III 2021 29
Kammergericht
30. September 2021Deutsch15 min
A. In einem Beschluss vom 5. März 2020 hat die Fürsorgebehörde C.________ im Dispositiv was folgt festgehalten:
Source sz.ch
III 2021 29
Entscheid vom 30. September 2021
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Irene Thalmann, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. habil. B.________,
gegen
Fürsorgebehörde C.________,
Vorinstanz I,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanz II,
Gegenstand
Sozialhilfe (Beendigung der Unterstützung/ Rückerstattungspflicht nach § 25 Sozialhilfegesetz, ShG)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. In einem Beschluss vom 5. März 2020 hat die Fürsorgebehörde C.________ im Dispositiv was folgt festgehalten:
Die wirtschaftliche Hilfe für A.________, geb. _____19__, wird rückwirkend per 30. November 2019 eingestellt.
Die Unterstützungsleistungen vom 1. Februar 2017 bis 30. November 2019 belaufen sich netto auf Fr. 66'896.95. Dieser Betrag kann sich aufgrund von später verbuchten Ausgaben oder Einnahmen verändern. Dieser Betrag ist der Gemeinde C.________ bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne von Ziff. 2 der Erwägungen zurückzuerstatten.
A.________ ist verpflichtet, Änderungen in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen innert 30 Tagen der Fürsorgebehörde C.________ mitzuteilen. Sie wird darauf aufmerksam gemacht, dass eine Verletzung der Informations- und Meldepflicht Strafanzeige zur Folge haben kann.
(Rechtsmittelbelehrung)
A.________ ist die Mutter von D.________ (geb. _____20__); ihr kommt das alleinige elterliche Sorgerecht zu. Bei der Geburt des Sohnes lebte sie mit dem Kindsvater E.________ (geb. _____19__) zusammen in F.________ (ZH). Die Kindseltern unterzeichneten am 20. September 2006
einen Unterhaltsvertrag, welcher von der Vormundschaftsbehörde F.________ am 23. Oktober 2006 genehmigt wurde (Bf-act. 6f.). Am 2. September 2010 hatte sich der Kindsvater nach G.________ abgemeldet, worauf A.________ am 15. Februar 2011 der Fürsorgebehörde C.________ ein Gesuch um Alimentenbevorschussung einreichte sowie der Fürsorgebehörde C.________ eine Inkasso- und Prozessvollmacht ausstellte, um u.a. die Ansprüche des Sohnes gegenüber dem Kindsvater geltend zu machen (vgl. Bf-act. 4, 8). Bis Ende 2020 summierten sich die bevorschussten Alimente für D.________ nach der Aktenlage auf über Fr. 72'000.-- (vgl. Bf-act. 9). Zudem bezog A.________ wirtschaftliche Hilfe.
B. In einer Eingabe vom 24. März 2020 an die Fürsorgebehörde C.________ beanstandete A.________ den im Beschluss vom 5. März 2020 ermittelten Unterstützungsbetrag von Fr. 66'896.95 und machte geltend, nach ihren Berechnungen handle es sich um einen Betrag von Fr. 54'636.50. Die Fürsorgebehörde C.________ leitete diese Eingabe als Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat weiter.
In der Folge benötigte A.________ mehr Zeit, um im Kontakt mit der Fürsorgebehörde die Abrechnungen hinsichtlich der von der Gemeinde finanzierten Unterstützungsleistungen durchzugehen.
C. Mit RRB Nr. 107/2021 vom 9. Februar 2021 hat der Regierungsrat die von A.________ erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit er darauf eingetreten ist, ohne Verfahrenskosten zu erheben.
D. Daraufhin reichte A.________ am 23. Februar 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Ausführungen:
Ich bin nicht einverstanden mit dieser Antwort vom Beschwerdeentscheid versendet am 16. Februar 2021. Ebenfalls nicht mit dem Beschluss.
Ich möchte Sie bitten, mir einen unentgeltlichen Anwalt zu gewähren.
Gerne erwarte ich Ihre Antwort in den nächsten Tagen.
E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Februar 2021 wurden der Beschwerdeführerin konkrete Fragen unterbreitet um abzuklären, was sie genau mit der Beschwerde erreichen möchte.
Die Antworten dazu wurden von der Beschwerdeführerin am 9. März 2021 eingereicht, wobei sie daran festhielt, dass sie Unterstützung durch einen unentgeltlichen Anwalt beanspruche.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 11. März 2021 wurde der Beschwerdeführerin das aktuelle Anwaltsregister des Kantons Schwyz zugestellt (für die Wahl eines unentgeltlichen Rechtsvertreters). Mit Schreiben vom 26. März 2021 teilte Rechtsanwalt Dr.iur. habil. B.________ mit, dass er die Beschwerdeführerin vertreten werde (wobei er um eine längere Frist ersuchte zur Ergänzung der Beschwerde nach Kenntnisnahme/Einblick in die Akten).
F. Am 7. April 2021 verzichtete das Sicherheitsdepartement vorderhand auf die Erstattung einer Vernehmlassung.
Innert zweimal erstreckter Frist reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2021 eine Ergänzung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit den folgenden Anträgen:
Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz 2 sei aufzuheben.
Erwägungen
Es sei zu entscheiden, dass der von der Vorinstanz 1 aufgeführte Betrag von CHF 66'896.95 für Unterstützungsleistungen vom 1. Februar 2017 bis 30. November 2019 durch die Beschwerdeführerin nicht zurückzuerstatten ist.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
G. In einer Eingabe vom 27. Juli 2021 ans Verwaltungsgericht machte die Beschwerdeführerin (ohne Mitwirkung ihres Rechtsvertreters) sinngemäss geltend, dass die anfallenden Ausgaben (für sie und den Sohn mit monatlich Fr. 4'841.27, noch ohne absehbare Mehrkosten) höher seien als der verfügbare Betrag (Einkünfte von ca. Fr. 3'600.-- sowie Alimentenbevorschussung von Fr. 600.--). Mit gerichtlichem Schreiben vom 28. Juli 2021 wurde die Beschwerdeführerin u.a. darauf aufmerksam gemacht, dass neue Unterstützungsbegehren an die kommunale Fürsorgebehörde zu richten sind. Zudem wurde auf die gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Dr.iur. habil. B.________ verwiesen.
Mit Schreiben vom 16. August 2021 verzichtete das Sicherheitsdepartement auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1.1
Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung oder
eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (§ 27 Abs. 1 lit. a, lit. d, lit. e, lit. f und lit. g Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).
1.1.2
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich − in Form einer Verfügung (bzw.
eines Beschlusses) − Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe VGE III 2018 15 vom 16.1.2018 Erw. 2 mit Verweis auf VGE III 2017 11 Erw. 11.2; BGE 125 V 414 Erw. 1a; 119 Ib 36 Erw. 1b; 118 V 313 Erw. 3b; 110 V 51 Erw. 3b; 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2019 147 vom 16.10.2019 Erw. 1.1.2 mit Verweis auf VGE III 2016 193 vom 21.12.2016 Erw. 1.2; VGE III 2012 126 vom 15.11.2012 Erw. 1.2; VGE III 2012 129 vom 19.12.2012 Erw. 2.3.1; siehe auch Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.A., Zürich 2013, Rz. 685ff.; EGV-SZ 1979, S. 122).
1.1.3
Sodann hat bereits der Regierungsrat in seinem (vor Gericht angefochtenen) Beschluss (Erw. 1 bis 1.2) zutreffend ausgeführt, dass (sinngemäss) der Streitgegenstand im Verwaltungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich auf die von der Erstinstanz entschiedenen Themenbereiche (Sachverhalte) beschränkt ist, welche von letzterer behandelt wurden bzw. nach den konkreten Umständen zu behandeln gewesen wären.
1.2.1
Der zugrundeliegende Beschluss der kommunalen Fürsorgebehörde (vom 5.3.2020) betrifft gemäss Dispositiv (Ziff. 1) die (rückwirkende) Beendigung der wirtschaftlichen Hilfe für die Beschwerdeführerin per 30. November 2019. Soweit die Beschwerdeführerin diese damalige Einstellung der Sozialhilfe beanstanden möchte, würde dies zum Beschwerdegegenstand gehören (allerdings hat die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor Regierungsrat, noch in ihrer Beschwerde ans Verwaltungsgericht eine solche damalige Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe in Frage gestellt).
1.2.2
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 27. Juli 2021 ans Gericht neu wiederum einen Unterstützungsbedarf ab Juli 2021 geltend macht, kann auf eine solche mehr als ein Jahr nach Erlass des zugrundeliegenden Beschlusses der Fürsorgebehörde eingetretene Veränderung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. Diesbezüglich hat die (beanwaltete)
Beschwerdeführerin - soweit dies nicht bereits erfolgt ist - ihren zwischenzeitlich aufgetretenen Unterstützungsbedarf zunächst bei der kommunalen Fürsorgebehörde geltend zu machen. Mit anderen Worten ist auf die in der Eingabe vom 27. Juli 2021 enthaltene Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben hier nicht einzutreten.
1.3
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer ergänzten Beschwerdeschrift (vom 12.7.2021) sinngemäss beanstandet, dass die kommunale Fürsorgebehörde während Jahren zu geringe Alimente bevorschusst habe, verhält es sich nach der Aktenlage so, dass diese Behörde regelmässig in einem anfechtbaren Beschluss die jeweils zu bevorschussenden Alimente betragsmässig genau festgelegt hat (vgl. gelbe Dossiermappe "Alimentenbevorschussung", act. 10.1.128 = Beschluss vom 16.3.2011; act. 10.1.119 = Beschluss vom 14.3.2012; act. 10.1.107 = Beschluss vom 4.2.2013; act. 10.1.95 = Beschluss vom 4.4.2014; act. 10.1.81 = Beschluss vom 11.3.2015; etc., zuletzt Beschluss vom 23.2.2021 = act. 10.1.3). Nachdem die Beschwerdeführerin diese mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschlüsse (insbesondere auch denjenigen vom 23.2.2021) nicht angefochten, sondern akzeptiert hat (bis auf eine Ausnahme, siehe nachfolgend), kann auf solche rechtskräftig festgelegten Alimente nicht nachträglich im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingetreten werden (siehe dazu act. 9.1.47 im blauen Dossier "Alimente" = RRB Nr. 669/2011 vom 28.6.2011, wonach der
Regierungsrat auf eine Beschwerde der gleichen Beschwerdeführerin gegen die Festlegung der Alimentenbevorschussung nicht eingetreten ist, u.a. weil die Beschwerde zu spät erhoben wurde).
Abgesehen davon bildeten solche Alimente auch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Beschlusses vom 5. März 2020. Soweit die Beschwerdeführerin sich sinngemäss darauf beruft, sie habe von der Möglichkeit höherer Alimente keine Kenntnisse gehabt, ist ihr die ständige Rechtsprechung entgegenzuhalten, wonach niemand aus eigener Unkenntnis der Rechtslage Vorteile ableiten kann ("ignorantia iuris nocet", d.h. Rechtsunkenntnis schadet, siehe VGE III 2012 147 vom 9.10.2012 Erw. 1.3 mit Verweis auf VGE II 2011 51 vom 26.11.2011 Erw. 2.2; VGE III 2010 51 vom 20.5.2010 Erw. 5.3; VGE III 2009 18+29 vom 12.3.2009 Erw. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen, u.a. auf BGE 111 V 405; RKUV 1986 S. 35).
1.4
Soweit in der ergänzten Beschwerdeschrift vom 12. Juli 2021 sinngemäss vorgebracht wird, die Erstinstanz habe die Beschwerdeführerin im Verlauf unzureichend beraten und insbesondere nichts unternommen, um den mit dem Kindsvater vereinbarten Unterhaltsvertrag (nach oben) anzupassen, gehört diese Thematik ebenfalls nicht zum Gegenstand, welcher von der Erstinstanz im Beschluss vom 5. März 2020 sowie vom Regierungsrat im Beschluss vom 9. Februar 2021 zu behandeln war (zumal die Beschwerdeführerin vor dem Erlass des Beschlusses vom 5. März 2020 nach der Aktenlage nicht um höhere Alimente nachsuchte). In diesem Sinne kann darauf hier ebenfalls nicht eingetreten werden.
2.1
In Dispositiv-Ziffer 2 des zugrundeliegenden Beschlusses hat die kommunale Fürsorgebehörde die im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 30. November 2019 erbrachten Unterstützungsleistungen auf Fr. 66'896.95 beziffert und mit Verweis auf die Ausführungen in Erwägung Ziff. 2 die Rückerstattungspflicht nach § 25 des kantonalen Sozialhilfegesetzes (ShG, SRSZ 380.100) und den
§§ 14 und 15 der Sozialhilfeverordnung (ShV, SRSZ 380.111) festgehalten, dass der genannte Betrag bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der Wohnsitzgemeinde zurückzuerstatten sei. Allerdings wurde dieser Rückerstattungs-betrag in der gleichen Dispositiv-Ziffer dahingehend relativiert, dass er sich noch "aufgrund von später verbuchten Ausgaben oder Einnahmen verändern" könne.
2.2
Soweit mit der vorliegenden Beschwerde die Rückforderung von wirtschaftlicher Hilfe, welche von der Erstinstanz im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 30. November 2017 erbracht wurde, beanstandet wird, ist vorab festzuhalten, dass diese Thematik an sich zum Beschwerdegegenstand gehört. Allerdings fällt hier massgeblich ins Gewicht, dass nach der Aktenlage noch offen ist, ob und wann die Beschwerdeführerin welchen genauen Betrag zurückzuerstatten hätte.
2.3.1
Der kantonale Gesetzgeber hat in § 25 Abs. 1 ShG normiert, dass die wirtschaftliche Hilfe in Anspruch nehmende Person u.a. zur Rückerstattung verpflichtet ist, wenn sie "finanziell in besonders günstige Verhältnisse gelangt ist" (der andere Rückerstattungsfall bei Erwirkung von Leistungen durch unwahre Angaben wurde nicht näher thematisiert und steht nach der Aktenlage nicht im Vordergrund).
2.3.2
Finanziell besonders günstige Verhältnisse im Sinne von § 25 Abs. 1 ShG liegen vor, wenn die Hilfe suchende Person zu einem Vermögen gekommen ist, das ihr die Rückerstattung der empfangenen Hilfe ohne Einschränkung einer angemessenen Lebenshaltung erlaubt (§ 14 Abs. 1 ShV). Hilfe suchende Personen, die durch eigenen Arbeitserwerb in finanziell günstige Verhältnisse gelangen, sind in der Regel nicht rückerstattungspflichtig (§ 14 Abs. 2 ShV).
2.3.3
Ob, inwiefern und wann die Beschwerdeführerin in finanziell besonders günstige Verhältnisse gelangen wird, ist nach der Aktenlage offen. Jedenfalls ist dies bislang nicht eingetreten, da die Beschwerdeführerin noch am 27. Juli 2021 einen Bedarf nach wirtschaftlicher Hilfe für sich und ihren Sohn geltend gemacht hat. Bei dieser konkreten Sachlage macht es keinen Sinn, derzeit über die Höhe eines künftigen (theoretischen) Rückerstattungsbetrages zu streiten, wenn nicht ersichtlich ist, ob und wann finanziell günstige Verhältnisse (beispielsweise durch Erbschaft, nicht aber durch eigenen Arbeitserwerb) eintreten könnten. Von daher sieht sich das Gericht nicht veranlasst, nach Massgabe der konkreten Aktenlage einen Entscheid über eine theoretische Rückerstattungssumme bezogen auf die in der genannten Zeitspanne erbrachten Unterstützungsleistungen zu treffen.
2.3.4
Für das vorstehende Ergebnis spricht insbesondere auch die gesetzliche Regelung nach § 25 Abs. 4 ShG, wonach wirtschaftliche Hilfe, welche die betreffende Person "bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung genossen hat", vom Empfänger nicht zurückzuerstatten ist. Die Fragestellung, ob und inwiefern die in der genannten Zeitspanne erbrachten Unterstützungsleistungen ganz oder teilweise im Kontext mit einer ordentlichen Ausbildung bezogen wurden, haben die Vorinstanzen in den zugrundeliegenden Beschlüssen vom 5. März 2020 und vom 16. Februar 2021 noch nicht behandelt. Dies bedeutet, dass für den Fall, wenn die Beschwerdeführerin in finanziell besonders günstige Verhältnisse (im Sinne von § 14 ShV i.V.m. § 25 Abs. 1 ShG) gelangen würde - was nach der Aktenlage derzeit nicht ersichtlich ist - vor der Festlegung eines konkreten Rück-erstattungsbetrages auch noch die Regelung nach § 25 Abs. 4 ShG ("keine Rückerstattung der bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung bezogenen wirtschaftlichen Hilfe") substantiiert zu prüfen und zu entscheiden wäre. Im Übrigen wird es Sache der Parteien sein, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren zusammengestellten Angaben und Erkenntnisse so abzulegen, dass sie in einem (allfälligen) künftigen Rückerstattungsverfahren herangezogen werden können.
3.
Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, derzeit im Sinne der Erwägungen abzuweisen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt Dr.iur. habil. B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Für die Höhe des Honorars wird auf den kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411) verwiesen, wonach für das Honorar in Verfahren vor dem Gericht ein Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorgesehen ist (§ 14 GebTRA). Nach § 2 GebTRA ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen. Unter Einbezug all dieser Aspekte wird das aus der Gerichtskasse zu erbringende Honorar für die unentgeltliche Verbeiständung ermessensweise auf Fr. 2'500.-- festgelegt. Im Übrigen wird auf die Rückerstattungspflicht nach § 75 Abs. 3 VRP verwiesen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Der Klarheit halber wird festgehalten, dass dem in Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses der Fürsorgebehörde C.________ vom 5. März 2020 aufgeführte Betrag kein verbindlicher Charakter zukommt. Dementsprechend ist in einem allfälligen (künftigen) Rückerstattungsverfahren noch im Sinne der Erwägungen (namentlich Erw. 2.3.4) näher zu prüfen, welcher genaue Betrag ab wann geschuldet wäre, wobei der rückerstattungspflichtig erklärten Person noch der Rechtsweg offen stehen wird.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt Dr.iur. habil. B.________ wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm ist zu Lasten des Gerichts ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von Fr. 2'500.-- zuzusprechen.
Vermag die Beschwerdeführerin die Kosten der Entschädigung zu decken, ist sie zur Rückzahlung an die Gerichtskasse verpflichtet (die Rückzahlungspflicht erlischt zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides, § 75 Abs. 3 VRP).
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
6. Zustellung an:
- den Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
- die Fürsorgebehörde C.________ (R)
- den Regierungsrat
- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)
- und das Departement des Innern (z.K.).
Schwyz, 30. September 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
12. Oktober 2021
1
§ 27 VRP
§ 27 VRP
BGE 125 V 414ATF 125 V 414DTF 125 V 414
BGE 119 Ib 36ATF 119 Ib 36DTF 119 Ib 36
BGE 118 V 313ATF 118 V 313DTF 118 V 313
BGE 110 V 51ATF 110 V 51DTF 110 V 51
BGE 123 V 324ATF 123 V 324DTF 123 V 324
BGE 111 V 405ATF 111 V 405DTF 111 V 405
§ 14 ShV
§ 15 ShV
§ 25 ShG
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§ 14 ShV
§ 14 ShV
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§ 2 GebTRA
§ 75 VRP
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