III 2021 208
Kammergericht
19. Januar 2022Deutsch8 min
A. Mit Strafbefehl (SUI 2019 2275) vom 7. Juni 2019 hat die Staatsanwaltschaft B.________ A.________ (geb. __.__.1966) des Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts schuldig gesprochen und ihn mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt werde, wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festgelegt.
Source sz.ch
III 2021 208
Entscheid vom 19. Januar 2022
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug, Postfach 73, 8836 Bennau,
Vorinstanz,
Gegenstand
Strafvollzug (Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Mit Strafbefehl (SUI 2019 2275) vom 7. Juni 2019 hat die Staatsanwaltschaft B.________ A.________ (geb. __.__.1966) des Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts schuldig gesprochen und ihn mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt werde, wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festgelegt.
B. Nachdem Mahnungen erfolglos blieben und die Geldbusse auf dem Betreibungswege uneinbringlich war bzw. die betreibungsrechtlichen Inkassobemühungen mit einem Verlustschein endeten, ordnete das kantonale Amt für Justizvollzug am 1. Dezember 2021 den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag an. Der Strafantritt wurde auf den 2. Februar 2022 festgesetzt.
C. Dagegen reichte A.________ rechtzeitig am 10. Dezember 2021 (= Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Rechtsbegehren:
Es sei der Vollzugsbefehl SUI 2019 2275 sofort aufzuheben.
Die Busse sei durch die diversen Verfahrensfehler sofort zu erlassen.
Mit sei eine Umtriebs-Entschädigung in der Höhe von CHF 400.00 zu erstatten.
D. Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2022 nahm das Amt für Justizvollzug zur Beschwerde Stellung, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (§ 27 Abs. 1 lit. a, lit. d, lit. e, lit. f und lit. g des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP, SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).
1.1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung (bzw. eines Beschlusses) - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe VGE III 2018 15 vom 16.1.2018 Erw. 2 mit Verweis auf VGE III 2017 11 vom 27.9.2017 Erw. 11.2; BGE 125 V 414 Erw. 1a; 119 Ib 36 Erw. 1b; 118 V 313 Erw. 3b; 110 V 51 Erw. 3b; 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2016 193 vom 21.12.2016 Erw. 1.2 mit Hinweisen, u.a. auf VGE III 2012 126 vom 15.11.2012 Erw. 1.2; siehe auch Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49).
2.1 Nach Art. 106 Abs. 2 StGB spricht der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird (Art. 106 Abs. 4 StGB). Auf den Vollzug und die Umwandlung sind die Art. 35 und 36 Abs. 2-5 StGB sinngemäss anwendbar.
Erwägungen
2.2
In § 115 Abs. 1 (Satz 1) des Justizgesetzes des Kantons Schwyz (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 wird festgehalten, dass die zuständige Vollzugsbehörde Geldstrafen, Bussen und Kosten bezieht. Nach § 117 Abs. 1 JG ist die Vollzugsbehörde zuständig für Entscheide, die im Strafgesetzbuch vorgesehen und nicht dem Gericht vorbehalten sind. Sie ist u.a. namentlich zuständig zum Erlass von Verfügungen zur Anordnung des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe (§ 117 Abs. 2 lit. a JG). Verfügungen der Vollzugsbehörden können innert 20 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 120 Abs. 1 JG).
2.3
Anfechtungsgegenstand für das vorliegende Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung vom 1. Dezember 2021, mit welcher die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer für die unbezahlt gebliebene Busse von Fr. 100.-- den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag angeordnet hat.
2.4
Für die Behandlung einer Beschwerde gegen diese soeben erwähnte Verfügung ist das Verwaltungsgericht nach § 120 Abs. 1 JG zuständig.
2.5
Sodann erfolgte die vorliegende Beschwerde rechtzeitig innert der in der Verfügung korrekt angegebenen Rechtsmittelfrist von 20 Tagen.
2.6
Soweit mit der vorliegenden Beschwerde sinngemäss "diverse Verfahrensfehler" im Zusammenhang mit dem Erlass des zugrundeliegenden Strafbefehls bemängelt werden, kann darauf hier nicht eingetreten werden, zumal das Gericht für den Erlass von Strafbefehlen nicht zuständig ist. Ein rechtskräftiger Strafbefehl kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in welchem es um den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe wegen nicht bezahlter Busse geht, grundsätzlich nicht überprüft werden (res iudicata).
Soweit der Beschwerdeführer mit den angesprochenen Verfahrensfehlern allfällige Mängel im Zusammenhang mit den Inkassobemühungen der Vorinstanz geltend macht, ist darauf nachfolgend in den Erwägungen 3ff. zurückzukommen.
2.7
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Verwaltungsgericht im Rechtsbegehren Ziffer 3 eine Entschädigung für Umtriebe fordert, kann auf dieses Begehren zum vornherein nicht im vorliegenden Rechtsmittelverfahren eingetreten werden, weil die Frage eines allfälligen Entschädigungsanspruchs nicht zum Gegenstand der angefochtenen Verfügung gehört.
2.8
Nach dem Gesagten kann grundsätzlich nur insofern auf die vorliegende Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 1. Dezember 2021 eingetreten werden, als der Beschwerdeführer den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe sowie den von der Vorinstanz verfügten Strafantritt per 2. Februar 2022 beanstandet.
3.1
Dass bei den Bemühungen der Vorinstanz für das Inkasso der erwähnten Busse Verfahrensfehler begangen wurden, ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer vor Gericht auch nicht ansatzweise vorgebracht, welcher konkrete Verfahrensschritt der Vorinstanz (namentlich im Betreibungsverfahren) fehlerhaft sein sollte.
3.2
Der Beschwerdeführer argumentiert vor Gericht sinngemäss, dass keine schuldhafte Nichtleistung der betreffenden Busse vorliege. Er lebe seit bald zwei Jahren von der Sozialhilfe, weshalb es ihm nicht möglich sei, die Busse zu bezahlen. Da er die Busse wegen unverschuldeter Nichtleistung nicht habe bezahlen können, dürfe keine Umwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe erfolgen.
3.3
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht der Umstand, wonach er nach eigenen Angaben seit bald zwei Jahren Sozialhilfeleistungen beziehe, einem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe nicht entgegen. Zum einen verhält es sich so, dass - wenn man den Angaben in der Beschwerde folgt - der Beschwerdeführer beim Erlass der Strafverfügung vom 7. Juni 2019 keine Sozialhilfe bezog, mithin er damals ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, diese Busse von lediglich Fr. 100.-- zu bezahlen. Aus dem Umstand, dass er dies damals nicht getan hat, kann er hier nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Zum andern kann auch einem Sozialhilfeempfänger grundsätzlich zugemutet werden, dass er diese rechtskräftig festgelegte Geldbusse zumindest ratenweise begleicht. Dass der Beschwerdeführer sich um eine angemessene Ratenzahlungsregelung bemüht hat, wird weder geltend gemacht, noch ist dies ersichtlich. Auch daraus kann der Beschwerdeführer hier nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Abgesehen davon ist nicht einzusehen, dass für einen verurteilten Straftäter eine rechtskräftige Geldbusse von Fr. 100.-- unbeachtlich sein sollte, wenn und solange dieser Straftäter Sozialhilfeleistungen bezieht. Dass der bald 56-jährige Beschwerdeführer krank und deshalb nicht arbeitsfähig sei, wird vor Gericht weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. Mithin kann dem Beschwerdeführer grundsätzlich zugemutet werden, eine (Teilzeit)Beschäftigung zu suchen und aus einem solchen Verdienst den offenen Bussenbetrag zu begleichen. Soweit der Beschwerdeführer dies bislang unterlassen hat, kann daraus keine schuldlose Nichtbezahlung der Busse hergeleitet werden. Zusammenfassend bleibt es dabei, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer den ausstehenden Bussen-betrag nicht (auch nicht im Rahmen einer Ratenzahlungsregelung) bezahlt, er
eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag abzusitzen hat.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Strafsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 78ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
4. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- und die Vorinstanz (EB).
Schwyz, 19. Januar 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
20. Januar 2022
1
§ 27 VRP
BGE 125 V 414ATF 125 V 414DTF 125 V 414
BGE 119 Ib 36ATF 119 Ib 36DTF 119 Ib 36
BGE 118 V 313ATF 118 V 313DTF 118 V 313
BGE 110 V 51ATF 110 V 51DTF 110 V 51
BGE 123 V 324ATF 123 V 324DTF 123 V 324
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 35 StGBart. 35 CPart. 35 CP
Art. 36 StGBart. 36 CPart. 36 CP
§ 117 JG
§ 117 JG
§ 120 JG
§ 120 JG
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF