III 2021 40
Kammergericht
28. April 2021Deutsch11 min
A. A.________ (geb. ____19__) ist nach der Aktenlage seit einigen Jahren IV-Rentnerin (zuvor hatte sie offenbar jahrelang bei der Firma C.________ gearbeitet). Am 20. Mai 2020 ist sie zur stationären Behandlung in die Klinik
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III 2021 40
Entscheid vom 28. April 2021
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
B.________,
Vorinstanz,
Gegenstand
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Errichtung einer
Vertretungsbeistandschaft)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (geb. ____19__) ist nach der Aktenlage seit einigen Jahren IV-Rentnerin (zuvor hatte sie offenbar jahrelang bei der Firma C.________ gearbeitet). Am 20. Mai 2020 ist sie zur stationären Behandlung in die Klinik
D.________ eingetreten. Eine Psychologin der Klinik erstattete der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________ am 15. Juli 2020 (= Eingangsdatum) eine Gefährdungsmeldung mit der Empfehlung, eine Vertretungsbeistandschaft zu errichten (vgl. Vi-act. 1.2).
B. Am 3. August 2020 ist A.________ aus der Klinik D.________ ausgetreten, worauf die zuständige KESB-Mitarbeitende mit ihr einen Gesprächstermin vereinbarte (Vi-act. 1.4), welcher am 30. Oktober 2020 stattgefunden hat (Vi-act. 1.7). Die ursprünglich vorgesehene (private) Beistandsperson sagte in der Folge ab (Vi-act. 1.10). Am 2. Februar 2021 folgte eine Besprechung mit der künftig vorgesehenen Berufsbeiständin (Vi-act. 1.12).
C. Mit Beschluss Nr. IA/001/08/2021 vom 24. Februar 2021 hat die KESB B.________ für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet und E.________ als Mandatsträgerin (Beiständin) eingesetzt, u.a. mit dem Auftrag (Dispositiv-Ziffer 2):
stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für A.________ besorgt zu sein und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen, soweit notwendig, zu vertreten;
für ihr gesundheitliches Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen, soweit notwendig, zu vertreten;
sie bei der Organisation einer geeigneten Tagesstruktur und Beschäftigung, soweit notwendig, zu vertreten;
ihr soziales Wohl zu fördern (…);
sie beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versiche-rungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;
sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr gesamtes Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten;
sowie, soweit erforderlich, in rechtlichen Verfahren zu vertreten;
nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen;
der KESB B.________ bis spätestens am 24. Mai 2021 ein Inventar über die zu verwaltenden Vermögenswerte per 24. Februar 2021 einzureichen;
per 31. Januar 2023 ordentlicherweise Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen für die Zeit vom 24. Februar 2021 bis 31. Januar 2023 zu erstellen und bis spätestens 31. März 2023 der KESB B.________ einzureichen.
In Dispositiv-Ziffer 3 hat die KESB B.________ A.________ unter Hinweis auf Art. 394 Abs. 2 ZGB in Bezug auf Vertragsabschlüsse ab einem Betrag von Fr. 100.-- sowie für Vertragsabschlüsse mit wiederkehrenden Verpflichtungen die Handlungsfähigkeit entzogen. Im Übrigen wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gestützt auf Art. 450c ZGB entzogen (Dispositiv-Ziffer 5 in fine).
D. Gegen diesen am 26. Februar 2021 versandten Beschluss hat A.________, welche sich wiederum in der Klinik D.________ aufhält, fristgerecht mit Eingabe vom 3. März 2021 an die KESB B.________ Beschwerde erhoben mit den folgenden Ausführungen:
Ich bin nicht damit einverstanden, dass meine Handlungsfähigkeit im Bereich Finanzen eingeschränkt wird. Hier möchte ich lediglich eine beratende Unterstützung.
Die KESB B.________ hat diese Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet.
Mit Vernehmlassung vom 9. April 2021 beantragt die KESB B.________, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die von der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eingereichte Beschwerde richtet sich gegen die im KESB-Beschluss vom 24. Februar 2021 angeordnete Vertretungsbeistandschaft (inkl. Einschränkung der Handlungsfähigkeit). Die Vorinstanz hat diese Beschwerde zu Recht an das Verwaltungsgericht weitergeleitet (siehe dazu auch Art. 444 Abs. 2 ZGB und § 10 Abs. 3 VRP), da der Gesetzgeber in § 2b Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB (EGzZGB, SRSZ 210.100) normiert hat, dass das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) beurteilt.
Erwägungen
2.
Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (zit. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BBl 2006 7042). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegen-über zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz "So viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7017; Urteil 5A_702/2013 vom 10.10.2013 Erw. 4.3.1, publ. in BGE 140 III 51).
3.
Aus den vorliegenden Akten sind u.a. die nachfolgend aufgeführten Angaben zu entnehmen:
3.1
Am 20. Mai 2020 war die Beschwerdeführerin freiwillig in die Klinik D.________ eingetreten, weil ihr diese Hospitalisation vom ambulant behandelnden Therapeuten der F.________ (F.________) empfohlen worden war. Beim Klinikeintritt wurden leichte Auffassungs- und Konzentrationsstörungen, mittelschwere Merkfähigkeitsstörungen sowie leichte Gedächtnisstörungen festgestellt. Die erhobenen Diagnosen umfassen eine Persönlichkeitsstörung (F60.9), eine rezidivierende depressive Störung, damals mittelgradige Episode (F33.1), eine Angststörung (F41.9), psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Schädlicher Gebrauch, DD Abhängigkeit (F13.1) sowie Erbrechen bei anderen psychischen Störungen (F50.5).
Des Weiteren wurde u.a. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin alleine lebe, dass ihre Eltern verstorben seien und kein Kontakt mit Geschwistern bestehe. Sie werde von einem Nachbarn R. und einer Freundin K. (welche sie als "Ersatzeltern" bezeichne) unterstützt, namentlich stehe ihr Herr R. bei administrativen Angelegenheiten bei. Abklärungen des Sozialdienstes der Klinik ergaben, dass die Beschwerdeführerin Schulden habe (gemäss Schätzung von Herrn R. rund Fr. 10'000.--). Dieser Nachbar erklärte gegenüber der Klinik sinngemäss, dass er die Beschwerdeführerin hinsichtlich finanzieller Angelegenheiten nicht mehr länger unterstützen könne, sondern eine Beistandschaft nötig sei. Gestützt darauf erstattete die behandelnde Klinikpsychologin eine Gefährdungsmeldung, welche bei der Vorinstanz am 15. Juli 2020 einging (Vi-act. 1.2).
3.2
Der Auszug aus dem Betreibungsregister vom 23. Oktober 2020 ergab unter anderem, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin 4 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Betrag von Fr. 39'242.38 vorliegen (vgl. Vi-act. 1.6.1).
3.3
Nach dem Klinikaustritt (3.8.2020), wovon die Vorinstanz erst am 16. Oktober 2020 Kenntnis erhielt (vgl. Vi-act. 1.4), fand am 30. Oktober 2020 eine Besprechung mit der Beschwerdeführerin statt. Dabei führte letztere u.a. sinngemäss aus, dass sie krank und deswegen "recht durcheinander" gewesen sei; nun habe sie Daueraufträge erteilt "und es laufe super"; sie müsse "nur noch bezahlen, was sonst so reinkomme". Am Schluss dieser Besprechung erklärte die Beschwerdeführerin sinngemäss, "dass sie es versuchen wolle mit einem Beistand" (Vi-act. 1.7).
3.4
Als die zuständige Mitarbeiterin der Vorinstanz eine mögliche (private) Beistandsperson gefunden hatte und es darum ging, im Dezember 2020 einen "Kennenlerntermin" zu vereinbaren, erklärte die Beschwerdeführerin, dass "sie auf keinen Fall mehr einen Beistand möchte, sie habe sich das überlegt". Diese in Betracht gezogene (private) Beistandsperson sagte in der Folge ab (Vi-act. 1.10).
3.5
Anfangs Januar 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin telefonisch bei der Vorinstanz und machte geltend, dass sie nun doch eine Beistandsperson möchte, wobei es keine Rolle spiele, ob dies ein Mann oder eine Frau sei. Im Rahmen eines weiteren Telefongesprächs führte sie aus, der Beistand habe zu schauen, "dass sie keine Zahlungen vergesse; für weiteres wolle sie keinen Beistand" (vgl. Vi-act. 1.10 Rückseite).
3.6
An der Besprechung vom 2. Februar 2021 nahmen die Beschwerdeführerin, die vorgesehene Berufsbeiständin, die Freundin K. der Beschwerdeführerin sowie eine Delegation der Vorinstanz teil. Dabei erklärte die Beschwerdeführerin im Verlauf - nachdem alle Aufgaben der geplanten Beistandschaft besprochen worden waren - dass "sie mit allem einverstanden sei", um dann am Schluss der Besprechung die Meinung zu ändern, "dass sie nun doch keinen Beistand möchte" (vgl. Vi-act. 1.12).
3.7
Am 4. Februar 2021 informierte die erwähnte Freundin K. die Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin für ca. vier Tage ins Spital G.________ eintreten müsse (weil die Nierenleistung wegen Dehydration aktuell noch ca. 25% erreiche). Geplant sei, dass die Beschwerdeführerin anschliessend wieder in die
Klinik D.________ eintrete (beim letzten Klinikaustritt habe sie ca. 50 kg gewogen, aktuell wiege sie 35 kg, vgl. Vi-act. 1.13).
4.1
Im angefochtenen Beschluss erwog die Vorinstanz unter Hinweis auf die gestellten Diagnosen, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand bzw. eine Schutzbedürftigkeit im Sinne des Erwachsenenschutzrechts vorliege. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Beeinträchtigungen nicht in der Lage, komplexere Entscheidungen zu treffen oder entsprechend zu handeln. Zur Gewährleistung ihres Schutzes seien eine Vertretungsbeistandschaft (mit den oben dargelegten Umschreibungen) sowie die dargelegte Einschränkung der Handlungsfähigkeit (hinsichtlich Vertragsabschlüsse über Fr. 100.-- bzw. für wiederkehrende Verpflichtungen) unumgänglich.
4.2
In der Vernehmlassung ergänzte die Vorinstanz anhand eines konkreten Beispiels, dass die Beschwerdeführerin u.a. zwei Handyverträge abgeschlossen habe, was zu einem Anwachsen ihres Schuldenbergs beigetragen habe. Diese Angaben werden von der Beschwerdeführerin vor Gericht nicht in Frage gestellt. Unbestritten ist zudem, dass von ihren (knappen) Einkünften monatlich Fr. 500.-- gepfändet werden und ihr hinsichtlich des Lebensunterhalts nur das Existenzminimum zusteht (siehe auch Vi-act. 2.4/ Anhang, namentlich Anhang 11 und Anhang 1, wonach die Beschwerdeführerin bei einer Versandhandelsfirma bestellte Sachen nicht bezahlen konnte bzw. nicht bezahlen kann).
Im Lichte dieser konkreten Umstände ist nicht ersichtlich, weshalb die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Anordnungen der Vorinstanz einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten sollten. Allein der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie mit der erwähnten Einschränkung ihrer Handlungsfähigkeit (hinsichtlich der wiederkehrenden bzw. Ausgaben über Fr. 100.--) nicht einverstanden sei, vermag die Notwendigkeit einer solchen, zum Schutz der Beschwerdeführerin angeordneten Massnahme nicht in Frage zu stellen. Dies gilt erst recht, als die Beschwerdeführerin nichts gegen die vorinstanzliche Einschätzung vorgebracht hat, wonach es sich bei der Verbeiständeten "um eine eher schnell zu beeinflussende Person" handle. Dies zeigt sich im Übrigen auch darin, dass die Verbeiständete im Verlauf mehrfach ihre Haltung zu den im Voraus besprochenen Massnahmen (nach der Aktenlage) geändert hat.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin (R/ via Klinik D.________ und A-plus an die Adresse in Buttikon: H.________ 4, 8863 Buttikon)
- die KESB B.________ (A)
- Berufsbeiständin E.________, c/o Amtsbeistandschaft I.________ (A)
- und an das Departement des Innern (z.K.).
Schwyz, 28. April 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
5. Mai 2021
1
Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC
Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC
Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC
Art. 450c ZGBart. 450c CCart. 450c CC
Art. 444 ZGBart. 444 CCart. 444 CC
§ 10 VRP
Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 CC
Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC
Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC
Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC
Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC
Art. 391 ZGBart. 391 CCart. 391 CC
5A_702/2013
BGE 140 III 51ATF 140 III 51DTF 140 III 51
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF