III 2021 204
Kammergericht
19. Januar 2022Deutsch23 min
A. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 hat das Verkehrsamt Schwyz für A.________ (geb. _._.19_) einen Führerausweisentzug für die Dauer von vier Monaten angeordnet u.a. mit der folgenden Begründung:
Source sz.ch
III 2021 204
Entscheid vom 19. Januar 2022
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Irene Thalmann, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
gegen
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 hat das Verkehrsamt Schwyz für A.________ (geb. _._.19_) einen Führerausweisentzug für die Dauer von vier Monaten angeordnet u.a. mit der folgenden Begründung:
Am 26.08.2021 lenkten Sie auf der Autobahn A1 in Regensdorf einen Personenwagen. Dabei wurde Sie von einer zivilen Polizeipatrouille beobachtet, wie Sie mit ca. 70 km/h auf dem Überholstreifen Ihr Mobiltelefon in der rechten Hand auf Lenkradhöhe hielten und dieses während ca. 10 Sekunden mit dem Daumen bedienten. Ihr Blick war dabei abwechselnd auf das leuchtende Display Ihres Mobiltelefons und auf die Strasse gerichtet.
Es handelt sich dabei um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG.
Nach einer mittelschweren Widerhandlung muss der Führerausweis für mindestens vier Monate (…).
Im Massnahmenregister weisen Sie folgende Eintragung(-en) auf:
Verfügungs-datum
Verfügende
Behörde
Massnahme
Ablauf
Schweregrad der Widerhandlung
09.03.2020
SZ
Erwägungen
1.
Mt. Entzug des Ausweises
10.04.2020
mittelschwer
(…)
B. Gegen diese Verfügung liess A.________ am 9. Dezember 2021 fristgerecht beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Anträgen:
In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin (Verkehrsamt des Kantons Schwyz) vom 6. Dezember 2021 aufzuheben;
Es sei auf eine leichte Widerhandlung i.S. von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu erkennen;
Es sei dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16a Abs. 2 SVG der Führerausweis für einen Monat zu entziehen;
Von einem Verkehrskundeunterricht zur Nachschulung im Sinne von Art. 40 VZV sei abzusehen;
Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen;
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
C. Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2021 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01] vom 19.12.1958). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Nach einer leichten Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3).
Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Der Führerausweis wird für mindestens vier Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Abs. 2 lit. b). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Ziff. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2017 vom 7.9.2018 Erw. 2.1 mit Verweis auf BGE 135 II 138 Erw. 2.4).
1.2
Die mittelschwere Widerhandlung stellt nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2017 vom 7.9.2017 Erw. 2.2). Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. BGE 136 II 447 Erw. 3.2; siehe auch Botschaft vom 31.3.1999 zur Änderung des SVG, BBl 1999 S. 4489; Urteil des Bundesgerichts 1C_634/2017 vom 10.4.2018 Erw. 5.1). Gleiches gilt bei einer geringen Gefahr und einem mittelschweren Verschulden, oder bei einer mittelgrossen Gefahr und leichtem Verschulden, oder bei einer mittelgrossen Gefahr und einem mittelschweren Verschulden (vgl. Bernhard Rütsche/Denise Weber, in: Basler Kommentar, SVG, 2014, N 13 zu Art. 16b SVG). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_650/2017 vom 28.3.2018 Erw. 2.1).
1.3
Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Führer das Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11] vom 13.11.62).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Fahrzeugführer jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (Urteil des Bundesgerichts 1C_656/2015 vom 8.4.2016 Erw. 2.3). Das Mass der Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den
Dispositiv
voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 Erw. 3.6 S. 295 mit Hinweis). Demnach darf ein Fahrer, wenn es die Verkehrssituation erlaubt, zum Ablesen der Geschwindigkeit oder der Treibstoffreserve kurz auf das Armaturenbrett blicken, ohne dass ihm eine ungenügende Aufmerksamkeit zur Last gelegt werden könnte. Gleiches gilt auch bei einem kurzen Blick auf die Uhr oder ein im Fahrzeug eingebautes Navigationssystem, bei dem die Führung des Lenkers auch durch Sprachausgabe erfolgt. Dagegen widmet ein Fahrer dem Verkehr nicht die erforderliche Aufmerksamkeit, wenn er während der Fahrt seinen Blick zum Schreiben einer Nachricht (SMS) länger auf sein Mobiltelefon richtet (Urteil des Bundesgerichts 1C_183/2016 vom 22.9.2016 Erw. 2.1 mit Hinweisen).
1.4 Bereits erwähnt wurde, dass der Fahrzeugführer beim Fahren keine Verrichtung vornehmen darf, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er darf die Lenkvorrichtung nicht loslassen (vgl. Art. 3 Abs. 3 VRV in der seit dem 1.1.2021 geltenden Fassung), womit Handgriffe mit der einen Hand, wie z.B. Betätigung der Richtungsanzeiger, gegebenenfalls des Schalthebels, der Scheibenwischer, des Lichtschalters und dergleichen grundsätzlich möglich und zulässig sind. Ob eine Verrichtung das Lenken oder einen der erwähnten Handgriffe erschwert bzw. verunmöglicht, hängt grundsätzlich von der Art der Verrichtung, dem Fahrzeug und der Verkehrssituation ab. Dauert eine solche Verrichtung nur sehr kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewendet noch die Körperhaltung geändert werden, so kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden. Ist die Verrichtung jedoch von längerer Dauer oder erschwert sie in anderer Weise die nötigenfalls sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbedienung grundsätzlich in unzulässiger Weise behindert (vgl. BGE 120 IV 63 Erw. 2d S. 66; Urteil des Bundesgerichts 1C_183/2016 vom 22.9.2016 Erw. 2.1.1 mit Hinweisen).
1.5 Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (vgl. zit. Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2017 vom 7.9.2017 Erw. 2.3 mit Hinweisen).
2.1 Aus dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 26. August 2021 zum Vorfall im Gubristtunnel vom Donnerstag, 26. August 2021 (18.10 Uhr), sind folgende Angaben zum Sachverhalt zu entnehmen (vgl. Vi-act. 2):
Anlässlich der Patrouillentätigkeit durch … im neutralen Dienstfahrzeug fuhren wir bei regem Verkehrsaufkommen im Feierabendverkehr im Gubristtunnel auf dem Normalstreifen. Dabei konnten wir beobachten, wie der Beschuldigte in seinem Fahrzeug mit ca. 70 km/h auf dem Überholstreifen auf gleicher Höhe links von uns fuhr, sein Mobiltelefon in der rechten Hand auf Lenkradhöhe hielt und dieses während ca. zehn Sekunden mit dem Daumen bediente. Dabei war sein Blick abwechselnd auf das leuchtende Display seines Mobiltelefons und auf die Strasse gerichtet. (…)
2.2 Bei der polizeilichen Befragung führte der Beschwerdeführer gemäss den Aufzeichnungen der Kantonspolizei Zürich aus (Vi-act. 2/ Rückseite):
Es stimmt, ich habe auf meinem Telefon die Favoritentaste gedrückt, um einen Anruf zu tätigen. Genauer gesagt habe ich das Mobiltelefon entsperrt, die Telefonapp gewählt, die Favoritentaste gedrückt und die gewünschte Nummer ausgewählt. Das waren weniger als fünf Sekunden. Ich sehe den Fehler ein.
2.3 Mit Strafbefehl vom 4. Oktober 2021 hat das Statthalteramt Bezirk Dielsdorf den Beschwerdeführer wegen Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 250.-- bestraft. Den massgebenden Sachverhalt fasste der Strafrichter wie folgt zusammen:
Einfache Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges zufolge Beeinträchtigen der Aufmerksamkeit durch Vornahme von Verrichtungen während der Fahrt: Dies, indem der Beschuldigte während der Fahrt sein Mobil-telefon in der rechten Hand auf Lenkradhöhe hielt und dieses während ca. 10 Sekunden mit dem Daumen bediente. Dabei war sein Blick abwechselnd auf das leuchtende Display seines Mobiltelefons und auf die Strasse gerichtet.
3. In der Folge ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den betreffenden Vorfall in der angefochtenen Verfügung zu Recht als mittelschwere Widerhandlung qualifiziert hat, oder ob der Argumentation des Beschwerdeführers zu folgen ist, wonach von einer leichten Widerhandlung auszugehen sei.
3.1 Der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Kontext mit der Ablenkung durch ein Navigationsgerät oder durch ein Mobiltelefon sind unter anderem folgende Ausführungen zu entnehmen:
3.1.1 Im Urteil des Bundesgerichts 1C_762/2013 vom 27. Februar 2014 war der Fahrzeuglenker deshalb angezeigt worden, weil er - als er das Mobiltelefon in der rechten Hand hielt und das GPS seines Mobiltelefons bediente - auf der Autobahn wegen Zickzackfahrt auffiel und dabei vorübergehend auf den Pannenstreifen gelangte ("un véhicule qui zigzaguait sur sa voie de circulation et empiétait par moment sur la bande d'arrêt d'urgence"). Für diese ungenügende Aufmerksamkeit wurde der Fahrzeuglenker mit einer Busse von Fr. 350.-- bestraft und administrativrechtlich wegen Annahme einer mittelschweren Widerhandlung mit einem Führerausweisentzug von einem Monat belegt, was vom Bundesgericht im Ergebnis bestätigt wurde.
3.1.2 Im Urteil des Bundesgerichts 1C_183/2016 vom 22. September 2016 ging es um einen Fahrzeuglenker, welcher während der Fahrt in seinem Personenwagen ein Navigationsgerät oder ein Mobiltelefon dazu verwendet hatte, um herauszufinden, wo seine Cousine wohnte. Er hatte die Zielwahl bereits vorgängig eingegeben, konnte aber die Anzeige aufgrund der Sonneneinstrahlung nicht lesen, weshalb er das Gerät vom Beifahrersitz hochhob und beim Lenkrad hielt. Dabei wurde er von Polizisten beobachtet, welche im Anzeigerapport ausführten, der Lenker habe sein Mobiltelefon auf Höhe des Lenkrades vor sich in der rechten Hand gehalten, während der Blick auf das Mobiltelefon gerichtet gewesen sei. Gestützt auf diesen Rapport auferlegte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern dem Lenker mit Strafbefehl eine Busse von Fr. 150.-- wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, derweil die zuständige Administrativbehörde wegen Vornahme einer Verrichtung, welche die sichere Bedienung des Fahrzeugs erschwerte, eine Verwarnung verfügte. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde sowohl vom Kantonsgericht Freiburg, als auch vom Bundesgericht abgewiesen. Das Bundesgericht hielt dem betreffenden Fahrzeuglenker u.a. vor (vgl. zit. Urteil, Erw. 3.4):
(…) Vorliegend hat der Beschwerdeführer während seiner Fahrt innerorts Informationen auf einem in der Hand gehaltenen Navigationsgerät abgelesen, was seine visuelle, geistige und motorische Aufmerksamkeit während mehr als nur wenigen Sekunden beanspruchte. Damit hat er seine Aufmerksamkeit in einem Mass von der Strasse abgewendet, das auch bei einem geübten Fahrer und bei übersichtlichen Strassenverhältnissen zumindest eine leichte abstrakte Verkehrsgefährdung schuf. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz bereits gestützt auf die objektiv geschaffene Gefährdungslage einen besonders leichten Fall verneinen, weshalb ihre Beurteilung des Verschuldens bezüglich der ausgesprochenen Verwarnung nicht entscheidrelevant ist. (…)
Im Ergebnis erachtete das Bundesgericht im genannten Fall eine Verwarnung (bzw. eine Qualifikation als leichte Widerhandlung) als korrekt.
3.1.3 Im Urteil des Bundesgerichts 1C_422/2016 vom 9. Januar 2017 hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in welchem der Betroffene einen Personenwagen mit angekoppeltem Transportanhänger auf dem Normalstreifen der Autobahn A1 in Richtung Bern lenkte und während rund 200 m mehrmals von der Ideallinie abkam bzw. dreimal gegen die Leit- und Randlinie fuhr. Dabei konnte die Polizei von der Überholspur aus erkennen, wie der Betroffene ein weisses A4-Blatt auf der Höhe der Mittelkonsole vor sich hielt und seinen Blick während ca. sieben Sekunden ununterbrochen darauf richtete (und in dieser Zeit rund 150 m zurücklegte). Das kantonale Strassenverkehrsamt wertete diese Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften als leicht im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und sprach eine Verwarnung aus, welche vom Bundesgericht geschützt wurde.
3.1.4 Im Urteil des Bundesgerichts 1C_566/2018 vom 14. Mai 2019 ging es um einen Fahrzeuglenker, welcher während der Autofahrt auf ein Blatt Papier geschrieben hatte, wobei der Blick zeitweise von der Strasse abgewandt war. Dazu führte das Bundesgericht (in Erw. 2.5.2) u.a. aus, indem der Beschwerdeführer während der Fahrt ein auf dem Lenkrad gehaltenes Blatt Papier mit einem in der rechten Hand gehaltenen Kugelschreiber beschrieben und dabei seinen Blick zeitweise von der Strasse abgewendet habe, seien die visuelle, geistige und motorische Aufmerksamkeit in ähnlicher Weise beansprucht worden, wie dies beim Schreiben einer SMS der Fall sei. Durch dieses Verhalten sei die Verfügbarkeit der rechten Hand und damit die Bedienung des Fahrzeugs in einem Masse erschwert worden, bei welchem davon auszugehen sei, dass die verkehrsrelevanten Manipulationen nicht mehr rechtzeitig und in der erforderlichen Weise vorgenommen werden konnten. Zusammenfassend pflichtete das Bundesgericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der vorinstanzlichen Folgerung bei, dass der Fahrzeuglenker mit seinem Verhalten eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen habe, welche nicht mehr als lediglich leicht erhöht eingestuft werden könne, sondern als mittelgross gewertet werden müsse (was im betreffenden Fall zu einem Führerausweisentzug von einem Monat führte).
3.1.5 Der Sachverhalt im Urteil 1C_212/2019 vom 21. Mai 2019 betraf einen Fahrzeuglenker, welcher auf der Autobahn A1 - abgelenkt durch seine Beschäftigung mit dem Natel - unbeabsichtigt von seiner Fahrspur abgekommen und auf den Pannenstreifen gelangt war. Dabei ging die zuständige Amtsstelle des Kantons Freiburg davon aus, dass der Lenker die Verkehrssicherheit zumindest in abstrakter Weise gefährdet habe, was eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften darstelle und zu einem Führerausweisentzug von einem Monat führe. Dieser Einschätzung pflichtete das Bundesgericht mit folgenden Ausführungen bei:
Wer sich auf der Autobahn durch die (auch nur kurze) Beschäftigung mit dem Handy so ablenken lässt, dass er die Spur nicht halten kann und unbeabsichtigt auf den Pannenstreifen gerät, schafft klarerweise eine zumindest abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit.
3.2 Im aktuellen Urteil 1C_470/2020 vom 8. Februar 2021, in welchem die kantonalen Behörden die Bedienung eines Mobiltelefons während der Fahrt als leichte Widerhandlung qualifiziert hatten, fasste das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu dieser Thematik (ab Erwägung 4.2) wie folgt zusammen:
4.2. In seiner Rechtsprechung zu Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 VRV hat das Bundesgericht etwa festgehalten, dass ein Fahrer, wenn es die Verkehrssituation erlaubt, zum Ablesen der Geschwindigkeit oder der Treibstoffreserve kurz auf das Armaturenbrett blicken darf, ohne dass ihm eine ungenügende Aufmerksamkeit zur Last gelegt werden könnte (Urteil 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Gleiches gilt bei einem Fahrzeugführer, der in Phasen des Stillstands seines Fahrzeugs im Stau eine Zeitung liest und diese in den Phasen des Aufrückens um einige Meter im Schritttempo teils auf seinen Oberschenkeln, teils am Lenkrad aufgestützt lässt (Urteil 6P.68/2006 vom 6. September 2006 E. 3.3). Auch liegt keine die Fahrzeugbedienung erschwerende Verrichtung vor, wenn ein Fahrzeugführer sein Mobiltelefon auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h im Kurvenbereich bei regem Verkehrsaufkommen ununterbrochen während 15 Sekunden in der linken Hand hält, ohne dabei jedoch den Blick von der Strasse abzuwenden und ohne zu telefonieren oder andere Manipulationen am Mobiltelefon vorzunehmen (Urteil 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 1.5 und 1.6).
Dagegen widmet ein Fahrer dem Verkehr nicht die erforderliche Aufmerksamkeit, wenn er während der Fahrt seinen Blick zum Schreiben einer Nachricht (SMS) länger auf sein Mobiltelefon richtet (Urteil 6B_666/2009 vom 24. September 2009 E. 1.3 f.); auf dem Lenkrad ein Papier beschreibt und den Blick zeitweise von der Strasse abwendet (Urteil 1C_566/2018 vom 14. Mai 2019 E. 2.5: mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b SVG bejaht); ein Blatt Papier auf der Höhe der Mittelkonsole vor sich hält und seinen Blick während ca. sieben Sekunden ununterbrochen darauf richtet (Urteil 1C_422/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.3); ein Navigationsgerät länger als nur wenige Sekunden in der Hand auf der Höhe des Lenkrads hält und den Blick darauf richtet (Urteil 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 2.6); ein Lasermessgerät aus der Halterung am Gürtel nimmt, dieses während rund drei Sekunden bedient und während dieser Zeitspanne darauf schaut, um es in der Folge wieder in die Halterung zu stecken (Urteil 1B_1423/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3); mit der rechten Hand ein Mobilgerät bedient und die linke im Bereich des Kopfs hält (Urteil 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 3.3). Zudem nimmt ein Fahrzeugführer eine Verrichtung vor, welche die Fahrzeugbedienung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VRV in unzulässiger Weise erschwert, wenn er während der Fahrt telefoniert und dazu länger als einen kurzen Augenblick das Telefongerät mit der einen Hand hält oder es zwischen Kopf und Schulter einklemmt (BGE 120 IV 63 E. 2d und e S. 66 f.). Entsprechend wird das Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt nach Anhang 1 Nr. 311 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (OBV; SR 314.11) mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft.
4.3. Im vorliegenden Fall hielt der Beschwerdeführer ein Mobiltelefon während der Fahrt auf der Höhe des Lenkrads in der rechten Hand, um die Musik zu wechseln. Dafür blickte er während drei Sekunden auf das Display. Vor dem Hintergrund der aufgeführten Rechtsprechung hat er es damit an der erforderlichen Aufmerksamkeit im Strassenverkehr fehlen lassen und Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV verletzt. Der Fall ist in den wesentlichen Punkten vergleichbar mit dem Sachverhalt im erwähnten Urteil 1B_1423/2017 vom 9. Mai 2018, wo der Beschwerdeführer ebenfalls während rund drei Sekunden ein Gerät bediente und während dieser Zeitspanne darauf schaute.
4.4. Fraglich erscheint einzig, ob unter den konkreten Umständen von einem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG auszugehen ist. Ein solcher liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Verletzung von Verkehrsregeln eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen hat und den fehlbaren Fahrzeuglenker dafür nur ein besonders leichtes Verschulden trifft. Die Auslegung des "besonders leichten Falles" im Sinne dieser Bestimmung kann sich an den Verkehrsregelverletzungen orientieren, die nach dem Ordnungsbussengesetz erledigt werden und keine Administrativmassnahmen nach sich ziehen (zum Ganzen: Urteil 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.5. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, das Telefonieren ohne Freisprechanlage sei eine Ordnungswidrigkeit. Jedoch müsse dazu zunächst das Telefon entsperrt, eine Nummer eingegeben oder ein Kontakt gewählt werden. Diese Verrichtungen seien wesentlich komplexer als das hier zu beurteilende Wechseln der Musik auf einem Mobiltelefon, bei dem die entsprechende Funktion im Sperrmodus automatisch aufleuchte und zur Verfügung stehe. Mit dieser Argumentation übersieht er, dass zwar das Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt einen Übertretungstatbestand darstellt, der im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden kann (s. E. 4.2 hiervor), davon jedoch nicht automatisch die zur Herstellung einer Telefonverbindung erforderlichen Manipulationen am Gerät erfasst werden. Werden diese (ev. umständlichen) Manipulationen während der Fahrt vorgenommen, kann dies je nach den konkreten Verhältnissen eine leichte, mittelschwere oder gar schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften darstellen.
Auch eine Berücksichtigung der weiteren Gegebenheiten des konkreten Falls rechtfertigt zudem nicht, einen besonders leichten Fall anzunehmen und damit auf jegliche Massnahmen zu verzichten. Zwar ist die in Frage stehende Zeitdauer von ca. drei Sekunden relativ kurz und erlaubte dem Beschwerdeführer das Halten des Mobiltelefons auf der Höhe des Lenkrads, den Verkehr im Gesichtsfeld zu behalten, doch fokussierte er seinen Blick und seine Aufmerksamkeit eben nicht auf diesen, sondern auf das Mobiltelefon. Nach den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz legte er auf diese Weise innerorts immerhin eine Strecke von 40 m zurück, ohne auf das Verkehrsgeschehen angemessen reagieren zu können. Dazu trug auch bei, dass er gleichzeitig nur mit einer Hand das Steuerrad hielt.
Insgesamt verletzte das Verwaltungsgericht deshalb kein Bundesrecht, wenn es annahm, die Gefahr für die Sicherheit anderer sei nicht besonders gering gewesen und das Verschulden nicht besonders leicht. Aufgrund der früheren Widerhandlungen des Beschwerdeführers ging es deshalb auch zu Recht davon aus, dass damit die Voraussetzungen für den Verfall des Führerausweises auf Probe erfüllt seien.
4. Im Lichte dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist hier von einer Fallkonstellation auszugehen, welche es erlaubt, den Vorfall noch als leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a SVG zu qualifizieren. Dabei ist zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass im aktenkundigen Polizeibericht keine unsichere oder schwankende Fahrweise erwähnt wurde, mithin der Beschwerdeführer die Spur nach der Aktenlage problemlos halten konnte. Aus der im Polizeibericht enthaltenen Formulierung, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum von ca. 10 Sekunden seinen Blick abwechselnd auf das Display und auf die Strasse richtete, ist abzuleiten, dass sich der vorliegende Fall massgeblich vom Urteil des Bundesgerichts 1C_422/2016 unterscheidet, in welchem der betroffene Fahrzeuglenker auf der Autobahn "seinen Blick während ca. sieben Sekunden ununterbrochen" von der Fahrbahn abwendete (vgl. oben, Erw. 3.1.3). Nachdem das Bundesgericht im genannten Urteil es zuliess, dass ein rund 7 Sekunden dauernder Blick auf den die Aufmerksamkeit beanspruchenden Gegenstand im Wageninnern noch als leichter Fall (im Sinne von Art. 16a Abs. 3 SVG) gelten kann, muss dies grundsätzlich auch dann möglich sein, wenn der Fahrzeuglenker in einer Beobachtungszeit von rund 10 Sekunden mehrmals abwechselnd den Blick auf die Fahrbahn und auf das Wageninnere (Mobiltelefon) gerichtet hat (siehe auch VGE III 2019 117 vom 29.8.2019). Sodann spricht auch der Vergleich mit dem Urteil des Bundesgerichts 1C_183/2016 (Erw. 3.1.2) dafür, den vorliegenden Fall sowohl hinsichtlich der Gefährdung, als hinsichtlich des Verschuldens einer leichten Widerhandlung zuzuordnen.
5. Aus all diesen Gründen ist in Gutheissung der Beschwerde der dargelegte Vorfall vom 26. August 2021 als leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu beurteilen, wobei gestützt auf Art. 16a Abs. 2 SVG (sowie antragsgemäss) der Führerausweisentzug auf einen Monat festzusetzen ist. Diesem Ergebnis (mit massgeblicher Herabsetzung der Entzugsdauer) entsprechend besteht auch kein Anlass, den Beschwerdeführer zum Besuch von Verkehrsunterricht zu verpflichten.
6.1 Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt, gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates. Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 900.-- ist seinem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
6.2 Zudem wird dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zugesprochen. Das Honorar wird in Beachtung des Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher nach § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, sowie unter Beachtung der nach § 2 anwendbaren Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand), und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'200.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festgelegt.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2021 wird dahingehend abgeändert,
- dass der zu beurteilende Vorfall vom 26. August 2021 als leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert wird;
- dass anstelle eine Führerausweisentzuges von 4 Monaten ein solcher von
einem Monat angeordnet wird;
- dass die Abgabefrist gemäss Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung auf 30 Tage nach Erhalt dieses Entscheids festgelegt wird;
- und Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung (betreffend Verkehrsunterricht) ersatzlos aufgehoben wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- gehen zu Lasten des Staates. Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 900.-- wird seinem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
3. Die Vorinstanz hat dem beanwalteten Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. MwSt und Auslagen) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
5. Zustellung an:
- den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R)
- die Vorinstanz (EB)
- und das Bundesamt für Strassen ASTRA, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A).
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
9. Februar 2022
1
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