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Entscheid

III 2021 196

Kammergericht

20. Dezember 2021Deutsch16 min

A. Gemäss dem rechtskräftigen Strafbefehl 001.________ der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 22. Juni 2021 (Vi-act. 2) wurde A.________ am 7. März 2021, ca. 15.45 Uhr, im Nachgang an eine zunächst verbale Auseinandersetzung von ihrer Nachbarin an den Haaren gepackt und nach unten gezogen, wodurch A.________ zu Boden ging und sich eine Verstauchung der Halswirbelsäule und des linken Fusses sowie eine beidseitige Prellung der Knie zuzog.

Source sz.ch

III 2021 196

Entscheid vom

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Gesundheit und Soziales, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2161, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Opferhilfe (Genugtuung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Gemäss dem rechtskräftigen Strafbefehl 001.________ der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 22. Juni 2021 (Vi-act. 2) wurde A.________ am 7. März 2021, ca. 15.45 Uhr, im Nachgang an eine zunächst verbale Auseinandersetzung von ihrer Nachbarin an den Haaren gepackt und nach unten gezogen, wodurch A.________ zu Boden ging und sich eine Verstauchung der Halswirbelsäule und des linken Fusses sowie eine beidseitige Prellung der Knie zuzog.

Laut dem Strafbefehl packte und zog die Nachbarin A.________ bewusst und gewollt an den Haaren und nahm die dadurch verursachten körperlichen Beeinträchtigungen von A.________ zumindest billigend in Kauf. Die Nachbarin wurde wegen dieser Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 (und wegen einer fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Vorsicht beim Rückwärtsfahren) mit einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft. Die Zivilforderung von A.________ wurde auf den Zivilweg verwiesen.

B. Am 17. August 2021 unterzeichnete A.________ ein Opferhilfe-Gesuch um Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.--. Sie habe grosse Angst seit dem Ereignis, Panikattacken, kein Vertrauen. Sie habe Angst alleine raus zu gehen, die Täterin wohne sehr nahe. Sie sei sehr schreckhaft und wenig im Garten, da die Täterin immer wieder sehr provozierend rüber schaue. Sie habe Angst, dass sie wieder angreife, nächtliches Herzrasen (Vi-act. 1).

C. Mit Verfügung Nr. 304/2021 vom 16. November 2021 wies das Amt für Gesundheit und Soziales das Gesuch um Genugtuung ab (VG-act. 03).

D. Am 23. November 2021 erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die beantragte Genugtuung zuzusprechen.

F. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 verzichtet die Vorinstanz auf eine inhaltliche Stellungnahme.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) vom 23. März 2007 hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Opferhilfe. Die Opferhilfe umfasst dabei verschiedene Leistungen wie z.B. Beratung, Soforthilfe, Entschädigung oder Genugtuung (vgl. Art. 2 OHG). Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, sich schuldhaft verhalten hat, vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Art. 1 Abs. 3 OHG).

Erwägungen

1.2.1

Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Art. 47 und 49 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) vom 30. März 1911 sind sinngemäss anwendbar (BGE 132 II 117 Erw 2.2.1; BGE 128 II 49 Erw 4.1). Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Sie beträgt höchstens Fr. 70'000.-- für das Opfer und Fr. 35'000.-- für Angehörige (Art. 23 Abs. 2 lit. a und b OHG). Genugtuungsleistungen Dritter werden abgezogen (Art. 23 Abs. 3 OHG).

1.2.2

Die Genugtuung soll primär die immaterielle Unbill abgelten, die dem Opfer aus der Straftat und deren Folgen erwächst. Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung. Voraussetzung ist eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung (vgl. BGE 131 I 455 Erw. 1.2.2; BGE 129 IV 216 Erw. 1.2.1; BGE 125 III 70 Erw. 3a; Urteil BGer 1A.20/2002 vom 4.7.2002 Erw. 4.2). Dieses Erfordernis ist insbesondere bei Invalidität oder dem endgültigen Verlust der Funktion eines Organs erfüllt (vgl. BGE 121 II 369 Erw. 3c/bb).

Bei vorübergehenden Beeinträchtigungen ist eine entsprechende Schwere erforderlich, die sich zum Beispiel aus der Lebensgefährdung, aus einschneidenden Wirkungen auf das private und berufliche Leben, aus einem langen Spitalaufenthalt oder besonders heftigen oder langdauernden Schmerzen ergeben kann (Urteil BGer 1A.107/1999 vom 11.8.2000 Erw. 2e). Ist eine Schädigung nicht dauernd, wird ein Genugtuungsanspruch nach Art. 22 Abs. 1 OHG nur angenommen, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa ein mehrmonatiger Spitalaufenthalt mit zahlreichen Operationen oder eine lange Leidenszeit und Arbeitsunfähigkeit, sowie eine erhebliche psychische Beeinträchtigung wie eine posttraumatische Belastungsstörung, die zu einer dauerhaften Persönlichkeitsveränderung führt. Kann eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung geheilt werden, ist in der Regel keine Genugtuung geschuldet (Urteile BGer 1C_509/2014 vom 1.5.2015 Erw. 2.1; 1A.20/2002 vom 4.7.2002 Erw. 4.2 f.; 1A.235/2000 vom 21.2.2001 Erw. 5b/aa, je mit Hinweisen; Bundesamt für Justiz: Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, überarbeitete Fassung vom 3.10.2019, Rz. 11 und 13).

1.2.3

Bei einer Arbeitsunfähigkeit von bloss einigen Wochen wird im Allgemeinen ein Genugtuungsanspruch verneint (Peter Gomm, in Handkommentar OHG, 4. Aufl. 2020, Art. 22 N 8 mit Hinweis auf das Urteil BGer 1A.107/1999 vom 11.8.2000 Erw. 2e). Im Urteil 4C.283/2005 vom 18.1.2006 stimmte das Bundesgericht der Ablehnung einer Genugtuung nach drei Operationen und einer Arbeitsunfähigkeit von 100% während sieben Monaten sowie von 50% während drei Monaten als "Grenzfall" zu (vgl. Roland Brehm, Berner Kommentar, 5. Aufl. 2021, Art. 47 OR N 29). Bei fehlendem Dauerschaden sollte nur dann eine Genugtuungssumme zugesprochen werden, wenn wirklich besondere - schmerzhafte Umstände vorliegen (etwa ein langer Spitalaufenthalt oder eine mühselige, langwierige Therapie) (Brehm, a.a.O. Art. 47 OR N 164b).

1.2.4

Gemäss dem vorerwähnten Bemessungsrahmen des Bundesamtes für Justiz (zitiert nach Gomm, a.a.O., Art. 23 N 11) wird Opfern mit schwerer Beeinträchtigung der psychischen Integrität eine Genugtuung von bis Fr. 5'000.-- zugesprochen bei einer "nicht unerheblichen, wenn auch vorübergehenden Beeinträchtigung, sofern erschwerende, auf die Tat bezogene Umstände vorliegen, wie etwa Verwendung von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen, gemeinsame Tatbegehung mehrerer Täter, Tatbegehung an einem geschützten Ort, längerer Zeitraum und Häufigkeit der Tatbegehung (Raubüberfall, mehrfache, massive Todesdrohungen). Eine Genugtuung in einer Bandbreite von Fr. 5'000.-- bis Fr. 15'000.-- setzt eine "schwere psychische Beeinträchtigung" voraus "nach besonders dramatischen Begleitumständen mit schwerwiegenden Folgen, bspw. ausgewiesene lange Psychotherapie oder Arbeitsunfähigkeit (besonders brutaler Raubüberfall mit massiver Gewaltausübung ohne körperliche Folgen […])". Eine über Fr. 15'000.-- hinausgehende Genugtuung setzt eine "sehr schwere psychische Beeinträchtigung nach aussergewöhnlich eindrücklichen Gewalterlebnissen mit lebenslangen psychischen Folgen voraus".

1.2.5

Das Verwaltungsgericht hatte vereinzelt über geltend gemachte Genugtuungsansprüche nach OHG zu befinden. In VGE III 2017 81 vom 24. Juli 2017 war ein Taxifahrer von einem Fahrgast zu Boden gestossen und geschlagen worden. Infolge der Schläge gegen seinen Kopf erlitt er ein Schädel-Hirn-Trauma und eine Kontusion der Stirn sowie einen Tinnitus (in der Folge gut kompensiert, war während 16 Tagen vollständig arbeitsunfähig und nahm während rund 1 ½ Jahren psychologische Unterstützung durch einen Psychiater in Anspruch. Der Täter wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) vom 21. Dezember 1937 schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 180.--, total Fr. 5'400.--, und einer Busse von Fr. 1'350.-- bestraft. Dem Ersuchen des Geschädigten um die Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- wurde im Umfang von Fr. 1'000.-- entsprochen. Die Vorinstanz orientierte sich dabei am Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz des Bundesamtes für Justiz. Konkret wurde auch die Genugtuungspraxis Opferhilfe bei der Bemessung herangezogen. Daraus ging hervor, dass für eine einfache Körperverletzung, begangen durch einen oder mehrere Faustschläge, die zu einem Trauma und/oder einem Bruch des Jochbeins oder des Nasenbeins führen, eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- ausgerichtet wurde (VGE III 2017 81 Erw. 2.1 mit Hinweis auf Meret Baumann/Blanca Anabitarte/Sandra Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, Jusletter vom 1.6.2015, S. 20 f.).

Weitere Fälle datieren zwar vor der Totalrevision des OHG 2009; die zuvor ergangene Rechtsprechung zur Genugtuung kann dennoch weiterhin grundsätzlich Gültigkeit beanspruchen (vgl. Gomm, a.a.O., Art. 22 N 5). Im Verfahren VGE 1034/05 vom 17. November 2005 war ein Mann betroffen, der ohne erkennbaren Anlass und ohne Vorwarnung in einer Bar niedergestochen und lebensgefährlich verletzt worden war. Der Täter wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie weiterer Delikte mit 5½ Jahren Zuchthaus sowie einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Hinsichtlich der Zivilforderung einigten sich Täter und Geschädigter (vor dem Kantonsgericht) auf eine Genugtuungszahlung von Fr. 20'000.-- (entsprechend der vom Strafgericht adhäsionsweise gesprochenen Fr. 20'000.--). Aus Opferhilferecht wurde dem Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- (bei beantragten Fr. 50'000.--) zugesprochen. Das Verwaltungsgericht entsprach dem Antrag auf Erhöhung auf Fr. 20'000.-- mit Fr. 13'000.-- teilweise. Eine Bindung der (staatlichen) Opferhilfebehörde an die zivilrechtliche Genugtuung wurde im Grundsatz verneint (Erw. 2.2).

Im Verfahren VGE III 2008 22 vom 24. April 2008 wurde der Schwester eines Mordopfers im Strafverfahren eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- zugesprochen, wobei Fr. 20'000.-- auf den Verlust der Schwester entfielen. Fr. 5'000.-- wurden ihr zugesprochen, weil der Täter (Ex-Freund der ermordeten Schwester) versucht hatte, den Tatverdacht auf sie zu lenken und sie deswegen rund drei Wochen in Untersuchungshaft verbringen und der Beerdigung ihrer Schwester in Handschellen beiwohnen musste. Aus OHG wurde ihr eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zugesprochen. Ihrem Ersuchen auf die vom Strafgericht gesprochene Höhe von Fr. 25'000.-- wurde vom Verwaltungsgericht nicht entsprochen.

Im Verfahren VGE 1046/03 vom 18. Februar 2004 war ein SBB-Zugchef betroffen, der von einem Fahrgast, der keinen gültigen Fahrausweis hatte, auf dem Perron mit der Faust in Gesicht geschlagen wurde und dabei eine Kiefergelenksfraktur rechts und ein leichtes Schädelhirntrauma erlitt. Die Fraktur musste operativ behandelt werden. In der Folge war der SBB-Zugchef mehrere Wochen ganz bzw. teilweise arbeitsunfähig. Nach etwas über drei Monaten bestand wieder volle Arbeitsfähigkeit. Der Täter wurde der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Das Gesuch des Opfers um Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- wurde vom Regierungsrat abgelehnt. Das Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid. Das Verwaltungsgericht führte unter anderem aus (Erw. 2.3), das Opfer habe noch am Tag der Operation aus dem Spital entlassen werden können (9.4.2002). Ab Mitte Juli 2002 habe wiederum volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Der Behandlungsabschluss im Kantonsspital Luzern habe im März 2003 stattgefunden. Gemäss ärztlichem Bericht habe die Kontrolle eine einwandfreie achsengerechte Knochenkonsolidierung mit einwandfreier Okklusion ergeben. Nach dem Unfallereignis habe der Beschwerdeführer gemäss hausärztlichem Zeugnis auch an Kopfschmerzen, Schwindel, Erbrechen, schnellem Ermüden und Erschöpfung gelitten. Für eine Dauerhaftigkeit dieser Beschwerde lägen in den Akten jedoch keine Anhaltspunkte vor und es würden solche im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend gemacht. Insgesamt könne weder von einer besonders langen Leidenszeit und Arbeitsunfähigkeit noch vom Vorliegen einer dauernden Beeinträchtigung gesprochen werden.

1.3

Die opferhilferechtliche Genugtuung beruht auf der Idee, dass das Gemeinwesen anstelle des unbekannten oder zahlungsunfähigen Täters bezahlt, um das Wohlbefinden des Opfers zu steigern bzw. die erlittene Beeinträchtigung erträglicher zu machen und die schwierige Situation des Opfers anzuerkennen (Urteil BGer 1C_320/2019 vom 23.04.2020 Erw. 4.3). Die Genugtuung bezweckt weder die Bestrafung des Schädigers noch stellt sei eine Sühneleistung dar (BGE 126 III 161 =Pra 2001 Nr. 80 Erw. 5a, BGE 123III 10 Erw. 4c/bb).

Dispositiv

2.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung Nr. 304/2021 vom 16. November 2021 u.a. aus, bei den am 7. März 2021 erlittenen Verletzungen der Beschwerdeführerin (Verstauchung der Halswirbelsäule und des linken Fusses sowie eine beidseitige Prellung der Knie) handle es sich um keine erhebliche körperliche Beeinträchtigung mit bleibendem Schaden. Sie mache jedoch eine schwere Beeinträchtigung der psychischen Integrität geltend (Erw 3). Gemäss dem Kurzbericht von Dr.med.univ. D.________ vom 28. Oktober 2021 leide die Beschwerdeführerin seit dem Vorfall vom 7. März 2021 an Ängsten, Schlafstörungen mit Albträumen und Panikattacken. Eine Arbeitsunfähigkeit habe deswegen nie bestanden (Erw. 5). Bei der auslösenden Straftat handle es sich um Tätlichkeit, mithin ein Bagatelldelikt. Es sei nicht ersichtlich, dass durch diese leichte Straftat eine erhebliche Belastungssituation entstanden wäre, noch wäre dies nachvollziehbar. Darüber hinaus liege im vorliegenden Fall auch keine schwere Beeinträchtigung der psychischen Integrität vor. Aus diesen Gründen sei das vorliegende Genugtuungsgesuch abzulehnen.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es stimme nicht, dass keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Sie sei einige Monate krankgeschrieben gewesen und habe nicht arbeiten können (unter Beilage von Arbeitsunfähigkeitszeugnissen den Zeitraum vom 7.3.2021 bis 30.6.2021 betreffend). Sie habe mehrere Monate nicht schlafen können, da sie starkes Herzrasen gehabt habe, was auch mit Dr.med.univ. D.________ besprochen worden sei. Ihr seien auch Medikamente verschrieben worden. Sie leide auch jetzt noch an Herzrasen und Angst, wenn sie allein aus dem Haus gehe oder in der Nacht erschreckend aufwache. Wenn sie aus dem Haus gehe, nehme sie auch jetzt noch ab und zu Tabletten ein, weil ihre Nachbarin ihr jederzeit entgegenkommen oder folgen könnte. Sie habe kein Vertrauen mehr und Angst vor ihr.

Sie finde es schlimm, dass die Nachbarin nur eine Busse habe bezahlen müssen. Sie habe ihr weh getan. Sie habe Schmerzen gehabt; Panikattacken und grosse Angst bestünden noch immer, das alles vor ihren zwei kleinen Mädchen und einigen Leuten.

3.1 Entgegen der Darstellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung Nr. 304/2021 (Erw. 5) wurde mit dem Antwortschreiben der medizinischen Fachpersonen der E.________ AG Schwyz, Dr.med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt und Dr.med.univ. D.________, Assistenzärztin vom 28. Oktober 2021 nicht bestätigt, es habe nie eine Arbeitsunfähigkeit wegen den beklagten Beschwerden bestanden (Vi-act. 6). Im besagten Schreiben vom 28. Oktober 2021 wurde, in konkreter Beantwortung der Frage 4 der Vorinstanz vom 11. Oktober 2021 (Vi-act. 5) lediglich das Bestehen einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit verneint.

Laut den von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren beigebrachten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen wurde ihr von Dr.med. C.________ von der Notfallpraxis Schwyz am 7. März 2021 eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% bis zum 14. März 2021 attestiert. Im Folgenden wurde ihr von Dr.med.univ. D.________ von der E.________ AG vorerst eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% vom 15. März 2021 bis 31. März 2021 attestiert und anschliessend in diesem Ausmass bis 9. April 2021 verlängert. Ab dem 10. April 2021 bis zum 30. April 2021 bescheinigte Dr.med.univ. D.________ eine Arbeitsunfähigkeit zu 80%, im Monat Mai 2021 eine Arbeitsunfähigkeit zu 70% und im Monat Juni 2021 von 50%.

3.2 Aus psychologischer Sicht wies die Beschwerdeführerin gemäss dem erwähnten Schreiben der medizinischen Fachpersonen der E.________ AG vom 28. Oktober 2021 Ängste, Schlafstörungen mit Albträumen und Panikattacken auf. Diese bewirkten laut den von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren beigebrachten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die nach einer anfänglichen, rund vier Wochen dauernden vollständigen Einschränkung sukzessive wieder zu einer vollen Arbeitsfähigkeit gesteigert werden konnte.

3.3 Es kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Beschwerdeführerin nach einer zuerst verbalen Auseinandersetzung erlebte Tätlichkeit ihre Persönlichkeit dauerhaft und signifikant verändert hat. Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass die beklagten Ängste, Schlafstörungen mit Albträumen und Panikattacken eine besonders mühselige, langwierige Therapie erfordert hätten oder noch erfordern würden. Auch die zunächst vollständige und dann sukzessiv abnehmende Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 7. März 2021 bis Ende Juni 2021 dokumentiert weder eine lange Arbeitsunfähigkeit im dargelegten Sinne (Erw. 1.2.3 hiervor), noch besonders schmerzhaften Umstände, welche bei bloss vorübergehender Beeinträchtigung einen Anspruch auf eine Genugtuung nach Opferhilfegesetz begründen würden. Erschwerende, traumatische Begleitumstände sind in dem im Strafbefehl 001.________ geschilderten Sachverhalt nicht zu erkennen.

Die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass ihre Nachbarin mit der Verurteilung zur Bezahlung einer Busse 'zu einfach davon gekommen sei', ist für die Frage, ob sie Anspruch auf eine opferhilferechtliche Genugtuung hat, sodann ohne Relevanz (vgl. Erw. 1.3 hiervor).

3.4 Zusammenfassend ist die Ablehnung des Gesuchs um Genugtuung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Verfügung Nr. 304/2021 vom 16. November 2021 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG ist das Verfahren kostenlos.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- die Beschwerdeführerin (R)

- die Vorinstanz (EB)

- und das Bundesamt für Justiz, 3003 Bern (A).

Schwyz,

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

1

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Art. 2 OHGart. 2 LAVIart. 2 LAV

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1A.20/2002

BGE 121 II 369ATF 121 II 369DTF 121 II 369

1A.107/1999

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