Lexipedia

Entscheid

III 2021 217

Kammergericht

19. Januar 2022Deutsch16 min

A. Der Gemeinderat C.________ lud die Stimmberechtigten der Gemeinde C.________ auf den 2. Dezember 2021 zur Gemeindeversammlung ein. Traktandiert war unter anderem der Voranschlag 2022 / Festsetzung des Steuerfusses 2022 (Traktandum 3). Hierzu stellte der Gemeinderat Antrag auf Genehmigung des vorgelegten Voranschlages 2022 (laufende Rechnung und Investitionsrechnung) und Festlegung des Steuerfusses für das Jahr 2022 auf 165% der einfachen Steuer (vorher 175%).

Source sz.ch

III 2021 217

Entscheid vom 19. Januar 2022

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Irene Thalmann, Richterin

lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde C.________,

Vorinstanz,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,

Gegenstand

Politische Rechte (Gemeindeversammlungsbeschluss D.________)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Der Gemeinderat C.________ lud die Stimmberechtigten der Gemeinde C.________ auf den 2. Dezember 2021 zur Gemeindeversammlung ein. Traktandiert war unter anderem der Voranschlag 2022 / Festsetzung des Steuerfusses 2022 (Traktandum 3). Hierzu stellte der Gemeinderat Antrag auf Genehmigung des vorgelegten Voranschlages 2022 (laufende Rechnung und Investitionsrechnung) und Festlegung des Steuerfusses für das Jahr 2022 auf 165% der einfachen Steuer (vorher 175%).

B. Gemäss Protokoll der Gemeindeversammlung vom 2. Dezember 2021 waren 64 Stimmberechtigte anwesend (Vi-act. 1). Der Gemeindepräsident leitete das Traktandum 3 (Voranschlag 2022, Steuerfuss 2022) ein und die Rechnungsprüfungskommission erstattete Bericht und Antrag. Anschliessend orientierte der Säckelmeister über den vorgelegten Voranschlag 2022. Im Rahmen der Diskussion stellte E.________ den Antrag, Fr. 22'000.-- als Starthilfe für die Kindertagesstätte D.________ ins Budget aufzunehmen. Der Gemeindepräsident fragte im Anschluss daran zu Handen der Gemeindeversammlung, wer dem Antrag um Aufnahme von Fr. 22'000.-- ins Budget 2022 für das Projekt Kindertagesstätte zustimmen wolle, möge dies mit Handerhebung bezeugen. Die Gemeindeversammlung stimmte dem Antrag von E.________ grossmehrheitlich zu, worauf die Fr. 22'000.-- dem Konto 5450.3130.00 (Dienstleistung Dritter) belastet wurden. Nachdem keine weiteren Wortmeldungen folgten, stellte der Gemeindepräsident die Abstimmungsfrage: Wer dem vorliegenden Voranschlag 2022, inklusive der Änderung des angenommenen Antrags von E.________, mit der Erfolgsrechnung 2022 zustimmt, soll dies mit Handerhebung bezeugen. Die Gemeindeversammlung stimmte dem Antrag ohne Gegenstimme zu. Zugestimmt wurde ebenso der vorgelegten Investitionsrechnung 2022 und dem beantragten Steuerfuss 2022 von 165% einer Einheit (Protokoll Gemeindeversammlung vom 2.12.2021, Vi-act. 1).

C. Am 6. Dezember 2021 gelangt A.________ mit einer "Stimmrechtsbeschwerde gegen Gemeinde C.________" an die Staatskanzlei Schwyz, Rechts- und Beschwerdedienst. In der kurzen Beschwerdeschrift führt er wörtlich aus:

Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 2. Dezember 2021 wurde über einen Antrag nicht korrekt abgestimmt.

Sachlage: E.________ stellte den Antrag der D.________ ein Startgeld von 22'000.- Franken zu überweisen. Der Gemeindepräsident liess sofort über den Betrag von 22'000.- Franken abstimmen, was laut Gesetz nicht korrekt ist.

Nach Gesetz hätte er als 1. Abstimmung: "wollen wir auf den Antrag von E.________ eintreten oder nicht"

Nachher 2. Abstimmung: "wollt ihr die 22'000.-- Franken an die D.________ überweisen"

So hätte das dem Gesetz entsprochen. Ich bitte sie, die Abstimmung zu annullieren wegen Formfehlern.

D. Am 7. Dezember 2021 vermerkt das Sekretariat des Sicherheitsdepartementes auf der Beschwerdeschrift deren Eingang und die Weiterleitung (zuständigkeitshalber) ans Verwaltungsgericht.

E. Am 20. Dezember 2021 entdeckte das Verwaltungsgericht zufällig Couverts, die in einem keiner Verwaltungsstelle und keinem Gericht zugeteilten Briefkasten im Verwaltungsgebäude Kollegium lagen. Eines davon stammte vom Sicherheitsdepartement und enthielt die weitergeleitete Beschwerde vom 6. Dezember 2021. In der Folge wurde umgehend ein Verfahren eröffnet. Der Vor­instanz wurde Frist zur Vernehmlassung angesetzt, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses.

F. Der Beschwerdeführer bezahlt am 27. Dezember 2021 den Kostenvorschuss von Fr. 800.--.

Die Vorinstanz stellt mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2021 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Eingabe vom 5. Januar 2022 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zur vor­instanzlichen Vernehmlassung.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägungen

1.1

Der Gemeinderat beantragt Nichteintreten. Der Beschwerdeführer sei Mitglied des Gemeinderates C.________. Weder an der Gemeindeversammlung vom 2. Dezember 2021 noch anlässlich der Genehmigung des Versammlungsprotokolls durch den Gemeinderat am 14. Dezember 2021 habe er gegen den mit seiner Beschwerde bemängelten Verfahrensverlauf interveniert, obwohl er beide Male anwesend gewesen sei. Er rüge einen formellen Mangel. Rechtsprechungsgemäss müssten diese sofort gerügt werden, sofern dies objektiv möglich und zumutbar sei. Bei gegebenem Sachverhalt stelle sich daher die Frage, ob auf die Beschwerde einzutreten sei.

1.2

Jede Person, die ein Interesse nachweist, kann gegen rechtswidrige Beschlüsse und Wahlen des Volkes Beschwerde erheben (§ 93 Abs. 1 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke [Gemeindeorganisationsgesetz, GOG; SRSZ 152.100] vom 25.10.2017). Das zur Beschwerde legitimierende Interesse wird bei Stimmberechtigten praxisgemäss bejaht (vgl. EGV-SZ 2006 B 7.1; VGE III 2013 147 vom 18.9.2013 Erw. 3.2). Dass der Beschwerdeführer in der Gemeinde C.________ stimmberechtigt ist, ist unbestritten.

1.3.1

Beschwerden gegen Wahlen und Abstimmungen sind innert zehn Tagen seit dem Wahl- und Abstimmungstag beim Verwaltungsgericht einzureichen (§ 94 Abs. 1 GOG; vgl. auch § 56 Abs. 2 lit. a bis c Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Fristauslösendes Ereignis bei einem Gemeinde- bzw. Bezirksversammlungsbeschluss ist der Tag, an dem die Gemeindeversammlung durchgeführt worden ist (VGE III 2012 95 vom 24.7.2012 Erw. 1.2.1).

1.3.2

Für die Frage der Fristauslösung resp. Fristwahrung kommen den vorgebrachten Rügen wesentliche Bedeutung zu. Anfechtungsgegenstand der Stimmrechtsbeschwerde ans Verwaltungsgericht, welche sich auf das Geschehen an einer Gemeindeversammlung bezieht, ist immer ein Beschluss der Gemeindeversammlung, wobei formelle Mängel (Verfahrensmängel, wie beispielsweise verfahrensleitende Anordnungen des die Versammlung leitenden Gemeindepräsidenten, unzulässige Beeinflussung, Missachtung der Meinungs- und Informationsfreiheit, Unregelmässigkeiten bei der Ermittlung des Ergebnisses) wie auch inhaltliche Mängel (materielle Mängel, namentlich der Inhalt eines Beschlusses) gerügt werden können (vgl. VGE III 2017 232 vom 24.4.2018 Erw. 2.2.2; VGE III 2010 17+22+41 vom 20.5.2010 Erw. 3.1; Patrick Schönbächler, Das Verfahren der Gemeindeversammlung im Kanton Schwyz, 2. Aufl. 2001, Rz 82 m.w.H.).

Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verlangt, dass formelle Mängel (Verfahrensmängel) soweit zumutbar sofort, d.h. vor der Durchführung der Abstimmung gerügt werden müssen, damit der Mangel womöglich noch rechtzeitig (d.h. vor der Abstimmung oder Wahl) behoben werden kann. Wartet ein Stimmbürger, der bei zumutbarer Sorgfalt einen formellen Mangel erkennen konnte, mit der Beanstandung bis nach Durchführung der Abstimmung zu, um dann je nach dem Ergebnis der Abstimmung (wenn ihm dieses nicht behagt) Beschwerde zu führen, handelt er gegen Treu und Glauben und hat sein Anfechtungsrecht verwirkt. Die Verwirkung tritt aber nur ein, wenn der Einspruch vor der Abstimmung nicht nur an sich (objektiv) möglich, sondern dem Betroffenen nach den Umständen auch zumutbar war (vgl. VGE III 2021 148 vom 28.10.2021 Erw. 1.2.5 m.w.H.; Friedrich Huwyler, Gemeindeorganisation des Kantons Schwyz, 2009, S. 186 f.; Schönbächler, a.a.O., Rz 88 ff.).

1.3.3

Vorliegend erhebt der Beschwerdeführer den Vorwurf, der Gemeindepräsident habe das gesetzliche Abstimmungsprozedere missachtet, indem er unmittelbar über den von E.________ gestellten Antrag habe abstimmen lassen, ohne zuvor die Frage nach Eintreten und Nichteintreten zu stellen. Damit rügt der Beschwerdeführer einen formellen Mangel, einen Verfahrensfehler. Solche sind, wie dargestellt, umgehend zu rügen, wobei 'unmittelbar' durchaus so zu verstehen ist, dass eine Fehlerbehebung wenn immer möglich noch vor Durchführung der Abstimmung oder Wahl erfolgen kann (vgl. EGV-SZ 2005 B 16.2). Für Versammlungsteilnehmer bedeutet dies, dass sie die Versammlungsleitung noch an der Versammlung vor der Abstimmung / Wahl auf den bemerkten Fehler aufmerksam zu machen haben und mit der Rüge nicht bis zum Vorliegen des Abstimmungs- bzw. Wahlergebnisses zuwarten dürfen. Ein solches Vorgehen widerspräche Treu und Glauben, weshalb es keinen Schutz verdienen würde. Auf derart verspätet vorgetragene Rügen ist nicht einzutreten.

1.3.4

Die umgehende Rüge muss aber objektiv möglich und dem Stimmberechtigten zumutbar sein, was insbesondere voraussetzt, dass er den Mangel bei zumutbarer Sorgfalt auch tatsächlich erkennen konnte. Insbesondere im Rahmen einer laufenden Versammlung mit Diskussionen, Anträgen, Abänderungsanträgen, Unteranträgen oder Gegenanträgen kann die Verfahrensleitung mitunter herausfordernd und das umgehende Erkennen von Mängeln anspruchsvoll sein. Für den durchschnittlichen, nicht routinierten Versammlungsteilnehmer gilt daher, dass nur ein offensichtlicher, sofort und ohne weiteres erkennbarer Mangel umgehend zu rügen ist (Huwyler, a.a.O., S. 188 mit Hinweis auf VGE III 884/97 vom 21.11.1997 Erw. 3).

1.3.5

Ob es sich beim Beschwerdeführer um einen durchschnittlichen, nicht routinierten Versammlungsteilnehmer handelt, erscheint fraglich, nachdem er als Gemeinderat (seit 20__) die Gemeindeversammlungen regelmässig besuchen dürfte und er als Gemeindevizepräsident (vgl. www.C.________.ch) im Verhinderungsfall des Präsidenten auch selber in der Lage sein muss, eine Gemeindeversammlung zu leiten. Auch faktisch ist es einem Gemeinderatsmitglied vereinfacht möglich, während der Verhandlung den Versammlungsleiter ohne Aufhebens auf Mängel oder nur schon heikle Punkte aufmerksam zu machen und so auf einen ordentlichen Versammlungsablauf hinzuwirken. Die vom Gemeinderat vernehmlassend vorgetragene Begründung, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil die Rüge des Verfahrensfehlers durch den Beschwerdeführer am 6. Dezember 2021 verspätet vorgetragen werde, ist daher durchaus nachvollziehbar. Daran ändert das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 5. Januar 2022, er habe die Beschwerde als Privatperson und nicht als Gemeinderat eingereicht und er habe am Folgetag noch das GOG konsultieren müssen, nichts. Um ganz sicher zu gehen ist das nachträgliche Nachschlagen im Gesetz nachvollziehbar; als Gemeinderat bzw. Vizepräsident, der anlässlich der Versammlung mit dem Präsidenten in Kontakt steht, hätten die bestehenden Zweifel genügen müssen, um die Verfahrensleitung damit zu konfrontieren, um auf Richtigkeit des Verfahrens hinzudrängen. Auch objektiv betrachtet handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht einfach um einen durchschnittlichen Stimmberechtigten, sondern um ein mit dem Verfahren vertrauteres Mitglied des Gemeinderates. Wie es sich mit der Fristwahrung resp. dem Fristversäumnis genau verhält, kann indes offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.

2.1

Dem Versammlungsprotokoll kann entnommen werden, dass der Gemeindepräsident in das Traktandum 3, Voranschlag 2022 und Steuerfuss 2022, eingeführt hat und die Rechnungsprüfungskommission Bericht und Antrag erstattete. Nach Bekanntgabe des Antrages des Gemeinderates stellte der Säckelmeister den Voranschlag 2022 vor. In der offenen Diskussion zum Voranschlag informierte E.________, in C.________ werde eine Kindertagesstätte eröffnet. Der Verein habe beim Gemeinderat um eine finanzielle Beteiligung von Fr. 32'000.-- ersucht, was der Gemeinderat abgelehnt habe. Seines Erachtens sei der Bedarf für eine Kindertagesstätte vorhanden, namentlich bei Berufstätigkeit beider Elternteile und bei Alleinerziehenden. Das Projekt Kindertagesstätte mit seinen freiwilligen Akteuren müsse man daher als Chance packen. Er stelle den Antrag, Fr. 22'000.-- als Starthilfe für die Kindertagesstätte ins Budget zu nehmen. Bund und Kanton würden entsprechende Projekte unterstützen, aber nur, wenn die Gemeinde selber eine Unterstützung spreche (Vi-act. 1 S. 4).

Gemäss Protokoll folgten hierzu keine Wortmeldungen, so dass zur Abstimmung geschritten wurde. Diesbezüglich hält das Protokoll fest:

Der Gemeindepräsident fragt zu Handen der Gemeindeversammlung, wer dem Antrag von E.________, um Aufnahme von CHF 22'000 in Budget 2022 für das Projekt KiTa aufnehmen möchte, möge dies mit Handerhebung bezeugen.

Die Gemeindeversammlung stimmt dem Antrag von E.________ grossmehrheitlich zu.

Es folgten keine weiteren Wortmeldungen zum Traktandum Voranschlag 2022 und Steuerfuss 2022, so dass der Gemeindepräsident zur Abstimmung über den um den Kindertagesstätten-Beitrag angepassten Voranschlag 2022 schritt (vgl. Ingress Bst. B).

2.2

In seiner Beschwerde vom 6. Dezember 2021 rügt der Beschwerdeführer ein fehlerhaftes Abstimmungsverfahren, weshalb der Gemeindeversammlungsbeschluss zu kassieren sei. Seines Erachtens hätte das Gesetz verlangt, dass die Versammlungsteilnehmer in einem ersten Schritt zu fragen gewesen wären, ob sie auf den Antrag von E.________ eintreten wollen oder nicht. Erst bei einem zweiten Schritt, sofern die Versammlung Eintreten beschlossen hätte, wäre über den Antrag selber abzustimmen gewesen (vgl. Wortlaut der Beschwerde in Ingress Bst. C).

Der Beschwerdeführer nennt in der Beschwerdeschrift keine bestimmte gesetzliche Grundlage für seine Darstellung. In der Stellungnahme vom 5. Januar 2022 klärt er, die Beschwerde stütze sich auf § 29 Abs. 1 GOG.

2.3.1

Das Abstimmungsverfahren in Gemeindeversammlungen wird in Unterabschnitt 'f) Abstimmungen' des Abschnittes 'B. Die Gemeindeversammlung und die Bezirksgemeinde' des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG; SRSZ 152.100) vom 25. Oktober 2017 wie folgt geregelt:

§ 28 f) Abstimmungen

aa) Erläuterung und formelle Anträge

1.

Der Gemeindepräsident erläutert den Stimmberechtigten den Abstimmungsvorgang.

Dispositiv

2 Bei der Abstimmung haben Anträge auf Rückweisung, Verschiebung oder Trennung des Geschäftes den Vorrang. Wird die Rückweisung oder Verschiebung beschlossen, geht das Geschäft an den Gemeinderat zurück.

3 In allen anderen Fällen wird ein Sachentscheid getroffen.

§ 29 bb) materielle Anträge

1 Zuerst wird über Eintreten oder Nichteintreten abgestimmt.

2 Anschliessend wird über die Abänderungsanträge entschieden.

3 Abänderungsanträge, die sich gegenseitig ausschliessen, sind einander gegenüberzustellen. Zum Schluss wird über die bereinigten Hauptanträge abgestimmt.

4 Im Urnensystem wird über Annahme oder Ablehnung einer Sachvorlage an der Urne entschieden.

2.3.2 Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzustellen, dass es sich um einen strittigen Vorgang beim Traktandum 3, Voranschlag / Steuerfuss 2022, handelt. Diesbezüglich kommt der Gemeindeversammlung nicht bloss eine beratende Funktion zu (weil über das Geschäft anschliessend noch an der Urne zu befinden ist), sondern eine abschliessend entscheidende Funktion. Über die Festsetzung des Voranschlages und des Steuerfusses entscheidet die Gemeindeversammlung; eine Beschlussfassung an der Urne ist ausgeschlossen (§ 16 GOG). Dies ist insofern von Bedeutung, als zu Geschäften, über welche die Gemeindeversammlung abschliessend befindet, grundsätzlich auch ein Nichteintreten beschlossen werden kann (vgl. § 13 Abs. 2 GOG; Schönbächler, a.a.O., Rz. 51; Huwyler, a.a.O., S. 107). Bedenkt man indes, dass die Versammlung mit einem Nichteintretensbeschluss ihren Willen bekundet, sich mit einem Geschäft materiell überhaupt nicht befassen zu wollen, so erscheint es naheliegend, dass ein Nichteintretensantrag zum Voranschlag und Steuerfuss, über welche die Gemeindeversammlung zwingend beschliessen muss, unstatthaft ist (vgl. auch Schönbächler, a.a.O, Rz. 41). Entsprechend erfolgt das Eintreten bei diesen Geschäften in aller Regel auch stets stillschweigend (vgl. Schönbächler, a.a.O., Rz. 51).

2.3.3 Damit ist auch bereits angetönt, dass sich die Frage des Eintretens bzw. Nichteintretens grundsätzlich auf ein vom Gemeinderat traktandiertes Geschäft als solches bezieht. Die Gemeindeversammlung erhält dabei die Möglichkeit, noch vor der eigentlichen, materiellen (Detail-)Beratung ihren Willen zu bekunden, ob sie sich mit dem Geschäft als solchem inhaltlich überhaupt befassen und einen abschliessenden (zustimmenden oder ablehnenden) Beschluss fassen will (= Eintreten), oder ob sie sich auf das Geschäft schon gar nicht einlassen will, worauf das Geschäft ohne Beratung abzuschreiben ist (= Nichteintreten).

Da es der Gemeinderat ist, der die Geschäfte traktandiert, bekundet er auch schon seinen Willen, das Geschäft zu behandeln, also darauf einzutreten. Es erübrigt sich aus seiner Sicht, über Eintreten oder Nichteintreten abstimmen zu lassen. Entsprechend wird der Antrag auf Nichteintreten in aller Regel aus den Reihen der Versammlungsteilnehmer kommen (müssen) und ohne entsprechenden Antrag, wird stillschweigend auf das Geschäft eingetreten. Mit anderen Worten wird über das Eintreten/Nichteintreten gemäss § 29 Abs. 1 GOG nur abgestimmt, wenn ein entsprechender Antrag überhaupt gestellt wurde. Dass in casu ein solcher gestellt worden wäre, macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend.

Daneben gibt es auch Geschäfte, die der Gemeinderat der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung vorlegen muss. Dazu gehören etwa Initiativbegehren oder eben auch der Voranschlag und der Steuerfuss (vgl. § 11 und § 16 GOG). Bei diesen Geschäften ist es nicht statthaft, die Eintretensfrage zu stellen, weshalb so oder so stillschweigend darauf eingetreten wird.

2.3.4 Über den Voranschlag und den Steuerfuss musste die Gemeindeversammlung beschliessen; ein Nichteintretensantrag wäre nach dem Gesagten nicht statthaft gewesen. Allerdings bestreitet dies der Beschwerdeführer auch gar nicht. Er macht jedoch geltend, es hätte den Versammlungsteilnehmern die Frage des Eintretens auf den Antrag von E.________ gestellt werden müssen, bevor über den Antrag selbst abzustimmen war.

Bei diesem Antrag handelt es sich jedoch nicht um ein eigentliches Geschäft im vorerwähnten Sinne. Eintreten/Nichteintreten bezieht sich nach dem Dargestellten aber auf ein traktandiertes Geschäft als solches. Beim strittigen Antrag von E.________ handelt es sich vielmehr um einen Abänderungsantrag zum traktandierten Geschäft 'Voranschlag 2022'. Er stellte den Antrag, den Voranschlag 2022 nicht so wie vom Gemeinderat vorgelegt zu beschliessen, sondern ergänzt um einen Beitrag von Fr. 22'000.-- an die Kindertagesstätte D.________. Es handelt sich um einen materiellen Antrag zur Abänderung eines traktandierten Geschäftes, auf das die Gemeindeversammlung (in casu stillschweigend) eingetreten ist. Ist während der laufenden Beratung eines Geschäftes ein Abänderungsantrag gestellt, ist dies bereits Teil der Debatte und es wird nicht in einem nächsten Schritt über Eintreten oder Nichteintreten abgestimmt. Vielmehr wird - mit oder ohne Diskussion - direkt über den Abänderungsantrag Beschluss gefasst, der Antrag angenommen oder abgelehnt (vgl. § 29 Abs. 2 GOG).

2.4 Damit aber steht fest, dass der Gemeindepräsident keinen Verfahrensfehler beging, indem er die Versammlungsteilnehmer direkt über den gestellten (Abänderungs-)Antrag betreffend Erhöhung des Voranschlages 2022 um einen Beitrag von Fr. 22'000.-- an die Kindertagesstätte D.________ abstimmen liess. Der Beschluss über den (angepassten) Voranschlag 2022 leidet somit nicht an einem Verfahrensmangel. Es besteht für das Gericht keine Veranlassung, den Gemeindeversammlungsbeschluss zu kassieren. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

3. Bei diesem Ergebnis werden die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP).

4. Nachdem die Gemeinde C.________ anwaltschaftlich vertreten ist, hat sie als obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 74 Abs. 2 VRP). Diese ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 27. Dezember 2021 einen Kostenvorschuss in dieser Höhe geleistet, wodurch die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Der Beschwerdeführer hat der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- und den Rechtsvertreter der Vorinstanz (2/R; unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5.1.2022).

Schwyz, 19. Januar 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

9. Februar 2022

1

§ 93 GOG

EGV-SZ 2006 B 7.1

§ 94 GOG

EGV-SZ 2005 B 16.2

§ 29 GOG

§ 16 GOG

§ 13 GOG

§ 29 GOG

§ 11 GOG

§ 16 GOG

§ 29 GOG

§ 72 VRP

§ 74 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF