III 2021 188
Kammergericht
30. März 2022Deutsch55 min
A. A.________ (________, türkischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C, verheiratet, Vater von zwei erwachsenen Kindern) reiste 1994 als Asylsuchender in die Schweiz ein, wohnte 1994 bis 2007 im Kanton C.________ und ist seit 2007 in E.________ wohnhaft. Er ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der F.________ GmbH und führt das Restaurant G.________ in H.________ (vgl. RR-act. II/01/15+17).
Source sz.ch
III 2021 188
Entscheid vom 30. März 2022
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Irene Thalmann, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch B.________,
gegen
Departement des Innern, Kollegiumstrasse 28,
Postfach 2160, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Gegenstand
Einbürgerungen (Sistierung des Einbürgerungsverfahrens)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (________, türkischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C, verheiratet, Vater von zwei erwachsenen Kindern) reiste 1994 als Asylsuchender in die Schweiz ein, wohnte 1994 bis 2007 im Kanton C.________ und ist seit 2007 in E.________ wohnhaft. Er ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der F.________ GmbH und führt das Restaurant G.________ in H.________ (vgl. RR-act. II/01/15+17).
B. Am 11. Juni 2019 reichte A.________ für sich das Gesuch um ordentliche Einbürgerung im Kanton Schwyz und in der Gemeinde I.________ ein (RR-act. II/01/17). Das Gesuch wurde im Amtsblatt Nr. xy publiziert und öffentlich aufgelegt. Innert Frist sind keine Einwände oder Bemerkungen eingegangen. Am 15. Juni 2020 erfolgte eine schriftliche Vorabklärung in Gesellschaft und Politik durch die Gemeinde I.________, welcher am 17. Juni 2020 ergänzend eine mündliche Anhörung in derselben Sache sowie betreffend Eignung, persönliche und finanzielle Verhältnisse sowie Integration folgte (RR-act. II/01/18f.).
C. Mit Beschluss vom 15. Juli 2020 hat die Einbürgerungsbehörde der Gemeinde I.________ A.________ das Bürgerrecht der Gemeinde I.________ erteilt (Ziff. 1), Verfahrenskosten in Rechnung gestellt (Ziff. 2), das Anhörungsprotokoll vom 17. Juni 2020 genehmigt sowie vorgesehen, die Akten nach Eintritt der Rechtskraft und vollständiger Bezahlung dem Departement des Innern des Kantons Schwyz zu übergeben (Ziff. 3; RR-act. II/01/20).
D. Mit Strafbefehl vom 11. August 2020 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons D.________ A.________ wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Übermüdung) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 90.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Zusätzlich wurde eine Busse von Fr. 900.-- ausgesprochen (RR-act. I/01/VB-Bei-lage 6).
E. Das Departement des Innern des Kantons Schwyz teilte A.________ mit Schreiben vom 16. September 2020 mit, dass sein Einbürgerungsdossier zwischenzeitlich dem Departement des Innern zur weiteren Bearbeitung zugestellt, dass er von der Staatsanwaltschaft des Kantons D.________ rechtskräftig verurteilt worden, und dass aufgrund des Strafregistereintrages eine Weiterbehandlung des Einbürgerungsgesuchs nicht möglich sei. Frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Frist von fünf Jahren, d.h. am 11. August 2025, und bei Erfüllen aller Vorschriften, könne das Gesuch weiterbearbeitet und dem Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Antrag auf Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung eingereicht werden. Bis dahin bleibe das Einbürgerungsgesuch sistiert (RR-act. II/01/22). Am 28. September 2020 nahm A.________ hierzu Stellung und am 2. Februar 2021 liess er zum Schreiben des Departements des Innern vom 16. September 2020 erneut Stellung nehmen (RR-act. II/01/23f.). Am 16. Februar 2021 hielt das Departement des Innern an seiner rechtlichen Würdigung im Schreiben vom 16. September 2020 mit ergänzenden Ausführungen fest (RR-act. II/01/25). Mit Schreiben vom 1. März 2021 liess A.________ neben weiteren Ausführungen um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchen (RR-act. II/01/26).
F. Mit Verfügung Nr. 81-01/2021 vom 15. April 2021 stellte das Departement des Innern des Kantons Schwyz fest, dass das Einbürgerungsgesuch von A.________ bis 11. August 2025 sistiert bleibt (Ziff. 1) und A.________ Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu tragen hat (Ziff. 2; RR-act. II/01/28).
G. Am 3. Mai 2021 liess A.________ Beschwerde beim Regierungsrat gegen die Verfügung des Departements des Innern vom 15. April 2021 erheben mit dem Gesuch um Sprungbeschwerde und den Anträgen:
Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. April 2021 über die Sistierung des Einbürgerungsgesuchs von A.________ sei aufzuheben. Das Einbürgerungsgesuch sei weiterzubehandeln und dem SEM sei namentlich positiver Bericht und Antrag in Bezug auf die Einbürgerungsbewilligung des Beschwerdeführers zu stellen (§§ 3 Abs. 1 lit. a und 16 Abs. 2 KBüV/SZ i.V.m. Art. 13 Abs. 2 BüG). Falls dies nicht durch die Rechtsmittelinstanz selbst gemacht werden sollte, sei das DI entsprechend anzuweisen.
Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung vom 15. April 2021 über die Sistierung des Einbürgerungsgesuchs von A.________ aufzuheben und die Sistierung auf 2 Jahre zu beschränken. Das DI sei anzuweisen, anschliessend das Einbürgerungsgesuch weiterzubehandeln und namentlich positiven Bericht und Antrag zuhanden des SEM in Bezug auf die Einbürgerungsbewilligung des Beschwerdeführers zu stellen (§§ 3 Abs. 1 lit. a und 16 Abs. 2 KBüV/SZ i.V.m. Art. 13 Abs. 2 BüG).
Subeventuell sei die vorinstanzliche Verfügung vom 15. April 2021 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Gesuch zur materiellen Prüfung in Bezug auf die Einbürgerungsbewilligung an das SEM weiterzuleiten oder - falls dazu befugt - in der Sache selbst einen Endentscheid zu fällen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons.
H. Mit RRB Nr. 765/2021 vom 3. November 2021 (Versand am 9.11.2021) beschloss der Regierungsrat:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dessen Kostenvorschuss (Fr. 800.--) verrechnet.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
4./5. Rechtsmittelbelehrung / Zustellung
I. Am 17. November 2021 lässt A.________ gegen den Regierungsrats-beschluss Nr. 765/2021 vom 3. November 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde einreichen mit den Anträgen:
Der Beschluss Nr. 765/2021 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 3. November 2021 und die Verfügung 81-01/2021 cu des Departements des Innern vom 15. April 2021 seien aufzuheben. Das Einbürgerungsgesuch sei weiterzubehandeln und dem Staatssekretariat für Migration sei namentlich positiver Bericht und Antrag in Bezug auf die Einbürgerungsbewilligung des Beschwerdeführers zu stellen (§§ 3 Abs. 1 lit. a und 16 Abs. 2 KBüV/SZ i.V.m. Art. 13 Abs. 2 BüG).
Erwägungen
Eventuell seien der Beschluss Nr. 765/2021 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 3. November 2021 und die Verfügung 81-01/2021 cu des Departements des Innern vom 15. April 2021 aufzuheben und das Departement des Innern sei anzuweisen, das Einbürgerungsgesuch weiterzubehandeln und dem Staatssekretariat für Migration sei namentlich positiver Bericht und Antrag in Bezug auf die Einbürgerungsbewilligung des Beschwerdeführers zu stellen (§§ 3 Abs. 1 lit. a und 16 Abs. 2 KBüV/SZ i.V.m. Art. 13 Abs. 2 BüG).
Subeventuell seien der Beschluss Nr. 765/2021 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 3. November 2021 und die Verfügung 81-01/2021 cu des Departements des Innern vom 15. April 2021 aufzuheben und die Sistierung auf 2 Jahre, mithin bis zum 11. August 2022, zu beschränken. Das DI sei anzuweisen, anschliessend das Einbürgerungsgesuch weiterzubehandeln und namentlich positiven Bericht und Antrag zuhanden des SEM in Bezug auf die Einbürgerungsbewilligung des Beschwerdeführers zu stellen (§§ 3 Abs. 1 lit. a und 16 Abs. 2 KBüV/SZ i.V.m. Art. 13 Abs. 2 BüG).
Subsubeventuell seien der Beschluss Nr. 765/2021 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 3. November 2021 und die Verfügung 81-01-2021 cu des Departements des Innern vom 15. April 2021 aufzuheben und zum neuen Entscheid an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz.
J. Mit Vernehmlassungen vom 22. November 2021 beantragten sowohl der Regierungsrat als auch das Departement des Innern, die Beschwerde sei abzuweisen. Unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers wurde zudem durch den Regierungsrat beantragt.
Die Replik des Beschwerdeführers erfolgte am 27. November 2021 mit den Anträgen:
Die Rechtsbegehren der Beschwerdeschrift vom 17. November 2021 seien gutzuheissen.
Die Anträge der Vorinstanzen vom 22. November 2021 seien abzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Schwyz.
Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingereicht.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Gemäss Art. 38 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 erlässt der Bund Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung. Auf das vorliegende, am 11. Juni 2019 eingereichte Einbürgerungsgesuch kommen die Mindestvorschriften gemäss Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) vom 20. Juni 2014 zur Anwendung (Art. 50 BüG).
1.2
Können der Kanton und, falls das kantonale Recht dies vorsieht, die Gemeinde die Einbürgerung zusichern, leiten sie das Einbürgerungsgesuch nach Abschluss der kantonalen Prüfung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter (Art. 13 Abs. 2 BüG). Sind alle formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das SEM die Einbürgerungsbewilligung des Bundes und stellt diese der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über die Einbürgerung zu (Art. 13 Abs. 3 BüG).
1.3
Das Einbürgerungsgesuch ist bei der Gemeinde einzureichen (§ 7 Abs. 1 Bürgerrechtsgesetz [KBüG; SRSZ 110.100] vom 20.4.2011). Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens, bestimmt die einzureichenden Unterlagen und kann Ausnahmen festlegen (§ 7 Abs. 3 KBüG).
Nach rechtskräftiger Erteilung des Gemeindebürgerrechts stellt die Einbürgerungsbehörde die Einbürgerungsakten dem Departement des Innern zu (§ 16 Abs. 1 Bürgerrechtsverordnung [KBüV; SRSZ 110.111] vom 5.6.2012). Das Departement leitet die Akten nach deren Prüfung an das Bundesamt für Migration (heute SEM) zur Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung weiter (§ 16 Abs. 2 KBüV).
1.4
Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 15. Juli 2020 das Bürgerrecht der Gemeinde I.________ erteilt und nach Rechtskraft an das Departement des Innern weitergeleitet. Mit Strafbefehl vom 11. August 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Übermüdung) verurteilt und mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 90.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren bestraft. Zusätzlich wurde eine Busse von Fr. 900.-- ausgesprochen. Daraufhin hat das Departement des Innern mit Schreiben vom 16. September 2020 bzw. mit Verfügung vom 15. April 2021 das Verfahren betreffend Einbürgerungsgesuch für fünf Jahre bis am 11. August 2025 sistiert, was der Regierungsrat mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. November 2021 bestätigte.
1.5
Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Verfahrenssistierung durch das Departement des Innern resp. den Regierungsrat zu Recht erfolgte bzw. gegebenenfalls ob die Sistierungsdauer von fünf Jahren zulässig ist.
2.1
Die bundesrechtlichen Mindestvorschriften verlangen für die ordentliche Einbürgerung in formeller Hinsicht zum einen, dass die bewerbende Person bei der Gesuchstellung eine Niederlassungsbewilligung besitzt; zum andern, dass sie einen Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren in der Schweiz nachweist, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs (Art. 9 Abs. 1 BüG). In materieller Hinsicht erfordert die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes gemäss Art. 11 BüG, dass der Bewerber erfolgreich integriert ist (lit. a), mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist (lit. b) und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt (lit. c). Eine erfolgreiche Integration zeigt sich gemäss Bundesrecht (Art. 12 Abs. 1 BüG) insbesondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen (lit. c), in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) und in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (lit. e). Diese Integrationskriterien werden in der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV; SR 141.01) vom 17. Juni 2016 weiter konkretisiert (Art. 2 bis 9 BüV für die ordentliche Einbürgerung; vgl. auch Handbuch Bürgerrecht [Gesuche ab dem 1.1.2018] des Staatssekretariats für Migration SEM, Version gültig ab 1.1.2020 [nachfolgend: Handbuch Bürgerrecht]). Darüber hinaus können die Kantone weitere Integrationskriterien vorsehen (Art. 12 Abs. 3 BüG). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in demjenigen der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (vgl. BGE 140 II 67 Erw. 2.1 mit Hinweis).
2.2
Im kantonalen Bürgerrechtsgesetz hat der kantonale Gesetzgeber normiert, wer das Einbürgerungsgesuch einreicht, müsse im Besitz der Niederlassungsbewilligung sein und seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde haben (§ 3 Abs. 1 KBüG). Auf ein Einbürgerungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn die Wohnsitzerfordernisse nicht erfüllt sind, der Strafregisterauszug für Privatpersonen Einträge aufweist oder ein Strafverfahren hängig ist sowie kein Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse erbracht werden kann (vgl. § 7 Abs. 2 KBüG).
2.3.1
Wer sich um die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts bewirbt, muss eine Charta unterzeichnen, mit der er bekundet, die grundlegenden Werte der Verfassung zu akzeptieren, und er muss aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse für die Erteilung des Bürgerrechts geeignet sein (§ 4 Abs. 1 KBüG). Gemäss § 4 Abs. 2 KBüG ist zur Einbürgerung geeignet, wer in die kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut ist (lit. b), einen tadellosen Leumund besitzt, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. c), die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt (lit. d), ausreichende schriftliche und mündliche Deutschkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern besitzt (lit. e) sowie geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse aufweist (lit. f). Gemäss § 4 Abs. 3 KBüG legt der Regierungsrat im Einzelnen den Inhalt der Charta (gemäss Abs. 1 lit. a der Bestimmung) und die zu erfüllenden Eignungsanforderungen (nach Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Bestimmung) fest.
2.3.2
Die §§ 5 - 9 KBüV vom 5. Juni 2012 führen die Anforderungen an die Deutschkenntnisse, die gesellschaftlichen und politischen Grundkenntnisse, die finanziellen Verhältnisse, den Leumund und die von den volljährigen Gesuchstellern zu unterzeichnende Charta (vgl. § 9 KBüV) aus.
Einen tadellosen Leumund besitzt, wer seinen rechtlichen, sozialen und ethischen Verpflichtungen während längerer Zeit korrekt nachkommt (§ 8 Abs. 1 KBüV). Ein tadelloser strafrechtlicher Leumund ist im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs gegeben, wenn der Strafregisterauszug für Privatpersonen keinen Eintrag aufweist (§ 8 Abs. 2 lit. a KBüV); der Gesuchsteller in den letzten fünf Jahren vor Gesuchseinreichung nicht wegen eines Verbrechens, Vergehens oder einer Übertretung mit Busse über Fr. 1'000.-- verurteilt wurde (lit. b); und gegen den Gesuchsteller kein Strafverfahren hängig ist (lit. c). Schliesslich ist verlangt, dass der tadellose Leumund während des ganzen Einbürgerungsverfahrens vorliegt (§ 8 Abs. 3 KBüV).
Im Einzelfall können die Einbürgerungsbehörden von den materiellen Voraussetzungen abweichen, wenn ausserordentliche sachliche oder persönliche Umstände vorliegen, insbesondere aus Rücksicht auf das Alter und die Gesundheit des Gesuchstellers (§ 10 Abs. 2 KBüV).
2.3.3
Die Einbürgerungsvoraussetzungen und insbesondere die Integrationsanforderungen müssen insgesamt verhältnismässig und diskriminierungsfrei sein und dürfen nicht überzogen erscheinen. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Kriterien im Einzelfall. Die Beurteilung muss ausgewogen bleiben und darf nicht auf einem klaren Missverhältnis der Würdigung aller wesentlichen Kriterien beruhen (BGE 146 I 49 Regeste, Erw. 4.3). Die Fokussierung auf ein einziges Kriterium ist unzulässig, es sei denn, dieses falle, wie etwa eine erhebliche Straffälligkeit, bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht. Ein Manko bei einem Gesichtspunkt kann, so lange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden (BGE 146 I 49 Erw. 4.4).
Dispositiv
2.4 Die Einbürgerung ist ein einseitiger hoheitlicher Verwaltungsakt, d.h. eine Verfügung, die einer bestimmten Person auf Antrag hin das Bürgerrecht verleiht. Die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts liegt im freien Ermessen des Staates, und es besteht grundsätzlich hierauf kein Rechtsanspruch (vgl. Karl Hartmann/ Laurent Merz, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 12.12 zu § 12; siehe auch Urteil BGer 1D_17/2007 betr. Kt. SZ Erw. 3: "Weder das eidgenössische noch das kantonale Recht räumen einen Anspruch auf Einbürgerung ein"; ZBl 2009, S. 116 unten). Die Gemeinde verfügt mithin beim Entscheid über eine ordentliche Einbürgerung über ein gewisses Ermessen. Obwohl diesem Entscheid auch eine politische Komponente innewohnt, ist das Einbürgerungsverfahren kein Vorgang in einem rechtsfreien Raum, wird doch darin über den rechtlichen Status von Einzelpersonen entschieden (vgl. BGE 140 I 99 Erw. 3.1; Urteil BGer 1D_4/2018 vom 11.7.2019 Erw. 2.5). Insbesondere steht der Gemeinde kein Entschliessungsermessen in dem Sinne zu, dass es dieser freigestellt wäre, eine Person, die alle auf eidgenössischer und kantonaler Ebene statuierten gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, trotzdem nicht einzubürgern. Eine solche Nichteinbürgerung wäre willkürlich und stünde zudem in Widerspruch zum Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. Diesfalls verbleibt kein Ermessen für die Verweigerung der Einbürgerung, weshalb sich die Rechtslage insoweit einer Anspruchssituation zumindest annähert (vgl. zum Ganzen BGE 146 I 49 Erw. 2.7 m.w.H.).
2.5 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nach § 55 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens (lit. b) geltend gemacht werden. Sollte ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegen (namentlich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung sowie Ermessensunterschreitung), so gelten diese als Rechtsfehler und können gemäss § 55 Abs. 1 lit. b VRP jederzeit überprüft werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 431 ff.). In der Regel steht dem Verwaltungsgericht bei Einbürgerungsfragen auch eine Prüfung der richtigen Handhabung des Ermessens zu, weil es gestützt auf § 13 Abs. 1 KBüG als erste kantonale Beschwerdeinstanz fungiert (§ 55 Abs. 2 lit. a VRP). Selbst dann kommt den Gemeinden im Bereich der Einbürgerungen ein gewisser Ermessensspielraum zu, den es durch die kantonalen Behörden zu respektieren gilt. Ein Entscheid ist daher nicht allein schon deshalb aufzuheben, weil er von der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Ermessensprüfung anders entschieden werden könnte. Die kantonalen Behörden dürfen einzig eingreifen, wenn die Gemeinde ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausübt. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Ein-bürgerungsorgan willkürlich entscheidet (vgl. Urteil BGer 1D_2/2013 vom 14.11.2013 Erw. 2.5). Im konkreten Fall hat jedoch das Departement des Innern erstinstanzlich verfügt und die Sache konnte an den Regierungsrat, als erste kantonale Beschwerdeinstanz, weitergezogen werden. Somit steht dem Verwaltungsgericht die Prüfung der richtigen Handhabung des Ermessens nicht zu (§ 55 Abs. 1 VRP i.V.m. § 55 Abs. 2 lit. a VRP), ob ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt ist einer Prüfung hingegen, wie bereits ausgeführt, zugänglich.
Willkür liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, vielmehr muss der angefochtene Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis geradezu unhaltbar sein. Willkür ist zurückhaltend anzunehmen und liegt bei der Feststellung des Sachverhalts erst vor, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 138 I 305 Erw. 4.3; BGE 137 I 1 Erw. 2.4; Urteile BGer 1D_7/2014 vom 11.11.2014 Erw. 3.3, 1D_2/2013 vom 14.11.2013 Erw. 2.6 und 5P.424/2001 vom 4.3.2002 Erw. 1a). Willkürlich ist ein Entscheid eines Einbürgerungsorgans dann, wenn er die Einbürgerungsanforderungen derart überspannt, dass er dem tragenden Grundgedanken der Einbürgerungsgesetzgebung widerspricht, der die Aspekte einer erfolgreichen Integration enthält (vgl. Urteil BGer 1D_2/2013 vom 14.11.2013 Erw. 2.6).
3.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG zeigt sich eine erfolgreiche Integration insbesondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. In der Verordnung (Art. 4 Abs. 2 BüV) wird dieses Kriterium u.a. insoweit konkretisiert, als die Bewerberin oder der Bewerber auch dann als nicht erfolgreich integriert gilt, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein sie betreffender Eintrag mit folgendem Inhalt für das SEM einsehbar ist: eine unbedingte Strafe oder eine teilbedingte Freiheitsstrafe für ein Vergehen oder ein Verbrechen (lit. a); eine stationäre Massnahme bei Erwachsenen oder eine geschlossene Unterbringung bei Jugendlichen (lit. b); ein Tätigkeitsverbot, ein Kontakt- und Rayonverbot oder eine Landesverweisung (lit. c); eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, eine bedingte Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, ein bedingter oder teilbedingter Freiheitsentzug von mehr als 3 Monaten oder eine bedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit von mehr als 360 Stunden als Hauptsanktion (lit. d); eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen, eine bedingte Freiheitsstrafe von höchstens 3 Monaten, ein bedingter oder teilbedingter Freiheitsentzug von höchstens 3 Monaten oder eine bedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit von höchstens 360 Stunden als Hauptsanktion, sofern sich die betroffene Person in der Probezeit nicht bewährt hat (lit. e). In allen anderen Fällen, in denen im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein Eintrag für das SEM einsehbar ist, entscheidet das SEM unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion, ob die Integration der Bewerberin oder des Bewerbers erfolgreich ist. Eine erfolgreiche Integration darf nicht angenommen werden, solange eine angeordnete Sanktion noch nicht vollzogen oder eine laufende Probezeit noch nicht abgelaufen ist (Art. 4 Abs. 3 BüV).
3.2 Gestützt auf Art. 4 Abs. 3 BüV auferlegt das SEM Bewerberinnen und Bewerbern je nach Höhe der Sanktion eine Wartezeit. Diese soll den Betroffenen Gelegenheit geben, sich während eines bestimmten Zeitraums zu bewähren, bevor sie eingebürgert werden. Das SEM erhält damit die Möglichkeit, die Integrationsbemühungen von Bewerberinnen und Bewerbern über eine längere Zeitdauer beobachten zu können (Erläuternder Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD betreffend Entwurf zur Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom April 2016 [nachfolgend: Erläuternder Bericht], S. 13).
Das SEM hat im Handbuch Bürgerrecht (S. 39, Tabelle 6) u.a. festgehalten, dass bei einer bedingten Geldstrafe von mehr als 30 und höchstens 90 Tagessätzen nach Ablauf und bei Bewährung während der Probezeit (welche mit dem Datum der Urteilseröffnung beginnt) eine Wartefrist von drei Jahren für die Behandlung durch das SEM zu berücksichtigen ist. Weiter wird darauf hingewiesen, dass das SEM die Wartezeit bis auf das Doppelte verlängert, wenn das Verhalten der gesuchstellenden Person das Risiko einer Missachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als erheblich erscheinen lässt.
In Art. 4 Abs. 3 BüV wird zudem geregelt, dass eine erfolgreiche Integration nicht angenommen werden darf, solange eine laufende Probezeit noch nicht abgelaufen oder eine angeordnete Sanktion noch nicht vollzogen ist. Eine Probezeit ist somit immer abzuwarten, auch wenn keine Wartezeit auferlegt worden ist (Erläuternder Bericht, S. 13).
4.1 Im konkreten Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Einbürgerungsverfahrens mit Strafbefehl vom 11. August 2020 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Übermüdung) und somit wegen eines Vergehens (Art. 10 Abs. 3 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0] vom 21.12.1937 i.V.m. Art. 91 Abs. 2 lit. b, Art. 31 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 7 lit. a Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01] vom 19.12.1958 sowie Art. 2 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11] vom 13.11.1962) verurteilt und mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei Jahren bestraft wurde, was zu einem Strafregistereintrag geführt hat (Art. 366 Abs. 1 StGB: Im Register sind Personen aufgeführt, die im Gebiete der Eidgenossenschaft verurteilt worden sind […]; ins Register sind die Urteile wegen Vergehen aufzunehmen, sofern eine Strafe ausgesprochen wurde, Art. 366 Abs. 2 lit. a StGB). Dieser Eintrag betreffend das Urteil mit Geldstrafe als Hauptstrafe wird nach 10 Jahren von Amtes wegen aus dem Strafregister entfernt (Art. 369 Abs. 3 StGB). Im Privatauszug (jede Person kann beim schweizerischen Zentralstrafregister einen sie betreffenden schriftlichen Auszug aus dem Strafregister anfordern, Art. 371 Abs. 1 StGB) erscheint das Urteil, das eine bedingte Strafe enthält, nicht mehr, wenn der Verurteilte bzw. der Beschwerde-führer sich bis zum Ablauf der Probezeit, vorliegend zwei Jahre, bewährt hat (Art. 371 Abs. 3bis StGB).
4.2 Damit steht grundsätzlich fest, dass der Beschwerdeführer keinen tadel-losen strafrechtlichen Leumund im Sinne von § 4 Abs. 2 lit. c KBüG i.V.m. § 8 Abs. 2 und 3 KBüV aufweist (vgl. angefochtener RRB Erw. 5.3.2).
Zum einen weist sein Strafregisterauszug für Privatpersonen noch bis zum Ablauf der Probezeit einen Eintrag auf (§ 8 Abs. 2 lit. a KBüV) und zum andern erfüllt der Beschwerdeführer auch die Voraussetzung gemäss § 8 Abs. 2 lit. b KBüV nicht, wonach der Gesuchsteller in den letzten fünf Jahren vor Gesuchseinreichung nicht wegen eines Vergehens verurteilt worden sein darf, wobei diese Voraussetzung während des gesamten laufenden Einbürgerungsverfahrens erfüllt sein muss, zumal ein tadelloser Leumund während des ganzen Einbürgerungsverfahrens verlangt ist (§ 8 Abs. 3 KBüV; vgl. hierzu die Materialien zum KBüV, RRB Nr. 556/2012 vom 5.6.2012 S. 7 zu § 8, wonach bei einem Gesuchsteller in den letzten fünf Jahren keine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens vorliegen darf und bereits nach bisherigem Recht Gesuche zurückgestellt wurden, die kurz vor der Erteilung des Kantonsbürgerrechts oder Übergabe der Bürgerrechtsurkunde standen, weil im letzten Moment ein Eintrag im Strafregister erfolgte). § 8 Abs. 2 lit. b KBüV wurde erlassen, weil es nicht genüge, auf den Strafregisterauszug abzustellen, weil nicht alle Strafen im zentralen Strafregister verzeichnet werden. Die Eingrenzung auf Übertretungen mit Busse über Fr. 1'000.-- diene dazu, Bagatelldelikte auszuschliessen (RRB Nr. 556/2012 vom 5.6.2012 S. 7).
4.3 Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass gemäss Art. 4 Abs. 3 BüV eine erfolgreiche Integration bei im konkreten Fall laufender Probezeit nicht angenommen werden kann. Bei laufender Probezeit lässt sich sodann noch nicht feststellen, ob Art. 4 Abs. 2 lit. e BüV anzuwenden ist - welcher u.a. Personen betrifft, die mit einer bedingten Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen bestraft wurden und sich in der Probezeit nicht bewährt haben -, oder ob Art. 4 Abs. 3 BüV - alle anderen Fälle - anzuwenden ist. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer in der Probezeit bewährt, so entscheidet gemäss Art. 4 Abs. 3 BüV das SEM unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion, ob die Integration des Beschwerdeführers erfolgreich ist. Hierzu stützt es sich auf das erwähnte Handbuch Bürgerrecht ab, welches wie bereits gesagt (vgl. vorstehende Erw. 3.2), nach Ablauf und bei Bewährung während der Probezeit eine minimale Wartefrist von drei Jahren vorsieht. Auch diese Feststellungen werden im Grundsatz vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
4.4.1 Bei dieser Rechts- und Sachlage stellt sich somit zu Recht die Frage, ob unter Beachtung von kantonalem und Bundesverordnungsrecht eine Einbürgerung des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt erfolgen kann, was die Vorinstanzen verneint haben. Das kantonale Departement hat das Einbürgerungsgesuch deshalb sistiert und wurde vom Regierungsrat im angefochtenen RRB (Erw. 5.3.2 f.) bestätigt.
4.4.2 Die Dauer der Verfahrenssistierung bis 11. August 2025 (bis nach Ablauf der Probezeit von zwei Jahren sowie einer Wartefrist von drei Jahren) ergibt sich sodann zum einen aus dem kantonalen Gesetz, wonach der Beschwerdeführer gemäss § 8 Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 3 KBüV in den letzten fünf Jahren vor Gesuchseinreichung bzw. während des gesamten Verfahrens, d.h. bis zur Einbürgerung nicht wegen eines Vergehens verurteilt worden sein darf (wozu sich der Regierungsrat im angefochtenen RRB jedoch nicht eingehend geäussert hat), als auch aus dem Handbuch Bürgerrecht des SEM, das nach der Probezeit eine minimale Wartefrist von 3 Jahren verlangt (vgl. vorangehende Erw. 4.3).
Zum Handbuch Bürgerrecht des SEM hat der Regierungsrat ausgeführt, dass es sich dabei um eine Verwaltungsverordnung handle, welche der Schaffung einer einheitlichen Verwaltungspraxis diene und den Behörden die Rechtsanwendung erleichtern solle. Der Behörde stehe bei der Anwendung einer Verwaltungsverordnung somit grundsätzlich ein Ermessen zu (angefochtener RRB Erw. 6.1). Da die Einbürgerung den letzten Integrationsschritt darstelle, solle mit einer Einbürgerung zugewartet werden, bis ein Urteil dem Betroffenen auch aus strafrechtlicher Sicht nicht mehr entgegengehalten werden könne (angefochtener RRB Erw. 6.2 mit Verweis auf den Erläuternden Bericht S. 12). Um der Schwere einer Straftat Rechnung zu tragen, habe das SEM im Handbuch Bürgerrecht eine Tabelle der Fristen festgelegt, die einzuhalten seien, bevor ein Einbürgerungsgesuch gestellt oder bearbeitet werden könne. Das Handbuch Bürgerrecht halte die Kriterien fest, die eine einheitliche Anwendung von Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG und Art. 4 Abs. 3 BüV sicherstellen sollen, mit dem Zweck, die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Willkürverbots zu wahren. Bei bedingten oder teilbedingten Geldstrafen von mehr als 30 und höchstens 90 Tagessätzen betrage die Wartefrist nach Ablauf der Probezeit drei Jahre. Bei der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat handle es sich nicht um ein Bagatelldelikt (vgl. nachfolgende Erw. 5.2). Es bestehe deshalb keine Veranlassung, von der im Handbuch Bürgerrecht vorgesehenen Wartefrist abzuweichen. Das Departement des Innern habe deshalb zu Recht das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers bis zum 11. August 2025 sistiert bzw. von einer Weiterleitung an das SEM abgesehen.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere die Anwendbarkeit des kantonalen sowie des Bundesverordnungsrechts und macht geltend, dass eine Gesamtwürdigung der Integration vorzunehmen sei und die Einbürgerung nicht aufgrund eines einzelnen Mangels abgelehnt werden dürfe (wobei der Beschwerdeführer die Sistierung mit der Ablehnung gleichsetzt). Selbst wenn es sich nach kantonalem Recht und Bundesverordnungsrecht um eine Mindestvoraussetzung handeln würde, was der Beschwerdeführer ebenfalls bestreitet, so dürfte diese Mindestvoraussetzung aufgrund ihres Widerspruchs zum Bundesverfassungsrecht gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht angewendet werden.
5.2 Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB festgehalten (Erw. 5.3.2), es treffe nicht zu, dass das vom Beschwerdeführer begangene Delikt harmlos sei und seine ansonsten aussergewöhnlich gute Integration nicht negativ zu beeinflussen vermöge. Gemäss Strafbefehl vom 11. August 2020 sei der Beschwerdeführer am 23. Juni 2020 um 17.40 Uhr am Steuer seines Autos kurz eingenickt, von der Fahrbahn abgekommen und seitlich frontal mit einem Kandelaber kollidiert. Das Verschulden eines Fahrzeugführers, der am Steuer einschlafe, sei in aller Regel als schwer zu bezeichnen. Das Strafmass weise jedenfalls deutlich darauf hin, dass es sich bei der begangenen Straftat nicht um ein blosses Bagatelldelikt handle. Ob im vorliegenden Fall ein Ausgleich des Mankos (Fehlen eines tadellosen strafrechtlichen Leumunds) durch andere Kriterien überhaupt noch möglich wäre, könne letztlich offenbleiben.
5.3.1 Damit hat der Regierungsrat die Frage, ob das kantonale Recht gegen Bundes(verfassungs)recht verstösst, offengelassen und gestützt auf Art. 12 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 4 Abs. 3 BüV i.V.m. dem Handbuch Bürgerrecht des SEM die Zulässigkeit der Sistierung des Einbürgerungsgesuchs für fünf Jahre bejaht.
In den Erwägungen 7 ff. des angefochtenen RRB hat der Regierungsrat geprüft, ob Art. 4 Abs. 3 BüV gegen übergeordnetes Recht verstösst bzw. willkürlich ist und dies verneint.
5.3.2 Wie der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss korrekt dargelegt hat, kann eine Bundesverordnung durch die Rechtsmittelinstanzen im Rahmen der Anfechtung eines darauf gestützten Einzelaktes vorfrageweise auf seine Rechtmässigkeit einschliesslich seiner Verfassungsmässigkeit überprüft werden. Dabei ist insbesondere zu untersuchen, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbständigen Verordnung. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Gericht verbindlich; es darf in diesem Falle bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern es beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (BGE 145 V 278 Erw. 4.1). Es kann dabei namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder ob sie Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- und zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden müssen. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung; es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich zu deren wirtschaftlichen oder politischen Sachgerechtigkeit zu äussern (BGE 144 V 138 Erw. 2.4 m.H. auf BGE 143 V 208 Erw. 4.3 und BGE 140 II 194 Erw. 5.8).
Als Ausfluss von Art. 191 BV, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind, kann einer bundesrätlichen Verordnung nicht die Anwendung im Einzelfall verwehrt werden, soweit deren Inhalt durch ein Bundesgesetz vorgegeben bzw. abgedeckt ist (vgl. Urteil BGer 2P.305/2002 vom 27.11.2002 Erw. 2.2.2), dies auch dann nicht, falls sie verfassungswidrig ist (Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5.Aufl., Rz. 386 und 390). Wenn die gerügte Verfassungsverletzung einer Verordnung des Bundesrates mithin bereits in einem Bundesgesetz angelegt ist oder der Bundesgesetzgeber dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der Verordnung eingeräumt hat und die gerügte Bestimmung sich an diesen Rahmen hält, ist eine Verletzung der Verfassungsmässigkeit grundsätzlich nicht weiter zu prüfen (vgl. Brunner/Zollinger, Die richterliche Überprüfung von Rechtsverordnungen, LeGes 32 [2021] S. 8 f. m.H.).
5.4 Gemäss Art. 38 Abs. 2 BV erlässt der Bund Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung. Aus Art. 11 BüG ergibt sich (wie bereits ausgeführt), dass die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes u.a. erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist (lit. a). Eine erfolgreiche Integration zeigt sich gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG insbesondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Bei der öffentlichen Sicherheit und Ordnung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Konkretisierung (in Inhalt und Bedeutung) der Gesetzgeber ausdrücklich dem Bundesrat aufgetragen hat (vgl. BBl 2011 2825 S. 2833). Der Gesetzgeber hat hierzu einzig festgehalten, dass unter dem genannten Kriterium namentlich auch das Einhalten der schweizerischen Rechtsordnung verstanden wird bzw. über das Beachten der schweizerischen Rechtsordnung hinausgeht, wobei strafbares Verhalten eine Verletzung der objektiven Rechtsordnung darstellt. Damit hat der Gesetzgeber dem Bundesrat einen weiten Ermessensspielraum eingeräumt. Dementsprechend hat der Bundesrat in der BüV festgehalten, in welchen Fällen ein Eintrag im Strafregister bzw. Straffälligkeit gegen eine erfolgreiche Integration spricht.
5.5.1 Im konkreten Fall geht es insbesondere um Art. 4 Abs. 3 Satz 2 BüV, wonach eine erfolgreiche Integration nicht angenommen werden darf, solange eine laufende Probezeit noch nicht abgelaufen ist und allenfalls Satz 1, wonach nach Ablauf der Probezeit und Bewährung das SEM unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion entscheidet, ob die Integration der Bewerberin oder des Bewerbers erfolgreich ist.
5.5.2 Art. 4 Abs. 3 Satz 2 BüV erscheint insgesamt nachvollziehbar und schlüssig. Bei der Probezeit handelt es sich um eine Bewährungsfrist. Der Vollzug einer (Geld-) Strafe wird aufgeschoben, wenn dieser nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Aufschub erfolgt aufgrund der Vermutung einer positiven Prognose. Dennoch kann eine solche Vermutung widerlegt werden, indem sich die verurteilte Person bis zum Ablauf der Probezeit nicht bewährt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit hingegen bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB).
Es rechtfertigt sich bzw. erscheint unter Berücksichtigung von Bundesverfassung und BüG im konkreten Fall nicht willkürlich, den Zeitraum der (strafrechtlichen) Probezeit (von vorliegend zwei Jahren) für die Beurteilung der Integration nach dem strafrechtlich beurteilten Nichtbeachten der schweizerischen Rechtsordnung abzuwarten, zumal der zeitliche Aspekt (und nicht nur eine Momentaufnahme) bei der Beurteilung der Integration regelmässig eine wichtige Rolle spielt. Für eine positive Beurteilung der Integrationskriterien bzw. der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird in der Regel ein korrektes Verhalten während einer längeren Zeitdauer berücksichtigt (vgl. Erläuternder Bericht, S. 13, wonach Betroffenen Gelegenheit gegeben werden soll, sich während eines bestimmten Zeitraums zu bewähren, bevor sie eingebürgert werden; vgl. auch VGE III 2007 80 vom 29.8.2007 Erw. 2.3.2; VGE III 2017 93 vom 28.8.2017 Erw. 3.3.6). Hat sich eine Bewerberin bzw. Bewerber nicht an die Rechtsordnung gehalten und wurde sie hierfür unter Auflage einer Probezeit bestraft, so erscheint es nachvollziehbar, während der Dauer der Probezeit zu prüfen, ob sich ein solches Verhalten wiederholt. Aus dem Erläuterungsbericht (S. 12) lässt sich hierzu entnehmen, dass es gerechtfertigt ist, mit einer Einbürgerung zuzuwarten bis ein Urteil dem Betroffenen auch aus strafrechtlicher Sicht nicht mehr entgegengehalten werden kann, da die Einbürgerung als letzter Integrationsschritt die höchsten Anforderungen an die Integration stellen soll. Dieser Beurteilung ist zuzustimmen. So ist es nachvollziehbar, dass die Integration eines Bewerbers oder einer Bewerberin je unterschiedlich zu beurteilen ist, wenn diese sich in der Probezeit bewährt
oder eben gerade nicht bewährt haben.
5.5.3 Zusammenfassend erweist sich Art. 4 Abs. 3 Satz 2 BüV in Anbetracht des Spielraums, welchen der Gesetzgeber dem verordnungsgebenden Bundesrat mit Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG eingeräumt hat, als rechtmässig bzw. nicht willkürlich und ist als bundesrechtliche Mindestvorgabe im konkreten Fall anzuwenden. Soweit Art. 4 Abs. 3 Satz 2 BüV die Annahme einer erfolgreichen Integration während einer laufenden Probezeit ausschliesst, ist es nicht willkürlich, das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers für die Zeit der Probezeit zu sistieren.
6.1 Vorliegend wurde das Verfahren für fünf Jahre, d.h. zwei Jahre Probezeit und drei Jahre Wartefrist, sistiert. Der Regierungsrat begründet dies namentlich mit dem Hinweis auf das Handbuch Bürgerrecht des SEM. Wie der Regierungsrat im angefochtenen RRB (Erw. 6.1) zutreffend festgehalten hat, handelt es sich beim Handbuch Bürgerrecht des SEM um das Bundesrecht ausführende Richtlinien, welchen als verwaltungsinterne Weisungen keine Gesetzeskraft zukommt und welche namentlich die Gerichte nicht binden. Sie können allenfalls im Einzelfall eine einheitliche und rechtsgleiche Praxis fördern, soweit dabei das übergeordnete Recht eingehalten wird (BGE 146 I 83 Erw. 4.5 m.H.a. BGE 119 Ib 33 Erw. 3c). Diesbezüglich drängt sich folgende Feststellung auf.
6.2 Mit dem neuen BüG wurde unter anderem eine Rollenklärung zwischen Bund und Kantonen angestrebt, Schnittstellen sollten verbindlich geklärt und das Verfahren vereinfacht werden. Die Kantone und Gemeinden sollten im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens jene Aspekte prüfen, zu welchen ihnen die notwendigen Informationen zur Verfügung stehen, der Bund soll im Sinne von Art. 11 BüG immer dann die Prüfverantwortung tragen, wo es um Fragen des Strafrechts (hängige und abgeschlossene Strafverfahren im In- und Ausland) oder um Fragen der inneren und äusseren Sicherheit geht (BBl 2011 S. 2829 ff.). Die Prüfung der Gemeinden und Kantone geht dabei voraus. Gemäss Art. 13 BüG können die Kantone ein Einbürgerungsgesuch nur dann an den Bund weiterleiten, wenn die Voraussetzungen auf kommunaler und kantonaler Ebene erfüllt sind und Kanton und Gemeinde das Bürgerrecht zusichern (von Rütte, Das BüG und die Umsetzung in den Kantonen, 2018, S. 78). Anschliessend prüft der Bund - das SEM - die Voraussetzungen für die Einbürgerungsbewilligung des Bundes, nach dem Gesagten damit insbesondere die Fragen des Strafrechts sowie der inneren und äusseren Sicherheit. Diese Bewilligung ist dann Voraussetzung für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts (Art. 14 BüG und § 12 KBüG).
6.3 Soll diese durch das neue BüG angestrebte klare Kompetenz- und Verfahrensregelung beachtlich sein, dann hat der Kanton ausschliesslich die kantonalen Einbürgerungsvoraussetzungen zu prüfen, wozu selbstredend die bundesrechtlichen Mindestanforderungen zählen. Zu diesen zählt - wie zuvor dargelegt - auch das vorwurfsfreie Bestehen einer Probezeit gemäss Art. 4 Abs. 3 Satz 2 BüV als Mindestanforderung. Soweit Art. 4 Abs. 3 BüV darüber hinaus dem SEM die Kompetenz einräumt, in Fällen, in denen im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein Eintrag für das SEM einsehbar ist, eine zusätzliche Wartefrist festzulegen, handelt es sich um eine Bundeskompetenz, welche für die kantonale Zusicherung der Einbürgerungserteilung nach Art. 13 BüG unbeachtlich ist. Es ist nicht Sache des Kantons, die Voraussetzungen für die Einbürgerungsbewilligung des Bundes zu prüfen und eine gegebenenfalls für das SEM beachtliche Wartefrist zu berücksichtigen. Kommt hinzu, dass dem SEM trotz des Handbuches Bürgerrecht ein weiter Ermessensspielraum zukommt, welchen die Kantone nicht vorwegnehmen sollen und können.
Soweit also der Regierungsrat die über die Probezeit von 2 Jahren hinausgehende, total fünfjährige Verfahrenssistierung namentlich mit der im Handbuch Bürgerrecht vom und für das SEM geregelten Wartefrist begründet, hat dies unbeachtlich zu bleiben. Sie ist für die Zusicherung des kommunalen und kantonalen Bürgerrechts nicht relevant.
7.1.1 Nachdem für die kantonale Zusicherung nur die bundesrechtliche Minimalanforderung gemäss Art. 4 Abs. 3 Satz 2 BüV, nicht aber eine allenfalls durch das SEM festzulegende Wartefrist beachtlich ist, gilt es noch zu prüfen, ob vor Ablauf von fünf Jahren kantonales Recht gegen eine Weiterleitung des Einbürgerungsgesuchs an das SEM spricht.
7.1.2 Der Regierungsrat hat diese Frage nicht abschliessend geprüft (vgl. vorstehende Erw. 4.2, 4.4.2, 5.2f.). Das Verwaltungsgericht hat jedoch nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 26 Abs. 1 VRP) selbständig die anwendbaren Rechtssätze zu suchen sowie auszulegen und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen zu ziehen. Im konkreten Fall ist sodann der Sachverhalt auch für die weiteren vorliegend relevanten Normen rechtsgenüglich abgeklärt und wurden diese Normen von der ersten Instanz auch erwähnt und geprüft.
7.1.3 Vorliegend geht es ausschliesslich um den tadellosen strafrechtlichen Leumund, welchen die einbürgerungswillige Person gemäss § 4 Abs. 2 lit. c KBüG i.V.m. § 8 Abs. 2 KBüV vorzuweisen hat. Während der Strafregisterauszug für Privatpersonen nach Ablauf der Probezeit keinen Eintrag (mehr) aufweist (§ 8 Abs. 2 lit. a KBüV; vgl. vorstehende Erw. 4.2) und gegen den Beschwerdeführer kein Strafverfahren hängig ist (§ 8 Abs. 2 lit. c KBüV), ist vorliegend noch § 8 Abs. 2 lit. b KBüV beachtlich, wonach der Gesuchsteller in den letzten fünf Jahren vor Gesuchseinreichung nicht wegen eines Vergehens verurteilt worden sein darf. Diese Voraussetzung muss auch während des laufenden Einbürgerungsverfahrens erfüllt sein (vgl. hierzu vorstehende Erw. 4.2).
7.2 Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, dass es sich bei § 4 Abs. 2 lit. c KBüG i.V.m. § 8 KBüV nicht um eine Mindestvoraussetzung handle, bei deren Nichterfüllung die Einbürgerung zwingend abzulehnen bzw. zu sistieren sei. Vielmehr sei in diesem Fall vom Ermessen Gebrauch zu machen und der Einzelfall einer Gesamtwürdigung zu unterziehen, was sich auch aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergebe. Soweit das Gericht diesen Ausführungen nicht zustimme, sei den kantonalen Bestimmungen die Anwendbarkeit zu versagen.
7.2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur akzessorische Überprüfung eines kantonalen Rechtserlasses befugt. Das akzessorische Prüfungsrecht bedeutet das Recht von Gerichten und Verwaltungsbehörden, die von ihnen anzuwendenden generellen Rechtssätze im Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsanwendungsakt vorfrageweise auf ihre Rechtmässigkeit, einschliesslich Verfassungsmässigkeit, hin zu überprüfen und im Fall der Rechtswidrigkeit nicht anzuwenden (sog. akzessorische [oder konkrete] Normenkontrolle; Ulrich Häfelin/Walter Haller/He-len Keller/Daniela Turnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 1929b, N 2077; vgl. auch Urteile BGer 2C_8/2021 vom 25.6.2021 Erw. 1.2; 2P.168/2002 vom 25.11.2002 Erw. 2.1; VGE III 2020 189 vom 10.11.2020 Erw. 2.2 m.H.a. VGE 919/03 vom 22.10.2003 Erw. 2). So sind im Rahmen einer akzessorischen Normenkontrolle Erlasse der Bezirke, Gemeinden und der andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften für Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht nur soweit verbindlich, als sie dem kantonalen Recht und jenem des Bundes entsprechen (vgl. § 26 Abs. 2 und 3 VRP); das Verwaltungsgericht ist zudem an Erlasse des Kantons- und des Regierungsrates, welche der Kantonsverfassung oder Gesetzen sowie dem Bundesrecht widersprechen, nicht gebunden (vgl. § 26 Abs. 2 und 4 VRP; vgl. dazu Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, S. 124f.).
7.2.2 Nach Art. 38 Abs. 2 BV erlässt der Bund Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und insofern weitgehend übereinstimmender Auffassung im Schrifttum ist es den Kantonen grundsätzlich erlaubt, über die in Art. 38 Abs. 2 BV ausdrücklich als Mindestvorschriften bezeichneten Voraussetzungen des Bundes für die ordentliche Einbürgerung hinauszugehen bzw. höhere Anforderungen zu stellen oder zusätzliche Erfordernisse vorzusehen (Urteile BGer 1D_6/2018 vom 3.5.2019 Erw. 3.1; 1D_1/2014 vom 1.10.2014 Erw. 3.6 [ZBl 2015 S. 105ff.] und 1D_17/2007 vom 2.7.2008 Erw. 3 [ZBl 2009 S. 114ff.], vgl. auch BGE 138 I 305 Erw. 1.4.3; Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2014, Art. 38 N 8; VGE III 2017 93 vom 28.8.2017 Erw. 1.1; siehe auch von Rütte, a.a.O., S. 70 ff.).
7.2.3 Das Verwaltungsgericht hat bereits in VGE III 2007 80 vom 29. August 2007 (Erw. 5.1.1; mit Verweis auf Urteil BGer 1P.214/2003 vom 12.12.2003 Erw. 3.5.1) festgehalten, dass das kantonale Bürgerrechtsgesetz einen tadellosen und nicht bloss einen guten oder mittelmässigen Leumund verlangt, was bundesrechtskonform ist. Gemäss dem zitierten VGE kann nicht gesagt werden, durch diese Anforderung würden Einbürgerungen übermässig erschwert. Der überwiegende Teil der ausländischen wie einheimischen Bevölkerung wird diesem Erfordernis gerecht. Diese Ausführungen hat das Bundesgericht im Urteil 1D_17/2007 vom 2. Juli 2008 Erw. 3 gestützt. Daran kann nach wie vor festgehalten werden, zumal sich einerseits Art. 38 Abs. 2 BV seither nicht geändert hat und anderseits (wie in vorstehender Erw. 7.2.2 bereits ausgeführt) die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung, unter Berücksichtigung des neuen Bundesrechts, bestätigt, dass die Kantone weiterhin höhere Anforderungen für die ordentliche Einbürgerung gesetzlich vorsehen können.
7.2.4 Soweit der Beschwerdeführer auf VGE III 2014 47 vom 25. Juni 2014 Erw. 3.3 (publiziert in EGV-SZ 2014 B 7.3) verweist, kann daraus nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass ein tadelloser strafrechtlicher Leumund im Sinne von § 8 Abs. 2 KBüV bei einer ordentlichen Einbürgerung nicht zwingend gegeben sein muss.
Zum einen wurde im zitierten VGE III 2014 47 (Erw. 3.3) festgehalten, dass ein einzelner Betreibungsregistereintrag - für sich allein genommen - noch ein relativ schwaches Indiz für finanzielle Ungeordnetheit darstellt, weil er nichts über Bestand oder Nichtbestand der Forderung aussagt, im Gegensatz zum Nichtbezahlen von (rechtskräftig) veranlagten Steuern sowie das Nichtbezahlen von Alimenten. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht festgehalten, dass die finanziellen Verhältnisse nicht geordnet sein müssten - im Gegenteil (vgl. zit. VGE Erw. 3.5). In Bezug auf den strafrechtlich tadellosen Leumund ist eine Verurteilung vielmehr mit (rechtskräftig) veranlagten und nicht bezahlten Steuern als mit einer Betreibung vergleichbar. Auch hier ist ein strafrechtliches Verfahren vorausgegangen, in welchem die Einwände der verurteilten Person geprüft wurden. Bei einer - im konkreten Fall - rechtskräftigen Verurteilung für ein Vergehen in den letzten fünf Jahren vor Gesuchseinreichung bzw. während des Einbürgerungsverfahrens kann somit ohne weiteres bzw. muss beim klaren Wortlaut gemäss § 8 Abs. 2 lit. b KBüV von einem fehlenden tadellosen Leumund ausgegangen werden.
Zum anderen ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien betreffend den strafrechtlichen Leumund keine Kann-Vorschrift, wie sie gemäss dem zitierten VGE die geordneten finanziellen Verhältnisse betreffend gegeben ist. Somit können auch die Äusserungen dazu im angefochtenen VGE Erw. 3.3 nicht auf den konkreten Fall angewendet werden.
7.2.5 Im Gegensatz dazu hat das Bundesgericht im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019 (Erw. 3.4) festgehalten, dass es auch, gemessen an den gesamten Umständen, nicht unhaltbar erscheinen darf, den fehlenden guten Leumund als Hinderungsgrund für eine Einbürgerung gelten zu lassen. Diese Ausführungen, namentlich die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Gesamtwürdigung aller massgeblichen Kriterien im Einzelfall (BGE 146 I 49, oben Erw. 2.3.3) sind auch im vorliegenden Fall beachtlich. Tatsächlich ist die Fokussierung auf ein einziges Kriterium unzulässig, ausser es falle etwa als eine erhebliche Straffälligkeit allein schon entscheidend ins Gewicht und kann durch Stärken anderseits gar nicht aufgewogen werden.
7.3.1 Zu beachten ist des Weiteren, dass gemäss § 10 Abs. 2 KBüV die Einbürgerungsbehörden im Einzelfall von den materiellen Voraussetzungen abweichen können, wenn ausserordentliche sachliche oder persönliche Umstände vorliegen, insbesondere aus Rücksicht auf das Alter und die Gesundheit des Gesuchstellers.
Der Begriff "insbesondere" zeigt auf, dass es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung der Ausnahmetatbestände handelt. Den Materialien (vgl. RRB Nr. 556/2012 vom 5.6.2012 S. 7) lassen sich keine weiteren Beispiele entnehmen. Damit ist die Bestimmung von den rechtsanwendenden Behörden auszulegen, wobei ihnen auch diesbezüglich ein Ermessen zusteht (vgl. vorstehende Erw. 2.4) und sie insbesondere eine Auslegung zu wählen haben, welche eine ver-fassungsmässige Anwendung einer strittigen Norm zulässt (BGE 147 V 328 Erw. 4.1; BGE 142 V 368 Erw. 5.1). Der Wortlaut dieser Bestimmung lässt eindeutig eine Einzelfallbeurteilung und damit eine dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz entsprechende Gesamtabwägung aller Einbürgerungsvoraussetzungen zu.
7.3.2 Nachdem der Beschwerdeführer unbestritten keinen tadellosen strafrechtlichen Leumund im Sinne von § 4 Abs. 2 lit. c KBüG i.V.m. § 8 Abs. 2 lit. b KBüV besitzt, ist zu prüfen, ob vorliegend in Gesamtwürdigung aller konkreten Umstände von dieser materiellen Voraussetzung abgewichen werden kann. Hierzu gilt es namentlich das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Vergehen zu betrachten und in den Gesamtkontext der Voraussetzung einer erfolgreichen Integration zu stellen.
7.4.1 Im konkreten Fall ist der Beschwerdeführer am 23. Juni 2020, um ca. 17.40 Uhr, mit einem Personenwagen in J.________ auf Höhe der Autobahnunterführung kurz eingenickt, kam in der Folge rechts von der Fahrbahn ab und kollidierte seitlich frontal mit einem Kandelaber. Kurz danach kam der Wagen auf dem Kiesparkplatz zum Stillstand. Gemäss Strafbefehl vom 11. August 2020 setzte sich der Beschwerdeführer hinter das Steuer, obwohl er Ermüdungsanzeichen hätte erkennen müssen. Hätte er auf diese Anzeichen frühzeitig reagiert oder etwas dagegen unternommen, wäre das Einnicken während der Fahrt bzw. die Fahrt in fahrunfähigem Zustand und damit die Kollision vermeidbar gewesen.
Mit dieser Begründung wurde der Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (Übermüdung; Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) für schuldig befunden, gestützt auf Art. 12 Abs. 3 StGB fahrlässig begangen, weil er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat.
7.4.2 Nach der Rechtsprechung vermag ein Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich (in reinen Rechtsfragen) nicht zu binden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (Urteil BGer 1C_259/2009 vom 4.11.2009 Erw. 5.2 betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung). Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Deswegen darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (vgl. statt vieler: Urteil BGer 1C_618/2012 vom 29.4.2013 Erw. 2.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 136 II 447 Erw. 3.1).
7.4.3 Vorliegend wurde der Strafbefehl vom Beschwerdeführer nicht angefochten und der Sachverhalt wird nicht bestritten. Es geht nicht darum, die Erkenntnisse im Strafbefehl in Frage zu stellen. Sodann drängt sich auch keine Neu-beurteilung des Verschuldens auf, zumal sich dadurch auch die Verurteilung nicht ändern liesse. Des Weiteren ist die strafbare Handlung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren auch nicht zu bagatellisieren (vgl. Urteil BGer 6B_26/2016 vom 6.6.2016 Erw. 4.4, wonach das Einnicken am Steuer eine grobe Fahrlässigkeit darstellt, weshalb das Verschulden in aller Regel schwer wiegt; dabei ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass sich die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters bemisst und die Geldstrafe mind. drei und höchstens 180 Tagessätze beträgt [Art. 34 Abs. 1 StGB]; im konkreten Fall liegt das Verschulden mit 40 Tagessätzen somit deutlich im unteren Bereich). Und auch wenn die Tatsache, dass das Vergehen nur grobfahrlässig begangen wurde, an seiner Strafbarkeit und seinem Verschulden vorliegend nichts zu ändern vermag, so erscheint dies im Hinblick auf die Integration dennoch insoweit relevant, als der Beschwerdeführer dieses Vergehen nicht begehen wollte (auch wenn er seine Ermüdungszeichen hätte erkennen und auf eine Weiterfahrt verzichten müssen). Im Unterschied dazu ist bei einem Vorsatzdelikt die Verwirklichung der Tat gewollt bzw. wird sie zumindest in Kauf genommen.
7.5 Geprüft werden kann und muss jedoch die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine erfolgreiche Integration, nach Ablauf der Probezeit und Bewährung, aufgrund dieses Strafurteils noch weitere drei Jahre zu verneinen ist und zwar in einem Masse, welches durch die übrigen Integrationskriterien nicht aufgewogen werden kann. Es stellt sich insbesondere die Frage der Verhältnismässigkeit unter Berücksichtigung und Würdigung aller massgeblichen Aspekte. Denn innerhalb der Kriterien für eine erfolgreiche Integration stellt der tadellose strafrechtliche Leumund nur ein - wenn auch kein unbedeutender - Aspekt dar.
Losgelöst des strafrechtlichen Leumunds ist aktenkundig, dass der 57-jährige Beschwerdeführer verheiratet ist und zwei erwachsene Kinder hat, welche sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch in Ausbildung befanden (Student und Schüler). Er ist türkischer Staatsangehöriger und reiste 1994 in die Schweiz ein, wo ihm Asyl gewährt wurde und er den Flüchtlingsstatus erhielt. Inzwischen verfügt er (seit 1999) über die Niederlassungsbewilligung C (RR-act. II/01/Bei-lage 11+15). Der Beschwerdeführer wohnte und arbeitete (ab 1999) zunächst im Kanton C.________. Anschliessend zog er 2007 in die Gemeinde I.________, wohnt und arbeitet seither dort. Er führt seit 2007 erfolgreich ein Restaurant in der Gemeinde I.________, zumal er gemäss eigener Aussage neben sich und seiner Ehefrau fünf weitere Angestellte zu beschäftigen vermag (RR-act. II/01/Beilage 30.1). Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind geordnet (keine Betreibungen, keine Schulden, kein Bezug von wirtschaftlicher Hilfe und die Lebenshaltungskosten für sich und seine Familie sind gedeckt; RR-act. II/01/Beilage 3ff.). Durch seine Tätigkeit im Restaurant schafft der Beschwerdeführer zum einen Arbeitsplätze, zum andern hat er regen Kontakt zur einheimischen Bevölkerung. Diese bestätigen sodann u.a. als Referenzpersonen, dass er geschätzt wird, nicht nur als freundlicher Gastgeber, sondern auch als Person, welche sich für die persönlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Belange seiner Gäste und seiner Gemeinde interessiert, sich an Gesprächen und Diskussionen beteiligt und mit seinem Restaurant Raum für gemütliches Zusammensein, Vereinstätigkeiten oder politische Zusammenkünfte schafft. Seine Referenzen (u.a. von einem amtierenden SP- und einem ehemaligen SVP-Kantonsrat) zeigen die breite lokale Unterstützung, welche der Beschwerdeführer geniesst. Des Weiteren unterstützt er als Mitglied oder mittels Sponsoring verschiedenste sportliche und kulturelle Vereine in ihrer Tätigkeit. Er besucht mit seiner Frau verschiedene Anlässe in der Gemeinde und durch ihre Hobbies, insbesondere das Wandern (aber auch Skifahren und Biken), ist dem Ehepaar u.a. die Geografie der Schweiz sehr gut bekannt. Die guten Kenntnisse der schweizerischen Geografie, Geschichte, Politik und Gesellschaft, vermochte der Beschwerdeführer sodann bei der schriftlichen Prüfung sowie bei der mündlichen Anhörung aufzuzeigen. Auch die sprachliche Verständigung in Wort und Schrift ist für den Beschwerdeführer kein Problem. Die Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau ist ebenfalls gegeben. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers traue sie sich die schriftliche Sprachprüfung leider nicht zu. Bei Gesuchseinreichung wies der Beschwerdeführer sodann einen tadellosen Leumund auf (RR-act. II/01/Bei-lage 1ff.+30.1). Eine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz liegt nicht vor. Bei Gesuchseinreichung war sodann eine Nichtbeachtung der schweizerischen Rechtsordnung nicht aktenkundig und es gab auch keine Anhaltspunkte für eine Missachtung gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Verfügungen bzw. für die Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen.
Mithin erfüllte der Beschwerdeführer bei Gesuchseinreichung sämtliche Voraussetzungen für eine ordentliche Einbürgerung ohne Beanstandung. Dementsprechend wurde ihm mit Beschluss der Einbürgerungsbehörde I.________ vom 15. Juli 2020 ohne weiteres das Gemeindebürgerrecht erteilt. Die vorliegend relevante und insgesamt einzige Strafe wurde erst später ausgesprochen.
7.6 Die Vorinstanzen haben somit gestützt auf § 8 Abs. 2 lit. b KBüV die erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers verneint bzw. sein Einbürgerungs-gesuch über die Probezeit von zwei Jahren hinaus für weitere drei Jahre (somit insgesamt fünf Jahre) sistiert, weil er sich aktenkundig einmalig im Strassenverkehr falsch verhalten bzw. seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Nach dem Gesagten und in Abwägung der gesamten vorliegend relevanten Umstände ist nicht erkennbar, wie sich dieser einmalige (wenn auch grobfahrlässige) Fehltritt im konkreten Einzelfall, in dem alle übrigen Integrationsanforderungen derart positiv zu beurteilen sind, negativ auf die erfolgreiche Integration auszuwirken vermag, soweit sich der Beschwerdeführer in der Probezeit bewährt. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bei diesem einmaligen Ereignis die schweizerische Rechtsordnung aus Grobfahrlässigkeit nicht beachtet hat, dennoch kann dabei von einer erheblichen Straffälligkeit, welche gemäss Bundesgericht bei der Beurteilung der Integration allenfalls für sich allein entscheidend ins Gewicht fallen kann, keine Rede sein. Nach der Probezeit bzw. mit der Bewährung vermag der Beschwerdeführer rechtsgenüglich aufzuzeigen, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet (und abgesehen von einem Zwischenfall auch in der Vergangenheit beachtet hat und in Zukunft beachten wird). Es liegen keine Anhaltspunkte vor für eine negative Prognose, welche allenfalls eine längere Beobachtungs- und somit Wartezeit zu rechtfertigen vermöchte.
Damit aber ist der Beschwerdeführer nach Bewährung in der Probezeit als erfolgreich integriert zu beurteilen. Bei dieser Sach- und Rechtslage rechtfertigt sich die Auferlegung einer über die Probezeit hinausgehenden Wartezeit vorliegend nicht bzw. wäre eine solche unverhältnismässig. In der Beurteilung der Integration des Beschwerdeführers würde die Straftat unverhältnismässig überbewertet gegenüber der allseits unbestritten positiven beurteilten gesellschaftlichen, beruflichen und sprachlichen Integration. Der einmalige (fahrlässige) Fehltritt des Beschwerdeführers, welcher zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen eines Vergehens führte, vermag im konkreten Einzelfall in einer Gesamtbetrachtung aller Aspekte und unter Berücksichtigung der Ausnahmebestimmung in § 10 Abs. 2 KBüV einer Eignung für die Erteilung des Bürgerrechts im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. b KBüG bzw. einer Einbürgerung nach Bewährung in der Probezeit nicht entgegen zu stehen.
8. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, dass vorliegend seine Flüchtlingseigenschaft zu berücksichtigen ist.
8.1 Die Verpflichtung der Vertragsstaaten der Flüchtlingskonvention, im Sinne von Art. 34 FK die Einbürgerung von Flüchtlingen soweit als möglich zu erleichtern und sich insbesondere zu bemühen, das Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen, ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung zwar rechtlich verbindlicher Natur. Den Vertragsstaaten steht bei deren Umsetzung aber ein grosser Spielraum zu (vgl. Urteil BGer 1D_7/2019 vom 18.12.2019 Erw. 3.5.1 m.V.a. 1D_3/2014 vom 11.3.2015 Erw. 4).
Des Weiteren hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein Flüchtling gestützt auf Art. 34 FK zwar keinen individualrechtlichen Anspruch auf Einbürgerung hat. Das schliesse jedoch nicht aus, der Bestimmung in dem Sinne Massgeblichkeit zuzuerkennen, dass sie bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen im Einzelfall als Auslegungs- und Beurteilungshilfe beizuziehen sei. Dies müsse umso mehr gelten, als das geschriebene Landesrecht weder auf Ebene des Bundes noch des Kantons spezifische Erleichterungen für Flüchtlinge kenne. Flüchtlinge könnten grundsätzlich auf Dauer nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren, es sei denn, die dortigen Verhältnisse änderten sich so, dass die Flüchtlingseigenschaft dahinfalle, was aber erfahrungsgemäss eher selten zutreffe. Überdies seien sie trotz der Ausstellung von Flüchtlingspapieren in ihren Mobilitätsmöglichkeiten beschränkt. Sie hätten daher ein besonderes Interesse an der Verleihung des Staatsbürgerrechts bzw. des Schweizer Passes. Das gelte es im Einzelfall zu berücksichtigen, auch wenn es gestützt darauf kein Recht auf Einbürgerung gebe (vgl. Urteil BGer 1D_7/2019 vom 18.12.2019 Erw. 3.5.2 m.V.a. 1D_7/2017 vom 13.7.2018).
8.2 Nachdem vorliegend die Sistierung des Einbürgerungsverfahrens nach Bewährung in der Probezeit aufgehoben und die Weiterführung des Verfahrens angeordnet wird, wird Art. 34 FK angemessen Rechnung getragen, wobei offenbleiben kann, ob beim Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft tatsächlich noch besteht. Die Flüchtlingseigenschaft spricht im konkreten Fall vielmehr zusätzlich dafür, das Einbürgerungsverfahren des Beschwerdeführers nach Bewährung in der Probezeit ohne weitere Wartezeit weiterzuführen.
9. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Diskriminierungsverbots, Art. 8 Abs. 2 BV, und des Rechtsgleichheitsgebotes, Art. 8 Abs. 1 BV, geltend. Dazu führt er aus, dass die Diskriminierung zwar bereits im Bundesgesetz angelegt ist, als generell nur ausländische Staatsangehörige ein Einbürgerungsverfahren durchmachen müssen, um zu ihren Bürgerrechten zu kommen, während Kinder von Schweizer Bürgern dieses Recht mit ihrer Geburt durch ihre Abstammung erhalten. Eine Diskriminierung könne aber trotzdem dort bejaht werden, wo ein Kriterium nichts über die Integration aussage. Es mache keinen Sinn, Ausländer wegen Sekundenschlafs am Steuer die Einbürgerung zu verweigern, obwohl dies Schweizern nicht seltener passiere. Ermüdung treffe alle gleich. Es stelle sich die Frage, weshalb für den Beschwerdeführer ein einmaliger kleiner Fehler ungleich grössere Konsequenzen habe als für Schweizer Bürger.
9.1 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, inwiefern er im Vergleich zu anderen Gesuchstellern in einer vergleichbaren Situation ungleich behandelt wird (Art. 8 Abs. 1 BV). Eine solche Ungleichbehandlung ist denn auch nicht erkennbar, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
9.2 In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV in seiner direkten und indirekten Form umschrieben und die Diskriminierung als qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen bezeichnet (BGE 136 I 309 Erw. 4.2 m.w.H.).
Vergleichbar mit der Frage der Diskriminierung von sozialhilfeabhängigen Personen (gemäss dem zitierten BGE) stellt sich im vorliegenden Fall mit strafrechtlich verurteilten Personen, welchen eine Probezeit auferlegt wurde, und welche somit erst nach Ablauf der Probezeit eingebürgert werden können, die Frage, ob es sich im Zusammenhang mit der Einbürgerung um eine verfassungsrechtlich geschützte (diskriminierungsgefährdete) Gruppe handelt. Dafür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Auch hier sind die Umstände, welche zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen, zu unterschiedlich. Zudem handelt es sich nicht um ein Kriterium, das ein festes Persönlichkeitsmerkmal darstellt. Vielmehr ist die Probezeit vorübergehender Natur und die diesbezügliche Benachteiligung entfällt mit Ablauf der Probezeit. Daher bedarf es nicht eines besonderen verfassungsmässigen Schutzes. Zudem sind insbesondere in kantonalen Einbürgerungsverfahren auch Schweizer Bürger, welche sich in ihre Wohnsitzgemeinde einbürgern lassen wollen, von der Voraussetzung eines tadellosen strafrechtlichen Leumunds betroffen.
10. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insoweit als begründet, als der angefochtene RRB Nr. 765/2021 vom 3. November 2021 sowie die Verfügung des Departements des Innern Nr. 81-01/2021 vom 15. April 2021 aufgehoben werden. Das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers ist neu bis nach Ablauf der Probezeit von zwei Jahren am 11. August 2022 zu sistieren. Anschliessend ist das Gesuch durch das Departement des Innern zu prüfen bzw. soweit sich der Beschwerdeführer bewährt und keine wesentlichen Änderungen des Sachverhalts erfolgt sind, unter Zusicherung der kantonalen und kommunalen Einbürgerung und mit Antrag auf Einbürgerungsbewilligung an das SEM weiterzuleiten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
11. Diesem Ergebnis entsprechend (Verkürzung der Sistierung von 5 auf 2 Jahre) sind die Verfahrenskosten zu verteilen.
11.1 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 800.-- werden zu zwei Fünftel dem Beschwerdeführer (Fr. 320.--) und zu drei Fünftel dem Kanton (Fr. 480.--) auferlegt. Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht beim (nicht anwaltlich) vertretenen Beschwerdeführer nicht.
11.2 Die Verfahrenskosten des regierungsrätlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 800.-- werden neu zu zwei Fünftel dem Beschwerdeführer (Fr. 320.--) und zu drei Fünftel dem Kanton (Fr. 480.--) auferlegt. Eine Parteientschädigung entfällt.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Regierungsratsbeschluss Nr. 765/2021 vom 3. November 2021 aufgehoben und das Departement des Innern wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers bis am 11. August 2022 zu sistieren und anschliessend weiterzubearbeiten.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten des regierungsrätlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 800.-- werden neu zu zwei Fünftel (Fr. 320.--) dem Beschwerdeführer und zu drei Fünftel (Fr. 480.--) dem Kanton auferlegt.
3. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 800.-- werden zu zwei Fünftel dem Beschwerdeführer (Fr. 320.--) und zu drei Fünftel dem Kanton (Fr. 480.--) auferlegt. Dem Beschwerdeführer werden (nachdem er am 22.11.2021 den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- bezahlt hat) Fr. 480.-- aus der Gerichtskasse zurückerstattet. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R)
das Departement des Innern (EB)
den Regierungsrat
und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB).
Schwyz, 30. März 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
8. April 2022
1
§ 3 KBüV
§ 16 KBüV
§ 3 KBüV
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§ 16 KBüV
Art. 38 BVart. 38 Cst.art. 38 Cost.
§ 7 KBüG
§ 16 KBüV
BGE 140 II 67ATF 140 II 67DTF 140 II 67
§ 3 KBüG
§ 7 KBüG
§ 4 KBüG
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§ 5 KBüV
§ 9 KBüV
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§ 8 KBüV
§ 8 KBüV
§ 8 KBüV
§ 10 KBüV
BGE 146 I 49ATF 146 I 49DTF 146 I 49
BGE 146 I 49ATF 146 I 49DTF 146 I 49
1D_17/2007
BGE 140 I 99ATF 140 I 99DTF 140 I 99
1D_4/2018
Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.
BGE 146 I 49ATF 146 I 49DTF 146 I 49
§ 55 VRP
§ 13 KBüG
§ 55 VRP
1D_2/2013
§ 55 VRP
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BGE 138 I 305ATF 138 I 305DTF 138 I 305
BGE 137 I 1ATF 137 I 1DTF 137 I 1
1D_7/2014
1D_2/2013
5P.424/2001
1D_2/2013
Art. 12 BüGart. 12 LNart. 12 LCit
Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP
Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr
Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr
Art. 55 SVGart. 55 LCRart. 55 LCStr
Art. 2 VRVart. 2 OCRart. 2 ONC
Art. 366 StGBart. 366 CPart. 366 CP
Art. 366 StGBart. 366 CPart. 366 CP
Art. 369 StGBart. 369 CPart. 369 CP
Art. 371 StGBart. 371 CPart. 371 CP
Art. 371 StGBart. 371 CPart. 371 CP
§ 4 KBüG
§ 8 KBüV
§ 8 KBüV
§ 8 KBüV
§ 8 KBüV
§ 8 KBüV
Art. 4 BüVart. 4 OLNart. 4 OCit
§ 8 KBüV
Art. 12 BüGart. 12 LNart. 12 LCit
Art. 190 BVart. 190 Cst.art. 190 Cost.
BGE 145 V 278ATF 145 V 278DTF 145 V 278
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.
BGE 144 V 138ATF 144 V 138DTF 144 V 138
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Art. 191 BVart. 191 Cst.art. 191 Cost.
2P.305/2002
Art. 38 BVart. 38 Cst.art. 38 Cost.
Art. 12 BüGart. 12 LNart. 12 LCit
Art. 4 BüVart. 4 OLNart. 4 OCit
Art. 4 BüVart. 4 OLNart. 4 OCit
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 45 StGBart. 45 CPart. 45 CP
Art. 4 BüVart. 4 OLNart. 4 OCit
Art. 12 BüGart. 12 LNart. 12 LCit
Art. 4 BüVart. 4 OLNart. 4 OCit
BGE 146 I 83ATF 146 I 83DTF 146 I 83
BGE 119 Ib 33ATF 119 Ib 33DTF 119 Ib 33
§ 12 KBüG
Art. 4 BüVart. 4 OLNart. 4 OCit
Art. 4 BüVart. 4 OLNart. 4 OCit
§ 26 VRP
§ 4 KBüG
§ 8 KBüV
§ 8 KBüV
§ 8 KBüV
§ 8 KBüV
§ 4 KBüG
§ 8 KBüV
2C_8/2021
2P.168/2002
§ 26 VRP
§ 26 VRP
Art. 38 BVart. 38 Cst.art. 38 Cost.
Art. 38 BVart. 38 Cst.art. 38 Cost.
1D_6/2018
1D_1/2014
1D_17/2007
BGE 138 I 305ATF 138 I 305DTF 138 I 305
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Art. 38 BVart. 38 Cst.art. 38 Cost.
EGV-SZ 2014 B 7.3
§ 8 KBüV
§ 8 KBüV
1D_7/2019
BGE 146 I 49ATF 146 I 49DTF 146 I 49
§ 10 KBüV
BGE 147 V 328ATF 147 V 328DTF 147 V 328
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§ 4 KBüG
§ 8 KBüV
Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
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Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
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Art. 34 FKart. 34 avec annexeart. 34 con. All.
1D_7/2019
1D_3/2014
Art. 34 FKart. 34 avec annexeart. 34 con. All.
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Art. 34 FKart. 34 avec annexeart. 34 con. All.
Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.
Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.
Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.
Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.
BGE 136 I 309ATF 136 I 309DTF 136 I 309
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
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Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF