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Entscheid

III 2021 182

Kammergericht

30. März 2022Deutsch15 min

A. Die D.________ GmbH betreibt in C.________ eine Indoor-Spielanlage mit Bistro. Sämtliche Stammanteile der Gesellschaft gehören A.________; sie ist mithin einzige Gesellschafterin und zudem auch Geschäftsführerin der D.________ GmbH (vgl. Handelsregisterauszug www.zefix.ch; eingesehen am 8.3.2022).

Source sz.ch

III 2021 182

Entscheid vom 30. März 2022

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________

gegen

Departement des Innern, Kollegiumstrasse 28,

Postfach 2160, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Gesundheitsrecht (temporäre Betriebsschliessung aus

epidemiologischen Gründen)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Die D.________ GmbH betreibt in C.________ eine Indoor-Spielanlage mit Bistro. Sämtliche Stammanteile der Gesellschaft gehören A.________; sie ist mithin einzige Gesellschafterin und zudem auch Geschäftsführerin der D.________ GmbH (vgl. Handelsregisterauszug www.zefix.ch; eingesehen am 8.3.2022).

B. Im April 2021 verfügte das Departement des Innern die Schliessung des Betriebs des Indoor-Kinderspielplatzes in C.________ für sieben Tage aus epidemiologischen Gründen, nachdem verschiedentlich Missachtungen von Covid-Massnahmen festgestellt werden mussten. Diese Verfügung wurde auf Beschwerde hin durch den Regierungsrat bestätigt (RRB Nr. 565/2021 vom 24.8.2021). Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid III 2021 164 vom 18. Februar 2022 ab.

C. Am 8. November 2021 verfügte das Departement des Innern:

1. A.________ wird der Betrieb des Indoor-Kinderspielplatzes über die D.________ GmbH oder als Vereinsaktivitäten an der ___strasse in C.________ ab Eröffnung der vorliegenden Verfügung für 14 Tage untersagt.

Erwägungen

2.

Diese Verfügung ergeht unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB sowie unter Androhung einer längeren Betriebsschliessung und Vollstreckungsmassnahmen nach § 78 VRP.

3.

Diese Verfügung wird A.________ persönlich durch die Kantonspolizei eröffnet und überreicht. Missachtung der polizeilichen Anordnungen oder ungebührliches Verhalten gegenüber den Polizeiorganen wird nach § 27 des kantonalen Strafgesetzes geahndet.

4.

[Rechtsmittelbelehrung]

5.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Anordnung ist sofort vollstreckbar.

6.

Für diese Verfügung wird A.________ eine Gebühr von Fr. 300.-- in Rechnung gestellt.

7.

[Zustellung]

Die Verfügung wurde A.________ noch am 8. November 2021 ausgehändigt (Beschwerdeschrift Ziff. A.1) und ebenso ihrem Rechtsvertreter zugestellt.

Auch diese Betriebsschliessung (für 14 Tage) erfolgte gemäss Verfügung aus epidemiologischen Gründen wegen wiederholten Verstössen gegen die geltenden Corona-Massnahmen, fehlender Einsicht und mangelnder Kooperations-bereitschaft.

D. Am 10. November 2021 lässt A.________ beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Verwaltungsbeschwerde erheben mit den Anträgen:

1.

Es sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen.

2.

Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei.

Verfahrensanträge:

1.

Es sei die vorliegende Sprungbeschwerde unverzüglich an das Verwaltungsgericht zu überweisen.

Eventualiter habe der Regierungsrat unverzüglich den Verfahrensantrag 2 gutzuheissen.

2.

Es sei Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung vorab aufzuheben und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde unverzüglich wiederherzustellen.

Mit Präsidialverfügung Nr. 12/2021 vom 15. November 2021 überweist der Lan-desstatthalter die Beschwerde vom 10. November 2021 als Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht. Die Präsidialverfügung des Landesstatthalters genehmigte der Regierungsrat mit RRB Nr. 819/2021 vom 23. November 2021.

E. Mit Zwischenbescheid III 2021 183 vom 17. November 2021 wies der Einzelrichter den mit der Beschwerde vom 10. November 2021 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Der Zwischenbescheid trat unangefochten in Rechtskraft.

F. Am 29. November 2021 - und mithin innert der Beschwerdefrist - reicht die Beschwerdeführerin die angekündigte Ergänzung der Beschwerde ein und wiederholte die Beschwerdeanträge Ziff. 1 bis 3 (vgl. Ingress Bst. D).

G. Innert Frist (21.12.2021) reichte das Departement des Innern keine Vernehmlassung ein, so dass es mit Schreiben vom 13. Januar 2022 aufgefordert wurde, die vorinstanzlichen Akten einzureichen. Am 25. Januar 2022 reicht die Vorinstanz die Akten mit einer Vernehmlassung zur Beschwerde ein.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind, so u.a., ob die Rechtsmittelbefugnis gegeben ist (vgl. § 27 Abs. 1 lit. d Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine Voraussetzung nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).

1.2

Eine Sachurteilsvoraussetzung ist die Beschwerdelegitimation (§ 27 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 37 VRP). So ist zur Einreichung eines Rechtsmittels befugt, wer (lit. a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; (lit. b) durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und (lit. c) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung hat.

1.3

Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und als solche durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (§ 37 Abs. 1 lit. a und b VRP). Damit die Rechtsmittelbefugnis bejaht werden kann, muss die Beschwerdeführerin als dritte Voraussetzung auch über ein schutzwürdiges Interesse verfügen (§ 37 Abs. 1 lit. c VRP). Die Beschwerdelegitimation muss nicht nur bei Beschwerdeeinreichung, sondern auch im Entscheidzeitpunkt gegeben sein. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Vorgabe, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens ein aktuelles Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben muss. Verliert die Beschwerdeführerin das Interesse im Verlaufe des Verfahrens, so fällt die Beschwerdelegitimation weg und damit die Voraussetzung, einen Sachentscheid zu fällen (Bertschi, in Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Auflage, § 21 N 24; Hensler, Die Verwaltungs-gerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, S. 21 und 42). Fehlt es bei Beschwerdeeinreichung am aktuellen, praktischen Interesse, eine angefochtene Verfügung aufzuheben/zu ändern, so ist auf eine Beschwerde nicht einzutreten (vgl. § 27 Abs. 2 VRP); fällt das entsprechende Interesse im Verlaufe des Verfahrens weg, so ist die Sache als gegenstandslos abzuschreiben (§ 28 lit. d VRP; BGE 137 I 23 Erw. 1.3.1; Bertschi, a.a.O., § 21 N 26).

1.4

Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen, praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 141 II 14 Erw. 4.4; BGE 139 I 206 Erw. 1.1; BGE 136 II 101 Erw. 1.1; BGE 135 I 79 Erw. 1.1; VGE III 2021 129 vom 30.9.2021 Erw. 4.1; VGE IV 2020 24 vom 8.9.2020 Erw. 1.2.3; VGE III 2018 181 vom 28.6.2021 Erw. 4.7.2). Die nachträgliche Überprüfung einer gegenstandslos gewordenen Anordnung hat sich dabei auf die in der Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erneut stellende Streitfrage zu beschränken (BGE 131 II 670 S. 674 m.w.H.). Dabei werden die streitigen Grundsatzfragen durch die individuelle, potentiell wiederholbare Situation der Beschwerde führenden Partei bestimmt (BGE 131 II 670 S. 674; vgl. BGE 127 I 164 Erw. 1a und Erw. 6a S. 183; VGE III 2021 129 Erw. 4.2 m.w.H.).

2.1

Im Frühjahr 2021 wurde der Betrieb des Indoor-Kinderspielplatzes in C.________ aus epidemiologischen Gründen schon einmal für sieben Tage geschlossen (vgl. Ingress Bst. B). Die Schliessung erfolgte ab dem Folgetag der Eröffnung der Verfügung, wobei einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen worden war. Im Zeitpunkt des Verwaltungsbeschwerdeentscheides war die zeitliche Wirkung der angefochtenen Betriebsschliessung damit seit Monaten schon abgelaufen. Dennoch trat der Regierungsrat auf die Beschwerde ein und fällte einen Entscheid, da der Betrieb bei weiteren Nichteinhaltungen der Corona-Massnahmen auch in Zukunft wieder von einer temporären Betriebsschliessung betroffen sein könnte. Ob mit derselben Begründung auch auf die am 23. September 2021 eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss einzutreten wäre bzw. die Beschwerde nicht gegenstandslos wurde, nachdem der Bundesrat per 17. Februar 2022 die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) wieder geändert und insbesondere auch die Maskenpflicht im Innern von öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben sowie die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzeptes wieder aufgehoben hat (vgl. Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 16.2.2022), beurteilte das Gericht als mehr als fraglich; es liess die Frage aber offen, da es die Beschwerde ohnehin als unbegründet abwies (vgl. VGE III 2021 164 vom 18.2.2022 Erw. 1.2).

2.2

Auch mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 8. November 2021 wurde der Betrieb des Indoor-Kinderspielplatzes ab Eröffnung der Verfügung für 14 Tage untersagt; einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. Ingress Bst. C). Mit Zwischenbescheid III 2021 183 vom 17. November 2021 wurde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verweigert. Mithin wurde die Betriebsschliessung längst vollzogen.

2.3.1

Im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie hatte der Bundesrat per 26. Juni 2021 die Massnahmen verschärft und namentlich eine Covid-Zertifikatspflicht für Discos, Tanzlokale und Grossveranstaltungen eingeführt und diese per 13. September 2021 auf Restaurant-Innenräume, Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Veranstaltungen in Innenräumen ausgedehnt (Art. 12 ff. Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26] vom 23.6.2021).

2.3.2

Wie dem Zwischenbescheid III 2021 183 vom 17. November 2021 zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, verschiedene Corona-Massnahmen nicht einzuhalten resp. zu versuchen, diese zu umgehen. So habe die Betreiberin den Indoor-Kinderspielplatz für die Öffentlichkeit geschlossen und als Vereinslokalität deklariert, indem es sich beim Indoor-Kinderspielplatz neu um einen resp. drei private Vereine (Vereine E.________, F.________ und G.________) handle, die der Zertifikatspflicht nicht unterstünden. Auch hätten die H.________ dort ihr Vereinslokal. Gemäss Betreiberin handle es sich damit nicht um eine öffentliche Einrichtung und es würden auch keine Veranstaltungen durchgeführt. Vereine ihrerseits seien von der Covid-19-Verordnung 'besondere Lage' nicht betroffen. Die Vorinstanz anerkannte diese Begründung nicht, bestätigte die Verletzung von Corona-Massnahmen durch den Betrieb des Indoor-Kinderspielplatzes und verfügte entsprechend die Betriebsschliessung für 14 Tage (vgl. VGE III 2021 183 vom 17.11.2021 Erw. 4).

2.4

Nachdem der Bundesrat noch am 19. Januar 2022 aufgrund der epidemiologischen Lage viele Massnahmen, so unter anderem auch die Maskentrag- und Zertifikatspflicht bis zum 31. März 2022 verlängerte (AS 2022 21), beurteilte er die Entwicklung der epidemiologischen Lage am 16. Februar 2022 positiv, weshalb er eine weitestgehende Revision der Covid-19-Verordnung besondere Lage beschloss und die schweizweiten Massnahmen gegen die Coronapandemie grösstenteils aufhob. Seit 17. Februar 2022 sind Läden, Restaurants, Kultur-betriebe und öffentlich zugängliche Einrichtungen sowie Veranstaltungen wieder ohne Maske und Zertifikat zugänglich. Aufgehoben wurden auch die Maskenpflicht am Arbeitsplatz und die Homeoffice-Empfehlung. Beibehalten wurden einzig die Isolation positiv getesteter Personen sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 16.2.2022 sowie Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 16.2.2022; SR 818.101.26). Am 30. März 2022 beschloss der Bundesrat sodann, die letzten Massnahmen in der Covid-19-Verordnung besondere Lage ab 1. April 2022 aufzuheben (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 30.3.2022 sowie Covid-19-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 30.3.2022).

Bereits schon am 8. Februar 2022 hob der Regierungsrat die kantonalen Massnahmen auf (vgl. Kant. Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 14.10.2020, Stand 8.2.2022; SRSZ 571.212). Am 17. Februar 2022 wurden auch die kantonalen Covid-19 Schutzkonzepte im Bereich Bildung aufgehoben.

2.5

Damit sind sämtliche Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epi-demie, welche die Behörden aufgrund der besonderen Lage eingeführt haben und deren Missachtung der Beschwerdeführerin vorgeworfen wurde, aufgehoben und es erfolgt die Rückkehr in die normale Lage.

Bei dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass sich die in der Beschwerde vom 10. resp. 29. November 2021 aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten. Zudem ist der Sachverhalt des betroffenen Indoor-Kinderspielplatzes und die Argumentation mittels Vereinslokalität derart einzelfallspezifisch, dass auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder im öffentlichen Interesse vorliegen. Damit aber besteht keine Veranlassung, ausnahmsweise von der Voraussetzung des aktuellen schützenswerten Interesses für die Beschwerdeführung abzusehen. Mithin ist die Beschwerdelegitimation zu verneinen in dem Sinne, als das schützenswerte Interesse mit der Aufhebung der relevanten Corona-Massnahmen dahingefallen und das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. oben Erw. 1.3 am Schluss).

3.1.1

Die Kosten für den Erlass eines Entscheides oder Zwischenbescheides werden in der Regel der unterliegenden Partei überbunden. Unterliegt sie nur teilweise, werden die Kosten auf die Parteien anteilsmässig verteilt (§ 72 Abs. 2 VRP). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so liegt der Entscheid über die Kostenfolge im Ermessen der Behörde (§ 72 Abs. 4 VRP).

3.1.2

Im Rechtsmittelverfahren und in verwaltungsgerichtlichen Klagefällen hat die unterliegende der obsiegenden Partei eine dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten, welche die Behörde festsetzt (§ 74 Abs. 1 VRP).

3.2.1

Das Unterlieger- und das Verursacherprinzip gelten für die Kostenauflage nicht umfassend, sondern erfahren vor allem aus Billigkeitsgründen Einschränkungen. Nach der Praxis sind die Kosten bei Gegenstandslosigkeit dem aufzuerlegen, der diese veranlasst hat, oder sie sind nach Billigkeit zu verlegen (VGE II 2021 19 vom 15.12.2021 Erw. 4.2.1). Eine generelle, in jedem Falle gültige Regel kann indessen nicht aufgestellt werden, sondern es sind jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (EGV-SZ 1980 S. 8 Erw. 2). So sind die Kosten verhältnismässig zu verlegen, wenn sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Rechtsmittelergreifung veranlasst sah (VGE 885/00 vom 24.11.2000 Erw. 3.b).

3.2.2

Die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien (Beusch, in: Auer/Mül-ler/Schindler, VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl., Bern 2018, Art. 63 N 16). In erster Linie sind die Kosten so zu verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird. Für die Beurteilung des mutmasslichen Verfahrensausgangs genügt im Fall der Gegenstandslosigkeit grundsätzlich eine summarische Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr soll es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten jener Partei, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe einge-treten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben. Kann weder der mutmassliche Verfahrensausgang noch der Verursacher des Verfahrens oder der Gegenstandslosigkeit mit vernünftigem Aufwand eruiert werden, so dürfen die Kosten nach Billigkeit verlegt werden (Plüss, in: Kommentar VRG § 13 N 75).

3.2.3

In ähnlicher Weise wird auch mit Bezug auf die Parteientschädigung bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens darauf abgestellt, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat und welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch nach Billigkeit vorgehen. Die vorinstanzliche Entschädigungsregelung bleibt bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens in der Regel unangetastet, wenn sich der angefochtene Entscheid − im Rahmen einer summarischen Prüfung der Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit − nicht als offensichtlich falsch herausstellt (Plüss, a.a.O., § 17 N 31).

3.3.1

Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden auf Fr. 500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) festgesetzt. Es rechtfertigt sich, diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Eine summarische Beurteilung der Sach- und Rechtslage erfolgte bereits im Rahmen des Zwischenbescheides betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (VGE III 2021 183 vom 17.11.2021 Erw. 6). Wohl reichte die Beschwerdeführerin am 29. November 2021 eine Ergänzung zur Beschwerdeschrift vom 8. November 2021 ein. Aus dieser gehen indes keine Rügen hervor, welche zu einer von der summarischen Einschätzung im Zwischenbescheid abweichenden Beurteilung führen müssten. Zudem hat sich das Gericht im Beschwerdeverfahren gegen die Betriebsschliessung vom April 2021 ausführlich mit verschiedenen Rügen auseinandergesetzt und diese als unbegründet abgewiesen. Soweit die vergleichbaren Rügen in vorliegendem Verfahren vorgetragen werden, kann hierauf verwiesen werden (VGE III 2021 164 vom 18.2.2022).

3.3.2

Aus denselben Gründen ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu verneinen.

3.4

Die Kosten des Verfahrens betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie wurde verpflichtet, den Betrag von Fr. 500.-- innert 30 Tagen zu überweisen (Zwischenbescheid VGE III 2021 183 vom 17.11.2021 Dispositiv-Ziff. 2). Bis dato hat sie diese ihr auferlegten Verfahrenskosten nicht bezahlt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss, welchen die Beschwerdeführerin im Hauptverfahren geleistet hat, verrechnet, womit die Schuld getilgt ist.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen) werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat am 29. November 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- geleistet. Es werden ihr aus der Gerichtskasse Fr. 1'500.-- zurückerstattet, womit die Rechnung aus dem Hauptverfahren III 2021 182 und dem Zwischenbescheidverfahren III 2021 183 ausgeglichen ist.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)

- die Vorinstanz (EB)

- den Regierungsrat des Kantons Schwyz (2).

Schwyz, 30. März 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

12. April 2022

1

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