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Entscheid

III 2021 220

Kammergericht

18. Februar 2022Deutsch20 min

A. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 hat das kantonale Strassenverkehrsamt gegenüber A.________ (geb. ______) einen Sicherungsentzug (des Führerausweises) auf unbestimmte Zeit angeordnet (Vi-act. 7; Dispositiv-Ziffer 1 und 2). Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Sicherungsentzugs wurden von der Erfüllung folgender Auflagen abhängig gemacht (Dispositiv-Ziffer 5):

Source sz.ch

III 2021 220

Entscheid vom 18. Februar 2022

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 hat das kantonale Strassenverkehrsamt gegenüber A.________ (geb. ______) einen Sicherungsentzug (des Führerausweises) auf unbestimmte Zeit angeordnet (Vi-act. 7; Dispositiv-Ziffer 1 und 2). Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Sicherungsentzugs wurden von der Erfüllung folgender Auflagen abhängig gemacht (Dispositiv-Ziffer 5):

- Einhaltung einer mindestens 6-monatigen Alkoholabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;

- Regelmässige Besprechungen bei einer Fachperson für Suchtprobleme (Fachstelle für Suchtprobleme, Psychiater oder Psychologe);

- Neubegutachtung (inkl. Haaranalyse) bei einem Arzt/einer Ärztin mit der Anerkennungsstufe 4 frühestens im März 2022;

- Die Abstinenz sowie die Begleitgespräche ist/sind über den Mindestzeitraum bis zur Neubegutachtung fortzusetzen;

- Die Überprüfung der Abstinenz erfolgt mittels Haaranalyse. Für die Haaranalyse werden mindestens 5 cm lange, kosmetisch unbehandelte, d.h. nicht gefärbte, nicht getönte und nicht gebleichte Kopfhaare benötigt. Bei fehlender oder zu kurzer Kopfhaare (weniger als 5 cm) dürfen die Körperhaare (Arm-, Bein- oder Brusthaare) bis zur Neubegutachtung nicht rasiert werden.

- Bei einer Neubegutachtung ist ein entsprechender Bericht über die Begleitgespräche (Zeugnis: Fahreignung und Suchtmittel oder Bericht Therapiestelle) vorzulegen;

- Evtl. Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung.

Diese Sicherungsentzugsverfügung wurde folgendermassen begründet:

Am 23.06.2021 lenkten Sie auf der B.________-strasse in C.________ einen Personenwagen in stark angetrunkenem Zustand (0.91 mg/l).

Vorliegend handelt es sich um eine schwere Verkehrsregelverletzung.

Gestützt auf den Bericht vom 29.10.2021 von der Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin (…) muss Ihre Fahreignung zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs bei noch nicht nachgewiesener Alkoholkonsumverhaltensänderung als negativ beurteilt werden. Sie haben die unter Punkt fünf aufgeführten Auflagen einzuhalten.

B. Gegen die Sicherungsentzugsverfügung reicht A.________ mit der Eingabe "Einsprache der Verfügung betr. Sicherungsentzug des Führerausweises" am 22. Dezember 2021 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein mit folgendem Rechtsbegehren:

Der Beschwerdeführer sei mit Ausnahme der 6-monatigen Alkoholabstinenz, und diese unter Anpassung des Startdatums der Frist, vollumfänglich frei zu sprechen. Der Führerausweis wird dem Beschwerdeführer nach Ablauf der 6-monatigen Frist mit Beginn der neu zu berechnenden Frist ab 23. Juli 2021 ohne weitere Massnahmen ausgehändigt. Einem Schnellverfahren von Seiten des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz wird zugestimmt.

C. Mit ergänzender Eingabe vom 5. Januar 2022 hält der Beschwerdeführer die Einzahlung des Kostenvorschusses von Fr. 900.-- fest und legt als Beweismittel einen Auszug der angefochtenen Verfügung ins Recht.

D. Vernehmlassend beantragt die Vorinstanz am 18. Januar 2022, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer in einem per 28. Januar 2022 datierten Schreiben, welches am 3. Februar 2022 beim Gericht einging.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Vor Erlass eines Entscheids prüft das Gericht nach § 27 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (§ 27 Abs. 1 lit. f VRP). Nach § 38 Abs. 2 VRP muss die Eingabe einen Antrag, eine Begründung, die Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters enthalten. Genügt eine Beschwerdeeingabe den Anforderungen des § 38 VRP nicht und erweist sich das Rechtsmittel nicht als offensichtlich unzulässig, so wird nach § 39 Abs. 1 VRP der Partei eine Frist unter Androhung der Rechtsfolgen zur Verbesserung oder Ergänzung angesetzt.

1.2 Aus dem Rechtsbegehren der Vorinstanz geht hervor, dass sie Zweifel daran hegt, ob alle Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt seien, indes hat sie diese Zweifel nicht näher begründet (vgl. Ziff. 3 der Vernehmlassung).

Die Beschwerdeschrift enthält einen ausdrücklichen Antrag, wonach der Führer­ausweis sechs Monate nach dem 23. Juli 2021, mithin konkludent dem Beschwerdeführer per 23. Januar 2022 auszuhändigen sei. Soweit die Vorinstanz hinsichtlich der erwähnten Zweifel eine unzureichende Begründung im Auge hat, verhält es sich so, dass praxisgemäss bei Laienbeschwerden keine hohen Anforderungen gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_1053/2020 vom 22.12.2020 Erw. 2.3.2; VGE III 2021 11 vom 5.3.2021 Erw. 1.5). Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang heraus und unter Zuhilfenahme der Begründung zumindest sinngemäss erkennbar ist, was die Beschwerde führende Partei erreichen will (vgl. VGE III 2014 72 vom 22.5.2014 Erw. 1.1 m.H.). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Beschwerde ohne weiteres zu genügen, indem er konkrete Gründe vorgebracht hat ("falsche behördliche Auskunft", "Gehörsverletzung", "Unverhältnismässigkeit der Massnahme"), weshalb ihm der Führerausweis sechs Monate nach dem 23. Juli 2021 auszuhändigen sei. Wie diese vorgebrachten Gründe zu beurteilen sind, bildet Gegenstand der materiellen Prüfung der Beschwerde.

2.1 Zunächst ist auf die geltend gemachte Gehörsverletzung einzugehen, da der Anspruch formeller Natur ist (BGE 142 I 188 Erw. 3). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, er habe mit Schreiben vom 15. November 2021 sein Recht auf Anhörung vor Erlass einer Verfügung wahrgenommen und zusätzlich um "einen Termin für ein mündliches Gehör" gebeten, worauf die Vorinstanz nicht eingegangen sei. Dadurch sei (sinngemäss) sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

2.2 Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst hätte oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa; 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz mit voller Kognition zu äussern (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa; BGE 126 I 172, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Urteil des BGer H 26/05 vom 13.7.2006 Erw. 3.2 f.). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 Erw. 5.1 mit Hinweis auf BGE 116 V 187 Erw. 3d).

2.3 Nach § 21 Abs. 1 VRP räumt die Behörde den Parteien das Recht ein, sich zu den für die Verfügung oder den Entscheid massgebenden Tatsachen zu äussern und an den Beweisabnahmen teilzunehmen. Nach der Aktenlage hat die Vorinstanz mit Schreiben vom 12. November 2021 dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich innert 10 Tagen zur vorgesehenen Massnahme zu äussern. Davon hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. November 2021 Gebrauch gemacht. Aus dieser Eingabe geht nicht hervor, dass und aus welchem Grunde dem betroffenen Lenker zwingend noch eine mündliche Anhörung zu gewähren gewesen wäre. Mit der Formulierung "gerne bin ich bereit, einen Termin für ein mündliches Gehör wahrzunehmen", hat der Beschwerdeführer die Bereitschaft für eine solche mündliche Unterredung bekundet, was nicht als Antrag zu verstehen ist, dass eine mündliche Anhörung zwingend durchzuführen sei. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gewisse Aspekte nur mündlich und nicht schriftlich (in seiner Eingabe vom 15.11.2021) hätte vorbringen können. Ferner wurden nach dem Eingang des Schreibens vom 15. November 2021 keine neuen, als Entscheidungsgrundlage dienende Aktenstücke registriert, welche einen Einbezug bzw. eine Benachrichtigung des Beschwerdeführers erfordert hätten. Zusammenfassend liegt keine relevante Gehörsverletzung vor.

3.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz ver-fügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01 vom 19.12.1958]). Über Fahreignung verfügt, wer nach Art. 14 Abs. 2 SVG:

a. das Mindestalter erreicht hat;

b. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;

c. frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und

d. nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.

Erwägungen

Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (vgl. Urteil des BGer 1C_79/2007 vom 6.9.2007 Erw. 3.1 mit Verweis auf die bundesrätliche Botschaft vom 31.3.1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes; BBl 1999 S. 4462 ff., 4483 f.).

3.2.1

Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Art. 16d Abs. 1 SVG bestimmt überdies, dass der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen wird, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein

Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c).

3.2.2

Die einzelnen Tatbestände des Katalogs von Art. 16d Abs. 1 SVG dürfen weder eng noch streng ausgelegt werden; geboten ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls im Hinblick auf die Fahreignung. Nach dem früheren Recht verhielt es sich nicht anders und die diesbezügliche Gesetzesrevision hat nicht bezweckt, den Anwendungsbereich des Sicherungsentzugs einzuengen. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Entscheid über den Sicherungsentzug, der einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen bedeutet, auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte beruht (Urteil des BGer 6A.44/2006 vom 4.9.2006 Erw. 2.2).

3.2.3

Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet werden, wenn die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. Unter Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG fallen alle medizinischen und psychischen Gründe, welche die Fahreignung ausschliessen (vgl. die Botschaft, BBl 1999 S. 4491).

3.3.1

Ist die Fahreignung nicht mehr gegeben, ist ein Sicherungsentzug zwingend anzuordnen. Die Behörden haben in dieser Frage folglich kein Ermessen, was dem Zweck des Sicherungsentzugs (Gefahrenabwehr) entspricht und sich aus dem Wortlaut von Art. 16d Abs. 1 und 3 SVG ("wird … entzogen") ergibt. Ein Aufschub des Vollzuges eines Sicherungsentzugs, d.h. ein Aufschub der Rechts-wirksamkeit eines Entzugs und der Rückgabe des Führerausweises, ist mit Blick auf die Wahrung der Verkehrssicherung ausgeschlossen (vgl. Bernhard Rütsche/ Nadja D'Amico, in: Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014, Art. 16d SVG N 6 mit Hinweisen).

3.3.2

Nach Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Füh-rerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.

3.3.3

Während es beim Warnungsentzug um die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage geht, bezweckt der Sicherungsentzug die Fernhaltung eines Fahrzeugführers vom Strassenverkehr aus Gründen der Verkehrssicherheit, und dies unabhängig vom Verschulden. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101, i.K. seit 28.11.1974]) findet in Verfahren betreffend Sicherungsentzüge daher keine Anwendung (vgl. Urteil des BGer 1C_308/2012 vom 3.10.2012 Erw. 2.4 mit Verweis auf BGE 122 II 359 Erw. 2c S. 363; 1C_384/2011 vom 7.2.2012 Erw. 2.3.2). Allerdings ist zu beachten, dass nicht vage Verdachtsmomente ausreichen, sondern vielmehr konkrete Anhaltspunkte gegeben sein müssen, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken (vgl. u.a. BGE 122 II 364 Erw. 3a mit Hinweisen).

3.4

Das Gericht ist gemäss ständiger Rechtsprechung an die Auffassung von Sachverständigen gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und keine trifti-gen Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen (vgl. Urteil BGer 1C_164/2020 vom 20.8.2020 Erw. 4.4 mit Verweis auf BGE 145 II 70 Erw. 5.5 S. 78; vgl. auch Urteil 1C_147/2018 vom 5.10.2018 Erw. 5.1, BGE 132 II 257 Erw. 4.4.1; Urteil 1C_5/2014 vom 22.5.2014 Erw. 3.3). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Fachberichts einer sachverständigen Person ist namentlich von Bedeutung, ob dieser Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in voller Kenntnis der Aktenlage abgegeben worden ist, in der Beurteilung der Zusammenhänge und der Situation einleuchtet sowie ob die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person begründet sind (vgl. zit. Urteil 1C_164/2020 vom 20.8.2020 Erw. 4.4 in Anlehnung an den Beweiswert von Arztberichten im Sozialversicherungsrecht, namentlich BGE 125 V 352 Erw. 3a).

4.1

Mit Strafbefehl vom 26.10.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen Fahrens in stark alkoholisiertem Zustand (am Mittwochabend, 23. Juni 2021) rechtskräftig verurteilt. Dieser Vorfall, welcher grundsätzlich Bedenken bezüglich der Fahreignung auslöst, ist erstellt und unbestritten. Sodann hat der Beschwerdeführer die vorsorgliche Sicherungsentzugsverfügung vom 6. August 2021 konkludent akzeptiert, indem er auf eine Anfechtung verzichtet hat. Damit wusste der Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit, dass die Wiederaushändigung des Führerausweises grundsätzlich vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig ist.

4.2.1

Die verkehrsmedizinische Untersuchung erfolgte am 28. September 2021 am D.________ (Gutachterstelle) und basiert auf den Akten der Vorinstanz, den Angaben des Untersuchten (Exploranden), den Untersuchungsbefunden und den Laboranalysen (anhand der am 28.9.2021 asservierten Kopfhaare). Das am 29. Oktober 2021 fertiggestellte Gutachten, welches von Dr.med. E.________ (Assistenzärztin) und von Dr.med. F.________ (Oberärztin/ Fachärztin für Rechtsmedizin/ Verkehrsmedizinerin SGRM) unterzeichnet wurde sowie einen Bericht von PD Dr. G.________ zur Haaranalyse enthält, ging am 2. November 2021 bei der Vorinstanz ein. Die Gutachterinnen fassten ihre Beurteilung wie folgt zusammen (vgl. Vi-act. 4, S. 3f.):

Aufgrund des Ereignisses vom 23.06.2021, der Erkenntnisse aus den Vorakten und der aktuellen Untersuchung liegt bei Herrn … ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch vor.

Die Urinprobe anlässlich der Untersuchung vom 28.09.2021 ergab einen insgesamt negativen Befund.

Die Haaranalyse zur Abklärung des Alkoholkonsums ergab für den Zeitraum von Mitte April bis Mitte September 2021 einen Befund für Ethylglucuronid von 55 pg/mg, was für einen starken, chronischen Alkoholkonsum spricht.

Herr … zeigte sich im Gespräch eher wenig problemeinsichtig hinsichtlich des Fahrens unter Alkoholeinfluss. Eine Verhaltensänderung seit dem Ereignis habe nicht stattgefunden. Das Ergebnis der Haaranalyse spricht für einen starken, chronischen Alkoholkonsum in den letzten sechs Monaten. Aus verkehrsmedizinischer Sicht besteht daher ein deutlich erhöhtes Risiko, dass Herr … künftig wieder ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss lenken wird, wenn es ihm nicht gelingt, eine längerfristige Alkoholabstinenz nachzuweisen.

Weitere verkehrsmedizinisch relevanten Befunde. Der Visus ist nur korrigiert genügend.

Die Fahreignung von Herrn … muss aufgrund eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs bei noch nicht nachgewiesener Alkoholkonsumver-haltensänderung derzeit negativ beurteilt werden.

Im Anschluss daran formulierten die Gutachterinnen die Wiederzulassungs­voraussetzungen, welche von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung weitgehend übernommen wurden.

4.3

Das vorliegende D.________-Gutachten wurde lege artis erstellt und erfüllt grundsätzlich die von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen. Es beruht auf einer Auseinandersetzung mit den Akten der Vorinstanz, den Angaben des Untersuchten (mit Sozialanamnese, medizinische Anamnese, psychiatrische Anamnese, Verkehrsanamnese, Anamnese zum Untersuchungsanlass, Suchtmittelanamnese) sowie auf umfassenden Untersuchungen und Abklärungen (inkl. Urinscreening/Haaranalyse). Es besteht kein Anlass, die Angaben sowie die Einschätzung der begutachtenden Fachpersonen in Frage zu stellen. Relevante Gründe für eine abweichende Beurteilung sind nicht ersichtlich.

4.4

An diesem dargelegten Ergebnis vermögen die Einwände des Beschwerdeführers vor Gericht nichts zu ändern. Er bringt namentlich vor, im Vorfeld vor der verkehrsmedizinischen Untersuchung von der Vorinstanz hinsichtlich Alkoholkonsum bzw. -abstinenz falsch informiert worden zu sein. Ihm sei bei einem Telefongespräch vom 23. Juli 2021 von der Vorinstanz die Auskunft erteilt worden, dass ein moderater/risikoarmer Alkoholkonsum (zwei Standardgläser pro Tag und mind. zwei alkoholfreie Tage pro Woche) im Hinblick auf eine verkehrsmedizinische Untersuchung unproblematisch sei. Daran habe er sich gehalten, wie er sich auch an eine sechsmonatige Alkoholabstinenz gehalten hätte. Es sei weder anlässlich der telefonischen Auskunft noch der verkehrsmedizinischen Untersuchung die Rede von Abstinenz gewesen. Folglich habe er aufgrund der Auskunft, dass er weiterhin (moderat) Alkohol konsumieren dürfe, seit dem

23.

Juli 2021 über vier Monate Abstinenzzeit "verloren". Demgemäss sei die angeordnete sechsmonatige Frist ab dem 23. Juli 2021 anzusetzen. Hinzu komme, dass es aufgrund der falschen Auskunft gerechtfertigt sei, die anderen verfügten Massnahmen aufzuheben. Sinngemäss beruft sich der Beschwerdeführer auf den Schutz des Vertrauens in behördliche Auskünfte.

4.5.1

Im Gegensatz zu Verfügungen haben formlose Auskünfte, Empfehlungen oder Belehrungen in der Regel keine Rechtswirkung. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben können sie indessen in bestimmten Fällen Bindungswirkung entfalten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5220/2014 vom 7.5.2018 Erw. 2.2.3 mit Verweisen auf BGE 121 II 473 Erw. 2c; 129 III 503 Erw. 3.5; 130 V 388 Erw. 2.5; 126 II 514 Erw. 3b und 3e). Voraussetzung dafür ist, dass:

- es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt (a);

- die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht (b);

- die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte (c);

- der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können (d);

- der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat (e);

- die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung (f);

- und das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (g); (vgl. VGE II 2021 99 Erw. 4 mit Verweisen auf BGE 143 V 95 Erw. 3.6.2; BGE 137 II 182 Erw. 3.6.2; siehe auch Keller, in: Biaggini/Gächter/Kiener, Hrsg., Staatsrecht, 3. Aufl, Zürich 2021, § 39 N. 21).

4.5.2

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich an die Auskunft bzw. Empfehlung gehalten, einen moderaten/risikoarmen Alkoholkonsum zu praktizieren, drängen sich folgende Bemerkungen auf. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine Haaranalyse als geeignetes Mittel zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums. Nach dem Alkoholkonsum wird das Abbauprodukt Ethylglucuronid (EtG) im Haar eingelagert und erlaubt über ein grösseres Zeitfenster als bei der Blutuntersuchung Aussagen über den erfolgten Konsum. Die festgestellte EtG-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol (vgl. BGE 140 II 334 Erw. 3 mit Hinweisen).

Die Analyse der am 28. September 2021 entnommenen Kopfhaare des Beschwerdeführers, welcher eine Aussagekraft für den Zeitraum von Mitte April bis Mitte September 2021 zukommt, ergab hinsichtlich des erwähnten Alkohol-markers einen Wert von 55 pg/mg EtG, was nach ständiger Rechtsprechung eindeutig einem übermässigen Alkoholkonsum entspricht (vgl. Urteil des BGer 1C_491/2017 vom 9.5.2018 Erw. 3.2; BGE 140 II 334 Erw. 7 S. 340; siehe auch VGE III 2020 33 vom 3.6.2020 Erw. 1.3; VGE III 2017 28 vom 16.5.2017 Erw. 2.5). Damit trifft die Sachdarstellung des Beschwerdeführers, wonach er im betreffenden Zeitraum lediglich moderat Alkohol konsumiert habe, offenkundig nicht zu (andernfalls der EtG-Wert in der Bandbreite von 7 pg/mg EtG bis maximal 29 pg/mg EtG ausgefallen wäre). Hinzu kommt, dass die Gutachterinnen den Beschwerdeführer als "eher wenig problemeinsichtig" erlebten und keine Verhaltensänderung sei dem Ereignis vom 23. Juni 2021 feststellen konnten.

4.5.3

Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer aus der betreffenden Auskunft der Vorinstanz, welche sich auf einen moderaten Alkoholkonsum bezog, hier nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die vorgenommene Haaranalyse den vom Beschwerdeführer geltend gemachten moderaten Alkoholkonsum klar widerlegt und einen übermässigen Alkoholkonsum dokumentiert hat. Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer die Auskunft der Vorinstanz anlässlich der Begutachtung wie folgt umschrieb: "man habe ihm gesagt, er solle an mindestens zwei Tagen in der Woche keinen Alkohol trinken und an den anderen könne er schon 1-2 Bier trinken" (vgl. zit. Gutachten, S. 2 unten). Hätte er sich an diese Auskunft gehalten, wäre kein EtG-Wert von 55 pg/mg erreicht worden, was gerichtsnotorisch ist.

Abgesehen davon ist hier die Voraussetzung für eine (zu schützende) Vertrauensgrundlage allein schon deshalb nicht gegeben, weil die erforderliche Interessenabwägung zur Folge hat, dass das Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts die individuellen Interessen des Beschwerdeführers am Festhalten an der betreffenden Auskunft bzw. an einer früheren Aushändigung des Führerausweises grundsätzlich überwiegt. Liegen Fahreignungsmängel vor, wie im Gutachten nachvollziehbar hergeleitet wurde, fällt die Fernhaltung vom Strassenverkehr aufgrund der zumindest abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer grundsätzlich stärker ins Gewicht als das individuelle Interesse daran, am Strassenverkehr teilnehmen zu können.

4.5.4

Nicht zu hören ist ferner der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach sich die Funktionäre der Polizei am 23. Juni 2021 nicht korrekt verhalten hätten, zumal dies für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht von Belang ist.

4.6

Anzufügen ist, dass gemäss der angefochtenen Verfügung der Beschwerdeführer sich frühestens ab März 2022 für eine erneute verkehrsmedizinische Untersuchung anmelden kann, um die Einhaltung der betreffenden Auflagen (u.a. eine mindestens 6-monatige Alkoholabstinenz) zu belegen. Es wird seine Sache sein, unter Einbezug des Beginns dieser Alkoholabstinenz - welche gemäss den Ausführungen in der Eingabe vom 28. Januar 2022 am 12. November 2021 begonnen hat - die erneute Anmeldung für eine verkehrsmedizinische Untersuchung in die Wege zu leiten.

5.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Ausgangsgemäss werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 72 VRP).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (EB)

- und das Bundesamt für Strassen ASTRA, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A).

Schwyz, 18. Februar 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

3. März 2022

1

§ 27 VRP

§ 38 VRP

§ 38 VRP

§ 39 VRP

2C_1053/2020

BGE 142 I 188ATF 142 I 188DTF 142 I 188

BGE 127 V 437ATF 127 V 437DTF 127 V 437

BGE 126 V 132ATF 126 V 132DTF 126 V 132

BGE 127 V 437ATF 127 V 437DTF 127 V 437

BGE 126 I 172ATF 126 I 172DTF 126 I 172

BGE 126 V 132ATF 126 V 132DTF 126 V 132

EVG H 26/05

BGE 132 V 387ATF 132 V 387DTF 132 V 387

BGE 116 V 187ATF 116 V 187DTF 116 V 187

§ 21 VRP

Art. 14 SVGart. 14 LCRart. 14 LCStr

Art. 14 SVGart. 14 LCRart. 14 LCStr

1C_79/2007

Art. 16 SVGart. 16 LCRart. 16 LCStr

Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr

Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr

6A.44/2006

Art. 16 SVGart. 16 LCRart. 16 LCStr

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Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr

Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr

Art. 17 SVGart. 17 LCRart. 17 LCStr

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

1C_308/2012

BGE 122 II 359ATF 122 II 359DTF 122 II 359

1C_384/2011

BGE 122 II 364ATF 122 II 364DTF 122 II 364

1C_164/2020

BGE 145 II 70ATF 145 II 70DTF 145 II 70

1C_147/2018

BGE 132 II 257ATF 132 II 257DTF 132 II 257

1C_5/2014

1C_164/2020

BGE 125 V 352ATF 125 V 352DTF 125 V 352

BVGer B-5220/2014TAF B-5220/2014TAF B-5220/2014

BGE 121 II 473ATF 121 II 473DTF 121 II 473

BGE 129 III 503ATF 129 III 503DTF 129 III 503

BGE 130 V 388ATF 130 V 388DTF 130 V 388

BGE 126 II 514ATF 126 II 514DTF 126 II 514

BGE 143 V 95ATF 143 V 95DTF 143 V 95

BGE 137 II 182ATF 137 II 182DTF 137 II 182

BGE 140 II 334ATF 140 II 334DTF 140 II 334

1C_491/2017

BGE 140 II 334ATF 140 II 334DTF 140 II 334

§ 72 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF