III 2021 22
Kammergericht
26. April 2021Deutsch19 min
A.1 C.________ (geb. ___20__) ist der Sohn von D.________ (geb. ___19__, von Aethiopien); die Geburt erfolgte in E.________. Nachdem im Zivilstandsregister für den Knaben kein Vater eingetragen wurde, kündigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________ der Kindsmutter mit Schreiben vom 26. April 2018 an, A.________ zum Beistand für C.________ einzusetzen mit dem Auftrag, die Vaterschaft festzustellen und das Kind bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs zu vertreten. Auf die Errichtung einer solchen Beistandschaft könne verzichtet werden, wenn (u.a.) der Vater beim Zivilstandsamt C.________ als sein Kind anerkenne.
Source sz.ch
III 2021 22
Entscheid vom 26. April 2021
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________,
Vorinstanz,
Gegenstand
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Nicht-Genehmigung von Berichten nach Art. 415 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 314 ZGB)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A.1 C.________ (geb. ___20__) ist der Sohn von D.________ (geb. ___19__, von Aethiopien); die Geburt erfolgte in E.________. Nachdem im Zivilstandsregister für den Knaben kein Vater eingetragen wurde, kündigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________ der Kindsmutter mit Schreiben vom 26. April 2018 an, A.________ zum Beistand für C.________ einzusetzen mit dem Auftrag, die Vaterschaft festzustellen und das Kind bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs zu vertreten. Auf die Errichtung einer solchen Beistandschaft könne verzichtet werden, wenn (u.a.) der Vater beim Zivilstandsamt C.________ als sein Kind anerkenne.
A.2 Eine solche Anerkennung unterblieb, weshalb die KESB B.________ mit Beschluss vom 31. Juli 2018 im Dispositiv was folgt festhielt:
Für C.________ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet mit folgenden Aufgaben:
Für die Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater und die angemessene Regelung der Unterhaltspflicht zu sorgen, wozu Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt wird;
Nach Abschluss eines aussergerichtlichen Unterhaltsvertrages die Genehmigung der KESB B.________ einzuholen;
Für den Fall, dass ausnahmsweise aus besonderen Gründen auf die Feststellung des Kindesverhältnisses oder die Regelung der Unterhaltspflicht verzichtet werden soll, darüber rechtzeitig Antrag einzureichen.
Als Beistand wird A.________ ernannt mit dem Auftrag:
Die Aufgaben gemäss Dispositiv zu übernehmen;
Für die Periode vom 31. Juli 2018 bis zur Feststellung des Kindesverhältnisses und Regelung der Unterhaltspflicht spätestens jedoch bis 30. Juni 2020, Bericht zu erstellen und bis spätestens 31. August 2020 der KESB B.________ einzureichen;
Sofern notwendig Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
A.3 Mit Schreiben vom 17. September 2020 mahnte die KESB B.________ den Beistand A.________, hinsichtlich der Beistandschaft für C.________ den ausstehenden Bericht nachzureichen. Dieser am 20. November 2020 fertiggestellte Bericht ging am 24. November 2020 bei der KESB B.________ ein. Darin führte der Beistand sinngemäss aus, dass er aufgrund fehlender Ressourcen den Auftrag bislang nicht habe umsetzen können und mithin die Massnahme (v.a. zur Feststellung der Vaterschaft) fortzusetzen sei.
A.4 Mit Beschluss Nr. IIA/002/01/2021 vom 5. Januar 2021 hat die KESB B.________ den erwähnten Bericht vom 20. November 2020 in der Angelegenheit von C.________ nicht genehmigt (Dispositiv-Ziffer 1) und den Beistand angewiesen, der KESB B.________ bis spätestens 26. Februar 2021 einen Bericht über die Handlungen einzureichen, welche zwischenzeitlich zur Erreichung des Ziels "Anerkennung des Kindes durch den Kindsvater auf dem Zivilstandamt E.________" vorgenommen worden seien (Dispositiv-Ziffer 2).
A.5 Mit einem Wiedererwägungsgesuch vom 12. Januar 2021 ersuchte der Beistand die KESB B.________, Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses vom 5. Januar 2021 dahingehend zu ändern, dass der Bericht des Beistands zu genehmigen sei.
Mit Beschluss Nr. IIA/001/07/2021 vom 9. Februar 2021 ist die KESB B.________ auf das Wiedererwägungsgesuch vom 12. Januar 2021 nicht eingetreten.
B.1 F.________ (geb. ____20__) ist die Tochter von G.________ (geb. ____19__, von Aethiopien); die Geburt erfolgte in E.________. Nachdem im Zivilstandsregister für die Tochter kein Vater eingetragen wurde, kündigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________ der Kindsmutter mit Schreiben vom 27. September 2018 an, A.________ zum Beistand für F.________ einzusetzen mit dem Auftrag, die Vaterschaft festzustellen und das Kind bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs zu vertreten. Auf die Errichtung einer solchen Beistandschaft könne verzichtet werden, wenn (u.a.) der Vater beim Zivilstandsamt F.________ als sein Kind anerkenne.
B.2 Am 9. Oktober 2018 ging bei der KESB B.________ ein per 4. bzw. 8. Oktober 2018 datiertes Schreiben ein. Im ersten Teil (vom 4.10.2018) erklärte die Kindsmutter sinngemäss, dass aufgrund fehlender Originaldokumente eine Anerkennung nicht möglich sei, weshalb sie mit der Errichtung einer Beistandschaft einverstanden sei. Der zweite Teil dieses Schreibens enthält folgende Bestätigung:
Ich, H.________, bestätige hiermit, dass ich der Vater von F.________ bin. Auch ich bin einverstanden, dass ein Beistand eingesetzt wird.
Arth, den 8.10.2018 (sig. H.________)
Mit Beschluss vom 16. Oktober 2018 hielt die KESB B.________ im Dispositiv was folgt fest:
Für F.________ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet mit folgenden Aufgaben:
Für die Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater und die angemessene Regelung der Unterhaltspflicht zu sorgen, wozu Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt wird;
Nach Abschluss eines aussergerichtlichen Unterhaltsvertrages die Genehmigung der KESB B.________ einzuholen;
Für den Fall, dass ausnahmsweise aus besonderen Gründen auf die Feststellung des Kindesverhältnisses oder die Regelung der Unterhaltspflicht verzichtet werden soll, darüber rechtzeitig Antrag einzureichen.
Als Beistand wird A.________ ernannt mit dem Auftrag:
Die Aufgaben gemäss Dispositiv zu übernehmen;
Für die Periode vom 16. Oktober 2018 bis zur Feststellung des Kindesverhältnisses und Regelung der Unterhaltspflicht spätestens jedoch bis 30. September 2020, Bericht zu erstellen und bis spätestens 30. November 2020 der KESB B.________ einzureichen;
Sofern notwendig Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
B.3 Am 24. November 2020 ging bei der KESB B.________ der am 20. November 2020 fertiggestellte Bericht des Beistands ein. Darin führte der Beistand sinngemäss aus, dass er aufgrund fehlender Ressourcen den Auftrag bislang nicht habe umsetzen können und mithin die Massnahme fortzusetzen sei.
B.4 Mit Beschluss Nr. IIA/003/01/2021 vom 5. Januar 2021 hat die KESB B.________ den erwähnten Bericht vom 20. November 2020 in der Angelegenheit von F.________ nicht genehmigt (Dispositiv-Ziffer 1) und den Beistand angewiesen, der KESB B.________ bis spätestens 26. Februar 2021 einen Bericht über die Handlungen einzureichen, welche zwischenzeitlich zur Erreichung des Ziels "Anerkennung des Kindes durch den Kindsvater auf dem Zivilstandamt E.________" vorgenommen worden seien (Dispositiv-Ziffer 2).
Erwägungen
B.5 Mit einem Wiedererwägungsgesuch vom 12. Januar 2021 ersuchte der Beistand die KESB B.________, Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses vom 5. Januar 2021 dahingehend zu ändern, dass der Bericht des Beistands zu genehmigen sei.
Mit Beschluss Nr. IIA/002/07/2021 vom 9. Februar 2021 ist die KESB B.________ auf das Wiedererwägungsgesuch vom 12. Januar 2021 nicht eingetreten.
C. Am 10. Februar 2021 (= Datum der Postaufgabe) hat A.________ fristgerecht beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit den folgenden Rechtsbegehren:
Die Entscheide der KESB B.________ bei den Beschlüssen vom 5. Januar 2021 betreffend die Berichterstattung von Berufsbeistand A.________ und betreffend die Mandatsführung von F.________, geb. 07.08.2018 und C.________, geb. 17.03.2018, seien aufzuheben.
Die der KESB eingereichten Berichte seien zu genehmigen.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
In einer weiteren Eingabe vom 15. Februar 2021 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde.
D. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2021 beantragte die KESB B.________, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.
E. Mit Eingabe vom 31. März 2021 nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung Stellung.
Innert angesetzter Frist verzichtete die Vorinstanz konkludent auf die Erstattung weiterer Bemerkungen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1.1
Nach Art. 400 Abs. 1 Satz 1 ZGB (i.V.m. Art. 314 ZGB) ernennt die Kindes- bzw. Erwachsenenschutzbehörde (KESB) als Beistand eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Die für das Amt als Beistand in Aussicht genommene Person muss die erforderliche Zeit für die persönliche Mandatsführung einsetzen können. Persönliche und fachliche Fähigkeiten allein genügen nicht, um die Beistandschaft im wohlverstandenen Interesse und zum Wohl der betroffenen Person zu führen (Ruth E. Reusser, in Basler Kommentar zum ZGB [nachfolgend BSK ZGB], 6. Aufl., Basel 2018, Rz.27 zu Art. 400 ZGB). Der Missstand der mangelnden Zeit für eine korrekte Amtsführung wurde hinsichtlich des alten Rechts immer wieder kritisiert. Das neue Recht hat deshalb bewusst Gegensteuer gegeben, auch wenn unter dem Vormundschaftsrecht am Schluss professionelle Mandatsträger i.d.R. nur noch zwischen 70 und 100 Mandaten führten (vgl. Reusser, BSK ZGB, Rz. 27 zu Art. 400 ZGB mit Hinweis). Soweit der Kanton nicht Vorschriften erlassen hat, bleibt es der Praxis überlassen, die vom Gesetzgeber verlangte zeitliche Disponibilität zu konkretisieren. Absolute Zahlen oder Normzeiten festzulegen ist im Hinblick auf die unterschiedliche Art von Mandaten und die unterschiedlichen Rahmenbedingungen für Berufsbeistände in der Schweiz nur schwer möglich. Nach der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) bewegt sich der Erfahrungswert in der Deutschschweiz durchschnittlich auf 40 bis 60 Mandate bei einer 100%-Stelle (vgl. Reusser, BSK ZGB, Rz. 27 zu Art. 400 ZGB mit Hinweisen).
1.1.2
Wird eine Person als Berufsbeistand ernannt, die objektiv bereits mit anderen Mandaten überlastet ist, so kann sie den Ernennungsentscheid der KESB an sich mit der Begründung anfechten, sie sei nicht geeignet (sofern dies mit dem Anstellungsverhältnis vereinbar ist). Grundsätzlich ist es aber Aufgabe der KESB dafür zu sorgen, dass eine Person als Beistand eingesetzt wird, die für das Amt genügend Zeit zur Verfügung hat. Macht sie dies nicht, begeht sie eine Pflichtverletzung (Reusser, BSK ZGB, Rz. 28 zu Art. 400 ZGB).
1.2
Gemäss Art. 411 ZGB (i.V.m. Art. 314 ZGB) erstattet der Beistand der Kindes- bzw. Erwachsenenschutzbehörde (KESB) so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft.
Die KESB prüft gemäss Art. 415 ZGB die Rechnung und erteilt oder verweigert die Genehmigung; wenn nötig, verlangt sie eine Berichtigung (Abs. 1). Sie prüft den Bericht und verlangt, wenn nötig, dessen Ergänzung (Abs. 2). Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen angezeigt sind (Abs. 3).
Endet das Amt, so erstattet der Beistand der KESB den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein (Art. 425 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB).
1.3.1
Die Berichterstattung gemäss Art. 411 ZGB sowie die Kontrolle gemäss Art. 415 ZGB bilden zusammen ein Steuerungsinstrument (vgl. Kurt Affolter, in: BSK ZGB, Rz.1 zu Art. 411 ZGB mit Hinweisen, u.a. auf die Botschaft zur Änderung des ZGB vom 28.6.2006, BBl 2006 S. 7001ff., S. 7054). Diese Berichterstattung erlaubt der KESB sowohl eine Beaufsichtigung und Überprüfung der Tätigkeit des Mandatsträgers, eine allfällige Anpassung der Massnahme oder einen allfälligen Wechsel der Beistandsperson, als auch eine Standortbestimmung für die betroffene Person selbst (Affolter, BSK ZGB, Rz.1 zu Art. 411 ZGB; siehe auch die Praxisanleitung der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz zum Kindesschutzrecht [nachfolgend KOKES-Praxisanleitung KSR], Zürich/ St.Gallen 2017, S. 139, Rz. 4.43 wonach die periodische Berichterstattung der KESB die Kontrolle und Aufsicht über den Beistand ermöglicht und als Standortbestimmung über die Zwecktauglichkeit und Notwendigkeit der Massnahme dient).
1.3.2
Grundsätzlich entscheidet die KESB, was "so oft wie nötig" bedeutet. Stellt der Beistand allerdings fest, dass wegen einer Veränderung der persönlichen Situation des Betroffenen ein Bericht früher nötig ist, als die KESB vorgesehen hat, muss er von sich aus tätig werden und einen zusätzlichen Bericht einreichen, damit die erforderlichen Massnahmen getroffen werden können (vgl. Herman Schmid, Erwachsenenschutz-Kommentar, 2010, Rz.5 zu Art. 411 ZGB mit Hinweis).
1.3.3
Mit der Genehmigung bringt die KESB grundsätzlich zum Ausdruck, dass sie die Berichterstattung durch den Mandatsträger für die entsprechende Periode als richtig befindet; eine Décharge-Erteilung und somit Verantwortlichkeitsentlastung erfolgt nicht. Gegenüber Dritten entfaltet die Genehmigung des Berichts (und der Rechnung) keine Wirkung (vgl. KOKES-Praxisanleitung KSR, S. 143, Rz. 452 in fine; vgl. auch Schmid, a.a.O. Rz. 8f. zu Art. 415 ZGB; Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [nachfolgend FHB KESR], herausgegeben von Christiana Fountoulakis/ Kurt Affolter-Fringeli/ Yvo Biderbost/ Daniel Steck, Zürich 2016, Rz. 8.299; Urs Vogel, BSK ZGB, Rz. 11 zu Art. 415 ZGB). Es ist auch möglich, bestimmte Teile der Rechnung oder des Berichts von der Genehmigung auszunehmen (vgl. Ernst Langenegger, in: Erwachsenenschutzrecht, herausgegeben von Daniel Rosch/ Andrea Büchler/ Dominique Jakob, 2014, Rz. 4 zu Art. 416 ZGB). Sodann kann die Bestätigung des Beistands im Amt einer Genehmigung gleichkommen (Langenegger, a.a.O. Rz. 4 zu Art. 415 ZGB).
1.3.4
Mit der Nichtgenehmigung eines Berichts bringt die KESB nach dem Gesagten faktisch zum Ausdruck, dass sie die Mandatsführung für nicht ordnungsgemäss befindet (vgl. FHB KESR, Rz. 8.299 e contrario; Urs Vogel, BSK ZGB, Rz. 11 zu Art. 415 ZGB e contrario).
1.3.5
In einem Urteil 5A_35/2019 vom 11. November 2019, in welchem es um die Genehmigung der Schlussrechnung und des Schlussberichts in einer Beistandschaft ging, bei welcher die verbeiständete Person verstorben war, führte das Bundesgericht in Erwägung 3.3.1 u.a. aus, die Schlussrechnung wie auch der Schlussbericht würden nach der Rechtsprechung der Information und nicht der Überprüfung der Beistandschaft dienen. Genügten sie dieser Informationsfunktion, sei die Genehmigung auszusprechen, ohne dass die Behörde sich über allfällige Verfehlungen der Beistandsperson zu äussern hätte.
2.1
Im vorliegenden Fall ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass der Beschwerdeführer von der Vorinstanz mit Beschlüssen vom 31. Juli 2018 und vom 16. Oktober 2018 als Beistand für zwei Kinder ernannt wurde, wobei der Aufgabenkatalog abgesehen von der Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater unter anderem die Erstattung je eines Berichts im Herbst 2020 beinhaltete. Sodann ist aktenkundig, dass der eingesetzte Beistand solche Berichte verfasst und der Vorinstanz zur Genehmigung unterbreitet hat.
2.2
Streitig und zu prüfen ist insbesondere, ob die Vorinstanz den beiden Berichten zu Recht die Genehmigung verweigert hat.
2.2.1
Der Beschwerdeführer argumentiert sinngemäss, dass er der Vorinstanz den Verfahrensstand hinsichtlich der Feststellung des Kindesverhältnisses zum jeweiligen Vater gemeldet habe. Insofern habe er der mit der Berichterstattung einhergehenden Informationsfunktion Genüge geleistet. Im Wesentlichen sei er in diesen beiden Mandaten deshalb nicht weitergekommen, weil ihm generell nicht hinreichende zeitliche Ressourcen zur Verfügung stünden. In diesem Zusammenhang habe er bei der persönlichen Triage und der Prioritätenfestlegung berücksichtigt, dass die betreffenden Eltern mit ihren Kindern in einer Asylunterkunft leben und diese Familien i.d.R. von den kommunalen Behörden finanziell unterstützt würden, zumal diese Eltern nicht arbeitstätig seien.
2.2.2
Demgegenüber vertritt die Vorinstanz den Standpunkt, mit der Erklärung in den beiden Berichten, wonach der Auftrag vom Beistand aufgrund fehlender Ressourcen nicht habe umgesetzt werden können, würden die beiden Bericht keinerlei inhaltliche Ausführungen enthalten, welche es der KESB erlauben würden, sich ein Bild über die Mandatsführung und deren Zweckmässigkeit zu machten. Ein Bericht, welcher einzig festhalte, dass nichts gemacht worden sei, könne nicht den gesetzlichen Anforderungen von Art. 415 Abs. 1 ZGB entsprechen. Ein leerer Bericht bzw. ein Bericht, welcher einzig die eigene Untätigkeit festhalte, laufe darüber hinaus dem Sinn und Zweck der Berichterstattung zuwider, zumal die KESB damit nicht die Amtsführung überprüfen oder steuern, geschweige denn korrigierend eingreifen könne. Bei dieser Sachlage sei (sinngemäss) die Nicht-Genehmigung der beiden Berichte unumgänglich.
3.1
Eine gerichtliche Würdigung der divergierenden Argumentationsketten zeitigt die nachfolgend dargelegten Ergebnisse. Entgegen der vorinstanzlichen Argumentation enthalten die beiden strittigen Berichte durchaus einen Informationsgehalt, welcher der Vorinstanz grundsätzlich erlaubt, sich ein Bild über die Mandatsführung zu machen und gestützt darauf korrigierend einzugreifen. Dieser Informationsgehalt der beiden Berichte beinhaltet die folgenden Aspekte: Nach der (sinngemässen) Darstellung des Beschwerdeführers stehen ihm im Rahmen seiner Berufstätigkeit für die Bewältigung von Mandaten aus dem Bereich Kindes- und Erwachsenenschutz unzureichende zeitliche Ressourcen zu Verfügung, weshalb er nach einer Triage (Prioritätenfestlegung) die Bearbeitung dieser Mandate zurückgestellt bzw. aufgeschoben hat.
3.2
Mit dem vorstehend dargelegten Informationsgehalt der beiden Berichte hätte die Vorinstanz offenkundig Anlass gehabt, sich mit der Thematik der zeitlichen Ressourcen bzw. der Arbeitsbelastung der betreffenden Berufsbeistände substantiiert zu befassen. Eine Zuteilung von Mandaten an Berufsbeistände bzw. die Anweisung in den angefochtenen Beschlüssen, innert weniger Wochen die bislang zurückgestellten Mandate massgeblich voranzubringen, ohne sich mit dem vorgebrachten Einwand der fehlenden zeitlichen Ressourcen konkret auseinanderzusetzen, kommt einer Pflichtverletzung der Vorinstanz gleich (vgl. Reusser, BSK ZGB, Rz. 48 zu Art. 400 ZGB; siehe auch noch nachfolgend Erw. 3.4ff.).
3.3.1
In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer unter anderem vor, dass (sinngemäss) seine Stelle zu 40% mit Leitungsfunktion (I.________) und mit 60% für Mandate dotiert sei, wobei ihm für diese 60% insgesamt 70 Mandate (im Jahre 2020) übertragen gewesen seien. Demgegenüber empfehle die KOKES bei einem 100%-Pensum als Berufsbeistand nicht mehr als 80 Mandate, während die Empfehlung des Schweizerischen Verbandes der Berufsbeistände bei einem Vollzeitpensum als Berufsbeistand 70 Mandate umfasse.
3.3.2
Des Weiteren hat der Beschwerdeführer vor Gericht vorgebracht, dass er als I.________ in den letzten vier Jahren mehrfach seine
Linienvorgesetzten und Präsidenten der KESB über die Not der fehlenden zeitlichen Ressourcen orientiert und erfolglos um Abhilfe ersucht habe (bzw. entsprechende Anträge weitgehend abgewiesen worden seien, bis auf eine ab 1.1.2021 wirksam gewordene Aufstockung der Amtsbeistandschaft in J.________ um 50% in der Sachbearbeitung).
3.4
In den beiden angefochtenen Beschlüssen hat sich die Vorinstanz zur Thematik der fehlenden zeitlichen Ressourcen lediglich wie folgt geäussert (vgl. Erw. 1.2 der beiden angefochtenen Beschlüsse):
Die KESB B.________ nimmt zur Kenntnis, dass der Beistand aufgrund fehlender Ressourcen den Auftrag nicht erfüllen konnte, kann die Mandatsführung aufgrund der Untätigkeit aber nicht für richtig befinden. Infolgedessen kann die KESB B.________ den Bericht nicht genehmigen.
3.5
In der Vernehmlassung ergänzte die Vorinstanz, dass sie die vom Beschwerdeführer (als Beistand) vorgebrachte Überlastung bedauere und diese zur Kenntnis nehme. Anzufügen sei, dass die Amtsbeistandschaft in J.________ für das Jahr 2021 zusätzliche Stellenprozente zugesprochen erhalten habe. Dennoch vermöge die Begründung der fehlenden Ressourcen die Genehmigung der eingereichten Berichte nicht herbeizuführen.
3.6.1
Wie bereits oben angesprochen fehlt im konkreten Fall eine substantiierte Auseinandersetzung der Vorinstanz mit der Arbeitsbelastung der Berufsbeistände der betreffenden Amtsstelle im Allgemeinen und der geltend gemachten zeitlichen Überlastung des Beschwerdeführers im Besonderen. Vor Gericht nicht bestritten wird die Sachdarstellung, dass der Beschwerdeführer in den letzten vier Jahren (einmal abgesehen von der Aufstockung von 50% in der Sachbearbeitung ab 1.1.2021) sich erfolglos um eine Aufstockung der für die Mandatsführung verfügbaren Ressourcen bemüht habe. Ob und inwiefern diese zusätzlichen 50% in der Sachbearbeitung für den Beschwerdeführer eine massgebliche Entlastung bringen werden, ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich, weil eine Gesamtschau hinsichtlich der betreffenden Berufsbeistände fehlt und deswegen nicht erkennbar ist, wo sich diese zusätzlichen 50% im Ergebnis auswirken werden (ausschliesslich beim Beschwerdeführer und/ oder überwiegend bzw. teilweise bei den anderen Berufsbeiständen?).
3.6.2
Sodann ist nicht ersichtlich, welche Rolle bzw. Haltung die Vorinstanz bei dieser Thematik der vorgebrachten unzureichenden Ressourcen für die Mandatsführung in der vergangenen Zeit eingenommen hat (u.a. wie sich die Vorinstanz im Verlauf zu dieser Thematik stellte? Ob ihr diese Thematik bekannt war, aber dennoch - ungeachtet der gesetzlichen Vorgaben nach Art. 400 Abs. 1 ZGB ("die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann") - Mandate an stark belastete Berufsbeistände zugewiesen wurden? Bemühungen um Aufstockung allenfalls unterstützt, aber von der übergeordneten Stelle blockiert wurden? Sowie ähnliche Fragestellungen etc.).
3.6.3
Soweit es sich so verhalten sollte, dass die Vorinstanz die Meldungen des Beschwerdeführers (als I.________) hinsichtlich fehlender zeitlicher Ressourcen nicht genügend ernst genommen bzw. darauf nicht adäquat reagiert hat, müsste ihr grundsätzlich eine Pflichtverletzung im Sinne von Erwägung 1.1.2 angerechnet werden. Diesfalls stünde dem mit der
vorinstanzlichen Nichtgenehmigung der Berichte einhergehenden Vorwurf an die Beistandsperson, die beiden Mandate nicht ordnungsgemäss an die Hand genommen zu haben, die eigene Pflichtverletzung entgegen, welche die nicht ordnungsgemässe Bearbeitung der Mandate mindestens teilweise mitverschuldet hätte.
3.7
Bei dieser Sachlage drängt es sich auf, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie sich mit der Thematik der zeitlichen Ressourcen für die betreffenden Berufsbeistände näher befassen kann. Dabei wird es Sache der
Vorinstanz sein, zur Klärung der Ressourcenfrage das zuständige Departement einzubeziehen. Soweit die Vorinstanz bei der Zuteilung von Mandaten an den Beschwerdeführer die zeitliche Disponibilität (i.S. von Art. 400 Abs. 1 ZGB) unzureichend berücksichtigte, würde die darin zu erblickende (eigene) Pflichtverletzung grundsätzlich den Vorwurf an den betroffenen Beistand, dass er die beiden Mandate nicht ordnungsgemäss an die Hand genommen habe, weitgehend wettschlagen. Mit anderen Worten liesse sich in einer solchen Konstellation die vorliegende Nichtgenehmigung der Berichte kaum rechtfertigen. Zusammenfassend wird die Beschwerde insoweit gutgeheissen, als die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben werden und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie (unter Einbezug des zuständigen Departements) nach Klärung der dargelegten Thematik (wonach der Beschwerdeführer als Beistand fehlende zeitliche Ressourcen beklagt) über die Genehmigung der beiden Berichte neu befinden kann.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtenen Beschlüsse vom 5. Januar 2021 aufgehoben werden und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen treffen und alsdann über die Genehmigung der betreffenden Berichte neu befinden kann.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- die Vorinstanz (EB)
- und das Departement des Innern.
Schwyz, 26. April 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
4. Mai 2021
1
Art. 415 ZGBart. 415 CCart. 415 CC
Art. 314 ZGBart. 314 CCart. 314 CC
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC
Art. 400 ZGBart. 400 CCart. 400 CC
Art. 314 ZGBart. 314 CCart. 314 CC
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Art. 400 ZGBart. 400 CCart. 400 CC
Art. 400 ZGBart. 400 CCart. 400 CC
Art. 400 ZGBart. 400 CCart. 400 CC
Art. 411 ZGBart. 411 CCart. 411 CC
Art. 314 ZGBart. 314 CCart. 314 CC
Art. 415 ZGBart. 415 CCart. 415 CC
Art. 425 ZGBart. 425 CCart. 425 CC
Art. 425 ZGBart. 425 CCart. 425 CC
Art. 411 ZGBart. 411 CCart. 411 CC
Art. 415 ZGBart. 415 CCart. 415 CC
Art. 411 ZGBart. 411 CCart. 411 CC
Art. 411 ZGBart. 411 CCart. 411 CC
Art. 411 ZGBart. 411 CCart. 411 CC
Art. 415 ZGBart. 415 CCart. 415 CC
Art. 415 ZGBart. 415 CCart. 415 CC
Art. 416 ZGBart. 416 CCart. 416 CC
Art. 415 ZGBart. 415 CCart. 415 CC
Art. 415 ZGBart. 415 CCart. 415 CC
5A_35/2019
Art. 415 ZGBart. 415 CCart. 415 CC
Art. 400 ZGBart. 400 CCart. 400 CC
Art. 400 ZGBart. 400 CCart. 400 CC
Art. 400 ZGBart. 400 CCart. 400 CC
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF