III 2021 213
Kammergericht
14. März 2022Deutsch23 min
A. A.________ (geb. _._.1985) hat eine Ausbildung als Informatikerin (Fachrichtung Systemtechnik) absolviert und anschliessend in diesem Bereich gearbeitet. Im Verlaufe dieser Erwerbstätigkeit traten vermehrt gesundheitliche Probleme auf (u.a. Tendovaginitis/ Epicondilitis radialis humeri), weshalb A.________ eine berufliche Umschulung anstrebt(e). Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) bezog A.________ ab November 2018 Arbeitslosen-entschädigungen (dieser Anspruch endete nach der Aktenlage per 1.10.2020 infolge Beendigung der Rahmenfrist). Ein am 15. Februar 2018 eingegangenes Leistungsbegehren wurde von der IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Februar 2020 abgewiesen (diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen).
Source sz.ch
III 2021 213
Entscheid vom 14. März 2022
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Fürsorgebehörde C.________,
Vorinstanz I,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanz II,
Gegenstand
Sozialhilfe (wirtschaftliche Hilfe)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (geb. _._.1985) hat eine Ausbildung als Informatikerin (Fachrichtung Systemtechnik) absolviert und anschliessend in diesem Bereich gearbeitet. Im Verlaufe dieser Erwerbstätigkeit traten vermehrt gesundheitliche Probleme auf (u.a. Tendovaginitis/ Epicondilitis radialis humeri), weshalb A.________ eine berufliche Umschulung anstrebt(e). Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) bezog A.________ ab November 2018 Arbeitslosen-entschädigungen (dieser Anspruch endete nach der Aktenlage per 1.10.2020 infolge Beendigung der Rahmenfrist). Ein am 15. Februar 2018 eingegangenes Leistungsbegehren wurde von der IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Februar 2020 abgewiesen (diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen).
Ab August 2019 besuchte A.________ an der Pädagogischen Hochschule D.________ den einjährigen Vorbereitungskurs für den Bachelorstudiengang Kindergarten-Unterstufe, welchen sie im August 2020 aufgenommen hat (Teilzeitausbildung zur Kindergarten-/Unterstufenlehrperson).
In der Folge meldete sich A.________ bei der kommunalen Sozialberatung und beantragte mit Gesuch vom 26. Oktober 2020 wirtschaftliche Sozialhilfe.
B. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 hat die Fürsorgebehörde C.________ im Dispositiv was folgt festgehalten:
Dem Unterstützungsgesuch wird entsprochen und ab 1. November 2020 ein Fehlbetrag gemäss den SKOS-Richtlinien von monatlich ca. Fr. 2'216.75 für A.________ bewilligt.
Die bereits geleistete Notfallunterstützung wird im Nachgang genehmigt.
Das Berechnungsblatt zur Bemessung der Sozialhilfe nach SKOS, das am
17. Oktober 2020 unterzeichnete Merkblatt über die Sozialhilfe (Kanton Schwyz) und das am 6. Oktober 2020 unterzeichnete Merkblatt zur Sozialhilfe in der Gemeinde C.________ sowie das rechtliche Gehör vom 2. November 2020 bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses.
A.________ hat umgehend eine Erwerbstätigkeit zu suchen, mit welcher sie von der wirtschaftlichen Sozialhilfe abgelöst werden kann.
A.________ hat monatlich mindestens 10 schriftliche, persönliche und/oder mündliche Arbeitsbemühungen (inkl. entsprechende Inserate und allfällige Absageschreiben) je Monat zu erbringen und diesbezüglich die Beratung und Unterstützung des Job Coach in Anspruch zu nehmen. Die Arbeitsbemühungen sind jeweils bis zum 25. des Monats bei der Sozialberatung E.________ einzureichen.
A.________ hat die Termine bei der Sozialberatung E.________ und beim Job Coach wahrzunehmen und die Weisungen und Empfehlungen zu befolgen.
Einem allfälligen Einsatz in einem Arbeitsintegrationsprogramm wird die Zustimmung erteilt.
Sollte A.________ aus medizinischen Gründen für bestimmte Berufe mit Einschränkung erwerbsfähig sein, sind die Arztzeugnisse jeweils bis zum
25. des Monats bei der Sozialberatung E.________ einzureichen.
Sollte bei der Invalidenversicherung eine Wiederanmeldung erfolgen, ist die Sozialberatung E.________ betreffend Verfahren zu informieren. Allfällige Verfügungen sind nach Erhalt bei der Sozialberatung E.________ einzureichen.
Der Entscheid betreffend Stipendien ist nach Eingang bei der Sozialberatung E.________ einzureichen. Bei einer Ablehnung ist ein Stipendiendarlehen zu beantragen.
Sämtliche Einnahmen sind mittels Einreichung eines Belegs zu deklarieren. Die Abrechnungen aus der Tätigkeit als Nachhilfelehrerin sind umgehend nach Erhalt bei der Sozialberatung einzureichen.
Für die nebenberufliche Ausbildung wird keine situationsbedingte Leistung gewährt.
A.________ hat die Möglichkeit, ihre Wohnung unter Einhaltung einer
4-monatigen Kündigungsfrist auf den 30. Juni 2021 zu künden. Sollte A.________ sich entscheiden, in der Wohnung zu bleiben, so werden ab dem 1. Juli 2021 maximal Fr. 800.00 für die Miete bei der SKOS-Berechnung angerechnet.
Die Prämie der obligatorischen Grundversicherung 2021 gemäss Krankenversicherungsgesetz werden bis zur Richtprämien durch die Prämienverbilligung (IPV) des Kantons Schwyz gedeckt. Prämien über der Richtprämie der IPV können ab dem 1. Januar 2021 nicht durch die wirtschaftliche Sozialhilfe getragen werden.
Die Kosten im Unterstützungsbudget (Grundbedarf, Wohnkosten befristet bis längstens 30. Juni 2021) werden antragsgemäss übernommen.
Bei einer Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
(Rechtsmittelbelehrung)
C. Gegen diesen Beschluss der Fürsorgebehörde erhob A.________ am 23. Dezember 2020 Beschwerde beim Regierungsrat. Am 25. Januar 2021 folgte eine verbesserte Beschwerdeschrift.
In der Zwischenzeit hatte das kantonale Amt für Berufsbildung A.________ für die erwähnte Ausbildung zur Kindergarten-/Unterstufenlehrperson einen Stipendienbeitrag von Fr. 13'000.-- gewährt (welcher mit Verfügung vom 22.11.2021 für ein weiteres Jahr zugesprochen wurde).
Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2021 beantragte die Fürsorgebehörde C.________, die Beschwerde sei abzuweisen und die der Beschwerde entzogene aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen.
A.________ liess am 22. Februar 2021 eine Replik einreichen, wozu die Fürsorgebehörde in ihrer Duplik vom 11. März 2021 Stellung nahm.
In einer Eingabe vom 13. September 2021 erläuterte A.________ ihre Bemühungen für Teilzeitbeschäftigungen. Dazu äusserte sich die Fürsorgebehörde in einer Eingabe vom 23. September 2021.
D. Mit RRB Nr. 822/2021 vom 23. November 2021 hat der Regierungsrat die von A.________ erhobene Verwaltungsbeschwerde abgewiesen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Zudem hat er A.________ die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und dem bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 2'859.30 zugesprochen.
E. Gegen diesen am 25. November 2021 eingegangenen RRB liess A.________ rechtzeitig am 15. Dezember 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Anträgen:
Es sei der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz Nr. 822/2021 vom 23. November 2021 aufzuheben.
Es sei der Beschwerdeführerin für den Bachelorstudiengang Kindergarten- und Unterstufenlehrperson eine situationsbedingte Leistung im Umfang der nicht vom Stipendium gedeckten Ausbildungskosten zu gewähren.
Es seien die Ziff. 3, 4 und 15 des Beschlusses der Fürsorgebehörde C.________ vom 10.12.2020 ersatzlos aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre Umschulung zur Kindergarten- und Unterstufenlehrperson weiterführen kann; eventualiter mit der Auflage, sich um eine max. 40%-Tätigkeit im Bereich Kinderbetreuung und/oder Nachhilfeunterricht zu bemühen.
Sub-Eventualiter sei die Ziff. 3 des Beschlusses der Fürsorgebehörde C.________ vom 10.12.2020 insofern abzuändern, als dass die Beschwerdeführerin nicht dazu verpflichtet ist, eine Erwerbstätigkeit zu suchen, welche das Pensum von 40% überschreite und es sei festzustellen, dass es für die Beschwerdeführerin unzumutbar ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, in welcher sie mehr als drei Stunden pro Tag PC-Arbeiten erledigen oder Lasten von über drei kg bzw. repetitiv Lasten von über einem kg tragen muss.
Subsub-Eventualiter sei die Ziff. 3 des Beschlusses der Fürsorgebehörde C.________ vom 10.12.2020 insofern abzuändern, als dass die Beschwerdeführerin nicht dazu verpflichtet ist, eine Erwerbstätigkeit zu suchen, welche das Pensum von 40% überschreitet.
Es sei die Ziff. 5 des Beschlusses der Fürsorgebehörde C.________ vom 10.12.2020 insofern abzuändern, als dass die Beschwerdeführerin die Weisungen und Empfehlungen zu folgen hat, welche sie nicht dazu verpflichten, eine Erwerbs- oder Beschäftigungstätigkeit anzunehmen, welche das Pensum von 40% überschreitet oder welche sie dazu verpflichtet, mehr als drei Stunden pro Tag PC-Arbeiten zu erledigen oder Lasten von über drei kg bzw. repetitiv Lasten von über einem kg zu tragen.
Eventualiter sei die Ziff. 5 des Beschlusses der Fürsorgebehörde C.________ vom 10.12.2020 insofern abzuändern, als dass die Beschwerdeführerin die (recte wohl: den) Weisungen und Empfehlungen zu folgen hat, welche sie nicht dazu verpflichten, eine Erwerbs- oder Beschäftigungstätigkeit anzunehmen, welche das Pensum von 40% überschreitet.
Es sei die Ziff. 6 des Beschlusses der Fürsorgebehörde C.________ vom 10.12.2020 insofern abzuändern, als dass die Beschwerdeführerin einem allfälligen Einsatz in einem Arbeitsintegrationsprogramm die Zustimmung zu erteilen hat, sofern das Pensum des Arbeitsintegrationsprogrammes 40% nicht überschreitet und sofern das Arbeitsintegrationsprogramm die Beschwerdeführerin nicht dazu verpflichtet, mehr als drei Stunden pro Tag PC-Arbeiten zu erledigen oder Lasten von über drei kg bzw. repetitiv Lasten von über einem kg zu tragen.
Erwägungen
Eventualiter sei die Ziff. 6 des Beschlusses der Fürsorgebehörde C.________ vom 10.12.2020 insofern abzuändern, als dass die Beschwerdeführerin einem allfälligen Einsatz in einem Arbeitsintegrationsprogramm die Zustimmung zu erteilen hat, sofern das Pensum des Arbeitsintegrationsprogrammes 40% nicht überschreitet.
Es sei Ziff. 12 des Beschlusses der Fürsorgebehörde C.________ vom 10.12.2020 ersatzlos aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführerin die Mietkosten der aktuellen Wohnung an der F.________ (Adresse) in deren Notbedarf angerechnet werden.
Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu gewähren, die Wohnung auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen.
Eventualiter sei der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz Nr. 822/2021 vom 23. November 2021 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz, eventualiter zulasten des Staates.
Zudem beantragt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung).
F. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2022 hat das Sicherheitsdepartement beantragt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.
Auch die Fürsorgebehörde beantragt mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2022, die Beschwerde sei abzuweisen.
Zu diesen Vernehmlassungen nahm die Beschwerdeführerin innert letztmals bis 28. Februar 2022 erstreckten Frist Stellung (wobei diese Eingabe versehentlich mit "28. September 2022" datiert wurde).
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss (Erw. 2.1) zutreffend dargelegt, welche Bestimmungen und Regelungen für einen Anspruch auf
Sozialhilfe von Bedeutung sind. Darnach wird im kantonalen Recht die Hilfe in Notlagen im Gesetz über die Sozialhilfe (ShG; SRSZ 380.110) und in der gestützt auf dessen § 9 Abs. 2 ShG ergangenen Vollziehungsverordnung des Regierungsrates (Sozialhilfeverordnung, ShV; SRSZ 380.111) geregelt. Gemäss § 15 ShG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Zu den eigenen Mitteln gehören unter anderem alle Einkünfte und das Vermögen, Versicherungsleistungen und Sonderhilfen aufgrund besonderer Erlasse sowie familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche; Zuwendungen von privater Seite sind angemessen zu berücksichtigen (§ 6 ShV). Die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sind für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe wegleitend, soweit das Sozialhilfegesetz (ShG) und die Sozialhilfeverordnung (ShV) keine andere Regelung vorsehen (vgl. § 4 Abs. 2 ShV).
1.2
Wie sich das individuelle Unterstützungsbudget zusammensetzt, wurde in Erwägung 2.2 des angefochtenen Beschlusses im Einzelnen (unter Hinweis auf die SKOS-Richtlinie C.1 Abs. 2) dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden.
1.3
Analog wurde in Erwägung 4 des angefochtenen Beschlusses zu Recht dargelegt, dass gemäss der SKOS-Richtlinie C.6.2 (5. Abs.) Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung geleistet werden können, wenn mit der Erst-ausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann. In den Erläuterungen zu diesen Richtlinien wird dazu als zusätzliche Voraussetzung ausgeführt, dass mit der Zweitausbildung oder Umschulung voraussichtlich das Ziel eines existenzsichernden Einkommens erreicht wird. Ebenso sei eine Zweitausbildung oder Umschulung zu unterstützen, wenn damit die Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Person erhöht werden könne (wobei es sich um eine anerkannte Ausbildung oder Umschulung handeln muss). Persönliche Neigungen stellen keinen ausreichenden Grund für die Unterstützung einer Zweitausbildung oder Umschulung dar (vgl. Erläuterungen zur SKOS-Richtlinie C.6.2, lit. e in fine).
2.
Im konkreten Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin eine Erstausbildung als Informatikerin (Fachrichtung Systemtechnik) absolviert hat und mehrere Jahre in dieser Sparte erwerbstätig war. Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen gesundheitlicher Beschwerden (Handgelenkschmerzen etc.) ihre frühere Informatiktätigkeit beendet hat und aktuell eine Zweitausbildung zur Kindergarten-/Unterstufenlehrperson absolviert (im Rahmen einer mehrjährigen Teilzeitausbildung). Für diese Zweitausbildung erhält sie aktuell vom kantonalen Amt für Berufsbildung einen jährlichen Stipendien-beitrag von Fr. 13'000.--. Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanzen zu Recht den Standpunkt vertreten, dass die kommunale Fürsorgebehörde nicht verpflichtet ist, im Unterstützungsbudget Leistungen für diese Zweitausbildung anzurechnen. Während die Beschwerdeführerin für diese Zweitausbildung einen Anspruch auf situationsbedingte Leistungen geltend macht (vgl. namentlich das Rechtsbegehren Ziff. 2 in der Beschwerde), verneinen die Vorinstanzen einen solchen Anspruch.
3.1.1
Das schweizerische Sozialversicherungsrecht sieht grundsätzlich vor, dass bei Konstellationen, in welchen die versicherte Person infolge einer gesundheit-lichen Beeinträchtigung die bisherige (erlernte) Erwerbstätigkeit nicht mehr oder nur noch teilweise ausüben kann, die Invalidenversicherung (IV) zuständig ist, (allfällige) Umschulungsmassnahmen zu gewähren bzw. zu finanzieren (vgl. Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).
Dementsprechend hat sich die Beschwerdeführerin auch bei der IV-Stelle gemeldet, welche nach diversen Abklärungen (inkl. ein interdisziplinäres Gutachten der G.________ [Gutachterstelle] vom 27.11.2019) zum Ergebnis gelangte:
- dass aus orthopädischer Sicht keine Einschränkungen bestehen;
- dass aus psychiatrischer und neurologischer Sicht keine relevanten Einschränkungen vorliegen;
- dass aus neuropsychologischer Sicht keine kognitiven Einschränkungen bestehen;
- dass gemäss den internistischen Befunden eine Laktoseintoleranz, eine gewisse Glutensensitivität sowie eine leichte Eisenmangelanämie bestehen, welche aber keine gravierenden Einschränkungen bewirken,
- und mithin (konkludent) in der angestammten Tätigkeit als Informatikerin sowie in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
weshalb in der (rechtskräftigen) Verfügung vom 17. Februar 2020 ein Rentenanspruch sowie ein Anspruch auf berufliche Massnahmen (Umschulung) verneint wurde.
3.1.2
Anzufügen ist, dass gemäss den Angaben in dieser IV-Verfügung die behandelnde Arztperson ab 30. August 2017 während fünf Monaten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowie ab 1. Februar 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 80% attestiert hatte, dennoch aber die beauftragten medizinischen Gutachter zum Ergebnis gelangten, dass die Beschwerdeführerin aus objektiver fachärztlicher Sicht weiterhin 100% arbeitsfähig sei. Damit liegt der klassische Fall einer unterschiedlichen Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zwischen behandelnden Ärzten einerseits und den von der IV-Stelle eingeholten G.________-Gutachtern andererseits vor, welcher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Folge hat, dass Berichte der behandelnden Ärzte wegen deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2017 vom 27.10.2017 Erw. 3.3.6 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 135 V 465 Erw. 4.5 S. 470f.).
3.1.3
Dass seit der Ablehnung des IV-Leistungsbegehrens (vom 17.2.2020) im Rahmen eines neuen IV-Verfahrens ein Leistungsanspruch zu Gunsten der Beschwerdeführerin anerkannt wurde, wird vor Gericht nicht geltend gemacht. Vielmehr antwortete die Beschwerdeführerin auf eine Anfrage der Erstinstanz, ob sich der Gesundheitszustand seit der letzten IV-Anmeldung verändert habe, am 29. Oktober 2020 wie folgt (vgl. Vi-act. 13):
Nein, da ich auf mich aufpasse, die schädliche Arbeit am Computer sein lasse, ausruhe, meine Arme und Hände entlaste, Gehbad und Ergotherapie absolvierte. Ich bin in der Physiotherapie. Ich befinde mich in einer Umschulung zur Kindergärtnerin 1. & 2. Unterstufe und habe daran Freude einen Beruf gefunden zu haben, den ich mit meiner Erkrankung ausführen kann. Es gibt mir Perspektive.
Analog ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich, dass sich seither (bzw. seit dem 29.10.2020) der Gesundheitszustand massgeblich verändert bzw. verschlechtert habe. Dazu ist auf die aktenkundige Verfügung vom 26. August 2021 zu verweisen, wonach die IV-Stelle auf die erneute IV-Anmeldung (vom 25.11.2020) nicht eingetreten ist mit der Begründung, dass die Versicherte nicht mittels neuer medizinischen Unterlagen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe glaubhaft machen können. Diese erneute IV-Verfügung hat die Beschwerdeführerin akzeptiert, jedenfalls hat sie dagegen keine Beschwerde erhoben.
3.2.1
Was die von der Beschwerdeführerin (in Erwägung 3.1.3) angeführte "schädliche Arbeit am Computer" anbelangt, fällt im konkreten Fall auf, dass die vom Beschwerdeführerin begonnene Zweitausbildung zu einem nicht unwesentlichen Teil ebenfalls "Arbeiten am Computer" beinhaltet. Es ist gerichtsnotorisch, dass im Herbst 2021 an der Pädagogischen Hochschule (wie auch an anderen Hochschulen) zeitweise kein Präsenzunterricht stattfinden konnte, mithin der Unterricht "online" via Computer (Laptop) erfolgte. Die Beschwerdeführerin hat vor Gericht nicht vorgebracht, sie habe den online-Unterrichtsmodulen nicht folgen können bzw. ein derartiger (digitaler) Unterricht sei ihr unzumutbar. Mit anderen Worten ist die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage, die mit der Zweitausbildung anfallende "Computerarbeit" bzw. Arbeit am Laptop zu bewältigen, jedenfalls hat sie sich vor Gericht nicht gegenteilig geäussert. Bei dieser konkreten Sachlage kann der Argumentation in der Beschwerde (S. 14, Ziff. 34) nicht gefolgt werden, es lägen mehrere Arztzeugnisse vor, welche bestätigen würden, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, mehrere Stunden am PC zu arbeiten, denn diese Argumentation blendet den Umstand aus, dass die Beschwerdeführerin im Herbst 2021 ihre Zweitausbildung oneline am Computer absolvierte, ohne indes vor Gericht vorzubringen, dies sei ihr nicht möglich gewesen bzw. sie habe den digitalen Unterricht sistieren müssen.
3.2.2
Hinzu kommt, dass auch nach Abschluss einer Ausbildung an der pädagogischen Hochschule für die künftige Unterrichtstätigkeit (Unterstufe) ein ständiger Gebrauch/ Umgang mit Computern/ Laptops (IT-Medienpädagogik) unumgänglich sein bzw. mutmasslich in Zukunft noch stark zunehmen wird. Soweit aber die für die Zweitausbildung und die Unterrichtstätigkeit anfallende (erhebliche) Computerarbeit möglich und zumutbar ist, bleibt die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Antwort schuldig, weshalb sie nicht im Rahmen einer Teilzeit-Computerarbeit einen existenzsichernden Verdienst erzielen könnte.
3.2.3
Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss argumentiert, sie sollte "die schädliche Arbeit am Computer meiden", liegt der Schluss nahe, dass die von ihr gewählte Zweitausbildung ihrem vorgebrachten zumutbaren Belastungsprofil kaum entspricht, weshalb die Vorinstanz allein schon deshalb nicht verpflichtet werden kann, für eine solche gewünschte Zweitausbildung, welche in nicht unwesentlichem Masse Computerarbeit beinhaltet, finanzielle Leistungen zu erbringen.
3.2.4
Für das gleiche Ergebnis sprechen die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 22. Februar 2021 im Verwaltungsbeschwerdeverfahren. In dieser Eingabe machte sie (im Kontext mit dem von ihr gewünschten Verbleiben in der aktuellen Dreizimmerwohnung) geltend, sie habe grosse Probleme bei Veränderungen in ihrem Leben, was die vormals behandelnde Psychiaterin veranlasst habe, den Verdacht einer Asperger-Autismus-Problematik zu stellen; zudem habe sie ein aussergewöhnlich hohes Bedürfnis nach Ruhe und Ordnung (vgl. zit. Eingabe vom 22.2.2021, S. 9, Ziff. 14). Soweit es nun tatsächlich zuträfe, dass die Beschwerdeführerin an einer Autismus-Spektrum-Störung leiden sollte bzw. Lärmbelastungen, unvorhergesehene Veränderungen etc. ihr relevante Probleme verursachen oder Angstgefühle und dergleichen auslösen, stellt sich konsequenterweise die Frage, ob sie für eine nach dieser Zweitausbildung anschliessende Berufstätigkeit an sich geeignet ist. Denn die anvisierte Unterrichtstätigkeit schliesst naturgemäss auch eine (Kinder-)Lärmbelastung (u.a. auch bei den regelmässigen Pausen), ungeplante Verhaltensweisen/ Reaktionen (namentlich der Kinder, unter Umständen auch der Eltern), ständige aber nicht durchwegs planbare Kontakte mit anderen Lehrpersonen, der Schulleitung, den Eltern etc. ein, was sich mit einer allfälligen Autismus-Spektrum-Störung kaum vereinbaren liesse (siehe dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_37/2020 vom 19.5.2020 Erw. 2.3.4.2, wonach die diagnostischen Kriterien für das Asperger-Syndrom u.a. eine soziale Beeinträchtigung, eine Sprachverständnisstörung mit Fehlinterpretationen und/oder nonverbale Kommunikationsprobleme betreffen können, mithin Elemente, welche im Umgang mit Kindern im Klassenverband unerwünscht sind). Mit anderen Worten lässt die sinngemäss geltend gemachte, geringe psychische Belastbarkeit (sei es bezüglich Lärm, sei es bezüglich Veränderungen im Alltag etc.) eine Pflicht der Wohnsitzgemeinde, eine Umschulung der Beschwerdeführerin zur Lehrperson mitfinanzieren zu müssen, grundsätzlich nicht rechtfertigen. Denn in Anbetracht dieser vorgebrachten geringen Belastbarkeit ist zumindest fraglich, ob die Beschwerdeführerin dereinst (nach Abschluss der begonnenen Zweitausbildung) den durchschnittlichen Anforderungen einer Lehrperson für die erwähnte Altersstufe gewachsen sein wird.
3.2.5
Abgesehen davon hat der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss (Erw. 4.1) zu Recht hervorgehoben, dass es sich bei (allfälligen) Beiträgen an die vorliegende Zweitausbildung um eine Kann-Vorschrift handelt, weshalb der Erstinstanz diesbezüglich ein grosses Ermessen zusteht. Dieser Ermessensspielraum ist unter Einbezug der konkreten Umstände, bei welchen insbesondere die invalidenversicherungsrechtliche, auf einem G.________-Gutachten abgestützte Verneinung eines Umschulungsanspruchs ins Gewicht fällt, zusammenfassend nicht überschritten worden.
3.3
An diesem dargelegten Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Soweit sie sich auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ihrer Hausärztin beruft, drängen sich folgende Bemerkungen auf. In einem Attest vom 2. August 2021 (analog auch in einem Attest vom 7.1.2022) schreibt Dr.med. H.________ (Fachärztin für Allgemeinmedizin D/ praktische Ärztin FMH):
Folgende Arbeitsunfähigkeit wird bescheinigt:
Vom 01.08.21 bis 31.12.21 153 Tage 100%
[bzw. im Attest v. 07.01.22: vom 01.01.22 bis 31.03.22 90 Tage 100%]
Grund: Krankheit
Bemerkungen:
100% arbeitsfähig mit Einschränkung für einmalige Hebe-/Haltearbeiten über 3 kg, jegliche Arbeiten über Schulter-Nackengürtel (z.B. PC-Arbeit) nicht mehr als 2-3 h/Tag und nicht mehr als 30 Min. am Stück (d.h. für angestammte Beruf Informatikerin/ Systemtechnikerin mind. 75% arbeitsunfähig), repetitive Hebe-/Haltearbeiten ca. 1-3 kg nicht mehr als 10 min am Stück, insgesamt 1.5 h/Tag, repetitive Hebe-/ Haltearbeiten unter 1 kg wie z.B. Arbeit mit der Schere bis 30min am Stück möglich, Tätigkeiten ohne Belastung des Schultergürtels (z.B. Nanny für Kinder im Laufalter) 50% möglich.
Dieses Attest ist aus den folgenden Gründen widersprüchlich und hier unbeachtlich. Zunächst bescheinigt die Ärztin am 2. August 2021 für die kommenden rund fünf Monate eine vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, um dann umgehend für angepasste Tätigkeiten (welche ein bestimmtes Belastungsprofil einhalten) eine Arbeitsfähigkeit von 100% festzuhalten (analog auch im Attest vom 7.1.2022).
Berücksichtigt man zudem, dass dieses Attest den Zeitraum abdeckt, als an der Pädagogischen Hochschule anstelle von Präsenzunterricht Online-Unterricht stattfand, und die Beschwerdeführerin vor Gericht nicht geltend machte, sie habe diesen Online-Unterricht nicht bewältigen können (siehe oben), vermag die Darstellung der Ärztin, wonach die Beschwerdeführerin sich jeweils maximal 30 Minuten am Laptop beschäftigen dürfe, nicht zu überzeugen (ganz abgesehen davon, dass diesfalls - wenn man der Einschätzung dieser Ärztin folgen wollte - zwangsläufig der Abbruch dieser Zweitausbildung zu thematisieren wäre, weil die Beschwerdeführerin die Anforderungen der IT-Pädagogik, welche wie erwähnt künftig noch bedeutsamer werden, nicht erfüllen könnte).
3.4
Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen erweist es sich als nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin eine solche Zweitausbildung bzw. Umschulung zur Kindergarten- und Unterstufenlehrperson anstrebt, um künftig vorwiegend mit Kindern arbeiten zu können. Auch wenn für eine solche berufliche Umorientierung durchaus achtenswerte Gründe sprechen (können), bedeutet dies nicht, dass die Beschwerdeführerin aus dem Sozialhilferecht einen Anspruch auf eine (Mit)Finanzierung dieser gewünschten Zweitausbildung herleiten kann. Eine massgebliche Mitfinanzierung erfolgt hier durch die vom Amt für Berufsbildung gewährten jährlichen Stipendienbeiträgen von Fr. 13'000.--. Die Deckung des Fehlbetrages zur Finanzierung der Zweitausbildung ist grundsätzlich Sache der Beschwerdeführerin, sei es durch eigene Erwerbsarbeit (ausserhalb der Unterrichtszeit), sei es durch Gesuche an Stiftungen/ entsprechende Einrichtungen (siehe die vom Amt für Berufsbildung zusammengestellte Liste der Adressen solcher Institutionen = Vi-act. 26) oder sei es durch die Aufnahme von (rückzahlbaren) Darlehen. Nicht zu hören ist in diesem Zusammenhang der Einwand in der Eingabe vom 28. Februar 2022 (S. 3), wonach die Fürsorgebehörde mittels einer Auflage die Beschwerdeführerin hätte anweisen können, sich bei entsprechenden Einrichtungen (Stiftungen) um zusätzliche Unterstützung für ihre Zweitausbildung zu bemühen, zumal der Beschwerdeführerin dieser Weg weiterhin offensteht.
3.5
Daran anschliessend ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz in ihrem Beschluss die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gefordert hat. Dabei geht es nicht um einen bestimmten Prozentsatz, sondern darum, dass die Beschwerdeführerin mit zumutbarer (Teilzeit)Erwerbsarbeit einen Verdienst erzielen könnte, welcher zusammen mit den erwähnten Stipendienbeiträgen den Bedarf der Beschwerdeführerin so abzudecken vermag, dass die Wohnsitzgemeinde möglichst nicht belastet wird.
In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde (S. 15, Ziff. 37f.) ausgeführt, dass zusammen mit dem jährlichen Stipendienbeitrag der monatliche Fehlbetrag zur Deckung des Notbedarfs lediglich Fr. 1'203.70 betrage und dass sie mit einem "relativ niedrigen Netto-Lohn" monatlich rund Fr. 1'650.-- erwirtschaften könne, was nach Abzug des Freibetrags von Fr. 320.-- mindestens Fr. 1'330.-- ergäbe (bzw. zusammen mit dem pro Monat umgerechneten Stipendienbeitrag von Fr. 1'083.30 insgesamt Fr. 2'413.30), was letztlich "eine Ablösung von der wirtschaftlichen Sozialhilfe bedeuten" würde (Beschwerde S. 15). In der Tat kann der Beschwerdeführerin - zusätzlich zur aktuellen Teilzeit-Zweitausbildung - zugemutet werden, in einem solchen Umfange eine Teilzeiterwerbsarbeit auszuüben, dass die in Dispositiv-Ziffer 3 (des zugrundeliegenden Beschlusses der Fürsorgebehörde) geforderte Ablösung von der wirtschaftlichen Sozialhilfe erreicht wird. Soweit es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, mit eigenen Arbeitsbemühungen Teilzeiterwerbstätigkeiten zu finden, mit dessen Verdienst sie ihren Lebensbedarf finanzieren könnte, ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz in Dispositiv-Ziffer 6 ihres Beschlusses vom 10. Dezember 2020 einen allfälligen Einsatz in einem Arbeitsintegrationsprogramm angekündigt hat. Mithin kann die Beschwerdeführerin mit Teilzeiterwerbsarbeit, welche einen hinreichenden Verdienst generiert, den angekündigten Einsatz in einem solchen Programm vermeiden. Mit anderen Worten würde durch die angesprochene Ablösung von der wirtschaftlichen Sozialhilfe auch der Einsatz in einem solchen Arbeitsintegrationsprogramm gegenstandslos.
Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin aus ihren Ausführungen in der Eingabe vom 28. Februar 2022 hier nichts zu ihren Gunsten ableiten. Unbehelflich ist namentlich auch der Einwand in dieser Eingabe (S. 4), dass ihr sinngemäss zur Ablösung der wirtschaftlichen Sozialhilfe lediglich ein relativ überschaubarer Betrag von monatlich 134 bis 334 Franken fehlen würde. Dieser Fehlbetrag kann grundsätzlich durch den zumutbaren Wechsel in eine günstigere Wohnung gedeckt werden (siehe dazu noch nachfolgend).
3.6
Im Einklang mit dieser vorerwähnten Ablösung von der wirtschaftlichen Sozialhilfe steht auch, dass die Wohnsitzgemeinde nicht verpflichtet werden kann, der allein lebenden Beschwerdeführerin eine Dreizimmerwohnung für monatlich Fr. 1'290.-- bzw. Fr. 1'243.-- (seit 1.4.2021) zu finanzieren. Nach der Aktenlage hat die Fürsorgebehörde der Beschwerdeführerin bereits im Februar 2021 eine Einzimmerwohnung (mit Liftzugang, nicht ebenerdig) zugehalten, welche ab 1. Juli 2021 bezugsbereit gewesen wäre und monatlich Fr. 800.-- kosten würde (was den Lebensbedarf der Beschwerdeführerin um monatlich Fr. 443.-- entlastet hätte, vgl. Vi-act. 17). Daraus, dass die Beschwerdeführerin diese angebotene, günstigere Wohnung abgelehnt hat, kann sie hier nichts zu ihren Gunsten ableiten. Unbehelflich und nicht zu hören ist in diesem Kontext die Einschätzung der Hausärztin vom 13. Januar 2021, dass die Beschwerdeführerin "aus psychologisch/ psychiatrischen Gründen", welche nicht konkretisiert wurden, auf ihre aktuelle Dreizimmerwohnung angewiesen sei (vgl. Vi-act. 16), zumal die Beschwerdeführerin die angebotene Wohnung nach eigenen Angaben nicht einmal besichtigt hat (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22.2.2021 im Verwaltungs-beschwerdeverfahren, S. 9 unten). Im Übrigen hat der Regierungsrat im angefochtenen RRB zutreffend ausgeführt, dass die Erstinstanz von der Beschwerdeführerin unter Einhaltung der Kündigungsfrist den Umzug in eine günstigere Wohnung fordern kann. Es kann darauf verwiesen werden mit der Ergänzung, dass der in Erwägung 6.6 des Regierungsratsbeschlusses festgelegte nächste Kündigungstermin (per 31.3.2022) sich durch den Zeitablauf auf den nächstmöglichen Kündigungstermin verlängern wird.
4.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird.
5.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird in Sozialhilfefällen praxisgemäss verzichtet. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Gemäss § 14 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.--. In § 2 GebTRA sind folgende Kriterien enthalten: Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung sowie notwendiger Zeitaufwand. Gemäss § 6 des Gebührentarifs kann eine Partei eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen, ansonsten die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt wird. Der in der Honorarnote vom 28. Februar 2022 deklarierte Zeitaufwand von nahezu 24 Stunden erweist sich für die Anfechtung des vorliegenden RRB (11 Seiten) und den darin behandelten Rechtsfragen zur Sozialhilfe als klar übersetzt, zumal die kurzen Vernehmlassungen der Vorinstanzen (zu ihren unveränderten, klaren Standpunkten) grundsätzlich keiner zusätzlichen Entgegnung bedurft hätten. Abgesehen davon waren im Verwaltungsbeschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen die gleichen Rechtsfragen zu behandeln, weshalb von erheblichen Synergieeffekten auszugehen ist, auch wenn der Verfasser der Verwaltungsbeschwerde nicht mit dem Verfasser der Verwaltungsgerichtsbeschwerde identisch ist. Im Lichte all dieser Aspekte und der konkreten Umstände ist ermessensweise das Honorar aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung auf Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festzulegen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechts-beistand bestellt. Ihm wird zu Lasten des Verwaltungsgerichts eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. MwSt und Auslagen) zugesprochen. Die Beschwerdeführerin hat diesen Betrag dem Gericht zurückzuerstatten, wenn sie dazu innert 10 Jahren seit Zustellung dieses Entscheids in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP).
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
5. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
- die Fürsorgebehörde C.________ (R, inkl. Eingabe der Bf vom 28.2.2022)
- den Regierungsrat
- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB; inkl. Eingabe der Bf vom 28.2.2022)
- und das Departement des Innern (z.K.).
Schwyz, 14. März 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
16. März 2022
1
§ 9 ShG
§ 15 ShG
§ 6 ShV
§ 4 ShV
Art. 17 IVGart. 17 LAIart. 17 LAI
9C_337/2017
BGE 135 V 465ATF 135 V 465DTF 135 V 465
9C_37/2020
§ 14 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 75 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF