III 2021 212
Kammergericht
29. November 2023Deutsch42 min
A. Die ausserhalb der Bauzone der Gemeinde M.________ liegenden Grundstücke KTN E.________ (21'588 m2), KTN F.________ (41'812 m2), KTN G.________ (12'631 m2) und KTN H.________ (16'789 m2) mit Wohnhaus, Ökonomiegebäuden, Wiesen und Wald wurden am 8. Juli 1996 im Rahmen einer partiellen Erbteilung von den Geschwistern J.________ an den Miterben K.________ J.________, geb.x, Vater von C.________, übertragen. An der Erbteilung beteiligt war auch L.________, die Mutter von A.________. K.________ J.________ hat die Grundstücke in der Folge landwirtschaftlich bewirtschaftet.
Source sz.ch
III 2021 212
Entscheid vom 29. November 2023
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
gegen
1. Amt für Landwirtschaft, Hirschistrasse 15, Postfach 5182, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
2. C.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. D.________
Gegenstand
Land- und Forstwirtschaftsrecht (Feststellungsverfügung; Landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Die ausserhalb der Bauzone der Gemeinde M.________ liegenden Grundstücke KTN E.________ (21'588 m2), KTN F.________ (41'812 m2), KTN G.________ (12'631 m2) und KTN H.________ (16'789 m2) mit Wohnhaus, Ökonomiegebäuden, Wiesen und Wald wurden am 8. Juli 1996 im Rahmen einer partiellen Erbteilung von den Geschwistern J.________ an den Miterben K.________ J.________, geb.x, Vater von C.________, übertragen. An der Erbteilung beteiligt war auch L.________, die Mutter von A.________. K.________ J.________ hat die Grundstücke in der Folge landwirtschaftlich bewirtschaftet.
Erwägungen
Am 11. Juli 2017 (Datum Abtretungsvertrag) hat K.________ J.________ die oberwähnten Liegenschaften an seinen Sohn C.________ abgetreten. Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 stellte A.________ beim Amt für Landwirtschaft das Gesuch um Erlass einer Verfügung betr. die Grundstücke KTN E., F., G., H., M.________ mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass diese Liegenschaften zusammen ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) vom 4. Oktober 1991 darstellten. Mit Schreiben vom 29. August 2017 hielt das Amt für Landwirtschaft fest, die fraglichen vier Grundstücke würden insgesamt einen Arbeitskraftbedarf von 0.949 Standardarbeitskräften (SAK) ausweisen und damit kein Gewerbe darstellen. Den Parteien wurde dazu das rechtliche Gehör vor Erlass einer entsprechenden Feststellungsverfügung eingeräumt.
B. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 machte A.________ gegenüber C.________ die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäss Art. 42 Abs. 1 Ziff. 2 BGBB geltend mit der Begründung, die fraglichen Liegenschaften stellten ein Gewerbe dar, seien vor weniger als 25 Jahren aus dem Nachlass der gemeinsamen Grosseltern erworben worden und der Erwerber C.________ sei kein Selbstbewirtschafter.
Dispositiv
C. Nachdem sich die Parteien mehrfach zur Frage der Qualifikation der fraglichen Grundstücke geäussert hatten und nachdem von Seiten des Beschwerdegegners eine Berechnung der Agriexpert, einer Beratungsstelle des Schweiz. Bauernverbandes, eingereicht worden war, hat das Amt für Landwirtschaft mit Feststellungsverfügung vom 7. März 2019 entschieden, dass die Grundstücke KTN E.________, KTN F.________, KTN G.________ und KTN H.________ M.________ ausgehend von einem Arbeitskraftbedarf von 0.9493 SAK kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB darstellten.
D. Gegen diese Verfügung liess A.________ mit Eingabe vom 8. April 2019 fristgemäss Beschwerde erheben beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den Anträgen, die Feststellungsverfügung vom 7. März 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. Das Verwaltungsgericht hat diese Beschwerde mit Entscheid VGE III 2019 68 vom 19. Februar 2020 insofern gutgeheissen, als dass die Feststellungsverfügung vom 7. März 2019 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde.
F. Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 hat das Amt für Landwirtschaft die Parteien zu den Abklärungsergebnissen betreffend die durchschnittliche Sömmerung von Rindvieh durch im Talgebiet der Gemeinde M.________ gelegene Betriebe und zur Kapazität des Stalles an der N.________, M.________, orientiert und Frist zur Einreichung einer Stellungnahme eingeräumt.
Nach Eingang diverser Stellungnahmen der Parteien (9.11.2020, 18.1.2021, 11.3.2021, 16.7.2021) erkannte das Amt für Landwirtschaft mit Feststellungsverfügung vom 15. November 2021, dass die Grundstücke KTN E., F., G., H., M.________ im Eigentum von C.________ gemeinsam kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB darstellen. In der Begründung wird von einem Arbeitskraftbedarf von 0.9352 SAK ausgegangen.
G. Gegen diese Verfügung lässt A.________ mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgemäss Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1. Die Feststellungsverfügung des Amtes für Landwirtschaft vom 15. November 2021 (Verfahren BGBB: 2017-107.2 Verfügung) sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Sache sei zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Eventuell sei festzustellen, dass die landwirtschaftlichen Grundstücke KTN E., F., G., H., M.________ ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB darstellen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz und/oder zu Lasten des Beschwerdegegners.
H. Mit Vernehmlassung vom 30. März 2022 beantragt das Amt für Landwirtschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Mit Vernehmlassung vom 6. April 2022 lässt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 6. Juli 2022 an seinen Anträgen fest.
Duplizierend hält auch das Amt für Landwirtschaft mit Stellungnahme vom 29. August 2022 an seinen Anträgen fest. Der Beschwerdegegner hält mit Duplik vom 27. Oktober 2022 ebenfalls an seinen Anträgen fest.
Am 9. Februar 2023 liess der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme einreichen. Am 20. Februar 2023 folgte eine Stellungnahme von Seiten des Beschwerdegegners. Dazu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2023 äussern. Am 1. Juni 2023 liess sich der Beschwerdegegner dazu vernehmen. Der Beschwerdeführer liess sich dazu wiederum mit Eingabe vom 9. Juni 2023 vernehmen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Legitimation des Beschwerdeführers, dem ein Vorkaufsrecht in Bezug auf die fraglichen Grundstücke zukommt, soweit sie ein landwirtschaftliches Gewerbe darstellen, ist unbestritten (vgl. VGE III 2019 68 v. 19.2.2020 E. 1.2).
2. Im Rückweisungsentscheid vom 19. Februar 2020 wurde das Amt für Landwirtschaft angewiesen, den Arbeitsbedarf in Bezug auf die Viehhaltung gestützt auf ergänzende Abklärungen neu zu ermitteln. Dabei wurde vorab anerkannt, dass gestützt auf die stofflichen Einschränkungen zu Recht eine zulässige maximale Anzahl von 20.25 Grossvieheinheiten (GVE) auf den vier landwirtschaftlichen Grundstücken ermittelt wurde. Umstritten waren jedoch allfällige Zuschläge für eine betriebsexterne Sömmerung. Dabei wurde u.a. ausgeführt:
- Dass auf dem Heimbetrieb der Bestand durch die Sömmerung nur unter der Voraussetzung vergrössert werden kann, dass a) die Stallkapazität dafür ausreicht und b) die Grenze der Düngerbilanz eingehalten ist. Das Ausmass d.h. die Anzahl der gesömmerten Tiere werde mithin begrenzt durch die Stallkapazität und die Düngerbilanz auf dem Heimbetrieb.
- Dass bei der Berechnung der Düngerbelastung vorübergehend abwesende Tiere (Alpung) in Abzug zu bringen seien (gemäss Anleitung zur Suisse Bilanz, S. 6).
- Dass mithin die Sömmerung des Viehs auf dem Heimbetrieb eine Erhöhung des Tierbestandes ermögliche, soweit dies die Stallkapazität und die Düngerbilanz zuliessen.
- Dass der Grenzwert der Düngerbilanz mit der Verfügung "Stofflicher Gewässerschutz in der Landwirtschaft" vom 28. Februar 1997 feststehe. Er entspreche aber nicht einem festen höchstmöglichen Tierbestand (2.5 GVE/ha, resp. vorliegend 20.25 GVE). Massgebend bleibe die für den einzelnen Betrieb vorzunehmende Düngerbilanz, welche ausgeglichen zu sein habe. Die Einhaltung sei deshalb durch eine Berechnung zu prüfen, welche eine Abwesenheit der Tiere während der Sömmerung berücksichtige.
- Bezüglich der Sömmerung sei zu klären, ob und in welchem Umfang eine solche für einen Milchwirtschaftsbetrieb im Talgebiet der Gemeinde M.________ (und im umliegenden Talgebiet) als orts- bzw. landesüblich zu qualifizieren sei.
3.1 Aus der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2021 geht hervor, dass die Vorinstanz ausgehend von 19 Betrieben im Talgebiet der Gemeinde M.________ eine Sömmerung im Umfang von insgesamt 44.1042 GVE ermittelt hat (wobei insgesamt fünf Betriebe Milchkühe und 12 Betriebe Jungvieh sömmern). Ein Vergleich aller Betriebe in Bezug auf die düngbare Fläche einerseits und die Anzahl GVE andererseits ergab, dass pro Hektare düngbare Fläche ohne Alpung 1.9792 DGVE und mit Alpung 2.1144 DGVE gehalten werden. Ausgehend von einer hypothetischen, ausgeglichenen Nährstoffbilanz hat die Vorinstanz im Weiteren geklärt, ob die Sömmerung im ermittelten ortsüblichen Ausmass die Nährstoffbilanz aus dem Gleichgewicht bringen könne. Dazu wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, üblicherweise finde zwischen Talbetrieb und Alpbetrieb keine grosse Nährstoffverschiebung statt. Vielmehr blieben die Nährstoffflüsse von Talbetrieb und Alpbetrieb getrennt. Futter und daraus anfallende Hofdünger würden im jeweils eigenen Kreislauf bleiben. Dies treffe insbesondere dort zu, wo Talbetrieb und Alpbetrieb nicht eigentumsmässig, organisatorisch oder betrieblich miteinander verbunden seien. Eine solche Verbindung sei bei der ortsüblichen Sömmerung für die Milchviehbetriebe der Gemeinde M.________ nicht zu erkennen und für den zu beurteilenden Betrieb sei eine solche Verbindung offensichtlich nicht gegeben. Die Berücksichtigung der Sömmerung eines Teils des Viehbestandes führe damit nicht zu einer Veränderung der Nährstoffbilanz des Talbetriebes. Wenn diese bei einem Besatz von 2.5 DGVE/ha ausgeglichen sei, bleibe sie auch dann ausgeglichen, wenn ein Teil des Viehs auf einer fremden Alp gesömmert werde, und damit ausserhalb der Sömmerungsperiode auf dem Talbetrieb mehr als 2.5 GVE gehalten werden könnten.
3.2 Des Weiteren hat die Vorinstanz den Viehstall auf KTN F.________ hinsichtlich der möglichen Belegung mit Rindvieh beurteilt. Dabei gelangte sie zum Schluss, dass er maximal für 16 GVE Kühe und für 3.82 GVE weitere Aufzuchttiere (insgesamt 19.82 GVE) Platz biete.
3.3 In der Schlussfolgerung führt die Vorinstanz aus, ein im Talgebiet der Gemeinde M.________ liegender Milchwirtschaftsbetrieb erreiche eine durchschnittliche Tierzahl von 2.1144 DGVE pro Hektare (inkl. Alpungszuschlag). Dieser Wert liege deutlich unterhalb des standardmässig gemäss Bundesgerichtsurteil 2C_450/2009 vom 10. Februar 2011 für Betriebe in der Talzone verwendeten Wertes von 2.5 DGVE/ha, als gewässerschutzrechtlich maximal zulässigem Tierbestand bei der Berechnung der SAK. In der Gemeinde M.________ sei die Sömmerung des Milchviehs nicht üblich, eine Mehrheit der Betriebe sömmere aber das Jungvieh. Die Sömmerung des Jungviehs in der Gemeinde verursache insgesamt einen Alpungszuschlag von 31.3720 GVE (dabei wurde der Gesamtbestand an Jungvieh [125.0724 GVE] verglichen mit dem insgesamt gesömmerten Jungvieh [31.3720 GVE]) und im Vergleich mit dem nur auf der Futtergrundlage der Talbetriebe gehaltenen 93.704 GVE wurde eine durch die Sömmerung um 33.4812 Prozent erhöhte Möglichkeit der Haltung von Jungvieh ermittelt. Ausgehend von dem in der ursprünglichen Verfügung vom 7. März 2019 ermittelten Jungviehbestand von 4.05 GVE und einem Zuschlag von 33.4812 Prozent ermittelte die Vorinstanz einen (durch die Sömmerung erhöhten) Jungviehbestand von 5.4059 GVE. Dieser erhöhte Wert könne jedoch nur berücksichtigt werden, wenn die erforderlichen Stallplätze zur Verfügung stünden. Die Beurteilung der Stallkapazitäten ergebe jedoch eine Obergrenze von 16.00 GVE Milchkühe und 3.82 GVE Aufzuchttiere. Sollte der Stall die von Seiten des Beschwerdeführers geltend gemachte Kapazität von insgesamt 25 GVE bieten, müsste er in erheblichem Umfang umgebaut und erweitert werden. Diese Kosten würden sich auf das Vielfache der von Seiten des Beschwerdeführers geltend gemachten Kosten von Fr. 5'000 belaufen und wären finanziell für den Betrieb nicht tragbar. Gemäss den langjährigen Erfahrungen des Amtes für Landwirtschaft sei von Baukosten von Fr. 33'000/GVE zu rechnen. Die Stallplätze würden deshalb den begrenzenden Faktor darstellen. Der im ersten Rechtsgang vom Verwaltungsgericht verlangte Sömmerungszuschlag könne aufgrund der zu geringen Stallplatzkapazität nicht gewährt werden. Vielmehr seien die in der Verfügung vom 7. März 2019 verwendeten Tierzahlen bei der SAK-Berechnung auf die objektiv festgestellten maximal zulässigen Stallplätze geringfügig zu reduzieren. Ausgehend von einer Gesamtkapazität des Stalles für insgesamt 19.820 GVE (16 GVE Milchkühe und 3.8200 GVE andere Nutztiere) wurde ein Arbeitsbedarf von 0.9352 SAK ermittelt.
4. Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl die durch die Vorinstanz ermittelten Sömmerungszuschläge (nachfolgend E. 5) als auch deren Feststellungen in Bezug auf die Stallkapazitäten (nachfolgend E. 4.1 ff.).
4.1.1 In Bezug auf die Stallplätze macht der Beschwerdeführer geltend, mit geringen Umbauten könne der 1985/1986 erstellte Stall für mindestens 25 GVE Platz bieten. Einerseits sei der Heuraum des Stalles viel zu gross, weshalb in einem Teil davon Abteile für das Jungvieh eingebaut werden könnten. Andererseits könne auch der vorhandene Kuhstand mit einfachen Mitteln an die Tierhaltungsvorschriften angepasst werden. Er verweist auf den von ihm dem Amt für Landwirtschaft mit Eingabe vom 9. November 2020 (Bf-act. 18) eingereichten Plan des Stalles mit von ihm eingezeichneten Änderungen. Danach soll der bestehende Stall Platz für 24 Kühe und 3 Rinder über 730 Tage alt, 25 Rinder unterschiedlicher Grösse und sieben Kälber bieten. Mehr Platz für Kühe soll durch die Aufhebung von Durchgängen und die Umgestaltung von sechs Plätzen für Rinder in Plätze für Kühe geschaffen werden. Für die 25 zusätzlichen Rinder unterschiedlicher Grösse soll Platz im angrenzenden, 60m2 grossen Heuraum geschaffen werden. Insgesamt sei für diese Umbauten mit Aufwendungen in Höhe von Fr. 5'000 zu rechnen. Die weiteren betriebserforderlichen Einrichtungen (Jauchekasten, Milchzimmer) seien vorhanden. Die Vorinstanz lege nicht dar, wie sie auf die ermittelten Stallkapazitäten gekommen sei. Mit den Einwendungen und Darlegungen des Beschwerdeführers setze sie sich nicht auseinander. Die von der Vorinstanz ermittelten Baukosten von Fr. 33'000 pro GVE seien unrealistisch; gemäss einer Auswertung der Hochschule für Agrar-, Forst- und Lebensmittelwissenschaften (HAFL), lägen die Kosten in der Talzone bei ca. Fr. 17'000/GVE und zwar inklusive Baukosten für Stall, Melkanlage, Futterlager, Düngerlager und Maschinenhalle. Die erforderlichen Investitionen in die Umbauten seien mithin tragbar und der Umbau sei gestützt auf Art. 7 Abs. 4 lit. b BGBB bei der Gewerbebeurteilung zu berücksichtigen. Als Beweis beantragt der Beschwerdeführer die Einholung eines Gutachtens zu den Möglichkeiten der Anpassung des Stalles J.________ gemäss seinen Plänen sowie einen Augenschein.
4.1.2 Die Vorinstanz hält fest, dass die Stallkapazitäten aktuell für 16 GVE Kühe und 3.82 GVE Aufzuchttiere vorhanden seien. Sie verweist diesbezüglich auf die Abklärungen ihres Fachmitarbeiters vor Ort. Soweit darauf verwiesen werde, dass Heulagerraum zu zusätzlichen Viehplätzen umgebaut werden könne, bleibe unerwähnt, dass dies zu erhöhtem Strohzukauf (Streue) führen werde, was die Düngerbilanz negativ beeinflusse. Auch wären bauliche Massnahmen für den Gewässerschutz erforderlich. Für den geltend gemachten zusätzlichen Viehbestand müssten Futterlagerräume (z.B. Silolagerraum) geschaffen werden. Der geltend gemachte Ausbau würde erhebliche bauliche und finanzielle Aufwendungen erfordern. Der Aufwand würde ein Vielfaches der behaupteten Fr. 5'000 betragen. Derartige Aus- und Umbauten seien finanziell nicht tragbar. Zudem habe sich die Beurteilung der Gewerbeeigenschaft auf den Zeitpunkt zu beziehen, in welchem der Eigentumsübertrag erfolgt sei (d.h. 11. Juli 2017). Die bestehenden Kuhplätze würden zudem den Tierschutzbestimmungen nicht mehr genügen und müssten angepasst werden. Bei der Berechnung der Standardarbeitskraft könne im Übrigen nicht einfach auf die Bewirtschaftung mit einer kleineren Rinderrasse, welche nicht orts- oder landesüblich sei, abgestellt werden. Der Beschwerdeführer lege kein Konzept oder eine Tragbarkeitsberechnung für die erforderlichen Umbauten vor. Zudem würde eine Baubewilligung für die Umbauten infolge der massiven Überschreitung der gewässerschutzrechtlich zulässigen Tierzahlen nicht erteilt.
4.1.3 Der Beschwerdegegner verweist auf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten der Agriexpert vom 14. August 2018, das sich nicht in den Akten befindet (dem Gericht aber im Rahmen des ersten Rechtsganges vorlag). Der Gutachter kam dabei nach einer Besichtigung vor Ort zum Schluss, dass die Stallkapazität lediglich für 13.98 GVE gegeben sei (vgl. VGE III 2019 68 E. 5.3). Unter Hinweis auf das Gutachten legt der Beschwerdegegner dar, dass der Anbindestall mit Baujahr 1986 auf KTN F.________ nicht mehr den Tierschutzvorschriften entspreche und die Melkeinrichtung nicht mehr funktionstüchtig sei. In der Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 31. Januar 2018 werde für Ställe von raufutterverzehrenden Nutztieren von einer Gesamtnutzungsdauer von 20 bis 50 Jahren ausgegangen. Die Stalleinrichtungen für Rindvieh gemäss dem ART-Preisbaukasten 2007 von Agriscope sehe eine Abschreibungsdauer von 10 bis 20 Jahren vor. Auch in der Publikation Reflex 2021 der Agridea werde für "Stalleinrichtungen Raufutterfresser" eine Nutzungsdauer von 12 bis 15 Jahren angenommen. Der Stall habe somit seine Gesamtnutzungsdauer bereits erreicht. Der Stall auf KTN H.________ sei baufällig. Der streitige Landwirtschaftsbetrieb habe während der Bewirtschaftung durch den Vater des Beschwerdegegners entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers Silofutter verwendet und dieses draussen aufbewahrt, während im Stall oben im Heustock und auch unten im Heuraum Heu und Emd aufbewahrt worden seien. Der Betrieb sei kein reiner Heumilchbetrieb mehr gewesen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Heuraum im Obergeschoss des Stalles für die landesübliche Tierhaltung mit anteiliger Silofütterung bei Weitem ausreiche, treffe nicht zu. Die vom Beschwerdeführer bezeichnete Stallfläche von ca. 60 m2 zur Umnutzung zu Tiefstreuabteilen für Jungvieh werde für die Lagerung von Heu und Emd benötigt und stelle keinen freien, umnutzbaren Raum dar. Der Beschwerdeführer übersehe in seiner eigenhändigen Planskizze zum Stallumbau auch, dass es im Stall eine Vielzahl von Stützen gebe und die Läger für die Kühe deshalb nicht beliebig verändert werden könnten. Auch sehe der Plan des Beschwerdeführers den Einbau einer Futterkrippe bei einer Abstützung des Daches vor, was statisch nicht möglich sei. Zudem seien die Hofdüngerlagerkapazitäten bei einer Erweiterung des Stalles nicht gegeben. Der Beschwerdegegner erachtet im Übrigen die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Stallkapazitäten als verspätet. Es handle sich um unzulässige Noven, welche bereits im Rahmen des ersten Rechtsganges hätten geltend gemacht werden müssen.
4.2.1 Der Bestand eines landwirtschaftlichen Gewerbes setzt u.a. voraus, dass die erforderlichen Wirtschaftsgebäude vorhanden sind oder die Möglichkeit besteht, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, Instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 4 lit. b BGBB). Die essentiellen Wirtschaftsgebäude für einen Betrieb mit Viehhaltung sind die Ställe, Futter- und Hofdüngerlager (Hofer in: Kommentar BGBB, 2.A., Art. 7 Rz 23a). Bei der Berechnung der SAK von Viehhaltungsbetrieben ist die Viehhaltung ausgehend von der Stallgrösse, auf die nach Tierschutz- und Gewässerschutzgesetz zulässigen Tierbestände abzustellen (vgl. Hofer, a.a.O., Art. 7 Rz 107). Wirtschaftsgebäude sind heute oft deshalb nicht mehr benutzbar, weil gesetzliche Vorschriften nicht erfüllt sind (insbesondere Anforderungen des Tier- und Gewässerschutzes; Hofer, a.a.O., Art. 7 Rz 114).
4.2.2 Die Vorinstanz liess den Stall auf KTN F.________ durch einen Fachmitarbeiter (dipl. Ing. agr. ETH) der Abteilung Beratung und Weiterbildung abklären. Dieser kommt in seinem Bericht vom 23. Juni 2020 (Vi-act. 2) nach zwei Besichtigungen des Stalles zum Schluss, dass dieser für 16 GVE Kühe und für 3.82 GVE Aufzuchttiere Platz biete. Dabei wird angemerkt, dass bei den Kühen von einem pragmatischen Ansatz ausgegangen werde. Bei strenger Interpretation der einzelnen Standplätze wären weniger als 16 Kühe zulässig. Zudem hält er fest, dass für Aufzuchttiere, welche über 400 kg schwer seien, keine Standplätze eingerichtet seien. Diese müssten auf Kuhplätzen stehen, was zur Folge habe, dass es weniger Plätze für Kühe hätte. Dieser Umstand sei bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden. Insgesamt sei mit den vorhandenen Abmessungen gemessen worden. Allfällige mögliche Anpassungen seien nicht berücksichtigt worden.
4.2.3 Es besteht vorliegend kein Anlass, dem Bericht des Fachmitarbeiters nicht zu folgen. Hat die Vorinstanz oder ein Gremium der Vorinstanz eine besondere Fachkompetenz bzw. ein besonderes Fachwissen, die dem Gericht selber abgeht, so kann und soll das Gericht dieses technische Ermessen respektieren (BGE 139 II 185 E. 9.3 m.H.) und in Fachfragen darf es nicht ohne triftige Gründe von Berichten solcher Fachstellen abweichen (vgl. VGE III 2017 115 v. 24.11.2017 E. 4.8. m.H.; Plüss in: Kommentar VRG, 3.A., § 7 Rz 146).
Vorliegend sind keine triftigen Gründe erkennbar, welche es erlauben würden, bezüglich der Frage der Stallkapazität von den Feststellungen des Fachmitarbeiters der Vorinstanz abzuweichen, zumal dieser den Stall vor seiner Beurteilung zweimal besichtigt hat. Geht die Vorinstanz mithin gestützt auf die Beurteilung ihres Fachmitarbeiters von einer Stallkapazität für insgesamt 19.82 GVE (16 GVE Milchkühe und 3.82 GVE andere Nutztiere) aus, so entspricht dies dem Abklärungsergebnis und ist nicht zu beanstanden. Anzumerken gilt dabei, dass bei der Beurteilung der Stallkapazität des in den 1980-er Jahren erstellten Stalles von einem pragmatischen Ansatz ausgegangen wurde und bei Ausschöpfung der ermittelten Stallkapazität nicht alle tierschutzrechtlichen Vorgaben (Mindestflächen der Tierschutzverordnung) vollständig erfüllt werden. Entsprechend ist die Vorinstanz zu Gunsten des Beschwerdeführers von einer eher zu hohen, sicher aber nicht zu tiefen Stallkapazität ausgegangen.
4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, durch den Umbau des Stalles könne ein Gewerbe geschaffen werden, vermag er dies nicht substantiiert darzulegen. Es entspricht grundsätzlich der objektiven Betrachtungsweise, wenn die Vorinstanz bei der Prüfung der Frage, welche Bewirtschaftung in Zukunft möglich und sinnvoll ist, von den bestehenden Stallkapazitäten ausgeht (vgl. Urteil BGer 2C_719/2018 v. 18.9.2018 E. 2.5.3). Wenn ein Antragsteller geltend macht, er wolle im Sinne von Art. 7 Abs. 4 lit. b BGBB durch einen Um- oder Neubau auf landwirtschaftlichen Grundstücken ein Gewerbe schaffen, hat er ein ausgereiftes Konzept vorzulegen. Es muss im Hinblick auf die Zukunft sinnvoll erscheinen und die Wirtschaftlichkeit muss bei realistischer Betrachtung erreichbar sein (Hofer, a.a.O., Art. 7 Rz 116). Entsprechend obliegt es nicht der Vorinstanz oder dem Gericht, mögliche bauliche Massnahmen und deren Wirtschaftlichkeit abzuklären, wenn ein Gesuchsteller die Schaffung von zusätzlichen Stallkapazitäten zur Erreichung der Gewerbegrenze geltend macht. Die Frage nach der Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, ist auch für die Anwendung des öffentlichen Rechts des BGBB nicht von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Hofer, a.a.O., Art. 7 Rz 111).
Entsprechend ist ausgehend von der durch den Fachmitarbeiter ermittelten Stallkapazität bei der Bemessung der Standardarbeitskraft von insgesamt 19.820 GVE auszugehen (16 GVE Milchkühe, 3.82 GVE andere Nutztiere), wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten.
Insgesamt ist mithin ausgehend von der vorinstanzlich korrekt festgestellten Stallkapazität das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGBB zu Recht verneint worden.
5.1 Geht man entgegen den vorstehenden Ausführung ohne weitere Abklärungen der tatsächlichen Möglichkeiten bezüglich des Ausbaus von Stallkapazitäten davon aus, dass der Stall mit finanziell tragbaren, geringfügigen Umbauten so umgestaltet werden kann, dass er Kapazität für eine umfangreichere Viehhaltung bietet, stellt sich die Frage nach dem gewässerschutzrechtlich zulässigen Maximalbestand an Vieh (2.5 GVE/ha landwirtschaftliche Nutzfläche, d.h. 20.25 GVE bei einer düngerbaren landwirtschaftlichen Nutzfläche von 8,1 ha; vgl. VGE III 2019 68 E. 3.4) und inwiefern dieser Maximalbestand durch die Sömmerung von Vieh erhöht werden kann. Diese Frage war - neben der Frage der Stallkapazität - durch die Vorinstanz gestützt auf den Rückweisungsentscheid abzuklären.
5.2.1 Wie vorstehend dargelegt (E. 3) hat die Vorinstanz trotz Festhalten an der Auffassung, dass die Sömmerung an der Nährstoffbilanz auf dem Betrieb nichts ändere, abgeklärt, ob und wenn ja, in welchem Umfang, die Sömmerung von Kühen und Rindern in der Region M.________ üblich ist.
5.2.2 Vorab rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Sachverhaltsabklärung zur Sömmerung insofern, als dass er die zur Abklärung der ortsüblichen Sömmerung herangezogenen Betriebe sinngemäss als nicht repräsentativ erachtet. Die Vorinstanz hat zur Beantwortung der Frage nach der Ortsüblichkeit der Sömmerung die 19 in der Talzone der Gemeinde M.________ gelegenen Milchwirtschaftsbetriebe herangezogen. Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss den Ausführungen in VGE III 2019 E. 3.7 hätten als Vergleich nicht nur die Betriebe im Gemeindegebiet von O.________, sondern auch Betriebe in weiteren Gemeinden der Region (gesamter Bezirk P.________) berücksichtigt werden müssen. Da die Standortbedingungen in den umliegenden Talgebieten um die Gemeinde M.________ herum praktisch gleich seien, gehe es nicht an, nur die Gemeinde M.________ in Bezug auf die Frage der Landesüblichkeit der Sömmerung zu berücksichtigen. Im Talgebiet der P.________ sei sowohl die Sömmerung von Jungvieh als auch von Kühen üblich. Gemäss seinen eigenen Abklärungen in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) würden in der P.________ mindestens 44% aller Rindviehhalter Kühe in die Alpsömmerung geben. Zudem würden die Betriebe im Durchschnitt mindestens 50% des Rindviehbestandes auf die Alp geben. Der Beschwerdeführer stellt in diesem Zusammenhang den Beweisantrag, die entsprechenden genauen Daten aus der TVD für die Region P.________ zu ermitteln. Zu Unrecht sei die Vor-instanz auf seinen Beweisantrag, die üblichen Alpungsanteile für die Region P.________ zu ermitteln, nicht eingegangen und habe damit seinen Gehörsanspruch verletzt. Da die Korporationen und Genossamen auch im Tal über Landflächen verfügten, sei zudem zu berücksichtigen, dass die Tiere sich üblicherweise 150 Tage betriebsextern aufhalten würden (d.h. nicht nur während der üblichen Alpzeit von ca. 100 Tagen). Auch dies sei zu Unrecht von der Vorinstanz nicht abgeklärt und nicht berücksichtigt worden. Insgesamt sei bei Berücksichtigung der ortsüblichen Sömmerung von Kühen ein höherer Bestand im Umfang von 2.497 GVE möglich. Der Bestand an Jungvieh könne um 1.66 GVE erhöht werden. Dies ergebe einen zusätzlichen Arbeitsbedarf von 0.1473 SAK. Damit werde die Grenze für ein Gewerbe erreicht.
5.2.3 Die Vorinstanz hält vernehmlassend fest, dass sie im Rückweisungsentscheid verpflichtet worden sei, die ortsübliche Sömmerung durch Milchwirtschaftsbetriebe im Talgebiet von M.________ abzuklären. Dem habe sie entsprochen. Die Sömmerung von Milchkühen sei nicht ortsüblich; nur fünf der geprüften 19 Betriebe würden Kühe sömmern. Im Übrigen würde auch eine Berücksichtigung der Sömmerung von Milchkühen am Ergebnis nichts ändern. Es wäre lediglich ein Zuschlag von 2.73% für die Milchkühe (16.2 GVE) möglich. Zudem würden die örtlichen Verhältnisse in anderen Gemeinden der P.________ erheblich abweichen von denjenigen in M.________ (z.B. Stufenbetriebe in I.________ und R.________), weshalb die entsprechenden Zahlen nicht einfach übernommen werden könnten.
Die Vorinstanz weist im Weiteren darauf hin, dass die gestützt auf die durchschnittliche Sömmerung von Milchwirtschaftsbetrieben im Talgebiet der Gemeinde M.________ ermittelten Zahlen die gesamte Abwesenheit des Jungviehs berücksichtige. Es bestehe keine Grundlage für einen weiteren Zuschlag infolge der Vor- oder Herbstweide auf der Allmend.
Im Übrigen hält die Vorinstanz vernehmlassend fest, dass auch wenn von einem maximal zulässigen Viehbestand von 2.5 GVE/ha ausgegangen werde, die Düngerbilanz noch ausgeglichen sein müsse, weshalb zu prüfen sei, ob der maximale Tierbestand von 21.27 GVE zu reduzieren sei. Da keine konkrete Düngerbilanz vorliegt, hat die Vorinstanz eine zusätzliche Berechnung vorgenommen, wobei sie auf den in der für die Region P.________/Q.________ erhobenen gewässerschutzrechtlichen Maximalbestand per 2017 von 84.9% des gemäss Verfügung vom 28. Februar 1997 zulässigen Grenzwertes abstellte und zum Schluss gelangte, dass die Landwirte in der Region P.________/Q.________ unter Einbezug der gealpten Tiere insgesamt 85% des gewässerschutzrechtlichen Potentials ausschöpfen würden. Dieser Wert sei als Mass für die ortsübliche Bewirtschaftung zu beurteilen. Es könnten deshalb nur die um 15% reduzierten Werte gemäss stofflichem Gewässerschutz verwendet werden. Entsprechend errechnete die Vorinstanz vernehmlassend einen neuen zulässigen Gesamtbestand an Nutzieren von 17.22 GVE und einen Arbeitsbedarf von lediglich 0.8384 SAK.
5.2.4 Der Beschwerdegegner macht übereinstimmend mit der Vorinstanz geltend, dass die Gemeinde R.________, anders als M.________, nicht ausschliesslich im Talgebiet liege, sondern dass sich weite Flächen dieser Gemeinde in der Hügel- und Bergzone befänden. Auch die weiteren vom Beschwerdeführer erwähnten Gemeinden der P.________ befänden sich mehrheitlich gerade nicht ausschliesslich in der Talzone und seien mit den Verhältnissen in M.________ deshalb nicht vergleichbar.
5.3.1 Gemäss Anleitung zur Suissebilanz als anerkanntes Instrument zur Berechnung des Nährstoffhaushaltes ist beim massgebenden Tierbestand ein Abzug für vorübergehend abwesende Tiere vorzunehmen (Anzahl Tiere x Tage Abwesenheit : 365, vgl. Version 1.17). Der Abzug erfolgt, weil eine Abwesenheit der Tiere vom Betrieb Auswirkungen auf die Nährstoffbilanz hat. Entsprechend wurde im Rückweisungsentscheid verlangt, dass zur Ermittlung des gewässerschutzrechtlich massgeblichen maximalen Tierbestandes abzuklären sei, ob die Sömmerung des Viehs in der Talregion M.________ üblich sei und die entsprechende Abwesenheit sei bei der Ermittlung des für die Berechnung der SAK massgebenden möglichen Tierbestandes zu berücksichtigen.
Es ist nicht zu verkennen, dass die Grenzwerte gemäss der Verfügung des Volkswirtschaftsdepartementes vom 28. Februar 1997 von 2.5 DGVE/ha Nutzfläche in der Ackerbau- und Übergangszone bei überhöhten Nährstoffbilanzen zur Anpassung der Tierbestände gelten. Ob für den konkreten Betrieb die Nährstoffbilanz bei diesen Werten noch ausgeglichen ist, ist damit aber grundsätzlich noch nicht beantwortet. Massgebend bleibt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei Einhaltung dieser maximalen Grenzwerte die für den einzelnen Betrieb vorzunehmende Düngerbilanz, welche ausgeglichen zu sein hat (BGE 137 II 182 E. 3.2.4.2). Eine rein hypothetische Düngerbilanz wurde für den streitigen Betrieb nicht erstellt. Allerdings erlaubt dies nicht, bezüglich der Frage der landesüblichen Bewirtschaftung auf die Durchschnittswerte in der Region P.________ abzustellen, wie dies die Vorinstanz vernehmlassend vorschlägt, da grundsätzlich auch eine überdurchschnittliche intensive Bewirtschaftung zulässig ist, solange die Nährstoffbilanz ausgeglichen ist und die Ausschöpfung der Betriebskapazitäten als landesüblich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGBB zu qualifizieren ist.
5.3.2 Bezüglich der Abklärung der landesüblichen Sömmerung wurde im Rückweisungsentscheid auf die Verhältnisse im Talgebiet der Gemeinde M.________, verwiesen (E. 3.7, 6.1); an einer Stelle wird in den Erwägungen auch auf das umliegende Talgebiet (E. 3.7) bzw. "eventuell" auf das umliegende Talgebiet verwiesen. Insofern wird im Rückweisungsentscheid keine geografisch strenge Abgrenzung bezüglich der Vergleichsbetriebe vorgenommen. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass es in erster Linie um die Abklärung einer genügend repräsentativen Anzahl vergleichbarer Betriebe in der Umgebung des streitigen Betriebes ging und nicht erkennbar war, in welchem geografischen Umkreis eine genügend repräsentative Anzahl vergleichbarer Betriebe vorhanden ist. Der Vorinstanz als Fachbehörde wurde insofern ein gewisses Ermessen bei der Abklärung des Sachverhaltes eingeräumt.
Indem die Vorinstanz die Sömmerung des Viehs von sämtlichen in der Talzone der Gemeinde M.________ liegenden Milchwirtschaftsbetriebe (19) abgeklärt hat, ist sie den Vorgaben im Rückweisungsentscheid nachgekommen. Die Anzahl der berücksichtigten Betriebe ist einerseits genügend repräsentativ, um objektivierbare Angaben zu erhalten. Andererseits entspricht die geografische Eingrenzung dem im Rückweisungsentscheid dargelegten Umstand, dass der Umfang der Sömmerung in erheblichem Umfang der Ortsübung unterliegt (E. 3.7). Soweit der Beschwerdeführer verlangt, Betriebe aus der gesamten Region P.________ bei der Abklärung der Ortsüblichkeit zu berücksichtigen, ist darauf hinzuweisen, dass im Rückweisungsentscheid erkannt wurde, dass bereits die Verhältnisse in der angrenzenden Gemeinde R.________ nicht vergleichbar sind, da weite Flächen dieser Gemeinde in der Hügel- oder Bergzone liegen (und nicht wie in M.________, überwiegend in der Talzone). Auch in den meisten weiteren Gemeinden der P.________ liegt - anders als in M.________ - der überwiegende Teil der Landwirtschaftsbetriebe nicht in der Talzone, was sich bereits aus einem kurzen Blick auf die Landeskarte ergibt (vgl. WebGIS Kanton Schwyz, landwirtschaftliche Zonengrenzen). Die Ortsübung kann im Übrigen auch von weiteren Faktoren abhängen, welche von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein können (insbesondere Zugang zu Sömmerungsbetrieben der ortsansässigen Genossamen und Korporationen). Die von der Vorinstanz durchgeführten Abklärungen in Bezug auf die Ortsüblichkeit der Sömmerung sind mithin nicht zu beanstanden. Dies betrifft auch die Frage der Dauer der Sömmerung, nachdem die Vorinstanz bei der Berechnung der ortsüblichen Sömmerung auch die Sömmerungsdauer berücksichtigt hat (vgl. Vi-act. 1) und nachdem der Alpungszuschlag (bzw. der Alpungsabzug gemäss der Suisse-Bilanz) u.a. nach der Dauer der Abwesenheit des Viehs vom Betrieb bemessen wird.
5.3.3 Nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass die Vorinstanz den Sömmerungszuschlag auf das Jungvieh begrenzte. Im Rückweisungsentscheid wurde diesbezüglich festgehalten, dass der Vater des Beschwerdegegners jeweils Jungvieh auf die Alp gegeben hatte. Weiter wurde ausgeführt, aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Aufstellung von gesömmerten Tieren aus der Region M.________ ergebe sich, dass in der Regel nur Jungvieh und Galtvieh und keine Milchkühe gesömmert werden. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass sich die Sömmerung von Milchkühen für Betriebe im Berggebiet aufgrund des niedrigeren Ertragswertes der Landflächen eher aufdränge als für im Talgebiet gelegene Betriebe, letztlich habe jedoch die Vorinstanz abzuklären, welche Art der Tiere aus der Region M.________ üblicherweise gesömmert würden. Dieser Vorgabe ist die Vorinstanz nachgekommen.
5.3.4 Beim Jungviehbestand ist die Vorinstanz aufgrund der begrenzten Stallkapazität von 3.82 GVE ausgegangen, während in der ursprünglichen Verfügung noch ein Jungviehbestand von 4.05 GVE berücksichtigt worden ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ein Jungviehbestand von 5.98 GVE anerkannt worden, welcher zu berücksichtigen sei. Bei dieser Zahl handelt es sich um den Jungviehbestand, von welcher in dem vom Beschwerdegegner in Auftrag gegebenen Gutachten der landwirtschaftlichen Beratungsstelle Agriexpert ausgegangen wird. Das Gutachten befindet sich - wie bereits erwähnt - nicht mehr in den Akten, lag dem Gericht allerdings im Rahmen des ersten Rechtsganges vor. Im Gutachten wurde ein Arbeitskraftbedarf von 0.697 SAK für den Betrieb errechnet und es wurde insgesamt von einem Viehbestand von lediglich 13.98 GVE ausgegangen (VGE III 2019 68 E. 5.3). Der dort berücksichtigte Jungviehbestand kann entsprechend nicht einfach für die Berechnung der Vorinstanz, welche von einem insgesamt weit höheren Viehbestand ausgeht, übernommen werden, zumal der Jungviehbestand nicht ohne Auswirkungen auf den zulässigen Bestand von Milchkühen ist. Der Jungviehbestand kann entsprechend nicht singulär, sondern nur im Zusammenhang mit dem gesamten zulässigen Viehbestand ermittelt werden.
5.3.5 In der Feststellungsverfügung vom 7. März 2019 wurde - grundsätzlich zu Gunsten des Beschwerdeführers - bei den Nutztieren von einem hohen Anteil an Kühen mit höherem Arbeitsbedarf (16.2 GVE) und einem kleinen Anteil an anderen Nutztieren, insbesondere Jungvieh (4.05 GVE), mit einem geringeren Arbeitsbedarf ausgegangen. Diese Aufteilung wurde im Rückweisungsentscheid VGE III 2019 68 nicht beanstandet. In der vorliegend zu beurteilenden Feststellungsverfügung wird aufgrund der beschränkten Stallkapazität - wie bereits erwähnt - von einem leicht geringeren Viehbestand (16 GVE Kühe, 3.82 GVE andere Nutztiere) ausgegangen. Geht man davon aus, dass der Stall entgegen den Abklärungen des Fachmitarbeiters der Vorinstanz auch für weitere GVE Kapazität bietet bzw. mit tragbarem Aufwand ausgebaut/umgebaut werden kann und rechnet man ausgehend von dem in der ersten Verfügung angenommenen Jungviehbestand (bei dem für die vorhandene Landwirtschaftsfläche maximalen Tierbestand) den von der Vorinstanz korrekt berechneten Zuschlag für die teilweise Ortsabwesenheit von Jungvieh infolge Sömmerung von 33.4812% dazu, ergibt dies einen zulässigen maximalen Jungviehbestand von 5.4059 GVE. Dadurch wird der Arbeitsbedarf um 0.0352 SAK erhöht. Der in der ersten Verfügung errechnete Arbeitsbedarf von 0.9493 würde sich somit auf 0.9859 SAK erhöhen, womit die Gewerbegrenze nicht erreicht wird. Auch wenn mithin die Stallkapazität als begrenzender Faktor unbeachtet gelassen wird, wird in Berücksichtigung des gewässerschutzrechtlich zulässigen Viehbestandes kein Arbeitsbedarf von über 1.0 SAK erreicht.
6. Der Beschwerdeführer verlangt des Weiteren die Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes für 15 Legehennen (= 0.004 SAK) und für 16 Hochstammobstbäumen (0.016 SAK). Zudem verlangt er die Berücksichtigung einer Zupacht von 30% der Betriebsfläche.
6.1 Bezüglich der Legehennen legt die Vorinstanz korrekt dar, dass bei der SAK-Berechnung unter Berücksichtigung einer ausgeglichenen Düngerbilanz vom maximal möglichen Rindviehbestand bzw. der maximal möglichen Düngergrossvieheinheiten (DGVE) ausgegangen werde, weshalb keine zusätzlichen Nutztiere berücksichtigt werden können.
6.2 Dass die 16 Hochstammobstbäume bei der Berechnung des Arbeitsbedarfs nicht zu berücksichtigen sind, wurde bereits in VGE III 2019 68 E. 5 begründet. Es kann auf diese Erwägung verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass weitere Obstbäume ohne Aufwand und ohne Ertragseinbusse beim Futter wieder angebaut werden könnten und in früheren Jahren Obst in grossem Umfang angebaut worden sei, wobei er auf Luftfotos aus dem Zeitraum 1970 - 2010 verweist, ist auf die nachstehenden Erwägungen zur Frage der Direktvermarktung zu verweisen (E. 7). Es gilt jedoch anzumerken, dass aus den eingereichten Luftbildern zwar ersichtlich ist, dass auf dem Betrieb in früheren Jahren (1980) Obstbäume (Niederstammbäume) angepflanzt waren, dass die Kultur aber ab 1990 sukzessive verkleinert wurde, was allerdings nicht ein singuläres Ereignis auf dem streitigen Betrieb darstellt, sondern die Obstbäume wurden auch auf den umliegenden landwirtschaftlichen Liegenschaften stark reduziert bzw. teilweise praktisch vollständig entfernt. Ein Rückgang der Anbauflächen für Obstkulturen insgesamt ist im Übrigen schweizweit zu beobachten (vgl. agristat, Statistische Erhebungen und Schätzungen über Landwirtschaft und Ernährung, Pflanzenbau, 2022, S. 15).
6.3 Bezüglich der geltend gemachten Zupacht kann ebenfalls auf die Ausführungen im Rückweisungsentscheid III 2019 68 (E. 4) verwiesen werden, wonach hypothetisches Pachtland bei der Arbeitskraftberechnung nicht anzurechnen ist.
7.1.1 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, es sei ein Zuschlag von mindestens 0.10 SAK für die Direktvermarktung anzurechnen. Die Direktvermarktung ab Hof sei in der Umgebung von M.________ betriebsüblich. Der Beschwerdeführer nennt drei Betriebe in M.________, welche Direktvermarktung betreiben (vgl. Eingabe vom 19. Mai 2023, S. 5). Eine Rohleistung von mindestens Fr. 20'000 (Fr. 1'667/Mt. für Obst, Milch, Eier, Fleisch) entspreche einem Arbeitsbedarf von 0.10 SAK. Replizierend macht er geltend, mit dem Direktverkauf von Obst, Most, Milch und Eiern könne ein jährlicher Rohertrag von mindestens
Fr. 45'015 erzielt werden und zwar mit 5 Apfelbäumen, 6 Birnbäumen, 3 Zwetschgenbäumen, 2 Nussbäumen, einer Niederstammanlage Tafeläpfel, einer Niederstammanlage Tafelbirnen, dem Verkauf von mindestens 20 l Milch/Tag und den Eiern von 15 Legehennen. Dies führe zu einem SAK-Zuschlag von 0.225 SAK. Mit der Direktvermarktung von Kuh- und Kalbfleisch könne zusätzlich ein Umsatz von Fr. 19'200 generiert werden.
7.1.2 Die Vorinstanz hält vernehmlassend fest, dass der Beschwerdeführer lediglich auf die Direktvermarktung anderer Landwirte verweise und auf den möglichen Anbau von Acker- und Obstkulturen verweise, dabei aber verkenne, dass damit die erforderliche Futterbasis für den von ihm verlangten Rindviehbestand fehlen würde. Er unterlasse es auch, in einem detaillierten Gesamtkonzept seine beabsichtigte künftige Bewirtschaftung (Betriebszweige, Nährstoffbilanz, Budget, Tragbarkeit etc.) aufzuzeigen. Es sei offensichtlich, dass aufgrund der geringen Fläche des Betriebes, das Betreiben aller möglicher angeführter Betriebszweige nicht möglich sei. Des Weiteren macht die Vorinstanz geltend, dass ein Zuschlag für die Direktvermarktung gemäss Art. 2a Abs. 7 Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB, SR 211.412.110) vom 4. Oktober 1993 deren Ausweis in der Finanzbuchhaltung voraussetze. Dem Amt lägen keine Finanzbuchhaltungen vor. Es sei nicht eruierbar, in welcher Höhe Einkünfte aus Aufbereitung, Lagerung und Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse erzielt worden seien. Es könne damit kein Zuschlag in der SAK-Berechnung für die Direktvermarktung erfolgen.
7.1.3 Der Beschwerdegegner wendet vorab in formeller Hinsicht ein, die Vorinstanz und das Verwaltungsgericht seien an den Rückweisungsentscheid gebunden, wobei sich die Bindungswirkung auch auf jene Aspekte erstrecke, welche ausdrücklich oder implizit bestätigt worden seien. Neue Tatsachen und Beweismittel seien im zweiten Rechtsgang nur insoweit zulässig, als sich diese auf den Sachbereich der Erwägungen des Rückweisungsentscheids beziehen würden, ansonsten die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheides unterlaufen würde. Wer sich im ersten Rechtsgang darauf beschränkt habe, gewisse Tatsachen zu behaupten und bestimmte Rechte geltend zu machen, habe damit das Prozessthema umrissen und dürfe es nicht beliebig erweitern. Der Rückweisungsentscheid betreffe allein die Thematik der Sömmerung und der Stallkapazität; die über diese Thematik hinausgehenden Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht zu berücksichtigen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers zur Direktvermarktung seien neu und novenrechtlich unzulässig.
In materieller Hinsicht hält der Beschwerdegegner fest, die Direktvermarktung sei - soweit es eine solche gegeben habe - bereits 2000 eingestellt worden, mithin viele Jahre vor der Betriebsaufgabe. Dies sei erfolgt, weil die auf dem Hof anfallenden Produkte bei der Direktvermarktung einen zu geringen Ertrag abgeworfen hätten. Auch stimme es nicht, dass die Direktvermarktung in M.________ und Umgebung landesüblich sei. Nur eine Minderheit in der Umgebung würde Direktvermarkung betreiben. Keiner der Pächter des Beschwerdegegners betreibe eine Direktvermarktung. Betreffend die Wirtschaftlichkeit des Anbaus von Obst- oder anderen landwirtschaftlichen Kulturen verweist der Beschwerdegegner auf die Klimakarte im Geoportal des Bundes, wonach die streitigen Liegenschaften in einem für den Futterbau auf der Basis von Naturwiesen geeigneten Bereich lägen; der Kunstfutterbau sei beeinträchtigt und der Ackerbau sei stark beeinträchtigt. Zudem verweist er auf die digitale Bodeneignungskarte der Schweiz. Danach seien die fraglichen Grundstücke für den Naturfutterbau geeignet (geringere Eignung für den Kunstfutterbau).
7.2 Gemäss Art. 2a Abs. 6 VBB wird für die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf dem Produktionsbetrieb in bewilligten Anlagen ein Zuschlag von 0,05 SAK pro 10'000 Franken Rohleistung gewährt. Die Rohleistung muss in der Finanzbuchhaltung ausgewiesen sein.
7.3.1 Die Frage, ob für Direktvermarktung im Sinne von Art. 2a Abs. 6 VBB Arbeitsbedarf anzurechnen ist, wurde im Rahmen des ersten Rechtsganges nicht geprüft. Der anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführer hat in der damals zu behandelnden Beschwerde vom 8. April 2019 darauf hingewiesen, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor Erlass der Feststellungsverfügung des Landwirtschaftsamtes u.a. beantragt habe, es sei ein Direktvermarktungszuschlag zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde vom 8.4.2019 S. 7). Weitere Ausführungen zur Frage der Direktvermarktung hat er nicht gemacht und auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. Im Rahmen der Replik hat er dann die Berücksichtigung einer "landesüblichen Bewirtschaftung eines verkehrsmilchproduzierenden Betriebes mit Rindviehaufzucht mit Obst und Direktvermarktung, mit in M.________ üblichem Alpungsanteil und mit in M.________ üblichem Zupachtanteil" verlangt (Replik v. 2.10.2019 S. 2). Weitergehende, substantiierte Ausführungen zur Frage der Direktvermarktung wurden nicht gemacht.
7.3.2 Die Verfahrensbeteiligten unterliegen im streitigen Verfahren einer Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw. Substantiierungspflicht (§ 38 Abs. 2 VRP), indem die rechtsmittelführende Partei, die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen hat. Die Partei, die ein Rechtsmittel ergreift, muss dartun, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem unrichtigen Sachverhalt beruht. Sie hat aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung geändert werden soll. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelbehörde, systematisch die für die eine oder andere Partei günstigen Tatsachenelemente zu erforschen und zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter allen erdenklichen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkten als korrekt erweist (Plüss in: Kommentar VRG, 3.A., § 7 Rz 33; Griffel in: Kommentar VRG, 3.A., § 23 Rz 19; Daum in: Kommentar über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2.A; Art. 18 Rz 6 m.H.; Urteil BGer 2C_177/2018 v. 22.8.2019 E. 3.3; 2C_2/2015 v. 13.8.2015 E. 2.4.2). Eine pauschale Verweisung auf bereits vor anderen Instanzen Vorgebrachtes genügt als Begründung nicht (VGE III 2016 117 v. 29.5.2017 E. 1.3 m.H.). Antrag und Begründung bestimmen und begrenzen mithin den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Aktes durch die Beschwerdeinstanz. Von Rechtsanwälten wird erwartet, dass sie klare Anträge stellen und diese auch hinreichend begründen (Griffel in: Kommentar VRG, 3.A., § 23 Rz 5 f.). In diesem Sinne hat die Rechtsmittelinstanz nur auf Sachverhaltsfragen einzugehen, die in einem zumutbaren Ausmass substantiiert sind oder sich aus den Akten ergeben (Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Rz 2876 m.H.).
Nach dem Gesagten ist es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, nach möglichen, vom anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführer nicht substantiierten Mängeln der Berechnung der Standardarbeitskraft durch die Vorinstanz zu forschen, insbesondere, wenn neue, von der Vorinstanz nicht berücksichtigte und bis anhin auch nicht ausgeübte Betriebszweige angerechnet werden sollen. Im Rahmen des ersten Rechtsganges war mithin infolge fehlender Substantiierung nicht zu prüfen, ob der Arbeitsbedarf für eine rein hypothetische Direktvermarktung selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse bei der Berechnung der SAK zu berücksichtigen ist.
7.3.3 Gegenstand der Beschwerde bildet eine Neubeurteilung der Vorinstanz aufgrund des Rückweisungsentscheids des Verwaltungsgerichts VGE III 2019 68 vom 19. Februar 2020. Soweit das Verwaltungsgericht im Rückweisungsentscheid verbindliche Feststellungen getroffen hat, ist die Vorinstanz daran gebunden. Wird der von der unteren Instanz daraufhin erlassene Entscheid wiederum mit Beschwerde angefochten, ist das Verwaltungsgericht ebenfalls an seinen früheren Entscheid gebunden (vgl. VGE II 2020 21 vom 24.6.2020 Erw. 3.2 m.H. auf Urteil BGer 2C_589/2013, 2C_590/2013 vom 17.1.2014 Erw. 5.1; Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.A., Rz. 1158). Bei der Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des öffentlichen Verfahrensrechts, der zwar nicht in allen Verfahrensordnungen von Bund und Kantonen ausdrücklich erwähnt wird, aber auch ohne solche Erwähnung Geltung beansprucht (Urteil BGer 2C_890/2018 vom 18.9.2019 Erw. 3.2). Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die betreffende Beschwerdeinstanz selbst, wenn diese nach dem Entscheid der unteren Instanz im zweiten Rechtsgang erneut mit der Angelegenheit befasst wird (VGE III 2021 25 v. 28.10.2021 E. 2.2).
Die Rückweisung gibt sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vor. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, mithin verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; BGE 135 III 334 E. 2). Denn durch diese Bindungswirkung soll verhindert werden, dass über verbindlich entschiedene rechtliche Streitfragen ein zweites Verfahren stattfindet (Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Rz. 1441; vgl. auch BGE 135 III 334 Erw. 2; Urteil BGer 2C_890/2018 vom 18.9.2019 Erw. 3.2).
Die Bindungswirkung gilt für die Parteien gleichermassen; auf Begehren, die über den Gegenstand der Rückweisung hinausgehen, ist nicht einzutreten und Vorbringen, die die obere Instanz bereits verworfen hat oder die nicht Gegenstand der Beurteilung waren, sind im zweiten Beschwerdeverfahren nicht (mehr) zu berücksichtigen (Wiederkehr/Plüss, a.a.O., Rz. 3084; vgl. auch BGE 136 III 334 Erw. 2; Urteil BGer 2C_465/2011 vom 10.2.2012 Erw. 1.4).
7.3.4 Nachdem im ersten Beschwerdeverfahren die Frage, ob für Direktvermarktung im Sinne von Art. 2a Abs. 6 VBB Arbeitsbedarf anzurechnen ist, nicht Verfahrensgegenstand und nicht zu prüfen war, ist nach dem Gesagten auf die entsprechenden im vorliegend zu beurteilenden Verfahren neu vorgebrachten Anträge nicht einzugehen. Die Frage der Anrechenbarkeit eines möglichen Arbeitsaufwandes für die Direktvermarktung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
7.4 Auch wenn im Übrigen im vorliegenden Verfahren die Frage der Anrechenbarkeit eines möglichen Arbeitsaufwandes für die Direktvermarktung zu prüfen wäre, würde dies nichts am Ergebnis ändern.
7.4.1 Ausgangslage einer Gewerbefeststellung bildet stets ein konkreter landwirtschaftlicher Betrieb. Massgebend ist gemäss Art. 7 Abs. 1 BGBB der Arbeitskraftbedarf für dessen Bewirtschaftung, wenn diese landesüblich d.h. ortsüblich ist (Hofer, Kommentar BGBB, 2. Auflage, Art. 7 N 101a). Soweit also eine ortsübliche Bewirtschaftung des zu beurteilenden Betriebes vorliegt, spricht Art. 7 Abs. 1 BGBB nicht dagegen, von der tatsächlichen Nutzung auszugehen. Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung kann nicht so verstanden werden, dass die tatsächliche Nutzung geradezu irrelevant wäre. Anderseits ist für die Gewerbefeststellung das objektive Potential eines Betriebes beachtlich. Ein Ziel des bäuerlichen Bodenrechts ist es, leistungsfähige, auf eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung ausgerichtete Betriebe zu schaffen und zu erhalten (Art. 1 Abs. 1 lit. a BGBB; Urteil BGer 2C_78/2018 vom 26.6.2018 Erw. 2.2). Das vorhandene Potential soll ausgeschöpft werden. Ist ein solches gegeben bei einer Bewirtschaftung, die als ortsüblich zu bezeichnen ist, dann ist diese Bewirtschaftungsform im Rahmen der Gewerbefeststellung zu berücksichtigen, wird doch so dem erwähnten Zweck Nachachtung verschafft. Bezüglich der baulichen Infrastruktur eines Betriebes wird dies in Art. 7 Abs. 4 lit. b BGBB explizit festgehalten, indem auch die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude selbst zu erstellen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind, zu berücksichtigen ist. Anderseits wird das Ziel, leistungsfähige Betriebe zu schaffen/ erhalten gerade auch dadurch erreicht, dass kleinere, weniger leistungsfähige Betriebe aufgelöst werden und deren landwirtschaftliches Land durch äussere Aufstockung der Leistungssteigerung der verbleibenden Betriebe dient (Stalder, a.a.O., S. 105). Mithin widerspricht es ebenso dem Zweck des bäuerlichen Bodenrechts, bei der Gewerbefeststellung eines bestehenden Betriebes, der die SAK-Limite nicht erreicht, eine Absicht, d.h. eine reine Plan-Bewirtschaftung zu berücksichtigen, worauf die Limite dank dieser hypothetischen Bewirtschaftungsform erreicht wird. Dies verhindert die Stärkung von leistungsfähigen Betrieben. Kommt hinzu, dass das Abstellen allein auf eine beabsichtigte Bewirtschaftungsform noch kein leistungsfähiges Gewerbe garantiert. Denn eine rechtliche Handhabe, den Betreiber auf seiner Absicht zu verpflichten, besteht nicht. Damit aber besteht die Gefahr, dass ein Betrieb wohl theoretisch die SAK-Limite erreicht, die tatsächliche Bewirtschaftung aber einen geringeren Arbeitskraftbedarf verursacht.
Eine Gewerbefeststellung soll daher grundsätzlich auf der gegebenen, langjäh-rigen, ortsüblichen Bewirtschaftungsform des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes basieren. Änderungen im Sinne einer Ausschöpfung des objektiven Potentials können berücksichtigt werden, soweit sie auf dem bestehenden Betrieb basieren, ortsüblich und objektiv betrachtet realistisch sind und die Umsetzung aus dem Betrieb heraus tragbar ist und die zweifelsfrei langfristig einen leistungsfähigen Betrieb garantieren (zum Ganzen: VGE III 2018 205 v. 28.5.2020 E. 4.5.5).
7.4.2 Was nun die geltend gemachte Direktvermarktung anbelangt, ist unbestritten, dass eine solche auf dem Betrieb zumindest in den letzten Jahren nicht mehr angeboten wurde und dass auch finanzbuchhalterisch diesbezüglich keine Leistungen ausgewiesen sind. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz schliesst der fehlende Ausweis der Direktvermarktung in der Finanzbuchhaltung die Berücksichtigung des Arbeitsbedarfs bei der Gewerbefeststellung nicht per se aus. Das Verwaltungsgericht hat bereits im Entscheid III 2018 205 v. 28.5.2020 (E. 4.5.7) ausgeführt, dass die sklavische Beachtung der gesetzlichen Voraussetzung, wonach die Rohleistungen in der Finanzbuchhaltung ausgewiesen sein müssen (vgl. Art. 2a Abs. 6 und 7 VBB), die vom Bundesgericht verlangte objektive Betrachtungsweise ausschliessen würde. Allerdings bedeutet dies nicht, dass jegliche hypothetischen Absichtskundgebungen möglicher Erwerber bei der Berechnung des Arbeitsbedarfs zu berücksichtigen sind.
Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Direktvermarktung von landwirtschaftlichen Produkten keine Seltenheit mehr ist. Allerdings ist festzuhalten, dass die Direktvermarktung von Obst, Eiern, Milch und Fleisch - wie sie der Beschwerdeführer geltend macht - vorab erhebliche Investitionen erfordern würde. Die Obstplantage müsste zuerst erstellt werden, ebenso ein Verkaufslokal, Lager- und Kühlanlagen sowie z.B. die erforderlichen Abfüll- und Verpackungsvorrichtungen erworben werden. Ein entsprechendes Betriebskonzept liegt nicht vor. Die geltend gemachten hohen Ertragszahlen für die bestehenden Hochstammobstbäume sind nicht belegt; insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass der Vater des Beschwerdegegners mit den wohl schon älteren Obstbäumen einen relevanten Ertrag erwirtschaftet hat. Der Betrieb von kommerziellem Obstbau würde zudem wohl nicht ohne Auswirkungen auf die Futtergrundlage für das Vieh sein und der Viehbestand wäre für die Berechnung der SAK entsprechend zu kürzen. Es geht mithin nicht an, hypothetische neue Betriebszweige einfach auf den Arbeitsbedarf für einen konventionellen Milchwirtschaftsbetrieb bei gewässerschutzrechtlich maximalem Viehbestand hinzuzurechnen. Insgesamt sind geltend gemachte Direktvermarktung und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Umsatzzahlen rein hypothetisch und nicht objektivierbar.
8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
8.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 3'000.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 72 VRP).
8.2 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer dem beanwalteten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRa; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 GebTRa einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 23. Dezember 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- geleistet, so dass er den verbleibenden Betrag von Fr. 1'000.-- innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen hat.
3. Der Beschwerdeführer hat dem beanwalteten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) auszurichten.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
5. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
- den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners (2/R)
- das Amt für Landwirtschaft (A)
- und das Bundesamt für Landwirtschaft, 3003 Bern (A).
Schwyz, 29. November 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
15. Dezember 2023
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Art. 7 BGBBart. 7 LDFRart. 7 LDFR
Art. 42 BGBBart. 42 LDFRart. 42 LDFR
Art. 7 BGBBart. 7 LDFRart. 7 LDFR
Art. 7 BGBBart. 7 LDFRart. 7 LDFR
Art. 7 BGBBart. 7 LDFRart. 7 LDFR
2C_450/2009
Art. 7 BGBBart. 7 LDFRart. 7 LDFR
Art. 7 BGBBart. 7 LDFRart. 7 LDFR
BGE 139 II 185ATF 139 II 185DTF 139 II 185
2C_719/2018
Art. 7 BGBBart. 7 LDFRart. 7 LDFR
Art. 7 BGBBart. 7 LDFRart. 7 LDFR
BGE 137 II 182ATF 137 II 182DTF 137 II 182
Art. 7 BGBBart. 7 LDFRart. 7 LDFR
Art. 2a VBBart. 2a ODFRart. 2a ODFR
Art. 2a VBBart. 2a ODFRart. 2a ODFR
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§ 38 VRP
2C_177/2018
2C_2/2015
2C_589/2013
2C_590/2013
2C_890/2018
BGE 143 IV 214ATF 143 IV 214DTF 143 IV 214
BGE 135 III 334ATF 135 III 334DTF 135 III 334
BGE 135 III 334ATF 135 III 334DTF 135 III 334
2C_890/2018
BGE 136 III 334ATF 136 III 334DTF 136 III 334
2C_465/2011
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Art. 1 BGBBart. 1 LDFRart. 1 LDFR
2C_78/2018
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Art. 2a VBBart. 2a ODFRart. 2a ODFR
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§ 72 VRP
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Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF