III 2021 37
Kammergericht
28. Juni 2021Deutsch23 min
A. Mit Verfügung Nr. 289 vom 2. November 2020 mit der Überschrift "A.________/ Kostentragung für Aufenthalt in einer Kinder- und Jugendeinrichtung" hat das kantonale Departement des Innern u.a. was folgt festgehalten:
Source sz.ch
III 2021 37
Entscheid vom 28. Juni 2021
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Irene Thalmann, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________, handelnd durch den Gemeinderat,
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin LL.M. B.________,
gegen
Departement des Innern, Kollegiumstrasse 28,
Postfach 2160, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Gegenstand
Kostenübernahme für einen stationären Aufenthalt in einer
Einrichtung für Jugendliche
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Mit Verfügung Nr. 289 vom 2. November 2020 mit der Überschrift "A.________/ Kostentragung für Aufenthalt in einer Kinder- und Jugendeinrichtung" hat das kantonale Departement des Innern u.a. was folgt festgehalten:
1. Sachverhalt
1.1 C.________, geb. ___2001, ist 19 Jahre alt und somit volljährig. Er ist österreichischer Staatsangehöriger und am 9. Februar 2007 mit seiner Mutter in die Schweiz eingereist. Er hat eine gültige B-Aufenthaltsbewilligung des Kantons Schwyz bis 7. Februar 2023. D.________, die Mutter von C.________, geb. ____19__, war bis zur Volljährigkeit von C.________ Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge. Am 14. Oktober 2014 wurde ihr letztmals das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäss Art. 310 des Zivilgesetzbuches (ZGB) entzogen. Zudem bestand für C.________ eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB Mit dem Erreichen der Volljährigkeit wurde eine Vertretungs- und eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 und Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB eingerichtet und E.________, Amtsbeistandschaft F.________ (…) als Beiständin eingesetzt.
1.2 C.________ lebte bis Juni 2017 im G.________. Per 14. August 2017 wurde er durch die KESB in das H.________ umplatziert. Seitdem hielt er sich ohne Unterbruch in dieser Institution auf. Seit 15. September 2020 wohnt C.________ als Untermieter bei einer befreundeten Familie an der I.________. Die Lehre als Fahrradmechaniker beabsichtigt er im H.________ im Sommer 2021 abzuschliessen.
1.3 Per 1. Dezember 2018 zog die Mutter D.________ von J.________ nach K.________.
1.4 Am 14. Januar 2019 ersucht die IVSE-Verbindungsstelle des Kantons Zürich - gestützt auf das Kostenübernahmegesuch des H.________ - die IVSE-Verbindungsstelle des Kantons Schwyz um Erteilung der Kostenübernahmegarantie ab dem 1. Dezember 2018 in Höhe von Fr. 531.-- bzw. ab 1. Januar 2020 von Fr. 558.-- für jeden Aufenthaltstag von C.________ im H.________. (…)
1.9 Der Kanton Schwyz bevorschusste für den bisherigen Aufenthalt von C.________ im Rahmen der gewährten Kostenübernahmegarantien für den Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis am 14. September 2020 einen Gesamtbetrag von Fr. 344'772.--.
(…)
Verfügung des Departements des Innern:
1. Die A.________ hat dem Kanton Schwyz Fr. 325'452.-- innert drei Monaten ab Rechtskraft dieser Verfügung zu bezahlen.
Erwägungen
2.
Die A.________ trägt die Verfahrenskosten von Fr. 500.--.
B. Eine gegen diese Verfügung von der A.________ erhobene Beschwerde hat der Regierungsrat mit RRB Nr. 110/2021 vom 9. Februar 2021 abgewiesen und der A.________ Verfahrenskosten (Fr. 1'000.--) auferlegt.
C. Gegen diesen am 17. Februar 2021 eingegangenen Beschluss lässt die A.________ rechtzeitig am 6. März 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:
Der Beschluss Nr. 110/2021 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom
9.
Februar 2021 i.S. Beschwerdeentscheid (VB 277/2020) des Departements des Innern betreffend Sozialwesen (Aufenthalt in einer Kinder- und Jugendeinrichtung/ Kostenübernahme für C.________) sei aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht habe selbst über die Streitsache zu entscheiden.
Eventualiter habe das Verwaltungsgericht die Streitsache mit den erforderlichen Weisungen an die Vorinstanz zum Erlass eines neuen Entscheides zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
D. Mit Vernehmlassung vom 22. März 2021 beantragt das kantonale Sicherheitsdepartement für den Regierungsrat, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Einen gleichlautenden Antrag stellt das Departement des Innern mit Vernehmlassung vom 12. April 2021.
Dazu äussert sich die Beschwerde führende Gemeinde in einer Stellungnahme vom 9. April 2021.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Im vorliegenden Fall sind sich die Beschwerde führende Gemeinde und die kantonalen Behörden uneinig hinsichtlich der Fragestellung, ob die betreffende Gemeinde für bestimmte Kosten der im Rahmen einer kindesschutzrechtlichen Massnahme erfolgten Platzierung eines Minderjährigen in einer stationären Einrichtung leistungspflichtig ist (= sinngemässer Standpunkt des zuständigen Departements sowie des Regierungsrates) oder nicht (= Auffassung der betroffenen Gemeinde).
1.2
Diese Divergenzen basieren auf einer unterschiedlichen Sichtweise, welche aus der Optik der Beschwerdeführerin ausschliesslich auf die Frage der Leistungspflicht (einer schwyzerischen Gemeinde) bei Bedürftigkeit fokussiert ist. Demgegenüber rücken die kantonalen Behörden zusätzliche Aspekte in den Vordergrund, bei welchem es darum geht, dass zum einen der Kanton Schwyz zur Finanzierung u.a. von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche grundsätzlich die schwyzerischen Gemeinden in die Leistungspflicht einbezogen hat und zum andern der Kanton sich den Zugang zu (ausserkantonalen) stationären Einrichtungen, welche im eigenen Kantonsgebiet nicht angeboten werden, im Rahmen einer interkantonalen Vereinbarung durch eine Abgeltung im Leistungsfall (sog. Leistungsabgeltung) erlangt. Auf diese Thematik wird nachfolgend näher eingegangen.
2.
Zunächst wird auf Fragen und Aspekte der Bedürftigkeit eingegangen.
2.1
Nach Art. 115 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) werden Bedürftige von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten.
2.1.1
Gestützt auf Art. 115 BV hat die Bundesversammlung der Schweiz. Eidgenossenschaft das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1) erlassen. Nach Art. 1 Abs. 1 ZUG bestimmt dieses Gesetz, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist.
2.1.2
Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz nach diesem Gesetz (Unterstützungswohnsitz) in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG).
2.1.3
Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege begründen keinen Unterstützungswohnsitz (Art. 5 ZUG).
2.1.4
Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern (Art. 7 Abs. 1 ZUG). Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind einen
eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt (Art. 7 Abs. 2 ZUG).
Es hat u.a. dann einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den
Eltern oder einem Elternteil wohnt (Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG).
2.1.5
Anzufügen ist, dass es verschiedene Wohnsitzbegriffe gibt. Nach Art. 25 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz eines Kindes am Wohnsitz der Eltern, sofern diesen die elterliche Sorge zukommt, resp. bei fehlendem gemeinsamen Wohnsitz der Eltern am Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht (Art. 25 Abs. 1 Satzteil 1 ZGB). Nach Art. 25 Abs. 1 Satzteil 2 ZGB befindet sich der Wohnsitz des Kindes in den übrigen Fällen an seinem Aufenthaltsort (siehe auch nachfolgend, Erw. 2.2.2).
2.2.1
Art. 115 BV definiert den Begriff der Bedürftigkeit nicht näher; auch die Umschreibung in Art. 2 ZUG belässt den Kantonen einen weiten Spielraum. Die kantonalen Formulierungen lehnen sich indes stark an Art. 2 ZUG an, wonach bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (vgl. D. Riedi Hunold, in: St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. N 9 zu Art. 115 BV mit Hinweis).
2.2.2
Im kantonalen Gesetz über die Sozialhilfe (ShG, SRSZ 380.100) normiert § 15 ShG, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die wirtschaftliche Hilfe erstreckt sich auf die Gewährung des notwendigen Lebensunterhaltes im Sinne eines sozialen Existenzminimums (§ 16 Abs. 1 Satz 1 ShG).
Der Unterstützungswohnsitz fällt in der Regel mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 23ff. ZGB zusammen. Soweit das kantonale (Sozialhilfe)Recht auf den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff (Art. 23ff. ZGB) verweist, handelt es sich dennoch rechtsprechungsgemäss um kantonales Recht (und nicht um Zivilrecht, siehe VGE III 2016 226 vom 24.2.2017 Erw. 1.1 mit Hinweis).
2.3
Mit der Bestimmung des zuständigen Kantons für die Unterstützung Bedürftiger (nach ZUG) wird noch nichts gesagt über die Fragestellung, ob bzw. inwiefern nach kantonalem Recht eine Leistungspflicht für die Unterbringung von Minderjährigen in einer (ausserkantonalen) stationären Einrichtung statuiert wird. Mit anderen Worten schliessen diese vorerwähnten Regelungen (u.a. nach ZUG) es nicht aus, dass nach kantonalen Recht Gemeinden für die Abgeltung von Leistungen (im Zusammenhang mit der Unterbringung von Minderjährigen in stationären Einrichtungen) verpflichtet werden können (siehe nachfolgend).
3.1
Der kantonale Gesetzgeber hat im Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG, SRSZ 380.300) die Zuständigkeiten des Kantons und der Gemeinden betreffend soziale Einrichtungen und deren Finanzierung geregelt (§ 1 Abs. 1 lit. a und c SEG). Als soziale Einrichtungen gelten nach § 2 Abs. 1 lit. c SEG Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, die einer besonderen Behandlung und Betreuung bedürfen (Kinder- und Jugendheime). Nach § 10 Abs. 1 SEG sind die Gemeinden für die Einrichtungen für Kinder und Jugendliche und für Personen in besonderen Notlagen zuständig. Das für ein Angebot nach diesem Gesetz zuständige Gemeinwesen hat für dessen Kosten aufzukommen, sofern diese nicht durch die anspruchsberechtigte Person, die gesetzlich Verpflichteten, ihre Versicherer oder Dritte gedeckt werden (§ 16 Abs. 1 SEG). Gemäss § 20 Abs. 1 SEG tragen die Gemeinden subsidiär die Kosten der Einrichtungen gemäss § 10 SEG, sofern die betreuungsbedürftige Person oder die gesetzlich Verpflichteten die Kosten nicht decken können.
Dispositiv
3.2.1 In Anbetracht dessen, dass im Kanton Schwyz nur in beschränktem Masse geeignete soziale Einrichtungen vorhanden sind, hat der kantonale Gesetzgeber beschlossen, der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE, SRSZ 380.311.1) beizutreten (vgl. den entsprechenden Kantonsratsbeschluss vom 20.9.2006 = SRSZ 380.310; siehe auch VGE III 2016 226 vom 24.2.2017). Diese Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVSE). Sie bezieht sich gemäss Art. 2 IVSE u.a. auf den Bereich A (Kinder-/ Jugendheime). Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Person, welche die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat (Art. 4 lit. d IVSE). Der Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung ihren Standort hat (Art. 4 lit. e IVSE). Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungs-stelle, welche u.a. für das Einholen der Kostenübernahmegarantie zuständig ist (Art. 10 und 11 Abs. 1 lit. a IVSE).
3.2.2 Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels der Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantierende Periode zu (Art. 19 Abs. 1 IVSE).
Die Leistungspflicht berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoaufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet. Davon werden die individuellen Leistungen der Sozialversicherungen abgezogen (Art. 20 Abs. 1 IVSE). Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Aufwand abzüglich des anrechenbaren Ertrages (Art. 20 Abs. 2 IVSE). Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen Personal- und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen (Art. 21 Abs. 1 IVSE). Als anrechenbarer Ertrag gelten die Einnahmen aus dem Leistungsbereich inkl. Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb bestimmt sind (Art. 21 Abs. 2 IVSE). Der Vorstand der Vereinbarungskonferenz erlässt diesbezüglich eine Richtlinie (vgl. Art. 21 Abs. 3 IVSE i.V.m. Art. 4 lit. a und b IVSE).
Abgesehen von der nach Art. 20f. IVSE festgelegten Leistungsabgeltung (siehe vorstehend, zur besseren Unterscheidung nachfolgend "Subventionsanteil" genannt) sieht Art. 22 IVSE Beiträge der Unterhaltspflichtigen vor (welche nachfolgend als BU-Anteil bezeichnet werden). Diese Bestimmung von Art. 22 IVSE hat folgenden Wortlaut:
1 Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE entspricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen
2 Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe belastet werden.
3.3 Aus dieser vorstehenden Regelung ist abzuleiten, dass nur der von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete BU-Anteil der Sozialhilfe zugeordnet wird (bzw. zugeordnet werden kann), während der Subventionsanteil als eigenständige Leistung des betreffenden Gemeinwesens erachtet wird, welche mit der vom kantonalen Gesetzgeber statuierten Leistungspflicht der Gemeinden hinsichtlich Einrichtungen für Kinder und Jugendliche korrespondiert (§ 10 Abs. 1 SEG i.V.m. § 16 Abs. 1 SEG).
4.1 Im konkreten Fall verhält es sich so, dass bei der Anordnung der Fremdplatzierung des Jugendlichen in einer im Kanton Zürich gelegenen Einrichtung (H.________) im August 2017 die Mutter des Jugendlichen (als alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge, aber mit Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts) nach der Aktenlage ihren zivilrechtlichen Wohnsitz noch in J.________ hatte, weshalb zu diesem Zeitpunkt sowohl der zivilrechtliche Wohnsitz des Jugendlichen, als auch ein allfälliger Unterstützungswohnsitz sich ausschliesslich im Kanton Zürich befanden und mithin kein relevanter Bezug zum Kanton Schwyz bestanden hat. Zu diesem Zeitpunkt fehlte ein für die Anwendung des erwähnten Bundesgesetzes (ZUG) und/oder ein für die Anwendung der IVSE notwendiger interkantonaler Sachverhalt (da der Wohn- und Standortkanton identisch waren, vgl. auch BGE 143 V 451 Erw. 7.2 in fine, S. 455).
4.2 Im soeben erwähnen BGE hat das Bundesgericht (unter Erw. 8.4.1ff.) u.a. dargelegt, dass für Minderjährige bezüglich des Unterstützungswohnsitzes die Spezialregelung gemäss Art. 7 ZUG zur Anwendung gelange. Das minderjährige Kind teile den Unterstützungswohnsitz jenes Elternteils, unter dessen elterlicher Sorge es stehe (Art. 7 Abs. 1 und 2 ZUG). Demgegenüber habe es einen
eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Abs. 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohne (Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG). Weiter führt das Bundesgericht dazu aus (zit. BGE 143 V 451, S. 457f., Hervorhebung nicht im Original):
Letzteres ist der Fall bei Unmündigen, welche unter elterlicher Sorge stehen, wirtschaftlich unselbstständig sind und dauerhaft nicht bei den Eltern oder einem Elternteil leben. Erfasst werden durch diese Bestimmung freiwillige und behördliche Fremdplatzierungen ohne Entzug der elterlichen Sorge (Urteil 2A.134/2006 vom 29. Juni 2006 E. 4.3.1; Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. Aufl. 1994, Rz. 125). Als eigener Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG gilt der Ort, an dem es unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt bzw. Wohnsitz gehabt hat. Der derart definierte Unterstützungswohnsitz bleibt künftig für die gesamte Dauer der Fremdplatzierung der gleiche, auch wenn die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil den Wohnsitz wechseln. Ziel der damaligen, auf 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Gesetzesrevision war es, jeder unmündigen Person rasch und eindeutig einen Unterstützungswohnsitz zuweisen zu können, der bei dauernd Fremdplatzierten im Interesse der Standortgemeinden von Heimen und anderen sozial-pädagogischen Einrichtungen möglichst nicht am Aufenthaltsort sein sollte. Ein eigener Unterstützungswohnsitz am Aufenthaltsort soll nur bestehen, wenn kein "letzter gemeinsamer Wohnsitz" mit den Eltern oder einem Elternteil vorhanden ist (BGE 139 V 433 E. 3.2.2 S. 436 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E. 3.2.2.1).
8.4.3. Als lediglich vorübergehend - und damit keinen eigenen Unterstützungs-wohnsitz des minderjährigen Kindes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG begründend - gelten Fremdaufenthalte in auswärtigen Institutionen, die entweder nur von kurzer Dauer sind oder bei denen ein enger Kontakt zwischen Kindern und Eltern aufrechterhalten wird und die Absicht besteht, dass die Kinder nach einer bestimmten Zeit wieder zu den Eltern ziehen. Kümmern sich die Eltern hingegen nicht ernstlich um ihre Kinder bzw. nehmen sie ihre elterliche Sorge nicht wahr und erfolgt die Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate, spricht dies in der Regel für die Dauerhaftigkeit des Fremdaufenthaltes (vgl. Thomet, a.a.O., Rz. 132). Ob dabei die elterliche Sorge entzogen wird oder entsprechende Bestrebungen bestehen, ist nicht massgeblich. Genauso wenig kommt es auf die tatsächliche Dauer des Fremdaufenthaltes an. Entscheidend ist einzig, ob bei Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit auszugehen oder nur eine vorübergehende Lösung beabsichtigt war. Andernfalls könnte immer erst nach einer bestimmten Dauer des Fremdaufenthalts darüber entschieden werden, welcher Kanton letztlich die Kosten zu tragen hat, was nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen kann, will dieses doch gerade für klare Verhältnisse bei der interkantonalen Zuständigkeitsausscheidung sorgen (vgl. Art. 1 Abs. 1 ZUG und Botschaft des Bundesrates vom 17. November 1976 zu einem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [BBl 1976 III 1193 ff., insb. 1201]; Urteil 2A.134/2006 vom 29. Juni 2006 E. 4.3.1). Vorübergehend nicht bei den Eltern lebt ein Kind beispielsweise im Rahmen von Ferien, Spital- oder Kuraufenthalten, Abklärungen der Invalidenversicherung, für die Dauer der Unpässlichkeit eines Elternteils oder bei auswärtiger Schul- oder Berufsausbildung. Anders verhält es sich, wenn die Eltern oder ein Elternteil sich nicht ernstlich um das fremdplatzierte Kind kümmern bzw. die elterliche Sorge faktisch nicht wahrnehmen. In diesem Fall sind in der Regel auch die Voraussetzungen zur Entziehung der elterlichen Sorge nach Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB gegeben. Dass die elterliche Sorge tatsächlich entzogen wurde, ist indessen für die Begründung des eigenen Unterstützungswohnsitzes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG nicht erforderlich. Erfolgt eine Fremdplatzierung demgegenüber auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate, so kann grundsätzlich von ihrer Dauerhaftigkeit ausgegangen werden. Zudem ist der Zweck des Aufenthaltes massgebend: Therapeutische und der Abklärung dienende Massnahmen sprechen gegen und Kindesschutzmassnahmen tendenziell für eine dauernde Fremdplatzierung (vgl. zum Ganzen Urteil 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E. 3.2.2.2).
4.3.1 Die Beschwerde führende Gemeinde stützt sich in ihrer Argumentation vor Gericht auf diese bundesgerichtlichen Ausführungen und leitet daraus sinngemäss ab, dass der Wohnsitzwechsel der Mutter des Jugendlichen, welche per
1. Dezember 2018 von J.________ in die A.________ umgezogen ist, am eigenen (vom Jugendlichen in J.________ erworbenen) Unterstützungswohnsitz nichts zu ändern vermöge.
4.3.2 Dieser Argumentation ist insofern beizupflichten, soweit es um sozialhilferechtliche, auf Bedürftigkeit basierende Aspekte geht. Im Lichte der dargelegten Erwägungen des Bundesgerichts ist - nachdem es nach der Aktenlage nicht um eine lediglich vorübergehende, sondern um eine auf Dauer ausgerichtete Fremdplatzierung ging (zumal der Jugendliche bereits vor der Zuweisung ins H.________ in einem Wohnheim in G.________ und nicht bei seiner Mutter untergebracht war) - im nachfolgenden Wohnsitzwechsel der Mutter (als Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge) kein Grund zu erblicken, um vom bisherigen, vom Jugendlichen erworbenen Unterstützungswohnsitz abzuweichen. Dementsprechend kann hier die auf Bedürftigkeit beruhende Leistungspflicht (nach Massgabe von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG) nicht der (schwyzerischen) Gemeinde auferlegt werden, in welche die Inhaberin der alleinigen Sorge erst zu einem Zeitpunkt gezogen ist, als das minderjährige Kind bereits auf Dauer (bzw. seit mehr als einem Jahr) in einer stationären Einrichtung fremdplatziert worden war.
4.4 Hingegen ist zu beachten, dass es hier nicht nur um die Leistungspflicht bei Bedürftigkeit geht, sondern darum, dass der Kanton Schwyz der IVSE als interkantonale Vereinbarung beigetreten ist, welche die Finanzierungsmodalitäten regelt, wenn Personen in sozialen Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons untergebracht sind.
4.4.1 Wie der Regierungsrat in Erwägung 4.2 des angefochtenen RRB (unter Hinweis auf BGE 133 II 305 Erw. 3.3.4 und Daniel Staehelin, Basler Kommentar zum ZGB, 6. Aufl. N 4 zu Art. 25 ZGB) zutreffend festgehalten hat, leitet sich der Wohnsitz des Kindes für den Fall, dass die elterliche Sorge nur einem Elternteil zusteht, von diesem Elternteil ab, auch wenn ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde und das Kind durch die Kindesschutzbehörde im Sinne von Art. 310 ZGB (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts) platziert wurde (siehe auch Urs Vogel, Der Wohnsitz des minderjährigen Kindes im Zivil- und Sozialhilferecht, in: Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, Zürich/ St.Gallen 2017, S. 579 mit Hinweisen in Fussnote 8).
Dementsprechend erlangte der Jugendliche mit dem Umzug seiner Mutter nach K.________ ebenfalls zivilrechtlichen Wohnsitz in der A.________, was auch durch einen entsprechenden Eintrag im Einwohnerregister dieser Gemeinde dokumentiert wird (vgl. den betreffenden Geres-Ausdruck, mit Zuzugsdatum 1.12.2018 von J.________ und Wegzugsdatum 14.9.2020 in die Zielgemeinde L.________).
4.4.2 Nach dem Gesagten hatte der Jugendliche ab 1. Dezember 2018 zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Schwyz, womit bei unverändertem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung in Zürich ein interkantonaler Sachverhalt bzw. ein Anwendungsfall der IVSE entstanden ist. Damit stellte sich ab diesem Zeitpunkt die Frage der Leistungsabgeltung im Sinne von Art. 19ff. IVSE, welche nicht von Bedürftigkeit abhängig ist (und mithin nicht der Sozialhilfe zugeordnet wird),
sondern als eigenständige (Mit)Finanzierungsart ("Subventionsanteil") normiert ist, um sich im Rahmen der erwähnten interkantonalen Vereinbarung Zugang zu ausserkantonalen Einrichtungen zu sichern (wie oben ausgeführt wurde).
Diese Leistungsabgeltungspflicht knüpft (anders als bei der sozialhilferechtlichen
Bedürftigkeit) nicht an einen Unterstützungswohnsitz, sondern nach Massgabe gemäss Art. 4 lit. d IVSE am zivilrechtlichen Wohnsitz an. Im kantonalen Recht wird diese Leistungspflicht für Kinder- und Jugendheime den Gemeinden zugewiesen, soweit nicht andere Personen/ Versicherer/ Dritte die betreffenden Unterbringungskosten decken (vgl. § 10 Abs. 1 SEG i.V.m. § 16 Abs. 1 SEG und § 20 Abs. 1 SEG).
4.5 Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanzen die mit dem Wechsel des zivilrechtlichen Wohnsitzes und der dadurch bewirkten Anwendung der IVSE vom Wohnsitzkanton geschuldete Leistungsabgeltung ("Subventionsanteil" nach Art. 20f. IVSE) der betreffenden Wohnsitzgemeinde auferlegt hat (wobei darin der BU-Anteil nach Art. 22 IVSE nicht enthalten ist, wofür nach der Aktenlage J.________ als Unterstützungswohnsitz zuständig bleibt).
4.6 An diesem Ergebnis vermögen sämtliche Vorbringen der Beschwerde führenden Gemeinde nichts zu ändern. Fehl geht namentlich die Argumentation in der Beschwerde (S. 16), dass der Jugendliche nie Wohnsitz in ihrer Gemeinde gehabt habe. Diesbezüglich übersieht sie, dass Minderjährige grundsätzlich
einen abgeleiteten Wohnsitz haben (Art. 25 ZGB), welcher hier vom Wohnsitz der alleinigen Inhaberin der Elternsorge (ab 1. Dezember 2018 in dieser schwyzerischen Gemeinde) hergeleitet wird (siehe oben, Erw. 4.4.1 und die dort enthaltenen Verweise). Soweit die Beschwerdeführerin (unter Hinweis auf Erklärungen des Sozialdienstes und der Sozialbehörden J.________ = Bf-act. 5 und 6) sinngemäss argumentiert, dass die Gemeinde J.________ sämtliche Heimkosten des Jugendlichen trage, steht es der Beschwerdeführerin frei, bei der betreffenden Einrichtung nachzufragen, ob die Gemeinde J.________ tatsächlich sämtliche Heimkosten bezahlt habe (sollte dies zutreffen - was der Erklärung in Bf-act. 25 widersprechen würde - hätte dies zur Folge, dass unter Berücksichtigung der bereits vom Kanton Schwyz bezahlten Heimkosten gegebenenfalls Doppelzahlungen vorlägen, worauf sich weitere Fragen stellen würden solcherart, wer von Rückforderungen profitieren könnte). Solange aber keine solche doppelte Begleichung von Heimkosten erstellt ist, bleibt es dabei, dass aus den erwähnten Gründen die Beschwerde führende Gemeinde für die Leistungsabgeltung nach Art. 20f. IVSE ("Subventionsanteil") zahlungspflichtig ist.
Soweit sich die Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt auf den BGE 143 V 451 beruft, übersieht sie einerseits, dass es dort um eine andere Konstellation ging und andererseits aus diesem höchstrichterlichen Urteil nicht abgeleitet werden kann, dass für die erwähnte Leistungsabgeltung stets der Unterstützungswohnsitz massgebend sei, wenn der zivilrechtliche Wohnsitz und der Unterstützungswohnsitz auseinanderfallen, wie in der Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements (Ziff. 5) zutreffend dargelegt hat. Den dort enthaltenen Ausführungen ist uneingeschränkt beizupflichten.
Was den Zeitpunkt vom 6. Juni 2019 anbelangt, als der bislang Minderjährige volljährig wurde, verhält es sich so, dass bis zu diesem Zeitpunkt der nun Volljährige zivilrechtlichen Wohnsitz am Wohnsitz der Mutter hatte, welche bis zu diesem Zeitpunkt alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge war (und in diesem Zeitpunkt zivilrechtlichen Wohnsitz in der Beschwerde führenden Gemeinde hatte). Bis zu diesem Zeitpunkt (6.6.2019) und auch weiterhin lebte der nun Volljährige wie bisher in einer Einrichtung (H.________), bis er nach der Aktenlage ab 15. September 2020 zu einer befreundeten Familie zog. Der am 6. Juni 2019 fortgesetzte Aufenthalt in der bisherigen Einrichtung begründete nach Massgabe von Art. 23 Abs. 1 in fine ZGB grundsätzlich keinen neuen zivilrechtlichen Wohnsitz ("der Aufenthalt in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung begründet für sich allein keinen Wohnsitz"). Dafür spricht auch Art. 24 Abs. 1 ZGB, wonach der einmal begründete (zivilrechtliche) Wohnsitz einer Person bestehen bleibt bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes.
Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch daraus, dass die kantonale IVSE-Verbindungsstelle ursprünglich eine andere Haltung einnahm (vgl. Bf-act. 13) und erst in einem späteren Zeitpunkt von einer Leistungspflicht des Kantons Schwyz nach IVSE ausging, hier nichts zu ihren Gunsten ableiten (zumal das kantonale Amt für Gesundheit und Soziales im Schreiben vom 3. Mai 2019 an die kommunale Fürsorgebehörde im Einzelnen erläutert hat, weshalb nach einem Austausch mit der IVSE-Verbindungsstelle des Kantons Zürich und einer nochmaligen Überprüfung von Sachverhalt und Rechtslage eine Änderung der ursprünglichen Haltung resultierte, vgl. Bf-act. 18).
5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Gemeinde auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 1'500.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt, welche diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Gerichts zu überweisen hat.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungs-beschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- die Vertreterin der Beschwerdeführerin (2/R)
- den Regierungsrat
- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)
- und das Departement des Innern (EB).
Schwyz, 28. Juni 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
4. August 2021
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Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC
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Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC
Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC
Art. 115 BVart. 115 Cst.art. 115 Cost.
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Art. 4 ZUGart. 4 LASart. 4 LAS
Art. 5 ZUGart. 5 LASart. 5 LAS
Art. 7 ZUGart. 7 LASart. 7 LAS
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Art. 2 ZUGart. 2 LASart. 2 LAS
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§ 15 ShG
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Art. 23 ZGBart. 23 CCart. 23 CC
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§ 2 SEG
§ 10 SEG
§ 16 SEG
§ 20 SEG
§ 10 SEG
§ 10 SEG
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Art. 7 ZUGart. 7 LASart. 7 LAS
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BGE 143 V 451ATF 143 V 451DTF 143 V 451
2A.134/2006
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