016 bis 2018) zeigen würden. Selbst wenn jedoch die aktuellen Luftbilder gewisse Veränderungen bei der Waldfläche auf den strittigen Grundstücken aufzuzeigen vermöchten (was offenbleiben kann), so zeigt sich anhand dieser Bilder gleichzeitig auch eindeutig, dass definitiv nicht von einer Vergrösserung der Waldfläche um fast 50% auszugehen wäre. Der Beschwerdegegner Ziff. 4 hat jedoch vernehmlassend im Ergebnis nachvollziehbar und schlüssig dargelegt (vgl. seine Berechnung der SAK auf S. 6f.), dass selbst eine (unwahrscheinliche) um fast 50% (4.76 statt 3.25 ha) grössere Waldfläche (und selbst unter Abzug der Hälfte des Steillagenzuschlages >50%, 0.0424) am Ergebnis einer SAK (mind. 1.002517 statt 1.1708) nichts zu ändern vermag. Damit aber rechtfertigt es sich, von einer förmlichen Waldfeststellung abzusehen, wenn die tatsächliche Waldfläche - wie im konkreten Einzelfall - von der festgestellten Fläche allenfalls lediglich geringfügig (und keinesfalls mindestens 50%) abzuweichen droht, sodass im Ergebnis noch immer eine SAK resultiert.
8. Betreffend die beschwerdeführerischen Ausführungen zur nichtlandwirtschaftlichen bzw. gewerblichen Nutzung des Ökonomiegebäudes auf KTN 002 und 003 kann auf die vorstehende Erw. 1.5.3 verwiesen werden, wonach auf den ergänzenden Feststellungsantrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist.
Ergänzend ist festzuhalten, dass unbestritten ist, dass Grundstücke mit gemischter Nutzung, die nicht in einen landwirtschaftlichen und einen nichtlandwirtschaftlichen Teil aufgeteilt sind, dem Geltungsbereich des BGBB unterstellt sind. Hierzu hat Hofer (a.a.O., Art. 7 N 87) u.a. festgehalten, dass rechtlich sowohl der landwirtschaftliche als auch der nichtlandwirtschaftliche Teil dieser Grundstücke zum Gewerbe gehören und in die Beurteilung, ob ein Gewerbe besteht, einzubeziehen sind. Die Bestimmungen des BGBB sind aber auf die Aufteilung der Grundstücke ausgerichtet, um den örtlichen und den sachlichen Geltungsbereich zur Übereinstimmung zu bringen. Im Fall einer Erbteilung nach Art. 11 BGBB muss eine Abtrennung durch den Richter veranlasst werden, wenn sich ein Erbe, z.B. der Ansprecher des Gewerbes, der Teilung widersetzt. In diesem Fall drängt es sich auf, die Beurteilung ohne den nichtlandwirtschaftlichen Teil der Grundstücke durchzuführen. Praktische Auswirkungen haben diese Ausführung nur in Bezug auf die teilweise in der Bauzone liegenden Grundstücke nach Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB, deren in der Bauzone liegender Teil landwirtschaftlich genutzt werden kann. Bei den Grundstücken mit gemischter Nutzung nach lit. d resultieren für die nichtlandwirtschaftliche Nutzung keine SAK, es sei denn, es handle sich um ein gemischtes Gewerbe nach Art. 7 Abs. 5 BGBB.
Im konkreten Fall liegt bei KTN 002 und 003 zweifelsohne kein teilweise in der Bauzone liegendes Grundstück vor. Somit wäre für die SAK-Berechnung lediglich zu prüfen, ob es sich allenfalls um ein gemischtes Gewerbe im Sinne von Art. 7 Abs. 5 BGBB handelt, was allerdings vom Beschwerdegegner Ziff. 4 bisher nicht behauptet wurde und wofür vorliegend auch keine Anhaltspunkte bestehen.
9. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass zwei der drei Wohnhäuser auf KTN 001, 002 und 003 seit vor 1972 nichtlandwirtschaftlich bewohnt werden und somit nicht zum allfälligen landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, kann hierzu sinngemäss auf die vorstehenden Ausführungen in Erw. 8 verwiesen werden. Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner Ziff. 4 das Haus auf KTN 002 - und somit landwirtschaftlich - bewohnt. Das erforderliche Wohngebäude ist somit zweifelsohne vorhanden. Wie die beiden übrigen Wohnhäuser zu beurteilen sind, kann vorliegend offenbleiben, zumal sie für die SAK-Berechnung nicht relevant sind. Bei KTN 001 und 003 handelt es sich sodann unbestritten und zutreffend um landwirtschaftliche Grundstücke der Erbengemeinschaft, welche bei der Gewerbefeststellung zu berücksichtigen sind.
10. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
11.1 Die auf Fr. 2'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Verfahrensausgang entsprechend je zur Hälfte der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer auferlegt. Dies ist (gestützt auf § 72 Abs. 2 und 3 VRP) damit zu begründen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hatte (vgl. oben Erw. 2.4.3 und 2.6). Der Beschwerdeführer konnte erst mithilfe der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gehört werden. Zudem musste das Verwaltungsgericht ergänzende Sachverhaltsabklärungen vornehmen. Die Beschwerdegegner Ziff. 2 und 3 liessen sich nicht vernehmen, eine Kostenauflage zu ihren Lasten entfällt.
11.2 Dem obsiegenden Beschwerdegegner Ziff. 4 ist je hälftig zu Lasten der
Vorinstanz und des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung zuzusprechen. Hingegen ist rechtsprechungsgemäss, wonach der unterliegenden Partei kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zusteht, wenn sich die obsiegende Partei pflichtwidrig verhalten hat, dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (EGV-SZ 2005 B 1.13; VGE III 2015 239 vom 21.4.2016 Erw. 7).
Die Parteientschädigung für den Beschwerdegegner Ziff. 4 ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen. Die Beschwerdegegner Ziff. 2 und 3 liessen sich nicht vernehmen, eine Parteientschädigung zu ihren Gunsten entfällt.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) festgesetzt und je zur Hälfte der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet.
Der Beschwerdeführer hat am 9. November 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- bezahlt, so dass ihm Fr. 1'000.-- aus der Gerichtskasse zurückerstattet werden.
3. Die Vorinstanz sowie der Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner Ziff. 4 je eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin Ziff. 2 (2/R)
den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners Ziff. 3 (2/R)
den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners Ziff. 4 (2/R)
die Vorinstanz (EB)
und das Bundesamt für Landwirtschaft, 3003 Bern (A).
Schwyz, 3. November 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
9. November 2022
1
Art. 84 BGBBart. 84 LDFRart. 84 LDFR
§ 27 VRP
BGE 125 V 414ATF 125 V 414DTF 125 V 414
BGE 118 V 313ATF 118 V 313DTF 118 V 313
BGE 110 V 51ATF 110 V 51DTF 110 V 51
BGE 123 V 324ATF 123 V 324DTF 123 V 324
2C_314/2019
2C_314/2019
Art. 58 BGBBart. 58 LDFRart. 58 LDFR
Art. 60 BGBBart. 60 LDFRart. 60 LDFR
Art. 60 BGBBart. 60 LDFRart. 60 LDFR
Art. 11 BGBBart. 11 LDFRart. 11 LDFR
Art. 11 BGBBart. 11 LDFRart. 11 LDFR
2C_39/2021
5A_140/2009
Art. 11 BGBBart. 11 LDFRart. 11 LDFR
Art. 7 BGBBart. 7 LDFRart. 7 LDFR
Art. 60 BGBBart. 60 LDFRart. 60 LDFR
Art. 2 BGBBart. 2 LDFRart. 2 LDFR
2C_1028/2014
Art. 84 BGBBart. 84 LDFRart. 84 LDFR
Art. 21 VRPart. 21 OPRart. 21 OPR
§ 21 VRP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 135 II 286ATF 135 II 286DTF 135 II 286
Art. 602 ZGBart. 602 CCart. 602 CC
Art. 652 ZGBart. 652 CCart. 652 CC
2C_1028/2014
Art. 84 BGBBart. 84 LDFRart. 84 LDFR
BGE 129 III 186ATF 129 III 186DTF 129 III 186
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1C_84/2011
§ 55 VRP
1C_158/2019
Art. 7 BGBBart. 7 LDFRart. 7 LDFR
Art. 5 BGBBart. 5 LDFRart. 5 LDFR
§ 22 LG
Art. 7 BGBBart. 7 LDFRart. 7 LDFR
Art. 7 BGBBart. 7 LDFRart. 7 LDFR
Art. 7 BGBBart. 7 LDFRart. 7 LDFR
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Art. 2a VBBart. 2a ODFRart. 2a ODFR
Art. 3 LBVart. 3 OTermart. 3 OTerm
Art. 2a VBBart. 2a ODFRart. 2a ODFR
Art. 3 LBVart. 3 OTermart. 3 OTerm
Art. 3 LBVart. 3 OTermart. 3 OTerm
Art. 14 LBVart. 14 OTermart. 14 OTerm
Art. 27 LBVart. 27 OTermart. 27 OTerm
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BGE 137 II 182ATF 137 II 182DTF 137 II 182
BGE 121 III 274ATF 121 III 274DTF 121 III 274
2C_719/2018
2C_163/2012
5C.247/2002
Art. 7 BGBBart. 7 LDFRart. 7 LDFR
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Art. 2 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnungart. 2 Ordonnance sur les zones agricolesart. 2 Ordinanza sulle zone agricole
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Art. 14 GSchGart. 14 LEauxart. 14 LPAc
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Art. 7 VKKLart. 7 OCCEAart. 7 OCoC
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Art. 27 LBVart. 27 OTermart. 27 OTerm
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Art. 14 GSchGart. 14 LEauxart. 14 LPAc
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Art. 7n mit Anhangart. 7n avec annexeart. 7n 1
Art. 7n mit Briefwechselart. 7n avec échange de lettresart. 7n 1
Art. 1 DZVart. 1 OPDart. 1 OPD
Art. 1 DZVart. 1 OPDart. 1 OPD
Art. 3 DZVart. 3 OPDart. 3 OPD
Art. 3 DZVart. 3 OPDart. 3 OPD
Art. 12 DZVart. 12 OPDart. 12 OPD
Art. 25 DZVart. 25 OPDart. 25 OPD
Art. 12 DZVart. 12 OPDart. 12 OPD
Art. 25 DZVart. 25 OPDart. 25 OPD
Art. 12 DZVart. 12 OPDart. 12 OPD
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Art. 13 DZVart. 13 OPDart. 13 OPD
Art. 13 DZVart. 13 OPDart. 13 OPD
Art. 101 DZVart. 101 OPDart. 101 OPD
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Art. 102 DZVart. 102 OPDart. 102 OPD
Art. 102 DZVart. 102 OPDart. 102 OPD
Art. 1 VKKLart. 1 OCCEAart. 1 OCoC
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Art. 3 VKKLart. 3 OCCEAart. 3 OCoC
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Art. 7 BGBBart. 7 LDFRart. 7 LDFR
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§ 72 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF