III 2021 191
Kammergericht
28. April 2022Deutsch50 min
A. C.________ sind die je hälftigen Miteigentümer am Grundstück KTN __01, E.________-strasse __02, Gemeinde Arth. Am 28. Juli 2020 reichten die Miteigentümer (nachfolgend: Bauherrschaft) ein Baugesuch für ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und Erdsondenwärmepumpenanlage, E.________-strasse __02, Arth, KTN __01 ein. Der Bauprojektbestandteil Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung wurde im Amtsblatt Nr. __ vom ______ 2020 (S. ____) publiziert und öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhob u.a. A.________ am 16. August 2020 öffentlich-rechtlich Einsprache (gegen den separat im Amtsblatt vom ____2020 publizierten Projektbestandteil Erdsondenwärmepumpe wurde keine öffentlich-rechtliche Einsprache erhoben und mit Gesamtentscheid vom 21.1.2021 [B2020-1002] erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung [ARE] für die Erdsondenwärmepumpe die kantonale Baubewilligung, vgl. RR-act. III-02/B1 S. 2).
Source sz.ch
III 2021 191
Entscheid vom 28. April 2022
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
gegen
Gemeinderat Arth, Rathausplatz 6, Postfach 263, 6415 Arth,
Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
Postfach 1186, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
C.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________,
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung: Hochwassersicherheit)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. C.________ sind die je hälftigen Miteigentümer am Grundstück KTN __01, E.________-strasse __02, Gemeinde Arth. Am 28. Juli 2020 reichten die Miteigentümer (nachfolgend: Bauherrschaft) ein Baugesuch für ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und Erdsondenwärmepumpenanlage, E.________-strasse __02, Arth, KTN __01 ein. Der Bauprojektbestandteil Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung wurde im Amtsblatt Nr. __ vom ______ 2020 (S. ____) publiziert und öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhob u.a. A.________ am 16. August 2020 öffentlich-rechtlich Einsprache (gegen den separat im Amtsblatt vom ____2020 publizierten Projektbestandteil Erdsondenwärmepumpe wurde keine öffentlich-rechtliche Einsprache erhoben und mit Gesamtentscheid vom 21.1.2021 [B2020-1002] erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung [ARE] für die Erdsondenwärmepumpe die kantonale Baubewilligung, vgl. RR-act. III-02/B1 S. 2).
Nachdem das ARE am 3. September 2020 der Gemeinde beantragt hatte, den Nachweis der Sicherheit gegenüber Hochwasser erbringen zu lassen, liess die Bauherrschaft den Bericht "Gefahrennachweis / Objektschutzmassnahmen gegen Hochwasser- und Murgangprozesse" der F.________ AG vom 17. November 2020 (nachfolgend Bericht F.________) sowie per 19. November 2020 revidierte Baugesuchspläne einreichen. Hierzu nahm A.________ am 14. Dezember 2020 Stellung (vgl. RR-act. III-02/B8 ff.; zum Ganzen angefochtener RRB Sachverhalt lit. A).
B. Mit Gesamtentscheid vom 21. Januar 2021 (B2020-1001; vgl. RR-act. III-02/B2) erteilte das ARE die kantonale Baubewilligung im Sinne der Erwägungen und unter Auflagen und Nebenbestimmungen (Disp.-Ziff. 1). Die Einsprachen wurden aus kantonaler Sicht abgewiesen (Disp.-Ziff. 2). Die Gemeinde wurde eingeladen, die Empfehlungen der kantonalen Stelle (Amt für Wald und Natur [AWN]) zu prüfen und allenfalls als Auflagen in die kommunale Baubewilligung aufzunehmen.
Mit Beschluss (GRB) vom 15. März 2021 verfügte der Gemeinderat was folgt (RR-act. III-02/B1):
Den eingereichten Baugesuchen von C.________ betreffend den Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und die Erdsondenwärmepumpanlage wird entsprochen und die Baubewilligung erteilt.
Die zwei vorliegenden kantonalen Baubewilligungen (Gesamtentscheide) des Amtes für Raumentwicklung vom 21. Januar 2021 bilden integrierende Bestandteile dieser Baubewilligung. Die von den kantonalen Instanzen erlassenen Auflagen und Bedingungen sind strikte zu beachten und einzuhalten.
(Massgebende Pläne).
(Dritteinsprache).
Die Einsprache von […] A.________ wird abgewiesen insofern darauf eingetreten·wird.
(Material- und Farbkonzept).
Die vorgeschlagenen Schutzmassnahmen gemäss Gefahrennachweis/ Objektschutzmassnahmen gegen Hochwasser- und Murgangprozesse der F.________ AG vom 17. November 2020 sind strikte zu befolgen. Ferner ist durch die Bauherrschaft spätestens bis zehn Tage vor Baubeginn beim Gemeinderat ein Notfallkonzept bezüglich der mobilen Massnahmen einzureichen.
8.-17. (Baubeginn; weitere [allgemeine] Auflagen und Nebenbestimmungen; Kosten und Gebühren; Rechtsmittelbelehrung).
C. Gegen den GRB vom 15. März 2021 erhob A.________ mit Eingabe vom 7. April 2021 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz (RR-act. I-01). Er beantragte namentlich, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben, eventuell sei die Baubewilligung mit Auflagen zu versehen, mit welchen sichergestellt werde, dass bei einer Blockade des südlichen Abflusses die nördlichen Abflusswege ausreichend dimensioniert seien, eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D. Mit Beschluss (RRB) Nr. 713/2021 vom 19. Oktober 2021 entschied der Regierungsrat wie folgt über die Beschwerde vom 7. April 2021:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt […].
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu bezahlen.
4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
E. Gegen diesen RRB Nr. 713/2021 vom 19. Oktober 2021 (Versand am 26.10.2021) lässt A.________ mit Eingabe vom 18. November 2021 (Postaufgabe am 19.11.2021) rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligungen (Baubewilligung vom 16.03.2021 [recte: 15.03.2021] betreffend Bauprojekt-Nr. 2020-0098 sowie Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 21. Januar 2021) seien durch das Verwaltungsgericht vollständig aufzuheben;
Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Baubewilligungen mit den Auflagen zu versehen, dass nördlich des Bauvorhabens auf dem Baugrundstück ein möglichst breiter Abflusskorridor (mind. 10 m inkl. Terrainanpassungen im Bereich der Parzellengrenzen KTN __01 und __03) sowie ein grösstmöglicher östlicher Ablagerungsraum im Bereich der Kreuzung der E.________-strasse (Grenzabstand zum Gebäude mind. 5 m) offen gelassen werden muss, unter Anmerkung im Grundbuch;
Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben die Baubewilligung mit angemessenen Auflagen zu versehen, mit welchen sichergestellt wird, dass bei einer Blockade des südlichen Abflusses die nördlichen Abflusswege ausreichend dimensioniert sind, unter Anmerkung dieser Auflagen in Grundbuch;
Sub-subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zu Gunsten des Beschwerdeführers.
F. Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2021 beantragt der Gemeinderat die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2021, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und zu neuem Entscheid direkt an den Gemeinderat Arth und das ARE zurückzuweisen. Die Beschwerdegegner beantragen vernehmlassend am 21. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Das ARE beantragt mit Vernehmlassung ebenfalls vom 21. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
G. Mit Replik vom 14. Februar 2022 bzw. Duplik vom 3. März 2022 lassen der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdegegner an ihren Anträgen festhalten.
H. Am 29. März 2022 lässt der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme (Triplik) einreichen. Die Beschwerdegegner teilen am 31. März 2022 ihren Verzicht auf eine weitere Eingabe mit.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Baugrundstück im Halte von 809 m2 liegt in einem "blauen" Gefahrenbereich, d.h. einem Bereich mittlerer Gefährdung. Es befindet sich an leichter Hanglage (vgl. Bericht F.________ S. 8 Abb. 8) mit einem Gefälle in Ost-West-Richtung (gewachsenes Terrain gemäss Plan Fassaden & Schnitte 1:100, vom 19.11.2020 [rev.]) von 428.52 m bis 425.13 m an der Nordfassade und von 428.68 m bis 425.54 m an der Südfassade. Das Grundstück weist eine im Wesentlichen rechteckige Form auf mit Längsausrichtung in Nord-Süd- (genauer: Nordost-Südwest-) Ausrichtung und abgerundeter südöstlicher Grundstücksecke. Die Längsseiten messen rund 34 m, die Breitseiten rund 23 bzw. 24 m (vgl. Plan Situation 1:500 vom 24.7.2020 [rev.]; vgl. zum Ganzen auch WebGIS Kanton Schwyz). Östlich stösst das im Gebiet G.________ liegende Grundstück an die E.________-strasse (KTN 40), die einerseits in Nord-Süd-Ausrichtung verläuft und anderseits ab einem Abzweiger unmittelbar beim Baugrundstück in Richtung Osten (bergwärts) führt. Im Westen (talwärts, Richtung Zugersee) schliesst das überbaute Grundstück KTN __04 an das Baugrundstück an. Im Süden grenzt das Baugrundstück an KTN __05 (934 m2); zu diesem Grundstück KTN __05 gehört teils auch der von der E.________-strasse abzweigende, unmittelbar an das Baugrundstück grenzende und in Richtung Westen (talwärts) führende H.________-weg. Im Norden schliesslich wird das Baugrundstück durch das unüberbaute Grundstück KTN __03 (2'588 m2) begrenzt. Die sich im Miteigentum des Beschwerdeführers befindende Liegenschaft KTN __07 (355 m2) liegt östlich des Baugrundstücks, von diesem durch die E.________-strasse getrennt. Diese umliegenden Grundstücke befinden sich ebenfalls in einem blauen Gefahrenbereich, das grössere Grundstück KTN __03 mit seinem südlichen Bereich; der nördliche Bereich liegt im gelben Gefahrenbereich, d.h. einem Bereich geringer Gefährdung.
Das geplante Einfamilienhaus (EFH) misst in der Länge 24.5 m und in der Breite 16.9 m (im südlichen Teil, auf einer Länge von ca. 11.5 m) bzw. 11.5 m (im nördlichen Teil, auf einer Länge von ca. 13 m).
Das EFH ist mit Untergeschoss (UG), Erdgeschoss (EG), Attikageschoss (AG) geplant. Im UG, mit südlicher Zufahrt ab dem H.________-weg, sowie im EG, mit Zufahrt von Osten ab der E.________-strasse, befindet sich je ein Carport; im UG befindet sich sodann neben den Räumen Pooltechnik, Schopf (ohne ersichtlichen Zugang), Keller, Vorplatz, Technik eine (bzw. wohl die Einlieger-)Wohnung mit Entrée, Vorplatz, zwei Zimmern, Bad, Küche, Wohnen/Essen sowie ein westseitiger Sitzplatz. Im EG sind neben dem Carport die Bereiche Entrée, WC/Dusche, Disponibel, zwei Zimmer, Schopf, Küche, Wohnen/Essen, sowie eine Terrasse gegen Westen mit "Evt. Standort späterer Pool" geplant. Im AG sind zwei Terrassen vorgesehen sowie die Räume WC/Dusche, Fitness, Ankleide, Büro und Master (vgl. Plan Grundriss 1:100 vom 19.11.2020 [rev.]).
Dem Plan Umgebung sowie dem Plan Grundrisse, Ansicht Erdgeschoss, ist zu entnehmen, dass ab dem Zufahrtsbereich zum Carport im EG eine Stützmauer mit einer Höhe von 1 m ab Strassenniveau entlang der E.________-strasse gegen Süden und alsdann, der abgerundeten südöstlichen Grundstücksecke folgend, entlang des H.________-wegs weiter gegen Westen führend geplant ist. Ebenso ist im nördlichsten Grundstücksbereich entlang der Parzellengrenze eine Stützmauer mit einer Höhe von 0.3 m ab gewachsenem Terrain vorgesehen.
2.1 Der angefochtene RRB wurde am 26. Oktober 2021 versandt. Nachdem der Beschwerdeführer offenbar zufolge Auslandabwesenheit eine Verlängerung der Abholfrist erwirkt hatte (Beschwerde S. 3; Bf-act. 3), wurde die Sendung am 15. November 2021 am Schalter abgeholt (www.post.ch, Sendungsverfolgung). Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass vor diesem Hintergrund die Postsendung als am 7. Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch, d.h. am 3. November 2021, als zugestellt gilt (vgl. § 4 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974 i.V.m. § 150 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009]). Die Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Postaufgabe am 19. November 2021 erfolgte rechtzeitig innert 20-tägiger Rechtsmittelfrist.
2.2.1 Die Beschwerdegegner machen geltend, die Rechtsmittelbefugnis des Beschwerdeführers sei zu verneinen. Weder sei er vom angefochtenen Entscheid besonders berührt noch begründe er ein aktuelles schutzwürdiges Interesse.
2.2.2 Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist gemäss § 37 Abs. 1 VRP berechtigt, wer (lit. a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, (lit. b) durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und (lit. c) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung hat. Soweit die Beschwerde ans Bundesgericht möglich ist, sind sodann die bundesrechtlichen Mindestanforderungen zu beachten. Der Kanton kann die Beschwerdelegitimation nicht enger fassen (Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005; Urteil BGer 1C_566/2017 vom 22.3.2018 Erw. 2).
Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden (BGE 140 II 214 Erw. 2.3 m.H. auf Urteil BGer 1C_346/2011 vom 1.2.2012 Erw. 2.3).
2.2.3 Das Baugrundstück und das Grundstück KTN __07 des Beschwerdeführers werden lediglich durch das knapp 7 m breite Grundstück KTN __09 (E.________-strasse) getrennt. Dass es sich beim Beschwerdeführer um den Miteigentümer handelt, kann nicht ernsthaft bestritten werden (vgl. Bf-act. 8 u. 9). Ebenfalls bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an der E.________-strasse __ wohnen würde, zumal sich seine Angaben betreffend Zuzug im Herbst 2020 verifizieren lassen und ein späterer Wegzug im GERES (Gemeinderegister) nicht verzeichnet ist (vgl. Replik vom 14.2.2022, S. 2); indes würde angesichts der Massgeblichkeit des (Mit-)Eigentums an KTN __07 selbst ein Wegzug nichts an der Beschwerdelegitimation ändern. Dem Beschwerdeführer kann auch ein schutzwürdiges Interesse nicht mit dem Argument abgesprochen werden, weder ein 100- noch ein 300-jährliches Ereignis stelle eine aktuelle Gefährdung dar. Ein solches Ereignis kann sich schon "morgen" ereignen. Einer Legitimation zum Argument bedarf es im Übrigen nicht (vgl. VGE III 2021 25 vom 28.10.2021 Erw. 1.3; VGE 1028/05 vom 31.8.2005 Erw. 1; Schwander, Zur Beschwerdebefugnis in den Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsverfahren, in: ZBl 79, 477 f.; J. Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, Zürich 1980, S. 40).
2.3 Nachdem auch die übrigen Entscheidungsvoraussetzungen (§ 27 Abs. 1 VRP) gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.1 Der Gemeinderat erwog im GRB vom 15. März 2021 u.a. (S. 3 f.), es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung gegeben seien. Das Bauvorhaben sei in der Bauzone W2 zonenkonform. Zur Beurteilung der erforderlichen Schutzmassnahmen sei durch die F.________ AG am 17. November 2020 der Bericht F.________ erstellt worden, welcher bauliche Massnahmen vorsehe; der Bericht werde durch eine Evaluation des Oberflächenabflusses nach Starkniederschlag plausibilisiert und sei sachlich nachvollziehbar, jedoch seien die Massnahmen auf alle 30 bis 100 Jahre wiederkehrende Ereignisse festgelegt worden. Gemäss den Empfehlungen des AWN sollten die Massnahmen jedoch auch Ereignisse, welche alle 100 bis 300 Jahre stattfänden, berücksichtigen. Hierzu sei ein Notfallkonzept zu erarbeiten. Ferner sei wichtig, dass die mobilen Schutzmassnahmen einfach zugänglich seien und in der Nähe der entsprechenden Einsatzorte gelagert würden. Die Bauherrschaft werde im Sinne einer Auflage verpflichtet, die Schutzmassnahmen gemäss Bericht F.________ vollumfassend umzusetzen sowie zusätzlich ein Notfallkonzept zu erarbeiten und dieses vor Baubeginn einzureichen.
Die maximal zulässige Gebäudehöhe sei eingehalten. Abschliessend weist der Gemeinderat darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Rüge einer Wertverminderung der Liegenschaft die Einschränkung der Sicht von seinem Grundstück aus auf den Zugersee vom Zivilrichter beurteilen lassen müsse. Im Übrigen gebe es aus baupolizeilichen Überlegungen keine Einwände gegen das Bauvorhaben, womit die Baubewilligung erteilt werden könne (S. 4 f.).
3.2 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen RRB im Wesentlichen sinngemäss, das Baugrundstück befinde sich im blauen Gefahrenbereich, d.h. in einem Bereich mittlerer Gefährdung. Gemäss Bericht F.________ resultiere die hauptsächliche Gefährdung aus möglichen Hochwasser- und Murgangprozessen infolge eines Gerinneausbruchs des südlich der Bauparzelle vorbeifliessenden I.________-bachs. Mit der Baubewilligung habe der Gemeinderat Arth die Bauherrschaft verpflichtet, die Schutzmassnahmen gemäss dem Bericht F.________ umfassend umzusetzen und zusätzlich ein Notfallkonzept zu erarbeiten (Erw. 2.1 - 2.3).
Die Beurteilung des Gefahrenpotentials sowie die vorgeschlagenen Massnahmen durch die kantonale Fachinstanz sowie durch die F.________ AG seien schlüssig und nachvollziehbar. Die Kombination zwischen permanenten und mobilen Schutzmassnahmen in Verbindung mit einem detaillierten Notfallkonzept erscheine sinnvoll und verhältnismässig und führe zu einer deutlichen Senkung des Schadenrisikos. Nicht überzeugend sei das Vorbringen, dass das erwartete Volumen an Ablagerungen resp. die Stauwirkung des geplanten Baus nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Das AWN gehe nachvollziehbar davon aus, dass an der Ostseite der Bauparzelle keine derartige Stauwirkung auftrete, sodass Wasser und Geröll in die Zufahrten, Tiefgaragen oder Keller der umliegenden Liegenschaften gelange. Auch sei nicht erkennbar, inwiefern der nördliche Zwischenraum das Abflussvolumen nicht bewältigen könne. KTN __03 im Norden sei noch unbebaut, sodass sich die genannte Situation eines engen Abflussraumes noch gar nicht realisiert habe. Im Falle einer Überbauung müssten dannzumal erneut eine Gefahrenanalyse durchgeführt und Schutzmassnahmen angeordnet werden (Erw. 2.4).
Die erteilten Baubewilligungen seien nicht zu beanstanden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beurteilungen der Vorinstanzen, welche sich auf die Einschätzung des AWN und den Bericht F.________ stützten, fehlerhaft seien. Anlass, den Bericht F.________ in Zweifel zu ziehen, bestehe nicht. Mit dem vorgesehenen Bau werde dem Gefahrenpotential ausreichend Rechnung getragen; es erscheine nicht notwendig, weitergehende Auflagen oder Objektschutzmassnahmen anzuordnen (Erw. 2.5).
4. Der Beschwerdeführer rügt, der gesamte dem Entscheid zugrundeliegende Sachverhalt erweise sich als falsch, und somit auch die Schlussfolgerungen des Regierungsrats; ferner sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden und begehe der Regierungsrat eine falsche Rechtsanwendung (S. 15 Rz. 43).
Der Beschwerdeführer moniert, dass durch das geplante Projekt eine beträchtliche Gefahrenverlagerung auf die Nachbargrundstücke resultiere. Das geplante Gebäude stelle ein Fliesshindernis dar, das zu einem Rückstau der Murgänge im Bereich der Kreuzung der E.________-strasse mit anschliessendem Umfliessen des Gebäudes nach Norden und Süden führe und zur Umleitung des Murgangs auf die Nachbargrundstücke, u.a. KTN __07. Trotz entsprechender Vorbringen gegen den Bericht F.________ sei es von den Bewilligungsbehörden unterlassen worden, die offenen Punkte, Widersprüchlichkeiten und die tatsächliche Gefahrenverlagerung abzuklären (S. 5 Rz. 9 ff.). Der Beschwerdeführer habe sich gezwungen gesehen, ein eigenes Gutachten durchführen zu lassen, welches erst "zum heutigen Zeitpunkt" vorliege. Das Gutachten des geowissenschaftlichen Büros J.________ AG (nachfolgend: Gutachten J.________) vom 26. Oktober 2021 vermöge die Problematik der Gefahrenverlagerung im Detail aufzuzeigen. Das Gutachten J.________ sei durch die K.________ AG geprüft und vollumfänglich bestätigt worden (S. 6).
Es bleibe unklar, welche Risikoveränderung der Regierungsrat noch als verhältnismässig erachte bzw. wann eine Massnahme noch verhältnismässig erscheine. Weitere Massnahmen würden sich aufgrund der Situation durchaus aufdrängen. Der Regierungsrat stütze sich auf den Bericht F.________; offene Fragen und Unstimmigkeiten würden pauschal abgetan. Auf die Argumente des Beschwerdeführers sei der Regierungsrat nur insofern eingegangen, als er diese den Ausführungen der Vorinstanzen gegenüberstelle und deren Darstellung als nachvollziehbar einstufe, ohne sich jedoch genauer mit den Rügen des Beschwerdeführers zu befassen (S. 7 f. Rz. 17-19).
Die angeordneten Stützmauern würden die Situation akzentuieren, indem sie die Riegelwirkung noch verstärkten. Die mobilen Massnahmen, die zu langsam erfolgten, würden sich faktisch ebenfalls als nutzlos erweisen. Die Modellierung des I.________-bachs lasse sich mangels Berechnungsgrundlagen nicht nachprüfen; die Ablagerungshöhen seien in Frage gestellt worden und es sei dargelegt worden, dass bereits Ablagerungen in der Höhe von 12 cm zu weitergehenden Folgen führen könnten. Indem der Regierungsrat davon ausgehe, dass die Ablagerungen seitlich abliessen, begehe er eine falsche Würdigung des Sachverhalts. Die stationären Massnahmen seien untauglich; es könne keine Rede davon sein, dass die Kombination zwischen permanenten und mobilen Schutzmassnahmen ausreichend erscheine. Es seien zwingend weitergehende Massnahmen erforderlich (S. 8 f. Rz. 21-24).
Die im Gutachten J.________ aufgezeigten Massnahmen seien geeignet, nötig und verhältnismässig. Der Regierungsrat hätte feststellen müssen, dass sich die Behauptung, "die Gefahrenlage existiere gar nicht erst", als nicht haltbar erweise (S. 9 f. Rz. 24-26).
Der Bericht F.________, der Daten aus dem Jahr 2003 nutze, die in einer Modellierung aus dem Jahr 2010 aufbereitet worden seien, berücksichtige die bestehende Bebauung nicht; die Daten in diesem Bericht seien fehlerhaft. Eine Modellierung mit aktuellen Daten zeige wesentlich höhere Fliesstiefen resp. Ablagerungshöhen. Der ursprüngliche Bericht habe sich bei den Fliesstiefen um mehr als das Doppelte verschätzt, daher erweise sich die Grundlage für sämtliche angeordneten Massnahmen als falsch (S. 10 f. Rz. 28-30).
Das südlich gelegene Wieseland sei zwar unbebaut; es liege indes in der Zone W2 und es sei damit zu rechnen, dass es in naher Zukunft bebaut werde. Dieses Grundstück als blosses Wiesland zu berücksichtigen, lasse sich vielleicht dort rechtfertigen, wo Bauzonen überdimensioniert seien und der Zeitpunkt der Überbauung ungewiss bleibe. Dasselbe gelte für das nördlich gelegene Grundstück KTN __03. Es erweise sich als unstatthaft, den Abflusskorridor allein oder zu einem grösseren Teil auf andere Grundstücke innerhalb der Bauzone zu verlagern. Das Gutachten J.________ zeige, dass Überbauungen in der Umgebung massgebliche Auswirkungen auf die Gefahrenlage hätten. Der angefochtene Entscheid gehe von falschen Grundlagen aus bzw. befasse sich zu Unrecht nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, der auch die künftige Bebauung berücksichtigt wissen wolle (S. 11 f. Rz. 31-34).
Das neu eingereichte Gutachten zeige auf, dass "die in Erw. 2.2. aufgeführten Schutzmassnahmen" lediglich auf den Schutz des Bauprojekts KTN __01 auswirkten. Im Gegensatz dazu führten gerade diese Bauten zu einer verstärkten Gefahrenverlagerung auf die umgebenden Grundstücke. Der Regierungsrat lasse diese Gefahrenverlagerung vollends unberücksichtigt. Die geplante Stützmauer verstärke die Gefahrenüberlagerung auf die Nachbargrundstücke; die nördlichen Schutzmassnahmen verlängerten zudem die staufördernde Barriere und verstärkten das Schadenrisiko und die Gefahrenverlagerung; auch die östlichen Schutzmassnahmen reduzierten den Stauraum und verstärken die Gefahrenüberlagerung. Die geplanten Schutzmassnahmen würden sich in ihrer Gesamtheit als untauglich und ungeeignet erweisen, die Gefahrenverlagerung und das Schadenrisiko für die Nachbargrundstücke zu reduzieren (S. 12 f. Rz. 35-37).
Erwägungen
Im Kanton Schwyz fehle eine Definition, "was eine akzeptable verhältnismässige Veränderung einer Mehrgefährdung" sei; einen Hinweis lieferten die Richtlinien des Kantons Bern, der davon ausgehe, dass eine Mehrgefährdung von max. 15% angemessen sei; diese Schwelle werde durch das Bauprojekt auf KTN __01 überschritten. Der Kanton Schwyz arbeite in seinen Richtlinien mit absoluten Schwellenwerten, die das Überschreiten eines Schwellenwerts bzw. eine Erhöhung der Gefahrenstufe als relevantes Kriterium vorschlagen würden. Die Definition der Höhe der Schwellenwerte erscheine indes willkürlich. Unabhängig davon werde vorliegend auch der kritische Schwellenwert von 100 cm Fliesstiefe überschritten, sodass erwiesenermassen das Bauvorhaben zu einer unzulässigen übermässigen Gefahrenverlagerung (Erhöhung der Gefahrenzone) führe (S. 13 f. Rz. 38-41).
Nicht nur gehe der angefochtene RRB von falschen Grundlagen aus, sondern er befasse sich auch nicht ernsthaft mit den beschwerdeführerisch aufgeworfenen Fragen. Die ursprüngliche Frage, "dass die stationären Massnahmen das Risiko noch erhöhen und somit faktisch nur unzureichende mobile Massnahmen verbleiben", scheine gar nicht verstanden worden zu sein.
5.1
Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie weder Personen noch Sachen gefährden (§ 54 Abs. 1 PBG; Art. 17 Abs. 1 BauR). Bauten und Anlagen müssen den Regeln der Baukunde und den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen (§ 54 Abs. 2 PBG). Damit wird die allgemeine Pflicht normiert, dass nach den anerkannten Regeln der Baukunde zu bauen ist. Dadurch wird gewährleistet, dass dem Bauwerk jene Festigkeit und Sicherheit zukommt, deren es nach seiner Zweckbestimmung bedarf (vgl. VGE 1035/02 vom 25.11.2002 Erw. 2.a). Dies liegt in der Verantwortung der Bauherrschaft (VGE III 2008 15 vom 24.4.2008 Erw. 3.2). Die Baubewilligungsbehörde darf grundsätzlich davon ausgehen, dass die Bauherrschaft die Regeln der Baukunde beachtet. Abklärungen sind allenfalls dann zu tätigen, wenn berechtigte Zweifel an der Einhaltung bestehen (vgl. VGE III 2020 121 vom 14.10.2020 Erw. 2.6.2; VGE III 2010 99 vom 21.9.2010 Erw. 5.2). Durch ein Bauwerk dürfen somit weder der Benutzer selbst noch Dritte gefährdet oder geschädigt werden. Daraus ist zu folgern, dass Bauten und Anlagen so zu entwerfen und zu bauen sind, dass sie den standortgegebenen Belastungen standhalten. Dazu gehören beispielsweise nicht nur Schneelasten, sondern auch Einwirkungen aus weiteren vorhandenen Gefahrenprozessen. Auch Objektschutzmassnahmen tragen dazu bei, ein Bauwerk zu sichern (vgl. "Kantonale Naturgefahrenstrategie, Revision 2019" = RRB Nr. 647 vom 17.9.2019 [nachfolgend: RRB Nr. 647] S. 48).
5.2.1
Die Kantone gewährleisten den Hochwasserschutz in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wasserbau [WBG; SR 721.100] vom 21.6.1991). Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden (Art. 3 Abs. 2 WBG). Die Kantone erarbeiten die Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen; unter anderem erstellen sie Gefahrenkarten (vgl. Art. 27 Abs. 1 lit. c der Verordnung über den Wasserbau [Wasserbauverordnung, WBV; SR 721.100.1] vom 2.11.1994; Art. 15 Abs. 1 lit. c der Verordnung über den Wald [Waldverordnung, WaV; SR 921.01] vom 30.11.1992).
Gefahrenkarten zeigen, welche Gebiete durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind (§ 7a Abs. 1 des Kantonalen Waldgesetzes [KWaG; SRSZ 313.110] vom 21.10.1998). Das Amt für Wald und Natur (AWN) ist das zuständige Amt unter anderem für die Ausarbeitung von Gefahrenkatastern und Gefahrenkarten zum Schutz vor Naturereignissen (§ 5 Abs. 2 lit. i der Vollzugsverordnung zum KWaG [SRSZ 313.111] vom 18.12.2001).
5.2.2
Die Gefahrenkarte macht flächendeckend Aussagen zur Gefährdung oder Nichtgefährdung eines Gebietes, der Art des gefährlichen Prozesses (Gefahrenart) sowie der Intensität und der Eintretenswahrscheinlichkeit bzw. Häufigkeit desselben. Die Bestimmung der Gefahrenstufe (rot, blau, gelb, gelb-weiss) erfolgt anhand der Kriterien Intensität und Wahrscheinlichkeit eines Gefahrenprozesses. Die Gefahrenkarte mit den Gefahrenstufen rot, blau, gelb und gelb-weiss beschränkt sich auf Gebiete grosser Bearbeitungstiefe (Perimeter A, Siedlungsgebiete, vgl. RRB Nr. 647 S. 50 f. Anhang B; "Naturgefahren im Kanton Schwyz", Schlussbericht Amt für Wald und Naturgefahren [Schlussbericht], vom 6.12.2012, S. 4 Ziff. 3). Die Naturgefahrenkarten werden schwergewichtig unter anderem bei der Ausscheidung von Gefahrenzonen in der Nutzungsplanung sowie bei der Überprüfung sämtlicher Baugesuche hinsichtlich Gefährdung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eingesetzt (Schlussbericht S. 10 Ziff. 8).
5.2.3
Bei der gelben Gefahrenzone handelt es sich um einen sogenannten Hinweisbereich, bei der blauen um einen Gebotsbereich und bei der roten um einen Verbotsbereich. Im Bereich mittlerer Gefährdung (Gefahrenzone blau) sind Personen innerhalb von Gebäuden kaum gefährdet, jedoch ausserhalb davon. Mit Schäden an Gebäuden ist zu rechnen, jedoch sind rasche Gebäudezerstörungen in diesem Gebiet nicht zu erwarten, falls gewisse Auflagen bezüglich Bauweise beachtet werden (RRB Nr. 647 vom 17.9.2019 Anhang D).
5.2.4
Die Gefahrenkartierung als solche ist eine Sachverhaltsfeststellung, woraus sich von Bundesrechts wegen noch keine unmittelbaren, grundeigentümerverbindlichen Nutzungsbeschränkungen ergeben (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1020 Ziff. 10.5.8.2; vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 6 N 7; VGE III 2017 74 vom 28.8.2017 Erw. 2.3.1, 2.3.5 f.).
Während die Berücksichtigung der Naturgefahrenkarte (Gefahrenzonen) im Richt- und Nutzungsplanungsverfahren im Zeichen der Risikoprävention ist, stehen im Baubewilligungsverfahren Objektschutzmassnahmen im Vordergrund (vgl. Beeler, Planerischer Schutz vor Naturgefahren, in: Sicherheit & Recht 1/2008 S. 33 ff., S. 41). Im Gebotsbereich können schwere Schäden durch geeignete Vorsorgemassnahmen vermieden werden. Als mögliche Massnahmen kommen unter anderem ein Verzicht auf die Erstellung von sensiblen Objekten oder die Erteilung einer Baubewilligung mit Auflagen in Frage (Schlussbericht Anhang; "Naturgefahren: Das Wesentliche in Kürze", AWN, Fachbereich Naturgefahren, S. 4; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl., Zürich 2019, Bd. 2, S. 1029).
5.2.5
Das kommunale Baureglement äussert sich nicht zur Gefahrenkarte bzw. zu Gefahrenzonen (anders als etwa das kommunale Baureglement der Gemeinde Schwyz [vgl. dort Art. 44bis] oder Feusisberg [vgl. dort Art. 52c ff.]). In diesem Fall muss die Bewilligungsbehörde deshalb im Baubewilligungsverfahren mit geeigneten Auflagen einen ausreichenden Hochwasserschutz verlangen, sei es am Gebäude selbst oder in seiner unmittelbaren Umgebung (vgl. Sommerhalder Forestier, in: Baumann et al., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 52 N 46; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 6 N 7).
Der Kantonalen Naturgefahrenstrategie lässt sich diesbezüglich Folgendes entnehmen: Im Zusammenhang mit der Nutzung des Raumes sind die Behörden verpflichtet, die standortbezogenen Einwirkungen durch Naturgefahren bei der Beurteilung des Sachverhaltes zu berücksichtigen, auch wenn diese Resultate noch nicht in die Richt- und Nutzungsplanung eingeflossen sind. Tut eine Behörde das nicht, begeht sie einen Fehler, indem sie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt hat. Der Behörde bekannte Fakten dürfen im Verwaltungsverfahren nicht ignoriert werden (RRB Nr. 647 S. 49 m.H.a. Lüthi, Rechtliche Aspekte im Zusammenhang mit der Gefahrenkarte, PLANAT 4/2004, S. 24 Ziff. 3 i.f., S. 40 Ziff. 4.4; vgl. PLANAT, Gefahrenkarten aus dem rechtlichen Blickwinkel, 1/2007, S. 4 Ziff. 4).
5.2.6
Im Kanton Schwyz überprüft im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens das AWN, Fachbereich Naturgefahren, die Baugesuche hinsichtlich ihrer Kompatibilität mit den raumplanerischen Grundsätzen des kantonalen Naturgefahrenmanagements. Das Amt für Wald und Naturgefahren verfügt im Vollzug im Gegensatz zu den Aufgaben anderer kantonaler Fachstellen (z.B. Gewässerschutz) über eine weniger «griffige» gesetzliche Grundlage (§ 54 PBG; vgl. oben Erw. 5.1). Der Ermessensspielraum ist erheblich (vgl. RRB Nr. 647 S. 25 u. 35).
5.3
Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Kantonale Naturgefahrenstrategie (RRB Nr. 647) bzw. die integrale Naturgefahrenkarte der Gemeinde Arth vorliegend massgeblich ist. Die regierungsrätlichen Ausführungen, wonach das Baugrundstück gemäss der integralen Naturgefahrenkarte Arth im blauen Gefahrenbereich, d.h. in einem Bereich mittlerer Gefährdung, liegt, und es sich im vorliegenden Fall um eine Gefährdung durch Hochwasser und Murgänge handelt, sind ebenfalls unbestritten und lassen sich verifizieren (namentlich durch die im WebGIS unter der Geokategorie Naturrisiken abrufbare Naturgefahrenkarte; vgl. angefocht. RRB Erw. 2.1 m.H.a. den ebenfalls im WebGIS abrufbaren PZG-Code 300 [= Prozessgruppen-Gefahrencode für Hochwassergefahren/Murgang, vgl. Amt für Wald und Naturgefahren, Integrale Naturgefahrenkarten, Informationen und Gebrauchsbestimmungen für WebGIS-Benutzer, letztmals ergänzt am 5.5.2015]).
5.3.1
Der Bericht F.________ ist in die fünf Titel 1 Ausgangslage, 2 Örtliche Gefahrensituation, 3 Schutzkonzept, 4 Folgerungen und 5 Anhang (der die Grundlagen auflistet) gegliedert.
5.3.2
Unter 1 Ausgangslage wird die Lage des "Mehrfamilienhauses" (recte: Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung) beschrieben (Bauzone W2a [recte: W2]; blauer Gefahrenbereich des I.________-bachs mit Hochwasser-/Murgangereignissen).
Unter 2 Örtliche Gefahrensituation wird dargelegt, dass eine Gefährdung aus möglichen Hochwasser- und Murgangprozessen in Folge eines Gerinneausbruchs des I.________-bachs resultiere. Dieser sei bei einem Einzugsgebiet von rund 0.75 km2 und einer Gerinnelänge von 2.5 km aufgrund der Steilheit des Gerinnes in den höheren Hanglagen murgangfähig; im Gebiet L.________ seien geschiebeführende Runsen und mächtige Murgangablagerungen vorhanden. Im Ereigniskataster zur Gefahrenkarte seien mehrere Murgang- und Hochwasserereignisse dokumentiert (S. 4).
Der Bericht schätzt die massgebenden Murfrachten auf 4'500 m3 (30-100-jährlich) bis 9'000 m3 (100-300-jährlich). Aufgrund eines Hanggefälles von rund 8% könne das Gebiet G.________ von Murgangabflüssen erreicht werden; für KTN __01 seien gut fliessfähige Murgänge mit hohem Wassergehalt (niedrig viskos) massgebend, wobei für das Baugrundstück eine Gefährdung mittlerer Intensität für seltene (30-100-jährliche) und sehr seltene (100-300-jährliche) Ereignisse resultiere. Die auf Grundlage von Terraindaten von 2003 durchgeführten Modellierungen des I.________-bachs zeigten Resultate von Fliess- resp. Ablagerungshöhen von 0.3 m bei seltenen Ereignissen bzw. von 0.5 m bei sehr seltenen Ereignissen.
Die zwischenzeitlich realisierten Überbauungen seien in der Gefahrenkarte noch nicht berücksichtigt. Diese könnten lokal zu deutlich reduzierten Intensitäten führen, anderseits könnten lokal durch Strömungskonzentrationen auch höhere Intensitäten auftreten. Beide obliegenden Parzellen seien überbaut, weshalb die Hauptanströmung über die E.________-strasse erfolge (S. 5). Es sei auf einen genügenden Schutz der Ostseite der Parzelle zu achten, da sich der Oberflächenabfluss aus Starkniederschlag hauptsächlich über die E.________-strasse abwickle, welche direkt auf KTN __01 zuführe. Das Quergefälle der bergwärts führenden E.________-strasse neige sich gegen die Nordseite; auf der in Richtung Nord-Süd verlaufenden E.________-strasse liege ein Höchstpunkt beim Abzweiger des Ostastes, von wo das Strassengefälle sowohl nach Norden wie auch nach Süden abfalle; der Grossteil des Wassers fliesse über die Wiese nördlich der Parzelle KTN __01 zum Zugersee, der kleinere Teil über den südlichen H.________-weg (S. 6; vgl. S. 9 Abb. 9).
Unter 3 Schutzkonzept wird festgehalten, dieses bestehe aus baulichen Anpassungen an der Umgebung des Mehrfamilienhauses, welche permanenten Schutz gewährleisteten, und aus mobilen Schutzmassnahmen bei der Garageneinfahrt auf der Südseite (S. 9).
Der Bericht F.________ definiert folgende Schutzmassnahmen (M) (S. 12 f.): Da die quer zur Anströmung liegende Ostseite dem Hochwasser/Murgangereignis am stärksten ausgesetzt sei, müsse die Gartenmauer auf der Ostseite im Bereich des direkten Anpralls eine Höhe von 1.00 m haben, zur Seite könne die Mauerhöhe auf 50 cm (oder höher) abnehmen (M1; vgl. S. 13); die Garageneinfahrt ins EG steige an und weise ab der Strasse eine Höhendifferenz bis Garagenkote von rund 58 cm auf, was ausreichend sei (M2); auf der Nordseite müsse sichergestellt werden, dass der Abfluss über das Wiesland erfolge und nicht auf die Parzelle zurückfliesse, was mit einem Erdwall oder einer Gartenmauer mit einer Höhe von >30 cm erreicht werden könne (M3); auf der Südseite fliesse das Wasser über den 12% steilen H.________-weg ab, dessen Quergefälle sich gegen Süden, also weg von KTN __08 (recte: __01), neige. Um seitliches Eindringen in die Garageneinfahrt und den Einliegerwohnung-Eingang zu verhindern, sei ein Abweiserbauwerk von mindestens 30 cm Höhe nötig (M4) - der erforderliche Schutz werde mit einer 2-teiligen mobilen Dammbalkenanlage (Höhe 50 cm) geplant. Weiter empfiehlt der Bericht F.________ zusätzlich, die Türschwellen im UG sowie Lichtschächte in potentiellen Gefahrenbereichen generell 10 cm gegenüber dem Terrain anzuheben sowie das Gefälle des Gartens vom Gebäude abfallend zu gestalten.
Der Bericht folgert, ein permanenter Schutz vor seltenen (30-100-jährlichen) Ereignissen werde durch Ablenkmauern und mobile Hochwasserschutzmassnahmen erreicht; mit diesen Schutzmassnahmen könnten die Anforderungen an den Hochwasser-/Murgangschutz gemäss den kantonalen Richtlinien erfüllt werden.
Durch das Neubauprojekt gebe es keine übermässige Gefahrenverlagerung auf angrenzende Grundstücke und Unterlieger; am heutigen Abflussregime ändere sich nichts.
5.3.3
Im Rahmen des kantonalen Verfahrens wurde der Schutz vor Naturgefahren durch das AWN (Naturgefahren) geprüft (RR-act. III-01/B2 [= Gesamtentscheid vom 21.1.2021] S. 3 f.). Dessen beantragte Auflage und Empfehlungen nahm das ARE in den Gesamtentscheid vom 21. Januar 2021 auf, welches seinerseits die Gemeinde einlud, die Empfehlungen des AWN zu prüfen und allenfalls als Auflagen in die kommunale Baubewilligung aufzunehmen (RR-act. III-01/B2 S. 7). Den entsprechenden Auflagen zufolge müssen zur Behebung des Schutzdefizits sämtliche im Bericht F.________ genannten Massnahmen umgesetzt werden; da das Schutzziel "durch die Bauherrschaft" auf das 30-100-jährliche Ereignis festgelegt worden sei, könnten 100-300-jährliche Ereignisse weiterhin zu Schäden führen; die kantonale Naturgefahrenstrategie (RRB Nr. 647) strebe einen vollständigen Schutz bis zum 300-jährlichen Ereignis an, weshalb empfohlen werde, die vorgeschlagenen Schutzmassnahmen zu überprüfen und allenfalls zu optimieren. Im Sinne einer Empfehlung nennt das AWN ferner die Erarbeitung eines Notfallkonzepts hinsichtlich der mobilen Massnahmen.
5.4
Im Rahmen des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens reicht der Beschwerdeführer einerseits das Gutachten J.________ (bezeichnet als Kurzbericht) mit dem Titel "Nachweis Gefahrenverlagerung auf Parzelle __07, Gemeinde Arth, Beurteilung des Bauvorhabens auf Parzelle __01 sowie möglicher Bauprojekte im Bereich der freien Bauzonen G.________, Gemeinde Arth", und anderseits die "Plausibilisierung Bericht J.________ AG" der K.________ AG ein (Bf-act. 4+5; vgl. oben Erw. 4).
5.4.1
Das Gutachten J.________ ist in die fünf Kapitel 1 Einleitung, 2 Grundlagen der Gefahrenverlagerung, 3 Modellierung Murgang, 4 Analyse der Gefahrenverlagerung und 5 Schlussfolgerungen gegliedert (S. 1-22); es folgen die Anhänge A1-A4 (S. 23-41). Dieser Gliederung vorgelagert ist eine Zusammenfassung (erste S. 1 f.).
5.4.2
Als Grundlage der Untersuchung werden die Angaben aus der Gefahrenkarte und öffentlich zugängliche Geodaten genannt (Ziff. 1.3). Unter Ziff. 2.1.1 (und Ziff. 2.2) wird festgehalten, das Bauprojekt entspreche der "Situation D" (vgl. S. 4 Abb. 3: quer zur Strömungsrichtung von Murgängen errichtete Baute), wonach das Bauvorhaben zu einem Rückstau und einer Erhöhung der Fliesstiefe, aber tendenziell zu einer Reduktion der Fliessgeschwindigkeit führe. Weiter werden relevante Parameter gemäss den Richtlinien zur Gefahrenverlagerung gemäss den Kantonen Schwyz und Bern - die beide ins Gutachten einbezogen würden (vgl. Ziff. 2.1.1 i.f.) - identifiziert; betreffend Richtlinien des Kantons Schwyz werde die Fliesstiefe mit einem Grenzwert >1 m als Beurteilungskriterium für die Bewertung der Gefahrenverlagerung angewendet, betreffend Richtlinien des Kantons Bern werde "als zusätzliches Beurteilungskriterium" die Zunahme der Fliesstiefe mit einem Grenzwert von max. 15% übernommen für die Bewertung der Gefahrenverlagerung angewendet.
5.4.3
In Ziff. 3 folgen Murgangmodellierungen, mit welchen die Erhöhung der zu erwartenden Fliesstiefen durch das Bauvorhaben "und einer möglichen zusätzlichen Überbauung der Parzelle __03 quantifiziert werden" (vgl. S. 5 Ziff. 2.2 i.f.). Die Modellierungen bezögen sich auf die Situation beim Gebäude auf der Parzelle __07 (d.h. Liegenschaft des Beschwerdeführers) zur Abklärung einer möglichen Gefahrenverlagerung (S. 6 Ziff. 3.1). Der Startpunkt der Modellierung stelle eine komplexitätsreduzierende Betrachtung der relevanten Gefahrensituation das, bei welcher der gesamte Murschub im Bereich des SBB-Durchlasses (auf ca. 475 m. ü. M.) gestartet werde. Es werde jedoch davon ausgegangen, dass es im Ereignisfall zu Verklausungen im Bereich der beiden Brücken auf Kote 464 m.ü.M. und 446 m.ü.M. sowie bei der Eindolung auf Kote 400 m.ü.M. mit anschliessendem Ausbrechen der Prozesse aus dem Gerinne komme (vgl. S. 7 Mitte u. S. 8 Abb. 5).
Murgangmodellierungen wurden für sieben Szenarien gemacht (S. 10 f. Ziff. 3.2.1 ff. mit jeweiligen Verweisen auf Abbildungen, Tabelle 3 sowie Anhang A.3: Grundszenario; A - Situation IST; B - Bauprojekt __01; C - Überbauung Parzellen __01/__03; D - Überbauung Parzellen __01/__03 aufgelöst; E - Optimierung Abflusskorridor und Rückstaubereich - Variante 1; F - Optimierung Abflusskorridor und Rückstaubereich - Variante 2). Bei den Szenarien B bis F wurden neben dem strittigen Bauvorhaben auch das Gebäude im Bau auf KTN __05 sowie ein mögliches Gebäude auf KTN __03 (jeweils mit Varianten betr. Objektschutz bzw. möglichen Grenzabständen) berücksichtigt (S. 9).
5.4.4
In Ziff. 4 folgt eine Analyse der Gefahrenverlagerung. Die Gefahrensituation wird "durch Murgänge für die heutige Situation […] sowie für die veränderte Situation durch das Bauvorhaben auf Parzelle __01" beschrieben, wobei der Fokus auf dem 300-jährlichen Murgangereignis liegt und die Fliesstiefen für drei ausgewählte Referenzpunkte je Bebauungszustand aufgeführt werden (vgl. S. 13 Abb. 6).
Bereits in der heutigen Situation müsse von einem Zufluss von Murgangmaterial zur Garage auf KTN __07 ausgegangen werden (vgl. Ziff. 4.1). Im Vergleich zur Ist-Situation zeigten die Modellierungen unter Berücksichtigung des sich im Bau befindlichen Gebäudes auf KTN __05 sowie des Bauvorhabens auf KTN __01 einen Rückstau im Bereich der Kreuzung der E.________-strasse. Durch ein Gebäude auf KTN __01 sowie vorgelagerter Objektschutzmauer entlang der E.________-strasse werde ein Abfliessen des Murgangs über die heute unbebaute Wiese verhindert; die maximalen Fliesstiefen erhöhten sich und ein Murgang breite sich entlang der E.________-strasse primär nach Norden aber auch nach Süden aus. Gemäss Beschreibung der örtlichen Gefahrensituation im Gefahrennachweis für das Bauprojekt werde erwartet, dass der Grossteil des Wassers über die Wiese nördlich und ein kleiner Teil südlich der Bauparzelle abfliesse, was allerdings den im Bericht in Abb. 5 und 6 eingezeichneten Hauptanströmungsrichtungen widerspreche. Die Murgangmodellierungen in Abb. 8 (des Gutachtens J.________) zeigten, dass das Gebäude mit Objektschutzmauer insbesondere beim gegenüberliegenden Gebäude auf KTN __07 zu einem verstärkten Zufliessen von Murgangmaterial führe (Ziff. 4.2).
5.4.5
Die Gutachter schlussfolgern u.a. (Ziff. 4.5 u. 5, vgl. tabellarische Zusammenfassung Ziff. 4.4), es zeige sich ein Überschreiten der Fliesstiefengrenzwerte für die Gefahrenverlagerung sowohl für das Bauprojekt als auch für das Zusammenspiel mit einem möglichen weiteren Gebäude auf KTN __03 "(Fliesstiefe > 1 m bzw. Zunahme > 15%)". Die Gefahrenverlagerung entstehe durch eine deutliche Erhöhung der Fliesstiefe; die relevanten Grenzwerte der Richtlinien der Kantone Schwyz und Bern würden deutlich überschritten; eine Gefahrenverlagerung auf das Grundstück KTN __07 liege vor. Für die Einhaltung der Grenzwerte sei ein möglichst breiter Abflusskorridor nördlich des Bauvorhabens auf KTN __01 (mind. 10 m inkl. Terrainanpassungen im Bereich der Parzellengrenzen KTN __01 und __03 sowie ein grösstmöglicher östlicher Ablagerungsraum im Bereich der Kreuzung der E.________-strasse (Grenzabstand zum Gebäude mind. 5 m) zu schaffen.
5.5
Mit Mitbericht vom 17. Dezember 2021 äussert sich das AWN zum Gutachten J.________ (in: Vernehmlassung des ARE vom 21.12.2021, S. 2 ff.). Der Fachbereich Naturgefahren stütze sich bei der Beurteilung auf die kommunalen Naturgefahrenkarten, somit auf die Einteilung in die Bereiche geringer, mittlerer und erheblicher Gefährdung, und gehe dabei einen pragmatischen Weg. Detailliertere Betrachtungen wie Matrixfelder im Intensitäts-Wahrscheinlichkeits-Diagramm spielten eine untergeordnete Rolle, ebenso wenig würden weitere Grundlagen wie Fliesstiefenkarten berücksichtigt. Bei der Gefahrenverlagerung sei zu unterscheiden zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Relevanz; aus öffentlich-rechtlicher Sicht liege eine übermässige Gefahrenverlagerung vor, wenn in einem Bereich aufgrund eines Bauvorhabens die Gefahrenstufe wechsle (S. 3).
Die Herleitung im Gutachten J.________, im vorliegenden Fall solle nur die Fliesshöhe gelten und darum sei entscheidend, wenn diese den Wert von 1 m übersteige, sei falsch. Sei eine Gefahrenverlagerung übermässig (Erhöhung der Gefahrenstufe), müsse nicht nur die Fliesstiefe den Wert von 1 m übersteigen, sondern auch die Fliessgeschwindigkeit denjenigen von 1 m/s, was vorliegend, wie die Modellierungen der J.________ zeigten, nicht der Fall sei (S. 3 [unten] f.). Die Merkblätter und Arbeitshilfen des Kantons Bern zu diversen Themen seien bekannt und würden sehr geschätzt, wobei die Arbeitshilfe des Tiefbauamtes des Kantons Bern zum "Umgang mit Gefahrenverlagerungen bei Bauten und Anlagen im Überflutungsbereich" (Ausgabe 17.11.2017; [Bf-act. 7]) zu weit gehe. Die Erfahrung zeige, dass die Fliesstiefenbeurteilung im Zentimeterbereich nicht möglich sei (S. 4 oben).
Während die Murgangsimulationen für die Naturgefahrenkarte 2009 ca. 250 m oberhalb der SBB-Linie starteten, würden die Berechnungen im Gutachten J.________ direkt beim Durchlass unter der M.________-Linie starten; der/die Rückhalt/Ablagerungen oberhalb der Trasse würden vernachlässigt; die Murgangfrachten im Modell J.________ dürften ca. 25% höher liegen als in den Berechnungen der Naturgefahrenkarte. Inwiefern dies einen Einfluss auf die Beurteilung der Gefahrenverlagerung habe, könne nicht im Detail beurteilt werden, lasse aber aufhorchen (S. 4 Mitte).
Die J.________-Modellierungen zeigten, dass bereits in der heutigen Situation von einem Zufluss von Murgangmaterial zur Garage des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsse, wobei durch das Bauvorhaben die Fliesshöhen um ca. 0.3 m erhöht würden. Weder die Gefahrenstufe noch das Matrixfeld werde aber erhöht; das Personenrisiko steige nicht und auch das Sachrisiko dürfte nicht wesentlich steigen. Das Grundstück KTN __07 wie auch alle weiteren Nachbargrundstücke verblieben im Bereich mittlerer Gefährdung (blaue Gefahrenstufe), weshalb die Kriterien der übermässigen Gefahrenverlagerung im öffentlich-rechtlichen Sinne gemäss gängiger Praxis im Kanton Schwyz eingehalten seien (S. 4 Mitte und i.f.). Allfällige Projektanpassungen seien privatrechtlich anzustreben (S. 5 oben). Das Gutachten K.________ bringe keine neuen Erkenntnisse (S. 3 unten).
Gestützt namentlich auf diese Ausführungen des AWN vom 17. Dezember 2021 beantragt das ARE die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. Vernehmlassung des ARE vom 21.12.2021, S. 8).
6.1
Nach der (Haupt-)Argumentation des Beschwerdeführers ist das Bauvorhaben deshalb zu untersagen, weil nach seinem Dafürhalten eine übermässige Gefahrenverlagerung auf sein Grundstück KTN __07 resultiert.
6.2
Zu Recht macht das AWN in seinem Mitbericht auf die Unterscheidung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Relevanz aufmerksam. Allfällige zivilrechtliche Ansprüche (Wasserablauf, Abnahmepflicht/Zuflussrecht des unterliegenden Grundstücks nach Art. 689 ZGB i.V.m. Art. 684 ZGB und Art. 679 ZGB; vgl. zum Ganzen: Sutter-Somm, Eigentum und Besitz, SPR V/1, 2. Aufl. 2014, S. 378 Rz. 809 f., 815, m.w.H.) zwischen Grundeigentümern sind nicht im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen, sondern ggf. in einem zivilrechtlichen Verfahren geltend zu machen. Vorliegend massgeblich ist grundsätzlich einzig die Beurteilung der Gefahrenverlagerung in öffentlich-rechtlicher Hinsicht, wobei gemäss schwyzerisch kantonaler Praxis darauf abgestellt wird, ob in einem Bereich aufgrund eines Bauvorhabens die Gefahrenstufe wechselt bzw. sich erhöht (z.B. von gelb auf blau oder von blau auf rot; vgl. Mitbericht des AWN vom 17.12.2022, S. 3 Mitte; Gutachten J.________ Ziff. 2.1.2). Innerhalb dieses Rahmens ist vorliegend dem Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seines Eigentums mithin insofern Rechnung zu tragen, indem zu prüfen ist, ob das Grundstück KTN __07 bedingt durch das Bauvorhaben statt anders als bisher in einen Bereich erheblicher Gefährdung (roter Gefahrenbereich) zu liegen kommt.
6.3.1
Die Intensitätskriterien bei Übermurungen sind in RRB Nr. 647 vom 17.9.2019 Anhang C S. 53 geregelt. Massgeblich sind dabei die Parameter h ("Wassertiefe, Fliesshöhe [m]") sowie v ("Fliessgeschwindigkeit des Wassers [m/s]"). Eine Erhöhung der Gefahrenstufe und damit gemäss Praxis im Kanton Schwyz eine unzulässige Gefahrenverlagerung liegen (namentlich) - wie auch im Gutachten J.________ zutreffend festgehalten wird (vgl. Ziff. 2.1.2) - dann vor, wenn die Intensität von mittel ("h < 1 m oder v < 1 m/s") zu stark mit den Wassertiefen bzw. Fliesshöhen h > 1 m und Fliessgeschwindigkeiten v > 1 m/s wechselt. Die "starke Intensität" ist somit (nur) dann erfüllt, wenn die Parameter Wassertiefe/Fliesshöhe einerseits und Fliessgeschwindigkeit anderseits kumulativ mit den entsprechenden Werten gegeben sind.
6.3.2
Zu Recht weisen die Beschwerdegegner (Vernehmlassung vom 21.1.2022 S. 10 Ziff. 3.5; Duplik vom 3.3.2022 S. 3 f. Ziff. 3) und das Sicherheitsdepartement (Vernehmlassung S. 3 Ziff. 4) darauf hin, dass die Richtlinien des Kantons Bern (Zunahme der Fliesstiefe mit einem Grenzwert von max. 15% als Kriterium für eine übermässige Gefahrenverlagerung, vgl. Gutachten J.________ Ziff. 2.1.3) vorliegend keine Geltung beanspruchen können bzw. der Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Kantone für den Vollzug des Naturgefahrenrechts zuständig sind (vorstehend Erw. 5.2.1) und ihre Praxis daher nicht an derjenigen anderer Kantone auszurichten haben.
Abgesehen davon zeigt der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - nicht auf, dass die Kriterien der entsprechenden Berner Richtlinie für die Bejahung einer übermässigen Gefahrenverlagerung abschliessend erfüllt sind. Namentlich zeigt er nicht auf, dass die betroffene (zusammenhängende, vgl. Bf-act. 7 Ziff. 4.3) Fläche mindestens "wenige Aren" ausmacht (vgl. Bf-act. 7 S. 4 Ziff. 4.5). Zudem setzt er sich nicht - jedenfalls nicht in einer rechtsgenüglichen Weise - mit den als "wichtig" charakterisierten (negativen) Voraussetzungen auseinander, welche "aufgrund der Unschärfen, die mit der Gefahrenbeurteilung einhergehen", gegen "relevante Veränderungen bezüglich Einwirkungen" sprechen (S. 5: so betreffend Zunahme der Summe von Fliesstiefe und Geschwindigkeitshöhe).
Wenn im Gutachten J.________ explizit gefolgert wird, dass "eine Erhöhung der Fliessgeschwindigkeit für die vorliegende Situation entlang der E.________-strasse nicht zu erwarten ist" (S. 22 Ziff. 5 "Schlussfolgerungen"), heisst das, dass die Fliessgeschwindigkeit um weniger als 0.1 m/s zunimmt (vgl. auch Replik S. 11), was gegen eine relevante Veränderung spricht. Auch dem Bericht F.________ kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Insofern stimmen die Fachberichte überein.
Wenn sich also auch nach dem Gutachten J.________ (S. 11, Ziff. 3.2.8) die Fliessgeschwindigkeiten gemäss den Modellierungen im Bereich von lediglich wenigen Zehntelmetern pro Sekunde bewegen, kann mit dem fachkundigen AWN festgehalten werden, dass einerseits mit dem geplanten Bauvorhaben auf KTN __01 das beschwerdeführerische Grundstück KTN __07 und im Übrigen alle weiteren Nachbargrundstücke in einem Bereich mittlerer Gefährdung (blaue Gefahrenstufe) verbleiben und demzufolge anderseits die Kriterien für die Bejahung der übermässigen Gefahrenverlagerung im öffentlich-rechtlichen Sinne gemäss der Praxis im Kanton Schwyz nicht erfüllt sind.
6.3.3
Die Kritik des Beschwerdeführers an der Praxis im Kanton Schwyz hinsichtlich Gefahrenverlagerung verfängt nicht. Entgegen seinen Vorbringen (vgl. Replik S. 8 Rz. 16 f.) werden die Kriterien definiert, ab wann eine Gefahrenveränderung in öffentlich-rechtlicher Hinsicht als relevant gilt. Ferner trifft es nicht zu, dass gemäss dieser Praxis mit starren Werten, wie es der Beschwerdeführer umschreibt, eine Gefahrenverlagerung nur dann vorliegt, wenn die Fliessgeschwindigkeit und die Fliesstiefe einen bestimmten Wert erreichen: Dass vorliegend eine gewisse Verlagerung stattfindet, wird denn auch seitens des AWN bestätigt, indes erweist sich diese nicht als übermässig bzw. führt sie nicht zu einer Umqualifizierung des Baugrundstückes bzw. anliegender Grundstücke in einen roten Gefahrenbereich (Vernehmlassung des ARE vom 21.12.2021, S. 5 oben; vgl. Bericht F.________, S. 13 Ziff. 4). Aus dem Umstand einer blossen, indes nicht qualifizierten, d.h. nicht übermässigen Gefahrenverlagerung alleine kann der Beschwerdeführer aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass die Beurteilung einer Gefahrenverlagerung einer gewissen Schematisierung und Pauschalierung unterliegt und eine Umqualifizierung (von einer Gefährdungsstufe in eine andere) erst bei Erreichen vordefinierter Schwellenwerte erfolgt, ist sachimmanent. Insofern unterscheidet sich die Schwyzer Praxis nicht von der Berner Praxis, bei welcher ein Schwellenwert von 15% bezogen auf die Veränderung der massgebenden Einwirkungsgrössen gilt; unter diesem Schwellenwert wird die Wesentlichkeit einer Gefahrenverlagerung (grundsätzlich) verneint. Anzufügen ist, dass das AWN nachvollziehbar festhält, dass eine Beurteilung im Bereich weniger Zentimeter, wie dies in der Berner Richtlinie vorgesehen sei, kaum möglich sei, weshalb diese Richtlinie nicht heranzuziehen sei (vgl. Vernehmlassung des ARE vom 21.12.2021, S. 4 2. Absatz). Für das Verwaltungsgericht besteht kein begründeter Anlass, von dieser Beurteilung des fachkundigen Amtes abzuweichen.
6.3.4
Selbst wenn entgegen der vorstehenden Beurteilung, woran indessen festzuhalten ist, allein die Fliesstiefe als massgeblich erachtet würde, könnte keine übermässige Gefahrenverlagerung angenommen werden. Wie das Sicherheitsdepartement vernehmlassend zu Recht ausführt, zeigt selbst das Gutachten J.________ Überschreitungen der Fliesstiefe von 1 m (h > 1 m) bei einem 300-jährlichen Ereignis nur an einem von drei (metrisch nicht definierten) Referenzpunkten, nämlich am Referenzpunkt 1. Dieser liegt offensichtlich nicht auf KTN __07, sondern von den drei Referenzpunkten am weitesten vom Grundstück des Beschwerdeführers entfernt in der Abzweigung des ostwärts führenden Armes der E.________-strasse.
6.3.5
Beizupflichten ist dem Sicherheitsdepartement, dass das Szenario C mit der Annahme einer allfälligen Überbauung auch auf KTN __03 (Überbauung durchgehend) unrealistisch ist (vgl. Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements, S. 3 Ziff. 4; Gutachten J.________, S. 12 f. Ziff. 4 und Abb. 6 und S. 19 Ziff. 4.4).
Jedenfalls besteht kein Anlass und rechtfertigt es sich nicht, eine (allfällige) zukünftige Überbauung auf dem nördlichen Grundstück KTN __03 in die Beurteilung miteinzubeziehen. Weder ist ersichtlich, dass eine Überbauung von KTN __03 bereits bewilligt oder ein entsprechendes Gesuch öffentlich aufgelegt wurde, noch wird solches vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Somit weist der Regierungsrat sinngemäss zu Recht darauf hin, dass im Falle einer Bebauung von KTN __03 dannzumal eine Gefahrenanalyse durchzuführen sein wird. Insofern sind auch die (Sub-)Eventualanträge Ziff. 2 und 3 abzuweisen, mit welchen ein möglichst breiter bzw. ausreichend dimensionierter Abflusskorridor nördlich des Bauvorhabens gefordert wird, zumal diese Forderung offensichtlich (auch) KTN __03 beschlägt. Es wäre ohnehin grundsätzlich fraglich, ob im Zuge des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens betreffend ein Baugesuch für die Bebauung von KTN __01 die am vorliegenden Verfahren nicht beteiligte und nicht zu beteiligende Eigentümerschaft von KTN __03 entsprechend verpflichtet werden könnte. Für die Beurteilung des strittigen Bauvorhabens ist es jedoch irrelevant, ob die fraglichen Grundstücke (KTN __03 wie auch KTN __05) mit einer (möglichen) Überbauung zu berücksichtigen sind oder nicht, da so oder anders keine übermässige Gefahrenverlagerung erkannt werden kann und die Objektschutzmassnahmen - soweit sie diesbezüglich überhaupt in Frage gestellt werden - genügenden Schutz für das Projekt auf KTN __01 gewähren (vgl. nachstehend Erw. 6.4). Im Übrigen leitet das Bundesgericht aus der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) das Erfordernis ab, dass auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids abzustellen ist (Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N 29).
6.3.6
Ergänzend drängt sich die Anmerkung auf, dass die Baute auf der Liegenschaft KTN __07 des Beschwerdeführers zu einer (zusätzlichen) Konzentration des Fliesswegs auf die talwärts verlaufende E.________-strasse führt und damit durchaus zu einer entsprechenden potentiellen Akzentuierung der Einwirkung auf das Baugrundstück KTN __01 der Beschwerdegegner (vgl. Gutachten J.________ Ziff. 3.2.2 "Situation IST"; Bg-act. 5 [Ergänzung Baueingabe "Gefahrennachweis" der N.________ GmbH, Weggis, vom 12.1.2016 u.a. zum Doppeleinfamilienhaus auf KTN __07 und KTN __10] S. 5 "M3" und S. 6 zweiter Punkt). Dies ist selbst aus der Laiensphäre ohne Weiteres ersichtlich. Dass dieser Effekt bei der Beurteilung des Bauvorhabens des Beschwerdeführers bezüglich der Liegenschaft des Beschwerdeführers wie der Beschwerdegegner Konsequenzen im Sinne einer Gefahrenverlagerung gezeitigt hätte, ist nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer nun seinerseits vorbringt, es erweise sich als unstatthaft, den Abflusskorridor allein oder zu einem grösseren Teil auf andere Grundstücke innerhalb der Bauzone zu verlagern (Beschwerde S. 11 Rz. 32; vgl. Rz. 33), muss er sich angesichts seiner eigenen Baurealisierung den Vorwurf eines Verstosses gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gefallen lassen, der sowohl den Behörden wie auch den Privaten untersagt, sich in ihren öffentlichrechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten, und staatlichen Organen wie Privaten ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr gebietet (vgl. BGE 137 V 394 Erw. 7.1; Urteile BGer 1C_402/2008 vom 25.5.2009 Erw. 5.3; 2A.52/2003 vom 23.1.2004 Erw. 5.2, in: ASA 74 S. 737; VGE III 2019 218 vom 27.5.2020 Erw. 2.2.3).
Wenn bei der Überbauung von KTN __07 (sowie der nördlich und östlich angrenzenden Parzellen) Terrainanpassungen mit angehobenen Gärten und Terrassen vorgenommen wurden (Gutachten J.________, S. 8, Ziff. 3.1), indes gleichwohl bereits im Ist-Zustand von einem Zufluss von Murgangmaterial zur Garage des Hauses des Beschwerdeführers ausgegangen werden muss (Gutachten J.________, S. 12, Ziff. 4.1), kann dies nichts anderes heissen, als dass bei der Realisierung des Hauses des Beschwerdeführers dem Gefahrenbereich mit mittlerer Gefährdung nicht die gebotene Beachtung geschenkt wurde.
6.3.7
Insoweit erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Gefahrenverlagerung als unbegründet. Hieran kann auch das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten J.________ nichts ändern, was im Übrigen auch für die Plausibilisierung des Berichts der J.________ AG durch die K.________ AG gilt, welche, wie das AWN festhält (vgl. Mitbericht des AWN, zitiert in der Vernehmlassung des ARE vom 21.12.2021, S. 3) keine neuen Erkenntnisse bringt.
6.4
Auch mit den übrigen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen.
6.4.1
Soweit der Beschwerdeführer (allenfalls) geltend macht, die vorgesehenen Schutzbauten seien für den Schutz des geplanten Gebäudes bzw. die vorgesehene Nutzung auf KTN __01 unzureichend, erweisen sich seine Ausführungen als unsubstantiiert und unbegründet. Der Beschwerdeführer macht namentlich nicht substantiiert geltend, dass die von ihm zur Untermauerung der angeblichen übermässigen Gefahrenverlagerung geltend gemachten Unregelmässigkeiten (namentlich veraltete bzw. fehlerhafte Datengrundlage bzw. Berücksichtigung nicht sämtlicher bestehende Bauten [vgl. auch Triplik, S. 3, Rz. 5) auch massgeblichen Einfluss auf den Schutz des geplanten Projekts der Beschwerdegegner selber hätten.
Begründete Anzeichen dafür, dass die mobilen Massnahmen "zu langsam erfolgen" (vgl. Beschwerde, S. 8, Rz. 21), bestehen nicht, zumal die Beschwerdegegner gerade deshalb auflageweise zur Erstellung eines Notfallkonzepts ("Notfallkonzept PREFA Hochwasserschutz" mit Datierung vom 25.3.2021 bereits vorliegend, in: RR-act. II-02) verpflichtet wurden, um dem bestehenden Risiko, dass die mobilen Massnahmen im Ereignisfall nicht oder zu spät eingesetzt werden, zu begegnen (vgl. RR-act. III-02/B2, S. 3 unten).
6.4.2
Auch kann nicht gesagt werden, die angeordneten Massnahmen seien nutzlos bzw. untauglich. Zum einen können sich diese nicht deshalb als für den Schutz des geplanten Projekts als untauglich erweisen, weil sich Ablagerungen entlang der Ablenkmauern bilden (vgl. Beschwerde Rz. 23 f.); dies ist unter anderem gerade auch Zweck dieser Mauern. Die Ablagerungen lassen sich wieder entfernen.
Zum andern bieten die Massnahmen auch genügenden Schutz. Zwar wird gemäss RRB Nr. 647 (S. 13 oben) generell ein vollständiger Schutz bei sehr seltenen Ereignissen (> 100- 300-jährlich) angestrebt und hat das AWN festgehalten, dass mit dem vorliegenden Bauprojekt Ereignisse mit einer Wiederkehrperiode weiterhin zu Schäden führen könnten (vgl. RR-act. III-02/B2 S. 3). Auflagen müssen aber verhältnismässig sein und eine volle Elimination des Schadenrisikos ist i.d.R. unverhältnismässig. Die Behörden geben nicht vor, wie der Schutz zu erreichen ist. Dem Bauherrn steht ein objektbezogener Spielraum zu. Schutzmassnahmen liegen grundsätzlich im Interesse der Bauherrschaft und sie ist gut beraten, solche Massnahmen zu treffen (vgl. VGE III 2020 132 vom 9.12.2020 Erw. 5.2.2 und Erw. 5.3). Es ist daran zu erinnern, dass betroffene Grundeigentümer so oder anders gehalten sind, die Objektschutzmassnahmen zu ergreifen, die zu einer Vermeidung des Schadenpotenzials beitragen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S. 1030 Ziff. 10.5.8.3). Es ist Aufgabe des jeweiligen Eigentümers, seine Eigenverantwortung und Umsichtigkeit auch in allen Bereichen individueller Tätigkeiten wahrzunehmen, welche die Wirkungsräume von Naturgefahren tangieren (z.B. Vorsorgemassnahmen bei Bauten; vgl. RRB Nr. 647 S. 3 und S. 28 Ziff. 5.2.8, S. 37 Ziff. 8.7).
Wenngleich das AWN hinsichtlich der sehr seltenen Ereignisse mit einer als gering zu veranschlagenden Eintretenswahrscheinlichkeit (hierzu vgl. RRB Nr. 647 S. 52) vorliegend ein gewisses (Rest-)Risiko bzw. Schadenpotential erblickte, verzichtete es diesbezüglich auf die Beantragung weitergehender Auflagen und beliess es bei der Empfehlung, die Schutzmassnahmen "allenfalls zu optimieren" (RR-act. III-02/B2 S. 3). Auch ohne zusätzliche Schutzmassnahmen sind grundsätzlich weder Personen noch andere Grundstücke absehbar erheblich gefährdet (vgl. Mitbericht des AWB vom 17.12.2021, S. 4 Mitte). Hätte das fachkundige AWN eine erhebliche, mithin nicht tolerierbare Gefährdung durch das Restrisiko bei einem 100- 300-jährlichen erblickt, hätte es zweifelsohne zusätzliche Auflagen beantragt und es nicht bei einer blossen Empfehlung belassen.
6.4.3
Mit den (Objekt-)Schutzmassnahmen M1-M4, d.h. mit dem "Herzstück" der beim direkten Anprall im Osten 1 m hohen Ablenkmauer, der ansteigenden Garageneinfahrt, der/dem nördlichen Ablenkmauer/Erdwall sowie der mobilen Dammbalkenanlage mit zugehörigem auflageweise verfügten Notfallkonzept (vgl. Bericht F.________ S. 9 ff.; Plan Umgebung 1:100 vom 19.11.2020 [rev.]) wird der erkannten Gefährdung begegnet. Das AWN akzeptiert diese Vorkehrungen als das Schutzdefizit wesentlich reduzierende Massnahmen und erachtet das vorliegende (verbleibende) Schadenpotenzial durch die Abgabe von weitergehenden (blossen) Empfehlungen zumindest implizit sinngemäss als überschaubar bzw. die Intensität der (Rest-)Einwirkung durch den Gefahrenprozess maximal als schwach (vgl. GRB vom 15.3.2021, S. 3 unten f. m.H.a. RRB Nr. 647 S. 59). Dabei hat das AWN im vorliegenden Verfahren auch das Gutachten J.________ gewürdigt und bei seiner Beurteilung berücksichtigt (vgl. Mitbericht des AWN, zitiert in der Vernehmlassung des ARE vom 21.12.2021, S. 2 ff.).
6.4.4
Für das Verwaltungsgericht besteht mithin kein Anlass, von der vorinstanzlichen Beurteilung, namentlich derjenigen des AWN, abzuweichen. Ebensowenig besteht Anlass, vorliegend dem AWN als zuständige Fachinstanz (vgl. vorstehend Erw. 5.2.6) die Fachkompetenz abzusprechen. Der Meinung von Fachstellen kommt ein erhöhter Beweiswert zu. Darauf dürfen die Rechtsmittelbehörden zum einen grundsätzlich abstellen, wenn die Rechtsanwendung technische Probleme oder Fachfragen betrifft, zu deren Beantwortung und Gewichtung die Fachbehörde aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist (vgl. Plüss, in: Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 71 Rz. 149). Zum andern auferlegt sich das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung (selbst bei voller Kognition) Zurückhaltung bei der Überprüfung der Ermessensausübung, wenn bei der Ermessensausübung ein Fachgremium mitwirkte, bei welchem das Fachwissen ausgeprägter vorhanden ist als beim Verwaltungsgericht (VGE III 2018 93 vom 12.2.2019 Erw. 3.4.5 [betr. Amt für Wald und Naturgefahren]; VGE III 2018 12 vom 17.10.2018 Erw. 6.7.2 f. [betr. Amt für Wald und Naturgefahren]; VGE III 2016 210 vom 25.4.2017 Erw. 3.2 [betr. Denkmalpflege]; VGE III 2014 137 vom 29.10.2014 Erw. 4.3.1 [betr. Tiefbauamt]; VGE III 2013 113 vom 27.11.2013 Erw. 4.3.3 [betr. Denkmalpflege]; VGE III 2011 202 vom 23.5.2012 Erw. 6.2 [betr. Tiefbauamt]; VGE 614/03 vom 14.11.2003 Erw. 5a mit weiteren Hinweisen; VGE 1058/98 vom 29.1.1999 Erw. 3.e [Baudepartement]). So verhält es sich vorliegend. Dieses Fachwissen ist beim AWN vorhanden. Seiner Beurteilung, gestützt auf den Bericht F.________ und in Auseinandersetzung mit dem Gutachten J.________, haftet nichts Rechtsfehlerhaftes an.
7.
Unbegründet ist schliesslich auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).
Der angefochtene Beschluss wird den bundesgerichtlichen Anforderungen (vgl. BGE 142 II 49 Erw. 9.2; BGE 136 I 229 Erw. 5.2; Urteile BGer 2C_1035/2016 vom 20.7.2017 i.Sa. B. vs. kantonales Amt für Gesundheit Erw. 3; 1C_452/2012 vom 18.11.2013 i.Sa. A. et al. vs. VGer SZ Erw. 2.2) an die Begründungsdichte gerecht. Auf die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ging der Regierungsrat ein. Es ist ohne Weiteres erkennbar, von welchen Überlegungen er sich hat leiten lassen. Der Beschwerdeführer konnte den Beschluss entsprechend sachgerecht anfechten. Das Gutachten J.________ für den "Nachweis Gefahrenverlagerung" reicht der Beschwerdeführer erst im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein, was - mithin angesichts des Stellenwerts, die der Beschwerdeführer der Problematik beimisst - nicht ganz verständlich ist. Eine allenfalls einlässlichere Auseinandersetzung mit der Thematik der Gefahrenverlagerung drängte sich daher erst vor dem Verwaltungsgericht auf. Dies muss umso mehr gelten, als die Gefahrenverlagerung beim Bauvorhaben des Beschwerdeführers kein oder allenfalls nur marginal ein Thema war (vgl. vorstehend Erw. 6.3.6).
8.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher im Sinne der Erwägungen abzuweisen.
9.1
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 3'000.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).
9.2
Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer den beanwalteten Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung auszurichten (§ 74 Abs. 1 VRP). Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Nachdem er am 25. November 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- geleistet hat, verbleibt eine Restanz von Fr. 500.--, welche er innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen hat.
3. Der Beschwerdeführer hat den beanwalteten Beschwerdegegnern eine Parteienschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdegegner vom 31.3.2022)
- den Rechtsvertreter der Beschwerdegegner (2/R)
- den Gemeinderat Arth (R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdegegner vom 31.3.2022)
- den Regierungsrat (EB)
- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdegegner vom 31.3.2022)
- das kantonale Amt für Raumentwicklung (EB; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdegegner vom 31.3.2022)
- das Bundesamt für Raumentwicklung ARE, 3003 Bern (A)
- und das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern (A).
Schwyz, 28. April 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
17. Mai 2022
1
§ 37 VRP
Art. 111 BGGart. 111 LTFart. 111 LTF
1C_566/2017
BGE 140 II 214ATF 140 II 214DTF 140 II 214
1C_346/2011
§ 27 VRP
§ 54 PBG
§ 54 PBG
Art. 3 Bundesgesetz über den Wasserbauart. 3 Loi fédérale sur l'aménagement des cours d'eauart. 3 Legge federale sulla sistemazione dei corsi d'acqua
Art. 27 WBVart. 27 OACEart. 27 OSCA
Art. 15 WaVart. 15 OFoart. 15 OFo
Art. 6n 7art. 6n 7art. 6n 7
Art. 6n 7art. 6n 7art. 6n 7
§ 54 PBG
Art. 689 ZGBart. 689 CCart. 689 CC
Art. 684 ZGBart. 684 CCart. 684 CC
Art. 679 ZGBart. 679 CCart. 679 CC
Art. 29a BVart. 29a Cst.art. 29a Cost.
BGE 137 V 394ATF 137 V 394DTF 137 V 394
1C_402/2008
2A.52/2003
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 142 II 49ATF 142 II 49DTF 142 II 49
BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229
2C_1035/2016
1C_452/2012
§ 72 VRP
§ 74 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF