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Entscheid

III 2021 203

Kammergericht

29. April 2022Deutsch20 min

A. Mit Verfügung Nr. 306/2021 vom 12. November 2021 ordnete das Departement des Innern gegenüber A.________ eine temporäre Betriebsschliessung aus epidemiologischen Gründen an (Bf-act. 2):

Source sz.ch

III 2021 203

Entscheid vom 29. April 2022

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

lic.iur. Achilles Humbel, Richter

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,

gegen

Departement des Innern, Kollegiumstrasse 28,

Postfach 2160, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Gesundheitsrecht (Anordnung einer temporären Betriebsschliessung aus epidemiologischen Gründen)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Mit Verfügung Nr. 306/2021 vom 12. November 2021 ordnete das Departement des Innern gegenüber A.________ eine temporäre Betriebsschliessung aus epidemiologischen Gründen an (Bf-act. 2):

1. A.________ wird der Betrieb des C.________ ab Eröffnung der vorliegenden Verfügung für sieben Tage untersagt.

2. Diese Verfügung ergeht unter der Strafandrohung nach Art. 292 StGB sowie unter Androhung einer längeren Betriebsschliessung und Vollstreckungs-massnahmen nach § 78 VRP.

3. Diese Verfügung wird A.________ persönlich durch die Kantonspolizei eröffnet und überreicht.

4. (Rechtsmittelbelehrung)

5. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Anordnung ist sofort vollstreckbar.

6./7. Kosten und Zustellung.

Die Verfügung wurde A.________ am 12. November 2021 übergeben und der Betrieb unmittelbar darauf bis am 19. November 2021 geschlossen.

B. Am 1. Dezember 2021 reicht A.________ beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Verwaltungsbeschwerde ein mit den Anträgen:

I. Beschwerdeanträge

1. Die Verfügung Nr. 306 des Beschwerdegegners vom 12.11.2021 sei ersatzlos aufzuheben.

2. Zudem sei festzustellen, dass die Schliessung des Betriebes C.________ des Beschwerdeführers laut Verfügung Nr. 306 des Beschwerdegegners vom 12.11.2021 rechtsgrundlos erfolgt ist.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

Erwägungen

II. Antrag auf Sprungbeschwerde

1.

Es sei die vorliegende Beschwerde im Sinne von § 52 Abs. 1 VRP unmittelbar an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zu überweisen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

C. Mit RRB Nr. 856/2021 vom 7. Dezember 2021 überweist der Regierungsrat die Beschwerde als Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.

D. Das Departement des Innern beantragt am 18. Januar 2022 vernehm-lassend:

1.

Die Beschwerdeanträge seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;

2.

unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

E. Am 9. Februar 2022 reicht der Beschwerdeführer eine Stellungnahme I ein, wozu sich das Departement des Innern mit Eingabe vom 1. März 2022 äussert.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 1. Dezember 2021 die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, insbesondere Art. 10 Abs. 2 BV (Persönliche Freiheit), Art. 26 Abs. 2 BV (Eigentumsgarantie [materielle Enteignung]), Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit), Art. 36 BV (Voraussetzung für die Einschränkung von Grundrechten [nicht erfüllt]), Art. 8 BV (Rechtsgleichheitsgebot und Diskriminierungsverbot), Art. 9 BV (Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben), unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich Überschreitung bzw. Missbrauch des Ermessens.

Zum einen bestreitet der Beschwerdeführer den in der angefochtenen Verfügung Sachverhaltsziffer 1.2 und 1.5 beschriebenen Sachverhalt. Es gebe nichts Schriftliches, das diesen Sachverhalt beweisen würde; der gerügte Sachverhalt sei frei erfunden.

Zum andern betont der Beschwerdeführer, selbst wenn der gerügte Sachverhalt zutreffen würde, liege keinerlei Verstoss gegen irgendeine Covid-19-Gesetzes-bestimmung oder eine Epidemie-Gesetzesbestimmung und auch gegen keine Covid-19-Verordnungsbestimmung vor. Namentlich werde durch keine Norm verlangt, dass ein Zelt im Aussenbereich zu 50% geöffnet sein müsse oder dass ein Restaurantbetreiber Zertifikatskontrollen durchführen müsse. Die verfügte Betriebsschliessung und angeblich zulässige Aussperrung von Nicht-Zertifizierten verletze die verschiedenen genannten Verfassungsrechte.

Da die temporäre Betriebsschliessung bei Beschwerdeeinreichung bereits vollzogen sei, könne sie nicht rückgängig gemacht werden. Der Beschwerdeführer habe aber ein faktisches und rechtlich zu schützendes Interesse an der Feststellung, dass die erfolgte Schliessung rechtsgrundlos erfolgt sei. Es werde dies Grundlage sein, um vom Kanton Schwyz Schadenersatz zu fordern und einzuklagen.

2.1

Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind, so u.a., ob die Rechtsmittelbefugnis gegeben ist (vgl. § 27 Abs. 1 lit. d Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110 vom 6.6.1974). Ist eine Voraussetzung nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).

2.2

Eine Sachurteilsvoraussetzung ist die Beschwerdelegitimation (§ 27 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 37 VRP). So ist zur Einreichung eines Rechtsmittels befugt, wer (lit. a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; (lit. b) durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und (lit. c) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung hat.

2.3

Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und als solcher durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (§ 37 Abs. 1 lit. a und b VRP).

Damit die Rechtsmittelbefugnis bejaht werden kann, muss der Beschwerdeführer als dritte Voraussetzung auch über ein schutzwürdiges Interesse verfügen (§ 37 Abs. 1 lit. c VRP). Die Beschwerdelegitimation muss nicht nur bei Beschwerde-einreichung, sondern auch im Entscheidzeitpunkt gegeben sein. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Vorgabe, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens ein aktuelles Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben muss. Verliert der Beschwerdeführer das Interesse im Verlaufe des Verfahrens, so fällt die Beschwerdelegitimation weg und damit die Voraussetzung, einen Sachentscheid zu fällen (Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., § 21 N 24; Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kan-ton Schwyz, S. 21 und 42). Fehlt es bei Beschwerdeeinreichung am aktuellen, praktischen Interesse, eine angefochtene Verfügung aufzuheben/zu ändern, so ist auf eine Beschwerde nicht einzutreten (vgl. § 27 Abs. 2 VRP); fällt das entsprechende Interesse im Verlaufe des Verfahrens weg, so ist die Sache als gegenstandslos abzuschreiben (§ 28 lit. d VRP; BGE 137 I 23 Erw. 1.3.1; Bertschi, a.a.O., § 21 N 26).

2.4

Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen, praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 141 II 14 Erw. 4.4; BGE 139 I 206 Erw. 1.1; BGE 136 II 101 Erw. 1.1; BGE 135 I 79 Erw. 1.1; VGE III 2021 129 vom 30.9.2021 Erw. 4.1; VGE IV 2020 24 vom 8.9.2020 Erw. 1.2.3; VGE III 2018 181 vom 28.6.2021 Erw. 4.7.2). Die nachträgliche Überprüfung einer gegenstandslos gewordenen Anordnung hat sich dabei auf die in der Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erneut stellende Streitfrage zu beschränken (BGE 131 II 670 m.w.H.). Dabei werden die streitigen Grundsatzfragen durch die individuelle, potentiell wiederholbare Situation der Beschwerde führenden Partei bestimmt (BGE 131 II 670; vgl. BGE 127 I 164 Erw. 1a und Erw. 6a; VGE III 2021 129 Erw. 4.2 m.w.H.).

3.1

Mit der angefochtenen Verfügung schloss die Vorinstanz den Betrieb des Beschwerdeführers vorübergehend vom 13. bis 19. November 2021. Mithin war die Verfügung bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung vollzogen und konnte nicht mehr rückgängig gemacht werden, was auch der Beschwerdeführer selber festhält.

3.2

Die Betriebsschliessung erfolgte gemäss Vorinstanz wegen Missachtung verschiedener Vorschriften zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie. So habe der Beschwerdeführer - laut angefochtener Verfügung - sich im Oktober 2021 geweigert, den Zugang auf Personen mit einem Zertifikat zu beschränken, d.h. eine Zertifikatsprüfung durchzuführen, und das Aussenzelt vor dem Betrieb für Gäste sei bloss auf einer Seite und nicht zu 50% geöffnet gewesen. Der Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer bestritten.

3.3

Im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie hatte der Bundesrat per 26. Juni 2021 die Massnahmen verschärft und namentlich eine Covid-Zertifikatspflicht für Discos, Tanzlokale und Gross-veranstaltungen eingeführt und diese per 13. September 2021 auf Restaurant-Innenräume, Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Veranstaltungen in Innen-räumen ausgedehnt (Art. 12 ff. Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26] vom 23.6.2021).

Nachdem der Bundesrat noch am 19. Januar 2022 aufgrund der epidemiologischen Lage viele Massnahmen, so unter anderem auch die Maskentrag- und Zertifikatspflicht bis 31. März 2022 verlängerte (AS 2022 21), beurteilte er die Entwicklung der epidemiologischen Lage am 16. Februar 2022 positiv, weshalb er eine weitestgehende Revision der Covid-19-Verordnung besondere Lage beschloss und die schweizweiten Massnahmen gegen die Coronapandemie grösstenteils aufhob. Seit 17. Februar 2022 sind Läden, Restaurants, Kulturbetriebe und öffentlich zugängliche Einrichtungen sowie Veranstaltungen wieder ohne Maske und Zertifikat zugänglich. Aufgehoben wurden auch die Maskenpflicht am Arbeitsplatz und die Homeoffice-Empfehlung. Beibehalten wurden einzig die Isolation positiv getesteter Personen sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 16.2.2022 sowie Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 16.2.2022; SR 818.101.26). Am 30. März 2022 beschloss der Bundesrat schliesslich, die letzten Massnahmen in der Covid-19-Verordnung besondere Lage ab 1. April 2022 aufzuheben (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 30.3.2022 sowie Covid-19-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 30.3.2022). Die Geltungsdauer der Covid-19-Verordnung besondere Lage endete am 31. März 2022 (AS 2022 97). Damit wurde auch die besondere Lage nach Art. 6 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) vom 28. September 2012 aufgehoben.

Bereits schon am 8. Februar 2022 hob der Regierungsrat die kantonalen Massnahmen auf (vgl. Kant. Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Co-vid-19-Epidemie vom 14.10.2020, Stand 8.2.2022; SRSZ 571.212). Am 17. Februar 2022 wurden auch die kantonalen Covid-19 Schutzkonzepte im Bereich Bildung aufgehoben.

3.4

Damit sind sämtliche Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epi-demie, welche die Behörden aufgrund der besonderen Lage eingeführt haben und deren Missachtung dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, aufgehoben und es erfolgt die Rückkehr in die normale Lage.

Bei dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass sich die in der Beschwerde vom 1. Dezember 2021 aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten. Zudem ist der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt derart einzelfallspezifisch, dass auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder im öffentlichen Interesse vorliegen, schon gar nicht nach der Aufhebung der behördlichen Covid-19-Massnahmen. Wie sich die Covid-19-Krankheit entwickelt, ob und wie allenfalls die Behörden auf welche Entwicklung reagieren werden, ist derart ungewiss, dass nicht davon ausgegangen werden kann und muss, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit mit einer vergleichbaren Situation konfrontiert sein wird. Damit aber besteht keine Veranlassung, ausnahmsweise von der Voraussetzung des aktuellen schützenswerten Interesses für die Beschwerdeführung abzusehen. Mithin ist die Beschwerdelegitimation zu verneinen in dem Sinne, als das schützenswerte Interesse mit der Aufhebung der relevanten Corona-Mass-nahmen dahingefallen ist.

3.5.1

Der Beschwerdeführer stellt zudem einen Feststellungsantrag (vgl. Ingress Bst. B Ziff. I.2). Er begründet diesen mit einer gegen den Kanton Schwyz noch zu erhebenden Schadenersatzklage. Entsprechend habe er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung.

3.5.2

Die Sachurteilsvoraussetzung, dass die Beschwerde führende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben muss, findet insbesondere auch darin ihren Niederschlag, als kein Anspruch auf ein blosses Feststellungsurteil besteht, wenn die Frage im Rahmen einer Leistungsstreitigkeit beantwortet werden kann; das Feststellungs- ist gegenüber dem Leistungsbegehren subsidiär (vgl. Urteil BGer 2C_94/2019 vom 1.10.2019 Erw. 1.1 m.V.a. BGE 137 I 199 Erw. 6.5; BGE 144 V 138 Erw. 4.2; VGE III 2018 182 vom 1.4.2020 Erw. 4.1).

3.5.3

Gemäss § 16 des Gesetzes über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz, StHG; SRSZ 140.100) vom 20. Februar 1970 kann im Rahmen eines Verantwortlichkeitsverfahrens die Rechtmässigkeit formell rechtkräftiger Verfügungen und Entscheide nicht überprüft werden. Es gilt die Einmaligkeit des Rechtsschutzes; dieser soll nur einmal gewährt werden. Eine Verfügung, die nicht angefochten oder im Rechtsmittelverfahren bestätigt worden ist, gilt als rechtmässig und kann im Verantwortlichkeitsverfahren nicht noch einmal in Frage gestellt werden (Uhlmann, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2017, S. 93; Urteil BGer 2C_2/2019 vom 18.12.2019 Erw. 5.1 zu dem mit § 16 StHG identischen Art. 12 VG; generell für die Kantone Urteil BGer 2C_960/2013 vom 28.10.2014 Erw. 3.3.2). Für rechtskräftige Verfügungen gilt die unwiderlegbare Vermutung (Fiktion) der Rechtmässigkeit (Urteil BGer 2E_4/2019 vom 28.10.2021 Erw. 4.3.1).

3.5.4

Diese 'Einmaligkeit des Rechtsschutzes' gilt allerdings nicht absolut. Sie gilt da nicht, wo gegen eine Anordnung - aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen - kein Rechtsschutz besteht und daher vor dem Staatshaftungs-verfahren keine Überprüfung durch eine Rechtsmittelinstanz stattfinden konnte (Urteil BGer 2E_4/2019 vom 28.10.2021 Erw. 4.3.3 m.w.H.). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die betroffene Person mangels schutzwürdigem Interesse die Verfügung nicht anfechten konnte, die Rechtmässigkeit der ursprünglichen Verfügung wegen fehlendem oder dahingefallenem schutzwürdigem Interesse nicht überprüft wurde. Zudem gilt, dass die Aussicht, ein Verantwortlichkeits-verfahren zu führen, für sich noch kein schutzwürdiges Interesse für das Beschwerdeverfahren im Rahmen des Primärrechtsschutzverfahrens darstellt. Nach ständiger Praxis besteht kein Anspruch auf Behandlung einer gegenstandslos gewordenen Beschwerde, wenn den geltend gemachten Ansprüchen auf eine andere Art Rechnung getragen werden kann, z.B. auf dem Wege eines Entschädigungs- oder Verantwortlichkeitsverfahrens, in dem sich die Wider-rechtlichkeit des haftungsbegründenden Aktes noch thematisieren lässt. Denn wenn ein Rechtsmittel zu einer Korrektur des umstrittenen Aktes nicht geeignet ist, sondern bloss noch zur Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit führen kann, bleibt die Überprüfung dieses Aktes im Verantwortlichkeitsverfahren zulässig, auch wenn von der entsprechenden Beschwerdemöglichkeit kein Gebrauch gemacht worden ist (Urteil BGer 8C_596/2017 vom 1.3.2018 Erw. 5.3.4 m.H. auf BGE 129 I 139 Erw. 3.1). Das gilt namentlich auch dann, wenn das Rechtsmittel gegen die Verfügung mangels eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses nicht (mehr) möglich ist. Mit anderen Worten verleiht die Vorbereitung eines Verantwortlichkeitsverfahrens einem Rechtsuchenden dem Grundsatz nach keine Befugnis für die Anfechtung einer Verfügung, wenn ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse entfallen ist; das Feststellungs-begehren, mit dem die ursprüngliche Verfügung angefochten wird, ist somit subsidiär zum Leistungsbegehren im Haftungsverfahren (Urteil BGer 8C_596/2017 vom 1.3.2018 Erw. 5.3.4 m.w.H.).

3.5.5

Der Beschwerdeführer begründet seinen Feststellungsantrag resp. sein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung ausschliesslich mit der in Betracht gezogenen Staatshaftungsklage. Rechtsprechungsgemäss genügt dies jedoch nicht, sondern ist dieses Feststellungsbegehren subsidiär zum Leistungs-begehren. Und dieses kann - als Ausnahme von § 16 StHG - im Rahmen eines Verantwortlichkeitsverfahrens vorgebracht werden, da es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 12. November 2021 in einem Primärrechtsschutzverfahren überprüfen zu lassen. Auf den Feststellungsantrag ist daher nicht einzutreten.

3.6

Zusammenfassend ist damit die Beschwerdelegitimation zu verneinen in dem Sinne, als das schützenswerte Interesse mit der Aufhebung der relevanten Corona-Massnahmen dahingefallen und das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist bzw. auf den Feststellungsantrag nicht einzutreten ist.

4.1.1

Die Kosten für den Erlass eines Entscheides oder Zwischenbescheides werden in der Regel der unterliegenden Partei überbunden. Unterliegt sie nur teilweise, werden die Kosten auf die Parteien anteilsmässig verteilt (§ 72 Abs. 2 VRP). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so liegt der Entscheid über die Kostenfolge im Ermessen der Behörde (§ 72 Abs. 4 VRP).

4.1.2

Im Rechtsmittelverfahren und in verwaltungsgerichtlichen Klagefällen hat die unterliegende der obsiegenden Partei eine dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten, welche die Behörde festsetzt (§ 74 Abs. 1 VRP).

4.2.1

Das Unterlieger- und das Verursacherprinzip gelten für die Kostenauflage nicht umfassend, sondern erfahren vor allem aus Billigkeitsgründen Einschränkungen. Nach der Praxis sind die Kosten bei Gegenstandslosigkeit dem aufzuerlegen, der diese veranlasst hat, oder sie sind nach Billigkeit zu verlegen (VGE II 2021 19 vom 15.12.2021 Erw. 4.2.1). Eine generelle, in jedem Falle gültige Regel kann indessen nicht aufgestellt werden, sondern es sind jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (EGV-SZ 1980 S. 8 Erw. 2). So sind die Kosten verhältnismässig zu verlegen, wenn sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Rechtsmittelergreifung veranlasst sah (VGE 885/00 vom 24.11.2000 Erw. 3.b).

4.2.2

Die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien (Beusch, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl., Bern 2018, Art. 63 N 16). In erster Linie sind die Kosten so zu verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird. Für die Beurteilung des mutmasslichen Verfahrensausgangs genügt im Fall der Gegenstandslosigkeit grundsätzlich eine summarische Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungs-grunds. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr soll es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten jener Partei, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben. Kann weder der mutmassliche Verfahrensausgang noch der Verursacher des Verfahrens oder der Gegenstandslosigkeit mit vernünftigem Aufwand eruiert werden, so dürfen die Kosten nach Billigkeit verlegt werden (Plüss, in: Kommentar VRG, § 13 N 75).

4.2.3

In ähnlicher Weise wird auch mit Bezug auf die Parteientschädigung bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens darauf abgestellt, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat und welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch nach Billigkeit vorgehen. Die vorinstanzliche Entschädigungsregelung bleibt bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens in der Regel unangetastet, wenn sich der angefochtene Entscheid − im Rahmen einer summarischen Prüfung der Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstands-losigkeit − nicht als offensichtlich falsch herausstellt (Plüss, a.a.O., § 17 N 31).

4.3.1

Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden auf Fr. 500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) festgesetzt. Es rechtfertigt sich, diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Eine summarische Beurteilung der Sachlage ergibt, dass der Vorwurf, die Sachverhaltsfeststellung in der angefochtenen Verfügung (vgl. oben Erw. 1) sei falsch, unbegründet ist. In einem Schreiben vom 20. Oktober 2021 hielt das Amt für Gesundheit und Soziales dem Beschwerdeführer verschiedene Missachtungen von Covid-19-Massnahmen vor (Vi-act. 1). Den darin wiedergegebenen Sachverhalt bestritt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2021 nicht, sondern beschränkte sich auf die Behauptung, es bestünden für die angeblich missachteten Covid-19-Vorschriften keine gesetzlichen Grundlagen (Vi-act. 2). Weiter ergibt sich der Sachverhalt auch aus dem Rapport der Kantonspolizei vom 16. Oktober 2021, an dessen Richtigkeit im Rahmen der summarischen Beurteilung keine Zweifel bestehen (Vi-act. 3).

Was die Rechtslage der Zertifikatskontrolle anbelangt, so hielt Art. 12 Abs. 1 lit. a der Covid-19-Verordnung besondere Lage fest, die Betreiber von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben müssten den Zugang zu Innenbereichen auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat beschränken. Dass diese Zutritts-beschränkung die Kontrolle der Zertifikate bedingt, ist im Rahmen einer prima-facie-Würdigung nachvollziehbar. Dies entspricht auch Art. 10 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage, wonach die Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben nicht nur ein Schutzkonzept erarbeiten, sondern auch umsetzen müssen. Dass die Covid-19-Verordnung besondere Lage, bzw. die darin normierten Massnahmen über eine genügende gesetzliche Grundlage verfügen, stellte das Verwaltungsgericht bereits fest (vgl. VGE III 2021 164 vom 18.2.2022 Erw. 4); es kann darauf verwiesen werden. Anzufügen ist, dass im Rahmen des Erlasses von Art. 6a des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für die Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 zum Impf-, Test- und Genesungsnachweis auch berücksichtigt wurde, dass der besagte Nachweis als Eintrittsbedingung bzw. als Teil des Schutzkonzepts dienen können muss (vgl. Geschäft des Bundesrates 21.016: Covid-19-Gesetz. Änderung und Zusatzkredit, Nationalrat Frühjahrssession 2021, Antrag Hess Lorenz vom 8.3.2021). Auch von der Verhältnismässigkeit kann vorliegend im Rahmen einer summarischen Beurteilung ausgegangen werden, zumal von einer Notwendigkeit (epidemiologischer Verlauf) und Zweckmässigkeit (starke Reduktion des Übertragungsrisikos, indem nur noch Personen zusammentreffen, die nicht ansteckend sind oder ein geringes Risiko aufweisen, ansteckend zu sein; gemäss Robert Koch Institut besteht eine signifikant verminderte Wahrscheinlichkeit PCR-positiv zu sein bei vollständiger Impfung und kürzere Virusausscheidung bei Personen, die trotz Impfung eine SARS-CoV-2 Infektion haben, https://www.rki.de/Sha-redDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Transmission.html, zuletzt besucht am: 14.4.2022) der Massnahme zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nach dem damaligen Wissensstand auszugehen ist, es sich bei der Zertifikatspflicht gegenüber einer Betriebsschliessung um eine mildere Massnahme handelt, das Erlangen des Zertifikats freiwillig und zum besagten Zeitpunkt grundsätzlich jedermann zugänglich war sowie der Testnachweis minimalst invasiv (wenn überhaupt) erlangt werden konnte. Was die 50%ige Öffnung des Aussenzeltes anbelangt, so fällt auf, dass sich die Erwägungen der angefochtenen Verfügung hierzu gar nicht äussern (und auch das Dispositiv nicht explizit); in der Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf die Abmahnung, welche ihrerseits auf Materialien des Bundes verweisen. Ob und inwiefern am Vorwurf mit dem nicht korrekten Betrieb des Aussenzeltes auch mit der angefochtenen Verfügung festgehalten wurde und dies über eine genügende Grundlage verfügen würde, kann offenbleiben, da die Vorwürfe betreffend Innenrestaurant für den Erlass der Verfügung gemäss summarischer Prüfung alleine schon begründet sind.

Damit aber ergibt eine summarische Prüfung, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweisen und abzuweisen wäre, weshalb sich diese Kostenauflage rechtfertigt.

4.3.2

Aus denselben Gründen ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu verneinen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird, soweit darauf eingetreten wird, als gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Bar-auslagen) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Er hat am 28. Dezember 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- geleistet, so dass ihm Fr. 2'000.-- aus der Gerichtskasse zurückerstattet werden.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungs-beschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)

- das Departement des Innern (EB)

- und den Regierungsrat des Kantons Schwyz (2).

Schwyz, 29. April 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

19. Mai 2022

1

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

§ 78 VRP

§ 52 VRP

Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.

Art. 26 BVart. 26 Cst.art. 26 Cost.

Art. 27 BVart. 27 Cst.art. 27 Cost.

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.

§ 27 VRP

§ 27 VRP

§ 27 VRP

§ 37 VRP

§ 37 VRP

§ 37 VRP

§ 27 VRP

§ 28 VRP

BGE 137 I 23ATF 137 I 23DTF 137 I 23

BGE 141 II 14ATF 141 II 14DTF 141 II 14

BGE 139 I 206ATF 139 I 206DTF 139 I 206

BGE 136 II 101ATF 136 II 101DTF 136 II 101

BGE 135 I 79ATF 135 I 79DTF 135 I 79

BGE 131 II 670ATF 131 II 670DTF 131 II 670

BGE 131 II 670ATF 131 II 670DTF 131 II 670

BGE 127 I 164ATF 127 I 164DTF 127 I 164

Art. 12 Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 12 Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 12 Ordinanza COVID-19 situazione particolare

Art. 6 EpGart. 6 LEpart. 6 LEp

2C_94/2019

BGE 137 I 199ATF 137 I 199DTF 137 I 199

BGE 144 V 138ATF 144 V 138DTF 144 V 138

§ 16 StHG

2C_2/2019

§ 16 StHG

Art. 12 VGart. 12 LRCFart. 12 LResp

2C_960/2013

2E_4/2019

2E_4/2019

8C_596/2017

BGE 129 I 139ATF 129 I 139DTF 129 I 139

8C_596/2017

§ 16 StHG

§ 72 VRP

§ 72 VRP

§ 74 VRP

Art. 63n mit Anhangart. 63n avec annexeart. 63n 1

Art. 63n mit Briefwechselart. 63n avec échange de lettresart. 63n 1

Art. 12 Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 12 Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 12 Ordinanza COVID-19 situazione particolare

Art. 10 Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 10 Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 10 Ordinanza COVID-19 situazione particolare

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF