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Entscheid

III 2021 198

Kammergericht

18. Februar 2022Deutsch17 min

A. Mit Beschluss (RRB) Nr. 666/2021 vom 21. September 2021 betreffend "Covid-19: Verlängerung repetitives Testen im Kanton Schwyz" beschloss der Regierungsrat was folgt:

Source sz.ch

III 2021 198

Entscheid vom 18. Februar 2022

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Monica Huber-Landolt, Richterin

MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Öffentlichkeit der Verwaltung / Datenschutz (Einsicht in einen

Regierungsratsbeschluss bzw. ein Regierungsratsprotokoll)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Mit Beschluss (RRB) Nr. 666/2021 vom 21. September 2021 betreffend "Covid-19: Verlängerung repetitives Testen im Kanton Schwyz" beschloss der Regierungsrat was folgt:

1. Die Verlängerung des breiten, repetitiven Testens bis 31. März 2022 wird genehmigt.

2. Das Amt für Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, das Bundesamt für Gesundheit über die Verlängerung des breiten, repetitiven Testens bis 31. März 2022 zu informieren.

3. Die Vorsteherin des Amtes für Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, die notwendigen Verträge im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Betrieb der IT-Plattform Together we Test sowie der Organisation der Rückwärtslogistik für die Zeit der Verlängerung zu unterzeichnen.

4. Zustellung elektronisch: Departement des Innern; Bildungsdepartement; Finanzdepartement; Amt für Gesundheit und Soziales; Amt für Finanzen; Kantonsarzt.

B. Mit E-Mail vom 27. September 2021 wandte sich A.________ unter Bezugnahme auf das Öffentlichkeitsprinzip an sämtliche Mitglieder des Regierungsrats mit folgendem Ersuchen:

- Bitte senden Sie mir das RR-Sitzungsprotokoll zum Beschluss der sechsmonatigen Verlängerung des Testwahnsinns an Schwyzer Volksschulen.

- Welche RR-Mitglieder waren für, welche gegen diese Verlängerung?

Am 18. Oktober 2021 stellte A.________ dieses E-Mail auch der Staatskanzlei zu. Diese teilte A.________ mit E-Mail vom 21. Oktober 2021 unter anderem mit, bei Beschlüssen einer Kollegialbehörde werde nie festgehalten, wer wie abgestimmt habe. Mit E-Mail vom gleichen Tag erneuerte hierauf A.________ sein Ersuchen um Zustellung des Protokolls.

C. Mit E-Mail vom 5. November 2021 stellte die Staatskanzlei A.________ den RRB Nr. 666/2021 vom 21. September 2021 zu. Gleichentags ersuchte A.________ per E-Mail wiederum um die Zustellung einer Kopie des Sitzungsprotokolls, "aus dem hervorgeht, was für und was gegen die Verlängerung des repetitiven Testens an den Schwyzer Volksschulen gesprochen hat".

Mit E-Mail vom 8. November 2021 teilte die Staatskanzlei A.________ mit, gestützt auf § 6 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG; SRSZ 140.410) vom 23. Mai 2007 bestehe in amtliche Dokumente aus nicht öffentlichen Verhandlungen kein Anspruch auf Zugang; davon ausgenommen seien unter Vorbehalt die Beschlüsse; den Beschluss habe er erhalten. Verbunden war diese Mitteilung mit dem Hinweis auf die Möglichkeiten des Erlasses einer anfechtbaren Verfügung oder der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 34 ÖDSG innert 20 Tagen.

Unverzüglich verlangte A.________ mit E-Mail vom 8. November 2021 einerseits eine anfechtbare Verfügung; andererseits ersuchte er mit demselben E-Mail den kantonalen Datenschutzbeauftragten um eine Stellungnahme, ob er die Auffassung teile, "dass hier kein öffentliches Interesse überwiegt", und erkundigte sich, ob er beide Wege (Schlichtungsverfahren und anfechtbare Verfügung) beschreiten könne. Der Datenschutzbeauftragte ersuchte A.________ in der Folge um Geduld, da aufgrund der Pendenzen nicht sofort auf die Fragestellung eingegangen werden könne, worauf A.________ um die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung ersuchte.

D. Mit RRB Nr. 800/2021 vom 16. November 2021 mit dem Betreff "A.________, Reichenburg: Akteneinsichtsgesuch in RRB Nr. 666/2021 - Einsicht in Sachverhalt und Erwägungen" fasste der Regierungsrat folgenden Beschluss:

1. A.________, erhält keinen Zugang auf die Sachverhaltsdarstellung und die Erwägungen bzw. Begründungen zum Beschluss RRB Nr. 666/2021. Das Beschlussdispositiv hat der Gesuchsteller bereits erhalten.

2.-4. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).

E. Gegen diesen RRB Nr. 800/2021 (Versand am 17.11.2021) erhebt A.________ mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Antrag auf Einsichtnahme in das Sitzungsprotokoll zum RRB Nr. 800/2021 vom 16. November 2021.

F. Mit Verfügungen vom 6. Dezember 2021, welche als Gegenstand "Öffentlichkeit der Verwaltung / Datenschutz (Einsicht in einen Regierungsratsbeschluss)" nennen, setzte der das Verfahren instruierende Richter einerseits dem Regierungsrat Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung (samt Akten) sowie anderseits dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- an.

Mit Telefonanruf vom 7. Dezember 2021 reklamiert der Beschwerdeführer beim Sekretariat des Verwaltungsgerichts eine falsche bzw. nicht korrekte Bezeichnung des Verfahrensgegenstandes: Es gehe ihm nicht um die Einsicht in den Regierungsratsbeschluss, sondern um die Einsicht ins "Protokoll" (vgl. angefochtener RRB Nr. 800/2021 vom 16.11.2021 Sachverhalt Ziff. 1.2, Erw. 2.4).

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 informierte der instruierende Richter den Regierungsrat über die Reklamation des Beschwerdeführers und stellte fest, aus der Erw. 2.4 des angefochtenen RRB Nr. 800/2021 vom 16. November 2021 gehe nicht klar hervor, ob mit "Protokoll" die "Sachverhaltsdarstellung und die Erwägungen bzw. Begründungen" gemeint seien, oder ob sich der Begriff "Protokoll" auf ein weiteres/anderes Dokument beziehe. Mit der Vernehmlassung sei auch diese Frage zu erhellen.

G. Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2022 beantragt der Regierungsrat (bzw. die Staatskanzlei/Staatsschreiber) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Zur Frage betreffend das Protokoll führt der Regierungsrat aus, gemäss § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG; SRSZ 143.110) vom 27. November 1986 würden die Beschlüsse des Regierungsrates durch Protokollauszug mitgeteilt. Dies "wolle heissen, dass die Beschlüsse des Regierungsrates bei deren Erlass das Protokoll generieren". Die zu den Regierungsratsbeschlüssen führenden Debatten des Regierungsrates seien nicht zu protokollieren. Das vom Beschwerdeführer einverlangte "Protokoll", welches den Debattenverlauf wiedergebe, sei gesetzlich nicht vorgesehen.

H. Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 5. Januar 2022 (samt Beilagen) wurde dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2022 per Einschreiben zugestellt. Innert angesetzter Frist (31.1.2022) lässt sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägungen

1.1.1

Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (§ 45 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Schwyz [KV; SRSZ 100.100] vom 24.11.2010). Kanton, Bezirke und Gemeinden gewährleisten einen einfachen Zugang zu ihrer Verwaltung und halten sich an das Öffentlichkeitsprinzip (§ 45 Abs. 3 KV).

Das Öffentlichkeitsprinzip dient der Transparenz der Verwaltung. Es soll das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern; es bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden (BGE 133 II 209 Erw. 2.3.1; BVGE 2013/50 Erw. 5.2.4). Mit dem Öffentlichkeitsprinzip wird die Geheimhaltung zur Ausnahme und die Information zur Regel (vgl. regierungsrätlicher Bericht und Vorlage betreffend das Gesetz über die Öffentlichkeit und den Datenschutz an den Kantonsrat vom 23.1.2007 [RRB Nr. 104/2007; nachstehend: "Bericht und Vorlage"] S. 1 Ziff. 1).

1.1.2

Den Zugang zu amtlichen Dokumenten der Verwaltung regelt § 1 lit. a ÖDSG. Es gilt für die öffentlichen Organe des Kantons, der Bezirke und Gemeinden, soweit sie hoheitlich handeln (§ 2 Abs.1 ÖDSG).

Öffentliche Organe im Sinne des Gesetzes sind unter anderem Regierungsrat, Behörden und Verwaltungsstellen des Kantons, der Bezirke und Gemeinden (§ 4 lit. a ÖDSG). Amtliche Dokumente sind Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen, unabhängig von der Darstellungsform und vom Informationsträger (§ 4 lit. b ÖDSG).

Jede Person hat Anspruch darauf, amtliche Dokumente einzusehen und Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten (§ 5 Abs. 1 ÖDSG). Würde die Bearbeitung des Gesuchs dem öffentlichen Organ einen ausserordentlich hohen Aufwand verursachen, kann der Zugang zu den amtlichen Dokumenten vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses abhängig gemacht werden (§ 5 Abs. 2 ÖDSG).

1.1.3

Wer Einsicht in ein amtliches Dokument oder Auskunft über dessen Inhalt verlangt, richtet ein Gesuch im Sinne von § 32 ÖDSG an das öffentliche Organ, welches das betreffende Dokument besitzt (§ 7 Abs. 1 ÖDSG). Das Gesuch kann mündlich oder schriftlich gestellt werden (§ 5 Abs. 1 ÖDSV). Das Gesuch muss nicht begründet werden, aber die für die Identifizierung des gesuchten Dokuments notwendigen Angaben enthalten (§ 7 Abs. 2 ÖDSG; vgl. § 5 Abs. 2 der Verordnung zum Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz [ÖDSV; SRSZ 140.411] vom 28.10.2008). Für die Gewährung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten ist das öffentliche Organ zuständig, das im Besitz des betreffenden Dokuments ist (§ 27 Abs. 1 ÖDSG).

1.2

Vorliegend ist unbestritten, dass das Gesuch des Beschwerdeführers zum einen mit einem Regierungsratsbeschluss ein amtliches Dokument betrifft, und dass es sich entsprechend im Besitz des Regierungsrates befindet, an den das Gesuch zu richten war. Strittig ist hingegen, inwieweit der Beschwerdeführer gestützt auf das ÖDSG einen Anspruch auf Einsichtnahme in den RRB geltend machen kann, d.h. ob sich dieser Anspruch über das blosse Dispositiv des RRB hinaus erstreckt. Der Anspruch auf Einsichtnahme ins Dispositiv ist vorliegend unbestritten.

2.1.1

§ 6 ÖDSG normiert die Ausnahmen vom Öffentlichkeitsprinzip. Kein Anspruch auf Zugang besteht gemäss dessen Absatz 1 für

a) amtliche Dokumente von Administrativuntersuchungen und Disziplinarverfahren sowie von hängigen verwaltungsrechtlichen Einsprache- und Beschwerdeverfahren;

b) amtliche Dokumente aus internen Mitberichtsverfahren;

c) amtliche Dokumente aus nicht öffentlichen Verhandlungen. Beschlüsse sind unter Vorbehalt von Abs. 2 zugänglich.

Gemäss dem in lit. c angesprochenen zweiten Absatz wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten aufgeschoben, eingeschränkt oder verweigert, wenn ihm überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. § 6 Abs. 3 ÖDSG umschreibt die überwiegenden öffentlichen Interessen, § 6 Abs. 4 ÖDSG die überwiegenden privaten Interessen.

2.1.2

Gemäss § 11 Abs. 3 RVOG sind die Sitzungen des Regierungsrates nicht öffentlich. Der Staatsschreiber oder sein Stellvertreter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Regierungsrates teil. Er führt das Protokoll und sorgt für die Ausfertigung der Beschlüsse (§ 15 Abs. 1 RVOG).

Mithin hat der Regierungsrat aufgrund dieser unmissverständlichen Vorgaben zu Recht den Schluss gezogen, dass kein Anspruch auf den Zugang, d.h. die Einsichtnahme, in die Protokolle der nicht öffentlichen Verhandlungen des Regierungsrates besteht. Der Anspruch beschränkt sich auf die Einsichtnahme in die Beschlüsse, wobei auch dieser Anspruch unter einem Vorbehalt steht (§ 6 Abs. 2 ÖDSG). Dieser Zugang zum Beschluss (d.h. Dispositiv des RRB Nr. 666/2021 vom 21.9.2021) wurde dem Beschwerdeführer gewährt.

2.2.1

Dieser fehlende Anspruch auf Einsichtnahme in die regierungsrätlichen Protokolle aus nicht öffentlichen Verhandlungen, wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, entspricht dem gesetzgeberischen Willen. Dies wird im "Bericht und Vorlage" verdeutlicht, wenn kurz und bündig festgehalten wird, "kein Zugangsrecht besteht schliesslich zu amtlichen Dokumenten aus nicht öffentlichen Verhandlungen öffentlicher Organe (Bst. c), beispielsweise also zu Protokollen von kantonsrätlichen Kommissionen" (S. 8 zu § 6 Abs. 1).

Im gleichen Absatz 1 von § 6 ÖDSG werden auch die internen Mitberichte der Einsichtnahme entzogen. Hierzu wird im "Bericht und Vorlage" erklärt (S. 8 zu § 6 Abs. 1), "es würde das Kollegialitätsprinzip in Frage stellen, wenn nach dem Entscheid Mitberichte zugänglich wären und damit abweichende Auffassungen offengelegt würden". Diese Erläuterung gilt analog auch für die Protokolle der nicht öffentlichen Verhandlungen des Regierungsrates.

2.2.2

Das Kollegialitätsprinzip ist in § 57 KV verankert und verpflichtet die Regierungsräte, ihre Beschlüsse als Kollegialbehörde zu fassen und zu vertreten. Im Bericht und Vorlage der Verfassungskommission zur Schwyzer Kantonsverfassung an den Kantonsrat (von der Verfassungskommission verabschiedet am 17.12.2009) finden sich zum Kollegialitätsprinzip die folgenden Erläuterungen:

Der Regierungsrat ist ein auf dem Grundsatz der Gleichberechtigung beruhendes, der Vertraulichkeit und Solidarität verpflichtetes Kollegium. Er hat den Kanton als einheitliche Behörde zu führen sowie nach innen und aussen zu vertreten. Das Kollegialitätsprinzip wird gestärkt dadurch, dass Regierungsentscheide als Beschlüsse des Kollegiums ergehen und von den einzelnen Regierungsmitgliedern auch als solche vertreten werden. Das Kollegialitätsprinzip erlaubt es den Regierungsrätinnen und Regierungsräten zudem, sich gegenüber den anderen Staatsgewalten und parteipolitischen Interessen abzugrenzen. Sie können ihre ganz persönlichen Auffassungen ohne Rücksicht auf allfällige tagespolitische Spannungen frei äussern und offen diskutieren.

2.2.3

Dieses in der Kantonsverfassung verankerte Kollegialitätsprinzip entspricht dem in Art. 177 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 verankerten Kollegialprinzip. Der Bundesrat wird als ganzheitlich beratendes und handelndes Regierungsorgan verstanden (Ehrenzeller, St. Galler Kommentar zu Art. 77 BV, Rz. 3). Die Grundidee des Kollegialprinzips bedeutet eine Regierung, die auf dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Mitglieder beruht, die als oberste leitende Behörde des Landes (bzw. Standes) der Vertraulichkeit und Solidarität verpflichtet sind, gerade dadurch den Ansprüchen an eine gute Regierung gerecht werden und einen hohen Integrationsgrad vermitteln können (vgl. Ehrenzeller, a.a.O., Rz. 4).

Entsprechend sind auch nach Art. 21 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) des Bundes vom 21. März 1997 die Verhandlungen des Bundesrats und das Mitberichtsverfahren nicht öffentlich. Das Sitzungsgeheimnis des Bundesrats wird grundsätzlich hochgehalten. Dies ist zentral für eine freie kollegiale Beratung, die auch ein Abweichen von (vorher) eingenommenen Standpunkten und einen echten Konsens ermöglichen soll. Diese Vertraulichkeit verschafft dem Bundesrat (wie auch dem Regierungsrat) die Möglichkeit, die unterschiedlichen parteipolitischen und departementalen Denkweisen und persönlichen Überzeugungen in einem von äusserem Druck und Beeinflussungsversuchen unbelasteten, kollegial geführten Meinungsaustausch zu einem tragfähigen Kompromiss zusammenzuführen und auf diese Weise seine Leistungsfunktion wirksam auszuüben. Im Interesse der auch späteren Wahrung des Sitzungs-geheimnisses und der freien Beratung wird, neben dem offiziellen Beschluss-protokoll, nur ein bundesratsinterner, zusammenfassender Sitzungsbericht erstellt (Ehrenzeller, a.a.O., Rz. 14). Der Bundesrat wird folgerichtig auch nicht vom Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeits-gesetz, BGÖ; SR 152.3) vom 17. Dezember 2004 erfasst. Dieses Gesetz soll auf Bundesebene die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung fördern, und trägt zu diesem Zweck zur Information der Öffentlichkeit bei, indem es den Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet (Art. 1 BGÖ). Es gilt - neben anderen - für die Bundesverwaltung, gemäss einem gesetzgeberischen Grundsatzentscheid aber nicht für den Bundesrat (Art. 2 Abs. 1 lit. a BGÖ; BGE 136 II 399 = Pra 2011 Nr. 15, Erw. 2.2; BSK BGÖ-Stamm-Pfister, Art. 2 N 9). Überdies verneint Art. 8 Abs. 1 BGÖ gleich wie § 6 Abs. 1 lit. b ÖDSG auch ein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten des Mitberichtverfahrens. Der Zweck der Verweigerung dieses Zuganges steht ebenfalls im Zeichen der Wahrung des Kollegialitätsprinzips und der Vermeidung, dass allfällige Meinungsverschiedenheiten und unterschiedliche Standpunkte innerhalb des Kollegiums der Öffentlichkeit bekannt werden (BSK BGÖ-Häner, Art. 8 N 2). Der Geheimnisschutz auch solcher Dokumente dauert aus diesem Grunde nach der Beschlussfassung im Bundesrat fort und zwar unabhängig davon, ob ein besonderes Interesse an der Geheimhaltung besteht (BGE 136 II 399 = Pra 2011 Nr. 15, Erw. 2.3.2; anders betr. Zugang zu Protokollen von Gemeinderatssitzungen, vgl. Urteil BGer 1C_155/2017 vom 17.7.2017).

2.3

Die vorstehend dargelegten Grundsätze gelten auch in zahlreichen anderen Kantonen. Beispielsweise fasst der Zürcher Regierungsrat seine Beschlüsse als Kollegialbehörde (Art. 65 Abs. 1 KV-ZH; § 11 Abs. 1 Satz 1 des Zürcher Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung [OG RR-ZH; SRZH 172.1] vom 6.6.2005); die Verhandlungen sind ebenfalls nicht öffentlich (§ 19 OG RR-ZH). Auch im Kanton Zürich bleiben bei Geschäften des Regierungsrates die Anträge, Mitberichte und Besonderen Stellungnahmen der Direktionen und der Staatskanzlei auch nach der Beschlussfassung durch den Regierungsrat von der Bekanntgabe ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1 der Zürcher Verordnung über die Information und den Datenschutz [IDV-ZH; SRZH 170.41] vom 28.5.2008). Im Kanton Nidwalden verpflichtet Art. 9 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsgesetz; SRNW 152.1) vom 4. Februar 1998 den Regierungsrat, seine Entscheide als Kollegium zu treffen. Die Verhandlungen des Regierungsrates sowie das Mitberichtsverfahren sind ebenfalls nicht öffentlich (Art. 15 Regierungsratsgesetz-NW). Die Informationstätigkeit findet gemäss § 2 Ziff. 3 des Reglements über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsreglement, InfoR-NW; SRNW 152.12) vom 10. März 1980 ihre Grenzen unter anderem an der Pflicht zur Geheimhaltung. Aus der fehlenden Öffentlichkeit der Verhandlungen des Regierungsrates sowie dem Kollegialitätsprinzip ist ebenfalls hier auf eine Pflicht zur Geheimhaltung zu schliessen.

Der Kanton Aargau schliesst mit § 7 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Infor-mation der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG; SRAG 150.700] vom 24. Oktober 2006 den Zugang zu Protokollen von nicht öffentlichen Sitzungen explizit aus. Die Verhandlungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich (§ 72 Abs. 1 KV-AG e contrario). Der Kanton St. Gallen nimmt vom Recht auf Informationszugang in Art. 7 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über

das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, OeffG-SG; sGS 140.2) vom 18. November 2014 unter anderem explizit auch Informationen und Dokumente "über nicht öffentliche Verhandlungen, insbesondere Sitzungsunterlagen und Aufzeichnungen", aus. Im Kanton Appenzell Ausserrhoden hält Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz, SRAR 133.1) vom 28. April 1996 fest, dass die Sitzungen des Regierungsrates und der von ihm eingesetzten Kommissionen nicht öffentlich sind; die Einsichtnahme in Protokolle von nicht öffentlichen Verhandlungen bedarf gemäss Art. 11 des Informationsgesetzes einer Bewilligung der betreffenden Behörde.

2.4

Angesichts der dargelegten Rechtslage erweist sich der angefochtene RRB, womit dem Beschwerdeführer der Zugang zur Sachverhaltsdarstellung und die Erwägungen bzw. zum regierungsrätlichen Protokoll, soweit es über das Beschlussdispositiv des RRB Nr. 666/2021 hinausgeht, verweigert wurde, als recht-mässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

2.5

Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen. Diese betreffen genau besehen den RRB Nr. 666/2021 vom 21. September 2021, versucht der Beschwerdeführer doch aufzuzeigen, dass die damit angeordnete Massnahme auf falschen und/oder unvollständigen Beurteilungsgrundlagen beruhe. Diesen RRB Nr. 666/2021 hat der Beschwerdeführer jedoch nicht angefochten, wobei ohnehin davon auszugehen ist, dass es ihm diesbezüglich an der Beschwerdelegitimation gefehlt hätte.

2.6

Zu ergänzen ist, dass für Dokumente, bei welchen gestützt auf § 6 ÖDSG kein Anspruch auf Zugang besteht, im Sinne von § 15 des Archivgesetzes (SRSZ 140.610) vom 18. November 2015 grundsätzlich von einer Schutzfrist von 35 Jahren auszugehen ist.

3.

Da die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 1000.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Nicht beanwaltete Parteien haben grundsätzlich unbesehen des Verfahrensausganges keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. VGE II 2011 33 vom 28.4.2011 Erw. 4; VGE III 2016 175 vom 28.9.2016 Erw. 2.2; VGE III 2019 33 vom 25.9.2019 Erw. 8.3).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 1000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 15. Dezember 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- den Regierungsrat (EB)

- den Staatsschreiber (EB)

- und den kantonalen Öffentlichkeits- und Datenschutzbeauftragten

(lic.iur. Philipp Studer, Gotthardstrasse 21, 6414 Oberarth) (A; z.K.).

Schwyz, 18. Februar 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

2. März 2022

1

§ 34 ÖDSG

§ 15 RVOG

§ 45 KV

BGE 133 II 209ATF 133 II 209DTF 133 II 209

BVGE 2013/50TAF 2013/50TAF 2013/50

§ 1 ÖDSG

§ 2 ÖDSG

§ 4 ÖDSG

§ 4 ÖDSG

§ 5 ÖDSG

§ 5 ÖDSG

§ 32 ÖDSG

§ 7 ÖDSG

§ 5 ÖDSV

§ 7 ÖDSG

§ 5 ÖDSV

§ 27 ÖDSG

§ 6 ÖDSG

§ 6 ÖDSG

§ 6 ÖDSG

§ 11 RVOG

§ 15 RVOG

§ 6 ÖDSG

§ 6 ÖDSG

§ 57 KV

Art. 177 BVart. 177 Cst.art. 177 Cost.

Art. 77 BVart. 77 Cst.art. 77 Cost.

Art. 21 RVOGart. 21 LOGAart. 21 LOGA

Art. 1 BGÖart. 1 LTransart. 1 LTras

Art. 2 BGÖart. 2 LTransart. 2 LTras

BGE 136 II 399ATF 136 II 399DTF 136 II 399

Art. 2n Notenaustausch vom 12. September 2002/30. April 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Pontarlier auf französischem Hoheitsgebietart. 2n Echange de notes des 12 septembre 2002/30 avril 2003 entre la Suisse et la France relatif à la création dans la gare de Pontarlier, en territoire français, d’un bureau à contrôles nationaux juxtaposésart. 2n 9

Art. 2n 9art. 2n 9art. 2n 9

Art. 8 BGÖart. 8 LTransart. 8 LTras

§ 6 ÖDSG

Art. 8n 2art. 8n 2art. 8n 2

Art. 8n 2art. 8n 2art. 8n 2

Art. 8n 2art. 8n 2art. 8n 2

BGE 136 II 399ATF 136 II 399DTF 136 II 399

1C_155/2017

§ 6 ÖDSG

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF