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Entscheid

III 2021 33

Kammergericht

26. April 2021Deutsch6 min

A. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. ____19__) einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises angeordnet. Diese Massnahme wurde u.a. damit begründet, dass A.________ am 16. November 2017 auf der Autobahnausfahrt A4 in B.________ einen Personenwagen unter dem Einfluss von Drogen (Cocain und Cannabis) gelenkt hatte (vgl. Vi-act. 1). Zuvor war ihm mit Verfügung vom 10. März 2017 der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die SVG-Bestimmungen (offenbar eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, vgl. Vi-act. 4, S. 2 Mitte) für die Dauer von 5 Monaten entzogen worden (vgl. Auszug aus dem Massnahmenregister).

Source sz.ch

III 2021 33

Entscheid vom 26. April 2021

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Strassenverkehrsrecht (Auflagen bei Wiedererteilung des

Führerausweises)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. ____19__) einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises angeordnet. Diese Massnahme wurde u.a. damit begründet, dass A.________ am 16. November 2017 auf der Autobahnausfahrt A4 in B.________ einen Personenwagen unter dem Einfluss von Drogen (Cocain und Cannabis) gelenkt hatte (vgl. Vi-act. 1). Zuvor war ihm mit Verfügung vom 10. März 2017 der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die SVG-Bestimmungen (offenbar eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, vgl. Vi-act. 4, S. 2 Mitte) für die Dauer von 5 Monaten entzogen worden (vgl. Auszug aus dem Massnahmenregister).

B. In der Folge hat A.________ im Jahr 2019 in C.________ eine stationäre Entzugs- und Entwöhnungstherapie absolviert (Vi-act. 4, S. 2 Mitte).

C. Am 29. Januar 2021 erfolgte eine verkehrsmedizinische Untersuchung am D.________ (D.________). Das von Dr.med. univ. E.________ (Assistenzärztin) und Dr.med. F.________ (Oberärztin/ Fachärztin für Rechtsmedizin/ Verkehrsmedizinerin SGRM) unterzeichnete verkehrsmedizinische Gutachten wurde am 23. Februar 2021 erstattet. Darin integriert wurde auch ein D.________-Bericht vom 11. Februar 2021 zu den Haaranalysen (unterzeichnet von der Apothekerin Dr. G.________, D.________, = Vi-act. 4).

D. Gestützt auf dieses verkehrsmedizinische Gutachten hat das Verkehrsamt mit Verfügung vom 24. Februar 2021 A.________ den Führerausweis mit folgenden Auflagen wiedererteilt (Vi-act. 6):

- Einhaltung einer Betäubungsmittelabstinenz;

- Regelmässige Besprechungen bei einer Fachperson für Suchtprobleme (…);

- Nachweis einer Cannabisabstinenz mittels 1 Urinprobenkontrolle pro Monat auf Cannabis gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;

- Auf den Konsum von CBD-haltigen Produkten ist zu verzichten;

- Die Durchführung von Urinproben auf andere Substanzen als auch Cannabis erübrigt sich;

Erwägungen

- Erste Abstinenzkontrolle inkl. Haaranalyse beim Institut für Rechtsmedizin im September 2021;

- Für die Haaranalysen werden mindestens 5 cm lange, kosmetisch unbehandelte (…) Kopfhaare benötigt (…);

- Bei der Abstinenzkontrolle ist ein ärztliches Zeugnis (Fahreignung und Cannabis) sowie ein Bericht über die Begleitgespräche (Zeugnis: Fahreignung und Suchtmittel) mitzubringen.

E. Gegen diese Verfügung mit den darin enthaltenen Auflagen hat A.________ fristgerecht am 4. März 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Mit Vernehmlassung vom 9. April 2021 hat das Verkehrsamt beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den im Jahre 2018 entzogenen Führerausweis wieder ausgehändigt, was vom Beschwerdeführer vor Gericht nicht beanstandet wird.

1.2

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und nachfolgend zu prüfen sind die in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Auflagen (zur Gewährleistung der Betäubungsmittelabstinenz), namentlich die monatlichen Urinproben, die psychologische Beratung sowie die Haaranalysen.

1.3

Die an die Wiedererteilung des Führerausweises regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die dazu dienen, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass der jeweilige Fahreignungsmangel tatsächlich behoben ist und die Fahreignung der betroffenen Person stabil ist. Auflagen müssen den konkreten Umständen angepasst und verhältnismässig sein (vgl. Philippe Weissenberg, Kommentar Strassenverkehrsgesetz SVG, 2. Aufl., Rz. 14 zu Art. 17 SVG mit Hinweisen).

1.4

Der Beschwerdeführer möchte die Aufhebung dieser vorgenannten Auflagen deshalb erreichen, weil sie für ihn (mit einem aktuellen 50% Pensum und einem monatlichen Nettolohn von unter Fr. 2'000.--) eine sehr grosse finanzielle Belastung darstellen.

1.5

Diese Argumentation des Beschwerdeführers ist an sich ohne weiteres nachvollziehbar. Indessen übersieht er, dass die von ihm in Frage gestellten Auflagen ausdrücklich im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 23. Februar 2021 aufgelistet wurden, wobei die Einhaltung dieser Auflagen von den Sachverständigen unter Hinweis auf die Vorgeschichte mit einer langjährigen kombinierten Betäubungsmittelabhängigkeit begründet wurde.

1.6

Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das (kantonale) Gericht an die Auffassung von Sachverständigen gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und keine triftigen Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 1C_147/2018 vom 5.10.2018, Erwägung 5.1 mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich der Fragestellung, welche Auflagen für die Einhaltung und anhaltende Gewährleistung der Suchtmittelabstinenz geboten erscheinen, handelt es sich grundsätzlich um eine Thematik, welche von Verkehrsmedizinern zu beantworten ist. Im konkreten Fall mit der aktenkundigen Vorgeschichte ist es insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung an die im Sachverständigengutachten formulierten Auflagen für eine Wiederaushändigung des Führerausweises gehalten haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

1.7

Im Hinblick auf die nachvollziehbar (finanziell) schwierige Lage des Beschwerdeführers verzichtet das Gericht ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Im Übrigen wird der Beschwerdeführer ermuntert, den eingeschlagenen Weg mit Suchtmittelabstinenz weiterhin einzuhalten, damit langfristig eine Stabilisierung der Abstinenz erreicht werden kann. Auf diesem Wege sollte es möglich werden, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum erhöhen bzw. seine Einkünfte massgeblich verbessern kann (und dadurch die Kosten der verbleibenden Auflagen weniger ins Gewicht fallen).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Es werden nach den konkreten Verhältnissen ausnahmsweise keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (EB)

- und das Bundesamt für Strassen (Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern).

Schwyz, 26. April 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

4. Mai 2021

1

Art. 17 SVGart. 17 LCRart. 17 LCStr

1C_147/2018

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF