III 2021 206
Kammergericht
23. Dezember 2021Deutsch8 min
A. A.________ (Jg. 1955) reiste am 26. August 2009 in die Schweiz ein und nahm Wohnsitz im Kanton C.________. 2015 zog er in den Kanton Schwyz. Er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Source sz.ch
III 2021 206
Entscheid vom 23. Dezember 2021
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13,
Postfach 454, 6431 Schwyz,
2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Gegenstand
Ausländerrecht (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung; 2. Rechtsgang VGE III 2020 162 vom 21.12.2020)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (Jg. 1955) reiste am 26. August 2009 in die Schweiz ein und nahm Wohnsitz im Kanton C.________. 2015 zog er in den Kanton Schwyz. Er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
B. Am 25. September 2019 verfügte das Amt für Migration den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Er habe die Schweiz innert vier Wochen nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Eine hiergegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat mit RRB Nr. 585/2020 vom 18. August 2020 ab.
C. Am 15. September 2020 liess A.________ gegen den Regierungsratsbeschluss beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
A. Rechtsbegehren
1. Es sei der Beschluss Nr. 585/2020 des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 18. August 2020 (Beschwerdeentscheid VB 230/2019) mit Ausnahme von Ziff. 4 (unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung) vollumfänglich aufzuheben, es sei die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu widerrufen und es sei von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen.
Erwägungen
2.
Unter o/e-Kostenfolge. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts-pflege und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten als Advokaten zu bewilligen.
B. Verfahrensanträge
1.
Es seien die Verfahrensakten der Vorinstanz von Amtes wegen beizuziehen.
2.
Zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanzen sei dem Beschwerdeführer das Replikrecht einzuräumen.
Der Regierungsrat und das Amt für Migration beantragten vernehmlassend je die Abweisung der Beschwerde.
D. Mit VGE III 2020 162 vom 21. Dezember 2020 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- A.________. Zudem wurde ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat B.________, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Diesem wurde zu Lasten des Verwaltungsgerichts ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von Fr. 2'000.-- entrichtet. A.________ wurde verpflichtet, die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- und die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von Fr. 2'000.-- dem Gericht zurückzuerstatten, wenn er dazu innert 10 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist.
E. Gegen diesen Verwaltungsgerichtsentscheid erhob A.________ am 17. Februar 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. In Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalles gelangte das Bundesgericht mit Urteil BGer 2C_168/2021 vom 23. November 2021 zum Schluss, im Lichte der besonderen Zwangslage des Beschwerdeführers mit Blick auf Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) sei davon auszugehen, dass "das nach der Gesetzgebung dieses Staates vorgeschriebene" Rentenalter als erreicht zu gelten habe, als der Beschwerdeführer den Arbeitnehmerstatus verlor und auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt seien. Es hiess die Beschwerde gut und hob den Verwaltungsgerichtsentscheid VGE III 2020 162 vom 21. Dezember 2020 auf. Das Migrationsamt des Kantons Schwyz wurde angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers zu verlängern. Gerichtskosten wurden keine erhoben. Der Kanton Schwyz wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Und schliesslich wurde die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Urteil BGer 2C_168/2021 vom 23. November 2021 hob das Bundesgericht den VGE III 2020 162 vom 21. Dezember 2021 auf; die Sache wurde zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Rechtsmittelverfahren an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Mit vorliegendem Entscheid gilt es einzig die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens entsprechend dem Verfahrensausgang vor Bundesgericht neu festzusetzen (Urteil BGer 2C_168/2021 vom 23.11.2021 Dispositiv-Ziff. 4).
2.
Für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens ist massgebend, dass die Beschwerde letztinstanzlich gutgeheissen wurde. Damit waren die Rechtsmittel des Beschwerdeführers begründet und er obsiegende Partei (vgl. § 72 Abs. 2 VRP und § 74 Abs. 1 VRP).
3.1
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) neu dem Staat aufzuerlegen.
3.2.1
Dem Obsiegen entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411). § 2 des Gebührentarifs sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht dabei grundsätzlich keine Pflicht eines Gerichts, den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Kostennote für das betreffende Verfahren aufzufordern (Urteil BGer 2C_725/2017 vom 13.4.2018 Erw. 3.3.1 m.w.H.). Eine kantonalrechtliche Pflicht besteht ebenso wenig (VGE III 2011 10 vom 20.7.2011 Erw. 3.3). Das Verwaltungsgericht lädt deshalb praxisgemäss die Parteien nicht zur Einreichung einer Kostennote ein, noch fordert es hierzu auf (VGE I 2017 4 vom 7.2.2018 Erw. 6).
3.2.2
Gestützt auf die obzitierten Normen befolgen die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht bei der Entschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis. Die Bindung an den Gebührentarif und damit die notwendige Wahrung der Proportionen zwischen den verschiedensten Aufwandintensitäten bedingt, dass aufwandgeringe Verfahren nur so hoch entschädigt werden, dass der Gebührentarif auch für aufwandintensivste Fälle noch eine angemessene Entschädigung zulässt (VGE 708/97 vom 2.9.1997 Erw. 1c). Sodann beträgt der aktuell vom Verwaltungsgericht akzeptierte maximale Stundenansatz Fr. 220.-- inkl. MwSt (vgl. VGE III 2015 176 vom 22.12.2015 Erw. 4).
3.2.3
Vor Verwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Zusprache einer Parteientschädigung gemäss einer noch einzureichenden Honorarnote (Beschwerde vom 15.9.2020 S. 10). Eine Kostennote hat der Beschwerdeführer bis heute nicht eingereicht; mithin auch nicht nach Eröffnung des Bundesgerichtsurteils, aus welchem klar hervorgeht, dass das Verwaltungsgericht über die Parteientschädigung neu zu entscheiden hat. Wie erwähnt, lädt das Gericht die Parteien praxisgemäss nicht zur Einreichung einer Kostennote ein, noch fordert es dazu auf.
3.2.4
In Beachtung vorgenannter Grundlagen wird die Parteientschädigung des Beschwerdeführers für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren in pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt. Dieser Betrag wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter dem Titel der unentgeltlichen Verbeiständung bereits mit VGE III 2020 162 vom 21. Dezember 2020 aus der Gerichtskasse ausbezahlt. Entsprechend dem Obsiegen des Beschwerdeführers entfällt eine Rückerstattungspflicht, welche noch für die unentgeltliche Verbeiständung galt. Auf eine kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet.
4.
Neu zu verlegen sind auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens. Da dem Beschwerdeführer in jenem die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt und womöglich bereits eine Zahlung geleistet wurde (RRB Nr. 585/2020 vom 18.8.2020 Dispositiv-Ziff. 4), rechtfertigt es sich, die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Durch diese Neuauflage der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.
6.
Für dieses Verfahren werden weder Kosten erhoben noch eine Parteientschädigung gesprochen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Gestützt auf das Ergebnis des bundesgerichtlichen Urteils 2C_168/2021 vom 23. November 2021 werden die Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verwaltungsbeschwerde- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren neu geregelt.
2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden neu dem Staat auferlegt. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet.
3. Der Kanton hat dem beanwalteten Beschwerdeführer für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. Diese wurde dem Rechtsvertreter bereits mit VGE III 2020 162 aus der Gerichtskasse bezahlt; auf eine Erstattung durch den Kanton und kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet.
4. Zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
6. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
- das Amt für Migration des Kantons Schwyz (EB)
- den Regierungsrat des Kantons Schwyz
- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)
- und das Staatssekretariat für Migration, SEM, 3003 Bern (A).
Schwyz, 23. Dezember 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
28. Dezember 2021
1
2C_168/2021
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.
2C_168/2021
2C_168/2021
§ 72 VRP
§ 74 VRP
§ 14 GebTRA
§ 6 GebTRA
2C_725/2017
2C_168/2021
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 83 BGGart. 83 LTFart. 83 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF