III 2021 215
Kammergericht
26. April 2022Deutsch35 min
A. F.________ (geb. ________2014, I.________ Staatsangehörige) ist die Tochter von A.________ (geb. ________1975, J.________ Staatsangehörige, nachfolgend Kindsmutter genannt) und von D.________ (geb. ________1968, I.________ Staatsangehöriger, nachfolgend Kindsvater genannt, alle drei mit Niederlassungsbewilligung C). Nach der Aktenlage hatten sich die Eltern 2003 in J.________ kennengelernt; 2005 zogen sie nach I.________, wo sie am 25. Juli 2009 in K.________ heirateten. Die Kindsmutter absolvierte in I.________ ein Medizinstudium. Aktuell arbeitet sie als Assistenzärztin in L.________ (im November 2021 am M.________ (Spital) L.________, vgl. Vi-act. 193, zwischenzeitlich offenbar in einer Hausarztpraxis in N.________ (Gegend in L.), siehe Homepage der O.________-praxis in N.________, ________ (Weblink)). Der Kindsvater war in der IT-Branche (als Netzwerkadministrator) erwerbstätig (vgl. Vi-act. 024f.).
Source sz.ch
III 2021 215
Entscheid vom 26. April 2022
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Irene Thalmann, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
C.________,
Vorinstanz,
D.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
F.________,
Beigeladene,
verbeiständet durch G.________,
im Verfahren vertreten durch Rechtsanwältin
H.________,
Gegenstand
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung der 7-jährigen Tochter in einer Pflegefamilie)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. F.________ (geb. ________2014, I.________ Staatsangehörige) ist die Tochter von A.________ (geb. ________1975, J.________ Staatsangehörige, nachfolgend Kindsmutter genannt) und von D.________ (geb. ________1968, I.________ Staatsangehöriger, nachfolgend Kindsvater genannt, alle drei mit Niederlassungsbewilligung C). Nach der Aktenlage hatten sich die Eltern 2003 in J.________ kennengelernt; 2005 zogen sie nach I.________, wo sie am 25. Juli 2009 in K.________ heirateten. Die Kindsmutter absolvierte in I.________ ein Medizinstudium. Aktuell arbeitet sie als Assistenzärztin in L.________ (im November 2021 am M.________ (Spital) L.________, vgl. Vi-act. 193, zwischenzeitlich offenbar in einer Hausarztpraxis in N.________ (Gegend in L.), siehe Homepage der O.________-praxis in N.________, ________ (Weblink)). Der Kindsvater war in der IT-Branche (als Netzwerkadministrator) erwerbstätig (vgl. Vi-act. 024f.).
D.________ ist noch Vater von 2 Töchtern aus einer früheren Beziehung, P.________ (geb. ________1998, nachfolgend Halbschwester A von F.________) sowie Q.________ (geb. ________1999, nachfolgend Halbschwester H von F.________), welche im gleichen Haus mit dem Vater leben.
B. Am 8. September 2021 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________ eine Meldung vom Rektorat der Gemeindeschulen R.________ ein, welche F.________ betraf, die in R.________ die 2. Klasse besuche. Es wurden Beobachtungen und Vorkommnisse geschildert, welche Anlass zu einer Gefährdungsmeldung geben würden. Zudem wurden die bisherigen Bemühungen zur Lösung der Probleme aufgelistet (vgl. Vi-act. 004 - 008).
Die in der Folge aufgenommenen Abklärungen ergaben unter anderem, dass der Kindsvater am 16. September 2021 bei der Kantonspolizei Anzeige gegen seine Ehefrau (Kindsmutter) erstattet hatte, unter anderem wegen des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Tochter F.________ (Vi-act. 020). Die Kindsmutter war telefonisch am 15. September 2021 darauf hingewiesen worden, dass bei der KESB ein Verfahren eingeleitet worden sei, ohne dass zu diesem Zeitpunkt die Inhalte der Gefährdungsmeldung näher erläutert wurden (Vi-act. 011).
Am 6. Oktober 2021 führte die zuständige Fachmitarbeiterin Soziales ein persönliches Gespräch mit dem Kindsvater (Vi-act. 024f.). Eine Rückfrage bei der Staatsanwaltschaft ergab, dass noch die Zuständigkeit abzuklären sei, nachdem mögliche Handlungen im Kanton L.________ stattgefunden hätten (Vi-act. 030).
Am 14. Oktober 2021 nahmen zwei Fachmitarbeiterinnen Soziales einen Hausbesuch vor und führten Gespräche mit dem Kindsvater und mit F.________ als betroffenem Kind (Vi-act. 035 - 039).
Das Gespräch mit der Kindsmutter verzögerte sich, weil die betreffenden Staatsanwaltschaften der Kantone Schwyz und L.________ sich uneinig waren, wer für die Strafuntersuchung zuständig sei (Vi-act. 047, 048, 052, 053, 054, 055, 056).
Am 3. November 2021 und am 9. November 2021 folgten Telefongespräche mit der Therapeutin des Kindsvaters (Vi-act. 056f.) und mit dem Kindsvater (Vi-act. 059f.).
Am 12. November 2021 wurde die Kindsmutter zu einem Gespräch eingeladen (Vi-act. 061ff., 098), welches in der Folge verschoben wurde (Vi-act. 139) und dann am 23. November 2021 stattfand. Dabei wurde der Kindsmutter eröffnet, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit Verfügung vom 23. November 2021 (Vi-act. 149 - 154) superprovisorisch entzogen und F.________ bei einer Pflegefamilie in S.________ platziert worden sei (Vi-act. 143 - 145). Grundlage für diese Platzierung des Kindes hatte ein Abklärungsbericht der zuständigen Fachmitarbeiterin Soziales vom 17. November 2021 gebildet (Vi-act. 076 - 085). Auch der Kindsvater wurde am 23. November 2021 über die erwähnte Massnahme informiert (Vi-act. 146 -148).
C. In der erwähnten Verfügung vom 23. November 2021 (betreffend superprovisorischer Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung von F.________) wurden zusätzlich die Eltern zu Anhörungen am 2. Dezember 2021 eingeladen, für das Kind eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und als Beiständin G.________ ernannt u.a. mit den Aufträgen, die Eltern in ihrer Sorge um das Kind zu unterstützen, die Platzierung von F.________ zu überwachen/ begleiten, die Zusammenarbeit der involvierten Personen zu koordinieren sowie mit den Betreuungspersonen mögliche Anschlusslösungen zu prüfen (Vi-act. 149 - 154).
D. Bei einem Telefongespräch vom 30. November 2021 erläuterte die Kindsmutter ihre Sichtweise gegenüber der KESB und teilte u.a. mit, dass sie im gemeinsamen Haus in R.________ wohnen bleiben wolle und ihre Arbeitszeiten in L.________ mit dem Arbeitgeber bis maximal 17.00 Uhr abgesprochen habe; da sie davon ausgehe, dass der Kindsvater nicht bereit sei, das Haus zu verlassen, habe sie sich Alternativen überlegt; gerne würde sie mit ihrem Kind zu ihrer Partnerin in L.________ ziehen (Vi-act. 173). Am 1. Dezember 2021 erstattete die eingesetzte Beiständin einen Zwischenbericht (Vi-act. 176).
Am 2. Dezember 2021 fanden die separat durchgeführten Anhörungen der Eltern statt, wobei die Kindsmutter von ihrem Rechtsanwalt begleitet wurde (vgl. Vi-act. 194 - 196 sowie 184 - 187). Zudem wurde gleichentags auch F.________ zusammen mit ihrer Pflegemutter (per Webex) angehört (Vi-act. 203).
Am 3. Dezember 2021 berichtete der Mitarbeiter von der involvierten Fachstelle Kinderbetreuung über die bisherigen Erfahrungen bei der Platzierung des Kindes (Vi-act. 204).
Am 6. Dezember 2021 teilte der Kindsvater der KESB telefonisch mit, dass die Kindsmutter den Pass des Kindes geholt habe und er befürchte, dass die Kindsmutter mit dem Kind nach J.________ reisen wolle (Vi-act. 218, worauf die Polizei informiert wurde, vgl. Vi-act. 221).
E. Mit Verfügung Nr. IIB/001/49/2021 vom 7. Dezember 2021 hat die KESB C.________ im Dispositiv was folgt festgehalten (Vi-act. 226):
Den Inhabern der elterlichen Sorge, A.________ und D.________, wird nach Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB vorsorglich und bis zum rechtskräftigen Abschluss des ordentlichen Verfahrens das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter F.________ entzogen.
F.________ wird in einer von der Fachstelle Kinderbetreuung T.________ vermittelten Pflegefamilie untergebracht, wo sie sich bereits befindet.
Die superprovisorisch angeordnete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für F.________ wird als vorsorgliche Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 445 ZGB bestätigt und mit den folgenden angepassten Aufgaben weitergeführt:
Die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen;
die Platzierung von F.________ bei der Fachstelle Kinderbetreuung T.________ zu überwachen und zu begleiten;
die Zusammenarbeit der involvierten Personen (Eltern, Pflegefamilie etc.) zu koordinieren und an Standortgesprächen teilzunehmen;
mit den Betreuungspersonen mögliche Anschlusslösungen zu prüfen und rechtzeitig entsprechende Anträge zu stellen;
gegebenenfalls eine Rückplatzierung zu den Eltern oder einem Elternteil zu prüfen und zu begleiten;
die Besuchsrechtsregelung mit den Eltern zu besprechen, aufzuglei-sen und verbindlich festzulegen.
Die Beiständin wird ersucht, der KESB Schwyz bis zum 31. März 2022 einen Verlaufsbericht über die Entwicklung von F.________ einzureichen. Namentlich hat sich die Beiständin zu den Themen Obhut und Besuchsrecht der Eltern zu äussern und diesbezüglich Anträge zu stellen.
Als Beiständin wird G.________ im Amt bestätigt.
Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
F. Gegen diese Verfügung vom 7. Dezember 2021 reichte A.________ als betroffene Kindsmutter fristgerecht am 17. Dezember 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Anträgen:
1.1 Es seien Dispositiv-Ziffer 1 - soweit der Beschwerdeführerin vorsorglich und bis zum rechtskräftigen Abschluss des ordentlichen Verfahrens das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter F.________, geb. ________2014, entzogen worden ist - und Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht umgehend wieder zu erteilen und die Tochter für die weitere Dauer des Verfahrens in ihre Obhut zu geben.
1.2 Es seien Dispositiv-Ziffern 3 lit. b - f der angefochtenen Verfügung ersatzlos aufzuheben.
1.3 Es sei die Beschwerdeführerin - in Ergänzung zur angefochtenen Verfügung - für berechtigt zu erklären, den Aufenthaltsort von F.________, geb. ________2014, von R.________ nach L.________ zu verlegen.
2. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 3 lit. f der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei einstweilen ein Besuchsrecht, eventuell ein begleitetes Besuchsrecht, für F.________ und die Beschwerdeführerin jeden Sonntag von 8.30 Uhr bis 17.30 Uhr anzuordnen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Vorinstanz, eventualiter des Beschwerdegegners.
G. Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Staatsanwaltschaft beabsichtige, das Strafverfahren gegen die Kindsmutter (zum Nachteil des Kindes) einzustellen, was mit der am 3. Februar 2022 nachgereichten Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Januar 2022 (betreffend Abschluss des Verfahrens) dokumentiert wurde.
Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2022 beantragte die KESB C.________, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Mit der vorinstanzlichen Vernehmlassung gingen auch die KESB-Akten ein, aus welchen zu entnehmen war, dass zur Wahrung der Interessen des Kindes die Vorinstanz Rechtsanwältin H.________ eingesetzt hatte (vgl. Vi-act. 308 - 313). Bei dieser Sachlage wurde das Kind mit ihrer Rechtsvertreterin (nachfolgend als Kinderanwältin bezeichnet) ins Verfahren beigeladen mit der Möglichkeit, sich zu den Streitfragen/ Anträgen zu äussern.
Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2022 stellte der Kindsvater (Beschwerdegegner) folgende Anträge:
Die Beschwerde sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids abzuweisen, wobei in Aufhebung der Dispositivziffer 3 lit. f für F.________ und den Eltern ein begleitendes Besuchsrecht anzuordnen und den Umfang des Besuchsrechts zu umschreiben ist.
Eventualiter sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die weitere Dauer des Verfahrens dem Beschwerdegegner zu erteilen und F.________ unter seine Obhut zu geben.
Subeventualiter sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die weitere Dauer des Verfahrens an die Eltern zu erteilen und F.________ unter die Obhut der Eltern zu geben.
Subsubeventualiter sei (für den Fall, dass F.________ für die weitere Dauer des Verfahrens unter die Obhut der Beschwerdeführerin gegeben wird) dem Beschwerdegegner ein grosszügiges Besuchsrecht zu gewähren.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin, evtl. zulasten des Staates.
Zudem beantragte der Kindsvater die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) für das gerichtliche Verfahren sowie im Falle einer Rückweisung an die Vorinstanz auch für das Verfahren vor der KESB C.________.
Am 16. Februar 2022 erstattete die für das Kind eingesetzte Beiständin dem Gericht einen provisorischen Verlaufsbericht.
Erwägungen
In ihrer Eingabe vom 21. Februar 2022 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre in der Beschwerde gestellten Anträge.
In einer Eingabe vom 14. März 2022 beantragte die Kinderanwältin, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
Nach Zustellung der zwischenzeitlich eingegangenen Stellungnahmen äusserte sich die KESB C.________ in einer Eingabe vom 4. April 2022 mit dem Antrag, wonach dem Kindsvater bei einer allfälligen Rückweisung zur weiteren Abklärung keine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das KESB-Verfahren zu gewähren sei. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Kindsmutter dem Bezirks-gericht U.________ am 18. Februar 2022 eine Scheidungsklage eingereicht habe, mit welcher auch die Obhut über das Kind (bei der Kindsmutter), die Besuchsrechte (des Kindsvaters) sowie der Kindesunterhalt (zulasten des Kindsvaters) zu regeln seien.
Mit Eingaben vom 6. April 2022 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu den Stellungnahmen des Kindesvaters, der Vorinstanz sowie der Kinderanwältin.
Ebenfalls in einer Eingabe vom 6. April 2022 nahm der Kindsvater zu den Ausführungen der Kinderanwältin, der Beiständin des Kindes sowie der Beschwerdeführerin Stellung.
Weitere Eingaben folgten am 19. April 2022 von der Beschwerdeführerin und der Kinderanwältin.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
In der angefochtenen Verfügung (Erwägungen II.1ff.) hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass sie die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben im Kindesschutz wahrnimmt (§ 5 Abs. 2 EGzZGB, SRSZ 210.100), dass sie für das betreffende Kind zuständig ist (Art. 315 Abs. 1 ZGB), dass für das Verfahren im Kindesschutz die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss anwendbar sind (Art. 314 Abs. 1 ZGB) und gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB die Kindesschutzbehörde auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen trifft. Es kann darauf verwiesen werden.
1.2.1
Für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen genügt grundsätzlich das Beweismass der Glaubhaftmachung. Die Voraussetzungen für vorsorgliche Massnahmen müssen bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechts-lage erfüllt sein. Je einschneidender die vorsorgliche Massnahme und je zweifelhafter der Verfahrensausgang ist, desto höhere Anforderungen sind an die Verhältnismässigkeit der Anordnung und an die Dringlichkeit zu stellen (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Basler Kommentar zum ZGB, BSK ZGB I, 6. Aufl., Rz. 11 zu Art. 445 ZGB mit Hinweisen).
1.2.2
Bei der Interessenabwägung im Rahmen der Beurteilung von vorsorglichen Massnahmen kommt dem Gericht, aber auch der Erstinstanz - der Natur der Sache nach - sowie rechtsprechungsgemäss ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGE III 2014 150 vom 4.8.2014, mit Verweis auf VGE III 2014 102 vom 27.5.2014 Erw. 3.3).
1.3
Richtig sind auch die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach für den Fall, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind, die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes trifft (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Der Obhutsentzug setzt nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben, sondern nur, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden (vgl. Peter Breitschmid, in BSK I a.a.O. Rz. 4 zu Art. 310 ZGB mit Hinweisen).
2.1
Als Ausgangslage ist zu berücksichtigen, dass am 8. September 2021 eine Gefährdungsmeldung der kommunalen Schulleitung einging, welche die Tochter (nachfolgend B genannt) der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners betraf. Die Gründe für die Gefährdungsmeldung wurden vom Schulleiter (Rektor) u.a. wie folgt umschrieben (Vi-act. 006):
B besucht die 2. Klasse in …. Zudem ist sie 100% in der schulergänzenden Betreuung (SEB) angemeldet. Der SEB und den Lehrpersonen fiel bereits seit Anfang Schulzeit auf, dass B oft müde ist, oft zu spät in die Frühbetreuung kommt und manchmal unpassende Kleidung trägt (z.B. Sommerhose im Februar). Auch von der Musikschule gab es besorgniserregende Rückmeldungen. Seit Juni 2021 häuften sich die beunruhigenden Beobachtungen. In der Schule, sowie in der SEB wurde B noch müder als sonst wahrgenommen, sie klagte oft über Bauchschmerzen und war teilweise weinerlich. Die Klassenlehrerin (KLP) nahm B als bedrückt war.
Beobachtungen KLP: Am 11. Juni erzählte B der KLP, dass sie so müde sei, weil sie zu Hause immer so viel dem Vater helfen müsse. Sie schlief danach im Schulzimmer ein. Die KLP versuchte vergeblich, dass B abgeholt wurde. Die Mutter sagte, sie könne nicht weg von der Arbeit und wollte den Vater schicken. Später meldete sie sich erneut und sagte, der Vater sei in I.________. Am 16. Juni kam B mit einer Beule am Kopf in die Schule. Sie habe sich den Kopf am Tisch gestossen. Sie erzählte auch, dass sie sich Sorgen um ihren Vater mache, dieser sei im Spital.
Am 18. Juni klagte sie der KLP erneut über Kopf- und Bauchschmerzen. Sie sagte, dass sie noch immer viel zu Hause helfen müsse und dass sie mit der Mutter abgemacht habe, am Abend gemeinsam mit ihr an den See zu gehen. Aber eigentlich wolle sie dies nicht, sie wolle lieber schlafen. Sie traue sich aber nicht, der Mutter dies zu sagen, weil diese traurig oder wütend werden könne.
Beobachtungen der Schulsozialarbeit (SSA): SSA hatte nach der Kontaktaufnahme durch die KLP einen Termin mit B. Diese nahm sie als sehr verspielt, mitteilungsbedürftig und phantasievoll wahr. Sie erzählte auch von ihren zwei älteren Schwestern (20, 21) und einige Alltagsanekdoten von ihrem Vater und wie er mit ihr Spässe mache (nichts Auffälliges). Auch von ihrer Betreuerin vom SEB erzählte sie. Von ihrer Mutter erzählte sie nichts. B gab von sich aus keine Themen an, welche sie momentan belasten und reagierte ausweichend auf diese Frage.
Beobachtungen SEB: Der SEB erzählte B, dass sie immer so müde sei, weil sie jeweils bis 22.00 Uhr wach bleiben müsse, bis ihre Mutter nach Hause kommt. Sonst gebe es keine Gutenachtgeschichte. Kurz vor den Sommerferien berichtete die SEB der Schulsozialarbeit von einem höchst beunruhigenden Gespräch mit Herrn … [Kindsvater]. Aufgrund dieser Aussagen sah sich die Schulleitung verpflichtet, eine Gefährdungsmeldung zu machen, weil es nicht im Aufgabenbereich der Schule liegt, den Wahrheitsgehalt der Aussagen zu bewerten oder abzuklären.
Folgende Punkte erwähnte der Vater: Seine Frau sei psychisch krank und er habe deshalb mit den erwachsenen Töchtern eine Beratung bei V.________ (Psychiatrischer Dienst) gemacht. / Gemäss seinen Aussagen habe die Psychologin gesagt, dass seine Frau narzisstisch und soziopathisch sei. / Er wolle eigentlich schon lange eine Trennung und das Sorgerecht für B, jedoch traue er sich nicht, diesen Schritt oder eine Meldung bei der KESB zu wagen, da er befürchte, seine Frau könnte die Fakten verdrehen und die Situation werde noch schlimmer. Seine Frau sei hochintelligent. / Seine Frau unterhalte sexuelle Beziehungen zu einem Mann und mehreren Frauen und B habe auch schon bei sexuellen Handlungen zugeschaut. Er bezeichnete diese Leute als Opfer seiner Frau und es habe bereits einmal eine Sexualpartnerin Suizid begangen wegen ihr. / Er selber leide psychisch unter seiner Frau, hatte im Februar Selbstmordgedanken und einen Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik in W.________. / Seine Frau mache in den Ferien Nacktfotos von B und schicke diese an ihn und seine Eltern, um sie zu schockieren.
Beim Telefonat zur Ankündigung einer Gefährdungsmeldung erzählte der Vater dem Rektor ähnliche Punkte (teilweise mit inhaltlichen Abweichungen): Sie sind noch verheiratet und teilweise im gemeinsamen Haushalt. Vater kümmert sich hauptsächlich um das Kind. Mutter habe gemerkt, dass sie nur noch via Vater an B herankomme (B frage selten nach Mami). Mit beiden Töchtern (21/23, andere Mutter) kümmert sich der Vater um B. Mutter kommt ca. alle zwei Wochen - keine Regelmässigkeit. / Er will um 21 Uhr Bettzeit, Mutter stört dieses Ansinnen und das Kind muss wegen der Mutter teilweise erst um 22 Uhr ins Bett. / Vater sagt, die Mutter zeigt oft narzisstisches Verhalten. / Mutter schlage den Vater, um ihn zu provozieren sie zu schlagen (Schläge gegen Hoden, Kratzen usw.). Er schütze sich aus Notwehr. Mutter will damit auf Konfrontation gehen, damit der Vater einen Fehler macht. B muss das teilweise miterleben. B sei auch schon dazwischen gegangen. / Die Mutter habe Nacktfotos gemacht und in WhatsApp Gruppe mit den Eltern des Kindsvaters verschickt. Thematisierung sei schwierig, weil die Mutter es als normal betrachtet. / B habe sexuelle Handlungen der Mutter gesehen. Gemäss seinen Angaben wurde von der Mutter in Kauf genommen, dass sie es sieht. / Im Mai sei er schwer Covid erkrankt und habe nun Long Covid, deshalb auch keinen Job und finanzielle Schwierigkeiten. / Im November hatte Vater Suizidgedanken. Geliebte (X.________) von Frau … [Kindsmutter] soll sich das Leben genommen haben, weil sie nicht mehr mit der Situation umgehen konnte. / Vater ging in Behandlung und Psychotherapie. / Vater ist froh um die Meldung an die KESB durch die Schule.
Beim Telefonat zur Ankündigung einer Gefährdungsmeldung erzählte die Mutter dem Rektor folgende Punkte: Physisch sei alles abgeklärt und in Ordnung, psychisch nehme sie B ausgeglichen und glücklich wahr. Sie verbringe am Wochenende viel Zeit mit ihr, der Vater arbeite von zu Hause aus und kümmere sich unter der Woche um B. Es komme vor, dass B länger aufbleibe, sie sei sehr aktiv (normal sei 21 Uhr). Mutter ist überrascht über KESB Meldung, kann das Vorgehen aber nachvollziehen und akzeptiert es. Am Ende muss es B gut gehen.
Am Schluss der Gefährdungsmeldung notierte der Rektor, gemäss Aussage des Vaters "war die Mutter in letzter Zeit nur sporadisch in der gemeinsamen Wohnung" (Vi-act. 004). Die Aussagen der Eltern würden sich nicht decken, weshalb eine externe Beurteilung nötig sei; die Schule könne und dürfe nicht ermitteln, was wahr oder unwahr sei (Vi-act. 004 Mitte).
2.2
Abgesehen von diesen Angaben in der Gefährdungsmeldung der kommunalen Schulleitung hatte die Vorinstanz damals zu berücksichtigen, dass der Kindsvater die Kindsmutter am 16. September 2021 wegen des Vorwurfs von
sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der gemeinsamen Tochter angezeigt hatte (Vi-act. 020). Von solchen Vorhalten wurde die Vorinstanz auch durch Unterlagen der kantonalen Beratungsstelle für Opferhilfe informiert (vgl. Vi-act. 013 - 015).
2.3.1
Bei der Prüfung einer vorsorglichen Massnahme hatte die Vorinstanz sodann zu beachten, dass die Kindsmutter, welche nach der Aktenlage als angestellte Ärztin in L.________ arbeitet (Vi-act. 085, 197), gegenüber dem Schulrektor unmissverständlich erklärte, dass "unter der Woche" der Kindsvater sich um die Tochter kümmere, derweil sie selbst am Wochenende viel Zeit mit der Tochter verbringe (Vi-act. 006 unten).
2.3.2
In diesem Zusammenhang fiel ins Gewicht, dass gemäss den getroffenen Abklärungen in der Betreuung des 7-jährigen Kindes im häuslichen Setting eine mittlerweile gefährdende Situation festgestellt wurde, indem (hinsichtlich der abwesenden Zeiten der Kindsmutter) der Kindsvater nicht in der Lage war, den Bedürfnissen der Tochter (jedenfalls damals) hinreichend gerecht zu werden (vgl. Vi-act. 079 Ziff. 3.8 i.V.m. Vi-act. 060 und 037f.). Im Einklang damit steht auch, dass der Kindsvater vor Gericht ausdrücklich bestätigte, aufgrund seiner (depressiven) Erkrankung (inkl. Long-Covid) nicht in der Lage gewesen zu sein, für das Wohl des Kindes zu sorgen, weshalb die Tochter "keine ausreichende Betreuung" erhielt; im Gegenteil habe ihm die Tochter zuhause viel helfen müssen (vgl. Eingabe vom 7.2.2022, S. 6; siehe auch Ziff. 20 dieser Eingabe betr. "Dämmerzustand" des Kindsvaters).
3.1
All diese vorgenannten Aspekte (und auch noch weitere, wie namentlich, dass beim Hausbesuch frei zugängliche Medikamente festgestellt wurden) sind in der angefochtenen Verfügung thematisiert worden, so dass die angefochtene Verfügung eine ausreichende Begründung enthält, weshalb sich die Vorinstanz zur vorsorglichen Platzierung des 7-jährigen Kindes in einer Pflegefamilie veranlasst sah. Entgegen der Auffassung der Kindsmutter vermag diese Massnahme nach der Aktenlage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses einer gerichtlichen Überprüfung ohne weiteres standzuhalten.
3.2
Auf die weitere Fragestellung, wie es sich im weiteren Verlauf (namentlich nach der Einstellung der Strafverfahren mit Verfügung vom 17.3.2022) verhält, ist nachfolgend unter den Erwägungen (5.1ff.) zurückzukommen.
4.
An diesem dargelegten Ergebnis vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin (auch diejenigen in der Eingabe vom 19.4.2022) aus den folgenden Gründen nichts zu ändern.
4.1
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht rügt (Beschwerde Ziff. 17ff.), drängen sich folgende Bemerkungen auf. Damit der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gewahrt ist, muss sich die zuständige Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich behandeln. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, soweit die Begründung so abgefasst ist, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1035/2016 vom 20.7.2017 Erw. 3 mit Verweis auf BGE 142 I 135 Erw. 2.1 S. 145; 136 I 229 Erw. 5.2 S. 236). Diese Anforderungen erfüllt die angefochtene Verfügung, zumal es um eine vorsorgliche Massnahme ging. Dies gilt erst recht, als in der angefochtenen Verfügung auf die superprovisorische Regelung gemäss Verfügung vom 23. November 2021 verwiesen wurde, wo die Beweggründe für die Fremdplatzierung zum ersten Mal schriftlich (Vi-act. 149 - 154) und zusätzlich auch noch mündlich erläutert wurden (Vi-act. 143 - 145). Diese zusätzlichen Ausführungen gehören offenkundig zur vorinstanzlichen Begründung der streitigen Massnahme.
Abgesehen davon verhielte es sich so, dass - soweit die Kindsmutter die damals offenkundig ungenügende Betreuung des 7-jährigen Kindes im häuslichen Setting nicht erkennen konnte - diese gegebenenfalls fehlende Einsicht grundsätzlich als Indiz für eine mangelhafte Erziehungsfähigkeit dieses Elternteils zu beurteilen wäre. Anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin immerhin in ihrer Eingabe vom 19. April 2022 (Ziff. 11, S. 4f. und S. 8 oben) durchblicken liess, dass "in der Vergangenheit eine ungenügende Betreuungssituation bestanden" haben könnte, was gleichzeitig aber wieder explizit bestritten wurde, ohne dass auf die in der Gefährdungsmeldung der Schulleitung enthaltenen Auffälligkeiten und Beobachtungen substantiiert eingegangen wurde (siehe dazu auch noch die nachfolgenden Erwägungen 4.3.1 und 4.3.2).
4.2
Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss rügt, dass von einer Dringlichkeit nicht gesprochen werden könne, nachdem die Gefährdungsmeldung bereits am 8. September 2021 einging und die Fremdplatzierung am 23. November 2021 erfolgte, bzw. soweit sie rügt, dass sie erst sehr spät über die von der Vorinstanz geprüfte Gefährdung der Tochter informiert worden sei, ist diese zeitliche Verzögerung nach der Aktenlage weitgehend dem Umstand zuzuschreiben, dass hinsichtlich der durch die erwähnte Strafanzeige ausgelösten Strafuntersuchungen zunächst streitig war, ob die betreffende Behörde des Kantons Schwyz oder des Kantons L.________ zuständig sei und die (dann zuständige) Staatsanwalt zunächst die erhobenen Vorhalte gegenüber der Kindsmutter eröffnen wollte (vgl. Vi-act. 077 Mitte i.V.m. Vi-act. 030, 047, 048, 052, 053, 054, 055, 056, 264; siehe dazu auch 017 bis 019 = Empfehlung der kantonalen Beratungsstelle für Opferhilfe; vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, S. 3 oben mit Hinweisen zum Vorgehen in Kindesschutzfällen, in welchen sexuelle Handlungen vorgeworfen werden).
Abgesehen davon ist es gerichtsnotorisch, dass die nach einer Gefährdungsmeldung ausgelösten Abklärungen oft einen nicht unerheblichen Zeitbedarf erfordern, zumal wenn involvierte Personen teilweise nicht erreichbar sind.
4.3.1
Soweit in der Beschwerde (Ziff. 28) geltend gemacht wird, dass die Kindsmutter überwiegend die Tochter betreut habe, und zwar "vor der Schule" und auch "nach der schulergänzenden Betreuung am Abend", sobald sie von ihrer Arbeit in L.________ nach Hause zurückgekehrt sei, mithin der Kindsvater die Tochter lediglich für kurze Zeit abends (zwischen dem Ende der schulergänzenden Betreuung und der Rückkehr der Kindsmutter von der Arbeit) betreut habe (analog auch in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6.4.2022 zur Vernehmlassung des Kindsvaters, Ziff. 7 und Ziff. 9), erweisen sich diese Ausführungen nach der Aktenlage als unglaubwürdig. Fakt ist, dass die Kindsmutter gegenüber dem Schulrektor erklärte, der Kindsvater arbeite von zu Hause aus "und kümmere sich unter der Woche um B" (vgl. Vi-act. 006 unten). Soweit die Kindsmutter nun im Widerspruch zu ihren eigenen Angaben vor Gericht vorbringt, hauptsächlich für die Betreuung im häuslichen Setting zuständig gewesen zu sein, ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach bei im Zeitablauf unterschiedlichen (bzw. widersprüchlichen) Sachdarstellungen die sogenannten Erstaussagen in aller Regel zuverlässiger und unbefangener sind als nachträgliche Sachdarstellungen, welche bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. statt vieler: VGE III 2020 135 vom 23.9.2020 Erw. 3.1 mit Hinweisen auf VGE III 2012 70 vom 14.12.2012 Erw. 3; VGE I 2012 35+36 v. 12.6.2012 Erw. 4.6). In diesem Sinne fallen die Erstaussagen der Beschwerdeführerin, wonach unter der Woche der Kindsvater die Tochter betreut habe, stärker ins Gewicht als die gegenteilige Sachdarstellung in der Beschwerde (oder in der erwähnten Eingabe vom 6.4.2022, S. 3), wobei bereits dargelegt wurde, dass der Kindsvater damals mit der Betreuung überfordert war.
4.3.2
Für dieses Ergebnis spricht namentlich auch folgende Beobachtung der Pflegemutter, wonach die Tochter gewohnt war, die Kleider für den nächsten Tag "bereits am Abend anzuziehen und darin zu schlafen"; auch stellte sie sich den Wecker auf dem iPad selber (vgl. Vi-act. 176 i.V.m. Vi-act. 171 unten, wonach B das Tablet im Schlafzimmer über Nacht behalten wollte mit der Begründung: "Sie müsse selber aufstehen und danach musste sie wohl immer Papa wecken"). Dieses auffällige Verhalten, wonach die Tochter damals gewohnt war, in den für den nächsten Tag vorgesehenen Kleidern zu schlafen, wird von der beanwalteten Beschwerdeführerin vor Gericht nicht in Abrede gestellt (auch nicht in der Eingabe vom 19.4.2022), jedenfalls hat die Kindsmutter vor Gericht keine plausible Erklärung vorgebracht, weshalb ihre Tochter (offenbar an Schultagen) nicht in einem Pyjama, sondern in den Alltagskleidern schlief (siehe auch Vi-act. 301 unten sowie Vi-act. 339 oberhalb Mitte). In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass viele der von den Eltern zur Verfügung gestellten Kleidern von der Pflegemutter als "zu klein oder so schmuddelig" taxiert wurden (Vi-act. 172; siehe auch Vi-act. 204 in fine, 339 Mitte).
4.3.3
Ferner ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Kindsmutter als angestellte Ärztin mit Arbeitsort in L.________ jeweils an den Schultagen kaum am Morgen die Tochter wecken und betreuen konnte, muss(te) sie doch an ihren Arbeitstagen jeweils noch den Arbeitsweg nach L.________ bewältigen (siehe auch die Angaben der Beschwerdeführerin an der Anhörung vom 2.12.2021: "Als Ärztin habe sie sehr schwierige Arbeitszeiten", Vi-act. 195 oben).
4.3.4
Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, wie oft die Kindsmutter bei ihrer Freundin in L.________ übernachtete. Würde man der Argumentation der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 6. April 2022 (zur Vernehmlassung des Kindsvaters) folgen (Ziff. 7), wonach sie damals "ein Mal pro Woche bei ihrer Partnerin in L.________ übernachtet(e), wobei sie zuvor noch nach R.________ fuhr, die Abendbetreuung von B übernahm und sie zu Bett brachte", würde dies jedenfalls bedeuten, dass sie regelmässig (mindestens) einmal pro Woche die Tochter morgens ihrem Schicksal überliess, was für die vorinstanzliche Einschätzung einer unzureichenden Betreuung des 7-jährigen Kindes ausreicht, zumal unbestritten ist, dass der Kindsvater damals nicht in der Lage war, die Betreuung ausreichend zu übernehmen.
Daran vermag die von der Kindsmutter eingereichte Erklärung von Nachbarn vom 4. April 2022 nichts zu ändern, welche ausführten, dass die Beschwerdeführerin bis Mitte/Ende November 2021 in R.________ gewohnt und sich um die Tochter gekümmert habe, da sie "die beiden denn auch fast tagtäglich gesehen" hätten. Demgegenüber macht der Kindsvater geltend, dass die Kindsmutter seit rund 2 Jahren faktisch ausgezogen und nach L.________ gezogen sei sowie kaum mehr im bisher bewohnten Reihenhaus übernachte (Vi-act. 238).
4.4
Hinzu kommt, dass die Fachperson, welche die ersten zwei Treffen der Kindsmutter mit der Tochter bei der Pflegemutter begleitete, feststellte, dass die Tochter "wenig emotional auf die Kindsmutter" reagierte (vgl. Vi-act. 300 oben). Im Einklang damit auch die (auffällige) Beobachtung der Schulsozialarbeiterin, wonach B von ihren beiden (Halb-)Schwestern und von ihrem Vater, nichts aber von ihrer Mutter erzählte (Vi-act. 006). Sodann fiel der erwähnten Fachperson auf, dass die Tochter beim ersten Besuch der Kindsmutter "nicht runter vom Trampolin" wollte, um die Mutter in Empfang zu nehmen, sowie dass sich die Tochter am Schluss des Besuchs "ohne Probleme wieder von der Mutter trennen" konnte, was insgesamt überrascht (vgl. Vi-act. 300 oben; siehe auch die dort enthaltene Notiz, wonach das Kind die Mutter gar nicht alleine sehen wollte; vgl. auch Vi-act. 338 Mitte).
4.5
Überzeugend erweist sich auch die Beurteilung, welche die Beiständin am 22. Dezember 2021 abgegeben hat und folgende Ausführungen enthält (vgl. Vi-act. 300):
Die Wirklichkeit der beiden Kindseltern unterscheiden sich diametral. Fakt ist, dass sich B laut eigenen Angaben in der Pflegefamilie wohl fühlt. Sie spricht oft in "wir-als-Familie"-Form, wenn sie von der Pflegefamilie und deren Tieren erzählt. Die Pflegefamilie und Herr … [Fachperson bzw. Mitarbeiter der Fachstelle Kinderbetreuung] berichten, dass man spürt, dass E durch die Platzierung entlastet wirkt und nicht mehr den Streitigkeiten der Eltern ausgesetzt ist. Die Situation zuhause scheint für B, als Kind zwischen zwei sich streitenden Eltern, belastend gewesen zu sein. In der Pflegefamilie ist B in Sicherheit und findet ihre Ruhe. (…)
4.6
Im Lichte all dieser Ausführungen geben die vorsorglichen Anordnungen in der angefochtenen Verfügung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses keinen Anlass zur Beanstandung. Dies gilt auch für den Bereich, dass die eingesetzte Beiständin beauftragt wurde, die Besuchsrechtsregelung mit den Eltern zu besprechen, aufzugleisen und verbindlich festzulegen. Denn im Zeitpunkt des Verfügungserlasses konnte nach der Aktenlage noch nicht abgeschätzt werden, in welcher Form und in welchem Umfange der persönliche Kontakt der Kindsmutter einerseits und des Kindsvaters andererseits mit dem Kind angebracht sein wird. Zu betonen ist, dass es sich hierbei um eine vorsorgliche Regelung handelt, welche nach Massgabe des weiteren Verlaufs grundsätzlich im ordentlichen Verfahren anzupassen sein wird. Im Übrigen stellt der betreffende Auftrag an die eingesetzte Beiständin eine vertretbare Lösung dar, um im Bereich des persönlichen Verkehrs eine rasche, den konkreten Umständen angepasste Entscheidung zu finden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_883/2017 vom 21.8.2018 Erw. 3.3 S. 6 unten).
5.1
Zu prüfen ist noch die Fragestellung, ob aufgrund der zwischenzeitlich aufgetretenen Veränderungen eine Aufhebung der Fremdplatzierung geboten ist, und falls ja, unter welcher Obhut das 7-jährige Kind diesfalls zu stellen wäre.
5.2
Zu den eingetretenen Veränderungen sind namentlich folgende Aspekte zu zählen. Zum einen sind die strafrechtlichen Verfahren vom zuständigen Staatsanwalt mit Verfügungen vom 17. März 2022 eingestellt worden. Zum andern hat die Kindsmutter mit Eingabe vom 6. April 2022 sinngemäss vorgebracht, dass sie ab 1. Mai 2022 eine 4 ½-Wohnung in Y.________ (Ort in L.) gemietet habe und dort leben werde. Gemäss dem eingereichten Mietvertrag ist die Wohnung für 3 Personen vorgesehen.
5.3
In Anbetracht dieses Wegzugs der Kindsmutter in den Kanton L.________ kommt die vor der Fremdplatzierung bestehende gemeinsame Obhut der Eltern über das Kind nicht mehr länger in Frage. Die Fragen, ob beide Eltern für die alleinige Obhut über das Kind geeignet wären und falls ja, welcher Elternteil besser geeignet wäre, bedarf nach der Aktenlage noch weiterer Abklärungen, wobei namentlich folgende Fragestellungen bzw. Abklärungen im Vordergrund stehen:
- Mit welcher konkreten Tagesstruktur könnte B am neuen Wohnort der Kindsmutter ausreichend betreut werden (konkrete Arbeitszeiten der Kindsmutter? Konkrete Zusagen/Plätze für familienexterne Betreuungsangebote, welche in Anspruch genommen würden? Rolle einer allfälligen Mitbewohnerin? etc.);
- Wie hat sich der aktuelle Gesundheitszustand des Kindsvaters entwickelt? Nimmt er weiterhin eine fachliche Behandlung in Anspruch (Medikation?)? Kann derzeit oder in absehbarer Zeit von einem stabilisierten Gesundheitszustand gesprochen werden, oder weshalb nicht?
- Wie ist der konkrete (emotionale) Bezug des Kindes zu den beiden Eltern im aktuellsten Verlauf zu beurteilen?
- Welche konkreten Gründe sprechen für oder gegen eine alleinige Obhut durch die Kindsmutter bzw. durch den Kindsvater?
In diesem Zusammenhang wird auch zu prüfen sein, ob für die Klärung der definitiven Platzierung (nach Beendigung der vorsorglichen Fremdplatzierung) ein entsprechendes familienrechtliches Gutachten durch eine bzw. welche geeignete Fachperson geboten ist.
5.4
Nachdem sich das betroffene Kind nach der Aktenlage bei der derzeitigen Pflegefamilie wohl fühlt und eine gewisse Kontinuität in der Betreuung des Kindes offenkundig einem mehrmaligen Wechsel in der Betreuung vorzuziehen ist, lässt es sich derzeit nicht mit dem Kindswohl vereinbaren, die vorsorgliche Fremdplatzierung durch eine übereilte Rückplatzierung zu einem Elternteil abzulösen. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung (S. 6 oben) zutreffend hervorgehoben, dass das Begehren der Kindsmutter um eine Obhutszuteilung an sich nicht im Rahmen eines vorsorglichen Verfahrens und ohne vorgängige Abklärung beurteilt werden kann. Vielmehr sind die familiären Umstände und persönlichen Beziehungen, die Stabilität der Verhältnisse, die erzieherischen Fähigkeiten und die Bereitschaft, das Kind in eigener Obhut zu haben, die Beschulung, die Wohn- und Schulumgebung, der Freundeskreis sowie nicht zuletzt auch die Meinungsäusserung des Kindes vertiefter zu prüfen (siehe auch BGE 142 III 481 Erw. 2.7). Was die angesprochenen erzieherischen Fähigkeiten anbelangt, reicht das von der Beschwerdeführerin nachgereichte Zeugnis der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Z.________ vom 30. März 2022 nicht aus, zumal diese Psychiaterin ihre Beurteilung ohne Kenntnis der umfangreichen KESB-Akten nach einer zweistündigen psychiatrischen Exploration abgegeben hat, welche auf die Feststellung bzw. den Ausschluss von allfälligen psychischen Erkrankungen ausgerichtet war.
5.5
Für das vorliegende Ergebnis, wonach im Rahmen der Beurteilung der strittigen vorsorglichen Massnahme noch keine Obhutszuteilung an einen bestimmten Elternteil vorzunehmen ist, spricht insbesondere auch, dass die eingesetzte Beiständin, welche das Kind näher kennengelernt hat, in ihrem provisorischen Verlaufsbericht vom 16. Februar 2022 (S. 3f.) sowie zusätzlich in ihrem Verlaufsbericht vom 16. März 2022 (Vi-act. 341 - 344) derzeit nachvollziehbar keine Rückplatzierung zu einem der Elternteile empfohlen hat. Analog hat auch die Fachperson, welche die Fremdplatzierung des Kindes namentlich in der ersten Phase eng begleitete, aufgrund der ungeklärten, familiären Situation und der Tatsache, dass sich B in der Pflegefamilie gut entwickelt, eine Fortsetzung dieser Platzierung empfohlen (Vi-act. 337). Die Empfehlung dieser Fachperson umfasst auch eine therapeutische Aufarbeitung der Thematik Sexualität, nachdem das Kind nicht altersadäquate Aussagen machte, mit grundlosen Klapsbewegungen auf den Po des Sohnes auffiel und in der Pflegefamilie an dieser Thematik gearbeitet wird (vgl. Vi-act. 337 i.V.m. Vi-act. 172 oben, 179 oben).
5.6
Aber auch weitere Auffälligkeiten gebieten es, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, bevor über die Zuteilung der alleinigen Obhut über das Kind entschieden wird. So fällt auf, dass die Tochter auf Fragen, welche sich auf die Kindsmutter bzw. die Beziehung zu ihr bezogen, grundsätzlich nicht antworten wollte (Vi-act. 081 Ziff. 2.8, 082 Ziff. 2.4). Beim Hausbesuch (14.10.2021) erwähnte die Tochter, dass eine der (erwachsenen) Halbschwestern sich nicht in die Küche getraut habe, weil es dort so laut gewesen sei, weshalb sie beide zusammen gewartet hätten, bis es in der Küche nicht mehr laut gewesen sei; mithin ist von lauten Streitigkeiten zwischen den Eltern auszugehen, welchen auch die gemeinsame Tochter ausgesetzt war. Auffallend ist auch eine Schilderung des Kindes gegenüber der Pflegemutter, wonach ihre Mutter ein Messer genommen und so getan habe, als würde sie sich am Arm bzw. der Hand verletzen; später sei die Mutter an der betreffenden Stelle verletzt gewesen und sie habe dazu gesagt, "Papi sei das gewesen" (Vi-act. 204). Ob und inwieweit sich ein solcher Vorfall mit einem Messer tatsächlich zugetragen hat, lässt sich nach der Aktenlage nicht beurteilen, indessen stellt sich dazu die Frage, weshalb das siebenjährige Kind dazu kommt, gegenüber der Kindsmutter einen solchen Vorfall zu erzählen. Jedenfalls sprechen solche Umstände dafür, im ordentlichen Verfahren, welches nach Abschluss des vorliegenden (die vorsorgliche Regelung betreffenden) Beschwerdeverfahrens weiterhin pendent ist, für die Regelung der Kinderbelange (Obhut, persönlicher Verkehr bzw. Besuchsrechte etc.) vertieftere Abklärungen vorzunehmen.
6.1
Zusammenfassend lässt sich die vorliegend angefochtene vorsorgliche Regelung durchwegs mit dem Kindswohl der beigeladenen Tochter der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers vereinbaren. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sodann besteht kein Anlass, den Anträgen des Beschwerdegegners zu einer Abänderung des Dispositivs der angefochtenen Verfügung stattzugeben. Was die Besuchsrechte der Eltern anbelangt, ist derzeit nach der Aktenlage der Empfehlung der Beiständin zu folgen, wonach vorerst nur begleitete Besuche stattfinden sollen (Vi-act. 299). Indessen wird die Vorinstanz eingeladen, nach Kenntnisnahme des vorliegenden Beschwerdeentscheids und nach Rücksprache mit dem für das Scheidungsverfahren zuständigen Zivilgericht einerseits und der eingesetzten Beiständin andererseits die konkrete Ausgestaltung der Besuchsrechte der Eltern für die kommende Zeit festzulegen (es sei denn, das involvierte Zivilgericht ziehe ein anderes Vorgehen vor).
6.2
Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Zudem wird dem beanwalteten Beschwerdegegner sowie der Kinderanwältin zulasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zugesprochen.
Die Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411), welcher in § 2 als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand aufführt. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen; erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (vgl. § 6 Abs. 1 GebTRA). Bei einer Kostennote beträgt der aktuell vom Verwaltungsgericht akzeptierte maximale Stundenansatz Fr. 220.-- (inkl. MwSt, siehe VGE I 2021 66 vom 1.12.2021 Erw. 1.2.3 mit Hinweis).
Was die von der Kinderanwältin eingereichte Kostennote anbelangt, sind der geltend gemachte Zeitaufwand von 8.6667 h sowie die Kleinspesenpauschale nicht zu beanstanden, was unter Einbezug des maximal akzeptierten Stundenansatzes von Fr. 220.-- (inkl. MwSt) ein Honorar von Fr. 1'965.-- ergibt.
Hinsichtlich der Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners erweist sich der geltende gemachte Zeitaufwand von 26.16 h (namentlich auch im Vergleich mit dem Aufwand der Kinderanwältin) als übersetzt. Zwar hat der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners umfangreichere Eingaben verfasst als die Kinderanwältin, indessen ist beim Beschwerdegegner lediglich von einem Teilobsiegen auszugehen, nachdem nicht allen seinen Anträgen stattgegeben wurde. Im Übrigen fällt beim Beschwerdegegner ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. unentgeltliche Rechtsverbeiständung zum vornherein ausser Betracht, nachdem er als Gesamteigentümer von zwei Liegenschaften nicht als bedürftig gelten kann, wie die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 4. April 2022 nachvollziehbar dargelegt hat. Im Lichte all dieser Aspekte ist vom geltend gemachten Honorar von Fr. 5'121.65 insgesamt ermessensweise ein Betrag von insgesamt Fr. 3'000.-- zu gewähren.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Vorinstanz wird eingeladen, die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs der Eltern zur in einer Pflegefamilie platzierten Tochter (Besuchsrechte) im Sinne der Erwägungen (und nach Rücksprache mit dem involvierten Zivilgericht) nach Massgabe der jüngsten Entwicklung und der aktuellsten Aktenlage für die kommende Zeit konkret festzulegen.
3. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühren, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.
4. Dem beanwalteten Beschwerdegegner wird zulasten der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. MwSt) zugesprochen. Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
5. Der Rechtsvertreterin des Kindes (Kinderanwältin) wird zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'965.-- zugesprochen.
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verlet-zung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
7. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
- den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners (2/R)
- die Kinderanwältin (R)
- die KESB C.________ (2/EB, für sich und die eingesetzte Beiständin)
- das Bezirksgericht Schwyz (z.K.)
- und das Departement des Innern (z.K.).
Schwyz, 26. April 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
27. April 2022
1
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC
Art. 310 ZGBart. 310 CCart. 310 CC
Art. 445 ZGBart. 445 CCart. 445 CC
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC
Art. 445 ZGBart. 445 CCart. 445 CC
§ 5 EGzZGB
Art. 315 ZGBart. 315 CCart. 315 CC
Art. 314 ZGBart. 314 CCart. 314 CC
Art. 445 ZGBart. 445 CCart. 445 CC
Art. 445 ZGBart. 445 CCart. 445 CC
Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC
Art. 310 ZGBart. 310 CCart. 310 CC
Art. 310 ZGBart. 310 CCart. 310 CC
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
2C_1035/2016
BGE 142 I 135ATF 142 I 135DTF 142 I 135
BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229
5A_883/2017
BGE 142 III 481ATF 142 III 481DTF 142 III 481
§ 14 GebTRA
§ 6 GebTRA
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF