III 2021 218
Kammergericht
30. März 2022Deutsch18 min
A. A.________ (geb. ________1999), Sohn von E.________ (geb. ________1976) und von F.________ (geb. ________1977) war während der obligatorischen Schulzeit aufgrund eines allgemeinen Entwicklungsrückstandes mit Intelligenzminderung auf Sonderschulung angewiesen. Im Sommer 2016 absolvierte er im Rahmen der Anschlussstufe des G.________ (Bildungsstätte) ein
Source sz.ch
III 2021 218
Entscheid vom 30. März 2022
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
verbeiständet nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB
(aktuelle Mandatsträgerin B.________),
vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) D.________,
Gegenstand
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Aufhebung einer
Vertretungsbeistandschaft)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (geb. ________1999), Sohn von E.________ (geb. ________1976) und von F.________ (geb. ________1977) war während der obligatorischen Schulzeit aufgrund eines allgemeinen Entwicklungsrückstandes mit Intelligenzminderung auf Sonderschulung angewiesen. Im Sommer 2016 absolvierte er im Rahmen der Anschlussstufe des G.________ (Bildungsstätte) ein
Berufsvorbereitungsjahr mit Schnupperlehren (vgl. Vi-act. 021). Am 2. März 2017 erteilte die IV-Stelle ihm Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Praktiker Industrie bei der H.________ in I.________ (Vi-act. 65).
B. Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D.________ ersuchten die Eltern von A.________ auf Empfehlung des G.________ im Hinblick auf die baldige Volljährigkeit ihres Sohnes um Prüfung einer Beistandschaft (Vi-act. 001 i.V.m. 006). Nach Abklärungen verzichtete die KESB D.________ mit Beschluss vom 31. Juli 2018 auf die Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen (Vi-act. 055 - 057).
C. Am 20. Februar 2020 gewährte die IV-Stelle Leistungen für einen Arbeitsversuch in der Firma J.________ in K.________ (Vi-act. 61). Dieser Arbeitsversuch ergab, dass A.________ eine maximale Leistungsfähigkeit von 20% erreichen konnte, worauf die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 28. Juli 2020 ankündigte, ihm mit Wirkung ab 1. August 2020 eine ganze IV-Rente zuzusprechen (IV-act. 77%, im Rahmen einer Frühinvalidität nach Art. 26 IVV, vgl. Vi-act. 65f.). Dieser Vorbescheid wurde mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 bestätigt (Vi-act. 107). A.________ konnte bei der Firma J.________ weiterarbeiten (zu einem
Monatslohn von Fr. 1'000.--, Vi-act. 110).
D. Am 26. April 2021 ging bei der KESB D.________ eine Gefährdungsmeldung (von Seiten der Arbeitgeberfirma) ein, wonach um Prüfung einer Beistandschaft nachgesucht wurde (Vi-act. 074 - 077). Nach verschiedenen Abklärungen und Gesprächen (u.a. Vi-act. 087, 176, 181) hat die KESB D.________ mit Beschluss vom 3. August 2021 für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet. Als Beistand wurde L.________ ernannt (mit einem detaillierten Aufgabenkatalog, u.a. betreffend Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten, Vertretung bei Handlungen bezüglich Tagesstruktur und Arbeit, vgl. Vi-act. 198 - 204).
E. Mit Eingabe vom 13. September 2021 beantragte M.________ (Gesellschafter mit Einzelunterschrift der Kollektivgesellschaft N.________) die Aufhebung aller A.________ betreffenden Massnahmen (Vi-act. 266). M.________ verfügt über eine Vollmacht der Eltern von A.________ (vgl. Vi-act. 189). Am 15. September 2021 ging zusätzlich ein gleichlautendes, von A.________ unterzeichnetes Begehren um Aufhebung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen ein (Vi-act. 267).
Am 8. Oktober 2021 äusserte sich der Beistand zum Aufhebungsbegehren (Vi-act. 273f.). Am 11. Oktober 2021 folgte eine Eingabe des neu von der Familie beauftragten Rechtsvertreters (Vi-act. 278f.).
F. Mit Beschluss Nr. IA/006/46/2021 vom 16. November 2021 hat die KESB D.________ den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft für A.________ abgewiesen.
Gegen diesen am 19. November 2021 eingegangenen Beschluss liess A.________ rechtzeitig am 20. Dezember 2021 (Montag) beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Anträgen:
Der angefochtene Beschluss sei in Ziff. 1 aufzuheben und es sei das Gesuch des Bf um Aufhebung der Beistandschaft gutzuheissen. Ev. sei in Gutheissung der Beschwerde auf eine Beistandschaft nach Art. 394 ZGB zu verzichten und nach Art. 393 ZGB Herr M.________ oder der Vater des Bf als Begleitbeistand einzusetzen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die KESB D.________ verzichtete konkludent auf die Erstattung einer Vernehmlassung.
Am 8. Februar 2022 teilte Rechtsanwältin C.________ dem Gericht mit, dass sie anstelle des verstorbenen Rechtsvertreters neu den Beschwerdeführer vertrete, worauf ihr Akteneinsicht gewährt wurde. Am 21. Februar 2022 retournierte die neue Rechtsvertreterin das Aktendossier (ohne eine ergänzende Stellungnahme).
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 388 Abs. 1 ZGB stellen die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 389 ZGB ordnet die Erwachsenenschutzbehörde eine Massnahme u.a. an, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Ziffer 1). Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB).
1.1 Nach Art. 390 Abs. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person:
1. wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann;
Erwägungen
2.
wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat.
Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 390 Abs. 2 ZGB). Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen Person oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet (Art. 390 Abs. 3 ZGB).
1.2
Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB).
1.3
Damit eine Beistandschaft errichtet werden kann, muss ein Schwächezustand vorliegen, der diese Massnahme für die Interessenwahrung und den Schutz der hilfsbedürftigen Person als angezeigt erscheinen lässt. Ein solcher, in der Person liegender Schwächezustand allein genügt für die Anordnung einer Beistandschaft noch nicht. Vielmehr braucht es als soziale Voraussetzung zusätzlich stets ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. entsprechende Voll-machten zu erteilen (vgl. Helmut Henkel, in Basler Kommentar zum ZGB, N 2 zu Art. 390 ZGB). Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen müssen Schwächezustand und Unvermögen (als soziale Voraussetzung) zusammen eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bewirken, zu deren Behebung ein Eingreifen der Erwachsenenschutzbehörde auch unter den Aspekten Selbstbestimmung (Art. 388 Abs. 2 ZGB), Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) unumgänglich erscheint. Schwächezustand und Unvermögen können auch lediglich punktueller Natur sein (vgl. Henkel, a.a.O., N 4 zu Art. 390 ZGB).
1.4
Nach Art. 399 Abs. 2 ZGB hebt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht.
2.
Zunächst ist die Fragestellung zu prüfen, ob der Beschwerdeführer an
einem relevanten Schwächezustand leidet.
2.1
Med.pract. O.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH, befasste sich im IV-Verfahren mit dem Beschwerdeführer. In ihrer Stellungnahme vom 27. August 2014 hielt sie ausdrücklich fest, dass bei ihm eine leichte Intelligenzminderung (F70) vorliege, welcher als konstant bleibender geistiger Gesundheitsschaden zu qualifizieren sei und einen Anspruch auf berufliche Massnahmen zur Folge habe (Vi-act. 025).
2.2
Analog erklärte auch Dr.med. P.________ am 4. Oktober 2017, dass der Beschwerdeführer an einer Intelligenzminderung leide; er sei praktisch bildungsfähig, benötige "aber ganz bestimmt in finanziellen und administrativen Angelegenheiten Unterstützung". Ein grosses Problem bestehe darin, dass die Eltern grundsätzlich keine Einsicht hätten, wonach ihr Sohn kognitiv eingeschränkt sei (Vi-act. 040).
2.3
Der zuständige Berufsberater der IV-Stelle führte in seiner Einschätzung vom 12. Januar 2018 u.a. aus, der Beschwerdeführer verfüge zwar über eine hohe Sozialkompetenz und gute Umgangsformen, aber er könne im ersten Arbeitsmarkt niemals bestehen. Er sei zwar praktisch begabt, könne aber Arbeitsabläufe nicht vernetzen. Die Fähigkeiten im administrativen Bereich und hinsichtlich Verwaltung der Finanzen seien "sehr gering bis nicht vorhanden". Auf Drängen der Eltern habe der Sohn im ersten Arbeitsmarkt "geschnuppert", was "ganz klar erfolglos gewesen" sei (Vi-act. 043).
2.4
Der Leiter der beruflichen Grundbildung bei der H.________ berichtete am 15. Januar 2018 von eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers. "Er sei im Finanziellen und vor allem im administrativen Bereich ganz sicher auf Hilfe angewiesen". Aus dem Alltag der praktischen Ausbildung habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer Mühe habe, Inhalte aufzunehmen und so zu verarbeiten, dass er sich Arbeitsabläufe einprägen könne. Nach aktuellem Stand könne der Beschwerdeführer "maximal im Rahmen von 20%, wenn überhaupt, im 1. Arbeitsmarkt bestehen" (Vi-act. 045).
2.5
Der Job-Coach der H.________ führte am 7. Februar 2018 zu den bislang gemachten Erfahrungen u.a. sinngemäss aus, der Beschwerdeführer sei sehr langsam in den Arbeitsabläufen, er sei nicht selbständig, Arbeitsabläufe müssten immer wieder wiederholt werden. Es werde klar, dass er sich selber in seinen Fähigkeiten überschätze. Er sei beispielsweise - obwohl er sich bereits seit drei Monaten mit dieser Tätigkeit befasse - nicht in der Lage, Teile einer Schraube (Mutter, Gewinde) zu benennen (Vi-act. 051).
2.6
Die RAD-Fachärztin für Allgem. Innere Medizin FMH (Q.________) veranschlagte in ihrer Beurteilung vom 27. Juli 2020 eine Erwerbsunfähigkeit als Frühinvalider im Umfange von rund 80%. Sie schloss aber nicht aus, dass in 2-3 Jahren mit einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit gerechnet werden könnte, weshalb dannzumal der Anspruch auf eine ganze IV-Rente zu überprüfen sei (Vi-act. 97).
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2020 eine ganze IV-Rente zugesprochen (Vi-act. 107).
2.7
Dass sich an der Zusprechung einer ganzen IV-Rente (als Frühinvalider) zwischenzeitlich etwas massgeblich geändert habe, ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Abgesehen davon hat der beanwaltete Beschwerdeführer vor Gericht nicht vorgebracht, sein gesundheitlicher Zustand und damit seine Leistungsfähigkeit habe sich so verbessert, dass die bislang ganze IV-Rente aufgehoben bzw. allenfalls herabgesetzt worden sei.
Im Einklang damit steht auch, dass der Beschwerdeführer ab 6. Oktober 2021 an seinem Arbeitsplatz in K.________ nicht mehr erschienen ist (vgl. Vi-act. 273), indessen vor Gericht nicht dargelegt hat, dass er seither eine andere Arbeit gefunden und aufgenommen hat.
Im Lichte all dieser dargelegten Angaben ist die Frage, ob beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand im Sinne des Gesetzes vorliegt, eindeutig zu bejahen.
3.
Was die Fragestellung anbelangt, ob der dargelegte Schwächezustand zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen und zu organisieren, drängen sich die nachfolgenden Ausführungen auf.
3.1.1
Eine Prüfung der Aktenlage ergibt, dass der 22-jährige Beschwerdeführer ein schwankendes Verhalten aufweist und nicht in der Lage ist, sich selbständig eine eigene Meinung zu bilden, sondern sich nach der Aktenlage stark beeinflussen lässt. Dies dokumentiert beispielsweise der Umstand, wonach der Beschwerdeführer am 27. September 2021 ein vom Finanzberater der Eltern verfasstes Kündigungsschreiben unterzeichnete, alsdann der Beistand des Beschwerdeführers das Arbeitsverhältnis nochmals herstellen (mithin die Kündigung rückgängig machen) konnte, worauf der Beschwerdeführer nochmals zur Arbeit erschien und in der Folge ab 6. Oktober 2021 der Arbeit fernblieb (vgl. Vi-act. 273 oben).
3.1.2
Analog ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer gegenüber der zuständigen Vorgesetzten bei der letzten Arbeitgeberin (glaubhaft) erklärte, er wolle nicht mehr zum Vater zurück, weil er (sinngemäss) fürchte, von ihm geschlagen zu werden und dass er ihn "vielleicht sogar in den Selbstmord treiben" würde (Vi-act. 2.16), daraufhin aber dennoch der Aufforderung der Eltern Folge leistete und zu ihnen zurückkehrte (wobei nach der Aktenlage unklar ist, wie die Tagesstruktur des Beschwerdeführers seither ausgestaltet ist).
3.2
Sodann legte der eingesetzte Beistand, welcher den Beschwerdeführer näher kennenlernen konnte, nachvollziehbar dar, dass letzterer nicht in der Lage ist, sich frei eine Meinung zu bilden. Es besteht kein Anlass, an dieser Einschätzung des betreffenden Berufsbeistandes mit langjähriger Erfahrung zu zweifeln. Daran vermag der Umstand, wonach gemäss den Ausführungen in der Beschwerde (S. 5) die Zusammenarbeit mit dem Beistand schlecht gewesen sei, nichts zu ändern. Diesbezüglich fällt ins Gewicht, dass der betreffende Beistand zwischenzeitlich pensioniert worden ist und an seiner Stelle eine andere Berufsbeiständin eingesetzt wurde (vgl. Bestätigung vom 22.3.2022). Abgesehen davon legte die Vorgesetzte des Beschwerdeführers bei der letzten aktenkundigen Arbeitgeberin glaubhaft dar, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, dem Druck zu widerstehen, welcher auf ihn (von Seiten der Familie) ausgeübt werde (Vi-act. 272 in fine).
3.3
Auch die Abklärungen der beauftragten Fachmitarbeiterin Soziales, welche sich in der Zeitspanne vom 26. April 2021 bis 20. Juli 2021 mit dem Beschwerdeführer befasste und in diesem Kontext sich mit weiteren involvierten Personen austauschte (u.a. Hausarzt, Arbeitgeberin, IV-Beraterin, R.________ [Organisation für Menschen mit Beeinträchtigung], S.________ [Psychiatrischer Dienst], Wohngruppenleiter der H.________, vgl. Vi-act. 158f.), führten zum klaren Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich eigenständig um seine finanziellen und administrativen Belange zu kümmern (Vi-act. 153, Ziff. 6.4).
3.4
Des Weiteren wird in der Beschwerde (S. 5 unten) das Vorliegen eines Schwächezustandes im finanziellen Bereich grundsätzlich anerkannt (im Einklang damit steht auch, dass der Vater dem Beschwerdeführer keine Bankkarte zugestanden hat, vgl. Vi-act. 086 oben). Allerdings wird in der Beschwerde vorgebracht, dass diese Schwäche des Beschwerdeführers "durch das unterstützende soziale Netz (vorab Familie) aufgefangen werden" könne. Wie es sich damit verhält, wird noch nachfolgend geprüft (siehe Erwägungen 4.3.1ff.).
3.5
Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Fortführung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme als gegeben beurteilt hat.
4.
Eine andere Fragestellung und nachfolgend zu prüfen ist, wer als Mandatsträger einzusetzen ist. Im Eventualbegehren wird in der Beschwerde beantragt, dass entweder der Vater des Beschwerdeführers oder der Finanzberater (der Familie) als Mandatsträger zu ernennen seien (und zwar im Rahmen einer Begleitbeistandschaft). Mithin geht es um die Eignung der vorgenannten Personen als (allfällige) Mandatsträger.
4.1
Die Wahl der Beistandsperson hängt damit stark von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb der Behörde bei ihrem Entscheid ein grosses Ermessen zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2018 vom 11.4.2019 Erw. 3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VGE III 2016 132 vom 21.12.2016, teilw. publiziert in EGV-SZ 2016 B 16.4, mit Verweis auf EGV-SZ 2015 B 16.5).
4.2
Zwischen Privat- und Berufsbeistand gibt es keine Hierarchie. Hauptkriterium für die Wahl ist, wer für das konkrete Mandat besser geeignet ist. Dabei spielt insbesondere die Vielfalt und die Schwierigkeit der Aufgabe eine Rolle. Von Bedeutung sind aber auch die Wünsche der betroffenen Person und ihrer Angehörigen (vgl. oben). Nach der Praxis und Lehre sollten Beistandschaften i.d.R. unter anderem dann nicht einem Privatbeistand (Angehörigen) übertragen werden, wenn eine konfliktbeladene Familiensituation vorliegt (vgl. Reusser, a.a.O. Art. 400 ZGB N.17), oder wenn Interessenkollisionen bestehen. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (vgl. VGE III 2015 3+16 vom 19.5.2015 Erw. 4.2.2, publ. in EGV-SZ 2015, B 16.5; vgl. auch VGE III 2017 203+204 vom 26.1.2018 Erw. 4.2, Erw. 5.3; VGE III 2021 114 vom 7.12.2021).
4.3.1
Im konkreten Fall kommt der Vater des Beschwerdeführers aus den folgenden Gründen nicht als Mandatsträger in Frage. Zum einen ist es aktenkundig, dass der Vater des Beschwerdeführers (gemäss Einschätzung der betreffenden Ärztin) hinsichtlich der kognitiven Einschränkungen des Sohnes grundsätzlich keine hinreichende Einsicht aufweist (Vi-act. 040; analog auch Vi-act. 048 oben; siehe auch Vi-act. 043, wonach die Eltern darauf drängen, den Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt unterzubringen, was gemäss den Erfahrungen des involvierten IV-Berufsberaters unrealistisch sei).
4.3.2
Zum andern ist den Akten zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers eigene Interessen verfolgt, welche - aus objektiver Sicht - mit den Interessen des Beschwerdeführers kaum vereinbar sind. Es ist beispielsweise aktenkundig, dass der Vater des Beschwerdeführers letzteren während der von der IV organisierten Eingliederung abends bei der Firma T.________ für Putzarbeiten einspannen wollte bzw. effektiv auch einsetzte mit der Folge, dass der Beschwerdeführer tagsüber hinsichtlich der Hauptbeschäftigung übermüdet und unkonzentriert war (vgl. Vi-act. 052 i.V.m. 072 und 075 Mitte; siehe auch Vi-act. 163 unterhalb der Mitte betreffend Lohnarbeit am Wochenende). Sodann ist auf die (glaubhaften) Angaben des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2021 zu verweisen, wonach er sich u.a. darüber beklagte, dass (sinngemäss) sein Vater ihm kein Geld zur Verfügung stelle (sondern selber ausgebe), dass sein Vater von ihm den Antritt einer besser bezahlten Stelle fordere (z.B. in einer Metzgerei), dass sein Vater ihn gezwungen habe, den Kontakt zu seiner Freundin zu unterbinden (etc., vgl. Vi-act. 116 i.V.m. 114).
4.3.3
Den Akten sind zudem weitere Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Eindruck erwecken, dass der Vater des Beschwerdeführers sich bei seinen Handlungen nicht jeweils am Wohl des kognitiv beeinträchtigten Sohnes orientiert (vgl. Vi-act. 075, 125 und 138 betreffend Drohungen/Gewalthandlungen). Nicht zu hören ist der Einwand in der Beschwerde (S. 3, Ziff. 5), wo die angesprochenen Gewaltaspekte "als falsch zurückgewiesen " bzw. bagatellisiert werden. Denn zum einen wurde im Kurzbericht der Fachstelle für ambulante Psychiatrie und Psychotherapie (S.________) vom 15. Juli 2021 glaubhaft auf
einen Schutzbedarf wegen physischer und psychischer Gewalt im häuslichen Rahmen hingewiesen (vgl. Vi-act. 145; siehe auch Vi-act. 105 Ziff. 5). Zum andern spricht auch der Umstand, wonach die Kantonspolizei einbezogen wurde (vgl. Vi-act. 147), gegen die Argumentation in der Beschwerde, wonach keine Gewaltaspekte involviert seien.
4.4
Nicht ersichtlich ist sodann, weshalb der von den Eltern des Beschwerdeführers beauftragte Finanzberater (vgl. Vi-act. 189) für die Ausübung der vorliegend erforderlichen erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme geeignet sein sollte, zumal die Interessen der Eltern (und namentlich des Vaters des Beschwerdeführers) nicht tel quel mit denjenigen des Beschwerdeführers übereinstimmen, wie oben dargelegt wurde. Sodann hat dieser Finanzberater nach der Aktenlage nicht nachvollziehbar dargelegt, welche Erfahrungen er mit der Betreuung von kognitiv beeinträchtigten Personen habe.
Auch sprechen die aktenkundigen Handlungen des Finanzberaters, welcher sich aktiv für die Kündigung der bisherigen Arbeitsstelle einsetzte (vgl. Vi-act. 273 oben), ohne dass eine andere Arbeitsstelle in Aussicht war (jedenfalls ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine andere Stelle antreten konnte bzw. sich der Finanzberater dafür massgeblich einsetzte), gegen die Annahme, dass sich dieser Finanzberater primär für den Beschwerdeführer (und nicht für die ihn beauftragenden Eltern) engagiert. Damit kommt es nach der konkreten Aktenlage nicht in Frage, diesen Finanzberater als Beistand für den Beschwerdeführer zu ernennen.
5.1
Nach konstanter Rechtsprechung bleibt die Wahl der richtigen Massnahme ein Ermessensentscheid (vgl. VGE III 2021 140 vom 28.10.2021 Erw. 2.6 mit Verweis auf VGE III 2018 152 vom 18.12.2018 Erw. 1.6, Art. 4 ZGB), der stark von der genauen Kenntnis des Sachverhalts abhängt. Angesichts dieses Beurteilungsspielraums hält sich das angerufene Gericht bei der Überprüfung solcher Entscheide grundsätzlich zurück. Es greift namentlich dann ein, wenn grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen wird, wenn Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen werden. Sodann drängt sich die Korrektur von Ermessensentscheiden auf, die im Ergebnis offensichtlich unbillig, in stossender Weise ungerecht sind (Bundesgerichtsurteil 5A_795/2014 vom 14.4.2015 Erw. 4.2.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 138 III 699 Erw. 3.1 S. 671; VGE III 2018 204 vom 15.1.2019 Erw. 1.5 Prot. 2019, S. 006).
5.2
Im konkreten Fall vermag der vorliegend angefochtene KESB-Beschluss einer gerichtlichen Überprüfung standzuhalten, d.h. das Gericht hat in Anbetracht der jüngsten Entwicklung (wonach der erwachsene Beschwerdeführer offenbar auf Drängen der Eltern in die Familie zurückkehrte und die ihm angepasste Arbeitsstelle ohne adäquate Alternative aufgegeben hat) keinen Anlass, die von der Vorinstanz weitergeführte Vertretungsbeistandschaft aufzuheben. Indes wird es Aufgabe der neuen, von der Vorinstanz (anstelle des pensionierten Beistands) eingesetzten Mandatsträgerin sein, den weiteren Verlauf zu prüfen und nötigenfalls Antrag an die Vorinstanz zur allfälligen Anpassung der laufenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme zu stellen.
6.
Aus all diesen Gründen wird die vorliegende Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- die Vertreterin des Beschwerdeführers (2/R)
- die Vorinstanz (2/EB, für sich und die neue Mandatsträgerin)
- und an das Departement des Innern (z.K.).
Schwyz, 30. März 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
6. April 2022
1
Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC
Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC
Art. 26 IVVart. 26 RAIart. 26 OAI
Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC
Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC
Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC
Art. 393 ZGBart. 393 CCart. 393 CC
Art. 388 ZGBart. 388 CCart. 388 CC
Art. 388 ZGBart. 388 CCart. 388 CC
Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC
Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC
Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 CC
Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 CC
Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 CC
Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC
Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC
Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 CC
Art. 388 ZGBart. 388 CCart. 388 CC
Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC
Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 CC
Art. 399 ZGBart. 399 CCart. 399 CC
5A_621/2018
EGV-SZ 2016 B 16.4
EGV-SZ 2015 B 16.5
Art. 400 ZGBart. 400 CCart. 400 CC
EGV-SZ 2015 B 16.5
Art. 4 ZGBart. 4 CCart. 4 CC
5A_795/2014
BGE 138 III 699ATF 138 III 699DTF 138 III 699
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF